Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 318/26
28.05.26
Vk - AIS - In - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hatte der Deutsche Bundestag der 19. Legislaturperiode die
Bundesregierung aufgefordert, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des
Deutschen Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in
der Regelungen über den Einsatz von Fremdsprachenprüfungen […] enthalten sind“ (BT-
Drs. 19/23185 und Plenarprotokoll 19/184, S. 23177 ff.).
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode haben die Koalitionspartner vereinbart, dem
Fahrermangel – neben anderen Maßnahmen – durch eine Reform der
Berufskraftfahrerqualifikation entgegenzuwirken (Zeile 843 ff.) sowie Bürokratie zurückzubauen (Zeile 1775
ff.).
Mit der vorliegenden Verordnung soll den Forderungen des Deutschen Bundestages
sowie den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Rechnung getragen werden.
Die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation kann bislang nur auf
Deutsch abgelegt werden. Um den Berufszugang für fremdsprachige Mitbürger zu
erleichtern, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Prüfung in bestimmten Fremdsprachen
abzulegen. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz der Fahrerlaubnis-
Verordnung besteht für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis keine
Berechtigung im Umfang der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, wenn die
Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in Anlage 11
Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist. Um die
Anerkennung von Fahrerlaubnissen in diesen Konstellationen zu erleichtern, wird § 28
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz Fahrerlaubnis-Verordnung gestrichen.
Der Kreis der Berechtigten zur Durchführung der Untersuchung des Sehvermögens von
Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Inhabern und Inhaberinnen einer Fahrerlaubnis
der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf
Augenoptikerbetriebe ausgeweitet.
In der Bußgeldkatalog-Verordnung, der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterverkehr und Kabotageverkehr und der Gebührenordnung für Maßnahmen in
Straßenverkehr sind verschiedene Anpassungen erforderlich.
B. Lösung, Nutzen
Die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation kann zukünftig auch in
Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und
Ukrainisch abgelegt werden. Dies soll sprachliche Hürden bei dem Absolvieren der Prüfung
abbauen und mehr Personen den Zugang zum Beruf der Berufskraftfahrerin/des
Berufskraftfahrers ermöglichen.
Darüber hinaus wird das System der Berufskraftfahrer-Weiterbildung flexibilisiert und die
Beschränkung aufgehoben, einen Unterkenntnisbereichs nur einmal wiederholen zu
können. Damit erfolgt auch eine Anpassung an die europäischen Mindestvorgaben.
Außerdem wird der Umfang der praktischen Prüfung der Grundqualifikation im
Prüfungsteil „Fahrprüfung“ um 30 Minuten reduziert und somit wird der Umfang an die
europäischen Mindestvorgaben angepasst. Zudem wird der Prüfungsteil „Bewältigung kritischer
Situationen“, die ersatzlos gestrichen wird, wodurch sich die Prüfung um weitere 60
Minuten reduziert. Die praktische Prüfung der Grundqualifikation wird damit um insgesamt 90
Minuten reduziert.
Die Ukraine und Montenegro werden in die Staatenliste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-
Verordnung aufgenommen. Auf diese Weise wird außerdem für ukrainische und
montenegrinischen Fahrerinnen und Fahrer die rechtliche Möglichkeit geschaffen, mit dem
EU-Führerschein in Deutschland Fahrerkarten zur Aufzeichnung von Lenk- und
Ruhezeiten im gewerblichen Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr zu beantragen.
Für die Betroffenen ergibt sich auf diese Weise eine reale Entlastung von über 1 Millionen
Stunden sowie 75 Millionen Euro Sachkosten.
Um aus der Ukraine Geflüchteten die Integration und die Suche nach einem Arbeitsplatz
weiter zu erleichtern, wird Ukrainisch als Fremdsprache in Anlage 7 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zur Ablegung der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aufgenommen. Zudem
wird Kurmandschi als Fremdsprache in Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgenommen.
Die bei Eignungszweifeln gebotenen Differenzierungen zwischen Führerinnen und
Führern fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere
sollen im Verordnungstext klarer zum Ausdruck kommen. Auf diese Weise wird auch der
aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Dezember 2020, Az. 3 C 5/20; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 17. April 2023, Az. 11 B 22 .1234; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 20.03.2024, Az. 10 A 10971/23.OVG; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen
vom 05.12.2024, Az. 16 B 175/23). Künftig sind auch Augenoptikerbetriebe zur
Durchführung der Untersuchung des Sehvermögens von sich Bewerbenden sowie von Inhabern
und Inhaberinnen einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung berechtigt.
C. Alternativen
Aufgrund bildungs- und integrationspolitischer Aspekte sowie unter Berücksichtigung des
für die Übersetzung entstehenden Verwaltungsaufwandes bestünde grundsätzlich die
Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation weiterhin
nur in Deutsch anzubieten und durch eine Fahrerbefragung Verbesserungsmöglichkeiten
in der Prüfungsvorbereitung zu identifizieren. Zudem könnte dafür geworben werden, das
bereits bestehende Angebot aus einem vorgeschalteten Sprachkurs und aus dem
Unterricht zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation weiter auszubauen. Angesichts
der Dringlichkeit der Behebung des Fahrermangels ist kurzfristig der Möglichkeit der
Ablegung der Prüfung in ausgewählten anderen Sprachen als Deutsch der Vorrang
einzuräumen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 31 000
Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 7,2 Millionen Euro. Dies ist zum einen
auf die Reduzierung der Dauer der praktischen Prüfung zum Erwerb der
Grundqualifikation als Berufskraftfahrer und zum anderen auf die Aufnahme von drei weiteren Ländern in
die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung zurückzuführen. Der Großteil der
Sachkostenänderungen – rund 5 Millionen Euro – ist auf die Schaffung der Möglichkeit
zurückzuführen, die Untersuchung des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 der
Fahrerlaubnis-Verordnung für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E oder D, D1, DE, D1E oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
künftig auch durch Augenoptikerbetriebe vornehmen lassen zu können.
Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie
unterliegt der One in, one out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 42 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben unverändert.
Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie
unterliegt der One in, one out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 130 000 Euro
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8 000 Euro. Dieser entfällt jeweils auf die
Länder (inklusive Kommunen).
Die Änderung des Erfüllungsaufwands beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie
unterliegt der One in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Die Gebühren für die Regelprüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation
erhöhen sich bei Übersetzung des gesamten Fragenfundus um ca. 30 Euro.
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 318/26
28.05.26
Vk - AIS - In - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, des § 6a Absatz 2 Satz
1 und 2, Absatz 3 sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46)
geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom
26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und,
– des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist.
Artikel 1
Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Prüfungsteilnehmer hat für die praktische Prüfung bereitzustellen:
1. ein Prüffahrzeug, das den Anforderungen entspricht, die in Anlage 7 Nummer
2.2.6 bis 2.2.13, jeweils in Verbindung mit Nummer 2.2.16 der Fahrerlaubnis-
Verordnung, für die höchste Fahrerlaubnisklasse, über die der
Prüfungsteilnehmer verfügt und für die er seine Befähigung nachweisen will, festgelegt
sind, sowie
2. einen Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die
Fahrerlaubnisklasse ist, für die der Prüfungsteilnehmer seine Befähigung
nachweisen will.“
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und
Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 nach vorgelegt wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Prüfung darf nur ablegen, wer zuvor gegenüber der zuständigen Industrie-
und Handelskammer nachweist, dass er den nach Absatz 2 oder 9 oder § 3 Absatz
2 vorgeschriebenen Unterricht besucht hat.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend von Satz 1
kann die Prüfung auch in einer der folgenden Sprachen abgelegt werden:
1. Englisch,
2. Hocharabisch,
3. Kroatisch,
4. Polnisch,
5. Rumänisch,
6. Russisch,
7. Türkisch oder
8. Ukrainisch.“
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.
d) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und
Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den
Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre
Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern, und die jeweils eine
Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen
bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen
Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen
Grundqualifikation sind.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der Fahrer gegenüber
der zuständigen Industrie- und Handelskammer die jeweilige Grundqualifikation
oder beschleunigte Grundqualifikation nachweist.“
4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
5. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. das Ausbildungsprogramm, in dem näher darzustellen sind:
a) die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1
aufgeführten Kenntnisbereiche,
b) die geplante Durchführung des Unterrichts und
c) die Unterrichtsmethoden,“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,
2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung erfüllt,
3. ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die
beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche
Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist,
4. ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7
Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik
Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte
Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die
Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), und
5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder
Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und
diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der
jeweiligen Maßnahme.
Sind Bescheinigungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorhanden, sind diese
zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen.“
7. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.“
8. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung nach Artikel 6] geltenden Fassung ausgestellt
worden sind, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Abschluss der Teilleistung oder
der gesamten Weiterbildung gültig.
(2) Gültig bleiben Bescheinigungen, die ausgestellt wurden
1. auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der bis zum Ablauf des 16.
Dezember 2020 geltenden Fassung,
2. auf Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung nach Artikel 6] geltenden
Fassung oder
3. auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung
mit Nummer 2 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung nach Artikel 6] geltenden Fassung.“
9. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung und einem praktischen
Prüfungsteil“.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „120 Minuten“ durch die Angabe „90 Minuten“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
10. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.
11. Anlage 5 wird zu Anlage 3 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2018/645“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der
Fassung vom 14. Dezember 2022“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchtstabe cc wird die Angabe „Richtlinie
2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645“ durch die Angabe
„Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022“ und die Angabe „8.
Fahrerlaubnisklassen“ durch die Angabe „9. Fahrerlaubnisklassen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76 folgende Angabe eingefügt:
„§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen“.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum
Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die
Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen
anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu
führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der
entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung
vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung
besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde
jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer
1. die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des
jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr
notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder
2. erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers
eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des
Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes
beizubringen ist
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),
2. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§
11 Absatz 3) oder
3. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4)
Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.
(4) Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein
Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1,
einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage
der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu
berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu
fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. Kriterien für die
Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1
oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein
1. die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,
2. die Fahreigenschaften,
3. die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie
4. die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013“
durch die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 20211“ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des
Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der
Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein
Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. Die Bescheinigung
nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb
ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“
4. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 5
Nummer 1 und 3“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5 Nummer 2“ durch die Angabe „Anlage 5
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
5. In § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „deren Fahrerlaubnis aufgrund
einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist,
prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder“ gestrichen.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und
für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1 Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist
auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 24
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5 Nummer 2“ durch die Angabe „Anlage 5
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
7. Nach § 48a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen
ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf den Zeitpunkt der Beantragung der
Eintragung der weiteren zur Begleitung vorgesehenen Personen abzustellen.“
8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013“
durch die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 20211“ ersetzt.
9. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a
Besondere Anwendungsbestimmungen
Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027
anzuwenden.“
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.“
b) In der Tabelle Nummer 2 wird in der Spalte 5 Satz 4 gestrichen.
c) Die Nummer 6.4 wird durch die folgende Nummer 6.4 ersetzt:
„6.4
Hirngefäßerkrankungen
ja
nach erfolgter
Therapie und
Abklingen des
akuten
Ereignisses ohne
Rückfallgefahr
ja
nach erfolgter
Therapie und
Abklingen des
akuten
Ereignisses ohne
Rückfallgefahr
Nachuntersuchungen
(ggf.
fachärztliche)
Nachuntersuchungen“.
11. In Anlage 4a Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S.
198)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 12. Oktober 2022 (VkBl. S. 702)“ ersetzt.
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird durch die folgende Nummer 2.1 ersetzt:
„2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen
Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
1 Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist
auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.
Gesundheitsamtes, einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder einen
Augenoptikerbetrieb nach § 67 Absatz 4.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage
zu erstellen.“
b) In der Nummer 2.1.1 wird die Angabe „DIN 58220, Ausgabe Januar 1997“ durch
die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 20211“ ersetzt.
c) Das erste Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6
Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6
Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)“ wird durch die folgende
Überschrift „Bescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines
Augenoptikerbetriebs (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)“
ersetzt.
bb) Teil 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Angaben über den untersuchenden Arzt oder Augenoptikerbetrieb
1.1 Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift oder
1.2 Angaben über den untersuchenden Augenoptikerbetrieb
Name und Anschrift des Augenoptikerbetriebs, Name des die Untersuchung
durchführenden Augenoptikers.“
d) Das zweite Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6
Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) wird durch das folgende Muster
ersetzt:
„Muster
Bescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines
Augenoptikerbetriebs
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnisverordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und
Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt oder Augenoptikerbetrieb
1.1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für
1 Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist
auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.
Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
oder
1.2. Angaben über den untersuchenden Augenoptikerbetrieb
Name und Anschrift des Augenoptikerbetriebs, Name des die Untersuchung
durchführenden Augenoptikers
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..........
Tag der Geburt: ..........
Ort der Geburt: ..........
Wohnort: ..........
Straße/Hausnummer: ..........
Nummer des Personalausweises: ..........
3. Untersuchungsbefund vom … über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6
Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
□ erreicht, ohne Sehhilfe
□ erreicht, mit Sehhilfe
□ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
□ ja □ nein
Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
.........., den ..........
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben
oder
Stempel des Augenoptikerbetriebs und Unterschrift des die
Untersuchung durchführenden und bescheinigenden Augenoptikers“.
13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe l wird durch die folgenden Buchstaben l bis n
ersetzt:
l) „ Hocharabisch,
m) Kurmandschi oder
n) Ukrainisch.“
b) Nummer 2.2.17 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Prüfungsfahrzeugen, das über Systeme verfügt, die die Längsführung,
Querführung oder die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem
spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet
der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
über den Einsatz dieser Systeme.“
c) In Nummer 2.3 Satz 3 wird die Angabe „nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5“ durch
die Angabe „nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6“ ersetzt.
14. In Anlage 8a wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)“.
15. Anlage 9 Abschnitt B Nummer I wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird in der Zeile zu Nummer 133 in der dritten Spalte die Angabe
„Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“
durch die Angabe „Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr“
ersetzt.
b) Nach Nummer 135 wird die folgende Nummer 136 eingefügt:
Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„136 99.01 Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig
(Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein)“.
16. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die beiden Zeilen „Albanien19)“ wird durch die folgende Zeile ersetzt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
„Albanien19 A1, A2, A, B, BE, C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D
und DE
AM
nein
nein
nein
ja“.
19 Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt
wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft
über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
b) Die Zeile „Israel“ wird durch die folgende Zeile ersetzt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
„Israel A1, A2, A, B nein nein“.
c) Die Zeile „Kosovo23“ wird durch die folgende Zeile ersetzt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
„Kosovo20 AM, A1, A2, A, B, BE,
C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D und DE
nein nein“.
d) Nach der Zeile „Monaco“ wird die folgende Zeile zu Montenegro eingefügt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
„Montenegro alle nein nein“.
e) Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der
Behörden in Taiwan erteilt wurden“ wird die folgende Zeile zu Ukraine eingefügt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
„Ukraine21 A1, A, B, BE, C1, C1E,
C, CE, D1, D1E, D, DE
nein nein“.
f) In der Zeile „Indiana“ wird in der Spalte „Klasse(n)“die Angabe „Operator License“
durch die Angabe „Driver´s License“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4a Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung vom 12. Oktober 2022 (VkBl. S. 702)“
durch die Angabe „in der Fassung vom 12. Dezember 2025 (VkBl. S. 86)“ ersetzt.
20 Amtliche Anmerkung Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt
wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft
über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
21 Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der
Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht
der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für
die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der
Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen
Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert.
1. Nummer 169 wird durch die folgende Nummer 169 ersetzt:
Lfd.
Nr.
Tatbestand Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Regelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
„169 Einer vollziehbaren Auflage nicht
nachgekommen
§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7 bis 9
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 29 Absatz 1 Satz 6
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9
25 €“.
2. In Nummer 172 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 48 Absatz 8“ durch die Angabe
„§ 48 Absatz 7“ ersetzt.
3. Vor der Nummer 173 wird die Angabe „Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung“
gestrichen.
4. Nummer 173 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz
3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Fahrpersonals,“ durch die Angabe
„Fahrpersonals.“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf
Antrag in das Feld „Besondere Bemerkungen“ der Fahrerbescheinigung eingetragen,
sofern bei Antragstellung ein Nachweis der bestehenden Qualifikation nach § 7 Absatz
1 oder 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vorgelegt wird. Wird ein
entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, kann der Nachweis der bestehenden Qualifikation
auf Antrag auch erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem
Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ergibt.“
Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl.
I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „(§ 22 Absatz
4 Satz 7 FeV)“ durch die Angabe „(§ 22 Absatz 4 Satz 6 FeV)“ ersetzt.
2. Gebühren-Nummer 345 wird durch die folgende Gebühren-Nummer 345 ersetzt:
Gebühren-
Nummer
Gegenstand Gebühr
Euro
„345 Entscheidung über die Erteilung,
Änderung oder Versagung der
Anerkennung einer Ausbildungsstätte
einschließlich der Ausstellung der
Anerkennungsurkunde nach § 9
BKrFQG in Verbindung mit § 5
BKrFQV, Untersagung der
Ausübung von Tätigkeiten nach § 10
Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme
oder Widerruf der Anerkennung,
einschließlich Einziehung der
Anerkennungsurkunde, nach § 10
Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00“.
Artikel 7
Inkrafttreten
Abweichend von Satz 2 tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3 tritt am … [einsetzen: zwei Tage nach der Verkündung] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hatte der Deutsche Bundestag der 19. Legislaturperiode die damalige
Bundesregierung aufgefordert, eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der
Regelungen über den Einsatz von Fremdsprachenprüfungen […] enthalten sind“ (BT-Drs.
19/23185).
Hintergrund für die Aufforderung zur Regelung von Fremdsprachenprüfungen ist die
Vorstellung des Deutschen Bundestages, dass zur Behebung des Fahrermangels neben den
bereits ergriffenen umfangreichen Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen – wie
beispielsweise der Fachkräfteeinwanderung und den Modalitäten der Prüfung – weitere Maßnahmen
erforderlich seien, um den Zugang zum Beruf der Berufskraftfahrerin bzw. des
Berufskraftfahrers zu erleichtern und auf diese Weise dem Fahrermangel entgegenzuwirken.
Durch die Ermöglichung der Ablegung der Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation in acht anderen Sprachen als Deutsch wird zudem dem
Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode Rechnung getragen, in dem die Koalitionspartner vereinbart
haben, dem Fahrermangel – neben anderen Maßnahmen – durch eine Reform der
Berufskraftfahrerqualifikation entgegenzuwirken (vgl. Zeile 843 f. des Koalitionsvertrags) sowie
Bürokratie zurückzubauen (Zeile 1775 ff. des Koalitionsvertrags). Die Ausweitung der
Berechtigten zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern und
Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E bzw. einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
auf Augenoptikerbetriebe dient ebenfalls dem Bürokratierückbau im Sinne des
Koalitionsvertrags und greift zudem eine Forderung der seinerzeit vom Bundesverkehrsministerium
einberufenen Kommission Straßengüterverkehr auf, „Spielräume zur Einbindung von
Augenoptikern und Augenoptikerinnen in den sog. Sehtest zu prüfen“. Darüber hinaus hat sich
im Fahrerlaubnisrecht weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf ergeben, unter anderem um
eine Schlechterstellung von Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Inhaberinnen und
Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E bzw. einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einer hochgradigen Hörstörung, die mit einer
adäquaten Hörhilfe versorgt werden bzw. versorgt werden können, gegenüber gehörlosen
Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Inhaberinnen und Inhabern einer solchen Fahrerlaubnis, zu
vermeiden. Weiter sind die Regelungen betreffend die Eignung nach Hirngefäßstörungen
zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E sowie in Fallgestaltungen, in denen es eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
bedarf, an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen. Ebenfalls sollen die bei
Eignungszweifeln gebotenen Differenzierungen zwischen Führern und Führerinnen
fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere im
Verordnungstext noch klarer zum Ausdruck kommen, womit auch einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020, Az. 3 C 5/20, juris Rn. 37ff. und einem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2023, Az. 11 B 22 .1234, Rechnung getragen
wird. In der Bußgeldkatalog-Verordnung sind verschiedene redaktionelle Anpassungen
erforderlich, soweit dort auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bezug genommen
wird.
Auch zeigte die Praxis, dass ein Bedürfnis für Klarstellungen in einzelnen Tatbeständen der
Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr besteht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Artikel 1 wird die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation in acht Fremdsprachen anzubieten. Die Schaffung dieser Möglichkeit
soll einer größeren Anzahl an Personen den Zugang zum Beruf der Berufskraftfahrerin bzw.
des Berufskraftfahrers erleichtern. Das Bundesministerium für Verkehr wird regelmäßig
überprüfen, ob und inwieweit die Regelungen anzupassen sind.
Darüber hinaus wird das System der Berufskraftfahrer-Weiterbildung flexibilisiert und die
Beschränkung auf die Möglichkeit einer nur einmaligen Wiederholung eines
Unterkenntnisbereichs aufgehoben. Damit erfolgt auch eine Anpassung an die europäischen
Mindestvorgaben. Berufskraftfahrern wird auf diese Weise mehr Flexibilität in der Weiterbildung
eröffnet sowie die Möglichkeit gegeben, noch individueller spezifischen Förderbedarfen
nachzukommen.
Um die Prüfung der Grundqualifikation zu vereinfachen, wird der Umfang der praktischen
Prüfung der Grundqualifikation um insgesamt 90 Minuten reduziert: Der Umfang des
Prüfungsteil „Fahrprüfung“ wird um 30 Minuten von 120 Minuten auf 90 Minuten reduziert und
somit an die europäischen Mindestvorgaben angepasst. Der Prüfungsteil „Bewältigung
kritischer Situationen“ wird ersatzlos gestrichen, wodurch sich eine weitere Reduzierung von
60 Minuten ergibt.
Die Vornahme der redaktionellen Anpassungen fördert die Anwenderfreundlichkeit und
dient der Rechtssicherheit.
Um aus der Ukraine Geflüchteten den Zugang zu Mobilität und sozialer wie wirtschaftlicher
Teilhabe zu erleichtern, wird die Ukraine in die Staatenliste der Anlage 11 Fahrerlaubnis-
Verordnung und Ukrainisch in die Liste der Sprachen für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung in Anlage 7 Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen.
Durch die Änderung des § 12 Absatz 6 und der Ziffer 2.1 der Anlage 6 Fahrerlaubnis-
Verordnung wird Bewerbern und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
D1, DE, D1E bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Möglichkeit eröffnet,
die Untersuchung des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 Fahrerlaubnis-
Verordnung auch durch Augenoptikerbetriebe vornehmen zu lassen. Hierdurch soll den laut
Logistikbranche bestehenden Schwierigkeiten bei der Terminfindung aufgrund des
Engpasses unter anderem an Augenärzten Rechnung getragen werden.
Durch die weiteren Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung einschließlich der in Anlage
4a Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung wird bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung die Versorgung und das Tragen
einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technischen und
audiologisch-technischen Kenntnisse – soweit möglich – ausdrücklich nur (noch) empfohlen,
ohne dass dies Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1, DE, D1E bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist. Die
Regelungen betreffend die Eignung nach einer Hirngefäßstörung werden insbesondere hinsichtlich
des Führens von Kraftfahrzeugen, für die es einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1, DE, D1E bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf,
entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft gelockert. Die aktuellen
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung werden in Kraft gesetzt. Zudem wird in der Fahrerlaubnis-
Verordnung ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung,
welche das Vorgehen der zuständigen Behörde bei Zweifeln an der Eignung von
Fahrerlaubnisbewerbern und Inhabern und damit bei (potentiellen) Führern eines Kraftfahrzeugs
regeln, bei Zweifeln an der Eignung von Führerinnen oder von Führern eines
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres, nur insoweit entsprechend gelten, als sie nicht das Führen
eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs voraussetzen und auch nur soweit dies unter
Berücksichtigung des Gefährdungspotentials des Führens des jeweiligen Fahrzeugs oder
Tiers auch im Vergleich zum Gefährdungspotential des Führens eines Kraftfahrzeugs im
konkreten Einzelfall gerechtfertigt ist. Zugleich wird § 3 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wurde, auf eine
neue Ermächtigungsgrundlage gestellt. Die weiteren Änderungen der Fahrerlaubnis-
Verordnung und auch der Bußgeldkatalog-Verordnung erfolgen, um Klarstellungsbedarf
Rechnung zu tragen bzw. aus redaktionellen Gründen.
III. Alternativen
Das Fahrerlaubnissystem der Ukraine ist insbesondere hinsichtlich des Umfangs der
Fahrerlaubnisklassen mit dem europäischen System vergleichbar. Überdies sind ukrainische
Führerscheine von aus der Ukraine Geflüchteten, die unter den Schutzstatus fallen, bis zum
Ablauf des Schutzstatus, der gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates
vom 15. Juli 2025 bis zum 4. März 2027 verlängert wurde, anzuerkennen. Um auch über
den Schutzstatus hinaus die Mobilität zu erleichtern, sollten ukrainische Führerscheine
prüfungsfrei umgeschrieben werden können.
Die Initiative zur Schaffung der Möglichkeit zum Absolvieren der Prüfung der
beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten anderen Sprachen als Deutsch stammt aus einer
Forderung des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 19/23185) und trägt dem
Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode Rechnung, wonach sich die Koalitionspartner geeinigt haben,
dem Fahrermangel unter anderem durch eine Reform der Berufskraftfahrerqualifikation
entgegenzuwirken sowie Bürokratie zurückzubauen.
Aufgrund bildungspolitischer und integrationspolitischer Aspekte sowie unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bestünde die Möglichkeit, Deutsch als alleinige
Prüfungssprache beizubehalten. Angesichts der Dringlichkeit, Maßnahmen gegen den massiven
Fachkräftemangel zu ergreifen und der möglichen Potentiale, die sich durch eine
Fachkräfteeinwanderung entfalten können, ist jedoch der Möglichkeit, die Prüfung der
beschleunigten Grundqualifikation in Fremdsprachen zu absolvieren – jedenfalls kurzfristig – der
Vorrang einzuräumen.
Die Änderungen im Fahreignungsrecht betreffend das Tragen einer adäquaten Hörhilfe bei
Schwerhörigkeit sind zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von
schwerhörigen gegenüber gehörlosen Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Inhaberinnen
und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Auch die Zulassung
von Augenoptikerbetrieben zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von
Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Inhaberinnen und Inhabern einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beziehungsweise einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung sind zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung dieser
Augenoptikerbetriebe gegenüber Augenärzten wie auch angesichts des derzeitigen
Engpasses an Augenärzten erforderlich und gerechtfertigt. Die weiteren Regelungen in der
Fahrerlaubnis-Verordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung sind aus Gründen der
Rechtsklarheit beziehungsweise aus redaktionellen Gründen erforderlich.
Alternativ zur Vornahme der redaktionellen Anpassungen könnte der Status quo
beibehalten werden. Dies verbietet sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund der
notwendigen Sicherstellung von bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorgängen.
IV. Regelungskompetenz
Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ist das
Bundesministerium für Verkehr dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (neu Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung (neu Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend) mit Zustimmung des Bundesrates unter anderem
Regelungen über die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der
beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung zu treffen. Diese Regelungen können sich
unter anderem auf die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Inhalte von Unterricht
und Prüfungen sowie auf die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel beziehen, aber auch
auf die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen.
Die Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Regelung der Anforderungen an
die Eignung und Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr und den Nachweis der
entsprechenden Anforderungen, insbesondere durch einen Führerschein und durch
Eignungsuntersuchungen, sowie zur Regelung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens sowie
der Berechtigten zur Vornahme der Einungsuntersuchungen und der Bescheinigungen folgt
aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3
des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 26a Straßenverkehrsgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelsätze für Geldbußen für
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes festzulegen.
Gemäß § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
Straßenverkehrsgesetz ist das Bundesministerium für Verkehr dazu ermächtigt, Gebührensätze für die
einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei u.a. Rahmensätze vorzusehen. Im
Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr die
Ermächtigung auf Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf
Ländern aus.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die in der Verordnung enthaltenen Änderungen führen zu einer grundsätzlichen Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel durch die Ermöglichung des Ablegens der
Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation in mehreren Fremdsprachen,
Vereinfachung der praktischen Prüfung der Grundqualifikation, Änderung des § 28 Fahrerlaubnis-
Verordnung, prüfungsfreie Umschreibung ukrainischer Führerscheine durch die Aufnahme
der Ukraine in die Anlage 11 Fahrerlaubnis-Verordnung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen der Folgenabschätzung ist erfolgt.
Eine nachhaltige Entwicklung ist das Leitprinzip der Politik der Bundesregierung. Durch die
Nachhaltigkeitsprüfung soll dargestellt werden, ob die Wirkungen des Regelungsvorhabens
einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen
das Vorhaben hat. Diese Prüfung erfolgt anhand der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie –
Weiterentwicklung 2021 mit ihren 17 Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals – SDGs), deren Indikatorenbereichen und Indikatoren sowie anhand
der Prinzipien nachhaltiger Entwicklung.
Das Regelungsvorhaben hat möglicherweise Auswirkungen auf den Bereich „Gesundheit
und Wohlergehen“ (SDG 3), indem es ermöglicht, die Prüfung zur Erlangung der
beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten anderen Sprachen als Deutsch zu absolvieren,
ukrainische Fahrerqualifizierungsnachweise anzuerkennen, die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung auf Ukrainisch und Kurmandschi abzulegen und indem es ermöglicht, die
ukrainische Fahrerlaubnis prüfungsfrei umzutauschen. Denn das SDG 3 umfasst auch den
Aspekt der Straßenverkehrssicherheit. Es wurde somit untersucht, welche Auswirkungen das
Regelungsvorhaben auf die Straßenverkehrssicherheit hat. Hierzu ist zunächst
festzustellen, dass die beschleunigte Grundqualifikation durch den Besuch von 140 Stunden
Unterricht und das erfolgreiche Absolvieren einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und
Handelskammer erworben wird. Ziel der Prüfung ist die Feststellung, ob die notwendigen
Kenntnisse zum Durchführen von gewerblichen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, für die
eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist,
verinnerlicht wurden. Für diese Feststellung ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie in Deutsch
oder in einer Fremdsprache erfolgt, solange dies unter Berücksichtigung der
Straßenverkehrssicherheit und der Vision Zero geschieht. Kritisch ist jedoch zu hinterfragen, ob trotz
Ablegung der Prüfung in einer Fremdsprache, gleichwohl die Fähigkeit besteht, sich zum
Beispiel in Situationen an der Laderampe oder mit beförderten Personen oder anderen
Straßenverkehrsteilnehmern hinreichend auf Deutsch zu verständigen, um über Risiken zu
informieren, bei Unfällen angemessen zu reagieren oder um etwaigen Weisungen der
Kontrollbeamten Folge zu leisten. Entsprechendes gilt für die Anerkennung ukrainischer
Fahrerqualifizierungsnachweise, die prüfungsfreie Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse
sowie für das Ablegen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auf Ukrainisch oder
Kurmandschi. Denn durch das Regelungsvorhaben fällt unter Umständen auch für die Fahrerin
oder den Fahrer selbst die Möglichkeit zur Selbstüberprüfung weg, ob die erworbenen
Kenntnisse in der Landessprache ihres / seines Wohnsitzlandes wiedergegeben werden
können.
Hierdurch entsteht ein Zielkonflikt zum SDG 8 („Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“). Die nunmehr eingeräumte Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der
beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten anderen Sprachen als Deutsch
abzulegen, soll die Bestehensquote erhöhen und so den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
erleichtern. Hierzu soll es Berufskraftfahrerinnen und -fahrern ermöglicht werden, die
erlangten Kenntnisse in ausgewählten anderen Sprachen als Deutsch wiederzugeben. Auf
diese Weise soll eine möglicherweise bestehende Sprachbarriere nicht die Ursache dafür
sein, dass vorhandene Kenntnisse nicht richtig in der deutschen Sprache wiedergegeben
werden können, obwohl diese in vollem Umfang vorliegen. Zwar haben die Industrie- und
Handelskammern das Sprachniveau im Rahmen der Prüfung bereits derart abgesenkt,
dass diesbezügliche Hürden möglichst niedrig gesetzt sind. Das belegt die bereits hohe
Bestehensquote von über 90 Prozent. Doch sollen vor dem Hintergrund des SDG 8 weitere
Möglichkeiten genutzt werden.
Insoweit wirkt sich das Regelungsvorhaben auf die Indikatoren 8.5 a, b
(Erwerbstätigenquote) aus. Die Indikatoren geben die Anteile der Erwerbstätigen im Alter zwischen 20 und
64 Jahren (8.5a) und im Alter zwischen 60 und 64 Jahren (8.5b) jeweils gemessen an der
Gesamtbevölkerung derselben Altersklasse an. Ziel und Intention der Bundesregierung ist
die Erhöhung der Beschäftigtenquote. Dem liegt der demografische Wandel zugrunde,
aufgrund dessen es langfristig zu einem Mangel an Fachkräften in Deutschland kommen kann.
Gleichzeitig droht eine zunehmende Unterfinanzierung der sozialen Sicherungssysteme.
Daher ist das vorhandene Arbeitskräftepotenzial künftig besser auszuschöpfen. Bis 2030
soll die Erwerbstätigenquote der 20 bis 64-Jährigen auf 78 Prozent und das der 60 bis 64-
Jährigen auf 60 Prozent erhöht werden. Durch die Möglichkeit zum Absolvieren der Prüfung
zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten anderen Sprachen
als Deutsch soll die Bestehensquote erhöht und damit mehr Personen der Zugang zum
Beruf der Berufskraftfahrerin bzw. des Berufskraftfahrers ermöglicht werden. Dies gilt
gleichermaßen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund,
da deren Engagement zur Weiterbildung seltener ist (s. die Ergebnisse der erweiterten
Erhebung des Adult Education Survey [AES-Migra 2016] „Weiterbildungsverhalten von
Personen mit Migrationshintergrund“, Seiten 4 und 23, herausgegeben vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung). Dies betrifft auch die Erweiterung von Sprachkompetenz.
Demgegenüber verfügen ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals über
jahrelange Berufserfahrung, mit der sie mögliche Sprachbarrieren ausgleichen können.
Entsprechendes gilt in Hinblick auf die Anerkennung ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise,
die prüfungsfreie Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse sowie das Ablegen der
theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auf Ukrainisch oder Kurmandschi.
Insbesondere entspricht die Einbeziehung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
dem Anliegen des fünften Prinzips nachhaltiger Entwicklung („Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“), denn dieses Prinzip verlangt unter
anderem, dass alle die gleichberechtigte Chance erhalten, sich an der wirtschaftlichen
Entwicklung zu beteiligen. Hierzu trägt ein erleichterter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
bei.
Das Regelungsvorhaben kann darüber hinaus Auswirkungen auf die Ziele „Keine Armut“
(SDG 1), „nachhaltige Städte und Gemeinden“ (SDG 11) sowie „Maßnahmen zum
Klimaschutz“ (SDG 13) haben. Durch den erleichterten Berufszugang könnten mehr Menschen
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und auf diese Weise Armut verringern oder beseitigen.
Insbesondere aus der Ukraine Geflüchteten wird es durch die erweiterte Mobilität
erleichtert, eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen und somit für ihren Lebensunterhalt
zu sorgen. Durch den erleichterten Berufszugang könnte zudem mehr Fahrpersonal zur
Verfügung stehen, so dass Mobilität gefördert und die Umwelt geschont werden könnte.
Das Regelungsvorhaben hat mithin möglicherweise Auswirkungen sowohl auf das SDG 3
als auch auf die SDG 1, 8, 11 und 13) die im Ergebnis zu einem Zielkonflikt führen könnten.
Um diesen möglichen Konflikt aufzulösen, sind die Belange der beiden SDG abzuwägen
und nach Möglichkeit miteinander in Einklang zu bringen.
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf SDG 3 zu berücksichtigen, dass zum jetzigen
Zeitpunkt – unter anderem mangels einschlägiger Verkehrsunfallstatistiken – nicht
abschließend beurteilt werden kann, ob die Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der
beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten Fremdsprachen zu absolvieren, eine
Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt. Entsprechendes gilt für die Anerkennung
ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise, die prüfungsfreie Umschreibung ukrainischer
Fahrerlaubnisse sowie für das Ablegen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auf
Ukrainisch oder Kurmandschi. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bereits
jetzt eine Vielzahl fremdsprachiger Berufskraftfahrerinnen und -fahrer aus Drittstaaten
Beförderungen durch die Bundesrepublik Deutschland – als Transitland – durchführen. Bei
diesen Fahrerinnen und Fahrern gibt es nicht nur Schwierigkeiten in der Kommunikation,
sondern sind deren Berufsqualifikationen gänzlich unbekannt. Es kann mithin derzeit nicht
sicher eingeschätzt werden, ob und inwieweit es durch das Regelungsvorhaben zu Risiken
für die Straßenverkehrssicherheit, mithin einer Auswirkung auf das SDG 3 kommt.
Demgegenüber steht das Ziel einer hohen Beschäftigung (SDG 8) und insbesondere die Forderung
nach der Behebung des bereits existierenden gravierenden Berufskraftfahrermangels,
darüber hinaus die Ziele der Bekämpfung der Armut (SDG1), nachhaltiger Städte und
Gemeinden (SDG 11) sowie Klimaschutz (SDG 13). Da negative Auswirkungen auf das SDG 3
zwar möglich erscheinen, aber nicht zwingende Folge sind, die positiven Auswirkungen auf
die SDGs 1,8, 11 und 13 jedoch derzeit – insbesondere von der Wirtschaft – als sehr
wahrscheinlich bis sicher eingestuft werden, sind zum jetzigen Zeitpunkt die Bedenken in
Hinblick auf eine Beeinträchtigung des SDG 3 – jedenfalls vorläufig – zurückzustellen. Bei einer
Abwägung der verschiedenen Ziele einer nachhaltigen Entwicklung ist somit – jedenfalls
bei der gegenwärtigen Sachlage – der Förderung der Beschäftigung des SDG 8 (sowie der
Bekämpfung der Armut des SDG 1, der Förderung nachhaltiger Städte und Gemeinden des
SDG 11 sowie dem Klimaschutz des SDG 13) der Vorrang einzuräumen. Die somit zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als nachhaltig eingestufte Möglichkeit der Prüfung der
beschleunigten Grundqualifikation in ausgewählten Fremdsprachen schließt jedoch keinesfalls aus,
dass zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wegen negativer Erfahrungen in der Praxis – eine
erneute Abwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Entsprechendes gilt für die
Anerkennung ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise, die prüfungsfreie Umschreibung
ukrainischer Fahrerlaubnisse sowie für das Ablegen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
auf Ukrainisch oder Kurmandschi.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und
Ausgaben des Bundes.
Länder (inkl. Kommunen)
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und
Ausgaben der Länder.
4. Erfüllungsaufwand
a) Kurzbeschreibung
Die Bürgerinnen und Bürger werden um rund 31 000 Stunden und rund 7,2 Millionen Euro
pro Jahr entlastet. Dies ist zum einen auf die Reduzierung der Dauer der praktischen
Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation als Berufskraftfahrer und zum anderen auf die
Aufnahme von drei Ländern in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung zurückzuführen.
Großteil der Sachkostenänderung – rund 5 Millionen Euro – ist auf die Schaffung der
Möglichkeit zurückzuführen, dass die Untersuchung des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der
Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Erteilung oder Verlängerung einer
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E und D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung vom Augenoptikerbetrieb anstatt vom Augenarzt oder einem bestimmten
anderen Arzt durchgeführt werden darf.
Die Wirtschaft wird um rund 42 000 Euro pro Jahr entlastet. Diese Entlastung ist
überwiegend auf die Reduzierung der Dauer der praktischen Prüfung zurückzuführen.
Der Landesverwaltung (inkl. Kommunalverwaltung) entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 130 000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8 000
Euro.
b) Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
Artikel 1 Nummer 9;
§ 1 Absatz 2 Satz 1
i. V. m. Anlage 2
BKrFQV; Prüfung
zum Erwerb der
Grundqualifikation
(Änderung) (a*)
800
Praktische
Prüfungen
Zeitaufwand: -60
Minuten
Zeitaufwand: -800
Stunden
1.2
Artikel 1
Nummer 1a; § 1
Absatz 3a BKrFQV;
Zulassungsvoraussetzung für den
Erwerb der
Grundqualifikation (Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.3
Artikel 1
Nummer 1b; § 1
Absatz 5 Satz 2
BKrFQV;
Zulassungsvoraussetzung für den Erwerb
der
Grundqualifikation für Inhaber einer
Fachkunde-
Bescheinigung
(Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.4
Artikel 1
Nummer 2a; § 2
Absatz 6 BKrFQV;
Prüfung für den Erwerb
der beschleunigten
Grundqualifikation
(Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.5
Artikel 1
Nummer 2d; § 2
Absatz 10 Satz 4
BKrFQV; Prüfung
für den Erwerb der
beschleunigten
Grundqualifikation
für Inhaber einer
Fachkunde-
Bescheinigung
(Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.6
Artikel 1
Nummer 3b; § 3
Absatz 3 BKrFQV;
Zulassungsvoraussetzung für den
Unterricht und für
Prüfungen in besonderen
Fällen (Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
- 22 -Drucksache 318/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.7
Artikel 1 Nummer 4;
§ 4 Absatz 1
BKrFQV;
Weiterbildung (Änderung)
(b*)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.8
Artikel 2 Nummer 7;
§ 11 Absatz 1 Satz 1
und 2 i. V. m. Anlage
4 FeV; Anforderung
für die Bewerbung
um eine
Fahrerlaubnis (Eignung)
(Änderung)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Sachaufwand: 0
Euro
1.8
Artikel 2 Nummer 9;
§ 11 Absatz 1 Satz 1
und 2 i.V.m. Anlage
4 FeV; Anforderung
für die Bewerbung
um eine
Fahrerlaubnis (Eignung)
(Änderung)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
1.9
Artikel 2; § 12
Absatz 6, § 24
Absatz 1 Nr. 1 und § 48
Absatz 5 Nummer 2
i. V. m. Anlage 6
Nummer 2.1 FeV;
Regelmäßige
ärztliche und
augenärztliche
Eignungsuntersuchung für
Berufsfahrer (Änderung)
125.250
Eignungsun
tersuchungen
(Untersuchung
Sehvermögen)
Sachaufwand: -40
Euro
Sachkosten: -5.010
Tsd. Euro
1.10
Artikel 2 Nummer 4;
§ 28 Absatz 4 Satz 1
Nummer 8 FeV;
Streichung der 1.
Alternative
(Abschaffung)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1.11
Artikel 2
Nummer 12; § 31 i. V. m.
Anlage 11 FeV;
Umschreibung der
Fahrerlaubnis
(Änderung)
10.000
Umschreibungen
Zeitaufwand: -180
Minuten
Sachaufwand: -215
Euro
Zeitaufwand: -
30.000
Stunden
Sachkosten: -2.150
Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-30 800
- 23 - Drucksache 318/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
-7 160 0
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1
Nummer 9; § 1 Abs.
2 Satz 1 i.V.m.
Anlage 2
BKrFQV;
Prüfung zum
Erwerb der
Grundqualifikation
(Änderung) (a*)
800
Praktische
Prüfungen
-53,1 Euro
= (-60 / 60 *
53,10
Euro/h
(WZ: P))
2.2
Artikel 1
Nummer 4; § 4 Abs.
1 BKrFQV;
Weiterbildung -
Aufwand
Ausbilder
(Änderung) (b*)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h + 0
Euro)
2.3
Artikel 4
Nummer 1; § 20
GüKGr
KabotageV;
Beantragung von
Fahrerbescheinigungen
(Änderung: id-ip
200611011526
0311) (c*)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
-42 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon aus
Informationspflichten (IP)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer
2b; § 2
Absatz 8
BKrFQV;
Prüfung
der
beschleunigten
Grundqualifikation in
anderen
Sprachen
als
Deutsch
(Neu)
Land 1 IHK
8.000 Euro
= (0 +8.000
Euro)
8 1 IHK
80.000
Euro
= (0
+80.000
Euro)
3.2
Artikel 2
Nummer 9;
§ 11
Absatz 1 Satz
1 und 2
i.V.m.
Anlage 4 und
§§46, 47
FeV;
Prüfung der
Eignung
durch die
Land
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Fahrerlaubnisbehörde
(Änderung)
3.3
Artikel 2
Nummer
10; § 16
i.V.m.
Anlage 7 Teil
1 FeV;
Fragenkatalog
für die
theoretische
Fahrerlaubnisprüfung
Land
1
Technische
Prüfstellen
50.000
Euro
= (0
+50.000
Euro)
3.4
Artikel 2
Nummer
11; § 31
i.V.m.
Anlage 11
FeV;
Umschreiben
der
Fahrerlaubnis
Land
1
Fahrerlaubnisbehörden
12,2 Euro
= (18 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.5
Artikel 4
Nummer 1;
§ 20 GüK-
Gr
KabotageV;
Ausstellung
einer
Fahrerbescheinigung
(Änderung:
idip
201708020
9390101)
(c*)
Land
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
130
davon auf
Bundesebene
0
davon auf
Landesebene
130
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(inklusive
Kommunen)
c) Erläuterungen der Erfüllungsaufwände ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Bürgerinnen und Bürger
Zu lfd. Nr. 1.1; Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation; § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage
2 BKrFQV
Der Zeitaufwand für die praktische Prüfung wird um insgesamt 60 Minuten reduziert. Laut
der bundeweiten Statistik zu den Prüfungen gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
der DIHK (Stand 2024) erlangen pro Jahr etwa 800 Personen die Grundqualifikation nach
Prüfungsarten im Güterverkehr beziehungsweise nach Prüfungsarten im Personenverkehr
(Mittelwert der Jahre 2022-2024). Der Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger reduziert
sich somit um 800 Stunden.
Zu den lfd. Nr. 1.2 bis 1.6; Zulassungsvoraussetzungen
Durch die Aufnahme von Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen entsteht kein neuer
Aufwand. Entsprechende Vorschriften fanden sich zuvor in der Mustersatzung des
Industrie- und Handelskammertages (Deutsche Industrie und Handelskammer).
Zu lfd. Nr. 1.7; Weiterbildung; § 4 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Die Streichung von Satz 4 führt zu keiner Erfüllungsaufwandsänderung. Die Folge ist
vielmehr eine höhere Flexibilität seitens der Berufskraftfahrer, da Themenbereiche auch
häufiger wiederholt werden können. Die Anzahl der zu vertiefenden und aufzufrischenden
Unterkenntnisbereiche bleibt aber unverändert, genauso wie die Dauer der Weiterbildung.
Zu lfd. Nr. 1.8; Anforderung für die Bewerbung um eine Fahrerlaubnis (Eignung); § 11
Absatz 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung
Zur Streichung des verpflichteten Tragens einer Hörhilfe bei hochgradig hörgeschädigten
Personen:
Im Gegensatz zu gehörlosen Bewerbern um eine Fahrerlaubnis waren hochgradig
hörgeschädigte Personen verpflichtet, eine adäquate Hörhilfe zu tragen. Diese Pflicht entfällt
zukünftig zu Gunsten einer ausdrücklichen Empfehlung. Eine hochgradige Hörstörung liegt
vor, wenn eine Person beispielsweise einen Gesprächspartner bei normaler Lautstärke
nicht mehr hören kann. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen einer hochgradigen
Hörstörung eine entsprechende Hörhilfe aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des
Alltags sowieso im Besitz des Betroffenen ist. Zudem ist anzunehmen, dass ein nicht
unerheblicher Anteil der Betroffenen auch ohne die Pflicht zum Tragen einer Hörhilfe aus
Eigeninteresse von einer Hörhilfe beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gebrauch machen wird.
Es ergibt sich somit keine Änderung des Erfüllungsaufwands durch die Neuregelung.
Zur Anpassung der Eignung infolge einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit:
Die Änderung sieht vor, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeigen der
Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF auch nach einer kreislaufabhängigen
Störung der Hirntätigkeit gegeben ist.
Mit Blick auf den Erfüllungsaufwand hat die Änderung zur Folge, dass Besitzer einer oder
Bewerber auf eine Fahrerlaubnis der genannten Fahrerlaubnisklassen ein ärztliches,
fachärztliches oder medizinisches-psychologisches Fahreignungsgutachten nach § 11 FeV
beauftragen müssen, sofern die Eignung behalten oder erworben werden möchte. Zwar
können dabei im Einzelfall Kosten im dreistelligen Bereich entstehen (laut ADAC fallen
beispielsweise für ein medizinisch-psychologisches Gutachten Kosten in Höhe von 400 bis
800 Euro an; siehe https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/mpu/mpu-
kosten/#was-kostet-die-begutachtung; zuletzt aufgerufen am 06.05.2026), jedoch dürfte die
Anzahl der jährlichen Verfahren gering sein, da mehrere Aspekte eine Rolle spielen: Die
Anzahl der jährlich erstmalig oder wiederholt aufgetretenen Schlaganfälle liegt bei etwa
270 000 (siehe https://schlaganfallbegleitung.de/wissen/schlaganfall-fakten; zuletzt
aufgerufen am 06.05.2026) und somit bei etwa 0,3% der Gesamtbevölkerung. Wird dieser Anteil
auf den Bestand der Berufskraftfahrer im Güterverkehr, im Personenverkehr und der
Taxfahrer gelegt (siehe auch lfd. Nr. 1.9), errechnen sich etwa 2 400 Personen. Davon wird
jedoch nur ein Bruchteil von der Änderung in der Anlage 4 FeV betroffen sein, denn zum
einen ist die Prävalenz einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit im hohen Alter
häufiger, der Bedarf einer Weiterführung der Eignung der einleitend genannten
Fahrzeugklassen jedoch geringer. Zum anderen kann die betroffene Person auch entscheiden, kein
Gutachten zu beauftragen und die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzunehmen.
Die Erfüllungsaufwandsänderung wird aufgrund der geringen Fallzahl deshalb als
geringfügig eingestuft.
Ferner werden Nachuntersuchungen aller in Anlage 4 genannten Fahrklassen gelockert,
wodurch beim Feststellen einer bedingten Eignung gegebenenfalls seltener, unter
Umständen aber auch häufiger ein ärztliches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt
werden muss. Da die Auflagen für die Gutachten und der Nachuntersuchungen von der
Fahrerlaubnisbehörde vorgegeben werden, lässt sich nicht einschätzten, ob sich der
Erfüllungsaufwand dadurch insgesamt erhöht oder verringert. Für die Schätzung wird angenommen,
dass sich dieser summa summarum ausgleicht beziehungsweise geringfügig verändert.
Zu lfd. Nr. 1.9; Regelmäßige ärztliche und augenärztliche Eignungsuntersuchung für
Berufsfahrer; § 12 Absatz 6, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 48 Abs. 5 Nummer 2 i.V.m. Anlage 6
Nummer 2.1 FeV
Künftig können Bewerber für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E und D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
die erforderlichen Untersuchungen des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 FeV
bei einem Augenoptikerbetrieb statt bei einem Augenarzt oder bestimmten anderen Arzt
vornehmen lassen.
Zu der Untersuchung des Sehvermögens zählen dabei die Prüfung der zentralen
Tagessehschärfe nach DIN 58220, des Gesichtsfeldes, des Stereosehens und des Kontrast- oder
Dämmerungssehens. Die Kosten liegen beim Augenarzt hierfür zwischen etwa 80 Euro und
120 (siehe https://www.praxis-augenglueck.de/augenarzt-gutachten-fahrgastbefoerde-
rung-bus-de-108.html, https://www.mobile.de/magazin/artikel/fuehrerschein/sehtest und
https://www.artemiskliniken.de/magazin/augenaerztliches-gutachten-wann-ist-es-erforder-
lich-1/; zuletzt aufgerufen am 21.01.2026). Für die weitere Berechnung wird mit einem Mittel
von 100 Euro pro Fall gerechnet.
Die Preisspanne beim Augenoptiker ist derzeit noch ungewiss. Vor allem, da nur Preise von
Einzelleistungen recherchiert werden können und der Preis des für den Erwerb der
Fahrerlaubnis erforderliche Leistungspakets davon abweichen kann.
Sehtests für die Klassen A, B, L und T kosten um die 35 Euro, können aber auch kostenlos
sein – insbesondere dann, wenn auch eine Sehhilfe beim Optiker erworben wird. Neben
der Prüfung der zentralen Tagessehschärfe ist auch die Prüfung des Kontrast- oder
Dämmerungssehens sowie die Prüfung des Stereosehens in diesem Preis meist inkludiert. Die
Prüfung des Gesichtsfelds ist oft Teil von Augenscreening-Paketen und kann insgesamt
etwa 90 Euro kosten (siehe https://optik-thierbach.de/; zuletzt aufgerufen am 21.01.2026).
Bei dem genannten Paket wird neben dem Gesichtsfeld auch eine
Autorefraktometermessung, eine Augeninnendruckmessung und ein OCT Netzhautscreening durchgeführt.
Angenommen, die Gesamtkosten sind auf alle Leistungen gleichmäßig aufgeteilt, kostet die
Gesichtsfeldprüfung demnach etwa 22,5 Euro.
In Summe könnte die Prüfung nach Anlage 6 Nummer 2.1 FeV bei einem Augenoptiker
somit rund 57,5 Euro und damit rund 40 Euro weniger als beim Augenarzt kosten.
Bei der Bestimmung der Fallzahl wird, ausgehend vom aktuellen Bestand an
Berufskraftfahrern im Güterverkehr (stand 2022 etwa 480 000 Personen, siehe https://www.desta-
tis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/05/PD22_N023_13.html?utm_source=chat-
gpt.com; zuletzt aufgerufen am 21.01.2026), im Personenverkehr (stand 2024 etwa
100 000 Personen, siehe https://www.vdv.de/personal-und-fachkraeftebedarf-im-
oepnv.aspx; zuletzt aufgerufen am 21.01.2026) und an Taxifahrern (stand 2020-2022 etwa
250 000 Personen, siehe https://bundesverband.taxi/zahlen-und-fakten/; zuletzt aufgerufen
am 21.01.2026), angenommen, dass sich 166 000 Personen pro Jahr einer Untersuchung
des Sehvermögens nach Ziffer 2.1 der Anlage 6 FeV unterziehen müssen, da die
Fahrerlaubnis alle fünf Jahre erneuert werden muss.
Trotz möglichen Preisunterschied werden auch weiterhin Personen den Augenarzt und
nicht den Augenoptiker aufsuchen, etwa weil auch andere Untersuchungen durchgeführt
werden sollen.. Für die weitere Schätzung wird angenommen, dass 75 Prozent (125 250
Personen) künftig die Sehtests beim Augenoptiker statt beim Augenarzt vornehmen lassen
werden.
Dadurch errechnet sich eine Entlastung von rund 5 Millionen Euro an Sachkosten.
Zu lf. Nr. 1.10; Streichung der 1. Alternative § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Fahrerlaubnis-
Verordnung
Mit der Streichung der 1. Alternative des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Fahrerlaubnis-
Verordnung wird die Regelung aufgehoben, dass Führerscheine von Personen, die einen
Führerschein eines Drittstaates, welcher nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführt ist, ohne erfolgreiche Ablage einer theoretischen bzw. praktischen Prüfung
umgetauscht haben, in Deutschland nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigen. Nach alter
Regelung mussten demnach Betroffene eine theoretische bzw. praktische Prüfung in
Deutschland ablegen, sofern sie in Deutschland wohnhaft sind und von ihrem EU/EWR-
Führerschein in Deutschland Gebrauch machen wollten. Ursprünglich wurde diese
Regelung zur Bekämpfung des sogenannten Führerscheintourismus eingeführt. Aufgrund bereits
bestehender strengerer Regelungen spielt der Führerscheintourismus in der Praxis keine
erhebliche Rolle mehr.
Darüber hinaus ist eine mögliche Fallkonstellation denkbar, in der Inhaber eines EU/EWR-
Führerscheins „unabsichtlich“ von der Regelung betroffen sind: Verlegt ein Inhaber eines
Führerscheins eines Drittstaats seinen Wohnsitz in ein EU/EWR-Land, welches ein
bilaterales Abkommen mit dem entsprechenden Drittstaat unterhält, sodass der Führerschein
prüfungsfrei umgetauscht werden kann und verlegt diese Person zu einem späteren
Zeitpunkt seinen bzw. ihren Wohnsitz nach Deutschland, musste eine theoretische und
praktische Prüfung abgelegt werden. Anderenfalls berechtigt der bereits umgetauschte EU/EWR-
Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Der oben beschriebene Fall sollte selten auftreten, wobei im Einzelfall ein Zeitaufwand von
etwa 90 Minuten (45 Minuten für die theoretische sowie 45 Minuten für die praktische
Prüfung) entsteht. Bei einer erwartbar niedrigen Fallzahl und einer geringen Einzelfallbelastung
wird von einem Erfüllungsaufwand in vernachlässigbarer Höhe ausgegangen.
Zu lfd. Nr. 1.11; Umschreiben der Fahrerlaubnis, § 31 i.V.m. Anlage 11 Fahrerlaubnis-
Verordnung
Inhaber einer israelischen, montenegrinischen oder ukrainischen Fahrerlaubnis müssen in
den aufgenommenen Fahrerlaubnisklassen künftig bei der Umschreibung ihrer
Fahrerlaubnis keine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren. Dadurch
reduzieren sich sowohl die Sachkosten wie auch Zeitaufwände.
Konkrete Fallzahlen lassen sich nicht ermitteln, da nicht abzuschätzen ist, wie viele
Personen von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen werden.
Folgende Zahlen lassen sich jedoch schätzen:
Ausgehend von der Anzahl der Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach Deutschland geflohen
und über 18 sind (etwa 70% von 1,23 Millionen Menschen; siehe https://data.un-
hcr.org/en/situations/ukraine und https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um-
welt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/auslaendische-bevoelkerung-altersgrup-
pen.html)) und Personen, mit Führerschein – davon 80% – (https://www.gdv.de/gdv/me-
dien/medieninformationen/autofahren-ist-jungen-erwachsenen-weiter-wichtig-35812),
kann ein Maximum von einmalig etwa 600 000 Personen angenommen werden, die von
diesem Angebot Gebrauch machen könnten. Da nicht angenommen werden kann, dass
alle hiervon Gebrauch machen werden (beispielsweise, weil sie in die Ukraine
zurückkehren) wird angenommen, dass etwa die Hälfte davon – ca. 350.000 Personen – die
Fahrerlaubnis umtauschen werden.
Für diese Personen reduziert sich der Aufwand, da die bisher notwendige theoretische und
praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht mehr absolviert werden muss. Der Zeitaufwand wird
mit Wegzeiten zur theoretischen und praktischen Prüfung sowie die Prüfungen auf ca. 3
Stunden geschätzt. Die Sachkostenänderung wird von der Nachmessung zur Vierzehnten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (Regelungsvorhabennummer
4818) übernommen (-215 Euro Sachkosten; siehe OnDEA, id-ip: 2020010908160001).
Daraus ergäben sich ein reduzierter Aufwand von -1 050.000 Stunden und -75,3 Millionen
Euro an Sachkosten.
Für die Betroffenen tritt zwar eine reale Entlastung ein, gemäß der
Erfüllungsaufwandmethodik ist dieser Erfüllungsaufwand jedoch nicht als negativer Einmalaufwand auszuweisen.
Auch herkömmliche Zuwanderungen durch Ukrainerinnen und Ukrainer, unabhängig von
der derzeitigen Kriegssituation, können künftig von der Erweiterung in der Anlage 11
Fahrerlaubnis-Verordnung Gebrauch machen und das Angebot der Umschreibung ihres
Führerscheins wahrnehmen. Für die Bestimmung dieser Fallzahl kann die Wanderungsstatistik
als Ausgangspunkt genutzt werden. Laut dieser gab es aus der Ukraine etwa 13 000
Zuzüge pro Jahr in den Jahren vor Kriegsbeginn (Mittelwert der Jahre 2016 bis 2021)
(Wanderungsstatistik, siehe Genesis Tabelle 12711-0008, Statistisches Bundesamt).
Dieselbe Möglichkeit gilt künftig auch für Personen, die aus Israel nach Deutschland ziehen
– laut Wanderungsstatistik gab es in den Jahren 2016 bis 2021 etwa 2 600 Zuzüge pro Jahr
und Personen aus Israel und etwa 2 300 aus Montenegro.
Die zuvor aufgeführten Anteile hinsichtlich Personen über 18 Jahre (70%) und Personen
mit Führerschein (80%) können erneut angesetzt werden, wodurch sich eine jährliche
Fallzahl von etwa 10 000 Umschreibungen errechnet. Die Reduzierung des Zeitaufwands (-3
Stunden) und der Sachkosten (-215 Euro) werden von der zuvor genannten Nachmessung
übernommen. Insgesamt ergeben sich damit jährlich Einsparungen von – 30 000 Stunden
und 2,2 Millionen Euro.
Nachrichtlich: Prüfungen in Fremdsprachen
Es können Entlastungen für die Personen entstehen, die die Prüfung in einer Fremdsprache
ablegen, da Kosten, die eventuell durch Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen
Deutschkenntnisse entstehen, u.ä. wegfallen. Dies wäre aber eine mittelbare Wirkung der
Rechtsänderung und zählt methodisch nicht zum Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der KMU-Test wurde durchgeführt. Kleine und mittlere Unternehmen sind vom dem
Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation; § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 BKrFQV
Die Fallzahl und die Zeitaufwandsänderung werden spiegelbildlich von der lfd. Nr. 1.1
übernommen (800 Prüfungen und 60 Minuten). Als Lohnkostensatz wird das hohe
Qualifikationsniveau des Wirtschaftsabschnitts P (Erziehung und Unterricht) in Höhe von 53,10 Euro
pro Stunde angesetzt.
Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Prüfer bei der IHK um rund 42 000
Euro.
Nachrichtlich: Wegfall der Übergangsregelung nach § 11 Absatz 4
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz a.F. zum Ausstellen von Papierbescheinigungen
Durch den Wegfall der Übergangsregelung des § 11 Absatz 4
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung a.F. entsteht kein Erfüllungsaufwand, da keine Neuregelung getroffen,
sondern eine Übergangsregelung bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und
Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister gestrichen wird.
Verwaltung
Bund
Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Länder (inkl. Kommunen)
Zu lfd. Nr. 3.1; Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation in anderen Sprachen als
Deutsch; § 2 Absatz 8
Durch die Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation in
Fremdsprachen abzulegen, entstehen den Industrie- und Handelskammern durch die
Übersetzung des Fragenkatalogs, der zukünftig ausschließlich aus Multiple-Choice-Fragen
bestehen soll, in Abhängigkeit der jeweiligen Sprache einmalige Kosten in Höhe von ca.
10.000 Euro, mithin insgesamt einmalig 80.000 Euro.
Für die laufenden Aktualisierungskosten und das Managen des Aufgabentools werden
schätzungsweise 10% der einmaligen Kosten angenommen. Somit ändert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 8 000 Euro. Durch die Umstellung auf ausschließlich Multiple-
Choice-Fragen entsteht keine Erhöhung der Korrekturkosten.
Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligungsrunde wurde angemerkt, dass jeder
Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung in seiner Muttersprache ablegen kann, dies auch tun wird.
Infolgedessen könnten die Vorbereitung der Prüfungsunterlagen und die Kommunikation
mit den Prüfungsteilnehmern auf Seiten der Industrie- und Handelskammern komplizierter
und aufwändiger werden.
Folgt man der Einschätzung der Länder- und Verbändebeteiligungsrunde, müsste
angenommen werden, dass alle Personen, die Deutsch als Zweitsprache sprechen, eine
Prüfung in ihrer Muttersprache bevorzugen würden. Darüber, wie viele dieser Personen die
Prüfung in einer der nun angebotenen Sprachen ablegen werden, kann keine prognostische
Aussage getroffen werden.
Zu lfd. Nr. 3.2; Prüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde; § 11 Absatz 1 Satz 1
und 2 i.V.m. Anlage 4 und §§ 46, 47 Fahrerlaubnis-Verordnung
Analog zur lfd. Nr. 1.8 muss die Fahrerlaubnisbehörde das vom Antragsteller eingereichte
Gutachten prüfen. Da in diesen Fällen aber auch das verwaltungsseitige Prozedere entfällt,
das mit der Entziehung einer Erlaubnis einhergeht, wird angenommen, dass der
Erfüllungsaufwand insgesamt unverändert bleibt beziehungsweise sich nur geringfügig verändert.
Zu lfd. Nr. 3.3 Fragenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung
Den Technischen Prüfstellen entstehen durch die erforderliche Übersetzung des
Fragenkatalogs der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auf Ukrainisch und Kurmandschi und
erforderliche technischen Anpassung Kosten in Höhe von ca. 50.000, die allerdings bereits
durch die bestehenden Gebühreneinnahmen abgegolten sind, da 1 Euro der
Prüfungsgebühren pro Prüfung durch die Technischen Prüfstellen für die Weiterentwicklung der
Prüfung verwendet werden muss.
Zu lfd. Nr. 3.4; Umschreiben der Fahrerlaubnis § 31 i.V.m. Anlage 11 Fahrerlaubnis-
Verordnung
Bei Beantragung einer Umschreibung der Fahrerlaubnis durch Personen aus der Ukraine,
aus Montenegro oder aus Israel entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Es kann keine
konkrete Fallzahl ermittelt werden, da nicht abzuschätzen ist, wie viele Personen von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Da keine konkreten Fallzahlen vorliegen, kann lediglich der Einzelfall geschätzt werden.
Für die Umschreibung wird pro Fall ein Zeitaufwand von 18 Minuten geschätzt. Dieser setzt
sich aus den Standardaktivitäten „Formelle Prüfung, Daten sichten“ (StA 3, Komplexität
einfach, 5 Minuten), „Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen“ (StA 8 Minuten, Komplexität
einfach, 8 Minuten) und „Abschließende Informationen aufbereiten, Bescheid erstellen“ (StA
11, Komplexität einfach, 5 Minuten) zusammen.
Als Lohnkostensatz werden 40,70 Euro pro Stunde angesetzt, was dem Durchschnitt auf
Kommunalebene entspricht. Dadurch betragen die Einzelfallkosten rund 12 Euro.
Bei dem Erfüllungsaufwand handelt es sich um „Sowieso“-Aufwände, da sie der Verwaltung
auch entstehen würden, wenn Israel, Montenegro und die Ukraine nicht in die Anlage 11
der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen würden. So ist davon auszugehen, dass
Personen mit einer israelischen, montenegrinischen oder ukrainischen Fahrerlaubnis, die ihren
Führerschein nun prüfungsfrei umschreiben können, ansonsten eine theoretische und
praktische Prüfung ablegen würden, um eine deutsche Fahrerlaubnis zu erhalten. Auch dann
entstünde für die Verwaltung hinsichtlich der Ausstellung der deutschen Fahrerlaubnis
Aufwand. Durch die Aufnahme von Israel, Montenegro und der Ukraine in die Anlage 11
Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt der Auftrag an die Technischen Prüfstellen, wodurch pro Fall
nach Schätzung jedoch nur geringe Einsparungen entstehen.
5. Weitere Kosten
Durch die Aufnahme der Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen entsteht den Industrie-
und Handelskammern kein neuer Aufwand. Entsprechende Vorschriften fanden sich zuvor
in der Mustersatzung des Industrie- und Handelskammertages (Deutsche Industrie und
Handelskammer).
Durch die Möglichkeit, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation in
ausgewählten Fremdsprachen abzulegen, entstehen Kosten (Übersetzung, Aktualisierung
und Korrektur). Diese werden auf die Prüfungsteilnehmer im Rahmen der beschleunigten
Grundqualifikation (ca. 26 543 gemäß DIHK-Statistik 2022) umgelegt. Die Prüfungsgebühr
für die Regelgebühr beträgt derzeit durchschnittlich 110 Euro. Bei der Übersetzung des
gesamten Fragenfundus in die acht Fremdsprachen würde sich voraussichtlich eine Gebühr
von 140 Euro ergeben.
Für Personen, die ihre ukrainische Fahrerlaubnis umtauschen, entfallen jeweils die
Gebühren der Technischen Prüfstellen und der nach Landesrecht zuständigen Behörden für die
jeweilige Fahrerlaubnisprüfung für die jeweilige Klasse. (Im Einzelnen siehe Ziffern 401 und
402 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Für
den Umtausch des ukrainischen Führerscheins in einen deutschen EU-Führerschein
entstehen Gebühren in Höhe von 37,50 Euro.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung
bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die
Verfestigung tradierter Rollen. Zudem sind weder positive noch negative demografische
Auswirkungen zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Hinsichtlich der Möglichkeit, die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation in
Fremdsprachen abzulegen, wird die Deutsche Industrie- und Handelskammer dem
Bundesministerium für Verkehr jährlich zum 31. Januar einen Bericht über die Akzeptanz, den
Verwaltungsaufwand, die Sprachenauswahl und die Qualitätssicherung in nicht
personenbezogener Form vorlegen. Nach Auskunft der Deutschen Industrie- und Handelskammer werden
die dem Bericht zu Grunde liegenden Informationen bereits aus Eigeninteresse von den
Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit erhoben und von
der Deutschen Industrie- und Handelskammer in einem entsprechenden Bericht
ausgewertet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer steht bereits jetzt im Austausch mit dem
Bundesministerium für Verkehr zu Prüfungen, die von den Industrie- und Handelskammern
im Zusammenhang mit der Berufskraftfahrerqualifikation abgenommen werden,
insbesondere zu Prüfungszahlen und Bestehensquoten. Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer wird diesen Bericht um die Aspekte der Prüfung zur Erlangung beschleunigten
Grundqualifikation in Fremdsprachen erweitern.
Der Bericht umfasst insbesondere
• in welchem Umfang die Industrie- und Handelskammern Prüfungen in den acht
Fremdsprachen durchgeführt haben (aufgeschlüsselt nach Sprache und Art der
Prüfung),
• ob und inwieweit sich die Teilnehmerzahlen insgesamt verändert haben,
• ob und inwieweit sich die Bestehensquoten verbessert haben (aufgeschlüsselt nach
Sprache und Art der Prüfung),
• ob und inwieweit sich der Verwaltungsaufwand der Industrie- und Handelskammern
verändert hat,
• ob und inwieweit sich die Qualität der Prüfungen verändert hat,
• ob und inwieweit die Sprachauswahl anzupassen ist.
Das Bundesministerium für Verkehr wird regelmäßig überprüfen, ob Anpassungen der
Regelungen zur Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation in
Fremdsprachen erforderlich sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 3a)
Es handelt sich um eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, die vom Verordnungsgeber
zu erlassen ist. Eine entsprechende Regelung fand sich bislang in der Mustersatzung des
Dachverbands der Industrie- und Handelskammern (Stand 28. September 2017).
Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 5 Satz 3)
Es handelt sich um eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, die vom Verordnungsgeber
zu erlassen ist. Eine entsprechende Regelung fand sich bislang in der Mustersatzung des
Dachverbands der Industrie- und Handelskammern (Stand 28. September 2017).
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 6 Satz 1)
Es handelt sich um eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, die vom Verordnungsgeber
zu erlassen ist. Eine entsprechende Regelung fand sich bislang in der Mustersatzung des
Dachverbands der Industrie- und Handelskammern (Stand 28. September 2017).
Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 8)
Prüfungsarten
Die Möglichkeit der Ablegung der Prüfung in anderen Sprachen als Deutsch im Rahmen
der beschleunigten Grundqualifikation gilt für sämtliche Arten der Prüfung, mithin sowohl
für die „Regelprüfung“ nach § 2 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i.V.m. § 2
Absatz 1 bis 8 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, der „Quereinsteigerprüfung“ nach
§ 2 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i.V.m. § 2 Absatz 9
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und auch der „Umsteigerprüfung“ nach § 2 Absatz 1
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i.V.m. § 3 Absatz 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
Ungeachtet dessen gilt im Prüfungs- und Verwaltungsverfahren (z.B. Anmeldung,
Einladung, Niederschrift der Prüfungsdurchführung) weiterhin Deutsch als Amtssprache.
Sprachenauswahl
Bislang war es gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 VwVfG in Verbindung mit § 23 Absatz 1
VwVfG lediglich möglich, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation
in Deutsch abzulegen. Aufgrund des gravierenden Fahrermangels sowie zur Unterstützung
der Fachkräfteeinwanderung soll es trotz der bereits umfangreichen Maßnahmen zur
Vereinfachung des Berufszugangs nunmehr möglich sein, die Prüfung auch in folgenden
anderen Sprachen als Deutsch abzulegen: Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch,
Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.
Damit wird der Forderung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/23185)
der 19. Legislaturperiode nachgekommen sowie dem Koalitionsvertrag der 21.
Legislaturperiode, in dem die Koalitionspartner vereinbart haben, dem Fahrermangel u.a. durch eine
Reform des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts entgegenzuwirken. (vgl. Zeile 843 f. des
Koalitionsvertrags) sowie Bürokratie zurückzubauen (Zeile 1775 ff. des Koalitionsvertrags).
Die Vorarbeiten zu dieser Rechtsänderung haben gezeigt, dass die Bedarfe hinsichtlich
ausgewählter Fremdsprachen unterschiedlich sind bzw. unterschiedlich bewertet werden
und sich unter Berücksichtigung der Einwanderungsländer nach Deutschland verändern
können. Bei der Auswahl der Fremdsprachen, in denen nunmehr die Prüfung zur Erlangung
der beschleunigten Grundqualifikation möglich sein soll, ist der durch die Übersetzung,
Aktualisierung und Überprüfung der Prüfungsfragen hervorgerufene Verwaltungsaufwand zu
berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, eine Vielzahl von
Fremdsprachen zuzulassen (vgl. hierzu die Ausführungen zu den weiteren Kosten). Zudem würde die
Zulassung einer Vielzahl von Fremdsprachen dem Charakter eines Pilotprojekts
widersprechen. Die Auswahl der Fremdsprachen hat sich vielmehr an den zu erwarteten
tatsächlichen Bedarfen zu orientieren.
Ein Bedarf kann sowohl bei Personen aus Drittstaaten als auch aus EU-Mitgliedstaaten
bestehen:
Die in einem EU-Mitgliedstaat erlangte Berufskraftfahrerqualifikation wird in Deutschland
zwar anerkannt. Für Personen aus Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten besteht mithin die
Möglichkeit, dass sie die Berufskraftfahrerqualifikation bereits in einem EU-Mitgliedstaat (in
der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaates) erwerben und sodann mit
entsprechenden Visa bzw. im Wege der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland eine Beschäftigung
aufnehmen. In diesen Fällen bedarf es daher grundsätzlich nicht der Möglichkeit der
Prüfung in einer Fremdsprache.
Ein Bedarf kann bei Personen aus Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten jedoch bestehen,
wenn sie bereits vor Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation über eine
Arbeitsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel verfügen, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit
erlaubt ist bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland begründen. Aus den Zahlen der Ablegung
der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in Fremdsprachen in den relevanten
Fahrerlaubnisklassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) wird deutlich, dass es einen großen Kreis an
Personen gibt, die erst in Deutschland ihre Fahrerlaubnis erwerben. Hieraus lässt sich
schließen, dass diese Personen auch in Deutschland ihre Berufskraftfahrerqualifikation
erwerben wollen.
Orientiert an Zahlen der Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in den
relevanten Fahrerlaubnisklassen der Jahre 2018 bis August 2025 zeigt sich folgende prozentuale
Verteilung der Prüfung in Fremdsprachen:
1) Hocharabisch (33,16 %)
2) Russisch (14,35 %)
3) Türkisch (12,96 %)
4) Rumänisch (10,82 %)
5) Kroatisch (10,23 %)
6) Polnisch (5,85 %)
7) Englisch (5,13 %)
8) Andere (Französisch (1,99 %), Griechisch (1,53 %), Italienisch (2,26%), Portugiesisch
(0,56%) und Spanisch (1,17%)).
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Personen, die eine Fahrerlaubnis in den
relevanten Fahrerlaubnisklassen erwerben, auch den Erwerb der
Berufskraftfahrerqualifikation anstreben.
Ein entsprechender potentieller Bedarf an Prüfungen in diesen Fremdsprachen spiegelt
sich auch in der „Marktbeobachtung Güterverkehr – Auswertung der Arbeitsbedingungen
in Güterverkehr und Logistik 2024 – Fahrerberufe“ (abrufbar unter:
https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Verkehrswirtschaft/Marktbeobachtung/Turnusbe-
richte/turnusberichte.html) wider: Der überwiegende Teil ausländischer
Berufskraftfahrerinnen- und -fahrer aus den EU-Mitgliedstaaten stammt danach aus Polen (46.171; 8,2 %
Zuwachs im Vergleich zum Vorjahr) und Rumänien (32.207; 2,9 % Zuwachs im Vergleich
zum Vorjahr). Bei Fahrerinnen und Fahrern aus Ländern außerhalb der EU zeigt sich ein
deutlicher Anstieg bei syrischen Beschäftigten (2023: 2.993 Beschäftigte; 11,2 % Zuwachs
im Vergleich zum Vorjahr und Verzehnfachung im Vergleich zu 2017).
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sind die Sprachen Englisch, Hocharabisch,
Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch und Türkisch aufzunehmen.
Infolge der am 24. Februar 2022 begonnenen militärischen Aggression Russlands gegen
die Ukraine sind Millionen Menschen aus der Ukraine vertrieben worden. Es ist davon
auszugehen, dass – jedenfalls solange die Invasion fortbesteht – weitere Menschen die
Ukraine verlassen werden. Um den aus der Ukraine Geflüchteten den Einstieg in den
Berufskraftfahrerberuf und die Integration zu erleichtern, wird die Prüfung der beschleunigten
Grundqualifikation neben Russisch auch auf Ukrainisch angeboten. Dies erleichtert den
Erwerb einer dauerhaft – und nicht auf einen Schutzstatus beschränkten – anerkannten
Berufskraftfahrerqualifikation und schafft damit Planungssicherheit, sowohl für ukrainische
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Daher wurde auch Ukrainisch als
Prüfungssprache aufgenommen.
Bericht der Deutschen Industrie- und Handelskammer
Hinsichtlich der Möglichkeit, die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation in
Fremdsprachen abzulegen, wird die Deutsche Industrie- und Handelskammer dem
Bundesministerium für Verkehr jährlich zum 31. Januar einen Bericht über die Akzeptanz, den
Verwaltungsaufwand, die Sprachenauswahl und die Qualitätssicherung in nicht
personenbezogener Form vorlegen. Nach Auskunft der Deutschen Industrie- und Handelskammer werden
die dem Bericht zu Grunde liegenden Informationen bereits aus Eigeninteresse von den
Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit erhoben und von
der Deutschen Industrie- und Handelskammer in einem entsprechenden Bericht
ausgewertet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer steht bereits jetzt im Austausch mit dem
Bundesministerium für Verkehr zu Prüfungen, die von den Industrie- und Handelskammern
im Zusammenhang mit der Berufskraftfahrerqualifikation abgenommen werden,
insbesondere zu Prüfungszahlen und Bestehensquoten. Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer wird diesen Bericht um die Aspekte der Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation in Fremdsprachen erweitern.
Der Bericht umfasst insbesondere
– in welchem Umfang die Industrie- und Handelskammern Prüfungen in den acht
Fremdsprachen durchgeführt haben (aufgeschlüsselt nach Sprache und Art der Prüfung),
– ob und inwieweit sich die Teilnehmerzahlen insgesamt verändert haben,
– ob und inwieweit sich die Bestehensquoten verbessert haben (aufgeschlüsselt nach
Sprache und Art der Prüfung),
– ob und inwieweit sich der Verwaltungsaufwand der Industrie- und Handelskammern
verändert hat,
– ob und inwieweit sich die Qualität der Prüfungen verändert hat,
– ob und inwieweit die Sprachauswahl anzupassen ist.
Das Bundesministerium für Verkehr wird regelmäßig überprüfen, ob Anpassungen der
Regelungen zur Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation in
Fremdsprachen erforderlich sind.
Abgrenzung zu Prüfungen in der dualen Berufsausbildung
Bei der beschleunigten Grundqualifikation handelt es sich um einen Befähigungs- bzw.
Sachkundenachweis und damit um eine personenbezogene Bescheinigung über die
nachgewiesene fachliche Eignung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Dies unterscheidet
sie von Prüfungen im Bildungssystem wie z.B. in der dualen Berufsausbildung. Die
Regelungen zur (beschleunigten) Grundqualifikation dienen unter anderem der Harmonisierung
des europaweiten Marktzugangs für Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im
Güter- oder Personenverkehr und haben damit eine grundsätzlich andere Zielsetzung als
nationale Bildungsprüfungen. Bei Letzteren gehört regelmäßig die deutsche - in Einzelfällen
auch die fremdsprachliche - Sprachkompetenz zum Prüfungsgegenstand selbst, so dass
hier eine Substitution ausscheidet.
Zu Buchstabe c (§ 2 Absatz 9)
Folgeänderung.
Zu Buchstabe d (§ 2 Absatz 10 Satz 4)
Es handelt sich um eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, die vom Verordnungsgeber
zu erlassen ist. Eine entsprechende Regelung fand sich bislang in der Mustersatzung des
Dachverbands der Industrie- und Handelskammern (Stand 28. September 2017).
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 1)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3)
Es handelt sich um Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, die vom Verordnungsgeber
zu erlassen sind. Eine entsprechende Regelung fand sich bislang in der Mustersatzung des
Dachverbands der Industrie- und Handelskammern (Stand 28. September 2017), die hier
sinngemäß übernommen wurden.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Nach den europarechtlichen Vorgaben sind in der Weiterbildung verschiedene
Kenntnisbereiche abzudecken (vgl. Artikel 7 i.V.m. Anhang I Abschnitt 4 Richtlinie (EU) 2022/2561),
„einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer
gesonderte Fördermaßnahmen benötigt“ (vgl. Anhang I Abschnitt 4 Richtlinie (EU)
2022/2561). Eine Beschränkung auf eine nur einmalige Wiederholung ist in den
europarechtlichen Vorgaben nicht vorgesehen. Sie ist zwar hierdurch auch nicht ausgeschlossen
und kann sich – z.B. bei missbräuchlichen Fällen – als erforderlich erweisen. Um mehr
spezifischen Förderbedarf sowie Flexibilität zu ermöglichen, soll jedoch auf eine
Beschränkung auf eine nur einmalige Wiederholung verzichtet werden.
Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit strukturiert.
Zu Nummer 6 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 3)
Folgeänderung.
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 3)
Die auf Übergangsvorschriften basierenden Bescheinigungen nach § 11 Absatz 1, 2 und 3
sind im Rahmen des Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises
zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen. Der bisher nur aus einem
Satz bestehende § 8 Abs. 3 wurde daher um einen Satz 2 ergänzt.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Folgeanpassung aufgrund der Aufhebung des § 11 Absatz 4. Der bisherige § 10 Absatz 2
Nummer 2 entfällt hierdurch.
Zu Nummer 8 (§ 11)
§ 11 wird neu gefasst.
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden aufgrund des Zeitablaufs (21. Dezember 2021 bei
bisherigem Absatz 1 bzw. 23. August 2022 bei bisherigem Absatz 2) aufgehoben und durch
einen neuen Absatz 1 ersetzt.
Der neue Absatz 1 beinhaltet Übergangsregelung für Bescheinigungen betreffend die
Weiterbildung vor dem Hintergrund der Aufhebung des bisherigen Absatz 4 und entspricht im
Wesentlichen dem bisherigen Absatz 5 Satz 1. Die Gültigkeitsdauer ist vor dem Hintergrund
der für alle fünf Jahre vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht gemäß § 5
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz auf fünf Jahre zu beschränken.
Der neue Absatz 2 beinhaltet in Nummer 1 den Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 3,
in Nummer 2 Übergangsregelung für Prüfungsbescheinigungen der Industrie und
Handelskammer zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation und in Nummer 3
Übergangsregelungen für Bescheinigungen über den Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der
beschleunigten Grundqualifikation durch die Ausbildungsstätte.
Der bisherige Absatz 3 findet sich in neuen Absatz 2 Nummer 1.
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Aufgrund der Inbetriebnahme der Schnittstelle für
die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister bedarf es keiner Papierbescheinigungen mehr. Einträge
können ausnahmslos im Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgen.
Insbesondere besteht kein Regelungsbedürfnis für nach früherem Recht gesetzlich
anerkannte Ausbildungsstätten. Diese galten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt i. S. d. § 9 Abs. 1
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022. Seit dem 3. Dezember 2022 ist eine
Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die anerkannte Ausbildungsstätte nach § 18
Absatz 3 Satz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz unverzüglich dem Kraftfahrt-
Bundesamt mitzuteilen, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur
Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen wird. Die Zulassung
erfolgt nach der Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Kraftfahrt-
Bundesamt durch das Kraftfahrt-Bundesamt innerhalb eines Tages. Um eine effiziente
Verwaltung zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Länder ihre Anerkennungsverfahren
so ausgestalten, dass die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 3 Satz
1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz jedenfalls zeitgleich mit der Mitteilung über die
Anerkennung der Ausbildungsstätte an die Ausbildungsstätte er-folgt, so dass kein oder nur
ein irrelevanter Zeitraum zwischen Anerkennung der Ausbildungsstätte und Mitteilung über
die Anerkennung der Ausbildungsstätte an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 3
Satz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz liegt und da-mit auch kein oder nur ein
irrelevanter Zeitraum zwischen Mitteilung über die Anerkennung der Ausbildungsstätte und
Zulassung zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister besteht.
Entsprechendes gilt für die nach § 18 Absatz 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zu
erfolgende Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Aufsicht über die
Industrie- und Handelskammern, die Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 sowie
nach § 71 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz durchführen. Auch hier ist davon auszugehen,
dass Prüfungen durch die Industrie- und Handelskammern erst durchgeführt werden,
nachdem diese durch die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die
Industrie- und Handelskammern dem Kraftfahrt- Bundesamt mitgeteilt wurden, damit sie zur
Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt- Bundesamt zur Speicherung im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden.
Mangels eines Bedürfnisses nach Papierbescheinigungen und zwecks Förderung der
Digitalisierung war die Regelung des § 11 Absatz 4 daher aufzuheben.
Der bisherige Absatz 5 Satz 1 ist nun in Absatz 1 geregelt. Der bisheriger Absatz 5 Satz 2
ist im neuen § 8 Absatz 3 Satz 2 geregelt, da die Regelung systematisch den vorzulegenden
Unterlagen im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung eines
Fahrerqualifizierungsnachweises zuzuordnen ist.
Zu Nummer 9 (Anlage 2 Nummer 2)
Um den Erwerb der Grundqualifikation zu erleichtern und damit dem Fahrermangel
entgegenzuwirken, werden die Vorgaben für die praktische Prüfung der Grundqualifikation, die
aus drei Teilen – namentlich einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil sowie der
Bewältigung kritischer Fahrsituationen – besteht, geändert.
Zu Buchstabe a
Der Prüfungsteil „Bewältigung einer kritischen Fahrsituation“ wird ersatzlos gestrichen. Es
handelt sich um eine europarechtliche Option, von der nicht weiter Gebrauch gemacht
werden soll, auch vor dem Hintergrund, dass i.R.d. beschleunigten Grundqualifikation gar keine
praktische Prüfung vorgesehen ist.
Zu Buchstabe b
Die Fahrprüfung wird von 120 Minuten auf 90 Minuten reduziert und damit an die
europarechtliche Mindestvorgabe (vgl. Anhang I Abschnitt 2.2. Buchstabe b) Ziffer i) Richtlinie (EU)
2022/2561) angepasst.
Zu Buchstabe c
Der Prüfungsteil „Bewältigung einer kritischen Fahrsituation“ wird ersatzlos gestrichen.
Zu Nummer 10 (Aufhebung Anlage 3 a.F. und Anlage 4 a.F..)
Mit der Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die
anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister entfällt das
Bedürfnis nach Papierbescheinigungen. Eintragungen sind nunmehr ausschließlich über das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorzunehmen.
Anlage 3 und Anlage 4 in der Fassung vom 9.12.2020 sind daher zu streichen.
Zu Nummer 11 (Anlage 5 a.F; Anlage 3 n.F.)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe cc
Satz 2)
Redaktionelle Anpassung aufgrund Neukodifikation der Richtlinie 2003/59/EG, die
mehrfach und teils erheblich geändert worden war. Aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit wurde sie in Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl.
L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L 2023/90029 vom 16.10.2023)
neu kodifiziert.
Zu Buchstabe b (Nummer 2 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe cc)
Redaktionelle Korrektur.
Die Nummerierung muss sich auf die Nummerierung, die auf dem
Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebracht ist, beziehen. Es handelt sich nicht um eine Nummerierung innerhalb
des Regelungswerkes. So ergibt sich aus Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc Satz 2, dass die Nummer 8 (Wohnort) nicht vorhanden ist, da die Angabe nach
den europäischen Vorgaben fakultativ ist und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis
nicht ausgewiesen wird. Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 8
war daher zu streichen. Der bisherige Regelungsinhalt der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe
a Doppelbuchstabe cc Nummer 8 ist vielmehr einer Nummer 9 in Anlage 5 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc zuzuweisen, um auch dem Muster in Anlage 5 Nummer 3
Vorderseite zu entsprechen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung durch Einfügung des § 76a.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 enthält dieser nun ausdrücklich eine Definition,
wann von (fehlender) Eignung bzw. (nur) bedingter Eignung zum Führen eines
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs auszugehen ist. Die Eignung wird dabei vermutet und umfasst die
körperliche und geistige Eignung zum Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im
Straßenverkehr. Auch darf nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen worden sein.
Erheblich bedeutet in einem Ausmaß, dass der Betroffene nicht oder nur noch bedingt die
notwendige charakterliche Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im
Straßenverkehr aufweist. Dabei ist die Wertung der Absätze 3 und 4 mit zu berücksichtigen.
Bei (nachweislich) fehlender Eignung zum Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien
Fahrzeugs hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu
verfahren, also dem Betroffenen das Führen des jeweiligen Fahrzeugs in der Regel zu
untersagen.
Bei bedingter Eignung hat sie das Führen in der Regel entsprechend zu beschränken oder
Auflagen anzuordnen. Wie bei Fahreignungszweifeln verfahren werden kann, ist nun in den
neuen Absätzen 3 und 4 geregelt. So kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der
Entscheidung über das Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren, zur
Aufhebung einer solchen Untersagung sowie zur Anordnung erforderlicher Auflagen bei Zweifeln,
ob die Führerin oder der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tiers zum Führen
dieses Fahrzeugs oder Tiers geeignet ist, je nach den Umständen des Einzelfalls in
entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass ein ärztliches Gutachten, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen ist.
Das Verhältnis des § 3 Absatz 3 zu § 3 Absatz 2 soll dabei nicht anders sein als das
Verhältnis der Regelung des § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung zu § 2 Abs. 4 des
Straßenverkehrsgesetzes, wo ebenfalls ein erheblicher (oder wiederholter) Verstoß gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern die
Fahrerlaubnisbehörde ermächtigt, ein Eignungsgutachten zur Klärung der Eignungszweifel
anzufordern.
Dabei gilt, dass aufgrund des regelmäßig geringeren Gefährdungspotentials und auch
aufgrund der geringeren Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge regelmäßig geringere
Anforderungen an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und damit
korrespondierend höhere Anforderungen an das Vorliegen von Eignungszweifeln zu stellen
sind als an die Eignung(szweifel) zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge. Dabei
sind insbesondere auch die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften,
die erreichbare Höchstahrgeschwindigkeit auf ebener Bahn sowie die Art der Bedienung
und Benutzung zu berücksichtigen. Das Untersagen des Führens eines fahrerlaubnisfreien
Fahrzeugs sollte ultima ratio sein und insbesondere dann, wenn es sich nicht um
Kraftfahrzeuge handelt, nur in wirklich gravierenden Fallgestaltungen zur Anwendung kommen. Zu
Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen Alkohol im Straßenverkehr siehe insoweit auch die
Wertung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c. Einen entsprechenden Grenzwert zu 1,6
Promille gibt es für andere berauschende Mittel und psychoaktive Substanzen bislang nicht, so
dass hier im konkreten Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob eine ggf. bestehende
Drogenproblematik auch zur Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
beziehungsweise – unter Berücksichtigung des regelmäßig geringeren
Gefährdungspotentials fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen
– nach den Umständen des konkreten Einzelfalles Anlass zu der begründeten Annahme
gibt, der Betroffene werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im
Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer werden, die über die der von der Allgemeinheit tolerierten allgemeinen
Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs hinausgeht. Bei nicht fristgerechter Beibringung eines
angeordneten Eignungsgutachtens gilt § 11 Abs. 8 entsprechend.
Mit der Neufassung der Absätze 2 bis 4 wird der aktuellen Rechtsprechung Rechnung
getragen. So hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. Dezember 2020, Az. 3 C
5/20, juris Rn. 37ff. Zweifel angemerkt, ob die bisherige Fassung des § 3 Absatz 2, der für
die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung auf die strengen
Anforderungen der §§ 11 bis 14 verwies, verhältnismäßig sei. Auch der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. April 2023, Az. 11 B 22 .1234 hatte wegen nicht
ausreichender Regeltiefe des § 3 Absatz 2 einen Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bejaht (siehe des Weiteren auch das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.03.2024 – Az. 10 A 10971/23.OVG;
den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2024 Az. 16 B 175/23, a. A. noch
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2023 – Az. 12 ME 93/23). Eine weitere
Detailtiefe hinsichtlich der Frage, welche Mängel hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge im Einzelfall relevant sind und unter welchen konkreten Voraussetzungen die in
den §§ 11 bis 14 FeV vorgesehenen Gefahrerforschungsmaßnahmen bei
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen getroffen werden dürfen, ist angesichts der Vielschichtigkeit der
Sachverhalte vom Verordnungsgeber und auch von der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen im Rahmen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung schlicht nicht zu
leisten. So ist auch im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführt, dass der
Bestimmtheitsgrundsatz nicht eine den §§ 11 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung
mit Anlage 4 bis 6 vergleichbare Regelungsdichte erfordert.
Zugleich werden § 3 Absatz 2 bis 4 mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Absatz 3 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S.
3091) neu gefasst wurde, auf eine neue Ermächtigungsgrundlage gestellt.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 2 Satz 2)
Redaktionelle Anpassung des Absatz 2 Satz 2, da DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September
2013, zwischenzeitlich durch DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ersetzt wurde.
Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 6)
Durch die Änderung des Absatz 6 sind künftig auch Augenoptikerbetriebe zur Vornahme
der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern und Inhabern einer Fahrerlaubnis
der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt. § 67
Absatz 4 gilt entsprechend, d. h. die Augenoptikerbetriebe gelten als hierfür anerkannt; sie
müssen gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit; Verfügung über die
erforderlichen Fachkräfte und die erforderlichen Geräte für die Untersuchung) erfüllen.
Durch die entsprechende Anwendung des § 67 Absatz 4 (i. V. m. § 67 Absatz 2) hat der
Betriebsleiter – ein Augenoptikermeister – dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchungen
nur durch entsprechend qualifiziertes Personal und nur mit den erforderlichen Geräten
durchgeführt werden. Maßgebend sind die in der Anlage 6 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung niedergelegten Anforderungen. Wenn der Augenoptikerbetrieb derartige
Untersuchungen anbietet, hat er das die Untersuchung durchführende Personal für die
Vornahme der Untersuchungen ausreichend zu qualifizieren bzw. entsprechend ausreichend
qualifiziertes Personal einzustellen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die
Anerkennung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach
Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im
Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 4 zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder die Untersuchung des Sehvermögens
nach Anlage 6 Nr. 2.1 wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder sonst
gegen Auflagen verstoßen wurde. Hat ein Augenoptiker die erforderlichen Geräte für die
Untersuchung nicht (z. B. keinen Perimeter) bzw. führt er die Untersuchung nicht
ordnungsgemäß oder durch hierfür nicht ausreichend qualifiziertes Personal durch, ist zudem ggf. der
Tatbestand der Urkundenfälschung und ggf. Beihilfe zum Betrug erfüllt, wenn er die
Bescheinigung dennoch ausstellt.
Zu Nummer 4 (§ 24 Absatz 1)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 5 (§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7)
§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wurde insgesamt eingeführt, um den
Führerscheintourismus zu bekämpfen. Die der Regelung zugrundliegende Situation hat sich in der
Zwischenzeit geändert. Da die Regelung Alternative 1 nun vermehrt ein Hindernis für die
Freizügigkeit in der Europäischen Union darstellt, wird sie gestrichen.
Zu Nummer 6 (§ 48)
Zu Buchstabe a (§ 48 Absatz 2 Nummer 4)
Durch die Änderung wird ein Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnis-
/Fahrlehrerrecht umgesetzt, wonach Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D keiner
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedürfen. Dabei soll keine Unterscheidung zwischen
Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr vorgenommen werden, da dies
sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sobald die Klasse D vorliegt, ist die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erbracht.
Zu Buchstabe b (§ 48 Absatz 6)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 7 (§ 48a Absatz 5)
Diese Regelung dient der Klarstellung, dass bei Beantragung der Eintragung weiterer
Begleitpersonen, diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung nicht mit mehr als
einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein dürfen.
Zu Nummer 8 (§ 67 Absatz 2 Satz 2)
Redaktionelle Folgeänderung durch Änderung des § 12 Absatz 2 Satz 2.
Zu Nummer 9 (§ 76a)
Anwendungsbestimmung betreffend Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstaben m und n.
Durch Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a werden in Anlage 7 Nummer 1.3 die Buchstaben
m und n und damit die Fremdsprachen Kurmandschi und Ukrainisch in den
Sprachenkatalog der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aufgenommen. Die Technischen Prüfstellen
brauchen Zeit für die Umsetzung.
Zu Nummer 10 (Anlage 4)
Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 13a
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiter
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266).
Die Änderung in der Spalte 5 der Ziffer 2 der Tabelle zu Anlage 4 hat zur Folge, dass bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung die Versorgung und das Tragen einer adäquaten
Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-
technischen Kenntnisse keine Voraussetzung mehr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E ist und damit als Bedingung bzw. Auflage ausscheidet.
Dies vermeidet eine Schlechterstellung von (hochgradig) schwerhörigen
Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugführerinnen gegenüber gehörlosen Kraftfahrzeugführern und
Kraftfahrzeugführerinnen. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung ist - soweit möglich - die
Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der
medizinisch-technischen und audiologisch-technischen Kenntnisse durchaus zu empfehlen. Es
gibt jedoch auch Fallgestaltungen, in denen schwerhörige Kraftfahrzeugführer/innen auch
im Interesse der Verkehrssicherheit bewusst ohne Hörgeräte ein Kraftfahrzeug führen, weil
bei ihnen (z. Bsp. aufgrund der Qualität der Hörsysteme) Störgeräusche übermäßig
verstärkt werden.
Die Ersetzung der Zeile 6.4 der Tabelle zu Anlage 4 hat zur Folge, dass entsprechend dem
aktuellen Stand der Wissenschaft nach einem Schlaganfall auch die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie in
Fällen, in denen es einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf, nach erfolgreicher
Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr gegeben ist. Es bedarf
(ggf. fachärztlicher) Nachuntersuchungen. Ferner werden bei allen Fahrerlaubnisklassen
die bisher festgelegten Zeitabstände für Nachuntersuchungen flexibilisiert, um dem
Einzelfall besser Rechnung tragen zu können.
Zu Nummer 11 (Anlage 4a)
Mit der Änderung wird Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 12.
Oktober 2022 (VkBl. S. 702) in Kraft gesetzt.
Zu Nummer 12 (Anlage 6)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung der Änderung des § 12 Abs. 6. Künftig können neben
Augenärzten und bestimmten anderen Ärzten auch Augenoptikerbetriebe (§ 67 Abs. 4) die
Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nach Anlage 6 Ziffer 2.1 vornehmen. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß
dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Die Ausweitung der Untersuchungsberechtigten zur Vornahme der Untersuchung des
Sehvermögens nach Ziffer 2.1 greift dabei auch eine Maßnahme der Kommission
Straßengüterverkehr auf, die in ihrem Abschlussbericht vom 31.07.2024 im Handlungsfeld
„Erleichterungen für Berufskraftfahrerqualifikationen und Fahrerlaubnisse schaffen“ u. a. die
Maßnahme „Spielräume zur Einbindung von Augenoptiker in den sog. Sehtest prüfen“ als
vordringlich angesehen hat (siehe Link zum Abschlusspapier: https://www.bmv.de/Shared-
Docs/DE/Anlage/G/abschlussbericht-strassengueterverkehr.pdf?__blob=publicationFile).
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung des Absatz 2 Satz 2, da DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September
2013, zwischenzeitlich durch DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ersetzt wurde.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung der Änderung des § 12 und der Ziffer 2.1 der Anlage 6.
Zu Nummer 13 (Anlage 7)
Zu Buchstabe a (Anlage 7 Ziffer 1.3 Satz 4)
Die Fahrerlaubnisprüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Dies ist sowohl
der Tatsache geschuldet, dass Deutsch Amtssprache ist, als auch der Förderung der
Integration fremdsprachiger Mitbürger. Um insbesondere den zahlreichen aus der Ukraine
Geflüchteten die Suche nach einem Arbeitsplatz zu erleichtern, wird für die Ersterteilung
einer deutschen Fahrerlaubnis zudem Ukrainisch als Fremdsprache in der Theoretischen
Fahrerlaubnisprüfung aufgenommen. Um auch Kurmandschi sprechenden Mitbürgern als
größere in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe die Teilnahme am Straßenverkehr
und Zugang zu Berufen zu erleichtern, ist die theoretische Fahrerlaubnisprüfung zukünftig
auch auf Kurmandschi möglich.
Zu Buchstabe b (Anlage 7 Ziffer 2.2.17)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass alle hier genannten Alternativen an Systemen
auch eingesetzt werden dürfen.
Zu Buchstabe c (Anlage 7 Ziffer 2.3 Satz 3)
Die Änderung ist eine Folge der mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. März
2022 (BGBl. I S. 498) erfolgten Änderung der Nummer 2.3. Der neue Satz 3 stellt klar, dass
bei LKW- und Bus-Klassen die verkürzte Prüfung auch den Abschluss der Fahrt (2.1.6)
umfasst.
Zu Nummer 14 (Anlage 8a)
Redaktionelle Korrektur der Überschrift.
Zu Nummer 15 (Anlage 9)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Die besondere Schlüsselzahl 99.01 ist in die Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung
aufzunehmen, da es eine europäische Schlüsselzahl ist. Deutschland hat von der Option der
Ausstellung von deutschen Führerscheinen für verloren gegangene ukrainische
Führerscheine nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/1280 zwar keinen Gebrauch gemacht,
andere Mitgliedstaaten können diese Schlüsselzahl jedoch nutzen.
Vor dem Hintergrund der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2025/988 wird auf den
zuvor vorgesehenen Zusatz eines Ablaufdatums „(max.06.03.2025)“ verzichtet.
Zu Nummer 16 (Anlage 11)
Zu Buchstabe a (Albanien)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b (Israel)
Die Vereinbarung mit Israel über Verfahrensfragen bei der Umschreibung von
Führerscheinen umfasst neben der Klasse B auch die Klassen A1, A2 und A. Daher wird Anlage 11
entsprechend ergänzt.
Zu Buchstabe c (Kosovo)
Redaktionelle Klarstellung der Fußnote.
Zu Buchstabe d (Montenegro)
Nachdem die Gegenseitigkeitsvereinbarung am 17.12.2025 unterzeichnet worden ist, ist
Montenegro in Anlage 11 aufzunehmen.
Zu Buchstabe e (Ukraine)
Mit der Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der
Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren
Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (ABl. 195 vom 22.07.2022, S. 13) hat die
Europäische Union Regelungen geschaffen, die Geflüchteten aus der Ukraine die Teilnahme
am Verkehr in der Europäischen Union erleichtern sollen. Nach dieser Verordnung sind von
der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine im Gebiet der Union anzuerkennen, wenn
und solange ihren Inhabern gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach
nationalem Recht gewährt wird. Nach Wegfall des Schutzstatus müssten Geflüchtete, die nicht in
die Ukraine zurückkehren eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen,
obwohl sie in Deutschland bereits mehrere Jahre am Verkehr teilgenommen haben. Aus
diesem Grund wird die Ukraine in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgenommen.
Die Klasse A1 ist in der Ukraine auf zweirädrige Motorräder und Roller mit einem Hubraum
von bis zu 50 ccm beschränkt. Jedoch gibt es keine Höchstgeschwindigkeit. Die Klasse ist
vergleichbar mit der Klasse AM in Deutschland, wobei hier eine Höchstgeschwindigkeit von
45km/h besteht.
In der Ukraine ist es möglich, jedenfalls die Berechtigung der Fahrerlaubnisklasse C ohne
die Berechtigung der Fahrerlaubnisklasse B zu erlangen. Auf § 6 Absatz 3 Fahrerlaubnis-
Verordnung verweisen §§ 29 Absatz 1 Satz 2, 31 Absatz 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-
Verordnung nur in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T. Insofern ist bei einem
Umtausch einer ukrainischen Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse C oder D, die ohne die
Fahrerlaubnisklasse B erteilt wurde, eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nur
zu erteilen, wenn zuvor eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Für die Erteilung der
Klasse B ist dann die theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abzulegen. Die
Klassen C und D können unter dieser Voraussetzung dann prüfungsfrei erteilt werden.
Zu Buchstabe f (Indiana)
Redaktionelle Anpassung aufgrund einer Änderung der Bezeichnung.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Mit der Änderung wird die aktuelle Fassung der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung
in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung)
Zu Nummer 1 (laufende Nummer 169)
Die laufende Nummer 169 wird in der Spalte 3 an den derzeitigen Wortlaut des § 75 Nr. 9
Fahrerlaubnis-Verordnung angepasst.
Zu Nummer 2 (laufende Nummer 172)
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts wurde aus
dem § 48 Absatz 8 Fahrerlaubnis-Verordnung der § 48 Absatz 7 Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Spalte 3 der laufenden Nummer 172 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (Überschrift der laufenden Nummer 173)
Folgeanpassung durch Streichung der laufenden Nummer 173.
Zu Nummer 4 (laufende Nummer 173)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts sind
Ortskenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§
48 FeV) weggefallen. Damit entfällt auch die Anforderung an den Halter, sich im Rahmen
der Fahrgastbeförderung die Ortskenntnisse des Fahrzeugführers nachweisen zu lassen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
Die Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den
Kabotageverkehr ist eine notwendige Anpassung an Änderungen der Nachweisführung im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Die bestehende Norm verlangt die Vorlage von
Papierbescheinigungen, die jedoch nur übergangsweise ausgestellt werden konnten und
zwischenzeitlich entfallen sind.
Die Europäische Kommission hat auf Nachfrage bestätigt, dass auch in Fällen, in denen
der Antragsteller auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung über einen zum Nachweis der
Berufskraftfahrerqualifikation geeigneten Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 7 Absatz 1
oder 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verfügt, auf Antrag einen Anspruch darauf hat,
dass die bestehende Berufskraftfahrerqualifikation zusätzlich durch Eintragung der
Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der FeV in der Fahrerbescheinigung im Feld „Besondere
Bemerkungen“ vermerkt wird.
Neben der Vorlage eines Nachweises der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation nach
§ 7 Absatz 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz soll auf Antrag auch eine
Nachweisführung durch Abruf aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister durch die
ausstellende Behörde ermöglicht werden. Die entsprechende Zugriffsmöglichkeit wurde in einem
neuen § 21 Absatz 1 Nummer 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz geschaffen.
Zu Artikel 6 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Zu Nummer 1 (Gebührennummer 202.7)
Die Änderung dient der Korrektur des Verweises.
Zu Nummer 2 (Gebührennummer 345)
Die Gebührennummer 345 enthält unter Berücksichtigung des Urteils des
Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 09.01.2020 (Az.: 6 K 17945/17) und des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 01.03.2023 (Az.: 7 K 968/21) Klarstellungen dahingehend, dass auch
Änderungsanträge von der Gebührennummer erfasst sind. Ein Änderungsantrag liegt unter
Berücksichtigung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 9
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung zum
Beispiel dann vor, wenn sich die Ausbildungsstätte anderer oder weiterer Unterrichtsräume als
der im Anerkennungsbescheid gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten bedient.
Bei der Veränderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist in der Regel lediglich die
Änderung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu überprüfen, weshalb die
vorgesehene Rahmengebühr ausreicht. Zudem erfasst der Gebührentatbestand nunmehr
klarstellend auch ausdrücklich die Versagung. Auch hier ist die bereits vorgesehene
Rahmengebühr ausreichend, da der Prüfaufwand bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden
identisch ist. Die Prüfung endet jedoch in diesem Fall mit der Feststellung, dass die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist
erforderlich, damit die Maßnahmen schnellstmöglich wirksam werden, um dem
Fahrermangel entgegenzuwirken. Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass am Tag nach der Verkündung
zunächst die Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 12. Oktober
2022 (VkBl. S. 702) in Kraft tritt und 2 Tage nach Verkündung dann die aktuelle Fassung
der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 12. Dezember 2025 (VkBl. S. 86).
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7994, BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 7. Mai 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -31 000 Stunden (-780 000 Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -7,2 Mio. Euro
Vermeidung von Erfüllungsaufwand: Vermeidung von einmalig rund 1,1 Mio.
Stunden und 75,3 Mio. Euro Sachkosten
durch nicht mehr notwendige
Fahrerlaubnisprüfungen für Inhaberinnen und
Inhaber ukrainischer Fahrerlaubnisse
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -42 000 Euro
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 8 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 130 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 8 Mio.
Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt
kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Weitere Kosten
Die Gebühren für die Regelprüfung zur
Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation erhöhen sich bei Übersetzung des
Fragenkatalogs um rund 30 Euro pro Fall.
Evaluierung
Das Regelungsvorhaben ist nicht
evaluierungspflichtig.
Der jährliche Bericht der Deutschen
Industrie- und Handelskammer wird um Aspekte
der Prüfung zur Erlangung der
beschleunigten Grundqualifikation in Fremdsprachen
ergänzt.
Ziele:
Erleichterung des Zugangs zum Beruf der
Berufskraftfahrerin/des Berufskraftfahrers
durch den Abbau sprachlicher Hürden
Kriterien/Indikatoren:
Anzahl der in Fremdsprachen
durchgeführten Prüfungen
Teilnehmendenzahlen
Bestehensquoten
Datengrundlage:
Erhebungen von den Industrie- und
Handelskammern
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen
Erleichterungen für
Berufskraftfahrerqualifikationen und Fahrerlaubnisse geschaffen
werden.
Umsetzung von EU-Recht Das Regelungsvorhaben dient u. a. der
Umsetzung der durch die Verordnung (EU)
2022/12801 eingeräumten Option zur
Anerkennung ukrainischer
Fahrerqualifizierungsnachweise.
Die Anforderungen der Prüfungen der
Grundqualifikation werden auf die
europäischen Mindestvorgaben reduziert.
Nutzen des Vorhabens
Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
Erleichterung des Zugangs zum deutschen
Arbeitsmarkt und Erhöhung der
Beschäftigtenquote.
1 Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer
und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der
Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt die mit dem Entwurf vorgesehenen
Entlastungen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll dem Fachkräftemangel im Güterverkehr entgegengewirkt und
die Qualifizierung für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer entbürokratisiert werden, indem u. a.
die Möglichkeit eröffnet wird, die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer in einer von acht Fremdsprachen
abzulegen und
der Umfang der praktischen Prüfung der Grundqualifikation für Berufskraftfahrerinnen
und -fahrer um insgesamt 90 Minuten reduziert wird.
Darüber hinaus enthält der Entwurf folgende Maßnahmen, mit denen der Erwerb der
Fahrerlaubnis vereinfacht werden soll:
Eröffnung der Möglichkeit, Untersuchungen des Sehvermögens bei bestimmten
Fahrzeugklassen künftig neben Augenarztpraxen auch durch Augenoptikerbetriebe
vornehmen zu lassen,
Aufnahme der Ukraine und weiterer Staaten in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zur Ermöglichung prüfungsfreier Umschreibungen der Führerscheine.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden von jährlichen Sachkosten in Höhe von rund 7,2 Mio. Euro
und einem jährlichen Zeitaufwand in Höhe von rund 31 000 Stunden entlastet (-780 000 Euro)2.
Darüber hinaus werden einmalig ein Zeitaufwand von rund 1,1 Mio. Stunden und Sachkosten
von rund 75,3 Mio. Euro vermieden. Diese Entlastungen resultieren im Wesentlichen aus den
folgenden Vorgaben:
2 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Regelmäßige ärztliche und augenärztliche Eignungsuntersuchung für Berufsfahrerinnen und
-fahrer
Künftig können Bewerberinnen und Bewerber die für die Verlängerung und Erteilung
bestimmter Fahrerlaubnisklassen erforderlichen Untersuchungen des Sehvermögens auch bei einem
Augenoptikerbetrieb - statt wie bisher ausschließlich durch einen Augenarzt oder eine Augenärztin
- vornehmen lassen. Das Ressort nimmt an, dass jährlich rund 125 000 Personen von der neuen
Möglichkeit Gebrauch machen werden. Davon ausgehend, dass die Prüfung bei einem
Augenoptikerbetrieb 40 Euro günstiger ist als eine augenärztliche Untersuchung, stellt das Ressort
nachvollziehbar eine jährliche Entlastung von 5 Mio. Euro Sachkosten dar.
Umschreiben der Fahrerlaubnis
Künftig müssen Inhaberinnen und Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis bei der
Umschreibung ihrer Fahrerlaubnis keine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr
absolvieren. Ausgehend von der Anzahl der Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach Deutschland
geflohen und über 18 Jahre alt sind, schätzt das Ressort methodengerecht, dass rund 350 000 Personen
ihre Fahrerlaubnis umtauschen werden. Pro Fall nimmt das Ressort eine Zeitersparnis von rund
drei Stunden für die nun nicht mehr notwendige theoretische und praktische Prüfung (inkl.
Wegezeiten) sowie eingesparte Sachkosten in Höhe von 215 Euro an. Dadurch werden einmalig
ein Zeitaufwand von rund 1,1 Mio. Stunden und Sachkosten von rund 75,3 Mio. Euro
vermieden.
Auch Ukrainerinnen und Ukrainer, die unabhängig von der derzeitigen Kriegssituation
zuwandern, sowie Personen aus Israel und Montenegro können künftig das Angebot der Umschreibung
ihres Führerscheins – ohne das Absolvieren einer deutschen Fahrerlaubnisprüfung –
wahrnehmen. Unter Verwendung der Wanderungsstatistik geht das Ressort von 10 000 jährlichen
Umschreibungen aus. Bei analoger Verwendung der fallbezogenen Entlastung (3 Stunden und 215
Euro Sachkosten) werden Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar von einem jährlichen
Zeitaufwand in Höhe von rund 30 000 Stunden (750 000 Euro) und jährlichen Sachkosten in Höhe
von rund 2,2 Mio. Euro entlastet.
Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer
Durch die Reduzierung der Prüfungsdauer entsteht eine jährliche Entlastung von insgesamt
rund 800 Stunden, die das Ressort nachvollziehbar darstellt.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch die Verkürzung der Prüfungsdauer im Rahmen der
Grundqualifikation – spiegelbildlich zu den Bürgerinnen und Bürgern – von jährlichem Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 42 000 Euro entlastet.
Verwaltung
Den Verwaltungen der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 130 000 Euro
und jährlicher Erfüllungsaufwand von 8 000 Euro. Dieser entsteht vor allem aus den
erforderlichen Übersetzungen der Fragenkataloge für die beschleunigte Grundqualifikation und die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung.
13. Mai 2026
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Drucksache 318/26- 5 -
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