Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 442/25
05.09.25
Vk - AIS - In - K
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, dem
damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages eine
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der Regelungen über den
Einsatz von e-Learning enthalten sind“ (BT-Drs. 19/23185 und Plenarprotokoll 19/184,
S. 23177 ff.). Hierzu sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten
über e-Learning bzw. digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu
schaffen. Gleichzeitig sind auch die Regelungen zum Beispiel über die Anerkennung und
Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht
anzupassen. Darüber hinaus hat sich der Bedarf datenschutzrechtlich gebotener
Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ergeben, die im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden. Zudem bedürfen
Anerkennungsbehörden die Berechtigung und Möglichkeit, zu Unrecht in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder
Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren.
Ergänzend sind redaktionelle Korrekturen vorzunehmen und vereinzelt Regelungen an die
aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
B. Lösung/Nutzen
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird um Regelungen zur Speicherung von
Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in
synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung ergänzt. Datenschutzrechtlich
gebotene Konkretisierungen zur Datenübermittlung werden vorgenommen.
Anerkennungsbehörden erhalten die Berechtigung und Möglichkeit, zu Unrecht in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten
Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren.
Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen infolge von Rechtsprechung werden
vorgenommen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund hat das Vorhaben keine weiteren haushälterischen Auswirkungen.
Länder
Auf Seiten der Länder ergeben sich keine weiteren haushälterischen Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende Gesetzesvorhaben
keine Be- oder Entlastungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen lediglich geringfügige Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zur
Unterrichtsart entsteht bei den Ausbildungsstätten ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus
Informationspflichten in Höhe von 60 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zum digitalen
Unterricht führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 850 Euro. Durch
die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
vornehmen zu können, entsteht ein Aufwand von 10.000 Euro.
Länder (inklusive Kommunen)
Auf Seiten der Länder entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 442/25
05.09.25
Vk - AIS - In - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil im Gesetzentwurf auch eine
Regelung zu Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht enthalten ist, die ansonsten
Ende dieses Jahres außer Kraft treten würde. Es ist jedoch erforderlich, dass die
Regelung weiter Bestand hat.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften 1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes,“
b) In Nummer 7 wird die Angabe „nicht gewerblichen“ durch die Angabe
„nichtgewerblichen“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112
vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie (EU)
2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“
durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anhang 5“ durch die Angabe „Anlage 5 Teil
A“ ersetzt.
1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom
23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023).
3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten
Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal
angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in
der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in
synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte
Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.“
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterricht“ durch die Angabe
„Präsenzunterricht“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in
synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht
in synchroner Form,“.
cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „das Datum“ die Angabe „des Unterrichts“
eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und“
durch die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht
in synchroner Form und“.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein
Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen
Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen.“
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Diese Angaben“ durch die Angabe „Die
Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2“ ersetzt.
5. § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten
Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher
Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung
erfolgte,“.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen
speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation
und
cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“.
b) Nummer 4 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d
ersetzt:
c) „ Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme
am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen
speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation
und
cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“.
7. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3
Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch
die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich
zu stornieren, wenn
1. die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr
gesetzten Frist korrigiert worden sind oder
2. die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat,
aufgehoben worden ist.“
8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen
durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt
werden, die zuständig sind für
1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf
Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes,
3. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern
auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften,
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
5. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
6. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die
Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
7. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind,
sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre
Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten
Aufgaben erforderlich ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende
Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:
1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer
Grad und Geschlecht des Fahrers,
2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b
bis i,
3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,
4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe
a und c bis h,
5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer
1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister
übermittelt werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz
2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister
übermittelt werden.“
9. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „und digitale Infrastruktur“ wird gestrichen und die Angabe „Bildung
und Forschung“ wird durch die Angabe „Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über
a) die Voraussetzungen für die Ausstellung,
b) die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von
Auskünften aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem
Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach Landesrecht zuständige
Behörde und
c) das Verwaltungsverfahren;“.
11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 oder
4“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch
die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt.
c) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:
(9) „ § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 anzuwenden.
(10) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,
2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats]
1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,
2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2
genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige
Stelle nicht übermittelt werden dürfen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.
November 2020 (BGBl. I S. 2575), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „Bewerbers oder Antragstellers“ durch die Angabe
„Adressaten der Amtshandlung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraft-verkehrs (ABl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L
249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L,
2023/90029, 16.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht aufgefordert, eine
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, in der Regelungen über die Möglichkeit
zum Einsatz von e-Learning enthalten sind (BT-Drs. 19/23185). Aufgrund der Errichtung
und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über
den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält,
sind das Register um ein Datenfeld zu erweitern und die zugrundeliegenden Vorschriften
anzupassen. Auf diese Weise können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die
Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie
(EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning im Rahmen der
Weiterbildung eingehalten wurde.
Darüber hinaus sind redaktionelle Korrekturen sowie solche infolge von Rechtsprechung im
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vorzunehmen.
Auch die Änderung im Straßenverkehrsgesetz dient der Berücksichtigung von
Rechtsprechung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält im Wesentlichen Anpassungen der Vorschriften zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister in Bezug auf die Einführung des e-Learnings in Form
des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form. Darüber hinaus wird dem
Erfordernis datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen Folge geleistet, in dem
konkret geregelt wird, welche Datensätze zu welchem Zweck übermittelt werden.
Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen dienen der Anwenderfreundlichkeit und
der Reaktion auf ergangene Gerichtsurteile bzw. Beschlüsse.
III. Alternativen
Zu den oben beschriebenen Änderungen bestehen keine Alternativen. Eine Nichtvornahme
der Änderungen kommt nicht in Betracht.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG zu. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse und somit erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass bundesweit dieselben
Informationen in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen werden. Genauso ist
erforderlich, dass die Rechtsprechung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns
berücksichtigt wird.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dienen zum
Teil der Umsetzung der Richtlinie 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text).
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung und Rechtssicherheit. Sie haben
daher keine relevanten Auswirkungen auf bestehende Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsprüfung ist durchgeführt worden. Das Rechtsetzungsverfahren setzt das
Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung dergestalt um, dass die stetige Anpassung der
Regelungen aufgrund der Rückmeldungen aus der Praxis und aufgrund z. B. ergangener
Rechtsprechung die Anwenderfreundlichkeit erhöhen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und
Ausgaben des Bundes.
Länder (inklusive Kommunen)
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und
Ausgaben der Länder.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende Gesetzesvorhaben
keine Be- oder Entlastungen
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Registereinträge über die Unterrichtsart im Rahmen der Weiterbildung gemäß § 12
Nummer 3 BKrFQGÄndG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
300 000 0,5 24,00 - 60 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 60
Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zur
Erfassung der Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner und
asynchroner Form) entsteht für die Ausbildungsstätten Aufwand bei der Befüllung eben
dieser Datenfelder.
Die Befüllung der Datenfelder erfolgt je Berufskraftfahrer. Die Grundgesamtheit umfasst alle
Personen im Kontext einer Weiterbildung. Äquivalent zur Bundesratsdrucksache 598/20
(Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur
Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite 30 ff.) wird von einer Fallzahl
in Höhe von 300 000 ausgegangen.
Die Daten liegen der Ausbildungsstätte im Moment der Eintragung vor. Es bedarf hierzu
keiner Berechnung oder Recherchearbeit. Für die Eingabe der Angaben zur Unterrichtsart
mittels Drop-Down-Menü (Art sowie Umfang) und Texteingabe (Ausbildungsstätte) wird von
einem simulierten Zeitaufwand in Höhe von 30 Sekunden ausgegangen.
Der mittlere Lohnsatz im Wirtschaftszweig H49 (Landverkehr) liegt beim mittleren
Qualifikationsniveau bei 24,00 Euro.
Sachkosten entstehen nicht. Aus Erfahrungen durch vergleichbare kleine Änderungen von
Eingabemasken wird davon ausgegangen, dass dies beispielsweise in Rahmenverträgen
inkludiert ist und hierfür keine Kosten entstehen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand liegt somit jährlich bei 60 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Die zusätzlichen Eintragungen betreffen lediglich die anerkannten Ausbildungsstätten,
sodass für diese die Web-Anwendung anzupassen ist.
Um die neuen Angaben beauskunften zu können, sind zusätzlich die Auskunfts-Web-App
(inklusive Druck) und der Auskunfts-Web-Service um die entsprechenden Datenfelder zu
erweitern.
Für die Softwareentwicklung, Testung und u.a. für die Modellierung entsteht ein einmaliger
Aufwand im Umfang von ca. 100 Stunden, der Kosten in Höhe von etwa 7 850 Euro
verursacht.
Gesonderter Aufwand für die laufende Anwendung entsteht nicht.
Für die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
vornehmen zu können, entsteht ein Aufwand von ca. 120 Stunden. Dieser beziffert sich auf
ca. 10.000 Euro (120 Std. * 82,37 Euro Personalkosten VK E11/A11).
Länder (inklusive Kommunen)
Auf Seiten der Länder entsteht durch die Möglichkeit, Stornierungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorzunehmen, kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Durch die Erweiterung in § 28 Absatz 2 Nummer 3 kann es zu zusätzlichen
Bußgeldverfahren kommen. Da von einer geringen jährlichen Anzahl an Verfahren auszugehen ist,
entsteht für die Kommunalverwaltung jedoch nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht; Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
a. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Entsprechend dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer
Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test) vom 30. Dezember 2015 wurde
geprüft, ob für kleinere und mittelständische Unternehmen durch die Regelungsänderungen
besondere Belastungen entstehen und inwiefern weniger belastende
Regelungsalternativen oder Unterstützungsmaßnahmen bestehen. Das Berufskraftfahrerwesen ist im
besonderen Maße von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt, wobei für diese
Prüfung zwischen Unternehmen unterschieden werden muss, die Berufskraftfahrer
beschäftigen und die (ausschließlich) Berufskraftfahrer ausbilden (Ausbildungsstätten).
Lediglich auf Seiten der anerkannten Ausbildungsstätten entsteht eine geringfügig höhere
Belastung, da nun in Bezug auf die angebotene und durchgeführte Unterrichtsart
(Präsenzunterricht und digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) weitere Angaben
zu den teilnehmenden Fahrerinnen und Fahrern in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen sind. Die Eingabemaske zur Übermittlung der Daten soll jedoch so
anwenderfreundlich erweitert werden, dass der Aufwand möglichst gering ausfällt.
b. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch das Gesetz keine
gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu befürchten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte
Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht dauerhaft zu treffen sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Buchstabe b
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach
und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit entschieden
sich Europäisches Parlament und Europäischer Rat dazu, diese zu kodifizieren. Auf Grund
dessen ist der Verweis an die kodifizierte Richtlinie anzupassen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Konkretisierung, da aus Gründen der
Fälschungssicherheit lediglich die auf Grundlage der Qualitätscharta ausgestellten
Fahrerqualifizierungsnachweise anerkannt werden sollen. Die Beschreibung der Anforderungen an den
Sicherheitsstandard des Fahrerqualifizierungsnachweises sind mit denen aus der Richtlinie
2003/59/EG identisch.
Zu Nummer 3
Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur
Weiterbildung erfordert es, dass bereits bestehende Regelungen zum Präsenzunterricht klarer
gefasst werden müssen, um Auslegungsspielräume einzugrenzen. Dies hat zur Folge, dass
klargestellt wird, dass der Anerkennungsbescheid maßgeblich für die Rahmenbedingungen
zum Anbieten und Durchführen der jeweiligen Unterrichtsart ist. Präsenzunterricht darf
insbesondere nur in den im Anerkennungsbescheid genannten Räumen und mit dem dort
aufgeführten Lehrpersonal durchgeführt werden. Digitaler Unterricht bedarf der Zustimmung
der Anerkennungsbehörde. Bei der erstmaligen Anerkennung einer Ausbildungsstätte
erfolgt die Zustimmung im Rahmen der Anerkennung. Bei bereits anerkannten
Ausbildungsstätten, die synchronen oder asynchronen digitalen Unterricht anbieten möchten, liegt eine
zustimmungsbedürftige Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen vor. Auch digitaler
Unterricht darf nur mit dem im Anerkennungsbescheid aufgeführten Lehrpersonal
durchgeführt werden. Verstöße unterliegen nach dem angepassten § 28 Absatz 3 den
Bußgeldvorschriften. Gleichzeitig erfolgt eine sprachliche Anpassung an Absatz 4.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur
Weiterbildung ist vereinzelt klarzustellen, dass es sich um Präsenzunterricht handelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur
Weiterbildung erfordert es, dass der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Rahmen der
Unterrichtsmeldung auch Zugangsdaten im Falle der Durchführung von digitalem Unterricht in
synchroner Form mitgeteilt werden. Dadurch soll der nach Landesrecht zuständigen
Behörde eine Überwachung des digitalen Unterrichts in synchroner Form ermöglicht werden.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch die Einfügung einer neuen Nummer 5 verlängert sich die Auflistung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch
die Pflicht zur Unterrichtsanzeige anzupassen.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 BKrFQG ist um die Meldung der Unterrichtsart im Rahmen der
Weiterbildung, nämlich Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner Form zu
ergänzen, da dessen Einsatz derzeit höchstens anhand der Angaben zum Beginn und Ende
der Unterrichtseinheit erkennbar wäre.
. In den Fällen des digitalen Unterrichts in asynchroner Form im Rahmen der Weiterbildung
erfolgt keine diesbezügliche Angabe, da hier innerhalb des von § 4 Absatz 2
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gesetzten Rahmens die Unterrichtseinheiten zeitlich flexibel
absolviert werden können. Eine Unterrichtsanzeige zur Ermöglichung der Überwachung ist
hier nicht sinnvoll, da hier der Teilnehmer eigenverantwortlich Selbstlerneinheiten absolviert
und auch nicht erforderlich, da der angebotene digitale Unterricht zuvor von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde im Rahmen der Anerkennung überprüft wurde.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Die ausdrückliche Normierung der Pflicht, auch nach der Unterrichtsanzeige gemäß
§ 11 Absatz 4 Satz 3 kurzfristige Änderungen mitzuteilen, trägt den Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 26.01.2021 – 1 B 273/20
(Rn. 37) Rechnung. Wie bereits im Rahmen des Erlasses der Regelungen zur
Überwachung von Ausbildungsstätten ausgeführt, ist das Ziel die Sicherstellung einer „realistischen
Überwachung“ (BT-Drs. 18/8183, S. 19). Gleichzeitig reduziert sich die Gefahr der
Ausbildungsstätten, bei infolge von Änderungen fehlerhaften Unterrichtsmeldungen, eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 5 zu begehen. Im Übrigen entspricht die
nunmehr ausdrücklich vorliegende Regelung bereits der Verwaltungspraxis.
Zu Buchstabe c
Durch die Einfügung des Satzes 2 ist Satz 3 sprachlich anzupassen.
Zu Nummer 5
Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch
der Zweck des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters zu erweitern. Das Register dient
zukünftig auch der Erfassung der Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in
synchroner oder asynchroner Form). Aufgrund des in Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie
(EU) 2022/2561 vorgegebenen Stundenumfangs für den digitalen Unterricht ist eine
Erfassung zu Kontrollzwecken erforderlich.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und
Verwendung das Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form wird
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein Datenfeld aufgenommen, das über die Art des
Unterrichts (Präsenzunterricht und digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form)
informiert. Dies ist zum Nachweis darüber erforderlich, dass der Fahrer den
höchstzulässigen Umfang von 12 Unterrichtseinheiten digitalem Unterricht im Rahmen der Weiterbildung
nicht überschritten hat bzw. mindestens 23 Unterrichtseinheiten in Präsenz absolviert
wurden. Der Nachweis über die Einhaltung des höchstzulässigen Umfangs des digitalen
Unterrichts bzw. des Mindestumfanges an Präsenzunterricht dient der Umsetzung der
Vorgaben in Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie (EU) 2022/2561.
Zu Buchstabe c
Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und
Verwendung das Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist.
Zu Nummer 7
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit den für Ausbildungsstätten i. S. d.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) zuständigen Überwachungs- und
Anerkennungsbehörden der Länder im September 2024 einen Workshop durchgeführt. Ergebnis dieses
Workshops war unter anderem die Empfehlung einer Änderung des § 18 BKrFQG, damit
die Anerkennungsbehörden die Berechtigung und Möglichkeit erhalten, zu Unrecht in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingetragenen Unterricht der beschleunigten
Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Hierzu
übermitteln die Anerkennungsbehörden der Länder eine Meldung an das KBA im
automatisierten Verfahren, dass die Eintragung unrichtig und deshalb zu stornieren ist. Dies betrifft
sowohl die Situation, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme (Aufhebung) der
Anerkennung noch nicht erfolgt ist, die (noch) anerkannte Ausbildungsstätte jedoch der
Aufforderung, die unrichtigen Daten zu korrigieren, in angemessener Frist nicht nachkommt, als
auch die Situation, dass eine Aufhebung der Anerkennung bereits erfolgt ist. Im letzten Fall
wäre es der Ausbildungsstätte nicht mehr möglich, eine Korrektur vorzunehmen, da die
Aufhebung der Anerkennung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 BKrFQG unmittelbar dem KBA
mitzuteilen ist. Das KBA sperrt dann den Zugriff der Ausbildungsstätte auf das BQR. Die
Zugriffsrechte der Ausbildungsstätte auf das BQR werden nach Eingang der Meldung der
Anerkennungsbehörden über die Aufhebung der Anerkennung entzogen. Auf die
Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme kommt es nicht an.
Hinsichtlich erforderlicher Änderungen beziehungsweise insbesondere der Stornierung von
Daten ist die bisherige Regelung nicht ausreichend, da die nach Landesrecht zuständigen
Behörden aktuell über keine eigene Möglichkeit zur Stornierung von unrichtigen
Eintragungen verfügen und somit die Richtigkeit des Registers auch hinsichtlich der behördlichen
Entscheidungen von den Meldungen der Ausbildungsstätten abhängig ist.
Es sind daher die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderliche Stornierung veranlassen
können. Sofern die nach Landesrecht zuständigen Behörden Kenntnis über zu Unrecht in
das BQR eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder
Weiterbildung erhalten, besteht hierzu eine Verpflichtung, um die Richtigkeit der im BQR
gespeicherten Daten zu gewährleisten.
Zu Nummer 8
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Fassung des vorherigen nicht nummerierten
Absatzes.
Wegen des Wegfalls des Nachweises in Papierform über das Vorliegen der Qualifikation
aufgrund der Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und
die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister benötigen
die für die Erteilung von Fahrerbescheinigungen zuständigen Stellen Zugriff auf die Daten
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, um auf Antrag feststellen zu können, ob eine
Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit oder ohne
Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolgen kann.
Die weiteren Absätze enthalten die datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierung der zu
übermittelnden Daten. Die Konkretisierung ist erforderlich, da die Praxis gezeigt hat, dass
ansonsten unterschiedliche Datensätze im Register erfasst werden.
Insbesondere benötigen die Anerkennungsbehörden Auskunft über die bereits
ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise, da sie sonst nicht die Fahrerqualifizierungsnachweise
ausstellende Behörde über die gegebenenfalls zu Unrecht ausgestellten
Fahrerqualifizierungsnachweise informieren können. Dies macht eine Erweiterung des Auskunftsumfangs
auch auf die Daten des Fahrerqualifizierungsnachweise erforderlich.
Zu Nummer 9
Durch die Überarbeitung des § 21 ist der Verweis in § 22 anzupassen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Durch die Neubildung der Bundesregierung hat sich der Zuschnitt der Ressorts und deren
Bezeichnung verändert.
Zu Buchstabe b
Aus Gründen der notwendigen Konkretisierung vorgenommene Rechtsänderung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Korrektur, da dieser Bußgeldtatbestand bislang versehentlich nicht
aufgenommen worden war. Er gilt nunmehr auch für den digitalen Unterricht.
Zu Buchstabe b
Bezugnehmend auf die Änderung in § 11 Absatz 4 wird auch der Bußgeldtatbestand
angepasst.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Die Geltungsdauer der Anerkennungsfiktion für bislang anerkannte Ausbildungsstätten ist
abgelaufen und bedarf daher keiner Notwendigkeit mehr.
Aufgrund der Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters am 23. Mai 2021
besteht darüber hinaus keine Notwendigkeit mehr, statt der Ausstellung des
Fahrerqualifizierungsnachweises die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-
Verordnung in den Führerschein zum Nachweis der bestehenden
Berufskraftfahrerqualifikation einzutragen. Zudem ist mit der Inbetriebnahme der
Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister am 29.11.2021 eine Ausstellung von
Teilnahmebescheinigungen nicht mehr notwendig.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Durch § 30 Absatz 9 wird die Regelung des Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes über
Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in eine Anwendungsbestimmung im
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz überführt und die Frist des Außerkrafttretens des
Ausnahmetatbestandes des § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
um 2 Jahre verlängert. Im Zuge einer Evaluierung ist zu überprüfen, ob die Verwendung
der unbestimmten Rechtsbegriffe und der daran anknüpfenden Begriffsbestimmungen
Schwierigkeiten im Vollzug bereitet haben. Die Befristung versperrt nicht die Überführung
des Ausnahmetatbestands in Dauerrecht.
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Doppelbuchstabe ee, Nummer
5 und Nummer 6 Buchstabe b sollen erst sechs Monate nach Verkündung dieses
Änderungsgesetzes zuzüglich einer sich gegebenenfalls ergebenden Restzeit des
Verkündungsmonats Anwendung finden.
Aufgrund der Änderung des § 18 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 und des § 21 Absatz
2 durch Artikel 1 Nummer 8 und der damit einhergehenden Anpassungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister (Neueinrichtung des Mitteilungsverfahrens zur Stornierung von
Eintragungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister durch Einfügung des § 18 Absatz 3
Satz 3 und Erweiterung des Auskunftsumfangs im Anfrage- und Auskunftsverfahren für die
Anerkennungsbehörden um den Fahrerqualifizierungsnachweis durch Aufnahme des
Verweises auf Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 im Einleitungssatz des § 21 Absatz 2) ist – nach
Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – eine Umsetzungsfrist von 3 Monaten
aufzunehmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Änderungern im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht)
Artikel 4 Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten von § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3
Nummer 1 bis 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zum 31.12.2025. Diese Frist ist um
zwei Jahre zu verlängern. Die Regelung wird durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c mit §
30 Absatz 9 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in eine Anwendungsbestimmung
überführt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
In Anlehnung an das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2022 (2 S 2781/21)
wird Absatz 4 sprachlich angepasst. Grund hierfür ist, dass es Amtshandlungen,
einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, gibt, für die weder eine
Antragstellung noch eine Bewerbung erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, in
denen die Amtshandlung in Form einer Überprüfung vorgenommen wird. Dem Urteil des VGH
Baden-Württemberg liegt eine Situation zugrunde, in der die Kosten für die vom VGH
angenommene nicht erfolgreich stattgefundene Überwachung einer Ausbildungsstätte im
Sinne des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrfQG) der Ausbildungsstätte
auferlegt worden sind.
Der VGH führt aus, dass die Ausweitung der Gebührenpflicht lediglich für solche
Amtshandlungen möglich sei, die eine Bewerbung oder Antragstellung voraussetzten (Rn. 41). Dies
sei jedoch bei Überwachungen nicht der Fall.
Die Regelungen zur Ankündigung einer Überwachung in § 11 Absatz 2 Satz 3 BKrFQG und
die Pflicht zur Unterrichtsanmeldung in § 11 Absatz 4 BKrFQG sollen eine „realistische
Überwachungsmöglichkeit“ schaffen (vgl. BT-Drs. 18/8183, S. 19 zum damaligen § 7b
Absatz 3 BKrFQG). Durch die Klarstellung in § 11 Absatz 4 BKrFQG dahingehend, dass die
anerkannte Ausbildungsstätte der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachträglich
auch kurzfristige Änderungen mitzuteilen hat, soll die Überwachungsmöglichkeit auch bei
Änderungen aufrechterhalten bleiben, um unnötige Aufwände auf Seiten der
Überwachungsbehörden zu vermeiden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um vorbereitende
Maßnahmen handelt oder bereits um die Vornahme der Überwachung. Kommt die anerkannte
Ausbildungsstätte ihrer Pflicht zur kurzfristigen Mitteilung von Änderungen nicht nach, hat
sie auch die daraus entstehenden Aufwände zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Ergebnis
der Überwachung ist, dass kein Unterricht stattgefunden hat.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Ein Inkrafttreten am Tag nach der
Verkündung ist erforderlich, um einen Gleichlauf mit Änderungen in der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gewährleisten zu können.
Drucksache 442/25 - 16 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)