Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1505
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
A. Problem und Ziel
Das Beurkundungsverfahren ist derzeit noch grundsätzlich papiergebunden
ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen
Beurkundung sieht das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für
Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische
Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssen Notarinnen und Notare sowie andere für
öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen – wie etwa auch
Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten.
Derweil erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022
elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung
bei den Gerichten erfolgt weitgehend elektronisch; ab dem 1. Januar 2026 ist die
elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend. Ebenfalls in hohem
Maße elektronisch läuft der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und
sonstiger Rechtsvorgänge ab. So wird die Kommunikation zwischen Notariaten
und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit
Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen soll ebenfalls
zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden,
bedarf es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische
Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers. Hierdurch werden Personal- und
Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung wird verzögert.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für
Deutschland“ vom 5. Mai 2025 sieht vor, digitale Beurkundungsprozesse zu ermöglichen
(Zeile 102 bis 104) und das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und
Digitalisierung zu begleiten (Zeile 1784 bis 1785). Insbesondere setzt der
Koalitionsvertrag das Ziel, die Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen und
Medienbrüche abzuschaffen (Zeile 2024 bis 2025).
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für
eine Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit werden die Voraussetzungen
für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. Es
können so Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und
anderen Urkundsstellen eingespart werden.
Der Entwurf trägt damit zur Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei.
B. Lösung
Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung
elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und
Notare wie auch durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist
die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung
von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige
Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer
Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes
nicht, da keine Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen
Präsenzbeurkundungen eingeführt wird. Bei den nachfolgenden Schätzungen werden jeweils
die Mittelwerte angesetzt.
Es wird mit einmaligen Kosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes in Höhe
von circa 830 000 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 142 500 Euro
gerechnet. Für die öffentlichen Haushalte der Länder werden mit einmaligen
Kosten in Höhe von rund 17 Millionen Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe
von 3,2 Millionen Euro und auf Kommunalebene mit einmaligen Kosten in Höhe
von 831 387 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 110 000 Euro
gerechnet.
Es wird mit jährlich wiederkehrenden Entlastungen für den öffentlichen Haushalt
des Bundes in Höhe von circa 451 000 Euro, für die öffentlichen Haushalte der
Länder in Höhe von 915 000 Euro und für die Kommunen in Höhe von 2,3
Millionen Euro gerechnet.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer jährlichen Entlastung von rund
1,28 Millionen Euro, die sich durch die Einführung der elektronischen
Legalisation ausländischer elektronischer Urkunden ergeben. Außerdem ergibt sich für die
Bürgerinnen und Bürger hierdurch eine jährliche zeitliche Entlastung von rund
235 000 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird geschätzt, dass auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 830 000 Euro und – nach Abzug des jährlich entstehenden zusätzlichen
Erfüllungsaufwands – jährlich wiederkehrende Entlastungen in Höhe von rund
308 000 Euro entstehen. Auf der gesamten Verwaltungsebene Land
(einschließlich der Notarinnen und Notare sowie Kommunen) entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 22,9 Millionen Euro bei jährlichen Entlastungen in
Höhe von 5,6 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer
notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell
beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte
Erklärung.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch
wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4. In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ausgehändigt“ durch die Angabe
„überlassen“ ersetzt.
5. Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung
erfolgen.“
6. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Angabe „der §§ 6 bis 8 Absatz 1,
der §§ 9, 10“ ersetzt.
7. In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8 bis 10“ durch die Angabe „des § 8 Absatz 1, der
§§ 9, 10“ ersetzt.
Anlage 1
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des
Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen
Notariatsaktenspeichers, des besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des
Videokommunikationssystems für Urkundstätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2
Nummer 11 vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten
zugänglich geworden sind.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu
unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen
Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte.“
2. § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
10. „ das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des
Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer
Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.“
Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
c) Die Angabe zu § 16d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16d (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift“.
e) Nach der Angabe zu § 40a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift“.
2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung
aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische
Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.“
3. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter
Abschrift beigefügt werden.“
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift
von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten,
Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht
vorgelegt werden.“
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a
Signieren einer elektronischen Niederschrift
(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten
1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig
unterschrieben werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich
wiedergegeben werden.
(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf
Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst
erstellen. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die
diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine
Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren
elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der
Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
§ 13b
Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder
im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem
verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen
Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen
Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.“
6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in
beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wird auf Karten oder
Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder
Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss.“
7. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die
Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte Schriftstück belehren.“
8. § 16 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt,
so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
10. § 16b wird durch den folgenden § 16b ersetzt:
„§ 16b
Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine
elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten
die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der
elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation
durchgeführt worden ist.
(3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die
an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die
qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.“
11. § 16d wird gestrichen.
12. § 16e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Niederschrift“ die Angabe „nach § 16b“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift“ durch die Angabe
„beiden Niederschriften“ ersetzt.
13. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift
aufgenommen werden.“
14. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 und 32“ durch die Angabe „§§ 30 bis 32“ ersetzt.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder
Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische
Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in
diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.“
16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a
Absatz 2 und 4 entsprechend.“
17. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet
werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und
elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen
dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen
elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen,
wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur
versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen
Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens.“
18. Nach § 40a wird der folgende § 40b eingefügt:
„§ 40b
Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf
einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem
elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.
(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend.“
19. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften
oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders
unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur.“
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 4
Satz 1 und 2“ ersetzt.
20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument
(elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift
(elektronische Urschrift).“
21. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der
Verwahrung des Notars.“
22. In § 47 wird die Angabe „oder der elektronischen Niederschrift“ gestrichen.
23. In § 56 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 4
Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form
oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht
zu übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist
dieses zu übermitteln.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Einheitswert oder den Wirtschaftswert“ durch die Angabe „Grundsteuerwert“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 der Anmerkung zu Nummer 22200 wird die Angabe „Ausfertigung einer“ gestrichen.
2. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe „§ 16d“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
Satz 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2246), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „dem nach § 16b“ durch die Angabe „einem nach § 8 Absatz 2, § 16b
oder § 36 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8, 36 und 38“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2“
ersetzt.
c) Nummer 4 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift
oder eines elektronischen Handzeichens,“.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei Niederschriften nach § 8 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen
Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren
Erklärungen beurkundet worden sind,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 8, 16b oder 38“ durch die Angabe „§§ 8 oder 16b“ ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in
der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung
verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16d“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 371a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private
elektronische Dokumente, die versehen sind mit
1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten
elektronischen Handzeichen.“
2. Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Ausnahme Dänemarks und Irlands.“
2. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Entgegennahme von Erklärungen
(1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine
Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
(3) Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-
beglaubigter Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine beglaubigte Abschrift der
entgegengenommenen Erklärung zu überlassen. Bei elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese
überlassen werden.
(4) Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren beglaubigter
Abschrift hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken. Bei der
Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert
werden.“
Artikel 10
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V
Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht,
sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz
oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der
zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht
nachgekommen sind.
(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so
ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17
bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer
notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das
Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich
beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.“
Artikel 11
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „des Beurkundungsgesetzes“ die Angabe „vom
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt
werden.“
c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
6. „ Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes)
und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine
Bestätigung der Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.
7. Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches
Dokument soll den Beteiligten überlassen werden. Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche
Verwahrung, so soll das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur
amtlichen Verwahrung übermittelt werden. Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin
verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift. Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die
Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken, so ist der Vermerk in einem
gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich
verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen
Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der
folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:
1. einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3
Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an
fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014
erfüllt, oder
2. einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau gewährleistet.
Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung
der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht,
zu versehen. Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu
legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem
Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen
elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des Montags der dritten auf die
Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Abl. L 201 vom 27.7.2012,
S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186)
2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(Abl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (Abl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Beurkundungsverfahren ist derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer
Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht das Beurkundungsgesetz (BeurkG) nur punktuell
vor. Notarielle Urkunden werden daher im Regelfall in Papierform errichtet.
So muss bei der Beurkundung von Willenserklärungen in Anwesenheit der Beteiligten vor der Notarin oder dem
Notar, also in „Präsenzverfahren“, eine papierförmige Niederschrift aufgenommen werden (§ 8 BeurkG).
Dasselbe gilt für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, für die die Vorschriften
über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend gelten (§ 38 Absatz 1 BeurkG). Die Aufnahme einer
elektronischen Niederschrift als elektronisches Pendant der papierförmigen Niederschrift sieht das BeurkG derzeit
ausschließlich vor für den Sonderfall der Beurkundung mittels Videokommunikation, also in „Online-Verfahren“
(§ 16b BeurkG). In Präsenzverfahren, die nach wie vor den Regelfall der notariellen Beurkundung darstellen, ist
die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift bislang nicht gestattet.
Auch bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge
muss nach § 36 BeurkG eine papierförmige Niederschrift errichtet werden. Die Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift ist hier bislang nicht gestattet. Lediglich für einfache Zeugnisse erlaubt § 39a BeurkG die
elektronische Errichtung. Durch ein einfaches elektronisches Zeugnis über die Beglaubigung einer qualifizierten
elektronischen Signatur kann so auch eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form errichtet werden. Allerdings sind
die zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen benötigten Mittel bei Bürgerinnen und Bürgern sowie
in der Wirtschaft zurzeit überwiegend noch nicht vorhanden. In Präsenzverfahren erfolgt daher auch die
Errichtung öffentlich beglaubigter Erklärungen heute in aller Regel noch im Wege der Beglaubigung einer Unterschrift
auf einem Schriftstück.
Derweil sind notarielle Urkunden seit dem Jahr 2022 auch elektronisch im sogenannten Elektronischen
Urkundenarchiv zu verwahren. Das Elektronische Urkundenarchiv wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung
der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der
Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396,
Urkundenarchivgesetz) eingerichtet. Es handelt sich um ein elektronisches Archiv, das durch die Bundesnotarkammer als
Urkundenarchivbehörde geführt wird und das Notarinnen und Notaren unter anderem die Führung der elektronischen
Urkundensammlung ermöglicht. Jede seit dem 1. Juli 2022 errichtete notarielle Urkunde muss gescannt und in
die elektronische Urkundensammlung hochgeladen werden. Dort wird das Dokument für einen Zeitraum von
100 Jahren verwahrt. Die papierförmigen Urkunden sind nach einem festgeschriebenen Verfahren, das vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert ist, in die elektronische Form zu übertragen.
Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass das elektronische Dokument inhaltlich und bildlich mit dem
Ausgangsdokument übereinstimmt.
Auch der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und -vorgänge ist bereits in hohem Maße digitalisiert.
So wird die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt.
Beispielsweise sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts- und
das Partnerschaftsregister beim jeweiligen Registergericht gesetzlich zwingend elektronisch einzureichen. Auch
zum Vereinsregister können öffentlich beglaubigte Anmeldungen elektronisch eingereicht werden.
Entsprechendes gilt für Anträge und sonstige Erklärungen, die den Grundbuchämtern zu übermitteln sind. Und auch in
sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht für Notarinnen und Notare eine Pflicht zur elektronischen
Einreichung. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen soll ebenfalls
zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen. Schließlich bedarf es im Rahmen der Vollzugstätigkeit häufig auch
der Übersendung von Urkundsabschriften. Auch für Zwecke des elektronischen Vollzugs ist es daher häufig
erforderlich, die in Papierform errichteten Urkunden in elektronische Dokumente zu transferieren.
Vergleichbar ist die Situation bei anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen. Nach § 1 Absatz 2 BeurkG
gelten die Vorschriften des BeurkG für diese entsprechend, soweit sie neben Notarinnen und Notaren für
öffentliche Beurkundungen zuständig sind. Im Inland betrifft dies in bestimmten Fällen etwa Gerichte. So sind die
Nachlassgerichte etwa auch zuständig für die Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen (§ 1945 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und eidesstattlichen Versicherungen zur Erwirkung eines Erbscheins
(§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Daneben sind die Amtsgerichte beispielsweise auch für die Beurkundung
bestimmter familiengerichtlicher Erklärungen neben Notarinnen und Notaren zuständig (§ 67 BeurkG). Ebenfalls
neben Notarinnen und Notaren für bestimmte öffentliche Beurkundungen zuständig sind die Urkundspersonen
bei den Jugendämtern. Im Ausland ist die Beurkundungszuständigkeit den Konsularbeamten zugewiesen, die sie
nach § 10 Absatz 3 des Konsulargesetzes (KonsG) grundsätzlich ebenfalls nach Maßgabe des BeurkG
wahrzunehmen haben.
Diese Stellen stehen vor vergleichbaren Herausforderungen wie Notarinnen und Notare. So kann die
Aktenführung bei den Gerichten schon heute elektronisch erfolgen; ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische
Aktenführung in der Justiz grundsätzlich verpflichtend. Die Umstellung auf die elektronische Aktenführung wird durch die
Landesjustizverwaltungen derzeit flächendeckend pilotiert. Bei der Pilotierung der elektronischen Aktenführung
bei Nachlassgerichten hat sich nach Einschätzung der Länder ein dringender Bedarf für die zeitnahe Einführung
einer praxistauglichen elektronischen Beurkundung in Präsenz gezeigt (vergleiche die Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der
Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, Bundestagsdrucksache 20/8095, S. 86). Auch sonstige
Urkundsstellen führen ihre Akten elektronisch oder werden dies zukünftig tun. Davon abgesehen ist zu erwarten, dass auch
die elektronische Übermittlung der von diesen Stellen errichteten Urkunden an Bürgerinnen und Bürger oder
andere Stellen stetig zunehmen wird.
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, müssen diese für die elektronische
Verwahrung und elektronische Vollzugstätigkeiten aufwendig in die elektronische Form übertragen werden. In
der Praxis führt dies regelmäßig dazu, dass die Urkunde zunächst bei der Urkundsstelle elektronisch mit Hilfe
eines Textverarbeitungsprogramms entworfen, anlässlich der Beurkundung ausgedruckt und der Ausdruck im
Rahmen des Beurkundungsverfahrens von den Beteiligten und der Urkundsperson unterschrieben wird.
Anschließend muss die Urschrift zu Zwecken der elektronischen Verwahrung beziehungsweise des elektronischen
Vollzugs durch die Urkundsstelle eingescannt werden. Durch diesen doppelten Medienbruch werden Personal- und
Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung zum Teil erheblich verzögert. So würde
sich nach Schätzung der gerichtlichen Praxis die Verzögerung der Verfahrensbearbeitung bei elektronischer
Aktenführung im gerichtlichen Verfahren in den Fällen der papierförmigen Aufnahme einer
Erbausschlagungserklärung oder einer eidesstattlichen Versicherung zur Erwirkung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht in Folge
des Umwegs über die Scanstelle auf ein bis vier Arbeitstage belaufen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ vom 5. Mai 2025 setzt
das Ziel, „digitale Beurkundungsprozesse zu ermöglichen“ (Zeile 102 bis 104) und „das gesamte Staatshandeln
mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten“ (Zeile 1784 bis 1785). Insbesondere sieht der
Koalitionsvertrag vor, „die Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen“; Medienbrüche müssten im modernen
digitalen Rechtsverkehr „der Vergangenheit angehören“ (Zeile 2024 bis 2025).
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer
Urkunden vor. Damit werden Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Verwahrung und Weiterverarbeitung
dieser Dokumente geschaffen. Es können so Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und
anderen Urkundsstellen freigesetzt werden.
Dieser Entwurf steht damit auch im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen
auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente
sowohl bei der Beurkundung von Willenserklärungen als auch bei sonstigen Beurkundungen durch Notarinnen und
Notare wie auch durch andere Urkundsstellen vor.
Kernstück der Neuregelung ist die Einführung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung
von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson (§ 8 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes in der
Entwurfsfassung – BeurkG-E). Anstelle durch eine Unterschrift auf Papier dokumentieren die Beteiligten ihre
Genehmigung der in einem Präsenzverfahren aufgenommenen elektronischen Niederschrift entweder durch
Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die durch ein zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeignetes Hilfsmittel wie beispielsweise ein Unterschriftenpad oder ein
Touchscreen erfasst und in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. Mit den beiden
Signaturmöglichkeiten ist der Entwurf zukunfts- und technologieoffen gestaltet. Derzeit ist unter Privatpersonen die
qualifizierte elektronische Signatur noch wenig verbreitet. Dies sollte sich aber spätestens mit der auch im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Einführung der EUDI-Wallet ändern. Die beiden Signaturmöglichkeiten entsprechen
damit den Zielen des Koalitionsvertrags, für Bürgerinnen und Bürger einerseits moderne digitale Mittel für
Identifikation und Authentifizierung vorzusehen und andererseits auch Personen zu unterstützen, die „den digitalen
Weg nicht gehen“ wollen (Zeile 2024 bis 2025). So greift die Autorisierung einer elektronischen Niederschrift
durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel auf eine technische Möglichkeit zurück, die
Bürgerinnen und Bürgern bereits weitgehend bekannt und im Geschäftsverkehr akzeptiert ist.
Die Urkundsperson muss die elektronische Niederschrift abschließend mit ihrer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen (§ 13a BeurkG-E), wodurch Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift
gewährleistet werden. Bei der auf diese Weise erstellten elektronischen Niederschrift handelt es sich um ein öffentliches
elektronisches Dokument in Sinne von § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf das die Vorschriften
über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung finden. Soweit neben den Notarinnen und
Notaren auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen für die Beurkundung von Willenserklärungen
zuständig sind, können auch sie nach § 1 Absatz 2 BeurkG in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen
elektronische Niederschriften errichten.
Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle
von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. So wird für die Beurkundung anderer Erklärungen als
Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge erstmals die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
ermöglicht (§ 36 Absatz 2 BeurkG-E). Auch der Anwendungsbereich der einfachen elektronischen Zeugnisse nach
§ 39a BeurkG wird erweitert: Es soll eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich
beglaubigter Form geschaffen werden. Nach § 129 Absatz 3 BGB-E soll eine Erklärung in einem elektronischen
Dokument, die von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen
Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen wurde, als
öffentlich beglaubigte Erklärung gelten. Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige elektronische
Unterschrift, wenn sie in ihrer Gegenwart auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. Dasselbe gilt für die
Beglaubigung eigenhändiger elektronischer Handzeichen (§ 40b BeurkG-E).
Die Entscheidung, ob im Beurkundungsverfahren eine papierförmige Urkunde oder stattdessen ein elektronisches
Dokument errichtet wird, liegt grundsätzlich bei der Urkundsstelle. Dies gilt auch für Notarinnen und Notare,
ohne dass dem die Urkundsgewährungspflicht entgegenstünde. Ein Wahlrecht der Beteiligten hinsichtlich der
Errichtung einer elektronischen Niederschrift oder einer papierförmigen Niederschrift besteht daher grundsätzlich
nicht. Gleiches gilt für die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen.
Anderes kann gelten, wenn etwa zwingend eine papierförmige Urschrift der Urkunde benötigt wird, etwa im Falle
von Vollmachten oder bei zur Verwendung im Ausland bestimmten Erklärungen.
Der Bundesnotarkammer soll in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 der Bundesnotarordnung in der
Entwurfsfassung (BnotO-E) die Pflichtaufgabe übertragen werden, ein Signatursystem bereitzustellen, das die Signatur
elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E und die Beglaubigung nach § 40b BeurkG-E ermöglicht. Diese
Aufgabenübertragung an die Bundesnotarkammer, die bereits aufgrund ihrer bestehenden (Pflicht-)Aufgaben
über die erforderliche technische Erfahrung und Expertise verfügt, soll sicherstellen, dass die zur
Gesetzesumsetzung erforderliche IT-Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und
niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht. Zudem zielt die Regelung gemeinsam mit § 13b BeurkG-E darauf ab,
dass den Berufsträgern obliegende (Berufs-)Pflichten durch das entwickelte IT-System verlässlich eingehalten
werden und staatliche Stellen oder die staatliche Beauftragung die Rechtskonformität garantiert. Gleichwohl
können andere Anbieter, die den Anforderungen des § 13b BeurkG-E genügen, neben der Bundesnotarkammer
ebenfalls geeignete Lösungen zur Verfügung stellen.
Indem die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen ausgeweitet werden,
können Medienbrüche im Zusammenhang mit der elektronischen Weiterverarbeitung abgebaut und so Aufwand
begrenzt und Verzögerungen vermieden werden. Die elektronische Verwahrung von elektronischen Niederschriften
und einfachen elektronischen Zeugnissen erfolgt ohne Notwendigkeit eines Medientransfers. Der im Falle von
papierförmig errichteten Urkunden erforderliche Prozess des ersetzenden Scannens nach dem Stand der Technik
einschließlich der Notwendigkeit eines mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen
Übereinstimmungsvermerks entfällt hier.
Der Beitrag des Elektronischen Urkundenarchivs zur Digitalisierung von Justiz (E-Justice) und Verwaltung
(E-Government) wird durch die Ausweitung elektronischer Beurkundungen vertieft (vergleiche zu den
diesbezüglichen Auswirkungen des Elektronischen Urkundenarchivs Bundestagsdrucksache 18/10607, S. 42):
Durch die Ausweitung der Möglichkeiten zur originären Errichtung elektronischer Dokumente im
Beurkundungsverfahren entstehen Synergien mit der Umstellung auf elektronische Prozesse in Gerichts- und
Verwaltungsverfahren. Das Gesetz stellt dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau von E-Justice und E-Government dar.
Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, E-Justice-Gesetz) läuft die Kommunikation zwischen den Gerichten und den
Angehörigen der Rechtsberufe inzwischen in den meisten Verfahrensarten größtenteils elektronisch ab. Das Gesetz zur
Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749, E-Government-Gesetz) verpflichtet die in dem Gesetz genannten Behörden elektronische Akten zu
führen. Die Landesjustizverwaltungen planen und pilotieren derzeit flächendeckend die Umstellung auf die
elektronische Aktenführung auch in gerichtlichen Verfahren.
Entsprechend dem in der Begründung zum E-Government-Gesetz (Bundestagsdrucksache 17/11473, S. 2)
angesprochenen Ziel, die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen
Verwaltungen innerhalb staatlicher Institutionen und zwischen ihnen sowie zwischen diesen Institutionen und
Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise Unternehmen zu verbessern, leistet die Ausweitung der Möglichkeiten
zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen einen Beitrag zur Unterstützung und Vereinfachung
der Verfahrensabläufe bei anderen Stellen. Die im Beurkundungsverfahren errichteten elektronischen Dokumente
ermöglichen diesen Stellen im Fall der Führung elektronischer Akten eine Verwendung der Dokumente ohne
Medienbrüche. Dokumente können elektronisch übersandt werden, so dass die Übersendung eines
Papierdokuments und eventuell ein erneutes Einscannen entbehrlich werden. Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger sowie
die Unternehmen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer beigetragen. Nachdem die Länder im Frühjahr 2023 von
erheblichen Medienbrüchen bei der Pilotierung der elektronischen Akte in Nachlassverfahren berichteten, hat die
Bundesnotarkammer die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vorgeschlagen. Mit diesem
Lösungsvorschlag, der bereits die handschriftliche Unterzeichnung auf einem elektronischen Hilfsmittel wie etwa einem
Unterschriftenpad vorsah, sollte eine für das Beurkundungsrecht einheitliche Lösung geschaffen werden, die an
der Autorisierungsfunktion der Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für die Geltung
des Rechtsgeschäfts und die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten festhält. Des Weiteren wurde die
Forderung berücksichtigt, für das Inkrafttreten eine Vorlauffrist von zwei Wochen vorzusehen, um Notarinnen
und Notaren sowie anderen Urkundsstellen Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig ein dem Wunsch der
Länder entsprechendes zeitnahes Inkrafttreten zu ermöglichen. Klargestellt wurde schließlich, dass § 31 zwar eine
unbedingte Amtspflicht begründet, deren Verletzung aber nicht die Wirksamkeit der Beurkundung berührt.
Schließlich wurde auf Anregung der Bundesnotarkammer eine Änderung in § 44a Absatz 1 Satz 1 BeurkG
vorgenommen und dadurch klargestellt, dass Änderungen in der Niederschrift, die während der Beurkundung
vorgenommen werden, auch im Fließtext im Änderungsmodus vorgenommen werden können und in vom Notar
qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten keiner gesonderten Abzeichnung am Rand bedürfen. Im Übrigen
haben keine weiteren Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum
Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zur Ausweitung der elektronischen Beurkundungsmöglichkeiten besteht keine Alternative. Diese Maßnahme ist
notwendig, um den Aufwand der Urkundsstellen bei der Weiterverarbeitung der Dokumente für Zwecke der
elektronischen Verwahrung und des elektronischen Vollzugs auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Insbesondere
ist die zeitnahe Ermöglichung einer praxistauglichen elektronischen Beurkundung in Präsenz auch nach
Einschätzung des Bundesrates notwendig, um die flächendeckende verpflichtende Einführung der elektronischen Akte in
Nachlasssachen nicht zu gefährden (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den
Fachgerichtsbarkeiten, Bundestagsdrucksache 20/8095, S. 86).
Ebenso besteht keine gleichwertige Alternative zu den vorgesehenen Autorisierungsmöglichkeiten. Nach der
Neuregelung kann die elektronische Niederschrift auch dadurch autorisiert werden, dass die Beteiligten auf einem
zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschreiben. Eine
ausschließliche Autorisierungsmöglichkeit per qualifizierter elektronischer Signatur wäre nicht gleichermaßen
geeignet, in der Praxis zeitnah die flächendeckende Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von
papierförmigen Urkunden zu ermöglichen. Die Autorisierung einer elektronischen Niederschrift durch die Beteiligten mittels
einer eigenhändigen elektronischen Unterschrift greift auf eine technische Möglichkeit zurück, die in der
Bevölkerung bereits weitgehend bekannt und akzeptiert ist. Behörden, Banken und Unternehmen verwenden bereits
vielfach eigenhändige elektronische Unterschriften. Außerdem können Beteiligte auf einem zur elektronischen
Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel ohne zusätzliche Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel ohne
eine vorherige Registrierung, unmittelbar unterzeichnen. Nach heutiger Sachlage sind qualifizierte elektronische
Signaturen noch nicht in gleicher Weise geeignet, einen flächendeckenden Umstieg auf elektronische
Präsenzbeurkundungen zu ermöglichen. Zwar entfaltet eine qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 25 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44) (im Folgenden: eIDAS-Verordnung) die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Allerdings sind die zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen benötigten Mittel (insbesondere
qualifizierte Signaturzertifikate eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters) bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in
der Wirtschaft zurzeit noch wenig verbreitet. Bei einer ausschließlichen Autorisierungsmöglichkeit mittels
qualifizierter elektronischer Signatur würde daher wegen der zusätzlich erforderlichen Vorbereitungshandlungen eine
elektronische Beurkundung in der großen Mehrzahl der Verfahren nicht erfolgen, so dass weiterhin in aller Regel
papierförmige Urkunden errichtet werden müssten. Daher wird die Autorisierung der elektronischen Niederschrift
durch die Beteiligten mittels einer eigenhändigen elektronischen Unterschrift ermöglicht, die keinerlei besondere
Vorkehrungen wie beispielsweise die Beschaffung eines Signaturzertifikats auf Seiten der Bürgerinnen und
Bürger oder der Wirtschaft erfordert. Des Weiteren eignet sich die eigenhändige elektronische Unterschrift gerade
auch im konsularischen Bereich, um eine technisch einfache Möglichkeit zu schaffen, eine elektronische
Niederschrift durch Beteiligte autorisieren zu lassen, unabhängig von den lokalen technischen Gegebenheiten.
Die Autorisierung durch eigenhändige Unterschrift auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift
geeigneten Hilfsmittel – wie beispielsweise einem Unterschriftenpad – gewährleistet als vertrautes Zeichen der
Verantwortungsübernahme die im Beurkundungsverfahren essentielle Autorisierung in gleichwertiger Weise wie die
Unterschrift auf einer papierförmigen Urkunde. Auf andere Weise, etwa durch schlichtes Eintippen des Namens
per Tastatur, kann die Autorisierungsfunktion der Unterschrift dagegen nicht funktionsäquivalent erfüllt werden.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Schaffung einer Möglichkeit zur Errichtung öffentlich beglaubigter
Erklärungen mit Hilfe notariell beglaubigter eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen ohne
gleichwertige Alternative.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht,
gerichtliches Verfahren, Notariat) des Grundgesetzes (GG). Für Artikel 9 (Bundesberggesetz) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der vorliegenden Folgeänderung greifen
gleichermaßen die der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Erwägungen zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Für Artikel 10 ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG (auswärtige Angelegenheiten).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Entwurf soll in Notariaten und anderen Urkundsstellen der Aufwand begrenzt werden, der mit der
elektronischen Verarbeitung von öffentlichen Urkunden für Zwecke der elektronischen Verwahrung und des
elektronischen Vollzugs verbunden ist. Die Verfügbarkeit von Niederschriften und Vermerken als elektronische
Dokumente erleichtert zudem die Weiterverwendung dieser Dokumente bei anderen Stellen, welche ihre Akten
ebenfalls bereits elektronisch führen oder in Zukunft elektronisch führen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung im Beurkundungsrecht schafft, leistet
er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6 den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert
die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem die Errichtung von elektronischen Niederschriften im Rahmen der
Präsenzbeurkundung ermöglicht wird. Damit wird die Voraussetzung für eine medienbruchfreie
Weiterverarbeitung einschließlich einer digitalen Kommunikation geschaffen. Die elektronischen Niederschriften können so
ohne Medienbruch direkt veraktet und zur elektronischen Übermittlung an Beteiligte, Gerichte und Behörden
weiterverarbeitet werden, was zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beiträgt.
Darüber hinaus leistet der Entwurf in Bezug auf die sonstigen Urkundspersonen einen Beitrag zur Verwirklichung
von Nachhaltigkeitsziel 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.7 in der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren zu fördern. Der
Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Möglichkeiten schafft, um insbesondere die wasser-
und rohstoffintensive Produktion von weißem Urkundenpapier zu reduzieren.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“
und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da keine Verpflichtung zur
Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen eingeführt wird. Es wird davon ausgegangen, dass bei
einer Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung nur der Bund und die Länder
gegebenenfalls jeweils eigene Signatursoftwarelösungen entwickeln, nicht jedoch die einzelnen Kommunen. Soweit
nachfolgend Kostenintervalle als Schätzung angegeben sind, wurde zur Bestimmung der Summen im Vorblatt
auf deren Mittelwert abgestellt.
Bund
Im Bundeshaushalt ist der Haushaltsplan des Auswärtigen Amtes betroffen. Derzeit plant das Auswärtige Amt
den Einsatz einer handelsüblichen Signatursoftware in den Auslandsvertretungen. Es wird geschätzt, dass hierfür
einmalige Kosten in Höhe von 100 000 bis 1 000 000 Euro (Mittelwert 550 000 Euro) zuzüglich
Anschaffungskosten für technische Hilfsmittel von circa 111 600 Euro und jährlich wiederkehrende Kosten in Höhe von 52 500
bis 232 500 Euro (Mittelwert 142 500 Euro) entstehen.
Der Personalaufwand beim Bund wird einmalig wie folgt angesetzt:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
(gerundet)
Installation, gD A 11 80 450 0,1 7 272
Schulung, gD A 10 67 308 2,4 161 600
Die einmaligen Kosten einschließlich der Kosten für den einmaligen Personalaufwand betragen somit circa
830 000 Euro.
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen, eD A 5 53 002 0,6 30 983
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
ausgeglichen werden.
Außerdem wird der Bundeshaushalt durch Einführung einer elektronischen Legalisation für ausländische
elektronische Urkunden voraussichtlich jährlich entlastet. Hierdurch werden voraussichtlich Personalkosten für lokale
Mitarbeiter in Höhe von 420 000 Euro eingespart. Dies entspricht – verglichen mit der Tätigkeit durch Angestellte
im einfachen Dienst – folgender Kalkulation:
Einsparungen, eD A 5 53 002 7,9 420.000
Länder
Mangels Kenntnis über die Planungen der Bundesländer wird angesichts der Kosten einer Eigenentwicklung
davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Bundesländer diesen Weg gehen werden. Für die Länder werden daher
die einmaligen Kosten für die Entwicklung von Signatursoftwarelösungen auf jeweils circa acht bis 24 Millionen
Euro (Mittelwert 16 Millionen) und mit jährlich wiederkehrenden Kosten in Höhe von 1,6 Millionen bis 4,8
Millionen Euro (Mittelwert 3,2 Millionen Euro) geschätzt. Sollten sich die Länder dafür entscheiden, die von der
Bundesnotarkammer entwickelte Signatursoftware gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts einzusetzen, müsste
die Signatursoftware angepasst werden, um sie in die entsprechenden Fachverfahren einzubinden, wofür ebenfalls
Sachkosten entstünden. Da die technischen Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt
sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000
Euro) und wiederkehrende Kosten zwischen 20 000 und 200 000 Euro Mittelwert 110 000) liegen werden. Hinzu
kommen Anschaffungskosten für technische Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 669 900 Euro.
Der einmalige Personalaufwand auf Länderseite stellt sich wie folgt dar:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt
(gerundet)
Installation, mD A 8 61 380 0,2 12 275
Installation hd A 11 82 763 0,2 16 520
Schulung, gD A 10 71 618 3,8 275 616
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen, eD A 5 52 213 17,5 915 000
Kommunen
Bei Einsatz der von der Bundesnotarkammer entwickelten Signatursoftware gegen Zahlung eines
Nutzungsentgelts, müsste gegebenenfalls die in den Kommunen verwendete Signatursoftware angepasst werden, um sie in die
entsprechenden Fachverfahren einzubinden, wofür ebenfalls Sachkosten entstünden. Da die technischen
Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten
zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000 Euro) und wiederkehrende Kosten
zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) liegen werden. Für die Kommunen werden zusätzlich
einmalige Anschaffungskosten für die technischen Hilfsmittel auf 187 740 Euro geschätzt.
Der einmalige Personalaufwand bei den Kommunen stellt sich wie folgt dar:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt
(gerundet)
Installation, mD A 8 61 380 0,13 7823
Installation, gD A 11 82 763 0,13 10 370
Schulung, gD A 10 71 618 1,1 75 454
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen, eD A 5 52 213 44,4 2 316 250
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Einführung der elektronischen Legalisation von ausländischen elektronischen Urkunden führt zu einer
Entlastung bei Bürgerinnen und Bürger. Dies beruht auf nachfolgenden Überlegungen.
Auslandsvertretungen in Legalisationsstaaten mit (teilweise) digitalisiertem Urkundswesen im Amtsbezirk
melden folgende jährliche Fallzahlen mit Digitalisierungspotential:
ARE Generalkonsulat Dubai (Zonenstufe 11) 1 584
JOR Botschaft Amman (Zonenstufe 13) 17 000
LBN Botschaft Beirut (Zonenstufe 13) 4 020
MAR Botschaft Rabat (Zonenstufe 12) 1 800
MRT Botschaft Nouakchott (Zonenstufe 20) 70
TUN Botschaft Tunis (Zonenstufe 13) 9 428
VNM Botschaft Hanoi (Zonenstufe 17) 8 100
Damit ist von derzeit jährlich circa 42 000 Legalisationsfällen mit Digitalisierungspotential auszugehen.
Das Entlastungspotential für die Bürgerinnen und Bürger kann am Beispielsfall Marokko verdeutlicht werden.
Dort legalisieren die Botschaft in Rabat sowie einige der Honorarkonsuln jährlich circa 1 800 marokkanische
Urkunden. In etwa 5 Prozent der Fälle (90 Fälle) übermitteln in Deutschland ansässige Antragsteller dazu
Urkunden auf dem Postweg an die Botschaft Rabat. Die Firma DHL verlangt für eine Sendung mit Sendungsverfolgung
von Deutschland nach Marokko einen Betrag von 37,99 Euro (dasselbe für Jordanien, Tunesien und Libanon; für
Sendungen in die Vereinigten Arabischen Emirate oder nach Vietnam dagegen einen Betrag von 45,99 Euro). Der
Rückversand durch die Botschaft ist als Auslage erstattungspflichtig – Versandkosten entstehen also in Höhe von
75,98 Euro (beziehungsweise 91,98 Euro). Circa 40 Prozent der Antragsteller kommen nicht aus der Region
Rabat, sondern müssen zur Botschaft oder zum Büro eines Honorarkonsuls Überlandreisen auf sich nehmen, die bis
zu 11 Stunden (einfach) dauern können. Dann entstehen außerdem Übernachtungskosten in Rabat – auf
marokkanischen Buchungsplattformen werden preisgünstige, akzeptable Hotelübernachtungen ab 10 Euro angeboten.
Circa 55 Prozent der Antragsteller kommen aus Rabat zur Botschaft oder nutzen gebührenpflichtige Termine
eines externen Dienstleisters (TLS), der mit der Botschaft kooperiert und in Rabat gegen eine Gebühr von
275 Dirham (das entspricht 26,13 Euro) Urkunden zur Legalisation annimmt und an die Botschaft weiterleitet.
Für Antragsteller in Marokko errechnet sich folgende Entlastung:
Bei 90 Fällen und 75,98 Euro Versandkosten je Fall ergeben sich ersparte Versandkosten in Höhe von 6 838,20
Euro.
Bei 1 510 Fällen und einer Dienstleistergebühr von 26,13 Euro je Fall ergeben sich ersparte Kosten in Höhe von
39 456,30 Euro.
Bei 720 Fällen (das entspricht einer Quote von 40 Prozent aller 1 800 Fälle in Marokko) und Reise- und
Übernachtungskosten in Höhe von 10 Euro je Fall ergeben sich ersparte Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von
7 200 Euro.
Insgesamt betragen die Entlastungen bei den Bürgerinnen und Bürger für den Beispielfall Marokko somit
53 495,50 Euro.
Damit ergeben sich bei einer Hochrechnung auf weltweit 42 000 Fälle folgende Entlastungssummen.
Bezüglich der Dienstleistergebühren ergeben sich Entlastungen in Höhe von circa 921 000 Euro jährlich.
Bezüglich der Reise- und Übernachtungskosten ergeben sich jährliche Entlastungen in Höhe von circa 168 000 Euro.
Bezüglich der Versandkosten ergeben sich jährliche Entlastungen in Höhe von circa 193 000 Euro. Bei einer
Hochrechnung auf 42 000 Fälle weltweit sind hier die häufiger einschlägigen höheren Versandkosten von
zweimal 45,99 Euro angesetzt worden. Damit ergeben sich weltweit insgesamt für die Bürgerinnen und Bürger
jährliche Entlastungen in Höhe circa 1,28 Millionen Euro.
Außerdem würden 720 Antragsteller um Reisezeiten von (gemittelt) zweimal 7 Stunden, das sind 10 080 Stunden
entlastet. Daraus ergibt sich bei weltweiter Betrachtung eine Reisezeitentlastung von 235 200 Stunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zwingender Erfüllungsaufwand entsteht durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da keine Verpflichtung zur
Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen eingeführt wird. Die Angaben im Vorblatt zum
Erfüllungsaufwand beruhen auf den nachstehenden Schätzungen. Auf Bundesebene wird mit Erfüllungsaufwand beim
Auswärtigen Amt, auf Länderebene mit Erfüllungsaufwand bei den Notarinnen und Notaren sowie bei der Justiz
und auf Kommunalebene mit Erfüllungsaufwand bei den Jugendämtern gerechnet. Soweit nachfolgend
Kostenintervalle als Schätzung angegeben sind, wurde zur Bestimmung der Summen im Vorblatt auf deren Mittelwert
abgestellt.
aa) Signatursoftware
Die Bundesnotarkammer entwickelt und betreut eine Signatursoftware für die Durchführung der elektronischen
Präsenzbeurkundung durch die Notarinnen und Notare. Für die Softwareentwicklung entsteht nach Angaben der
Bundesnotarkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von circa einer bis drei Millionen Euro
(Mittelwert 2 Millionen Euro). Für die Betreuung der Signatursoftware entsteht ein jährlicher wiederkehrender
Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 200 000 bis 600 000 Euro (Mittelwert 400 000 Euro). Diese Kosten werden über
eine Beitragserhebung von den Landesnotarkammern erhoben. Diese wiederum finanzieren sich über Beiträge
der Notarinnen und Notare. Ein gesonderter Beitrag für die Nutzung der Signatursoftware der
Bundesnotarkammer durch die Notarinnen und Notare wird nicht erhoben.
Eine Nutzungspflicht des von der Bundesnotarkammer entwickelten Signatursoftwaresystems besteht weder für
Notarinnen und Notare noch für Bund, Länder und Kommunen, so dass auch andere Signatursoftwarelösungen
eingesetzt und gegebenenfalls in die Fachverfahren eingebunden werden können, wenn diese die gesetzlichen
Vorgaben des § 13b BeurkG-E erfüllen. Für die Entwicklung und Nutzung von eigenen Signatursoftwarelösungen
wird, wenn sich Bund oder Länder dafür entscheiden, weiterer einmaliger und wiederkehrender
Erfüllungsaufwand entstehen. Mangels Kenntnis über die Planungen der Bundesländer wird angesichts der Kosten einer
Eigenentwicklung davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Bundesländer diesen Weg gehen werden. Der einmalige
Erfüllungsaufwand für die Entwicklung wird auf jeweils circa eine bis drei Millionen Euro (Mittelwert 2
Millionen) geschätzt. Der jährlich wiederkehrende Erfüllungsaufwand wird auf jeweils circa 200 000 bis 600 000 Euro
(Mittelwert 400 000 Euro) geschätzt. Insoweit wird hierfür auf Länderebene mit einmaligem Erfüllungsaufwand
in Höhe von 8 bis 24 Millionen Euro (Mittelwert 16 Millionen) und mit jährlich wiederkehrendem
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,6 Millionen bis 4,8 Millionen Euro (Mittelwert 3,2 Millionen) gerechnet. Sollten Bund,
Länder und Kommunen sich dafür entscheiden, die von der Bundesnotarkammer entwickelte Signatursoftware gegen
Zahlung eines Nutzungsentgelts einzusetzen, müsste die Signatursoftware angepasst werden, um sie in die
entsprechenden Fachverfahren einzubinden, wofür ebenfalls Erfüllungsaufwand entstünde. Da die technischen
Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten
zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000 Euro) und wiederkehrende Kosten
zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) liegen werden. Derzeit plant das Auswärtige Amt den
Einsatz der Signatursoftware der Bundesnotarkammer in den Auslandsvertretungen. Auch für die Kommunen
wird angenommen, dass eine solche technische Anpassung der Signatursoftware erfolgt und ein laufendes
Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Da die technischen Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt
sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000
Euro) und wiederkehrende Kosten zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) entstehen.
bb) Technisches Hilfsmittel
Für die Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen ist die Anschaffung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (beispielsweise Unterschriftenpads oder Touchbildschirme) erforderlich. Die Bundesnotarkammer
geht davon aus, dass in absehbarer Zeit circa 5 300 der 6 658 Notarinnen und Notare die Möglichkeit der
elektronischen Präsenzbeurkundung nutzen werden. Es wird geschätzt, dass pro Notarin oder Notar ein
Unterschriftenpad angeschafft wird. Der Preis marktüblicher Unterschriftenpads variiert, dürfte im Mittel aber bei circa
210 Euro netto pro Unterschriftenpad liegen. Bei 5 300 Notarinnen und Notaren ergibt sich daraus ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 113 000 Euro. In Anbetracht der zu erwartenden Lebensdauer eines
Unterschriftenpads ist nicht mit der Notwendigkeit einer Neuanschaffung während der Amtszeit einer Notarin oder
eines Notars zu rechnen.
Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der verpflichtenden Einführung der elektronischen Akte bei Gericht
bis zum 1. Januar 2026 alle 638 Amtsgerichte ihre Urkundsstellen mit Unterschriftenpads zur Durchführung von
elektronischen Präsenzbeurkundungen ausstatten werden. Unterstellt, dass für fünf Rechtspfleger, die
durchschnittlich pro Amtsgericht Beurkundungen nach dem BeurkG vornehmen, jeweils ein Unterschriftenpad
angeschafft wird, ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 669 900 Euro.
In Bezug auf die bundesweit 559 Jugendämter wird davon ausgegangen, dass circa 80 Prozent, also 447
Jugendämter, zukünftig – auch im Hinblick auf die Nutzung von elektronischen Akten – die Möglichkeit der
elektronischen Präsenzbeurkundung nutzen werden. Es wird geschätzt, dass pro Jugendamt zwei Unterschriftenpads
angeschafft werden, da durchschnittlich zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Jugendämtern
Beurkundungen nach dem BeurkG vornehmen. Daraus ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 187 740 Euro.
Es wird davon ausgegangen, dass langfristig circa 180 Auslandsvertretungen der Bundesrepublik die Möglichkeit
der elektronischen Präsenzbeurkundung nutzen werden. Es wird geschätzt, dass pro Auslandsvertretung ein
Unterschriftenpad angeschafft wird. Daraus ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 37 800 Euro.
Damit entsteht ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anschaffung der Unterschriftenpads
bei allen Urkundsstellen in Höhe von insgesamt 2 008 440 Euro.
Die Konsularbeamtinnen und -beamten müssen – anders als die Notarinnen und Notare – noch mit Signaturkarten
für die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen ausgestattet werden. Außerdem muss das
Auswärtige Amt ein internes Konsularverzeichnis aufbauen und es müssen Signaturkartenlesegeräte angeschafft
werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden vom Auswärtigen Amt wie folgt geschätzt: Pro Auslandsvertretung
soll jeweils ein Signaturkartenlesegerät zu einem Preis von circa 135 Euro sowie ein weiterer Monitor für
circa 275 Euro angeschafft werden. Dadurch entsteht bei 180 Auslandsvertretungen ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt circa 73 800 Euro. Außerdem wird geschätzt, dass laufend circa 500
Konsularbeamtinnen und -beamte mit qualifizierten elektronische Signaturen zum Preis von jeweils circa 65 Euro pro Jahr
ausgestattet werden. Dadurch entsteht ein jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand in Höhe von circa
32 500 Euro.
cc) Installationsaufwand
Nach Angaben der Bundesnotarkammer ist für die erstmalige Installation und Einrichtung der Signatursoftware
und des Unterschriftenpads pro Notarin oder pro Notar mit einem Zeitaufwand von einer Stunde zu rechnen. Bei
einem anzunehmenden Stundenlohn von 69,30 Euro und circa 5 300 Notarinnen und Notare, die die
Signatursoftware in ihren Notarbüros einsetzen wollen, ergibt sich einmaliger Installationsaufwand von 367 290 Euro.
Pro Amtsgericht ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige Installation und Einrichtung der
Signatursoftware und der Unterschriftenpads auszugehen. Dies wird auf Landesebene voraussichtlich sowohl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen als auch des mittleren Dienstes ausgeführt, so dass ein
durchschnittlicher Stundenlohn von 46,70 Euro anzusetzen ist. Bei 638 Amtsgerichte ergibt sich einmaliger
Installationsaufwand von 29 795 Euro.
Pro Jugendamt ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige Installation und Einrichtung der
Signatursoftware und der Unterschriftenpads auszugehen. Dies wird auf kommunaler Ebene sowohl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen als auch des mittleren Dienstes ausgeführt, so dass ein
durchschnittlicher Stundenlohn von 40,70 Euro anzusetzen ist. Bei geschätzten 447 Jugendämtern, die von der elektronischen
Präsenzbeurkundung Gebrauch machen werden, ergibt sich einmaliger Installationsaufwand von 18 193 Euro.
Pro Auslandsvertretung ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige Installation und Einrichtung
der Signatursoftware und des Unterschriftenpads auszugehen. Dies wird auf Bundesebene von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes durchgeführt, so dass ein durchschnittlicher Stundenlohn von
40,40 Euro anzusetzen ist. Bei 180 Auslandsvertretungen ergibt sich einmaliger Installationsaufwand von 7 272
Euro.
Damit entsteht ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für die erstmalige Installation und Einrichtung
der Signatursoftware und des Unterschriftenpads in Höhe von insgesamt 422 550 Euro.
dd) Schulungsaufwand
Die Bundesnotarkammer schätzt, dass pro Notarin oder Notar ein Zeitaufwand von zwei Stunden für die
Integration der Anwendung in die Abläufe im Notarbüro sowie für die Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten
des neuen elektronischen Beurkundungsverfahrens anzusetzen ist. Bei einem anzunehmenden Stundenlohn
von 69,30 Euro und circa 5 300 Notarinnen und Notare, die die elektronische Präsenzbeurkundung nutzen
werden, entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 734 580 Euro. Außerdem schätzt die
Bundesnotarkammer, dass pro Notarbüro drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch die Notarin oder den Notar mit der neuen
Signatursoftware vertraut gemacht werden müssen. Hierfür ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde
auszugehen. Pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist ein Stundenlohn von 30,50 Euro anzusetzen. Für die Schulung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Notarin oder den Notar entsteht im Hinblick auf die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 484 950 Euro und im Hinblick auf die schulenden
Notarinnen und Notare ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 367 290 Euro. Für die Schulung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsteht insgesamt also ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe 852 240 Euro.
Insgesamt entsteht somit für die Schulung von Notarinnen und Notare sowie die Schulung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern ein Aufwand von 1 586 820 Euro. Bei Gerichten sind den Rechtspflegern gemäß § 3 Nummer 1
Buchstabe a des Rechtspflegergesetzes die Urkundssachen übertragen. Für die Schulung der Rechtspflegerinnen
und Rechtspfleger wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden geschätzt. Bei den Amtsgerichten sind circa fünf
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit Urkundssachen betraut. Bei einem Stundenlohn von 43,20 Euro ergibt
sich für 638 Amtsgerichte ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 275 616 Euro.
Bei den Jugendämtern sind circa zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Jugendamt mit Urkundssachen
betraut. Bei einem Stundenlohn von 42,20 Euro ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 75 454 Euro.
Bei den Auslandsvertretungen sind den Konsularbeamten gemäß § 2 fünfter Spiegelstrich KonsG Beurkundungen
übertragen. Das Auswärtige Amt schätzt, dass circa 2 000 Konsularbeamtinnen und -beamten geschult werden
müssen. Der Großteil der Konsularbeamtinnen und -beamten sind im gehobenen Dienst tätig. Bei einem
Stundenlohn von 40,40 Euro ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 161 600 Euro.
Insgesamt entsteht ein einmaliger Schulungsaufwand von 2 099 490 Euro.
ee) Entlastung der Notarinnen und Notare
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des
Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017
(BGBl. 2017 I, S. 1396) (Urkundenarchivgesetz) wurde das Elektronische Urkundenarchiv bei der
Bundesnotarkammer eingeführt. Die Notarinnen und Notare wurden verpflichtet, Urkunden im Urkundenverzeichnis zu
registrieren und diese sowie die weiteren in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahrenden Dokumente
in die elektronische Form zu übertragen. Durch diesen Medientransfer entsteht seit 2022 für die Notarinnen und
Notare ein erheblicher jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand. Mit der in diesem Entwurf vorgesehenen
Ausweitung der elektronischen Präsenzbeurkundung erhalten die Notarinnen und Notare die Möglichkeit, den für
sie aus dem Medientransfer für die Einstellung im elektronische Urkundenverzeichnis entstehenden
Erfüllungsaufwand zu reduzieren; denn durch die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift im Rahmen der
elektronischen Präsenzbeurkundung ist es zukünftig nicht mehr nötig, dass die Papierurkunde zum Zwecke der
Übertragung ins Elektronische Urkundenarchiv eingescannt oder in sonstiger Weise bildlich erfasst wird. Der zeitliche
Aufwand für die Übertragung einer papiergebundenen Urkunde kann mit durchschnittlich fünf Minuten angesetzt
werden. Da bisher regelmäßig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notarin oder des Notars die Übertragung
der Urkunde vornehmen, kann ein Lohnansatz von durchschnittlich 30,50 Euro je Arbeitsstunde erfolgen. Bei
geschätzt 2,4 Millionen Urkunden jährlich, bei denen zukünftig der Medientransfer wegfällt, ergibt sich ein
Einsparpotential im Hinblick auf die mit dem Urkundenarchivgesetz eingeführten Übertragungspflichten in Höhe
von jährlich circa 6,1 Millionen Euro.
ff) Entlastung der Justizverwaltung
Mit Blick auf die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtende elektronische Aktenführung bei den Gerichten entfällt bei
der Durchführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung die Notwendigkeit, die Papierurkunde einzuscannen
oder in sonstiger Weise bildlich zu erfassen. Der zeitliche Aufwand für die Übertragung einer papiergebundenen
Urkunde in die elektronische Gerichtsakte kann auch in der gerichtlichen Praxis mit durchschnittlich fünf Minuten
angesetzt werden.
Bei einem Lohnansatz von 30,50 Euro für Tätigkeiten des einfachen Dienstes können bei einem
durchschnittlichen Aufwand von fünf Minuten je Urkunde bei geschätzten 180 000 Urkunden Personalkosten von 457 500 Euro
jährlich eingespart werden.
Bei den Gerichten entfällt – anders als bei den Notarinnen und Notaren – die Unterschrift durch die Urkundsperson
als auch das Ausdrucken, Ösen, Binden und Siegeln der Urkunde. Der hierfür anzusetzende Personalaufwand
beträgt fünf Minuten. Bei einem Lohnansatz von durchschnittlich 30,50 Euro je Arbeitsstunde entsteht damit bei
den Gerichten – anders als bei den Notarinnen und Notaren – ein weiteres Einsparpotential in Höhe von
jährlich 457 500 Euro.
Insgesamt ist von einer jährlich wiederkehrenden Entlastung der Justiz von 915 000 Euro auszugehen.
gg) Entlastung der Behörden
Es wird davon ausgegangen, dass bei den sonstigen Urkundspersonen nur dann von der Möglichkeit der
elektronischen Präsenzbeurkundung Gebrauch gemacht wird, wenn in den jeweiligen Behörden die Akten elektronisch
geführt werden. Soweit Verwaltungsbehörden elektronische Akten führen (beispielsweise aufgrund des § 6 Satz 1
des E-Government-Gesetzes in Bezug auf Bundesbehörden), entfällt bei der Durchführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung die Notwendigkeit, die Papierurkunde einzuscannen oder in sonstiger Weise bildlich zu
erfassen. Der zeitliche Aufwand für die Übertragung einer papiergebundenen Urkunde in die elektronische Akte
kann ebenfalls mit durchschnittlich fünf Minuten angesetzt werden. Außerdem entfällt bei den Behörden – anders
als bei den Notarinnen und Notaren – sowohl die Unterschrift durch die Urkundsperson als auch das Ausdrucken,
Ösen, Binden und Siegeln der Urkunde, wofür auch hier ein Personalaufwand von durchschnittlich fünf Minuten
anzusetzen ist. Bei den Behörden entsteht so insgesamt eine Zeitersparnis von circa zehn Minuten pro Urkunde.
Bei den Jugendämtern können bei einem Lohnansatz von 25,50 Euro für Tätigkeiten des einfachen Dienstes und
geschätzten 545 000 Urkunden, bei denen zukünftig die elektronische Präsenzbeurkundung genutzt wird,
Personalkosten von circa 2,3 Millionen Euro jährlich eingespart werden.
Bei einem Lohnansatz von 33,80 Euro für Tätigkeiten des einfachen Dienstes können bei den
Auslandsvertretungen bei circa 5 500 Urkunden, bei denen zukünftig die elektronische Präsenzbeurkundung genutzt wird,
Personalkosten von 30 983 Euro jährlich eingespart werden.
Insgesamt entsteht eine jährlich wiederkehrende Entlastung der Behörden von circa 2,3 Millionen Euro.
hh) Einführung Legalisationsverfahren für ausländische elektronische Urkunden
Die Einführung eines elektronischen Legalisationsverfahrens (e-Legalisation) für ausländische elektronische
Urkunden führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand, aber zu erheblichen Entlastungen.
(1) Erfüllungsaufwand
Die Einführung der e-Legalisation bringt für die Verwaltung des Bundes keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand,
da sie die gleichen technischen Fähigkeiten erfordert wie die Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung,
deren Erfüllungsaufwand bereits dargelegt wurde. Die e-Legalisation und die elektronische Präsenzbeurkundung
sind im Auswärtigen Amt Gegenstand eines gemeinsamen IT-Bedarfssteckbriefes beziehungsweise IT-
Vorhabens.
(2) Entlastungspotential
Auslandsvertretungen in Legalisationsstaaten mit (teilweise) digitalisiertem Urkundswesen im Amtsbezirk
melden folgende jährliche Fallzahlen mit Digitalisierungspotential:
ARE Generalkonsulat Dubai (Zonenstufe 11) 1 584
JOR Botschaft Amman (Zonenstufe 13) 17 000
LBN Botschaft Beirut (Zonenstufe 13) 4 020
MAR Botschaft Rabat (Zonenstufe 12) 1 800
MRT Botschaft Nouakchott (Zonenstufe 20) 70
TUN Botschaft Tunis (Zonenstufe 13) 9 428
VNM Botschaft Hanoi (Zonenstufe 17) 8 100
Damit ist von derzeit jährlich circa 42 000 Legalisationsfällen mit Digitalisierungspotential auszugehen.
Das Entlastungspotential für die Verwaltung kann am Beispiel von Marokko dargelegt werden. Die Abwicklung
des Schalterverkehrs, des Posteingangs und Postausgangs sowie die Vorbereitung der Vorgänge in Papierform
obliegt lokalen Beschäftigten, deren Stundensatz, ebenso wie der von Honorarkonsuln, in Marokko 58,58 Euro
(der Dienstort Rabat ist in die Zonenstufe 12 eingeordnet, vergleiche Anlage 2 AABesGebV) beträgt. Im
weltweiten Durchschnitt aller Zonenstufen liegt der Stundensatz lokaler Beschäftigter und Honorarkonsuln bei
59,89 Euro. Es wird angenommen, dass pro Legalisationsfall ein Schaltertermin beziehungsweise die Annahme
und der Versand eines Legalisationsantrags in Papierform 10 Minuten in Anspruch nimmt. Die Botschaft vergibt
derzeit einen Schaltertermin für Legalisationen täglich, das heißt circa 200 Termine im Jahr. Zieht man diese
sowie die 90 Posteingänge von 1 800 jährlichen Legalisationsfällen ab, verbleiben 1 510 Fälle, die die
Dienstleistergebühr zu zahlen haben.
Auf dieser Grundlage lassen sich die Entlastungen wie folgt berechnen:
Es ergeben sich Entlastungen für die Verwaltung an der Botschaft Rabat wie folgt: Es liegt eine Zeitersparnis bei
Wegfall von Papiereingang und Papierversand beziehungsweise Schaltertermin von 10 Minuten je Fall vor, das
heißt 1 800 Fälle mal 1/6 Stunde mal 58,58 Euro je Stunde ergibt 17.574 Euro. Bei einer Hochrechnung auf
weltweit 42 000 Fälle wäre das unter Ansatz des weltweiten Personalkostenmittels für lokal Beschäftigte
beziehungsweise Honorarkonsuln von 59,89 Euro (vergleiche Anlage 2 AABesGebV) eine Entlastung weltweit von rund
420 000 Euro.
ii) Erhöhung der Wertgrenze
Durch die Erhöhung der Wertgrenze in § 26 KonsG kommt es bei der Verwaltung zu einer Reduzierung des
jährlichen Erfüllungsaufwandes in geringfügiger Höhe, im unteren fünfstelligen Bereich. Die Änderung des
jährlichen Erfüllungsaufwandes entfällt zum Großteil auf die Bundesverwaltung (Anforderung Auslagenerstattung)
und zu einem kleineren Anteil auf die Länder und Kommunen (Erstattung der Auslagen). Ein einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Änderung nicht. Für die Verwaltung entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Umsetzung von § 26 Absatz 1 Satz 2 KonsG-E kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine
besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat weder gleichstellungspolitische noch demografische Auswirkungen. Verbraucherpolitische
Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Es werden die Möglichkeiten für elektronische Beurkundungen erweitert,
die dauerhaft zur Vermeidung von Medienbrüchen dienen sollen.
Eine Evaluierung der neuen elektronischen Beurkundungsmöglichkeiten in Präsenzverfahren soll frühestens nach
fünf Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, inwieweit durch die Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung Medienbrüche bei der Weiterverarbeitung von im Beurkundungsverfahren errichteten Dokumenten
abgebaut werden konnten. Als Kriterium kann darauf abgestellt werden, bei wie vielen Urkundspersonen
und -stellen elektronische Präsenzbeurkundungen praktisch zur Anwendung kommen, was beispielsweise durch
eine Umfrage ermittelt werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 126 BGB-E)
Durch Nummer 1 wird ein neuer § 126 Absatz 4 BGB-E geschaffen. Der bisherige § 126 Absatz 4 BGB bleibt
unverändert und wird § 126 Absatz 5 BGB.
Zu Buchstabe a
Durch die neue Fiktion in § 126 Absatz 4 BGB wird ermöglicht, dass auch durch die öffentliche Beglaubigung in
§ 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB, die auf der elektronischen Form aufbaut, und die Beglaubigung
elektronischer Namensunterschriften auf elektronischen Dokumenten, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129
Absatz 3 BGB gleichgestellt werden soll, die Schriftform erfüllt wird. Dies hat Bedeutung insbesondere für die
Erfüllung strenger Schriftformerfordernisse, die durch die elektronische Form nicht erfüllt werden können (so
etwa § 761 Satz 2, § 766 Satz 2, § 780 Satz 2, § 781 Satz 2 BGB). Wird etwa ein privatschriftliches
Schuldversprechen mit einer Grundschuld abgesichert, so ist hierfür materiell-rechtlich die Schriftform erforderlich (§ 780
BGB) und grundbuchverfahrensrechtlich die öffentliche Beglaubigung. Ohne die hier vorgesehene Änderung in
§ 126 Absatz 4 BGB wäre im Fall einer Beglaubigung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB oder der
Beglaubigung einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift nach § 129 Absatz 3 BGB-E zwar die
grundbuchverfahrensrechtlich vorgesehene Form der öffentlichen Beglaubigung erfüllt, nicht jedoch das
materiell-rechtliche Schriftformerfordernis.
Die durch § 126 Absatz 4 BGB-E vorgesehenen Regelung, dass durch die öffentliche Beglaubigung nach § 129
Absatz 1 Satz 2 BGB und die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift die Schriftform als erfüllt gilt, kann
mit Blick auf die Zwecke auch strenger Schriftformerfordernisse gerechtfertigt werden. Die öffentliche
Beglaubigung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift, die nach
§ 129 Absatz 3 BGB der öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt ist, gewährleisten einen höheren
Übereilungsschutzes als die elektronische Form. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch diese Formen der Beglaubigung als
Schriftformersatz in § 126 Absatz 4 BGB-E zu regeln und so den elektronischen Rechtsverkehr weiter zu erleichtern.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 126 BGB muss der bestehende Absatz 4 neu nummeriert
werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 129 BGB-E)
Zu Buchstabe a
§ 129 Absatz 3 BGB-E sieht eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich
beglaubigter Form vor. Danach soll auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die von der erklärenden
Person mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell
beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen wurde, als öffentlich beglaubigte Erklärung
gelten, obwohl sie sich nicht in die Kategorien des § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB einfügt. Gleichwohl
kann die notarielle Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift der öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt
werden, weil die notarielle Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift mit der öffentlichen Beglaubigung im
wesentlichen funktionsgleich ist.
Diese Regelung ermöglicht die Vermeidung von Medienbrüchen im Zusammenhang mit öffentlichen
Beglaubigungen. Denn der Rechtsverkehr mit öffentlich beglaubigten Erklärungen wird heute in erheblichem Umfang
elektronisch abgewickelt. So sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, das Gesellschafts-, das
Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister beim jeweiligen Registergericht gesetzlich zwingend elektronisch
einzureichen. Auch zum Vereinsregister können öffentlich beglaubigte Anmeldungen elektronisch eingereicht
werden. Entsprechendes gilt für die Anträge und sonstigen Erklärungen, die den Grundbuchämtern zu übermitteln
sind.
§ 129 Absatz 1 Nummer 2 BGB sieht zwar schon eine elektronische öffentliche Beglaubigung vor. Diese setzt
aber voraus, dass ein Dokument in elektronischer Form errichtet wird und die Notarin oder der Notar die
qualifizierte elektronische Signatur der oder des Erklärenden beglaubigt. Da die qualifizierte elektronische Signatur
zumindest bei Privatpersonen und kleineren Unternehmern noch nicht sehr verbreitet ist, wird die Form der
elektronischen öffentlichen Beglaubigung wenig genutzt. Öffentliche Beglaubigungen werden deshalb derzeit
überwiegend noch papiergebunden durch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer in schriftlicher Form
abgefassten Erklärung vorgenommen. Zum Zwecke der elektronischen Versendung muss das Schriftstück
anschließend eingescannt werden, womit ein nicht unwesentlicher Aufwand für Notariate und andere
Urkundsstellen verbunden ist. Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die notarielle Beglaubigung von elektronischen
Unterschriften der öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt wird. Dies soll durch die Fiktion in § 129 Absatz 3
BGB-E erreicht werden, durch die die Erklärung in einem elektronischen Dokument mit einer notariell
beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen
elektronischen Handzeichen systematisch als eine elektronische öffentliche beglaubigte Erklärung im Sinne von § 129
Absatz 1 Nummer 2 BGB gilt.
Die Vorschriften über die Beglaubigung von elektronischen Unterschriften gewährleisten im Wesentlichen die
gleichen Beweiswirkungen wie bei der öffentlichen Beglaubigung. Bei der Beglaubigung einer elektronischen
Unterschrift wird ein elektronisches Dokument vor der Notarin oder dem Notar von der oder dem Erklärenden
mittels einer Unterschriftenerstellungseinheit elektronisch unterzeichnet und die elektronische Unterschrift in dem
elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben. Damit ist die Echtheit der Unterschrift gewährleistet. Nach der
Unterzeichnung versieht die Notarin oder der Notar das elektronische Dokument mit ihrer beziehungsweise seiner
qualifizierten elektronischen Signatur, wodurch das Dokument gegen Veränderungen geschützt ist.
Bei der Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift unterzeichnet der Erklärende das elektronische Dokument
mittels eines technischen Geräts eigenhändig mit seinem Namen oder einem Handzeichen. Durch die Gestaltung
des Verfahrens der Beglaubigung wird dem Erklärenden wie bei der Schriftform und der elektronischen Form
verdeutlicht, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Deshalb soll ein elektronisches Dokument, dass mit einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift
versehen ist, durch die Fiktion in § 129 Absatz 3 BGB-E einem öffentlich beglaubigten Dokument gleichgestellt
werden, auch wenn kein Dokument in Schriftform oder elektronischer Form beglaubigt wird.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 129 BGB muss der bestehende Absatz 3 neu nummeriert
werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 130 BGB-E)
Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs soll der Zugang von notariell beurkundeten und öffentlich
beglaubigten Erklärungen erleichtert werden.
Zu Buchstabe a
Durch Buchstabe a wird in § 130 BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser sieht vor, dass künftig bei notariell
beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Willenserklärungen auch der Zugang einer öffentlich beglaubigten
Abschrift der (elektronischen) Urschrift der Urkunde genügen soll, damit die Erklärung gegenüber einem
Abwesenden wirksam wird. Hintergrund dieser Neuregelung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vergleiche BGH, Urteil vom 28. September 1959 – III ZR 112/58; Beschluss vom 14. Dezember 1961 – V ZB 20/61;
Beschluss vom 19. Oktober 1967 – III ZB 18/67; Urteil vom 7. Juni 1995 – VIII ZR 125/94), wonach eine
empfangsbedürftige Willenserklärung, um wirksam zu werden, dem Empfänger in der Form zugehen muss, die für
ihre Abgabe vorgeschrieben ist. Das hat zur Folge, dass bei notariell beurkundeten Erklärungen die Erklärung erst
dann als zugegangen im Sinne des § 130 BGB angesehen wird, wenn eine Ausfertigung der Erklärung übermittelt
wurde, die nach § 47 BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt. Bei öffentlich beglaubigten Erklärungen
wird verlangt, dass dem Empfänger die Urschrift der Erklärung zugeht. Der Zugang einer bloßen Abschrift der
Erklärung wird bisher nicht als ausreichend erachtet, selbst wenn die Abschrift öffentlich beglaubigt wurde.
Begründet wird dies mit dem Schutz des Erklärungsempfängers, der die Möglichkeit haben soll, sich Gewissheit
über die Wirksamkeit der Erklärung zu verschaffen und ein Beweismittel zu erhalten. Diese Schutzzwecke können
jedoch ebenso gut durch die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift erfüllt werden. Der Erklärungsempfänger
kann auch einer von der Urschrift der Urkunde erteilten beglaubigten Abschrift rechtssicher entnehmen, dass die
Erklärung notariell beurkundet beziehungsweise öffentlich beglaubigt worden ist und damit die für ihre
Wirksamkeit erforderliche Form gewahrt wurde. Für die Führung des Beweises steht die beglaubigte Abschrift der
Ausfertigung in nichts nach. Der Zugang einer beglaubigten Abschrift reicht somit für den Schutz des Empfängers
aus, ohne dass damit Einbußen an den derzeitigen Rechtssicherheitsstandards verbunden wären. Mit Blick auf die
gleichwertigen Beweiswirkungen gilt dies für elektronisch beglaubigte Abschriften in gleicher Weise wie für
papierförmige beglaubigte Abschriften.
Die in § 130 Absatz 2 BGB-E vorgesehene Möglichkeit zur Bewirkung des Zugangs einer Willenserklärung
mittels einer (papierförmigen oder elektronischen) beglaubigten Abschrift findet nach § 130 Absatz 4 BGB-E auch
Anwendung auf amtsempfangsbedürftige Erklärungen, wie zum Beispiel Erbausschlagungserklärungen. Dies
ermöglicht beispielsweise die elektronische Übermittlung von Ausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht,
womit eine Anregung aus der Praxis aufgegriffen wird (vergleiche etwa Gutachten des Deutschen Notarinstituts,
DnotI-Report 2020, 113, 115). Eine Pflicht zur Einreichung durch den Notar wird hierdurch ausdrücklich nicht
begründet. § 14b Absatz 1 FamFG ist auf die Erbausschlagungserklärung nicht anwendbar. Es bleibt damit
weiterhin möglich, wie in der Praxis häufig üblich, dass der Ausschlagende selbst die Übermittlung an das
Nachlassgericht übernimmt.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dadurch zu
bewirken, dass diese dem Empfänger in der Form zugeht, die für ihre Abgabe vorgeschrieben ist. Auf dieser
Grundlage wird eine öffentlich beglaubigte Erklärung auch wirksam mit Zugang des zum Zwecke einer
öffentlichen Beglaubigung nach § 40a BeurkG oder § 40b BeurkG-E mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a
BeurkG-E) versehenen elektronischen Dokuments beim Empfänger. Es ist daher nicht notwendig, von dem zum
Zwecke der Signaturbeglaubigung erstellten elektronischen Dokument eine (elektronisch) beglaubigte Abschrift
zu erstellen, um den Zugang nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 BGB-E zu bewirken. Ein solches Vorgehen würde
keinen höheren Beweiswert gewährleisten. Demnach kann beispielsweise das zur Beglaubigung einer
elektronischen Unterschrift an einer Erbausschlagungserklärung mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehene
elektronische Dokument unmittelbar an das Nachlassgericht übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund gibt es
auch kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des § 130 Absatz 2 BGB-E auf beglaubigte Abschriften solcher
nach § 39a BeurkG erstellten elektronischen Dokumente zu erstrecken, die nach § 45b Absatz 2 BeurkG nicht in
der notariellen Verwahrung verbleiben. Denn diese sind dem Erklärenden zu überlassen, so dass er mit diesen
selbst den Zugang bewirken kann.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 130 BGB müssen die bestehenden Absätze 2 und 3 neu
nummeriert werden.
Zu Nummer 4 (Änderung der §§ 873, 875 BGB-E)
Zu § 873 BGB-E
Durch die Änderung des § 873 Absatz 2 BGB wird klargestellt, dass die Bindung an die Einigung nicht nur durch
Aushändigung einer – notwendigerweise papierförmigen – Urkundenausfertigung oder Urschrift einer
Vermerkurkunde eintritt, sondern gleichermaßen auch durch Überlassung anderer, den Vorschriften der
Grundbuchordnung (GBO) entsprechenden Urkunden oder elektronischen Dokumenten. Zur Herbeiführung der Bindung
tauglich ist danach etwa auch die Überlassung einer beglaubigten Abschrift einer den Vorschriften der GBO
entsprechenden Eintragungsbewilligung, die sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erteilt werden kann.
In Betracht kommt des Weiteren auch die Überlassung einer elektronisch beglaubigten Eintragungsbewilligung
im Sinne eines elektronischen Dokuments, das eine Eintragungsbewilligung enthält und zur Beglaubigung der
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 40a BeurkG) oder einer elektronischen Unterschrift (§ 40b BeurkG-E)
des Erklärenden mit einem elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG-E versehen ist. Der Begriff des
Aushändigens wird hierzu durch den medienneutralen Begriff des Überlassens ersetzt. Die Möglichkeit, die Bindung
nach § 873 Absatz 2 vierter Fall BGB auch mit elektronischen Mitteln bewirken zu können, fördert den
elektronischen Rechtsverkehr.
Auf Grundlage der geltenden Fassung wird in der Literatur vertreten, dass die Bindung nach § 873 Absatz 2
vierter Fall BGB nur eintrete, wenn eine Urkundenausfertigung oder die Urschrift einer Vermerkurkunde
ausgehändigt werde (so beispielsweise Heinze in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 873 Randnummer 164 mit
weiteren Nachweisen). Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung erfordern es jedoch, eine Bindung
durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung oder einer elektronisch beglaubigten
Eintragungsbewilligung auszuschließen. Der Eintritt der Bindungswirkung ist neben praktischen Erwägungen
maßgeblich durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Berechtigte die Eintragungsbewilligung dem anderen Teil
in einer verfahrensrechtlich zur Herbeiführung der Eintragung geeigneten Form zur Verfügung stellt und damit
willentlich alle Voraussetzungen für die Eintragung auch ohne eigene Mitwirkung schafft (vergleiche Protokolle
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, S. 63). Diese
Anforderungen werden gleichermaßen durch eine Überlassung einer beglaubigten Abschrift oder einer elektronisch
beglaubigten Eintragungsbewilligung durch den Berechtigten gewahrt. Denn diese genügen ebenso wie
Urkundenausfertigungen oder Urschriften den Anforderungen des § 29 GBO beziehungsweise des § 137 GBO an den
Nachweis der Eintragungsunterlagen.
Die in § 130 Absatz 2 und § 873 Absatz 2 BGB-E zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass eine Bindungswirkung
auch mit Hilfe einer (papierförmigen oder elektronischen) beglaubigten Abschrift bewirkt werden kann, wird auch
im Zusammenhang mit notariell beurkundeten Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu beachten sein.
Unterwirft sich der Schuldner in einer einseitigen notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, so wird
davon ausgegangen, dass zum Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung noch ein vom Willen des Schuldners
getragener Publikationsakt hinzukommen müsse. Eine Ermächtigung nach § 51 Absatz 2 BeurkG zur Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger könne deshalb allenfalls bis zu diesem Publizitätsakt
widerrufen werden, wobei als Publizitätsakt bisher die Erteilung einer Ausfertigung an den Gläubiger vorausgesetzt
wird (BayObLG, Beschluss vom 6.8.2003 – 3 Z BR 137/03; OLG Hamm, Beschluss vom 24.6.1987 –
15 W 97/87; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Auflage 2019, Randnummern 11.62 ff.). Entsprechend
der in § 130 Absatz 2 und § 873 Absatz 2 BGB-E zum Ausdruck gebrachte Wertung wird als Publizitätsakt, der
auch zur Bindung an die Ermächtigung nach § 51 Absatz 2 BeurkG führt, künftig gleichermaßen die Überlassung
einer beglaubigten Abschrift an den Gläubiger genügen. Da beglaubigte Abschriften im Gegensatz zu
Ausfertigungen auch in elektronischer Form erteilt werden können, trägt dieses Verständnis auch den Bedürfnissen des
elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung.
Zu § 875 BGB-E
Durch die Änderung des § 875 Absatz 2 BGB wird klargestellt, dass die Bindung an die Erklärung zur Aufgabe
eines Rechts an einem Grundstück nicht nur durch Aushändigung einer – notwendigerweise papierförmigen –
Urkundenausfertigung oder Urschrift einer Vermerkurkunde eintritt, sondern gleichermaßen auch durch
Überlassung einer (papierförmig oder elektronisch) beglaubigten Abschrift einer den Vorschriften der GBO
entsprechenden Löschungsbewilligung oder einer elektronisch beglaubigten Löschungsbewilligung. Wie in § 873 Absatz 2
BGB wird dazu in § 875 Absatz 2 BGB der Begriff des Aushändigens durch den medienneutralen Begriff des
Überlassens ersetzt. Auf die Begründung zu § 873 BGB-E wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 1945 BGB-E)
Neben der Vorlage einer Vollmachturkunde soll künftig der Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Gericht
auch durch notarielle Bescheinigung erbracht werden können. Dadurch soll künftig auch der Nachweis der
Vertretungsmacht elektronisch ermöglicht werden. Auch in der Papierwelt soll der Nachweis der Vollmacht durch
eine notarielle Bescheinigung ermöglicht werden, damit der Bevollmächtigte, insbesondere wenn er nicht
aufgrund einer Spezialvollmacht handelt, weiterhin die Vollmachtsurkunde als Nachweis seiner
Vertretungsberechtigung auch gegenüber anderen Stellen nutzen kann.
Nach § 164 Absatz 1 BGB ist das Bestehen der Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung
maßgeblich (vergleiche unter anderen Schubert in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, BGB § 177 Rn. 22; Schilken in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 177 Randnummer 5), auch wenn es sich um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung handelt, wie zum Beispiel bei der amtsempfangsbedürftigen Ausschlagungserklärung. Der
Nachweis mittels notarieller Bescheinigung kann auf zwei Arten erbracht werden. Zum einen ist der Nachweis mittels
einer Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung (BnotO) möglich, zum anderen mit einer
beglaubigten Abschrift der Vollmacht, die mit einer notariellen Bescheinigung über das Vorliegen der Vollmacht
bei Abgabe der Ausschlagungserklärung versehen ist, welche wiederum in einer Niederschrift oder in einem
Vermerk erfolgen kann. Bei dem Nachweis der Vollmacht durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 BnotO kann
das Datum der Ausstellung der Bescheinigung Rückschlüsse zulassen, ob die Vollmacht zum Zeitpunkt der
Abgabe der Ausschlagungserklärung bestand.
Zu den Nummer 6 und Nummer 7 (Änderung der §§ 2249 und 2250 BGB-E)
Durch die Änderung des § 2249 Absatz 1 Satz 4 und des § 2250 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB wird die
Aufnahme einer elektronischen Niederschrift zur Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister oder vor
drei Zeugen ausgeschlossen. Hierzu werden die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verweisungen so
angepasst, dass dort nicht auf § 8 Absatz 2 BeurkG-E verwiesen wird, wonach eine Niederschrift grundsätzlich
auch als elektronisches Dokument errichtet werden kann. Diese Ausnahme ist erforderlich, weil das
Nachlasswesen, insbesondere die Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung durch die Nachlassgerichte auf in
Papierform errichtete Verfügungen von Todes wegen ausgerichtet ist. Inhaltlich entsprechen die Änderungen in
den §§ 2249 und 2250 BGB der Regelung in § 31 BeurkG-E; auf die Begründung zu § 31 BeurkG-E wird daher
verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach § 34 Satz 1 Nummer 3 haben Notarinnen und Notare die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden und
Notarkammern zu informieren, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass Wissensdaten oder andere Vorkehrungen,
die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen
Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht,
manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. Ebenso wie bei den vorgenannten Einrichtungen sind
auch für den Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach (vergleiche § 78n Absatz 7 Nummer 4 BnotO
in Verbindung mit § 16 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung) und zum Videokommunikationssystem
für Urkundstätigkeiten (vergleiche § 78p Absatz 3 Nummer 4 BnotO in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 15 der
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten) Maßnahmen
zum Schutz vor unbefugtem Zugang vorgesehen. Schließlich folgt auch aus § 13b Absatz 2 Satz 1 BeurkG-E,
dass das neu vorgesehene Signatursystem nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BnotO-E, das Signaturen
elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und
elektronischer Handzeichen nach § 40b BeurkG-E zu ermöglichen hat, vor einem Zugang Unbefugter geschützt werden
muss. Deshalb erscheint es angezeigt, die zuletzt genannten Einrichtungen in Bezug auf die Meldepflicht der
Notarinnen und Notare den bereits in § 34 Satz 1 Nummer 3 BnotO genannten Einrichtungen gleichzustellen.
Dabei soll redaktionell die Reihenfolge der genannten Einrichtungen an die Reihenfolge in den §§ 78a ff. BnotO
angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Im Wesentlichen handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung durch den Buchstaben a. Ebenso wie
im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden und die Notarkammern erscheint in den in § 34 Satz 1 Nummer 3 BnotO-
E neu aufgenommenen Fällen auch eine Unterrichtung der Bundesnotarkammer angezeigt, da alle neu
aufgenommenen Einrichtungen von ihr betrieben werden. Dabei sollen in Anbetracht der weltweit immer größer werdenden
Bedrohungen der Sicherheit digitaler Systeme die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht leicht abgesenkt
werden. Da die einzelnen Notarkammern möglichweise nicht genau einschätzen können, welche ihr gemeldeten
Schutzverletzungen geeignet sind, auch weitere Daten zu gefährden, sollen sie die Bundesnotarkammer künftig
schon dann unterrichten müssen, wenn die Sicherheit der weiteren Daten betroffen sein könnte.
Zu Nummer 2
Zu § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 BnotO-E
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. Die derzeitige Fassung erscheint ins-besondere im Hinblick
auf die Stellung des Verweises auf § 78p BnotO wenig glücklich und vor allem unnötig kompliziert und von der
sprachlichen Fassung der Nummern 7 bis 9 abweichend. Deshalb soll in Nummer 10 künftig wie in den
Nummern 7 bis 9 allein auf die Bezeichnung in der Überschrift zu § 78p BnotO (Videokommunikationssystem für
Urkundstätigkeiten) Bezug genommen werden. Die bisher noch ausdrücklich aufgenommenen Anforderungen an
das Videokommunikationssystem ergeben sich hinreichend aus § 78p BnotO. Die Änderung steht zudem in
Übereinstimmung mit der vorgesehenen Änderung in § 34 Satz 1 Nummer 3 BnotO-E, in der ebenfalls das
„Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten“ in Bezug genommen wird.
Zu § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BnotO-E
Durch § 13a Absatz 1 und 2 BeurkG-E sollen elektronische Niederschriften künftig auch auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und anschließend von der Notarin oder dem Notar mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur signiert werden können. Die elektronischen Unterschriften sind dabei in der
elektronischen Niederschrift bildlich wiederzugeben, § 13a Absatz 3 BeurkG-E. Auch sollen künftig nach § 40b BeurkG-E
in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel
vollzogene Unterschriften und Handzeichen beglaubigt werden können. Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare
für die Vornahme von Beurkundungen in der vorstehend bezeichneten Form sowie die Beglaubigung
elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen ergibt sich dabei bereits aus § 20 Absatz 1 Satz 1 BnotO,
der als zentrale Zuständigkeitsnorm die allgemeine Zuständigkeit der Notarinnen und Notare für Beurkundungen
jeder Art und der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen regelt. Diese allgemeine
Beurkundungszuständigkeit schließt auch die durch § 13a BeurkG-E nunmehr neu zugelassene Form des Signierens elektronischer
Niederschriften ein. Auch umfassen die in § 20 BnotO enthaltenen Begriffe „Unterschrift“ und „Handzeichen“
die nunmehr in § 40b BeurkG-E geregelten elektronischen Unterschriften und elektronischen Handzeichen. Einer
ausdrücklichen Zuständigkeitserweiterung in der ersten Alternative des § 20 Absatz 1 Satz 1 BnotO bedarf es
insoweit nicht.
Die vorstehend bezeichneten beurkundungsrechtlichen Verfahren erfordern zu ihrer Umsetzung ein
informationstechnisches System, das den verfahrensrechtlichen Anforderungen des BeurkG Rechnung trägt, daneben aber
auch berufsrechtliche Vorgaben beachtet und den Berufsträgern flächendeckend sowie möglichst
niedrigschwellig und zeitnah zur Verfügung steht.
Durch § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BnotO-E soll der Bundesnotarkammer daher die Aufgabe übertragen
werden, ein Signatursystem bereitzustellen, das die Signatur elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E
und die Beglaubigung nach § 40b BeurkG-E ermöglicht. Die Bundesnotarkammer verfügt unter anderem
aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78 Absatz 2 Nummer 3, § 78h BnotO) und
dem Betrieb eines Videokommunikationssystems (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10, § 78p BnotO) über die
erforderliche technische Expertise, spezifisch notarbezogene IT-Anwendungen zu entwickeln und zu betreuen und
kann die erforderliche IT-Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und
niedrigschwellig durch Einbindung in die Systeme der Bundesnotarkammer zur Verfügung stellen.
Daneben soll die Aufgabenübertragung an die Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
sicherstellen, dass auch sonstige den Berufsträgern obliegende (Berufs-)Pflichten durch das zur Verfügung gestellte
IT-System eingehalten werden. Neben den verfahrensrechtlichen Anforderungen des BeurkG hat das zur
Anwendung kommende IT-System dabei insbesondere die notarielle Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BnotO) zu
beachten, beispielsweise durch die Sicherstellung einer ausschließlich lokalen Verarbeitung der zu signierenden
Dokumenten und des lokalen Anbringens der qualifizierten elektronischen Signaturen. Daneben ist durch das IT-
System auch der Unparteilichkeit und Neutralität der Notarinnen und Notaren als öffentlichen Amtsträgern
ausreichend Rechnung zu tragen; ausgeschlossen sein sollten beispielsweise Zusätze, die auf die Verwendung eines
bestimmten IT-Systems für die Urkundenerrichtung hinweisen und dabei einen werbenden Eindruck vermitteln
könnten.
Da es sich um eine Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer handelt, ist das System aus dem allgemeinen
Kammerhaushalt zu finanzieren und wird damit mittelbar durch die Kammerabgaben getragen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht vollzieht verschiedene, in diesem Entwurf vorgesehene Änderungen des
BeurkG nach, namentlich die Einfügung der neuen §§ 13a und 13b BeurkG-E und die damit einhergehende
Verschiebung des bisherigen § 13a BeurkG zu einem neuen § 13c BeurkG-E, die Änderung der Überschrift von
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die Aufhebung des § 16d BeurkG, die Neufassung des § 31 BeurkG sowie die
Einfügung des neuen § 40b BeurkG-E.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 BeurkG-E)
Der bisherige Wortlaut des § 8 BeurkG wird § 8 Absatz 1 BeurkG-E.
Der neue § 8 Absatz 2 BeurkG-E enthält grundsätzliche Regelungen zur Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift über die Verhandlung bei der Beurkundung von Willenserklärungen.
Bislang ist die Niederschrift bei Beurkundung unter körperlich Anwesenden zwingend in Papierform zu errichten,
eine Errichtung in elektronischer Form ist derzeit ausgeschlossen. Satz 1 soll es nunmehr ermöglichen, die bei der
Beurkundung von Willenserklärungen aufzunehmende Niederschrift statt in Papierform zukünftig auch als
elektronisches Dokument aufzunehmen.
Satz 1 stellt damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bestimmung dar, die es – innerhalb der gesetzlichen
Grenzen (vergleiche beispielsweise § 31 BeurkG-E oder § 45a Absatz 1 Satz 1 BeurkG) – in das freie Ermessen
der Notarin oder des Notars stellt, künftig zwischen den verschiedenen Formen der Errichtung einer Niederschrift
unter Anwesenden zu wählen. Die Amtsperson soll durch Satz 1 grundsätzlich selbst die Entscheidung treffen
können, wie sie den ihr obliegenden gesetzlichen Urkundsgewährungsanspruch erfüllt, der sich insoweit nur auf
die Beurkundung der abgegebenen Erklärungen an sich bezieht; ein Anspruch der Urkundsbeteiligten auf eine
bestimmte Form der Errichtung der Niederschrift soll dagegen nicht bestehen. Diese verfahrensrechtliche
Wahlfreiheit für die Notarinnen und Notare rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass die Form der Errichtung der
Niederschrift im Wesentlichen nur Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die weitere Handhabung der
Urkunde durch die Amtsperson selbst hat. Dies betrifft insbesondere das Scannen der Urkunde zur Einstellung in
das Elektronische Urkundenarchiv, sowie Scanprozesse im Rahmen sonstiger Vollzugsakte. Hier bedeutet die
Errichtung einer originär elektronischen Niederschrift insbesondere für die Notarin oder den Notar eine
Erleichterung, während sich für die Beteiligten keine weiteren Auswirkungen ergeben. Denn den Beteiligten können
beglaubigte Abschriften – nach deren Wahl – weiterhin papierförmig oder ebenfalls elektronisch erteilt werden.
Darüber hinaus kann es in manchen Situationen jedoch auch gerade erforderlich sein, die Niederschrift weiterhin
in Papierform zu errichten, um den Urkundsgewährungsanspruch zu erfüllen. Zu denken ist insoweit
beispielsweise an Auswärtstermine oder technische Störungen. Soweit es für die weitere Verwendung der Urkunde durch
die Beteiligten (beispielsweise aufgrund ausländischen Rechts, § 45a Absatz 1 Satz 1 BeurkG) erforderlich ist,
eine Urschrift in Papier auszuhändigen, werden die Notarinnen und Notare als Ausprägung des
Urkundsgewährungsanspruchs jedenfalls insoweit eine papierförmige Beurkundung oder Beglaubigung anzubieten haben.
Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften über die bei der Beurkundung von Willenserklärungen aufzunehmende
Niederschrift bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift entsprechend gelten, soweit im Unterabschnitt 2
nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung des § 16b Absatz 1 Satz 2 BeurkG,
so dass zu dieser Regelung im Schrifttum herausgearbeitete Leitlinien herangezogen werden können. Die
Anordnung der entsprechenden Geltung ist erforderlich, weil einzelne Regelungen über die papierförmige Niederschrift
wegen der Besonderheiten des elektronischen Mediums keine unmittelbare Anwendung auf elektronische
Niederschriften finden können.
Dies gilt beispielsweise für den Begriff „Schriftstück“, der für elektronische Dokumente unpassend ist. So sehen
etwa die Regelungen der §§ 9 und 14 BeurkG vor, dass in der Niederschrift auf Erklärungen in Schriftstücken
verwiesen werden kann. Da die elektronische Niederschrift selbst nicht als Schriftstück aufgenommen wird,
sondern als elektronisches Dokument, kann ihr auch kein Schriftstück als Anlage beigefügt werden. In entsprechender
Anwendung der genannten Regelungen sind Anlagen einer elektronischen Niederschrift daher als elektronisches
Dokument beizufügen, das heißt in der Regel in das elektronische Dokument aufzunehmen, das auch die
(restliche) elektronische Niederschrift enthält (zu § 16b Absatz 1 Satz 2 BeurkG ebenso bereits Rachlitz in: BeckOGK
BeurkG, Stand: 1. Juni 2023, § 16b Randnummer 8). Sie können nur ausnahmsweise, wenn es sich um nicht
beurkundungsbedürftige Anlagen handelt, auch als weiteres Dokument zusammen mit der Niederschrift wie im Fall
des § 34 Absatz 4 NotAktVV-E verwahrt werden.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 2 BeurkG ist insbesondere auch § 13 BeurkG bei Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift entsprechend anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle der nach § 13 Absatz 1
Satz 1 BeurkG notwendigen Unterschriften der Beteiligten treten deren Signaturen nach Maßgabe des § 13a
BeurkG-E.
Auch soll in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 1 Satz 2 BeurkG in der elektronischen Niederschrift
ein Schlussvermerk aufgenommen werden, wobei an die Stelle der Feststellung, dass die Niederschrift
eigenhändig unterschrieben worden ist, die Feststellung tritt, dass die elektronische Niederschrift qualifiziert elektronisch
signiert beziehungsweise eigenhändig elektronisch unterschrieben worden ist. Ist die elektronische Niederschrift
mit den qualifizierten elektronischen Signaturen oder eigenhändigen elektronischen Unterschriften der Beteiligten
versehen, so wird entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 3 BeurkG vermutet, dass die elektronische Niederschrift in
Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG erforderlich, zur
Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt worden ist. Auch wenn die Urheberschaft von elektronisch
vollzogenen Unterschriften nachträglich allenfalls eingeschränkt mittels Schriftsachverständigengutachten
nachgewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 Satz 2
und 3 BeurkG der Gefahr eines nachträglichen Infragestellens der Wirksamkeit des Beurkundungsaktes
angemessen begegnet. Zum einen begründen die im Schlussvermerk nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BeurkG enthaltenen
Feststellungen der Notarin oder des Notars gemäß § 418 Absatz 1 ZPO den vollen Beweis der bezeugten Tatsachen
(Bremkamp in: BeckOK BeurkG, Stand: 15. September 2022, § 13 Randnummer 122; Hertel in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2023, BeurkG Randnummer 364). Zum anderen kann die Urheberschaft einer Unterschrift
als Grundlage für die Vermutung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 BeurkG auch auf andere Weise nachgewiesen werden
als durch Schriftsachverständigengutachten.
Die Vorlage der elektronischen Niederschrift zur Durchsicht in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 1
Satz 4 BeurkG oder § 23 Satz 1 BeurkG kann mittels eines Bildschirms oder eines anderen Anzeigegerätes
erfolgen. Den Beteiligten soll die Prüfung ermöglicht werden, welches Dokument Gegenstand ihrer Genehmigung und
der von ihnen anzubringenden Signaturen (§ 13a BeurkG-E) sein wird. Dasselbe gilt für die Vorlage von Anlagen
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeurkG, § 14 Absatz 2 Satz 1 BeurkG-E) und Übersetzungen (§ 16 Absatz 2
Satz 2 Halbsatz 1 BeurkG-E).
Zu Nummer 3 (Änderung des § 12 BeurkG-E)
§ 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG-E bestimmt, dass einer elektronischen Niederschrift vorgelegte Nachweise für die
Vertretungsberechtigung in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Dies entspricht der Regelung
in § 16d BeurkG für Beurkundungen mittels Videokommunikation, die ersetzt wird. Änderungen in der Sache
ergeben sich nicht.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 13 BeurkG-E)
Durch die Anpassungen in § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG wird klargestellt, dass es beurkundungsrechtlich nicht
auf eine „körperliche Identität“ der verlesenen mit der genehmigten und unterschriebenen Niederschrift ankommt,
sondern ausschließlich darauf, dass der Inhalt der genehmigten und unterschriebenen Niederschrift zuvor auch
tatsächlich vorgelesen wurde. Dies zu gewährleisten ist Aufgabe der Urkundsperson, die dies mit ihrer
Unterschrift bestätigt.
Die Klarstellung ist erforderlich, um im Bereich dieser für die Wirksamkeit der Beurkundung bedeutsamen
Verfahrensvorschrift Rechtssicherheit zu schaffen. Derzeit besteht in der Rechtspraxis insbesondere Unsicherheit, ob
das Verlesen von digital dargestellten Textinformationen von einem Bildschirm oder Projektor mit § 13 Absatz 1
Satz 1 BeurkG in Einklang steht. Soll dies nach hergebrachter Auffassung abzulehnen sein (OLG Brandenburg,
Urteil vom 9.5.2012 – 4 U 92/20, BeckRS 2012, 11393; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.1999 – 1 Not 1/98,
BeckRS 1999, 13958; Kanzleiter, Deutsche Notarzeitschrift 1997, 261, 265; Piegsa in: Armbrüster/Preuß/
Renner, Beurkundungsgesetz, 9. Auflage 2023, § 13 Rn. 7; Winkler, Beurkundungsgesetz, 21. Auflage 2023, § 13
Randnummer 12), wird ein solches Verfahren nach inzwischen verbreiteter Auffassung als zulässig angesehen
(Bremkamp in: BeckOK BeurkG, Stand: 15. September 2022, § 13 Randnummern 32, 33; Limmer in:
Frenz/Miermeister, 5. Auflage 2020, § 13 Randnummer 7; derselbe, Deutsche Notarzeitschrift 2020, 419, 422 f.;
Spernath, Zeitschrift für die Notarpraxis 2021, 448 ff.; in diese Richtung auch Seebach/Rachlitz in: BeckOGK
BeurkG, Stand: 1. Februar 2024, § 13 Randnummer 51; ebenso bereits LG Stralsund, Urteil vom 5.6.1996 –
7 O 185/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3178, 3179). Im Sinne der letztgenannten Auffassung wird
nunmehr klargestellt, dass nicht entscheidend ist, von welchem Medium die Notarin oder der Notar den Text
abliest, solange die inhaltliche Identität von verlesenem und unterschriebenem Text gewährleistet ist. Unter dieser
Voraussetzung ist folglich auch die Verlesung vom Bildschirm oder Projektor beurkundungsrechtlich
unbedenklich.
Dieses Verständnis des § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG, das durch die vorgeschlagene Anpassung nun klarer als
bisher im Wortlaut der Regelung verankert werden soll, trägt nicht nur den Bedürfnissen der Beurkundungspraxis
nach zeitgemäßen und praktikablen Verfahrensabläufen Rechnung. Es steht auch im Einklang mit den Wertungen
des geltenden Beurkundungsrechts. Denn das BeurkG bringt an anderer Stelle bereits eindeutig zum Ausdruck,
dass es eine körperliche Identität zwischen der verlesenen mit der genehmigten und unterschriebenen
Niederschrift nicht verlangt. So lässt § 13 Absatz 2 Satz 1 BeurkG im Fall von sogenannten „Sammelbeurkundungen“,
bei denen der Notar in einer Verhandlung mehrere inhaltlich übereinstimmende Niederschriften aufnimmt, das
Verlesen einer dieser Niederschriften zu. Entsprechend dieser gesetzlichen Wertung ist nach weitestgehend
einhelliger Auffassung auch bei Änderungen des Textes in der Beurkundungsverhandlung und einem Neuausdruck
der geänderten Seiten lediglich der geänderte Inhalt zu verlesen ist, ohne dass die unverändert übernommenen,
aber neu ausgedruckten Passagen der Urkunde erneut vorgelesen werden müssten (vergleiche nur Winkler,
Beurkundungsgesetz, 21. Auflage 2023, § 13 Randnummern 13 bis 18 mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen
sind schließlich auch die Gegebenheiten bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift, die durch das Gesetz
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) in § 16b BeurkG-E
eingeführt wurde und deren Aufnahme durch § 8 Absatz 2 und die §§ 13a f. BeurkG-E zukünftig auch in
Präsenzverfahren ermöglicht werden soll. Im Fall der Aufnahme einer elektronischen Niederschrift kann es bereits aus
technischen Gründen nicht auf eine „körperliche Identität“ ankommen. Die elektronische Niederschrift wird als
originär elektronisches Dokument aufgenommen. Elektronische Informationen sind aber als solche nicht ohne
Weiteres wahrnehmbar, sondern müssen zunächst wahrnehmbar gemacht werden, etwa durch Nutzung eines
Bildschirms oder Projektors. Kann es daher bei elektronischen Niederschriften allein auf eine inhaltliche Identität
ankommen, so ist es angesichts der prinzipiellen Gleichwertigkeit elektronischer und papierförmiger
Niederschriften in der Sache nicht gerechtfertigt, bei Aufnahme einer papierförmigen Niederschrift über eine inhaltliche
Identität der verlesenen mit der genehmigten und unterschriebenen Niederschrift hinaus auch eine körperliche
Identität zu verlangen.
Da § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG-E nach § 8 Absatz 2 BeurkG-E für elektronische Niederschriften entsprechend
gilt, soweit insbesondere in § 13a BeurkG-E nichts anderes bestimmt ist, wirkt die hier vorgesehene Klarstellung
auch bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift. Auch insoweit ist für die Wirksamkeit des
Beurkundungsaktes ausschlaggebend, dass der verlesene Text inhaltlich identisch ist mit der genehmigten und signierten
elektronischen Niederschrift. Solange die inhaltliche Identität des Textes gewahrt wird, ist es daher auch unschädlich,
wenn die verlesene Datei ein anderes Dateiformat hat als die signierte Datei. Auch insoweit ist Aufgabe der
Urkundsperson, die inhaltliche Identität sicherzustellen.
Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 13a und 13b BeurkG-E)
Zu § 13a BeurkG-E
§ 13a BeurkG-E regelt, auf welche Weise die Beteiligten und die Notarin beziehungsweise der Notar sowie
etwaige an der Beurkundung mitwirkende Personen die elektronische Niederschrift signieren und damit die
Autorisierung dokumentieren. Da es sich um eine Spezialregelung im Verhältnis zu der in § 13 BeurkG vorgeschriebenen
Unterschrift handelt, wird diese im unmittelbaren Anschluss verortet.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Grundregel, die bestimmt, auf welche Weise die Beteiligten ihre Autorisierung der
elektronischen Niederschrift zu dokumentieren haben. Aus technischen Gründen kann eine als elektronisches Dokument
aufgenommene Niederschrift nicht im hergebrachten Sinne unterschrieben werden wie ein Schriftstück. Daher
sieht Absatz 1 vor, dass die Beteiligten die elektronische Niederschrift signieren, wobei die Regelung hierzu zwei
verschiedene Möglichkeiten eröffnet.
Die vorgesehenen Formen der Dokumentation der Autorisierung einer elektronischen Niederschrift durch die
Beteiligten sind an der Funktion des Unterschriftenerfordernisses im Beurkundungsverfahren ausgerichtet. Die
Unterschrift der Beteiligten hat im Beurkundungsverfahren eine eigenständige Bedeutung. Die Genehmigung der
Niederschrift muss in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck finden. Mit der Unterschrift
wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Niederschrift genehmigen;
die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des
beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten. Die
Identifizierbarkeit der Beteiligten ist dagegen nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG durch die Notarin
oder den Notar zu treffende Identitätsfeststellung (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2002
– V ZR 279/01 –, BGHZ 152, 255 bis 262, Randnummer 9). Der Unterschrift kommt somit im
Beurkundungsverfahren eine Autorisierungsfunktion zu. Die in § 13a Absatz 1 BeurkG-E vorgesehene Signatur der
elektronischen Niederschrift durch die Beteiligten gewährleistet die funktionsäquivalente Autorisierung des
Beurkundungsaktes.
Bislang verfügen nur wenige Privatpersonen über eine qualifizierte elektronische Signatur. Vor diesem
Hintergrund ist zusätzlich die Einführung einer Signaturvariante mittels elektronischem Hilfsmittel als einfacher
elektronischer Signatur erforderlich. Zwar ist davon auszugehen, dass sich qualifizierte elektronische Signaturen in
den kommenden Jahren spätestens mit der Einführung der EUDI-Wallet weiter verbreiten werden. Vor diesem
Hintergrund soll auch bereits im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, dass die technologieoffenere
Signaturvariante, die qualifizierte elektronische Signatur, als höchster Standard nach der eIDAS-Verordnung (Artikel 25
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
14.6.2016, S. 44) vorgesehen ist. Die Möglichkeit einer Unterzeichnung auf einem elektronischen Hilfsmittel soll
vor dem Hintergrund der bislang fehlenden flächendeckenden Verbreitung als zweite Variante eingeführt werden,
wobei die Integrität und Authentizität der elektronischen Niederschrift durch die qualifizierte elektronische
Signatur der Urkundsperson auf vergleichbarem Niveau gewahrt wird.
Absatz 1 Nummer 1 eröffnet die Möglichkeit, dass Beteiligte die elektronische Niederschrift mit ihren
qualifizierten elektronischen Signaturen versehen und dadurch ihre Genehmigung zum Ausdruck bringen. In diesem
Fall wird die Autorisierungsfunktion der Unterschrift, wie bei Beurkundungen mittels Videokommunikation
(§ 16b Absatz 3 BeurkG-E), durch die qualifizierten elektronischen Signaturen erfüllt.
Nach Absatz 1 Nummer 2 besteht daneben auch die Möglichkeit, dass Beteiligte die elektronische Niederschrift
auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschreiben. In
diesem Fall entspricht der Akt des Unterschreibens demjenigen bei Aufnahme einer papierförmigen Niederschrift.
Die Autorisierungsfunktion wird damit gleichermaßen erfüllt. Insoweit ist die Regelung bewusst eng an den
Wortlaut des § 13 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz BeurkG („eigenhändig unterschrieben“) angelehnt, womit auch die
zu den Anforderungen an das eigenhändige Unterschreiben in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten
Grundsätze herangezogen werden können. Mangels Verkörperung der elektronischen Niederschrift kann diese
naturgemäß nicht wie ein Schriftstück im hergebrachten Sinne unmittelbar unterschrieben werden. Die
elektronische Unterschrift muss vielmehr auf einem zur elektronischen Erfassung geeigneten Hilfsmittel vollzogen und
derart elektronisch erfasst werden, dass sie in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden
kann. An das elektronische Hilfsmittel stellt die Regelung keine speziellen Anforderungen. Gemäß dem Zweck
der Regelung können solche Geräte zum Einsatz kommen, die geeignet sind, den eigenhändigen Schreibakt
elektronisch zu erfassen, so dass die eigenhändig geschriebene Unterschrift in einem elektronischen Dokument bildlich
wiedergegeben werden kann. Neben speziell für diesen Zweck entwickelten Geräten (Unterschriftenpads im
engeren Sinne) können beispielsweise auch Tabletcomputer, Touchbildschirme oder vergleichbare Geräte genutzt
werden. In § 13b Absatz 1 BeurkG-E wird als technischer Rahmen lediglich vorgegeben, dass auf dem
verwendeten Hilfsmittel die Unterschrift in Echtzeit wiedergegeben werden soll.
Entscheidend ist, dass jeder Beteiligte seine Genehmigung nach Maßgabe des § 13a Absatz 1 Nummer 1 oder 2
BeurkG-E zum Ausdruck bringt. Sind mehrere Personen an der Beurkundung beteiligt, ist es daher möglich, dass
eine Person die elektronische Niederschrift eigenhändig elektronisch unterschreibt, während eine andere Person
diese mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Es ist nicht notwendig, dass sämtliche Beteiligten
die elektronische Niederschrift in derselben Weise signieren.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 muss die elektronische Niederschrift außerdem von der Notarin oder dem Notar mit ihrer
beziehungsweise seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Dies entspricht der Regelung zur
Aufnahme elektronischer Niederschriften bei Beurkundungen mittels Videokommunikation (§ 16b Absatz 3
BeurkG-E). Indem die Urkundsperson das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur versieht, errichtet sie ein öffentliches elektronisches Dokument, für das nach § 371a Absatz 3 Satz 2 und
§ 437 ZPO die Vermutung der Echtheit gilt. Von der Signatur müssen auch alle beurkundungsbedürftigen
Anlagen umfasst sein. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG-E beizufügende Nachweise für die Vertretungsbefugnis
können als nicht beurkundungsbedürftige Anlage entweder in das zu signierende Dokument aufgenommen
werden oder aber als weiteres Dokument gemäß § 34 Absatz 4 NotAktVV-E zusammen mit der Niederschrift
verwahrt werden. Durch die qualifizierte elektronische Signatur werden Authentizität und Integrität der
elektronischen Niederschrift gewährleistet. Damit erfüllen elektronische Niederschriften und papierförmige
Niederschriften gleichermaßen die Beweisfunktion der notariellen Beurkundung.
Für die Autorisierung der elektronischen Niederschrift durch die Notarin oder den Notar sieht Absatz 2 keine
Alternative zur qualifizierten elektronischen Signatur vor. Insbesondere stellt eine mittels Erfassungsgerätes
vollzogene eigenhändige Unterschrift der Notarin oder des Notars kein geeignetes Beweiszeichen dar, weil § 371a
Absatz 3 Satz 2 und § 437 ZPO allein an die qualifizierte elektronische Signatur die Vermutung der Echtheit
knüpfen. Die qualifizierte elektronische Signatur ist zudem notwendig, um Authentizität und Integrität des
elektronischen Dokuments sicherzustellen. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für ein alternatives Beweiszeichen,
weil Notarinnen und Notare nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BnotO ohnehin über die notwendigen Mittel zur Erstellung
qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen müssen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 vervollständigt die Anforderungen, die an die eigenhändig vollzogenen elektronischen Unterschriften
nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BeurkG-E zu stellen sind. Die elektronischen Unterschriften müssen danach am
Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. Erst durch die Wiedergabe der
elektronisch erfassten Unterschrift in dem elektronischen Dokument wird der notwendige Bezug zwischen
Beweiszeichen und elektronischer Niederschrift hergestellt. Von besonderen technischen Anforderungen an die Wiedergabe
der Unterschrift wird bewusst abgesehen. Dem Zweck der Regelung entsprechend ist ausschlaggebend, dass die
wiedergegebene Unterschrift als solche bildlich erkennbar ist.
Aus technischen Gründen ist es notwendig, dass die elektronischen Unterschriften bildlich in das Dokument
aufgenommen werden, bevor eine andere Person das Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur
versieht. Denn eine Veränderung des Dokuments nach dem Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur
hätte die Ungültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur zur Folge.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 werden die Anforderungen zusammengefasst, die an die qualifizierten elektronischen Signaturen der
Beteiligten (§ 13a Absatz 1 Nummer 2 BeurkG-E) und der Urkundsperson (§ 13a Absatz 2 BeurkG-E) gestellt
werden. Wesentliche der bislang in § 16b Absatz 4 BeurkG nur für die Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift bei der Beurkundung mittels Videokommunikation geregelten Vorgaben werden hier übernommen.
Nach Satz 1 sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das
auf Dauer prüfbar ist. Dies entspricht im Wesentlichen § 16b Absatz 4 Satz 2 BeurkG. Die Ergänzung des Wortes
„qualifizierten“ erfolgt aus sprachlichen Gründen, ohne dass sich in der Sache eine Änderung ergibt.
Satz 2 bestimmt, dass die signierenden Personen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen
müssen. Dies entspricht weitgehend § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 BeurkG.
Im Unterschied zu § 16b Absatz 4 Satz 3 BeurkG soll § 13a Absatz 4 Satz 2 BeurkG-E auch hinsichtlich der
Signatur der Beteiligten als Muss-Vorschrift ausgestaltet werden. Das Bedürfnis für eine Soll-Vorschrift in den
Online-Verfahren wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass in dieser speziellen Verfahrenssituation eine Beteiligte
oder ein Beteiligter die Erstellung der Signatur durch eine andere Person auslösen lässt. Dieses Problem besteht
in Präsenzverfahren nicht, weshalb es hier bei der zwingenden persönlichen Erstellung des Beweiszeichens
bleiben soll.
Zudem soll in Satz 2 auf die beurkundungsrechtliche Verweisung auf die Berufspflichten des § 33 Absatz 3 BnotO
betreffend die Verwaltung der zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen erforderlichen
elektronischen Signaturerstellungsdaten verzichtet werden. Mit Blick auf neben den Notarinnen und Notaren für
öffentliche Beurkundungen zuständige andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 BeurkG
ist die für Fernsignaturen in § 33 Absatz 3 Satz 2 BnotO vorgesehene Verwahrung von elektronischen
Signaturerstellungsdaten durch die Notarkammer oder die Bundesnotarkammer nicht passend. Die Bedeutung der in § 1
Absatz 2 BeurkG angeordneten entsprechenden Geltung dieser Regelung für die sonstigen Stellen bliebe unklar.
Da § 33 Absatz 3 BnotO ohnehin bereits als berufsrechtliche Pflicht von den Notarinnen und Notaren zu beachten
ist und es auch für papierförmige Beurkundungen an einer vergleichbaren Parallelregelung im Beurkundungsrecht
fehlt, kann auf eine beurkundungsrechtliche Verweisung verzichtet werden.
Nach den Sätzen 3 und 4 sollen am Schluss der elektronischen Niederschrift die Namen der Personen angegeben
werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen, wobei dem Namen der Notarin
oder des Notars ihre oder seine Amtsbezeichnung beigefügt werden soll. Lediglich das Wort „signieren“ im
bisherigen § 16b Absatz 4 Satz 3 BeurkG soll durch die Wörter „mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen
versehen“ ersetzt werden. Da auch durch das Unterschreiben mittels auf einem elektronischen Hilfsmittel eine
(einfache) elektronische Signatur erstellt wird, soll durch die Anpassung des Wortlauts deutlich gemacht werden,
dass die Regelung allein für qualifizierte elektronische Signaturen gilt. Für die elektronischen Unterschriften
erübrigt sich eine entsprechende Regelung, weil die Unterschriften nach § 13a Absatz 3 BeurkG-E ohnehin am
Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden müssen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass an die Stelle der nach dem BeurkG vorgesehenen Unterschriften anderer Personen deren
elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der
Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 treten. Zu diesen Personen zählen Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Verständigungspersonen, Zeuginnen und Zeugen sowie eine
zweite Notarin oder ein zweiter Notar, sofern diese Personen zu der Verhandlung zugezogen sind. Unberührt
bleibt die Rechtsnatur des jeweiligen Unterschrifts- beziehungsweise Signaturerfordernisses als Soll- oder Muss-
Vorgabe, die sich allein nach der Vorschrift bestimmt, die das Unterschriftserfordernis für die betreffende Person
anordnet. So handelt es sich beispielsweise bei dem Erfordernis der elektronischen Signatur des Schreibzeugens
entsprechend § 25 Satz 3 BeurkG um eine Muss-Vorschrift, während die elektronische Signatur des Dolmetschers
entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 5 BeurkG eine Soll-Vorgabe ist. In der Sache entspricht auch dies der Regelung
in § 16b Absatz 4 Satz 1 BeurkG (vergleiche die Begründung zu § 16b Absatz 4 BeurkG in
Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 118).
Zu § 13b BeurkG-E
Flankierend zu § 13a BeurkG-E werden in § 13b BeurkG-E technische Rahmenbedingungen für elektronische
Niederschriften geregelt.
Zu Absatz 1
Aufgrund von § 13a Absatz 1 BeurkG-E soll das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 8 Absatz 2
BeurkG-E ausschließlich mittels eines Signatursystems erfolgen, das durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag
einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird. Ein Signieren
über andere Signatursysteme, die nicht unter staatlicher Verantwortung zur Verfügung gestellt werden, ist danach
beurkundungsrechtlich unzulässig.
Not
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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