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Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 418/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 418/25 04.09.25 AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung ist bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen ist durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bezüglich der Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG auf nationaler Ebene umzusetzen. B. Lösung Änderung der Honigverordnung (HonigV), der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV), der Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV) und der Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV). C. Alternativen Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine Alternative. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 634 000 Euro. Dieser verteilt sich auf die Umsetzung der Änderungen der Honig-, Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- sowie der Konfitürenverordnung. Zudem entsteht für die Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 635 000 Euro, der aus Personalkosten zur Anpassung der Etikettierung bei Honigmischungen resultiert. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „one in, one out“ - Regelung der Bundesregierung nicht relevant. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind als geringfügig einzuschätzen und betreffen ausschließlich den Bereich der Honigmischungen. Die Informationspflichten resultieren aus Personalkosten zur Anpassung der Etikettierung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Marginale Entlastung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der Länder durch gesunkenen Bürokratieaufwand bezüglich der Berichterstattung über bestrahlte Lebensmittel. F. Weitere Kosten Nach Verbandsangaben wird mit einem Preisanstieg für Honigmischungen von mindestens 5 Prozent gerechnet. Für Erzeugnisse, die dem Geltungsbereich der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung unterfallen, ist laut Angaben der beteiligten Verbände mit keinem Preisanstieg zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 418/25 04.09.25 AV - U Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1) Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund – des § 4 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie des § 65 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, – des § 4 Absatz 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie des § 35 Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 4 Absatz 3 und des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 Änderung der Honigverordnung Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ‒ Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L, 2024/1438, 24.5.2024), ‒ Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (Abl. L, 2024/2839, 7.11.2024). und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3, 4, 8 und 9“ durch die Angabe „Nummer 3, 4 und 8“ ersetzt. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 8 und 9“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt. c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind: 1. das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent im Hauptsichtfeld anzugeben, 2. den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8. (5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Nr. 8 und 9“ wird durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:“. b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ 7. In Anlage 1 Abschnitt II wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: Bezeichnung des Lebensmittels Begriffsbestimmung „8. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.“ b) Nummer 9 wird gestrichen. 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Satz 4 wird die Angabe „gefiltertem Honig“ durch die Angabe „Backhonig“ ersetzt. b) In Abschnitt II Nummer 6 Buchstabe a letzte Spalte wird die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßigen“ gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe“ durch die Angabe „Stoffe“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder “teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“,“. bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf dem Etikett „enthält von Natur aus Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“ d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anlage I lfd. Nummer 1 genannten Erzeugnisse.“ 4. In § 7 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Abs. 2 Nr. 26“ wird durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 26“ ersetzt. 6. Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt: § 9„ Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ 7. Der bisherige § 9 wird zu § 10. 8. Anlage 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: Lfd. Nr. Bezeichnungen der Lebensmittel Herstellungsanforderungen „5. Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. 6 a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. 6 b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark. Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. 7 Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.“ 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008“ ersetzt. 10. In Anlage 3 Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006“ ersetzt. 11. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Teil A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Speisegelatine.“ durch die Angabe „Speisegelatine;“ ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren“. c) Teil B wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe“ durch die Angabe „Stoffe“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“ ersetzt. dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung“. 12. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Teil I wird die Angabe „Quitten“ durch die Angabe „Quitten (Cydonia oblonga L.)“ ersetzt. 13. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Nach der Zeile „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ wird die folgende Zeile eingefügt: Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte „Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5 “. 14. Anlage 7 wird durch die folgende Anlage 7 ersetzt: „Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse 1. Vruchtendrank Fruchtnektar 2. a) Succo e polpa b) Sumo e polpa Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde 3. Æblemost Apfelsaft 4. Æblemost fra koncentrat Apfelsaft aus Konzentrat 5. Sur…saft Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren 6. a) Sød … saft b) sødet … saft Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l 7. Äppelmust/Äpplemust Apfelsaft 8. mosto Traubensaft 9. a) smiltsērkšķu sula ar cukuru b) astelpaju mahl suhkruga c) słodzony sok z rokitnika Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können Kokosnusswasser Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft. In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.“ Artikel 3 Änderung der Konfitürenverordnung Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. 2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.“ 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: § 3„ Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse 1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra“ und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade“ an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind: 1. die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe, 2. der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“, bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden. (4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations- Durchführungsverordnung entsprechend.“ 4. In § 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 1 Nummer 21“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ 7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen Bezeichnung des Lebensmittels Herstellungsanforderungen 1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, b) 280 g bei Ingwer, c) 290 g bei Kaschuäpfeln, d) 100 g bei Passionsfrüchten, e) 500 g bei anderen Früchten. 2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, b) 180 g bei Ingwer, c) 230 g bei Kaschuäpfeln, d) 80 g bei Passionsfrüchten, e) 450 g bei anderen Früchten. 3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. 4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. 5. Zitrusmarmelade Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. 6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. 7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis. Abschnitt II Allgemeine Anforderungen 1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. 2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.“ 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Abschnitt II Nummer 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Die Nummern 2 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 6 ersetzt: „2. Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre; 3. Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; 4. Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber; 5. Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen; 6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade; “. Artikel 4 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 19. April 2024“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16)“ durch die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024“ ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16)“ durch die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024“ ersetzt. 5. § 6 wird gestrichen. 6. § 7 wird zu § 6 und Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 8 wird zu § 7 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird gestrichen. b) Absatz 6 wird zu Absatz 5. 8. Die §§ 9 und 10 werden gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Die Artikel 1 bis 3 treten am 14. Juni 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 vom 13.3.1999, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 7. November 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 vom 14. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist 4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist 5. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1821 vom 25. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1821, 27.6.2024) geändert worden ist 6. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 vom 12. November 2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist 7. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/666 vom 4. April 2025 (ABl. L, 2025/666, 7.4.2025) geändert worden ist 8. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.04.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/147 vom 29. Januar 2025 (ABl. L, 2025/147, 30.1.2025) geändert worden ist 9. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7; L 142 vom 1.6.2023, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17. April 2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.09.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung ist bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Unter anderen sind deshalb die Honigverordnung, die Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und die Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse anzupassen. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen ist durch BMLEH bezüglich der Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG auf nationaler Ebene in der Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Richtlinie (EU) 2024/1438 ändert die Regelungen und Anforderungen an bestimmte Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft und Fruchtnektar sowie Konfitüre und Marmelade. In der Folge sind unter anderem die Honigverordnung, die Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sowie die Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse anzupassen. Für Honigmischungen wird eine Ursprungslandkennzeichnung eingeführt, bei der die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge und mit ihrem jeweiligen Gewichtsanteil in Prozent auf dem Etikett anzugeben sind. Für kleine Packungsgrößen von Honig und Honigmischungen gelten Ausnahmen. Zudem wird die Begriffsbestimmung von Backhonig angepasst und die Bezeichnung „gefilterter Honig“ gestrichen. Für Fruchtsäfte und Fruchtnektare werden die optionalen Angaben in Bezug auf den Zuckergehalt angepasst, um Verbrauchern zu verdeutlichen, dass Fruchtsäfte im Gegensatz zu Fruchtnektaren üblicherweise keinen zugesetzten Zucker enthalten. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hat darüber hinaus neue Erzeugniskategorien für Fruchtsäfte eingeführt, bei denen der von Natur aus enthaltene Zucker reduziert wurde. Die Bezeichnungen „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ werden demnach in die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgenommen. Für die Reduzierung des Zuckergehalts werden neue Verfahren zugelassen. Proteine aus Sonnenblumenkernen werden als weitere pflanzliche Proteine zur Klärung zugelassen. Außerdem wird Kokosnusswasser als besondere Bezeichnung für Kokosnusssaft zugelassen. In der Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse werden die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ als alternative Bezeichnung für die Erzeugnisse „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ zugelassen. Um in diesem Fall zu vermeiden, dass Verbraucher Erzeugnisse verwechseln, wird die Bezeichnung „Marmelade“ durch die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt. Darüber hinaus wird konzentrierter Fruchtsaft als Zutat für einige von der Verordnung erfasste Erzeugnisse zugelassen. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 ändert in Artikel 1 die Regelung zu Anforderungen an Berichtspflichten an die Europäische Kommission bezüglich bestrahlter Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) legt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen der im Vorjahr im Rahmen seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen vor, die unter anderem den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/2/EG und damit den Anwendungsbereich der Lebensmittelbestrahlungsverordnung abdecken. Die Berichtspflichten in der Lebensmittelbestrahlungsverordnung werden in Umsetzung des EU-Rechts gestrichen und somit der Verwaltungsaufwand für die national zuständigen Behörden verringert. III. Alternativen Da die Richtlinie (EU) 2024/1438 sowie die Richtlinie (EU) 2024/2839 bezüglich der Richtlinie 1999/2/EG in nationales Recht umzusetzen sind, gibt es keine Alternative. IV. Regelungskompetenz Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes beruhen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben. Die Vorschriften gehen nicht über das Unionsrecht hinaus. VI. Regelungsfolgen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 und der Richtlinie (EU) 2024/2839. Damit die Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, sich an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1438 anzupassen, treten Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1438, nämlich am 14. Juni 2026 in Kraft. Zudem sind nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1438 Übergangsregelungen für die Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse zu treffen. Um die Entbürokratisierung auf EU-Ebene durch die Änderung der Richtlinie 1999/2/EG durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 auch national schnellstmöglich umzusetzen, tritt diese Verordnung im Übrigen einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechtsvereinfachungen sind nicht vorgesehen. Mit der Anpassung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung gehen marginale Verwaltungsvereinfachungen auf Bund- und Länderebene einher. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da durch die Reformulierung bestimmter Erzeugnisse der Zuckeranteil reduziert wird, um eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. Zudem wird die Information der Verbraucher über den Zuckeranteil transparenter gestaltet, wodurch sich Verbraucher informiert und sachkundig für Lebensmittel entscheiden können. Diesem Gedanken trägt auch die Ursprungslandkennzeichnung von Honigmischungen Rechnung. Insbesondere die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.e und 3.1.f (Verringerung der Adipositasquote von Jugendlichen und Erwachsenen), 7.1.b (Ressourcenschonung) sowie 12.1.a und 12.1.b (Nachhaltiger Konsum) werden durch die Regelung gefördert. Ferner wird den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gemäß den Nummern 3.b und 6.b Rechnung getragen, da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 als Teil der Strategie „Vom Hof zum Tisch“ im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal Nachhaltigkeit bei der Produktion der betroffenen Erzeugnisse fördert, zur Verringerung der Zuckeraufnahme beiträgt und dem wissenschaftlichen Fortschritt unter anderem bei der Zuckerreduzierung von Fruchtsäften Rechnung getragen wird. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Bezeichnung der Vorgabe Infor ma tion spf lic hte n Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten (in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten (in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 5 Ursprungslandkennzeichnung Ja Betriebe, die Honigmischungen herstellen 939,25 (1.275*4 4,20 €) 635 13 22.860 (18.000* 76,20 €) 2.2 Artikel 2 Nummer - 20 -Drucksache 418/25 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Bezeichnung der Vorgabe Infor ma tion spf lic hte n Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten (in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten (in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Umsetzung der neuen Kennzeichnung bei Fruchtsaft/Fruchtnektar geringfügig (50) 2.3 Artikel 3 Nummern 3 und 6 Umsetzung der Änderung der Konfitürenverordnung Hersteller von Konfitüren, die aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten bestehen 9.632 € (9.600*6 0,20 €) 2.4 Artikel 3 Nummern 3 und 6 Umsetzung der Änderung der Konfitürenverordnung Hersteller von Zitrusmarmeladen 209,55 € (165*76, 20 €) geringfügig Summe (in Tsd. Euro) 635 634 davon aus Informationspflichten (IP) Daraus ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 634 000 Euro. Dieser verteilt sich auf die Umsetzung der Änderungen der Honigverordnung, der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung. Zudem entsteht für die Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 635 000 Euro, der aus Personalkosten bei der Anpassung der Etikettierung von Honigmischungen resultiert. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „one in, one out“ - Regelung der Bundesregierung nicht relevant. Hinzukommen Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die als geringfügig einzuschätzen sind. Zu lfd. Nummer 2.1 Der jährliche Personalaufwand beträgt 635 000 Euro. Der Schätzwert des Honigverbandes ergibt sich aus dem Mittelwert von 2,5 bis 40 Stunden pro 5-Tage-Woche, in Abhängigkeit der Unternehmensgröße bei mittlerer Qualifikation mit einem Stundenlohn von 44,20 Euro laut Wirtschaftsabschnitt C für geschätzt 13 Betriebe, die von der geänderten Kennzeichnung von Honigmischungen betroffen sind. Zudem wird mit einem einmaligen Personalaufwand in Höhe von 297 000 Euro gerechnet. Der geschätzte einmalige Personalauswand beträgt 300 Stunden mit hoher Qualifikation. Der Schätzwert ergibt sich aus dem Mittelwert von durch den Honigverband gemeldeten 100 bis 500 Arbeitsstunden. Aufgrund der unterschiedlichen Unternehmensstrukturen ist ein genauerer Wert nicht möglich. Die 300 Arbeitsstunden verteilen sich auf EDV- Anpassungen (Software und weiterführende Programmierung), Anpassung der Codierung in den Anlagen, eventuelle Anpassung der Anlagensteuerung, Durchführung von Testläufen, Umgestaltung sämtlicher Etiketten, Folien und anderer bedruckter Verpackungen sowie Überprüfung der Umgestaltung. Zu lfd. Nummer 2.2 Der einmalige Aufwand, der mit Artikel 2 Nummer 3 dieser Änderungsverordnung einhergehenden Kennzeichnung ist als geringfügig einzuschätzen. Der Fruchtsaftverband schätzt die Kosten auf 50 000 Euro. Dieser setzt sich aus der Überprüfung der Produktpalette auf betroffene Produkte, Entscheidung zur Art der Änderung, Produktentwicklung zur Rezepturänderung, Etikettengestaltung, Neudruck von Etiketten, Entsorgung nicht mehr nutzbarer Etiketten, Korrespondenz und Systempflege zusammen. Der größte Anteil des Aufwands liegt bei aufzuwendender Arbeitszeit. Zu lfd. Nummer 2.3 Mit Artikel 3 Nummer 3 sowie Nummer 6 dieser Änderungsverordnung entstehen für Betriebe, die Konfitüren, Gelees und/oder Marmeladen produzieren, für die Anpassung der Etiketten sowie die Angleichung von Rezepturen an den erhöhten Mindestfruchtgehalt ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 337 000 Euro. Davon entfallen 337 000 Euro auf die Änderungen zu den Vorgaben für „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ in auf Grundlage einer Statistik von 2023 geschätzten 35 Betrieben. Der Aufwand für die neun Betriebe, die Zitrusmarmeladen herstellen, ist als geringfügig einzuschätzen. Der Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie e.V. (BOGK) schätzt, dass die Umsetzung der Änderungsverordnung ca. 20 Arbeitstage à 8 Arbeitsstunden in Anspruch nimmt, bei einer Qualifikation von mittel bis hoch. Bei gemittelten Lohnkosten von 55,95 Euro laut Wirtschaftsabschnitt C für einen Mitarbeiter von mittlerer bis hoher Qualifikation im verarbeitenden Gewerbe ergibt sich 9 632 Euro Personalaufwand pro Fall. Der Erfüllungsaufwand für die Hersteller von Zitrusmarmeladen wurde vom BMLEH geschätzt. Es wird von 165 Arbeitsminuten (2,75 h) ausgegangen für einen Mitarbeiter mit hoher Qualifikation bei Lohnkosten laut Wirtschaftsabschnitt C von 76,20 Euro. Daraus ergibt sich ein Personalaufwand von 195,53 Euro pro Fall. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung, insbesondere für das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Länder, ergeben sich durch Artikel 4 dieser Verordnung marginale Entlastungen. 5. Weitere Kosten Nach Verbandsangaben wird mit einem Preisanstieg für Honigmischungen von mindestens 5 Prozent gerechnet. Für Erzeugnisse, die dem Geltungsbereich der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung unterfallen, ist mit keinem Preisanstieg zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Weitere Regelungsfolgen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss haben. VII. Befristung; Evaluierung Eine Evaluierung oder Befristung ist gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1438 sowie der Richtlinie (EU) 2024/2839 nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Honigverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung, da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Honigverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 sowie um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7. Zu Buchstabe c Die Neufassung von § 3 Absatz 4 Nummer 1 der Honigverordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/1438. Dieser führt für Honigmischungen eine Ursprungslandkennzeichnung ein. Die Ursprungsländer sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz auf dem Etikett anzugeben. Der neue Absatz 4 bestimmt, dass die Ursprungsländer bei Mischungen im Hauptsichtfeld angegeben werden müssen. Bei Honig aus einem Ursprungsland ist die Angabe des Ursprungslandes nach Absatz 6 vorzunehmen. Damit ist geregelt, dass bei einem Ursprungsland dieses in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen ist, was regelmäßig dem Hauptsichtfeld entspricht. Satz 1 des neuen Absatzes (5) formuliert eine Toleranzspanne für die Angabe der Gewichtsanteile der jeweiligen Ursprungsländer. Satz 2 legt fest, dass bei kleinen Honigpackungen unter 30 Gramm anstelle des vollständigen Namens der Ursprungsländer ein standardisierter und international bekannter Code verwendet werden kann, nämlich die internationale Norm ISO 3166, ein aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode, der auch als Alpha 2 bezeichnet wird. Es handelt sich um eine Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2024/1438. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c sowie um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c, um eine Folgeänderung zu Nummer 7 sowie um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Änderung mit dem Ziel der Streichung des Begriffs „gewerbsmäßig“ erfolgt aus dem in Artikel 1 Nummer 1 genannten Grund. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Buchstabe c Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstaben d und e sowie um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden. Zu Nummer 6 Es handelt sich um die Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1438. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Bezeichnung und Begriffsbestimmung von gefiltertem Honig wird gestrichen und durch die neugefasste Begriffsbestimmung von Backhonig ersetzt. Damit wird Artikel 1 Satz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1438 umgesetzt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung. Zu Artikel 2 (Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Bei den für die Bearbeitung von Erzeugnissen zugelassenen Stoffen handelt es sich nicht nur um Lebensmittelzusatzstoffe. Es erfolgt eine Angleichung des Wortlauts an den der Richtlinie 2001/112/EG. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Richtlinie (EU) 2024/1438 führt die neuen Erzeugniskategorien „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ ein. Hier handelt es sich um eine Ausweitung der Kennzeichnungsregelungen der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung um diese neuen Erzeugniskategorien zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1438. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Buchstabe c Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Angabe „enthält von Natur aus Zucker“ auf dem Etikett für Fruchtnektar, bei dem auf dem Etikett angegeben wird, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, verpflichtend. Zu Buchstabe d Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird der Ort der Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ bestimmt, wobei es sich auch um eine Folgeänderung zu Nummer 14 handelt. Zu Nummer 4 Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a und um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Nummer 6 Zur Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird ein neuer § 9 eingefügt. Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6. Zu Nummer 8 Es handelt sich um die Umsetzung von Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1438 in Bezug auf den Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu Fruchtnektar. Die zulässige Zugabe von Zuckerarten oder Honig zu Fruchtnektaren nach Anlage 1 Nummer 5 wird nach Erzeugniskategorien gemäß Anlage 5 spezifischer geregelt. Es werden Bezeichnungen und Herstellungsanforderungen für die neuen Erzeugniskategorien „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 eingeführt. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Nummer 10 Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Zu Doppelbuchstabe cc Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 in Bezug auf zuckerreduzierte Fruchtsäfte werden die Verfahren Membranfiltration und Hefegärung zur Reduzierung der von Natur aus vorkommendem Zucker zugelassen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Bei den für die Bearbeitung von Erzeugnissen zugelassenen Stoffen handelt es sich nicht nur um Lebensmittelzusatzstoffe. Es erfolgt eine Angleichung des Wortlauts an den der Richtlinie 2001/112/EG. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Doppelbuchstabe dd Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 werden Proteine aus Sonnenblumenkernen als weiteres Pflanzenprotein für die Klärung zugelassen. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Buchstabe b In Umsetzung von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird der botanische Name für „Quitten“ ergänzt. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Zu Buchstabe b Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird ein Mindestbrixwert für wiederhergestellten Fruchtsaft aus Kokosnuss aufgenommen. Zu Nummer 14 Die Neufassung von Anlage 7 entspricht der 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438. Kokosnusswasser und Kokosnusssaft können synonym verwendet werden. Zu Artikel 3 (Änderung der Konfitürenverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung, da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Konfitürenverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst. Zu Nummer 2 Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 1 genannten Grund. Es handelt sich weiterhin um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Nummer 3 Aufgrund einer Vielzahl von Kennzeichnungsänderungen und Bereinigungen des § 3 der Konfitürenverordnung wird dieser neu gefasst. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 eröffnet den Mitgliedstaaten in Artikel 2 Nummer 4 die Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet für die Erzeugnisse „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ zuzulassen. Hiervon wird mit der Änderung von § 3 Absatz 2 der Konfitürenverordnung Gebrauch gemacht. Es handelt sich um eine „Kann-Regelung“, das heißt, die Lebensmittelunternehmer können entscheiden, welche Bezeichnung sie für das als „Konfitüre“ definierte Erzeugnis nutzen wollen. Eine gleichzeitige Bezeichnung eines Erzeugnisses als „Marmelade“ und „Konfitüre“ bzw. „Marmelade extra“ und „Konfitüre extra“ wird auch künftig nicht möglich sein. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der Begriff der Gewerbsmäßigkeit aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung verbindlich vorgeschrieben. Die spezifischen Vorgaben zur Angabe des Zuckergehalts wurden daher durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 aus der Richtlinie 2001/113/EG gestrichen. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird entsprechend gestrichen. Mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Bezeichnung „Marmelade“ bzw. „Marmelade extra“ für die Erzeugnisse „Konfitüre“ bzw. „Konfitüre extra“ zuzulassen, muss gleichzeitig Verwirrung bei den Verbrauchern vermieden werden. Daher ist es erforderlich, die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis zu verwenden, um die beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden. § 3 Absatz 3 Satz 3 der Konfitürenverordnung erlaubt weiterhin, die Bezeichnung „Zitrus“ bei „Zitrusmarmelade“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte zu ersetzen. Absatz 4 wird zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 neu gefasst und Absatz 5 in der Folge gestrichen. Zu Nummer 4 Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen. Zudem handelt es sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung und eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden. Zu Nummer 6 Zur Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird § 6 neu gefasst. Zu Nummer 7 Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 werden die zur Herstellung von „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ notwendigen Mindestfruchtgehalte erhöht. Wie in der Begründung zu Nummer 3 dargestellt, wird die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis vorgesehen. Anlage 1 der Konfitürenverordnung wird entsprechend neu gefasst. Zur Unterscheidung von Konfitüre und Fruchtaufstrich bleibt ein Anteil von mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse maßgeblich. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung. Zu Buchstabe b In Umsetzung von Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird Anlage 3 der nationalen Konfitürenverordnung entsprechend angepasst. Zu Artikel 4 (Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung, da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Lebensmittelbestrahlungsverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 2 Buchstabe a genannten Grund gestrichen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund Artikel 1 der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2839, die den Nachweis der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 85/591/EWG streicht. Die amtlichen Kontrollen richten sich ausschließlich nach der Verordnung (EU) 2017/625. Daher richten sich die Analysemethoden ebenfalls nach Anhang III der Verordnung (EU) 2017/625. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 hebt in Artikel 1 die bisherigen Berichtspflichten an die EU- Kommission aus Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG auf. Die Übermittlung der Kontrollergebnisse ist künftig über die Artikel 113 und 114 der Verordnung über amtliche Kontrollen - der Verordnung (EU) 2017/625 - anzuwenden. Diese Entbürokratisierung ist zur Entlastung der Länder und des Bundes auch auf nationaler Ebene durch Aufhebung des § 7 Absatz 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung umzusetzen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten. Richtlinie (EU) 2024/1438 legt das Inkrafttreten der Regelungen auf ein bestimmtes Datum. Mit der bereits gültigen Richtlinie (EU) 2024/2839 wurden Regelungen zu Anforderungen an Berichtspflichten an die Europäische Kommission abgeschafft, wodurch nationales Recht bezüglich dieser Pflichten überlagert ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Änderung des nationalen Rechts so schnell wie möglich erfolgen. - 32 -Drucksache 418/25]

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