Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
Text
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7824
21. Wahlperiode 02.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze
A. Problem und Ziel
Die letzten umfassenden Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch
das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) sowie das
Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) liegen lange zurück.
Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich ist, weitreichend verändert.
Verschiedene Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfen deshalb der
Modernisierung. Es soll zugleich dem Befund Rechnung getragen werden, dass
die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit als zu lang empfunden
werden. Notwendig sind insgesamt eine Entlastung der Gerichte und eine
Freisetzung von personellen Ressourcen. Die Tätigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
soll deshalb effektiver ausgestaltet werden. Dies soll dazu beitragen, Verfahren
zu beschleunigen, ohne die hohe Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle zu schmälern.
Im Zuge dessen sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das
Sozialgerichtsgesetz angepasst werden.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Der Personaleinsatz bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll durch
verschiedene Einzelmaßnahmen flexibler und dem jeweiligen Verfahren
angemessener gestaltet werden. Auch der Bereich des Rechtsmittelrechts soll
effizienter ausgestaltet werden. Das Recht des verwaltungsgerichtlichen einstweiligen
Rechtsschutzes wird systematischer geregelt und um eine Kodifizierung der in der
Praxis wichtigen Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
(„Hängebeschlüsse“) ergänzt. Ferner wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für einen
effizienteren Umgang mit sogenannten querulatorischen Klagen und Anträgen
geschaffen, um die verwaltungsgerichtliche Arbeit hiervon zu entlasten. Das Recht
der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen wird mit dem Ziel
gesteigerter „Wehrhaftigkeit“ des Rechtsstaats umfassend reformiert.
Ausgewählte neue Regelungen aus der Verwaltungsgerichtsordnung sollen auf
den Sozialgerichtsprozess und auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragen
werden. In der Finanzgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz soll es darüber
hinaus weitere Einzeländerungen und -ergänzungen geben, die zum Teil auch auf
die Verwaltungsgerichtsordnung übertragen werden sollen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen keine neuen Ausgaben. Die Regelungen zielen im Wesentlichen auf eine
Beschleunigung und Effizienzsteigerung bei der Verfahrensbearbeitung ab.
Freiwerdende Kapazitäten sollen zum Einsatz bei anderen Verfahren und zu deren
Beschleunigung genutzt werden: Eine Veränderung der Personal- oder
Sachkosten ergibt sich hieraus nicht. Etwaigen Mehrbedarfen bei den
Oberverwaltungsgerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichtshöfen infolge der
vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei
den Verwaltungsgerichten gegenüber.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der künftigen Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs in
einfacher elektronischer Weise reduziert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der
jährliche Zeitaufwand um rund 12 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand
um rund 2 800 000 Euro. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in,
one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird jährlich um rund 162 000 Euro entlastet. Dabei handelt es
sich vollständig um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Entlastung
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung
dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes und der Länder reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 700 000 Euro. Dem Bund und den Ländern entsteht
geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im
Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
F. Weitere Kosten
Die Neuregelungen zielen auf eine Beschleunigung und Effizienzsteigerung der
Verfahrensbearbeitung bei den Gerichten ab. Es ist durch verkürzte
Verfahrensdauern mit einer spürbaren Entlastung und einer gewissen Kostenersparnis für
Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft zu rechnen.
Im Übrigen sind keine weiteren wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2028
Artikel 3 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Juli 2028
Artikel 4 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Juli 2028
Artikel 8 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Juli 2028
Artikel 11 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 12 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Artikel 17 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 18 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 19 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 21 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 24 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 27 Inkrafttreten
Anlage 1
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht ersetzt. Die
Untergliederungen der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anhang 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen der
Verwaltungsgerichtsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anhang 1 zu diesem
Gesetz ergeben. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im ersten Jahr“ durch die Angabe „in den ersten sechs Monaten“
ersetzt.
3. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren nach § 47 ist Satz 1 nicht anzuwenden.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „drei Richtern“ die Angabe „und bei Beschlüssen nach Absatz 4
Satz 1 in der Besetzung von fünf Richtern“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In Verfahren nach § 50 Absatz 1 kann der Senat beschließen, über den Rechtsstreit in einer
Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag
eines Beteiligten über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Bundesgesetz stehenden Rechtsvorschrift
des Bundes entscheidet, und auf zugehörige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist Satz 1 nicht
anzuwenden.“
5. In § 22 Nummer 3 wird die Angabe „Beamte und Angestellte“ durch die Angabe „Beschäftigte“ ersetzt.
6. Nach § 29 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine
Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 27 gilt entsprechend. Die ergänzend
gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.“
7. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 87b findet Anwendung.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die
Veröffentlichungsverpflichtung nach Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines und“ durch die Angabe
„Warmwasserpipelines,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 16 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.“
durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz und“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
17. „ Planfeststellungsverfahren für sonstige Vorhaben, soweit nicht eine erstinstanzliche
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.“
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt
werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen
und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang stehen; Satz 1 gilt auch für Verfahren zur Genehmigung von
Zuwegungen und Kabeltrassen, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen
nach Satz 1 Nummer 3a erforderlich sind. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten
Rechtszug auch über Streitigkeiten, die nachträgliche Schutzauflagen zu bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschlüssen oder zu an deren Stelle erteilten Genehmigungen betreffen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ferner“ gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug als Flurbereinigungsgericht im
Sinne des § 138 Absatz 1 Satz 1 und des § 140 des Flurbereinigungsgesetzes. § 138 Absatz 2 des
Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „16“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ über Klagen gegen die vom Bundesministerium des Innern nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Absatz 2 Satz 1
des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 43e Absatz 4“ durch die Angabe „§ 43e Absatz 4, auch in
Verbindung mit § 43f Absatz 6, und dem § 44a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „Verfahren.“ durch die Angabe „Verfahren,“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 12 eingefügt:
8. „ in den ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 5 und § 19 Absatz 2 Satz 8 des
Standortauswahlgesetzes zugewiesenen Verfahren,
9. in den ihm nach § 30 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 5 Absatz 1 und 6
des Rettungsübernahmegesetzes zugewiesenen Verfahren,
10. in den ihm nach § 13 Absatz 2 des Patentgesetzes zugewiesenen Verfahren,
11. in den ihm nach § 21 Absatz 3 und 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zugewiesenen
Verfahren,
12. in den ihm nach § 5 Absatz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und nach
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der
Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das
zuletzt durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
zugewiesenen Verfahren.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Satz 3 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen
letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Hat jedoch die Behörde, die für eine beklagte
Gebietskörperschaft gehandelt hat oder handeln soll, ihren Sitz im Bezirk eines anderen Verwaltungsgerichts,
so ist dieses Verwaltungsgericht örtlich zuständig; dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde
auch die Vertretung der Beklagten im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.“
12. In § 55 wird die Angabe „198“ durch die Angabe „197“ ersetzt.
13. In § 56a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünfzig“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
14. In § 65 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfzig“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
15. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
bekannt gegeben worden ist, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die
den Verwaltungsakt erlassen hat. In einfacher elektronischer Weise ist die Übermittlung eines Widerspruchs
nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss
hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist des Satzes 1 wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
16. In § 73 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Angabe
„Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.
17. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Ablehnung eines darauf
gerichteten Antrags kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig
gemacht werden. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch befristet
werden.“
c) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.
18. § 80a Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen findet § 80 Absatz 5 und 6 Anwendung.“
19. § 80b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 80 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 80a, 80c und 123 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.“
20. In § 80c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 80 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 5“ ersetzt.
21. § 85 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Klage ist zuzustellen.“
22. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:
„§ 85a
Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach
Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn
die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist
zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten
nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde. § 92 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
23. Nach § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch
entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“
24. § 87a Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
5. „ über Kosten einschließlich einer Vorauszahlung nach § 85a;
6. über die Beiladung;
7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.“
25. § 87b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
26. Nach § 92 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Absatz 3 gilt entsprechend, soweit der Kläger und der Beklagte die Klage in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklären.“
27. Nach § 99 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der
elektronischen Behördenakte zum Abruf.“
28. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Insbesondere die §§ 88, 92 und 108 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 118 bis 120 gelten
entsprechend für Beschlüsse.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 123)“ durch die Angabe „(§ 47 Absatz 6, § 123 Absatz 1)“
ersetzt.
29. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich
des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
tritt eine Frist von zwei Monaten.
(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes (§ 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3 und § 123 Absatz 1) durch Beschluss. In
dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das
Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen
anordnen.
(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach
Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen
veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
30. § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert oder“.
31. § 124a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 ungeachtet des Darlegungserfordernisses des Absatzes 4
Satz 4 offensichtlich vorliegt.“
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Ablehnung“ die Angabe „oder Verwerfung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Begründungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Berufungen, die das
Oberverwaltungsgericht nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen hat.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 5 dargelegt und liegt dieser
vor oder wird die Berufung zugelassen, da ein solcher Verfahrensmangel offensichtlich vorliegt, und
sind jeweils auch die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 bereits im Berufungszulassungsverfahren
erfüllt, kann das Oberverwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil und
das Verfahren aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. § 130 Absatz 3 gilt
entsprechend.“
32. In § 126 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
33. Nach § 127 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, ist eine
Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses
zulässig.“
34. § 128a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 87b Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
35. § 132 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts erfordert oder“.
36. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 dargelegt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Revision ist unter Aufhebung der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen
Nichtzulassungsentscheidung zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich
vorliegt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach den Sätzen 1
und 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder
Verwerfung“ ersetzt.
37. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können
1. prozessleitende Verfügungen,
2. Aufklärungsanordnungen,
3. Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die
Ablehnung von Gerichtspersonen,
6. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, sowie
7. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 85a gilt entsprechend.“
38. § 150 wird durch den folgenden § 150 ersetzt:
„§ 150
Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor seiner
Entscheidung über die Beschwerde kann das Oberverwaltungsgericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch
Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 123 Absatz 5 entsprechend.“
39. In § 154 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Gerichtskosten“ durch die Angabe „Kosten“ ersetzt.
40. § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „das Achte Buch der Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „Buch 8 der
Zivilprozessordnung“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner handeln, ist eine Anwendung der §§ 888
und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig.“
41. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung
beantragt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Frist“ die Angabe „nach Satz 2“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Wartefrist“ die Angabe „nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
42. § 172 wird durch den folgenden § 172 ersetzt:
„§ 172
Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
(1) Kommt die Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht
nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld
bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen
vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 170.
Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein;
eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das Zwangsgeld kann
wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch
bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten
Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die
Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld
jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit
die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf
Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder
noch nicht fällig geworden sind.
(3) § 170 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und
Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel
verbunden werden.
(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des
Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.“
43. § 174 wird durch den folgenden § 174 ersetzt:
„§ 174
Ergänzung zu § 37 Absatz 2
Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum
höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft
an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich
vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.“
44. Die §§ 178 und 179 werden gestrichen.
45. Die §§ 181 und 182 werden gestrichen.
46. § 186 wird durch den folgenden § 186 ersetzt:
„§ 186
Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
(1) § 22 Nummer 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe
Anwendung, dass auch in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden können.
(2) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von
Satz 1 findet § 29 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.“
47. § 190 wird gestrichen.
48. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
„§ 191
Revision und Verwaltungsrechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.“
49. § 192 wird gestrichen.
50. Nach § 194 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:
(7) „ Die §§ 124, 124a, 127, 132 und 133 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis
einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
(8) § 146 Absatz 2 Nummer 7 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen
vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
(9) § 146 Absatz 3 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beschlüsse,
die bis einschließlich 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, anzuwenden.“
51. § 195 wird durch den folgenden § 195 ersetzt:
„§ 195
Übergangsvorschriften
(1) § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt für einstweilige Anordnungen, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen
werden.
(2) § 123 Absatz 3, § 167 Absatz 1, § 170 Absatz 2 und 5 und § 172 in der jeweils ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2028
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 58 Absatz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Juli 2028
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch
Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich
zugänglich ist, sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal
des Bundes und der Länder.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des
Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des
Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
2. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt
zu machen.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des
Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
c) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „in Tageszeitungen“ gestrichen.
d) Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des
Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
Artikel 4
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 177 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 177 (weggefallen)“.
Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor oder während eines Termins
abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung oder Vertagung des Termins erfordern, so
kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters der Termin durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die
Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Termin oder Teil des
Termins zu wiederholen.“
Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht ersetzt. Die
Untergliederungen des Sozialgerichtsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils
aus der Inhaltsübersicht in Anhang 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen des Sozialgerichtsgesetzes
erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anhang 2 zu diesem Gesetz ergeben.
Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
2. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „den Sitz und die einzuhaltende Frist“ durch die Angabe „den Sitz, die
einzuhaltende Form und Frist sowie das fristauslösende Ereignis“ ersetzt.
3. § 73a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 192 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“
4. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
„§ 84
Frist und Form des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 9a
Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Die Übermittlung eines elektronischen Widerspruchs ist nur zulässig, soweit
die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem
Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei
Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch
schriftlich oder zur Niederschrift bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem Versicherungsträger,
bei einer deutschen Konsularbehörde oder, wenn es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch
bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Der Widerspruch ist unverzüglich der zuständigen
Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der ihn der für die Entscheidung zuständigen
Stelle vorzulegen hat. Im Übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.“
5. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „zu begründen“ durch die Angabe „zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung auf der Internetseite der
Behörde und im elektronischen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt der Behörde oder ihres
Verwaltungsträgers.“
6. § 86b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann in dringenden Fällen durch Beschluss vorläufige
Sicherungsmaßnahmen anordnen.“
7. In § 102 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
8. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird gestrichen.
c) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
9. § 144 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Landessozialgerichts erfordert oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung
beruhen kann, entweder geltend gemacht wird und vorliegt oder, wenn er nicht geltend gemacht wird,
offensichtlich vorliegt.“
10. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 3 vor und sind auch die
Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 erfüllt, kann das Landessozialgericht durch unanfechtbaren
Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. § 159
Absatz 2 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
11. In § 155 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „Antrag
nach § 86b Absatz 1 oder 2 und über Maßnahmen nach § 86b Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
12. In § 156 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
13. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundessozialgerichts erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann;
der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Absatz 1
Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag
bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.“
14. § 160a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 dargelegt werden. Wurden die
Voraussetzungen nicht dargelegt, ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn einer der Gründe nach
§ 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss. § 169 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch dann zu verwerfen
ist, wenn keiner der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder
Verwerfung“ ersetzt.
15. § 172 Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 2,
5. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist
und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt,
6. gegen Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 86b Absatz 4
Satz 2.“
16. § 192 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Gericht kann im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kläger vor Beendigung des
Verfahrens durch Beschluss aufgeben, einen Vorschuss zu zahlen und die weitere Tätigkeit von dem Eingang
des Vorschusses abhängig machen, wenn der Kläger zuvor durch den Vorsitzenden auf die
Vorschussregelung, die beabsichtigte Vorschusshöhe und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Der Vorschuss soll
30 Euro betragen. Das Verfahren gilt einschließlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als erledigt, wenn
der Vorschuss bei Gericht nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses eingegangen ist. § 102
Absatz 3 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.“
17. § 201 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Kommt die Behörde einer ihr auferlegten vollstreckbaren Verpflichtung nicht nach, so kann das
Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch
Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt
nicht in den Fällen der Vollstreckung einer Geldforderung. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht,
festgesetzt und vollstreckt werden.“
18. Nach § 206 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die §§ 144, 145, 160 und 160a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung
sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis
einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
(4) § 201 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die
ab diesem Zeitpunkt ergehen.“
Artikel 7
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Juli 2028
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 75 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu
machen.“
2. Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts
und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 211 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 211 (weggefallen)“.
Artikel 9
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor dem Ersten Teil wird die aus Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht eingefügt. Die
Untergliederungen der Finanzgerichtsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils
aus der Inhaltsübersicht in Anhang 3 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen der Finanzgerichtsordnung
erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anhang 3 zu diesem Gesetz ergeben.
Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags; Richter im Nebenamt
(1) Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(2) Bei den Finanzgerichten können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche
Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.“
3. In § 19 Nummer 3 wird die Angabe „Beamte und Angestellte“ durch die Angabe „Beschäftigte“ ersetzt.
4. Nach § 26 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des
Finanzgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine
Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 24 gilt entsprechend. Die ergänzend
gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.“
5. Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für nach § 52d Verpflichtete.“
6. In § 55 Absatz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
7. In § 60a Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
8. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Absatz 7 wird zu Absatz 6.
9. Nach § 71 wird der folgende § 71a eingefügt:
„§ 71a
Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach
Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn
die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist
zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten
nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde. § 72 Absatz 1b Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
10. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des
Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist
in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 136 Absatz 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zurückgenommen“ die Angabe „oder gilt sie als
zurückgenommen“ eingefügt.
11. § 79a Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. über Kosten einschließlich einer Vorauszahlungsanordnung nach § 71a;
6. über die Beiladung;
7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.“
12. § 79b Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird gestrichen.
c) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
13. § 86 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente
und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung)
geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des
Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Behördenakte zum Abruf.“
14. In § 94a Satz 1 wird die Angabe „fünfhundert“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
15. § 113 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Beschlüsse gelten insbesondere die §§ 72, 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 105 Absatz 2
Nummer 6 sowie die §§ 107 bis 109 sinngemäß.“
16. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich
des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
tritt eine Frist von zwei Monaten.
(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes (§ 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 sowie § 114 Absatz 1) durch Beschluss. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das Gericht, in
dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach
Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen
veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
17. § 116 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich vorliegt.“
b) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach den Sätzen 1 und 2“
eingefügt.
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder
Verwerfung“ ersetzt.
18. § 128 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können
1. prozessleitende Verfügungen,
2. Aufklärungsanordnungen,
3. Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern,
6. Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme,
7. Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe,
8. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.“
19. § 132 wird durch den folgenden § 132 ersetzt:
„§ 132
Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss. Vor seiner Entscheidung über
die Beschwerde kann der Bundesfinanzhof, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss
vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 114 Absatz 5 entsprechend.“
20. § 139 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, es sei denn, das
Gericht erklärt die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für nicht
notwendig.“
21. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung
beantragt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Frist“ die Angabe „nach Satz 2“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Wartefrist“ die Angabe „nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
22. § 154 wird durch den folgenden § 154 ersetzt:
„§ 154
Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
(1) Kommt die Finanzbehörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder
Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein
Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von
Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach
§ 152. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche
Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das
Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch
bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten
Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die
Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld
jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit
die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf
Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder
noch nicht fällig geworden sind.
(3) § 152 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und
Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel
verbunden werden.
(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des
Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.“
23. § 156 wird durch den folgenden § 156 ersetzt:
„§ 156
Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
findet § 26 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.“
24. § 184 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:
„§ 163
Übergangsvorschriften
(1) § 114 Absatz 3 und die §§ 152 und 154 in der jeweils ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung
sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.
(2) § 116 Absatz 5 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Verfahren
anzuwenden, in denen das anzufechtende Urteil bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt
wird.
(3) § 128 Absatz 2 Nummer 8 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen
vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.“
Artikel 10
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Juli 2028
Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 60a wird wie folgt geändert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu
machen.“
2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des
Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
3. In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „in Tageszeitungen“ gestrichen.
4. Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts
und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
Artikel 11
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Die Finanzgerichtsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 162 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 162 (weggefallen)“.
Artikel 12
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht“ durch die Angabe „dem nach § 48 Absatz 2 oder § 50 Absatz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 2200.0 der Anlage wird in Spalte 6 in der Bemerkung zu Buchstabe a die Angabe „§ 116 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 5 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vorbemerkung 3 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5,
§ 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung
aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe,
Bundestagsdrucksache 21/4298] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vorbemerkung 2.4 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5,
§ 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2
und 3“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3, § 80b Absatz 2 und 3 sowie § 123 Absatz 5“
ersetzt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung 5.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 80a
Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
b) Nummer 5211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123
Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4
Satz 1 VwGO“ eingefügt.
c) Nummer 5221 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123
Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4
Satz 1 VwGO“ eingefügt.
d) Nummer 5231 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123
Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4
Satz 1 VwGO“ eingefügt.
e) Nummer 6211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 114
Abs. 4 Satz 1 FGO der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder“.
bb) In der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 4 FGO“ durch die Angabe „§ 114
Abs. 4 Satz 1 FGO“ ersetzt.
f) Nummer 7211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 86b
Abs. 4 Satz 1 SGG der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird die Angabe „(§ 86b Abs. 4 SGG)“ durch die Angabe „nach
§ 86b Abs. 4 Satz 1 SGG“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch … [Artikel 2 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Bereich der rechtsberatenden Berufe, Bundestagsdrucksache 21/4298] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Vorbemerkung 2.4 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5,
§ 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8“ durch die Angabe
„gilt die Bestimmung des § 80 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 123 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5,“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 21/4550] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 164a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2
und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs
der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der
Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahme,
des Widerrufs oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung sowie § 69
Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 114 Absatz 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“
Artikel 23
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „Frist und die Form“ durch die Angabe „Form und Frist sowie das fristauslösende
Ereignis“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 218 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5 und
den §§ 80a und 123 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 26
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Text der
Verwaltungsgerichtsordnung in der vom 1. Juli 2028 an geltenden Fassung sowie den Text der Finanzgerichtsordnung in der vom 1. Juli
2028 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 12 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 7 und 10 treten am 1. Juli 2028 in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 8 und 11 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Teil I
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt
Gerichte
§ 1 Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte
§ 2 Gerichte und Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 3 Gerichtsorganisation
§ 4 Präsidium und Geschäftsverteilung
§ 5 Besetzung und Gliederung der Verwaltungsgerichte
§ 6 Einzelrichter
§§ 7
und 8 (weggefallen)
§ 9 Besetzung und Gliederung der Oberverwaltungsgerichte; Einzelrichter
§ 10 Besetzung und Gliederung des Bundesverwaltungsgerichts
§ 11 Großer Senat beim Bundesverwaltungsgericht
§ 12 Großer Senat beim Oberverwaltungsgericht
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Rechts- und Amtshilfe
2. Abschnitt
Richter
§ 15 Hauptamtliche Richter
§ 16 Richter im Nebenamt
§ 17 Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags; Richter auf Zeit
§ 18 Ernennung zum Richter auf Zeit
3. Abschnitt
Ehrenamtliche Richter
§ 19 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 20 Voraussetzungen der Berufung
§ 21 Ausschließungsgründe
§ 22 Hinderungsgründe
§ 23 Ablehnungsrecht
§ 24 Entbindung vom Ehrenamt
§ 25 Amtsperiode
§ 26 Wahlausschuss; Verordnungsermächtigung
§ 27 Zahl der ehrenamtlichen Richter
§ 28 Vorschlagsliste
§ 29 Wahlverfahren; Ergänzungswahl
§ 30 Heranziehung zu Sitzungen; Vertreter
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Entschädigung
§ 33 Ordnungsgeld bei Pflichtverletzung
§ 34 Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht
4. Abschnitt
Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 35 Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
§ 36 Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht;
Verordnungsermächtigung
§ 37 Voraussetzungen der Bestellung
5. Abschnitt
Gerichtsverwaltung
§ 38 Dienstaufsicht
§ 39 Verwaltungsgeschäfte
6. Abschnitt
Verwaltungsrechtsweg, Zuständigkeit und Statthaftigkeit
§ 40 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§ 43 Feststellungsklage
§ 44 Objektive Klagehäufung
§ 44a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
§ 45 Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
§ 46 Instanzielle Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
§ 47 Sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei der Normenkontrolle
§ 48 Weitere sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
§ 49 Instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 50 Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 51 Zusammentreffen von Klagen gegen Vereinsverbote
§ 52 Örtliche Zuständigkeit
§ 53 Bestimmung des zuständigen Gerichts
Teil II
Verfahren
7. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 54 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 55 Ordnungsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 55a Elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigung
§ 55b Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigung
§ 55c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
§ 56 Zustellungen
§ 56a Öffentliche Bekanntmachung im Massenverfahren
§ 57 Fristen
§ 58 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 59 (weggefallen)
§ 60 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 61 Beteiligungsfähigkeit
§ 62 Prozessfähigkeit
§ 63 Beteiligte
§ 64 Streitgenossenschaft
§ 65 Beiladung Dritter
§ 66 Prozessuale Rechte des Beigeladenen
§ 67 Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 67a Gemeinsamer Bevollmächtigter
8. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 68 Vorverfahren
§ 69 Widerspruch
§ 70 Form und Frist des Widerspruchs
§ 71 Anhörung
§ 72 Abhilfe
§ 73 Widerspruchsbescheid
§ 74 Klagefrist
§ 75 Untätigkeitsklage
§ 76 (weggefallen)
§ 77 Ausschließlichkeit des Widerspruchsverfahrens
§ 78 Beklagter
§ 79 Gegenstand der Anfechtungsklage
§ 80 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 80a Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung
§ 80b Ende der aufschiebenden Wirkung
§ 80c Sonderregelung für bestimmte Infrastrukturvorhaben
9. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 81 Klageerhebung
§ 82 Inhalt der Klageschrift
§ 83 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 84 Gerichtsbescheid
§ 85 Klagezustellung
§ 85a Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
§ 86 Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; Beweisanträge; vorbereitende Schriftsätze
§ 87 Vorbereitendes Verfahren
§ 87a Entscheidung im vorbereitenden Verfahren
§ 87b Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 87c Beschleunigungsgebot für bestimmte Verfahren
§ 88 Bindung an Klagebegehren
§ 89 Widerklage
§ 90 Rechtshängigkeit
§ 91 Klageänderung
§ 92 Klagerücknahme; übereinstimmende Erledigungserklärungen
§ 93 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 93a Musterverfahren
§ 94 Aussetzung des Verfahrens
§ 95 Persönliches Erscheinen; Ordnungsgeld
§ 96 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 97 Beweistermine
§ 98 Beweisaufnahme
§ 99 Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-camera-Verfahren
§ 100 Akteneinsicht; Abschriften
§ 101 Grundsatz der mündlichen Verhandlung; Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
§ 102 Ladung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes
§ 102a Videoverhandlung
§ 103 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 104 Richterliche Frage- und Erörterungspflicht
§ 105 Protokoll
§ 106 Gerichtlicher Vergleich
10. Abschnitt
Urteile und andere Entscheidungen
§ 107 Entscheidung durch Urteil
§ 108 Urteilsgrundlage; freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
§ 109 Zwischenurteil zur Zulässigkeit
§ 110 Teilurteil
§ 111 Grundurteil
§ 112 Besetzung des Gerichts bei Urteilsfindung
§ 113 Urteilstenor
§ 114 Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
§ 115 Klagen gegen den Widerspruchsbescheid
§ 116 Verkündung und Zustellung des Urteils
§ 117 Form und Inhalt des Urteils
§ 118 Urteilsberichtigung
§ 119 Tatbestandsberichtigung
§ 120 Urteilsergänzung
§ 121 Materielle Rechtskraft
§ 122 Beschlüsse
11. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz
§ 123 Erlass einstweiliger Anordnungen; allgemeine Vorschriften; Hängebeschlüsse
Teil III
Rechtsmittel, Anhörungsrüge und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt
Berufung
§ 124 Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe
§ 124a Zulassung und Begründung der Berufung; Zurückverweisung
§ 125 Berufungsverfahren; Entscheidung bei Unzulässigkeit
§ 126 Zurücknahme der Berufung
§ 127 Anschlussberufung
§ 128 Umfang der Nachprüfung
§ 128a Neue Erklärungen und Beweismittel; Verspätung; Ausschluss
§ 129 Bindung an die Anträge
§ 130 Entscheidung des Berufungsgerichts; Zurückverweisung
§ 130a Entscheidung durch Beschluss bei Einstimmigkeit
§ 130b Vereinfachte Abfassung des Berufungsurteils
§ 131 (weggefallen)
13. Abschnitt
Revision
§ 132 Zulassung der Revision; Zulassungsgründe
§ 133 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zurückverweisung
§ 134 Sprungrevision
§ 135 Revision bei Ausschluss der Berufung
§ 136 (weggefallen)
§ 137 Zulässige Revisionsgründe
§ 138 Absolute Revisionsgründe
§ 139 Einlegung und Begründung der Revision
§ 140 Zurücknahme der Revision
§ 141 Revisionsverfahren
§ 142 Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen
§ 143 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 144 Revisionsentscheidung
§ 145 (weggefallen)
14. Abschnitt
Beschwerde, Erinnerung und Anhörungsrüge
§ 146 Statthaftigkeit der Beschwerde; Eilbeschwerde
§ 147 Form und Frist für die Einlegung der Beschwerde
§ 148 Abhilfe; Vorlage an das Oberverwaltungsgericht
§ 149 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 150 Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
§ 151 Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
§ 152 Ausschluss der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht; Erinnerung
§ 152a Anhörungsrüge
15. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 153 Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV
Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt
Kosten
§ 154 Kostentragungspflicht
§ 155 Kostenverteilung
§ 156 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 157 (weggefallen)
§ 158 Anfechtung der Kostenentscheidung
§ 159 Mehrere Kostenpflichtige
§ 160 Kostenpflicht bei Vergleich
§ 161 Kostenentscheidung; Kostenpflicht bei Erledigung der Hauptsache und Untätigkeitsklage
§ 162 Erstattungsfähige Kosten
§ 163 Änderung der Kostenentscheidung
§ 164 Kostenfestsetzung
§ 165 Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
§ 165a Prozesskostensicherheit
§ 166 Prozesskostenhilfe
17. Abschnitt
Vollstreckung
§ 167 Anwendung der Zivilprozessordnung; vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 168 Vollstreckungstitel
§ 169 Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand
§ 170 Vollstreckung wegen Geldforderung gegen die öffentliche Hand
§ 171 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 172 Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
Teil V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 173 Entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 174 Ergänzung zu § 37 Absatz 2
§ 175 Entsprechende Geltung des § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 176 Ausnahmeregelung zu § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes
§ 177 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
§§ 178
und 179 (weggefallen)
§ 180 Zeugen- und Sachverständigenvernehmung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder dem Zehnten
Buch Sozialgesetzbuch
§§ 181
und 182 (weggefallen)
§ 183 Nichtigkeit von Landesrecht
§ 184 Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“
§ 185 Sonderregelungen für bestimmte Länder
§ 186 Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
§ 187 Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichtsbarkeit; Personalvertretungssachen
§ 188 Sozialkammern; Sozialsenate; Kostenfreiheit
§ 188a Wirtschaftskammern; Wirtschaftssenate
§ 188b Planungskammern; Planungssenate
§ 189 Fachsenate für Entscheidungen nach § 99 Absatz 2
§ 190 (weggefallen)
§ 191 Revision und Verwaltungsrechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 192 (weggefallen)
§ 193 Oberverwaltungsgericht als Verfassungsgericht
§ 194 Übergangsvorschriften für Rechtsmittel
§ 195 Übergangsvorschriften
Anhang 2
(zu Artikel 6 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt
§ 1 Besondere Verwaltungsgerichte
§ 2 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 3 Besetzung der Gerichte
§ 4 Geschäftsstelle
§ 5 Rechts- und Amtshilfe
§ 6 Entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte
§ 7 Gerichtsorganisation
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Besetzung; Dienstaufsicht
§ 10 Fachkammern
§ 11 Berufsrichter
§ 12 Besetzung der Kammern
§ 13 Berufung und Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter
§ 14 Vorschlagslisten
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Persönliche Voraussetzungen
§ 17 Ausschließungsgründe
§ 18 Ablehnungsgründe; Entlassung
§ 19 Rechtsstellung und Entschädigung ehrenamtlicher Richter
§ 20 Schutz ehrenamtlicher Richter
§ 21 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
§ 22 Amtsentbindung, Amtsenthebung
§ 23 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
§§ 24 bis 26 (weggefallen)
§ 27 Vertretung eines Vorsitzenden
Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte
§ 28 Gerichtsorganisation
§ 29 Funktionelle, sachliche und besondere örtliche Zuständigkeit
§ 30 Besetzung; Dienstaufsicht
§ 31 Fachsenate
§ 32 Berufsrichter
§ 33 Besetzung der Senate
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Persönliche Voraussetzungen
§§ 36 und 37 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht
§ 38 Besetzung; Dienstaufsicht
§ 39 Funktionelle und sachliche Zuständigkeit
§ 40 Fachsenate
§ 41 Großer Senat
§§ 42 bis 44 (weggefallen)
§ 45 Ehrenamtliche Richter
§ 46 Vorschlagslisten
§ 47 Berufung und Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter
§§ 48 und 49 (weggefallen)
§ 50 Geschäftsordnung
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 51 Rechtsweg
§§ 52 und 53 (weggefallen)
§ 54 Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
§ 55 Feststellungsklage
§ 55a Normenkontrollverfahren
§ 56 Klagehäufung
§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
§ 57 Örtliche Zuständigkeit
§ 57a Vertragsarztangelegenheiten
§ 57b Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
§ 58 Bestimmung des zuständigen Gerichts
§ 59 Nichtigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 60 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 61 Entsprechende Anwendung von Ordnungsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 62 Rechtliches Gehör
§ 63 Zustellung
§ 64 Berechnung der Fristen
§ 65 Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen
§ 65a Elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigung
§ 65b Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigung
§ 65c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
§ 66 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 67 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Beteiligte
§ 70 Beteiligtenfähigkeit
§ 71 Prozessfähigkeit
§ 72 Bestellung eines besonderen Vertreters
§ 73 Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 73a Prozesskostenhilfe
§ 74 Streitgenossenschaft, Hauptintervention
§ 75 Beiladung
Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren
§ 76 Beweissicherungsverfahren
Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77 Bindungswirkung des Verwaltungsakts
§ 78 Vorverfahren
§§ 79 bis 82 (weggefallen)
§ 83 Widerspruch
§ 84 Frist und Form des Widerspruchs
§ 84a Akteneinsicht
§ 85 Abhilfe; Widerspruchsbescheid
§ 86 Gegenstand des Vorverfahrens, neuer Bescheid
§ 86a Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 86b Einstweilige Maßnahmen
Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87 Klagefrist
§ 88 Untätigkeitsklage
§ 89 Nichtigkeits- und Feststellungsklage
§ 90 Klageerhebung
§ 91 Fristwahrung bei Unzuständigkeit
§ 92 Inhalt der Klageschrift
§ 93 Einreichung von Abschriften
§ 94 Rechtshängigkeit
§ 95 Klagegegenstand
§ 96 Neuer Bescheid nach Klageerhebung
§ 97 (weggefallen)
§ 98 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 99 Klageänderung
§ 100 Widerklage
§ 101 Gerichtlicher Vergleich, Anerkenntnis
§ 102 Klagerücknahme
§ 103 Ermittlung von Amts wegen
§ 104 Mitteilung der Klageschrift; Gegenäußerung
§ 105 Gerichtsbescheid
§ 106 Aufklärungspflicht; vorbereitendes Verfahren
§ 106a Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 107 Mitteilung von Beweisergebnissen
§ 108 Vorbereitende Schriftsätze
§ 109 Anhörung eines bestimmten Arztes
§ 110 Ladung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes
§ 110a Videoverhandlung
§ 111 Anordnung des persönlichen Erscheinens, Ladung von Zeugen; Vertreter von Behörden
§ 112 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 113 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 114 Aussetzung des Verfahrens
§ 114a Musterverfahren
§ 115 Folgen bei Entfernung und Zurückweisung
§ 116 Ladung zu Beweisterminen; Fragerecht
§ 117 Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung
§ 118 Durchführung der Beweisaufnahme
§ 119 Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden
§ 120 Akteneinsicht
§ 121 Schließung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
§ 122 Protokoll
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse
§ 123 Bindung an Klagebegehren
§ 124 Grundsatz der mündlichen Verhandlung
§ 125 Entscheidung durch Urteil
§ 126 Entscheidung nach Aktenlage
§ 127 Unterbliebene Benachrichtigung über Beweisaufnahme
§ 128 Grundlagen des Urteils
§ 129 Besetzung des Gerichts bei Urteilsfindung
§ 130 Grundurteil und Zwischenurteil
§ 131 Urteilsformel
§ 132 Verkündung des Urteils
§ 133 Verkündung durch Zustellung
§ 134 Unterschrift; Übermittlung an die Geschäftsstelle
§ 135 Zustellung des Urteils
§ 136 Inhalt des Urteils
§ 137 Urteilsausfertigung
§ 138 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
§ 139 Berichtigung des Tatbestandes
§ 140 Ergänzung
§ 141 Umfang der Rechtskraft
§ 142 Beschlüsse
Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Berufung
§ 143 Zulässigkeit der Berufung
§ 144 Zulassung der Berufung
§ 145 Nichtzulassungsbeschwerde
§§ 146 bis 150 (weggefallen)
§ 151 Form und Frist
§ 152 Aktenanforderung
§ 153 Verfahren in der Berufung
§ 154 Aufschiebende Wirkung
§ 155 Berichterstatter
§ 156 Zurücknahme der Berufung
§ 157 Prüfungsumfang
§ 157a Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Ausschluss
§ 158 Verwerfung der Berufung
§ 159 Zurückverweisung
Zweiter Unterabschnitt
Revision
§ 160 Zulässigkeit der Revision
§ 160a Nichtzulassungsbeschwerde
§ 161 Sprungrevision
§ 162 Revisionsgründe
§ 163 Bindung an Feststellungen
§ 164 Form und Frist
§ 165 Verfahren in der Revision
§§ 166
und 167 (weggefallen)
§ 168 Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen
§ 169 Umfang der Prüfung; Verwerfung
§ 170 Zurückweisung und Zurückverweisung
§ 170a Urteilsübermittlung an ehrenamtliche Richter
§ 171 Neuer Bescheid im Revisionsverfahren
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 173 Form und Frist der Beschwerde
§ 174 (weggefallen)
§ 175 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 176 Entscheidung über die Beschwerde
§ 177 Ausschluss der Beschwerde
§ 178 Beschwerde bei Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
§ 178a Anhörungsrüge
Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 179 Zulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 180 Weitere Gründe zur Wiederaufnahme
§ 181 Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht
§ 182 Leistungspflicht; frühere Entscheidung
§ 182a Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183 Kostenfreiheit
§ 184 Pauschgebühr
§ 185 Fälligkeit der Pauschgebühr
§ 186 Ermäßigung der Pauschgebühr
§ 187 Mehrheit von Gebührenschuldnern
§ 188 Neue Gebühr bei Wiederaufnahme
§ 189 Feststellung der Gebührenschuld
§ 190 Niederschlagung der Pauschgebühr
§ 191 Auslagenerstattung
§ 192 Verschuldenskosten und Vorschuss
§ 193 Kostenentscheidung
§ 194 Mehrheit von Kostenschuldnern
§ 195 Kostentragung bei Vergleich
§ 196 (weggefallen)
§ 197 Kostenfestsetzung
§ 197a Kostenpflichtigkeit
§ 197b Ansprüche beim Bundessozialgericht
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung
§ 198 Entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 199 Vollstreckungstitel; Aussetzung
§ 200 Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand
§ 201 Vollstreckung; Zwangsgeld
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 202 Entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung;
Übergangsvorschriften
§ 203 Verweis auf aufgehobene Vorschriften
§ 203a Sitzungsort Berlin
§ 204 Zuständigkeit bei Streitigkeiten früherer Versicherungsbehörden und Versorgungsgerichte
§ 205 Zeugen- und Sachverständigenvernehmung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch
§ 206 Übergangsvorschriften
§ 207 Übergang von bestehenden Verfahren
§ 208 Übergangsvorschriften zur Amtsdauer ehrenamtlicher Richter
§ 209 Entsprechende Geltung § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 210 Verfahrensübergang auf Landessozialgerichte
§ 211 Verschlusssachen und Akten in Papierform
§§ 212 bis 217 (weggefallen)
§ 218 Berlin-Klausel
§ 219 Abweichende Regelungen der Länder
Anhang 3
(zu Artikel 9 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Gerichtsverfassung
Abschnitt I
Gerichte
§ 1 Unabhängigkeit der Finanzgerichte
§ 2 Gerichte und Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit
§ 3 Gerichtsorganisation
§ 4 Präsidium und Geschäftsverteilung
§ 5 Besetzung und Gliederung der Finanzgerichte
§ 6 Einzelrichter
§§ 7
bis 9 (weggefallen)
§ 10 Besetzung und Gliederung des Bundesfinanzhofs
§ 11 Großer Senat beim Bundesfinanzhof
§ 12 Geschäftsstelle
§ 13 Rechts- und Amtshilfe
Abschnitt II
Richter
§ 14 Hauptamtliche Richter
§ 15 Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags; Richter im Nebenamt
Abschnitt III
Ehrenamtliche Richter
§ 16 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 17 Voraussetzungen der Berufung
§ 18 Ausschließungsgründe
§ 19 Hinderungsgründe
§ 20 Ablehnungsrecht
§ 21 Entbindung vom Ehrenamt
§ 22 Amtsperiode
§ 23 Wahlausschuss
§ 24 Zahl der ehrenamtlichen Richter
§ 25 Vorschlagsliste
§ 26 Wahlverfahren; Ergänzungswahl
§ 27 Heranziehung zu Sitzungen; Vertreter
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Entschädigung
§ 30 Ordnungsgeld bei Pflichtverletzung
Abschnitt IV
Gerichtsverwaltung
§ 31 Dienstaufsicht
§ 32 Verwaltungsgeschäfte
Abschnitt V
Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 1
Finanzrechtsweg
§ 33 Eröffnung des Finanzrechtswegs
§ 34 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Sachliche Zuständigkeit
§ 35 Sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts
§ 36 Sachliche Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs
§ 37 (weggefallen)
Unterabschnitt 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 38 Örtliche Zuständigkeit
§ 39 Bestimmung des zuständigen Gerichts
Zweiter Teil
Verfahren
Abschnitt I
Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 40 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§ 41 Feststellungsklage
§ 42 Unanfechtbare Verwaltungsakte
§ 43 Objektive Klagehäufung
§ 44 Vorverfahren; Gegenstand der Anfechtungsklage
§ 45 Sprungklage
§ 46 Untätigkeitsklage
§ 47 Klagefrist
§ 48 Klagebefugnis
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Klageverzicht
Abschnitt II
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 51 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 52 Ordnungsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 52a Elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigung
§ 52b Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigung
§ 52c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
§ 53 Zustellungen
§ 54 Fristen
§ 55 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 56 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 57 Beteiligte
§ 58 Prozessfähigkeit
§ 59 Streitgenossenschaft
§ 60 Beiladung Dritter
§ 60a Begrenzung der Beigeladenen
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 62a (weggefallen)
Abschnitt III
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 63 Beklagter
§ 64 Klageerhebung
§ 65 Inhalt der Klageschrift
§ 66 Rechtshängigkeit
§ 67 Klageänderung
§ 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts
§ 69 Aufschiebende Wirkung
§ 70 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 71 Klagezustellung
§ 71a Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
§ 72 Klagerücknahme
§ 73 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 74 Aussetzung des Verfahrens
§ 75 Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen
§ 76 Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht
§ 77 Vorbereitende Schriftsätze
§ 78 Akteneinsicht; Abschriften
§ 79 Vorbereitendes Verfahren
§ 79a Entscheidung im vorbereitenden Verfahren
§ 79b Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 80 Persönliches Erscheinen; Ordnungsgeld
§ 81 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 82 Beweisaufnahme
§ 83 Beweistermine
§ 84 Zeugnisverweigerungsrecht
§ 85 Vorbereitungspflicht der Zeugen
§ 86 Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-camera-Verfahren
§ 87 Zeugnis von Behörden, Verbänden und Vertretungen, Betriebs- oder Berufszweigen, Unternehmungen,
Gesellschaften oder Anstalten
§ 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen
§ 89 Erzwingung der Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten
§ 90 Grundsatz der mündlichen Verhandlung; Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
§ 90a Gerichtsbescheid
§ 91 Ladung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes
§ 92 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 93 Richterliche Frage- und Erörterungspflicht
§ 94 Protokoll
§ 94a Verfahren nach billigem Ermessen
Abschnitt IV
Urteile und andere Entscheidungen
§ 95 Entscheidung durch Urteil
§ 96 Urteilsgrundlage; freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
§ 97 Zwischenurteil zur Zulässigkeit
§ 98 Teilurteil
§ 99 Grundurteil
§ 100 Urteilstenor
§ 101 Verpflichtung zum Erlass von Verwaltungsakten
§ 102 Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
§ 103 Besetzung des Gerichts bei Urteilsfindung
§ 104 Verkündung und Zustellung des Urteils
§ 105 Form und Inhalt des Urteils
§ 106 Gerichtsbescheide
§ 107 Urteilsberichtigung
§ 108 Tatbestandsberichtigung
§ 109 Urteilsergänzung
§ 110 Materielle Rechtskraft
§§ 111
und 112 (weggefallen)
§ 113 Beschlüsse
§ 114 Erlass einstweiliger Anordnungen; allgemeine Vorschriften; Hängebeschlüsse
Abschnitt V
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1
Revision
§ 115 Zulassung der Revision; Zulassungsgründe
§ 116 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zurückverweisung
§ 117 (weggefallen)
§ 118 Zulässige Revisionsgründe
§ 119 Absolute Revisionsgründe
§ 120 Einlegung und Begründung der Revision
§ 121 Revisionsverfahren
§ 122 Beteiligte am Revisionsverfahren
§ 123 Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen
§ 124 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen; Prüfungsumfang
§ 125 Zurücknahme der Revision
§ 126 Revisionsentscheidung
§ 126a Entscheidung durch Beschluss bei Einstimmigkeit
§ 127 Zurückverweisung
Unterabschnitt 2
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 128 Statthaftigkeit der Beschwerde
§ 129 Form und Frist für die Einlegung der Beschwerde
§ 130 Abhilfe; Vorlage an den Bundesfinanzhof
§ 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 132 Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
§ 133 Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
§ 133a Anhörungsrüge
Unterabschnitt 3
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134 Wiederaufnahme des Verfahrens
Dritter Teil
Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I
Kosten
§ 135 Kostentragungspflicht
§ 136 Kostenverteilung
§ 137 Anderweitige Auferlegung der Kosten
§ 138 Kostenpflicht bei Erledigung der Hauptsache
§ 139 Erstattungsfähige Kosten
§§ 140
und 141 (weggefallen)
§ 142 Prozesskostenhilfe
§ 143 Kostenentscheidung
§ 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs
§ 145 Anfechtung der Kostenentscheidung
§ 146 Änderung der Kostenentscheidung
§§ 147
und 148 (weggefallen)
§ 149 Kostenfestsetzung
Abschnitt II
Vollstreckung
§ 150 Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand
§ 151 Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
§ 152 Vollstreckung wegen Geldforderung gegen die öffentliche Hand
§ 153 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 154 Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 155 Entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 156 Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
§ 157 Nichtigkeit von Landesrecht
§ 158 Eidliche Vernehmung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen nach der Abgabenordnung
§ 159 Entsprechende Geltung des § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 160 Abweichende Regelung zu Beteiligung und Beiladung
§ 161 Aufhebung von Vorschriften
§ 162 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 163 Übergangsvorschriften
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die letzten umfassenden Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das Sechste Gesetz zur
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996
(BGBl. I S. 1626) sowie das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBerein-
VpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) liegen lange zurück. Seitdem hat sich das rechtliche und
tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich ist, weitreichend
verändert. Verschiedene Teilbereiche der VwGO bedürfen deshalb der Modernisierung. Es soll zugleich dem
Befund Rechnung getragen werden, dass die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit als zu lang
empfunden werden. Notwendig sind insgesamt eine Entlastung der Gerichte und eine Freisetzung von personellen
Ressourcen. Die Tätigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll deshalb effektiver ausgestaltet werden. Dies soll
dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen, ohne die hohe Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu
schmälern.
Im Zuge dessen sollen auch die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) angepasst
werden. Über gleichlaufende Änderungen und Folgeänderungen im Asylgesetz (AsylG) soll gesondert
entschieden werden.
Der Entwurf setzt verschiedene Vereinbarungen des Koalitionsvertrages „Verantwortung für Deutschland“ für
die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, der eine Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung
vorsieht (Rz. 2050 f.), um. Es wird der vermehrte Einsatz von Einzelrichtern ermöglicht (Rz. 2051). Der Entwurf
trägt zur Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen in der Justiz bei (Rz. 2019 f.), der Zugang
zum Recht wird erleichtert (Rz. 2033), ein Rechtsmittelstreitwert wird erhöht (Rz. 2034 f.), Verfahrensdauern
werden durch Begrenzung des Zugangs zur zweiten Tatsacheninstanz verkürzt (Rz. 2039 ff.), die
Präklusionsmöglichkeit wird ausgeweitet (Rz. 2043) und der Amtsermittlungsgrundsatz wird weiterentwickelt, sodass sich
die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit stärker auf den vorgebrachten Parteivortrag konzentrieren können
sollen (Rz. 2052 ff.).
Der Entwurf geht auf ein Expertengespräch im Bundesministerium der Justiz am 18. September 2023 mit
Vertreterinnen und Vertretern der Richterschaft, der Anwaltschaft und der Rechtswissenschaft zurück. Der Bund
Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR), die 62. Jahrestagung der Präsidentinnen und
Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte der Länder sowie des Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. bis 23. September 2023, die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht
Nordost e. V. des Deutschen Anwaltsvereins sowie Frau Professorin Angela Schwerdtfeger von der Georg-
August-Universität Göttingen haben Vorschläge zur Änderung der VwGO unterbreitet. Berücksichtigt worden sind
darüber hinaus unter anderem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung des
Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/2533 – Vollstreckungsrecht) und eine Entschließung des Deutschen
Bundestages (Bundestagsdrucksache 20/5570, Ziffern II.1 und II.2 – Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung).
Auch wurden Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte und
des Bundesfinanzhofs zur Änderung der FGO berücksichtigt. Beteiligt wurden außerdem das
Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter und die
Bundessteuerberaterkammer.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Regelungen sollen verschiedene Teilbereiche der VwGO auch im Lichte fortschreitender Digitalisierung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit modernisieren und verwaltungsgerichtliche Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
effektivieren. Durch sie sollen personelle Ressourcen an den Gerichten flexibler und noch
verfahrensangemessener eingesetzt werden können und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entlastet werden. Damit sollen die
Verfahren beschleunigt werden, ohne dass die verwaltungsgerichtliche Kontrollfunktion geschmälert wird. Eine
Beschleunigung kann sich insbesondere dort ergeben, wo die durch die Effektivierung und Flexibilisierung frei
gewordenen Ressourcen zielgerichtet anderweitig eingesetzt werden können.
Die Regelungen betreffen die Zuständigkeit, die Rechtsmittel, den einstweiligen Rechtsschutz, die Vollstreckung
sowie verschiedene sonstige Bereiche des Prozessrechts.
Die Maßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit zielen unter anderem auf einen weitergehenden Einsatz von
Einzelrichtern ab. Für die Verwaltungsgerichte ist geplant, dass Proberichter bereits sechs Monate nach ihrer
Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können. Die bisher geltende Sperrfrist von einem Jahr wird verkürzt und
an die Regelung im Asylprozessrecht angeglichen. An den Oberverwaltungsgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen soll generell der fakultative Einsatz von Einzelrichtern sehr viel weitgehender als bislang erlaubt werden,
wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine
grundsätzliche Bedeutung hat. Bei dem Bundesverwaltungsgericht soll umfassender als bisher eine Entscheidung durch
drei Berufsrichter in erstinstanzlichen Verfahren erlaubt werden.
Im Bereich des Rechtsmittelrechts (Berufung und Revision) soll der Zulassungsgrund der Divergenz an die
entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in der FGO zur Vereinheitlichung und damit
Vereinfachung der Rechtsanwendung angepasst werden. Hinsichtlich der Darlegungserfordernisse soll die
bisherige Rechtspraxis kodifiziert und damit eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt werden.
Die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz sollen insbesondere systematisiert und sogenannte
Hängebeschlüsse sollen kodifiziert werden.
Die Regelungen zur Vollstreckung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen Hoheitsträger in den
§§ 167 ff. VwGO sollen im Interesse eines wehrhaften Rechtsstaates reformiert werden.
Querulatorischen Klagen und Anträgen soll die Verwaltungsgerichtsbarkeit zukünftig effektiver begegnen
können, indem bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen oder Anträgen der Vorsitzende
sofort nach deren Eingang eine Gerichtskostenvorauszahlung anordnen können soll.
Neben weiteren inhaltlichen Änderungen der VwGO in verschiedenen Bereichen gibt es auch Änderungen, die
jeweils das Ziel einer Rechtsbereinigung verfolgen. Sowohl die VwGO als auch das SGG und die FGO erhalten
amtliche Paragrafenüberschriften.
Wo dies sachgerecht ist, werden die Regelungen auf das SGG und die FGO übertragen.
Im SGG wird zur Entlastung der Gerichte die Möglichkeit geschaffen, bei Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses auf eine Missbrauchsgebühr abhängig
zu machen. Zudem gibt es auch eigenständige Änderungen in der FGO wie die Einführung einer
Klagerücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens und eine Anhebung des Wertes für das Verfahren nach billigem
Ermessen nach § 94a FGO.
III. Exekutiver Fußabdruck
Seit dem hierfür maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juni 2024 haben weder Interessenvertreterinnen und -vertreter
noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Insgesamt haben
Interessenvertreterinnen und -vertreter wie in Abschnitt A.I. dargestellt Einfluss genommen.
IV. Alternativen
Keine. Zur Erreichung des Ziels, Verwaltungsprozesse zu effektivieren, zu flexibilisieren, zu modernisieren und
zu beschleunigen, sind Änderungen des Verwaltungsprozessrechts notwendig. Dies gilt ebenso für das finanz-
und sozialgerichtliche Verfahren.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG)
(gerichtliches Verfahren, Gerichtsverfassung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen im (Verwaltungs-)Prozessrecht führen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen.
Durch den Wegfall der Berufungsbegründungspflicht bei einer Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils werden unnötige Dopplungen des Vortrags im Zulassungs- und Berufungsverfahren vermieden.
Es wird eine Entlastung der Anwaltschaft und eine spürbare Beschleunigung des Berufungsverfahrens erwartet,
ohne dass dem Berufungskläger sein Recht genommen wird, eine gesonderte Berufungsbegründung einzureichen.
Soweit es dem Bürger zukünftig möglich wird, den Widerspruch auch in einfacher elektronischer Weise –
entsprechend der Textform –, zum Beispiel mittels einfacher E-Mail, wirksam zu erheben, wird der Zugang zu
diesem „Vorschaltrechtsbehelf“ moderner und für den rechtsschutzsuchenden Bürger einfacher ausgestaltet. Die
Möglichkeit, die Anordnung einer sofortigen Vollziehung künftig ebenfalls in einfacher elektronischer Form zu
begründen, bewirkt eine Vereinfachung für die Verwaltung.
Die Ergänzung der Kataloge der erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtshöfe sowie des Bundesverwaltungsgerichts um bislang nur in Fachgesetzen normierte
Zuständigkeiten dient der leichteren Auffindbarkeit dieser Zuständigkeiten und stellt mithin eine Rechtsvereinfachung dar.
Die Systematisierung der Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz dient der erleichterten Rechtsanwendung
ebenso wie weitere Änderungen im Rechtsmittelrecht.
Ferner ergeben sich durch die Vereinfachung der Begriffe „Beamte“ und „Angestellte“ auf „Beschäftigte“ in § 22
Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Entwurfsfassung (VwGO-E) und § 19 Nummer 3 der
Finanzgerichtsordnung in der Entwurfsfassung (FGO-E) Verwaltungsvereinfachungen bei der Wahl der ehrenamtlichen
Richter.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf das verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtliche Verfahrensrecht so anpasst, dass eine
beschleunigte, effektivierte und modernisierte Bearbeitung von Verfahren gefördert wird, leistet der Entwurf einen
Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“), insbesondere von Zielvorgabe 16.3 („Die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz
gewährleisten“).
Soweit der Entwurf Maßnahmen regelt, die auch zur Beschleunigung und Effektivierung von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Infrastrukturvorhaben, die auch erneuerbare Energien erfassen, führen sollen, leistet er
einen Beitrag zur beschleunigten Umsetzung der Energiewende und damit zur rechtzeitigen Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 7 der UN-Agenda 2030 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle sichern“), insbesondere von Zielvorgabe 7.2 („Bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energie am
globalen Energiemix deutlich erhöhen“). Eine beschleunigte Umsetzung von notwendigen Infrastrukturvorhaben
sowie der Ausbau der Versorgung mit erneuerbaren Energien, auch für die Industrie, leisten zudem einen Beitrag
zu Ziel 9 der UN-Agenda 2030 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und
nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“), insbesondere zu Zielvorgabe 9.4 („Bis 2030 die
Infrastruktur modernisieren und die Industrien nachrüsten, um sie nachhaltig zu machen, mit effizienterem
Ressourceneinsatz und unter vermehrter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien und
Industrieprozesse […]“).
Sofern die mit dem Entwurf erreichten Verfahrensbeschleunigungen und -effektivierungen zur früheren
Fertigstellung von Energie- und Infrastrukturprojekten und zur Vermeidung des Ausstoßes von Treibhausgasen führen,
leistet dies einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung
des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“). Eine hierdurch erreichbare Begrenzung der globalen
Erwärmung ist Voraussetzung für die Erreichung aller übrigen Nachhaltigkeitsziele.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „( II. 2.a.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „( II. 2.b.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „( II. 2.c.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „( II. 2.d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“
und „( II. 2.e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben.
Die Regelungen zielen im Wesentlichen auf eine Beschleunigung und Effizienzsteigerung bei der
Verfahrensbearbeitung ab. Freiwerdende Kapazitäten sollen zum Einsatz bei anderen Verfahren und zu deren Beschleunigung
genutzt werden. So führt die Erweiterung der Entscheidungskompetenz von Einzelrichtern und die erweiterte
Ermöglichung des Einsatzes von Proberichtern als Einzelrichter zu einer erheblichen Ressourcenfreisetzung bei
Verwaltungsgerichten sowie bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen. Die
Entscheidung in einer Spruchkörperbesetzung mit drei Richtern beim Bundesverwaltungsgericht führt ebenfalls zu einer
beschleunigten Bearbeitung von Verfahren. Die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer
Entscheidung bereits im Berufungszulassungsverfahren spart unmittelbar Kapazitäten auf Rechtsmittelebene ein, die
durch andernfalls durchzuführende umfassendere Rechtsmittelverfahren anfallen würden. Die
Effizienzsteigerung durch eine Ausweitung der Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters dient der
schnelleren Bearbeitung von Verfahren und bewirkt somit einen effektiveren Einsatz der Justizressourcen. Im Bereich des
Rechtsmittelrechts wird lediglich in der VwGO und im SGG der Rechtsmittelgrund der Divergenz an die
entsprechenden Regelungen in der ZPO und FGO zur Rechtsvereinfachung angepasst. Zudem wird lediglich die bereits
bestehende Praxis im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung
oder bei einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision kodifiziert. Eine Veränderung der
Personaloder Sachkosten ergibt sich hieraus nicht.
Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen infolge der
vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten
gegenüber.
Durch die Erhöhung des maximal zulässigen Zwangsgeldes auf 25 000 Euro in der VwGO, der FGO und dem
SGG können öffentliche Rechtsträger mit höheren Geldbeträgen belegt werden. Die VwGO und die FGO sehen
darüber hinaus die Einführung eines optionalen periodisch getakteten Zwangsgeldes vor. Zudem fließen die
betreffenden Geldbeträge im Fall der VwGO und FGO einem anderen nichtbeteiligten öffentlichen Rechtsträger
oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu (Ausschluss des Prinzips „linke Tasche – rechte Tasche“). Jedoch ist
die Vollstreckung gegen öffentliche Rechtsträger äußerst selten, sodass insofern mit keinen Belastungen für die
öffentlichen Haushalte zu rechnen ist.
Die Ausdehnung der Veröffentlichungsverpflichtung in Normenkontrolleilverfahren dient lediglich der
Kodifizierung der bereits bestehenden Veröffentlichungspraxis und führt damit nicht zu einer Mehrbelastung der
Landeshaushalte.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-800 000 0,9 3,50 -12 000 -2 800
Mit der neuen Fassung des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E und des § 84 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Entwurfsfassung (SGG-E) wird künftig die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt auf
einfachem Weg elektronisch möglich sein. Bislang konnte das Widerspruchsverfahren nur dann eingeleitet
werden, wenn der Widerspruch in Schriftform, zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde, mittels qualifizierter
elektronischer Signatur oder in einer der gesetzlich vorgesehenen schriftformersetzenden digitalen Formen erhoben
wird. Durch die Rechtsänderung ergeben sich laufende Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Form eines
schnelleren Übermittlungsweges sowie Einsparungen der Portokosten.
Die Anzahl der jährlich eingelegten Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide wird nicht in einer zentralen
Statistik erfasst. Aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich, dass es im Jahr 2021 rund 140 000 Widersprüche
bei der Deutschen Rentenversicherung gab (siehe Deutsche Rentenversicherung, 2022, Zahl der Widersprüche
nimmt ab, unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/
Meldungen/2022/220822_widersprueche_rentenbescheid_sinkend.html). Bei der gesetzlichen Krankenversicherung
wurden im Jahr 2022 rund 200 000 Widersprüche erfasst (siehe Süddeutsche Zeitung, 2023, Wie Krankenkassen
unzufriedene Kunden abwimmeln, unter: www.sueddeutsche.de/politik/krankenkassen-tricks-widerspruch-
versicherte-1.6118932). Im Bereich der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurden im
Jahr 2023 425 359 Widerspruchsverfahren eingeleitet (siehe Bundesagentur für Arbeit, 2024, Widersprüche und
Klagen SGB II, Zeitreihe Jahreszahlen ab 2013, unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Su-
che/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=01A60A6BDD05A79FFA556A97F05A3744?nn=1524068&
topic_f=wuk-wuk-jz). Unter Zugrundelegung der oben genannten Informationen und unter Berücksichtigung der
erkennbar großen Zahl an nicht statistisch erfassten Widersprüchen kann davon ausgegangen werden, dass
mindestens 800 000 Widersprüche jährlich zukünftig statt in Schriftform in der einfachen elektronischen Weise
erhoben werden.
Entsprechend standardisierter Erfahrungswerte nimmt die Übermittlung einer postalisch abgewickelten
Mitteilung circa eine Minute in Anspruch. Die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Wege verursacht
dagegen einen Zeitaufwand von circa 6 Sekunden. Infolge der nun geltenden Möglichkeit, Widersprüche auf
einfache elektronische Weise zu erheben, ergibt sich eine Zeiteinsparung in Höhe von circa 0,9 Minuten (das heißt 54
Sekunden) pro Fall. Ferner entfallen Portokosten für eine postalische Sendung per Einschreiben in Höhe von 3,50
Euro pro Fall komplett.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger reduziert sich somit um rund 12 000 Stunden und
um 2 800 000 Euro. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung dar.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
-40 000 0,9 36,30 3,50 -22 -140
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -162
Mit der neuen Fassung insbesondere des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E ergeben sich für die Wirtschaft laufende
Entlastungen der Bürokratiekosten, denn dadurch wird künftig auch für Verwaltungsverfahren, in denen
Unternehmen beteiligt sind, die Erhebung eines Widerspruchs in einfacher elektronischer Weise möglich sein.
Zu den Verwaltungsverfahren, in denen Normadressaten der Wirtschaft in der Regel beteiligt sind, gehören solche
im Bereich des Gewerbe-, Versammlungs-, Polizei- und Ordnungsrechts, des Bau-, Energie-, Immissionsschutz-
und Umweltrechts. Eine verlässliche Aussage über die Anzahl der von der Rechtsänderung betroffenen Verfahren
kann aufgrund fehlender statistischer Erfassung der bundesweit jährlich eingeleiteten Widerspruchsverfahren
nicht getroffen werden. Anhand öffentlich verfügbarer Dokumente des Landtags der Freien Hansestadt Bremen
aus dem Jahr 2016 (vergleiche Bremische Bürgerschaft, 2016, Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP: Anzahl und Dauer von Widerspruchsverfahren, Drucksache 19/834, unter: www.bremische-
buergerschaft.de/drs_abo/2016-11-16_Drs-19-834_57208.pdf) kann jedoch eine grobe Einschätzung der jährlich
bundesweiten Anwendungsfälle vorgenommen werden. Nach eigener Auswertung der erfassten Fallzahlen und
deren Übertragung auf das gesamte Bundesgebiet ist von jährlich rund 40 000 Widerspruchsverfahren in den
Rechtsgebieten auszugehen, in denen die Beteiligung von Normadressaten der Wirtschaft die Regel darstellt.
Analog zum Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger wird von einer durchschnittlichen Reduktion des
Zeitaufwands und der Sachkosten pro Fall in Höhe von 0,9 Minuten und 3,50 Euro ausgegangen. Es wird ferner
ein durchschnittlicher Lohnsatz der Gesamtwirtschaft gemäß Leitfaden in Höhe von 36,30 Euro angesetzt. Durch
die Rechtsänderung entstehen der Wirtschaft voraussichtlich jährliche Entlastungen der Bürokratiekosten in Höhe
von rund 162 000 Euro. Dabei handelt es sich vollständig um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese
Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Nach § 58 Absatz 1 VwGO-E, § 55 Absatz 1 FGO-E und § 66 Absatz 1 SGG-E ist über die notwendige Form
eines Rechtsbehelfs in der Rechtsbehelfsbelehrung zu unterrichten, zum Teil auch über das fristauslösende
Ereignis. Parallele Änderungen sind in § 37 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in
§ 36 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geplant. Dementsprechend sind in den betroffenen
Behörden die Vorlagen für bestehende Rechtsbehelfsbelehrungen einmalig anzupassen. Es wird aufgrund des
voraussichtlich geringfügigen Aufwands von einem marginalen einmaligen Umstellungsaufwand (insgesamt
< 100 000 Euro) für die Behörden der Länder und des Bundes ausgegangen.
Demgegenüber ist aufgrund der in § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E vorgesehenen Möglichkeit, eine Anordnung
der sofortigen Vollziehung zukünftig in einfacher elektronischer Form zu begründen, von einer Entlastung des
laufenden Erfüllungsaufwands der Verwaltung auszugehen. Wie oft im Jahr eine Anwendung des neuen § 80
Absatz 3 Satz 1 VwGO-E bundesweit in Frage kommt, kann mangels zentraler statistischer Erfassung nur
näherungsweise und mit großer Unsicherheit ermittelt werden. Ausgehend von der Anzahl der im Jahr 2024
bearbeiteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO in Höhe von 48 213 (siehe
Statistisches Bundesamt, 2025, Statistischer Bericht, Verwaltungsgerichte 2024, Arbeitsblatt 24251-13, unter:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html) wird davon ausgegangen, dass in 50
Prozent (= circa 24 000 Fälle) der genannten Verfahren ein Fall nach § 80 Absatz 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO
vorliegt, also ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach vorheriger Anordnung der
sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO) gestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass diese
Fälle nur einen Bruchteil der Gesamtheit der eigentlich von der Rechtsänderung betroffenen behördlichen
Entscheidungen darstellen, nämlich solche Entscheidungen, die in einem Gerichtsverfahren münden und deshalb
zentral von der Bundesstatistik der Rechtspflege erfasst werden. Auch über die Häufigkeit von Klagen gegen
behördliche Entscheidungen bundesweit gibt es keine belastbaren Informationen. Dieser Anteil dürfte je nach
Rechtsbereich stark variieren. Es wird zum Zweck der Schätzung davon ausgegangen, dass der Anteil an
behördlichen Entscheidungen, gegen die Klage erhoben wird, über alle betroffene Rechtsbereiche circa 10 Prozent
beträgt. Dementsprechend ist jährlich von rund 240 000 Anordnungen der sofortigen Vollziehung auszugehen.
Schließlich muss ein Teil der Anordnungen aufgrund der Bestimmungen in § 80 Absatz 3 Satz 2 VwGO nicht
begründet werden. Es wird davon ausgegangen, dass in 30 Prozent der Fälle eine Ausnahme nach § 80 Absatz 3
Satz 2 VwGO vorliegt, sodass die vorliegende Schätzung von jährlich rund 168 000 Anwendungsfällen ausgeht.
Bei Heranziehung des durchschnittlichen Lohnsatzes der Verwaltung gemäß Leitfaden in Höhe von 44,40 Euro
pro Stunde und einer mittleren Zeit- und Sachkosteneinsparung pro Fall von 0,9 Minuten und 3,50 Euro
(vergleiche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) ergibt sich ein
jährliches Einsparungspotenzial für die Verwaltung des Bundes und der Länder von rund 700 000 Euro.
Ferner ergeben sich durch die Vereinfachung der Begriffe „Beamte“ und „Angestellte“ auf „Beschäftigte“ in § 22
Nummer 3 VwGO-E und § 19 Nummer 3 FGO-E laufende Verwaltungsvereinfachungen für den Bund und die
Länder, welche aufgrund des voraussichtlich geringfügigen Aufwands pro Fall und der voraussichtlich kleinen
Anzahl an jährlichen Anwendungsfällen als geringfügig eingeschätzt werden und deshalb nicht weiter beziffert
werden.
Darüber hinaus wird nach § 47 Absatz 6 Satz 2 VwGO-E die Pflicht zur Veröffentlichung der
Entscheidungsformel, nach der eine Rechtsvorschrift vom Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof im
Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch auf Entscheidungen über eine vorläufige Außervollzugsetzung
einer Rechtsvorschrift erstreckt. Diese Maßnahme verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da solche
Entscheidungen bereits nach heutiger Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus publiziert werden
(„Sowieso“-Kosten).
Aus der Einführung einer Ergänzungswahl ehrenamtlicher Richter nach § 29 Absatz 3 VwGO-E und § 26
Absatz 3 FGO-E ergeben sich grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Die Neuregelungen zielen auf eine Beschleunigung und Effizienzsteigerung der Verfahrensbearbeitung bei den
Gerichten ab. Es ist durch verkürzte Verfahrensdauern mit einer spürbaren Entlastung und gewissen
Kostenersparnis für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft zu rechnen.
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für das soziale Sicherungssystem.
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und Frauen sind von den Regelungen
des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht erkennbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da die Regelungen auf Dauer angelegt sind. Die
Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Entwicklung auf dem Gebiet des öffentlichen Prozessrechts, sodass eine
gesonderte Evaluierung entbehrlich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht und amtliche Paragrafenüberschriften)
Die bisherige kurzgefasste Inhaltsübersicht zur VwGO wird zur besseren Übersichtlichkeit durch eine
ausführliche amtliche Inhaltsübersicht ersetzt, die sich aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ergibt. In den bereits zum
Gesetzestext gehörenden Überschriften der Untergliederungen (Teilen und Abschnitten) der VwGO wurden dabei
einzelne Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen. Die Paragrafen der VwGO erhalten erstmals amtliche
Überschriften. Inhaltlich orientieren sich die Inhaltsübersicht und die Zuweisung der Paragrafenüberschriften
weithin an den nichtamtlichen Überschriften der Paragrafen der VwGO, die in den Gesetzessammlungen
verschiedener juristischer Fachverlage verwendet werden.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 6 VwGO)
Die Sperrfrist zum Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter in § 6 Absatz 1 Satz 2 VwGO wird auf sechs
Monate reduziert. Proberichter können damit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach einer Probezeit von sechs
Monaten als Einzelrichter eingesetzt werden.
Mit der Sperrfrist soll sichergestellt werden, dass als Einzelrichter nur ein Richter tätig wird, der über genügend
berufsrichterliche Erfahrung verfügt. Nach geltendem Recht beträgt die Sperrfrist für allgemeine
Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichten ein Jahr (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VwGO). Für den Asylprozess, in dem
existenzielle Entscheidungen im grundrechtssensiblen Bereich getroffen werden und zugleich nur sehr beschränkte
Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen, beträgt die Sperrfrist sechs Monate, § 76 Absatz 5 AsylG. Im Sinne eines
Gleichlaufs soll die Sperrfrist für die allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Sperrfrist des § 76
Absatz 5 AsylG angepasst werden.
Mit der Senkung der Sperrfrist einhergehende Qualitätseinbußen der Rechtsprechung sind vor dem Hintergrund
der materiellen Anforderungen für eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht zu befürchten. Eine gezielte
Vorbereitung der Richterinnen und Richter auf die Einzelrichtertätigkeit in den ersten sechs Monaten wird dabei
vorausgesetzt. Bei den Verwaltungsgerichten werden durch die Herabsenkung der Sperrfrist erhebliche
Ressourcen freigesetzt. Verfahren können schneller erledigt werden. Außerdem können die Gerichte ihre personellen
Ressourcen damit flexibler einsetzen. Hierfür besteht vor dem Hintergrund der anstehenden Pensionierungswelle
ein gesteigertes Bedürfnis.
Über eine Folgeänderung in § 76 Absatz 5 AsylG soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 9 VwGO)
Mit § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwGO-E wird an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen
sehr viel weitgehender als bisher eine Entscheidung durch den Einzelrichter ermöglicht. Sie orientiert sich an der
Vorschrift über den („semiobligatorischen“) Einzelrichter bei den Kammern der Verwaltungsgerichte (§ 6
Absatz 1 VwGO), stellt die Einzelrichterübertragung jedoch anders als dort („soll“) in das Ermessen des Senats
(„kann“) und sieht somit den „fakultativen“ Einzelrichter im engeren Sinne vor. Bei dem zu übertragenden
Rechtsstreit kann es sich sowohl um ein erstinstanzliches Verfahren als auch um ein Rechtsmittelverfahren
handeln. Mit dieser Öffnung kann Richterarbeitskraft optimiert eingesetzt werden, was einer Entlastung und
Beschleunigung der Senatsarbeit in geeigneten Fällen dient. Der zuvor notwendig werdende Übertragungsbeschluss
erzeugt zwar zunächst einen geringfügigen Aufwand. Dieser wird jedoch durch die Ressourcenersparnis im
weiteren Verlauf deutlich aufgewogen.
Das Kollegialprinzip an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen ist von besonderer
Bedeutung für die Kontrollfunktion der Rechtsmittelinstanz. Dass mehrere Personen entscheiden, führt zu einer
vertieften argumentativen Durchdringung und Abwägung der Fälle und gilt damit als ein Baustein der Qualitätssicherung
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer fakultativen Übertragung auf den Einzelrichter in § 9 Absatz 4 VwGO
bisheriger Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) für erstinstanzliche Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 15 VwGO geschaffen worden. Darüber hinaus kann in asylrechtlichen Berufungsverfahren unter den
Voraussetzungen des § 79 Absatz 3 AsylG die Entscheidung dem Einzelrichter übertragen werden. Daneben hat
über Rechtsmittel in Nebenverfahren in wenigen Fällen der originäre Einzelrichter zu entscheiden (zum Beispiel
zum Teil (Kosten-)Beschwerden nach § 66 Absatz 6 Satz 1 letzter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG),
Streitwertbeschwerden nach § 63 Absatz 2 GKG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 5 GKG,
Gegenstandswertbeschwerden nach § 33 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 letzter Halbsatz
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Vergütungsbeschwerden nach § 55 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz
RVG), wenn nicht ein Grund für die Übertragung auf den Senat vorliegt.
In den zahlreichen übrigen Rechtsmittelverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen (Berufungszulassungs-, Berufungs- und übrigen Beschwerdeverfahren) kann der Berichterstatter nur im
Einverständnis der Beteiligten (als sogenannter konsentierter Einzelrichter) streitig über die Sache verhandeln
und/oder entscheiden (§ 87a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 VwGO). Bei unstreitiger Erledigung (wie zum
Beispiel Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme, übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
oder Vorschlag eines gerichtlichen Vergleichs) hingegen entscheidet der Berichterstatter unmittelbar in dieser
Funktion (vergleiche § 87a Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 106 Satz 2 VwGO), ohne dass es eine
Übertragungsmöglichkeit auf den Senat gäbe. Ungeachtet der hohen Bedeutung des Senatsprinzips in der
Rechtsmittelinstanz kann es aber weitere Fälle geben, in denen eine streitige Entscheidung in voller Senatsbesetzung nicht
erforderlich erscheint. Dies gilt insbesondere in Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Absatz 4 ff. VwGO), etwa
wenn es um die Entscheidung über aller Voraussicht nach unzulässige Anträge auf Zulassung der Berufung geht
(zum Beispiel wegen verfristeter Einlegung oder fehlender, nicht fristgerechter oder unzureichender Begründung
oder wegen fehlender Postulationsfähigkeit) oder soweit ein Berufungszulassungsgrund des § 124 Absatz 2
VwGO ersichtlich nicht vorliegt.
Aber auch in allgemeinen Berufungsverfahren zur Hauptsache kann eine Einzelrichterübertragung in Betracht
kommen; namentlich in Fällen, in denen die Berufung durch den Senat wegen ernstlicher Zweifel an der
(Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) oder wegen eines
möglicherweise ergebnisrelevanten Verfahrensmangels (§ 124 Absatz 2 Nummer 5 VwGO) zugelassen worden ist. In
den übrigen Fällen einer Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten
(§ 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) oder
wegen Divergenz (§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO bisheriger Fassung) beziehungsweise im Interesse der
Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO-E,
Artikel 1 Nummer 30) wird eine Einzelrichterübertragung hingegen in der Regel ausscheiden. Ausgeschlossen ist
sie indes auch in den letztgenannten Fällen nicht. Es bleibt Raum für sie, etwa wenn die Berufung mangels
fristgerechter Berufungsbegründung (ersichtlich) unzulässig (geworden) ist und so im Zeitpunkt der
Einzelrichterübertragung besondere Schwierigkeiten der Sache und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
nicht mehr gegeben sind. Umgekehrt kann auch in den Fällen von § 124 Absatz 2 Nummer 1 oder 5 VwGO eine
Übertragung ausscheiden, etwa wenn die Berufungszulassung zwar formal „nur“ auf diese Vorschriften gestützt
worden war, aber auch nach § 124 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 VwGO in Betracht gekommen wäre.
In den nicht dem originären Einzelrichter zugewiesenen Beschwerdeverfahren (vor allem Eilbeschwerden nach
§ 146 Absatz 1 und 4 VwGO; Rechtswegbeschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 146 Absatz 1 VwGO sowie sonstige Beschwerden nach § 146 Absatz 1 VwGO)
kann sich eine Einzelrichterübertragung von Fall zu Fall anbieten.
Normenkontroll(eil)verfahren nach § 47 Absatz 1 und 6 VwGO werden durch § 9 Absatz 4 Satz 3 VwGO-E
hingegen ihrer hohen Bedeutung wegen (Erga-omnes-Wirkung einer die Unwirksamkeit beziehungsweise die
Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift aussprechenden Entscheidung) kraft Gesetzes von der fakultativen
Einzelrichterübertragung ausgenommen.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 10 VwGO)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 10 Absatz 3 VwGO stellt klar, dass der Senat Entscheidungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1
VwGO-E in voller Besetzung mit fünf Richtern trifft.
Zu Buchstabe b
Mit § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwGO-E wird am Bundesverwaltungsgericht weitgehender als nach der
bestehenden Rechtslage eine Entscheidungsfindung durch einen Senat in der Besetzung mit drei Richtern ermöglicht.
Mit dieser Öffnung kann Richterarbeitskraft optimiert eingesetzt werden, was einer Entlastung und
Beschleunigung der Senatsarbeit in geeigneten Fällen dient. Der zuvor notwendig werdende Übertragungsbeschluss erzeugt
zwar zunächst einen geringfügigen Aufwand. Dieser wird jedoch durch die Ressourcenersparnis im weiteren
Verlauf deutlich aufgewogen. Durch die Bezugnahme auf Verfahren nach § 50 Absatz 1 VwGO ist klargestellt, dass
die Regelung nicht für Revisions-, sondern nur für erstinstanzliche Verfahren gilt.
Gemäß dem Kollegialprinzip trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich bei
mündlicher Verhandlung durch fünf Berufsrichter und bei Beschlüssen außerhalb mündlicher Verhandlung durch drei
Berufsrichter. Dass mehrere Personen entscheiden, führt zu einer vertieften argumentativen Durchdringung und
Abwägung der Fälle und gilt damit als ein Baustein der Qualitätssicherung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Kollegialprinzip am Bundesverwaltungsgericht ist von besonderer Bedeutung für die Kontrollfunktion der
Rechtsmittelinstanz.
Für erstinstanzliche Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO ist mit dem Gesetz zur Beschleunigung von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich die Möglichkeit einer fakultativen Übertragung an
den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in § 10 Absatz 4 bisheriger Fassung geschaffen worden.
Ungeachtet der hohen Bedeutung des Kollegialprinzips kann es aber weitere Fälle geben, in denen eine streitige
Entscheidung in voller Senatsbesetzung nicht erforderlich ist. Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 4 soll daher
auf alle erstinstanzlichen Verfahren erstreckt werden.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage betrifft dies lediglich die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach
gelagerten Verfahren, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Dies schließt bereits die Einbeziehung von
Revisionsverfahren in den Anwendungsbereich des § 10 Absatz 4 VwGO-E aus. Regelmäßig weisen diese
hinreichende Schwierigkeiten auf, die bei einer mündlichen Verhandlung eine Beteiligung des Senats in seiner vollen
Besetzung mit fünf Berufsrichtern zur Sicherung der hohen Qualität erfordern. Im Übrigen steht es im Ermessen
(„kann“) des Senats zu beurteilen, ob sich ein Verfahren für eine Entscheidung durch den Senat in der Besetzung
mit drei Berufsrichtern eignet.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage gelten auch nach § 10 Absatz 4 Satz 2 VwGO-E die Regelungen des § 6
Absatz 2 bis 4 VwGO entsprechend. Mithin scheidet eine Übertragung auf einen Senat in der Besetzung mit drei
Richtern bei einer Vorbefassung des Senats entsprechend § 6 Absatz 2 VwGO aus. Auch besteht die Möglichkeit
zur Rückübertragung auf den Senat in seiner vollen Besetzung entsprechend § 6 Absatz 3 VwGO und die
Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens ist entsprechend § 6 Absatz 4 VwGO nicht justiziabel.
§ 10 Absatz 4 Satz 3 VwGO-E schließt eine Übertragung auf eine Senatsbesetzung mit drei Richtern in Verfahren
aus, in denen das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Bundesgesetz stehenden
Rechtsvorschrift des Bundes entscheidet, sowie in zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die
Vorschrift liegt auf einer Linie mit § 9 Absatz 4 Satz 3 VwGO-E. Dies betrifft Verfahren nach § 50 Absatz 1
Nummer 7 VwGO in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 6 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), Verfahren
nach § 50 Absatz 1 Nummer 9 VwGO-E in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 6 des Rettungsübernahmegesetzes
(RettungsG) und Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 12 VwGO-E in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des
Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A
11) (BABWismarG).
Zu Nummer 5 (Änderung von § 22 VwGO)
Nach bisher geltendem Recht können Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht als ehrenamtliche
Richter berufen werden. Im neuen § 22 Nummer 3 VwGO wird die Bezeichnung „Beamte und Angestellte“ durch
„Beschäftigte“ ersetzt.
Hintergrund dieser Änderung ist die überholte Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern. Als
Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts wurden Arbeitnehmer bezeichnet, deren Tätigkeit überwiegend geistiger und
im größeren Maß eigenverantwortlicher, selbstständiger Natur ist, während bei der Tätigkeit von Arbeitern die
Erbringung von Leistung durch körperliche Kraftentfaltung im Vordergrund stand. Diese Differenzierung entfiel
zwischenzeitlich, da das Bundesverfassungsgericht und das Bundesarbeitsgericht unterschiedliche Regelungen
für Arbeiter und Angestellte regelmäßig als gleichheitswidrig einordneten (vergleiche Koch, in: Schaub/Koch,
Arbeitsrecht von A-Z, 30. Auflage 2026, Angestellte, Rn. 1).
Der Begriff „Beschäftigte“ ist grundsätzlich im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu verstehen (vergleiche § 4
Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) und umfasst damit sowohl Beamte als auch
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Mit der Wahl des Begriffs „Beschäftigte“ wird die Regelung nicht nur sprachlich
angepasst. Vielmehr geht mit ihr auch eine inhaltliche Änderung einher, da der Ausschluss auf Arbeiter erweitert
wird.
Bisher stellten Rechtsprechung und Literatur bei der Auslegung des Begriffes des „Angestellten“ im Sinne des
§ 22 Nummer 3 zweite Alternative VwGO darauf ab, ob die betroffene Person in einem besonderen
Näheverhältnis zum öffentlichen Dienstherrn steht, sodass deren Tätigkeit als Ausdruck des Handelns der Verwaltung
verstanden werden kann (vergleiche OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 16 F 14/14 –, juris
Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 3 F 1/19 –, juris Rn. 3 f.; Garloff, in: BeckOK
VwGO, 76. Edition, Stand 1.10.2025, § 22 Rn. 3a; Schübel-Pfister, in: Eyermann VwGO, 17. Auflage 2026, § 22
Rn. 4). Dies führt bei der Erstellung der Vorschlagslisten in der Praxis zu Abgrenzungsproblematiken und
Rechtsunsicherheit und erfordert gesteigerten Verwaltungsaufwand. Die neue Fassung der Vorschrift entspricht deren
Normzweck, die Hinderungsgründe umfassend zu verstehen, sodass nicht nur eine Interessenkollision verhindert,
sondern auch der Anschein der Voreingenommenheit vermieden wird (vergleiche Sächsisches OVG, Beschluss
vom 5. August 1997 – 3 S 440/97, NVwZ-RR 1998, 324; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48.
EL. Juli 2025, § 22 Rn. 2 und 8).
Wenn künftig alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht mehr als ehrenamtliche Richter berufen werden
können, verringert sich die Anzahl derjenigen, die für das Amt in Frage kommen, in einem überschaubaren Maße.
Die neue Regelung ist praxisgerecht und sorgt für die nötige Rechtsklarheit.
Der durch § 186 Absatz 2 Satz 1 VwGO-E (Artikel 1 Nummer 46) für entsprechend anwendbar erklärte § 6 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) enthält nunmehr zugleich eine
Übergangsregelung für diejenigen ehrenamtlichen Richter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind und
andernfalls nach der Neuregelung des § 22 Nummer 3 VwGO-E sofort der Entbindung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
VwGO unterlägen.
Zu Nummer 6 (Änderung von § 29 VwGO)
Die Regelung in § 29 Absatz 3 VwGO-E schafft Rechtsklarheit und -sicherheit, indem ausdrücklich normiert
wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Modalitäten ausnahmsweise eine Ergänzungswahl
ehrenamtlicher Richter durchzuführen ist.
Nach geltendem Recht ist nur das Wahlverfahren am Ende der Amtsperiode für die neue Amtsperiode
ausdrücklich geregelt (vergleiche die §§ 25 ff. VwGO). In der Literatur ist daher umstritten, inwieweit ehrenamtliche
Richter nachträglich gewählt werden können. Nahezu Einigkeit besteht darüber, dass in den Fällen, in denen eine
geordnete Rechtsprechungstätigkeit wegen einer zu geringen Zahl von ehrenamtlichen Richtern nicht mehr
möglich ist, ausnahmsweise eine „Ergänzungswahl“ möglich sein muss (vergleiche Garloff, in: BeckOK VwGO, 76.
Edition, Stand 01.10.2025, § 29 Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 29 Rn. 9 mit
weiteren Nachweisen; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 29 Rn. 14). Der Begriff ist dem
eine Ergänzungswahl von Schöffen regelnden § 52 Absatz 6 GVG entlehnt.
Der Vorschlag, die Ergänzungswahl und die Dauer der Amtszeit der hierdurch Gewählten zu normieren, fand sich
bereits in einem Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung aus dem
Jahr 2019 (Bundestagsdrucksache 19/10992 (neu), Seite 7), der auf eine JuMiKo-Arbeitsgruppe
„Verwaltungsprozess“ zurückging. Die Bundesregierung hatte gegen diesen Vorschlag keine Bedenken erhoben
(Bundestagsdrucksache 19/10992 (neu), Seite 24). Insbesondere vor dem Hintergrund der tendenziell steigenden Anzahl an
Entbindungsanträgen gemäß § 24 VwGO erscheint eine Klarstellung durch ausdrückliche Normierung geboten,
um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten. Dadurch wird auch Potential zur Beschleunigung
und Vereinfachung der Bestimmung ehrenamtlicher Richter gehoben. Die Verwendung bereits vorhandener
Vorschlagslisten trägt hierzu ebenfalls bei.
Nach § 29 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E stellt der Präsident des Verwaltungsgerichts (oder des
Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche § 34 VwGO) fest, wenn die erforderliche Zahl
ehrenamtlicher Richter unterschritten und deshalb eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit nicht mehr gewährleistet
ist. Hierfür ist nach § 29 Absatz 3 Satz 2 VwGO-E auf den Maßstab von § 27 VwGO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit kann danach nicht mehr angenommen werden, wenn – etwa aufgrund von Entbindungen
von ehrenamtlichen Richtern – jeder der im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter voraussichtlich zu mehr als
zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden müsste. Die Regelung in § 29 Absatz 3 Satz 2
VwGO-E bedeutet darüber hinaus, dass für die Bestimmung der Zahl, wie viele neue ehrenamtliche Richter
ergänzend gewählt werden müssen, ebenfalls auf den Maßstab von § 27 VwGO abzustellen ist. Es müssen demnach
so viele neue ehrenamtliche Richter gewählt werden, dass jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich zu
höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden wird.
Die neue Vorschrift in § 29 Absatz 3 Satz 3 VwGO-E über die Dauer der Amtszeit im Fall einer Ergänzungswahl
nach § 29 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E, nach welcher die ergänzend gewählten ehrenamtlichen Richter nur für den
Rest der laufenden Amtsperiode gewählt werden, gewährleistet, dass die Amtsperioden der anfänglich und der
nachträglich gewählten ehrenamtlichen Richter einheitlich enden.
Mit dem neu eingeführten § 186 Absatz 2 Satz 2 VwGO-E (Artikel 1 Nummer 46) wird eigens für die Regelung
der Ergänzungswahl eine Übergangsregelung geschaffen. Danach gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 6
EGGVG, die sonst über § 186 Absatz 2 Satz 1 VwGO-E Anwendung fände, nicht. Durch die spezielle Regelung
soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Möglichkeit, gemäß § 29 Absatz 3 VwGO-E eine Ergänzungswahl
durchzuführen, bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und somit auch für zu diesem Zeitpunkt schon laufende
Amtsperioden zur Verfügung steht.
Zu Nummer 7 (Änderung von § 35 VwGO)
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die aktuelle Bezeichnung der Stelle, bei der ein Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtet wird, lautet „Bundesministerium des Innern“
(vergleiche Ziffer II Nummer 2 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025, BGBl. I 2025 Nr. 131).
Zu Nummer 8 (Änderung von § 47 VwGO)
Zu Buchstabe a
Auch in Normenkontrollverfahren besteht ein Bedürfnis einer Verfahrensverzögerung entgegen zu wirken. Auch
wenn das Normenkontrollverfahren als objektives Beanstandungsverfahren ausgestaltet ist, hat es einen
subjektiven Einschlag. Sofern der Antrag nicht von einer Behörde gestellt wird, hängt die Zulässigkeit nach § 47 Absatz 2
Satz 1 VwGO von der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung („Antragsbefugnis“) ab. Die
Ergänzung hat daher lediglich klarstellenden Charakter.
Zu Buchstabe b
Erklärt ein Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47
Absatz 1 VwGO eine untergesetzliche Rechtsvorschrift für unwirksam, so hat der Antragsgegner die
Entscheidungsformel bekannt zu machen (§ 47 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO). Diese Veröffentlichungsverpflichtung
gilt bislang nur im Hauptsacheverfahren. Allerdings besteht ein Publizitätsbedürfnis bei der vorläufigen
Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift nach § 47 Absatz 6 VwGO (zumindest vorübergehend) in gleicher Weise
(vergleiche Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 47 Rn. 105; Schoch, in: Schoch/Schneider,
Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL. Juli 2025, § 47 Rn. 185). Aus diesem Grund werden Entscheidungsformeln dahingehender
einstweiliger Anordnungen durch die Praxis bereits in einem Großteil der Fälle ebenfalls veröffentlicht. Der neue
Satz 2 in § 47 Absatz 6 VwGO trägt diesem Umstand Rechnung, indem § 47 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
VwGO in den Fällen der vorläufigen Außervollzugsetzung nach § 47 Absatz 6 (nunmehr Satz 1) VwGO für
entsprechend anwendbar erklärt wird. Das dient der Rechtssicherheit und Transparenz und in der Folge auch der
Effektivität des Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 9 (Änderung von § 48 VwGO)
Zu Buchstabe a
Die § 48 Absatz 1 VwGO betreffenden Anfügungen begründen weitere erstinstanzliche Zuständigkeiten der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Damit gehen eine Straffung des Instanzenzuges sowie
eine Bündelung spezifischer Fachkompetenz in der mittleren Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit einher, die
eine Beschleunigung von Verfahren zeitigen sollen. Verfahren, die vor dem 1. Januar 2027 bei einem
Verwaltungsgericht anhängig geworden sind, verbleiben nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (§ 17 Absatz 1 Satz 1
GVG in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO) auch nach Inkrafttreten dieser Änderungen bei diesem
Verwaltungsgericht.
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Zuständigkeitsverlagerung wird durch verschiedene Änderungen in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO bewirkt.
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der Nummer 17 in die Aufzählung erstinstanzlicher
Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO (siehe
nachstehend zu Dreifachbuchstabe ccc).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa wird verwiesen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Nach der in den Katalog des § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO nach Nummer 16 eingefügten neuen Nummer 17, einer
Auffangregelung, wird nunmehr – über die Aufzählung bestimmter Planfeststellungsverfahren in § 48 Absatz 1
Nummer 1 bis 16 VwGO hinausgehend – auch in Streitigkeiten über alle sonstigen Planfeststellungsverfahren,
soweit hierfür nicht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (aufgrund spezieller Fachgesetze oder
nach § 50 Absatz 1 VwGO) gegeben ist, erstinstanzlich von den Oberverwaltungsgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen entschieden. Diese Regelung geht auf Ziffer II.2 einer Entschließung des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 20/5570, Seite 3) zurück. Sie strebt eine Konzentration entsprechender spezifischer
Fachkompetenz in der Mittelebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit an und zielt auf eine damit einhergehende
Beschleunigung dieser Verfahren ab. Gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sind von der durch Nummer 17
bewirkten „Hochzonung“ auch alle sonstigen Verfahren betroffen, in denen anstelle eines an sich vorgesehenen
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung für das Vorhaben erteilt wurde.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 2
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO-E entscheidet das Oberverwaltungsgericht oder der
Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug nun auch über die Genehmigung von Zuwegungen und Kabeltrassen, die für die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a VwGO
erforderlich sind.
Die Erstreckung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf die Genehmigung notwendiger Zuwegungen und
Kabeltrassen ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Verfahren angezeigt. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3a VwGO sind die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstinstanzlich für
Streitigkeiten zuständig, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie
an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Es wurde in der Rechtsprechung bisher
uneinheitlich behandelt, ob Genehmigungen für Zuwegungen oder Kabeltrassen – jedenfalls außerhalb des
Betriebsgrundstücks – vom Anlagenbegriff des § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und von
der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfasst sind
(vergleiche Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urteil
vom 28. September 2023 – 1 D 72/22 –, juris Rn. 55). Dies führt dazu, dass unter Umständen Streitigkeiten über
diese Zuwegungen und Kabeltrassen bei unterschiedlichen Gerichten (Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof) erstinstanzlich bearbeitet werden, was ungeachtet der
Aussetzungsmöglichkeit (vergleiche § 94 VwGO) das Potential divergierender Entscheidungen in sich trägt. Vorzugswürdig erscheint
es aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Verfahren, dass dasselbe Gericht in Verfahren über die
Genehmigung der Anlage und in Verfahren über die dafür erforderlichen Zuwegungen und Kabeltrassen
erstinstanzlich entscheidet. Die Klarstellung dient damit der Beschleunigung und ermöglicht zudem einheitliche
Entscheidungen zu einem Vorhaben.
Zu Satz 3
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe nach § 48 Absatz 1
Satz 1 VwGO umfasste bereits bisher auch auf zusätzliche Schutzvorkehrungen gerichtete Anträge, über die in
einem Planfeststellungsbeschluss ablehnend entschieden wurde. Keine erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgeri
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Relationen
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