Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
[Bundesrat Drucksache 432/25
05.09.25
R - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
A. Problem und Ziel
In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung
die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig. Dabei leisten
insbesondere die Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe
der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche wird den Bürgerinnen und Bürgern
ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Eine stark
ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit
eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe.
Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in
den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen. Diese Schwächung ist
insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang
der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher
die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden
Entwurfs ist es daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch
den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden.
Daneben adressiert der Entwurf ein Problem der gerichtlichen Praxis: Bislang ist es
Gerichten nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streitwertänderung oder infolge
einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene
Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten.
Des Weiteren bedarf es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV), im
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
rechtsbereinigender Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724
im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ABl.
L, 2024/3228, 30.12.2024).
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) irrtümlich aufgehoben.
Es bedarf daher der Wiedereinführung der Anmerkung.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht
die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16.
B. Lösung
Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen
ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23
Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an
Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Diese Streitwertgrenze
für die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr
angehoben. Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 auf 10 000 DM festgesetzt; dies entspricht der noch
heute geltenden Streitwertgrenze von 5 000 Euro. Daher soll insbesondere zum Ausgleich
der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung eine Anhebung auf 10 000 Euro erfolgen.
Durch diese Anhebung wird über die Wiederherstellung der streitwertabhängigen
Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 hinaus eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte erreicht;
die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen
Verfahren wird sich wieder erhöhen. Der Entwurf setzt damit das Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zur Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts um
und entspricht einem Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder
(vergleiche Beschluss zu TOP I.25 der Frühjahrskonferenz 2025 der Justizministerinnen und
Justizminister; zuvor bereits TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen
und Justizminister).
Daneben sollen zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige
Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten
werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten
spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Entwurf vorgesehene,
streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten an das Amts- oder das Landgericht
wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient und
ressourcenschonend bearbeitet werden können. So sollen bestimmte Streitigkeiten aus dem Bereich
des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, bei
denen die Ortsnähe oft eine besondere Rolle spielt. Streitigkeiten zu Vergabesachen oder
aus Heilbehandlungen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den
Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende
Spezialisierung zu erreichen. Auch insoweit entspricht der Entwurf einem Anliegen der
Justizministerinnen und Justizminister aller Länder (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der
Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister).
Außerdem soll eine Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen werden, die eine
Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach
einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes
ermöglicht. Damit wird ebenfalls ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister
der Länder aufgegriffen (vergleiche Beschluss zu TOP I.15 der Frühjahrskonferenz 2023
der Justizministerinnen und Justizminister). Für das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in den
Verfahrensordnungen der Sozialgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der
Finanzgerichtsbarkeit sind jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen.
Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des § 39 VSBG und
Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV werden die
aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung notwendigen,
rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in der Luft-
SchlichtV vorgenommen.
Zudem sieht der Entwurf die Wiedereinführung der die Erhebung von
Verfahrenspflegerkosten betreffenden Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG vor, die durch das
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 109) irrtümlich aufgehoben wurde.
C. Alternativen
Um die Amtsgerichte zu stärken und die Spezialisierung in der Justiz zur Förderung
effizienter Verfahrensführungen auszubauen, gibt es zu den gewählten Ansätzen keine
besseren Alternativen. Im Falle der Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde sich die
festgestellte Schwächung der Amtsgerichte in Zivilsachen fortsetzen. Der Entwurf beruht
maßgeblich auf umfangreichen Arbeiten der Länder in einer von den Justizministerinnen
und Justizministern zu der Thematik eingesetzten Länderarbeitsgruppe sowie auf den von
dieser Gruppe vorgelegten Berichten und greift die dort gefundenen Ergebnisse auf.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der
Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die
Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Die von den Justizministerinnen und
Justizministern eingesetzte Arbeitsgruppe hat die mit der Änderung der
Zuständigkeitsregelung einhergehenden Auswirkungen auf den Personalbedarf an den Gerichten
untersucht und diese auf Basis der derzeitigen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den
Gerichten pro Fall ermittelt. Trotz dieser vorgelegten Zahlen können die Auswirkungen auf
die Veränderung des Personalbedarfs derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden,
da sich die Bearbeitungsdauer für Verfahren vor dem Amtsgericht bei höheren
Streitwerten voraussichtlich ändern wird und ausgehend hiervon der Personalbedarf ermittelt
werden muss. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben daher die
Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung mit der
Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die
Fallbearbeitung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt (vergleiche Beschluss
zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). So
soll der tatsächliche Personalbedarf an den Gerichten durch die Veränderung der
Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden. Für die Landesjustizverwaltungen ergibt sich mit der
Umsetzung des Entwurfs außerdem ein nicht näher bezifferbarer Aufwand, welcher durch
den erhöhten Raumbedarf an den Amtsgerichten entsteht, da dort aufgrund der
steigenden Eingangszahlen mehr Personal eingesetzt werden muss. Bei den Landgerichten und
Oberlandesgerichten ergeben sich hingegen Einsparungen, da der Personalbedarf hier
sinken wird.
E. Erfüllungsaufwand
Durch den Entwurf werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft
entlastet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger können jährliche Einsparungen von Wegesachkosten in
Höhe von rund 75 000 Euro sowie Einsparungen von Wegezeiten in Höhe von 9 666
Stunden erwartet werden. Des Weiteren ist eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
von Kosten für Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5 Millionen Euro pro Jahr möglich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird voraussichtlich von Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 14,5
Millionen Euro und von sonstigen Kosten in Höhe von rund 373 000 Euro pro Jahr
entlastet werden. Mit Blick auf die „One in, one out“-Regel bedeutet dies ein „Out“ in
vorgenannter Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die Veränderung der Kosten des justiziellen Kernbereichs kann auf die Ausführungen
unter D. entsprechend verwiesen werden. Den sozialen Sicherungssystemen entstehen
keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 432/25
05.09.25
R - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Inkrafttreten der Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte spätestens am 1. Januar 2026
erforderlich ist, um nicht die Gefahr einer Verzögerung der PEBB§Y-Vollerhebung
im Jahr 2027 zu begründen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts
der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz
in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“
ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911,
923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels
124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich
nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;“.
2. § 71 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
6. „ für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -
restrukturierungsgesetz;
7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse
und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und
Fernsehen sowie im Internet;
8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder
Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
9. in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.“
3. § 72a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
5.
„
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse
und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und
Fernsehen sowie im Internet,
6. erbrechtliche Streitigkeiten,
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach
dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz und
8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder
Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“
4. § 119a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
5. „ Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse
und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und
Fernsehen sowie im Internet,
6. erbrechtliche Streitigkeiten,
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach
dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz und
8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder
Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 43 wird der folgende § 44 eingefügt:
„§ 44
§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1.
Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a
Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden
sind.“
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 102 Änderung der Kostenentscheidung“.
2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt:
„§ 102
Änderung der Kostenentscheidung
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des
Gerichtskostengesetzes oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen
ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits
erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend.
Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der
Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der
Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen
nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.“
3. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 84a Änderung der Kostenentscheidung“.
2. Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt:
„§ 84a
Änderung der Kostenentscheidung
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes nach § 83
des Gerichts- und Notarkostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen
ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits
erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der
Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der
Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen
nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 197a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“
Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:
„§ 163
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des
Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen
ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte
Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist
nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung
Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der
übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen
nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 146 wird durch den folgenden § 146 ersetzt:
„§ 146
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des
Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung
von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine
bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. Vor
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist
nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung
Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der
übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen
nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die
Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in
Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der
Finanzgerichtsordnung;“.
Artikel 9
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen
Kommission“.
2. § 39 wird gestrichen.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40
Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der
zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des
Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete
Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die
notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu
bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige
Ausstattung und Organisation verfügt und
2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen,
zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe
nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.“
Artikel 10
Änderung der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
Die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar
2016 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste
der Verbraucherschlichtungsstellen.“
Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,“.
Artikel 12
Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820), die
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.
Artikel 13
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
............................................................
Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015
ersetzt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.
in voller Höhe“.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 9 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die deutsche Justiz garantiert vor allem auch durch die Amtsgerichte einen ortsnahen
Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger. Hierdurch erhalten die Parteien einen
einfachen und schnellen Zugang zu ihrem Recht. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche
verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe.
Die Zahl erstinstanzlich vor den Amtsgerichten eingegangener Zivilverfahren geht in den
letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurück. Während im Jahr 1993 noch rund
1 455 000 Neueingänge in Zivilsachen bei den Amtsgerichten zu verzeichnen waren, so ist
diese Zahl auf rund 773 000 im Jahr 2024 zurückgegangen (Quelle für das Jahr 1993:
Fachserie 10, Reihe 2.1, Rechtspflege „Zivilgerichte“ des Statistischen Bundesamts,
www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_
derivate_00006717/2100210027004.pdf, S. 7; Quelle für das Jahr 2024 und im Folgenden für
das Jahr 2023: Statistischer Bericht zur Datenbank GENESIS-ONLINE des Statistischen
Bundesamts, EVAS-Nummer 24231, https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-
Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-zivilgerichte-
2100210237005.html, Tabelle 24231-01). Das entspricht einem Rückgang von rund 47
Prozent. Wenngleich die Zahl der Neueingänge zuletzt im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023
(715 384 Neueingänge) merklich angestiegen ist, liegt sie weiterhin deutlich unter dem
Niveau der Jahre bis 2020. Es ist nicht davon auszugehen, dass damit eine Abkehr vom
langjährigen Trend verbunden wäre. Die Ursachen für diesen Rückgang der Eingangszahlen in
zivilrechtlichen Verfahren bei den Amtsgerichten sind vielfältig (vergleiche hierzu:
Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der
Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ der INTERVAL GmbH vom 21. April 2023, abrufbar
unter: www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2023_Rueck-
gang_Eingangszahlen_Zivilgerichte.pdf?__blob=publicationFile&v=1, hier S. 20 f.). Diese
Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese
den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren
können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des
vorliegenden Entwurfs ist es daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zeitnah zu stärken.
Zugleich werden Streitigkeiten in bestimmten Sachgebieten immer komplexer und
umfangreicher und erfordern daher eine besondere Fachkunde der Gerichte. Die Komplexität ergibt
sich in diesen Sachgebieten in vielen Fällen unabhängig von der Höhe der Streitwerte.
Aufgrund der gestiegenen Komplexität in diesen Sachgebieten ist eine weitergehende
Spezialisierung der Gerichte erforderlich.
Im Übrigen war es Gerichten bislang nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streit-,
Verfahrens- oder Geschäftswertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde
gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Die neu
eingeführten Normen in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie im Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) sollen es den Gerichten daher ermöglichen, die im Urteil oder Beschluss
getroffene Kostenentscheidung zu ändern. Hierdurch können Wertungswidersprüche und
Ungerechtigkeiten vermieden werden.
Des Weiteren bedarf es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV), im
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
rechtsbereinigender Anpassungen aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1). Die Aufhebung erfolgt nach Artikel 1 der
Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der
Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) mit Wirkung
vom 20. Juli 2025.
Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) irrtümlich aufgehoben. Es bedarf
daher der Wiedereinführung der Anmerkung.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die
Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Entwurf sollen insbesondere die Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt werden.
Daneben soll sowohl bei den Amts- als auch bei den Landgerichten durch weitere
streitwertunabhängige Zuständigkeiten in Zivilsachen die Spezialisierung der Gerichte gefördert
und damit ein Beitrag zur effizienten Verfahrensführung geleistet werden.
Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist
vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an
Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Nachdem diese
Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte zuletzt im Jahr 1993 mit dem Gesetz zur
Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50 ff.) angehoben wurde,
bedarf es nunmehr eines Ausgleichs der inflationsbedingten Geldwertentwicklung der
vergangenen Jahrzehnte. Damit soll nicht nur die vom Gesetzgeber ursprünglich mit der
Wertgrenze intendierten erstinstanzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und
Landgerichten in Zivilsachen wiederhergestellt werden, sondern darüber hinaus eine nachhaltige
Stärkung der Amtsgerichte erreicht werden. Damit wird das Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zur Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts umgesetzt.
Zugleich soll durch streitwertunabhängige Zuständigkeiten die Spezialisierung der Gerichte
für bestimmte Rechtsgebiete weiter ausgebaut werden. Bestimmte nachbarrechtliche
Streitigkeiten sollen streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Bei diesen
spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle, da häufig Ortstermine von Seiten des Gerichts
notwendig werden und die Parteien aufgrund der bestehenden Sozialbeziehung ein großes
Interesse an der persönlichen Anwesenheit in der Verhandlung haben. Durch die
streitwertunabhängige Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Amtsgerichte kann eine ortsnahe
Bearbeitung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erfolgen.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen sowie
Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Schon heute
gibt es für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und für Veröffentlichungsstreitigkeiten
spezialisierte Kammern bei den Landgerichten, welche über ein besonderes Fachwissen in
diesen Bereichen verfügen. Durch die streitwertunabhängige Zuweisung wird dem
Spezialisierungsgedanken Rechnung getragen und damit eine effiziente Verfahrensführung
unterstützt.
Der Entwurf greift mit der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts einen Beschluss der
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2025 (Beschluss zu
TOP I.25) und mit dem Ausbau der Spezialisierung der Gerichte einen Beschluss der
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2023 auf (Beschluss zu
TOP I.3; abrufbar unter: www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/artikel.1320543.php).
Durch die Einführung des neuen § 102 ZPO-E soll den Gerichten die Möglichkeit eröffnet
werden, eine durch nachträgliche Änderung des Streit- oder Verfahrenswerts unrichtig
gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Entsprechende Normen werden auch im SGG, in
der VwGO, der FGO und im FamFG geschaffen.
Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des § 39 VSBG und
Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV werden die aufgrund
der Einstellung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung notwendigen,
rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in der LuftSchlichtV
vorgenommen.
Zudem sieht der Entwurf die Wiedereinführung einer Regelung des Gerichts- und
Notarkostengesetzes (GNotKG) zur Erhebung von Verfahrenspflegerkosten in Nummer 31015
des Kostenverzeichnisses vor, die durch das Kosten- und
Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) irrtümlich aufgehoben wurde.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Um die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken und eine weitergehende Spezialisierung der
Amts- und Landgerichte zu erreichen, bestehen im Vergleich zu dem vorliegend gewählten
Ansatz keine geeigneten Alternativen. Im Falle der Beibehaltung der geltenden Rechtslage
würde sich die festgestellte Schwächung der Amtsgerichte in Zivilsachen fortsetzen. Des
Weiteren würde die in manchen Sachgebieten der effizienten Verfahrensführung dienliche
Spezialisierung der Justiz nicht ausgebaut. Die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf
einen alternativen Wert wurde ebenso wie die Schaffung weiterer streitwertunabhängiger
Zuständigkeiten geprüft, letztlich aber verworfen. Für diese Prüfung lieferte die von den
Justizministerinnen und Justizministern eingesetzte Länderarbeitsgruppe mit ihren
Berichten wertvolle Vorarbeiten. Die Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe, die Grundlage des
Beschlusses der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in ihrer
Frühjahrskonferenz 2023 waren, sind im Entwurf hinsichtlich der Schaffung streitwertunabhängiger
Zuständigkeiten zum Großteil umgesetzt und hinsichtlich der Anhebung des
Zuständigkeitsstreitwerts – in Übereinstimmung mit dem Beschluss zu TOP I.25 der Frühjahrskonferenz
2025 der Justizministerinnen und Justizminister – aufgegriffen worden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich überwiegend aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) und hinsichtlich der Artikel 9 bis 12 aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.
Soweit sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ergibt,
ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich.
Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedarf es einer Anpassung der
entsprechenden Normen des bestehenden Bundesrechts, die allein durch eine einheitliche,
bundesgesetzliche Regelung erfolgen kann.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Durch die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts werden wieder mehr Verfahren in
Zivilsachen erstinstanzlich vor den Amtsgerichten verhandelt werden. Der Zugang zu
ortsnahem und leicht zugänglichem Rechtsschutz wird für Bürgerinnen und Bürger dadurch
gestärkt werden. Die Schaffung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei Amts-
und Landgerichten wird eine weitere Spezialisierung bewirken und zur effizienten
Verfahrensführung beitragen. Außerdem kann das Gericht die Kostenentscheidung in Urteilen
oder Beschlüssen in bestimmten Konstellationen nachträglich ändern.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden Regelungen des VSBG, des UKlaG, der VSBInfoV und der LuftSchlichtV
rechtsbereinigend aufgehoben oder angepasst, soweit dies aufgrund der Einstellung der
Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung notwendig ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungsvorhaben stehen im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte neu regelt und an
veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und
internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten. Das Regelungsvorhaben fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem es
durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts die Amtsgerichte stärkt und damit den
Bürgerinnen und Bürgern zu einem einfachen Zugang zu ihrem Recht in der Fläche verhilft.
Indem der Entwurf die Spezialisierung der Gerichte durch die streitwertunabhängige
Zuweisung bestimmter Rechtsgebiete an die Amts- und Landgerichte weiter vorantreibt, fördert
er gleichzeitig die Erreichung der Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung
als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und
„(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ist zu erwarten, dass es bei den Gerichten der Länder infolge der Änderungen der
Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen wird, da sich
die Eingangszahlen an den Gerichten verändern werden. Die Verfahrenseingänge bei den
Amtsgerichten würden bundesweit um rund 65 000 Verfahren pro Jahr zunehmen, bei
Landgerichten würden jährlich etwa 58 000 und bei den Oberlandesgerichten rund 14 000
Verfahren weniger eingehen (vergleiche zur Ermittlung dieser Zahlen „4.
Erfüllungsaufwand“). Die von den Ländern im Rahmen der Arbeitsgruppe „Anhebung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte“ konkret ermittelten Zahlen zu der Veränderung des
Personalbedarfs an den Gerichten stellen nur Näherungswerte dar. Grund dafür ist, dass diesen
Zahlen der derzeitige nach dem Personalbedarfsberechnungssystem pro Verfahren vor
den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten benötigte Zeitaufwand zugrunde gelegt wird.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand mit zunehmendem Streitwert
auch für Verfahren vor den Amtsgerichten steigen wird. Auf der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister im Mai 2023 wurde daher beschlossen (vergleiche Beschluss
zu TOP I.3), dass die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der
Personalbedarfsberechnung mit der Prüfung der Ermittlung der Veränderungen des
durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts-, Land-, und
Oberlandesgerichte beauftragt wird. So soll der tatsächliche Personalbedarf ermittelt und sollen konkrete
Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Auswirkungen der veränderten Rechtslage
möglichst genau zu berücksichtigen.
Die Anhebung der Streitwertgrenze auf 10 000 Euro und die gleichzeitige Begründung
weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten hat auch
zur Folge, dass sich aufgrund der damit einhergehenden Personalverschiebungen der
Raumbedarf der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte ändern wird. Der Raumbedarf an
den Amtsgerichten wird aufgrund des zusätzlichen Personalbedarfs steigen, wohingegen
der Raumbedarf an den Land- und Oberlandesgerichten sinken dürfte. Neben dem Bedarf
an Büroräumen ändert sich voraussichtlich auch der Bedarf an Sitzungssälen. Die
konkreten Auswirkungen und möglichen Kosten, welche hierdurch entstehen, können nicht im
Detail abgesehen werden. Die Arbeitsgruppe der Länder hat diese Auswirkungen ebenfalls
nicht näher untersucht.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es ist vielmehr zu erwarten,
dass sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft durch den Entwurf
entlastet werden.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(in Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 und 2;
Änderung
Zuständigkeitsstreitwert und
streitwertunabhängige Ver-
- 29 000 Fälle 20 Minuten - 9 666 Stunden
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(in Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
schiebung einzelner
Sachgebiete – hier:
Wegezeiten
1.2 Artikel 1 und 2;
Änderung
Zuständigkeitsstreitwert und
streitwertunabhängige
Verschiebung einzelner
Sachgebiete – hier:
Wegesachkosten
- 29 000 Fälle 2,60 Euro - 75 000 Euro
1.3 Artikel 1 und 2;
Änderung
Zuständigkeitsstreitwert und
streitwertunabhängige
Verschiebung einzelner
Sachgebiete – hier:
gesetzliche
Rechtsanwaltsgebühren
- 4 500 Fälle 3 220 Euro - 14 490 000 Euro
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
- 9 666
Summe Sachaufwand
(in Euro)
- 14 565 000
Die in den Berichten der Länderarbeitsgruppe „Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für
die Amtsgerichte“ zugrunde gelegten Zahlen zur Veränderung der Eingangszahlen bei den
Gerichten der Länder basieren zum einen auf den Verfahrenszahlen vor den Amts-,
Land- und Oberlandesgerichten der Jahre 2017 bis 2020. Zum anderen wurden die Zahlen
teilweise auf der Grundlage von Ad-hoc-Schätzungen ermittelt.
Die Auswirkungen einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf
10 000 Euro ohne Schaffung weiterer im Entwurf skizzierter streitwertunabhängiger
Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte konnten ausgehend von diesen statistischen
Eingangszahlen durch die eingesetzte Arbeitsgruppe der Länder konkret dargestellt werden.
Hiernach würde durch die isolierte Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte auf 10 000 Euro die Zahl der erstinstanzlich vor den Amtsgerichten eingehenden
Verfahren bundesweit jährlich um rund 87 000 Verfahren zunehmen. Bei den Land- und
Oberlandesgerichten würde die Zahl der in erster und zweiter Instanz eingehenden Verfahren
dagegen abnehmen – bei den Landgerichten voraussichtlich um 76 000 Verfahren, bei den
Oberlandesgerichten um rund 18 000 Verfahren im Jahr.
Die Veränderung der Zahl der Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten,
welche mit der zusätzlichen streitwertunabhängigen Verschiebung einzelner Sachgebiete
einhergeht, konnte hingegen weniger genau ermittelt werden. Grund hierfür ist, dass diese
Sachgebiete überwiegend statistisch jeweils nur als Teil eines Sachgebiets erfasst werden
und daher kein genaues Zahlenmaterial vorhanden ist. Ausgehend von der von den
Ländern daher vorgenommenen Ad-hoc-Schätzung können die Auswirkungen der Anhebung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10 000 Euro bei gleichzeitiger
Begründung der im Entwurf skizzierten streitwertunabhängigen Zuständigkeiten wie folgt
dargestellt werden: Die Verfahrenseingänge bei den Amtsgerichten würden bundesweit jährlich
um rund 65 000 Fälle zunehmen, bei den Landgerichten würden bundesweit jährlich rund
58 000, bei den Oberlandesgerichten jährlich rund 14 000 Verfahren weniger eingehen. Die
(vermeintliche) Diskrepanz zwischen dem Zuwachs bei den Amtsgerichten (+ 65 000 Fälle)
und dem im Vergleich dazu etwas geringeren Rückgang bei den Landgerichten (- 58 000
Fälle) rührt daher, dass die für die Landgerichte dargestellten Zahlen die Eingänge der
ersten und zweiten Instanz sowie die Beschwerdeverfahren gegen amtsgerichtliche
Entscheidungen beinhalten. Durch einen Zuwachs erstinstanzlicher Fälle an den Amtsgerichten wird
voraussichtlich auch die Zahl der Berufungseingänge und Beschwerdevorlagen an den
Landgerichten steigen.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die weiteren Prozessbeteiligten wie insbesondere
die Anwaltschaft ergeben sich durch die Verlagerung von erstinstanzlichen Verfahren von
den Landgerichten zu den Amtsgerichten einerseits sowie durch die Verlagerung von
Rechtsmittelverfahren von den Oberlandesgerichten zu den Landgerichten andererseits
Erleichterungen in Form von eingesparten Wegezeiten und Wegesachkosten zur
Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Die Ermittlung der eingesparten Wegezeiten und
Wegesachkosten basiert auf gewissen Unsicherheiten, da in manchen Gemeinden sowohl Amts- und
Land- als auch Oberlandesgerichte vorhanden sind, in anderen Gemeinden oder Kreisen
hingegen keine Gerichte. In jedem Fall kommt es jedoch zumindest für einen Teil der künftig
vor den Landgerichten weniger zu verhandelnden Verfahren zu einer Einsparung von
Wegezeiten und Wegesachkosten. Es wird angenommen, dass es zumindest in 50 Prozent
der 58 000 Fälle, welche durch diesen Entwurf voraussichtlich von den Land- zu den
Amtsgerichten verlagert werden (also in 29 000 Fällen), zu einer entsprechenden Einsparung
von Wegesach- und Wegezeitkosten kommen wird. Da die genauen Einsparungen letztlich
von den skizzierten ungewissen Faktoren abhängen, wird von den durchschnittlichen
standardisierten Wegezeiten und Wegesachkosten in Höhe von 20 Minuten und 2,60 Euro pro
Fall ausgegangen. Es wird zudem angenommen, dass die Verfahrensparteien zu etwa 50
Prozent der Wirtschaft und zu etwa 50 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet
werden können. An den 29 000 Fällen, in denen es zu einer Einsparung von Wegezeiten
und Wegsachkosten kommen wird, sind 58 000 Verfahrensparteien beteiligt, von denen
somit 29 000 Verfahrensparteien den Bürgerinnen und Bürgern und 29 000
Verfahrensparteien der Wirtschaft zugeordnet werden können. Unter Zugrundelegung der zuvor
skizzierten Parameter ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger daher Einsparungen von
Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden (= 29 000 * 20 Minuten / 60) sowie Einsparungen von
Wegesachkosten in Höhe von rund 75 400 Euro (= 29 000 * 2,60 Euro) im Jahr.
Neben Einsparungen von Wegezeiten und Wegesachkosten ergibt sich für Bürgerinnen
und Bürger durch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auch eine
potenzielle Verringerung von Rechtsanwaltskosten. Anders als vor den Landgerichten müssen die
Parteien vor den Amtsgerichten in Zivilverfahren nicht anwaltlich vertreten werden.
Zukünftig können sich diese in Verfahren bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro demnach auch
selbst vertreten.
Nach Auswertung der in den Jahren 2017 bis 2020 vor den Amtsgerichten erledigten
Zivilprozesse durch die eingesetzte Arbeitsgruppe der Länder lassen sich die Parteien derzeit
in 68 Prozent aller Fälle vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Zahl der anwaltlich vertretenen Parteien vor den Amtsgerichten
mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte. Grund dafür dürfte zum einen sein, dass sich
das Verhältnis des Streitwerts zur Höhe der gesetzlichen Anwaltskosten mit zunehmendem
Streitwert für die Mandantinnen und Mandanten günstiger darstellt, zum anderen, dass mit
zunehmendem Streitwert das wirtschaftliche Risiko der Parteien und damit das Interesse
an rechtlicher Beratung auch in amtsgerichtlichen Verfahren steigt. Zur Vereinfachung und
mangels genauerer Zahlen wird geschätzt, dass sich die Parteien in 75 Prozent der
voraussichtlich rund 65 000 Zivilverfahren anwaltlich vertreten lassen, die zukünftig jährlich
zusätzlich vor den Amtsgerichten auszutragen sind. Demnach würde die Anwaltsvertretung
im gerichtlichen Verfahren in rund 16 000 Verfahren entfallen (25 Prozent von 65 000 Fällen
= rund 16 000 Fälle). Allerdings wäre mit zusätzlich rund 7 000 Berufungs- und
Beschwerdefällen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte vor den Landgerichten zu rechnen.
Insgesamt hätte die Zuständigkeitsverschiebung daher in rund 9 000 Fällen einen möglichen
Wegfall der anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Folge.
Bei einem Streitwert zwischen 5 001 Euro und 10 000 Euro sind gesetzliche
Rechtsanwaltsgebühren für beide Parteien bezogen auf das gerichtliche Verfahren im Falle einer streitigen
Endentscheidung zwischen rund 2 510 Euro und etwa 3 930 Euro zu erwarten, mithin
durchschnittlich 3 220 Euro. Es wird wiederum angenommen, dass die Verfahrensparteien zu
etwa 50 Prozent der Wirtschaft und zu etwa 50 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern
zugeordnet werden können.
Bei Zugrundelegung der oben genannten Parameter kann ein potenzieller Wegfall von
Rechtsanwaltsgebühren für die Bürgerinnen und Bürgern in Höhe von rund 14,5 Millionen
Euro ((9 000 Fälle * 3 220 Euro) * 50 Prozent) pro Jahr eintreten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1 und 2;
Änderung
Zuständigkeitsstreitwert und
streitwertunabhängige
Verschiebung
einzelner
Sachgebiete – hier:
Wegeaufwand
- - 29 000 Fälle 12,87 Euro
(20 Minuten *
38,60 Euro pro
Stunde)
- 373 000 Euro
2.2 Artikel 1 und 2;
Änderung
Zuständigkeitsstreitwert und
streitwertunabhängige
Verschiebung
einzelner
Sachgebiete – hier:
gesetzliche
Rechtsanwaltsgebühren
-
- 4 500 Fälle 3 220 Euro pro
Fall
- 14 490 000 Euro
Summe (in Euro) - 14 863 000 Euro
davon aus
Informationspflichten
(IP)
---
Da angenommen wird, dass die Verfahrensparteien zu 50 Prozent der Wirtschaft
zugeordnet werden können, kann die Wirtschaft folglich von einem jährlichen Erfüllungsaufwand
von geschätzt 14,5 Millionen Euro für Rechtsanwaltsgebühren ((9 000 Fälle * 3 220 Euro)
* 50 Prozent) entlastet werden.
Die angenommene Einsparung von Wegezeiten in Höhe von 9 666 Stunden (Berechnung
entsprechend derjenigen für Bürgerinnen und Bürger, siehe unter 4.1) führt unter
Berücksichtigung der Lohnkostentabelle der Wirtschaft und des Wertes für die durchschnittlichen
Lohnkosten der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde zu einer weiteren
Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von geschätzt rund 373 000 Euro (38,60 Euro * 9 666
Stunden).
Dabei handelt es sich jeweils um ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine Änderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung ergibt sich nicht.
5. Weitere Kosten
Keine. Für die Veränderung der Kosten des justiziellen Kernbereichs wird ergänzend auf
die Ausführungen unter 3. verwiesen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung durch den Bundesgesetzgeber ist nicht vorgesehen und wäre auch nicht
sachgerecht. Die geplanten Regelungen dienen der Stärkung der Amtsgerichte sowie der
weiteren Spezialisierung an den Amts- und Landgerichten in den betroffenen
Rechtsbereichen und sind daher auf dauerhafte Geltung angelegt. Gleiches gilt für die übrigen
Regelungen.
Das Gesetz soll hinsichtlich der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte
und der Schaffung der weiteren streitwertunabhängigen Zuständigkeiten evaluiert werden.
Ziel der Evaluierung ist es, herauszufinden, ob insbesondere die beabsichtigte Erhöhung
der Verfahrenszahlen der Amtsgerichte in Zivilsachen mit den getroffenen Maßnahmen
erreicht wurde. Die jährlichen Justizstatistiken der Länder und Befragungen der
Landesjustizverwaltungen werden wichtige Erkenntnisquellen für das Evaluierungsvorhaben sein.
Eine solche Evaluierung soll frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgen, um auf
hinreichend belastbares Datenmaterial zurückgreifen zu können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 23 GVG-E)
Zu Buchstabe a (§ 23 Nummer 1 GVG-E)
Mit der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts von 5 000 Euro auf 10 000 Euro in § 23
Nummer 1 GVG soll dieser Wert an die Entwicklung des Geldwerts auf Grundlage des
Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anhebung im Jahr 1993 angepasst werden und sollen
die Amtsgerichte darüber hinaus nachhaltig gestärkt werden. Der Verbraucherpreisindex
misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private
Haushalte für Konsumzwecke kaufen und ist daher geeignet, die Geldwertentwicklung
darzustellen (zur Definition: www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/
Verbraucherpreisindex/Methoden/Erlaeuterungen/verbraucherpreisindex.html). Das Statistische Bundesamt
gibt den Verbraucherpreisindex gegenwärtig auf Basis des Jahres 2020 an (Indexstand des
Jahres 2020 = 100). Ausgehend hiervon ergibt sich für das Jahr 1993 ein
Verbraucherpreisniveau von durchschnittlich 67,9 Prozent des Preisniveaus des Jahres 2020, mithin ein
Preisindex von 67,9. Im Jahr 2024 ergibt sich ausgehend hiervon ein Preisindex von
durchschnittlich 119,3 (vergleiche hierzu: https://www-genesis.destatis.de/datenbank/on-
line/table/61111-0001/table-toolbar).
Setzt man beide Werte in das Verhältnis, ergibt sich eine Teuerung auf Grundlage des
Verbraucherpreisindexes im Zeitraum von 1993 bis 2024 von rund 75,7 Prozent
((119,3/67,9 – 1) * 100). Der Zuständigkeitsstreitwert aus dem Jahr 1993 in Höhe von
10 000 DM entspricht umgerechnet 5 112,92 Euro (1 Euro entspricht 1,95583 DM,
vergleiche zum amtlichen Umrechnungskurs: https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bar-
geld/dm-banknoten-und-muenzen/umtausch-von-dm-in-euro-599338). Um die
streitwertbezogenen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 auf Grundlage der durchschnittlichen
Teuerungsrate bis zum Jahr 2024 wiederherzustellen, wäre der Zuständigkeitsstreitwert folglich
auf rund 8 983,40 Euro anzuheben. Durch die Anhebung auf 10 000 Euro wird somit
insbesondere die inflationsbedingte Geldwertentwicklung vollständig nachvollzogen.
Diese Anhebung soll das ursprünglich vom Gesetzgeber intendierte streitwertabhängige
Zuständigkeitsgefüge zwischen Amts- und Landgerichten in erstinstanzlichen Zivilsachen
wiederherstellen und darüber hinaus eine nachhaltige, zukunftsfeste Stärkung der
Amtsgerichte bewirken. Damit werden wieder mehr zivilrechtliche Verfahren bei den Amtsgerichten
eingehen.
Zu Buchstabe b (§ 23 Nummer 2 Buchstabe e GVG-E)
§ 23 Nummer 2 Buchstabe e GVG-E übernimmt die Formulierung des § 15a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(EGZPO) und soll für die dort genannten nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine
streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte begründen. Von dieser
streitwertunabhängigen Zuständigkeit sollen damit nicht sämtliche nachbarrechtliche Streitigkeiten erfasst
werden. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich wie § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGZPO
zunächst auf nachbarrechtliche Streitigkeiten um Überhänge nach § 910 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), um Überfall von Früchten nach § 911 BGB und um Grenzbäume nach
§ 923 BGB. Daneben sollen Ansprüche wegen Immissionen nach § 906 BGB und auch
Ansprüche nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), also Streitigkeiten um Nachbarwände,
Grenzwände, Hammerschlags- und Leiterrechte, Licht- und Fensterrechte und ähnliches
(vergleiche Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 15a EGZPO Rn. 5)
erfasst werden.
Ebenso wie in § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGZPO sollen in die streitwertunabhängige
Zuständigkeit des Amtsgerichts keine grundstücksbezogenen nachbarrechtlichen
Ansprüche wegen Immissionen fallen, wenn es sich um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs
handelt. Hier fehlt es bereits häufig an den persönlich geprägten nachbarrechtlichen
Beziehungen zwischen den Parteien. Außerdem ist in diesen Streitigkeiten oftmals die
Einschaltung von Sachverständigen notwendig und es können sich sehr hohe Streitwerte und
rechtlich komplexe Sachverhalte ergeben (beispielsweise in Streitigkeiten wegen Einwirkungen
großer Industrieanlagen).
Hinsichtlich der umfassten Ansprüche ist die streitwertunabhängige Zuständigkeit der
Amtsgerichte weit zu verstehen. Sie umfasst zum Beispiel Beseitigungs-, Bereicherungs- und
Schadensersatzansprüche unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage, sofern
diese aus der Verletzung der genannten nachbarrechtlichen Normen hergeleitet sind. Mit
Blick auf die Regelung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit besteht keine Veranlassung,
hier danach zu differenzieren, ob aufgrund einer Verletzung der genannten Vorschriften
Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Zahlung geltend gemacht werden (zum
Meinungsstand zu § 15a EGZPO vergleiche Gruber, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen,
Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 15a EGZPO Rn. 29).
Fallkonstellationen mit hohen Streitwerten und umfangreichen Beweisaufnahmen dürften
bei den derart umzeichneten nachbarrechtlichen Streitigkeiten eher die Ausnahme sein.
Daher fallen diese Streitigkeiten bereits erstinstanzlich meist in die Zuständigkeit der
Amtsgerichte, so dass dort bereits eine hohe Sachkompetenz vorhanden ist, welche durch die
streitwertunabhängige Zuweisung weiter ausgebaut werden kann. Zudem spielt die
Ortsnähe bei diesen nachbarrechtlichen Streitigkeiten häufig eine besondere Rolle. Zum einen
werden teilweise Ortstermine durch das Gericht erforderlich, um eine Entscheidung in der
Sache treffen zu können. Zum anderen wollen die Parteien aufgrund der persönlichen
Beziehung zueinander oftmals persönlich an Verhandlungsterminen teilnehmen. Die
persönliche Anwesenheit der Parteien kann auch eine mögliche Vergleichsverhandlung fördern.
Die Wiederherstellung der Sozialbeziehung zwischen den Beteiligten hat in diesen
Streitigkeiten oftmals eine besondere Bedeutung.
Weitere nachbarrechtliche Streitigkeiten, bei denen Fälle mit komplexen Sachverhalten,
hohen Streitwerten und langen Verfahrensdauern in der Praxis deutlich häufiger vorkommen
werden – wie etwa Streitigkeiten wegen eines Überbaus (§§ 912 ff. BGB), wegen
Notwegerechten (§ 917 BGB) sowie wegen Vertiefungen (§ 909 BGB) – sollen weiterhin der
streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten unterliegen.
Zu Nummer 2 (§ 71 Absatz 2 GVG-E)
Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine
streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden.
Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a
Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten
(§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen
Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG
verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine
streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.
Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche
wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom
Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.),
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn.
25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO
Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).
Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie
Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel
Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1
Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen
streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem
Massenmedium darstellen (Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 21.
Auflage 2024, § 348 ZPO Rn. 7, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. März 2021 – 2
AR 11/21, NJW-RR 2021, 644). Hierunter fallen folglich wie bisher auch Veröffentlichungen
beispielsweise in einem sozialen Netzwerk. Individualkommunikation zwischen zwei
Personen oder innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises ist hingegen weiterhin nicht
erfasst.
Die Veröffentlichung im Internet dürfte mittlerweile einen Hauptanwendungsfall der
Veröffentlichungsstreitigkeiten darstellen. Dass solche Veröffentlichungen in den
Anwendungsbereich der Norm fallen, wird durch die gewählte Formulierung nunmehr auch im
Gesetzeswortlaut klargestellt. Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, ist die Aufzählung
jedoch nicht abschließend.
Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche haben ihre Grundlage häufig in der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erfordern vor allem auf der
Rechtfertigungsebene eine umfassende Abwägung unter anderem des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts.
Insoweit ist auf Seiten des Gerichts eine gute Fachkenntnis der einschlägigen Judikatur
erforderlich, insbesondere der rechtlich komplexen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 823 Absatz 1 BGB, Artikel 2 Absatz 1 GG
in Verbindung mit Artikel 1 GG. Die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte
in diesem Bereich kann daher dazu beitragen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu
fördern und eine effiziente Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern.
Mit der Einfügung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E sollen den Landgerichten
zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vergaberecht streitwertunabhängig zugewiesen werden, um in
Anbetracht der häufig gegebenen rechtlichen Komplexität des Vergaberechts als
Sondermaterie dem Spezialisierungsgedanken Rechnung zu tragen und eine effiziente
Verfahrensführung zu begünstigen.
Im Zusammenhang mit der streitwertunabhängigen Zuweisung von Vergabesachen an die
Landgerichte sollen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – mithin auch § 171 Absatz 3 GWB – jedoch nicht
geändert werden. Der vergaberechtliche Primärrechtschutz im Oberschwellenbereich, also der
Rechtsschutz zur Überprüfung der Einhaltung der Vergabevorschriften in
Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils
festgelegten Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 GWB (in Verbindung mit den dort genannten
EU-Richtlinien) erreicht oder überschreitet, soll weiterhin nach den §§ 155 ff. GWB den
Vergabekammern des Bundes und der Länder unterliegen. Für Beschwerden gegen die
Entscheidung der Vergabekammern soll weiterhin das Oberlandesgericht ausschließlich
zuständig bleiben, § 171 Absatz 3 GWB.
Die streitwertunabhängige landgerichtliche Zuständigkeit soll daher nicht für den
vergaberechtlichen Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich, sondern nur für den
Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich (also unterhalb der Schwellenwerte des § 106
Absatz 2 GWB in Verbindung mit den dort genannten EU-Richtlinien) sowie für den
Sekundärrechtsschutz (also im Wesentlichen für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Vergabe) im Ober- und Unterschwellenbereich gelten, da hier keine abweichende
gesetzliche Regelung vorhanden ist und mithin die ordentlichen Gerichte grundsätzlich zuständig
sind (vergleiche Kadenbach, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 3, 4.
Auflage 2022, § 156 GWB Rn. 33; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29. Januar 2020 –
11 U 14/19, NZBau 2020, 684; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6
B 10/07, NJW 2007, 2275). Betreffend der Schadensersatzansprüche im
Oberschwellenbereich wird dies in § 156 Absatz 3 GWB auch gesetzlich klargestellt. Erreicht werden soll
dies durch die Einschränkung, dass die streitwertunabhängige Zuweisung nur gilt, soweit
sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt. Mit dieser Inbezugnahme
soll auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die bestehenden Schwellenwerte von
der EU-Kommission regelmäßig überprüft und angepasst werden. Regelungen einzelner
Länder zum Rechtsschutz vor Nachprüfungsbehörden für Vergaben unterhalb der EU-
Schwellenwerte bleiben zudem von der streitwertunabhängigen Zuweisung an die
Landgerichte unberührt.
Die neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte knüpft wie die
Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB an die vergaberechtlichen Begriffe der
öffentlichen Aufträge, Konzessionen und Rahmenvereinbarungen in § 97 Absatz 1 Satz 1 und den
§§ 103 und 105 GWB an. In § 155 GWB werden die Rahmenvereinbarungen zwar nicht
unmittelbar benannt, für ihre Vergabe gelten nach § 103 Absatz 5 Satz 2 GWB aber
dieselben Vorschriften. Die Definitionen in den §§ 103 und 105 GWB sind auch bei der
Anwendung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E zu Grunde zu legen. Insbesondere ist von § 71
Absatz 2 Nummer 8 GVG-E nur der enge Konzessionsbegriff des § 105 GWB umfasst und
der Zivilrechtsweg nur gegeben, soweit die Vergabe der Konzession zivilrechtlich erfolgt.
Die streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte gilt auch unabhängig davon, ob
für das konkrete Vergabeverfahren einer der Ausnahmetatbestände nach den §§ 107 bis
109, 116, 117, 137 bis 140, 145, 149 und 150 GWB (auch in Verbindung mit anderen
Regelungen wie § 1 Absatz 2 der Unterschwellenvergabeordnung) vorliegt oder nicht. Hier ist
dann aber zu beachten, dass in den hiervon erfassten Fallkonstellationen kaum
vergaberechtliche Regelungen zu beachten sind und für sie ein anderer Rechtsweg gegeben sein
kann (insbesondere der verwaltungsgerichtliche oder arbeitsgerichtliche Rechtsweg,
vergleiche etwa § 107 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GWB).
Mit § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG-E sollen Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Bereich
der Heilbehandlungen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Auch
für diese Streitigkeiten sind bereits jetzt spezielle Kammern an den Landgerichten (§ 72a
Absatz 1 Nummer 3 GVG) und spezielle Zivilsenate an Oberlandesgerichten (§ 119a
Absatz 1 Nummer 3 GVG) eingerichtet. Die dort bereits vorhandene Expertise kann durch die
streitwertunabhängige Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Landgerichte weiter
ausgebaut und genutzt werden.
Erfasst werden dieselben Streitigkeiten, die von § 72a Absatz 1 Nummer 3, § 119a
Absatz 1 Nummer 3 GVG und § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ZPO erfasst
werden. Von der streitwertunabhängigen Zuweisung umfasst sind daher sowohl
vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der
Heilbehandlung von Menschen befasste Personen, wie etwa Heilpraktiker, Psychologen,
Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in
Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesem Bereich erfasst (vergleiche
Bundestagsdrucksache 18/11437, S. 45; Nordmeyer, in: Anders/Gehle (Hrsg.),
Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 72a GVG Rn. 10). In diesen Fällen erfordert die
Entscheidungsfindung häufig die Beurteilung sehr komplexer juristischer Fragestellungen. Zum
tatsächlichen Hintergrund sind häufig sachverständige Beurteilungen einzuholen. Dies gilt oft
unabhängig vom konkreten Streitwert wie beispielsweise bei Honorarklagen mit einem geringen
Streitwert, bei denen ein möglicher Behandlungsfehler erst im Wege der Klageerwiderung
geltend gemacht wird. Auch hinsichtlich der Auswahl der für die Entscheidung der Fälle
häufig benötigten Sachverständigen kann das Gericht durch die streitwertunabhängige
Zuweisung auf seine vorhandene Expertise zurückgreifen.
Nicht erfasst von der streitwertunabhängigen Zuweisung werden hingegen Ansprüche
gegen Veterinärmediziner. Der tierärztliche Behandlungsvertrag wird auch nicht von § 630a
BGB erfasst. Die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserfassung und Beweiswürdigung
sind hier nicht im gleichen Maße gegeben wie bei einer Streitigkeit betreffend die
humanmedizinische Heilbehandlung (vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss
vom 23. April 2018 – 13 SV 6/18, NJOZ 2019, 488). Auch die bestehende
Spezialkammerzuständigkeit gemäß § 72a Absatz 1 Nummer 3 GVG greift insoweit nicht (Pabst, in:
Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit
Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 17; anderer
Ansicht Feldmann, in: Graf (Hrsg.), BeckOK GVG, 25. Edition, Stand: 15. November 2024,
§ 72a GVG Rn. 15).
Aufgrund der Anfügung der Nummern 7 bis 9 ist das Nummer 6 abschließende Satzzeichen
redaktionell anzupassen. Eine Änderung des Wortlauts der Nummer 6 im Übrigen erfolgt
nicht.
Zu Nummer 3 (§ 72a Absatz 1 GVG-E)
Bei den Änderungen in den Nummern 5 bis 7 handelt es sich überwiegend um
Folgeänderungen, welche aufgrund der begrifflichen Anpassung in § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E
sowie des Anfügens des § 72a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E notwendig werden.
Aus sprachlichen Gründen wird zudem in Nummer 5 wie auch in § 119a Absatz 1 Nummer
5 GVG der Wortlaut korrigiert und ein Komma durch das Wort „und“ ersetzt, da es vor dem
Begriff „Bild- und Tonträger“ als letztem Aufzählungsglied einer Konjunktion bedarf.
Die durch die Anfügung einer neuen Nummer 8 bewirkte Einrichtung eines spezialisierten
Spruchkörpers für Streitigkeiten betreffend Vergabesachen stellt sicher, dass der innerhalb
des Gerichts für die Entscheidung zuständige Spruchkörper mit dieser Materie häufiger
befasst wird, da die Verfahrenseingänge diesem zugewiesen werden (vergleiche
Bundestagsdrucksache 18/11437, S. 45 zur Einrichtung spezialisierte Senate gemäß § 72a GVG). Die
Spezialisierung des Gerichts wird dadurch weiter ausgebaut. Hinsichtlich der Begriffe
„öffentliche Aufträge“, „Konzessionen“ und „Rahmenvereinbarungen“ wird auf die Begründung
zu § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E verwiesen.
Für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Veröffentlichungsstreitigkeiten sind bereits
entsprechende spezialisierte Kammern vorgesehen (§ 72a Absatz 1 Nummer 3 und 5
GVG).
Zu Nummer 4 (§ 119a Absatz 1 GVG-E)
Bei den Änderungen in den Nummern 5 bis 7 handelt es sich überwiegend um
Folgeänderungen, welche aufgrund der begrifflichen Anpassung in § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E
sowie des Anfügens des § 119a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E notwendig werden.
Aus sprachlichen Gründen wird zudem in Nummer 5 wie auch in § 72a Absatz 1 Nummer
5 GVG ein Komma durch die Konjunktion „und“ ersetzt (siehe die Begründung zu Nummer
3).
Parallel zur Vorschrift des § 72a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E soll auch in § 119a Absatz 1
GVG für Vergabesachen sichergestellt werden, dass innerhalb des Gerichts eine
Spezialisierung auch dadurch eintritt, dass die Verfahrenseingänge einem spezialisierten
Spruchkörper zugewiesen werden. Hierdurch wird der bestehende Gleichlauf der Vorschriften des
§ 119a GVG und des § 72a GVG beibehalten. Auch an den Oberlandesgerichten sind
bereits entsprechende spezialisierte Zivilsenate für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und
für Veröffentlichungsstreitigkeiten vorgesehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Zu § 44 – neu – EGGVG-E (Übergangsvorschrift)
§ 44 EGGVG-E betrifft Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also
vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Für diese bereits anhängigen Verfahren
soll die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch wird
zum einen vermieden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht werden
(so auch Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 125). Zum anderen soll so eine
gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht ZPO-E)
Das Einfügen des § 102 ZPO-E macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht notwendig.
Zu Nummer 2 (§ 102 ZPO-E Änderung der Kostenentscheidung)
Mit dieser Regelung soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten
Fällen eine im Urteil oder Beschluss getroffene Kostenentscheidung isoliert zu ändern.
Die Festsetzung des Streitwerts oder Verfahrenswerts kann von Amts wegen nach Erlass
des Urteils oder des Beschlusses durch das Prozessgericht oder das Rechtsmittelgericht
geändert werden, § 63 Absatz 3 GKG, § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen (FamGKG). Außerdem kann es aufgrund einer erfolgreichen Streit- oder
Verfahrenswertbeschwerde nach § 68 GKG beziehungsweise § 59 FamGKG zu einer
Änderung des Streitwerts kommen.
Im Falle der Kostenquotelung durch das Gericht in einem Urteil oder einem Beschluss kann
es dazu kommen, dass die dort getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr dem
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien entspricht und das Gericht unter
Zugrundelegung des geänderten Streitwerts eine andere Kostenentscheidung getroffen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 20/14,
NJW 2016, 1021), dass die Kostengrundentscheidung in diesem Fall von Seiten des
Gerichts nicht im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO analog berichtigt werden
kann, da die Kostenentscheidung erst mit der Streitwertänderung unrichtig wird und somit
kein Fall der Berichtigung vorliegt.
Bisher gibt es für das Gericht daher keine Möglichkeit, die getroffene Kostenentscheidung
zu ändern. Dies führt zu Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüchen. Mit der
Einführung des § 102 ZPO-E soll daher eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen
werden. Mit dieser Regelung wird auch ein Beschluss der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister aus dem Frühjahr 2023 aufgegriffen (Beschluss zu TOP I.15).
Zu Absatz 1
Absatz 1 knüpft unmittelbar an die Änderung des Streit- beziehungsweise Verfahrenswerts
nach § 63 Absatz 3 und § 68 GKG sowie § 55 Absatz 3 und § 59 FamGKG an. § 102 ZPO-
E findet über § 113 Absatz 1 FamFG insofern für Ehe- und Familienstreitsachen
Anwendung. Für eine Änderung der Kostenentscheidung ist kein Antrag einer der Parteien
erforderlich, vielmehr kann das Gericht diese von Amts wegen vornehmen. Die entsprechende
Änderung der Kostenentscheidung kann dann vorgenommen werden, wenn das Gericht
unter Zugrundelegung des geänderten Streitwerts eine abweichende Kostenentscheidung
getroffen hätte. Die Grundsätze für die Bildung der Kostenquote gemäß § 92 ZPO gelten
auch hier. Berechtigt zur Änderung ist das Gericht, welches die Kostenentscheidung
getroffen hat, sobald diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Änderung der
Kostenentscheidung ist gebührenfrei. Da das Verfahren zur Änderung der Kostenentscheidung
vergütungsrechtlich zum Rechtszug gehört, löst es zudem grundsätzlich keine gesonderten
Rechtsanwaltsgebühren aus.
Absatz 1 Satz 2 regelt die notwendige Änderung eines möglicherweise bereits ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses. Notwendig ist diese Änderung, da der
Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Feststellung des Bundesgerichtshofes (vergleiche Beschluss
vom 22. September 2015 – X ZB 2/15) mit der aufgehobenen Kostengrundentscheidung
seine Wirkung verliert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbstständiger
Vollstreckungstitel und würde bei Nichtänderung als solcher weiter zur Vollstreckung genutzt
werden können.
Zu Absatz 2
Die Form der Änderung erfolgt in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im
Sinne des § 319 Absatz 2 ZPO, weshalb auf diese Norm verwiesen wird. Die Änderung der
Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen,
welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss vermerkt wird. Im Falle
einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils oder Beschlusses ist auch der
ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden.
Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens einer der Parteien
auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Parteien vor einer entsprechenden Änderung
anzuhören.
Um Rechtssicherheit für die Parteien zu schaffen, ist eine Änderung der
Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streit- oder
Verfahrenswertänderung möglich.
Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge hat.
Zu Absatz 3
Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer
kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für
unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung
im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts ihrerseits in der Regel nicht
isoliert (vergleiche § 99 Absatz 1 ZPO) angefochten werden kann. Dies gilt auch dann,
wenn die Kostenentscheidung ausnahmsweise beispielsweise nach § 91a ZPO isoliert
anfechtbar war.
Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der
sofortigen Beschwerde nach § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Dies stellt Satz 2 klar.
Zu Nummer 3 (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e ZPO-E)
Nummer 3 enthält redaktionelle Folgeänderungen. Durch die Änderungen in § 71 GVG-E
soll unter anderem für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und für
Veröffentlichungsstreitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte geschaffen werden.
Aufgrund der Vorschrift des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k ZPO bedarf es
daher für diese Fälle zukünftig keiner gesonderten Normierung. In § 348 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 ZPO können daher die Buchstaben a und e entfallen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht FamFG-E)
Das Einfügen des § 84a FamFG-E macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht notwendig.
Zu Nummer 2 (§ 84a – neu – FamFG-E Änderung der Kostenentscheidung)
Mit dieser Regelung wird ein Gleichlauf zu den Vorschriften der ZPO hergestellt. Den
Gerichten wird auch in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Fällen eine im Beschluss getroffene
Kostenentscheidung isoliert abzuändern. § 102 ZPO-E findet über § 113 Absatz 1 FamFG jedoch
nur für die Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung. Daher ist für die anderen
(selbstständigen) Familienverfahren und die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren
Gebühren nach dem FamGKG und dem GNotKG erhoben werden, eine gesonderte Regelung
zu treffen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes kann von Amts wegen nach Erlass des Beschlusses
durch das Prozessgericht oder das Rechtsmittelgericht abgeändert werden, § 55 Absatz 3
FamGKG, § 79 Absatz 2 GNotKG. Außerdem kann es aufgrund einer erfolgreichen
Verfahrenswertbeschwerde oder Geschäftswertbeschwerde nach § 59 FamGKG
beziehungsweise § 83 GNotKG zu einer Änderung des Verfahrenswerts oder Geschäftswerts kommen.
Für den Fall, dass das Gericht im Beschluss auf eine Kostenquotelung entschieden hat,
kann eine spätere Verfahrenswertänderung oder Geschäftswertänderung dazu führen,
dass die ursprünglich getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr billigem Ermessen
oder dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht, und das
Gericht unter Zugrundelegung des geänderten Verfahrens- oder Geschäftswerts eine
andere Kostenquote im Rahmen der Kostenentscheidung getroffen hätte.
Auch in anderen (selbstständigen) Familiensachen ist in Anlehnung an die Entscheidung
des BGH (Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 20/14, NJW 2016, 1021) keine
Berichtigung der Entscheidung möglich, sodass das Gericht keine Möglichkeit hat, die
Kostenentscheidung nachträglich zu ändern, was auch hier zu Ungerechtigkeiten und
Wertungswidersprüchen führt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 knüpft unmittelbar an die Änderung des Verfahrenswerts nach § 55 Absatz 3 und
§ 59 FamGKG beziehungsweise § 79 Absatz 2 und § 83 GNotKG an. Für eine Änderung
der Kostenentscheidung ist kein Antrag einer der Beteiligten erforderlich, vielmehr kann das
Gericht diese von Amts wegen vornehmen. Die entsprechende Änderung der
Kostenentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn das Gericht unter Zugrundelegung des geänderten
Verfahrens- oder Geschäftswerts eine abweichende Kostenentscheidung getroffen hätte.
Berechtigt zur Änderung ist das Gericht, welches die Kostenentscheidung getroffen hat,
sobald diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Änderung der Kostenentscheidung ist
gebührenfrei. Da das Verfahren zur Änderung der Kostenentscheidung vergütungsrechtlich
zum Rechtszug gehört und kein besonderes Verfahren darstellt, löst es zudem
grundsätzlich keine gesonderten Rechtsanwaltsgebühren aus.
Absatz 1 Satz 2 regelt die notwendige Änderung eines möglicherweise bereits ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses. Notwendig ist diese Änderung, da der
Kostenfeststellungsbeschluss nach der Feststellung des Bundesgerichtshofes (vergleiche Beschluss vom
22. September 2015 – X ZB 2/15) mit der aufgehobenen Kostengrundentscheidung seine
Wirkung verliert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbstständiger Vollstreckungstitel
und würde bei Nichtänderung als solcher weiter zur Vollstreckung genutzt werden können.
Zu Absatz 2
Die Form der Änderung erfolgt in derselben Weise wie im Rahmen einer Berichtigung im
Sinne des § 42 Absatz 2 FamFG. Daher wird auf diese Norm verwiesen. Die Änderung der
Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen,
welcher auf dem berichtigten Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt wird. Im Falle
einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Beschlusses ist auch der ändernde
Beschluss elektronisch abzufassen und mit diesem untrennbar zu verbinden.
Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten
auswirkt (Änderung der Quote), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung
anzuhören.
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist eine Änderung der
Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verfahrenswertänderung
möglich.
Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine
Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge hat.
Zu Absatz 3
Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer
kostenquotenrelevanten Änderung der Wertfestsetzung wird durch Satz 1 für unanfechtbar
erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass für Ehe- und Familienstreitsachen gemäß
§ 113 FamFG auf § 99 Absatz 1 ZPO verwiesen wird und die zu ändernde
Kostenentscheidung ihrerseits nicht isoliert hätte angefochten werden können. Zwar können
Kostenentscheidungen in selbstständigen Familienverfahren und Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit isoliert angefochten werden (§ 58 FamFG). Aus Gründen der Einheitlichkeit der
Rechtsanwendung, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll auch in diesen Fällen
die Anfechtung der nachträglichen Änderung der Kostenentscheidung ausgeschlossen
bleiben, insbesondere da die Anhörung der Beteiligten vor der Änderungsentscheidung
gewährleistet bleibt.
Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der
sofortigen Beschwerde nach § 85 FamFG, 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Dies stellt Satz 2 klar.
Zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E (Änderung der Kostenentscheidung)
Durch einen modifizierten Verweis in § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E auf die neue
verwaltungsprozessuale Norm des § 163 VwGO-E wird auch im SGG eine mit den Änderungen
der übrigen von diesem Entwurf erfassten Verfahrensordnungen vergleichbare Möglichkeit
zur Änderung der Kostengrundentscheidung nach Streitwertänderung geschaffen. Auf die
Begründung zu § 102 ZPO-E und § 163 VwGO-E wird insoweit verwiesen.
In den in § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG genannten Verfahren finden das GKG und die §§ 154
bis 162 VwGO entsprechende Anwendung.
Die neue verwaltungsprozessuale Vorschrift des § 163 VwGO-E ist in den von § 197a
Absatz 1 Satz 1 SGG genannten Fällen entsprechend anzuwenden, allerdings unter
Heranziehung bestimmter Vorschriften des SGG anstelle derjenigen der VwGO.
§ 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E ermöglicht
es damit dem Gericht, auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem
Gerichtsgebühren von einer Streitwertfestsetzung abhängen, eine Kostengrundentscheidung „isoliert“
infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Absatz 3 GKG) oder
nach erfolgreicher Streitwertbeschwerde (§ 68 Absatz 1 GKG) von Amts wegen zu ändern.
Wird nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E vorgegangen, hat die Urkundsbeamtin oder der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts (vergleiche § 197
Absatz 1 SGG) entsprechend § 163 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E von Amts wegen auch einen
bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte
Kostengrundentscheidung anzupassen.
Wegen der Entscheidungsform und -zuständigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren ist
abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 VwGO-E, der auf § 118 Absatz 2 VwGO verweist, die
Berichtigungsvorschrift des § 138 Satz 2 bis 5 SGG entsprechend anzuwenden. Die
Änderung der Kostenentscheidung nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E ergeht durch Beschluss
der oder des Vorsitzenden, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf (vergleiche § 124
Absatz 3 SGG) und welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem Beschluss
vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Aktenführung ist der Vermerk in einem
gesonderten Dokument festzuhalten, das mit dem zu ändernden Urteil oder Beschluss untrennbar
zu verbinden ist.
Beschlüsse nach § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E sind auch in den genannten
sozialgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (vergleiche § 163 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E). Das folgt dem
Rechtsgedanken aus § 172 Absatz 3 Nummer 3 SGG.
Eine Änderung der Kostenfestsetzung nach § 163 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E in
sozialgerichtlichen Verfahren unterliegt, abweichend von § 163 Absatz 3 Satz 2 VwGO-E, dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 197 Absatz 2 SGG (sogenannte
Kostenerinnerung).
Zu Artikel 6 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu § 163 VwGO-E (Änderung der Kostenentscheidung)
Die Norm bezieht sich sowohl auf die Kostengrundentscheidung in Urteilen und
Beschlüssen als auch auf die Kostenfestsetzung und wird daher im derzeit unbesetzten § 163 VwGO
zwischen beiden genannten Regelungskomplexen des Kostenrechts verortet.
Zu Absatz 1
Diese Regelung ist dem Absatz 1 des durch Artikel 3 Nummer 2 neu geschaffenen § 102
ZPO-E nachgebildet. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, das eine Kosten(grund)entscheidung erlassen hat, in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen Gerichtsgebühren von einer
Streitwertfestsetzung abhängen, diese „isoliert“ infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts
wegen nach § 63 Absatz 3 GKG oder auf erfolgreiche Streitwertbeschwerde hin nach § 68
Absatz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Wird nach Satz 1 vorgegangen, hat die
Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts
(vergleiche § 164 VwGO) nach Satz 2 von Amts wegen auch einen bereits erlassenen
Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte Kostengrundentscheidung anzupassen.
Zu Absatz 2
Die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt der Form nach in derselben Weise wie im
Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 118 Absatz 2 VwGO, weshalb auf diese Norm
verwiesen wird. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem
Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils
oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit
diesem untrennbar zu verbinden.
Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten
auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung
anzuhören.
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist auch eine Änderung der
Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streitwertänderung
möglich.
Klarstellend wird festgestellt, dass die isolierte Änderung der Kostenentscheidung keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge hat.
Zu Absatz 3
Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer
kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für
unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung
im Zeitpunkt eines Vorgehens des Gerichts, das die Kostenentscheidung erlassen hatte,
nach Absatz 1 Satz 1 ihrerseits nicht isoliert (vergleiche § 158 Absatz 1 VwGO) oder (zum
Beispiel gemäß oder entsprechend § 92 Absatz 3 Satz 2, § 158 Absatz 2 VwGO) überhaupt
nicht mehr angefochtenen werden kann.
Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der
Kostenerinnerung nach § 165 VwGO in Verbindung mit § 151 VwGO. Dies stellt Satz 2 klar.
Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Zu § 146 FGO-E (Änderung der Kostenentscheidung)
Die Norm bezieht sich sowohl auf die Kostengrundentscheidung in Urteilen und
Beschlüssen als auch auf die Kostenfestsetzung und wird daher im derzeit unbesetzten § 146 FGO
zwischen beiden genannten Regelungskomplexen des Kostenrechts verortet.
Zu Absatz 1
Diese Regelung ist dem Absatz 1 des durch Artikel 3 Nummer 2 geschaffenen § 102 ZPO-
E nachgebildet. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Satz 1 ermöglicht es dem Gericht, das eine Kosten(grund)entscheidung erlassen hat, in
finanzgerichtlichen Verfahren, in denen Gerichtsgebühren von einer Streitwertfestsetzung
abhängen, diese „isoliert“ infolge der Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63
Absatz 3 GKG von Amts wegen zu ändern. Wird nach Satz 1 vorgegangen, hat die
Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts
(vergleiche § 149 Absatz 1 FGO) nach Satz 2 von Amts wegen auch einen bereits erlassenen
Kostenfestsetzungsbeschluss an die geänderte Kostengrundentscheidung anzupassen.
Zu Absatz 2
Die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt der Form nach in derselben Weise wie im
Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 107 Absatz 2 FGO, weshalb auf diese Norm
verwiesen wird. Die Änderung der Kostenentscheidung kann somit ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss ergehen, welcher auf dem Urteil und den Ausfertigungen oder dem
Beschluss vermerkt wird. Im Falle einer elektronischen Abfassung des zu ändernden Urteils
oder Beschlusses ist auch der ändernde Beschluss elektronisch abzufassen und mit
diesem untrennbar zu verbinden.
Da sich die Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten mindestens eines Beteiligten
auswirkt (Änderung der Quotelung), sind die Beteiligten vor einer entsprechenden Änderung
anzuhören.
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen, ist auch eine Änderung der
Kostenentscheidung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Streitwertänderung
möglich.
Die isolierte Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des
Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
Zu Absatz 3
Die isolierte Änderung der Kosten(grund)entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 infolge einer
kostenquotenrelevanten Änderung der Streitwertfestsetzung wird durch Satz 1 für
unanfechtbar erklärt. Dies findet seinen Grund darin, dass die zu ändernde Kostenentscheidung
im Zeitpunkt eines Vorgehens des Gerichts, das die Kostenentscheidung erlassen hatte,
nach Absatz 1 Satz 1 ihrerseits nicht isoliert (vergleiche § 145 FGO) oder (zum Beispiel
gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 FGO) überhaupt nicht mehr angefochten werden kann.
Eine nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Änderung der Kostenfestsetzung unterliegt der
Erinnerung nach § 149 Absatz 2 bis 4 FGO. Dies stellt Satz 2 klar.
Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Zu § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 RVG-E
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass die in § 102 ZPO-E,
§ 84a FamFG-E, § 163 VwGO-E, auch in Verbindung mit § 197a SGG-E, und § 146 FGO-
E vorgesehene Änderung der Kostenentscheidung vergütungsrechtlich zum Rechtszug des
Hauptsacheverfahrens gehört.
Zu Artikel 9 (Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes)
Durch die Verordnung (EU) 2024/3228 wird die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung
vom 20. Juli 2025 aufgehoben und die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
eingestellt. Die Einreichung von Beschwerden auf der Europäischen Plattform zur Online-
Streitbeilegung wurde bereits am 20. März 2025 eingestellt.
Dadurch werden rechtsbereinigende Änderungen in den §§ 33, 39 und 40 VSBG
erforderlich.
In § 33 VSBG soll in der Überschrift der Hinweis auf die Europäische Plattform zur Online-
Streitbeilegung gestrichen werden. § 39 VSBG, der bisher die Zusammenarbeit der
Verbraucherschlichtungsstellen mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
regelt, kann entfallen.
Ebenso können in § 40 Absatz 1 VSBG die Regelungen zur nationalen Kontaktstelle für die
Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung entfallen, da auch diese Aufgabe mit
Einstellung der Plattform entfällt. In § 40 Absatz 2 und 3 VSBG ist der Plural durch den Singular
zu ersetzen, da § 40 Absatz 1 VSBG nur noch eine Aufgabe enthält.
Zu Artikel 10 (Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-
Informationspflichtenverordnung)
Die durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedingten Änderungen des
VSBG setzen sich in § 3 Nummer 8 VSBInfoV rechtsbereinigend fort (die Verpflichtung nach
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, wonach die
Verbraucherschlichtungsstellen auf ihrer Webseite die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
verlinken, entfällt).
Zu Artikel 11 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Artikel 11 enthält eine Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
Der Verweis auf diese Verordnung in § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG wird aufgehoben.
Zu Artikel 12 (Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung)
Die durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bedingten Änderungen des
VSBG setzen sich in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV
rechtsbereinigend fort (der Verweis auf den durch Artikel 9 Nummer 2 gestrichenen § 39
VSBG entfällt). Der Verweis auf das VSBG in § 1 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV wird
zugleich rechtsförmlich angepasst.
Zu Artikel 13 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) wurde die Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG aufgehoben.
Dadurch können derzeit in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die an den
Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge unabhängig von den Vermögensverhältnissen des
Betroffenen als Auslagen geltend gemacht werden. Diese nicht sachgerechte Folge soll
durch die Wiedereinführung der Anmerkung revidiert werden.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt hinsichtlich der Änderungen des GVG sowie der Übergangsvorschrift im
EGGVG und der Folgeänderung in der ZPO am 1. Januar 2026 in Kraft.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die regulären Änderungen der Geschäftsverteilung bei den Gerichten zum Stichtag 1.
Januar erfolgen und die Geschäftsverteilung somit mit der neuen Zuständigkeitsregelung
zusammenfällt.
Hinsichtlich der Änderung der Kostenentscheidung in den verschiedenen
Verfahrensordnungen soll das Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Hierdurch sollen Risiken vermieden
werden, die sich daraus ergeben könnten, dass ein früheres Inkrafttreten in einigen Fällen
zu einer echten Rückwirkung (Änderung einer bereits rechtskräftigen
Kostengrundentscheidung) führen könnte, die den Vertrauensschutz der begünstigten Partei verletzen könnte.
Die rechtsbereinigenden Änderungen des VSBG, der VSBInfoV, des UKlaG und der Luft-
SchlichtV sollen baldmöglichst umgesetzt werden, weshalb das Gesetz hinsichtlich dessen
am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Gleiches gilt für die Änderung des
GNotKG.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum
Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen (NKR-Nr. 7555, BMJV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -10 000 Stunden (rund -240 000 Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -14,6 Mio. Euro
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -14,9 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
Weitere Kosten Bei den Gerichten der Länder wird es
infolge der Änderungen der
Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des
Personal- und Raumbedarfs kommen, da sich die
Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten
verändern werden.
Insgesamt nicht dargestellt
im Einzelfall nicht dargestellt
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund
14,9 Mio. Euro dar.
Evaluierung
Die Neuregelung wird 5 Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
Stärkung der Amtsgerichte in
Zivilsachen
Kriterien/Indikatoren:
Verfahrenszahlen der Amtsgerichte in
Zivilsachen
Datengrundlage:
Justizstatistiken der Länder
Befragungen der
Landesjustizverwaltungen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Justiz
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt,
dass kein Digitalbezug vorliegt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
II. Regelungsvorhaben
Das Vorhaben ist eine Maßnahme des Sofortprogramms der Bundesregierung. Es hebt die
Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro an.
Weiterhin sollen streitwertunabhängige Zuweisungen von Sachgebieten (u. a.
Nachbarschaftsrecht und Streitigkeiten zu Vergabesachen) an das Amts- oder das Landgericht ermöglicht
werden. Außerdem sollen nachträgliche Änderungen der Festsetzung des Streit- oder des
Verfahrenswertes ermöglicht werden. Aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform zur
Online-Streitbeilegung sind außerdem rechtsbereinigende Änderungen erforderlich.1
III. Bewertung
Das Regelungsvorhaben entlastet Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft. Es verursacht
Weitere Kosten für die Gerichte der Länder, die das Ressort mit nachvollziehbarer Begründung
nicht beziffert.
1 Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick
auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung.
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Die Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger entstehen aus den folgenden Vorgaben:
Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren
Durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 10 000 Euro können sich Beteiligte in
mehr Fällen (das Ressort erwartet 5 000) selbst vertreten und damit Rechtsanwaltsgebühren
einsparen. Bei geschätzt rund 3 000 Euro Sachkosten pro Fall resultieren aus der Anhebung
Entlastungen von rund 14,5 Mio. Euro pro Jahr. Gleichzeitig werden die Bürgerinnen und Bürger von
Zeitaufwand in Höhe von rund 10 000 Stunden (rund 240 000 Euro) jährlich entlastet.2
Wegezeiten und -sachkosten
Durch die Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts und die streitwertunabhängige Verschiebung
einzelner Sachgebiete entstehen Entlastungen von Wegezeiten von rund 10 000 Stunden (rund
240 000 Euro) und Entlastungen von jährlichen Wegesachkosten in Höhe von rund 75 000 Euro.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich um rund 14,9 Mio. Euro.
Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren
Spiegelbildlich zu der Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger nimmt das Ressort an, dass die
Verfahrensparteien zu 50 Prozent der Wirtschaft zugeordnet werden können, und die Wirtschaft
folglich von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von geschätzt 14,5 Mio. Euro für
Rechtsanwaltsgebühren entlastet werden kann.
Wegezeiten und -sachkosten
Spiegelbildlich zu der Annahme einer Einsparung von Wegezeiten in Höhe von rund 10 000
Stunden bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht unter Berücksichtigung der
Lohnkostentabelle der Wirtschaft eine Entlastung von rund 351 000 Euro.
III.2. Weitere Kosten
Bei den Gerichten der Länder wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu
einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den
Gerichten verändern werden. Nach Angaben des Ressorts hat die von den Justizministerinnen
und Justizministern eingesetzte Arbeitsgruppe die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung
einhergehenden Auswirkungen auf den Personalbedarf an den Gerichten untersucht und diese
2 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
auf Basis der derzeitigen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den Gerichten pro Fall
ermittelt. Trotz dieser vorgelegten Zahlen können die Auswirkungen auf die Veränderung des
Personalbedarfs derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden, da sich die Bearbeitungsdauer für
Verfahren vor dem Amtsgericht bei höheren Streitwerten voraussichtlich ändern wird und
ausgehend hiervon der Personalbedarf ermittelt werden muss. Die Justizministerinnen und
Justizminister der Länder haben daher die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der
Personalbedarfsberechnung mit der Ermittlung der Veränderungen des durchschnittlichen
Bearbeitungsaufwands für die Fallbearbeitung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt.
So soll der tatsächliche Personalbedarf an den Gerichten durch die Veränderung der
Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden. Für die Landesjustizverwaltungen ergibt sich mit der
Umsetzung des Entwurfs außerdem ein nicht näher bezifferbarer Aufwand, welcher durch den
erhöhten Raumbedarf an den Amtsgerichten entsteht, da dort aufgrund der steigenden
Eingangszahlen mehr Personal eingesetzt werden muss. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten
ergeben sich hingegen Einsparungen, da der Personalbedarf nach der Einschätzung des Ressorts
hier sinken wird.
11. August 2025
Lutz Goebel Kerstin Müller
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
Drucksache 432/25 - 4 -]
Relationen
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