Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 442/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AIS - In - K
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 7 Satz 1a – neu – BKrFQG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a) Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des
Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für
längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das
Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten
Grundqualifikation.“ ‘
Begründung:
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe
der Prüfungsergebnisse endet das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entsteht
hierdurch das Problem, dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt
des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner
Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als
grundqualifiziert gilt. In der Folge ist der angehende Berufskraftfahrer nach
Abschluss der Ausbildung bis hin zum Erhalt des
Fahrerqualifizierungsnachweises schlechter gestellt als in der Ausbildung.
Durch die Aufnahme des neuen Satzes wird eine rechtssichere und einheitliche
Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis
zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des
Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen ist, müssen
außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente
ausgestellt oder mitgeführt werden.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)