Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 447/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - AV - FSFJ - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1a neu (§ 15a, § 52 Absatz 24 Satz 6 neu , 7 neu EStG)
Nach Artikel 1 ist der folgende Artikel 1a einzufügen:
,Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fz
...
1. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt:
„§ 15a
Verluste bei beschränkter Haftung
(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
Mitunternehmerschaft darf nur bis zur Höhe seiner positiven Kapitaleinlage
am Ende des Wirtschaftsjahres, vermindert um die nach Absatz 4 zum Ende
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Summe der
ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste der vorangegangenen
Wirtschaftsjahre, mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb und
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d
abgezogen werden.
(2) Soweit ein Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder
abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten
in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. Der verrechenbare Verlust, der
nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist
im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten
Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur
Höhe der noch nicht zum Verlustausgleich verwendeten positiven
Kapitaleinlage im Sinne des Absatzes 3 ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3) Die Kapitaleinlage am Ende des Wirtschaftsjahres im Sinne des
Absatzes 1 ermittelt sich aus der Kapitaleinlage am Ende des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich Einlagen, abzüglich
Entnahmen, zuzüglich steuerfreier Vermögensmehrungen, abzüglich
steuerfreier Vermögensminderungen und nicht abzugsfähiger
Betriebsausgaben sowie zuzüglich eines Gewinns des Wirtschaftsjahres,
soweit dieser nicht nach Absatz 2 Satz 1 mit Verlusten aus
vorangegangenen Wirtschaftsjahren zu verrechnen ist. Ergänzungsbilanzen
sind in die Ermittlung der Kapitaleinlage einzubeziehen. Sonderbilanzen
sind in die Ermittlung der Kapitaleinlage nicht einzubeziehen.
...
(4) Soweit die nach Absatz 5 am Ende des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres festgestellte Summe der ausgleichs- oder abzugsfähigen
Verluste höher ist als die nach Absatz 3 ermittelte Kapitaleinlage am Ende
des Wirtschaftsjahres, ist der Unterschiedsbetrag dem Kommanditisten als
Gewinn zuzurechnen. Der zuzurechnende Betrag mindert die Gewinne, die
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung
an der Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. Der zuzurechnende Betrag
mindert die Höhe der nach Absatz 5 Satz 1 festzustellenden
ausgleichsoder abzugsfähigen Verluste zum Ende des Wirtschaftsjahres.
(5) Die nach Absatz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres ermittelte
Kapitaleinlage sowie die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3
ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste sowie der nach Absatz 2 Satz 1
und Absatz 4 Satz 2 verrechenbare Verlust eines Kommanditisten sind
jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von der Kapitaleinlage sowie von
dem verrechenbaren Verlust sowie der Summe der ausgleichs- oder
abzugsfähigen Verluste am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
auszugehen. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für
die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft
zuständige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit
angegriffen werden, als der festgestellte Betrag sich gegenüber dem
festgestellten Betrag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verändert hat.
Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden. In diesen Fällen
sind die gesonderten Feststellungen der Kapitaleinlage, des ausgleichs- oder
abzugsfähigen Verlustes sowie des verrechenbaren Verlustes einheitlich
durchzuführen.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit
deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für:
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen ist,
...
2. Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, soweit die Haftung
des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb
der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters
entspricht.“
2. Nach § 52 Absatz 24 Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 15a in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum
folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten
abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im
Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die
Regelung des § 15a erstmals anzuwenden ist.“ ‘
Begründung:
Zu § 15a EStG
Die Regelung nach § 15a EStG soll für den Kommanditisten den Ausgleich
und den Abzug der nach § 15 EStG zugerechneten Verluste mit anderen
positiven Einkünften grundsätzlich auf den zivilrechtlichen „Haftungsbetrag“
begrenzen. Es soll also der Ausgleich von Verlustanteilen nur insoweit möglich
sein, als der Kommanditist dadurch wirtschaftlich belastet ist. Allerdings hat
die Komplexität der bisherigen Norm im Laufe der letzten Jahre erheblich
zugenommen, insbesondere durch Entwicklungen der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) und entsprechende Reaktionen des Gesetzgebers
(beispielsweise die Schaffung von § 15a Absatz 1a EStG). Zur Vereinfachung
der Rechtsanwendung soll deshalb § 15a EStG durch eine
wirtschaftsjahrübergreifende Ermittlung des Verlustausgleichsvolumens
aufgrund von Einlagen grundlegend vereinfacht werden (sog.
Kapitaleinlagemodell). Gleichzeitig wird der Verlustausgleich aufgrund
bestehender Außenhaftung im Sinne des § 171 des Handelsgesetzbuches
(HGB) abgeschafft.
Das an die aktuellen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs
weiterentwickelte Modell „Kapitaleinlage“ lässt sich wie folgt beschreiben:
Maßgebend für den Verlustausgleich ist nicht mehr die jeweilige
Kapitalkontenentwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres, sondern die am
Ende des Wirtschaftsjahres wirtschaftsjahrübergreifend ermittelte
Kapitaleinlage des Kommanditisten. Dem Kommanditisten wird ein
Verlustausgleichsvolumen in Höhe seines während des Bestehens der
Gesellschaft aufgewendeten steuerlichen Eigenkapitals inklusive positiver und
negativer Ergänzungsbilanzen (= Kapitaleinlage) eingeräumt. Entsprechend der
...
zivilrechtlichen Vorgaben in § 167 HGB wird hierbei nur auf das Eigenkapital
in der Gesellschaftsbilanz der Kommanditgesellschaft abgestellt, da nur
insoweit eine wirtschaftliche Haftung des Kommanditisten für Verluste der
Kommanditgesellschaft eintreten kann. Entsprechend der Rechtsprechung des
BFH zum bisherigen Recht wird negatives und positives
Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des Verlustausgleichsvolumens im
Sinne des § 15a EStG nicht berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991
– VIII R 31/88, BStBl Teil II 1992, S. 167).
Soweit verrechenbare Verluste der Vorjahre mit einem Gewinn des laufenden
Wirtschaftsjahres verrechnet werden, muss dieser Effekt bei der Ermittlung der
Kapitaleinlage neutralisiert werden, um eine doppelte Auswirkung des
Gewinns auf den Verlustausgleich bzw. -abzug zu vermeiden. Aus dem
Vergleich der Kapitaleinlage am Ende des Wirtschaftsjahres mit der Summe
der ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste am Ende des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres ergibt sich das noch verwendbare Verlustausgleichsvolumen
für das laufende Wirtschaftsjahr. In dieser Höhe ist der Verlust des laufenden
Wirtschaftsjahres ausgleichs- oder abzugsfähig. Soweit nach Durchführung
dieses Verlustausgleichs noch ein Verlustausgleichsvolumen verbleibt, kann
dieses Verlustausgleichspotenzial erst in zukünftigen Wirtschaftsjahren zum
Verlustausgleich herangezogen werden. Insoweit wird der
BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung sogenannter vorgezogener
Einlagen gefolgt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2003 – VIII R 32/01,
BStBl Teil II 2004, S. 359; Urteil vom 26. Juni 2007 – IV R 28/06,
BStBl Teil II 2007, S. 934). Eine Umqualifizierung von bisher verrechenbaren
Verlusten der Vorjahre in ausgleichsfähige durch sogenannte nachträgliche
Einlagen wird nicht vorgenommen (so auch der BFH mit Urteil vom
14. Dezember 1995 – IV R 106/94, BStBl Teil II 1996, S. 226). Bei der
Aufgabe oder der Veräußerung des Mitunternehmeranteils können
verrechenbare Verluste in Höhe der noch nicht zum Verlustausgleich oder -
abzug verwendeten Kapitaleinlage in ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste
umqualifiziert werden. Nachträgliche Einlagen führen nur in dem Jahr zu
Verlustausgleichsvolumen, in dem die nachträgliche Einlage erbracht wurde
und in den darauffolgenden Jahren.
Die Neukonzeption sieht vor, die nachfolgend aufgeführten, maßgeblichen
Berechnungsgrundlagen des § 15a EStG am Ende des aktuellen
Wirtschaftsjahres bzw. am Bilanzstichtag jährlich gesondert festzustellen:
- die am Ende des Wirtschaftsjahres ermittelte Kapitaleinlage,
- die Summe der ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste und
- der verrechenbare Verlust.
Zu § 52 Absatz 24 Satz 6 neu , 7 neu EStG
Die Umstellung auf die Neuregelung sollte zeitlich erfolgen, sobald die
technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Aus diesem Grund wird eine
Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, wonach die Neuregelung zur
Anwendung kommt, sobald dies durch BMF-Schreiben bekanntgegeben wird.
...
2. Zu Artikel 1a – neu – (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 – neu –, § 52
Absatz 31 Satz 8 – neu – EStG)
Nach Artikel 1 ist der folgende Artikel 1a einzufügen:
,Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „genutzt wurden;“ durch die Angabe
„genutzt wurden.“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ausgenommen sind auch Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung Teil
oder Folge einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines
familiengerichtlichen Scheidungsverbundverfahrens ist, wenn der
Veräußerer das Wirtschaftsgut bis zum Zeitpunkt der der Scheidung
vorausgehenden räumlichen Trennung ausschließlich zu eigenen
Wohnzwecken oder im Jahr der räumlichen Trennung und in den
beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt
hat;“
2. Nach § 52 Absatz 31 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1a des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 – neu – EStG)
Ehegatten streben nach der endgültigen Trennung eine möglichst zeitnahe
Auseinandersetzung an. Im Rahmen einer solchen
Vermögensauseinandersetzung muss auch über die im gemeinsamen Eigentum
stehende Immobilie Einigung erzielt werden. Unproblematisch ist dies, wenn
die Immobilie bereits vor über zehn Jahren durch die Beteiligten angeschafft
worden ist, da dann die Spekulationsfrist unabhängig von der
Immobiliennutzung abgelaufen ist.
Fz
...
Handelt es sich aber um eine vor weniger als zehn Jahren erworbene
Immobilie, kann lediglich unter den Voraussetzungen von § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Satz 3 EStG Steuerfreiheit erlangt werden. Der Bundesfinanzhof
sieht die Nutzung durch den anderen Ehegatten – selbst wenn auch
gemeinsame Kinder in der Immobilie leben – nicht als Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG an
und nimmt damit auch bei einer im Rahmen einer
Scheidungsfolgenvereinbarung entgeltlich übertragenen Immobilien ein
privates Veräußerungsgeschäft an (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 2023 –
IX R 10/22, BFH/NV 2024, 278 und vom 14. Februar 2023 – IX R 11/21,
BStBl II 2023, 642).
Nach dieser Rechtsprechung muss die oder der veräußernde Beteiligte die
Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Aufgrund
des zivilrechtlich erforderlichen Trennungsjahres zieht allerdings regelmäßig
zumindest eine oder einer der Beteiligten aus der bislang gemeinsam genutzten
und regelmäßig im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie aus.
Regelmäßig können damit die für eine Steuerfreiheit erforderlichen
Eigennutzungsfristen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG von
der oder dem Ausziehenden nicht mehr erfüllt werden.
Damit befindet sich die oder der Ausgezogene in einer Art Zwangslage. Denn
zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung ist regelmäßig der Abschluss
einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines familiengerichtlichen
Scheidungsverbundverfahrens notwendig, in deren Rahmen sich die oder der
Ausgezogene regelmäßig zur Veräußerung der früher selbst genutzten
Immobilie an den noch selbst Nutzenden oder einen Dritten verpflichtet.
Alternativ verpflichten sich die Ehegatten gemeinsam zur Veräußerung der
Immobilie an einen Dritten. Der Ablauf der regulären Spekulationsfrist von
zehn Jahren wird regelmäßig nicht abgewartet, auch weil die steuerlichen
Konsequenzen meist nicht bekannt sind. Vielmehr droht oftmals einer der
Ehegatten mit der Zwangsversteigerung.
Infolge des privaten Veräußerungsgeschäfts entsteht auch aufgrund der in der
Vergangenheit stark gestiegenen Immobilienpreise regelmäßig ein fünf- bis
sechsstelliger Veräußerungsgewinn, der auch infolge einer höheren Progression
regelmäßig eine erhebliche Steuerbelastung mit sich bringt.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ausnahmeregelung für diese
Fallkonstellationen und damit ein Verzicht auf die Besteuerung geboten.
Der Gesetzeswortlaut stellt auf eine Eigennutzung auch durch die veräußernde
Beteiligte oder den veräußernden Beteiligten vor der räumlichen Trennung ab.
Es wird dabei nur auf den Zeitraum bis zur räumlichen Trennung abgestellt,
auch wenn die Trennung länger als das zivilrechtlich erforderliche
Trennungsjahr zurückliegt.
Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 31 Satz 8 – neu – EStG)
Der Besteuerungsverzicht erscheint in allen offenen Fällen geboten.
...
3. Zu Artikel 2a neu (§ 34a Absatz 1 Satz 5, § 52 Absatz 34 Satz 4 neu
EStG)
Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen:
,Artikel 2a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „nächsten“ durch die
Angabe „übernächsten“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 34 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 34a Absatz 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2a des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, die im
Veranlagungszeitraum 2025 thesauriert werden.“ ‘
Begründung:
Zu § 34a Absatz 1 Satz 5 EStG
Der Antrag auf Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung kann nach
§ 34a Absatz 1 Satz 5 EStG bis zur Unanfechtbarkeit des
Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz
oder teilweise zurückgenommen werden.
Bei Einführung von § 34a EStG mit dem
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, Nr. 40 vom
17. August 2007, S. 1912) wurde diese Rücknahmemöglichkeit im damaligen
§ 34a Absatz 1 Satz 4 EStG mit den möglicherweise im Folgejahr entstehenden
unvorhergesehenen Verlusten begründet (vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 63).
Denn nach § 34a EStG begünstigte Gewinne können nach § 10d Absatz 1
Satz 3 EStG (§ 10d Absatz 1 Satz 2 EStG a. F.) nicht mit zurückgetragenen
Verlusten verrechnet werden, sodass zugunsten der steuerpflichtigen Person
eine Änderung des Veranlagungszeitraum der Thesaurierung ermöglicht
werden muss.
Zum Zeitpunkt der Einführung von § 34a EStG galt ein einjähriger
Verlustrücktrag. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I 2022,
Nr. 20 vom 19. Juni 2022, S. 911) wurde der zweijährige Verlustrücktrag
(wieder) eingeführt. Demnach sind inzwischen Fälle möglich, in denen
Verluste im übernächsten Jahr nach Thesaurierung entstehen und in den
Veranlagungszeitraum der Thesaurierung zurückgetragen werden. Vor diesem
Hintergrund sollte § 34a Absatz 1 Satz 5 EStG eine Änderung des
Fz
...
Veranlagungszeitraums der Thesaurierung bis zur Unanfechtbarkeit des
Einkommensteuerbescheids für den übernächsten Veranlagungszeitraum
ermöglichen.
Zu § 52 Absatz 34 Satz 4 – neu – EStG
Die Neuregelung kann erstmals auf Gewinne angewendet werden, die im
Veranlagungszeitraum 2025 thesauriert werden.
Dies ist im Vollzug umsetzbar. Denn mit dieser Regelung kann die
Thesaurierung für den Veranlagungszeitraum 2025 bis zur Unanfechtbarkeit
des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2026 ganz
oder teilweise zurückgenommen werden. Da die Einkommensteuerbescheide
für den Veranlagungszeitraum 2026 frühestens im Jahr 2027 erlassen werden,
ist eine Anwendung bereits für Gewinne möglich, die im
Veranlagungszeitraum 2025 thesauriert worden sind.
4. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG),
Nummer 9 Buchstaben a1 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 11a – neu –, Satz 13a
– neu –, 13b – neu – EStG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro“ durch die
Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.‘
b) Nach Nummer 9 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft,
hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
Fz
...
bb) Nach Satz 13 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 2a ist letztmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden. Für Sammelposten, die am
31. Dezember 2026 noch vorhanden sind, ist § 6 Absatz 2a in der
am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a
Eine Erhöhung des Grenzwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter auf
1 200 Euro bei gleichzeitiger Abschaffung des sogenannten Sammelpostens
(Poolabschreibung) trägt zu einer Vereinfachung des Steuerrechts bei und führt
zu positiven Liquiditätseffekten insbesondere bei kleinen und mittleren
Unternehmen.
Eine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf einen Betrag
von 1 200 Euro ist geeignet, bürokratische Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten zu verringern und attraktivere Rahmenbedingungen
für die sofortige Abschreibung „kleinerer“ Wirtschaftsgüter zu schaffen. Die
Erhöhung von aktuell 800 Euro auf 1 200 Euro trägt auch den gestiegenen
Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern Rechnung.
Mit der Streichung des § 6 Absatz 2a EStG wird das bisherige Nebeneinander
zweier Abschreibungsregelungen beendet. Die bisherigen Regelungen zur
Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Wertgrenze von 800 Euro
und der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei
Anschaffungsoder Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert von bis zu 1 000 Euro über
fünf Jahre haben zu einer unnötigen Verkomplizierung des Steuerrechts
geführt. Die Abschreibung über den sogenannten Sammelposten ist zudem
fehleranfällig und erfordert einen hohen Prüfungs- und Überwachungsaufwand.
Eine einheitliche Lösung zum Umgang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern
dient daher insgesamt der Vereinfachung und damit dem Bürokratieabbau.
Angesichts der erhöhten Sofortabschreibungsgrenze verliert die
Sammelpostenregelung auch ihre eigenständige steuerpolitische Funktion.
Zu Buchstabe b
Die Vorschriften legen die Zeitpunkte der erst- bzw. letztmaligen Anwendung
der Neuregelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 2a EStG fest.
...
5. Zu Artikel 3 Nummer 2a neu (§ 6 Absatz 3 Satz 4 neu EStG),
Nummer 19 Buchstabe a0 neu (§ 52 Absatz 12 Satz 20 neu EStG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
,2a. Nach § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs
unter Vorbehalt eines Nießbrauchs gilt als Übertragung eines Betriebs
oder Teilbetriebs im Sinne von Satz 1.“ ‘
b) Vor Nummer 19 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
,a0) Nach Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist für alle Übertragungen nach dem
31. Dezember 2026 anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 3 Nummer 2a – neu – (§ 6 Absatz 3 Satz 4 – neu – EStG)
Mit Urteil vom 29. Januar 2025 X R 35/19, BStBl Teil II 2025, S. 768 hat
der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Werden die Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige
gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des
Gewerbebetriebs im Sinne § 6 Absatz 3 EStG. Das gilt für einen aktiven wie
für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die unter Vorbehaltsnießbrauch
übertragenen Wirtschaftsgüter werden deshalb unter Aufdeckung stiller
Reserven Privatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt
der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person
des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Absatz 3
Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des
Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.
Das genannte Urteil wurde zusammen mit einer Vertrauensschutzregelung
(BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2025, IV C 6
S 2240/00044/019/033 COO.7005.100.3.13107528) im Bundessteuerblatt
(BStBl Teil I 2025, S. 1834) veröffentlicht. Hiernach sind die
Urteilsgrundsätze verpflichtend erst für Übertragungen eines aktiven
Gewerbebetriebs ab 17. April 2025 (Datum der Veröffentlichung des Urteils)
anzuwenden. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des
Nießbrauchnehmers und des Nießbrauchgebers können allerdings auch bei
Fz
...
Übertragungen bis zum 17. April 2025 in diesen Fällen unverändert die
Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt
werden.
Durch die gesetzliche Ergänzung in § 6 Absatz 3 EStG um einen neuen Satz 4
soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt werden und damit
eine Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch
steuerneutral möglich sein. Dies gilt nach der Neuregelung sowohl für die
Übertragung aktiver als auch verpachteter Gewerbebetriebe. Hinsichtlich
verpachteter Betriebe wird damit die auf der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom
25. Januar 2017 – X R 59/14, BStBl Teil II 2019, S. 73) beruhende bisherige
Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 20. November 2019
(BStBl Teil I 2019, S. 1291, Rn. 7 Satz 3) überschrieben.
Zu Artikel 3 Nummer 19 Buchstabe a0 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu –
EStG)
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom
28. Oktober 2025 soll die bisherige Verwaltungsauffassung für Übertragungen
nach dem 31. Dezember 2026 wiederhergestellt werden.
6. Zu Artikel 3 Nummer 3a – neu – (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG)
Nach Artikel 3 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
,3a. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzungsdauer eines
Gebäudes“ die Angabe „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ eingefügt. ‘
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG können in allen
Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die in Satz 1
geregelte typisierte Nutzungsdauer, Absetzungen für Abnutzung nach der
kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden. Anforderungen an den
Nachweis sind nicht gesetzlich geregelt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) und vom
23. Januar 2024 (IX R 14/23) entschieden, dass sich Steuerpflichtige zur
Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur
Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes grundsätzlich jeder
Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des
erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, und die Vorlage eines
Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer
kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist.
In der Folge hat sich gezeigt, dass jegliche Gutachten – auch durch „Nicht-
Sachverständige“ Personen oder einfache „Internetgutachten“ – als Nachweis
genügen und der Ausnahmefall daher zur Regel wird. Um dem
entgegenzuwirken, wird die Regelung in Satz 2 stärker typisiert.
Fz
...
Zukünftig sollen Absetzungen für Abnutzung nach einer kürzeren als der
typisierten Nutzungsdauer nach Satz 1 nur vorgenommen werden können,
wenn das Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere
Nutzungsdauer hat; das betrifft solche Gebäude, die von vorneherein auf eine
kürzere Nutzungsdauer angelegt sind, z. B. Leichtbauhallen oder
Trafostationshäuser. Hier lässt sich die kürzere Nutzungsdauer in der Regel
anhand von Erfahrungswerten der steuerlichen Außenprüfung typisiert
bestimmen.
Die Berücksichtigung der verkürzten Nutzungsdauer nur in diesem Fall stellt
eine zulässige gesetzliche Typisierung dar. Im Bereich der
Gebäudeabschreibungen darf der Gesetzgeber auch aus
Vereinfachungsgründen stark typisieren (siehe dazu BT-Drucksache 04/2008,
Seite 3 f.). Die Neuregelung zur Berücksichtigung einer verkürzten
Nutzungsdauer lässt die Möglichkeit offen, in den oben genannten Fällen
höhere Absetzungen für Abnutzung als nach Satz 1 zu gewähren. Sie
verhindert aber, dass insbesondere beim Erwerb von sogenannten Altbauten
jede Unterschreitung der typisierten Nutzungsdauer zu einer individuellen
Berechnung der Absetzungen führt und es deshalb zu der vorgenannten
Umkehr der Ausnahme zur Regel kommt. Außerdem wird dadurch
Verwaltungsaufwand durch Überprüfung von Gutachten und Ermittlung eines
individuellen Abschreibungssatzes vermieden.
7. Zu Artikel 3 Nummer 3a – neu – (§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG)
Nach Artikel 3 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Bauanzeige“
die Angabe „neu gebaute oder“ eingefügt.‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 3 Nummer 19 § 52 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
„a1) Nach Absatz 15a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom … (BGBL. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Begründung:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. August 2025, Az. IX R 24/24,
entschieden, dass eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung im Sinne des
§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nicht vorliegt und damit erhöhte
Abschreibungen nicht möglich sind, wenn die durch eine Baumaßnahme
Wo
...
geschaffene Wohnung zwar „neu“ im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber
der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht
vermehrt wurde. Diese Entscheidung entspricht im Grundsatz der bestehenden
Verwaltungsauffassung. Gleichwohl führt eine konsequente Umsetzung der
BFH-Rechtsprechung zu erheblichen Schwierigkeiten und
Rechtsunsicherheiten in der Praxis. Insbesondere ist für Investoren vielfach
nicht von vorneherein klar, für welche Wohnungen sowie in welcher Höhe die
Sonderabschreibung zu gewähren ist, wenn der Wohnungsbestand nach einem
Abriss vermehrt wird.
Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder
mittlerem Einkommen stellt unverändert eine dringend zu bewältigende
Herausforderung für unsere Gesellschaft dar. Der auch politisch gewollte
zielgerichtete Anreiz für private Investoren, neuen und zusätzlichen Wohnraum
zu schaffen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit über die tatsächlich
zustehende steuerliche Förderung bzw. zusätzliche und unnötige Bürokratie
eingeschränkt werden. Er muss so ausgestaltet sein, dass von vorneherein keine
Zweifel bestehen, ob bzw. inwieweit die steuerliche Förderung durch erhöhte
Abschreibungen in Frage kommt. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Sonderabschreibung generell auf neu gebaute Wohnungen kann den
Steuerpflichtigen von Anfang an die notwendige Rechtssicherheit geben und
auf diese Weise den Wohnungsbau ankurbeln, ohne dabei im Nachhinein
gegenüber der Steuerverwaltung Nachweise erbringen zu müssen, die mit nicht
zu rechtfertigenden Kosten und Aufwand verbunden sind.
8. Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG)
Nach Artikel 3 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
,5a. § 20 Absatz 4a Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Werden Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder
vergleichbare ausländische Aktien gegen entsprechende Aktien getauscht
und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen
vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten
abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des
Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Aktien steuerlich an die
Stelle der bisherigen Aktien, wenn das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Aktien nicht ausgeschlossen oder beschränkt
ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer
Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden haben;
in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der
übernommenen Aktien ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens
Fz
...
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu
besteuern, wie die Veräußerung der Aktien an der übertragenden
Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend
anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Die Regelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (BGBl. I 2008
S. 2794) eingeführt. Sie ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass der Tausch
steuerlich zu einem Veräußerungs- und entsprechend zu einem
Anschaffungsvorgang führt (§ 6 Absatz 6 Satz 1 EStG) und dient der
Vereinfachung im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren durch Kreditinstitute als
auszahlende Stellen.
Die auszahlenden Stellen sind für die Auszahlung und die Gutschrift der
Kapitalerträge und die Abführung der Kapitalertragsteuer zuständig. Die
Regelung hat sich als Mittel, die Abgeltungsteuer für die auszahlenden Stellen
praktikabel zu gestalten, bewährt. Die Kreditinstitute müssen insbesondere bei
Fällen im EU-/EWR-Raum nicht kurzfristig bewerten, ob dem Anteilstausch
ein steuerpflichtiger Vorgang zugrunde liegt. Indem die übernommenen
Anteile an die Stelle der bisherigen Anteile treten, ohne dass ein
Veräußerungsvorgang angenommen wird, wird die Besteuerung der stillen
Reserven auf den Zeitpunkt verschoben, zu dem die Anteile tatsächlich
liquiditätswirksam veräußert werden oder ein Ersatzrealisationstatbestand im
Sinne des § 15 Absatz 1a Satz 2 EStG verwirklicht wird.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Anwendung der Regelung auch
für Fälle begehrt wird, in denen Steuerpflichtige steuersparende Zwecke
verfolgen. So werden beispielsweise private Aktiendepots in eine eigene
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen Kapitalerhöhung
eingebracht, um für Veräußerungen und anschließende Reinvestitionen von
Wertpapieren von der Steuerfreistellung des § 8b Absatz 2 KStG profitieren zu
können.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG in
derartigen Fällen nicht anwendbar, da nach dem Gesetzeswortlaut die
gesellschaftsrechtliche Maßnahme von den beteiligten Unternehmen ausgehen
muss.
Bei der Einbringung eines privaten Aktiendepots in eine eigene GmbH ist
jedoch nur die eigene GmbH an der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme
beteiligt, nicht jedoch das Unternehmen, dessen Aktien in die GmbH
eingebracht werden. Mit der Gesetzesänderung wird derartigen
Steuergestaltungen nunmehr gänzlich die Grundlage entzogen.
Die Rechtsänderung ist so ausgestaltet, dass unter den Anwendungsbereich des
§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG nur noch Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a EStG oder vergleichbare ausländische Aktien fallen. Mit dieser
gesetzlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm kann deren
ursprünglicher Zweck – die Vereinfachung des Kapitalertragsteuerabzugs
...
durch Kreditinstitute bei einem Anteilstausch – weiterhin
verwaltungsökonomisch erfüllt werden. Es wird aber gesetzlich klargestellt,
dass über diesen Zweck hinausgehende Gestaltungen nicht unter den
Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Damit fallen künftig ausschließlich
depotverwahrte Anteile in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a
Satz 1 EStG; nicht depotverwahrte Anteile von unter 1 Prozent fallen nicht
mehr in den Anwendungsbereich. Für diese gelten die allgemeinen Regeln des
Umwandlungssteuerrechts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die
Fortführung der Buchwerte möglich ist.
9. Zu Artikel 3 Nummer 5a neu (§ 22 Nummer 6 neu EStG), Nummer 19
Buchstabe b1 neu (§ 52 Absatz 30 Satz 2 neu EStG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
,5a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Satz 15 wird die Angabe „entsprechend.“ durch
die Angabe „entsprechend;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Entschädigungen, Abstandszahlungen oder sonstige
Leistungen, die zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts
(Nutzungsrechts) gezahlt werden, soweit sie beim
Leistenden zu Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts
führen, dessen Veräußerung oder Entnahme zu
Einkünften aus den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
bezeichneten Einkunftsarten führt und soweit der Abzug
nicht ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Leistungen zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
bezeichneten Einkunftsarten gehören.“ ‘
b) Nach Nummer 19 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen:
,b1) Nach Absatz 30 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 22 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Entschädigungen,
Abstandszahlungen oder sonstige Leistungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2026 erbracht werden.“ ‘
Fz
...
Begründung:
Zu Artikel 3 Nummer 5a – neu – (§ 22 Nummer 6 – neu – EStG)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 20. September 2024
(Az. IX R 5/24, BFHE 286, 19) und vom 11. Februar 2025 (Az. IX R 14/24,
BFH/NV 2025, 862) die Ablösung eines Nießbrauchs an einem im
Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil nur dann nach § 24
Nummer 1 Buchstabe a EStG für steuerbar angesehen, wenn dem
Nießbraucher die Einkünfte aus dem Anteil zuzurechnen sind. Eine
Einkünftezurechnung beim Nießbraucher wird dabei nach § 20 Absatz 5
Satz 3 EStG nur dann angenommen, wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher
Eigentümer der Kapitalgesellschaftsanteile ist.
Da dem Nießbraucher das wirtschaftliche Eigentum an den
Kapitalgesellschaftsanteilen regelmäßig nicht zuzurechnen ist, kann die
Ablösezahlung nach geltender Rechtsprechung bei Anteilen im
Privatvermögen nicht besteuert werden. Zugleich führt die Ablösezahlung nach
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung beim nießbrauchverpflichteten
(zivil- und wirtschaftlichem) Eigentümer zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung (vgl. BFH, Urteil
vom 18. November 2014 IX R 49/13, BStBl Teil II 2015, S. 224 und
H 17.5 „Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauch“ Einkommensteuer-Hinweise).
Damit ist die Ablösezahlung beim Leistenden steuerverstrickt und beim
Empfänger nicht steuerbar. Zudem tritt bei einer unentgeltlichen Übertragung
der Kapitalgesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchs der
(nießbrauchbelastete) Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anschaffungskosten
nach § 17 Absatz 2 Satz 5 EStG in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers.
Hierdurch können wirtschaftlich unangemessene Ergebnisse entstehen, die mit
der Rechtsänderung beseitigt werden sollen. Mit der neuen Regelung soll eine
sachgerechte Besteuerung beim Leistungsempfänger sichergestellt werden und
zwar unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Einkunftsquelle
(insbesondere Wertpapiere und Kapitalgesellschaftsanteile) zuzuordnen ist.
Satz 1 der Regelung stellt dabei sicher, dass eine Besteuerung nur erfolgt,
soweit die Abstandszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts führt, dessen Veräußerung oder Entnahme eine Besteuerung
beim Leistenden auslöst. Eine Besteuerung scheidet allerdings aus, soweit der
Abzug der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
ausgeschlossen ist (zum Beispiel in Fällen des § 3c Absatz 2 EStG). Nach
Satz 2 der Regelung soll eine Besteuerung zudem nur erfolgen, soweit die
Abstandszahlung keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen ist
(Subsidiaritätsprinzip).
Eine Bezugnahme auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder die
sonstigen Einkünfte ist in der Neuregelung nicht erforderlich. Denn der BFH
hat die Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einer im Privatvermögen
gehaltenen vermieteten Immobilie beim Leistungsempfänger jüngst im Urteil
vom 10. Oktober 2025 (Az. IX R 4/24) einer Besteuerung nach § 24 Nummer 1
Buchstabe a EStG unterworfen. Insoweit entsteht keine Besteuerungslücke, die
geschlossen werden muss.
...
Zu Artikel 3 Nummer 19 Buchstabe b1 – neu – (§ 52 Absatz 30 Satz 2 – neu –
EStG)
Die Neuregelung ist erstmals auf Entschädigungen, Abstandszahlungen oder
sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erbracht
werden.
10. Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 EStG)
Artikel 3 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der als redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des § 33b EStG
begründeten Änderung (Nummer 9 Buchstabe a und b) schlägt die
Bundesregierung vor, den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Absatz 6 EStG) aus
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG herauszulösen und dafür § 39a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG entsprechend zu ergänzen, sodass hier künftig
alle Pauschbeträge gemäß § 33b EStG zusammen aufgeführt sind.
Dieser Umgliederung bedarf es nicht. Denn alle Pauschbeträge gemäß
§ 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene
und Pflegepersonen) sind nach geltender Rechtslage bereits zutreffend als
Antragstatbestände für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (§ 39a EStG)
geregelt:
- in § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG: Pflege-Pauschbetrag (§ 33b
Absatz 6 EStG)
- in § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG: Pauschbeträge für Menschen mit
Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5 EStG)
Die Umgliederung ginge zudem über eine bloße redaktionelle Änderung
hinaus, denn sie hätte weitreichende Folgen für die bestehenden Kontroll- und
Prüfungsmechanismen im Gesetzesvollzug. Sie würde dazu führen, dass für im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gewährte Pflege-Pauschbeträge künftig
keine regelmäßige Prüfung mehr erfolgt bzw. erfolgen kann, obwohl kein
sachlicher Grund eine solche Verfahrensänderung rechtfertigen würde.
Der Pflege-Pauschbetrag löst bislang wie alle anderen in § 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 EStG genannten Antragstatbestände eine Pflichtveranlagung aus
und unterfällt im Ermäßigungsverfahren der Gültigkeitsbegrenzung auf
maximal zwei Kalenderjahre. Dagegen lösen Antragstatbestände, die in § 39a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG genannt sind, für sich genommen keine
Pflichtveranlagung aus (Umkehrschluss aus § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG)
und sie unterfallen auch nicht der Gültigkeitsbegrenzung im
Ermäßigungsverfahren (Umkehrschluss aus § 39a Absatz 1 Satz 3 EStG).
Diese Regelungen sind für den Behinderten-Pauschbetrag auch gerechtfertigt,
weil dieser Freibetrag regelmäßig entsprechend den Gültigkeitsangaben zum
Grad der Behinderung (GdB) berücksichtigt wird. Beim Pflege-Pauschbetrag
Fz
...
ist die Sachlage hingegen eine andere: Eine verlässliche Prognose, wie lange
die Abzugsvoraussetzungen vorliegen werden, ist hier nicht möglich. Soweit
z. B. die Pflege eingestellt wird, der Steuerpflichtige umzieht und aufgrund der
Entfernung keine Pflege mehr leisten kann oder die gepflegte Person verstirbt,
wird dies gegebenenfalls zu spät oder gar nicht erkannt. Dies gilt es zu
vermeiden. Um an dem bewährten Verfahren festzuhalten ist es daher geboten,
den Pflege-Pauschbetrag – wie bisher – in § 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 EStG zu belassen und von der in Artikel 3 Nummer 9 vorgesehenen
Gesetzesänderung wieder Abstand zu nehmen.
11. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 41 Absatz 1 Satz 4 EStG)
Artikel 3 Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
„10. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „, die nach § 3 Nummer 21
steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a
steuerfreien Zuschüsse“ gestrichen.
Begründung:
Die Nennung der nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreien Einnahmen
(Aktivrente) in § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG ist nicht erforderlich, da sich die
Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto für die steuerfreien Einnahmen bereits
allgemein aus § 41 Absatz 1 Satz 3 EStG ergibt. Diese Begründung gilt
gleichermaßen für die nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfreien
Aufstockungsbeträge und Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a EStG
steuerfreien Zuschüsse. Folgerichtig sind auch diese steuerfreien
Lohnbestandteile in § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG nicht zu nennen. Der
Regelungsgehalt von § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG bleibt damit auf die
Aufzeichnungspflicht für dem Progressionsvorbehalt unterliegende staatliche
Lohnersatzleistungen beschränkt.
12. Zu Artikel 3 (§ 50j EStG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die in Artikel 3
Nummer 17 Buchstabe b beabsichtigte Änderung des § 50c Absatz 2
Satz 6 EStG einer flankierenden Änderung des § 50j EStG bedarf.
Fz
Fz
...
Begründung:
Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zu Artikel 3 Nummer 17
Buchstabe b soll mit der Einschränkung des Freistellungsverfahrens (§ 50c
Absatz 2 EStG) möglichen Cum/Cum-Gestaltungen unter Einschaltung
ausländischer Großaktionäre Rechnung getragen werden.
Mit der geplanten Gesetzesänderung käme zukünftig eine Entlastung nur noch
im Erstattungsverfahren nach § 50c Absatz 3 EStG in Betracht. Betroffen von
dieser Regelung sind neben DBA-berechtigten Aktionären auch solche
Aktionäre, die auf Grundlage des § 43b EStG (Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2011/96) Erstattungsansprüche im Inland geltend machen können.
Im Erstattungsverfahren sollen ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf unter anderem die Voraussetzungen des § 50j EStG geprüft
werden, wonach eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nur
unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Hierdurch sollen
mögliche Cum/Cum-Gestaltungen ausgeschlossen werden.
§ 50j EStG findet aktuell jedoch nur auf Gläubiger von Kapitaler-trägen
Anwendung, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung Erstattungsansprüche geltend machen können. § 50j EStG
findet dagegen keine Anwendung auf Gläubiger von Kapitalerträgen, die auf
Grundlage des § 43b EStG Erstattungsansprüche im Inland geltend machen
können.
13. Zu Artikel 4 Nummer 1a neu (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 EStG),
Nummer 9 Buchstabe a1 neu (§ 52 Absatz 12 Satz 20 neu EStG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4
ersetzt:
„4. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten zwischen den Gesamthandsvermögen
verschiedener Mitunternehmerschaften derselben
Mitunternehmer.“ ‘
Fz
...
b) Nach Nummer 9 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Nach Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für Übertragungen nach dem
31. Dezember 2026 anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 1a neu (§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 EStG)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
28. November 2023 – 2 BvL 8/13, BGBl. I 2024, Nr. 45 § 6 Absatz 5
Satz 3 EStG als mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
erklärt, soweit danach die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen
beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen
ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Jahressteuergesetz 2024 (vgl.
BR-Drucksache 529/24) eine neue Nummer 4 in § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG
rückwirkend für alle offenen Fälle aufgenommen (§ 52 Absatz 12
Satz 15 EStG).
Dabei hat sich der Gesetzgeber eng an dem Beschluss und dem ihm
zugrundeliegenden Sachverhalt orientiert. Zu entscheiden war der Fall einer
(teilweise) unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen
Schwesterpersonengesellschaften, mit identisch beteiligten Mitunternehmern.
Zur Erleichterung und Förderung von unternehmerischen Strukturmaßnahmen
wird an der identischen Beteiligungshöhe derselben Mitunternehmer nicht
mehr festgehalten. Sind etwa A und B zu jeweils 50 Prozent an der
Mitunternehmerschaft I und zu 40 Prozent und 60 Prozent an der
Mitunternehmerschaft II beteiligt, soll damit zukünftig ebenfalls eine
buchwertneutrale Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen der
Mitunternehmerschaften I und II möglich sein. Denn ein Überspringen stiller
Reserven wird im Bereich von § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG vom Gesetzgeber
auch in anderen Übertragungsvorgängen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1
bis 3 EStG mit Rechtsträgerwechsel anerkannt.
Zusätzlich wird der unentgeltlichen Übertragung die Übertragung gegen
Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zur Seite gestellt, um so
einen Gleichlauf mit den Übertragungsvorgängen nach § 6 Absatz 5 Satz 3
Nummer 1 und Nummer 2 EStG herzustellen. Damit tritt auch eine
Erleichterung für Neugründungsfälle ein. In diesen Fällen ist bislang stets eine
vorgelagerte Bargründung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung
erforderlich. Die Bargründung kann in diesen Fällen zukünftig entfallen und
die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die
Mitunternehmerschaft selbst oder an die an ihr beteiligten Mitunternehmer
erfolgen.
...
Zu Nummer 9 Buchstabe a1 neu (§ 52 Absatz 12 Satz 20 neu EStG)
Der Verzicht auf die identische Beteiligungshöhe derselben Mitunternehmer
und die Erweiterung um die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung
von Gesellschaftsrechten sind für alle nach dem 31. Dezember 2026
stattfindenden Übertragungen anwendbar.
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 9 Absatz 4 Satz 3 EStG)
Artikel 4 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Bundesrepublik Deutschland steht vor einer erheblichen Modernisierungs-
und Ausbauaufgabe bei ihrer Infrastruktur. Bund, Länder und Kommunen
haben ihre Investitionsanstrengungen deutlich ausgeweitet; sinnbildlich hierfür
steht das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Schwerpunkte
bilden insbesondere der Erhalt und Ausbau von Straßen, Brücken, Tunneln und
Schienenwegen sowie die Digitalisierung der Verkehrsinfrastruktur.
Die Umsetzung dieser Vorhaben erfordert in erheblichem Umfang Fachkräfte,
die über längere Zeiträume an wechselnden Einsatzorten tätig sind. Dies
betrifft insbesondere Beschäftigte in Bauunternehmen, im Anlagen- und
Maschinenbau, im Schienen- und Straßenbau, in der Logistik sowie bei
Planungs- und Ingenieurgesellschaften. Großprojekte weisen regelmäßig lange
Planungs-, Genehmigungs- und Bauphasen auf. Das Projekt Stuttgart 21
verdeutlicht exemplarisch, dass komplexe Infrastrukturvorhaben nicht
innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden, sondern sich über
viele Jahre erstrecken und einen kontinuierlichen Einsatz von Beschäftigten
und Auftragnehmern am Projektstandort erfordern.
Eine Verkürzung der Frist auf 24 Monate würde daher bei länger laufenden
Bau- und Infrastrukturprojekten zu einer steuerlichen Schlechterstellung der
Beschäftigten führen, obwohl sich deren tatsächliche Tätigkeit und die damit
verbundenen beruflichen Belastungen nicht verändern. Dies könnte die
Bereitschaft zur Übernahme längerfristiger Einsätze an entfernten
Projektstandorten mindern und die Gewinnung von Fachkräften für dringend
benötigte Infrastrukturvorhaben erschweren. Darüber hinaus entstünden für die
Arbeitgeber erhebliche zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten. Bei
Projekten mit wechselnden Einsatzorten müsste regelmäßig überprüft werden,
ob und wann die Voraussetzungen für eine dauerhafte Zuordnung als erste
Tätigkeitsstätte erfüllt sind. Dies würde die Lohnabrechnung verkomplizieren,
den administrativen Aufwand erhöhen und zusätzliche Rechtsunsicherheit bei
der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Einsatzplänen und
Reisekostenabrechnungen schaffen.
AIS
Wi
...
Die Verkürzung der Frist steht damit im Widerspruch zu den aktuellen
Bemühungen der öffentlichen Hand, Investitionen in die Infrastruktur zu
beschleunigen und die hierfür erforderlichen personellen Kapazitäten zu
mobilisieren. Gerade bei langfristigen und volkswirtschaftlich besonders
wichtigen Infrastrukturprojekten sollte das Steuerrecht keine zusätzlichen
Mobilitätshemmnisse schaffen. Die bestehende 48-Monatsregelung
gewährleistet demgegenüber eine sachgerechte Übergangsfrist, trägt den realen
Abläufen großer Bau- und Infrastrukturvorhaben Rechnung und sollte deshalb
unverändert beibehalten werden.
15. Zu Artikel 4 Nummer 2a neu (§ 16 Absatz 2 Satz 4 neu EStG),
Nummer 2b neu (§ 17 Absatz 2 Satz 3a neu EStG), Nummer 9
Buchstabe b1 neu (§ 52 Absatz 25a0 neu EStG), Buchstabe b2 neu
(§ 52 Absatz 25a Satz 3 neu EStG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 2 sind die folgenden Nummern 2a und 2b einzufügen:
,2a. Nach § 16 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängige
Bestandteile des Veräußerungspreises im Sinne des Satzes 1 sind
unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die
Veräußerung stattgefunden hat.“
2b. Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängige
Bestandteile des Veräußerungspreises im Sinne des Satzes 1 sind
unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die
Veräußerung stattgefunden hat.“ ‘
b) Nach Nummer 9 Buchstabe b sind die folgenden Buchstaben b1 und b2
einzufügen:
,b1) Nach Absatz 25 wird der folgende Absatz 25a0 eingefügt:
„(25a0) § 16 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1a des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 16
Absatz 1 nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.“
Fz
...
b2) Nach Absatz 25a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 17 Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17
Absatz 1 nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 2a – neu – (§ 16 Absatz 2 Satz 4 – neu – EStG)
Mit Urteil vom 9. November 2023 IV R 9/21, BStBl Teil II 2024, S. 510 hat
der Bundesfinanzhof entschieden, dass gewinn- oder umsatzabhängige Earn-
Out-Zahlungen, bei denen das Entstehen sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach ungewiss ist, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche
Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Die Verwaltung wendet diese
Rechtsprechung im Bereich der §§ 16, 17 EStG an (vgl. H 16 Absatz 10 „Earn-
Out-Klauseln“ EStH und H 17 Absatz 7 „Stichtagsbewertung“, 2. Tiret der
Einkommensteuer-Hinweise).
Die Berücksichtigung dieser Earn-Out-Zahlungen erst im
Veranlagungszeitraum, in dem diese der steuerpflichtigen Person zufließen,
kann unter Umständen zu Besteuerungslücken führen, wenn die veräußernde
Person zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland
ansässig ist. Daher ist eine Rückbeziehung dieser Zahlungen in den
Veranlagungszeitraum der Veräußerung geboten.
Zudem führt die Rückbeziehung dazu, dass die Earn-Out-Zahlung ihrem
wirtschaftlichen Gehalt entsprechend bei der Prüfung der für
Veräußerungsvorgänge gewährten Vergünstigungen (Freibetrag nach §§ 16,
17 EStG, Sondersteuersatz nach § 34 EStG) einbezogen wird.
Zu Nummer 2b neu (§ 17 Absatz 2 Satz 3a neu EStG)
Es gelten die Ausführungen zu Nummer 2a neu entsprechend.
Zu Nummer 9 Buchstabe b1– neu – (§ 52 Absatz 25a0 neu EStG)
Die Rückbeziehung von Earn-Out-Zahlungen zum Veranlagungszeitraum der
Veräußerung kann sich für die steuerpflichtige Person im Einzelfall auch
nachteilig auswirken (zum Beispiel Abschmelzung bzw. Wegfall des
Freibetrags gem. § 16 Absatz 4 EStG). Aus diesem Grund ist die in
Nummer 2a neu vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung aus
Vertrauensschutzgründen erstmals für Besteuerungstatbestände des § 16 EStG
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 eintreten.
...
Zu Nummer 9 Buchstabe b2 – neu – (§ 52 Absatz 25b Satz 3 – neu – EStG)
Die Rückbeziehung von Earn-Out-Zahlungen zum Veranlagungszeitraum der
Veräußerung kann sich für die steuerpflichtige Person im Einzelfall auch
nachteilig auswirken (zum Beispiel Abschmelzung bzw. Wegfall des
Freibetrags gemäß § 17 Absatz 3 EStG). Aus diesem Grund ist die in
Nummer 2b neu vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung aus
Vertrauensschutzgründen erstmals für Besteuerungstatbestände des § 17 EStG
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 eintreten.
16. Zu Artikel 4 (§ 24b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Erhöhung des
bestehenden Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie des
Erhöhungsbetrags für jedes weitere Kind (§ 24b EStG) vorzusehen und ferner
die Weiterentwicklung zu einer progressionsunabhängigen Förderung zu
prüfen, damit Steuerpflichtige mit kleineren und mittleren Einkommen stärker
als bisher entlastet werden. Dies könnte auch durch eine Steuergutschrift
erreicht werden. Die Entlastung sollte sich dabei an der Entlastungswirkung des
jeweils aktuell geltenden Freibetrags im Bereich des Spitzensteuersatzes
orientieren.
Begründung:
Familienleben und Beruf miteinander zu vereinbaren, stellt für
Alleinerziehende eine besondere Herausforderung dar. Erwerbstätige
Alleinerziehende tragen die Verantwortung für Betreuung, Erziehung und
Haushalt regelmäßig allein und sehen sich dabei erheblichen organisatorischen
und finanziellen Belastungen ausgesetzt. Sie sind zudem einem
überdurchschnittlich hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Es ist daher ein wichtiges
familien- und sozialpolitisches Anliegen, Alleinerziehende – insbesondere bei
niedrigen und mittleren Einkommen – zielgenau, unbürokratisch und stärker
als bisher zu entlasten.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG trägt diesem
Anliegen Rechnung, indem er den erhöhten Lebensführungsaufwand
alleinerziehender Steuerpflichtiger berücksichtigt. Dieser sollte in einem ersten
Schritt erhöht werden. Als von der Summe der Einkünfte abzuziehender
Freibetrag entfaltet er jedoch eine mit steigendem Einkommen zunehmende
Entlastungswirkung. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs
profitieren Steuerpflichtige mit höheren Einkommen von einem Freibetrag
stärker als solche mit niedrigen und mittleren Einkommen. Gerade die Gruppe
der Alleinerziehenden mit geringeren Einkommen, die auf eine Entlastung in
besonderem Maße angewiesen ist, wird dadurch verhältnismäßig geringer
begünstigt.
Fz
...
Eine Weiterentwicklung des Entlastungsbetrags zu einer
progressionsunabhängigen Förderung könnte diese Ungleichbehandlung
verringern. Denkbar ist insbesondere eine Ausgestaltung als Steuergutschrift,
deren Höhe sich an der Entlastungswirkung orientiert, die der jeweils geltende
Freibetrag im Bereich des Spitzensteuersatzes erzielt. Auf diese Weise käme
allen Alleinerziehenden eine gleich hohe absolute Entlastung zugute,
unabhängig von der Höhe ihres zu versteuernden Einkommens. Kleinere und
mittlere Einkommen würden dadurch spürbar stärker entlastet als bisher.
Es wird darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in
welcher Form eine solche Weiterentwicklung sachgerecht, zielgenau und mit
vertretbarem Verwaltungsaufwand umgesetzt werden kann. Dabei sollten
sowohl die finanziellen Auswirkungen auf das Steueraufkommen als auch die
verwaltungspraktische Handhabbarkeit für die Finanzverwaltung und die
betroffenen Steuerpflichtigen in den Blick genommen werden.
17. Zu Artikel 4 Nummer 2a neu (§ 33b Absatz 1 EStG)
Nach Artikel 4 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
,2a. § 33b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die
Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf steht Menschen mit
Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Pauschbetrag
nach Absatz 3 zu (Behinderten-Pauschbetrag). Dabei gelten die von der
jeweiligen für die Feststellung einer Behinderung zuständigen
mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung übermittelten Feststellungen zu einer Behinderung als
Angaben des Steuerpflichtigen. Anstelle des Pauschbetrags nach Absatz 3
kann eine Steuerermäßigung nach § 33 geltend gemacht werden; das
Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen nur einheitlich ausgeübt
werden.“ ‘
Begründung:
Bei der Geltendmachung behinderungsbedingter Aufwendungen wird das
bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Der Behinderten-
Pauschbetrag wird bei Vorliegen eines Nachweises über das Vorliegen einer
Behinderung von Amts wegen berücksichtigt.
Fz
...
Als Nachweis gelten bei einer ab dem 1. Januar 2026 festgestellten
Behinderung die Daten, die von der für die Feststellung der Behinderung
zuständigen und damit mitteilungspflichtigen Stelle übermittelt werden (§ 65
Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ). Bei einem Grad
der Behinderung, der ab dem Jahr 2026 nach § 152 Absatz 1 SGB IX
festgestellt wird, wird der Behinderten-Pauschbetrag damit ab dem Jahr 2027
von Amts wegen berücksichtigt.
Vor dem Jahr 2026 von der zuständigen Behörde ausgestellte und von der
steuerpflichtigen Person vorgelegte Ausweise nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch sowie Bescheide nach § 152 Absatz 1 SGB IX werden
weiterhin als Nachweise anerkannt, es sei denn, die zugrunde liegenden
Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit (§ 84 Absatz 3h EStDV).
Darüber hinaus erfolgt der Nachweis einer Behinderung in Fällen des § 65
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG durch den vorgelegten Rentenbescheid
oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid. Den
Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch hat die steuerpflichtige Person ebenfalls durch Vorlage des
entsprechenden Bescheides zu erbringen (§ 65 Absatz 2a EStDV). Eine
Berücksichtigung erfolgt in diesen Fällen ab dem Jahr 2027 von Amts wegen,
wenn die steuerpflichtige Person diese Ausweise und Bescheide bereits in den
Vorjahren einmal der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt hat und diese
dadurch Kenntnis vom Grad der Behinderung erlangt hat.
Die individuelle Geltendmachung höherer Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Absatz 1 EStG bleibt möglich.
Damit werden die unmittelbar durch eine Behinderung laufend entstehenden
typischen Mehraufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum entweder
durch die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 1
bis 3 EStG) oder auf Antrag der steuerpflichtigen Person durch
Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen (§ 33
Absatz 1 EStG) berücksichtigt.
Die antraglose Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags bei Vorliegen
der in § 65 EStDV genannten Nachweise ist Voraussetzung für die angestrebte
vollautomatisierte Einkommensteuerfestsetzung auf Grundlage elektronisch
übermittelter Daten. Die betroffenen Steuerpflichtigen werden dadurch von
Erklärungspflichten entlastet, zugleich wird das Besteuerungsverfahren
vereinfacht und entbürokratisiert.
...
18. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c neu ,
Absatz 4a Satz 1, Satz 5 neu EStG), Nummer 5 (§ 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1b, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b EStG), Nummer 6 (§ 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c EStG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
,4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird der folgende
Buchstabe c eingefügt:
„c) zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur daran
anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung, soweit die
Beitragsdaten nach Absatz 4a Satz 5 von der
Krankenkasse zu übermitteln sind“
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Versicherungsunternehmen oder die Einrichtung im
Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Satz 2 als jeweils mitteilungspflichtige Stelle hat dem
Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c
der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4
Buchstabe a und b genannten Beiträge unter Angabe der
Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln,
soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung
nicht gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle
widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus
den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden
Lohnsteuerabzugsmerkmale.“
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung der in
Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c genannten Beiträge
durch die Krankenkasse, soweit die Beiträge nicht vom
Arbeitgeber einbehalten werden, wenn der Arbeitnehmer
die Übermittlung von seiner Krankenkasse verlangt.“ ‘
Fz
...
b) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
,5. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende
Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die
Beiträge nicht bereits bei der
Vorsorgepauschale entsprechend § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a zu
berücksichtigen sind,“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende
Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die
Beiträge nicht bereits bei der Vorsorgepauschale
entsprechend § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe a zu berücksichtigen sind,“ ‘
c) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis c werden durch die folgenden
Buchstaben a bis c ersetzt:
„a) Für die Rentenversicherung <<… weiter wie
Vorlage …>>“
b) für die Krankenversicherung bei
Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, in Höhe
der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese
Versicherung für den Lohnzahlungszeitraum
vom Arbeitslohn einbehalten werden,
vermindert um 4 Prozent, wenn sich aus den
Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder
...
ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle
von Krankengeld gewährt wird, ergeben
kann, sowie in den Steuerklassen I bis V in
Höhe der dem Arbeitgeber als
Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten
Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4
Buchstabe c, etwaig vervielfältigt unter
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf
einen Jahresbetrag, vermindert um darauf
entfallende nach § 3 Nummer 62 steuerfreie
Zuschüsse,
c) für die Pflegeversicherung bei
Arbeitnehmern, die in der sozialen
Pflegeversicherung versichert sind, in Höhe
der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese
Versicherung für den Lohnzahlungszeitraum
vom Arbeitslohn einbehalten werden, sowie
in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem
Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal
bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4
Nummer 4 Buchstabe c, etwaig vervielfältigt
unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2
auf einen Jahresbetrag, vermindert um darauf
entfallende nach § 3 Nummer 62 steuerfreie
Zuschüsse,“
b) Buchstabe e wird <<… weiter wie Vorlage …>>“ ‘
...
Begründung:
Für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beiträge zur
Krankenversicherung selbst entrichten und gegebenenfalls keinen
Arbeitgeberzuschuss wie Pflichtversicherte erhalten, soll die tatsächliche,
gegebenenfalls erhöhte Beitragslast nur im Freibetragsverfahren – mit
anschließender Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer – berücksichtigt
werden können. Dies belastet Arbeitnehmer und Finanzämter. Folgerichtig ist
auch hier die Beitragsdatenübermittlung durch die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung vorzusehen – die Verpflichtung zur Datenübermittlung
trifft auch alle anderen Träger von Krankenversicherungen. Es sind keine
sachlichen Gründe erkennbar, warum die gesetzlichen Krankenkassen nicht
ebenso Beitragsdaten für Zwecke des Lohnsteuerabzugsverfahrens übermitteln
können, wenn der Arbeitnehmer die Übermittlung wünscht.
Zu § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c neu EStG
Die von der Krankenkasse nach § 39 Absatz 4a Satz 5 EStG zu übermittelnden
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur daran anknüpfenden
sozialen Pflegeversicherung werden den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
hinzugefügt.
Zu 39 Absatz 4a Satz 1 EStG
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 39 Absatz 4a Satz 5 neu EStG
Die gesetzlichen Krankenkassen werden in die für die anderen Träger der
Krankenversicherungen bereits vorgesehene Übermittlungspflicht für
Beitragsdaten für Zwecke der Vorsorgepauschale im
Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen, soweit die Beiträge nicht vom
Arbeitgeber einbehalten werden und sofern der Arbeitnehmer die Übermittlung
wünscht. Damit können insbesondere freiwillig gesetzlich krankenversicherte
Arbeitnehmer, die keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, für ihre Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge die zutreffende steuerliche Entlastung bereits im
Lohnsteuerabzugsverfahren erhalten. Hierzu bedarf es – wie bei gesetzlich
pflichtversicherten oder privat versicherten Arbeitnehmern auch – keines
Antrags auf einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren, sodass keine
Pflichtveranlagung ausgelöst wird.
Zu § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b EStG
Das vorgesehene Freibetragsverfahren für Selbstzahler obligatorischer und
freiwilliger Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bleibt
unberührt, das Freibetragsverfahren für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung entfällt zugunsten einer auf Wunsch des Arbeitnehmers
obligatorischen Übermittlung der Beitragsdaten für Zwecke der
Vorsorgepauschale (vgl. Nummern 3 und 4).
...
Zu § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG
Die von der Krankenkasse nach § 39 Absatz 4a Satz 5 zu übermittelnden
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur daran anknüpfenden
sozialen Pflegeversicherung werden in die Bemessung der Vorsorgepauschale
einbezogen, sodass für diese Beiträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren
die zutreffende Entlastung gewährt wird.
19. Zu Artikel 4 (§ 39e Absatz 4 Satz 5 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den
Fall, dass ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung
des Tags der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 39e Absatz 4
Satz 5 EStG nicht nachkommt, eine gesetzliche Sanktion – ähnlich wie etwa ein
Verspätungsgeld § 22a Absatz 5 EStG oder ein Bußgeld ähnlich § 50 f. EStG –
vorgesehen werden sollte.
Begründung:
Arbeitgeber sind im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses einer
Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers verpflichtet, den Tag der
Beendigung unverzüglich dem Bundeszentralamt durch Datenfernübertragung
mitzuteilen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Arbeitgeber dieser
Verpflichtung häufig nicht nachkommen und ihnen daher weiterhin
Mitteilungen und Lohnsteuerabzugsmerkmale der früheren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zum Abruf bereitgestellt werden. Die Bundesregierung
sollte prüfen, ob durch eine gesetzliche Sanktionierung darauf hingewirkt
werden kann, dass Arbeitgeber ihrer Informationsverpflichtung bei der
Beendigung von Dienstverhältnissen zuverlässig nachkommen.
20. Zu Artikel 4 Nummer 6a – neu – (§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG)
Nach Artikel 4 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
,6a. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „1 080 Euro“ durch die
Angabe „1 800 Euro“ ersetzt.‘
Fz
Fz
...
Begründung:
Der bisherige Betrag für „Jahreszahler“ von 1 080 Euro geht von einer
Pauschalbesteuerung eines 450-Euro-Jobs mit 20 Prozent aus (450 Euro ×
20 Prozent × 12 Monate = 1 080 Euro). Diese frühere Geringfügigkeitsgrenze
wurde zunächst angehoben und mittlerweile dynamisiert (Mindestlohn ×
130 : 3, auf volle Euro aufgerundet). Im Jahr 2026 beträgt die
Geringfügigkeitsgrenze bereits 603 Euro pro Monat und wird ab dem
1. Januar 2027 auf 633 Euro monatlich angehoben. Die vorgesehene
Betragsanpassung trägt der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze auch
im Hinblick auf zukünftige Anpassungen Rechnung.
21. Zu Artikel 4 allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die stark gestiegenen Kraftstoffpreise trotz
der kurzfristig ergriffenen Entlastungsmaßnahmen insbesondere auch für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine große Herausforderung
darstellen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte, die ihren privaten Pkw im
Auftrag des Arbeitgebers für berufliche Fahrten bzw. Dienstfahrten
einsetzen.
b) Nach geltendem Steuerrecht können für beruflich veranlasste Fahrten, die
nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, entweder
die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal derzeit 30 Cent je
gefahrenem Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeit
des pauschalen Ansatzes stellt anerkanntermaßen eine unbürokratische
Vereinfachung für Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung dar.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeitige Höhe von 30 Cent je
gefahrenem Kilometer, die als Verweis auf die im Bundesreisekostengesetz
verankerte Kilometerpauschale geregelt ist, nicht mehr den realen
Kostenverhältnissen entspricht. Unter Berücksichtigung der
Inflationsentwicklung und der anhaltenden Preissteigerungen im
Energiesektor bleibt der pauschale Wertansatz deutlich hinter den
tatsächlichen Belastungen durch die Nutzung eines privaten Pkw zurück.
Fz
...
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich der pauschale
Werbungskostenabzug für beruflich veranlasste Fahrtkosten an den
realitätsgerechten Durchschnittskosten orientieren muss. Ist die Pauschale
zu niedrig bemessen, geht die vereinfachende Wirkung verloren: Betroffene
sind zur Vermeidung einer finanziellen Mehrbelastung gezwungen, die
tatsächlichen Kosten zu ermitteln und gesondert geltend zu machen. Dies
erhöht nicht nur den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und
Finanzverwaltung, sondern unterläuft auch das Ziel der Pauschalregelung.
e) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
substanzielle und realitätsgerechte Erhöhung der im
Bundesreisekostengesetz festgelegten Kilometerpauschale vorzunehmen.
Nur so lässt sich deren Vereinfachungsfunktion erhalten und eine
angemessene Berücksichtigung der realen Fahrtkosten sicherstellen.
22. Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in
besonderem Maße von äußeren, nicht beeinflussbaren Risiken abhängig
sind. Extreme Wetterereignisse wie zunehmende Dürreperioden, Spätfröste
und Starkregen – nicht zuletzt durch den Klimawandel verschärft – aber
auch Tierseuchen und Schädlingsbefall führen zu erheblichen Angebots-
und Preisschwankungen. Damit verbunden sind außerordentliche
Einkommensunsicherheiten und relevante Ertragsschwankungen in den
einzelnen Jahren.
b) Das geltende Einkommensteuerrecht stellt bei der Ermittlung von
Gewinnen und Verlusten grundsätzlich auf ein festes Wirtschaftsjahr ab.
Auch durch die geltende wirtschaftsjahrübergreifende Verlustverrechnung
werden progressionsbedingte steuerliche Belastungen außergewöhnlich
ertragreicher und besonders verlustbringender Jahre nur begrenzt
ausgeglichen. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sind die dafür
ausschlaggebenden Faktoren regelmäßig naturbedingt, schwer kalkulierbar
und damit kaum beeinflussbar. Dies führt dazu, dass land- und
forstwirtschaftliche Betriebe für wirtschaftlich erfolgreiche Jahre einmal
mehr erhebliche Steuerlasten tragen müssen, obwohl in nachfolgenden
Jahren gegebenenfalls sogar existenzbedrohende Verluste eintreten.
AV
...
c) Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die Einführung einer Option zur
Bildung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft einen Beitrag dazu leisten kann, progressionsbedingte
steuerliche Belastungen spürbar auszugleichen. Zudem ermöglicht sie den
Betrieben, eigenverantwortlich Vorsorge für Krisenzeiten zu treffen und
ihre Liquidität nachhaltig zu stärken.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen
Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wie es im Koalitionsvertrag
vereinbart wurde – vorzulegen. Eine unbürokratische und praxistaugliche
Ausgestaltung würde das bestehende steuerliche Instrument der
Verlustverrechnung sinnvoll ergänzen. Zudem stellt die Maßnahme einen
wichtigen Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland dar.
23. Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die angespannte Lage auf dem
Wohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland eine der zentralen
sozialen und wirtschaftspolitischen Herausforderungen der Gegenwart
darstellt. Insbesondere in Ballungsräumen und wirtschaftsstarken Regionen
besteht ein erheblicher Mangel an bezahlbarem Wohnraum. In den
vergangenen Jahren ist der Wohnungsbau deutlich hinter dem tatsächlichen
Bedarf zurückgeblieben. Ursachen hierfür sind insbesondere gestiegene
Baukosten, hohe Zinsen sowie zunehmende regulatorische Anforderungen.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zur wirksamen Bekämpfung der
Wohnungsnot eine umfassende und zielgerichtete staatliche Förderung des
Wohnungsbaus erforderlich ist. Wohnen ist ein Grundbedürfnis und
wesentliche Voraussetzung für soziale Stabilität, wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ohne staatliche
Impulse droht eine weitere Verschärfung des Wohnungsmangels, der
insbesondere Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen
überproportional belastet und soziale Ungleichheiten verstärkt.
Wo
...
c) Der Bundesrat ist überzeugt, dass staatliche Fördermaßnahmen sowohl für
den Mietwohnungsbau als auch für die Bildung von selbstgenutztem
Wohneigentum dazu beitragen, Investitionshemmnisse abzubauen, private
Investitionen zu mobilisieren und die Bauaktivität nachhaltig zu steigern.
Dazu sind zum einen die steuerlichen Rahmenbedingungen im
Mietwohnungsbau zu verbessern und zum anderen Förderelemente zur
Unterstützung von selbstgenutztem Wohneigentum einzuführen.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
einkommensteuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten für den
Mietwohnungsbau grundlegend zu reformieren und auszuweiten. Hierzu
sollte die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung in Höhe von
insgesamt bis zu 50 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für
Bauprojekte mit einer Mindestquote von besonders familiengerechten
Wohnungen („Familienkomponente“) geschaffen werden. In diesem
Zusammenhang sollte jedenfalls auf komplexe und investitionshemmende
Höchstgrenzen für Herstellungskosten (insbesondere die Begrenzungen pro
Quadratmeter) verzichtet werden.
e) Zudem fordert der Bundesrat die Wiederaufnahme der bereits in der
Vergangenheit bewährten steuerlichen Eigenheimförderung. Künftig sollen
wieder jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
selbstgenutzten Wohneigentums entweder als Sonderausgaben von der
Einkommensteuer abgezogen oder alternativ als direkte Zulage gewährt
werden können.
f) Der Bundesrat betont, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen auf dem
Wohnungsmarkt, ein verstärktes staatliches Engagement im Rahmen der
staatlichen Daseinsvorsorge dringend geboten ist. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Aktivierung von
Neubaupotenzialen, zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes und zur
Förderung von Wohneigentum als Bestandteil der Vermögensbildung wie
auch der Altersvorsorge breiter Bevölkerungsschichten.
...
24. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 41b EStG)
Artikel 5 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf ist eine deutliche Erweiterung der Meldepflichten für
die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
8 und 10 sowie 15 bis 18 EStG) vorgesehen. Dies mag für die
Finanzverwaltung eine Vereinfachung darstellen, für die Arbeitgeber führt die
Erweiterung jedoch zu einem – mit Blick auf den nur geringen
Erkenntnisgewinn für die Finanzverwaltung unverhältnismäßigen –
bürokratischen und finanziellen Mehraufwand.
Ein möglicher Nutzen für die Finanzverwaltung muss jedoch in einem
angemessenen Verhältnis zum bürokratischen und finanziellen Mehraufwand
für die Unternehmen stehen. Es ist insbesondere zu beachten, dass die
Unternehmen in Deutschland bereits durch eine aktuell schwierige
wirtschaftliche Lage und eine sehr hohe Regulierungsdichte belastet sind.
Der Umfang der Erweiterung der Meldepflichten sowie der geplante
Einführungszeitpunkt sind daher mit Blick auf die zusätzliche Belastung für die
Unternehmen abzulehnen. Die Erweiterungen der Meldepflichten für die
elektronische Lohnsteuerbescheinigung sind zu streichen.
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe bbb (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben bbb zu ersetzen:
,bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. für die nach § 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei erstatteten
Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, jeweils
für das Kalenderjahr, auf das sich die Erstattung bezieht,
aufgeschlüsselt nach:
a) Fahrtkosten,
b) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und
Verpflegungszuschüsse, einschließlich Kürzungen aufgrund
von Mahlzeitengestellung,
Wi
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 25.
Fz
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 24
...
c) Übernachtungskosten,
d) beruflich veranlasste Reisenebenkosten.
Die Angaben nach Buchstabe a bis d können unterbleiben, wenn
der Arbeitgeber durch Vermerk eines Großbuchstabens R bestätigt,
dass er seinen Arbeitnehmern die durch das Dienstverhältnis
veranlassten Reisekosten in Höhe des hierfür zustehenden
Werbungskostenabzugs vollständig erstattet.“ ‘
Begründung:
Die Änderungen in § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG schaffen
zusätzliche Bescheinigungspflichten für den Arbeitgeber, da erstattete
Reisekosten (im Einzelnen Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen,
Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) aufgeschlüsselt und jahresbezogen
auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden sollen.
Zweck der Bescheinigung ist die Verhinderung eines ungerechtfertigten
Werbungskostenabzugs für vom Arbeitgeber bereits erstattete Kosten. Die
Bescheinigung dieser Einzelpositionen bedeutet für die Arbeitgeber einen
erheblichen Bürokratieaufwand, zumal in vielen Unternehmen, auch bei
öffentlichen Arbeitgebern, die Reisekostenabrechnung nicht mit den
Lohnkonten verbunden ist und zur Bescheinigung der Reisekostendaten nun
ein Datenübermittlungsverfahren erforderlich wird. Gleichzeitig ist nicht
erkennbar, dass künftig eine maschinelle Auswertung zur Verfügung stehen
könnte, die exakt aus den beantragten Werbungskosten und den übermittelten
Erstattungsbeträgen den zutreffenden Werbungskostenabzug ermitteln würde –
denn dazu müssten die Steuerpflichtigen auch alle bereits erstatteten
Werbungskosten in der Erklärung angeben. Insoweit widerspricht die mit dem
Gesetzentwurf neu gefasste detaillierte Bescheinigungspflicht auch dem
Grundsatz der Datenminimierung.
Arbeitgebern sollte zur Reduzierung des Bürokratieaufwands alternativ die
Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle der Einzelbescheinigung aller
Reisekostenerstattungsbeträge mittels des Großbuchstabens R in der
Lohnsteuerbescheinigung zu dokumentieren, wenn nach den Reisekosten-
Richtlinien des Arbeitgeberunternehmens die steuerfreien
Arbeitgebererstattungen den dem Grunde nach zustehenden
Werbungskostenanspruch der Arbeitnehmer vollständig abdecken. Damit
erübrigt sich in diesen Fällen nicht nur die individuelle Bescheinigung der
Reisekostenerstattungen in der Lohnsteuerbescheinigung, sondern auch eine
spätere Anforderung von Arbeitgeberbescheinigungen für das
Veranlagungsverfahren. Der Großbuchstabe R kann vom
Arbeitgeberunternehmen ohne bürokratischen Aufwand allen Arbeitnehmern
des Unternehmens ohne weitere Prüfung zugeordnet werden und schafft
– zugunsten der Arbeitnehmer – zugleich einen Anreiz für Arbeitgeber, die
...
steuerfreie Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe des möglichen
Werbungskostenabzugs auszuschöpfen. Damit wird zudem der Bedarf für
Antragsveranlagungen verringert, denn bei vollständiger Arbeitgebererstattung
ergibt sich kein zusätzlicher Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer; dies
entlastet auch die Finanzämter.
26. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b (§ 41c Absatz 4 Satz 1 EStG)
Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstabe b zu
ersetzen:
,b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „elektronisch“ wird durch die Angabe „nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Arbeitgeber <…weiter wie Vorlage…>“ ‘
Begründung:
Haben Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, haben sie die Fälle, in
denen sie die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten oder einbehalten
können, dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen.
Da die Anzeigen gegenwärtig mittels E-Mail, als „Sonstige Nachricht“ in
ELSTER oder auf anderen elektronischen Wegen erfolgen, stellt die
Bearbeitung weiterhin einen personalintensiven und vollmanuellen Prozess dar.
Durch den Verweis auf § 93c AO wird gewährleistet, dass die Übermittlung
nach amtlich bestimmten Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle
zu erfolgen hat. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung eine medienbruchfreie,
digitale und automationsgestützte Weiterverarbeitung der Anzeigen.
27. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 48b Absatz 1 Satz 3 – neu –, 4 – neu –, 5 –
neu – EStG), Nummer 2b – neu – (§ 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g
EStG)
Nach Artikel 5 sind die folgenden Nummern 2a und 2b einzufügen:
‚2a. Nach § 48b Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über
die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann
das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Fz
Fz
...
Übermittlung des Antrags verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu stellen.“
2b. § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g wird durch folgenden Buchstaben g
ersetzt:
„g) den Antrag und die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 2a – neu – (§ 48b Absatz 1 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EStG)
Nach geltendem Recht kann die Leistende und der Leistende bei dem für sie
oder ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
Mit der Änderung wird zukünftig (ab 1. Januar 2029) die verbindliche
elektronische Antragstellung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
eingeführt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die
elektronische Antragstellung für die Steuerpflichtige und den Steuerpflichtigen
eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall ist künftig ein
entsprechender Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
Die elektronische Antragstellung sowie die im Härtefall vorgesehene
Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Muster dienen der Effizienz
des Verwaltungsverfahrens und erleichtern eine einheitliche sowie zügige
Bearbeitung der Anträge.
Die Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Zielen des
Onlinezugangsgesetzes. Im Übrigen reiht sie sich in die bereits erfolgten
Umstellungen der Anmeldung der Bauabzugsteuer (§ 48a EStG) sowie des
Antrags auf Erstattung des Bauabzugsteuerbetrages (§ 48c EStG) hin zu einer
verpflichtenden elektronischen Abgabe ein.
Zu Nummer 2b – neu – (§ 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g EStG)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder auch die Vordrucke für den Antrag
auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu bestimmen.
Die Änderung soll die Durchführung und Einheitlichkeit des
Einkommensteuerverfahrens sicherstellen.
28. Zu Artikel 5 allgemein (Weitere Änderungen des EStG)
a) Der Bundesrat fordert, die in Artikel 5 des Grundgesetzes vorgesehenen
Erweiterungen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einer kritischen
Prüfung zu unterziehen und auf das steuerlich zwingend erforderliche Maß
zu beschränken.
AIS
...
b) Der Bundesrat fordert ferner, von solchen Meldepflichten abzusehen, die
lediglich der allgemeinen Kontroll- oder Plausibilisierungstätigkeit der
Finanzverwaltung dienen, ohne für die konkrete Durchführung des
Lohnsteuerabzugs oder die Festsetzung der Einkommensteuer unerlässlich
zu sein.
Begründung:
Die elektronische Übermittlung steuerlich relevanter Daten kann grundsätzlich
dazu beitragen, die Finanzverwaltung zu digitalisieren, Angaben im
Besteuerungsverfahren automatisiert abzugleichen und die zutreffende
Besteuerung sicherzustellen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass
Arbeitgeber für sämtliche denkbaren Kontroll- und Auswertungszwecke
umfangreiche zusätzliche Daten erheben, aufbereiten und übermitteln müssen.
Die geplanten Erweiterungen stehen insbesondere im Spannungsverhältnis zum
Ziel des Bürokratieabbaus. Für die Unternehmen entsteht zusätzlicher
Erfassungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufwand sowie Kosten für die
Anpassung von Lohnabrechnungs- und Personalverwaltungssystemen. Dies
betrifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die häufig auf externe
Lohnbüros oder standardisierte Softwarelösungen angewiesen sind. Hinzu
kommen Risiken fehlerhafter oder unvollständiger Datenübermittlungen sowie
zusätzlicher Korrektur- und Haftungsaufwand.
Eine Meldepflicht sollte deshalb nur dann vorgesehen werden, wenn die
betreffende Information für die korrekte Berechnung und den Einbehalt der
Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder für eine zwingend erforderliche
gesetzliche Folgewirkung im Einkommensteuerverfahren notwendig ist.
Dagegen rechtfertigt allein das Interesse der Finanzverwaltung an einer
möglichst umfassenden Datenbasis keine pauschale Übertragung weiterer
Informations- und Prüfungspflichten auf die Arbeitgeber.
29. Zu Artikel 5a neu (§ 37 Absatz 3 Satz 5, § 52 Absatz 35d Satz 2 neu
EStG)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
,Artikel 5a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fz
...
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird gestrichen.
bb) In den Sätzen 10 und 11 wird jeweils die Angabe „Satz 8“ durch
die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3 Satz 2 bis 5“ durch
die Angabe „Absatzes 3 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 35d Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 37 Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels 5a des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals für nach dem 31. Dezember 2027 festgesetzte Vorauszahlungen
für den Vorauszahlungszeitraum 2028 anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 37 Absatz 3 Satz 5 EStG)
Durch die Streichung des § 37 Absatz 3 Satz 5 EStG kann die Begünstigung
für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG bereits bei der Festsetzung
der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Dadurch wird die Liquidität der
Unternehmen verbessert und die Eigenkapitalbildung in thesaurierenden
Unternehmen weiter erleichtert. Zusätzlich werden durch diese Maßnahme die
Finanzämter entlastet.
Durch die allmähliche Rückführung der Steuererklärungsfristen nach
§ 149 Absatz 2 AO und die damit einhergehenden Verkürzung der
Karenzzeiten für die Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO (Artikel 97 § 36
Absatz 3 Nummer 3, 4, 7 und 8 EGAO) entsteht bei den Finanzämtern ein
Veranlagungsdruck. Dieser Veranlagungsdruck erhöht sich noch dadurch, dass
die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG im
Vorauszahlungsverfahren nicht berücksichtigt wird. Eine Veranlagung, die
über den Karenzzeitraum nach § 233a Absatz 2 AO hinausginge, würde zu
einer Verzinsung führen, die ausschließlich auf der Steuersatzdifferenz nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG beruht.
Ungeachtet der Anwendbarkeit des § 34a EStG im Vorauszahlungswege ist
eine Anpassung der Steuerbeträge weiterhin möglich (§ 164 Absatz 1
Satz 2 AO i. V. m. § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG).
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 37 Absatz 3 Satz 10 und
11 EStG)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen an die Aufhebung des
Satzes 5.
...
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 37 Absatz 5 Satz 2 EStG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die Aufhebung des
Absatzes 3 Satz 5.
Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 35d Satz 2 – neu – EStG)
Die Änderung von § 37 Absatz 3 und 5 EStG ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2027 festgesetzte Vorauszahlungen für den
Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
Betriebsausgaben und Werbungskosten – gegebenenfalls mit Ausnahmen für
Kleinbeträge – künftig nur noch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn
die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Begründung:
Betriebsausgaben und Werbungskosten können derzeit unabhängig von der Art
ihrer Bezahlung steuermindernd berücksichtigt werden. Auch bei Barzahlung
sieht das Gesetz keine Einschränkungen vor, weder im Hinblick auf die Höhe
der Zahlung noch hinsichtlich der Empfängerin oder des Empfängers (In- oder
Ausland).
Außerhalb des einkünfterelevanten Bereichs enthält das
Einkommensteuergesetz dagegen bereits jetzt an mehreren Stellen
Barzahlungsverbote. So dürfen Kinderbetreuungskosten (§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 EStG), Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen
(§ 33a Absatz 1 EStG), die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) sowie die Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(§ 35c EStG) nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf das
Konto des Leistungserbringers bzw. der unterhaltenen Person erfolgt ist.
Diese Barzahlungsverbote dienen der Missbrauchsvermeidung und der
Bekämpfung der Schwarzarbeit (bei den Kinderbetreuungskosten und den
Steuerermäßigungen) oder der Verbesserung des Steuervollzugs durch
Steuervereinfachung (bei den Unterhaltsleistungen).
In anderen EU-Mitgliedsstaaten bestehen ebenfalls Barzahlungs- und
Abzugsbeschränkungen. In Österreich dürfen beispielsweise seit dem
Jahr 2016 bar bezahlte Bauleistungen von mehr als 500 Euro steuerlich nicht
geltend gemacht werden; in den Niederlanden sind zur Bekämfung von
Geldwäsche und Steuerbetrug Barzahlungen über 3 000 Euro seit dem
Jahr 2026 verboten und in Griechenland müssen Mietzahlungen für Wohnraum
seit dem Jahr 2026 auf das Konto des Vermieters überwiesen werden.
Fz
...
Ein allgemeines Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsverbot dient der
Missbrauchsbekämpfung, der Eindämmung der Schwarzarbeit und erleichtert
den Steuervollzug.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 5b Absatz 1 Satz 1 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die
Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Anlagenverzeichnisses, die für
bilanzierende Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr 2028 gilt (§ 5b Absatz 1
Satz 1 EStG), in vergleichbarer Weise auch für Steuerpflichtige einzuführen,
die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)
oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln.
Begründung:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I 2024 Nr. 387) ist der Umfang der per E-Bilanz elektronisch an die
Finanzverwaltung zu übermittelnden Informationen deutlich erweitert worden.
Übermittelt werden müssen seither nicht mehr nur der Inhalt der Bilanz sowie
der Gewinn- und Verlustrechnung, zusätzlich müssen auch die – bis dahin nur
auf freiwilliger Basis an die Finanzverwaltung zu übermittelnden –
unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie das
Anlagenverzeichnis übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 5b Absatz 1
Satz 1 EStG). Die zeitliche Anwendung ist gestaffelt: Die Kontennachweise
sind erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem
31. Dezember 2024 beginnen; für das Anlagenverzeichnis gilt die Pflicht
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 52
Absatz 11 Satz 2 und 3 EStG).
Diese Übermittlungspflicht knüpft ausschließlich an die Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach der Tonnage an, betrifft also nur
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG
ermitteln. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) oder nach
Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, besteht eine vergleichbare
Verpflichtung bislang nicht.
Zwar sind auch diese Steuerpflichtigen bereits heute zur elektronischen
Übermittlung ihrer Gewinnermittlung verpflichtet, und die dafür vorgesehenen
amtlichen Vordrucke enthalten jeweils eine Anlage, mit der Angaben zum
Anlagevermögen abgefragt werden (Anlage AVEÜR und Anlage AV13a bzw.
entsprechende Anlagen bei Mitunternehmerschaften), diese Anlagen bleiben
jedoch hinter dem zurück, was künftig von bilanzierenden Unternehmen
verlangt wird.
Fz
...
Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung
oder nach Durchschnittsätzen sind bislang im Rahmen der Anlagen AVEÜR
oder AV13a nicht verpflichtet, das vollständige Anlagenverzeichnis zu
übermitteln. Stattdessen werden über die genannten Vordrucke Informationen
zu Zugängen, Abgängen sowie Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern
bestimmter Gattungen (z. B. „Grund und Boden“, „Gebäude“) abgefragt. Die
Eintragungen sind hierbei lediglich kumuliert je Wirtschaftsgutgattung
vorzunehmen (z. B. Summe der Anschaffungskosten aller Wirtschaftsgüter
einer Wirtschaftsgutsgattung, Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter
einer Wirtschaftsgutsgattung, kumulierte Zugänge und Abgänge aller
Wirtschaftsgüter einer Wirtschaftsgutsgattung). Zwar ist schon bislang eine
Übermittlung der jeweiligen Angaben zu einzelnen Wirtschaftsgütern möglich,
dies ist aber freiwillig.
Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält § 13a Absatz 7
Satz 3 EStG eine eigenständige, engere Verzeichnispflicht. Sie erfasst nur die
Wirtschaftsgüter nach § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG,
also Grund und Boden nebst dazugehörigem Aufwuchs, Gebäude, immaterielle
Wirtschaftsgüter und Beteiligungen. Im Hinblick auf diese Wirtschaftsgüter
sind Angaben zum Anschaffungs-/Herstellungstag sowie den Anschaffungs-
/Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts aufzuzeichnen.
Hintergrund ist, dass die Sondergewinne (Gewinne aus außergewöhnlichen
Geschäftsvorfällen, die nicht durch den pauschalen Grundbetrag nach
§ 13a EStG abgegolten sind) nach § 4 Absatz 3 EStG zu ermitteln sind; das
Verzeichnis sichert die spätere zutreffende Ermittlung des Veräußerungs- oder
Entnahmegewinns.
Auch hier wird bislang nicht das vollständige Verzeichnis der Wirtschaftsgüter
nach § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG an die
Finanzverwaltung übermittelt, sondern nur ein kumulierter Wert je nach
Gattung des Wirtschaftsguts. Die im amtlichen Datensatz mögliche
Übermittlung der Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern ist freiwillig.
Ein vollständiges, maschinell auswertbares Anlagenverzeichnis erhält die
Finanzverwaltung in beiden Fällen also nicht in digitaler Form. Das jeweils zu
führende Verzeichnis verbleibt im Betrieb und ist erst auf Anforderung des
Finanzamts vorzulegen.
Nach geltendem Recht müssen jedoch auch Steuerpflichtige mit
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung oder nach
Durchschnittssätzen die maßgeblichen Angaben zum Anlagevermögen
aufzeichnen:
...
- Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung sowie der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Absatz 3 Satz 5 EStG). Für das abnutzbare
Anlagevermögen sind zudem zwingend die allgemeinen Vorschriften über die
Absetzung für Abnutzung (AfA) anzuwenden (§ 4 Absatz 3 Satz 3 EStG).
Werden Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch
genommen, tritt eine weitere Aufzeichnungspflicht hinzu (§ 7a
Absatz 8 EStG). Wer laufend Verzeichnisse führen und zugleich die AfA-
Vorschriften anwenden muss, führt für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens damit praktisch bereits jetzt ein Anlagenverzeichnis.
- Nichts anderes gilt für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach
Durchschnittssätzen ermitteln. Auch sie müssen die maßgeblichen
Wirtschaftsgüter unter Angabe des Anschaffungs- oder Herstellungstages und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – oder des an deren Stelle
getretenen Werts – in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
aufnehmen (§ 13a Absatz 7 Satz 5 EStG); die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich überdies
für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung um die Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (§ 13a Absatz 7 Satz 2 EStG). Hinzu
kommt, dass die Durchschnittssatzgewinnermittlung selbst bereits nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln ist (§ 13a Absatz 3 Satz 4 EStG).
Die technische Infrastruktur und die Übermittlungsroutine für die
Datenübertragung sind bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach
Einnahmenüberschussrechnung oder nach Durchschnittsätzen damit bereits
vorhanden.
Die angeregte Erweiterung der Übermittlungspflicht dient dem
Bürokratieabbau. Das gilt in zweifacher Hinsicht:
- Zum einen entstehen keine neuen Aufzeichnungs- oder
Dokumentationspflichten. Wie dargestellt, müssen die betroffenen
Steuerpflichtigen die maßgeblichen Daten ohnehin erheben und aufzeichnen.
Übermittelt würden also ausschließlich Angaben, die im Betrieb bereits in
strukturierter Form vorliegen und die heute lediglich auf anderem Weg – und
regelmäßig erst auf Nachfrage der Finanzbehörde – in das
Besteuerungsverfahren gelangen. Der Zusatzaufwand beschränkt sich auf die
Übermittlung selbst. Dabei ist zu beachten, dass auch Steuerpflichtige mit
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung oder nach
Durchschnittssätzen zur elektronischen Übermittlung ihrer
Einkommensteuererklärungen und Gewinnermittlungen verpflichtet sind.
Erweitert würde damit nur der Umfang der zu übermittelnden Daten auf
ohnehin bei den Steuerpflichtigen vorliegende Daten.
...
- Zum anderen – und vor allem – vermeidet die frühzeitige Übermittlung
Rückfragen. Liegt der Finanzverwaltung ein detailliertes Anlagenverzeichnis
von vornherein vor, kann sie den Fall unmittelbar veranlagen, statt
Unterlagen anzufordern, Fristen zu setzen, Antworten auszuwerten und den
Vorgang mehrfach in die Hand zu nehmen. Der damit verbundene Effekt ist
erheblich: Nach einer Erhebung des Landesrechnungshofs Baden-
Württemberg hätten rund 83 Prozent der überprüften Fälle mit
Einnahmenüberschussrechnung, die kein detailliertes Anlagenverzeichnis
enthielten, ohne Rückfragen nicht veranlagt werden können. Enthielt der Fall
ein Anlagenverzeichnis, betrug dieser Anteil lediglich 13 Prozent. Die
Nutzung eines detaillierten Anlagenverzeichnisses kann damit sowohl auf
Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Finanzbehörden zu einer
erheblichen Bürokratieentlastung führen. Denn jede vermiedene Rückfrage
entlastet beide Seiten zugleich: den Steuerpflichtigen und seinen steuerlichen
Berater, die auf Anforderungen reagieren, Unterlagen zusammenstellen und
nachreichen müssen, ebenso wie die Finanzverwaltung, die den Vorgang
andernfalls wiederholt bearbeitet. Zugleich verkürzt sich die
Bearbeitungsdauer, und die Steuerpflichtigen erhalten ihren Bescheid früher.
Schließlich würde die Einführung einer solchen Übermittlungspflicht die
derzeit bestehende Ungleichbehandlung beseitigen: Steuerpflichtige, die ihren
Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, wären hinsichtlich
der Angaben zum Anlagevermögen nicht länger strengeren
Transparenzanforderungen unterworfen als Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
nach § 4 Absatz 3 oder § 13a EStG ermitteln. Zugleich würde die
Finanzverwaltung für alle Gewinnermittlungsarten auf einer einheitlichen,
maschinell auswertbaren Datengrundlage aufsetzen können, was einer
gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern dient.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, eine dem
Regelungsgehalt von § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG entsprechende Regelung zur
Verhinderung von Gestaltungsmodellen im Betriebsvermögen zu schaffen.
Begründung:
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019,
BGBl 2019 I Nr 48, S. 2451 wurde die Vorschrift des § 17 Absatz 2a
Satz 5 EStG eingeführt. Nach dieser Vorschrift sind zur Vermeidung von
Gestaltungsmodellen geleistete Einzahlungen des Anteilseigners über den
Nennbetrag seiner Anteile hinaus gleichmäßig auf seine gesamten Anteile an
der Kapitalgesellschaft (inklusive etwaiger im Rahmen der Kapitaleinzahlung
geschaffener neuer Anteile) zu verteilen und zwar auch dann, wenn diese
zivilrechtlich nur auf einen Teil der Anteile des Anteilseigners geleistet
Fz
...
werden. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 7 EStG gilt selbiges für Anteile an
einer optierenden Gesellschaft nach § 1a KStG und Anteile einer
(Europäischen) Genossenschaft.
Die Vorschrift des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG betrifft allerdings lediglich
Anschaffungskosten bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäischen)
Genossenschaften im Privatvermögen. Die Erwägungen, die zu einer
Einfügung der Regelung für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen
geführt haben, können allerdings auf im Betriebsvermögen gehaltene
Beteiligungen übertragen werden. Daher sollte für im Betriebsvermögen
gehaltene Beteiligungen ebenfalls eine dem § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG
entsprechende Regelung geschaffen werden.
Hierbei müssen auch Konstellationen berücksichtigt werden, in denen der an
der Kapitalerhöhung teilnehmende Steuerpflichtige – wie im
Revisionsverfahren IV R 12/23 – bislang nicht selbst unmittelbar an der
Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Eine solche Regelung würde – wie § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG – der
Missbrauchsbekämpfung dienen. Anlass hierfür bilden Fälle, in denen die
Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. die Zahlung
eines Nachschusses auf einen konkret bezeichneten Geschäftsanteil zur
gezielten Generierung eines Veräußerungsverlustes genutzt wurden.
Mit einer gesetzlichen Ergänzung würde zudem einer Prüfbitte des Bundesrates
entsprochen (vgl. BR-Drucksache 356/19 (Beschluss), S. 29). Zugleich würde
einer Forderung des Bundesrates im Rahmen des Wachstumschancengesetzes
(vgl. BR-Drucksache 433/23 (Beschluss), S. 10), im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2024 (vgl. BR-Drucksachse 369/24 (Beschluss), S. 7) und
im Rahmen des Standortfördergesetzes (vgl.
BR-Drucksache 550/25 (Beschluss), S. 12) erfüllt.
33. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 41c Absatz 4 Satz 1 EStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, für die
Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu
hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a EStG einzuführen.
Begründung:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens
mögliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Wurde der Besteuerung eine
zu hohe Steuerfreistellung für geleistete Zahlungen zugrunde gelegt, ist die
deshalb zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in einem späteren
Lohnzahlungszeitraum nachträglich einzubehalten. Ein solcher Ausgleich ist
allerdings nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das
Fz
...
jeweilige Kalenderjahr zulässig. Fällt eine zu hohe Steuerfreistellung – egal in
welcher Höhe – erst später auf, hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt
anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer dann bei
der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nachzufordern, soweit sie einen
Betrag von 10 Euro übersteigt.
Ein solcher Sachverhalt tritt insbesondere beim Kurzarbeitergeld auf, das der
Arbeitgeber zunächst vorstreckt und das auf Antrag nachträglich von der
Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird. Die Berechnung der Steuerfreistellung
ist schwierig und fehleranfällig, sodass es vermehrt zu einer falschen
Berechnung der Steuerfreiheit und damit oftmals zu Anzeigen beim Finanzamt
und Nachforderungen bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer kommt.
Um die Arbeitgeber und auch die Finanzverwaltung von Bürokratie zu
entlasten, sollte hinsichtlich der Anzeigepflicht des Arbeitgebers eine
Bagatellgrenze geschaffen werden. Bis zu einer Bagatellgrenze wäre dann bei
fehlerhaft berücksichtigter Steuerfreistellung beim Kurzarbeitergeld eine
Anzeige des Arbeitgebers beim Finanzamt entbehrlich.
Die Bagatellgrenze muss so ausgestaltet sein, dass es zu einer spürbaren
Entlastung der Arbeitgeber und der Finanzämter kommt. Die Höhe dieser
Bagatellgrenze sollte daher ausgehend von den Steuernachforderungen aus der
Vergangenheit festgelegt werden. In der Vergangenheit konnte der Arbeitgeber
beispielsweise bei der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher
Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des
Infektionsschutzgesetzes bei einer Abweichung von 200 Euro von einer
Anzeige nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG absehen (vgl. BMF-Schreiben vom
25. Januar 2023, BStBl I 2023. S. 207, Rn. 14).
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die
Einkünfte aus Kapitalvermögen eine gesetzliche Regelung für die elektronische
Übermittlung einer Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Sätze 4 und
5 EStG an die Finanzverwaltung geschaffen werden kann.
Begründung:
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen in der Regel nicht mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie sind somit nur innerhalb der
Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig. Für diesen Ausgleich ist
außerdem zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen
Verlusten (z. B. aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalanlagen außer
Aktien) zu unterscheiden. Soweit Verluste bei inländischen Banken entstanden
sind, wird der Verlustausgleich grundsätzlich bereits auf der Ebene der
jeweiligen Banken vorgenommen. Die am Ende des Kalenderjahres noch
vorhandenen Verluste werden von der Bank auf das Folgejahr übertragen und
Fz
...
stehen dort für einen zukünftigen Verlustausgleich zur Verfügung.
Steuerpflichtige Personen können allerdings bis zum 15. Dezember des
laufenden Jahres bei der inländischen Bank einen unwiderruflichen Antrag auf
Ausstellung einer sogenannten Verlustbescheinigung (§ 43a Absatz 3 Sätze 4
und 5 EStG) stellen. Mit dieser Bescheinigung können die Verluste auf Antrag
bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn sie dem
Finanzamt vorgelegt wird. Damit wird erreicht, dass bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen Verluste bei einer inländischen Bank auch im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung mit in- und ausländischen Erträgen bei anderen
Banken verrechnet werden können.
Dieses analoge Papierverfahren ist für alle Beteiligten aufwendig und aufgrund
des fehlenden elektronischen Datenabgleichs fehleranfällig. So kann es etwa
dazu kommen, dass falsche Beträge übernommen werden oder es zu einer
doppelten Berücksichtigung kommt und im Folgenden die Verlustverrechnung
fehlerhaft ist.
Es ist daher angezeigt, für die Verlustbescheinigungen (§ 43a Absatz 3 Sätze 4
und 5 EStG) eine elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung
einzuführen. Dadurch könnte die Anzahl der Bearbeitungsfehler im
Zusammenhang mit den Verlustbescheinigungen deutlich vermindert und die
Bearbeitungsqualität deutlich erhöht werden.
Hierfür müsste das bisherige Verfahren nur um eine automatisierte
elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung bei Erstellung der
Papierbescheinigung ergänzt werden. Eine vergleichbare elektronische
Übermittlung findet bereits in Fällen einer berichtigten Steuerbescheinigung
statt (sogenannte BSB-Mitteilungen). Durch eine elektronische Übermittlung
der Verlustbescheinigung kommt es zu einer deutlichen Entlastung auf Seiten
der steuerpflichtigen Personen sowie der Finanzverwaltung. Zudem wäre die
elektronische Übermittlung der Verlustbescheinigung ein weiterer Schritt zur
notwendigen Digitalisierung von Verwaltungsabläufen.
35. Zum Gesetzesentwurf allgemein
a) Für das Gelingen der Energiewende ist der fortschreitende Ausbau der
Kapazitäten erneuerbarer Energien und dezentraler Speicherlösungen
essenziell. Insbesondere die Landwirtinnen und Landwirte leisten mit dem
Bereitstellen der hierfür benötigten Flächen einen wichtigen Beitrag zu
dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe.
AV
...
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die bewertungsrechtliche Behandlung von für
die Energiewende genutzten Flächen für Zwecke der Erbschaft- und
Schenkungsteuer derzeit eine hohe Hürde für die Bereitstellung von land-
und forstwirtschaftlichen Flächen darstellt. Werden diese für die Erzeugung
oder Speicherung erneuerbarer Energien zur Verfügung gestellt, verlieren
sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig die
Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, selbst wenn eine
weitere Bewirtschaftung von untergeordneter Bedeutung vorliegt (z. B.
Grünland oder Beweidung mit Schafen) oder eine spätere Wiederaufnahme
einer intensiven Bewirtschaftung vorgesehen ist. Mit der daraus folgenden
Zuordnung zum Grundvermögen entfallen die steuerlichen Begünstigungen
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer bei einer Hofübergabe. Die Begünstigungen entfallen
auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der
Behaltensfristen (fünf bzw. sieben Jahre) auf einer bisher land- und
forstwirtschaftlich genutzten Fläche eine entsprechende Umnutzung erfolgt.
Weiterhin droht in diesen Fällen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach
erfolgter Hofübergabe eine Höherbewertung der Flächen mit dem
Liquidationswert.
c) Nach Überzeugung des Bundesrates dürfen bisher land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen ihre bewertungsrechtliche Zuordnung
zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr schon dadurch
verlieren, dass sie für die Erzeugung oder Speicherung erneuerbarer
Energien genutzt oder überlassen werden, sofern die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht dauerhaft aufgegeben
werden soll.
d) Einen erheblichen Beitrag zur Energiewende leisten darüber hinaus auch
nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Flächen,
die zur Erzeugung oder Speicherung erneuerbarer Energien überlassen
werden. Sie sind bisher nicht besonders begünstigt. Der Bundesrat fordert
daher im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht eine neue eigenständige
Begünstigung für diese Flächen.
...
36. Zum Gesetzesentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die zweifach anfallende Grunderwerbsteuer bei
der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine
gemeinnützige Siedlungsgesellschaft eine erhebliche finanzielle Belastung für
Landwirtinnen und Landwirte darstellt. Der Bundesrat fordert daher, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren einen gesetzlichen
Steuerbefreiungstatbestand zu schaffen, mit dem die doppelte Belastung mit
Grunderwerbsteuer bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
vermieden wird.
Begründung:
Nach geltendem Recht fällt bei Ausübung des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts daher zweimal Grunderwerbsteuer an: Beim Verkauf des
Grundstücks an das anerkannte gemeinnützige Siedlungsunternehmen sowie
beim Verkauf durch dieses Siedlungsunternehmen an den erwerbenden
Landwirt. Der Erwerb durch das Siedlungsunternehmen stellt lediglich einen
Durchgangserwerb dar und dient rein der Verwirklichung des Sinns und
Zwecks des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts: Die Eigentumserhaltung von
Grundstücken in landwirtschaftlicher Hand. Eine dauerhafte
Eigentümerstellung des Siedlungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Daher ist
es angezeigt, diesen Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer
freizustellen.
37. Zu Artikel 6 Nummer 01 – neu – (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 KStG)
Vor Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
,01. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „die Bayerische Landesanstalt
für Aufbaufinanzierung“ durch die Angabe „LfA Förderbank Bayern“
ersetzt. ‘
Begründung:
Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist im Jahr 1997 in LfA
Förderbank Bayern umbenannt worden. Die Änderung dient der redaktionellen
Klarstellung.
AV
Fz
...
38. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 8c Absatz 1 Satz 9 – neu – KStG),
Nummer 2 (§ 34 Absatz 1 KStG), Artikel 23a – neu – (§ 10 Absatz 3 Satz 5,
§ 21 Absatz 10 – neu – AStG)
a) Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 8c Absatz 1 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den nicht genutzten Verlusten im Sinne des Satzes 1
gehören auch solche nach § 2a, § 15 Absatz 4, § 15a und § 15b
des Einkommensteuergesetzes sowie vergleichbare Verluste;
dies gilt auch, soweit die Verluste der Körperschaft oder
Vermögensmasse im Rahmen ihres Gewinnanteils aus einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, an der sie
unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Gesellschaften
oder Gemeinschaften beteiligt ist, steuerlich zuzurechnen sind.“ ‘
bb) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
,2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe
„2027“ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird <…weiter wie Vorlage…>.‘
b) Nach Artikel 23 ist der folgende Artikel 23a einzufügen:
‚Artikel 23a
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „abgezogen werden.“ durch
die Angabe „abgezogen werden; §§ 8c und 8d des
Körperschaftsteuergesetzes gelten sinngemäß.“ ersetzt.
2. Nach § 21 Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
Fz
...
„(10) § 10 Absatz 3 Satz 5 in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2026
beginnt.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 8c Absatz 1 Satz 9 – neu – KStG)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. April 2024 – IV R 27/21 –
entschieden, dass § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG nicht auf verrechenbare Verluste
gemäß § 15a EStG anwendbar ist, die einer Kapitalgesellschaft als
Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden. Dies ist
nicht sachgerecht und eröffnet eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung
des § 8c KStG, indem die verlustverursachende Tätigkeit in eine der
Körperschaft nachgeschaltete Kommanditgesellschaft ausgegliedert wird.
Dadurch blieben – vorbehaltlich einer Anwendbarkeit des § 42 AO
(Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) – auch im Falle eines
schädlichen Beteiligungserwerbs die der Körperschaft als Mitunternehmerin
steuerlich zuzurechnenden verrechenbaren Verluste erhalten und könnten für
eine Verrechnung mit Gewinnen in zukünftigen Wirtschaftsjahren genutzt
werden. Ein derartiges Ergebnis steht im Widerspruch zu dem
gesetzgeberischen Ziel des § 8c KStG, wonach die vor dem schädlichen
Beteiligungserwerb erwirtschafteten Verluste für eine Nutzung nach dem
schädlichen Beteiligungserwerb nicht zur Verfügung stehen sollen (vgl.
BT-Drucksache 16/4841, S. 76). Dabei ist unerheblich, ob die vor einem
schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Verluste mangels
ausreichender Gewinne nicht im Wege eines Verlustausgleichs oder -abzugs
genutzt werden konnten oder aufgrund einer Verlustverrechnungsbeschränkung
nicht zur Saldierung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen genutzt
werden durften. Mit der Änderung wird die beschriebene Möglichkeit zur
Vermeidung des § 8c KStG verhindert und die bisherige
Verwaltungsauffassung bezüglich der verrechenbaren Verluste gemäß
§ 15a EStG (BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I S. 1645, Tz. 2)
ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.
Zudem wird durch den neu eingefügten § 8c Absatz 1 Satz 9 KStG klargestellt,
dass neben laufenden Verlusten und Verlustvorträgen, insbesondere nach
§ 10d EStG, auch Verluste nach § 2a, § 15 Absatz 4 und § 15b EStG zu den
Verlusten nach § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gehören. Eine Änderung der
bisherigen Rechtslage ist damit insoweit nicht verbunden.
Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 34 Absatz 1 KStG)
...
Der vorgeschlagene § 8 Absatz 1 Satz 9 KStG findet nach der allgemeinen
Anwendungsregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027
Anwendung. Abzustellen ist auf den schädlichen Beteiligungserwerb.
Zu Artikel 23a – neu – Nummer 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 5 AStG)
Die bei einem inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 7 ff. AStG der
Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte einer ausländischen
Zwischengesellschaft sind nach § 10 Absatz 3 Satz 1 AStG (auf Ebene der
Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts zu
ermitteln. Sie sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Bei dieser
Ermittlung können nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG Verluste in entsprechender
Anwendung des § 10d EStG abgezogen werden. Insoweit wird für Zwecke der
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags ein möglicher Verlustabzug bereits
während der Einkünfteermittlung vorgenommen. Dies schließt nach der
bisherigen Rechtslage auch die Anwendung des § 8c KStG ein und entspricht
dem gesetzgeberischen Ziel des § 8c KStG, wonach die vor dem schädlichen
Beteiligungserwerb erwirtschafteten Verluste für eine Nutzung nach dem
schädlichen Beteiligungserwerb nicht zur Verfügung stehen sollen (vgl.
BT-Drucksache 16/4841, S. 76).
Vor dem Hintergrund der klarstellenden Ergänzung des § 8c Absatz 1 KStG
um einen neuen Satz 9, durch den die Anwendung der Vorschrift auf Verluste
nach § 2a, § 15 Absatz 4, § 15a und § 15b EStG nunmehr ausdrücklich
gesetzlich geregelt wird, erfolgt eine klarstellende Aufnahme der
entsprechenden Vorschriften (§§ 8c, 8d KStG) auch in § 10 Absatz 3 AStG.
Vor einem schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete Verluste einer
Zwischengesellschaft sind auch innerhalb der Hinzurechnungsbesteuerung
nicht mehr nutzbar. Diese bereits für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-
Umsetzungsgesetz) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geltende Rechtslage
hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz übernommen. Sie wird
nunmehr nochmals ausdrücklich klarstellend festgeschrieben.
Zu Artikel 23a – neu – Nummer 2 (§ 21 Absatz 10 – neu – AStG)
Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und für den
Erhebungszeitraum anzuwenden, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2026 beginnt.
...
39. Zu Artikel 7 Nummer 1 – neu – (§ 3 Nummer 2 GewStG)
Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
,Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „die Bayerische Landesanstalt für
Aufbaufinanzierung“ durch die Angabe „LfA Förderbank Bayern“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Nummer 3 wird <… weiter wie Vorlage …>. ‘
Begründung:
Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist im Jahr 1997 in LfA
Förderbank Bayern umbenannt worden. Die Änderung dient der redaktionellen
Klarstellung.
40. Zu Artikel 7 Nummer 1 – neu – (§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG), Artikel 32
Absatz 5 (Inkrafttreten)
a) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
‚Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „280“ durch die Angabe
„300“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Nummer 3 <…weiter wie Vorlage…>“ ‘
b) In Artikel 32 Absatz 5 ist nach der Angabe „Artikel 4,“ die Angabe „7
Nummer 1, Artikel“ einzufügen.
Fz
Fz
...
Begründung:
Zu Artikel 7 Nummer 1 – neu – (§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG)
Die mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BGBl. I 2026, Nr. 197)
vorgenommene Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer von
200 Prozent auf 280 Prozent ist ein wichtiger erster Schritt, um rein
hebesatzmotivierten Unternehmensverlagerungen bzw. Scheinsitzverlegungen
entgegenzuwirken.
Ein Mindesthebesatz von 280 Prozent entfaltet aber weiterhin einen starken
Anreiz, Unternehmen in extreme Niedrigsteuergemeinden zu verlagern.
Außerdem betrifft die Neuregelung nur eine überschaubare Anzahl von
Gemeinden. Laut einer Recherche von FragDenStaat haben lediglich
23 sogenannte „Gewerbesteueroasen“ einem Hebesatz von unter 280 Prozent.
Durch die Anhebung auf 300 Prozent würden (mindestens) 14 weitere
Gemeinden von der Regelung erfasst. Der Kreis der betroffenen Gemeinden
würde erweitert und ihnen ein klares Signal gesendet.
Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetags hat bereits im Jahr 2022 mit
Blick auf das Gewerbesteueraufkommen und die Funktionsfähigkeit des
gemeindlichen Hebesatzrechts einen Mindesthebesatz von 320 Prozent
gefordert.
Zu Artikel 32 Absatz 5 (Inkrafttreten)
Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah erforderliche
Rechtsänderungen für den digitalen Gewerbesteuerbescheid auf den Weg zu
bringen, um den im Rahmen des Herbstrelease 2027 des Vorhabens KONSENS
(Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) vorgesehenen
Produktgang, fristgerecht zu ermöglichen.
42. Zu Artikel 8a – neu – (§ 4 Absatz 5 – neu – LStDV), Artikel 9 (Überschrift,
Eingangsformel), Artikel 32 Absatz 5a – neu – (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
,Artikel 8a
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt …
Fz
Fz
...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Aufbewahrung der zum Lohnkonto zu nehmenden
Unterlagen und Belege gilt § 147 Absatz 2 der Abgabenordnung
entsprechend.“ ‘
b) Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „Änderung“ durch die Angabe
„Weitere Änderung“ zu ersetzen.
b) In der Eingangsformel ist die Angabe „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 372)“ durch die Angabe „,die zuletzt durch
Artikel 8a dieses Gesetzes“ zu ersetzen.
c) Nach Artikel 32 Absatz 5 ist der folgende Absatz 5a einzufügen:
„(5a) Der Artikel 8a tritt ab dem 1. Januar 2028 in Kraft.“
Begründung:
Durch die zunehmende Digitalisierung unter anderem der (Lohn-) Buchhaltung
werden die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens relevanten
Unterlagen und Belege von den Arbeitgebern zunehmend in elektronischer
Form vorgehalten. Dem praktischen Bedürfnis folgend, schafft die
vorgeschlagene Neuregelung die gesetzliche Grundlage für die digitale
Aufbewahrung der zum Lohnkonto zu nehmenden Unterlagen und Belege nach
Maßgabe des § 147 Absatz 2 AO.
Die Digitalisierung der für das Lohnsteuerabzugsverfahren bedeutsamen
Unterlagen und Belege wird als ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau
– verbunden mit einer Kostenersparnis für die Arbeitgeber und Unternehmen –
allgemein zugelassen. Eine Aufbewahrung von Originalbelegen ist in diesem
Fall nicht mehr erforderlich. Hiervon abweichende Regelungen in den
Lohnsteuer-Richtlinien (vgl. z. B. R 3.33 – zu § 3 Nummer 33 EStG – Absatz 4
Satz 3) oder Verwaltungsanweisungen (siehe z. B. Rn. 62 letzter Satz des
BMF-Schreibens vom 3. März 2022, BStBl 2022 I S. 232) sind ab dem
Jahr 2028 im Falle der Digitalisierung der Unterlagen und Belege nicht mehr
anzuwenden.
Die Bundesregierung hatte bereits im Jahr 2024 einem entsprechenden
Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt (vgl.
BT-Drucksache 20/13157, S. 33 f. und S. 87). Ungeachtet dessen ist der
Vorschlag bisher jedoch weder umgesetzt noch erneut aufgegriffen worden.
...
43. Zu Artikel 9 (§ 4 Absatz 3 Satz 1 LStDV)
Artikel 9 ist zu streichen.
Begründung:
Die geplante Streichung der Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber
wird abgelehnt. Die geltende Regelung ermöglicht es, in bestimmten
Fallkonstellationen auf eine unverhältnismäßig detaillierte Führung des
Lohnkontos zu verzichten oder bestimmte Aufzeichnungen außerhalb des
Lohnkontos zu führen.
Diese Vereinfachung trägt dem Umstand Rechnung, dass der zusätzliche
Informationsgewinn einer vollständigen Einzelaufzeichnung in den betroffenen
Fällen häufig begrenzt ist. Zugleich kann eine ordnungsgemäße und prüffähige
Lohnabrechnung auch mit vereinfachten Aufzeichnungen gewährleistet
werden, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen und Beträge
nachvollziehbar dokumentiert sind.
Die Aufhebung der Erleichterungen würde insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen belasten. Sie müssten ihre Lohnabrechnungs- und
Dokumentationsprozesse ausweiten, Software anpassen und zusätzliche Prüfungen
durchführen. Dem stünden erhebliche Kosten und ein dauerhafter
Verwaltungsaufwand gegenüber, ohne dass ein entsprechender zusätzlicher
steuerlicher Nutzen hinreichend erkennbar wäre.
Die Streichung steht zudem im Widerspruch zum Ziel, bürokratische
Belastungen für Unternehmen abzubauen. Gerade im Lohnsteuerverfahren, in
dem Arbeitgeber die Steuer im Auftrag des Staates berechnen, einbehalten und
abführen, sollten Aufzeichnungspflichten auf die für die zutreffende
Steuererhebung notwendigen Angaben beschränkt bleiben.
44. Zu Artikel 8a – neu – (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV), Artikel 32
Absatz 5 (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „300“ durch die
Angabe „400“ ersetzt.‘
Wi
Fz
...
b) In Artikel 32 Absatz 5 ist nach der Angabe „Artikel 4,“ die Angabe „8a,“
einzufügen.
Begründung:
Zu Artikel 8a – neu – (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV)
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
können als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens in Abzug gebracht werden und hierdurch die Steuerlast mindern.
Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bestätigen. Dies ist mittlerweile auch elektronisch
möglich. Der Zuwendende hat die Zuwendungsbestätigung vorzuhalten und bei
Anforderung des Finanzamtes vorzulegen.
Für kleinere Spenden gibt es bereits die Möglichkeit eines sogenannten
vereinfachten Nachweises (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV). Statt
einer Zuwendungsbestätigung genügt in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes mit dem Empfängerbeleg.
Zuletzt wurde der Grenzwert für den vereinfachten Spendennachweis mit dem
Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, Nr. 65) mit
Wirkung vom 1. Januar 2020 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben.
Seit der letzten Erhöhung des Betrages sind nunmehr fast sieben Jahre
vergangen. Eine angemessene Erhöhung des Grenzwertes für den
vereinfachten Spendennachweis auf 400 Euro würde Spender, gemeinnützige
Organisationen und die Steuerverwaltung gleichermaßen von vermeidbarem
Bürokratieaufwand entlasten.
Zu Artikel 32 Absatz 5 (Inkrafttreten)
Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
45. Zum Gesetzentwurf allgemein (§ 65 Absatz 3a EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das
bestehende elektronische Mitteilungsverfahren zum Nachweis einer
Behinderung (§ 65 Absatz 3a EStDV) ausgeweitet und sichergestellt werden
kann, dass künftig auch in Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch gewährleistet werden kann, dass die Feststellungen zu einer
Behinderung von den zuständigen Stellen an die für die Besteuerung der
betroffenen Personen zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden. Zudem
bittet der Bundesrat um Prüfung, ob das elektronische Mitteilungsverfahren auf
die Übermittlung des Pflegegrades – zumindest der Stufen 4 und 5 –
ausgeweitet werden kann.
Fz
...
Begründung:
Der Nachweis einer Behinderung erfolgt nach den Vorgaben des § 33b
Absatz 7 EStG i. V. m. § 65 EStDV. Dabei ist der Nachweis vorrangig durch
elektronische Mitteilungsverfahren zu führen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom
18. Juli 2016 (BGBl I 2016 S. 1679) wurde die Ermächtigungsgrundlage für
ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Feststellungen zu einer
Behinderung an die Finanzämter geschaffen. Im Zuge des
Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wurden die Regelungen
modifiziert und als Anwendungszeitpunkt der 1. Januar 2026 vorgesehen (§ 65
Absatz 3a i. V. m. § 84 Absatz 3h EStDV). Seither setzt die steuerliche
Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 3 EStG) bei
neuen und geänderten Feststellungen zu einer Behinderung zwingend eine
elektronische Übermittlung der Daten von den für die Feststellung einer
Behinderung zuständigen Stellen an die zuständigen Finanzbehörden voraus.
Lediglich in Bestandsfällen (Feststellungen vor dem 1. Januar 2026) erfolgt der
Nachweis weiterhin in Papierform durch Vorlage des Ausweises nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie der Bescheide nach § 152
Absatz 1 SGB IX.
Auf Antrag eines Menschen mit Behinderung stellen die für die Durchführung
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden das Vorliegen
einer Behinderung und den Grad der Behinderung sowie die gesundheitlichen
Merkmale fest (§ 152 Absatz 1 SGB IX). Dies sind meist die
Versorgungsämter oder die Landesämter sowie die Kreise und kreisfreien
Städte. In Fällen des § 152 Absatz 2 SGB IX treffen die zuständigen Behörden
keine eigenen Feststellungen, da Feststellungen über eine Behinderung und den
Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem
Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder
Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese
Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden sind. Mangels
eigener Feststellungen der zuständigen Behörden unterbleibt in diesen Fällen
eine elektronische Übermittlung der Daten zu einer Behinderung an die
zuständigen Finanzbehörden. § 65 Absatz 3a EStDV ist insoweit nicht
anwendbar. Die zuständigen Behörden treffen nur dann eigene Feststellungen,
wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse darlegt (§ 152 Absatz 2 Satz 1
2. Halbsatz SGB IX). Ein solches besonderes Interesse besteht nur in
Ausnahmefällen und wird von den zuständigen Behörden regelmäßig nicht
unterstellt. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer genügt
insoweit nicht. Derzeit erfolgt in diesen Fällen der Nachweis der
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags
durch die Vorlage des jeweiligen Bescheides in Papierform.
Die angestrebte Digitalisierung und die Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens setzen voraus, dass steuerlich relevante Daten an die
Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch übermittelt werden.
Das elektronische Mitteilungsverfahren zum Grad der Behinderung (§ 65
Absatz 3a EStDV) sollte daher künftig um die Fälle des § 152 Absatz 2
SGB IX erweitert werden.
...
Ebenso sollte eine Erweiterung des Mitteilungsverfahrens um den Grad der
Pflegebedürftigkeit – zumindest der Pflegegrade 4 und 5 – geprüft werden.
Denn die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 steht dem Merkzeichen „H“
gleich (§ 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV) und berechtigt zur Inanspruchnahme
eines Behinderten-Pauschbetrags von 7 400 Euro aufgrund Hilflosigkeit nach
§ 33b Absatz 3 Satz 3 EStG. Bei einer Erweiterung des Mitteilungsverfahrens
wäre auch in diesen Fällen eine Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags
von Amts wegen möglich. Bei einer zusätzlichen Übermittlung der
Pflegegrade 2 und 3 könnte die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach
§ 33b Absatz 6 EStG in Zukunft ebenfalls an eine elektronische Übermittlung
der Pflegegrade geknüpft werden und der Pflege-Pauschbetrag von Amts
wegen gewährt werden.
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das
bestehende elektronische Mitteilungsverfahren zum Nachweis einer
Behinderung (§ 65 Absatz 3a EStDV) auch auf den Nachweis einer
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33 Absatz 2a EStG i. V. m.
§ 64 Absatz 3 EStDV) ausgeweitet werden kann.
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom
18. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1679) wurde die Ermächtigungsgrundlage für
ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Feststellungen zu einer
Behinderung an die Finanzämter geschaffen. Im Zuge des
Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden die Regelungen
modifiziert und als Anwendungszeitpunkt der 1. Januar 2026 vorgesehen (§ 65
Absatz 3a i. V. m. § 84 Absatz 3h EStDV). Seither setzt die steuerliche
Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 3 EStG) bei
neuen und geänderten Feststellungen zu einer Behinderung zwingend eine
elektronische Übermittlung der Daten von den für die Feststellung einer
Behinderung zuständigen Stellen an die zuständigen Finanzbehörden voraus.
Lediglich in Bestandsfällen (Feststellungen vor dem 1. Januar 2026) erfolgt der
Nachweis weiterhin in Papierform durch Vorlage des Ausweises nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie der Bescheide nach § 152
Absatz 1 SGB IX. Nach § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV gilt das elektronische
Verfahren zur Übermittlung der Feststellungen zu einer Behinderung
ausdrücklich nicht für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 64 Absatz 3 EStDV), obwohl
diese ebenfalls in Abhängigkeit vom Vorliegen eines bestimmten Grads der
Behinderung und/oder Merkzeichen gewährt wird. Ein Nachweis in Papierform
ist für die Gewährung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale daher
ausdrücklich weiterhin möglich. Ein fachliches Erfordernis für das
Fz
...
Auseinanderfallen der Nachweismöglichkeiten ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus setzt die angestrebte Digitalisierung und Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens voraus, dass steuerlich relevante Daten an die
Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch übermittelt werden.
Das elektronische Mitteilungsverfahren zum Grad der Behinderung sollte daher
künftig auch auf den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen der
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale erweitert werden.
47. Zu Artikel 12 Nummer 3a – neu – (§ 19 Absatz 3 Satz 1, 4, Absatz 5 Satz 5
UStG)
Nach Artikel 12 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „unwiderruflich“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unternehmer kann einen nach Satz 1 erklärten
Verzicht widerrufen; ein solcher Widerruf wird von Beginn
des auf den Widerruf folgenden Besteuerungszeitraums an
wirksam, frühestens jedoch ab Beginn des ersten
Besteuerungszeitraums nach Ablauf der Bindung des
Satzes 3.“
b) Absatz 5 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unternehmer kann einen nach Satz 1 erklärten Verzicht
widerrufen; ein Widerruf wird von Beginn des auf den Widerruf
folgenden Besteuerungszeitraums an wirksam, frühestens jedoch
ab Beginn des ersten Besteuerungszeitraums nach Ablauf der
Bindung des Satzes 4.“ ‘
Begründung:
Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG
von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 UStG kann ein
Kleinunternehmer auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten, was
insbesondere zur Folge hat, dass der Vorsteuerabzug aus Investitionen nicht
mehr nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG ausgeschlossen ist.
Fz
...
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Wortlaut zum Widerruf des Verzichts
insbesondere in § 19 Absatz 3 Satz 4 UStG unterschiedlich gelesen werden
kann. Zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens sollte daher in § 19
Absatz 3 Satz 4 und in § 19 Absatz 5 Satz 5 UStG konkretisiert werden, zu
welchem Zeitpunkt ein Widerruf Wirkung entfalten kann.
48. Zu Artikel 14 Nummer 4 (§ 2c Absatz 2 Satz 3 UStG)
Artikel 14 Nummer 4 § 2c Absatz 2 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem
der Steuerbescheid nach Satz 1 erster Halbsatz erlassen, aufgehoben oder
geändert worden ist.“
Begründung
Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft treten zukünftig nur bei
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung durch den Organträger ein.
Die bislang geltenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen müssen weiterhin
erfüllt sein. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ermöglicht es die in dem
neuen § 2c Absatz 2 UStG vorgesehene Korrekturvorschrift eine fehlerhaft
angenommenen Organschaft rückabzuwickeln. Die Korrekturvorschrift soll
sicherstellen, dass bei einer Änderung der Steuerfestsetzung des Organträgers
oder der erstmaligen Steuerfestsetzung gegenüber einer Organgesellschaft für
alle anderen Beteiligten Organgesellschaften oder Organträger und
gegebenenfalls andere Organgesellschaften die zutreffenden steuerlichen
Folgerungen gezogen werden können. Ziel der Regelung ist es, Steuerausfälle
zu verhindern.
Dies setzt jedoch voraus, dass für die anderen Beteiligten der fehlerhaft
angenommenen Organschaft die Festsetzungsfrist für eine Änderung der
Steuerfestsetzungen noch nicht abgelaufen ist.
Der neu gefasste § 2c Absatz 2 Satz 3 UStG sieht insoweit eine
Ablaufhemmung vor. Nach der bisherigen Formulierung greift diese erst,
nachdem der Steuerbescheid eines Beteiligten des Organkreises aufgrund der
fehlerhaft angenommenen Organschaft innerhalb der Festsetzungsfrist
aufgehoben, geändert oder erstmalig erlassen worden ist. Die Ablaufhemmung
ist mithin von einer bestimmten Reihenfolge der Bescheide abhängig.
Das sich aus dieser Reihenfolge der Bescheide ergebende Problem soll unter
Berücksichtigung der Neuregelung an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Fz
...
Beispiel
Der Organträger A reichte eine Organschaftserklärung für sich und die
Organgesellschaften B und C beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt
setzte aufgrund dieser Organschaftserklärung die Umsatzsteuer lediglich beim
Organträger A fest. Für die Organgesellschaften B und C erließ das Finanzamt
aufgrund der Wirkung der Organschaft keine Umsatzsteuerfestsetzungen, denn
die umsatzsteuerliche Organschaft sieht eine Steuerfestsetzung und
Steuerschuldnerschaft nur beim Organträger für alle Umsätze der an der
Organschaft Beteiligten (Organträger und Organgesellschaften) vor.
Im Zuge einer Betriebsprüfung beim Organträger A stellt das Finanzamt fest,
dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Organschaft zwischen A,
B und C nicht vorliegen, und korrigiert die noch nicht festsetzungsverjährten
Umsatzsteuerbescheide des Organträgers A entsprechend. Zeitgleich setzt das
Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber den Organgesellschaften B und C auf
Grundlage des neuen § 2c Absatz 2 Satz 1 UStG fest. Da die
Festsetzungsfristen der Organgesellschaften B und C bereits abgelaufen waren,
stützt sich das Finanzamt insoweit auf die Ablaufhemmung in dem neuen § 2c
Absatz 2 Satz 3 UStG.
Aufgrund eines technischen Fehlers ergeht nur der Umsatzsteuerbescheid der
Organgesellschaft B noch am selben Tag. Am folgenden Tag ergeht zunächst
der Änderungsbescheid an den Organträger A und im Anschluss der
Änderungsbescheid an die Organgesellschaft C.
Da die Umsatzsteuerfestsetzung der Organgesellschaft B vor den
Änderungsbescheiden des Organträgers A ergeht, ist die in dem neuen § 2c
Absatz 2 Satz 3 UStG bislang erforderliche Reihenfolge der Bescheide nicht
eingehalten, sodass keine Ablaufhemmung eintritt. Die
Umsatzsteuerfestsetzung der Organgesellschaft B ist damit rechtswidrig.
Die Umsatzsteuerfestsetzung der Organgesellschaft C ergeht hingegen erst
nach dem Änderungsbescheid des Organträgers A. Das Finanzamt hat die
vorgeschriebene Reihenfolge der Bescheide eingehalten. Daher tritt die in dem
neugefassten § 2c Absatz 2 Satz 3 UStG vorgesehene Ablaufhemmung ein. Die
Umsatzsteuerfestsetzung der Organgesellschaft C ist somit rechtmäßig
ergangen.
Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung. Außerdem bestünde die Gefahr von Steuerausfällen, wenn die
Umsatzsteuer für die Organgesellschaft B nicht rechtswirksam festgesetzt
werden kann.
Zwar kennt die Rechtsprechung bei einer Nichteinhaltung der Reihenfolge der
Bescheide Fälle, in denen der vorzeitig ergangene rechtswidrige
Steuerbescheid in die Rechtmäßigkeit hineinwachsen kann
(vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2022 – VI R 20/19 –, BFHE 276,
521, BStBl II 2023, 6). Allerdings erging das Urteil zur Ablaufhemmung des
§ 174 Absatz 4 Sätze 1 und 3 AO und umfasst nur die darin entschiedene
Fallkonstellation. Die Urteilsgrundsätze sind demnach nicht zwangsläufig auf
den neugefassten § 2c Absatz 2 Satz 3 UStG übertragbar.
...
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag soll deshalb die vorgesehene
Ablaufhemmung klar und rechtssicher ausgestaltet werden.
Dies erfolgt, indem die Festsetzungsfrist für die Steuerbescheide der anderen
Beteiligten der fehlerhaft angenommenen Organschaft unabhängig von der
Reihenfolge der Bescheide verlängert wird.
Endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem
der Steuerbescheid nach Satz 1 erster Halbsatz erlassen, aufgehoben oder
geändert worden ist, kann auch bei einer atypischen bzw. umgekehrten
Reihenfolge der Bescheide die Geltung der Ablaufhemmung sichergestellt
werden.
49. Zu Artikel 14 Nummer 9 (§ 27 Absatz 42 UStG)
In Artikel 14 Nummer 9 § 27 Absatz 42 sind jeweils die Angaben „2029“ durch
die Angaben „2028“ und die Angaben „2030“ durch die Angaben „2029“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit dem vorgesehenen Erklärungsverfahren können zukünftig unbeabsichtigte
Organschaften vermieden werden. Dies entspricht einer langjährigen
Forderung von Seiten der Wirtschaft. Aus diesem Grund sollte der noch im
Referentenentwurf vorgesehene Anwendungsbeginn der Neuregelung bereits
ab dem 1. Januar 2029 beibehalten werden.
50. Zu Artikel 14 (§ 2c, § 27a UStG)
Im Rahmen der Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
(§ 2c UStG) wird klargestellt, dass neben den bisher im Gesetzestext genannten
juristischen Personen auch Personengesellschaften Organgesellschaften
innerhalb einer Organschaft sein können, sofern die
Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Hierdurch wird die entsprechende
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes
gesetzlich nachvollzogen und somit mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten
geschaffen.
Wi
Fz
...
Auch vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Entwicklungen bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, eine Änderung hinsichtlich des Antragsrechts
auf Erteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (§ 27a UStG) im
Rahmen von umsatzsteuerlichen Organschaften bis zur Anwendung der
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft auch für
Personengesellschaften zu prüfen.
Begründung:
Die Regelungen zur Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden
sich in § 27a UStG, der auf Artikel 214 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
beruht. Grundsätzlich erhält jeder Unternehmer nur eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer. Obwohl Organgesellschaften umsatzsteuerrechtlich im
Inland nicht selbständige Unternehmer sind, wird ihnen auf Antrag des
Organträgers, als selbständiger Unternehmer, dennoch eine eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Grundlage dafür ist § 27a
A
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Jahressteuergesetz 2026 (Empfehlungen der Ausschüsse)