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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1925, 21/2146 Nr. 2)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2586 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1925, 21/2146 Nr. 2) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2586 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen – Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 – Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung A. Problem Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar 2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 10 KassenSichV ein BMF-Schreiben zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF- Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll vereinfacht und damit die Rechtsbefolgung erleichtert werden. B. Lösung Es werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt. Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel wird aufgehoben. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen. Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine Alternativen. Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF- Schreibens für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die Anwendungsregelung fallen. Daher sollen diese in der Verordnung zusammengefasst werden. D. Kosten Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 13 750 Euro. Es entsteht kein einmaliger Umstellungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfällt ein Minderaufwand von 13 750 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein „Out“ von 13 750 Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV entfallen diesbezügliche Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen dieser Mitteilungen durch die Finanzbehörde entfallen somit ebenfalls. Damit entsteht ein jährlicher Minderaufwand von rund 32 500 Euro für die Verwaltungen der Länder. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, der Verordnung auf Drucksache 21/1925 zuzustimmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Anja Karliczek Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Anja Karliczek und Sascha Müller I. Überweisung Die Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar 2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Dies ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 10 KassenSichV ein BMF-Schreiben zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll vereinfacht und damit die Rechtsbefolgung erleichtert werden. Mit der Verordnung werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt. Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel wird aufgehoben. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Verkehrsausschuss hat die Verordnung in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Zustimmung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat die Verordnung auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2 in seiner 12. Sitzung am 5. November 2024 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Diskussion mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Zustimmung zu der Verordnung auf Drucksachen 21/1925, 21/2146 Nr. 2. Berlin, den 5. November 2025 Anja Karliczek Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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