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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

dip / drucksache 23.09.2025 · WP 21 · 367/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen [Bundesrat Drucksache 367/2/25 23.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen Punkt 30 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu – StPO) Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. aus dem Sprengstoffgesetz: Straftaten nach § 40 Absatz 3a.“‘ Begründung: Der gegenständliche Gesetzentwurf beabsichtigt, neben der Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes für Straftaten nach § 40 Absatz 1 und 2 SprengG, die gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden (§ 40 Absatz 3a SprengG-E), zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender Straftaten zu schaffen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen wird. Damit ist grundsätzlich auch eine Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO ermöglicht. Um dem Ziel der effektiven und vollumfänglichen Verfolgung solcher Straftaten durch Zugriff auf bereits angefallene Verkehrsdaten gerecht zu werden, ist zudem eine ausdrückliche Aufnahme des § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Katalog der Straftaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO aus kriminalfachlicher Perspektive zu begrüßen. Die Einstufung des § 40 Absatz 3a SprenG-E als besonders schwere Straftat nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO erscheint auch unter Wertungsgesichtspunkten angemessen. Kriterien für die Einstufung sind u. a. die Art der Tatbegehung, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß und Schwere des eingetretenen Schades, die Beteiligung mehrerer potentieller Täter, Zusammenhänge mit anderen Katalogtaten, Straftaten aus dem Bereich des organisierten Verbrechens und eine besondere Tatmotivation (vgl. Rückert in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 74). Durch die Aufnahme von Straftaten die der Bekämpfung von Terrorismus und dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienen, ist der grundrechtsrelevante Abruf verpflichtend gespeicherter Daten gerechtfertigt (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 8). Nach diesen Kriterien ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in der Regel in einem engen Zusammenhang mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stehen, bei Sprengstoffexplosionen in Wohn- und Geschäftshäusern sogar im Zusammenhang mit Straftaten nach §§ 211, 212 StGB, und damit mit Katalogtaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i StPO. § 40 Absatz 3a SprengG-E weist damit regelmäßig einen Bezug zu der in Aussicht genommenen Schädigung hochrangiger Rechtsgüter auf, sodass bereits in diesem Tatstadium die Überwachung von Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrsdaten angezeigt erscheint. Mit der bandenmäßigen Begehung der Tat korrespondiert die Beteiligung mehrerer potentieller Täter.]

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