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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 180/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 180/1/26 24.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - K - Wi zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts A. 1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, c (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4 – neu –, Satz 2, Absatz 5 Nummer 3, 4, 5 DesignG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und c ist durch die folgenden Buchstaben b und c zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „festzustellen und“ durch die Angabe „festzustellen,“ ersetzt. bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen und“ ... ccc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer.“ bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen ist,“ bb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.‘ Begründung: Die Entwerferbenennung sollte nicht optionaler Bestandteil des Antrags sein, sondern verpflichtend erfolgen. Die Benennung des Entwerfers stärkt die Transparenz über die schöpferische Herkunft einer Gestaltung und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung, ob einem eingetragenen Design tatsächlich eine eigenständige Leistung zugrunde liegt oder ob ältere Rechte, insbesondere Urheberrechte, entgegenstehen. Sie dient damit nicht nur der Fairness gegenüber der kreativen Leistung, sondern zugleich der Rechtssicherheit, der Beweissicherung und dem Schutz vor unberechtigter Monopolisierung fremder Gestaltung. Gerade im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe nach § 33 DesignG kommt der Entwerferbenennung besondere Bedeutung zu. Nur wenn die schöpferische Herkunft einer Gestaltung nachvollziehbar bleibt, kann effektiv geprüft werden, ob ein eingetragenes Design auf einer selbstständigen gestalterischen Leistung beruht oder ob Nichtigkeitsgründe wegen entgegenstehender älterer Rechte vorliegen. Die Entwerferbenennung ist damit ein funktionales Element eines kohärenten Schutzsystems. Die Regelung findet bereits im gewerblichen Rechtsschutz Vorbilder. Insbesondere das Patentrecht zeigt, dass die zwingende Benennung der schöpferisch tätigen Person mit einem wirtschaftlich ausgerichteten Schutzrecht vereinbar ist und dessen Transparenz sowie Legitimation stärkt. B. 2. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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