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Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 328/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 328/26 (Beschluss) 10.07.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b – neu – (§ 6 Absatz 5 – neu – VwGO) Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 <<… weiter wie Vorlage …>>. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Entscheiden die Verwaltungsgerichte nach Landesrecht durch Beschluss, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Kammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet.“‘ Begründung: Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern in Fällen, in denen nach Landesrecht durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. beispielsweise für die Anordnung der Erzwingungshaft Artikel 33 Absatz 1 BayVwZVG), durch Landesgesetz eine originäre Einzelrichterzuständigkeit zu schaffen. Hierdurch wird es den Ländern ermöglicht, sowohl mit entsprechenden Entscheidungen befasste Spruchkörper zu entlasten, als auch das Verfahren zu beschleunigen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 – neu – (§ 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO) Vor Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „hat.“ durch die Angabe „hat; Nummer 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt.‘ Begründung: § 52 Nummer 2 Satz 4 VwGO erfasst nur Fälle, in denen ein Asylbewerber noch einer Wohnsitzverpflichtung unterliegt. Daher führt eine Verordnung nach § 83 Absatz 3 AsylG dem Wortlaut nach bei sogenannten Widerrufsverfahren (§ 73 AsylG) nicht zu einer Verfahrenskonzentration bei dem nach der Verordnung bestimmten Verwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier weiterhin nach § 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO, also nach dem Wohnort. Gleichwohl hat in Widerrufsverfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den politischen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem jeweiligen Herkunftsstaat zu erfolgen. Eine Bearbeitung durch spezialisierte Verwaltungsgerichte ist daher auch in diesen Fällen erforderlich, um dem mit § 83 Absatz 3 AsylG verfolgten Beschleunigungs- und Entlastungsgedanken gerecht zu werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO) In Artikel 1 Nummer 15 § 70 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „elektronisch“ durch die Angabe „als elektronisches Dokument“ zu ersetzen. Begründung: Durch die Ersetzung der Angabe „elektronisch“ durch „elektronisches Dokument“ wird ein Gleichlauf mit der Vorschrift des § 3a Absatz 2 VwVfG in der ab 1. Juli 2027 geltenden Fassung (vgl. BR-Drucksache 300/26, S. 2, 16) sichergestellt. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Selbstprüfungsverfahren der Behörden handelt, ist es angezeigt, dass hier einheitliche Begriffe für die elektronische Kommunikation – angelehnt am VwVfG – genutzt werden. Insbesondere wird durch die Angabe „als elektronisches Dokument“ eine hinreichende Abgrenzung zur „elektronischen Form“ nach § 3a Absatz 2 VwVfG (bzw. ab 1. Juli 2027: § 3b VwVfG,vgl. BR-Drucksache 300/26 a. a. O.) erreicht, sodass Unklarheiten hinsichtlich der Form minimiert werden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 70 Absatz 1 Satz 2 VwGO) Artikel 1 Nummer 15 § 70 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Die Einführung des Begriffs „einfacher elektronischer Weise“ in § 70 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E begegnet erheblichen Bedenken; Gleiches gilt für das ausdrückliche Erfordernis der Eröffnung dieses Zugangswegs. Beides ist mit Blick auf eine Forcierung der elektronischen Kommunikation und Öffnung des Widerspruchsverfahrens auch für elektronische Dokumente weder sachgerecht noch erforderlich. Nach der Nummer 226 der Föderalen Modernisierungsagenda sollen Fachbegriffe vereinfacht und modularisiert werden. Da der Begriff der „Textform“ nicht im öffentlich-rechtlichen Bereich Verwendung finden konnte, soll zukünftig die elektronische Schriftformalternative durch den Begriff „elektronisches Dokument“ gekennzeichnet werden (vgl. § 3a Absatz 2 VwVfG in der ab 1. Juli 2027 geltenden Fassung, vgl. BR-Drucksache 300/26, S. 2, 16; BT- Drucksache 21/6049, S. 21), soweit nicht die davon zu unterscheidende „elektronische Form“ gemeint ist. Der hier im Gesetzentwurf verwendete Begriff der „einfachen elektronischen Weise“ erweitert nun das Begriffsspektrum um eine weitere Variante. Im Sinne der anzustrebenden Vereinfachung der Fachbegriffe ist darauf zu verzichten und, nicht zuletzt wegen der Verzahnung des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens durch das Widerspruchsverfahren, auf die nunmehr allgemein gebräuchliche Terminologie des „elektronischen Dokuments“ zurückzugreifen. Wie die Einzelbegründung (vgl. BR-Drucksache 328/26, S. 77) zudem zutreffend ausführt, verpflichtet § 2 Absatz 1 EGovG die Bundesbehörden, mindestens einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Die Länder haben vielfach Parallelregelungen für Ihre Behörden. Es ist daher kein Bedarf erkennbar, dass neben der allgemeinen Öffnung eines Kommunikationsweges – der für sämtliche andere elektronische Kommunikation mit der Behörde nutzbar ist – nunmehr eine explizite Eröffnung für Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Der allgemeine Weg, den eine Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung nach dem EGovG und den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen eröffnet, muss auch für die Erhebung des Widerspruchs nutzbar sein. Das Verfahren soll durch die einfache Erhebung des Widerspruchs bürger- und unternehmensfreundlicher und einfacher ausgestaltet werden – wenn zunächst geprüft werden muss, ob der Weg seitens der Behörde überhaupt eröffnet wurde, ist dies gerade keine Vereinfachung in der Sache, sondern zusätzliche Bürokratie, auch für die Behörde, die den Weg ja zunächst explizit eröffnen muss. Überdies besteht die Gefahr einer Uneinheitlichkeit der Kommunikationswege, wenn zwischen „allgemeinen“ Wegen und dem „Sonderfall Widerspruch“ zu unterscheiden ist. Soweit eine Behörde zusätzliche Möglichkeiten (wie in der Einzelbegründung – vgl. BR-Drucksache 328/26, S. 77 – angesprochen z. B. mittels „Widerspruchs-Buttons“ auf der Internetseite) eröffnen will, steht die Streichung von Satz 2 dem nicht entgegen, da eine Nutzung zusätzlicher Kommunikationswege stets behörden-individuell möglich ist. Der Bundesrat regt ferner an, für das SGG-E (Artikel 6 Nummer 4 § 84 Absatz 1 Satz 2 SGG-E) entsprechend zu verfahren. 5. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 73 Absatz 3 Satz 1, 2 VwGO) Artikel 1 Nummer 16 ist durch die folgende Nummer 16 zu ersetzen: ,16. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und schriftlich bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, erfolgt diese nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“‘ Folgeänderung: Nach Artikel 1 Nummer 16 ist die folgende Nummer 16a einzufügen: „16a. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt. Begründung: In § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass der Widerspruchsbescheid, welcher das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO abschließt, u.a. zwingend zuzustellen ist. Eine entsprechende Zustellungspflicht war früher auch für die Vorverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzverwaltung vorgesehen. Der Wegfall der Zustellungspflicht in der Abgabenordnung hat der Bundesgesetzgeber in BT-Drs. 12/1506, dort Seite 184, damit begründet, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sich wie das Besteuerungsverfahren selbst zu einem Massenverfahren entwickelt habe, das effizient abgewickelt werden müsse. Dazu gehöre die Entlastung von überflüssigen und kostenintensiven Formalismen. Die Streichung der Zustellungspflicht für den das Vorverfahren abschließenden Bescheid sollte vor dem Hintergrund der mit dem Gesetzesentwurf angestrebten Vereinheitlichung der Rechtsordnungen auch für die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen werden. Zudem bestehen auch im Verwaltungsrecht Massenverfahren – etwa im Besoldungsrecht oder im Rundfunkbeitragsrecht –, bei denen die Entlastung von der Zustellungspflicht eine effizientere und kostensparende Alternative wäre. Ein wesentlich erhöhter Arbeitsanfall bei den Gerichten ist deswegen nicht zu befürchten, da die Widerspruchsbehörde auch in Zukunft nicht gehindert ist, im Ermessenswege eine förmliche Bekanntgabeform zu wählen. Die Streichung der Zustellungspflicht dient auch der Entbürokratisierung und führt zu einer größeren Flexibilität der öffentlichen Verwaltung. Die im Gesetzesentwurf enthaltene Änderung (Rechtsbereinigung) wird beibehalten. § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO regelt die Pflicht, den Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Norm spricht insoweit allerdings bislang fälschlich von „Rechtsmittelbelehrung“. Nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids kann lediglich (Anfechtungs- oder Verpflichtungs-)Klage erhoben werden. Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein erstinstanzlicher Rechtsbehelf und wird folgerichtig auch nicht im Teil III der Verwaltungsgerichtsordnung („Rechtsmittel, Anhörungsrüge und Wiederaufnahme des Verfahrens“) aufgezählt. Hinsichtlich § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Diese wird aufgrund des Wegfalls der Unterscheidung zwischen formeller Zustellung des Widerspruchsbescheids und der im Fall des Entfallens des Widerspruchsverfahrens bereits jetzt möglichen formlosen Bekanntgabe des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO) erforderlich. 6. Zu Artikel 1 (§ 84 Absatz 3 VwGO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Ergänzung des § 84 Absatz 3 VwGO um eine Regelung für den Fall, dass nach einem ergangenen Gerichtsbescheid der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht form- und fristgerecht gestellt wurde. Begründung: Nach überwiegender Auffassung muss bei einem verfristeten oder nicht formgerechten gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nach ergangenem Gerichtsbescheid durch Urteil, also in der Regel nach mündlicher Verhandlung, festgestellt werden, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet wurde (vgl. z.B. Peters, in: BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 01.04.2026, § 84 Rn. 33 m.w.N.). Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein verfristeter oder nicht formgerechter Antrag auf diesem Weg eine mündliche Verhandlung erzwingt. Es wird daher vorgeschlagen, § 84 Absatz 3 VwGO folgende Sätze anzufügen: „Wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht form- und fristgerecht gestellt, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet wurde. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Antrag als frist- und formgerecht gestellt, verweist es das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses und des Gerichtsbescheides an das Ausgangsgericht zurück.“ 7. Zu Artikel 1 (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Klarstellung in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO, dass an dem Erörterungstermin außer dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter weitere Richter und ehrenamtliche Richter teilnehmen können, die in diesem Zeitpunkt zur Mitwirkung an einer Entscheidung des konkreten Verfahrens berufen wären. Begründung: In § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO sollte klargestellt werden, dass – wie in der Praxis nicht unüblich (vgl. Wysk, 4. Auflage 2025, VwGO § 87 Rn. 4) – an dem Erörterungstermin außer der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter weitere Richterinnen und Richter sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilnehmen können, die in diesem Zeitpunkt zur Mitwirkung an einer Entscheidung des konkreten Verfahrens berufen wären. 8. Zu Artikel 1 Nummer 27a – neu – (§ 117 Absatz 1 Satz 2 VwGO) Nach Artikel 1 Nummer 27 ist die folgende Nummer 27a einzufügen: ‚27a. § 117 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es ist elektronisch abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, qualifiziert elektronisch zu signieren; § 55b Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.‘“ Begründung: In den §§ 55 ff. VwGO wird seit 1. Januar 2026 die Pflicht zur elektronischen Aktenführung geregelt (§ 55b Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dabei wurde es vom Normgeber übersehen, § 117 Absatz 1 Satz 2 VwGO, der die Pflicht zur schriftlichen Abfassung des Urteils regelt, dieser Vorgabe anzupassen. Auch aus der Vorschrift des § 55a Absatz 7 VwGO lässt sich eine Pflicht zur elektronischen Signierung eines Urteils nicht unmittelbar entnehmen. Zwar lässt sich aus der Gesamtschau und nach Sinn und Zweck der Vorschriften zur elektronischen Aktenbearbeitung eine Pflicht zur elektronischen Signierung von Urteilen ableiten, jedoch verbleibt aufgrund des Wortlauts des § 117 Absatz 1 Satz 2 VwGO eine gewisse rechtliche Unsicherheit, weshalb es einer expliziten Regelung bedarf. 9. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO), Nummer 35 (§ 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO) Artikel 1 Nummer 30 und 35 ist zu streichen. Begründung: Allein der angeführte systematische Änderungsgrund – Anpassung der Verfahrensordnungen zur „Rechtsvereinheitlichung“– dürfte die mit der Änderung einhergehenden neu geschaffenen Rechtsunsicherheiten in der Praxis nicht rechtfertigen. Es ergibt sich nicht aus der Entwurfsbegründung oder ist auch sonst nicht ersichtlich, welche Fallkonstellationen bisher nicht von den Zulassungsgründen der VwGO erfasst wurden und künftig aber eine Zulassung rechtfertigen sollen. Ein inhaltliches Bedürfnis wird nicht geltend gemacht. Der Grundintention des Entwurfs – nämlich die gewünschte Verfahrensbeschleunigung – widerspricht die Aufnahme eines neuen Zulassungsgrundes. Die Zulassungsgründe in der VwGO sind nach vielen Jahrzehnten längst durch Rechtsprechung geschärft und ihr Verhältnis ausdifferenziert. Eine Neuformulierung würde neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen (konkret zu § 124 Absatz 2 Nummer 3 und § 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) aufwerfen, die zum bisherigen Wortlaut bereits geklärt sind. Der erwartete Beschleunigungseffekt dürfte – auch aus Sicht der hiesigen Praxis – weitgehend ausbleiben. Das angeführte systematische Argument verfängt auch nicht, da die als Referenz herangezogenen Regelungen aus der ZPO und FGO sowie die Prozessordnungen selbst unterschiedlichen Funktionen und Strukturprinzipien folgen. Während sich zum Beispiel die Rechtsmittelzulassung in der ZPO entsprechend der dortigen Parteienstruktur, typischer Streitgegenstände sowie aus Gründen der Prozessökonomie vornehmlich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet (§ 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) und im Übrigen nur ausnahmsweise möglich sein soll, wenn das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber prozessökonomischen Erwägungen Vorrang beansprucht (dies wird vom Gesetz vermutet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000 Euro übersteigt, siehe ebenda), besteht im Verwaltungsprozessrecht insbesondere ein Interesse an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Absatz 3 GG). Dem steht zum Beispiel die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der „[d]ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung […] eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann [ erfordert], wenn […] Fehler über die Einzelentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren“ (BGH, Beschluss vom 4.7.2002 – V ZB 16/02 –, juris, 4. Leitsatz) – die bloße Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts genügt demnach nicht. Sollen die Unterschiede der Prozessordnungen letztlich durch eine divergente Auslegung ausgeglichen werden, droht die unterschiedliche Auslegung wortgleicher Normen und damit trotz der Bemühung um einen Gleichlauf die Zersplitterung. 10. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 124a Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 4, Absatz 7 Satz 1 VwGO) Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen: ‚31. § 124a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 4 wird <<... weiter wie Vorlage Buchstabe a Doppelbuchstabe bb…>> b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 5 dargelegt und liegt dieser vor und sind auch die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 bereits im Berufungszulassungsverfahren erfüllt, kann das Oberverwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil und das Verfahren aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. § 130 Absatz 3 gilt entsprechend.“‘ Begründung: Die mit der bisherigen Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa geplante Änderung des § 124a Absatz 5 VwGO stellt eine Durchbrechung des bisher im Zulassungsrecht geltenden Darlegungsgrundsatzes dar und steht damit im Gegensatz zur beabsichtigten Stärkung der Relevanz des Parteivortrags (siehe § 86 VwGO-E). Sie ist deshalb zu streichen. Die fristgebundene Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe, die mit dem zeitgleich eingeführten Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht eingeführt wurde, dient der Verfahrensbeschleunigung und Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. Die Einführung des neuen Tatbestands eines „offensichtlich vorliegenden“ Zulassungsgrunds verkompliziert das Rechtsmittelrecht. Die Maßstäbe bleiben vage und erscheinen ungeeignet, das verfolgte Ziel einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu fördern. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass mit § 124a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VWGO-E Zulassungen in Rechtssachen erreicht werden, die einer grundsätzlichen Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedürfen. Schon der Maßstab dessen, was offensichtlich ist, erscheint zudem so komplex, dass die Prüfung des neuen Zulassungsgrundes zu einer Verzögerung des Verfahrens führen muss. Der mit der Neuregelung verbundene erhebliche zusätzliche Aufwand bei den Oberverwaltungsgerichten besteht nicht nur im Zusammenhang mit der Begründung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung, sondern bereits bei der Sichtung und Durchdringung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie der gesamten Gerichts- und ggf. auch Behördenakte. Während das Darlegungserfordernis den zu sichtenden Streitstoff von vornherein begrenzt, wäre bei einer darlegungsunabhängig vorzunehmenden Prüfung der Zulassungsgründe nach § 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO-E die gesamte Rechtssache zu durchdringen. Das gilt nicht nur in Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, der Zulassungsantrag sich aber ersichtlich nur mit einer Begründung auseinandersetzt, sondern voraussetzungslos. Denn die Beurteilung, ob Zulassungsgründe offensichtlich sind, setzt die Feststellung voraus, dass Zulassungsgründe vorliegen. Ein praktisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Neuregelung besteht nicht. Die Praxis kann bereits nach geltendem Recht das Darlegungserfordernis rechtsschutzangemessen handhaben. So sind in Fällen, in denen ein Urteil sich aufdrängenden ernstlichen Zweifeln (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) begegnet, die Anforderungen an die Darlegung derselben ohnehin nicht hoch. Soweit ein Rechtsmittelführer in einem solchen Einzelfall dennoch auf jegliche Darlegung verzichtet, ist – auch angesichts des Vertretungszwangs nach § 67 Absatz 4 VwGO – kein Grund dafür ersichtlich, gleichwohl die Berufung zuzulassen. Die vorgeschlagene Einfügung von § 124a Absatz 6 Satz 4 VwGO-E wird abgelehnt. Vorbringen im Zulassungsverfahren erfolgt bei weitem nicht nur im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO. Nur bei diesem Zulassungsgrund ist indes zu erwarten, dass zumindest in beschränktem Umfang Ausführungen gemacht werden, die über das Darlegungserfordernis im Zwischenverfahren (nunmehr § 124a Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 VwGO-E) hinausgehen und im Rahmen der Berufung verwertbar sind. Zudem ist zu beachten, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sich insbesondere bei Verpflichtungsbegehren durch die Zulassung vom Entscheidungszeitpunkt der ersten auf den Entscheidungszeitpunkt der zweiten Instanz verschieben kann. Sowohl tatsächliche wie auch rechtliche Veränderungen zwischen mündlicher Verhandlung des Verwaltungsgerichts und Zulassung/mündlicher Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs machen entsprechendes Vorbringender Klagepartei unerlässlich. Ferner erscheint das Regelungsgefüge nicht ausreichend durchdacht. Einerseits ist nach §°124 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VWGO-E die Darlegung eines Zulassungsgrundes entbehrlich, andererseits normiert § 124a Absatz 6 Satz 4 VWGO-E mit Verweis gerade auf Darlegungen im Zulassungsantrag einen Verzicht auf eine Berufungsbegründung. Das Zusammenspiel beider Vorschläge zur Neuregelung führt prognostisch zu einem stark erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts, das nunmehr das rechtlich Erhebliche selbst zusammentragen muss, und damit zu weniger Effizienz und zu längeren Verfahrenslaufzeiten. 11. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 133 Absatz 5 Satz 2 VwGO) Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen. Begründung: Die Überlegungen, die im Bereich der Berufungszulassung zur Offensichtlichkeit von Zulassungsgründen und dem Ausnahmecharakter der hierauf gegründeten Zulassung angeführt werden, müssen gleichermaßen auch für die Revisionszulassung gelten, denn so gravierende Unterschiede bestehen in diesem Aspekt nicht, als dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre. In der Begründung zu Nummer 36 (S. 101 der BR-Drs.) wird zentral der formale Gleichlauf mit § 124a Absatz 5 Satz 2 VwGO in der geplanten neuen Fassung angeführt und zugleich auf die materiellen Ausführungen zu § 124a VwGO-E verwiesen. Nach der in der Gesetzesbegründung zu § 124a VwGO-E zitierten Rechtsprechung, wie unter anderem nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4, beschränkt sich „das OVG zwar grundsätzlich auf die Prüfung, ob die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe aus den dargelegten Umständen vorliegen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die angefochtene Entscheidung zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.“ Regelte man jetzt – wie im Entwurf vorgesehen – gleichrangig („oder“) zum Darlegungserfordernis aus § 133 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 VwGO-E in Nummer 2 ein „Offensichtlichkeitserfordernis“, würde dieser Ausnahmecharakter gefährdet werden. Ein solcher ist aber sinnvoll. Das Darlegungserfordernis soll – entsprechend dem im Entwurf formulierten Ziel der Verfahrensbeschleunigung – den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags reduzieren und so zur Entlastung der Berufungsinstanz und Verfahrensbeschleunigung dort beitragen. Denn das Rechtsmittelgericht sollte und soll weiterhin grundsätzlich allein auf der Grundlage des Zulassungsantrags und seiner Begründung sowie der angegriffenen Entscheidung (grundsätzlich) in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Zulassung des Rechtsmittels in Betracht kommt. Der zeitgleich eingeführte Vertretungszwang vor dem OVG gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO – sowie auch vor dem BVerwG – soll gewährleisten, dass der Erfolg eines Zulassungsantrags nicht an mangelnder Rechtskenntnis des Rechtsschutzsuchenden scheitert (vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 180 m. w. N. sowie § 133 Rn. 54). Dieser bereits bestehende Beschleunigungseffekt im Berufungs- wie auch im Revisionszulassungsverfahren würde gefährdet, wenn künftig neben der vorgetragenen Zulassungsbegründung auch alle „offensichtlich vorliegenden Zulassungsgründe“ von Amts wegen zu prüfen wären. Zwar wäre das Rechtsmittelgericht nach der Entwurfsbegründung „nicht verpflichtet, in Berufungsverfahren nach alternativen Zulassungsgründen zu suchen“. Dies ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem geplanten Wortlaut der Regelung, die ja gerade keine „Darlegung“ erfordert. Es besteht mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs zumindest die Gefahr, dass sich statt der beabsichtigten „Vereinheitlichung der Rechtspraxis“ der Dissens auf die Frage verlagert, wann ein Zulassungsgrund im Sinne des geplanten § 133 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 VwGO-E „offensichtlich“ vorliegt. Es spräche nichts dagegen, die von der Rechtsprechung zum Teil schon jetzt umgesetzte Praxis der „ausnahmsweisen“ Zulassung bei „offensichtlicher“ Fehlerhaftigkeit auch im Gesetz zu eröffnen. Eine darüberhinausgehende Regelung ginge jedoch zu weit. 12. Zu Artikel 1 (§ 152a Absatz 2 VwGO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Anpassung des § 152a Absatz 2 VwGO dahingehend, dass die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge mit der Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung zu laufen beginnt. Begründung: Bisher regelt § 152a Absatz 2 Satz 1 VwGO, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen „nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs“ zu erheben ist. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann, so Satz 2 in seiner jetzigen Fassung, die Rüge nicht mehr erhoben werden. Zur Straffung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in § 152a Absatz 2 Satz 1 VwGO der Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung geknüpft werden, da in aller Regel zu diesem Zeitpunkt von der Gehörsverletzung Kenntnis erlangt werden kann. Die Regelungen zur Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme vom Gehörsverstoß und zur absoluten „Höchstfrist“ nach § 152a Absatz 2 Satz 2 VwGO würden dadurch obsolet. 13. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 172 Absatz 2 Satz 1 VwGO) In Artikel 1 Nummer 42 § 172 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „der erstmaligen oder“ zu streichen. Begründung: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Behörden einer gerichtlich festgestellten und vollstreckbaren Verpflichtung nachkommen werden. Inner- und zwischenbehördliche Entscheidungsprozesse können jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Es erscheint daher unangemessen und unnötig, schon bei der erstmaligen Androhung von Zwangsgeld eine periodische Taktung etwa in Form von Tagessätzen festzusetzen. Die Regelung sollte daher dahingehend eingeschränkt werden, dass eine periodisch getaktete Festsetzung von Zwangsgeld erst dann erfolgen darf, wenn eine erste Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgelds erfolglos geblieben ist und damit tatsächlich (ausnahmsweise) eine beharrliche Weigerung des öffentlichen Rechtsträgers, seine Verpflichtung zu erfüllen, im Raum steht. 14. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 172 Absatz 4 VwGO) In Artikel 1 Nummer 42 § 172 Absatz 4 ist die Angabe „Anwendung.“ durch die Angabe „Anwendung; § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ zu ersetzen. Begründung: Aus § 172 Absatz 4 VwGO wird nicht hinreichend klar, ob bei Ungeeignetheit der genannten Zwangsvollstreckungsmittel abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E nicht dennoch die Zwangshaft von Amtsträgern in Betracht kommt. Ein Amtsträger ist weder selbst prozessual am gerichtlichen Erkenntnisverfahren beteiligt noch der nach dem materiellen Recht richtige Passivlegitimierte. Ein Durchgriff auf den Amtsträger würde eine Person treffen, die gegenüber dem den Titel erstreitenden Vollstreckungsgläubiger keine Verpflichtungen hat. Es sollte daher auch im Rahmen des § 172 VwGO-E klargestellt werden, dass auch bei Ungeeignetheit der genannten Mittel eine Zwangshaft gegenüber Hoheitsträgern ausgeschlossen ist. 15. Zu Artikel 2 (§ 58 Absatz 1 VwGO), Artikel 12 (§ 37 Absatz 6 Satz 1 VwVfG) Artikel 2 und Artikel 12 sind zu streichen. Begründung: Nach dem Regierungsentwurf soll in § 58 Absatz 1 VwGO-E zum 1. Januar 2028 der obligatorische Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung ergänzt werden um die Angabe der zu wahrenden Form bei der Rechtsbehelfseinlegung. Parallel soll § 37 Absatz 6 Satz 1 VwVfG ergänzt werden, welcher die verwaltungsseitige Verpflichtung zur Aufnahme o.g. Inhalte in die Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Diese Neuregelung wird in der Gesetzesbegründung als rechtsvereinheitlichend dargestellt mit Blick auf entsprechende Vorschriften der ZPO, des ArbGG und für sozialrechtliche Rechtsbehelfe. Sie wird sich indessen als der Rechtssicherheit deutlich abträglicher darstellen als die Beibehaltung der geltenden Regelung. Die Begründung selbst erkennt die Schwierigkeiten einer rechtssicheren Formulierung an, wenn sie ausführt, dass die Belehrung über die erforderliche Form „jedenfalls abstrakt“ erfolgen müsse. Welcher Differenzierungsgrad bzw. welche Detailtiefe hierfür formspezifisch (noch) ausreichend bzw. (schon) erforderlich sind, überantwortet die vorgesehene gesetzliche Formulierung damit allein den mit der Klärung von Streitfragen befassten Gerichten. Letztere werden dabei auch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung anderer Gerichtszweige und die Literatur zu vergleichbaren Inhaltsanforderungen zu berücksichtigen haben, etwa in § 39 FamFG, wonach der Hinweis enthalten sein muss, dass der Rechtsbehelf in deutscher Sprache abzufassen ist (vgl. Zehelein, in: beck-online.Großkommentar, Stand: 01.03.2026, § 39 FamFG, Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 14.07.1981 – 1 StR 815/80 –, Rn. 5, juris, betreffend § 35a StPO) oder in § 9 Absatz 5 ArbGG, wonach ggf. darauf hinzuweisen ist, dass ein Vertretungszwang besteht (BAG, Urt. v. 29.04.1983 – 7 AZR 148/81 –, Rn. 21 in expliziter Auseinandersetzung mit der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung, juris). Hinzu treten Unsicherheiten, die sich aus der Kombination mit der ebenfalls im Gesetzesentwurf vorgesehenen Möglichkeit der einfach-elektronischen Widerspruchserhebung ergeben: Nach der gesetzgeberischen Vorstellung „wird“ die Behörde im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung zur Form der Widerspruchseinlegung ausdrücklich angeben, ob entsprechende elektronische Kommunikationswege eröffnet sind. Nicht absehbar ist allerdings, ob eine solche Angabe tatsächlich konstitutiv für die formgerechte einfach-elektronische Widerspruchseinlegung ist, d.h. welche Konsequenz sich ergibt, wenn die Behörde z.B. im konkreten Bescheid keine entsprechende Angabe macht, faktisch aber die Möglichkeit eröffnet hat. Insgesamt erhöht sich die Fehleranfälligkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen erheblich, so dass entgegen dem erstrebten Beschleunigungseffekt mit einer Mehrzahl von verlängerten Rechtsbehelfsfristen i. S. d. § 58 Absatz 2 VwGO zu rechnen ist. Darüber hinaus dürfte sich die Regelung, die auf den ersten Blick die Rechtsbehelfseinlegung erleichtern soll, insbesondere für Naturalbeteiligte als „Steine statt Brot“ erweisen, wenn zukünftig Rechtsbehelfsbelehrungen – jedenfalls soweit sie auf gerichtliche Rechtsbehelfe zielen – je nach erforderlicher Detailtiefe mit umfangreichen, u.U. schwer verständlichen Angaben zur qualifizierten elektronischen Erhebung überfrachtet werden müssen. 16. Zu Artikel 5 (§ 47 Absatz 2 Satz 1 ZPO) In Artikel 5 § 47 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „drei Werktagen“ durch die Angabe „einer Woche“ zu ersetzen. Begründung: Durch den Gesetzentwurf soll § 47 Absatz 2 Satz 1 ZPO dahingehend geändert werden, dass trotz noch nicht erfolgter Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ein Termin unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters nicht nur dann stattfinden kann, wenn der Richter während der Verhandlung abgelehnt wird, sondern auch bei Ablehnung innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor dem Termin. Die Regelung soll den Gerichten eine angemessene Reaktionsmöglichkeit auf allein der Verfahrensverzögerung dienende und daher missbräuchlich gestellte Ablehnungsanträge geben (BR-Drucksache 328/26, S. 111). Diesem – uneingeschränkt zu unterstützenden – Regelungszweck dürfte eine Frist von lediglich drei Werktagen jedoch nicht gerecht werden. Dies dürfte lediglich dazu führen, dass der Verfahrensverzögerung dienende Ablehnungsanträge künftig kurz vor Beginn der Dreitagesfrist gestellt werden. Schon jetzt treten missbräuchliche Ablehnungsanträge häufig dergestalt auf, dass im Zeitraum von ein bis zwei Wochen vor dem regelmäßig langfristig anberaumten Verhandlungstermin zunächst ein Terminverlegungsantrag und nach dessen Ablehnung durch das Gericht sodann ein Ablehnungsantrag gestellt wird. Die Regelung des Entwurfs hilft hier nicht weiter, da innerhalb von vier Tagen regelmäßig nicht über die Ablehnung entschieden werden kann und der Termin somit verlegt werden muss. Denn in aller Regel bedarf es zunächst einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsgrund (§ 44 Absatz 3 ZPO), zu der wiederum den Parteien rechtliches Gehör gewährt werden muss (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 46 Rn. 4). Erst im Anschluss kann eine Entscheidung über den Antrag ergehen. Der Zeitraum vor dem Termin, in dem ein Ablehnungsantrag eingehen kann, ohne dass das Gericht zur Verlegung des Termins gezwungen ist, sollte daher zumindest eine Woche betragen. Damit würde zumindest eine realistische Chance bestehen, dass über vor diesem Zeitraum eingehende Ablehnungsanträge rechtzeitig entschieden werden kann, um den Termin beibehalten zu können. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Verfahrensordnungen, in denen die Entscheidung unmittelbar rechtskräftig wird (vgl. §§ 146 Absatz 2 VwGO, 128 Absatz 2 FGO, 172 Absatz 2 SGG, 49 Absatz 3 ArbGG). 17. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG) Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. In § 29 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,“ die Angabe „Klagen betreffend Korrekturaufforderungen oder Korrekturen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.‘ Begründung: Für Verfahren über die Korrekturen des GKV-Spitzenverbands und des Deutschen Apothekerverbands für fehlerhafte Preis- und Produktangaben gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 SGB V sind derzeit die Sozialgerichte am Sitz des pharmazeutischen Unternehmers erstinstanzlich zuständig. Mit der Änderung sollen diese Verfahren erstinstanzlich einem Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und spezieller Expertise im Bereich des Arzneimittelpreisrechts zugewiesen werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist bereits nach § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG für damit zusammenhängende Rechtsfragen zuständig. Daher ist es sachgerecht und effizient, auch diese Rechtsfrage dort zu bündeln. 18. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4a – neu – SGG) Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten sicheren Verfahrens zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“‘ Folgeänderung: In § 65a Absatz 4 Satz 2 SGG ist die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2 bis 4a“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung von § 65 Absatz 4 Satz 1 SGG soll der Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) als sicherer elektronischer Übermittlungsweg im Sinne von § 65a Absatz 4 Satz 1 SGG für die gerichtliche und behördliche Kommunikation von Vertragsärzten zugelassen werden. Schon heute sind alle Vertragsärzte verpflichtet, KIM als elektronischen Übermittlungsweg für medizinische Daten zu nutzen. Die bisher nach § 65a Absatz 4 Satz 1 SGG möglichen Kommunikationswege bedürfen derzeit der Einrichtung weiterer Übermittlungsdienste bei der Ärzteschaft. Aufgrund des damit einhergehenden Mehraufwandes werden diese Kommunikationswege von einem Großteil der Ärzte nicht genutzt. Stattdessen wird auf den veralteten Weg des (Digi-)Faxes zurückgegriffen. Zur Förderung der Digitalisierung und effizienter Nutzung etablierter Strukturen soll daher für die gerichtliche Kommunikation KIM als sicherer elektronischer Übermittlungsweg zugelassen werden. 19. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 84 Absatz 1 Satz 2 SGG) In Artikel 6 Nummer 4 § 84 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Widerspruchs“ die Angabe „in Textform“ und nach der Angabe „eröffnet“ die Angabe „und diesen in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich benennt“ einzufügen. Begründung: Mit der Änderung von § 84 SGG soll die Einlegung eines Widerspruchs auch in einfacher elektronischer Weise – entsprechend der Textform nach § 126b BGB – unter Benennung der Person des Widerspruchsführers wirksam erhoben werden können. Allerdings benennt die Regelung nur eine elektronische Form, nicht die Textform selbst. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte hier der Bezug zur Textform gemäß § 126b BGB hergestellt werden. Ferner dient die Verpflichtung, den Zugang für die Einlegung des elektronischen Widerspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung zu benennen, der Rechtssicherheit. Aufgrund der Vielzahl von Möglichkeiten, Zugänge zu eröffnen, sollte eindeutig für die Widerspruchsführer im jeweiligen Verfahren festgelegt sein, welcher Zugang unter welchen Voraussetzungen benutzt werden kann und darf. 20. Zu Artikel 6 (§ 103 Satz 3 SGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine dem Artikel 1 Nummer 23 § 86 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E gleichlautende Regelung auch als § 103 Satz 3 SGG aufgenommen werden sollte. Begründung: Der Entwurf sieht in Artikel 1 Nummer 23 eine Änderung des § 86 VwGO vor. Danach soll ein neuer § 86 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E eingefügt und damit geregelt werden, dass der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Diese Änderung wird im Gesetzentwurf nicht in das SGG übernommen. Für eine gleichlautende klarstellende Regelung in § 103 SGG besteht jedoch auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein entsprechendes Bedürfnis. So hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass zu Ermittlungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ keine Verpflichtungen bestehe (zuletzt Beschluss vom 14. April 2025, B 2 U 17/24 BH – juris, Rn. 7, m. w. N.). Sollte es bei der bisher vorgesehenen unterschiedlichen Regelung in den Prozessordnungen verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, die Art und Weise der Amtsermittlung sei durch den Gesetzgeber ausdrücklich in unterschiedlicher Intensität ausgestaltet und gefordert worden. Hierfür besteht jedoch kein Sachgrund. 21. Zu Artikel 6 (§ 105 SGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Regelung der Verfahrensweise bei unzulässigen Anträgen auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides in § 105 SGG. Begründung: In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Sozialgericht auch bei unzulässigen (z.B. verspäteten) Anträgen auf mündliche Verhandlung nach § 105 Absatz 2 Satz 2 SGG durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden muss oder derartige Anträge durch Beschluss verwerfen kann (vgl. z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 24 m.w.N.; BeckOGK/Müller, 01.05.2026, SGG § 105 Rn. 45; BeckOK SozR/Hintz, 80. Ed. 01.03.2026, SGG § 105 Rn. 11). Die Verfahrensweise bei den Sozialgerichten ist teilweise uneinheitlich, sodass eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend, dass eine Entscheidung durch Beschluss zulässig ist, dringend angezeigt ist. Unbefriedigend geregelt ist auch der Umgang mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung, der allein wegen der Kostengrundentscheidung gestellt wird, also bei fehlender materieller Beschwer in der Hauptsache. Nach § 144 Absatz 4, § 172 Absatz 3 Nummer 3 SGG, § 197a Absatz 1 SGG i. V. m. § 158 VwGO ist die isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheidung ausgeschlossen. Um einen Gleichklang der Regelungen herzustellen, sollte § 105 SGG entsprechend ergänzt werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am 30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere – ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes enthält. 22. Zu Artikel 6 (§ 109 SGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Möglichkeit der Anhörung von (nicht-ärztlichen) Pflegesachverständigen. Begründung: In Angelegenheiten der Pflegeversicherung werden in der sozialgerichtlichen Praxis im Rahmen der Amtsermittlung nach § 106 SGG Pflegesachverständige gehört, die mit der Materie besonders vertraut sind, aber in der Regel keine Ärztinnen und Ärzte, sondern Angehörige von Pflegeberufen sind. Solche Pflegesachverständige können nach § 109 SGG, der nur die Anhörung einer Ärztin oder eines Arztes vorsieht, jedoch nicht beauftragt werden, sodass die Klägerin oder der Kläger gezwungen ist, eine Ärztin oder einen Arzt zu benennen, was wenig zielführend ist. Es erscheint eine Gesetzesänderung dahingehend geboten, dass in Angelegenheiten der Pflegeversicherung auch Pflegesachverständige gehört werden können. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am 30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere – ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes enthält. 23. Zu Artikel 6 Nummer 16 (§ 192 Absatz 2 Satz 1 SGG) Artikel 6 Nummer 16 § 192 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Liegt beim Kläger ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vor, kann das Gericht ihm vor Beendigung des Verfahrens durch Beschluss aufgeben, einen Vorschuss zu zahlen, und die weitere Tätigkeit von dem Eingang des Vorschusses abhängig machen, wenn der Kläger zuvor durch den Vorsitzenden auf die Vorschussregelung, die beabsichtigte Vorschusshöhe und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.“ Begründung: Die in § 192 Absatz 2 Satz 1 SGG-E gewählte tatbestandliche Anknüpfung „im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2“ ist irreführend: während nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG beiden Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden können, soll die Vorschusspflicht des § 192 Absatz 2 SGG-E nur für den Kläger gelten. Dieser eingeschränkte Geltungsbereich kommt aber in der uneingeschränkten tatbestandlichen Verweisung auf „im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2“ nicht zum Ausdruck. Dass nach dem weiteren Wortlaut nur dem Kläger ein Vorschuss aufgegeben werden kann, betrifft die Rechtsfolgenseite und vermag daher die zu weit gefasste tatbestandliche Verweisung nicht zu konkretisieren. Um den missverständlichen Eindruck zu vermeiden, dass auch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits durch den Beklagten tatbestandlich den Anwendungsbereich des Absatzes 2 eröffnet mit der Folge, dass dem Kläger auch bei missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits durch den Beklagten ein Vorschuss aufgegeben werden kann, muss § 192 Absatz 2 Satz 1 SGG-E wie vorgeschlagen geändert werden. 24. Zu Artikel 6 Nummer 16 (§ 192 SGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG zu Lasten von Bevollmächtigten. Begründung: In Rechtsprechung und Literatur ist trotz der Regelung in Absatz 1 Satz 2 weiterhin umstritten, ob Verschuldenskosten nach § 192 SGG auch einem Bevollmächtigten auferlegt werden können (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 2; BeckOGK/Krauß, 01.05.2026, SGG § 192 Rn. 12 m.w.N.). Eine gesetzgeberische Klarstellung erscheint angezeigt, um Rechtssicherheit für die sozialgerichtliche Praxis zu schaffen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am 30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere – ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes enthält. 25. Zu Artikel 6 (§ 202 Satz 1 SGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf mit Blick auf eine noch stärkere Effektivierung sozialgerichtlicher Verfahren um die folgende Anpassung ergänzt werden kann: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten in den in § 17 EGGVG vorgesehenen Fällen. Begründung: Da § 202 Satz 1 SGG nur die entsprechende Anwendbarkeit von Bestimmungen des GVG (nicht auch des EGGVG) vorsieht, existiert keine klare Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten an andere Behörden etwa zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 17 Nummer 3 EGGVG). Ausgesprochen praxisrelevant sind Fälle, in denen etwa in Schwerbehinderten- oder Rentenverfahren bekannt wird, dass die Klägerin oder der Kläger (ggf. auch beruflich) Kraftfahrzeuge führt, obwohl sie oder er hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Das Bedürfnis, solche Erkenntnisse den Führerscheinstellen mitzuteilen, liegt auf der Hand. Hier wäre die Schaffung von Rechtssicherheit für Sozialrichterinnen und Sozialrichter dringend angezeigt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat am 30. Januar 2026 gefasste Entschließung zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren (BR-Drs. 744/25(B)) in der Begründung Vorschläge für weitere – ganz überwiegend bisher nicht umgesetzte – Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes enthält. 26. Zu Artikel 22a – neu – (§ 36a Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe e – neu – SGB I) Nach Artikel 22 ist der folgende Artikel 22a einzufügen: ,Artikel 22a Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 36a Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: „e) aus einem elektronischen Postfach der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichtet worden ist;“‘ Folgeänderung: Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 22 die Angabe „Artikel 22a Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ einzufügen. Begründung: Mit der Änderung von § 36a SGB I soll der Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) als sicherer elektronischer Übermittlungsweg im Sinne von § 36a Absatz 2a Nummer 2 SGB I für die Kommunikation zwischen Vertragsärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen zugelassen werden. Schon heute sind alle Vertragsärzte verpflichtet, KIM als elektronischen Übermittlungsweg für medizinische Daten zu nutzen. Die bisher nach § 36a Absatz 2a Nummer 2 SGB I möglichen Kommunikationswege bedürfen derzeit der Einrichtung weiterer Übermittlungsdienste bei der Ärzteschaft. Aufgrund des damit einhergehenden Mehraufwandes werden diese Kommunikationswege von einem Großteil der Ärzte nicht genutzt. Stattdessen wird auf den veralteten Weg des (Digi-)Faxes zurückgegriffen. Zur Förderung der Digitalisierung und effizienten Nutzung etablierter Strukturen soll daher für diese Kommunikation KIM als sicherer elektronischer Übermittlungsweg zugelassen werden. 27. Zu Artikel 23 Nummer 2 – neu – (§ 37 Absatz 2c – neu – SGB X) Artikel 23 ist durch den folgenden Artikel 23 zu ersetzen: ‚Artikel 23 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 36 Satz 1 wird die Angabe <… weiter wie Vorlage …> 2. Nach § 37 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) In Angelegenheiten der Vertragsärzte und Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches können die Kassenärztlichen Vereinigungen abweichend von Absatz 2a bestimmen, dass Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie zum Abruf in einem sicheren elektronischen Netz bereitgestellt werden.“‘ Begründung: Mit der Neufassung von Artikel 23 wird als Nummer 2 ein weiterer Änderungsbefehl in das Änderungsgesetz aufgenommen. Hierdurch wird § 37 SGB X um einen neuen Absatz 2c ergänzt. Damit soll ermöglicht werden, dass der Rechtsverkehr zwischen Vertragsärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen vollständig digitalisiert wird. Dazu wird eine rechtliche Möglichkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen geschaffen, die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten für alle Vertragsärzte verbindlich vorgeben zu können. 28. Zu Artikel 25a – neu – (§ 58 Absatz 9a Satz 3 AufenthG) Nach Artikel 25 ist der folgende Artikel 25a einzufügen: ,Artikel 25a Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 58 Absatz 9a Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: „Die Länder können abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen und bestimmen, dass in diesen Fällen die Kammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet.“‘ Folgeänderung: Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 25 die Angabe „Artikel 25a Äderung des Aufenthaltsgesetzes“ einzufügen. Begründung: Die Regelung ergänzt die bestehende Länderöffnungsklausel in § 58 Absatz 9a Satz 3 AufenthG. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für den Erlass richterlicher Durchsuchungsanordnungen zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung zwischen den Amts- und den Verwaltungsgerichten unterschiedliche Anforderungen gelten sollen. Nach gegenwärtiger Rechtslage entscheidet in einem Land, das von der bestehenden Länderöffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht hat, an den Amtsgerichten der Einzelrichter, während für den Fall, dass der Landesgesetzgeber derartige Verfahren den Verwaltungsgerichten zugewiesen hat, die Kammer entscheidet. Durch die Herstellung eines Gleichlaufs zwischen dem amts- und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Effizienz der Bearbeitung von Durchsuchungsanordnungen in Bezug auf Abschiebungen erhöht werden. 29. Zu Artikel 25a – neu – (§ 18e Absatz 1a – neu – AEG) Nach Artikel 25 ist der folgende Artikel 25a einzufügen: ,Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 18e Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt bis zum … [einsetzen: Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 28] § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung für alle Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1.“‘ Folgeänderung: Vor Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 25 die Angabe „Artikel 25a Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ einzufügen. Begründung: Der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sieht vor, dass der Bund für einen befristeten Zeitraum den Instanzenzug für schienenbezogene Vorhaben, für die ein Planfeststellungsbeschluss erteilt worden ist oder erteilt wird, beim Bundesverwaltungsgericht bündelt. Dies soll mit der vorliegenden Änderung umgesetzt werden. Die Regelung wird als notwendig erachtet, um den Schienenausbau an wichtiger Stelle zu unterstützen. 30. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung von Experimentierklauseln in der Verwaltungsgerichtsordnung zur praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuen Verfahrensabläufen zu prüfen, insbesondere von digitalen Eingabesystemen, die dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dienen und von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entwickelt sowie bundeseinheitlich als Referenzimplementierung bereitgestellt werden. Begründung: Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich im Juni 2026 dafür ausgesprochen, auch in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten mit Hilfe von Experimentierklauseln neue digitale Technologien, Kommunikationsformen und neue Verfahrensabläufe praktisch zu erproben. Die Justizministerinnen und Justizminister haben daher die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, auch für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten die Einführung von Experimentierklauseln zu prüfen. Dafür sollten gemeinsam mit den Ländern Regelungsbereiche identifiziert werden, in denen eine Erprobung erfolgversprechend wäre. Als Vorbild können die mit dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 349) eingeführten Experimentierklauseln im Zivilprozessrecht – insbesondere zur Erprobung digitaler Verfahrensformen wie Online-Verfahren oder digitaler Rechtsantragsstellen – dienen. Diese Entwicklung in der Zivilprozessordnung sollte zeitnah und konsequent auch auf die Verwaltungsgerichtsordnung übertragen werden. Die Evaluierung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens sollte hierzu nicht abgewartet werden. Im Hinblick auf die rasante technologische Entwicklung und deren gesamtgesellschaftliche Auswirkungen ist es vielmehr geboten, bereits jetzt auch in der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Erprobung moderner Instrumente zur digitalen Verfahrensführung zu beginnen. Mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung führt die selektive Einführung von Experimentierklauseln allein in der Zivilgerichtsbarkeit zu einer sachlich schwer zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten in anderen Gerichtsbarkeiten. Gerade in den Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung besteht ein erhebliches Bedürfnis nach niederschwelligen, bürgernahen Zugangsmöglichkeiten zur Justiz. Diese Verfahren sind häufig durch eine Beteiligung nicht anwaltlich vertretener Bürger geprägt. Eine fortschreitende Digitalisierung kann hier einen erheblichen Beitrag zur Effektivierung des Rechtsschutzes leisten, indem sie den Zugang zu gerichtlicher Hilfe erleichtert und räumliche wie zeitliche Hürden reduziert. Vor diesem Hintergrund erscheint in Anlehnung an § 1135 Zivilprozessordnung gerade die Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgversprechend, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Erklärungen, Anträge oder etwa verwaltungsgerichtliche Klagen (§ 81 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung) mittels digitaler Eingabesysteme elektronisch zu erstellen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellt. 31. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Erstellung von Schriftsätzen der Prozessbeteiligten auch die Verwaltungsgerichte zunehmend vor erhebliche Herausforderungen stellt, insbesondere die umfangreichen Schriftsätze, einschließlich Quellen- und Zitatangaben zu überprüfen und zu bewerten. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, im Gesetzentwurf rechtliche Instrumente zu schaffen, welche die Gerichte vor einer Verfahrensüberlastung durch Künstliche Intelligenz schützen können. Begründung: Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) durch die Prozessbeteiligten (v. a. zwecks Vorbereitung und Begründung von Schriftsätzen) stellt die Gerichte zunehmend vor erhebliche Herausforderungen. Äußerst umfangreiche Schriftsätze mit zahlreichen Quellenangaben und nicht selten fehlerhaften Zitaten werden durch KI erzeugt oder von dieser unterstützend erarbeitet. Bekanntermaßen ist in der Sozialgerichtsbarkeit dieser Trend bereits stark fortgeschritten. Dieser setzt sich zunehmend aber auch in anderen Gerichtsbarkeiten wie der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch. In Schriftsätzen werden z. T. Gerichtsentscheidungen angeführt, die nicht existieren oder deren Textpassagen von der KI „fantasiert“ werden. Die Richterinnen und Richter sind aufgrund des Verfassungsrechts (Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes) gehalten, das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten zu prüfen, zu bewerten und ggf. darauf zu reagieren. Der Gesetzesentwurf enthält keine Gegenmaßnahmen oder rechtlichen Instrumente, wie Richterinnen und Richter auf KI-gestützte Schriftsätze und deren Folgen reagieren können, um sich, aber letztlich die Justiz vor einer Verfahrensüberlastung zu schützen. Auch können aufgrund des unregulierten KI-Einsatzes nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Dauer von Gerichtsverfahren auftreten, was im Einzelfall, aber auch generell im offenen Widerspruch zum Ziel der Verfahrensbeschleunigung steht.

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