Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 418/1/25
06.10.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 8 (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3
Absatz 1 bis 3 und § 7 FrSaftErfrischGetrV)
Artikel 2 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
...
Lfd.
Nr.
Bezeichnungen der
Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„1. a)
Fruchtsaft
a) Fruchtsaft ist das
gärfähige, jedoch nicht
gegorene, aus dem genießbaren
Teil gesunder und reifer
Früchte (frisch oder durch
Kälte haltbar gemacht)
einer oder mehrerer
Fruchtarten gewonnene
Erzeugnis, das die für den
Saft dieser Frucht/Früchte
charakteristische Farbe,
das dafür
charakteristische Aroma und den
dafür charakteristischen
Geschmack aufweist. Aroma,
Fruchtfleisch und Zellen,
die mit geeigneten
physikalischen Verfahren aus
derselben Fruchtart
gewonnen wurden, dürfen
im Saft wiederhergestellt
werden. Das Mischen von
Fruchtsaft mit Fruchtmark
bei der Herstellung von
Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des
Fruchtsaftes muss dem des aus
der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und
darf nicht verändert
werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft
derselben Fruchtart.
...
b)
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
Bei Zitrusfrüchten stammt
der Fruchtsaft vom
Endokarp; Limettensaft kann
jedoch auch aus der
ganzen Frucht hergestellt
werden.
Werden Fruchtsäfte aus
Früchten mit Kernen,
Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke
oder Bestandteile von
Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im
Fruchtsaft enthalten sein.
Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke
oder Bestandteile von
Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch
Verfahren der guten
Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b) Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist das
Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im
Sinne der Nummer 2 mit
Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die
Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung
vom 20. Juni 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 159), in der
jeweils geltenden Fassung,
...
aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit
geeigneten Verfahren
hergestellt, die die
wesentlichen physikalischen,
chemischen,
organoleptischen und
nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen, aus
Früchten derselben Art
hergestellten Saftes
erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die mit geeigneten
physikalischen Verfahren
aus derselben Fruchtart
gewonnen werden, dürfen
im Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
wiederhergestellt werden. Das
Mischen von Fruchtsaft oder
konzentriertem Fruchtsaft
mit Fruchtmark oder
konzentriertem Fruchtmark
bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen
die Weinsäuresalze, die
bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder
zugefügt werden.“
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„< … Tabelle weiter wie Vorlage … >“ ‘
Begründung:
In der durch die vorliegende Verordnung umzusetzenden Richtlinie (EU)
2024/1438 wird auf die Richtline (EU) 2020/2184 Bezug genommen.
Die Richtline (EU) 2020/2184 wurde durch die Zweite Verordnung zur
Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159)
in nationales Recht umgesetzt. Durch Artikel 1 und 5 der Verordnung wurde
die bis dahin geltende Trinkwasserverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) durch eine neugefasste
Trinkwasserverordnung abgelöst. Die Ablösung der Trinkwasserverordnung 2016 durch
die Trinkwasserverordnung 2023 soll in den Verweisungen in der Anlage 1
Nummer 1 und Nummer 6 Buchstabe b der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung auf die Trinkwasserverordnung transparent nachvollzogen
werden.
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)