Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1925
21. Wahlperiode 01.10.2025
Verordnung
des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
A. Problem und Ziel
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
haben sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf
ergeben.
Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein
Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1.
Januar 2021 schon die INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende
KAssensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel
dies dem Finanzamt mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die
Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem
Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die
Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen
Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
gemäß § 10 KassenSichV ein BMF-Schreiben zur Bestimmung des
Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf
Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF-
Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll vereinfacht und damit die
Rechtsbefolgung erleichtert werden.
B. Lösung
Es werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen
umgesetzt.
Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem
Fahrzeugwechsel wird aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf
Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung
übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte
Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den
Anwendungsbereich aufgenommen.
C. Alternativen
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine
Alternativen.
Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen.
Dann wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-
Schreibens für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die
Anwendungsregelung fallen. Daher sollen diese in der Verordnung
zusammengefasst werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen im
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Höhe von 13 750 Euro. Es entsteht kein einmaliger
Umstellungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfällt ein Minderaufwand von 13 750 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein
„Out“ von 13 750 Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für
Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV
entfallen diesbezügliche Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen
dieser Mitteilungen durch die Finanzbehörde entfallen somit ebenfalls. Damit
entsteht ein jährlicher Minderaufwand von rund 32 500 Euro für die Verwaltungen
der Länder.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Dr. Michael Meister, MdB
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, 1. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 146a Absatz 3
der Abgabenordnung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung*
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 146a Absatz 3 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung
des Bundestages]:
Artikel 1
Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der
Abgabenordnung gelten ebenfalls
1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
2. Wegstreckenzähler.
Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch appbasierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-
Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vorgangbeginns“ durch die Angabe „Vorgangsbeginns“ ersetzt.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. die Prüfwerte,
8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie
9. den Signaturzähler.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die
Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden
manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.“
c) In Satz 4 wird die Angabe „zu“ gestrichen.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,
S. 1).
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die Anbindung der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie für den
standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1, dem elektronischen Aufbewahrungssystem
nach § 3 Absatz 3 und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zur
Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde.
Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit
Parametern zur Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche
Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in
Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher.
Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. Die einheitliche digitale Schnittstelle für den
standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und aus dem elektronischen
Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus
dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die einheitliche digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem
Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das
elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,“.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul und die einheitliche digitale Schnittstelle umfassen die
technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptographischen Schlüssel der technischen
Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptographische Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Vorgangbeginns“ durch die Angabe „Vorgangsbeginns“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „des Sicherheitsmoduls“ durch die Angabe „der zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein,
2. aus einem QR-Code auslesbar sein oder
3. in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes
enthalten sein.
Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 und der strukturierte Teil nach Satz 2 Nummer 3 haben jeweils
der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des
Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen.“
c) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem
standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Prüfwerte.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“
eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In
diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des
Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere
gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Prüfwerte“.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.“
8. Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
§ 9„
Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7
für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter
aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. Das
Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen
Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.
§ 10
Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler
(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt
§ 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.
(2) Für Wegstreckenzähler,
1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
angebunden werden kann und
2. die nicht unter Absatz 1 fallen,
ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die
BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien
beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der
Verordnung (EU) 2019/881. Im Rahmen der Zertifizierung ist die Einhaltung der vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlichten Vorgaben in den Schutzprofilen, Technischen
Richtlinien und Testspezifikationen zu prüfen. Mit dem Antrag auf Zertifizierung nach einem Schutzprofil
oder einer Technischen Richtlinie, die für die Zertifizierung einer technischen Sicherheitseinrichtung
vorgeschriebenen sind, hat der Antragsteller sich zu verpflichten, alle Unterlagen, die im Rahmen der
Zertifizierung eingereicht wurden und für die Prüfung einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium der Finanzen auf dessen Verlangen zu
übersenden. Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich nach dem
Akkreditierungsstellengesetz und entsprechend den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert
sind.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zertifizierungsverfahren aufgrund von in Satz 2 genannten Schutzprofilen, die vor dem 27.
Februar 2026 beantragt worden sind, können bis zum 26. Februar 2027 fortgeführt werden.
Schutzprofile im Sinne des Satzes 1 sind das Schutzprofil
1. BSI-CC-PP-0104-2019, Cryptographic Service Provider (CSP) in der Konfiguration nach BSI-
CC-PP-0107 (Time Stamp Service and Audit) oder BSI-CC-PP-0108 (Time Stamp Service, Audit
and Clustering),
2. BSI-CC-PP-0105-2019, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems,
3. BSI-CC-PP-0111-2019 (CSP Light) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-0113 (Time Stamp
Service, Audit and Clustering) oder
4. BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems
(SMAERS).“
Artikel 2
Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a
Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion
gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
4. die Art des Vorgangs,
5. die Daten des Vorgangs,
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. die Prüfwerte sowie
8. die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den
Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs haben bei EU-Taxametern insbesondere zu
enthalten:
1. die Zählwerksdaten,
2. die allgemeinen Daten,
3. die Preisdaten einer Fahrt und
4. die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU.
Die Daten des Vorgangs können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
1. die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, und die Preisdaten einer
Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU,
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der
Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne des
§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet
werden. Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
4. die Art des Vorgangs,
5. die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die
Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt
werden,
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. die Prüfwerte sowie
8. die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den
Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5 können auf mehrere
Transaktionen aufgeteilt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
1. die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers,
oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der
Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“
Artikel 3
Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 11 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: erster Tag des auf die
Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020
vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13
vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der
Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und
Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die
Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37, 15.1.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) haben sich
Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.
In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen und die Wirtschaft so geringfügig von
Erfüllungsaufwand entlastet.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits
drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der
Finanzen gemäß § 10 KassenSichV das BMF-Schreiben vom 11. März 2023 (IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008
– DOK 2024/0199144; BStBl I Seite 367) zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler
erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung
und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses soll vereinfacht werden.
Darüber hinaus hat sich noch das Bedürfnis zur Klarstellung und Erweiterung der Rechte des Bundesministeriums
der Finanzen in Zertifizierungsverfahren ergeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung werden im Wesentlichen
redaktionelle Änderungen umgesetzt.
Weiterhin wird die Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein
BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den
Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich
aufgenommen.
Darüber hinaus werden durch die Rechte des Bundesministeriums der Finanzen in Zertifizierungsverfahren
erweitert.
III. Alternativen
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine Alternativen.
Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann wäre es aber aufgrund
des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-Schreibens für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob
sie unter die Anwendungsregelung fallen. Daher soll diese in der Verordnung zusammengefasst werden.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 146a Absatz 3 der Abgabenordnung (AO). Danach kann das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates den
Anwendungsbereich nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO regeln.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er vollzieht insbesondere notwendige Änderungen,
die sich aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die
Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (ABl. L, 2024/482, 7.2.2024) ergeben haben. Die Durchführungsverordnung macht Vorgaben
zur Zertifizierung nach Gemeinsamen Kriterien. Dies betrifft insbesondere die Zertifizierungen nach den
Schutzprofilen.
Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem
Rechtfertigungsgrund „der wirksamen steuerlichen Kontrolle“, bei dem es sich um einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner
Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehene Regelung ist erforderlich, da technische
Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im
Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung oder Nachschau immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand
feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um
Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort
aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen sämtliche
digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch
gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das
Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt
wurden, grundsätzlich anerkannt werden.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Weiterhin ist die Regelung, nach der die Übergangsregelung entfällt, wenn ein Fahrzeugwechsel durchgeführt
wird, entfallen. Dadurch muss ein Taxiunternehmer, der vor dem 1. Januar 2021 schon die INSIKA-Technik
eingesetzt hat, nicht mehr bei einem Fahrzeugwechsel dieses dem Finanzamt anzeigen und kann den vollen
Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen.
Durch die vollständige Aufnahme der Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler in die Verordnung wird die
Anwendung dieser vereinfacht, da nicht mehr mehrere Quellen herangezogen werden müssen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates
sichert. Er betrifft das Prinzip Nummer 4d einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und
unterstützt den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren,
Generationengerechtigkeit schaffen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um 13 750 Euro.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Sowohl der jährliche Aufwand für die Beschaffung und den Einbau zertifizierter technischer
Sicherheitseinrichtungen (EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) nach § 146a Absatz 1 Satz 2 AO (OnDEA-IP:
2021120211293101) als auch der Einmalaufwand für die Umrüstung von EU-Taxametern und
Wegstreckenzählern (einmalig) § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 KassenSichV (OnDEA-IP: 2021112314570401) sind bereits in
einer Ermittlung des Erfüllungsaufwands bilanziert worden.
Vorgabe 1 (Informationspflicht): Mitteilungspflicht bei Wechsel eines umgerüsteten Fahrzeuges (Taxis);
§ 9 KassenSichV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3.670 -7 29,20 - -13 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -13
Nach dem bisherigen § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der vor dem 1. Januar 2021 schon
die INSIKA-Technik eingesetzt hat, dem Finanzamt einen Fahrzeugwechsel mitteilen. Mit der geplanten
Änderung des § 9 KassenSichV, können die Taxiunternehmer zukünftig, trotz Fahrzeugwechsel, den vollen
Übergangszeitraum für die Umrüstung nutzen und die Mitteilungspflicht entfällt.
Da keine amtlichen Daten über die bereits eingesetzte INSIKA-Technik vorliegen, wird die Fallzahl anhand
verschiedener Annahmen geschätzt.
In Deutschland gibt es verschiedene Quellen, nach denen es zwischen 53 000 und 55 000 Taxen gibt. Für die
Schätzung gehen wir von einem Mittelwert von 54 000 Fahrzeugen aus.
Die INSIKA-Technik ist in den Bundesländern Hamburg und Berlin zur Absicherung von Taxameter-Daten
vorgeschrieben. Für die Fallzahl ist also davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge in diesen beiden Bundesländern
ordnungsgemäß ausgestattet wurden. Laut einer Statistik des Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. liegt die
Anzahl der Taxen in den betroffenen Ländern bei 11 451 Fahrzeugen.
Da im übrigen Bundesgebiet die Umrüstung in der Regel freiwillig oder als Voraussetzung für Förderungen
erfolgt, ist es wahrscheinlich, dass die Quote der eingesetzten INSIKA-Technik nur bei rund 5 Prozent liegt.
Hamburg 3 138 Fahrzeuge
Berlin 8 313 Fahrzeuge
5 Prozent des restlichen Bundesgebiets 2 127 Fahrzeuge
13 579 Fahrzeuge
Laut einer Studie zur Wirtschaftlichkeit des Taxis des Stuttgarter Taxi- und Mietwagengewerbes liegt das
Durchschnittsalter der Fahrzeuge je nach Bundesland zwischen 4,2 und 3,2 Jahren (Mittelwert 3,7 Jahre).
Schätzungsweise werden somit jährlich rund 3 670 mit INSIKA-Technik ausgestattete Fahrzeuge ausgetauscht.
Der Zeitaufwand wird mit der Zeitwerttabelle der Wirtschaft anhand der folgenden Standardaktivitäten simuliert.
Formulare ausfüllen, Beschriftung,
Kennzeichnung Komplexität mittel 5 Minuten
Überprüfung der Daten und Eingaben Komplexität einfach 1 Minute
Datenübermittlung oder Veröffentlichung Komplexität einfach 1 Minute
7 Minuten
Der durchschnittliche Lohnsatz pro Stunde im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei liegt bei 32,10 Euro. Für
die Taxiunternehmer ergibt sich dadurch eine Entlastung von rund 13 750 Euro jährlich.
Vorgabe 2 (Weitere Vorgabe): Änderungen an den Beleg bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern;
§ 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 KassenSichV
Bei den Pflichtangaben auf den jeweiligen Belegen wird die Konstante des Wegstreckensignalgebers gestrichen.
Dadurch fällt eine Angabe auf dem Beleg weg und der Beleg verkürzt sich entsprechend.
Zusätzlich wird jedoch die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als zusätzliche Angabe auf
den Beleg aufgenommen. Dementsprechend verlängert sich der Beleg wiederum. Es wird davon ausgegangen,
dass beide Angaben einen ungefähr vergleichbaren Platzbedarf auf dem jeweiligen Beleg haben, so dass sich in
Summe die Länge der Belege nicht verändert. Insoweit ändert sich der laufende Erfüllungsaufwand auch nicht.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss
vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein „Out“ von 13 750 Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Vorgabe 3: Übersendung von Unterlagen aus dem Zertifizierungsverfahren an das Bundesministerium der
Finanzen; § 11 Absatz 2 Satz 3 KassenSichV
Für die Übersendung von Unterlagen aus dem Zertifizierungsverfahren auf Anforderung des Bundesministeriums
der Finanzen ergibt sich ein geringer Mehraufwand bei den TSE-Herstellern. Da die Anforderung von dem
Abschluss von Zertifizierungsverfahren für TSE abhängt, welche nicht regelmäßig stattfinden, auch davon abhängig
sind, wie die jeweilige TSE genau ausgestattet ist, dürften solche Anforderungen nicht regelmäßig und nicht
jährlich stattfinden. Daher wird sich nur eine sehr geringe einstellige Anzahl an Fällen pro Jahr ergeben. Auch dürfte
sich der Zeitaufwand gering halten, da die Unterlagen bereits Vorliegen und sowohl der Prüfstelle als auch dem
BSI in dem dann abgeschlossenen Zertifizierungsverfahren vorgelegt wurden.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV, entfallen diesbezügliche
Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen dieser Mitteilungen durch die Finanzbehörde entfallen somit
ebenfalls. Damit entsteht ein Minderaufwand von rund 32 500 Euro für die Verwaltungen der Länder.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3.670 -13 40,70 - -32
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -32
Spiegelbildlich zur Wirtschaft ergibt sich durch den Wegfall der zu bearbeitenden Mitteilungen über den
Fahrzeugwechsel eine Entlastung der kommunalen Finanzverwaltung.
Der Zeitaufwand wird anhand der Zeitwerttabelle Verwaltung anhand der folgenden Standardaktivitäten
simuliert.
Formelle Prüfung, Daten sichten Komplexität einfach 5 Minuten
Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen Komplexität einfach 8 Minuten
13 Minuten
Der durchschnittliche Lohnsatz pro Stunde der Verwaltung auf kommunaler Ebene liegt bei 40,70 Euro. Dadurch
ergibt sich für die Verwaltung eine Entlastung von rund 32 500 Euro.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Demografie.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte
wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Kassensicherungsverordnung )
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 – neu –)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822)
wurde in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
aufgenommen, dass die vorgeschriebenen Taxameter und Wegstreckenzähler nicht mehr unbedingt als physische Geräte in
den Fahrzeugen vorhanden sein müssen, sondern auch als appbasierte Systeme in den Fahrzeugen eingesetzt
werden können.
In Absatz 2 wird klarstellend ergänzt, dass auch diese appbasierten Systeme, die die Aufgaben eines EU-
Taxameters oder eines Wegstreckenzählers übernehmen, in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung
fallen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (§ 2 Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Satz 2 Nummer 1)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (Bereinigung Tippfehler im Wort „Vorgangsbeginns“).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Satz 2 Nummer 7 bis 9)
§ 2 Satz 2 Nummer 7
In Nummer 7 wird aus dem Singular „Prüfwerte“ der Plural gemacht. Hierbei handelt es sich um eine
Klarstellung, da eine Transaktion immer aus mindestens zwei Schritten (Beginn und Ende) besteht und deshalb auch
immer mehrere Prüfwerte pro Transaktion vorliegen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
§ 2 Satz 2 Nummer 8
In der Nummer 8 wird eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der besseren Verständlichkeit vorgenommen.
§ 2 Satz 2 Nummer 9
Der Signaturzähler wird ebenfalls nur klarstellend aufgenommen. Dieser wurde schon immer von der technischen
Sicherheitseinrichtung beigestellt.
Zu Buchstabe b (§ 2 Satz 3)
Es handelt sich nur um eine Folgeänderung zur Aufnahme des Signaturzählers in Satz 2 Nummer 9.
Zu Buchstabe c (§ 2 Satz 4)
Hierbei handelt es sich nur um die Korrektur eines sprachlichen Fehlers.
Zu Nummer 3 (§ 4)
§ 4 Satz 1 und 2 KassenSichV-E werden sprachlich neu gefasst. Daneben wird in Satz 1 und Satz 4 klarstellend
der Export aus einem elektronischen Aufbewahrungssystem im Sinne des § 3 Absatz 3 KassenSichV ergänzt.
Denn auch exportierte Daten müssen nach ihrem Export der jeweiligen digitalen Schnittstelle entsprechen.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Zu Buchstabe a (§ 5 Satz 1 Nummer 1)
Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der einheitlichen Formulierung und zur
besseren Verständlichkeit.
Zu Buchstabe b (§ 5 Satz 2 – neu –)
Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 wird die Kompetenz zur Regelung der Anforderungen an die
kryptographischen Zertifikate und die dafür benötigte Infrastruktur klargestellt. Hierunter fallen alle Vorgaben zu den
Zertifikaten und der Infrastruktur, insbesondere auch Vorgaben zu den öffentlichen Schlüsseln und deren
Verfügbarkeit bei asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren (sog. Public Key-Infrastrukturen) sowie alle weiteren
Vorgaben, die für eine effiziente und effektive Prüfung erforderlich sind, z. B. Vorgaben zu Sperrlisten und deren
Verfügbarkeit. Ohne die kryptographischen Zertifikate und die dazugehörige Infrastruktur wäre eine sichere
Aufzeichnung durch die technische Sicherheitseinrichtung und eine Prüfung der Authentizität und Integrität dieser
Daten nicht möglich.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Zu Buchstabe a (§ 6 Satz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Satz 1 Nummer 2)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (Bereinigung Tippfehler im Wort „Vorgangsbeginns“).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6 Satz 1 Nummer 6)
Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der besseren Verständlichkeit.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 6 Satz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 2 Satz 2 Nummer 7 KassensichV-E
(Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)). Hiermit wird sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin
nur ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden muss.
Zu Buchstabe b (§ 6 Satz 2 und 3)
Satz 2
Ab dem 1. Januar 2025 können elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) (E-Rechnungen) ausgestellt werden, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil
bestehen (z. B. xml-Dateien). Damit Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, nicht neben der
E-Rechnung auch noch einen Beleg im Sinne des § 6 KassenSichV ausstellen müssen, können die E-Rechnungen
die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen.
Bei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen, können nun die Daten nach § 6
Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil aufgenommen werden. Bei hybriden Rechnungen (Rechnungen,
die aus einem menschenlesbaren Datenteil, z. B. PDF-Dokument, und einem strukturierten Datenteil, z. B. xml-
Datei bestehen) kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV oder nach § 6
Satz 2 Nummern 1 und 2 KassenSichV ausgibt. In dem strukturierten Teil sind sie stets nach Satz 2 Nummer 3
aufzunehmen.
Wenn der Steuerpflichtige die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in die E-Rechnung aufnimmt und die E-
Rechnung an den Kunden übersendet, erfüllt er damit die Verpflichtung zur Belegausgabe nach § 146a Absatz 2 AO.
Satz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Satzes 2. Durch diese Änderung wird die
Finanzverwaltung auch ermächtigt, eine Formatvorgabe für die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV für den strukturierten
Teil einer E-Rechnung zu machen. Dadurch wird die Belegausgabe bei E-Rechnungen vereinfacht und eine
Prüfbarkeit durch die Finanzbehörden sichergestellt.
Zu Buchstabe c (§ 6 Satz 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung in § 14
Absatz 2 Satz 2 UStG. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung geht dem
Zustimmungserfordernis im ersten Halbsatz vor, sofern das elektronische Aufzeichnungssystem E-Rechnungen ausstellen kann.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV-E (Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)).
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV-
E. Hiermit wird sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin nur ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der
Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden muss.
Zu Buchstabe c (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Belegausgabepflicht nur besteht, wenn das EU-Taxameter über
einen Drucker verfügt. Verfügt das EU-Taxameter nicht über einen Drucker, so besteht weder die
Belegausgabepflicht noch die Pflicht, einen solchen einzubauen.
Zu Nummer 7 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV-E (Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)).
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KassenSichV-
E. Hiermit wird sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin nur ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der
Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden muss.
Zu Buchstabe c (§ 8 Absatz 4)
Durch den Verweis auf § 7 Absatz 4 KassenSichV wird klargestellt, dass eine Belegausgabepflicht nur besteht,
wenn der Mietwagen über einen Drucker verfügt. Verfügt der Mietwagen nicht über einen Drucker, so besteht
weder die Belegausgabepflicht noch die Pflicht, einen solchen einzubauen.
Zu Nummer 8 (§§ 9 und 10)
§ 9
Es wurde der bisherige Absatz 2 gestrichen, so dass die Übergangsregelung für alle Fahrzeuge mit der INSIKA-
Technik auch bei einem Fahrzeugwechsel greift und in diesen Fällen keine Umrüstung auf eine zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stattzufinden hat.
Neu eingefügt wurde die Regelung des Satzes 2, nach der die Übergangsregelung des § 9 Satz 1 KassenSichV
auch dann keine Anwendung findet, wenn das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020
eingebaut war, ausgebaut und weiterveräußert wird. Durch diese Regelung soll ein Handel mit EU-Taxameter,
die unter die Übergangsregelung fallen, verhindert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass lediglich die
Steuerpflichtigen von der Übergangsregelung des § 9 Satz 1 KassenSichV profitieren, die die INSIKA-Technik auch
tatsächlich schon am 31. Dezember 2020 eingesetzt hatten.
Die Mitteilungspflicht für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung befindet sich nun in § 9 Satz 3 Kassen-
SichV neue Fassung.
§ 10
Bisher enthielt § 10 KassenSichV eine Anwendungsregelung für neu in den Verkehr gebrachte
Wegstreckenzähler. Nach der Anwendungsregelung hat das Bundesministerium der Finanzen den Anwendungszeitpunkt im
Bundessteuerblatt bekannt zu machen. Dieses ist mit BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (BStBl I S. 367) geschehen.
Diese Regelung wird nun in die Verordnung aufgenommen, damit alle wichtigen Regelungen aus der Verordnung
selbst sich ergeben.
Darüber hinaus gilt die bisherige Anwendungsregelung nur für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024
in den Verkehr gebracht wurden. Es sind davor aber schon Wegstreckenzähler, die über eine digitale Schnittstelle
verfügen, in den Verkehr gebracht worden. Durch die neue Regelung in Absatz 2 werden auch diese
Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich aufgenommen und damit wird eine Gleichbehandlung mit den
Wegstreckenzählern, die nach dem 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht wurden, erzielt.
Um einen ausreichenden Zeitraum für diese Wegstreckenzähler zu haben, fallen diese erst ab dem 1. Januar 2027
in den Anwendungsbereich.
Zu Nummer 9 (§ 11)
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 1)
In Absatz 1 werden notwendige Änderungen ergänzt, die sich aufgrund der Durchführungsverordnung (EU)
2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des auf den Gemeinsamen
Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (ABl. L, 2024/482,
7.2.2024) ergeben haben. Die EUCC macht Vorgaben zur Zertifizierung nach Common Criteria. Dies betrifft
insbesondere die Zertifizierungen nach den Schutzprofilen.
Satz 2 stellt klar, dass im Rahmen der Zertifizierung nicht lediglich die Testspezifikationen der Technischen
Richtlinien des BSI geprüft werden müssen, sondern alle Anforderungen, die in den Schutzprofilen, Technischen
Richtlinien und Testspezifikationen, jeweils einschließlich erläuternder Hinweise, festgelegt worden sind, geprüft
werden müssen.
Satz 3 schafft eine Anforderung an das Zertifizierungsverfahren für die jeweiligen Antragsteller, wonach diese
sich verpflichten müssen, bestimmte Unterlagen aus dem Zertifizierungsverfahren an das Bundesministerium der
Finanzen weiterzugeben. Dabei handelt es sich um Unterlagen, die weitergehende Informationen enthalten, die
für die Prüfung erforderlich sind, insbesondere ob eine TSE in einem zertifizierten Modus betrieben wird.
Inwieweit eine Unterlage für die Prüfung von Bedeutung ist, unterliegt einer Einschätzungsprärogative der
Finanzverwaltung. Hierbei handelt es sich derzeit vor allem um PKI-Konzepte, Umgebungsschutzkonzepte, Informationen
zur Zeitstellung und/oder Architektur der TSE.
Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 3 – neu –)
Nach Artikel 49 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die
Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (ABl. L, 2024/482, 7.2.2024) werden alle bisherigen Schutzprofile nach dem
27. Februar 2026 unwirksam. Damit können aufgrund dieser Schutzprofile keine Zertifizierungen mehr
durchgeführt werden.
Infolgedessen soll die Übergangsregelung des Artikels 49 Absatz 2 EUCC genutzt werden, damit aufgrund der
bestehenden Schutzprofile noch Zertifizierungen bis zum 26. Januar 2027 durchgeführt werden können. Daher
wird mit dem neuen § 11 Absatz 3 KassenSichV-E eine entsprechende Regelung geschaffen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 KassenSichV-E wurde an § 2 KassenSichV zur Erreichung der Schutzziele des § 146a
Abgabenordnung angepasst. Durch die Klarstellung werden alle unterschiedlichen (Betriebs-)Einstellungen im EU-
Taxameter abgesichert.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 KassenSichV-E wird ergänzt um den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns (Nummer 1), den
Signaturzähler (Nummer 3) den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs (Nummer 6), die
Seriennummer des Aufzeichnungssystems und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Nummer 8).
Hierbei handelt es sich nur um Klarstellungen und Anpassungen an § 2 KassenSichV-E. Die ergänzten Daten
müssen bereits als Protokolldaten vom Sicherheitsmodul zwingend erzeugt werden (vgl. Tz. 9.3.2 der
Technischen Richtlinie BSI-TR 03153-1). Des Weiteren ist die Seriennummer schon aufgrund der Tz. 2.1.2 der
Technischen Richtlinie BSI-TR 03151-1 vorgesehen. Als redaktionelle Folgeänderung werden die Angaben in § 7
Absatz 2 Satz 3 KassenSichV-E angepasst.
§ 7 Absatz 2 Satz 5 und 6 KassenSichV-E ist eine Folgeänderung durch die Übernahme der bisherigen Daten der
Nummer 1 in die allgemein aufzuzeichnenden Daten. Es wird klargestellt, dass diese allgemeinen Daten auch in
mehreren Transaktionen aufgeteilt werden können, da es sich um Stammdaten handelt, die keine Ausgabe bei
jeder gesonderten Transaktion erfordern.
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Satz 1)
Bei der Änderung in § 7 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine Anpassung zum Zwecke der
einheitlichen Formulierung und zur besseren Verständlichkeit sowie um Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in
Absatz 2. Es wird noch die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ergänzt, damit eine
eindeutige Zuordnung des Belegs zu dem jeweiligen EU-Taxameter erfolgen kann. Darüber hinaus wird die Konstante
des Wegstreckenzählers aus den aufzudruckenden Daten herausgenommen, da diese bei einer Belegprüfung
keinen Mehrwert hat.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 2)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 KassenSichV-E wurde an § 2 KassenSichV zur Erreichung der Schutzziele des § 146a der
Abgabenordnung angepasst. Durch die Klarstellung werden alle unterschiedlichen Betriebseinstellungen im
Wegstreckenzähler abgesichert.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 KassenSichV-E wird ergänzt um den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns (Nummer 1), den
Signaturzähler (Nummer 3), den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs (Nummer 6), die
Seriennummer des Aufzeichnungssystems und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Nummer 8).
Hierbei handelt es sich nur um Klarstellungen und Anpassungen an § 2 KassenSichV-E. Die ergänzten Daten
müssen bereits als Protokolldaten vom Sicherheitsmodul zwingend erzeugt werden (vgl. Tz. 9.3.2 der
Technischen Richtlinie BSI-TR 03153-1). Des Weiteren ist die Seriennummer schon aufgrund der Tz. 2.1.2 der
Technischen Richtlinie BSI-TR 03151-1 vorgesehen. Als redaktionelle Folgeänderung werden die Angaben in § 8
Absatz 2 Satz 3 KassenSichV-E angepasst.
Darüber hinaus werden die Wörter „zu enthalten“ zur besseren Lesbarkeit des Satzes vor die Aufzählung gezogen.
§ 8 Absatz 2 Satz 5 und 6 KassenSichV-E ist eine Folgeänderung durch die Übernahme der bisherigen Daten der
Nummer 1 in die allgemein aufzuzeichnenden Daten. Es wird klargestellt, dass diese allgemeinen Daten auch in
mehreren Transaktionen aufgeteilt werden können, da es sich um Stammdaten handelt, die keine Ausgabe bei
jeder gesonderten Transaktion erfordern.
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 3 Satz 1)
Bei der Änderung in § 8 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine Anpassung zum Zwecke der
einheitlichen Formulierung und zur besseren Verständlichkeit und um Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in
Absatz 2. Es wird noch die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ergänzt, damit eine eindeutige
Zuordnung des Belegs zu dem jeweiligen Wegstreckenzähler erfolgen kann. Darüber hinaus wird die Konstante
des Wegstreckenzählers aus den aufzudruckenden Daten herausgenommen, da diese bei einer Belegprüfung
keinen Mehrwert hat.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung)
Bei § 11 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung. Aufgrund
dessen soll diese nach deren Auslaufen wieder aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft tritt. Hierbei
handelt es sich insbesondere um redaktionelle Änderungen und verwaltungsinterne Verfahren, so dass diese
Änderungen zeitnah Inkrafttreten können.
Zu Absatz 2
Die Änderungen in Artikel 2 betreffen unter anderem die Anforderungen an die Ausgestaltung der Belege. Da
hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich sind, ist ein angemessener Übergangszeitraum bis zum
Inkrafttreten zu gewährleisten.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um das Inkrafttreten der Streichung der Übergangsregelung des § 11 Absatz 3 KassenSichV.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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