Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1925, 21/2146 Nr. 2)
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1925, 21/2146 Nr. 2)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2586
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
– Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 –
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
A. Problem
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
haben sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf
ergeben.
Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein
Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar
2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende
Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem
Finanzamt mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die
Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem
Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung
nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen
Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
gemäß § 10 KassenSichV ein BMF-Schreiben zur Bestimmung des
Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf
Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF-
Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll vereinfacht und damit die
Rechtsbefolgung erleichtert werden.
B. Lösung
Es werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen
umgesetzt.
Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem
Fahrzeugwechsel wird aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf
Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung
übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte
Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den
Anwendungsbereich aufgenommen.
Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine
Alternativen.
Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen.
Dann wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-
Schreibens für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die
Anwendungsregelung fallen. Daher sollen diese in der Verordnung
zusammengefasst werden.
D. Kosten
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen im
Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Höhe von 13 750 Euro. Es entsteht kein einmaliger
Umstellungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfällt ein Minderaufwand von 13 750 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein
„Out“ von 13 750 Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für
Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV
entfallen diesbezügliche Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen
dieser Mitteilungen durch die Finanzbehörde entfallen somit ebenfalls. Damit
entsteht ein jährlicher Minderaufwand von rund 32 500 Euro für die Verwaltungen
der Länder.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung auf Drucksache 21/1925 zuzustimmen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Anja Karliczek
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Anja Karliczek und Sascha Müller
I. Überweisung
Die Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 wurde am
9. Oktober 2025 gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung sowie dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf
sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.
Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein Taxiunternehmer, der zur
Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar 2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für
messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt
mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein
Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung
nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits
drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) gemäß § 10 KassenSichV ein BMF-Schreiben zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für
Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine
Gesamtschau von Verordnung und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll vereinfacht und damit die
Rechtsbefolgung erleichtert werden.
Mit der Verordnung werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt.
Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel wird aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein
BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den
Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich
aufgenommen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Verkehrsausschuss hat die Verordnung in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Zustimmung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat die Verordnung auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 in seiner 12. Sitzung am 5.
November 2024 erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Diskussion mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Zustimmung zu der
Verordnung auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2.
Berlin, den 5. November 2025
Anja Karliczek
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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