Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3353
21. Wahlperiode 17.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in der
19. Wahlperiode aufgefordert, eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
vorzulegen, in der Regelungen über die Möglichkeit zum Einsatz von e-Learning
enthalten sind. Um dieser Forderung nachkommen zu können, sind die
erforderlichen Rechtsgrundlagen im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zur
Speicherung der Daten über e-Learning und digitalen Unterricht im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu schaffen und die Regelungen etwa über die
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen
zum digitalen Unterricht anzupassen. Weiterhin müssen datenschutzrechtlich
gebotene Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten
vorgenommen werden, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert
werden. Anerkennungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, zu Unrecht
in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der
beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten
zu stornieren. Weiterhin müssen das BKrFQG sowie das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) aus redaktionellen Gründen und aufgrund gerichtlicher Entscheidungen
geändert werden. Darüber hinaus besteht in der Praxis das Problem, dass
angehende Berufskraftfahrer nach Bestehen der Abschlussprüfung, aber vor Erhalt des
Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis der Qualifikation
besitzen, obwohl sie nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als
grundqualifiziert gelten.
B. Lösung
Änderungen im BKrFQG, um die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung um
Regelungen zum Einsatz von e-Learning erweitern zu können, sowie
Anpassungen des BKrFQG und des StVG an gerichtliche Entscheidungen. Ergänzung im
BKrFQG, um Nachweis der Qualifikation zwischen Bestehen der
Abschlussprüfung und Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Nach Artikel 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
‚1a. Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags
zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens
zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als
Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten
Grundqualifikation.“ ‘
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Alexis L. Giersch
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Alexis L. Giersch
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1862 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung
überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/2456 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/2669 wurde am 6.
November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung
sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für
Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2669 Nr. 14).
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet Regelungen zur Umsetzung einer Forderung des Deutschen Bundestages im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz soll um Regelungen zur
Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in synchroner
und asynchroner Form in der Weiterbildung ergänzt werden. Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen
zur Datenübermittlung sollen vorgenommen werden. Anerkennungsbehörden sollen die Berechtigung und
Möglichkeit erhalten, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der
beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Redaktionelle
Änderungen sowie Anpassungen infolge von Rechtsprechung sollen vorgenommen werden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 20. Sitzung am 17.
Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in
seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter
Fassung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner
21. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)53 wurde einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen
AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1862, 21/2456 in seiner 16. Sitzung am
17. Dezember 2025 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag eingebracht,
dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt
(Ausschussdrucksache 21(15)53).
In der Beratung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, die geplanten Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht seien ein großer Fortschritt. Problematisch sei grundsätzlich, dass Ausbildung und Fortbildung in
diesem Bereich in Deutschland sehr aufwändig seien. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern müsse in
Deutschland ein größerer Aufwand betrieben werden, bis jemand gewerblich einen Bus oder einen Lkw fahren
dürfe. Man arbeite daran, dass dieser Aufwand für die Unternehmen deutlich sinke, aber ohne negative
Sicherheitsauswirkungen in Kauf zu nehmen. Die Ausbildung für Berufskraftfahrer müsse modernisiert werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf betreffe das Thema der Fortbildung. In einem Zeitraum von fünf Jahren müssten
Berufskraftfahrer 35 Stunden Fortbildung absolvieren. Das sei rechtlich vorgegeben. Diese Fortbildungszeit
müsse bisher in Präsenz aufgewandt werden. Eine Prüfung gebe es nicht. Dieses Verfahren sei didaktisch nicht
sinnvoll. Weiterhin gebe es regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, etwa
zu der Frage, ob es sich dabei um Arbeitszeit handle. Die Flexibilisierung und Digitalisierung der Fortbildung
erleichtere die Situation für alle Beteiligten. So könnten die Fortbildungsvorgaben etwa an freien Tagen oder in
Arbeitspausen durch die Arbeitnehmer erfüllt werden. Die Unternehmen profitierten ebenfalls im Hinblick auf
die Organisation ihrer Abläufe.
Der Änderungsantrag adressiere das bisherige Problem, dass zwischen dem Bestehen der Abschlussprüfung und
dem Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises die jeweilige Person ihre Qualifikation nicht nachweisen konnte.
Als vorläufiger Qualifikationsnachweis solle nunmehr der bisherige Ausbildungsvertrag und die Bescheinigung
über die bestandene Prüfung ausreichen, um eingesetzt werden zu können.
Insgesamt diene der Gesetzentwurf dem Bürokratieabbau und der Flexibilisierung im Transportwesen.
Die Fraktion der AfD hob hervor, der vorliegende Gesetzentwurf unterscheide sich nur unwesentlich von einem
bereits in der letzten Wahlperiode vorgelegten Gesetzentwurf. Es sei zu befürchten, dass Bürokratieaufwand und
Erfüllungskosten unterschätzt würden. Für die Unternehmen entstünden zwar Kosten durch die Umsetzung der
gesetzlichen Fortbildungspflicht für die Berufskraftfahrer. In der heutigen Zeit sei Erwachsenenbildung aber
unverzichtbar.
Der Vorteil von Präsenzunterricht gegenüber e-Learning und Fernunterricht liege aber in der Möglichkeit, sich
mit Kollegen austauschen und Nachfragen stellen zu können. Damit sei Präsenzunterricht auch wirkungsvoller
als e-Learning. Sprachbedingte Verständnisprobleme ließen sich besser im Präsenzunterricht lösen. Man stehe
dem e-Learning zwar kritisch gegenüber, auch weil damit die Gefahr einhergehe, dass die Fortbildungspflicht
unterlaufen werde, habe aber Verständnis dafür, dass diese Möglichkeit eingeführt werden müsse, um
Unternehmen zu unterstützen.
Die Fraktion der SPD merkte an, der inhaltlich gute Gesetzentwurf werde durch den Änderungsantrag noch
verbessert. Das diene der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Es sei sicher richtig, dass der Erfolg einer
Fortbildungsmaßnahme auch von der Gestaltung durch die jeweilige Person abhänge. Es sei sinnvoller, wenn
Menschen individuell entscheiden könnten, welche Fortbildungsangebote sie wahrnähmen. Diese Flexibilisierung
sei besser, als sich mit Bildungsinhalten im Verlauf von Präsenzveranstaltungen auseinandersetzen zu müssen,
die uninteressant für die jeweilige Person seien. Es sei davon auszugehen, dass es auch bei digitalen Angeboten
die Möglichkeit geben werde, Nachfragen stellen zu können.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, es sei immer begrüßenswert, wenn die Möglichkeiten der
Digitalisierung genutzt werden könnten und sich der Aufwand für die Menschen und Unternehmen verringere.
Andererseits seien Austausch und Dialog ein zentrales Element des Lernens. Das werde dadurch erschwert, dass
die Menschen nun zeitlich und örtlich unabhängig voneinander ihre Fortbildungen durchführen könnten. Das
gemeinsame Lernen werde nicht mehr stattfinden. Das werde vor dem Hintergrund, dass es um Verkehrssicherheit
gehe, kritisch bewertet.
Die Fraktion Die Linke bekräftigte, der Einsatz von e-Learning bei der Qualifikation von Berufskraftfahrern sei
richtig. Es sei aber erforderlich, mit Augenmaß zu agieren. Bei der Reform der Führerscheinausbildung habe es
von vielen Seiten die Anmerkung gegeben, das Ministerium „schieße über das Ziel hinaus“, wenn die theoretische
Prüfung nicht in Präsenz stattfinden solle. Der vorliegende Gesetzentwurf werde nicht zur Behebung des akuten
Mangels bei Berufskraftfahrerinnen und – fahrern führen. Dafür seien weitere Maßnahmen erforderlich. Das
betreffe vor allem das Thema der besseren Arbeitsbedingungen.
Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)53 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)53 anzunehmen.
Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2456 empfiehlt er Kenntnisnahme.
B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet das
Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entsteht hierdurch das Problem, dass der angehende Berufskraftfahrer bis
zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl
er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt. In der Folge ist der angehende
Berufskraftfahrer nach Abschluss der Ausbildung bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises schlechter gestellt
als in der Ausbildung.
Durch die Aufnahme des neuen Satzes wird eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises unter
Berücksichtigung der Ausbildung geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung
mitzuführen ist, müssen außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt
oder mitgeführt werden, um das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation
nachzuweisen.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Alexis L. Giersch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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