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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 651/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 651/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung A Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: Der Bundesrat bedauert, dass mit dieser Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erneut keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt. Bei GGSG handelt es sich um kassenähnliche Systeme, die zur Gewährleistung einer nachträglichen steuerlichen Prüfbarkeit der Daten nahezu die gleichen Aufzeichnungen vornehmen müssen, wie alle übrigen den Regelungen der KassenSichV unterliegenden Systeme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei der Absicherung der Daten weiterhin unterschiedliche Anforderungen gelten sollen. Darüber hinaus stehen GGSG auch aufgrund ihrer Betrugsanfälligkeit immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die Berichterstattung von NDR, WDR und SZ aus dem Oktober 2024 zu Steuerhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe in einem einzelnen Fall manipulierter GGSG hat exemplarisch nochmals den dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Das bisher vorgebrachte Argument, vor einer etwaigen Aufnahme der GGSG in die KassenSichV den Bericht zur Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen der Spielverordnung abzuwarten, verfängt zudem nicht mehr. Der entsprechende Bericht wurde im Juni 2025 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Darin wird darauf verwiesen, dass aus Sicht der obersten Finanzbehörden die Aufnahme der GGSG in die KassenSichV wünschenswert wäre. Um ein zeitnahes Inkrafttreten der übrigen dringend notwendigen Änderungen der KassenSichV nicht zu gefährden, wird in diesem Verordnungsgebungsverfahren von der erneuten Einbringung eines diesbezüglichen Maßgabeantrages abgesehen. Gleichwohl sieht der Bundesrat weiterhin Änderungsbedarf. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher mit Nachdruck und unter Verweis auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BR-Drucksache 353/22 (Beschluss)) dazu auf, zeitnah eine weitere Überarbeitung der KassenSichV unter Einbeziehung von GGSG in deren Anwendungsbereich auf den Weg zu bringen. Nur so kann eine gleichmäßige und verlässliche Sicherung des Steuervollzugs beim Einsatz entsprechender Geräte gewährleistet und Steuerhinterziehung in diesem Bereich wirksam und nachhaltig bekämpft werden.]

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