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Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

dip / drucksache 13.11.2025 · WP 21 · zu279/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes [Bundesrat zu Drucksache 279/25 (Beschluss) 13.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit Schreiben vom 11. November 2025 Folgendes mitgeteilt: Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 eine begleitende Entschließung zum GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) gefasst (BR-Drs. 279/25 (Beschluss)). Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, in der aktuellen Förderperiode der GAP (2023-2027), anders als in der aktuellen Fassung des GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vorgesehen, keine neuen Öko-Regelungen mehr einzuführen. Zu der Entschließung nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZ) vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 3003; 2022 I S. 2262), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166), sieht zwei neue Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und für die Förderung der innerbetrieblichen Verteilung von Biodiversitätsflächen für das Antragsjahr 2027 vor. An diese Rechtslage sieht sich die Bundesregierung gebunden. Sie nimmt den Beschluss des Bundesrates in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 (BR-Drs. 279/25 (Beschluss)) zur Kenntnis.]

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