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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1862 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2456 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1862 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2456 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1862) 29.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/1862 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 7 Satz 1a – neu – BKrFQG) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a) Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“ ‘ Begründung: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entsteht hierdurch das Problem, dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt. In der Folge ist der angehende Berufskraftfahrer nach Abschluss der Ausbildung bis hin zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises schlechter gestellt als in der Ausbildung. Durch die Aufnahme des neuen Satzes wird eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen ist, müssen außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 7 Satz 1a – neu – BKrFQG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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