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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 432/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen [Bundesrat Drucksache 432/1/25 07.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - Fz zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen A. 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 5 (§ 197a Absatz 1 Satz 4 – neu – SGG) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „wird der folgende Satz“ ist durch die Angabe „werden die folgenden Sätze“ zu ersetzen. b) Nach § 197a Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 138 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht entscheidet.“ Begründung: Die in Artikel 5 vorgesehene Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch in der Sozialgerichtsbarkeit besteht insoweit eine Regelungslücke. Auch hier geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Kostengrundentscheidung in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren (§ 197a SGG) nach geltendem Recht nicht im Wege der Urteilsberichtigung an eine nachträgliche Änderung des Streitwerts angepasst werden kann (vgl. nur Keller in: Meyer- Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3c). § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E würde daher diese Lücke schließen. Zu Wertungswidersprüchen führt aber die Regelung, dass die Zuständigkeit für die Änderung gemäß § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E i. V. m. § 138 Satz 2 SGG allein beim Vorsitzenden liegen soll. Für alle anderen Gerichtsbarkeiten sieht der Gesetzentwurf vor, dass „das Gericht“ entscheidet (§ 102 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, § 84a Absatz 1 Satz 1 FamFG-E, § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E, § 146 Absatz 1 Satz 1 FGO-E). So lautete auch der Vorschlag des Bundesrats für eine sozialprozessrechtliche Regelung (vgl. BR-Drs. 87/24 (Beschluss)). Die nunmehr vorgesehene Sonderregelung für die Sozialgerichtsbarkeit fügt sich zwar insoweit in das geltende Recht ein, als sie sich an der Zuständigkeit für eine Urteils- oder Beschlussberichtigung orientiert. Auch diese liegt in allen anderen Gerichtsbarkeiten beim Gericht (vgl. § 319 Absatz 1 ZPO, § 42 Absatz 1 FamFG, § 118 Absatz 1 VwGO, § 107 Absatz 1 FGO), nur in der Sozialgerichtsbarkeit beim Vorsitzenden (§ 138 Satz 2 SGG). Die Interessenlage bei der Änderung der Kostenentscheidung ist jedoch nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit derjenigen bei einer Urteilsberichtigung. Bei einer Urteilsberichtigung geht es um die Beseitigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (§ 138 Satz 1 SGG). Erfasst werden nur Fehler des Willensausdrucks. Bei der Anpassung der Kostengrundentscheidung an einen geänderten Streitwert geht es aber um eine neue Willensbildung des Gerichts. Sie mag sich zwar in vielen Fällen als eine bloße Rechenoperation darstellen. Im Einzelfall kann die Bildung der Kostenquoten gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 ff. VwGO aber durchaus wertende Entscheidungen erfordern. In besonderer Weise gilt dies in den Fällen des § 161 Absatz 2 VwGO, in denen das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden hat. Wenn es bereits in voller Besetzung eine solche Kostengrundentscheidung getroffen hat, sollte diese im Interesse der Akzeptanz und des Rechtsfriedens nicht nachträglich allein vom Vorsitzenden abgeändert werden können. Vielmehr sollte „das Gericht“ entscheiden. Das macht zwar im Verfahren vor dem Sozialgericht keinen Unterschied, weil faktisch gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 SGG ohnehin nur der Vorsitzende entscheidet, aber sehr wohl in den Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht. In diesen Verfahren sind als Gericht die Berufsrichter des Senats zur Entscheidung berufen (§ 33 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2 SGG bzw. § 40 Satz 1 SGG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2 SGG). Es soll daher der zusätzliche Satz aufgenommen werden, dass § 138 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Gericht entscheidet. Dadurch wird geregelt, dass auch bei Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht alle Berufsrichter über die Kostenentscheidung entscheiden. B. 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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