Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 196/26
09.04.26 BRFuss
Fz - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist als
Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter
Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 erfolgte Erhöhung der gesetzlichen
Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen. Die Spitzen der
Koalitionsfraktionen der 21. Legislaturperiode haben sich am 13. November 2025 darauf
verständigt, die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen zu wollen. Diese wird
umgesetzt, durch die Absenkung der gesetzlichen Steuersätze des
Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem
1. Mai 2024.
B. Lösung
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen
Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Die hierdurch entstehenden Steuermindereinnahmen
im Einzelplan 60 werden ab 2027 durch Einsparungen im Einzelplan 12
(Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet.
C. Alternativen
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden nicht gesenkt. Hierdurch werden die unter anderem unter D
aufgeführten Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 vermieden.
Fristablauf: 21.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
volle Jahreswirkung1)
Gebietskörperschaft
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355
Bund - 185 - 340 - 345 - 350 - 355
Länder - - - - -
Gemeinden - - - - -
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Bund - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Länder - - - - -
Gemeinden - - - - -
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden Steuermindereinnahmen
werden im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen des Haushaltsvollzugs im allgemeinen
Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die Steuermindereinnahmen im Einzelplan 12
(Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht durch
die Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls ein sehr
geringer Umstellungsaufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze in den IT-
Verfahren.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr geringer
Aufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-Verfahren für die
Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich zugänglichen Informationen zur
Luftverkehrsteuer.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 196/26
09.04.26 BRFuss
Fz - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. April 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026
zu ermöglichen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten wäre aus verfassungsrechtlicher
Sicht zwar unbedenklich, da die Regelung ausschließlich begünstigend ist. Es würde
den Gesetzesvollzug jedoch erheblich erschweren, da eine Vielzahl von
Steueränderungsbescheiden verwaltungsaufwändig erlassen werden müssten.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „15,53 Euro“ durch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „39,34 Euro“ durch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „70,83 Euro“ durch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht die Absenkung der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze gemäß
§ 11 Absatz 1 Luftverkehrsteuergesetz auf das Niveau der gesetzlichen
Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 vor. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Luftverkehrsunternehmen
welche gewerblichen Passagierflugverkehr durchführen und der Luftverkehrsteuer
unterliegen steuerlich zu entlasten. Der Luftverkehrsteuer unterliegt gemäß § 1 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem
inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein
Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt. Die auf den Passagier umlegbare Luftverkehrsteuer ist
neben den Flughafenentgelten und Gebühren ein Teil der staatlichen Standortkosten in der
Bundesrepublik Deutschland.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze werden zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der vor
dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze gesenkt. Die gesetzlichen
Steuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes werden wie folgt
geändert:
- Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von
15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
-Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetz wird von
39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
- Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetz wird von
70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden nicht gesenkt. Hierdurch werden die unter anderem unter D aufgeführten
Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 vermieden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel
106 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (GG), da das Aufkommen der
Luftverkehrsteuer ganz dem Bund zusteht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Gesetzentwurf gehen keine Regelungsvereinfachungen oder
Verwaltungsverfahrenvereinfachungen einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien ist erfolgt. Der Entwurf steht nicht in Zielkonflikten mit den
Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Wesentliche Auswirkungen auf den gewerblichen Passagierflugverkehr werden mit der
Rückkehr zu den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Steuersätzen nicht erwartet, so dass ein
Zielkonflikt mit den Indikatorenbereichen 3.2.a und 3.2.b – Luftbelastung –, 12.1.bb und
12.1.bc – Globale Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater Haushalte –
Energieverbrauch und CO2-Emissionen– sowie 13.1.a – Treibhausgasemissionen nicht
gegeben ist.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd.
Maßnahme Gebietskör-
Nr.
perschaft
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LuftVStG Insg. - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Absenkung der Steuer je Fluggast bei Flügen LuftVSt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
mit einem Zielort nach
Anlage 1 von 15,53 € auf 13,03 €
Anlage 2 von 39,34 € auf 33,01 € und Bund - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
in andere Länder von 70,83 € auf 59,43 €
ab 1. Juli 2026 LuftVSt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
LuftVSt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Bund - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
LuftVSt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355 - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden Steuermindereinnahmen werden im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen des
Haushaltsvollzugs im allgemeinen Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die Steuermindereinnahmen vollständig im Einzelplan 12
(Bundesministerium für Verkehr) erwirtschaftet.
.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Das
Luftverkehrsunternehmen ist gemäß § 6 Absatz 1, Satz 1 des Luftverkehrssteuergesetzes Steuerschuldner
der Luftverkehrsteuer.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht durch die
Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls ein sehr geringer
Umstellungsaufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze in den IT-
Verfahren.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr geringer
Aufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-Verfahren für die
Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich zugänglichen Informationen zur
Luftverkehrsteuer.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
oder indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse, genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur,
Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie kulturelles und soziales
Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren
bürokratischen Hemmnisse für die Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich nicht um ein
wesentliches und damit evaluierungspflichtiges Regelungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes)
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist als
Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter
Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 erfolgte Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze des
Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen. Die Spitzen der Koalitionsfraktionen
der 21. Legislaturperiode haben sich darauf verständigt, die Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag umsetzen zu wollen. Diese wird umgesetzt, durch die Absenkung der
gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der
gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024. Durch die Gesetzesänderung
werden die gesetzlichen Steuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes wie
folgt geändert:
- Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von
15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
-Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetz wird von
39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
- Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetz wird von
70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt, dass die Änderungen des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes
in Artikel 1 am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Relationen
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