Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/5688, 21/6024, 21/6069)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/5688, 21/6024, 21/6069)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6070
21. Wahlperiode 20.05.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5688, 21/6024, 21/6069 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze
in § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der
gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 zu senken.
− Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes
soll von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt werden.
− Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
soll von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt werden.
− Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
soll von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt werden.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -185 -340 -345 -350 -355
Bund -185 -340 -345 -350 -355
Länder - - - - -
Gemeinden - - - - -
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt -170 -330 -345 -350 -355
Bund -170 -330 -345 -350 -355
Länder - - - - -
Gemeinden - - - - -
1 Wirkung im Veranlagungsjahr
Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden
Steuermindereinnahmen werden im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen des Haushaltsvollzugs im allgemeinen
Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die Steuermindereinnahmen im Einzelplan
12 (Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht
durch die Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls ein
sehr geringer Umstellungsaufwand infolge der notwendigen Anpassung der
Steuersätze in den IT-Verfahren.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr geringer
Aufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-Verfahren für die
Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich zugänglichen Informationen zur
Luftverkehrsteuer.
Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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