Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Text
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 533/25
09.10.25
AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung
A. Problem und Ziel
Das seit dem 1. Januar 2023 anzuwendende GAP-Direktzahlungen-Gesetz sieht auch
Öko-Regelungen vor. Diese fördern von Landwirten freiwillig erbrachte Umweltleistungen.
Mit diesen Zahlungen sollen im GAP-Strategieplan festgelegte Zielbeiträge für Klima- und
Umweltschutz in der Landwirtschaft erreicht werden. Die GAP-Direktzahlungen-
Verordnung enthält die einzuhaltenden Verpflichtungen sowie die für die jeweilige Öko-
Regelung vorgesehenen Mittel.
Die Attraktivität der Öko-Regelungen wurde zuletzt durch Vereinfachungen für das
Jahr 2025 erhöht, was sich in steigenden Antragszahlen widerspiegelt. Dieser Weg soll
durch weitere Verbesserungen fortgesetzt und so die Attraktivität weiter gesteigert
werden.
Für Antragsteller und Verwaltungen sind deshalb Vereinfachungen bei Öko-Regelungen
vorgesehen, ohne die angestrebten Umweltwirkungen zu verringern. Auch bei anderen
Direktzahlungen hat sich Änderungsbedarf gezeigt.
B. Lösung; Nutzen
Die Nachfrage nach den Öko-Regelungen soll durch Vereinfachungen bei den
einzuhaltenden Vorgaben verbessert werden, die zu einer besseren Erreichung der mit diesen
Regelungen festgelegten Umwelt- und Klimazielwerte führen sollen.
Dafür ist die GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend zu ändern.
C. Alternativen
Es sollen Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Öko-Regelungen ergriffen werden.
Es kommt nicht in Betracht, vom Erlass der Änderungsverordnung abzusehen. Dann
bliebe der Status quo erhalten mit der Folge, dass die Nachfrage nach den Öko-Regelungen
weiter hinter den Planungen zurückbliebe und die festgelegten Umweltzielwerte nur
teilweise erreicht würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die finanziellen Auswirkungen der materiellen Rechtsänderungen für die Wirtschaft
werden als gering eingeschätzt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Der einmalige Aufwand für die Umprogrammierung der IT-Systeme, der den Ländern
durch die materiellen Rechtsänderungen entsteht, wird auf 50 000 Euro bis 70 000 Euro
je Land geschätzt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 533/25
09.10.25
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 131), aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2
Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie,
– des § 2 und des § 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
– des § 2, des § 24 Absatz 1 und des § 28 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-
Gesetzes:
Artikel 1
Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) „ in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
aa) der Richtlinie 92/43/EWG oder
bb) der Richtlinie 2009/147/EG oder“.
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Fläche einer Verpflichtung unterliegt im Rahmen einer
a) Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
b) Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
c) Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung,
d) freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung
nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der
Verpflichtung geltenden Fassung,
e) aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den
Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der
Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht,
oder
f) produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15
Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender
Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 608)“ gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Praktik, die von Bedeutung ist
a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannten
Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV der Richtlinie
92/43/EWG genannten Arten oder
b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG
fallenden Arten oder“.
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Dauergrünland sind auch Flächen, die
1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als
Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden,
2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,
3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 6 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,
4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer
Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden,
5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung
für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in
der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung angelegt oder
rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten,
6. nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes von einer genehmigten aktiven Erneuerung der
Narbe betroffen sind oder
7. nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes in Feuchtgebieten und Mooren in Dauergrünland
rückumgewandelt worden sind oder werden.“
3. In § 8 Nummer 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom
30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Angabe „in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Fassung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur
förderfähig, wenn
1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG durch die Europäische
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist,
2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach
der Methode, deren Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union für diesen Zweck vorschreibt, im
Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und
3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist
a) nach der Richtlinie 2002/57/EG oder
b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG.“
5. § 19 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur
Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe
a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind
oder werden, sowie
c) der Viehverkehrsverordnung“.
6. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „im Haltungszeitraum“ durch die Angabe
„spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums“ ersetzt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG wird in der Spalte zu dem
Antragsjahr 2026 die Angabe „325 000 513“ durch die Angabe „268 268 869“
ersetzt.
bb) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG wird in der Spalte zu dem
Antragsjahr 2026 die Angabe „197 808 132“ durch die Angabe „158 246 480“
ersetzt.
cc) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG wird in der Spalte zu dem
Antragsjahr 2026 die Angabe „134 527 000“ durch die Angabe „267 432 276“
ersetzt.
dd) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG wird in der Spalte zu dem
Antragsjahr 2026 die Angabe „93 080 080“ durch die Angabe „56 468 100“
ersetzt.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Tabelle die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang
von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante
Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante
Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten
Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann
angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen
Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5
Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent
des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2
angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2
begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3
angewendet.“
bb) In Buchstabe d wird in der Tabelle die Spalte zu dem Antragsjahr 2026 durch
die folgende Spalte zu dem Antragsjahr 2026 ersetzt:
„Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 000 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 450 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro“.
b) In Nummer 3 wird in der Tabelle in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe
„200 Euro“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu
einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des
förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht und
a) der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist,
b) der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken
aufweist oder
c) dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag
nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für
das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige
Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt
worden ist.“
b) In Nummer 1.1.4 Satz 1 wird nach der Angabe „brachliegen“ die Angabe „und der
Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat begrünt werden“ eingefügt.
c) Nummer 1.2.5 wird durch die folgende Nummer 1.2.5 ersetzt:
„1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus
a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen oder
b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1
in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.“
d) Nummer 1.4.2 Satz 2 wird gestrichen.
e) Nummer 1.4.3 wird durch die folgende Nummer 1.4.3 ersetzt:
„1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung (Tätigkeit) vor dem 1. September
ist nicht zulässig. Eine Tätigkeit muss mindestens in jedem zweiten Jahr erfolgen,
jedoch nicht vor dem 1. September. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung
des Aufwuchses ist ganzjährig jeweils nicht zulässig.“
f) In Nummer 3.2.6 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-
Konditionalitäten-Verordnung“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung“ ersetzt.
g) In Nummer 4.2 wird nach dem Satz nach der Tabelle der folgende Satz eingefügt:
„Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Kälber von Damwild
und Rotwild jeweils von der angegebenen RGV für die Kategorie Damwild und
Rotwild mitumfasst.“
h) In Nummer 6.5 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
i) In Anhang 1 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Angabe „Linum utatissimum“
durch die Angabe „Linum usitatissimum“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.06.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80;
L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005,
S. 1; L 48 vom 16.02.2007, S. 3; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23) aufgehoben
worden ist
3. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom
31.10.2014, S. 32) geändert worden ist
4. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist
5. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 vom
29. November 2024 (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S.
21; L 158 vom 6.5.2021, S. 23) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 487; L 130 vom 19.05.2016, S. 1) aufgehoben worden ist
8. Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von
Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst
und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw.
Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13)
9. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist
10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2022/1438 vom 31.8.2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115
vom 2. Dezember 2021, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022,
S. 137) aufgehoben worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016; S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom
6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
13. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017; S. 40; L 84
vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18;
L, 2023/90182 vom 15.12.2003), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom
25.7.2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das seit dem 1. Januar 2023 anzuwendende GAP-Direktzahlungen-Gesetz sieht auch
Öko-Regelungen vor. Diese fördern von Landwirten freiwillig erbrachte Umweltleistungen.
Mit diesen Zahlungen sollen im GAP-Strategieplan festgelegte Zielbeiträge für Klima- und
Umweltschutz in der Landwirtschaft erreicht werden. Die GAP-Direktzahlungen-
Verordnung enthält die einzuhaltenden Verpflichtungen sowie die für die jeweilige Öko-Regelung
vorgesehenen Mittel.
Die Attraktivität der Öko-Regelungen wurde zuletzt durch Vereinfachungen für das
Jahr 2025 erhöht, was sich in steigenden Antragszahlen widerspiegelt. Dieser Weg soll
durch weitere Verbesserungen fortgesetzt und so die Attraktivität weiter gesteigert werden.
Für Antragsteller und Verwaltungen sind deshalb Vereinfachungen bei Öko-Regelungen
vorgesehen, ohne die angestrebten Umweltwirkungen zu verringern. Auch bei anderen
Direktzahlungen hat sich Änderungsbedarf gezeigt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Nachfrage nach den Öko-Regelungen soll durch Vereinfachungen bei den
einzuhaltenden Vorgaben verbessert werden, die zu einer besseren Erreichung der mit diesen
Regelungen festgelegten Umwelt- und Klimazielwerte führen sollen.
Dafür ist die GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend zu ändern.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Es sollen Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Öko-Regelungen ergriffen werden.
Es kommt nicht in Betracht, vom Erlass der Änderungsverordnung abzusehen. Dann bliebe
der Status quo erhalten mit der Folge, dass die Nachfrage nach den Öko-Regelungen
weiter hinter den Planungen zurückbliebe und die festgelegten Umweltzielwerte nur teilweise
erreicht würden.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung
genannten Ermächtigungsgrundlagen des Marktorganisationsgesetzes und des GAP-
Direktzahlungen-Gesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar, sie hält insbesondere den Rahmen der
Verordnung (EU) 2021/2115 ein. Sie ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Im Hinblick auf die Öko-Regelungen wird durch Vereinfachung der Vorgaben die
Attraktivität der Öko-Regelungen ab 2026 weiter gesteigert. Durch die dann erwartete verstärkte
Inanspruchnahme können die für die Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte im Bereich
Klima und Umwelt besser erreicht werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegende Verordnung ist im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da die Unterstützung der
Landwirtschaft gesichert und die Zielwerte des GAP-Strategieplans für Umwelt und Klima im Bereich
der Landwirtschaft besser erreicht werden können. Insbesondere die Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung
erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ wird durch die Verordnung
gefördert. Die Änderung der Ausgestaltung der Öko-Regelungen erfolgt im Hinblick auf die
verbesserte Erreichung der im GAP-Strategieplan festgelegten Zielwerte für Biodiversitäts-,
Umwelt- und Klimaschutz. Damit wird gleichzeitig dem Prinzip einer nachhaltigen
Entwicklung Nummer 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, wonach eine nachhaltige
Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich
sein muss, Rechnung getragen, weil die Verordnung die Attraktivität der Teilnahme an den
vorgesehenen Öko-Regelungen erhöht und dadurch ein höherer Beitrag zur
Umweltverträglichkeit der Landwirtschaft geleistet wird.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
kommen folgende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand in Betracht:
Die Änderung materieller Vorgaben bei den gekoppelten Zahlungen und der Öko-
Regelung 1 zieht einmaligen Erfüllungsaufwand (IT-Umprogrammierung) bei den Ländern nach
sich.
Die finanziellen Auswirkungen auf die Wirtschaft werden als gering eingeschätzt.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einfügung neuer Regelungen in Anlage 5 Nummer 1.1.1 der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung zugunsten von Weinbaubetrieben wird für diese die Eintrittsschwelle zur
Teilnahme an der Regelung gesenkt. Denn für diese ist die in Anlage 5 Nummer 1.1.1
Satz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung enthaltene 10-Hektar-Schwelle für die
Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung bei der Öko-Regelung 1a (nichtproduktive Flächen
auf Ackerland) nicht anwendbar. Infolgedessen können mehr Weinbaubetriebe an dieser
Öko-Regelung teilnehmen. In Einzelfällen, in denen ein Betrieb ausschließlich über
unbestockte Rebflächen verfügt, muss eine dem Betrieb vorliegende
Wiederbepflanzungsgenehmigung im Antragssystem hochgeladen werden, um den Betrieb als „Weinbaubetrieb“
identifizieren zu können. Genaue Zahlen hierzu liegen nicht vor. Dies betrifft
schätzungsweise maximal 100 Fälle mit einem Arbeitsaufwand von jeweils ca. 5 Euro, so dass der
damit verbundene Aufwand sehr gering ist.
Die Entlastungen, die aus den im Rahmen dieser Verordnung geregelten Vereinfachungen
resultieren, sind im Einzelnen nicht bezifferbar. Nach Schätzungen belaufen sich diese
insgesamt auf einen Betrag von weniger als 100 000 Euro und haben daher geringe finanzielle
Auswirkungen.
Bei der Anpassung der Öko-Regelung 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)
zur mindestens alle zwei Jahre zu erfolgenden Tätigkeit handelt es sich beispielsweise um
eine Klarstellung. Nach den Antragszahlen aus der Abfrage bei den Ländern für Mai 2025
haben circa 7 000 Betriebe für eine Gesamtfläche von circa 11 000 Hektar einen Antrag auf
Gewährung von Zahlungen aus der Öko-Regelung 1d gestellt. Es ist davon auszugehen,
dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Betrieben die betreffenden Flächen bereits in der
Vergangenheit ab dem zulässigen Zeitpunkt beweiden ließ und dies fortsetzt. Ferner kann
davon ausgegangen werden, dass ein ebenfalls nicht unerheblicher Teil der Antragsteller
aus betrieblichen Gründen auf den relevanten Flächen ab dem zulässigen Zeitpunkt bereits
eine Schnittnutzung vorgenommen hat und diese fortsetzt. Die verbleibende Anzahl von
Betrieben und deren relevante Flächen, die bisher nicht ohnehin in jedem Jahr ab dem
zulässigen Zeitpunkt eine Tätigkeit auf den Flächen durchgeführt haben, wird als gering
eingeschätzt, so dass die dadurch entstehende Entlastung unter 100 000 Euro liegen
dürfte.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der einmalige Aufwand für die Umprogrammierung der IT-Systeme, der den Ländern durch
die materiellen Rechtsänderungen entsteht, wird auf 50 000 Euro bis 70 000 Euro je Land
geschätzt.
5. Weitere Kosten
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere
nicht für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Regelungsfolgen
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und zur Erhöhung von geplanten
Einheitsbeträgen haben keine Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demografische
Fragestellungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristeten GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
Die Regelungen werden im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung und der
Evaluierung des GAP-Strategieplans für Deutschland überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung der Zitierweise von EU-
Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Zu Nummer 2 (Änderung von § 7)
Die Änderungen in Absatz 6 Nummer 3 (Buchstabe a), in Absatz 7 Satz 2 Nummer 3
(Buchstabe b) und in Absatz 8 Nummer 5 (Buchstabe c) sind redaktioneller Art
(Anpassungen der Zitierweise von EU-Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs
der Rechtsförmlichkeit).
Bei den Anpassungen in Absatz 8 (Buchstabe c) handelt es sich um Folgeänderungen zur
geplanten Anpassung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zum Erhalt des
Dauergrünlandstatus.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung der Zitierweise von EU-
Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Zu Nummer 4 (Änderung von § 11)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung der Zitierweise von EU-
Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Zu Nummer 5 (Änderung von § 19)
Die Änderung im Eingangssatz des § 19 Absatz 3 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung im Zusammenhang mit dem für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und
Registrierungspflichten maßgeblichen Zeitraum dient der Vereinfachung für Antragsteller und
Verwaltung.
Darüber hinaus wird in § 19 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine redaktionelle Änderung
vorgenommen (Anpassung der Zitierweise von EU-Rechtsakten an die Vorgaben der 4.
Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Zu Nummer 6 (Änderung von § 21)
Die Änderung dient der Vereinfachung für Antragsteller und Verwaltung.
Zu Nummer 7 (Änderung von Anlage 3)
Die im GAP-Strategieplan geplanten Outputs für diese Öko-Regelung werden an die
tatsächliche Inanspruchnahme angepasst. Dies hat eine Änderung der indikativen
Mittelzuweisung zur Folge.
Zu Nummer 8 (Änderung von Anlage 4)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung in Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird in Ergänzung zu der
Änderung in Nummer 9 Buchstabe a zur Erhöhung der Attraktivität der Öko-Regelung 1a
(nichtproduktive Flächen auf Ackerland) vorgesehen, dass bei Betriebsinhabern von
Weinbaubetrieben, die in den Anwendungsbereich der dort eingefügten Änderung fallen, für
Flächen bis zu einem Hektar die erste Prämienstufe anzuwenden ist.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Wegen der geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelung 1d (Altgrasstreifen oder -flächen
in Dauergrünland) wird der geplante Einheitsbetrag für diese Öko-Regelung für die Stufen 1
und 2 für das Antragsjahr 2026 angehoben. Die Änderung dient dazu, die Attraktivität dieser
weiterhin nur gering nachgefragten Öko-Regelung zu steigern und so die Umweltwirkung
zu erhöhen.
Zu Buchstabe b
Wegen der geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelung 3 (Beibehaltung einer
agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland) wird der geplante
Einheitsbetrag für diese Öko-Regelung für das Antragsjahr 2026 angehoben. Die Änderung
dient dazu, die Attraktivität dieser weiterhin nur gering nachgefragten Öko-Regelung zu
steigern und so die Umweltwirkung zu erhöhen.
Zu Nummer 9 (Änderung von Anlage 5)
Zu Buchstabe a
Für Weinbaubetriebe wird vorgesehen, dass sie unabhängig von der 8-Prozent-Grenze bis
zu einem Hektar in die Maßnahme einbringen können, sofern die übrigen
Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Auf diesen Hektar wird die erste Prämienstufe angewandt (siehe
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).
Die in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelte 10-
Hektar-Grenze gilt in diesen Fällen nicht.
Zu Buchstabe b
Da die Vorgaben zur Begrünung von Bracheflächen ab 2026 wieder aus den Regelungen
zu GLÖZ 6 gestrichen werden sollen, werden diese erneut in den Regelungstext der Öko-
Regelung 1a (nicht produktive Flächen auf Ackerland) aufgenommen.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Vereinfachung für Verwaltung und Antragsteller.
Zu Buchstabe d
Die Änderung dient der Vereinfachung für Verwaltung und Antragsteller.
Zu Buchstabe e
Bei der Ökoregelung 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland) wird klargestellt,
dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur in jedem zweiten Jahr eine landwirtschaftliche
Tätigkeit in der in Anlage 5 Nummer 1.4.3 Satz 1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung genannten Form (Beweidung oder Schnittnutzung) erfolgen muss. Diese darf
nicht vor dem 1. September erfolgen. Diese Klarstellung dient der Vereinfachung für
Antragsteller sowie der Förderung der Biodiversität.
Zu Buchstabe f
Anpassung des Verweises in Folge der Umnummerierung der in Bezug genommenen
Vorschrift in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (bisheriger § 23 der GAP-
Konditionalitäten-Verordnung wurde zu § 19 GAP-Konditionalitäten-Verordnung).
Zu Buchstabe g
Die Änderung dient der Klarstellung, dass bei der Anwendung des Berechnungsschlüssels
die Kategorie Kälber von Damwild und Rotwild jeweils von der angegebenen RGV für die
Kategorie Damwild und Rotwild mitumfasst ist.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung der Zitierweise von EU-
Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Zu Buchstabe i
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Korrektur eines Schreibfehlers bei der
botanischen Bezeichnung der Art Linum usitatissimum (Lein)).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- 13 - Drucksache 533/25]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- part_of_vorgang → Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (Verordnung)