Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 778/1/25 (neu)
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AV - Vk - Wi
zu Punkt 41 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 37a Absatz 4 Satz 2 Nummer 7
BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 37a Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 ist die
Angabe „16 Prozent“ durch die Angabe 17,5 Prozent“ zu ersetzen.
Begründung:
Laut Generalzolldirektion betrug der Vorrat zur Erfüllung der THG-Quote für
Mineralölunternehmen zum Ende 2024 6,7 Mio t CO2. Diese Übererfüllung
kann in Folgejahren auf die THG-Quote angerechnet werden. Nach
Schätzungen des Verbandes der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V. ist in den Jahren
2025 und 2026 von einer weiteren Übererfüllung der THG-Quote von jeweils
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rund 1 Mio t CO2 auszugehen. Zum Schutz der heimischen
Biokraftstoffindustrie wurde die Anrechnung der Übererfüllung der THG-Quote in den Jahren
2025 und 2026 ausgesetzt, so dass es 2027 zu einer Anrechnung des
kumulierten Quotenüberschusses von ca. 8,7 Mio t CO2 kommt. Wird dazu noch die
Übererfüllung der Verpflichtungen aus den Unterquoten von Biokraftstoffen
des Anhangs IX A der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU
hinzugerechnet, vergrößert sich der Vorrat auf 11,4 Mio t CO2. Bei der im Entwurf
vorgesehenen THG-Quote von 16 Prozent im Jahr 2027 entspricht die THG-
Minderung 30 Mio t CO2. Der Überschuss aus den vergangenen Jahren kann
nicht ausreichend reduziert werden, um eine entsprechende Nachfrage nach
Biokraftstoffen und anderen Erfüllungsoptionen der THG-Quote zu generieren.
Eine Erhöhung auf 17,5 Prozent kann die kumulierten Überschüsse abfedern,
den THG-Quotenpreis erhöhen und wieder Investitionen in Erneuerbare
Energien im Straßenverkehr ermöglichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa0 – neu – und Dreifachbuchstabe aaa (§ 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 BImSchG)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Dreifachbuchstabe aaa ist der folgende Dreifachbuchstabe aaa0
einzufügen:
‚aaa0) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils nach der
Angabe „zu versteuern ist“ die Angabe „und im Straßen- oder
Schienenverkehr eingesetzt wird“ eingefügt.‘
b) In Dreifachbuchstabe aaa § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird nach der
Angabe „nicht biogenen Ursprungs,“ die Angabe „und im Straßen- oder
Schienenverkehr eingesetzt werden,“ eingefügt.
Begründung:
Im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur THG-Minderung aus der
FuelEU Maritime-Verordnung und des ETS I werden in der Schifffahrt auch
Biokraftstoffe eingesetzt, die nicht versteuert werden müssen. In Deutschland
sind diese Biokraftstoffe nicht auf die THG-Quote anrechenbar. Derzeit besteht
jedoch noch die Möglichkeit, entsprechende Biokraftstoffe freiwillig zu
versteuern und sie zusätzlich auf die THG-Quote im Straßenverkehr anzurechnen.
Seit kurzem wird diese Möglichkeit auch genutzt. Dieses „Schlupfloch“ sollte
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schnellstmöglich geschlossen werden, um die vorgesehenen
Erfüllungsoptionen nicht zu beeinträchtigen, auf die die THG-Quotenhöhe ausgerichtet wurde
und um entsprechende Marktverwerfungen zu verhindern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d ‒ neu ‒ (§ 37a Absatz 5a ‒ neu ‒ BImSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Fluggesellschaften und Flugkraftstoffanbieter können nachhaltige
Flugkraftstoffe (SAF), die den Anforderungen der Verordnung (EU)
2023/2405 (ReFuelEU Aviation) entsprechen, freiwillig auf die Erfüllung
der Treibhausgasminderungs-Quote nach Absatz 1 anrechnen lassen. Die
Anrechnung erfolgt in Höhe des energetischen Anteils der SAF-Mengen,
die im jeweiligen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebracht wurden. Die
Anrechnung ist auf maximal 50 Prozent der Verpflichtung nach Absatz 1
begrenzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den
Voraussetzungen und dem Verfahren der Anrechnung zu regeln.“ ‘
Begründung:
Der Vorschlag verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Luftfahrtbranche zu stärken und gleichzeitig die Klimaziele effizient zu erreichen,
und dabei sowohl wirtschaftliche als auch ökologische Aspekte zu
berücksichtigen.
Ein zentraler Punkt ist die Einführung eines freiwilligen Opt-in-Mechanismus
für nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF). Die Verordnung (EU) 2023/2405
(ReFuelEU Aviation) schreibt verbindliche Quoten für SAF vor, die ab dem
Jahr 2025 schrittweise eingeführt werden. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht
jedoch keine Möglichkeit vor, SAF auf die Treibhausgasminderungs-Quote
(THG-Quote) anzurechnen. Dies führt zu einer finanziellen Benachteiligung
der Luftfahrtbranche, da SAF deutlich teurer ist als fossiles Kerosin und keine
Anreize für dessen Einsatz bestehen. Durch die Einführung eines freiwilligen
Opt-in-Mechanismus können Fluggesellschaften und Flugkraftstoffanbieter
ihre SAF-Mengen auf die THG-Quote anrechnen lassen. Dies schafft
finanzielle Anreize, die den Einsatz von SAF wirtschaftlich attraktiver machen und
den Markthochlauf beschleunigen, ohne dass zusätzliche öffentliche Mittel er-
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forderlich wären. Die Anrechnung soll auf maximal 50 Prozent der THG-
Quote begrenzt werden, um die Stabilität des Quotensystems zu erhalten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 ist nach
der Angabe „von Vor-Ort-Kontrollen festlegt“ die Angabe „und die Rohstoffe
im Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht aufgeführt sind“
einzufügen.
Begründung:
Durch den Vorschlag soll eine Anpassung der Rohstoffvorgaben für die SAF-
Produktion vorgenommen werden. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht
Einschränkungen bei den Rohstoffen vor, insbesondere beim Co-Processing,
einem Verfahren, bei dem erneuerbare und fossile Rohstoffe gemeinsam in
Raffinerien verarbeitet werden. Diese Einschränkungen sind nicht mit den
Vorgaben der RED III (Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU) vereinbar und
behindern die inländische SAF-Produktion, gefährden die
Versorgungssicherheit und schwächen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Luftfahrt. Die
Anpassung der Rohstoffvorgaben soll sicherstellen, dass alle in der RED III
gelisteten Rohstoffe für die SAF-Produktion zugelassen werden. Dies ist
konsistent mit den EU-Vorgaben und würde die inländische SAF-Produktion stärken.
Eine breitere Rohstoffbasis erhöht die Versorgungssicherheit und stärkt die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Luftfahrt. Die Anrechnung von
Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs soll nur dann
ausgeschlossen werden, wenn die Rohstoffe nicht im Anhang IX der Richtlinie
(EU) 2018/2001 aufgeführt sind oder die Nachhaltigkeits- und
Treibhausgasminderungsanforderungen nicht erfüllen.
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5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 37b Absatz 8 Satz 2 BImSchG),
Artikel 2 Nummer 6 (§ 3b Absatz 3 Satz 2 37. BImSchV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 37b Absatz 8 Satz 2 ist wie folgt zu
ändern:
aa) Nach der Angabe „Satz 1 Nummer 2“ ist die Angabe „und 4“ zu
streichen.
bb) Nach der Angabe „2027 in Verkehr gebracht wurden “ ist die Angabe
„ ; Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Mengen an Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem
Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden“ einzufügen.
b) In Artikel 2 Nummer 6 § 3b Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe
„Verpflichtungsjahr 2027“ durch die Angabe „Verpflichtungsjahr 2026“ zu ersetzen.
Begründung:
Bereits ab 2026 sollten auf die Erfüllung der THG-Quote keine Biokraftstoffe
und andere erneuerbare Kraftstoffe mehr angerechnet werden, die keine Vor-
Ort-Kontrollen durch die zuständigen Behörden ermöglichen. Ein weiteres Jahr
der Fortsetzung des Betruges mit gefälschten Zertifikaten sollte zum Schutz der
heimischen Biokraftstoffindustrie und aller regelkonform arbeitenden
Hersteller erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verhindert werden. Hier
sollten alle Möglichkeiten der Rückwirkung einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung, in der Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen festgelegt werden, ausgeschöpft werden. Sollte dies aus rechtlichen
Gründen nicht möglich sein, sollten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
sofort nach ihrem Erlass in Kraft treten.
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6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 37b Absatz 8 Satz 4 BImSchG),
Artikel 2 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 37. BImSchV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 37b Absatz 8 Satz 4 ist nach der
Angabe „der in Straßenfahrzeugen eingesetzt“ die Angabe „oder als
Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder
Biokraftstoffe verwendet“ einzufügen.
b) Nach Artikel 2 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „in Straßenfahrzeugen
eingesetzt“ die Angabe „eingesetzt oder als Zwischenprodukt zur
Produktion konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe verwendet“
eingefügt.‘
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum in Nummer 7 Buchstabe c
Dreifachbuchstabe bbb zur Änderung des § 37a Nummer 7 BImSchG erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt zur Produktion
konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe auf die THG-Quote angerechnet werden
können und dies nicht für biogenen Wasserstoff gilt. Dieser Ausschluss ergibt
sich auch nicht aus den Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(RED III). Hier bestehen beispielsweise Absatzmöglichkeiten von Biomethan,
aus dem in Raffinerien biogener Wasserstoff zusätzlich zur Herstellung von
Elektrolyse-Wasserstoff und viel kostengünstiger gewonnen werden kann. Dies
würde zumindest eine Brückentechnologie bis zum Hochlauf der grünen
Wasserstoffproduktion mittels Elektrolyse ermöglichen.
7. Zu Artikel 1 allgemein (Tierische Fette)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
- in welchem Umfang tierische Fette der Kategorien I, II und III derzeit und
perspektivisch verfügbar sind,
U
AV
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- welches Potenzial sie als Rohstoff für die Herstellung von Biokraftstoffen
besitzen,
- wie sich eine steigende Nachfrage nach Biokraftstoffen auf andere
Verwendungssektoren auswirkt,
- ob Risiken von Kennzeichnungs- und Herkunftsbetrug bestehen und
- ob die bestehenden Kontroll- sowie Überwachungsmechanismen hierfür
angemessen sind.
Begründung:
Tierische Fette stellen einen potenziell bedeutenden Rohstoff für die
Herstellung von Biokraftstoffen dar. Gleichzeitig bestehen konkurrierende Nutzungen
sowie Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit, der Markt-
und Sektorwirkungen sowie der Einhaltung der geltenden Kennzeichnungs-
und Kontrollvorgaben. Eine Prüfung durch die Bundesregierung ist
erforderlich, um eine sachgerechte Bewertung der Rohstoffbasis, die Vermeidung von
Marktverzerrungen sowie eine effektive Betrugsprävention sicherzustellen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 3b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 5 37. BImSchV)
Artikel 2 Nummer 6 § 3b Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „1,2“ durch die Angabe „2,5“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „1,5“ durch die Angabe „3,0“ zu ersetzen.
c) In Nummer 5 ist die Angabe „2,5“ durch die Angabe „3,5“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im
Verkehr ist einer der Hauptfaktoren, der über das Gelingen des Markthochlaufs
von „grünem“ Wasserstoff in Deutschland entscheidet.
Durch die Mehrfachanrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs im Verkehr in § 3 der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung
(BImSchV) ist ein inhärenter – für den Steuerzahler kostenneutraler –
Fördermechanismus umgesetzt. Dieser erlaubt es den Verbrauchern von „grünem“
Wasserstoff, zu denen hauptsächlich Raffinerien gehören, diesen bis 2036
dreifach anzurechnen. Dies führt dazu, dass „grüner“ Wasserstoff nahezu kosten-
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neutral im Vergleich zu fossilem Wasserstoff (umgangssprachlich „grauer“
Wasserstoff) eingesetzt werden kann.
Der Gesetzentwurf verpasst es jedoch, diesen Fördermechanismus geeignet zu
nutzen, um Milliarden von bereits investierten bzw. verbürgten Steuergeldern
– insbesondere für das Wasserstoff-Kernnetz (24 Milliarden Euro) sowie für
die als wichtige Vorhaben von gemeinsamem Interesse (IPCEI) geförderten
Wasserstoff-Vorhaben (8 Milliarden Euro) – abzusichern. Der im
Gesetzentwurf avisierte Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs im Verkehr vermag es nicht, Impulse für den Aufbau zusätzlicher
Elektrolyseurskapazität zu setzen, da diese Quoten bereits über die schon
getroffen finalen Investitionsentscheidungen für Elektrolyseure abgesichert sind.
Mithin ergeben sich negative Konsequenzen für die Industrie und die
Energiewirtschaft, da die Skalierungseffekte bei der Produktion von Elektrolyseuren
für etwa zehn Jahre unterbunden werden. Zudem wird die Auslastung des
Wasserstoffkernnetzes reduziert, was zu steigenden Netzentgelten führt.
Darüber hinaus werden die Anreize für den notwendigen Ausbau von
Wasserstoffspeichern unterbunden.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Quoten entspricht einer Verdopplung der
benötigen Elektrolyseurskapazität (von ungefähr 1,8 Gigawatt auf ungefähr
4,0 Gigawatt). Diese Ausbringungsmenge kann unmittelbar durch die Branche
sowie den Strommarkt (ungefähr 14 Terawattstunden statt 7 Terawattstunden
Strom) bedient werden. Die vorgeschlagene Anpassung führt dazu, dass in den
Jahren 2030 bis 2040 eine nahezu konstante Produktion von grünem
Wasserstoff (ungefähr 420 000 Tonnen Wasserstoff pro Jahr beziehungsweise
14 Terawattstunden Strom) möglich ist. Sollte die Quote bereits 2030 auf
4 Prozent oder mehr angehoben werden, wie es von einigen Verbänden und
Unternehmen vorgeschlagen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer
Überkapazität an Elektrolyseuren kommt (ungefähr 6 Gigawatt statt ungefähr
4,0 Gigawatt).
9. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 3 ‒ neu ‒ 37. BImSchV)
In Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 12 Absatz 2 ist nach Satz 2 der folgende
Satz einzufügen:
„Die Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen
verarbeitet wurden, ist zulässig, wenn die Rohstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001
aufgeführt sind und die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und
Treibhausgasminderung erfüllt werden.“
Vk
Wi
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...
Begründung:
Der Vorschlag enthält eine Klarstellung zum Co-Processing. Co-Processing
ermöglicht die gemeinsame Verarbeitung von erneuerbaren und fossilen
Rohstoffen in Raffinerien und ist ein effizientes Verfahren zur SAF-Produktion.
Die Zulassung von Co-Processing würde die bestehende Infrastruktur
effizienter nutzen und die SAF-Produktion fördern. Die Anrechnung von
mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen soll zulässig sein, wenn die Rohstoffe im
Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind und die Anforderungen
an die Nachhaltigkeit und Treibhausgasminderung erfüllt werden.
10. Zu Artikel 3 Nummer 9a – neu – (§ 13 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV)
Nach Artikel 3 Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen:
,9a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4,4“ durch die Angabe „5,8“
ersetzt.‘
Begründung:
Derzeit und auch in naher und mittlerer Zukunft leisten Biokraftstoffe, die aus
Anbaubiomasse erzeugt werden, den wichtigsten Beitrag zum Klimaschutz im
Verkehrssektor. Mit der Erhöhung von 4,4 Prozent auf 5,8 Prozent würde die
Richtlinie (EU) 2023/2413 1:1 umgesetzt, denn der Höchstanteil von
Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse kann bis zu einem Prozentpunkt mehr betragen als
der Anteil dieser Kraftstoffe am Endenergieverbrauch im Verkehr im Jahr 2020
in Deutschland. Der Anteil der Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse hat im Jahr
2020 4,8 Prozent betragen.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die
Rahmenbedingungen für den Markt für erneuerbare Kraftstoffe bzw.
Energieträger im Verkehrsbereich weiterentwickelt und der Klimaschutz im
Verkehrsbereich verstärkt werden sollen.
AV
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12
Buchstabe d
Wi
bei
Annahme
von
Buchstabe g
entfällt
Ziffer 12
Buchstabe d
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...
b) Die zukünftige Nicht-Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Reststoffen
der Palmölproduktion sowie von erneuerbaren Kraftstoffen, bei denen eine
Vor-Ort-Kontrolle durch staatliche Kontrolleure nicht ermöglicht wird, sind
wichtige Bausteine für höheren Betrugsschutz. Nach dem Entwurf sollen
beide Maßnahmen jedoch erst für ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in
Verkehr gebrachte Mengen gelten. Der Bundesrat bittet darum, dass die
Maßnahmen bereits ab dem Jahr 2026 umgesetzt werden. Da das Jahr 2026
hierfür bereits im Referentenentwurf des zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) aus Juni 2025
vorgesehen war, bestand für Quotenverpflichtete die Möglichkeit, sich darauf
einzustellen.
c) Durch die Beendigung der Doppelanrechnung bei fortschrittlichen
Kraftstoffen ab dem Jahr 2026 (bei gleichzeitiger Erhöhung der betreffenden
Unterquote) verringern sich die Betrugsanreize bei diesen Kraftstoffen
deutlich. Insofern die Maßnahme allerdings zu einem zu starken Rückgang
der Nachfrage nach fortschrittlichen Kraftstoffen führen würde, könnte das
Investorenvertrauen der Produzenten solcher Kraftstoffe beeinträchtigt
werden. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob der Doppelanrechnungswegfall auf Importe beschränkt werden
könnte, da die Betrugsbekämpfung durch behördliche Kontrollen bei der
Produktion im Inland vergleichsweise einfach und wirkungsvoll erfolgen
kann.
d) Im Jahr 2027 dürfte es aufgrund von Übertragungen aus den Jahren 2024
bis 2026 zu einem deutlichen Überangebot bei der Erfüllung der THG-
Quote mit gegebenenfalls drastischen Folgen für den Preis von
erneuerbaren Kraftstoffen und Energieträgern kommen. Der Bundesrat bittet daher
dringend um Prüfung, ob der neue Mechanismus zur Anpassung der THG-
Quote diese Besonderheit ausreichend berücksichtigen wird oder ob von
vornherein eine Festsetzung der THG-Quote für das Jahr 2027 auf mehr als
die gegenwärtig vorgesehenen 16 Prozent (beispielsweise 17,5 oder
18,0 Prozent) erforderlich ist.
e) Mit der Einführung einer Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs wird der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft unterstützt. Dieser
Hochlauf beinhaltet – und benötigt gleichzeitig – den Aufbau eines
Wasserstoff(kern)netzes. Aufgrund der mit dem Bau des Wasserstoff(kern)netzes
verbundenen zeitlichen Unsicherheiten wäre es nach Einschätzung des
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Bundesrates sinnvoll, dass entsprechende Verträge der
Quotenverpflichteten durch den Bund abgesichert werden.
f) Der Bundesrat bittet darum, zu prüfen, ob die Anrechenbarkeit biogenen
Wasserstoffs an diejenige erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen
Ursprungs angeglichen werden kann, ohne den Hochlauf des erneuerbaren
Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs zu beeinträchtigen. Dies betrifft die
im Gesetzentwurf für biogenen Wasserstoff nicht vorgesehene
Anrechenbarkeit bei der Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion
konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe. So sollte nach Auffassung des
Bundesrates nach Möglichkeit nicht auf die Nutzung von Kostenvorteilen
verzichtet werden.
g) Die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
soll weiterhin 4,4 Prozent betragen. Angesichts der derzeit erwarteten
Abnahme des Energiebedarfs des Verkehrs dürfte dies eine Verringerung der
absoluten Menge der zur Quotenerfüllung einsetzbaren Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen bedeuten. Der Bundesrat weist
diesbezüglich darauf hin, dass zwar die mit Biokraftstoffen verbundene CO2-
Reduktion geringer als bei alternativen Nutzungsmöglichkeiten der Fläche
sein kann, allerdings u. a. auch positive Auswirkungen für die
Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe bestehen. Daher bittet der Bundesrat
um Prüfung und ggf. Anpassung der Obergrenze mit dem Ziel der Konstanz
der eingesetzten Menge an Biokraftstoffen aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen.
h) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Ausweitung der
Anrechnungsmöglichkeiten von biogenen Rohstoffen beim sogenannten Co-Processing, d. h.
ihrer gemeinsamen Verarbeitung mit mineralölstämmigen Ölen. Co-
Processing kann unter Nutzung bestehender Raffinerieanlagen einen großen
Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrsbereich leisten. In diesem
Zusammenhang bittet der Bundesrat um Prüfung, ob eine Anrechenbarkeit beim Co-
Processing für noch weitere Rohstoffe im Rahmen der RED-Vorgaben
ermöglicht werden könnte. Damit würden Wettbewerbsnachteile von
Raffinerie-Standorten in Deutschland gegenüber Standorten in EU-Mitgliedstaaten
mit breiteren Anrechnungsmöglichkeiten abgebaut. Mögliche negative
Effekte weitreichenderer Anrechnungsmöglichkeiten beim Co-Processing
auf beispielsweise das Klima, Betrugspotenziale oder andere (Rohstoff-)
Märkte müssten allerdings in eine solche Prüfung einbezogen werden.
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Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zur Erreichung des notwendigen Klimaschutzes im Verkehrsbereich wird, in
Umsetzung insbesondere der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(RED), durch staatliche Vorgaben in Form der Treibhausgasminderungs-Quote
ein Markt geschaffen. Im Sinne hoher Wertschöpfung, Beschäftigung und
Resilienz ist dabei wünschenswert, dass sowohl Anbieter als auch Nachfrager
auf diesem Markt geeignete Rahmenbedingungen am Standort Deutschland
haben. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl an Maßnahmen in diesem
Sinne, darunter die Fortschreibung der THG-Quote bis zum Jahr 2040 zur
Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit der Marktakteure, die
Neugestaltung des Mechanismus zur Anpassung der THG-Quote bei Übererfüllung
und mehrere Anpassungen zur Stärkung des Schutzes vor Betrug. Darüber
hinaus sollten jedoch noch weitere Maßnahmen erfolgen, um den Markt zu
stabilisieren und u. a. den Einsatz von Wasserstoff zu erleichtern.
12. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, mit der
vorliegenden Reform die Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich
kraftstoffseitig und somit im Fahrzeugbestand zu reduzieren. In Kombination
mit Instrumenten wie den CO2-Emissionsnormen für neue Fahrzeuge, um
fahrzeugseitig emissionsfrei zu werden, können beide Regulierungen zum
Klimaschutz im Verkehr beitragen.
b) Der Bundesrat hält es für unzureichend, dass der gesetzliche
Emissionsminderungspfad lediglich bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben werden soll.
Angesichts des rechtsverbindlichen Ziels der Treibhausgasneutralität bis
zum Jahr 2045 hält es der Bundesrat für notwendig, im parlamentarischen
Verfahren einen Pfad für die vollständige Treibhausgasneutralität im
Kraftstoffbereich bis zum Jahr 2045 zu ergänzen, um Planungs- und
Investitionssicherheit für die Wirtschaft und alle weiteren Marktakteure zu schaffen.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei der geplanten Steigerung der
Treibhausgasminderungsquote auf 59 Prozent im Jahr 2040 eine erhebliche
Lücke verbleiben würde, die bis zum Jahr 2045 geschlossen werden müsste.
Er fordert die Bundesregierung daher auf, insbesondere die Anstrengungen
zum Hochlauf der Elektromobilität als wesentliches Instrument zur
Treibhausgasminderung deutlich zu verstärken, um dieses Ziel zu erreichen.
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Buchstabe d
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 10
oder
Ziffer 11
Buchstabe g
- 13 - Empfehlungen, 778/1/25 (neu)
...
d) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Anrechenbarkeit von biogenen
Kraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futterpflanzen nicht degressiv
ausgestaltet werden soll. Aus Sicht des Bundesrates werden damit
Konkurrenzen zwischen Tank und Teller auch mit Blick auf die Welternährung und
den Nutzungsdruck etwa auf Regenwälder auf Dauer verfestigt. Der
Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, im parlamentarischen Verfahren die
Anrechenbarkeit von biogenen Kraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und
Futterpflanzen schrittweise zu beenden.
e) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Novelle die Lücken geschlossen
werden sollen, die beim Ausstieg aus der Anrechnung von Palmölkraftstoffen
verblieben sind, indem auch die Anrechenbarkeit von Reststoffen der
Palmölproduktion auslaufen soll. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass
die Anrechenbarkeit dieser Reststoffe über Anpassungen im
parlamentarischen Verfahren unmittelbar beendet werden sollte.
f) Wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, sollte aus Sicht des
Bundesrates auch ein unmittelbarer Ausstieg aus der Anrechenbarkeit von Sojaöl
erfolgen. Eine entsprechende Anpassung des Gesetzentwurfs sollte im
parlamentarischen Verfahren erfolgen. Aus Sicht des Bundesrates war die
Begründung des Referentenentwurfes zutreffend, dass durch einen Ausstieg
schädliche Effekte für Natur und Umwelt durch Landnutzungsänderung wie
Entwaldung und Umbruch von Grasland oder Savannenlandschaften
verhindert werden, die durch Anbau von Soja zu energetischen Zwecken
entstehen.
g) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Unterquoten
lediglich zur Marktaktivierung eingesetzt und regelmäßig überprüft werden
sollten, zumal sie der von der Bundesregierung angestrebten
Technologieneutralität widersprechen. Unterquoten, die im Umkehrschluss dazu führen,
dass andere Anrechnungsoptionen wie die Elektromobilität künstlich
limitiert werden, sollten vermieden werden.
h) Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht nachvollziehbar, dass erneuerbare
Kraftstoffe für den Luft- und Schiffsverkehr nicht auf die
Treibhausgasminderungsquote anrechenbar sein sollen. Damit fehlen zusätzliche Anreize
für Kraftstoffhersteller, um auch in diesen Bereichen verstärkt in
erneuerbare Kraftstoffe zu investieren. Wachstums- und
Markterschließungsmöglichkeiten sowie Potenziale für den Klimaschutz werden in der Folge nicht ge-
Empfehlungen, 778/1/25 (neu) - 14 -
hoben. Erneuerbare Kraftstoffe sollten gerade im Luft- und Schiffsverkehr
eingesetzt werden, weil sich für diese Bereiche keine geeigneten kurz- und
mittelfristigen Alternativen zur Dekarbonisierung abzeichnen. Der
Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, im parlamentarischen Verfahren eine
Öffnung für den Luft- und Schiffsverkehr sicherzustellen und Maßnahmen
zu ergreifen, damit die begrenzten Mengen erneuerbarer Kraftstoffe
vorrangig für diese Bereiche vorgehalten werden.
i) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die für die Luft- und die Schifffahrt
entwickelten emissionsfreien Antriebsarten in Zusammenarbeit mit
deutschen und europäischen Maschinenbauern weiter vorangetrieben werden
sollten. Er regt daher an, dass diese Entwicklungen weiterhin mit Mitteln
aus dem Klima- und Transformationsfonds gefördert werden. Die
Investitionsmehrkosten für diese Antriebsarten können in Verbindung mit der
erforderlichen Bundesförderung erbracht werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Empfehlungen der Ausschüsse)