Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen - Drucksache 21/1849 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen - Drucksache 21/1849 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2466
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1849)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
– Drucksache 21/1849 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 5 (§ 197a Absatz 1 Satz 4 – neu – SGG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „wird der folgende Satz“ ist durch die Angabe „werden die folgenden Sätze“ zu ersetzen.
b) Nach § 197a Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 138 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht entscheidet.“
Begründung:
Die in Artikel 5 vorgesehene Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch in der Sozialgerichtsbarkeit
besteht insoweit eine Regelungslücke. Auch hier geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine
Kostengrundentscheidung in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren (§ 197a SGG) nach geltendem Recht nicht im Wege
der Urteilsberichtigung an eine nachträgliche Änderung des Streitwerts angepasst werden kann (vgl. nur Keller
in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3c). § 197a Absatz 1 Satz 3 SGG-E würde
daher diese Lücke schließen.
Zu Wertungswidersprüchen führt aber die Regelung, dass die Zuständigkeit für die Änderung gemäß § 197a
Absatz 1 Satz 3 SGG-E i. V. m. § 138 Satz 2 SGG allein beim Vorsitzenden liegen soll. Für alle anderen
Gerichtsbarkeiten sieht der Gesetzentwurf vor, dass „das Gericht“ entscheidet (§ 102 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, § 84a
Absatz 1 Satz 1 FamFG-E, § 163 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E, § 146 Absatz 1 Satz 1 FGO-E). So lautete auch der
Vorschlag des Bundesrats für eine sozialprozessrechtliche Regelung (vgl. BR-Drs. 87/24 (Beschluss)).
Die nunmehr vorgesehene Sonderregelung für die Sozialgerichtsbarkeit fügt sich zwar insoweit in das geltende
Recht ein, als sie sich an der Zuständigkeit für eine Urteils- oder Beschlussberichtigung orientiert. Auch diese
liegt in allen anderen Gerichtsbarkeiten beim Gericht (vgl. § 319 Absatz 1 ZPO, § 42 Absatz 1 FamFG, § 118
Absatz 1 VwGO, § 107 Absatz 1 FGO), nur in der Sozialgerichtsbarkeit beim Vorsitzenden (§ 138 Satz 2 SGG).
Die Interessenlage bei der Änderung der Kostenentscheidung ist jedoch nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit
derjenigen bei einer Urteilsberichtigung. Bei einer Urteilsberichtigung geht es um die Beseitigung von
Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (§ 138 Satz 1 SGG). Erfasst werden nur Fehler
des Willensausdrucks. Bei der Anpassung der Kostengrundentscheidung an einen geänderten Streitwert geht es
aber um eine neue Willensbildung des Gerichts. Sie mag sich zwar in vielen Fällen als eine bloße Rechenoperation
darstellen. Im Einzelfall kann die Bildung der Kostenquoten gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§§ 154 ff. VwGO aber durchaus wertende Entscheidungen erfordern. In besonderer Weise gilt dies in den Fällen
des § 161 Absatz 2 VwGO, in denen das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden hat.
Wenn es bereits in voller Besetzung eine solche Kostengrundentscheidung getroffen hat, sollte diese im Interesse
der Akzeptanz und des Rechtsfriedens nicht nachträglich allein vom Vorsitzenden abgeändert werden können.
Vielmehr sollte „das Gericht“ entscheiden. Das macht zwar im Verfahren vor dem Sozialgericht keinen
Unterschied, weil faktisch gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 SGG ohnehin nur der Vorsitzende entscheidet, aber sehr wohl
in den Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht. In diesen Verfahren sind als Gericht
die Berufsrichter des Senats zur Entscheidung berufen (§ 33 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2
SGG bzw. § 40 Satz 1 SGG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2 SGG).
Es soll daher der zusätzliche Satz aufgenommen werden, dass § 138 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass
das Gericht entscheidet. Dadurch wird geregelt, dass auch bei Verfahren vor dem Landessozialgericht und dem
Bundessozialgericht alle Berufsrichter über die Kostenentscheidung entscheiden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 5 – § 197a Absatz 1 Satz 4 – neu – SGG
Die Bundesregierung sieht auch nach erneuter Prüfung des Vorschlags des Bundesrates keinen Änderungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf.
Nach den Besonderheiten im Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit entscheidet der Vorsitzende über eine
Vielzahl prozessualer Anträge allein. Es ist deshalb nur konsequent, auch die Entscheidung über eine
nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung dem Vorsitzenden alleine zu überlassen.
Die Regelung einer Zuständigkeit des Gerichts statt des Vorsitzenden für nachträglich korrigierende
Kostenentscheidungen würde zu einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem
Bundessozialgericht führen. Dieser Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änder (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)