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Bericht der Kommission: Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 461/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Bericht der Kommission: Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten [Bundesrat Drucksache 461/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Bericht der Kommission: Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten COM(2025) 473 final Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten kontinuierlich über den Umgang mit dem Subsidiaritätsprinzip berichtet. 2. Der Bundesrat betont, dass die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aus Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ebenso wie die Grundwerte des Artikel 2 und die Ziele der Union des Artikel 3 elementare Grundpfeiler der EU darstellen. Ihre Einhaltung ist Auftrag für die EU- Institutionen, aber auch für die nationalen Parlamente. 3. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass auch im Jahr 2024 in keinem Fall das nötige Quorum für begründete Stellungnahmen (Subsidiaritätsrügen) nach dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vom 13. Oktober 2004 (Subsidiaritätsprotokoll) erreicht wurde. 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zahl der Stellungnahmen und begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente im Jahr 2024 weiter zurückgegangen ist, und dass sich die formellen Subsidiaritätsrügen genauso wie die Stellungnahmen auf wenige Parlamente konzentrieren. Die meisten Subsidiaritätsrügen wurden von dem schwedischen Riksdag abgegeben (sechs Subsidiaritätsrügen; mehr als 40 Prozent der Gesamtzahl). Zwar ergibt sich aus den Daten ein gewisser Zusammenhang zwischen der Bevölkerungszahl eines Mitgliedstaates und der Häufigkeit von Subsidiaritätsrügen, woraus sich Fragen über die Vereinbarkeit des aktuellen Systems der Subsidiaritätskontrolle mit den vorhandenen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten ergeben. Allerdings beschließen auch große Mitgliedstaaten zum Teil keine oder nur wenige Subsidiaritätsrügen. Von Bundesrat und Bundestag wurden 2024 keine formellen Subsidiaritätsrügen erhoben. 5. Der Bundesrat erinnert an den Draghi-Bericht zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der EU vom 9. September 2024. In seiner Analyse führt der ehemalige Präsident der Europäischen Zentralbank und Ministerpräsident a.D. Draghi aus, dass die geringe Nutzung des Instruments zu einem starken Anwachsen der EU- Gesetzgebung mit beigetragen habe. Er ist der Ansicht, dass die nationalen Parlamente verstärkt vom Mittel der Subsidiaritätsrüge Gebrauch machen bzw. die Subsidiaritätsprüfungen verstärken sollten. In diesem Zusammenhang solle eine Untersuchung der Gründe für die zurückhaltende Nutzung der Subsidiaritätsrüge durchgeführt werden. 6. Mit Interesse nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass erstmals eine Klage eines nationalen Parlaments wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips beim EuGH anhängig ist (Rechtssache C-553/24 - Assemblée nationale de la République française/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union). Er erinnert an seine eigenen Klagerechte nach dem Subsidiaritätsprotokoll und dem EUZBLG. 7. Er fordert die Bundesregierung auf, bei allen EU-Initiativen mit erheblicher Bedeutung für die Länder diese frühzeitig einzubinden und in die nationale Willensbildung einzubeziehen und sich für eine stärkere Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Verwaltungsaufwände bei der Ausgestaltung von EU- Rechtsakten einzusetzen. 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]

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