Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 418/25
04.09.25
AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG
über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung,
2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die
menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und
Trockenmilch für die menschliche Ernährung ist bis zum 14. Dezember 2025 in nationales
Recht umzusetzen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und
2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen
ist durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bezüglich der
Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG auf nationaler Ebene umzusetzen.
B. Lösung
Änderung der Honigverordnung (HonigV), der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar
und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
– FrSaftErfrischGetrV), der Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse
(Konfitürenverordnung – KonfV) und der Verordnung über die Behandlung von
Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten
Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV).
C. Alternativen
Da nationales Recht an geändertes Unionsrecht angepasst werden muss, gibt es keine
Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
634 000 Euro. Dieser verteilt sich auf die Umsetzung der Änderungen der Honig-,
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- sowie der Konfitürenverordnung.
Zudem entsteht für die Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
635 000 Euro, der aus Personalkosten zur Anpassung der Etikettierung bei
Honigmischungen resultiert.
Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „one in,
one out“ - Regelung der Bundesregierung nicht relevant.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind als geringfügig einzuschätzen und
betreffen ausschließlich den Bereich der Honigmischungen. Die Informationspflichten
resultieren aus Personalkosten zur Anpassung der Etikettierung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Marginale Entlastung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) und der Länder durch gesunkenen Bürokratieaufwand bezüglich der
Berichterstattung über bestrahlte Lebensmittel.
F. Weitere Kosten
Nach Verbandsangaben wird mit einem Preisanstieg für Honigmischungen von
mindestens 5 Prozent gerechnet. Für Erzeugnisse, die dem Geltungsbereich der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung unterfallen, ist laut
Angaben der beteiligten Verbände mit keinem Preisanstieg zu rechnen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 418/25
04.09.25
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer
lebensmittelrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer
lebensmittelrechtlicher Vorschriften1)
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131), aufgrund
– des § 4 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b,
des § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe a sowie des § 65 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. S. 4253,
2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 149) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
a und Nummer 2, des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie des § 35
Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 4 Absatz 3 und des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der Honigverordnung
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10
der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
‒ Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte
gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees,
Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten
eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L, 2024/1438, 24.5.2024),
‒ Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich
bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im
Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (Abl. L, 2024/2839, 7.11.2024).
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.
L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3, 4, 8 und 9“ durch die Angabe „Nummer
3, 4 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 8 und 9“ durch die
Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten
Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben
sind:
1. das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen
Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der
Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem
entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent im Hauptsichtfeld anzugeben,
2. den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Abschnitt II Nummer 8.
(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der
Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des
Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach
Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig
von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen
aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1
(aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden
Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Nr. 8 und 9“ wird durch
die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
Angabe „Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1, oder Absatz
7“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni
2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet
werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
7. In Anlage 1 Abschnitt II wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
Bezeichnung des Lebensmittels Begriffsbestimmung
„8. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für
andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet
werden, geeignet ist und der einen fremden
Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in
Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann
oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen
worden sein kann, indem anorganische oder
organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass
Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.“
b) Nummer 9 wird gestrichen.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 4 wird die Angabe „gefiltertem Honig“ durch die Angabe
„Backhonig“ ersetzt.
b) In Abschnitt II Nummer 6 Buchstabe a letzte Spalte wird die Angabe „Nr. 7“ durch
die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S.
1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßigen“
gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe“ durch die Angabe
„Stoffe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1333/2008“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr.
608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“
gestrichen.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft
oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft
mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei
Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren
konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus
Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder “teilweise aus
Fruchtsaftkonzentrat(en)“,“.
bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf
dem Etikett „enthält von Natur aus Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende
Zucker“ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der
in Anlage I lfd. Nummer 1 genannten Erzeugnisse.“
4. In § 7 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Abs. 2 Nr. 26“ wird durch die Angabe
„Absatz 2 Nummer 26“ ersetzt.
6. Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:
§ 9„
Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni
2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet
werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
7. Der bisherige § 9 wird zu § 10.
8. Anlage 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
Lfd.
Nr.
Bezeichnungen der
Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„5. Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch
nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne
Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den
unter den Nummern 1 bis 4 genannten
Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem
Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt
wird und außerdem der Anlage 5
entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig
ist bis zu 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in
Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis
zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des
fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5
Teil II genannten Früchten und bis zu 10
Prozent des Gesamtgewichts des
fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil
III genannten Früchten zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 kann bei der Herstellung von
Fruchtnektaren ohne zugesetzte
Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.
1333/2008 ganz oder teilweise durch
Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden, dürfen im Fruchtnektar
wiederhergestellt werden.
6 a)
Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne
von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen
wird, bei dem der von Natur aus
vorkommende Zuckergehalt um mindestens
30 Prozent nach einem Verfahren
reduziert wurde, das unter den Bedingungen
von Anlage 4 Teil A Nummer 3
zugelassen ist und bei dem alle anderen
wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und
ernährungsphysiologischen Merkmale eines
durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der
es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch
Mischen von zuckerreduziertem
Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder
beidem gewonnen werden.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit
dies unbedingt erforderlich ist, um die
durch den Prozess der
Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen
werden, dürfen in zuckerreduziertem
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
6 b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei
dem der von Natur aus vorkommende
Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent
nach einem Verfahren reduziert wurde,
das unter den Bedingungen von Anlage
4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und
bei dem alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen,
organoleptischen und ernährungsphysiologischen
Merkmale eines durchschnittlichen
Saftes der Frucht, aus der es erzeugt
wurde, erhalten bleiben, oder das aus
konzentriertem zuckerreduziertem
Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit
Trinkwasser wiederhergestellt wird, das
die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils
geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat kann durch
Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder
mehreren der nachstehenden
Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft,
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat,
zuckerreduziertem Fruchtsaft,
konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit
dies unbedingt erforderlich ist, um die
durch den Prozess der
Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen
werden, dürfen in zuckerreduziertem
Fruchtsaft aus Konzentrat
wiederhergestellt werden.
7 Konzentrierter
zuckerreduzierter Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus konzentriertem
Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne der Nummer 2 gewonnen wird
und bei dem mindestens 30 Prozent
des von Natur aus vorkommenden
Zuckergehalts durch ein unter den
Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3
zugelassenes Verfahren reduziert
wurde, wobei alle anderen für einen
durchschnittlichen Typ des
Erzeugnisses wesentlichen physikalischen,
chemischen, organoleptischen und
ernährungsphysiologischen Merkmale
erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus
zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne
der Nummer 6 Buchstabe a durch
physikalischen Entzug eines bestimmten
Teils des natürlich enthaltenen
Wassers gewonnen wird. Wenn das
Erzeugnis zum direkten Verbrauch
bestimmt ist, muss dieser Entzug
mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen
werden, dürfen in konzentriertem
zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt
werden.“
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte
Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie
2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1334/2008“ ersetzt.
10. In Anlage 3 Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von
Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L
404 vom 30.12.2006, S. 26)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006“
ersetzt.
11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Speisegelatine.“ durch die Angabe
„Speisegelatine;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus
Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft:
Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus
vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen, organoleptischen und
ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das
Erzeugnis hergestellt wird, bewahren“.
c) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe“ durch die
Angabe „Stoffe“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der
Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L
354 vom 31.12.2008, S. 7)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
1332/2008“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
(ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
1935/2004“ ersetzt.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder
Sonnenblumenkernen für die Klärung“.
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Teil I wird die Angabe „Quitten“ durch die Angabe „Quitten (Cydonia oblonga
L.)“ ersetzt.
13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) Nach der Zeile „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ wird die folgende Zeile
eingefügt:
Gebräuchlicher
Name der Frucht
Botanischer Name Mindestbrixwerte
„Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5 “.
14. Anlage 7 wird durch die folgende Anlage 7 ersetzt:
„Anlage 7
(zu § 3 Absatz 2 Satz 6)
Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte
Erzeugnisse
I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet
werden dürfen
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Erzeugnisse
1. Vruchtendrank Fruchtnektar
2. a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder
konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde
3. Æblemost Apfelsaft
4. Æblemost fra
koncentrat
Apfelsaft aus Konzentrat
5. Sur…saft Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen
Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren
oder Holunderbeeren
6. a) Sød … saft
b) sødet … saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l
7. Äppelmust/Äpplemust Apfelsaft
8. mosto Traubensaft
9. a) smiltsērkšķu
sula ar cukuru
b) astelpaju
mahl suhkruga
c) słodzony sok
z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz
von höchstens 140 g/l
II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union
verwendet werden können
Kokosnusswasser Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen
wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als
Synonym für Kokosnusssaft.
In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel
durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.“
Artikel 3
Änderung der Konfitürenverordnung
Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach
Anlage 1 nicht verwendet werden.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Kennzeichnung
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1
genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1
genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der
Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach
Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für
Erzeugnisse
1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra“
und
2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade“
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden,
ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
1. die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender
Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
2. der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“, bei
wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten
hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe
„Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten
gebraucht werden.
Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung
„Zitrusmarmelade“ „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt
werden.
(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der
Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels
anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung entsprechend.“
4. In § 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und die Angabe
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 1
Nummer 21“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni
2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet
werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)
Erzeugnisse
Abschnitt I
Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Bezeichnung des Lebensmittels Herstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus
Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer
oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra
von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen
Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht
konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen
oder in Stücke oder in Streifen und Stücke
geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit
anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt
werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse,
Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis
verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt
mindestens
a) 450 g bei roten Johannisbeeren,
Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,
b) 280 g bei Ingwer,
c) 290 g bei Kaschuäpfeln,
d) 100 g bei Passionsfrüchten,
e) 500 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus
Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und
Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und
Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von
Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder
in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht
hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis
verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder
Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren,
Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,
b) 180 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus
Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen
einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die
Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete
Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die
Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für
die Herstellung der wässrigen Auszüge
verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden
Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra
hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht
steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen,
Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus
Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer
oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an
Saft oder wässrigen Auszügen entspricht
mindestens der für die Herstellung von Konfitüre
vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten
nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung
der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
5. Zitrusmarmelade Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung
aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren
der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten
hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger
Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis
verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt
mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem
Endokarp entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der
sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme
etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale
entfernt worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus
Wasser, Zucker und mindestens 380 g
Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g
Enderzeugnis.
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen
1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche
Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die
Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen
reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz
oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.
2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten
sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.“
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Abschnitt II Nummer 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“
ersetzt.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) Die Nummern 2 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 6 ersetzt:
„2. Fruchtsaft, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre;
3. Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten
hergestellten Erzeugnissen:
ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4. Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren,
Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
5. Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren,
roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;
“.
Artikel 4
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.
Oktober 2022 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L
226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L
160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27)
geändert worden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom
19. April 2024“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte
Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16)“ durch die
Angabe „Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und
Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16)“ durch die Angabe „Richtlinie
1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024“ ersetzt.
5. § 6 wird gestrichen.
6. § 7 wird zu § 6 und Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 8 wird zu § 7 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird zu Absatz 5.
8. Die §§ 9 und 10 werden gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 3 treten am 14. Juni 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und
Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 vom 13.3.1999, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/2839 vom 7. November 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L
226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013,
S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2024/1141 vom 14. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und
zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
ist
4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9;
L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013,
S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom
9.11.2012, S. 36) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
(ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1821 vom 25. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1821, 27.6.2024) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr.
1056/2012 vom 12. November 2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322
vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/666 vom
4. April 2025 (ABl. L, 2025/666, 7.4.2025) geändert worden ist
8. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L
105 vom 27.04.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/147
vom 29. Januar 2025 (ABl. L, 2025/147, 30.1.2025) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7; L 142 vom 1.6.2023, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17.
April 2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.09.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über
Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung,
2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche
Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch
für die menschliche Ernährung ist bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht
umzusetzen. Unter anderen sind deshalb die Honigverordnung, die Verordnung über Fruchtsaft,
Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und die Verordnung über Konfitüre
und einige ähnliche Erzeugnisse anzupassen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und
2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen ist
durch BMLEH bezüglich der Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG auf nationaler Ebene in
der Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und
Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 ändert die Regelungen und Anforderungen an bestimmte
Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft und Fruchtnektar sowie Konfitüre und Marmelade. In der
Folge sind unter anderem die Honigverordnung, die Verordnung über Fruchtsaft,
Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sowie die Verordnung über Konfitüre
und einige ähnliche Erzeugnisse anzupassen.
Für Honigmischungen wird eine Ursprungslandkennzeichnung eingeführt, bei der die
Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge und mit ihrem jeweiligen Gewichtsanteil in
Prozent auf dem Etikett anzugeben sind. Für kleine Packungsgrößen von Honig und
Honigmischungen gelten Ausnahmen. Zudem wird die Begriffsbestimmung von Backhonig
angepasst und die Bezeichnung „gefilterter Honig“ gestrichen.
Für Fruchtsäfte und Fruchtnektare werden die optionalen Angaben in Bezug auf den
Zuckergehalt angepasst, um Verbrauchern zu verdeutlichen, dass Fruchtsäfte im Gegensatz
zu Fruchtnektaren üblicherweise keinen zugesetzten Zucker enthalten. Die Richtlinie (EU)
2024/1438 hat darüber hinaus neue Erzeugniskategorien für Fruchtsäfte eingeführt, bei
denen der von Natur aus enthaltene Zucker reduziert wurde. Die Bezeichnungen
„zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter
zuckerreduzierter Fruchtsaft“ werden demnach in die Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung aufgenommen. Für die Reduzierung des Zuckergehalts werden neue
Verfahren zugelassen. Proteine aus Sonnenblumenkernen werden als weitere pflanzliche
Proteine zur Klärung zugelassen. Außerdem wird Kokosnusswasser als besondere
Bezeichnung für Kokosnusssaft zugelassen.
In der Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse werden die
Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ als alternative Bezeichnung für die Erzeugnisse
„Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ zugelassen. Um in diesem Fall zu vermeiden, dass
Verbraucher Erzeugnisse verwechseln, wird die Bezeichnung „Marmelade“ durch die
Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt. Darüber hinaus wird konzentrierter Fruchtsaft als Zutat für
einige von der Verordnung erfasste Erzeugnisse zugelassen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2839 ändert in Artikel 1 die Regelung zu Anforderungen an
Berichtspflichten an die Europäische Kommission bezüglich bestrahlter Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten. Gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) legt jeder Mitgliedstaat
der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen der
im Vorjahr im Rahmen seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten
amtlichen Kontrollen vor, die unter anderem den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/2/EG
und damit den Anwendungsbereich der Lebensmittelbestrahlungsverordnung abdecken.
Die Berichtspflichten in der Lebensmittelbestrahlungsverordnung werden in Umsetzung des
EU-Rechts gestrichen und somit der Verwaltungsaufwand für die national zuständigen
Behörden verringert.
III. Alternativen
Da die Richtlinie (EU) 2024/1438 sowie die Richtlinie (EU) 2024/2839 bezüglich der
Richtlinie 1999/2/EG in nationales Recht umzusetzen sind, gibt es keine Alternative.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten
Verordnungsermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 20 des Grundgesetzes beruhen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben. Die Vorschriften
gehen nicht über das Unionsrecht hinaus.
VI. Regelungsfolgen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 und der Richtlinie (EU)
2024/2839. Damit die Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, sich an die Bestimmungen
der Richtlinie (EU) 2024/1438 anzupassen, treten Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung erst 24
Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1438, nämlich am 14. Juni 2026 in Kraft.
Zudem sind nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1438 Übergangsregelungen für die
Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse zu treffen.
Um die Entbürokratisierung auf EU-Ebene durch die Änderung der Richtlinie 1999/2/EG
durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 auch national schnellstmöglich umzusetzen, tritt diese
Verordnung im Übrigen einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechtsvereinfachungen sind nicht vorgesehen. Mit der Anpassung der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung gehen marginale Verwaltungsvereinfachungen auf Bund- und
Länderebene einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da durch die Reformulierung
bestimmter Erzeugnisse der Zuckeranteil reduziert wird, um eine gesunde und nachhaltige
Ernährung zu erleichtern. Zudem wird die Information der Verbraucher über den
Zuckeranteil transparenter gestaltet, wodurch sich Verbraucher informiert und sachkundig für
Lebensmittel entscheiden können. Diesem Gedanken trägt auch die
Ursprungslandkennzeichnung von Honigmischungen Rechnung. Insbesondere die Erreichung der Ziele der
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.e und 3.1.f (Verringerung der Adipositasquote von
Jugendlichen und Erwachsenen), 7.1.b (Ressourcenschonung) sowie 12.1.a und 12.1.b
(Nachhaltiger Konsum) werden durch die Regelung gefördert. Ferner wird den Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung gemäß den Nummern 3.b und 6.b Rechnung getragen, da die
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 als Teil der Strategie „Vom Hof zum Tisch“ im Einklang
mit dem europäischen Grünen Deal Nachhaltigkeit bei der Produktion der betroffenen
Erzeugnisse fördert, zur Verringerung der Zuckeraufnahme beiträgt und dem
wissenschaftlichen Fortschritt unter anderem bei der Zuckerreduzierung von Fruchtsäften Rechnung
getragen wird.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist in nachfolgender Tabelle dargestellt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Bezeichnung der Vorgabe
Infor
ma
tion
spf
lic
hte
n
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
(in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
(in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1 Nummer
2 Buchstabe c
und d und
Nummer 5
Ursprungslandkennzeichnung
Ja
Betriebe, die
Honigmischungen
herstellen
939,25
(1.275*4
4,20 €)
635 13
22.860
(18.000*
76,20 €)
2.2 Artikel 2 Nummer
- 20 -Drucksache 418/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Bezeichnung der Vorgabe
Infor
ma
tion
spf
lic
hte
n
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
(in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
(in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Umsetzung der
neuen
Kennzeichnung bei
Fruchtsaft/Fruchtnektar
geringfügig
(50)
2.3
Artikel 3
Nummern 3 und 6
Umsetzung der
Änderung der
Konfitürenverordnung
Hersteller von
Konfitüren, die
aus anderen
Früchten als
Zitrusfrüchten
bestehen
9.632 €
(9.600*6
0,20 €)
2.4
Artikel 3
Nummern 3 und 6
Umsetzung der
Änderung der
Konfitürenverordnung
Hersteller von
Zitrusmarmeladen
209,55 €
(165*76,
20 €)
geringfügig
Summe (in Tsd.
Euro) 635 634
davon aus
Informationspflichten
(IP)
Daraus ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
634 000 Euro. Dieser verteilt sich auf die Umsetzung der Änderungen der Honigverordnung,
der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung.
Zudem entsteht für die Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 635 000
Euro, der aus Personalkosten bei der Anpassung der Etikettierung von Honigmischungen
resultiert. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die
„one in, one out“ - Regelung der Bundesregierung nicht relevant.
Hinzukommen Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die als geringfügig
einzuschätzen sind.
Zu lfd. Nummer 2.1
Der jährliche Personalaufwand beträgt 635 000 Euro. Der Schätzwert des Honigverbandes
ergibt sich aus dem Mittelwert von 2,5 bis 40 Stunden pro 5-Tage-Woche, in Abhängigkeit
der Unternehmensgröße bei mittlerer Qualifikation mit einem Stundenlohn von 44,20 Euro
laut Wirtschaftsabschnitt C für geschätzt 13 Betriebe, die von der geänderten
Kennzeichnung von Honigmischungen betroffen sind.
Zudem wird mit einem einmaligen Personalaufwand in Höhe von 297 000 Euro gerechnet.
Der geschätzte einmalige Personalauswand beträgt 300 Stunden mit hoher Qualifikation.
Der Schätzwert ergibt sich aus dem Mittelwert von durch den Honigverband gemeldeten
100 bis 500 Arbeitsstunden. Aufgrund der unterschiedlichen Unternehmensstrukturen ist
ein genauerer Wert nicht möglich. Die 300 Arbeitsstunden verteilen sich auf EDV-
Anpassungen (Software und weiterführende Programmierung), Anpassung der Codierung in den
Anlagen, eventuelle Anpassung der Anlagensteuerung, Durchführung von Testläufen,
Umgestaltung sämtlicher Etiketten, Folien und anderer bedruckter Verpackungen sowie
Überprüfung der Umgestaltung.
Zu lfd. Nummer 2.2
Der einmalige Aufwand, der mit Artikel 2 Nummer 3 dieser Änderungsverordnung
einhergehenden Kennzeichnung ist als geringfügig einzuschätzen.
Der Fruchtsaftverband schätzt die Kosten auf 50 000 Euro. Dieser setzt sich aus der
Überprüfung der Produktpalette auf betroffene Produkte, Entscheidung zur Art der Änderung,
Produktentwicklung zur Rezepturänderung, Etikettengestaltung, Neudruck von Etiketten,
Entsorgung nicht mehr nutzbarer Etiketten, Korrespondenz und Systempflege zusammen.
Der größte Anteil des Aufwands liegt bei aufzuwendender Arbeitszeit.
Zu lfd. Nummer 2.3
Mit Artikel 3 Nummer 3 sowie Nummer 6 dieser Änderungsverordnung entstehen für
Betriebe, die Konfitüren, Gelees und/oder Marmeladen produzieren, für die Anpassung der
Etiketten sowie die Angleichung von Rezepturen an den erhöhten Mindestfruchtgehalt ein
einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 337 000 Euro. Davon entfallen 337 000 Euro
auf die Änderungen zu den Vorgaben für „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ in auf Grundlage
einer Statistik von 2023 geschätzten 35 Betrieben. Der Aufwand für die neun Betriebe, die
Zitrusmarmeladen herstellen, ist als geringfügig einzuschätzen.
Der Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie e.V. (BOGK)
schätzt, dass die Umsetzung der Änderungsverordnung ca. 20 Arbeitstage à 8
Arbeitsstunden in Anspruch nimmt, bei einer Qualifikation von mittel bis hoch. Bei gemittelten
Lohnkosten von 55,95 Euro laut Wirtschaftsabschnitt C für einen Mitarbeiter von mittlerer bis
hoher Qualifikation im verarbeitenden Gewerbe ergibt sich 9 632 Euro Personalaufwand
pro Fall.
Der Erfüllungsaufwand für die Hersteller von Zitrusmarmeladen wurde vom BMLEH
geschätzt. Es wird von 165 Arbeitsminuten (2,75 h) ausgegangen für einen Mitarbeiter mit
hoher Qualifikation bei Lohnkosten laut Wirtschaftsabschnitt C von 76,20 Euro. Daraus
ergibt sich ein Personalaufwand von 195,53 Euro pro Fall.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung, insbesondere für das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und die Länder, ergeben sich durch Artikel 4 dieser Verordnung marginale
Entlastungen.
5. Weitere Kosten
Nach Verbandsangaben wird mit einem Preisanstieg für Honigmischungen von mindestens
5 Prozent gerechnet. Für Erzeugnisse, die dem Geltungsbereich der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung sowie der Konfitürenverordnung unterfallen, ist mit keinem
Preisanstieg zu rechnen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Regelungsfolgen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil diese Verordnung keine Regelungen enthält,
die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss haben.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung oder Befristung ist gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1438 sowie der
Richtlinie (EU) 2024/2839 nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Honigverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung, da der Begriff der
Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im LFGB
nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659)
entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der
Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Honigverordnung dieser
Gesetzesänderung angepasst.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 sowie um eine Bereinigung der
Honigverordnung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.
Zu Buchstabe c
Die Neufassung von § 3 Absatz 4 Nummer 1 der Honigverordnung dient der Umsetzung
von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/1438. Dieser führt für Honigmischungen eine
Ursprungslandkennzeichnung ein. Die Ursprungsländer sind in absteigender Reihenfolge
ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz auf dem Etikett anzugeben.
Der neue Absatz 4 bestimmt, dass die Ursprungsländer bei Mischungen im Hauptsichtfeld
angegeben werden müssen. Bei Honig aus einem Ursprungsland ist die Angabe des
Ursprungslandes nach Absatz 6 vorzunehmen. Damit ist geregelt, dass bei einem
Ursprungsland dieses in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen ist, was
regelmäßig dem Hauptsichtfeld entspricht.
Satz 1 des neuen Absatzes (5) formuliert eine Toleranzspanne für die Angabe der
Gewichtsanteile der jeweiligen Ursprungsländer. Satz 2 legt fest, dass bei kleinen
Honigpackungen unter 30 Gramm anstelle des vollständigen Namens der Ursprungsländer ein
standardisierter und international bekannter Code verwendet werden kann, nämlich die
internationale Norm ISO 3166, ein aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode, der auch als
Alpha 2 bezeichnet wird. Es handelt sich um eine Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie
(EU) 2024/1438.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c sowie um eine
Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c, um eine Folgeänderung
zu Nummer 7 sowie um eine Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Änderung mit dem Ziel der Streichung des Begriffs „gewerbsmäßig“ erfolgt aus dem in
Artikel 1 Nummer 1 genannten Grund.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstaben d und e sowie um eine
Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der
Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um die Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1438.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Bezeichnung und Begriffsbestimmung von gefiltertem Honig wird gestrichen und durch
die neugefasste Begriffsbestimmung von Backhonig ersetzt. Damit wird Artikel 1 Satz 1
Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1438 umgesetzt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Bereinigung der Honigverordnung.
Zu Artikel 2 (Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung,
da der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen
Bereich gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom
29. Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der
Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei den für die Bearbeitung von Erzeugnissen zugelassenen Stoffen handelt es sich nicht
nur um Lebensmittelzusatzstoffe. Es erfolgt eine Angleichung des Wortlauts an den der
Richtlinie 2001/112/EG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 führt die neuen Erzeugniskategorien „zuckerreduzierter
Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder „konzentrierter
zuckerreduzierter Fruchtsaft“ ein. Hier handelt es sich um eine Ausweitung der
Kennzeichnungsregelungen der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung um diese neuen
Erzeugniskategorien zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU)
2024/1438.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Buchstabe c
Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Angabe
„enthält von Natur aus Zucker“ auf dem Etikett für Fruchtnektar, bei dem auf dem Etikett
angegeben wird, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, verpflichtend.
Zu Buchstabe d
Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird
der Ort der Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“
bestimmt, wobei es sich auch um eine Folgeänderung zu Nummer 14 handelt.
Zu Nummer 4
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der
Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a und um eine
Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Nummer 6
Zur Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie
(EU) 2024/1438 wird ein neuer § 9 eingefügt.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um die Umsetzung von Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1438 in Bezug
auf den Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu Fruchtnektar. Die zulässige Zugabe von
Zuckerarten oder Honig zu Fruchtnektaren nach Anlage 1 Nummer 5 wird nach
Erzeugniskategorien gemäß Anlage 5 spezifischer geregelt.
Es werden Bezeichnungen und Herstellungsanforderungen für die neuen
Erzeugniskategorien „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder
„konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der
Richtlinie (EU) 2024/1438 eingeführt.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.
Zu Doppelbuchstabe cc
Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 in Bezug auf
zuckerreduzierte Fruchtsäfte werden die Verfahren Membranfiltration und Hefegärung zur
Reduzierung der von Natur aus vorkommendem Zucker zugelassen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei den für die Bearbeitung von Erzeugnissen zugelassenen Stoffen handelt es sich nicht
nur um Lebensmittelzusatzstoffe. Es erfolgt eine Angleichung des Wortlauts an den der
Richtlinie 2001/112/EG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 werden Proteine aus
Sonnenblumenkernen als weiteres Pflanzenprotein für die Klärung zugelassen.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Buchstabe b
In Umsetzung von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird der botanische
Name für „Quitten“ ergänzt.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Buchstabe b
Zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird ein
Mindestbrixwert für wiederhergestellten Fruchtsaft aus Kokosnuss aufgenommen.
Zu Nummer 14
Die Neufassung von Anlage 7 entspricht der 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438.
Kokosnusswasser und Kokosnusssaft können synonym verwendet werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Konfitürenverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung, da der Begriff der
Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit es im
LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I
S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen.
Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die Konfitürenverordnung dieser
Gesetzesänderung angepasst.
Zu Nummer 2
Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 1 genannten Grund. Es handelt sich weiterhin
um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Nummer 3
Aufgrund einer Vielzahl von Kennzeichnungsänderungen und Bereinigungen des § 3 der
Konfitürenverordnung wird dieser neu gefasst.
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 eröffnet den Mitgliedstaaten in Artikel 2 Nummer 4 die
Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet für die Erzeugnisse „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ die
Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ zuzulassen. Hiervon wird mit der
Änderung von § 3 Absatz 2 der Konfitürenverordnung Gebrauch gemacht. Es handelt sich um
eine „Kann-Regelung“, das heißt, die Lebensmittelunternehmer können entscheiden,
welche Bezeichnung sie für das als „Konfitüre“ definierte Erzeugnis nutzen wollen. Eine
gleichzeitige Bezeichnung eines Erzeugnisses als „Marmelade“ und „Konfitüre“ bzw. „Marmelade
extra“ und „Konfitüre extra“ wird auch künftig nicht möglich sein.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird der Begriff der Gewerbsmäßigkeit aus dem in Nummer 1
genannten Grund gestrichen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Nährwertkennzeichnung auf der
Verpackung verbindlich vorgeschrieben. Die spezifischen Vorgaben zur Angabe des
Zuckergehalts wurden daher durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 aus der Richtlinie 2001/113/EG
gestrichen. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird entsprechend gestrichen.
Mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Bezeichnung „Marmelade“ bzw. „Marmelade extra“
für die Erzeugnisse „Konfitüre“ bzw. „Konfitüre extra“ zuzulassen, muss gleichzeitig
Verwirrung bei den Verbrauchern vermieden werden. Daher ist es erforderlich, die Bezeichnung
„Zitrusmarmelade“ für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis zu verwenden, um
die beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden. § 3 Absatz 3 Satz 3 der
Konfitürenverordnung erlaubt weiterhin, die Bezeichnung „Zitrus“ bei „Zitrusmarmelade“ durch die
Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte zu ersetzen.
Absatz 4 wird zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 neu gefasst und Absatz 5 in
der Folge gestrichen.
Zu Nummer 4
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 1 genannten Grund gestrichen.
Zudem handelt es sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung und eine Folgeänderung zu
Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der
Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden.
Zu Nummer 6
Zur Umsetzung der Übergangsregelung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie
(EU) 2024/1438 wird § 6 neu gefasst.
Zu Nummer 7
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 werden die zur Herstellung von „Konfitüre“
und „Konfitüre extra“ notwendigen Mindestfruchtgehalte erhöht. Wie in der Begründung zu
Nummer 3 dargestellt, wird die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ für das bisher als
„Marmelade“ definierte Erzeugnis vorgesehen. Anlage 1 der Konfitürenverordnung wird
entsprechend neu gefasst. Zur Unterscheidung von Konfitüre und Fruchtaufstrich bleibt ein Anteil
von mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse maßgeblich.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Konfitürenverordnung.
Zu Buchstabe b
In Umsetzung von Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird
Anlage 3 der nationalen Konfitürenverordnung entsprechend angepasst.
Zu Artikel 4 (Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung, da der
Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der Ermächtigungsgrundlage gestrichen wurde. Da das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht für den privaten häuslichen Bereich
gilt, soweit es im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das LFGB mit Gesetz vom 29.
Juni 2009 (BGBl. I S.1659) entsprechend geändert worden und der Begriff der
Gewerbsmäßigkeit entfallen. Mit der Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ wird die
Lebensmittelbestrahlungsverordnung dieser Gesetzesänderung angepasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird aus dem in Nummer 2 Buchstabe a genannten
Grund gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund Artikel 1 der Änderungsrichtlinie (EU)
2024/2839, die den Nachweis der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 85/591/EWG
streicht. Die amtlichen Kontrollen richten sich ausschließlich nach der Verordnung (EU)
2017/625. Daher richten sich die Analysemethoden ebenfalls nach Anhang III der
Verordnung (EU) 2017/625.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Die Richtlinie (EU) 2024/2839 hebt in Artikel 1 die bisherigen Berichtspflichten an die EU-
Kommission aus Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG auf. Die Übermittlung der
Kontrollergebnisse ist künftig über die Artikel 113 und 114 der Verordnung über amtliche
Kontrollen - der Verordnung (EU) 2017/625 - anzuwenden. Diese Entbürokratisierung ist zur
Entlastung der Länder und des Bundes auch auf nationaler Ebene durch Aufhebung des
§ 7 Absatz 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung umzusetzen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, eine Änderung der
Rechtslage ist mit den Streichungen nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine Bereinigung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten. Richtlinie (EU) 2024/1438 legt das Inkrafttreten der
Regelungen auf ein bestimmtes Datum.
Mit der bereits gültigen Richtlinie (EU) 2024/2839 wurden Regelungen zu Anforderungen
an Berichtspflichten an die Europäische Kommission abgeschafft, wodurch nationales
Recht bezüglich dieser Pflichten überlagert ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die
Änderung des nationalen Rechts so schnell wie möglich erfolgen.
- 32 -Drucksache 418/25]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (Verordnung)