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Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 272/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 272/1/26 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WeinÜV) In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe „die Ertragsrebfläche, von der die Weintrauben stammen“ durch die Angabe „die Herkunft“ zu ersetzen. Begründung: Die Begründung der Verordnung sieht auf Seite 46 im zweiten Absatz vor, dass die neue Formulierung „der Angabe der Herkunft nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 der derzeitigen Verordnung“ entspricht. Die Vorlage beinhaltet daher keine inhaltliche Änderung. Hiermit steht in Einklang, dass ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft diesbezüglich nicht gesehen wird. Die neue Formulierung wird jedoch ohne Bedarf eingeführt und greift möglicherweise in die bewährte und geübte Praxis ein. Die Angabe ist rechtlich nicht definiert und nicht hinreichend konkret, um nicht Interpretationsspielraum zu lassen. In der Umsetzung wird sich die Frage stellen, welche Angabe die neue Anforderung erfüllt. Im Zusammenhang mit dem Begriff „Ertragsrebfläche“ sind in der Branche auch flächenmäßige Größenangaben üblich, was zu ... Missverständnissen bei den Betrieben führen könnte. Ebenso wäre die Auslegung denkbar, dass die Ertragsrebfläche gleichzusetzen sei mit einer parzellenscharfen Abgrenzung nach der EU-Weinbaukartei, ggf. mit der Flurstücksnummer, was durchaus zu einer Mehrbelastung der Betriebe führen würde. Dies steht im Widerspruch zur geplanten Entlastung durch die Neufassung der Weinüberwachungsverordnung, ebenso ist aus den genannten Gründen eine Zunahme des Kontrollaufwandes zu erwarten, ohne dass ein Vorteil erkennbar ist. Die Änderung ist daher abzulehnen. 2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 17, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 27 Absatz 3 WeinÜV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In § 7 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „Verordnung“ durch die Angabe „Rechtsverordnung“ zu ersetzen. b) In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 17, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 27 Absatz 3 ist jeweils die Angabe „Verordnungen“ durch die Angabe „Rechtsverordnungen“ zu ersetzen. Begründung: Sowohl Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes als auch die Ermächtigungsgrundlagen des Weingesetzes ermächtigen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Das etablierte Wort „Rechtsverordnung“ ist auch in der Weinüberwachungsverordnung zu verwenden. Der Inhalt der genannten Regelungen bleibt durch diese Änderungen unberührt. ... 3. Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht, § 11a – neu – WeinÜV), Artikel 2 Nummer 3 (§ 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WeinV 1995) a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe einzufügen: „§ 11a Analysenbuchführung; Subdelegation“ bb) Nach § 11 ist der folgende § 11a einzufügen: „§ 11a Analysenbuchführung; Subdelegation (1) Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein 1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber, 2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3. den Zeitpunkt und den Inhalt eines Beratungsvorschlages, 4. die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe sowie 5. den Namen und die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat. (2) Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln. (3) Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.“ ... b) In Artikel 2 Nummer 3 § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 ist die Angabe „Weinbuchführung“ durch die Angabe „Analysenbuchführung“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Der in der Verordnung vorgesehene Wegfall der Pflicht zur Führung des Analysenbuchs ist europarechtlich nicht geboten und aus fachlicher Sicht nicht sachgerecht. Die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation durch die zuständigen Behörden erfolgt in Deutschland bei Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage des Untersuchungsbefundes im Sinne des § 23 der Weinverordnung systematisch bezüglich der gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/34 geforderten analytischen Prüfung. Der Untersuchungsbefund wird dabei nach § 23 Absatz 1 der Weinverordnung entweder durch akkreditierte Laboratorien erstellt, bei denen die Daten zu den Analysen elektronisch erhoben und gespeichert werden, oder durch von der zuständigen Stelle zugelassenen Laboratorien. Da Laboratorien keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich einer Weinbuchführung haben und eine Überprüfung der Tatbestände nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Weinverordnung von den zuständigen Behörden nur anhand nachvollziehbarer Daten der analytischen Untersuchungsergebnisse durchgeführt werden kann, ist die Analysenbuchführung für die Zulassung nicht akkreditierter Laboratorien unabdingbare Voraussetzung. Eine bürokratische Entlastung der Laboratorien durch den Wegfall der Vorschrift ist somit nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Durch den Verzicht auf bundeseinheitliche Mindeststandards entsteht für die Laboratorien Rechts- und Planungsunsicherheit. In der Konsequenz könnte es zu divergierenden Zulassungsvoraussetzungen für die Laboratorien in den einzelnen Bundesländern führen. Durch die Einfügung eines neuen § 11a wird die bisherige Regelung zur Analysenbuchführung hinsichtlich der Terminologie an die elektronische Registerführung angepasst und die Pflicht zur Analysenbuchführung als rechtssicheres, bewährtes und praxistaugliches Instrument zur Rückverfolgbarkeit von Analysewerten und Sicherstellung der Weinüberwachung beibehalten. Die Wiederaufnahme der Analysenbuchführung entspricht im Übrigen dem Regelungsstand des mit den Ländern abgestimmten Referentenentwurfs (Stand 05.12.2025). Zu Buchstabe b: Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Darüber hinaus wird hierdurch ein redaktioneller Fehler korrigiert, da Labore nicht weinbuchsführungspflichtig sind und daher nicht gegen die Weinbuchführung verstoßen können. ... 4. Zu Artikel 1 (Anlage 1 zu § 25 Absatz 8 Nummer 1, Anlage 2 zu § 25 Absatz 8 Nummer 2 WeinÜV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Anlage 1 ist im vierten Spiegelstrich die Angabe „ , Standort Dresden“ zu streichen. b) In Anlage 2 ist im vierten Spiegelstrich die Angabe „ , Standort Dresden“ zu streichen. Begründung: In den Anlagen 1 und 2 der Wein-Überwachungsverordnung wird die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) korrekterweise als Erst- und Zweitgutachterstelle, jedoch -wie bisher- mit Standort Dresden benannt. Da derzeit Planungen für einen Neubau der Dresdner Teile der LUA außerhalb Dresdens laufen, die WeinÜV selten geändert wird und die Standortbenennung rechtlich nicht zwingend erforderlich ist, sollte „ , Standort Dresden“ aus beiden Anlagen gestrichen werden. 5. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 30 Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 Satz 2 WeinV 1995) Artikel 2 Nummer 5 § 30 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe „Einvernehmen“ durch die Angabe „Benehmen“ zu ersetzen. b) Absatz 7 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Durch die Neuregelung des § 30 sollen die hochwertigen Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ als Gütezeichen bundesrechtlich geschützt werden (BR-Drs. 272/26, S. 54). Mit § 30 Absatz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, einen bundeseinheitlichen Standard für die Gütezeichen zu schaffen, der regionale Unterschiede berücksichtigt. Daher ist es folgerichtig, dass die anerkannten Erzeugervereinigungen bei Festlegung der regionalen Vergabeanforderungen beteiligt werden sollen (BR-Drs. 272/26, S. 54). Die Festlegung der regionalen Vergabeanforderungen „im Einvernehmen“ mit den anerkannten Erzeugervereinigungen ist jedoch zu ... weit gehend. Das würde konkret bedeuten, dass der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Stellungnahme der anerkannten Erzeugervereinigungen einholen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen müsste. Nur bei vollständiger Einigkeit könnten regionale Anforderungen festgelegt werden. Dies würde den anerkannten Erzeugervereinigungen de jure ein Vetorecht geben. Als ausreichend wird angesehen, dass eine Benehmensregelung („im Benehmen“) – als Kompromiss zwischen einer bloßen Beteiligung und einem Einvernehmen - vorgesehen wird. Im Gegensatz zum „Einvernehmen“ müssten die Stellungnahmen weiterhin berücksichtigt werden, allerdings müsste keine Einigung zwischen dem Verein und der anerkannten Erzeugervereinigung erzielt werden. Ebenso ist die Öffnungsklausel bzw. Ausnahmeregelung für die Landesregierung in § 30 Absatz 7 Satz 2 entschieden abzulehnen, da sie nicht nur die Ausschlusswirkung des § 30 Absatz 1 WeinV unterläuft, sondern gleichzeitig den Grundgedanken der Regelung – die Schaffung eines bundeseinheitlichen Standards – vollständig konterkariert. Es ist nicht ersichtlich, warum bewusst Konkurrenz zu den auf Bundesebene geschützten Gütezeichen geschaffen werden soll. Im schlimmsten Fall droht hierdurch eine zweistellige Anzahl zusätzlicher landesrechtlicher Gütezeichen, wie beispielsweise „Rheinhessisches Erstes Gewächs/Großes Gewächs“ oder „Fränkisches Erstes Gewächs/Großes Gewächs“. Aus diesem Grund ist § 30 Absatz 7 Satz 2 zu streichen. 6. Zu Artikel 2 Nummer 11a – neu – (§ 47 WeinV 1995) Nach Artikel 2 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen: „11a. § 47 wird gestrichen.“ Begründung: Die Herstellung „Schäumender Getränke aus entalkoholisiertem Wein und teilweise entalkoholisiertem Wein“ ist abschließend im EU-Recht geregelt. Bereits in der Q&A-Bekanntmachung der Kommission zur Umsetzung der EU- Vorschriften über die Entalkoholisierung von Wein (C/2024/694 vom 15.1.2024) wurde klargestellt, dass die Herstellung solcher Getränke im EU- Rechtsrahmen zulässig ist. Zudem wird durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/471 (sog. „Weinpaket“) der einleitende Teil in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend ergänzt, dass Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch durch zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine oder durch Zusatz von Kohlensäure zu diesen Weinen gewonnen werden können. ... Die Streichung des § 47 WeinV ist schließlich angezeigt, weil die Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 Satz 1 WeinG als Rechtsgrundlage für die Ausnahmevorschrift des § 47 WeinV nicht mehr vorliegen. Mit dieser Vorschrift wurden die Ausnahmen geregelt, in denen das Wort „Wein“ bei alkoholfreien und alkoholreduzierten Getränken aus Wein, bei denen es sich damals noch nicht um Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelte, verwendet werden darf. Durch die EU-Gesetzgebung sind die (teilweise) entalkoholisierten Schaumwein- und Perlweinerzeugnisse solche Erzeugnisse und es liegt kein wirtschaftliches Bedürfnis mehr für die Regelung vor. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von zwei wesensgleichen Erzeugnissen auf dem Markt für die Verbraucher irreführend und widerspricht klar Verbraucherschutzinteressen. 7. Zu Artikel 3 Nummer 1 (Inhaltsübersicht WeinFöGewV), Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 WeinFöGewV), Nummer 3 bis 18 (§ 2, § 3 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, § 4 Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 – neu –, §§ 5, § 6 Überschrift, Absatz 2 Satz 2 – neu –, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13, § 14 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 – neu –, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 6 Satz 1, §§ 21 bis 25, §§ 26 bis 28 WeinFöGewV) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation“. b) Die Angaben zu den §§ 21 bis 32 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 21 Vor-Ort-Kontrollen § 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 § 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung § 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen § 25 Kontrollierte Personen ... Abschnitt 5 Sanktionen § 26 Kürzung von Förderbeträgen § 27 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 § 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten § 29 Verzicht auf Sanktionen § 30 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen § 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 32 Muster, Vordrucke“ c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 33 bis 35 werden gestrichen.“ ‘ b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind 1. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, 2. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, 3. grüne Weinlese nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115, 4. Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115, ... 5. Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115, 6. Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115, 7. Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115, 8. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115 und 9. dauerhafte Rodungen produktiver Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115.“ ‘ c) Nach Nummer 2 sind die folgenden Nummern 3 bis 18 einzufügen: ‚3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP- Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ- Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. ... (2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder 3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. (3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden. (4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 4. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 5. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder 7. Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. (6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden. ... (7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können. (8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend. (9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3 und 6“ durch die Angabe „4, 6, 8 und 9“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „für Maßnahmen“ gestrichen.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5 oder 7“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt: „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen festlegen, dass für Gebiete, in denen Rebflächen aus ökologischen, landschaftlichen oder sozioökonomischen Gründen eine große Bedeutung zukommt, keine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 beantragt werden kann.“ 6. Die bisherigen §§ 5 („Auswahlverfahren“ und „Antragsinhalt“) werden durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Antragsinhalt (1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ... Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (2) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat Folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten, 2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten, 3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 hat Folgendes zu enthalten: 1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten, 2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten, 3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt, ... 4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg a) bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 5 mit Ausnahme des Satz 1 Nummer 4 entsprechend. (7) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend. (8) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 gilt Absatz 1 entsprechend.“ 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation“ b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden.“ 8. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten ... (1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten 1. für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, 2. für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und 3. für nicht klassifizierte Rebsorten. (2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern. (3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind die direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung der Traubenbüschel von den Rebstöcken und die Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung förderfähig. (4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt. ... (5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen 1. auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen, 2. nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind, 3. nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen, 4. auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und 5. mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden. (6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind Kosten für den Weintourismus in den Anbauregionen förderfähig. (7) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen. (8) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig. (9) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig.“ ... 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5 oder 7“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „4 oder 5“ durch die Angabe „5 oder 7“ ersetzt. 11. In § 13 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ und die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 kann die Förderung für eine Maßnahme zweimal um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.“ 13. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 14. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „für den Sektor Wein“ gestrichen. 15. In § 20 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „§ 21 Vor-Ort-Kontrollen (1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden. (2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch. ... (3) Die Stichprobe hat mindestens fünf Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen. (4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen. (5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten. (6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden. (7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. § 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 (1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. (2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt. ... (3) Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 müssen nur für Förderkriterien erfolgen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1. (4) Flächen, für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch zu kontrollieren. Die Messung der bepflanzten Fläche nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. Die Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. (5) Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. § 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung (1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist. (2) Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in je- ... dem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. (3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen. (4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren. § 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen (1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. die geprüften Förderregelungen und Anträge, 2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen, 3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und 4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. (2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben. § 25 Kontrollierte Person Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.“ 17. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden gestrichen. 18. Die bisherigen §§ 29 bis 35 werden zu den §§ 26 bis 32.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a sowie Buchstabe c Nummern 17 und 18: Folgeänderungen zu Buchstabe c Nummer 16. Zu Buchstabe b sowie Buchstabe c Nummern 3 bis 5, 7 bis 13 und 15: Die Weinförderverordnung wird durch die Änderungen an die neuen Vorgaben der Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor sowie für aromatisierte Weinerzeugnisse und an die Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen (ABl. L, 2026/471, 26.02.2026) angepasst. Es erfolgt insbesondere die Implementierung rechtlicher Vorgaben für die Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, i und o der Verordnung (EU) 2021/2115. Infolge dieser Implementierung sind einige redaktionelle Anpassungen erforderlich. Zu Buchstabe c Nummern 6 und 14: Durch die Änderungen sollen redaktionelle Versehen bei der letzten Anpassung der Weinförderverordnung korrigiert werden. Zu Buchstabe c Nummer 16: Der künftige § 21 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den §§ 21 bis 24 der bisherigen Weinförderverordnung. Im künftigen § 22 werden die Maßnahmen Rodung und Grünen Weinlese in die bisherigen Vorschriften zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen integriert. Im Zuge dieser Änderung wird das bisherige System der Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen entbürokratisiert und nach den künftigen Absätzen 3 und 4 auf solche Kontrollen beschränkt, die aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben oder für Förderkriterien erfolgen müssen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind. Die künftigen §§ 23 bis 25 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 26 bis 28 der bisherigen Weinförderverordnung.

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