Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 651/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der
Kassensicherungsverordnung
A
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bedauert, dass mit dieser Änderung der Kassensicherungsverordnung
(KassenSichV) erneut keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf
Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt.
Bei GGSG handelt es sich um kassenähnliche Systeme, die zur Gewährleistung
einer nachträglichen steuerlichen Prüfbarkeit der Daten nahezu die gleichen
Aufzeichnungen vornehmen müssen, wie alle übrigen den Regelungen der
KassenSichV unterliegenden Systeme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum
bei der Absicherung der Daten weiterhin unterschiedliche Anforderungen gelten
sollen. Darüber hinaus stehen GGSG auch aufgrund ihrer Betrugsanfälligkeit immer
wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die Berichterstattung von NDR,
WDR und SZ aus dem Oktober 2024 zu Steuerhinterziehung in zweistelliger
Millionenhöhe in einem einzelnen Fall manipulierter GGSG hat exemplarisch
nochmals den dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt.
Das bisher vorgebrachte Argument, vor einer etwaigen Aufnahme der GGSG in die
KassenSichV den Bericht zur Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen der
Spielverordnung abzuwarten, verfängt zudem nicht mehr. Der entsprechende
Bericht wurde im Juni 2025 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht. Darin wird darauf verwiesen, dass aus Sicht der obersten
Finanzbehörden die Aufnahme der GGSG in die KassenSichV wünschenswert
wäre.
Um ein zeitnahes Inkrafttreten der übrigen dringend notwendigen Änderungen der
KassenSichV nicht zu gefährden, wird in diesem Verordnungsgebungsverfahren
von der erneuten Einbringung eines diesbezüglichen Maßgabeantrages abgesehen.
Gleichwohl sieht der Bundesrat weiterhin Änderungsbedarf.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher mit Nachdruck und unter Verweis
auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 16. September 2022
(BR-Drucksache 353/22 (Beschluss)) dazu auf, zeitnah eine weitere Überarbeitung
der KassenSichV unter Einbeziehung von GGSG in deren Anwendungsbereich auf
den Weg zu bringen. Nur so kann eine gleichmäßige und verlässliche Sicherung des
Steuervollzugs beim Einsatz entsprechender Geräte gewährleistet und
Steuerhinterziehung in diesem Bereich wirksam und nachhaltig bekämpft werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Beschlussdrucksache)