Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 180/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - K - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
A.
1. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, c (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4
– neu –, Satz 2, Absatz 5 Nummer 3, 4, 5 DesignG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und c ist durch die folgenden Buchstaben b
und c zu ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „festzustellen und“ durch die
Angabe „festzustellen,“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es
ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht
wird, zu bestimmen und“
...
ccc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design
einzuordnen ist,“
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.‘
Begründung:
Die Entwerferbenennung sollte nicht optionaler Bestandteil des Antrags sein,
sondern verpflichtend erfolgen.
Die Benennung des Entwerfers stärkt die Transparenz über die schöpferische
Herkunft einer Gestaltung und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung
für die Prüfung, ob einem eingetragenen Design tatsächlich eine
eigenständige Leistung zugrunde liegt oder ob ältere Rechte, insbesondere
Urheberrechte, entgegenstehen. Sie dient damit nicht nur der Fairness gegenüber der
kreativen Leistung, sondern zugleich der Rechtssicherheit, der Beweissicherung
und dem Schutz vor unberechtigter Monopolisierung fremder Gestaltung.
Gerade im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe nach § 33 DesignG kommt
der Entwerferbenennung besondere Bedeutung zu. Nur wenn die
schöpferische Herkunft einer Gestaltung nachvollziehbar bleibt, kann effektiv geprüft
werden, ob ein eingetragenes Design auf einer selbstständigen gestalterischen
Leistung beruht oder ob Nichtigkeitsgründe wegen entgegenstehender älterer
Rechte vorliegen. Die Entwerferbenennung ist damit ein funktionales
Element eines kohärenten Schutzsystems.
Die Regelung findet bereits im gewerblichen Rechtsschutz Vorbilder.
Insbesondere das Patentrecht zeigt, dass die zwingende Benennung der
schöpferisch tätigen Person mit einem wirtschaftlich ausgerichteten Schutzrecht
vereinbar ist und dessen Transparenz sowie Legitimation stärkt.
B.
2. Der federführende Rechtsausschuss
und der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Empfehlungen der Ausschüsse)