Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Text
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 331/26
29.05.26 BRFuss
Vk - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Luftverkehrsgesetz wird insbesondere um Regelungen zum Fluglärmschutz im zivilen
Luftverkehr ergänzt. Die Einhaltung der geltenden Betriebsbeschränkungsregelungen an
deutschen Flugplätzen ist – auch im Hinblick auf die Akzeptanz von Luftverkehr – von
besonderer Bedeutung. Zudem sollen die Informations- und Beteiligungsregelungen für
die örtlichen Fluglärmkommissionen bei Planung und Umsetzung neuer oder geänderter
Flugverfahren im Flugplatzumland ergänzt sowie Anreize für die Nutzung lärmarmer
Flugzeugmuster gesetzt werden.
B. Lösung
Mit den Änderungen soll insbesondere der Fluglärmschutz gestärkt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Der durch die Umsetzung ggf. entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im
Bereich des Bundes ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung kommt es bei Bürgerinnen
und Bürgern zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.
Fristablauf: 10.07.26
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft steigt der Erfüllungsaufwand geringfügig um jährlich 7 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 7 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um
2 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 331/26
29.05.26 BRFuss
Vk - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften Abschnitt durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften 71 - 74“.
2. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a
Zeugnis nach der Verordnung (EU) 2018/1139
Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2018/1139 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über
die Erteilung von Zeugnissen gemäß den Artikeln 34 und 37 der Verordnung (EU)
2018/1139 und über die Freistellung des Flugplatzes gemäß Artikel 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2018/1139. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.“
3. § 19b Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte
nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen, die insbesondere Anreize für die
Nutzung lärmärmerer Flugzeugmuster setzt; daneben soll eine Differenzierung nach
Schadstoffemissionen erfolgen.“
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Ohne die Zustimmung des Flugplatzunternehmers oder die Erlaubnis der
Genehmigungsbehörde ist es verboten, einen Start oder eine Landung mit
Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz durchzuführen oder durchführen zu lassen
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder
Landebahnen,
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz.
Eine Erlaubnis nach den Sätzen 1 und 2 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt,
mit Auflagen verbunden und befristet werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erfolgt oder“ durch die Angabe „erfolgt,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Starts und Landungen im Rahmen des Such- und Rettungsdienstes, des
zivilen Luftrettungsdienstes, der Brandbekämpfung oder der Notfall- und
Katastrophenhilfe erfolgen; das Gleiche gilt für Starts und Landungen im
Rahmen von Einsätzen der Polizei, des Zolls oder der Küstenwache,
oder“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
5. Nach § 32b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie
die Flugsicherungsorganisation sollen der Kommission für die Beratung von
Flugverfahren insbesondere Unterlagen zu den in Betracht gezogenen Flugverfahren, zu
deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Fluglärmsituation und zu den wesentlichen
Gründen für die Auswahl des bevorzugten Flugverfahrens übermitteln. Die Kommission
soll diese Unterlagen und ihre Empfehlungen veröffentlichen.“
6. § 58 Absatz 1 Nummer 8a wird durch die folgende Nummer 8a ersetzt:
„8a. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 einen Start oder eine Landung
durchführt oder durchführen lässt,“.
7. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften“.
8. Nach § 73 wird der folgende § 74 eingefügt:
§ 74„
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Text dieses Gesetzes in der nach
einer Änderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom
22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087
vom 7. April 2021 (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Luftverkehrsgesetz wird insbesondere ergänzt um Regelungen zum Fluglärmschutz im
zivilen Luftverkehr. Mit der Konkretisierung in § 19b Absatz 1 Satz 6 LuftVG soll
sichergestellt werden, dass bei der bereits heute erforderlichen Differenzierung der
Entgeltordnungen der Flugplatzbetreiber nach Lärmgesichtspunkten die Anreizwirkung für die Nutzung
lärmarmer Flugzeugmuster gestärkt wird. Der unmittelbare Zugriff auf Fluggesellschaften,
die für gegen Regeln über Betriebsbeschränkungszeiten verstoßende Flüge verantwortlich
sind (§ 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 LuftVG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Nummer 8a
LuftVG), ist angesichts der aktuellen Herausforderungen für den Luftverkehr
(Luftraumsperrungen, zunehmende militärische Nutzung etc.) geeignet und fachlich angezeigt. Ziel der
Ergänzung des § 32b Absatz 1a LuftVG ist es, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der Entwicklung und Prüfung von Flugverfahren durch die Fluglärmkommissionen an den
jeweiligen Verkehrsflughäfen zu stärken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Luftverkehrsgesetz wird insbesondere ergänzt um Regelungen zum Fluglärmschutz im
zivilen Luftverkehr (§ 19b Absatz 1 Satz 6 LuftVG, § 32b Absatz 1a neu LuftVG und § 25
Absatz 1 Satz 3 LuftVG, § 58 Absatz 1 Nummer 8a neu LuftVG). Hinzu kommen in diesem
Zusammenhang stehende redaktionelle Anpassungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat zur Regelung des Luftverkehrs die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf schreibt auf nationaler Ebene insbesondere Zuständigkeiten deutscher
Behörden für Tätigkeiten fest, die auf Ebene des Rechts der Europäischen Union
vorgegeben werden (Anpassung der Verweise an die aktuell geltende Verordnung (EU) 2018/1139).
Durch die Festlegung der örtlichen, sachlichen und funktionalen Zuständigkeit entsteht
Rechtsklarheit. Entgegenstehende völkerrechtliche Vorgaben sind nicht ersichtlich.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf folgt dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer. Unbeabsichtigte
Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht Flexibilisierungen und Modernisierungen zugunsten des
Fluglärmschutzes vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung
(§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Der
Gesetzentwurf folgt dem Ziel, umfassende, sektorübergreifende und umweltfreundlichere
Mobilität zu ermöglichen, um sowohl in der Stadt als auch auf dem Land eine moderne,
verlässliche Infrastruktur als Basis für gesellschaftliche Teilhabe, für Wohlstand und zur
Ermöglichung von mehr Chancen und Fortschritt zu gestalten. Die Ergänzung von weiteren
Regelungen zum Fluglärmschutz im zivilen Luftverkehr nehmen insbesondere Gesundheit
und Wohlergehen in den Blick (SDG 3).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Der durch die Umsetzung ggf. entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im
Bereich des Bundes ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung kommt es bei Bürgerinnen
und Bürgern zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch Bürokratiekosten in
Höhe von 7 000 Euro.
Tabellarische Zusammenfassung Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Artikel 1 Nr. 5;
§ 32b Absatz 1a
LuftVG;
Übermitteln von
Unterlagen zur
Bewertung von
Belastungen durch
Fluglärm (Neu)
Ja 72
99,3 Euro
= (185 / 60 *
32,20 Euro/h
(WZ: H))
- 5 - Drucksache 331/26
Summe (in Tsd. Euro) 7 0
...davon aus Informationspflichten (IP) 7 0
1.1: Informationspflicht der Wirtschaft: Übermitteln von Unterlagen zur Bewertung
von Belastungen durch Fluglärm (jährlich); § 32b Absatz 1a LuftVG
Mit § 32b Absatz 1a LuftVG werden die Flughafenbetreiber verpflichtet, für Beratungen der
Fluglärmkommissionen Unterlagen zur Darstellung der Fluglärmsituationen zu übermitteln.
Geht man davon aus, dass die 24 Fluglärmkommissionen in Deutschland im Schnitt drei
Mal in Jahr aktuelle Lärmbelastungsveränderungen behandeln, können zu diesem Zweck
etwa 72 Unterlagenanforderungen im Jahr erfolgen. Da die Flughafenbetreiber auf Grund
anderer Vorschriften des LuftVG ohnehin verpflichtet sind Lärmbelastungen permanent zu
monitoren, fällt an dieser Stelle zusätzlicher Aufwand nur für Anforderer gerechtes
Aufarbeiten und Übermitteln der Unterlagen an. Bei einem angenommenen Lohnsatz von
32,20 Euro, einem Zeitaufwand pro Fall von 185 Minuten gemäß Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands, ergeben sich Bürokratiekosten für die Wirtschaft
in etwa in Höhe von 7 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um 2 000 Euro.
Tabellarische Zusammenfassung Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1,
Nr. 5;
§ 32b
Absatz 1a
LuftVG;
Veröffentlichen von
Beratungsergebnissen der
Fluglärmkommission
Land 72 30,5 Euro
= (60 / 60 *
30,50
Euro/h
(100%
mD))"
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
- 6 -Drucksache 331/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
2.1: Veröffentlichen von Beratungsergebnissen durch die Fluglärmkommission,
§ 32b Absatz 1a LuftVG
Die Beratungsergebnisse der angenommene 72 Sitzungen der Fluglärmkommission sind
zu veröffentlichen. Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro und einer angenommenen Zeit für
das Aufbereiten der Daten in Höhe von 60 Minuten pro Fall gemäß Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands, ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 200 Euro.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristungen und Evaluierungen sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (zur Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der Bekanntmachungserlaubnis im
neuen § 74 LuftVG.
Zu Nummer 2 (zu § 10a LuftVG)
In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Bezugnahmen auf die dem Zeugnis und
der Freistellung zugrundeliegende EU-Verordnung aktualisiert. Es handelt sich um
redaktionelle Änderungen, da eine Anpassung der Verweise an die aktuell geltende Verordnung
(EU) 2018/1139 notwendig geworden ist (sie ersetzt die vorherige Verordnung (EG)
Nr. 216/2008). Es wird künftig dynamisch auf den jeweiligen Stand der Verordnung
verwiesen. Zuständige Behörde ist die jeweils zuständige Landesluftfahrtbehörde im Sinne von
§ 31 Absatz 2 Nummer 4b LuftVG.
Satz 2 bleibt unverändert.
Zu Nummer 3 (zu § 19b Absatz 1 Satz 6 LuftVG)
Durch die Einfügung am Ende des ersten Halbsatzes wird konkretisiert, dass die
Entgeltordnungen der Flugplatzbetreiber Anreize für die Nutzung lärmarmer Flugzeugmuster
setzen sollen. Im Übrigen bleibt Satz 6 unverändert.
Zu Nummer 4 (zu § 25 LuftVG)
Zu Buchstabe a (zu § 25 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 LuftVG)
Die Einhaltung der geltenden Betriebsbeschränkungsregelungen an deutschen Flugplätzen
ist – auch im Hinblick auf die Akzeptanz von Luftverkehr – von besonderer Bedeutung.
Die Neufassung von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ist im Zusammenhang
mit der Änderung in § 58 Absatz 1 Nummer 8a des Luftverkehrsgesetzes zu sehen.
Verstöße gegen Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes sollen durch geeignete
Maßnahmen der Beteiligten (Luftfahrtbehörden der Länder, Fluglärmbeauftragte,
Flugsicherung, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugführer etc.) verhindert werden. Sofern es dennoch
zu Verstößen kommen sollte, müssen diese angemessen sanktioniert werden, um
individual- und generalpräventive Wirkung zu entfalten, sodass bei Verstößen gegen die
Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes auch unmittelbar gegen den
Luftfahrtunternehmer selbst, der das Luftfahrzeug betreibt bzw. einsetzt, ein Bußgeldverfahren
eingeleitet werden kann (§ 58 Absatz 1 Nummer 8a des Luftverkehrsgesetzes). Dazu ist es
erforderlich, dass auch das Durchführenlassen von Starts und Landungen in Vorschrift
aufgenommen wird. Dafür werden die Satzteile vor den Nummern 1 bis 3 umformuliert.
Am Ende von § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist das Wort „oder“ rechtsförmlich überflüssig
und kann entfallen. Die Nummern 2 und 3 bleiben unverändert.
§ 25 Absatz 1 Satz 4 enthält zwei rechtsförmliche Anpassungen. Der Artikel vor Erlaubnis
wird zum unbestimmten Artikel. Der Verweis in Satz 4 bezieht sich nur noch auf die
vorstehenden Sätze 1 und 2. Der Verweis auf Satz 3 ist zu streichen, da dort kein
Erlaubnistatbestand mehr normiert wird, an den eine Auflagenregelung anknüpfen könnte.
Zu Buchstabe b (zu § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 LuftVG)
Die bestehenden Ausnahmen in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 LuftVG erfassen
nicht planbare Landungen (Nummer 1), Landungen im öffentlichen Interesse (Nummer 2)
und Not- und Gefahrenlagen (Nummer 3). Insbesondere der zivile Rettungsdienst mittels
Hubschrauber (Helicopter Emergency Medical Services, HEMS) dient der schnellen
notfallmedizinischen Versorgung. In Deutschland wird dieser Dienst von verschiedenen
Betreibern (ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung, Bundesministerium des Innern) durchgeführt.
Eine ausdrückliche Nennung des zivilen Luftrettungsdienstes in der neu eingefügten
Nummer 3 in § 25 Absatz 2 Satz 1 LuftVG ist notwendig, weil der Begriff „Such- und
Rettungsdienst“ in der Praxis häufig eng ausgelegt und überwiegend militärisch interpretiert wird,
wodurch für zivile HEMS-Betreiber Rechtsunsicherheiten entstehen. Die Regelung dient
der Rechtssicherheit (klare gesetzliche Einordnung der zivilen Luftrettung), der
Gleichbehandlung mit anderen Rettungsdiensten und der Vermeidung von Verzögerungen bei der
Erteilung von Genehmigung nach § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes.
Die Änderung in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine redaktionelle Folgeänderung
durch die Neueinfügung der neuen Nummer 3.
Zu Nummer 5 (zu § 32b Absatz 1a LuftVG)
Die Einfügung des neuen Absatz 1a ergänzt die Informations- und Beteiligungsregelungen
für die örtlichen Fluglärmkommissionen („Kommission“) bei Planung und Umsetzung neuer
oder geänderter Flugverfahren im Flugplatzumland. Durch die Ergänzung eines neuen
Absatzes 1a in § 32b LuftVG neu wird den Fluglärmkommissionen nach § 32b LuftVG
ausdrücklich auch die Aufgabe zugewiesen, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
die Flugsicherungsorganisation bei der Planung und der Festlegung von Flugverfahren zu
beraten (Satz 1).
Bei der Planung und Festlegung von Flugverfahren soll eine Beteiligung der
Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG stattfinden. Dazu sind der Fluglärmkommission die Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die für eine fachliche Bewertung erforderlich sind (Satz 1). Die
Öffentlichkeit soll über die Beratungsgegenstände und ihre Empfehlungen angemessen
informiert werden (Satz 2), in dem die örtlichen Fluglärmkommissionen diese veröffentlichen
sollen. Art und Form der Veröffentlichung wird den Kommissionen freigestellt, wobei bereits
bewährte digitale Instrumente im Rahmen der Veröffentlichung durch die Kommissionen
Anwendung finden können.
Das in Absatz 1a – neu vorgesehene und geregelte Verfahren wird bereits praktiziert,
besonders am Flughafen Frankfurt/Main (FRA). Durch die Ausgestaltung mit intendiertem
Ermessen („sollen“) findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Dies ist
insbesondere mit Blick auf unterschiedliche Anforderungen der verschiedenen Flugplätze mit ihren
örtlichen Besonderheiten erforderlich (z.B. in Frankfurt/Main mit über 1 000
Flugbewegungen täglich und Kassel-Kalden mit 1 Flugbewegung pro Tag (andere Lärmschwellenwerte).
Zu Nummer 6 (zu § 58 Absatz 1 Nummer 8a LuftVG)
Mit der Änderung in § 58 Absatz 1 Nummer 8a LuftVG wird ein Verstoß gegen den neu
gefassten § 25 Absatz 1 Satz 3 LuftVG als Ordnungswidrigkeit klassifiziert und mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bewährt.
Wie bislang durch die Formulierung „als Führer eines Luftfahrzeugs ... startet oder landet“
sanktioniert die Vorschrift auch künftig durch die Formulierung „einen Start oder eine
Landung durchführt“ die Person, die das Luftfahrzeug verantwortlich führt.
Künftig adressiert der neue § 58 Absatz 1 Nummer 8a LuftVG spiegelbildlich zum neuen
§ 25 Absatz 1 Satz 3 LuftVG aber auch das Durchführenlassen von Starts und Landungen.
Die Regelungen greifen die Bundesratsinitiative von Hessen aus dem Jahr 2018 auf (BR-
Drs. 420/18), die von Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eng begleitet
und unterstützt worden war. Die aktuellen Herausforderungen für den Luftverkehr
(Luftraumsperrungen, zunehmende militärische Nutzung etc.) führen zu Kapazitäts- und
Ressourcenengpässen im Bereich der Flugsicherungen, aber auch aller anderen am
Luftverkehr Beteiligten (Fluggesellschaften, Flughäfen, Bodenabfertigung etc.). Verspätungen im
Luftverkehr können sich im Bereich der Flughäfen auch auf die für den Fluglärmschutz der
Bevölkerung sensiblen Nachtstunden auswirken. Die Nachtflugbeschränkungsregelungen
vieler Flughäfen sehen Ausnahmeregelungen für verspätet landende oder startende
Luftfahrzeuge vor. Diese Verspätungsregelungen werden allerdings von einigen
Fluggesellschaften nach wie vor auch extensiv genutzt. Sofern Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
die Nachtflugbeschränkungsregeln eines Flughafens bestehen, ist das
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach der geltenden Rechtslage gegen die verantwortlich das Luftfahrzeug
führende Person des jeweiligen Fluges als Adressatin oder Adressat der Bußgeldnorm zu
richten (§ 58 Absatz 1 Nummer 8a LuftVG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 LuftVG). Auch wenn die Pilotin oder der Pilot während des Betriebs des
Luftfahrzeugs die endgültige Entscheidungsbefugnis für das Luftfahrzeug hat, wird die
Tagesumlauf- und Flugplanung, die aufgrund zu gering kalkulierter einzelner Flugsegmente bzw.
Zeitpuffer die Verspätung verursacht, von der Fluggesellschaft verantwortet. Auch die
konkrete Entscheidung der Pilotin oder des Piloten für die Durchführung der verspäteten
Landung oder eines Verspätungsstarts wird ganz maßgeblich durch die Anweisung der
Fluggesellschaft bestimmt. Da die verantwortlich das Luftfahrzeug führende Person ihre
Entscheidung im Spannungsfeld zwischen arbeitsvertraglicher Loyalität einerseits und
Einhaltung der Flugbetriebsbeschränkungsregelungen andererseits zu treffen hat, erscheint es
daher nicht angemessen, nur gegen diese ein Bußgeld verhängen zu können (s. auch
Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drucksache 20/1532).
Aufgrund des maßgeblichen Einflusses der Fluggesellschaften für die Einhaltung der
Nachtflugbeschränkungen sollte auch die Fluggesellschaft, die das Luftfahrzeug als Halter
oder aufgrund eines Wet-Lease-Vertrages betreibt, unmittelbarer Adressat der
Bußgeldvorschrift sein. Dazu wird die Alternative „durchführen lässt“ in die Vorschrift aufgenommen.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der Bekanntmachungserlaubnis in
dem neuen § 74 LuftVG in den Fünften Abschnitt, der bislang die Überschrift
„Übergangsregelungen“ trug. Die neue Überschrift „Schlussvorschriften“ erfasst sowohl die in den
§§ 71-73 LuftVG enthaltenen Übergangsregelungen als auch die
Bekanntmachungserlaubnis in dem neuen § 74 LuftVG.
Zu Nummer 8 (zu § 74 LuftVG – neu – )
Der Änderungsbefehl fügt in § 74 LuftVG eine allgemeine Bekanntmachungserlaubnis ein.
Damit liegt es bei jeder Änderung des Stammgesetzes im Ermessen des zuständigen
Ressorts, ob eine Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden soll. Die
Einfügung der allgemeinen Bekanntmachungserlaubnis ist insbesondere im Interesse der
Rechtssicherheit geboten, da das Luftverkehrsgesetz seit der letzten Bekanntmachung
häufig geändert worden ist. In der Neubekanntmachung könnten alle zwischenzeitlichen
Änderungen zusammengefasst und dadurch ein offizieller konsolidierter Text erstellt
werden. Die Bekanntmachungserlaubnis gestattet dem Bundesministerium für Verkehr als
fachlich zuständigen Bundesministerium, den zu einem Stichtag geltenden Text des
Luftverkehrsgesetzes zu konsolidieren, festzustellen und den festgestellten Text im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Inkrafttreten mit dem Tag nach der
Verkündung ist insbesondere notwendig, um im Interesse aller Beteiligten die
Lärmschutzvorgaben möglichst zeitnah einführen zu können.
- 10 -Drucksache 331/26
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