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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/5688, 21/6024, 21/6069)

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6070 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/5688, 21/6024, 21/6069) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6070 21. Wahlperiode 20.05.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/5688, 21/6024, 21/6069 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 zu senken. − Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes soll von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt werden. − Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetzes soll von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt werden. − Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetzes soll von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt werden. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -185 -340 -345 -350 -355 Bund -185 -340 -345 -350 -355 Länder - - - - - Gemeinden - - - - - Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt -170 -330 -345 -350 -355 Bund -170 -330 -345 -350 -355 Länder - - - - - Gemeinden - - - - - 1 Wirkung im Veranlagungsjahr Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden Steuermindereinnahmen werden im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen des Haushaltsvollzugs im allgemeinen Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die Steuermindereinnahmen im Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht durch die Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls ein sehr geringer Umstellungsaufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze in den IT-Verfahren. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr geringer Aufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-Verfahren für die Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich zugänglichen Informationen zur Luftverkehrsteuer. Weitere Kosten Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 20. Mai 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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