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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk

dip / drucksache 30.06.2026 · WP 21 · 280/2/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 280/2/26*) 30.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk COM(2026) 380 final Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BR-Drucksache 280/26 (Beschluss)) begrüßt, dass die Kommission einen stärkeren Fokus auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit legen will, und die Kommission aufgefordert, das Subsidiaritätsfrühwarnsystem weiterzuentwickeln. Nach Auffassung des Bundesrates stellen die den nationalen Parlamenten nach dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeräumten Rechte der Subsidiaritätsrüge und -klage wichtige Instrumente zur Kontrolle und Stärkung des Subsidiaritätsprinzips dar. *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 12. Juni 2026, Drucksache 280/26 (Beschluss) Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (EU) ... Der Bundesrat hat das Verfahren zur Subsidiaritätsklage der französischen Nationalversammlung (Rechtssache C-553/24 Assemblée nationale de la République française/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union) in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 mit Interesse zur Kenntnis genommen (BR-Drucksache 461/25 (Beschluss)). Er stellt fest, dass sich hier erstmals die Gelegenheit einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit einer Subsidiaritätsklage ergibt. In ihren Schlussanträgen legt die Generalanwältin die von den nationalen Parlamenten vorbringbaren Klagegründe „wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip“ (Artikel 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) sehr eng aus. Die Generalanwältin argumentiert zusammengefasst, dass bei Subsidiaritätsklagen nach dem genannten Protokoll nur Klagegründe vorgebracht werden können, die sich mit dem Subsidiaritätsprinzip im engsten Sinne befassen. Argumente, die sich im Schwerpunkt auf mangelnde Gesetzgebungskompetenz der EU oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip beziehen, seien als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig von der konkreten Rechtsfrage und der streitgegenständlichen Verordnung (EU) 2024/1351 sieht der Bundesrat die erhebliche Gefahr einer umfangreichen Einschränkung der Rechte der nationalen Parlamente nach dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die sich aus den in den Schlussanträgen gemachten Rechtsausführungen ergeben kann. Die Instrumente, die den nationalen Parlamenten durch dieses Protokoll an die Hand gegeben werden, zielen auf die Kontrolle der Wahrung der mitgliedstaatlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume – als Kehrseite der Übertragung von Hoheitsrechten, die in Deutschland nur mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates möglich ist. Dazu müssen sowohl die Einhaltung der Kompetenzordnung als auch der EU-Mehrwert und die Erforderlichkeit der Maßnahme geprüft werden können. Dies entspricht auch der Praxis der nationalen Parlamente im Umgang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da insbesondere die fehlende EU-Kompetenz häufiger Rügegrund in den Subsidiaritätsrügen der nationalen Parlamente ist, wie die Generalanwältin selbst anführt. ... Zudem sind die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eng miteinander verknüpft. Das Subsidiaritätsprinzip gilt für ein Tätigwerden der EU im Bereich ihrer nicht ausschließlichen Zuständigkeiten. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwererwiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten. Der Bundesrat hat diese Auffassung bereits mehrfach bekräftigt (siehe etwa BR- Drucksache 186/17 (Beschluss), Ziffer 2, m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon die Bedeutung der Zuständigkeitsprüfung, insbesondere im Rahmen der Subsidiaritätsklage, betont (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009, 2 BvE 2/08 u. a. Rn. 305). Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Artikel 5 Absatz 4 EUV) sind durch den Begriff „soweit“ in Artikel 5 Absatz 3 EUV verklammert, so dass beide Grundsätze nicht vollständig voneinander zu trennen sind. Wird den Mitgliedstaaten durch eine über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme der EU nicht so viel Raum für nationale Entscheidungen wie möglich belassen, ist dies nicht nur unter Verhältnismäßigkeits-, sondern auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten relevant. Selbst die Kommission betont, „dass die strenge Anwendung des Subsidiaritätsprinzips wesentlich ist, damit EU-Rechtsvorschriften nicht über das, was für die Erreichung unserer gemeinsamen Ziele erforderlich ist, hinausgehen“, wie aus ihrer Antwort auf die Stellungnahme des Bunderates vom 17. Oktober 2025 hervorgeht (siehe zu Drucksache 461/25 (Beschluss)). Vor diesem Hintergrund weist der Bundesrat auf eine drohende erhebliche Beschneidung der Rechte der nationalen Parlamente hin, die sich aus den in den Schlussanträgen der Generalanwältin gemachten Rechtsausführungen ergeben kann. Die Auslegung des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betrifft im konkreten Fall zwar die Subsidiaritätsklage, könnte aber in ihrer Allgemeinheit auch Auswirkungen auf Subsidiaritätsrügen im Sinne dieses Protokolls haben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente der EU in eine intensive Debatte über diese drohende Beschneidung ihrer Rechte eintreten sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie diese Bedenken des Bundesrates in das Verfahren eingebracht werden können.

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