Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 330/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AIS - In
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 StVG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist die
Angabe „und Nummer des Ausweisdokumentes“ durch die Angabe „des
Ausweisdokumentes“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung dient der Deregulierung. Auf die Mitteilung und den Nachweis
Vk
...
der Nummer des Ausweisdokumentes ist im fahrerlaubnisrechtlichen
Antragsverfahren auch weiterhin zu verzichten. Mit der Erhebung wäre ein
Mehraufwand für den Antragsteller und die zuständige Behörde verbunden, ohne einen
wirksamen Beitrag zur Bekämpfung von Täuschungshandlungen bei der
Fahrerlaubnisprüfung zu leisten. Zudem ändern sich die Nummern der zur
Identitätsfeststellung verwendeten Ausweisdokumente (z. B. bei elektronischen
Aufenthaltstiteln, deren Gültigkeitsdauer teilweise nur wenige Monate beträgt)
nicht selten zwischen Antragstellung und Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung.
Dies kann dazu führen, dass die bei der Fahrerlaubnisbehörde erhobene
Dokumentennummer im Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr mit der Nummer des
aktuell gültigen Ausweisdokuments übereinstimmt und die Prüfung nicht
durchgeführt wird. Folgerichtig ist die Nummer des Ausweisdokuments auch in den
Fahrerlaubnisregistern nicht zu speichern.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a StVG), Artikel 4 Absatz 2
(Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen.
b) Artikel 4 Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
zu Buchstabe a:
Gemäß geltendem § 2 Absatz 10a StVG können die nach Landesrecht
zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen für ehrenamtlich tätige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des
Katastrophenschutzes, die die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen besitzen, Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen (ggf. auch mit Anhänger) auf öffentlichen
Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von insgesamt 4,75 Tonnen oder
7,5 Tonnen erteilen. Die Landesregierungen sind insofern durch § 6c der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (früher § 2 Absatz 16 StVG a.F.) ermächtigt,
diesbezüglich durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen.
Ausweislich der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs und der
vorliegenden Verordnung in BR-Drucksache 365/26 ist beabsichtigt, in Deutschland
von der Option des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii in
Verbindung mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d der 4. EU-Führerscheinrichtlinie
im Rahmen der Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung
durch entsprechende Regelungen in der FeV und der Fahrschulausbildungs-
Verordnung Gebrauch zu machen. Nach jener Vorschrift können die Mitglied-
Vk
In
...
staaten unter anderem optional und auf ihrem Hoheitsgebiet regeln, dass ab
einem Mindestalter von 20 Jahren und nach einer Schulung auch bestimmte
Einsatzkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen,
jedoch – auch in Kombination mit einem Anhänger – nicht mehr als 5 Tonnen,
auf ihrem Hoheitsgebiet mit einer Fahrerlaubnisklasse B geführt werden
können. Die Gewichtserweiterung ist durch eine entsprechende Schlüsselzahl
(96.01) auf dem Führerschein kenntlich zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Gesetzentwurf eine
Anpassung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG dergestalt vorgesehen, dass sich
dessen Ermächtigung nur noch auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von über 5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen – auch mit Anhängern, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 Tonnen nicht übersteigt –
erstreckt.
Die 4. EU-Führerscheinrichtlinie ist allgemein noch in nationales Recht
umzusetzen. Als Umsetzungsfrist ist insofern (bzgl. des Großteils der Richtlinie)
vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2028 die
entsprechenden nationalen Vorschriften erlassen und diese ab 26. November 2029
anwenden.
Eine Änderung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG erscheint – nicht zuletzt
auch im Hinblick auf den oben genannten Zeitraum zur Umsetzung der 4. EU-
Führerscheinrichtlinie – aktuell nicht angezeigt. Durch die vorgesehene
Änderung steigen – soweit ersichtlich – im Ergebnis die Anforderungen gegenüber
dem bisherigen Erwerb der Fahrberechtigung für die ehrenamtlichen
Einsatzkräfte.
Die Änderung des geltenden § 2 Absatz 10a StVG hätte – soweit ersichtlich –
unter anderem zur Folge, dass bei Erwerb der (bislang „großen“)
Fahrberechtigung bis 7,5 Tonnen, Fahrzeuge (bzw. Kombinationen) mit mehr als
3,5 Tonnen und bis zu 5 Tonnen – im Gegensatz zu bisher – nicht mehr erfasst
wären. Um sowohl Fahrzeuge zwischen 3,5 und 5 Tonnen als auch über 5 bis
7,5 Tonnen fahren zu können, müsste dann ggf. neben der Fahrberechtigung im
Sinne des § 2 Absatz 10a StVG zusätzlich die Schlüsselzahl 96.01 zur
Fahrerlaubnis der Klasse B erworben werden.
Im Übrigen ist zwar im Gesetzentwurf vorgesehen, eine
Verordnungsermächtigung für die Länder aufzunehmen, damit diese neben dem Fahrlehrer
– wie auch bislang im Hinblick auf die Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a
StVG – andere Stellen für die Durchführung der Schulungen von ehrenamtlich
Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdienste des THW und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes zulassen können. Inwieweit dies angezeigt
ist, wäre im Hinblick auf den weitergehenden Anwendungsbereich der neuen
Regelung der Schlüssel-zahl 96.01 (beruflich Tätige z. B. bei der Polizei,
Berufsfeuerwehr etc.) sowie auch im Hinblick auf die wohl beabsichtigte
weitergehende Geltung der Schulung als Ersatz für andere Schulungen (z. B.
Gewichtserweiterung Klasse B für Wohnmobile) noch vertieft zu prüfen.
Um die Einsatzfähigkeit aufrechterhalten zu können, ist die Fortführung des
„großen Feuerwehrführerscheins“ ein essentielles Anliegen der
Einsatzorganisationen. Insofern spricht einiges dafür, die bisherige Ermächtigung –
gegebenenfalls neben der neuen Option der Schlüsselzahl 96.01, welche auch weitere
...
Anwendungsbereiche umfasst – in der bisherigen Form beizubehalten, und den
Ländern insofern grundsätzlich die Beibehaltung ihrer diesbezüglichen
Regelungen für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte bei den o. g. Organisationen zu
ermöglichen. Im Hinblick auf eine etwaige Änderung erscheint im Übrigen für
ein schlüssiges Gesamtkonzept ggf. eine vertiefte Diskussion und Prüfung der
Angelegenheit angezeigt. Dem sollte durch eine Änderung der
Ermächtigungsgrundlage in § 2 Absatz 10a StVG im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben nicht
vorgegriffen werden.
zu Buchstabe b:
Die Streichung der Inkrafttretens-Regelung in Artikel 4 Absatz 2 ist – zum
Teil – eine Folgeänderung der Streichung von Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b § 2 Absatz 10a StVG.
Soweit es Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 StVG
betrifft, welcher von der Inkrafttretens-Regelung des Artikel 4 Absatz 2
ebenfalls umfasst ist, erscheint es nicht anzeigt, dass diese erst am
26. November 2029 in Kraft tritt. Diese sollte zu dem Zeitpunkt in Kraft treten,
zu dem auch das Gesetz im Übrigen in Kraft tritt (1. Juli 2027).
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG)
Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 3 Nummer 25 § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ist zu streichen.
Begründung:
Nachdem das österreichische Modell einer Laienausbildung aus
unterschiedlichen Erwägungen nicht vollständig übertragen und immer weiter
„verwässert“ wurde, sollte – wenn man an der Laienausbildung festhalten möchte und
keine Rückführung auf das österreichische Modell erfolgen soll – ein Modell
auf Basis von wissenschaftlichen Überlegungen konzipiert werden.
Dabei ist auch zu sehen, dass die Einführung einer Laienausbildung Gefahren
für die Verkehrssicherheit birgt. Die Begleitpersonen haben – anders als
Fahrlehrer (Fahrschulfahrzeug mit Doppelpedalerie) – kaum
Eingriffsmöglichkeiten. Die überwiegend jugendlichen Fahranfängerinnen und -anfänger sind
als Fahrzeugführer verantwortlich. Insgesamt darf die Einführung einer
Laienausbildung nicht zu mehr Verletzten und Unfalltoten führen.
Unabhängig davon wird durch die Einführung einer sog. Laienausbildung
erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen (insbes. Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen, Erteilung der Genehmigungen und ggf. deren
In
(bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern 4
bis 10)
...
Widerruf, Anpassung der Verfahrensabläufe, etc.). Die kommunalen
Spitzenverbände kritisieren dies – neben verkehrssicherheitsrechtlichen Bedenken,
rechtlichen Unklarheiten und teilweise widersprüchlichen Regelungen – in
ihrer Stellungnahme auf Bundesebene erheblich: Aus kommunaler Sicht sei
davon auszugehen, dass die neuen Aufgaben – entgegen dem im Entwurf
formulierten Ziel des Bürokratieabbaus – nicht ohne zusätzliche personelle und
organisatorische Ressourcen bewältigt werden können. Bereits heute arbeiteten
die Fahrerlaubnisbehörden vielfach an der Belastungsgrenze. Die aktuellen
Rekorddefizite in den kommunalen Haushalten erlaubten zudem in der Regel
keinen weiteren Personalaufwuchs. Es sei in der Folge davon auszugehen, dass
sich die Bearbeitungszeiten in den Fahrerlaubnisbehörden insgesamt
verlängern würden. Aus den Vorlagen in BR-Drucksachen 330/26 und 365/26 ist
nicht ersichtlich, dass der entstehende Verwaltungsaufwand ausreichend in die
Überlegungen einbezogen wurde.
Zudem sind die in den Vorlagen in BR-Drucksachen 330/26 und 365/26
enthaltenen Regelungen nicht „ausgereift“, sodass Vollzugsprobleme absehbar
sind. Es fehlen einzelne Genehmigungsvoraussetzungen, zu prüfende
Voraussetzungen sind teilweise unbestimmt, widersprüchlich oder verursachen
zusätzlichen, vermeidbaren Verwaltungsaufwand.
Unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang die Einführung einer sog.
Laienausbildung tatsächlich zu einer Reduktion der Führerscheinkosten führt. Insofern ist
insbesondere zu sehen, dass die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung
wohl erheblich steigen werden.
Wie oben bereits erwähnt, darf die Einführung einer Laienausbildung nicht zu
mehr Verletzten und Unfalltoten führen. Für eine zielgerichtete Evaluation ist
es daher zwingend erforderlich, dass Unfälle, die sich im Rahmen der
Laienausbildung ereignen, gesondert erfasst und entsprechend ausgewertet werden
können. Eine Änderung des Gesetzes über die Statistik der
Straßenverkehrsunfälle ist bislang im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Zur Folgeänderung:
Mit der Streichung des § 2e StVG entfällt die Grundlage für die allein auf den
Fahrpraxiserwerb unter Anleitung bezogene Entgeltposition in § 32 Absatz 2
Satz 1 Nummer 11 FahrlG-E; diese ist als Folgeänderung zu streichen.
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 2 StVG)
Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wird auf
Antrag des Bewerbers um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Teilnehmer) einmalig
erteilt, wenn der Teilnehmer die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 3, 6 und 7 erfüllt. Die Befähigung des Teilnehmers für die
Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung muss spätestens bei Beginn der ersten
Fahrt unter Anleitung vorliegen.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „Mindestalter,“ zu streichen.
bb) In Nummer 6 ist die Angabe „Versicherungsschutz,“ zu streichen.
Begründung:
Mit der Neufassung des § 2e Absatz 2 StVG-E soll Bürokratieaufbau
verhindert werden. Auf eine behördliche Kontrolle, ob der Fahrer vom
Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung umfasst ist, soll verzichtet
werden, weil damit ein erheblicher Zusatzaufwand für den Bewerber und die
zuständige Behörde verbunden wäre. Dass der Halter eines Kraftfahrzeugs
verpflichtet ist, eine hinreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und
aufrechtzuerhalten, folgt schon aus § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Ein
ausreichender Versicherungsschutz obliegt der Eigenverantwortung des Halters.
Eine behördliche Überprüfung des Vorhandenseins einer
Haftpflichtversicherung ist dem fahrerlaubnisrechtlichen Antragsverfahren fremd und wäre daher
systemwidrig. Dem Gesetzeszweck, demzufolge Halter und Versicherer sich
der neuen Konstellation bewusst werden und hierauf einstellen sollen, wird
durch einen Hinweis in der Genehmigung hinreichend entsprochen.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter
Anleitung werden auch im Übrigen neu gefasst:
- Die Anforderung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 StVG muss zusätzlich
erfüllt werden. Der Bewerber darf keine Fahrerlaubnis eines EU- oder
EWR-Staates besitzen.
- § 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG-E ist unklar und deshalb
entbehrlich. Direkter Vorgaben für das Mindestalter des Teilnehmers am
Fahrpraxiserwerb unter Anleitung bedarf es nicht: Dass der Teilnehmer
mindestens 16 Jahre und neun Monate alt ist, folgt mittelbar daraus, dass er bei
Beginn der ersten Fahrt eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 5)
...
absolviert haben muss, die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters
abgenommen werden darf.
- § 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StVG-E ist missverständlich formuliert.
Mit der stattdessen vorgesehenen Einfügung der Angabe „einmalig“ in
§ 2e Absatz 2 Satz 1 StVG-E wird klargestellt, dass die Genehmigung nur
einmalig, also nicht erteilt werden darf, nachdem zuvor eine Genehmigung
widerrufen worden ist.
- Durch die Umformulierung von§ 2e Absatz 2 Satz 2 StVG-E wird
klargestellt, dass es sich nicht um den gleichen Befähigungsbegriff handelt wie
in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 StVG.
- Durch den Verzicht auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen § 2e Absatz 2
Satz 3 wird klargestellt, dass durch die Fahrerlaubnisbehörde keine
Nachweiskontrolle betreffend die Befähigung erforderlich ist.
Bei den Änderungen in § 2e Absatz 5 StVG-E handelt es sich um
Folgeänderungen. Nachdem die entsprechenden Vorgaben im neu gefassten Absatz 2
nicht mehr vorgesehen sind, bedarf es insofern auch keiner
Ermächtigungsgrundlage mehr.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StVG)*
Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Dass sich der Umfang des Fahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes auf den
Teilnehmer erstrecken muss, ergibt sich bereits aus dem
Pflichtversicherungsgesetz. Einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen, liegt in der
Verantwortungssphäre des Fahrzeughalters. Eine Überprüfung des
Versicherungsschutzes durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen des
Antragsverfahrens wäre in rechtssystematischer Sicht ein Novum und erfolgt auch in
anderen Konstellationen – wie etwa dem Begleiteten Fahren ab 17 – nicht.
Vielmehr würde hierdurch ungerechtfertigter Bürokratieaufwand ausgelöst, der die
Genehmigungsbehörden zusätzlich belastet.
Die Befürchtung, dass in der Folge der Streichung vermehrt Fahrzeuge ohne
ausreichenden Versicherungsschutz für den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung
eingesetzt werden, ist nicht begründet, da der Fahrzeughalter regelmäßig ein
eigenes Interesse an einem ausreichenden Versicherungsschutz des Fahrzeugs
haben wird. Zudem umfasst die Verordnungsermächtigung unter § 2e Absatz 5
Satz 1 Nummer 6 StVG-E die Regelung von Anforderungen an das Fahrzeug
* im Vk als Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 beschlossen
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3
oder
Ziffer 4)
...
einschließlich des Versicherungsschutzes. In der noch im Verordnungswege zu
regelnden Einweisung des Anleiters durch die Fahrschule kann eine
Aufklärungspflicht hinsichtlich des Versicherungsschutzes vorgeschrieben werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 StVG)
Artikel 1 Nummer 2 § 2e ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „Die Landesregierungen werden ermächtigt“ ist
durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt“ zu ersetzen.
bbb) Nach der Angabe „Rechtsverordnung“ ist die Angabe „mit
Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.
bb) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
b) In Absatz 4 ist die Angabe „und Bundespolizei“ durch die Angabe „ ,
Bundespolizei und die Polizeien der Länder“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung des § 2e Absatz 3 StVG dient der Streichung der
sog. „Länderöffnungsklausel“ hinsichtlich der optionalen Umsetzung des
Erwerbs der Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen
Ausbildung der Klasse B.
Hiernach soll den Landesregierungen die Ermächtigung übertragen werden,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, den Erwerb der Fahrpraxis unter
Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B auf ihrem
Hoheitsgebiet zuzulassen. Dem steht entgegen, dass:
– mit der „Verordnung zu Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter
Anleitung im Rahmen der praktischen Fahrausbildung für Kraftfahrzeuge der
Klasse B“ in BR-Drucksache 365/26 bereits sämtliche inhaltlichen
Voraussetzungen im Detail bundesseitig geregelt werden,
– eine erteilte Genehmigung zum Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung im
gesamten Bundesgebiet unabhängig davon gilt, ob das jeweilige Land, in
dem eine Fahrt unter Anleitung durchgeführt wird, von der Ermächtigung
Gebrauch gemacht hat,
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 7)
...
– die in den Ländern erforderlichen Rechtsetzungsverfahren zusätzlichen
Verwaltungsaufwand erzeugen und zu Verzögerungen bei der praktischen
Umsetzung führen können,
– für die Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar wäre, warum die
Möglichkeit zum Erwerb der Fahrpraxis unter Anleitung eine Frage des
Wohnortes ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 2e Absatz 4 StVG werden insoweit
einheitliche Anwendungsvoraussetzungen für die Bundeswehr sowie die
Polizeien von Bund und Ländern gewährleistet.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e Absatz 3 Satz 1, 3 StVG)*
Artikel 1 Nummer 2 § 2e Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Die Landesregierungen werden ermächtigt“ durch
die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt“ zu
ersetzen.
b) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass von der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter
Anleitung nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 5 bis 9 kein Gebrauch gemacht
wird.“
Begründung:
Der Vorschlag enthält die Rechtsgrundlage für eine noch vom Bund zu
schaffende Verordnung für die sogenannte Laienausbildung von Fahrschülerinnen
und Fahrschülern beim Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B.
§ 2e Absatz 3 StVG-E sieht eine Opt-In-Regelung für die Länder vor. Dies
bedeutet, dass die Regelungen der Laienausbildung nicht automatisch bundesweit
in Kraft treten, sondern in den 16 Ländern einzeln durch eine gesonderte
Verordnung der Landesregierung eingeführt werden müsste.
Diese Opt-In-Lösung würde dazu führen, dass in den Ländern personeller
Aufwand für die Ausarbeitung der Landesverordnung entsteht und die
Länderparlamente jeweils ein eigenständiges Rechtsetzungsverfahren durchlaufen
müssten. Dies für eine Verordnung, die zunächst auf fünf Jahre befristet ist.
Zusätzlich birgt eine Opt-In-Lösung das Risiko von unterschiedlichen Landes-
* im Vk als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen
Vk
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 3
oder
Ziffer 6)
...
regelungen, was dem Bürger schwer vermittelbar sein dürfte. Zudem sieht die
Regelung eine Evaluierung der Laienausbildung vor. Daher sollten in allen
Ländern die Möglichkeit der Laienausbildung bestehen. Ein
bundeseinheitliches Inkrafttreten der Regelungen zur Laienausbildung gewährleistet eine
inhalts- und zeitgleiche Anwendung der Regelungen.
Ländern, die nicht an der Erprobung teilnehmen möchten, wird durch den
Vorschlag eine Opt-Out-Möglichkeit geschaffen. Opt-Out-Regelungen werden
bereits angewendet, so beispielsweise im Rahmen der verpflichtenden
elektronischen Aktenführung im Rahmen der Strafprozessordnung (siehe § 15 Absatz 2
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung).
Weitere Anpassungen zur Ausgestaltung der bundeseinheitlichen
Laienausbildung müssen dann in der entsprechenden Verordnung erfolgen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzentwurf als wichtigen Baustein zur Modernisierung des
Fahrschulwesens und zur Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs.
b) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass durch die Einführung des
behördlich genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung (sogenannte
„Laienausbildung“) ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand
entstehen dürfte, der sich auch durch die Einführung einer
Länderöffnungsklausel anstatt abschließender bundesweit geltender Regelungen ergibt. Er
stellt fest, dass dieses Vorgehen dem übergeordneten Ziel des
Bürokratieabbaus im Verkehr entgegensteht.
c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, wie der zusätzliche Verwaltungsaufwand beispielsweise durch die
Festlegung abschließender bundesweit geltender Regelungen für die sogenannte
Laienausbildung möglichst reduziert werden kann.
Begründung:
Durch die Einführung der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung,
die sogenannte Laienausbildung, und die damit im Zusammenhang stehende
Länderöffnungsklausel droht ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für die
zuständigen Behörden, die den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung genehmigen
müssen. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen, die erstmalige Prüfung eines bestehenden Versicherungsschutzes,
sodann die Erteilung der Genehmigung sowie unter Umständen deren Widerruf.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9)
...
Dies widerspricht dem übergeordneten Ziel der Bundesregierung und der
Länder, zusätzliche Bürokratie im Verkehrsbereich nach Möglichkeit zu vermeiden
und bestehende Bürokratie abzubauen.
Hinzu kommt, dass bereits heute die Fahrerlaubnisbehörden in ihrer Arbeit
oftmals überlastet sind. Die neue Regelung dürfte daher zu insgesamt längeren
Bearbeitungs-zeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden führen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG)*
Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Einführung einer sog. Laienausbildung
ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen wird (insbesondere
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, Erteilung der Genehmigungen und
ggf. deren Widerruf, Anpassung der Verfahrensabläufe, etc.). Dies steht dem
erklärten Ziel des Bürokratierückbaus entgegen. Bereits heute arbeiten die
Fahrerlaubnisbehörden vielfach an der Belastungsgrenze. Es ist nach
Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände nicht davon auszugehen, dass die
neuen Aufgaben ohne zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen
bewältigt werden könnten. Die aktuellen Rekorddefizite in den kommunalen
Haushalten erlaubten in der Regel keinen weiteren Personalaufwuchs. Es sei in
der Folge davon auszugehen, dass sich die Bearbeitungszeiten in den
Fahrerlaubnisbehörden insgesamt verlängern würden. Aus den Vorlagen ist nicht
ersichtlich, dass der zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand ausreichend in
die Überlegungen einbezogen wurde.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2e StVG)
Für eine zielgerichtete Evaluation ist es zwingend erforderlich, dass Unfälle, die
sich im Rahmen der Laienausbildung ereignen, bei der Verkehrsunfallaufnahme
gesondert erfasst und entsprechend ausgewertet werden können. Die
Bundesregierung wird daher im Hinblick auf die zielgerichtete Evaluation der sog.
Laienausbildung aufgefordert zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit dafür eine
Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle erforder-
* im Vk als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8 beschlossen
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3
oder
Ziffer 8)
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
...
lich ist und gegebenenfalls eine entsprechende Änderung mit Inkrafttreten des
Gesetzes vorzunehmen.
Begründung:
Es ist zu gewährleisten, dass die Einführung einer Laienausbildung im Sinne
der Vision Zero nicht zu Defiziten in der Verkehrssicherheit und einem
Anstieg der Unfallopfer führt. Für eine zielgerichtete Evaluation ist es zwingend
erforderlich, dass Unfälle, die sich im Rahmen der Laienausbildung ereignen,
bei der Verkehrsunfallaufnahme gesondert erfasst und entsprechend
ausgewertet werden können. Die dafür erforderlichen Schritte sind unverzüglich auf den
Weg zu bringen. Die Bundesregierung wird insbesondere gebeten zu prüfen, ob
bzw. inwieweit eine Änderung des Gesetzes über die Statistik der
Straßenverkehrsunfälle erforderlich ist (ggf. befristet für die Dauer der Erprobung).
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 4a Absatz 8 Satz 5 StVG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 4a Absatz 8 Satz 5 ist die Angabe
„Prüfung“ durch die Angabe „Überwachung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung. Es soll der Eindruck vermieden werden,
dass der Inhaber der Seminarerlaubnis lediglich eine anlassbezogene Prüfung
im Sinne von Satz 4 zu ermöglichen hat. Der Begriff „Überwachung“ umfasst
alle frei gestaltbaren Formen der Überwachung nach Satz 3, unter anderem
auch Vorortprüfungen beziehungsweise Überwachungen „aus der Ferne“ (zum
Beispiel durch die Übersendung von Nachweisen). Insofern obliegt dem zu
Überwachenden auch dahingehend eine Mitwirkungspflicht.
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 1a Nummer 6 KfSachvG)
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 1a Nummer 6 ist durch die
folgende Nummer 6 zu ersetzen:
„6. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung nach § 4
nachzuweisen.“
Vk
In
Vk
...
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung passt § 2 Absatz 1a Nummer 6 an die
Formulierung des geltenden § 2 Absatz 1 Nummer 7 KfSachvG an. Damit stimmt
auch der neue Verweis in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b zu § 8 Absatz 2
Nummer 2 KfSachvG („…6 erster Halbsatz“).
13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 KfSachvG), Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KfSachvG),
Nummer 15 Buchstabe a, a1 – neu – (§ 17 Absatz 1, 1a – neu – KfSachvG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
„5. Fahrerlaubnisprüfer
a) ein Studium oder eine Ausbildung nach Nummer 1 bis 4 oder
b) mindestens drei Jahre hauptberuflich als Fahrlehrer tätig
gewesen sein und eine Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine Schulausbildung, die
zum Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule berechtigt,
oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung oder Qualifikation,
die mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe II entspricht,
oder
c) die für die Befähigung zum Richteramt oder die für die
Befähigung zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst
erforderliche Qualifikation oder
d) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem
Schwerpunkt mit Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss“
b) Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7
zu ersetzen:
„7. Unterlagen über den Nachweis der jeweiligen Qualifikation nach § 2
Absatz 2.“
c) Nummer 15 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
In
...
‚a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „können“ die Angabe „für die
Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer“ eingefügt
und werden < … weiter wie Vorlage … >.‘
bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16
Absatz 1 zuständigen Dienststellen können für die Anerkennung
als Fahrerlaubnisprüfer von der Voraussetzung nach § 2
Absatz 2 Nummer 5 bei Vorliegen einer Vorbildung mit Fachbezug
zur Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer Ausnahmen genehmigen,
wenn mindestens eine Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine
Schulausbildung, die zum Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule
berechtigt, oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung oder
Qualifikation, die mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe
II entspricht, erfolgreich abgeschlossen wurde.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a
Bislang wird die Fahrerlaubnisprüfung von amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern abgenommen. Deren Anerkennung setzt grundsätzlich ein
Ingenieurstudium voraus. Der Gesetzentwurf sieht nun die Etablierung eines
Fahrerlaubnisprüfers vor. Die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer
setzt – neben einer vorgesehenen Ausbildung als Fahrerlaubnisprüfer von
lediglich fünf Monaten und dem Nachweis der fachlichen Eignung in einer
Prüfung – als notwendigen Bildungsabschluss lediglich eine Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (unabhängig von
der Profession) oder eine Schulausbildung, die zum Besuch einer Hochschule
oder Fachhochschule berechtigt, oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung
oder Qualifikation, die mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe II
entspricht, voraus. Auch wenn der Fahrerlaubnisprüfer nun als eigenständige, das
bestehende System ergänzende Qualifikation etabliert wird, für den spezifische
Voraussetzungen geschaffen und dessen Tätigkeit auf die Abnahme der
Fahrerlaubnisprüfung beschränkt ist, ist die hinsichtlich des notwendigen
Bildungsabschlusses vorgesehene Öffnung – auch unter dem Aspekt der Sicherstellung
eines einheitlichen fachlichen Mindestniveaus der Fahrerlaubnisprüfung und
damit der Verkehrssicherheit – zu weitgehend. Es wird die Gefahr einer
Entprofessionalisierung gesehen. Es ist zu befürchten, dass damit auch die
Akzeptanz von Prüfungsentscheidungen nachlässt. Ferner entsteht bei der Vorbildung
ein starkes Ungleichgewicht.
...
Um gleichwohl den potenziellen Bewerberkreis zu erweitern und so etwaigem
Fachkräftemangel entgegenwirken zu können, sollen daher als
Fahrerlaubnisprüfer Personen mit entsprechendem Fachbezug eingesetzt werden können.
Hierzu können auch Fahrlehrer mit dreijähriger Berufserfahrung und Personen
mit der notwendigen Vorbildung für Prüfer mit Teilbefugnissen (KfZ-Meister)
sowie ergänzend (in Anlehnung an den Personenkreis der Fahrlehrerprüfung)
auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienst, Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder
gleichwertigem Hochschulabschluss zugelassen werden. Die Änderung orientiert sich
insofern an den aktuellen Vorschlägen der Verkehrsministerkonferenz.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Um die Formulierung im
Hinblick auf die weiteren Möglichkeiten nicht unnötig kompliziert zu gestalten,
wird allgemein auf die jeweils erforderliche Qualifikation nach § 2 Absatz 2
KfSachvG-E verwiesen.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Es wird klargestellt, dass sich die Ausnahmemöglichkeit auf die Anerkennung
als Sachverständiger oder als Prüfer bezieht, also nicht für die Anerkennung als
Fahrerlaubnisprüfer gilt.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Hinsichtlich des zur Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer erforderlichen
Bildungsabschlusses wird eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen. Sofern ein
Bewerber die EU-rechtlich vorgegebene berufliche Mindestqualifikation besitzt
und über eine Vorbildung mit Fachbezug verfügt, sollen die zuständigen
Behörden diesbezüglich Ausnahmen zulassen können. Eine Ausnahme kann
insofern bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen, wenn der
Bewerber aufgrund früherer Tätigkeiten mit Fachbezug besonders geeignet
erscheint.
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 6 Absatz 3
Satz 4 – neu – KfSachvG)
Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe cc einzufügen:
,cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein ehemaliger Fahrlehrer soll keine Fahrerlaubnisprüfungen in seinem
ehemaligen Tätigkeitsbereich abnehmen.“ ‘
Vk
...
Begründung:
Um dem Anschein eines voreingenommenen Prüfergebnisses sowie einem
möglichen Einfluss aus der vorherigen Tätigkeit als Fahrlehrer
entgegenzuwirken, sollten diese Personen nicht in ihrem ehemaligen Tätigkeitsbereich
zum Einsatz kommen.
15. Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 KfSachvG)
Artikel 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
,12. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >.
b) In Satz 2 wird die Angabe „nach Anlage VIII“ durch die Angabe
„nach Anlage VIIIb“ ersetzt.‘
Begründung
Klarstellung in § 13 Absatz 3 Satz 2 KfSachvG, dass
Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich
anerkannt werden.
16. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2a – neu – FahrlG)
Nach Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die dem Befähigungsnachweis aus einem anderen Staat zugehörigen
Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.“
Begründung:
Um die sachgerechte Prüfung der Unterlagen vor Ort zu ermöglichen, ist es
notwendig, dass diese in deutscher Sprache vorliegen. Dieser Grundsatz sollte
auch in der Rechtsgrundlage verankert sein.
Vk
Vk
...
17. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 FahrlG)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren dafür
Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 FahrlG-E geregelten
Befähigungsnachweise aus einem anderen Staat eine aktuell gehaltene Plattform
oder ein Register, das eine Prüfung der Vergleichbarkeit der
Fahrlehrerausbildung in den verschiedenen Staaten ermöglicht, den Behörden zur Verfügung
steht.
Begründung:
Eine entsprechende Plattform mit Übersichten ist notwendig, damit die
Behörden vor Ort entscheiden können, ob eine entsprechende Vergleichbarkeit der
Befähigungsnachweise vorliegt. Eine zentrale Plattform ermöglicht eine
Verwaltungsvereinfachung und garantiert, dass bundesweit einheitlich verfahren
wird. Daneben stellt eine zentrale Plattform, die regelmäßig aktualisiert wird,
deutlich weniger Aufwand dar, als wenn jede Behörde einzeln die
Vergleichbarkeit prüft.
18. Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Satz 3
– neu – FahrlG)
Nach Artikel 3 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
,5a. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „dem Antrag auf Erteilung der
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 und 7 sind nicht anzuwenden bei
Stellung eines Antrags auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der
Klassen A, CE oder DE.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Absatz 1 FahrlG-E dient der
Entbürokratisierung und Deregulierung.
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass dem Antrag auf Erteilung einer
Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE ein Lebenslauf, ein Eignungs-
Vk
Vk
...
nachweis und ein Nachweis über die Vorbildung nicht beizufügen ist. Ein
Bedarf, die Nachweise bei Stellung des Antrags auf Erweiterung der
Fahrlehrerlaubnis vorzulegen, wird nicht gesehen. Grund ist, dass diese Nachweise bei
Stellung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE bereits erbracht
wurden.
19. Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG)*
Nach Artikel 3 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
‚5a. In § 4 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“
ersetzt.‘
Begründung:
§ 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG verweist bislang nur auf Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 bis 4, nicht jedoch auf Nummer 5. Wenn zur Klärung der Eignung
eines Fahrlehrers auf Grundlage des § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 FahrlG ein
ärztliches Gutachten angefordert wurde, das zur Abklärung von weiteren noch
offenen Eignungszweifeln die Abklärung der Eignungszweifel mithilfe eines
Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (entspricht dem in der
Fahrerlaubnisverordnung legal definierten medizinisch-psychologischen
Gutachten) empfiehlt, erlaubt die bisherige Regelung nach ihrem Wortlaut nicht,
ergänzend ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf
Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 1 FahrlG anzuordnen. Dies dürfte nicht dem
gesetzgeberischen Willen entsprechen. In der Einzelbegründung zu § 4
Absatz 3 und 4 FahrlG (vgl. BT-Drucksache 19/8751) wurde bei Einführung
seinerzeit Folgendes ausgeführt: „Für die Beantragung der Fahrlehrerlaubnis wird
mit dieser Neuregelung ein dem Fahrerlaubnisrecht vergleichbares Verfahren
eingeführt. Bei Tatsachen, die Zweifel an der Eignung infolge der nach
Absatz 1 Nummer 3 vorliegenden Zeugnisse oder Gutachten begründen, kann
zunächst ergänzend ein ärztliches Gutachten und sofern die Zweifel nicht
ausgeräumt werden konnten bei Bedarf dann erst auch ein Gutachten einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.“ In der Einzelbegründung
wird insofern nicht hinsichtlich des Erstellers des ärztlichen Gutachtens
differenziert und der Vergleich zum Fahrerlaubnisrecht gezogen. Insgesamt ist
daher von einem redaktionellen Versehen auszugehen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 18 redaktionell zusammenzuführen
Vk
In
...
20. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 1, 3 FahrlG)
Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „einer Fahrerlaubnis“ die Angabe „der
Klasse BE“ einzufügen.
b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Ziel der Ergänzung von § 11 Absatz 1 Satz 1 FahrlG-E um die Wörter „der
Klasse BE“ ist es, das Erfordernis des Nachweises der Eignung, der alle fünf
Jahre zu erbringen ist, auf Inhaber der Grundfahrlehrerlaubnis zu beschränken
und bei den Erweiterungsklassen A, CE und DE auf den regelmäßigen
Eignungsnachweis zu verzichten. Durch die vorgeschlagene Streichung des
geplanten § 11 Absatz 1 Satz 3 FahrlG („Wird innerhalb der Frist nach Satz 1
eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, so
beginnt die Frist nach Satz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse
neu.“) wird verhindert, dass bei Erweiterungen die Frist zur Vorlage des
Eignungsnachweises neu zu berechnen wäre.
Im Ergebnis ist der Eignungsnachweis alle fünf Jahre, beginnend mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, zu wiederholen. Die
zusätzliche Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE oder DE ändert daran
nichts.
21. Zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Satz 2, 3 FahrlG)
Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) In Satz 3 werden die Wörter „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“
gestrichen.‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung führt zur Beibehaltung des geltenden § 29
Absatz 1 Satz 2 FahrlG, welcher dem Inhaber einer Fahrschule oder der für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person als
allgemeine Pflicht aufgibt, die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben
einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und
der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren
nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVG und von Fahreignungsseminaren
Vk
Vk
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 22)
...
nach § 4a StVG sachgerecht anzuleiten und zu überwachen.
Die im Entwurf nicht weiter begründete komplette Streichung dieser Vorschrift
vernachlässigt, dass sowohl die in § 29 Absatz 1 Satz 2 FahrlG normierte
Verpflichtung des Fahrschulinhabers oder der für die verantwortlichen Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellten Person, die beschäftigten Fahrlehrer gründlich
in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen als auch die Verpflichtung zur
sachgerechten Anleitung und Überwachung der beschäftigten Fahrlehrer eine
wichtige Aufgabe erfüllt. Sie dient der Nachwuchsförderung und der
Sicherstellung von Ausbildungsstandards gleichermaßen, ohne hierbei formale
Anforderungen auszulösen.
Die Streichung lediglich der Wörter „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“ in
Satz 3 führt zu einer Beibehaltung der Regelung des § 29 Absatz 1 Satz 3
FahrlG im Übrigen. Unterrichtsräume und Lehrmittel werden nicht von der
Vorschrift erfasst und sind damit nicht mehr auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand hin zu überprüfen. Der Wegfall von durch das Fahrlehrerrecht normierten
Mindestqualitätsanforderungen an Unterrichtsräume und Lehrmittel ist
angesichts des zukünftig nicht mehr obligatorisch durchzuführenden
Theorieunterrichts sachgerecht. Ein Verzicht auf eine Inanspruchnahme des Inhabers oder
der für die verantwortliche Leitung bestellten Person für die Sicherstellung des
ordnungsgemäßen Zustandes der erforderlichen Lehrfahrzeuge ist
demgegenüber weiterhin notwendig. Aus diesem Grund soll die Vorschrift im Übrigen
beibehalten werden. Die vorgeschlagene Formulierung nimmt lediglich die
Unterrichtsräume und das Lehrmaterial aus der Vorschrift aus und bezweckt,
sicherzustellen, dass Fahrschulen auch zukünftig die für die praktische
Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge vorhalten und diese in
ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Die Obliegenheit, Fahrzeuge vorzuhalten, die
ständig in einem Zustand gehalten werden, der den rechtlichen Anforderungen
gerecht wird und eine an den Zielen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu
messende Ausbildungsqualität ermöglichen, ist Voraussetzung für eine
weiterhin hohe Ausbildungsqualität. Klargestellt wird durch die Regelung außerdem,
dass die Verantwortlichkeit für den Zustand der Lehrfahrzeuge nicht auf Dritte
delegiert werden kann. Beides zahlt letztlich auf die Qualität der
Fahrausbildung und die Belange der Straßenverkehrssicherheit ein, ohne neue oder
weitergehende Anforderungen zu normieren.
22. Zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b (§ 29 Absatz 1 Satz 2, 3 FahrlG)
Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf sollen § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 FahrlG gestrichen
werden. Diese Streichung ist nicht nachvollziehbar und zu weitreichend. In
geltenden § 29 Absatz 1 FahrlG finden sich die allgemeinen Pflichten des Inha-
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21)
...
bers der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellten Person. Diese gelten weiterhin, so dass diese nicht
gestrichen werden sollten.
23. Zu Artikel 3 Nummer 24 (§ 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu
prüfen, ob die Formulierung „in geeigneter Form“ hinsichtlich der Aufzeichnungen
über die Ausbildung in § 31 Absatz 1 Satz 1 FahrlG-E konkreter ausgestaltet
werden kann.
Begründung:
Die bisherige offene Formulierung erschwert die Überwachung deutlich, da
keine einheitlichen Standards für die Aufzeichnungen vorgegeben werden. Die
Formulierung „in geeigneter Form“ könnte in der Umsetzung zu
verschiedensten Formen führen und so die Überwachung beeinträchtigen.
24. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe b (§ 37 Absatz 2 Satz 1a – neu – FahrlG)
Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe < … weiter wie Vorlage Buchstabe b … >.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung muss
entsprechend erfüllt sein.“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der Korrektur. An verantwortliche Leitungen von
Fahrlehrerausbildungsstätten müssen die gleichen Anforderungen gestellt werden
unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte muss auch bei
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in der Lage
Vk
Vk
In
...
sein, den Unterricht sachkundig zu überwachen und die Gewähr dafür bieten,
dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden. Insofern erfolgt eine
Ergänzung um Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
25. Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 FahrlG)
In Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe a § 51 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die
Angabe „Unterrichtsräume, Lehrmittel und“ zu streichen.
Begründung:
Der theoretische Unterricht kann künftig auch in digitaler Form durchgeführt
werden. Zudem ist nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG einem Antrag
auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nur noch ein Verzeichnis der
Unterrichtsräume beizufügen, soweit solche vorhanden sind; eine Übersicht der
Lehrmittel ist nicht mehr vorzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es
folgerichtig, Unterrichtsräume und Lehrmittel nicht länger zum Gegenstand der
Fahrschulüberwachung zu machen.
26. Zu Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c (§ 51 Absatz 6 Satz 1 FahrlG)
In Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c § 51 Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „fünf
Werktage“ durch die Angabe „zwei Wochen“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Verlängerung der Frist für die Anzeige von Seminaren bzw. Lehrgängen
auf zwei Wochen vor deren Beginn erleichtert die Koordinierung der
Fahrschulüberwachung erheblich. Es handelt sich lediglich um eine moderate
Erhöhung. Nachdem bei der Anzeige keine Teilnehmerdaten übermittelt werden
müssen, sind kurzfristige Anmeldungen dennoch möglich. Mit der Änderung
wird auch ein zeitlicher Gleichlauf mit der Anzeigefrist nach § 41 Satz 1
Nummer 6 FahrlG-E hergestellt.
Vk
Vk
In
...
27. Zu Artikel 3 Nummer 35 Buchstabe a (§ 53 Absatz 4 Satz 1, 4, Absatz 5 FahrlG
Artikel 3 Nummer 35 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in
den Klassen A, CE oder DE erweitert“ zu streichen.
bb) In Satz 4 ist die Angabe „mit Erwerb dieser weiteren
Fahrlehrerlaubnisklasse“ durch die Angabe „mit Ablauf des Jahres, in dem die
jeweilige weitere Fahrerlaubnisklasse erteilt wurde,“ zu ersetzen.
b) In Absatz 5 ist nach der Angabe „um jeweils einen Tag“ die Angabe „auf
bis zu einen Tag“ einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Änderung des Absatzes 4 hat unter anderem zur Folge, dass die im
Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Angabe „oder um eine weitere
Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert wurde“ in Satz 1
gestrichen wird. Satz 4 regelt bereits, dass wenn innerhalb der Frist eine weitere
Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE erworben wird, die Frist nach
Absatz 1 mit dem Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklassen neu
beginnt. Insofern ist die Angabe in Bezug auf Fortbildungen nach Absatz 1
redundant.
In Bezug auf Fortbildungen nach den Absätzen 2 und 3 ist ein Neubeginn der
Fortbildungsfrist, wenn die Fahrerlaubnis erweitert wird, im Übrigen nicht
angezeigt. Insofern ist zu sehen, dass bei der Durchführung von ASF- und FES-
Seminaren sowie bei der Ausbildung von Fahrlehrern andere Anforderungen
an die jeweiligen Fahrlehrer gestellt werden, als bei der Durchführung von
herkömmlichem Fahrschulunterricht. Bei der Durchführung von ASF- bzw. FES-
Seminaren sind besondere vertiefte gruppendynamische und
verkehrspädagogische bzw. -psychologische Kenntnisse erforderlich, da die Teilnehmer im
Straßenverkehr bereits negativ aufgefallen sind. Auch an Ausbildungsfahrlehrer
werden besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere leiten sie
Fahrlehreranwärter an und beaufsichtigen sie bei der Durchführung von theoretischem
und praktischem Unterricht. Insgesamt sollte daher für diese Erlaubnisse die
Frist bei Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis nicht neu zu laufen beginnen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fortbildungsfrist für Inhaber der
Seminarerlaubnis Aufbauseminar und Verkehrspädagogik in Absatz 2 bereits von
bislang zwei auf künftig vier Jahre angehoben wird.
Vk
In
...
Im Übrigen erfolgt eine Anpassung von Satz 4, um klarzustellen, dass auch im
Fall der Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis die Frist mit Ablauf des Jahres
beginnt, in dem die Fahrlehrerlaubnis erweitert wurde und nicht mit dem Datum
der Erteilung der neuen Fahrlehrerlaubnisklasse.
Zu Buchstabe b
Es sollte an der bisherigen Regelung, dass andere Fortbildungen zwar auf die
dreitägige Dauer der „Regelfortbildung“ nach § 53 Absatz 1 FahrlG
angerechnet werden können, die Fortbildungsdauer der „Regelfortbildung“ allerdings
maximal auf bis zu einen Tag reduziert werden kann, festgehalten werden. Wie
bereits erwähnt, werden bei der Durchführung von ASF- und FES-Seminaren
sowie bei der Ausbildung von Fahrlehrern andere Anforderungen an die
jeweiligen Fahrlehrer gestellt. Durch die Beibehaltung der Regelung wird
sichergestellt, dass weiterhin auch an zumindest einem Tag eine Regelfortbildung nach
§ 53 Absatz 1 FahrlG stattfindet, auch wenn der Fahrlehrer gleichzeitig Inhaber
einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar, Fahreignungsseminar sowie einer
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist. Inhalt der Regelfortbildung ist insbesondere
auch die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des
Fahrlehrerrechts. Es erscheint – gerade auch im Hinblick auf die anstehenden
Änderungen im Bereich der Fahrschülerausbildung – nicht vertretbar, wenn der
vorgenannte Personenkreis keinen einzigen Tag der Regelfortbildung mehr
absolvieren müsste.
28. Zu Artikel 3 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk1 – neu – (§ 56
Absatz 1 Nummer 19a – neu – FahrlG)
Nach Artikel 3 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk ist der folgende
Doppelbuchstabe kk1 einzufügen:
,kk1) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a. einer vollziehbaren Auflage nach § 45 Absatz 3 Satz 1, § 45c
Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 47 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt,“ ‘
Vk
...
Begründung:
Spezielle Seminare, beispielsweise Aufbauseminare für Fahranfänger oder
Fahreignungsseminare, dürfen nach dem FahrlG nur von Inhabern einer
entsprechenden Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Die Seminare dienen der
Sicherheit im Straßenverkehr; in den Seminaren sollen verkehrsauffällig
gewordene Fahrerlaubnisinhaber auf die Auswirkungen des Fehlverhaltens
aufmerksam gemacht werden und die Einhaltung und Beachtung von
Verkehrsregeln angemahnt werden.
Die Seminarerlaubnisse dürfen durch die zuständigen Behörden mit Auflagen
verbunden werden. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Seminare.
Stellt die Behörde fest, dass Auflagen nicht eingehalten werden, fehlt der
zuständigen Behörde die Möglichkeit der Sanktionierung durch ein Bußgeld; § 56
FahrlG sieht dies nicht vor. Die Behörden sind daher aktuell nur in der Lage,
die Seminarerlaubnis in Gänze zu widerrufen oder mögliche Auflagenverstöße
nicht zu ahnden. Mit der Aufnahme der Bußgeldregelungen erhalten die
Behörden eine Möglichkeit, festgestellte Verstöße angemessen zu ahnden. Dies
ist vergleichbar mit den bereits bestehenden Regelungen in § 56 FahrlG
beispielsweise zum regulären Fahrschulunterricht oder der Ausbildung von
Fahrlehrern.
Auf fachlicher Ebene wurde auf das Fehlen der Bußgeldtatbestände im
Rahmen der Bund-Länder-Fachausschuss zum Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht
hingewiesen. Zwischen Bund und Ländern besteht fachlich Einigkeit darüber,
dass die Bußgeldtatbestände fehlen und bei nächster Gelegenheit in das FahrlG
aufgenommen werden sollen.
29. Zu Artikel 3 allgemein
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu
prüfen, ob geeignete Übergangsfristen und Anpassungspflichten für die
Fahrlehrerausbildung in den Regelungstext aufzunehmen sind.
Begründung:
Bisher fehlen im Regelungstext Übergangsfristen und Anpassungen für die
Fahrlehrerausbildung. Der Entwurf verlagert u. a. Theorieinhalte in den
digitalen Raum, regelt aber nicht, wie die Fahrlehrer auf dieses neue Berufsbild – das
beispielsweise vermehrt Kompetenzen in digitaler Didaktik und
Medienkompetenz erfordert – vorbereitet werden sollen. Ohne gesetzliche
Übergangsregelungen und eine synchrone Anpassung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Vk
müssten die Ausbildungsstätten ohne Übergangszeitraum ein System
vollziehen, für das die Lehrkräfte gar nicht qualifiziert sind. Hier sollte eine
Koppelung des Inkrafttretens an die zeitgleiche Überarbeitung der Rahmenpläne
verankert werden.
B
30. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Empfehlungen der Ausschüsse)