Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1975
21. Wahlperiode 06.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung
weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven steht
in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand
der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, insbesondere, weil sich im
Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu
Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus
besitzen, angeglichen haben.
Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven
hat vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der
Generalzolldirektion beantragt.
Zudem besteht aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts
in den letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog.
„Agrardiesel“) nach § 57 des Energiesteuergesetzes läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Ein
Auslaufen der Regelung würde die Energiepreise für Unternehmen erhöhen und
damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu
vermeiden, ist die Regelung fortzuführen.
B. Lösung; Nutzen
1. Lösung
Mit diesem Gesetz wird die Freizone Cuxhaven aufgehoben.
Einzelne Regelungen der Abgabenordnung (AO), des Zollverwaltungsgesetzes
(ZollVG) und des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen
Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die
in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere (Truppenzollgesetz – TrZollG) werden unter Berücksichtigung
neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von
Blanketten zur Bewehrung des Unionsrechts (EU-Blankette) an die Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst. Im ZollVG
werden überdies die Vorgaben weiterer EU-Regelungen national umgesetzt.
2. Nutzen
Durch die Auflösung der Freizone können derzeit gebundene Ressourcen des
Betreibers freigegeben werden. So entfallen Aufwendungen für die zollsichere
Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber der Freizone getragen
wurden. Durch die Aufhebung wird auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen
befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden können.
Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen werden aktualisiert und
insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog.
„Agrardiesel“) nach § 57 Energiesteuergesetz wird wieder eingeführt, um die
Energiesteuerlast für landwirtschaftliche Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu
erhöhen.
C. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro.
Im Jahr 2027 wird für den Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von
321 000 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro
gerechnet. Dem gegenüber wird im Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in
Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro
gerechnet.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026
Ausgaben für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER
in Höhe von rund 200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive
personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von
5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr 2027 erhöhen sich die Ausgaben für
Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen auf
insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu hinzukommenden
Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein
dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und
25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel
0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe
von rund 30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7 860 000 Euro, der
sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus
Informationspflichten ergibt. Der Personalmehraufwand entsteht durch die Wiedereinführung der
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht für die Zollverwaltung jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von
4 728 000 Euro. Ferner entstehen für die Zollverwaltung geringfügige jährliche
und einmalige Sachkosten. Für die notwendige IT-Anpassung entsteht einmaliger
Sachaufwand in Höhe von rund 200 000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein
Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige einmalige und
jährliche Sachaufwendungen.
Durch die weiteren Regelungen entsteht für den Bund ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone
Cuxhaven für die öffentlichen Haushalte entsteht nicht. Der Betreiber hat
zugesagt, die Kosten für einen Rückbau des Zollzauns zu übernehmen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung
weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 11. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung
weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Truppenzollgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Der Freihafen (die Freizone) Cuxhaven wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-
Unionswaren“ ersetzt.
2. In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe
„Unionswaren“ ersetzt.
3. § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch
Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.“
Artikel 3
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 4 Satz 1 oder
über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in eine oder aus einer Freizone verbracht
werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr.
(2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das
oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an
Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den
Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit
dem Land in Verbindung getreten werden.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf
denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen
sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und
Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3
zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen
werden können.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen
des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des
Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von
den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort zu befördern.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-
Unionswaren“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
4. In § 12c Absatz 1 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe
„dass“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 3 und 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaß“ durch die Angabe „Erlass“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
die Angabe „Absatz“ ersetzt.
8. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „Zollverschluß“ durch die Angabe „Zollverschluss“ ersetzt.
9. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
„§ 28a
Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation
(1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten,
insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6
Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen
Datenverarbeitung bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung
unter www.zoll.de veröffentlicht.
(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben
einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaften“ durch die Angabe „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
11. In § 30 wird die Angabe „Schiffahrt“ durch die Angabe „Schifffahrt“ ersetzt.
12. Die Überschrift des Teils IX wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil IX
Bußgeldvorschriften und Einziehung“.
13. Die §§ 31 und 31a werden durch die folgenden §§ 31 und 31a ersetzt:
§ 31„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt,
4. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
8. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
9. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert,
11. entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz
benutzt,
12. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt,
13. entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet,
14. einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
15. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in
Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021
eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom
23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder Artikel 248
Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder
2. entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23.
Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder nicht bis zum
Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur
Verfügung stellt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten
unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022
oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung
vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April
2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
1. einem in Absatz 1
a) Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10 bis 13 oder
Nummer 15,
b) Nummer 4 Buchstabe b,
c) Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4
und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 31a Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder
Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.“
14. In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und in § 22 Satz 3 wird jeweils die Angabe „daß“
durch die Angabe „dass“ ersetzt.
15. In § 16 Absatz 1 und in § 17 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Truppenzollgesetzes
Das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die
Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
b) In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe
„Unionswaren“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren 16“.
d) In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen.
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Schlussvorschriften 24“.
f) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Bußgeldvorschriften 26“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
8. „ Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
9. Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;“.
b) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:
„9a. Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447;
9b. Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341;“.
c) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
15. „ Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Union nach
Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;“.
d) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. „ Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex als
Einheitspapier bezeichnete Formular;“.
3. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter
Anstrich des Zollkodex der Union.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des
Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die
Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen
und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu
diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt
als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3, 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen
Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des
Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen;
im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des
Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch
schriftlich mit dem Formblatt 302;
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus
einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;
6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des
Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren
einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines
grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem
Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien
Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.“
6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3
Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen,
gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als
angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in
einem besonderen Verfahren befinden.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 9„
Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unionswaren, die ausländischen Streitkräften
1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der
Verbrauchsteuer,
2. unter den Voraussetzungen des § 1c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes,
3. nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder
4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die
Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie stehen
ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung
von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum
Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere
Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.“
c) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe
„Unionswaren“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Unionswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die
Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen
Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben
eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung.“
8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen
Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland
eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren
Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt
werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie
stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein
Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex der Union muss
die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der
Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte
Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen
Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein
Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden
Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein Zollverfahren überführen oder in einen anderen
Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
die Angabe „Absatz“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 16„
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte,
Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der
Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme
bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des
Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung
einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte,
Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon
unberührt.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Absatz 2
zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten
Verordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils
die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
13. In § 18 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 17
Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich
freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich
Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf
Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen.
16. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsrechts“ durch die Angabe „Unionsrechts“ ersetzt.
17. In § 22 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „und der Zollkodex-
Durchführungsverordnung“ durch die Angabe „der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex“ ersetzt.
18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Schlussvorschriften
Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre
Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des
Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.“
19. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „regeln;“ durch die Angabe „regeln.“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird gestrichen.
20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt
oder diese ausführt,
2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig
gestellt,
3. entgegen § 16 Absatz 3 eine Einfuhrware übergibt,
4. entgegen § 17 Absatz 1 eine Einfuhrware verwendet oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 einer vollziehbaren Anordnung
aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geahndet werden können.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere.
Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.
(7) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und
2 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“
21. In der Überschrift des § 3, in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 12 wird jeweils die Angabe
„Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
22. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die
Angabe „Absatz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 12a und 12b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12a Steuererklärungspflicht
§ 12b (weggefallen)“.
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2a in der Angabe vor Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a bis c wird jeweils
nach der Angabe „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ die Angabe „in der am 1. September 2023
geltenden Fassung“ eingefügt.
3. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt:
„§ 12a
Steuererklärungspflicht
(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben
1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug
a) zum Verkehr zugelassen werden soll,
b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert;
d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden
soll;
2. für ein ausländisches Fahrzeug
a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche
Abfertigung zuständig ist oder
b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der
Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das
Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der
Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird;
c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden
ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer befasst ist;
3. bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt, wobei
das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht
darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das
Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen kann.
(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im
Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2
von der Steuer befreit ist.
(4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung
oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so
hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag
ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige
unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender
Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür
anzuzeigen.
(7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als
Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem
Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach
Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt
zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in
Anspruch nehmen zu wollen.
(8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß
den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.“
Artikel 6
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. … [einsetzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch
Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine
Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei
zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung
wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2
Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.“
2. Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt:
(5) „ Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle
sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis
4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1,
die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.“
Artikel 7
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. … [einsetzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 103 wird durch den folgenden § 103 ersetzt:
§ 103„
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Antrag nach § 57 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers
zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Absatz 1 des
Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57
des Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die
innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des
Energiesteuergesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der
Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf
der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt
gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogene
Energieerzeugnisse,
2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2
Nummer 5 des Energiesteuergesetzes verbrauchten Energieerzeugnisse.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des
Hauptzollamts vorzulegen.
(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des
Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so
bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt
insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche
die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu
zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung,
wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Absatz 1 und 3
der Abgabenordnung aufzubewahren.
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes haben für jedes
oder jede der in § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete
Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Menge
der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss
des Kalenderjahrs abzuschließen.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im
Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenen Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der
Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des
ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte
Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.
(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des
Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).“
Artikel 8
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3778), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, tritt am 1.
Januar 2027 außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom
1.10.2020, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist
2. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164; L 192 vom 30.7.2018, S. 62;
L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/634 (ABl. L, 2024/634, 20.2.2024)
geändert worden ist
3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/635 (ABl. L, 2024/635, 20.2.2024) geändert
worden ist
4. Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte
Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33;
L 121 vom 11.5.2016, S. 1; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 96 vom 5.4.2019, S. 55; L 387 vom
19.11.2020, S. 26), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert
worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden
der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1, L 123 vom 15.5.1997, S. 25, L 121 vom 14.5.2015,
S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/785 geändert worden ist
6. Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von
Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2020, S. 79)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit diesem Gesetz soll die Freizone Cuxhaven aufgehoben werden. Die Betreiberin der Freizone hat die
Aufhebung beantragt, da aufgrund von Änderungen des europäischen Zollrechts das wirtschaftliche Bedürfnis zur
Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
Ferner werden zollrechtliche Regelungen an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst, die die bisherige
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften abgelöst hat. Zudem erfolgten Anpassungen an zollrechtliche Regelungen entsprechend der Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (Delegierte Verordnung zum Zollkodex) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der
Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
(Durchführungsverordnung zum Zollkodex).
Daneben wird eine Regelung an die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung angepasst.
Der Entwurf beinhaltet ferner die Aufnahme von aktualisierten Rechtsgrundlagen für eine Ahndung von
Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften. Die gegenwärtigen Bußgeldvorschriften entsprechen nicht
mehr den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bzw. decken neu zu schaffende
Tatbestände nicht ab.
Darüber hinaus bedarf es allgemeiner Anpassungen von Begrifflichkeiten an das Zollrecht der EU und an die
Entwicklungen in der Rechtsschreibung der deutschen Sprache.
Des Weiteren setzt der Gesetzesentwurf eine weitere Maßnahme zur Senkung der Energiepreise um, indem die
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wieder eingeführt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Freizone Cuxhaven wird aufgehoben.
Der Entwurf enthält zudem notwendige Anpassungen von derzeitigen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften an die
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union und redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung.
Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben:
1. Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften
Dazu werden zum einen die bestehenden Ahndungsnormen im Gesetz aktualisiert und insbesondere die
Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Aus Gründen der Normenbestimmtheit werden nunmehr die
Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im
ZollVG und im TrZollG verortet. Die Ahndungsnormen werden unter Berücksichtigung der jüngeren
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in beiden Gesetzen umfassend aktualisiert. Zeitgleich werden die
Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30 000 Euro angehoben und damit ein
Gleichklang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen.
2. Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung
Mit der hierzu neu eingefügten Regelung soll eine mit Inkrafttreten des Unionszollkodex anpassungsbedürftige
Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung in der Zollverordnung (ZollV) abgelöst und in das Gesetz
übernommen werden.
3. Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 enthält in § 9 gleitende Verweise auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung, die wegen deren Novelle in statische Verweise zu ändern sind. Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2022
– 1 StR 295/22 – entschieden, dass ein Verstoß gegen die in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
(KraftStDV) verankerten Steuererklärungspflichten (§ 15 Absatz 1 KraftStDV) nicht zur Strafbarkeit wegen einer
Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) führt, da die Pflicht allein in der
Durchführungs-Verordnung nicht den Anforderungen gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
genügt. Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde. Diese Erklärungspflichten sind daher aus der Verordnung in das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
zu überführen, um die entstandene Ahndungslücke zeitnah zu schließen.
4. Energiesteuergesetz
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wird wieder eingeführt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf
den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Aufhebung der Freizone Cuxhaven) ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung) ergibt sich aus
Artikel 108 Absatz 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes) ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002) ergibt
sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes) ergibt sich aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die Anpassungen im Energiesteuergesetz erfolgen unter Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere
des EU-Beihilferechts und der EU-Energiesteuerrichtlinie.
VII. Gesetzesfolgen
Hinsichtlich der Auflösung der Freizone Cuxhaven kann sich für Wirtschaftsunternehmen, die bisher die Freizone
genutzt haben, eine Notwendigkeit der Anpassung von Geschäftsmodellen ergeben. Das europäische Zollrecht
bietet insofern ausreichende Alternativen, wie beispielsweise den Betrieb eines Zolllagers, um die
wirtschaftlichen Aktivitäten fortzuführen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Aufhebung der Freizone Cuxhaven fällt der Aufwand für die zollrechtliche Überwachung einer
Freizone weg. Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit einer Nutzung für andere wirtschaftlich sinnvollere
Projekte.
Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der UN-Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung dient.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf
in verschiedenen Bereichen des deutschen Rechts umsetzt. Es unterstützt dabei den Indikatorenbereich 16.1a. Das
Gesetz erleichtert durch die effektivere und effizientere Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen
Zollvorschriften die Sicherung des Zoll- und Steueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
Union und kann somit für einen Rückgang im Bereich der Kriminalität sorgen.
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Zur Wiedereinführung der Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (sog. „Agrardiesel“)
Die Maßnahme wird von Buchstaben d) der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie – wirtschaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial tragfähig sowie generationengerecht
gestalten – erfasst. Unterstützt werden vor allem die Indikatorenbereiche 8.3 – wirtschaftliche Zukunftsvorsorge –
und 8.4 – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zudem kann die Regelung positiv auf den Indikatorenbereich 8.5.a
– Beschäftigung – wirken. Die Steuerentlastung dient der Aufrechterhaltung einer unabhängigen Versorgung
sowie der Schaffung guter Investitionsbedingungen und der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Agrar- und Forstwirtschaft. Die Maßnahme ist jedoch nicht nachhaltig in Bezug auf die Nr. 3.a der
Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – erneuerbare Naturgüter und
Böden nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen und Freisetzung von Stoffen nur unter Beachtung des
Vorsorgeprinzips im Rahmen der ökologischen Grenzen der Tragfähigkeit natürlicher Systeme – sowie die
Indikatorenbereiche 3.2.a – Luftbelastung –, 7.1.a – Ressourcenschonung – und 13.1.a – Klimaschutz. Der Einsatz
erneuerbarer Energien wird durch die Gesetzesänderung gefördert, daher entwickelt die Maßnahme zukünftig
eine positivere Wirkung auf die vorgenannten Indikatorenbereiche.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum
Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro.
Im Jahr 2027 wird für Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und in den folgenden Jahren
mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in
Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben für die IT-Anpassung
des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund 200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten
inklusive personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen.
Ab dem Jahr 2027 erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive
Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu hinzukommenden Aufgaben ist im
Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt
101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und 25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund),
Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 30 000 Euro
sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro.
Für Zustellung und Porto fallen jährlich 1 000 Euro an.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden.
HH-Jahr [Jahr 1] des
Inkrafttretens
[Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4]
Kapitel Titel In T Euro
0813
Tit. 422 01 2 698 5 396 5 396 5 396
Tit. 511 01 1 128 2 255 2 255 2 255
Tit. 812 01 563 1 128 1 128 1 128
Tit. 427 09
Tit. 511 01 1 1 1 1
Tit. 532 01 200 0 0 0
Summe 4 590 8 780 8 780 8 780
0816
Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Tit. 511 01 6 6 6
Tit. 532 01 20 20 20
Tit. 812 02 30
Summe 0 56 26 26
0811 (Zoll) Tit. 634 03 716 1 432 1 432 1 432
0811 (ITZBund) Tit. 634 03
Summe 716 1 432 1 432 1 432
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 5 306 10 268 10 238 10 238
Anteiliger Umstellungsaufwand 200 30
Anteiliger laufender Aufwand 5 106 10 238 10 238 10 238
Gesamtsumme 36 051
Aufgrund der Änderung bezüglich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das ZollVG wird mit
Mehreinnahmen im Jahr des Inkrafttretens in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro
gerechnet.
Art der Einnahme Kapitel HH-titel HH-Jahr Einzelbetrag
(Höhe der
Gebühr) in Euro
Anzahl
Gesamteinnahmen in
Euro
Gesamt in
T Euro
Geldbuße (ohne Geldbußen
nach Verwarnung)
0813 112 01 [Jahr 1] des
Inkrafttretens
200 252 50 400 50
Gesamt [Jahr 1] 50
Geldbuße (ohne Geldbußen
nach Verwarnung)
0813 112 01 [Jahr 2] 200 252 50 400 50
Verwarnungsgelder und
Geldbußen nach Verwarnung
0813 112 01 [Jahr 3] 45 266 11 970 12
Gebühren nach § 107
Absatz 1 Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
0813 111 01 [Jahr 4] 25 253 6 325 6
[Jahr 2] 68
Dem Bund entstehen zudem Steuermindereinnahmen wie folgt:
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Nr. Maßnahme Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 57 EnergieStG² Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Wiedereinführung
der Steuerentlastung
für Betriebe der
Land- und
Forstwirtschaft
(sog. "Agrardiesel")
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
2 Finanzielle
Auswirkungen insgesamt Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Anmerkungen:
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
2) Da die Steuerbegünstigung mittels nachträglichem Entlastungsverfahren gewährt werden, erfolgen die kassenwirksamen Steuermindereinnahmen zeitlich
verzögert.
Die unmittelbaren Steuermindereinnahmen im Bereich Energiesteuer stellen Entlastungen der Unternehmen dar,
aus denen sich vor allem über höhere Investitionen zusätzliches Wirtschaftswachstum ergeben sollte. Diese dürfte
sich für sich genommen positiv auf das Aufkommen bei anderen Steuerarten auswirken, ohne die unmittelbaren
Mindereinnahmen vollständig zu kompensieren.
4. Erfüllungsaufwand
Aus betrieblichen Gründen ist der Rückbau des Zollzauns nicht vorgesehen, dessen ungeachtet hat der Betreiber
zugesagt, die Kosten für den Rückbau zu übernehmen. Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der
Aufhebung der Freizone Cuxhaven für die öffentlichen Haushalte entsteht nicht.
Der administrative Aufwand der durch den Betrieb der Freizone entstandenen ist, entspricht dem administrativen
Aufwand der durch die zukünftig anwendbaren Zollverfahren entsteht.
Zum Erfüllungsaufwand im Einzelnen:
Zu Artikel 1 (Auflösung Freizone Cuxhaven)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1
§ 14 ZollV
Mehraufwand bei Auflösung der Freizone
Cuxhaven, da damit Bearbeitung der
Vordrucke 0110 und 0111 durch die Zollstelle
erforderlich
40
Seeschiffe
Geringfügig (geringe
Fallzahl)
Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Es entsteht ein nur geringfügiger Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a
Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO
(EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) – Einleitung durch StraBu
40
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
3
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a
Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO
(EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) – Bußgeldbescheide durch StraBu
32
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
4
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a
Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO
(EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) – Einstellung durch StraBu
8
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
5
§ 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und § 26
Abs. 4 TrZollG
Vollstreckung –
Vollstreckungsinnendienst – von Bußgeldbescheiden
34
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
6
§ 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und § 26
Abs. 4 TrZollG
Vollstreckung –
Vollstreckungsaußendienst – von Bußgeldbescheiden
12
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
7
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen Art. 139
Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Vorort-Bearbeitung
282
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
8
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen Art. 139
Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Einleitung durch StraBu
127
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
9
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen Art. 139
Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Bußgeldbescheide durch StraBu
127
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
10
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen Art. 139
Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Einstellung/Verwarnung durch
StraBu (Gestellungspflichtverletzung,
Vorz. Entfernen): Einstellung/Verwarnung
durch StraBu
28
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
11
§ 31 Abs. 7 und § 26 Abs. 4 TrZollG
Verlängerung der Verfolgungsverjährung
aufgrund Anhebung der Bußgeldandrohung –
zusätzl. Bußgeldverfahren der StraBus
13
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
12
Zustellung Pfändungs- und
Einziehungsverfügung mit Postzustellungsurkunde,
Vollstreckungsankündiung und 2 weitere
Schreiben, Zustellung Bußgeldbescheide
mit Postzustellungsurkunde,
215
Porto
geringfügig (geringe
Fallzahl)
Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 6 und 7 (Änderung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7 860 000 Euro, der sich vollständig durch die
Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ergibt.
Im Einzelnen:
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
13
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsfähigkeit für gem. § 2 Abs. 4
EnergieStG dem Gasöl gleichgestellte
Erzeugnisse
16 311
Anträge
111 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualifikationsniveau)
772
14
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsanträge aufgrund
Wiedereinführung des sog. „Agrardiesel“"
145 942
Anträge
111 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualifikationsniveau)
6 912
15
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
EnSTransV-Erklärungen aufgrund
Wiedereinführung des sog. „Agrardiesels“
6 537
Erklärungen
63 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualifikationsniveau)
176
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 7 860 000 Euro dar. Dieser resultiert aus der Wiedereinführung
der sog. „Agrardieselentlastung“, die sich derzeit noch in der Abwicklung befindet. Dieser Aufwand besteht daher
in vorgenannten Fällen bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Für die Zollverwaltung entsteht jährlicher Personalaufwand in Höhe von rund 4 728 000 Euro.
Im Einzelnen:
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
16
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsanträge durch
Wiedereinführung des sog. „Agrardiesels“ (Bearbeitung
durch mD)
135 211
Anträge
46,7 Minuten * 54 080
Euro/p.a. (m.D.)
3 557
17
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsanträge durch
Wiedereinführung des sog. „Agradiesels“ (Bearbeitung
durch gD)
27 042
Anträge
46,7 Minuten * 64 640
Euro/p.a. (g.D.)
851
18
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Rechtsbehelfe
925
Rechtsbehelfe
90 Minuten * 64 640 Euro/p.a.
(g.D.)
56
19
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
EnSTransV-Erklärungen, aufgrund der
Wiedereinführung der sog.
„Agrardieselentlastung“
6 537
Erklärungen
60 Minuten * 64 640 Euro/p.a.
(g.D.)
264
Ferner entsteht für die Zollverwaltung durch Anpassungen des IT-Verfahrens „ADLER“ einmaliger Sachaufwand
in Höhe von rund 200 000 Euro.
Für das ITZBund entstehen keine Personalaufwendungen; es entstehen lediglich geringfügige einmalige und
jährliche Sachkosten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt. Insbesondere KMU
profitieren von der Wiedereinführung des Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach
§ 57 EnergieStG.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse,
genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie
kulturelles und soziales Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen Hemmnisse für die
Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regeln sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Eine Evaluierung (mit
Ausnahme der Regelung nach Artikel 6 und 7) ist nicht notwendig.
Da Steuersubventionen nach den subventionspolitischen Leitlinien grundsätzlich nicht unbefristet und ohne
Degression zur Anwendung kommen sollten, sollte eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
eingeleitet werden. Im Rahmen der Evaluierung sollte u. a. untersucht werden, ob die Begünstigung vorwiegend
fossiler Energieerzeugnisse durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) fortgeführt werden sollte oder ggf. eine gezieltere Förderung außerhalb des
Energiesteuerrechts zum Beispiel zur Anschaffung klimafreundlicherer landwirtschaftlicher Fahrzeuge initiiert
werden könnte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven)
Auf Antrag der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone soll der Freihafen Cuxhaven
(Freizone i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.
Der Freihafen Cuxhaven wurde zuletzt bereits durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3048) verkleinert.
Darüber hinaus steht das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven (Freizone
i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen
Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung. Zum einen haben sich im Rahmen von Änderungen des
europäischen Zollrechts die Regelungen zu den Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen
Freizonenstatus besitzen, angeglichen, zum anderen wird die Freizone Cuxhaven nur noch in begrenztem Umfang
überhaupt für die Lagerung von Nicht-Unionswaren genutzt.
Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, da durch die Änderung der wesentliche
Bestand der Freizone berührt ist (§ 20 ZollVG). Die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen (z. B. Rückbau
des Zollzauns) trägt die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone.
Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 23 UZK.
Zu Nummer 3
Die Streichung dieses Tatbestandsmerkmals ist erforderlich, da es seit der Aufhebung des Einfuhrverbots des § 3
Branntweinmonopolgesetz zum 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, 2926) ins Leere läuft und spätestens mit der
Abschaffung des Branntweinmonopols zum 1. Januar 2018 (BGBl. I 2013, 1650) ohne weitere Bedeutung ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung an europäisches Recht. Artikel 135 Absatz 1 UZK ermächtigt die
Mitgliedstaaten Einzelheiten und Verkehrswege festzulegen, auf denen Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der
Union zur zuständigen Zollstelle transportiert werden müssen. Hiervon wird in Absatz 1 Gebrauch gemacht. Die
Regelungen für den Luftverkehr (bisher in Absatz 2 enthalten) wurden dabei mit aufgenommen. Ausnahmen von
der Beförderungspflicht können auf EU-Ebene nach Artikel 135 Absatz 5 i. V. m. Artikel 138 UZK mittels
Durchführungsrechtsakten der Kommission oder auf nationaler Ebene durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 5 und
6 des Zollverwaltungsgesetzes geregelt werden. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung und an die übliche
Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die korrekte Bezeichnung des Bundesministeriums des
Innern.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 9
Nach Artikel 6 UZK erfolgt der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen
grundsätzlich mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die wesentlichen Regelungen, insbesondere zu den
gemeinsamen Datenanforderungen und Registrierungspflichten, ergeben sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.
§ 28a ZollVG-E ermächtigt die Generalzolldirektion, soweit erforderlich und im Rahmen der unionsrechtlichen
Vorschriften zulässig, ergänzende Regelungen zu treffen. Die Vorschrift soll die bereits bestehende Regelung aus
§ 8a ZollV ablösen und den geringfügig angepassten Regelungsgehalt ins Gesetz überführen.
Absatz 2 enthält ein konkretes Handlungsgebot an den Datenübermittler die durch die Generalzolldirektion
bestimmten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen. Nach
HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift.
Zu Nummer 13
Zu § 31 (Ordnungswidrigkeiten)
Es bedarf einer Anpassung der Bußgeldtatbestände im ZollVG, die sich zum einen auf das geltende europäische
Zollrecht beziehen und zum anderen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen müssen. Die neue Vorschrift
berücksichtigt dabei insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 2
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der
Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 3
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der
Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 4
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der
Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 5
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 1 ZollVG.
Zu Nummer 6
Diese Tatbestände befanden sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5, § 31a
Absatz 1 Nummer 4 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der Bestimmtheit wurden diese nunmehr
zusammengefasst.
Zu Nummer 7
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 a Absatz 1 Nummer 3 ZollVG.
Zu Nummer 8
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 5 ZollVG.
Zu Nummer 9
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 6 ZollVG.
Zu Nummer 10
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 3 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 11
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1a ZollVG und wurde redaktionell angepasst.
Zu Nummer 12
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 4 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 13
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 5 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um ein sogenanntes unechtes Blankett mit Rückverweisungsklausel. Der Bußgeldtatbestand wird
außerhalb des Gesetzes umschrieben, um eine vereinfachte und rasche Bußgeldbewehrung für die Rechtsnormen
herbeizuführen, die einer häufigen Änderung unterliegen. Das Bußgeldblankett genügt dem Bestimmtheitsgebot.
Es bezeichnet die zu bewehrenden Vorschriften durch eine paragrafengenaue Angabe der
Verordnungsermächtigung und enthält eine Rückverweisungsklausel.
Zu Nummer 15
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 6 ZollVG und wurde redaktionell angepasst.
Zu Absatz 2
Die Schaffung dieses Bußgeldtatbestands dient der Umsetzung einer Vorgabe aus der Verordnung (EU)
2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1)
mit der die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1) geändert
wurde.
Zu Absatz 3
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 2 ZollVG. Er wurde neu gefasst, um auch
Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 248 Absatz 2 UZK normierte Gestellungspflicht beim Verbringen von Waren aus einer
Freizone in das übrige Zollgebiet der Union und die in Artikel 139 Absatz 7 UZK normierte Pflicht, die gestellte
Ware nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung zu entfernen, zu bewehren.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift befand sich bisher in § 31a Absatz 3 ZollVG. Aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit
wurde bezüglich des Datums des ABl. L 435 eine redaktionelle Korrektur vorgenommen. Ferner wurde ein
sprachlicher Gleichklang in Bezug auf das Wort „Barmittel“ hergestellt.
Zu Absatz 5
In Umsetzung verfassungsrechtlicher Rechtsprechung wurde eine Ermächtigung zum Erlass von
Bußgeldvorschriften im Falle der Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bei Zuwiderhandlungen gegen
unionsrechtliche Zollvorschriften im ZollVG aufgenommen.
Zu Absatz 6
Die Regelungen zur Bußgeldhöhe ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 4 ZollVG bzw. werden nunmehr
angeglichen. Eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Bußgeldrahmen ist nicht gegeben, da es sich in
allen Fällen der Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften um vergleichbare Ordnungswidrigkeiten
handelt. Um einen Gleichklang mit den Vorschriften des ZollVG und des Außenwirtschaftsgesetzes zu schaffen,
wird der Bußgeldrahmen für alle Zuwiderhandlungen nach § 31 ZollVG-E, die bisher schon im § 31 ZollVG
aufgeführt waren, auf 30 000 Euro angehoben.
Zu Absatz 7
Die Regelungen zur Verwaltungsbehörde ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 5 ZollVG.
Zu Absatz 8
Dieser Absatz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die Tatbestände, die als
Ordnungswidrigkeit nach in Absatz 5 geahndet werden können, zu bezeichnen. Er genügt den
bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen der Normenbestimmtheit.
Zu Absatz 9
Diese Regelung befand sich bisher in § 31a Absatz 6 ZollVG.
Zu § 31a
Die Änderung ist erforderlich, da das Einfließen rechtswidrig erzielter Erlöse in den Finanz- und
Wirtschaftskreislauf und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler Aktivitäten zu Verzerrungen und zu
Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen führen. Diese Praktiken können
zudem kriminelle und terroristische Aktivitäten fördern, welche ihrerseits die Sicherheit der Bundesrepublik
gefährden (vgl. dazu Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht
werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005).
Die sogenannte „Schattenwirtschaft“ ist noch immer zum überwiegenden Teil bargeldbasiert. Bargeld ist leicht
zu transportieren und zu verbergen und hinterlässt darüber hinaus keine „Papierspur“. Gleiches gilt für dem
Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne der VO (EU) 2018/1672.
Aufgrund der auch grenzüberschreitenden Zunahme des unbaren Zahlungsverkehrs in den vergangenen
Jahrzehnten ist es in legalen Lebenssachverhalten nur noch selten erforderlich, große Bargeldtransporte über
Landesgrenzen hinweg durchzuführen. Zwar existieren zahlreiche Gründe, Bargeld auch in größeren Mengen über Grenzen
zu transportieren. Mit der Zunahme – auch grenzüberschreitend – unbar abgewickelter Zahlungsströme in den
vergangenen Jahrzehnten nimmt jedoch insbesondere für natürliche Personen die Notwendigkeit, größere Mengen
Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel über Landesgrenzen zu transportieren, ab. Hinzu kommt innerhalb
der Europäischen Union die Verfügbarkeit der Gemeinschaftswährung an Geldausgabeautomaten auch im
Ausland. Schließlich dürfte eine gewisse Verlustangst große Teile der Bevölkerung davon abhalten, größere Mengen
Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel im internationalen Verkehr mit sich zu führen. Das Risiko, dass bei
gleichwohl erfolgenden großen Bargeldtransporten im internationalen Verkehr dürfte daher das Risiko gestiegen
sein, dass diese der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dienen, dürfte daher
gestiegen sein.
In der Praxis der Behörden der Zollverwaltung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel bei
Verletzung der Anmeldepflichten zunächst gemäß § 12a Absatz 7 Sätze 1 und 2 des Zollverwaltungsgesetzes
(ZollVG) für 30 bis 90 Tage sichergestellt werden, um ihre Herkunft oder ihren Verwendungszweck aufzuklären.
Ist nach diesem Zeitraum eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden wegen beispielsweise
Geldwäscheverdachts nicht möglich, sind die Barmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
Mittels einer Geldbuße kann dabei häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten Barmittel oder
gleichgestellten Zahlungsmittel einbehalten werden, da bei der Bemessung der Geldbuße u. a. die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Eine Geldbuße soll der betroffenen Person den Unrechtsgehalt ihrer
Handlungen vor Augen führen. Eine Festlegung der Geldbuße muss sich daher an den persönlichen Umständen
des Täters, also dessen wirtschaftlichen Verhältnissen messen. Zudem soll gemäß § 17 Absatz 4
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) der mit der Rechtsverletzung entstandene wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.
Gerade bei nahezu mittellosen Bargeldkurieren führt dies in der Praxis oft zu einer nur geringen Bußgeldhöhe,
mit der Folge, dass der verbleibende größere Teil der sichergestellten Barmittel herausgegeben werden muss.
Beide Bewertungskriterien sind aber auf den möglicherweise fahrlässig handelnden, ggf. nahezu mittellosen
Bargeldkurier nicht anwendbar.
Im Ergebnis kann somit häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten Barmittel oder gleichgestellten
Zahlungsmittel als Bußgeld einbehalten werden, während der verbleibende größere Teil an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden muss.
Die FATF hat daher in ihrem Länderbericht für Deutschland aus dem Jahre 2022 die gesetzlichen Regelungen
und die Sanktionspraxis in „Bargeldschmuggelfällen“ vor dem Hintergrund des Geldwäscherisikos in
Deutschland als verhältnismäßig, möglicherweise jedoch nicht ausreichend abschreckend bezeichnet und empfohlen,
sowohl die Sanktionierung als auch die Einziehungsmöglichkeiten einer Prüfung zu unterziehen.
Daher soll die Möglichkeit der fakultativen Einziehung der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel als
Beziehungsgegenstände der Ordnungswidrigkeit eröffnet werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass
Bußgelder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kuriere gering ausfallen und der Großteil der möglicherweise
inkriminierten nicht angemeldeten Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an die Kuriere herausgegeben
werden muss. Die Einziehung von Beziehungsgegenständen stellt nicht auf die persönlichen Umstände der
Betroffenen der Ordnungswidrigkeit ab, sondern soll die Verwendung der betreffenden Gegenstände
(Betäubungsmittel, Waffen, Kfz nach verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Vermögensgegengegenstände bei Geldwäsche) für
weitere rechtswidrige Handlungen verhindern und somit auch präventiv wirken.
Der Verweis auf § 23 OWiG ermöglicht eine Einziehung auch in den Fällen, in denen der Kurier angibt, das Geld
gehöre einem anderen.
Die Änderung geht auch auf eine Empfehlung der FATF zurück, die in ihrem Länderbericht für Deutschland aus
dem Jahr 2022 die gesetzlichen Regelungen und die Sanktionspraxis in „Bargeldschmuggelfällen“ als
möglicherweise nicht ausreichend abschreckend bezeichnet und empfohlen hat, sowohl die Sanktionierung als auch die
Einziehungsmöglichkeiten einer Prüfung zu unterziehen.
Die Einziehung nicht angemeldeter Bargeldbeträge oder vergleichbarer Zahlungsmittel als Beziehungsgegenstand
stellt somit eine notwendige Ergänzung der Sanktionsmöglichkeiten eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht
des § 12a ZollVG dar, da er auf die Gesamtumstände des Sachverhaltes abstellt und nicht auf die Person des
Betroffenen. Nur dadurch kann weiteren Verstößen gegen die Anmeldepflicht wirksam entgegengewirkt werden.
Aufgrund der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz und der damit einhergehenden
Umstrukturierung der Bußgeldnormen ist der Inhalt des alten § 31a ZollVG in den neuen § 31 ZollVG-E übergegangen.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des UZK.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK
erforderlich geworden sind.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK
erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK
erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 7
Zu den Buchstaben a und b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 23 UZK. Nach HdR
2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 23 UZK.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK und an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Nach
HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 11
Zu den Buchstaben a und b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen und an den UZK. Nach
HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 17
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 18
Die Übergangsvorschriften aus den bisherigen Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund des Zeitablaufs obsolet, so dass der
bisherige Absatz 4 allein stehen bleibt. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Buchstabe c
Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung im § 26 TrZollG ist der Verweis anzupassen.
Zu Nummer 20
§ 26 wird neu gefasst. Neben den bereits bestehenden Bußgeldtatbeständen wurden die Ermächtigungsgrundlage,
die Bußgeldhöhe und zur Klarstellung auch die zuständige Verwaltungsbehörde und die Befugnisse der Beamten
der Verwaltungsbehörde im staatsanwaltschaftlichen Verfahren in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 21
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des neuen § 12a entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2
Der Verweis auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird zu einem statischen Verweis, da die geplante
Novellierung der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung die Streichung der in Bezug genommenen Vorschriften
vorsieht. Es soll mit dem statischen Verweis erreicht werden, dass für die Durchführung des
Kraftfahrzeugsteuerrechts der Bezug auf die Anlage XIV zu § 48 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September
2023 geltenden Fassung weiterhin sichergestellt ist.
Zu Nummer 3
§ 12a regelt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf gesetzlicher Ebene. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
a bis Buchstabe c übernimmt die in § 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelten Fallgruppen
der Steuererklärungspflicht für inländische Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d übernimmt die in § 8 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung getroffene Regelung für besondere Kennzeichen nach § 1
Absatz 1 Nummer 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b erfassen
die bisher in § 10 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelte Fallgruppe der ausländischen
Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c übernimmt die in § 12 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung für die Weiterversteuerung ausländischer Fahrzeuge getroffene Regelung. Absatz 1 Nummer 3 regelt die
bisher in § 15 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelte Steuererklärungspflicht bei
widerrechtlicher Benutzung. Die Absätze 2 und 3 überführen die Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung in das Gesetz. Die Absätze 4 bis 6 übernehmen die in § 7 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung getroffenen Regelungen zu den Erklärungspflichten bei Steuervergünstigungen.
Absatz 7 übernimmt die Regelung aus § 4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zum
Anhängerzuschlag. Absatz 8 regelt die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
§ 57 Energiesteuergesetz
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wiedereingeführt. Hierdurch wird eine
finanzielle Entlastung der Betriebe erreicht und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen
Preisschwankungen geprägten Marktumfeld gewährleistet. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur
Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler
Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen.
Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z. B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle)
erweitert.
Zu Artikel 7 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
§ 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wiedereingeführt. Die
Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen
Systematik wieder eingeführt.
Zu Artikel 8 (Außerkrafttreten)
Mit Auflösung der Freizone Cuxhaven ist die Vorschrift obsolet.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Für die Artikel 2, 3 und 4 spricht nichts gegen ein zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung, da von keinem
Umstellungsaufwand ausgegangen wird.
Zu Absatz 2
Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Wiedereinführung
der Steuerentlastung durch Artikel 6 soll an die bis Ende 2025 bestehende Regelung zur Steuerentlastung für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anknüpfen.
Zu Absatz 3
Ein Inkrafttreten zu einem festen Zeitpunkt in der Zukunft stellt sicher, dass alle von der Auflösung der Freizone
Cuxhaven betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für organisatorischen oder technischen Vorlauf für den
Vollzug der Neuregelungen erhalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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