Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
[Bundesrat Drucksache 367/25
15.08.25
In - R
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und
Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen
A. Problem und Ziel
Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung
explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mehr als
verdoppelt. Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein
erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese sind bundesweit von 2021 auf 2022 um 26,5 Prozent
angestiegen. Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr
2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten
Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben,
bleiben diese auf einem hohen Niveau. Durch diese Taten werden nicht nur Unbeteiligte
in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten, sondern auch Einsatzkräfte einer
erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein
rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Zugleich entstehen
der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle
Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im deutlich dreistelligen
Millionenbereich (https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/ueber-100-millio-
nen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten--157758). Angesichts dessen bildet
die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des Herbeiführens einer
Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) das mit der Sprengung von
Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen
nicht hinreichend ab.
Auch hinsichtlich der (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz ist in den letzten
Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Gleichzeitig erfassen die
nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und
strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit
explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen
für den versuchten unerlaubten Erwerb, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie den versuchten unerlaubten
Umgang mit diesen, welche derzeit nicht strafbewehrt sind. Strafbarkeitslücken ergeben
sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es an einem
Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln in
Zusammenhang mit Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz. Die Bekämpfung der organisierten
Fristablauf: 26.09.25
Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der
angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden
die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur
Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt es derzeit, da nach geltender Rechtslage Straftaten
nach dem Sprengstoffgesetz nicht im Straftatenkatalog für die
Telekommunikationsüberwachung enthalten sind. Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass
weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken, hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht
gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten
nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe, bestehen.
Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben-)strafrechtlichen
sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen.
B. Lösung
Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen sieht der Entwurf im Wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz
(SprengG), im StGB, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz
(AusgStG) vor.
Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität wird ein
Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten
geschaffen. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen, wird
zudem der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung in der StPO
moderat erweitert. Zugleich sieht der Entwurf die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für
bestimmte Straftaten nach dem SprengG vor. Der Tatbestand des § 308 StGB wird um
einen Qualifikationstatbestand ergänzt, der das spezifische Unrecht von
Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten angemessen erfasst. Zudem sollen die
Strafvorschriften für das unerlaubte Lagern, Verbringen und Überlassen explosionsgefährlicher
Stoffe auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet werden. Das AusgStG wird um
eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller
Art zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder erhöht sich geringfügig; die
Bundesverwaltung ist nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten. Durch die Erweiterung bestehender Strafvorschriften ist zu erwarten,
dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Auch werden
Zahl und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen zunehmen und einen Mehraufwand der
Vollstreckungsgerichte verursachen. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren
Haushaltsmehrausgaben der Länder bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär
zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Der Mehraufwand bei den
Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung
ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird,
Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen eingespart.
Bundesrat Drucksache 367/25
15.08.25
In - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und
Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung
von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.“ durch die
Angabe „muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb
dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5
bestimmten Behörde nachzuweisen.“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Zwecken“ durch die Angabe
„Zwecken,“ ersetzt.
3. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13, 15 Abs. 1, 3“ durch die Angabe „§§ 13, 15
Absatz 1, 3, 4“ ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ entgegen
a) § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder
b) § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder
durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt,
2. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 28 Satz 1, ein Lager betreibt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22
Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3
Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch
strafbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe
„Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
„4a. entgegen
a) § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28
Satz 1, oder
b) § 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,“.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
2. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die
Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
4. In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
5. In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
6. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242),
eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren
Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „des Absatzes 2“ wird
durch die Angabe „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
7. In § 313 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 2 und 4 bis 7“ ersetzt.
8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 2, 4 und 5“ ersetzt.
9. § 314a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „Absatz 1
und 6“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
10. In § 321 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch
die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
c) In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
2. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In der Angabe vor Buchstabe a werden die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 4“ und die Angaben „§ 308 Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Angaben
„§ 308 Absatz 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe u wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5a wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
„9b. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a,“.
2. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 76 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt
geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
§ 15„
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen
werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
3. Der bisherige § 15 wird zu § 16.
Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch
Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung
explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308
des Strafgesetzbuches – StGB) mehr als verdoppelt, von 871 Fällen im Jahr 2012 auf 1.934
Fälle im Jahr 2023 (Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, T01 Grundtabelle - Fälle ab 1987
(V1.0), abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebil-
der/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html).
Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu
verzeichnen. Diese sind allein von 2021 auf 2022 bundesweit um 26,5 Prozent angestiegen.
Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht.
Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die im
Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf
einem hohen Niveau. Dabei wurden in den letzten Jahren Geldautomaten weit überwiegend
mithilfe fester Explosivstoffe (z. B. pyrotechnische Sätze und Selbstlaborate) gesprengt.
Der verstärkte Einsatz fester Explosivstoffe stellt für Unbeteiligte in unmittelbarer
Umgebung von Geldautomaten eine erhöhte Gefährdung dar, da die Täter häufig nicht in der
Lage sind, diese vollständig zu kontrollieren. Zudem sind Einsatzkräfte bei versuchten
Sprengungen – aufgrund einer möglicherweise weiterhin bestehenden Explosionsgefahr –
einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet
durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Auch hiervon
geht eine erhebliche Gefährdung Dritter aus (BKA, Angriffe auf Geldautomaten,
Bundeslagebild 2022 S. 5). Zugleich entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die
Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in
Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich (www.gdv.de/gdv/medien/
medieninformationen/ueber-100-millionen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten--
157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des
§ 308 StGB das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung
von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab.
Auch die (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz (§ 40 und 42 SprengG) sind
zuletzt wieder deutlich angestiegen (von 4.012 Fällen im Jahr 2022 auf 4.431 Fälle im Jahr
2023). Gleichzeitig erfassen die nebenstrafrechtlichen Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des
Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren
Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die
versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von sowie den versuchten
unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wozu auch die versuchte
Herstellung von Explosivstoffen zählt. Diese Verhaltensweisen sind nach dem SprengG mangels
Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12
Absatz 2 StGB) bisher nicht strafbewehrt. Dies steht im Gegensatz zur Gefährlichkeit von
unerlaubten Handlungen in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität.
So fehlt es bisher an einem – den vergleichbaren Regelungen des Ausgangsstoffgesetzes
oder des Waffengesetzes – entsprechenden Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges
bzw. bandenmäßiges Handeln in Zusammenhang mit Straftaten nach dem SprengG.
Die Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam
erfolgen, wenn neben der angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände,
den Strafverfolgungsbehörden die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen
Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt es derzeit, da nach
geltender Rechtslage Straftaten nach dem SprengG nicht im Straftatenkatalog für die
Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO) enthalten sind. In der Ermittlungspraxis
hat sich gezeigt, dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger
Sprengstoffkriminalität ohne das strafprozessuale Instrument der Telekommunikationsüberwachung in
vielen Fällen aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem
Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im Bereich bandenmäßiger und
gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend Telekommunikationsmittel zur
Anbahnung und Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt
werden.
Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare
Strafbarkeitslücken hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers
explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens
explosionsgefährlicher Stoffe bestehen.
Zudem fehlt es im AusgStG nach derzeitiger Rechtslage an einer spezialgesetzlichen
Einziehungsregelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB. Dies führt dazu, dass bei Straftaten
nach § 13 AusgStG (verbotenes Bereitstellen, Verbringen, Besitzen oder Verwenden eines
im Sinne der EU-Ausgangsstoffverordnung beschränkten Ausgangsstoffes für
Explosivstoffe) das Einziehen solcher Ausgangsstoffe nicht möglich ist, wenn diese „bloße“
Tatobjekte sind, die aber weder durch die Tat hervorgebracht (Tatprodukte) noch zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel).
Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben)strafrechtlichen sowie
strafverfahrensrechtlichen Regelungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen sind das Sprengstoffgesetz, das StGB, die Strafprozessordnung und das
Ausgangsstoffgesetz anzupassen. Daraus sich ergebende Folgeänderungen sind im
Artikel 10-Gesetz, Gerichtsverfassungsgesetz sowie im Zollfahndungsdienstgesetz notwendig.
1. Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Künftig werden der Versuch des unerlaubten Umgangs und des unerlaubten Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen sowie der versuchte Erwerb (§ 40 Absatz 1 Nummern 1 bis
3 SprengG) und der Versuch des unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens
(§ 40 Absatz 2 Nummer 1) explosionsgefährlicher Stoffe strafbewehrt (§ 40 Absatz 3b
(neu) SprengG).
Für die Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40
Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sieht der Entwurf in § 40 Absatz 3a (neu) SprengG die
Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit einem erhöhten Strafmaß vor.
Die bisher nur für den gewerblichen Bereich ausdrücklich festgeschriebene Strafbarkeit des
unerlaubten Betreibens eines Lagers explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht
gewerblichen Bereich ausgeweitet, da es für die Gefährlichkeit des unerlaubten Lagerns
dieser Stoffe keinen Unterschied macht, ob diese zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen
Zwecken erfolgt (§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG). Aus dem gleichen Grund wird auch
der Ordnungswidrigkeitstatbestand des unerlaubten Errichtens eines Lagers nach § 41
Absatz 1 Nummer 7 auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet.
Die Strafbarkeit des Einführens, Durchführens oder Verbringens nach § 40 Absatz 2
Nummer 1 SprengG wird künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum
Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht
zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr,
Durchfuhr sowie des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den
nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu)
SprengG). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Fällen des unerlaubten nicht
gewerblichen Umgangs und Erwerbs (§ 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG) soll dies jedoch
nur für Explosivstoffe, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie für nicht
konformitätsbewertete oder anderweitig zugelassene pyrotechnische Gegenstände gelten. Das unerlaubte
nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer
Kategorie F4) wird künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang
bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a SprengG in Verbindung
mit § 40 Absatz 5 SprengG). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung
zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe gegenüber der zuständigen Stelle vor dem
Verbringensvorgang werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41 Absatz 1
Nummer 4a SprengG). Auch die Strafbarkeit des unerlaubten Überlassens
explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG).
2. Änderung des StGB
Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen weiteren Qualifikationstatbestand ergänzt,
um das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls
(§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines
schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen zu ahnden. Vorgesehen ist eine
Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer
großen Zahl von Menschen, ist auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen.
3. Änderung der Strafprozessordnung (StPO)
Neben der Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes für gewerbsmäßige und
bandenmäßige Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz sollen zugleich effektive
Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender Straftaten geschaffen werden. Dazu soll
die gewerbs- und bandenmäßige Begehung von Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz
(§ 40 Absatz 3a SprengG) in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung
aufgenommen werden (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b (neu) StPO).
4. Änderung des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13
Absatz 1, sondern auch der Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der
gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt. Zudem wird
das AusgStG um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
ergänzt (§ 15 (neu) AusgStG).
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen
von § 15 und 17 des Sprengstoffgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12
GG. Im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen der straf- und
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes, des StGB und des Ausgangsstoffgesetzes
folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des
Grundgesetzes (GG). Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind durch den Entwurf nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungen tragen dazu bei, dass die Gefährdung der Bevölkerung durch den
Missbrauch explosionsgefährlichen Stoffen reduziert werden. Damit entsprechen die Wirkungen
des Regelungsvorhabens dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Auch im Übrigen wurden die
Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beachtet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller Art
zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Ergänzung des § 28 Satz 1 SprengG um § 15 Absatz 4 SprengG entsteht der
Zollverwaltung kein Erfüllungsaufwand. Diese Änderung dient lediglich der Rechtsklarheit
und -sicherheit.
Durch die Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 4a und Nummer 7 sowie § 41 Absatz 1a
SprengG werden neue Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Hierdurch können den
Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen
Fallaufkommen abhängen wird. Da die Höhe der Fallzahl von der Kontrollintensität der jeweiligen
Behörden abhängt und die Anzahl der bisherigen Verfahren zu § 41 Absatz 1 und 1a
SprengG bundesweit statistisch nicht erfasst wird, lässt sie sich nur schätzen. Nach
Schätzung des Statistischen Bundesamt wird durch die Rechtsänderungen die Anzahl der
Verfahren um 10 Prozent steigen.
Für einfache Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen werden, dass für alle
Verfahren zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund 50 Minuten entsteht (vgl.
Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität). In
Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und Betreibung von
Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere 25 Minuten (vgl.
Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität), auf insgesamt 75
Minuten pro Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang
9, Kommune, gehobener Dienst) entsteht für die erstgenannten Verfahren ein Aufwand von
rund 40 Euro pro Fall und für die zweitgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 55 Euro
pro Fall. Für etwas komplexere Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen
werden, dass für alle Verfahren zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund zwölf
Stunden entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten 1, 5, 8, 11, 13 und 14,
mittlere bis hohe Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur
Festsetzung und Betreibung von Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand
um weitere vier Stunden (vgl. Standardaktivitäten 6, 7, 8 und 12, mittlere Komplexität), auf
insgesamt 16 Stunden pro Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl.
Leitfaden, Anhang 9, Kommune, gehobener Dienst) entsteht für die erstgenannten
Verfahren ein Aufwand von rund 535 Euro pro Fall und für die zweitgenannten Verfahren ein
Aufwand von rund 715 Euro pro Fall.
5. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Ausweitung der Straftatbestände des § 40
SprengG auf den nicht gewerblichen Bereich, ein moderater Anstieg der Verfahren zu
erwarten ist. Dieser kann jedoch aufgrund nicht vorliegender Daten nicht beziffert werden. Mit
den im Entwurf vorgesehenen Verschärfungen des SprengG (insbesondere die Ausweitung
der Vergehen nach § 40 SprengG auf den nicht gewerblichen Bereich sowie der Einführung
neuer Qualifikationstatbestandsmerkmale) und des StGB sowie der Ausweitung der
Ermittlungsmöglichkeiten ist mit Mehrkosten für die Strafverfolgungsbehörden und die
Strafgerichte in den Ländern zu rechnen.
Die Einführung neuer Straftatbestände wird zu nicht näher quantifizierbaren Mehrausgaben
der Länder bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Entsprechender Mehraufwand bei den
Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung ermöglichte –
konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird, Kosten sowie
Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen
Stoffen eingespart.
Ein moderat erhöhter Aufwand wird schließlich für die Erweiterung des Deliktskatalogs in
§ 100a StPO um Fälle von Straftaten nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in gewerbs- und
bandenmäßiger Begehungsweise entstehen. Bei einer Telekommunikationsüberwachung
entstehen gemäß Nummer 100 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes (JVEG) für jede Neuaufschaltung pro Kennung Kosten in Höhe
von 100 Euro, gemäß Nummer 101 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 JVEG für jede
Verlängerung 35 Euro. Die Anzahl der Maßnahmen, in denen eine Aufschaltung wegen einer
Straftat nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG erfolgen wird, ist derzeit nicht zu
prognostizieren, da es sich um einen mit diesem Änderungsgesetz neu eingeführten
Qualifikationstatbestand im SprengG handelt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
haben. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 15)
Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass nur derjenige explosionsgefährliche
Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen,
durchführen oder verbringen lassen darf, der zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist (erster Halbsatz) und dass er diese
Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen hat (zweiter
Halbsatz).
Zu Nummer 2 (§ 17)
Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass sich das Genehmigungserfordernis
auf die Errichtung und den Betrieb solcher Lager bezieht, in denen explosionsgefährliche
Stoffe entweder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von
Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Formulierung entspricht nunmehr § 7
Absatz 1 des Gesetzes (dort in Bezug auf die Erlaubnis zum Umgang und des Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen).
Zu Nummer 3 (§ 28)
Die Ergänzung von § 28 Satz 1 um § 15 Absatz 4 SprengG beseitigt eine bestehende
Unklarheit des bisherigen Rechts: Nach derzeitiger Rechtslage zitiert die Verweisungsnorm
des § 28 Satz 1 SprengG, die bestimmte Regelungen aus dem Abschnitt zum gewerblichen
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch für den nicht gewerblichen
Bereich für anwendbar erklärt, zwar § 15 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 des SprengG. Damit
gelten die Nachweis- und Anmeldepflichten und die Zuständigkeit der in § 15 Absatz 5
bestimmten Behörden auch im nicht gewerblichen Bereich. Es fehlt jedoch nach geltender
Rechtslage an einem Verweis auf die korrespondierenden Kontrollbefugnisse der
zuständigen Behörden nach § 15 Absatz 4 SprengG, um zu prüfen, ob die für die nicht gewerbliche
Einfuhr, Durchfuhr und das nicht gewerbliche Verbringen geltenden Bestimmungen (dazu
gehören auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen) eingehalten sind. Durch die Ergänzung
des § 28 um § 15 Absatz 4 werden nun die Befugnisse der nach Absatz 5 bestimmten
Behörden klargestellt. Die Regelung ist verhältnismäßig. Denn für die Gefährlichkeit des
unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob
das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt.
Zu Nummer 4 (§ 40)
Zu Buchstabe a (§40 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SprengG)
§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
Durch die Änderung wird die Strafbarkeit des gewerblichen Einführens, Durchführens oder
Verbringens akzessorisch zur in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschrift
des § 15 Absatz 1 Satz 1 SprengG künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang
mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß
gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Zum gewerblichen Umgang
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb berechtigt sind grundsätzlich
Erlaubnisinhaber im Sinne von § 7 SprengG sowie Befähigungsscheininhaber im Sinne von
§ 20 SprengG. Berechtigt sind auch diejenigen, die nach § 4 Nummer 2 in Verbindung mit
§§ 1, 2 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) für bestimmte
pyrotechnische Gegenstände und Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedürfen (bspw. für das
Verbringen von in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebauten Airbag- oder
Gurtstraffereinheiten, § 4 Absatz 3 der 1. SprengV). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der
Berechtigung gegenüber der zuständigen Stelle werden künftig nur noch als
Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat geahndet (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe a). Die Änderungen tragen dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung.
§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
Durch die Änderung wird die Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen Einführens,
Durchführens oder Verbringens ohne die nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1
SprengG erforderliche Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von
explosionsgefährlichen Stoffen ausdrücklich festgeschrieben. Die Regelung beseitigt eine
bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit bezweifelt werden kann, dass die
Strafbarkeit des unerlaubten Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 (alt) SprengG
auch für den nicht gewerblichen Bereich gilt. Denn § 15 SprengG, an den die
Strafbewehrung des § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG anknüpft, verweist nach derzeitiger Rechtslage
zwar einerseits in seinen Absätzen 3 und 6 auf die nicht gewerbliche Erlaubnis nach § 27
SprengG. Andererseits ist § 15 SprengG im Abschnitt „Umgang und Verkehr im
gewerblichen Bereich“ des Gesetzes verortet und erklärt die Verweisungsnorm des § 28 für Fälle
nicht gewerblichen Umgangs § 15 Absätze 1, 3 und 6 für entsprechend anwendbar. Die
Verweisungsnorm des § 28 SprengG wurde bisher jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 1
SprengG aufgenommen (die Strafbarkeit ablehnend insofern Erbs, in Kohlhaas/Lutz
(Hrsg.), 250. EL Dezember 2024, SprengG § 40 Rn. 13; Heinrich, in MüKoStGB, 4. Aufl.
2022, SprengG § 40 Rn. 75-78).
Zum nicht gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb
berechtigt sind grundsätzlich Erlaubnisinhaber im Sinne von § 27 SprengG sowie
diejenigen, die – in Abhängigkeit von der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – nach § 4
Nummer 2 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der 1. SprengV keiner Erlaubnis
für den Umgang oder Erwerb bedürfen. Dies gilt beispielsweise für das Einführen,
Durchführen und Verbringen von nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SprengG konformitätsbewerteten
oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 SprengG zugelassenen Feuerwerkskörpern der
Kategorie F1 für Personen ab 12 Jahren sowie grundsätzlich auch der Kategorie F2 für
Personen ab 18 Jahren.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit des unerlaubten Verbringens
explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu
gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Zudem wird - den Wertungen der
Richtlinie 2013/29/EU (Pyrotechnikrichtlinie) entsprechend - durch die
Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 (neu) SprengG die Strafbarkeit von Handlungen nach Absatz 2
Nummern 1 Buchstabe b (ebenso wie für Handlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Nummer 3) des Gesetzes für konformitätsbewertete oder zugelassene
pyrotechnische Gegenstände mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4,
ausgeschlossen (vgl. bereits Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes,
BT-Drs. 16/12597, S. 43 und Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des
Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71). Nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu)
SprengG wird damit das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen von Explosivstoffen,
Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sowie von nicht konformitätsbewerteten oder anderweitig
zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände strafbar. Das unerlaubte nicht gewerbliche
Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4)
wird künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als
Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a in Verbindung mit § 40 Absatz 5 (neu)
SprengG). Zudem bietet der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe) zugleich genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des
explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den Bereich der leichteren Kriminalität einzuordnende
Taten angemessen zu ahnden
§ 40 Absatz 2 Nummer 2
Die Aufnahme der Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG in § 40 Absatz 2 Nummer 2
SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit
bezweifelt werden kann, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens eines Lagers nach
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG auch für den nicht gewerblichen Bereich gilt. Denn § 17
SprengG, an den die Strafbarkeit des § 40 Absatz 2 Nummer 2 anknüpft, gilt nach seinem
Wortlaut unmittelbar nur für Fälle gewerblichen Lagerns, ist aber durch die
Verweisungsnorm des § 28 SprengG auf Fälle nicht gewerblichen Lagerns entsprechend anzuwenden.
Die Verweisungsnorm des § 28 wurde bisher jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 2
SprengG aufgenommen. Durch die im Entwurf vorgesehene Aufnahme von § 28 Satz 1 in
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG wird die Strafbarkeit des Betreibens eines nicht
gewerblichen Lagers ohne die nach dem SprengG erforderliche Genehmigung ausdrücklich
festgeschrieben.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit eines unerlaubt betriebenen
Lagers explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob die Lagerung zu
gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Genehmigungsbedürftige Lager
explosionsgefährlicher Stoffe stellen ihrer Natur nach Gefahrenquellen dar und werden in
aller Regel über längere Zeiträume betrieben. Vor diesem Hintergrund besteht ein
überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Zugriff auf explosionsgefährliche
Stoffe verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (VGH Mannheim,
Beschluss vom 20. Februar 2008 – Az. 1 S 2814/07). Auch bleibt von der Strafbarkeit
ausgenommen die – ohne Genehmigung nach § 17 SprengG zulässige – Aufbewahrung kleiner
Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, von der bei entsprechender Verpackung und
Lagerweise regelmäßig wesentlich geringere Gefahren im Falle einer explosiven Umsetzung
ausgehen. Unter den Voraussetzungen von § 18 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 6
der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) sowie Nummer 4 des
Anhangs und Anlage 7 zur 2. SprengV ist die Aufbewahrung kleiner Mengen von
explosionsgefährlichen Stoffen, wozu neben Explosivstoffen etwa auch klassisches
Silvesterfeuerwerk zählt (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2), im nicht gewerblichen Be-reich
(für Verbraucher) erlaubnisfrei zulässig und somit nicht strafbar. Zudem bietet der
Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) genügend Raum, um – unter
Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den Be-reich der
leichteren Kriminalität einzuordnende Taten angemessen zu ahnden.
Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Durch die weiter bestehende Anknüpfung
an § 17 Absatz 1 Satz 1 bleibt es auch künftig bei der Strafbewehrung sowohl des
Betreibens eines Lagers ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
SprengG als auch des Betreibens eines Lagers nach einer wesentlichen Änderung ohne
Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG.
Zu Doppelbuchstabe bb ( § 40 Absatz 2 Nummer 3)
Durch die Änderung wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d
SprengG die Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen unerlaubten Überlassens
explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte festgeschrieben. Denn für die Gefährlichkeit des
unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte, die
insbesondere nicht über die erforderliche Fachkunde, persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit
verfügen, macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht
gewerblichen Zwecken erfolgt. Zudem bleibt durch die Strafbefreiungsregelung des § 40
Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit des Überlassens konformitätsbewerteter oder
zugelassener pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie F4, ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummern 4
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 40 Absatz 3)
§ 40 Absatz 3a
Um das erhöhte kriminelle Unrecht in Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung von
Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sachgerecht zu erfassen, sieht
Absatz 3a (neu) einen neuen Qualifikationstatbestand vor. Werden die von § 40 Absatz 1 oder
Absatz 2 SprengG umfassten strafbaren Handlungen gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht,
sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer
und einigem Umfang zu verschaffen, verwirklicht, so verstärken sich in der Regel nicht nur
Dauer und Umfang der Tätigkeit, sondern auch die innere Einstellung des Täters weist eine
deutlich gesteigerte kriminelle Energie auf. Gewerbsmäßig im Sinne des § 40 Absatz 3a
(neu) SprengG handelt dabei nicht schon jeder Gewerbetreibende, der Verstöße im Sinne
von § 40 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 bzw. § 40 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 begeht und
ohne die nach § 7 oder § 17 SprengG erforderliche Erlaubnis handelt. Dieses Verhalten
erfüllt ohne die hinzutretende Absicht, sich gerade durch wiederholte Straftaten nach § 40
Absatz 1 oder 2 SprengG eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, regelmäßig nur
den Grundtatbestand des § 40 Absatz 1 oder 2 SprengG. Bei bandenmäßiger Begehung
ist die in der Bandenabrede liegende erhöhte kriminelle Energie und die erhöhte
Gefährlichkeit durch die verfestigte Struktur, die in einem Zusammenschluss mehrerer Beteiligter
als Bande vorliegt, zu bedenken. Denn der Zusammenschluss mehrerer Personen birgt
unter anderem aufgrund der Möglichkeit des arbeitsteiligen Vorgehens und des
Tätigwerdens in speziell zugeordneten Aufgabengebieten die Gefahr von intensiveren
Rechtsbrüchen. Alldem muss im Rahmen der Strafandrohung angemessen Rechnung getragen
werden. Absatz 3a (neu) gibt den erkennenden Gerichten damit das entsprechende
Instrumentarium an die Hand, um auch für diese Fälle ein tat- und schuldangemessenes Strafmaß
bestimmen zu können. Zudem wird durch Absatz 3a (neu) verdeutlicht, dass
entsprechendes Verhalten grundsätzlich dem Bereich der besonders schweren Straftaten zuzuordnen
ist. Der Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes orientiert sich an der Ausgestaltung
vergleichbarer Vorschriften, wie beispielsweise § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG oder § 260
Absatz 1 Nummer 1 StGB, die für die gewerbsmäßige Begehung jeweils einen Strafrahmen
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Wegen der besonderen
Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von
gewerbsoder bandenmäßig begangenen Taten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG
ausgeht, ist ein solcher Strafrahmen auch geboten. Der Strafrahmen von sechs Monaten bis
fünf Jahren bietet zugleich genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des
explosionsgefährlichen Stoffes – auch als in den Bereich der leichteren oder der
mittelschweren Kriminalität einzuordnenden verschiedenartigen Taten angemessen zu ahnden.
§ 40 Absatz 3b
Der nur versuchte unerlaubte Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe, der versuchte
unerlaubte Verkehr sowie der versuchte unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen, die versuchte
unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen sowie das unerlaubte Überlassen dieser
Stoffe an Nichtberechtigte sind nach dem Sprengstoffgesetz mangels Anordnung der
Versuchsstrafbarkeit bisher nicht strafbewehrt (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12
Absatz 2 StGB).
Dies stellt in Hinblick auf die Strafwürdigkeit und die Strafbedürftigkeit dieses Verhaltens
ein Regelungsdefizit dar. Zum einen steht diese Strafbarkeitslücke im Widerspruch zu den
mit dem versuchten unerlaubten Umgang, Verkehr, Verbringen und Überlassen von
explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit. Zum
anderen gehen die Fälle des untauglichen Versuchs (beispielsweise solche in denen der
Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen scheitert, weil sich nicht offen ermittelnde
Polizeibeamte gegenüber dem Täter als Verkäufer ausgeben) jedenfalls mit einer aus Sicht des
Täters unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutsgefährdung einher. Der Einsatz derartiger
Ermittlungsmethoden ist bei Internetermittlungen von hoher praktischer Relevanz. Dies
betrifft etwa Fälle aus jüngerer Vergangenheit, in denen die Ermittlungsbehörden Hinweise zu
Personen erhalten, die sich in den sozialen Medien oder im Darknet nach dem Erwerb von
Pyrotechnik und weiteren explosionsgefährlichen Stoffen in der Absicht erkundigten, damit
Geldautomaten sprengen zu wollen. In den Fällen, in denen der Erwerb von
explosionsgefährlichen Stoffen wegen des Einsatzes nicht offen ermittelnder Polizeibeamter oder
verdeckter Ermittler (die sich gegenüber dem Täter als Verkäufer ausgeben) scheitert, scheidet
eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen der fehlenden gesetzlichen Anordnung der
Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG bisher aus.
Diese Regelungslücke wird mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit für die
Tathandlungen des § 40 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 (neu) sowie Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe
a, c und d, Absatz 3 sowie Absatz 3a SprengG geschlossen.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Die Einführung der Versuchsstrafbarkeit ermöglicht die
vollständige Erfassung des Unrechtsgehalts solcher Taten, die in Fällen des untauglichen
Versuchs jedenfalls mit einer aus Sicht des Täters unmittelbar bevorstehenden
Rechtsgutsgefährdung einhergehen. Zudem handelt es sich bei Straftaten nach § 40 Absatz 1,
Absatz 2 Nummer 1 (neu), Nummer 3 Buchstabe a, c oder d sowie nach Absatz 3 und 3a
SprengG um Delikte, die hinsichtlich ihrer Schwere und Gefährlichkeit mit Straftaten nach
dem AusgStG oder nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) vergleichbar sind. Letztere sind
mit gleicher Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bedroht, weisen ein
ähnliches Gefahrenpotential auf und sanktionieren – anders als das Sprengstoffgesetz –
den Versuch ihrer Begehung (§ 13 Absatz 2 (a. F.) AusgStG und § 27 Absatz 3 ChemG).
Zudem wird durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit
ausgeschlossen für den versuchten – nicht gewerblichen – unerlaubten Umgang mit
konformitätsbewerteten oder zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen sowie für deren
unerlaubten Erwerb, deren unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen und das
unerlaubte Überlassen an Nichtberechtigte (mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie F4).
Zu Buchstabe c (§ 40 Absatz 5)
Die Regelung ergänzt den Strafbarkeitsausschluss des § 40 Absatz 5 SprengG, um Fälle
des nichtgewerblichen unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens
konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände (vgl. bereits Entwurf eines
4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 16/12597, S. 43 und Entwurf
eines 5. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71). Durch
den Gleichlauf mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Wertungswidersprüche
vermieden, die entstehen würden, wenn zwar der nicht gewerbliche unerlaubte Erwerb
bestimmter pyrotechnischer Gegenstände von der Strafbarkeit ausgenommen würde, nicht
aber deren nicht gewerbliches Verbringen (etwa der Transport von der Verkaufsstelle).
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 (§ 41)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa. Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen vor der Einfuhr, Durchfuhr oder dem Verbringen gegenüber
der zuständigen Stelle nach § 15 Absatz 1, zweiter Halbsatz SprengG werden künftig als
Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Änderung fügt sich ins Regelungsgefüge mit § 41
Absatz 1 Nummer 5a SprengG ein, der den Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen)
Vorlage einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 SprengG ebenfalls als
Ordnungswidrigkeit (und nicht als Straftat) ausgestaltet und der hinsichtlich der Schwere des
Verstoßes mit den Fällen des fehlenden Nachweises der Berechtigung vergleichbar ist.
Gleichzeitig sichert die Ahndung als Ordnungswidrigkeit eine wirksame Überwachung, in
dem die zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen kann
(vgl. § 41 Absatz 2 SprengG).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 41 Absatz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa. Das unerlaubte Errichten oder wesentliche Ändern eines nicht gewerblichen
Lagers entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG soll wie die Fälle
gewerblicher Verstöße gegen § 17 Absatz 1 SprengG als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden. Denn für die Sanktionswürdigkeit des unerlaubten Errichtens oder des unerlaubten
wesentlichen Änderns eines Lagers macht es keinen Unterschied, ob das Errichten oder
das Ändern des Lagers zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Unter
der Errichtung versteht man den Bau und die Einrichtung in ihrer gesamten technisch-
konstruktiven Beschaffenheit (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Sprengstoffrechts, BT-Drs. 7/4824, S. 21).
Zu Buchstabe b (§ 41 Absatz 1a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c. Im Gleichlauf
mit § 41 Absatz 1a in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Taten, für
die der Strafausschlussgrund des § 40 Absatz 5 SprengG greift, also Fälle des
nichtgewerblichen unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens konformitätsbewerteter
oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände (mit Ausnahme solcher der Kategorie F4)
künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 6 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 126 Absatz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 4 (§ 129a Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 5 (§ 138 Absatz 1 Nummer 8)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 6 (§ 308)
Zu Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 neu)
Der Entwurf sieht eine Ergänzung des § 308 StGB (Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion) um einen weiteren Qualifikationstatbestand vor, um das spezifische Unrecht von
Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 StGB), eines
Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a
StGB) angemessen zu erfassen. Diese Taten sind durch eine besonders hohe kriminelle
Energie gekennzeichnet, da durch die Art und Weise der Tatbegehung unkontrollierbare
Risiken in der Absicht geschaffen werden, sich fremde bewegliche Sachen rechtswidrig
zuzueignen.
Der neue § 308 Absatz 3 StGB sieht für Tathandlungen wie etwa die Sprengung eines
Geldautomaten zur Begehung eines Bargelddiebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu
15 Jahren vor. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen, ist auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen. Dadurch wird die
besonders verwerfliche Kombination aus Eigentumsdelikt und gemeingefährlicher Straftat
angemessen erfasst.
Zu Buchstabe b (§ 308 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (§ 308 Absatz 5)
Die Regelung für minder schwere Fälle in § 308 Absatz 4 StGB wird zu Absatz 5 und
erstreckt sich auch auf den neuen Qualifikationstatbestand des Absatzes 3.
Zu Buchstabe d (§ 308 Absätze 6 und 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 7 (§ 313 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 8 (§ 314 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 9 (§ 314a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 10 (§ 321)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 3 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 74)
Zu Buchstabe a (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 100a)
Zu Buchstabe a (§100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe u)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 5a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b neu)
Der Katalog des § 100a Absatz 2 StPO (Telekommunikationsüberwachung) soll moderat
erweitert und damit an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Die moderate
Ausweitung des Straftatenkatalogs des § 100a Absatz 2 StPO auf Fälle gewerbsmäßiger oder
bandenmäßiger Verstöße gegen § 40 SprengG ist erforderlich, da sich in der Praxis gezeigt
hat, dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität ohne
das strafprozessuale Instrument der Telekommunikationsüberwachung in vielen Fällen
aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem
Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im Bereich bandenmäßiger und
gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend Telekommunikationsmittel zur
Anbahnung und Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt
werden. So zeichnet sich die banden- und gewerbsmäßige Kriminalität unter Nutzung von
Sprengstoffen nach kriminalistischer Erfahrung u. a. durch internationales,
grenzüberschreitendes Handeln sowie konspirative (Tele-) Kommunikation aus. Aufklärung und
Ausermittlung entsprechender Sachverhalte sind daher regelmäßig nur mithilfe verdeckter
Maßnahmen möglich. Für eine effektive Verfolgung von mittels Telekommunikation
begangener Taten ist es regelmäßig erforderlich, die Kommunikationswege der Beteiligten
nachzuvollziehen. Andere Ermittlungsmethoden führen nicht zur Aufklärung der Tatstrukturen,
die sich ohne reelle Kontakte mit etwaigen Beteiligten in der analogen Welt gestalten.
Bisherige Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren belegen, dass Tatverdächtige, die
gewerbsoder bandenmäßig Geldautomaten mittels Sprengstoffexplosionen aufsprengen,
regelmäßig organisiert sind und bei der Tatausführung arbeitsteilig agieren. Tatverdächtige, welche
die eigentliche Geldautomatensprengung ausführen, sind in der Regel nicht mit der
Beschaffung von Tatmitteln (Explosivstoffe) beauftragt. Im Gegensatz dazu sind
Tatverdächtige, die Sprengmittel beschaffen bzw. herstellen, nicht zwingend an der
Geldautomatensprengung beteiligt, sondern nehmen eine Rolle als Logistiker ein. Oft werden Tatmittel weit
vor der Tatausführung von Dritten beschafft, hergestellt und vorgehalten. In die weitere
Planung und Durchführung der Tat sind diese Personen häufig nicht eingebunden. Für die
Kommunikation untereinander nutzen die Beteiligten regelmäßig Telefone und andere
technische Mittel oder stehen untereinander über Mittelsmänner in Verbindung. Zur Aufklärung
derartiger gewerbs- oder bandenmäßiger Strukturen bei Sachverhalten, in denen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für Taten nach § 308 StGB, wohl aber für sonstige Fälle
organisierter Sprengstoffkriminalität bestehen, bedürfte es der Anordnung der Überwachung der
Telekommunikation, die nach geltendem Recht jedoch nicht möglich ist.
Die moderate Ausweitung der Straftatenkatalogs des § 100a Absatz 2 StPO beseitigt
zudem bestehende Wertungswidersprüche im Verhältnis zum gewerbs- oder bandenmäßigen
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 Absatz 3 StGB) und zum
gewerbs- oder bandenmäßigen unerlaubten Umgang und Verkehr mit Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe (§ 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG).
So wurde der Straftatbestand des § 127 Absatz 1, 3 StGB, der § 40 Absatz 1 bis 3 SprengG
als Katalogtat führt, in den Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen,
während dies für die in Bezug genommenen Katalogtaten selbst nach derzeitiger
Rechtslage nicht gilt. Dies führt nach geltender Rechtslage dazu, dass die Telekommunikation des
gewerbsmäßigen Betreibers einer illegalen Handelsplattform überwacht werden darf, nicht
aber desjenigen, der verdächtig ist, (gewerbsmäßig) unerlaubt Explosivstoffe und
Pyrotechnik der Kategorie F4 über andere (Telekommunikations-)Kanäle zu vertreiben. Dies ist mit
Blick auf den vergleichbarer Unrechtsgehalt der Taten nicht nachvollziehbar.
Die Aufnahme des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 StPO
schließt weiterhin die derzeit bestehende Regelungslücke, nach der zwar die Anordnung
der Telekommunikationsüberwachung bei Verdacht auf gewerbsmäßigen bzw.
bandenmäßigen strafbaren Umgang und Verkehr mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach § 13
Absatz 3 (a. F.) AusgStG möglich ist, für den strafbaren Umgang bzw. Verkehr mit von aus
diesen Ausgangsstoffen hergestellten Explosivstoffen als Endprodukte, mangels
Ermächtigungsgrundlage indes keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung
stehen. Somit ist etwa die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung im Falle des
verbotenen bandenmäßigen Handels mit Ammoniumnitrat, das einen Ausgangsstoff für
Explosivstoffe darstellt, möglich, nicht aber für den verbotenen, bandenmäßigen Handel mit dem
aus Ammoniumnitrat fertig hergestellten Explosivstoff. Dies kann im Einzelfall dazu führen,
dass eine Telekommunikationsüberwachung in einem Ermittlungsverfahren im
Zusammenhang mit Verstößen gegen das AusgStG ihre Rechtsgrundlage verliert, sobald der aus den
Ausgangsstoffen hergestellte Explosivstoff einem anderen überlassen wird oder sich durch
die Ermittlungen herausstellt, dass ein Tatverdacht nicht mit Blick auf das AusgStG, wohl
aber in Hinblick auf das SprengG vorliegt.
Die Aufnahme von § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 der
StPO ist mit Blick auf die erhöhte kriminelle Intensität von gewerbs- oder bandenmäßig
begangenen Straftaten nach dem SprengG sowie die von ihr ausgehende besondere
Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch angemessen.
Auch nach der Ausgestaltung des Strafrahmens (sechs Monate bis fünf Jahre) handelt es
sich bei der Qualifikation nach § 40 Absatz 4 (neu) SprengG um ein Delikt, dessen Schwere
mit anderen im Katalog des § 100a Absatz 2 StPO vorhandenen Straftaten vergleichbar ist
(vgl. § 100a Absatz 2 Nummer 5a in Verbindung mit § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG, § 100a
Absatz 2 Nummer 1 lit. u in Verbindung mit § 310 Absatz 2 StGB). Auch mit Blick darauf ist
die moderate Erweiterung des Katalogs der schweren Straftaten in § 100a StPO um den
Qualifikationstatbestands des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG und der damit ermöglichte
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gerechtfertigt.
Zu Nummer 2 (§112 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 6 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 7 (Änderung des Ausgangsstoffgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13
Absatz 1, sondern im Gleichlauf zu § 40 Absatz 3a (neu) SprengG auch der Versuch der
Qualifikation, namentlich der Versuch der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung
solcher Taten unter Strafe gestellt.
Zu Nummer 2 (§ 15)
Derzeit ist eine Einziehung von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen bei
festgestellten Straftaten nach dem AusgStG nur dann möglich, wenn es sich bei den
betroffenen Ausgangsstoffen um Gegenstände im Sinne von § 74 Absatz 1 StGB handelt,
mithin um solche, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind
(Tatmittel). Denn nach § 74 Absatz 2 StGB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat
bezieht (Tatobjekte), nur dann der Einziehung, wenn diese spezialgesetzlich geregelt ist.
Das AusgStG enthält eine entsprechende Einziehungsregelung jedoch, anders als das
Sprengstoffgesetz (vgl. § 43 SprengG), nicht. In den Fällen von Straftaten nach § 13
AusgStG, in denen die Ausgangsstoffe keine Tatprodukte und – mangels nachweisbarer
Verwendungsabsicht – auch nicht Tatmittel zur Begehung weiterer Straftaten sind, ist eine
Einziehung nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, da es an einer spezialgesetzlichen
Regelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB fehlt. Dies hat in der Vergangenheit dazu
geführt, dass sichergestellte Ausgangsstoffe wieder an den Beschuldigten herausgegeben
werden mussten, sobald sie nicht mehr für Beweiszwecke im Rahmen des Strafverfahrens
benötigt wurden. Die fehlende Einziehungsmöglichkeit von Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe, die Tatobjekte von Straftaten nach dem AusgStG sind, ist angesichts der mit dem
verbotswidrigen Besitz, Handel oder der Verwendung dieser Gegenstände, die zur illegalen
Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke
missbraucht werden können, verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit nicht
hinzunehmen. Die in Artikel 7 vorgesehene Änderung schließt diese Regelungslücke und
schafft die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Einziehung für solche Gegenstände.
Die Vorschrift richtet sich zugleich auch gegen die organisierte Kriminalität, indem sie
ermöglicht, verbotswidrig besessene oder gehandelte Ausgansstoffe aus dem Verkehr zu
ziehen, damit mit ihnen keine weiteren illegalen Einnahmen generiert werden können.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1.
Zu Artikel 8 (Einschränkung von Grundrechten)
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel
5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 367/25 - 22 -]
Relationen
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