Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
[Bundesrat Drucksache 367/2/25
23.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und
Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen
Punkt 30 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu – StPO)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die
Angabe „Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a.“‘
Begründung:
Der gegenständliche Gesetzentwurf beabsichtigt, neben der Einführung eines
neuen Qualifikationstatbestandes für Straftaten nach § 40 Absatz 1 und 2
SprengG, die gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden (§ 40 Absatz 3a
SprengG-E), zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung
entsprechender Straftaten zu schaffen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Begehung
von Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Straftatenkatalog der
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen
wird. Damit ist grundsätzlich auch eine Erhebung von Verkehrsdaten nach
§ 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO ermöglicht. Um dem Ziel der effektiven und
vollumfänglichen Verfolgung solcher Straftaten durch Zugriff auf bereits
angefallene Verkehrsdaten gerecht zu werden, ist zudem eine ausdrückliche
Aufnahme des § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Katalog der Straftaten nach
§ 100g Absatz 2 Satz 2 StPO aus kriminalfachlicher Perspektive zu begrüßen.
Die Einstufung des § 40 Absatz 3a SprenG-E als besonders schwere Straftat
nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO erscheint auch unter
Wertungsgesichtspunkten angemessen. Kriterien für die Einstufung sind u. a. die Art der
Tatbegehung, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß und
Schwere des eingetretenen Schades, die Beteiligung mehrerer potentieller
Täter, Zusammenhänge mit anderen Katalogtaten, Straftaten aus dem Bereich des
organisierten Verbrechens und eine besondere Tatmotivation (vgl. Rückert in
MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 74). Durch die Aufnahme von
Straftaten die der Bekämpfung von Terrorismus und dem Schutz
höchstpersönlicher Rechtsgüter dienen, ist der grundrechtsrelevante Abruf verpflichtend
gespeicherter Daten gerechtfertigt (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl.
2023, StPO § 100g Rn. 8).
Nach diesen Kriterien ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 40
Absatz 3a SprengG-E in der Regel in einem engen Zusammenhang mit dem
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stehen, bei
Sprengstoffexplosionen in Wohn- und Geschäftshäusern sogar im Zusammenhang mit
Straftaten nach §§ 211, 212 StGB, und damit mit Katalogtaten nach § 100g
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i StPO. § 40 Absatz 3a SprengG-E
weist damit regelmäßig einen Bezug zu der in Aussicht genommenen
Schädigung hochrangiger Rechtsgüter auf, sodass bereits in diesem Tatstadium die
Überwachung von Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrsdaten
angezeigt erscheint. Mit der bandenmäßigen Begehung der Tat korrespondiert
die Beteiligung mehrerer potentieller Täter.]
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