Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
[Bundesrat Drucksache 432/1/25
07.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen
A.
1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 5 (§ 197a Absatz 1 Satz 4 – neu – SGG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „wird der folgende Satz“ ist durch die Angabe „werden die
folgenden Sätze“ zu ersetzen.
b) Nach § 197a Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 138 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht
entscheidet.“
Begründung:
Die in Artikel 5 vorgesehene Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn
auch in der Sozialgerichtsbarkeit besteht insoweit eine Regelungslücke. Auch
hier geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine
Kostengrundentscheidung in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren (§ 197a SGG) nach
geltendem Recht nicht im Wege der Urteilsberichtigung an eine nachträgliche
Änderung des Streitwerts angepasst werden kann (vgl. nur Keller in: Meyer-
Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3c). § 197a Absatz 1
Satz 3 SGG-E würde daher diese Lücke schließen.
Zu Wertungswidersprüchen führt aber die Regelung, dass die Zuständigkeit für
die Änderung gemäß § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E i. V. m. § 138 Satz 2 SGG
allein beim Vorsitzenden liegen soll. Für alle anderen Gerichtsbarkeiten sieht
der Gesetzentwurf vor, dass „das Gericht“ entscheidet (§ 102 Absatz 1 Satz 1
ZPO-E, § 84a Absatz 1 Satz 1 FamFG-E, § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E,
§ 146 Absatz 1 Satz 1 FGO-E). So lautete auch der Vorschlag des Bundesrats
für eine sozialprozessrechtliche Regelung (vgl. BR-Drs. 87/24 (Beschluss)).
Die nunmehr vorgesehene Sonderregelung für die Sozialgerichtsbarkeit fügt
sich zwar insoweit in das geltende Recht ein, als sie sich an der Zuständigkeit
für eine Urteils- oder Beschlussberichtigung orientiert. Auch diese liegt in allen
anderen Gerichtsbarkeiten beim Gericht (vgl. § 319 Absatz 1 ZPO, § 42
Absatz 1 FamFG, § 118 Absatz 1 VwGO, § 107 Absatz 1 FGO), nur in der
Sozialgerichtsbarkeit beim Vorsitzenden (§ 138 Satz 2 SGG).
Die Interessenlage bei der Änderung der Kostenentscheidung ist jedoch nicht
in jeder Hinsicht vergleichbar mit derjenigen bei einer Urteilsberichtigung. Bei
einer Urteilsberichtigung geht es um die Beseitigung von Schreibfehlern,
Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (§ 138 Satz 1 SGG).
Erfasst werden nur Fehler des Willensausdrucks. Bei der Anpassung der
Kostengrundentscheidung an einen geänderten Streitwert geht es aber um eine neue
Willensbildung des Gerichts. Sie mag sich zwar in vielen Fällen als eine bloße
Rechenoperation darstellen. Im Einzelfall kann die Bildung der Kostenquoten
gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 ff. VwGO aber durchaus
wertende Entscheidungen erfordern. In besonderer Weise gilt dies in den
Fällen des § 161 Absatz 2 VwGO, in denen das Gericht nach billigem Ermessen
über die Kosten zu entscheiden hat. Wenn es bereits in voller Besetzung eine
solche Kostengrundentscheidung getroffen hat, sollte diese im Interesse der
Akzeptanz und des Rechtsfriedens nicht nachträglich allein vom Vorsitzenden
abgeändert werden können. Vielmehr sollte „das Gericht“ entscheiden. Das
macht zwar im Verfahren vor dem Sozialgericht keinen Unterschied, weil
faktisch gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 SGG ohnehin nur der Vorsitzende
entscheidet, aber sehr wohl in den Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem
Bundessozialgericht. In diesen Verfahren sind als Gericht die Berufsrichter des
Senats zur Entscheidung berufen (§ 33 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 12
Absatz 1 Satz 2 SGG bzw. § 40 Satz 1 SGG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2
SGG).
Es soll daher der zusätzliche Satz aufgenommen werden, dass § 138 Satz 2 mit
der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Gericht entscheidet. Dadurch wird
geregelt, dass auch bei Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem
Bundessozialgericht alle Berufsrichter über die Kostenentscheidung entscheiden.
B.
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
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