Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
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Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 328/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b – neu – (§ 6 Absatz 5 – neu – VwGO)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Entscheiden die Verwaltungsgerichte nach Landesrecht
durch Beschluss, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die
Kammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet.“‘
Begründung:
Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern in Fällen, in denen nach Landesrecht
durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. beispielsweise für die Anordnung der
Erzwingungshaft Artikel 33 Absatz 1 BayVwZVG), durch Landesgesetz eine
originäre Einzelrichterzuständigkeit zu schaffen. Hierdurch wird es den
Ländern ermöglicht, sowohl mit entsprechenden Entscheidungen befasste
Spruchkörper zu entlasten, als auch das Verfahren zu beschleunigen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 – neu – (§ 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO)
Vor Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „hat.“ durch die Angabe „hat;
Nummer 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 52 Nummer 2 Satz 4 VwGO erfasst nur Fälle, in denen ein Asylbewerber
noch einer Wohnsitzverpflichtung unterliegt. Daher führt eine Verordnung
nach § 83 Absatz 3 AsylG dem Wortlaut nach bei sogenannten
Widerrufsverfahren (§ 73 AsylG) nicht zu einer Verfahrenskonzentration bei dem nach der
Verordnung bestimmten Verwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich hier weiterhin nach § 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO, also nach dem
Wohnort.
Gleichwohl hat in Widerrufsverfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
den politischen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem jeweiligen
Herkunftsstaat zu erfolgen. Eine Bearbeitung durch spezialisierte
Verwaltungsgerichte ist daher auch in diesen Fällen erforderlich, um dem mit § 83
Absatz 3 AsylG verfolgten Beschleunigungs- und Entlastungsgedanken gerecht
zu werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO)
In Artikel 1 Nummer 15 § 70 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „elektronisch“
durch die Angabe „als elektronisches Dokument“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Ersetzung der Angabe „elektronisch“ durch „elektronisches
Dokument“ wird ein Gleichlauf mit der Vorschrift des § 3a Absatz 2 VwVfG in der
ab 1. Juli 2027 geltenden Fassung (vgl. BR-Drucksache 300/26, S. 2, 16)
sichergestellt. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein
Selbstprüfungsverfahren der Behörden handelt, ist es angezeigt, dass hier einheitliche Begriffe
für die elektronische Kommunikation – angelehnt am VwVfG – genutzt
werden.
Insbesondere wird durch die Angabe „als elektronisches Dokument“ eine
hinreichende Abgrenzung zur „elektronischen Form“ nach § 3a Absatz 2 VwVfG
(bzw. ab 1. Juli 2027: § 3b VwVfG,vgl. BR-Drucksache 300/26 a. a. O.)
erreicht, sodass Unklarheiten hinsichtlich der Form minimiert werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 70 Absatz 1 Satz 2 VwGO)
Artikel 1 Nummer 15 § 70 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Einführung des Begriffs „einfacher elektronischer Weise“ in § 70 Absatz 1
Satz 2 VwGO-E begegnet erheblichen Bedenken; Gleiches gilt für das
ausdrückliche Erfordernis der Eröffnung dieses Zugangswegs. Beides ist mit Blick
auf eine Forcierung der elektronischen Kommunikation und Öffnung des
Widerspruchsverfahrens auch für elektronische Dokumente weder sachgerecht
noch erforderlich.
Nach der Nummer 226 der Föderalen Modernisierungsagenda sollen
Fachbegriffe vereinfacht und modularisiert werden. Da der Begriff der „Textform“
nicht im öffentlich-rechtlichen Bereich Verwendung finden konnte, soll
zukünftig die elektronische Schriftformalternative durch den Begriff
„elektronisches Dokument“ gekennzeichnet werden (vgl. § 3a Absatz 2 VwVfG in der ab
1. Juli 2027 geltenden Fassung, vgl. BR-Drucksache 300/26, S. 2, 16; BT-
Drucksache 21/6049, S. 21), soweit nicht die davon zu unterscheidende
„elektronische Form“ gemeint ist. Der hier im Gesetzentwurf verwendete Begriff der
„einfachen elektronischen Weise“ erweitert nun das Begriffsspektrum um eine
weitere Variante. Im Sinne der anzustrebenden Vereinfachung der Fachbegriffe
ist darauf zu verzichten und, nicht zuletzt wegen der Verzahnung des
behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens durch das Widerspruchsverfahren, auf
die nunmehr allgemein gebräuchliche Terminologie des „elektronischen
Dokuments“ zurückzugreifen.
Wie die Einzelbegründung (vgl. BR-Drucksache 328/26, S. 77) zudem
zutreffend ausführt, verpflichtet § 2 Absatz 1 EGovG die Bundesbehörden,
mindestens einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
Die Länder haben vielfach Parallelregelungen für Ihre Behörden. Es ist daher
kein Bedarf erkennbar, dass neben der allgemeinen Öffnung eines
Kommunikationsweges – der für sämtliche andere elektronische Kommunikation mit der
Behörde nutzbar ist – nunmehr eine explizite Eröffnung für
Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Der allgemeine Weg, den eine Behörde im Rahmen
ihrer Verpflichtung nach dem EGovG und den vergleichbaren landesrechtlichen
Regelungen eröffnet, muss auch für die Erhebung des Widerspruchs nutzbar
sein.
Das Verfahren soll durch die einfache Erhebung des Widerspruchs bürger- und
unternehmensfreundlicher und einfacher ausgestaltet werden – wenn zunächst
geprüft werden muss, ob der Weg seitens der Behörde überhaupt eröffnet
wurde, ist dies gerade keine Vereinfachung in der Sache, sondern zusätzliche
Bürokratie, auch für die Behörde, die den Weg ja zunächst explizit eröffnen muss.
Überdies besteht die Gefahr einer Uneinheitlichkeit der Kommunikationswege,
wenn zwischen „allgemeinen“ Wegen und dem „Sonderfall Widerspruch“ zu
unterscheiden ist.
Soweit eine Behörde zusätzliche Möglichkeiten (wie in der Einzelbegründung
– vgl. BR-Drucksache 328/26, S. 77 – angesprochen z. B. mittels
„Widerspruchs-Buttons“ auf der Internetseite) eröffnen will, steht die Streichung von
Satz 2 dem nicht entgegen, da eine Nutzung zusätzlicher
Kommunikationswege stets behörden-individuell möglich ist.
Der Bundesrat regt ferner an, für das SGG-E (Artikel 6 Nummer 4 § 84
Absatz 1 Satz 2 SGG-E) entsprechend zu verfahren.
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 73 Absatz 3 Satz 1, 2 VwGO)
Artikel 1 Nummer 16 ist durch die folgende Nummer 16 zu ersetzen:
,16. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und schriftlich bekanntzugeben. Nimmt die Behörde
eine Zustellung vor, erfolgt diese nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.“‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen:
„16a. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die
Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.
Begründung:
In § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass der Widerspruchsbescheid,
welcher das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO abschließt, u.a.
zwingend zuzustellen ist. Eine entsprechende Zustellungspflicht war früher
auch für die Vorverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit und der
Finanzverwaltung vorgesehen. Der Wegfall der Zustellungspflicht in der Abgabenordnung
hat der Bundesgesetzgeber in BT-Drs. 12/1506, dort Seite 184, damit
begründet, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sich wie das
Besteuerungsverfahren selbst zu einem Massenverfahren entwickelt habe, das effizient
abgewickelt werden müsse. Dazu gehöre die Entlastung von überflüssigen und
kostenintensiven Formalismen.
Die Streichung der Zustellungspflicht für den das Vorverfahren abschließenden
Bescheid sollte vor dem Hintergrund der mit dem Gesetzesentwurf
angestrebten Vereinheitlichung der Rechtsordnungen auch für die
Verwaltungsgerichtsordnung übernommen werden. Zudem bestehen auch im Verwaltungsrecht
Massenverfahren – etwa im Besoldungsrecht oder im Rundfunkbeitragsrecht –,
bei denen die Entlastung von der Zustellungspflicht eine effizientere und
kostensparende Alternative wäre. Ein wesentlich erhöhter Arbeitsanfall bei den
Gerichten ist deswegen nicht zu befürchten, da die Widerspruchsbehörde auch
in Zukunft nicht gehindert ist, im Ermessenswege eine förmliche
Bekanntgabeform zu wählen. Die Streichung der Zustellungspflicht dient auch der
Entbürokratisierung und führt zu einer größeren Flexibilität der öffentlichen
Verwaltung.
Die im Gesetzesentwurf enthaltene Änderung (Rechtsbereinigung) wird
beibehalten. § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO regelt die Pflicht, den
Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Norm spricht
insoweit allerdings bislang fälschlich von „Rechtsmittelbelehrung“. Nach Ergehen
eines Widerspruchsbescheids kann lediglich (Anfechtungs- oder
Verpflichtungs-)Klage erhoben werden. Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein
erstinstanzlicher Rechtsbehelf und wird folgerichtig auch nicht im Teil III der
Verwaltungsgerichtsordnung („Rechtsmittel, Anhörungsrüge und
Wiederaufnahme des Verfahrens“) aufgezählt.
Hinsichtlich § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung. Diese wird aufgrund des Wegfalls der Unterscheidung
zwischen formeller Zustellung des Widerspruchsbescheids und der im Fall des
Entfallens des Widerspruchsverfahrens bereits jetzt möglichen formlosen
Bekanntgabe des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO)
erforderlich.
6. Zu Artikel 1 (§ 84 Absatz 3 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung
verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende
Anpassung ergänzt werden kann: Ergänzung des § 84 Absatz 3 VwGO um eine
Regelung für den Fall, dass nach einem ergangenen Gerichtsbescheid der
Antrag auf mündliche Verhandlung nicht form- und fristgerecht gestellt wurde.
Begründung:
Nach überwiegender Auffassung muss bei einem verfristeten oder nicht
formgerechten gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nach ergangenem
Gerichtsbescheid durch Urteil, also in der Regel nach mündlicher Verhandlung,
festgestellt werden, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet
wurde (vgl. z.B. Peters, in: BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 01.04.2026,
§ 84 Rn. 33 m.w.N.). Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein verfristeter oder
nicht formgerechter Antrag auf diesem Weg eine mündliche Verhandlung
erzwingt. Es wird daher vorgeschlagen, § 84 Absatz 3 VwGO folgende Sätze
anzufügen:
„Wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht form- und fristgerecht
gestellt, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass das Verfahren durch den
Gerichtsbescheid beendet wurde. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten
das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
entschieden hätte. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Antrag als frist- und
formgerecht gestellt, verweist es das Verfahren unter Aufhebung des
Beschlusses und des Gerichtsbescheides an das Ausgangsgericht zurück.“
7. Zu Artikel 1 (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung
verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende
Anpassung ergänzt werden kann: Klarstellung in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
VwGO, dass an dem Erörterungstermin außer dem Vorsitzenden oder dem
Berichterstatter weitere Richter und ehrenamtliche Richter teilnehmen können, die
in diesem Zeitpunkt zur Mitwirkung an einer Entscheidung des konkreten
Verfahrens berufen wären.
Begründung:
In § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO sollte klargestellt werden, dass –
wie in der Praxis nicht unüblich (vgl. Wysk, 4. Auflage 2025, VwGO § 87
Rn. 4) – an dem Erörterungstermin außer der oder dem Vorsitzenden oder der
Berichterstatterin oder dem Berichterstatter weitere Richterinnen und Richter
sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilnehmen können, die in
diesem Zeitpunkt zur Mitwirkung an einer Entscheidung des konkreten
Verfahrens berufen wären.
8. Zu Artikel 1 Nummer 27a – neu – (§ 117 Absatz 1 Satz 2 VwGO)
Nach Artikel 1 Nummer 27 ist die folgende Nummer 27a einzufügen:
‚27a. § 117 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es ist elektronisch abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, qualifiziert elektronisch zu signieren; § 55b
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.‘“
Begründung:
In den §§ 55 ff. VwGO wird seit 1. Januar 2026 die Pflicht zur elektronischen
Aktenführung geregelt (§ 55b Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dabei wurde es vom
Normgeber übersehen, § 117 Absatz 1 Satz 2 VwGO, der die Pflicht zur
schriftlichen Abfassung des Urteils regelt, dieser Vorgabe anzupassen. Auch
aus der Vorschrift des § 55a Absatz 7 VwGO lässt sich eine Pflicht zur
elektronischen Signierung eines Urteils nicht unmittelbar entnehmen. Zwar lässt
sich aus der Gesamtschau und nach Sinn und Zweck der Vorschriften zur
elektronischen Aktenbearbeitung eine Pflicht zur elektronischen Signierung von
Urteilen ableiten, jedoch verbleibt aufgrund des Wortlauts des § 117 Absatz 1
Satz 2 VwGO eine gewisse rechtliche Unsicherheit, weshalb es einer expliziten
Regelung bedarf.
9. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO), Nummer 35
(§ 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO)
Artikel 1 Nummer 30 und 35 ist zu streichen.
Begründung:
Allein der angeführte systematische Änderungsgrund – Anpassung der
Verfahrensordnungen zur „Rechtsvereinheitlichung“– dürfte die mit der Änderung
einhergehenden neu geschaffenen Rechtsunsicherheiten in der Praxis nicht
rechtfertigen. Es ergibt sich nicht aus der Entwurfsbegründung oder ist auch
sonst nicht ersichtlich, welche Fallkonstellationen bisher nicht von den
Zulassungsgründen der VwGO erfasst wurden und künftig aber eine Zulassung
rechtfertigen sollen. Ein inhaltliches Bedürfnis wird nicht geltend gemacht.
Der Grundintention des Entwurfs – nämlich die gewünschte
Verfahrensbeschleunigung – widerspricht die Aufnahme eines neuen Zulassungsgrundes.
Die Zulassungsgründe in der VwGO sind nach vielen Jahrzehnten längst durch
Rechtsprechung geschärft und ihr Verhältnis ausdifferenziert. Eine
Neuformulierung würde neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen (konkret zu § 124
Absatz 2 Nummer 3 und § 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) aufwerfen, die
zum bisherigen Wortlaut bereits geklärt sind. Der erwartete
Beschleunigungseffekt dürfte – auch aus Sicht der hiesigen Praxis – weitgehend ausbleiben.
Das angeführte systematische Argument verfängt auch nicht, da die als
Referenz herangezogenen Regelungen aus der ZPO und FGO sowie die
Prozessordnungen selbst unterschiedlichen Funktionen und Strukturprinzipien folgen.
Während sich zum Beispiel die Rechtsmittelzulassung in der ZPO
entsprechend der dortigen Parteienstruktur, typischer Streitgegenstände sowie aus
Gründen der Prozessökonomie vornehmlich nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes richtet (§ 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) und im Übrigen nur
ausnahmsweise möglich sein soll, wenn das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit
gegenüber prozessökonomischen Erwägungen Vorrang beansprucht (dies wird
vom Gesetz vermutet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000 Euro
übersteigt, siehe ebenda), besteht im Verwaltungsprozessrecht insbesondere ein
Interesse an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20
Absatz 3 GG). Dem steht zum Beispiel die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entgegen, nach der „[d]ie Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung […] eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann [
erfordert], wenn […] Fehler über die Einzelentscheidung hinaus die Interessen
der Allgemeinheit nachhaltig berühren“ (BGH, Beschluss vom 4.7.2002 – V
ZB 16/02 –, juris, 4. Leitsatz) – die bloße Abweichung von der Entscheidung
eines übergeordneten Gerichts genügt demnach nicht. Sollen die Unterschiede
der Prozessordnungen letztlich durch eine divergente Auslegung ausgeglichen
werden, droht die unterschiedliche Auslegung wortgleicher Normen und damit
trotz der Bemühung um einen Gleichlauf die Zersplitterung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 124a Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 4, Absatz 7
Satz 1 VwGO)
Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen:
‚31. § 124a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 wird <<... weiter wie Vorlage Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb…>>
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Absatz 2
Nummer 5 dargelegt und liegt dieser vor und sind auch die
Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 bereits im
Berufungszulassungsverfahren erfüllt, kann das Oberverwaltungsgericht durch
unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil und das
Verfahren aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückverweisen. § 130 Absatz 3 gilt entsprechend.“‘
Begründung:
Die mit der bisherigen Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa geplante
Änderung des § 124a Absatz 5 VwGO stellt eine Durchbrechung des bisher im
Zulassungsrecht geltenden Darlegungsgrundsatzes dar und steht damit im
Gegensatz zur beabsichtigten Stärkung der Relevanz des Parteivortrags (siehe
§ 86 VwGO-E). Sie ist deshalb zu streichen. Die fristgebundene Verpflichtung
zur Darlegung der Zulassungsgründe, die mit dem zeitgleich eingeführten
Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht eingeführt wurde, dient der
Verfahrensbeschleunigung und Verkürzung der gerichtlichen
Bearbeitungszeiten. Die Einführung des neuen Tatbestands eines „offensichtlich vorliegenden“
Zulassungsgrunds verkompliziert das Rechtsmittelrecht. Die Maßstäbe bleiben
vage und erscheinen ungeeignet, das verfolgte Ziel einer Vereinheitlichung der
Rechtsprechung zu fördern. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass mit § 124a
Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VWGO-E Zulassungen in Rechtssachen erreicht
werden, die einer grundsätzlichen Klärung durch das Oberverwaltungsgericht
bedürfen.
Schon der Maßstab dessen, was offensichtlich ist, erscheint zudem so komplex,
dass die Prüfung des neuen Zulassungsgrundes zu einer Verzögerung des
Verfahrens führen muss. Der mit der Neuregelung verbundene erhebliche
zusätzliche Aufwand bei den Oberverwaltungsgerichten besteht nicht nur im
Zusammenhang mit der Begründung des Beschlusses über die Zulassung der
Berufung, sondern bereits bei der Sichtung und Durchdringung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie der gesamten Gerichts- und ggf. auch Behördenakte.
Während das Darlegungserfordernis den zu sichtenden Streitstoff von
vornherein begrenzt, wäre bei einer darlegungsunabhängig vorzunehmenden Prüfung
der Zulassungsgründe nach § 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO-E die gesamte
Rechtssache zu durchdringen. Das gilt nicht nur in Fällen, in denen das
erstinstanzliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist,
der Zulassungsantrag sich aber ersichtlich nur mit einer Begründung
auseinandersetzt, sondern voraussetzungslos. Denn die Beurteilung, ob
Zulassungsgründe offensichtlich sind, setzt die Feststellung voraus, dass
Zulassungsgründe vorliegen.
Ein praktisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Neuregelung besteht nicht.
Die Praxis kann bereits nach geltendem Recht das Darlegungserfordernis
rechtsschutzangemessen handhaben. So sind in Fällen, in denen ein Urteil sich
aufdrängenden ernstlichen Zweifeln (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO)
begegnet, die Anforderungen an die Darlegung derselben ohnehin nicht hoch.
Soweit ein Rechtsmittelführer in einem solchen Einzelfall dennoch auf jegliche
Darlegung verzichtet, ist – auch angesichts des Vertretungszwangs nach § 67
Absatz 4 VwGO – kein Grund dafür ersichtlich, gleichwohl die Berufung
zuzulassen.
Die vorgeschlagene Einfügung von § 124a Absatz 6 Satz 4 VwGO-E wird
abgelehnt. Vorbringen im Zulassungsverfahren erfolgt bei weitem nicht nur im
Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Absatz 2
Nummer 1 VwGO. Nur bei diesem Zulassungsgrund ist indes zu erwarten, dass
zumindest in beschränktem Umfang Ausführungen gemacht werden, die über
das Darlegungserfordernis im Zwischenverfahren (nunmehr § 124a Absatz 5
Satz 2 Nummer 1 VwGO-E) hinausgehen und im Rahmen der Berufung
verwertbar sind. Zudem ist zu beachten, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur
Beurteilung der Sach- und Rechtslage sich insbesondere bei
Verpflichtungsbegehren durch die Zulassung vom Entscheidungszeitpunkt der ersten auf den
Entscheidungszeitpunkt der zweiten Instanz verschieben kann. Sowohl
tatsächliche wie auch rechtliche Veränderungen zwischen mündlicher Verhandlung des
Verwaltungsgerichts und Zulassung/mündlicher Verhandlung des
Verwaltungsgerichtshofs machen entsprechendes Vorbringender Klagepartei
unerlässlich.
Ferner erscheint das Regelungsgefüge nicht ausreichend durchdacht. Einerseits
ist nach §°124 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VWGO-E die Darlegung eines
Zulassungsgrundes entbehrlich, andererseits normiert § 124a Absatz 6 Satz 4
VWGO-E mit Verweis gerade auf Darlegungen im Zulassungsantrag einen
Verzicht auf eine Berufungsbegründung. Das Zusammenspiel beider
Vorschläge zur Neuregelung führt prognostisch zu einem stark erhöhten
Arbeitsaufwand des Gerichts, das nunmehr das rechtlich Erhebliche selbst
zusammentragen muss, und damit zu weniger Effizienz und zu längeren
Verfahrenslaufzeiten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 133 Absatz 5
Satz 2 VwGO)
Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Die Überlegungen, die im Bereich der Berufungszulassung zur
Offensichtlichkeit von Zulassungsgründen und dem Ausnahmecharakter der hierauf
gegründeten Zulassung angeführt werden, müssen gleichermaßen auch für die
Revisionszulassung gelten, denn so gravierende Unterschiede bestehen in diesem
Aspekt nicht, als dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre.
In der Begründung zu Nummer 36 (S. 101 der BR-Drs.) wird zentral der
formale Gleichlauf mit § 124a Absatz 5 Satz 2 VwGO in der geplanten neuen
Fassung angeführt und zugleich auf die materiellen Ausführungen zu § 124a
VwGO-E verwiesen.
Nach der in der Gesetzesbegründung zu § 124a VwGO-E zitierten
Rechtsprechung, wie unter anderem nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4,
beschränkt sich „das OVG zwar grundsätzlich auf die Prüfung, ob die in
Anspruch genommenen Zulassungsgründe aus den dargelegten Umständen
vorliegen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die angefochtene Entscheidung
zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus
einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich
ist.“ Regelte man jetzt – wie im Entwurf vorgesehen – gleichrangig („oder“)
zum Darlegungserfordernis aus § 133 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 VwGO-E in
Nummer 2 ein „Offensichtlichkeitserfordernis“, würde dieser
Ausnahmecharakter gefährdet werden.
Ein solcher ist aber sinnvoll. Das Darlegungserfordernis soll – entsprechend
dem im Entwurf formulierten Ziel der Verfahrensbeschleunigung – den
Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags reduzieren und so zur
Entlastung der Berufungsinstanz und Verfahrensbeschleunigung dort beitragen. Denn
das Rechtsmittelgericht sollte und soll weiterhin grundsätzlich allein auf der
Grundlage des Zulassungsantrags und seiner Begründung sowie der
angegriffenen Entscheidung (grundsätzlich) in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob
die Zulassung des Rechtsmittels in Betracht kommt. Der zeitgleich eingeführte
Vertretungszwang vor dem OVG gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO – sowie
auch vor dem BVerwG – soll gewährleisten, dass der Erfolg eines
Zulassungsantrags nicht an mangelnder Rechtskenntnis des Rechtsschutzsuchenden
scheitert (vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn.
180 m. w. N. sowie § 133 Rn. 54).
Dieser bereits bestehende Beschleunigungseffekt im Berufungs- wie auch im
Revisionszulassungsverfahren würde gefährdet, wenn künftig neben der
vorgetragenen Zulassungsbegründung auch alle „offensichtlich vorliegenden
Zulassungsgründe“ von Amts wegen zu prüfen wären. Zwar wäre das
Rechtsmittelgericht nach der Entwurfsbegründung „nicht verpflichtet, in
Berufungsverfahren nach alternativen Zulassungsgründen zu suchen“. Dies ergibt sich jedoch
nicht unmittelbar aus dem geplanten Wortlaut der Regelung, die ja gerade
keine „Darlegung“ erfordert. Es besteht mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs
zumindest die Gefahr, dass sich statt der beabsichtigten „Vereinheitlichung der
Rechtspraxis“ der Dissens auf die Frage verlagert, wann ein Zulassungsgrund
im Sinne des geplanten § 133 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VwGO-E
„offensichtlich“ vorliegt.
Es spräche nichts dagegen, die von der Rechtsprechung zum Teil schon jetzt
umgesetzte Praxis der „ausnahmsweisen“ Zulassung bei „offensichtlicher“
Fehlerhaftigkeit auch im Gesetz zu eröffnen. Eine darüberhinausgehende
Regelung ginge jedoch zu weit.
12. Zu Artikel 1 (§ 152a Absatz 2 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung
verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende
Anpassung ergänzt werden kann: Anpassung des § 152a Absatz 2 VwGO
dahingehend, dass die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge mit der
Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung zu laufen beginnt.
Begründung:
Bisher regelt § 152a Absatz 2 Satz 1 VwGO, dass die Rüge innerhalb von zwei
Wochen „nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs“ zu
erheben ist. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann, so Satz 2 in seiner jetzigen Fassung, die Rüge nicht mehr
erhoben werden.
Zur Straffung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in
§ 152a Absatz 2 Satz 1 VwGO der Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die
Erhebung der Anhörungsrüge an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der
vollständigen Entscheidung geknüpft werden, da in aller Regel zu diesem Zeitpunkt von
der Gehörsverletzung Kenntnis erlangt werden kann. Die Regelungen zur
Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme vom Gehörsverstoß und zur absoluten
„Höchstfrist“ nach § 152a Absatz 2 Satz 2 VwGO würden dadurch obsolet.
13. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 172 Absatz 2 Satz 1 VwGO)
In Artikel 1 Nummer 42 § 172 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „der erstmaligen
oder“ zu streichen.
Begründung:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Behörden einer gerichtlich
festgestellten und vollstreckbaren Verpflichtung nachkommen werden. Inner- und
zwischenbehördliche Entscheidungsprozesse können jedoch etwas Zeit in
Anspruch nehmen. Es erscheint daher unangemessen und unnötig, schon bei der
erstmaligen Androhung von Zwangsgeld eine periodische Taktung etwa in
Form von Tagessätzen festzusetzen.
Die Regelung sollte daher dahingehend eingeschränkt werden, dass eine
periodisch getaktete Festsetzung von Zwangsgeld erst dann erfolgen darf, wenn eine
erste Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgelds erfolglos geblieben ist
und damit tatsächlich (ausnahmsweise) eine beharrliche Weigerung des
öffentlichen Rechtsträgers, seine Verpflichtung zu erfüllen, im Raum steht.
14. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 172 Absatz 4 VwGO)
In Artikel 1 Nummer 42 § 172 Absatz 4 ist die Angabe „Anwendung.“ durch
die Angabe „Anwendung; § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ zu
ersetzen.
Begründung:
Aus § 172 Absatz 4 VwGO wird nicht hinreichend klar, ob bei Ungeeignetheit
der genannten Zwangsvollstreckungsmittel abweichend von § 167 Absatz 1
Satz 3 VwGO-E nicht dennoch die Zwangshaft von Amtsträgern in Betracht
kommt.
Ein Amtsträger ist weder selbst prozessual am gerichtlichen
Erkenntnisverfahren beteiligt noch der nach dem materiellen Recht richtige Passivlegitimierte.
Ein Durchgriff auf den Amtsträger würde eine Person treffen, die gegenüber
dem den Titel erstreitenden Vollstreckungsgläubiger keine Verpflichtungen
hat. Es sollte daher auch im Rahmen des § 172 VwGO-E klargestellt werden,
dass auch bei Ungeeignetheit der genannten Mittel eine Zwangshaft gegenüber
Hoheitsträgern ausgeschlossen ist.
15. Zu Artikel 2 (§ 58 Absatz 1 VwGO), Artikel 12 (§ 37 Absatz 6 Satz 1 VwVfG)
Artikel 2 und Artikel 12 sind zu streichen.
Begründung:
Nach dem Regierungsentwurf soll in § 58 Absatz 1 VwGO-E zum
1. Januar 2028 der obligatorische Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung ergänzt
werden um die Angabe der zu wahrenden Form bei der
Rechtsbehelfseinlegung. Parallel soll § 37 Absatz 6 Satz 1 VwVfG ergänzt werden, welcher die
verwaltungsseitige Verpflichtung zur Aufnahme o.g. Inhalte in die
Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Diese Neuregelung wird in der Gesetzesbegründung als rechtsvereinheitlichend
dargestellt mit Blick auf entsprechende Vorschriften der ZPO, des ArbGG und
für sozialrechtliche Rechtsbehelfe. Sie wird sich indessen als der
Rechtssicherheit deutlich abträglicher darstellen als die Beibehaltung der geltenden
Regelung. Die Begründung selbst erkennt die Schwierigkeiten einer rechtssicheren
Formulierung an, wenn sie ausführt, dass die Belehrung über die erforderliche
Form „jedenfalls abstrakt“ erfolgen müsse. Welcher Differenzierungsgrad bzw.
welche Detailtiefe hierfür formspezifisch (noch) ausreichend bzw. (schon)
erforderlich sind, überantwortet die vorgesehene gesetzliche Formulierung damit
allein den mit der Klärung von Streitfragen befassten Gerichten. Letztere
werden dabei auch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung anderer
Gerichtszweige und die Literatur zu vergleichbaren Inhaltsanforderungen zu
berücksichtigen haben, etwa in § 39 FamFG, wonach der Hinweis enthalten sein
muss, dass der Rechtsbehelf in deutscher Sprache abzufassen ist (vgl. Zehelein,
in: beck-online.Großkommentar, Stand: 01.03.2026, § 39 FamFG, Rn. 29 unter
Verweis auf BGH, Beschl. v. 14.07.1981 – 1 StR 815/80 –, Rn. 5, juris,
betreffend § 35a StPO) oder in § 9 Absatz 5 ArbGG, wonach ggf. darauf
hinzuweisen ist, dass ein Vertretungszwang besteht (BAG, Urt. v. 29.04.1983 – 7 AZR
148/81 –, Rn. 21 in expliziter Auseinandersetzung mit der bisherigen
Verwaltungsrechtsprechung, juris).
Hinzu treten Unsicherheiten, die sich aus der Kombination mit der ebenfalls im
Gesetzesentwurf vorgesehenen Möglichkeit der einfach-elektronischen
Widerspruchserhebung ergeben: Nach der gesetzgeberischen Vorstellung „wird“ die
Behörde im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung zur Form der
Widerspruchseinlegung ausdrücklich angeben, ob entsprechende elektronische
Kommunikationswege eröffnet sind. Nicht absehbar ist allerdings, ob eine
solche Angabe tatsächlich konstitutiv für die formgerechte einfach-elektronische
Widerspruchseinlegung ist, d.h. welche Konsequenz sich ergibt, wenn die
Behörde z.B. im konkreten Bescheid keine entsprechende Angabe macht, faktisch
aber die Möglichkeit eröffnet hat.
Insgesamt erhöht sich die Fehleranfälligkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen
erheblich, so dass entgegen dem erstrebten Beschleunigungseffekt mit einer
Mehrzahl von verlängerten Rechtsbehelfsfristen i. S. d. § 58 Absatz 2 VwGO
zu rechnen ist.
Darüber hinaus dürfte sich die Regelung, die auf den ersten Blick die
Rechtsbehelfseinlegung erleichtern soll, insbesondere für Naturalbeteiligte als „Steine
statt Brot“ erweisen, wenn zukünftig Rechtsbehelfsbelehrungen – jedenfalls
soweit sie auf gerichtliche Rechtsbehelfe zielen – je nach erforderlicher
Detailtiefe mit umfangreichen, u.U. schwer verständlichen Angaben zur
qualifizierten elektronischen Erhebung überfrachtet werden müssen.
16. Zu Artikel 5 (§ 47 Absatz 2 Satz 1 ZPO)
In Artikel 5 § 47 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „drei Werktagen“ durch die
Angabe „einer Woche“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch den Gesetzentwurf soll § 47 Absatz 2 Satz 1 ZPO dahingehend geändert
werden, dass trotz noch nicht erfolgter Entscheidung über einen
Ablehnungsantrag ein Termin unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters nicht nur dann
stattfinden kann, wenn der Richter während der Verhandlung abgelehnt wird,
sondern auch bei Ablehnung innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor
dem Termin. Die Regelung soll den Gerichten eine angemessene
Reaktionsmöglichkeit auf allein der Verfahrensverzögerung dienende und daher
missbräuchlich gestellte Ablehnungsanträge geben (BR-Drucksache 328/26,
S. 111).
Diesem – uneingeschränkt zu unterstützenden – Regelungszweck dürfte eine
Frist von lediglich drei Werktagen jedoch nicht gerecht werden. Dies dürfte
lediglich dazu führen, dass der Verfahrensverzögerung dienende
Ablehnungsanträge künftig kurz vor Beginn der Dreitagesfrist gestellt werden. Schon jetzt
treten missbräuchliche Ablehnungsanträge häufig dergestalt auf, dass im
Zeitraum von ein bis zwei Wochen vor dem regelmäßig langfristig anberaumten
Verhandlungstermin zunächst ein Terminverlegungsantrag und nach dessen
Ablehnung durch das Gericht sodann ein Ablehnungsantrag gestellt wird.
Die Regelung des Entwurfs hilft hier nicht weiter, da innerhalb von vier Tagen
regelmäßig nicht über die Ablehnung entschieden werden kann und der Termin
somit verlegt werden muss. Denn in aller Regel bedarf es zunächst einer
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsgrund (§ 44
Absatz 3 ZPO), zu der wiederum den Parteien rechtliches Gehör gewährt
werden muss (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 46 Rn. 4). Erst im
Anschluss kann eine Entscheidung über den Antrag ergehen.
Der Zeitraum vor dem Termin, in dem ein Ablehnungsantrag eingehen kann,
ohne dass das Gericht zur Verlegung des Termins gezwungen ist, sollte daher
zumindest eine Woche betragen. Damit würde zumindest eine realistische
Chance bestehen, dass über vor diesem Zeitraum eingehende
Ablehnungsanträge rechtzeitig entschieden werden kann, um den Termin beibehalten zu
können. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Verfahrensordnungen, in denen die
Entscheidung unmittelbar rechtskräftig wird (vgl. §§ 146 Absatz 2 VwGO, 128
Absatz 2 FGO, 172 Absatz 2 SGG, 49 Absatz 3 ArbGG).
17. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG)
Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 29 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „Klagen gegen die
Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen
oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,“ die Angabe „Klagen
betreffend Korrekturaufforderungen oder Korrekturen nach § 131 Absatz 5
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.‘
Begründung:
Für Verfahren über die Korrekturen des GKV-Spitzenverbands und des
Deutschen Apothekerverbands für fehlerhafte Preis- und Produktangaben gemäß
§ 131 Absatz 5 Satz 1 SGB V sind derzeit die Sozialgerichte am Sitz des
pharmazeutischen Unternehmers erstinstanzlich zuständig. Mit der Änderung
sollen diese Verfahren erstinstanzlich einem Spruchkörper mit mehreren
Berufsrichtern und spezieller Expertise im Bereich des Arzneimittelpreisrechts
zugewiesen werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist bereits
nach § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG für damit zusammenhängende
Rechtsfragen zuständig. Daher ist es sachgerecht und effizient, auch diese Rechtsfrage
dort zu bündeln.
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4a – neu –
SGG)
Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens genutzten sicheren Verfahrens zur
Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur nach
§ 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,“‘
Folgeänderung:
In § 65a Absatz 4 Satz 2 SGG ist die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4“ durch
die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4a“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung von § 65 Absatz 4 Satz 1 SGG soll der
Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) als sicherer elektronischer Übermittlungsweg
im Sinne von § 65a Absatz 4 Satz 1 SGG für die gerichtliche und behördliche
Kommunikation von Vertragsärzten zugelassen werden.
Schon heute sind alle Vertragsärzte verpflichtet, KIM als elektronischen
Übermittlungsweg für medizinische Daten zu nutzen. Die bisher nach § 65a
Absatz 4 Satz 1 SGG möglichen Kommunikationswege bedürfen derzeit der
Einrichtung weiterer Übermittlungsdienste bei der Ärzteschaft. Aufgrund des
damit einhergehenden Mehraufwandes werden diese Kommunikationswege
von einem Großteil der Ärzte nicht genutzt. Stattdessen wird auf den veralteten
Weg des (Digi-)Faxes zurückgegriffen. Zur Förderung der Digitalisierung und
effizienter Nutzung etablierter Strukturen soll daher für die gerichtliche
Kommunikation KIM als sicherer elektronischer Übermittlungsweg zugelassen
werden.
19. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 84 Absatz 1 Satz 2 SGG)
In Artikel 6 Nummer 4 § 84 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe
„Widerspruchs“ die Angabe „in Textform“ und nach der Angabe „eröffnet“ die
Angabe „und diesen in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich benennt“
einzufügen.
Begründung:
Mit der Änderung von § 84 SGG soll die Einlegung eines Widerspruchs auch
in einfacher elektronischer Weise – entsprechend der Textform nach § 126b
BGB – unter Benennung der Person des Widerspruchsführers wirksam erhoben
werden können. Allerdings benennt die Regelung nur eine elektronische Form,
nicht die Textform selbst. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte hier der Bezug
zur Textform gemäß § 126b BGB hergestellt werden.
Ferner dient die Verpflichtung, den Zugang für die Einlegung des
elektronischen Widerspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung zu benennen, der
Rechtssicherheit. Aufgrund der Vielzahl von Möglichkeiten, Zugänge zu eröffnen,
sollte eindeutig für die Widerspruchsführer im jeweiligen Verfahren festgelegt
sein, welcher Zugang unter welchen Voraussetzungen benutzt werden kann
und darf.
20. Zu Artikel 6 (§ 103 Satz 3 SGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob eine dem Artikel 1 Nummer 23 § 86 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E
gleichlautende Regelung auch als § 103 Satz 3 SGG aufgenommen werden sollte.
Begründung:
Der Entwurf sieht in Artikel 1 Nummer 23 eine Änderung des § 86 VwGO vor.
Danach soll ein neuer § 86 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E eingefügt und damit
geregelt werden, dass der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu
Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen
noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Diese Änderung
wird im Gesetzentwurf nicht in das SGG übernommen.
Für eine gleichlautende klarstellende Regelung in § 103 SGG besteht jedoch
auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein entsprechendes Bedürfnis. So hat
das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass zu Ermittlungen
„aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ keine Verpflichtungen bestehe
(zuletzt Beschluss vom 14. April 2025, B 2 U 17/24 BH – juris, Rn. 7, m. w. N.).
Sollte es bei der bisher vorgesehenen unterschiedlichen Regelung in den
Prozessordnungen verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, die Art und Weise
der Amtsermittlung sei durch den Gesetzgeber ausdrücklich in
unterschiedlicher Intensität ausgestaltet und gefordert worden. Hierfür besteht jedoch kein
Sachgrund.
21. Zu Artikel 6 (§ 105 SGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher
Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Regelung der
Verfahrensweise bei unzulässigen Anträgen auf mündliche Verhandlung nach Erlass
eines Gerichtsbescheides in § 105 SGG.
Begründung:
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Sozialgericht auch bei
unzulässigen (z.B. verspäteten) Anträgen auf mündliche Verhandlung nach
§ 105 Absatz 2 Satz 2 SGG durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung
entscheiden muss oder derartige Anträge durch Beschluss verwerfen kann (vgl.
z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105
Rn. 24 m.w.N.; BeckOGK/Müller, 01.05.2026, SGG § 105 Rn. 45; BeckOK
SozR/Hintz, 80. Ed. 01.03.2026, SGG § 105 Rn. 11). Die Verfahrensweise bei
den Sozialgerichten ist teilweise uneinheitlich, sodass eine Klarstellung durch
den Gesetzgeber dahingehend, dass eine Entscheidung durch Beschluss
zulässig ist, dringend angezeigt ist.
Unbefriedigend geregelt ist auch der Umgang mit einem Antrag auf mündliche
Verhandlung, der allein wegen der Kostengrundentscheidung gestellt wird, also
bei fehlender materieller Beschwer in der Hauptsache. Nach § 144 Absatz 4,
§ 172 Absatz 3 Nummer 3 SGG, § 197a Absatz 1 SGG i. V. m. § 158 VwGO
ist die isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheidung ausgeschlossen.
Um einen Gleichklang der Regelungen herzustellen, sollte § 105 SGG
entsprechend ergänzt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am
30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher
Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere –
ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des
Sozialgerichtsgesetzes enthält.
22. Zu Artikel 6 (§ 109 SGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher
Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Möglichkeit der
Anhörung von (nicht-ärztlichen) Pflegesachverständigen.
Begründung:
In Angelegenheiten der Pflegeversicherung werden in der sozialgerichtlichen
Praxis im Rahmen der Amtsermittlung nach § 106 SGG Pflegesachverständige
gehört, die mit der Materie besonders vertraut sind, aber in der Regel keine
Ärztinnen und Ärzte, sondern Angehörige von Pflegeberufen sind. Solche
Pflegesachverständige können nach § 109 SGG, der nur die Anhörung einer
Ärztin oder eines Arztes vorsieht, jedoch nicht beauftragt werden, sodass die
Klägerin oder der Kläger gezwungen ist, eine Ärztin oder einen Arzt zu
benennen, was wenig zielführend ist. Es erscheint eine Gesetzesänderung
dahingehend geboten, dass in Angelegenheiten der Pflegeversicherung auch
Pflegesachverständige gehört werden können.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am
30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher
Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere –
ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des
Sozialgerichtsgesetzes enthält.
23. Zu Artikel 6 Nummer 16 (§ 192 Absatz 2 Satz 1 SGG)
Artikel 6 Nummer 16 § 192 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Liegt beim Kläger ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vor, kann das
Gericht ihm vor Beendigung des Verfahrens durch Beschluss aufgeben, einen
Vorschuss zu zahlen, und die weitere Tätigkeit von dem Eingang des Vorschusses
abhängig machen, wenn der Kläger zuvor durch den Vorsitzenden auf die
Vorschussregelung, die beabsichtigte Vorschusshöhe und die Rechtsfolgen
hingewiesen worden ist.“
Begründung:
Die in § 192 Absatz 2 Satz 1 SGG-E gewählte tatbestandliche Anknüpfung „im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2“ ist irreführend: während nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGG beiden Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt
werden können, soll die Vorschusspflicht des § 192 Absatz 2 SGG-E nur für den
Kläger gelten. Dieser eingeschränkte Geltungsbereich kommt aber in der
uneingeschränkten tatbestandlichen Verweisung auf „im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2“ nicht zum Ausdruck. Dass nach dem weiteren Wortlaut nur
dem Kläger ein Vorschuss aufgegeben werden kann, betrifft die
Rechtsfolgenseite und vermag daher die zu weit gefasste tatbestandliche Verweisung nicht
zu konkretisieren.
Um den missverständlichen Eindruck zu vermeiden, dass auch die
missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits durch den Beklagten tatbestandlich den
Anwendungsbereich des Absatzes 2 eröffnet mit der Folge, dass dem Kläger
auch bei missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits durch den Beklagten
ein Vorschuss aufgegeben werden kann, muss § 192 Absatz 2 Satz 1 SGG-E
wie vorgeschlagen geändert werden.
24. Zu Artikel 6 Nummer 16 (§ 192 SGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher
Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Auferlegung von
Verschuldenskosten nach § 192 SGG zu Lasten von Bevollmächtigten.
Begründung:
In Rechtsprechung und Literatur ist trotz der Regelung in Absatz 1 Satz 2
weiterhin umstritten, ob Verschuldenskosten nach § 192 SGG auch einem
Bevollmächtigten auferlegt werden können (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 2; BeckOGK/Krauß,
01.05.2026, SGG § 192 Rn. 12 m.w.N.). Eine gesetzgeberische Klarstellung
erscheint angezeigt, um Rechtssicherheit für die sozialgerichtliche Praxis zu
schaffen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am
30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher
Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere –
ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des
Sozialgerichtsgesetzes enthält.
25. Zu Artikel 6 (§ 202 Satz 1 SGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher
Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten in den in § 17 EGGVG
vorgesehenen Fällen.
Begründung:
Da § 202 Satz 1 SGG nur die entsprechende Anwendbarkeit von
Bestimmungen des GVG (nicht auch des EGGVG) vorsieht, existiert keine klare
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten an andere Behörden etwa zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 17 Nummer 3
EGGVG). Ausgesprochen praxisrelevant sind Fälle, in denen etwa in
Schwerbehinderten- oder Rentenverfahren bekannt wird, dass die Klägerin oder der
Kläger (ggf. auch beruflich) Kraftfahrzeuge führt, obwohl sie oder er hierzu
gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Das Bedürfnis, solche Erkenntnisse
den Führerscheinstellen mitzuteilen, liegt auf der Hand. Hier wäre die
Schaffung von Rechtssicherheit für Sozialrichterinnen und Sozialrichter dringend
angezeigt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am
30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher
Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere –
ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des
Sozialgerichtsgesetzes enthält.
26. Zu Artikel 22a – neu – (§ 36a Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe e – neu – SGB I)
Nach Artikel 22 ist der folgende Artikel 22a einzufügen:
,Artikel 22a
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 36a Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe d wird der folgende
Buchstabe e eingefügt:
„e) aus einem elektronischen Postfach der Telematikinfrastruktur nach
§ 311 Absatz 6 des Fünften Buches, das nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens eingerichtet worden ist;“‘
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 22 die
Angabe „Artikel 22a Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“
einzufügen.
Begründung:
Mit der Änderung von § 36a SGB I soll der Kommunikationsdienst im
Medizinwesen (KIM) als sicherer elektronischer Übermittlungsweg im Sinne von
§ 36a Absatz 2a Nummer 2 SGB I für die Kommunikation zwischen
Vertragsärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen zugelassen werden.
Schon heute sind alle Vertragsärzte verpflichtet, KIM als elektronischen
Übermittlungsweg für medizinische Daten zu nutzen. Die bisher nach § 36a
Absatz 2a Nummer 2 SGB I möglichen Kommunikationswege bedürfen derzeit
der Einrichtung weiterer Übermittlungsdienste bei der Ärzteschaft. Aufgrund
des damit einhergehenden Mehraufwandes werden diese
Kommunikationswege von einem Großteil der Ärzte nicht genutzt. Stattdessen wird auf den
veralteten Weg des (Digi-)Faxes zurückgegriffen. Zur Förderung der Digitalisierung
und effizienten Nutzung etablierter Strukturen soll daher für diese
Kommunikation KIM als sicherer elektronischer Übermittlungsweg zugelassen werden.
27. Zu Artikel 23 Nummer 2 – neu – (§ 37 Absatz 2c – neu – SGB X)
Artikel 23 ist durch den folgenden Artikel 23 zu ersetzen:
‚Artikel 23
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 36 Satz 1 wird die Angabe <… weiter wie Vorlage …>
2. Nach § 37 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) In Angelegenheiten der Vertragsärzte und Kassenärztlichen
Vereinigungen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels des
Fünften Buches können die Kassenärztlichen Vereinigungen
abweichend von Absatz 2a bestimmen, dass Verwaltungsakte bekannt
gegeben werden, indem sie zum Abruf in einem sicheren elektronischen
Netz bereitgestellt werden.“‘
Begründung:
Mit der Neufassung von Artikel 23 wird als Nummer 2 ein weiterer
Änderungsbefehl in das Änderungsgesetz aufgenommen. Hierdurch wird § 37
SGB X um einen neuen Absatz 2c ergänzt. Damit soll ermöglicht werden, dass
der Rechtsverkehr zwischen Vertragsärzten und Kassenärztlichen
Vereinigungen vollständig digitalisiert wird. Dazu wird eine rechtliche Möglichkeit für die
Kassenärztlichen Vereinigungen geschaffen, die elektronische Bekanntgabe
von Verwaltungsakten für alle Vertragsärzte verbindlich vorgeben zu können.
28. Zu Artikel 25a – neu – (§ 58 Absatz 9a Satz 3 AufenthG)
Nach Artikel 25 ist der folgende Artikel 25a einzufügen:
,Artikel 25a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 58 Absatz 9a Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Die Länder können abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen und bestimmen, dass in
diesen Fällen die Kammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter
entscheidet.“‘
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 25 die
Angabe „Artikel 25a Äderung des Aufenthaltsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Die Regelung ergänzt die bestehende Länderöffnungsklausel in § 58 Absatz 9a
Satz 3 AufenthG. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für den
Erlass richterlicher Durchsuchungsanordnungen zum Zweck der Durchführung
einer Abschiebung zwischen den Amts- und den Verwaltungsgerichten
unterschiedliche Anforderungen gelten sollen.
Nach gegenwärtiger Rechtslage entscheidet in einem Land, das von der
bestehenden Länderöffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht hat, an den
Amtsgerichten der Einzelrichter, während für den Fall, dass der Landesgesetzgeber
derartige Verfahren den Verwaltungsgerichten zugewiesen hat, die Kammer
entscheidet. Durch die Herstellung eines Gleichlaufs zwischen dem amts- und
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Effizienz der Bearbeitung
von Durchsuchungsanordnungen in Bezug auf Abschiebungen erhöht werden.
29. Zu Artikel 25a – neu – (§ 18e Absatz 1a – neu – AEG)
Nach Artikel 25 ist der folgende Artikel 25a einzufügen:
,Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 18e Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt bis zum … [einsetzen: Datum
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 28] § 50 Absatz 1
Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung für alle Vorhaben im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Satz 1.“‘
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 25 die
Angabe „Artikel 25a Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sieht
vor, dass der Bund für einen befristeten Zeitraum den Instanzenzug für
schienenbezogene Vorhaben, für die ein Planfeststellungsbeschluss erteilt worden
ist oder erteilt wird, beim Bundesverwaltungsgericht bündelt. Dies soll mit der
vorliegenden Änderung umgesetzt werden. Die Regelung wird als notwendig
erachtet, um den Schienenausbau an wichtiger Stelle zu unterstützen.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung von
Experimentierklauseln in der Verwaltungsgerichtsordnung zur praktischen
Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuen
Verfahrensabläufen zu prüfen, insbesondere von digitalen Eingabesystemen, die
dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dienen und von dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz entwickelt sowie bundeseinheitlich als
Referenzimplementierung bereitgestellt werden.
Begründung:
Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich im Juni 2026
dafür ausgesprochen, auch in den Verfahrensordnungen der
Fachgerichtsbarkeiten mit Hilfe von Experimentierklauseln neue digitale Technologien,
Kommunikationsformen und neue Verfahrensabläufe praktisch zu erproben. Die
Justizministerinnen und Justizminister haben daher die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, auch für die in ihrer Zuständigkeit
liegenden Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten die Einführung von
Experimentierklauseln zu prüfen. Dafür sollten gemeinsam mit den Ländern
Regelungsbereiche identifiziert werden, in denen eine Erprobung
erfolgversprechend wäre.
Als Vorbild können die mit dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines
Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
I 2025, Nr. 349) eingeführten Experimentierklauseln im Zivilprozessrecht –
insbesondere zur Erprobung digitaler Verfahrensformen wie Online-Verfahren
oder digitaler Rechtsantragsstellen – dienen. Diese Entwicklung in der
Zivilprozessordnung sollte zeitnah und konsequent auch auf die
Verwaltungsgerichtsordnung übertragen werden. Die Evaluierung des zivilgerichtlichen
Online-Verfahrens sollte hierzu nicht abgewartet werden. Im Hinblick auf die
rasante technologische Entwicklung und deren gesamtgesellschaftliche
Auswirkungen ist es vielmehr geboten, bereits jetzt auch in der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Erprobung moderner Instrumente zur digitalen
Verfahrensführung zu beginnen.
Mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung führt die selektive
Einführung von Experimentierklauseln allein in der Zivilgerichtsbarkeit zu einer
sachlich schwer zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten
in anderen Gerichtsbarkeiten. Gerade in den Verfahren nach der
Verwaltungsgerichtsordnung besteht ein erhebliches Bedürfnis nach niederschwelligen,
bürgernahen Zugangsmöglichkeiten zur Justiz. Diese Verfahren sind häufig
durch eine Beteiligung nicht anwaltlich vertretener Bürger geprägt. Eine
fortschreitende Digitalisierung kann hier einen erheblichen Beitrag zur
Effektivierung des Rechtsschutzes leisten, indem sie den Zugang zu gerichtlicher Hilfe
erleichtert und räumliche wie zeitliche Hürden reduziert.
Vor diesem Hintergrund erscheint in Anlehnung an § 1135
Zivilprozessordnung gerade die Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgversprechend, die es Bürgerinnen und Bürgern
ermöglicht, Erklärungen, Anträge oder etwa verwaltungsgerichtliche Klagen
(§ 81 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung) mittels digitaler
Eingabesysteme elektronisch zu erstellen, die das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und
bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellt.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz
zur Erstellung von Schriftsätzen der Prozessbeteiligten auch die
Verwaltungsgerichte zunehmend vor erhebliche Herausforderungen stellt,
insbesondere die umfangreichen Schriftsätze, einschließlich Quellen- und
Zitatangaben zu überprüfen und zu bewerten.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, im Gesetzentwurf
rechtliche Instrumente zu schaffen, welche die Gerichte vor einer
Verfahrensüberlastung durch Künstliche Intelligenz schützen können.
Begründung:
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) durch die Prozessbeteiligten (v. a.
zwecks Vorbereitung und Begründung von Schriftsätzen) stellt die Gerichte
zunehmend vor erhebliche Herausforderungen. Äußerst umfangreiche
Schriftsätze mit zahlreichen Quellenangaben und nicht selten fehlerhaften Zitaten
werden durch KI erzeugt oder von dieser unterstützend erarbeitet.
Bekanntermaßen ist in der Sozialgerichtsbarkeit dieser Trend bereits stark fortgeschritten.
Dieser setzt sich zunehmend aber auch in anderen Gerichtsbarkeiten wie der
Verwaltungsgerichtsbarkeit durch. In Schriftsätzen werden z. T.
Gerichtsentscheidungen angeführt, die nicht existieren oder deren Textpassagen von der
KI „fantasiert“ werden. Die Richterinnen und Richter sind aufgrund des
Verfassungsrechts (Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes) gehalten, das gesamte
Vorbringen der Prozessbeteiligten zu prüfen, zu bewerten und ggf. darauf zu
reagieren. Der Gesetzesentwurf enthält keine Gegenmaßnahmen oder
rechtlichen Instrumente, wie Richterinnen und Richter auf KI-gestützte Schriftsätze
und deren Folgen reagieren können, um sich, aber letztlich die Justiz vor einer
Verfahrensüberlastung zu schützen. Auch können aufgrund des unregulierten
KI-Einsatzes nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Dauer von
Gerichtsverfahren auftreten, was im Einzelfall, aber auch generell im offenen
Widerspruch zum Ziel der Verfahrensbeschleunigung steht.
Relationen
- part_of_vorgang → Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (Beschlussdrucksache)