Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 280/2/26*)
30.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein
einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk
COM(2026) 380 final
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BR-Drucksache
280/26 (Beschluss)) begrüßt, dass die Kommission einen stärkeren Fokus auf
die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit legen will, und die
Kommission aufgefordert, das Subsidiaritätsfrühwarnsystem
weiterzuentwickeln. Nach Auffassung des Bundesrates stellen die den nationalen Parlamenten
nach dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeräumten Rechte der Subsidiaritätsrüge und
-klage wichtige Instrumente zur Kontrolle und Stärkung des
Subsidiaritätsprinzips dar.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 12. Juni 2026, Drucksache 280/26 (Beschluss)
Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (EU)
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Der Bundesrat hat das Verfahren zur Subsidiaritätsklage der französischen
Nationalversammlung (Rechtssache C-553/24 Assemblée nationale de la
République française/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union) in seiner
Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 mit Interesse zur Kenntnis genommen
(BR-Drucksache 461/25 (Beschluss)). Er stellt fest, dass sich hier erstmals die
Gelegenheit einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit einer
Subsidiaritätsklage ergibt.
In ihren Schlussanträgen legt die Generalanwältin die von den nationalen
Parlamenten vorbringbaren Klagegründe „wegen Verstoßes eines
Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip“ (Artikel 8 des Protokolls (Nr. 2) über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) sehr
eng aus. Die Generalanwältin argumentiert zusammengefasst, dass bei
Subsidiaritätsklagen nach dem genannten Protokoll nur Klagegründe vorgebracht
werden können, die sich mit dem Subsidiaritätsprinzip im engsten Sinne befassen.
Argumente, die sich im Schwerpunkt auf mangelnde Gesetzgebungskompetenz
der EU oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip beziehen, seien als unzulässig zu
verwerfen.
Unabhängig von der konkreten Rechtsfrage und der streitgegenständlichen
Verordnung (EU) 2024/1351 sieht der Bundesrat die erhebliche Gefahr einer
umfangreichen Einschränkung der Rechte der nationalen Parlamente nach dem
Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, die sich aus den in den Schlussanträgen gemachten
Rechtsausführungen ergeben kann.
Die Instrumente, die den nationalen Parlamenten durch dieses Protokoll an die
Hand gegeben werden, zielen auf die Kontrolle der Wahrung der
mitgliedstaatlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume – als Kehrseite der Übertragung
von Hoheitsrechten, die in Deutschland nur mit Zustimmung des Bundestages
und des Bundesrates möglich ist. Dazu müssen sowohl die Einhaltung der
Kompetenzordnung als auch der EU-Mehrwert und die Erforderlichkeit der
Maßnahme geprüft werden können. Dies entspricht auch der Praxis der
nationalen Parlamente im Umgang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da insbesondere die
fehlende EU-Kompetenz häufiger Rügegrund in den Subsidiaritätsrügen der
nationalen Parlamente ist, wie die Generalanwältin selbst anführt.
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Zudem sind die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit eng miteinander verknüpft. Das
Subsidiaritätsprinzip gilt für ein Tätigwerden der EU im Bereich ihrer nicht ausschließlichen
Zuständigkeiten. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der
Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die
nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber
den noch schwererwiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne
eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten. Der
Bundesrat hat diese Auffassung bereits mehrfach bekräftigt (siehe etwa BR-
Drucksache 186/17 (Beschluss), Ziffer 2, m.w.N.). Auch das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon die Bedeutung der
Zuständigkeitsprüfung, insbesondere im Rahmen der Subsidiaritätsklage, betont
(BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009, 2 BvE 2/08 u. a. Rn. 305).
Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) und das
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Artikel 5 Absatz 4 EUV) sind durch den Begriff „soweit“ in
Artikel 5 Absatz 3 EUV verklammert, so dass beide Grundsätze nicht vollständig
voneinander zu trennen sind. Wird den Mitgliedstaaten durch eine über das
erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme der EU nicht so viel Raum für
nationale Entscheidungen wie möglich belassen, ist dies nicht nur unter
Verhältnismäßigkeits-, sondern auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten relevant.
Selbst die Kommission betont, „dass die strenge Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips wesentlich ist, damit EU-Rechtsvorschriften nicht über das, was für
die Erreichung unserer gemeinsamen Ziele erforderlich ist, hinausgehen“, wie
aus ihrer Antwort auf die Stellungnahme des Bunderates vom 17. Oktober 2025
hervorgeht (siehe zu Drucksache 461/25 (Beschluss)).
Vor diesem Hintergrund weist der Bundesrat auf eine drohende erhebliche
Beschneidung der Rechte der nationalen Parlamente hin, die sich aus den in den
Schlussanträgen der Generalanwältin gemachten Rechtsausführungen ergeben
kann. Die Auslegung des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betrifft im konkreten Fall zwar
die Subsidiaritätsklage, könnte aber in ihrer Allgemeinheit auch Auswirkungen
auf Subsidiaritätsrügen im Sinne dieses Protokolls haben.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente der EU in
eine intensive Debatte über diese drohende Beschneidung ihrer Rechte eintreten
sollten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie diese Bedenken des
Bundesrates in das Verfahren eingebracht werden können.
Relationen
- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und (Empfehlungen der Ausschüsse)