Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
Text
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 696/25
28.11.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung
weiterer Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/2632 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur
Änderung weiterer Vorschriften
– Drucksachen 21/1975, 21/2468 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 473/25
1. Artikel 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. ‚ § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“ ‘
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
bb) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 und 3“ durch die Angabe „Absätzen 1
und 2“ ersetzt.
b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) In § 31a Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
3. In Artikel 4 Nummer 20 wird in § 26 Absatz 1 Nummer 5 nach der Angabe „6“ die Angabe
„oder“ eingefügt.
Drucksache 696/25 - 2 -]
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