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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3353 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3353 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften A. Problem Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode aufgefordert, eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, in der Regelungen über die Möglichkeit zum Einsatz von e-Learning enthalten sind. Um dieser Forderung nachkommen zu können, sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zur Speicherung der Daten über e-Learning und digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu schaffen und die Regelungen etwa über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht anzupassen. Weiterhin müssen datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten vorgenommen werden, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden. Anerkennungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Weiterhin müssen das BKrFQG sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus redaktionellen Gründen und aufgrund gerichtlicher Entscheidungen geändert werden. Darüber hinaus besteht in der Praxis das Problem, dass angehende Berufskraftfahrer nach Bestehen der Abschlussprüfung, aber vor Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis der Qualifikation besitzen, obwohl sie nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gelten. B. Lösung Änderungen im BKrFQG, um die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung um Regelungen zum Einsatz von e-Learning erweitern zu können, sowie Anpassungen des BKrFQG und des StVG an gerichtliche Entscheidungen. Ergänzung im BKrFQG, um Nachweis der Qualifikation zwischen Bestehen der Abschlussprüfung und Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Nach Artikel 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: ‚1a. Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation.“ ‘ Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Alexis L. Giersch Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Alexis L. Giersch A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1862 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/2456 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/2669 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2669 Nr. 14). II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf beinhaltet Regelungen zur Umsetzung einer Forderung des Deutschen Bundestages im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz soll um Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung ergänzt werden. Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen zur Datenübermittlung sollen vorgenommen werden. Anerkennungsbehörden sollen die Berechtigung und Möglichkeit erhalten, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen infolge von Rechtsprechung sollen vorgenommen werden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 20. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 21. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 16. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt (Ausschussdrucksache 21(15)53). In der Beratung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, die geplanten Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht seien ein großer Fortschritt. Problematisch sei grundsätzlich, dass Ausbildung und Fortbildung in diesem Bereich in Deutschland sehr aufwändig seien. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern müsse in Deutschland ein größerer Aufwand betrieben werden, bis jemand gewerblich einen Bus oder einen Lkw fahren dürfe. Man arbeite daran, dass dieser Aufwand für die Unternehmen deutlich sinke, aber ohne negative Sicherheitsauswirkungen in Kauf zu nehmen. Die Ausbildung für Berufskraftfahrer müsse modernisiert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf betreffe das Thema der Fortbildung. In einem Zeitraum von fünf Jahren müssten Berufskraftfahrer 35 Stunden Fortbildung absolvieren. Das sei rechtlich vorgegeben. Diese Fortbildungszeit müsse bisher in Präsenz aufgewandt werden. Eine Prüfung gebe es nicht. Dieses Verfahren sei didaktisch nicht sinnvoll. Weiterhin gebe es regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, etwa zu der Frage, ob es sich dabei um Arbeitszeit handle. Die Flexibilisierung und Digitalisierung der Fortbildung erleichtere die Situation für alle Beteiligten. So könnten die Fortbildungsvorgaben etwa an freien Tagen oder in Arbeitspausen durch die Arbeitnehmer erfüllt werden. Die Unternehmen profitierten ebenfalls im Hinblick auf die Organisation ihrer Abläufe. Der Änderungsantrag adressiere das bisherige Problem, dass zwischen dem Bestehen der Abschlussprüfung und dem Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises die jeweilige Person ihre Qualifikation nicht nachweisen konnte. Als vorläufiger Qualifikationsnachweis solle nunmehr der bisherige Ausbildungsvertrag und die Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausreichen, um eingesetzt werden zu können. Insgesamt diene der Gesetzentwurf dem Bürokratieabbau und der Flexibilisierung im Transportwesen. Die Fraktion der AfD hob hervor, der vorliegende Gesetzentwurf unterscheide sich nur unwesentlich von einem bereits in der letzten Wahlperiode vorgelegten Gesetzentwurf. Es sei zu befürchten, dass Bürokratieaufwand und Erfüllungskosten unterschätzt würden. Für die Unternehmen entstünden zwar Kosten durch die Umsetzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht für die Berufskraftfahrer. In der heutigen Zeit sei Erwachsenenbildung aber unverzichtbar. Der Vorteil von Präsenzunterricht gegenüber e-Learning und Fernunterricht liege aber in der Möglichkeit, sich mit Kollegen austauschen und Nachfragen stellen zu können. Damit sei Präsenzunterricht auch wirkungsvoller als e-Learning. Sprachbedingte Verständnisprobleme ließen sich besser im Präsenzunterricht lösen. Man stehe dem e-Learning zwar kritisch gegenüber, auch weil damit die Gefahr einhergehe, dass die Fortbildungspflicht unterlaufen werde, habe aber Verständnis dafür, dass diese Möglichkeit eingeführt werden müsse, um Unternehmen zu unterstützen. Die Fraktion der SPD merkte an, der inhaltlich gute Gesetzentwurf werde durch den Änderungsantrag noch verbessert. Das diene der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Es sei sicher richtig, dass der Erfolg einer Fortbildungsmaßnahme auch von der Gestaltung durch die jeweilige Person abhänge. Es sei sinnvoller, wenn Menschen individuell entscheiden könnten, welche Fortbildungsangebote sie wahrnähmen. Diese Flexibilisierung sei besser, als sich mit Bildungsinhalten im Verlauf von Präsenzveranstaltungen auseinandersetzen zu müssen, die uninteressant für die jeweilige Person seien. Es sei davon auszugehen, dass es auch bei digitalen Angeboten die Möglichkeit geben werde, Nachfragen stellen zu können. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, es sei immer begrüßenswert, wenn die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden könnten und sich der Aufwand für die Menschen und Unternehmen verringere. Andererseits seien Austausch und Dialog ein zentrales Element des Lernens. Das werde dadurch erschwert, dass die Menschen nun zeitlich und örtlich unabhängig voneinander ihre Fortbildungen durchführen könnten. Das gemeinsame Lernen werde nicht mehr stattfinden. Das werde vor dem Hintergrund, dass es um Verkehrssicherheit gehe, kritisch bewertet. Die Fraktion Die Linke bekräftigte, der Einsatz von e-Learning bei der Qualifikation von Berufskraftfahrern sei richtig. Es sei aber erforderlich, mit Augenmaß zu agieren. Bei der Reform der Führerscheinausbildung habe es von vielen Seiten die Anmerkung gegeben, das Ministerium „schieße über das Ziel hinaus“, wenn die theoretische Prüfung nicht in Präsenz stattfinden solle. Der vorliegende Gesetzentwurf werde nicht zur Behebung des akuten Mangels bei Berufskraftfahrerinnen und – fahrern führen. Dafür seien weitere Maßnahmen erforderlich. Das betreffe vor allem das Thema der besseren Arbeitsbedingungen. Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)53 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)53 anzunehmen. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2456 empfiehlt er Kenntnisnahme. B. Besonderer Teil Begründung zu den Änderungen Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entsteht hierdurch das Problem, dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt. In der Folge ist der angehende Berufskraftfahrer nach Abschluss der Ausbildung bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises schlechter gestellt als in der Ausbildung. Durch die Aufnahme des neuen Satzes wird eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises unter Berücksichtigung der Ausbildung geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen ist, müssen außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden, um das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nachzuweisen. Berlin, den 17. Dezember 2025 Alexis L. Giersch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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