Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5688
21. Wahlperiode 04.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
ist als Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter
Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 erfolgte Erhöhung der
gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen.
Die Spitzen der Koalitionsfraktionen der 21. Legislaturperiode haben sich am
13. November 2025 darauf verständigt, die Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag umsetzen zu wollen. Diese wird umgesetzt, durch die Absenkung der
gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau
der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024.
B. Lösung
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen
Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Die hierdurch entstehenden
Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 werden ab 2027 durch Einsparungen im
Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet.
C. Alternativen
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden nicht gesenkt. Hierdurch werden die unter anderem in
Abschnitt D aufgeführten Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 vermieden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 185 - 340 - 345 - 350 - 355
Bund - 185 - 340 - 345 - 350 - 355
Länder – – – – –
Gemeinden – – – – –
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Bund - 170 - 330 - 345 - 350 - 355
Länder – – – – –
Gemeinden – – – – –
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden
Steuermindereinnahmen werden im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen des Haushaltsvollzugs im
allgemeinen Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die Steuermindereinnahmen
im Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) vollständig erwirtschaftet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht
durch die Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls
ein sehr geringer Umstellungsaufwand infolge der notwendigen Anpassung der
Steuersätze in den IT-Verfahren.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr
geringer Aufwand infolge der notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-
Verfahren für die Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich zugänglichen
Informationen zur Luftverkehrsteuer.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 4. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 9. April 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „15,53 Euro“ durch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „39,34 Euro“ durch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „70,83 Euro“ durch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht die Absenkung der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024
vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Luftverkehrsunternehmen welche gewerblichen Passagierflugverkehr
durchführen und der Luftverkehrsteuer unterliegen steuerlich zu entlasten. Der Luftverkehrsteuer unterliegt gemäß § 1
Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem
inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort
berechtigt. Die auf den Passagier umlegbare Luftverkehrsteuer ist neben den Flughafenentgelten und Gebühren ein Teil
der staatlichen Standortkosten in der Bundesrepublik Deutschland.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze werden zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024
geltenden gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze gesenkt. Die gesetzlichen Steuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes werden wie folgt geändert:
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von 15,53 Euro auf
13,03 Euro gesenkt.
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetz wird von 39,34 Euro auf
33,01 Euro gesenkt.
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetz wird von 70,83 Euro auf
59,43 Euro gesenkt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf
den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes werden nicht
gesenkt. Hierdurch werden die unter anderem in Abschnitt D aufgeführten Steuermindereinnahmen im Einzelplan
60 vermieden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes ergibt sich aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes
(GG), da das Aufkommen der Luftverkehrsteuer ganz dem Bund zusteht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Gesetzentwurf gehen keine Regelungsvereinfachungen oder Verwaltungsverfahrenvereinfachungen
einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien ist erfolgt. Der Entwurf steht nicht in Zielkonflikten mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung dient.
Wesentliche Auswirkungen auf den gewerblichen Passagierflugverkehr werden mit der Rückkehr zu den vor dem
1. Mai 2024 geltenden Steuersätzen nicht erwartet, so dass ein Zielkonflikt mit den Indikatorenbereichen 3.2.a
und 3.2.b – Luftbelastung –, 12.1.bb und 12.1.bc – Globale Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater
Haushalte – Energieverbrauch und CO2-Emissionen– sowie 13.1.a – Treibhausgasemissionen nicht gegeben ist.
3.
H
au
sh
al
ts
au
sg
ab
en
o
hn
e
Er
fü
llu
ng
sa
uf
w
an
d
(S
te
ue
rm
eh
r-
/-m
in
de
re
in
na
hm
en
(-
) i
n
M
io
. €
)
lfd
.
N
r.
M
aß
na
hm
e
St
eu
er
ar
t/
G
eb
ie
ts
kö
r-
pe
rs
ch
af
t
V
ol
le
Ja
hr
es
w
irk
un
g*
K
as
se
nj
ah
r
20
26
20
27
20
28
20
29
20
30
20
26
20
27
20
28
20
29
20
30
1
§
11
A
bs
. 1
N
r.
1
bi
s 3
L
uf
tV
St
G
In
sg
.
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
A
bs
en
ku
ng
d
er
S
te
ue
r j
e
Fl
ug
ga
st
b
ei
F
lü
ge
n
m
it
ei
ne
m
Z
ie
lo
rt
na
ch
A
nl
ag
e
1
vo
n
15
,5
3
€
au
f 1
3,
03
€
A
nl
ag
e
2
vo
n
39
,3
4
€
au
f 3
3,
01
€
u
nd
in
a
nd
er
e
Lä
nd
er
v
on
7
0,
83
€
a
uf
5
9,
43
€
ab
1
. J
ul
i 2
02
6
Lu
ftV
St
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
B
un
d
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
Lu
ftV
St
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
L
än
de
r
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
G
em
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
2
Fi
na
nz
ie
lle
A
us
w
irk
un
ge
n
in
sg
es
am
t
In
sg
.
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
Lu
ftV
St
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
B
un
d
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
Lu
ftV
St
-1
85
-3
40
-3
45
-3
50
-3
55
-1
70
-3
30
-3
45
-3
50
-3
55
L
än
de
r
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
G
em
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
A
nm
er
ku
ng
:
*
W
irk
un
g
fü
r e
in
en
v
ol
le
n
(V
er
an
la
gu
ng
s-
)Z
ei
tra
um
v
on
1
2
M
on
at
en
.
Die durch diesen Gesetzentwurf im Einzelplan 60 entstehenden Steuermindereinnahmen werden im Haushaltsjahr
2026 im Rahmen des Haushaltsvollzugs im allgemeinen Haushalt erwirtschaftet. Ab 2027 werden die
Steuermindereinnahmen vollständig im Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) erwirtschaftet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Das Luftverkehrsunternehmen ist gemäß § 6
Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrssteuergesetzes Steuerschuldner der Luftverkehrsteuer.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den Luftverkehrsunternehmen und bei den steuerlichen Beauftragten entsteht durch die Änderung des § 11
Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes allenfalls ein sehr geringer Umstellungsaufwand infolge der notwendigen
Anpassung der Steuersätze in den IT-Verfahren.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht durch die Änderung der Steuersätze ein sehr geringer Aufwand infolge der
notwendigen Anpassung der Steuersätze im IT-Verfahren für die Verwaltung der Luftverkehrsteuer und in öffentlich
zugänglichen Informationen zur Luftverkehrsteuer.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten oder indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse,
genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie
kulturelles und soziales Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen Hemmnisse für die
Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Es handelt sich nicht um ein wesentliches und damit
evaluierungspflichtiges Regelungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes)
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist als Maßnahme zur
steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024
erfolgte Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen. Die
Spitzen der Koalitionsfraktionen der 21. Legislaturperiode haben sich darauf verständigt, die Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag umsetzen zu wollen. Diese wird umgesetzt, durch die Absenkung der gesetzlichen Steuersätze
des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem
1. Mai 2024. Durch die Gesetzesänderung werden die gesetzlichen Steuersätze gemäß § 11 Absatz 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes wie folgt geändert:
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von 15,53 Euro auf
13,03 Euro gesenkt.
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von 39,34 Euro auf
33,01 Euro gesenkt.
– Der Steuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsteuergesetzes wird von 70,83 Euro auf
59,43 Euro gesenkt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt, dass die Änderungen des § 11 Absatz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes in Artikel 1 am 1. Juli
2026 in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Gesetzentwurf)