Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1862 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1862 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2456
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1862)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/1862 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 7 Satz 1a – neu – BKrFQG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a) Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis
über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das
Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“ ‘
Begründung:
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet das
Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entsteht hierdurch das Problem, dass der angehende Berufskraftfahrer bis
zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl
er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt. In der Folge ist der angehende
Berufskraftfahrer nach Abschluss der Ausbildung bis hin zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises schlechter
gestellt als in der Ausbildung.
Durch die Aufnahme des neuen Satzes wird eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine
Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen ist, müssen außer dem Nachweis
der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 7 Satz 1a – neu – BKrFQG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
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ISSN 0722-8333]
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