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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 367/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen [Bundesrat Drucksache 367/25 15.08.25 In - R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen A. Problem und Ziel Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mehr als verdoppelt. Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese sind bundesweit von 2021 auf 2022 um 26,5 Prozent angestiegen. Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf einem hohen Niveau. Durch diese Taten werden nicht nur Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten, sondern auch Einsatzkräfte einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Zugleich entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich (https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/ueber-100-millio- nen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten--157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab. Auch hinsichtlich der (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz ist in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Gleichzeitig erfassen die nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie den versuchten unerlaubten Umgang mit diesen, welche derzeit nicht strafbewehrt sind. Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es an einem Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln in Zusammenhang mit Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz. Die Bekämpfung der organisierten Fristablauf: 26.09.25 Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt es derzeit, da nach geltender Rechtslage Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz nicht im Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung enthalten sind. Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken, hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe, bestehen. Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben-)strafrechtlichen sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen. B. Lösung Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen sieht der Entwurf im Wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz (SprengG), im StGB, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vor. Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität wird ein Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen, wird zudem der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung in der StPO moderat erweitert. Zugleich sieht der Entwurf die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Straftaten nach dem SprengG vor. Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen Qualifikationstatbestand ergänzt, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten angemessen erfasst. Zudem sollen die Strafvorschriften für das unerlaubte Lagern, Verbringen und Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet werden. Das AusgStG wird um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller Art zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder erhöht sich geringfügig; die Bundesverwaltung ist nicht betroffen. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Erweiterung bestehender Strafvorschriften ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Auch werden Zahl und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen zunehmen und einen Mehraufwand der Vollstreckungsgerichte verursachen. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben der Länder bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Der Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird, Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen eingespart. Bundesrat Drucksache 367/25 15.08.25 In - R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen1) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.“ durch die Angabe „muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen.“ ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Zwecken“ durch die Angabe „Zwecken,“ ersetzt. 3. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13, 15 Abs. 1, 3“ durch die Angabe „§§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4“ ersetzt. 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ entgegen a) § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder b) § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, 2. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt. ccc) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt: „(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar.“ c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt. 5. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt: „4a. entgegen a) § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, oder b) § 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,“. bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. 2. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. 3. In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. 4. In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. 5. In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. 6. § 308 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe „der Absätze 2 und 3“ ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7. 7. In § 313 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7“ ersetzt. 8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 2, 4 und 5“ ersetzt. 9. § 314a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 und 6“ ersetzt. bb) In Buchstabe f wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. bb) In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. 10. In § 321 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes Das Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. b) In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. c) In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 2. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: In der Angabe vor Buchstabe a werden die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ und die Angaben „§ 308 Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Angaben „§ 308 Absatz 2 und 4“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe u wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. b) In Nummer 5a wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. c) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt: „9b. aus dem Sprengstoffgesetz: Straftaten nach § 40 Absatz 3a,“. 2. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 76 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Ausgangsstoffgesetzes Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: § 15„ Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“ 3. Der bisherige § 15 wird zu § 16. Artikel 8 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) mehr als verdoppelt, von 871 Fällen im Jahr 2012 auf 1.934 Fälle im Jahr 2023 (Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, T01 Grundtabelle - Fälle ab 1987 (V1.0), abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebil- der/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html). Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese sind allein von 2021 auf 2022 bundesweit um 26,5 Prozent angestiegen. Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf einem hohen Niveau. Dabei wurden in den letzten Jahren Geldautomaten weit überwiegend mithilfe fester Explosivstoffe (z. B. pyrotechnische Sätze und Selbstlaborate) gesprengt. Der verstärkte Einsatz fester Explosivstoffe stellt für Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten eine erhöhte Gefährdung dar, da die Täter häufig nicht in der Lage sind, diese vollständig zu kontrollieren. Zudem sind Einsatzkräfte bei versuchten Sprengungen – aufgrund einer möglicherweise weiterhin bestehenden Explosionsgefahr – einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Auch hiervon geht eine erhebliche Gefährdung Dritter aus (BKA, Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2022 S. 5). Zugleich entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich (www.gdv.de/gdv/medien/ medieninformationen/ueber-100-millionen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten-- 157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des § 308 StGB das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab. Auch die (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz (§ 40 und 42 SprengG) sind zuletzt wieder deutlich angestiegen (von 4.012 Fällen im Jahr 2022 auf 4.431 Fälle im Jahr 2023). Gleichzeitig erfassen die nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von sowie den versuchten unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wozu auch die versuchte Herstellung von Explosivstoffen zählt. Diese Verhaltensweisen sind nach dem SprengG mangels Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12 Absatz 2 StGB) bisher nicht strafbewehrt. Dies steht im Gegensatz zur Gefährlichkeit von unerlaubten Handlungen in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es bisher an einem – den vergleichbaren Regelungen des Ausgangsstoffgesetzes oder des Waffengesetzes – entsprechenden Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln in Zusammenhang mit Straftaten nach dem SprengG. Die Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt es derzeit, da nach geltender Rechtslage Straftaten nach dem SprengG nicht im Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO) enthalten sind. In der Ermittlungspraxis hat sich gezeigt, dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität ohne das strafprozessuale Instrument der Telekommunikationsüberwachung in vielen Fällen aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im Bereich bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend Telekommunikationsmittel zur Anbahnung und Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt werden. Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe bestehen. Zudem fehlt es im AusgStG nach derzeitiger Rechtslage an einer spezialgesetzlichen Einziehungsregelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB. Dies führt dazu, dass bei Straftaten nach § 13 AusgStG (verbotenes Bereitstellen, Verbringen, Besitzen oder Verwenden eines im Sinne der EU-Ausgangsstoffverordnung beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) das Einziehen solcher Ausgangsstoffe nicht möglich ist, wenn diese „bloße“ Tatobjekte sind, die aber weder durch die Tat hervorgebracht (Tatprodukte) noch zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben)strafrechtlichen sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind das Sprengstoffgesetz, das StGB, die Strafprozessordnung und das Ausgangsstoffgesetz anzupassen. Daraus sich ergebende Folgeänderungen sind im Artikel 10-Gesetz, Gerichtsverfassungsgesetz sowie im Zollfahndungsdienstgesetz notwendig. 1. Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) Künftig werden der Versuch des unerlaubten Umgangs und des unerlaubten Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der versuchte Erwerb (§ 40 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SprengG) und der Versuch des unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens (§ 40 Absatz 2 Nummer 1) explosionsgefährlicher Stoffe strafbewehrt (§ 40 Absatz 3b (neu) SprengG). Für die Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sieht der Entwurf in § 40 Absatz 3a (neu) SprengG die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit einem erhöhten Strafmaß vor. Die bisher nur für den gewerblichen Bereich ausdrücklich festgeschriebene Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens eines Lagers explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet, da es für die Gefährlichkeit des unerlaubten Lagerns dieser Stoffe keinen Unterschied macht, ob diese zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG). Aus dem gleichen Grund wird auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des unerlaubten Errichtens eines Lagers nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet. Die Strafbarkeit des Einführens, Durchführens oder Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG wird künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr, Durchfuhr sowie des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Fällen des unerlaubten nicht gewerblichen Umgangs und Erwerbs (§ 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG) soll dies jedoch nur für Explosivstoffe, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie für nicht konformitätsbewertete oder anderweitig zugelassene pyrotechnische Gegenstände gelten. Das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a SprengG in Verbindung mit § 40 Absatz 5 SprengG). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe gegenüber der zuständigen Stelle vor dem Verbringensvorgang werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a SprengG). Auch die Strafbarkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG). 2. Änderung des StGB Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen weiteren Qualifikationstatbestand ergänzt, um das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen zu ahnden. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, ist auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen. 3. Änderung der Strafprozessordnung (StPO) Neben der Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes für gewerbsmäßige und bandenmäßige Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender Straftaten geschaffen werden. Dazu soll die gewerbs- und bandenmäßige Begehung von Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz (§ 40 Absatz 3a SprengG) in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung aufgenommen werden (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b (neu) StPO). 4. Änderung des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Absatz 1, sondern auch der Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt. Zudem wird das AusgStG um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt (§ 15 (neu) AusgStG). III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen von § 15 und 17 des Sprengstoffgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 GG. Im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes, des StGB und des Ausgangsstoffgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG). Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind durch den Entwurf nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Regelungen tragen dazu bei, dass die Gefährdung der Bevölkerung durch den Missbrauch explosionsgefährlichen Stoffen reduziert werden. Damit entsprechen die Wirkungen des Regelungsvorhabens dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Auch im Übrigen wurden die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beachtet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller Art zu rechnen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aufgrund der Ergänzung des § 28 Satz 1 SprengG um § 15 Absatz 4 SprengG entsteht der Zollverwaltung kein Erfüllungsaufwand. Diese Änderung dient lediglich der Rechtsklarheit und -sicherheit. Durch die Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 4a und Nummer 7 sowie § 41 Absatz 1a SprengG werden neue Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Hierdurch können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen Fallaufkommen abhängen wird. Da die Höhe der Fallzahl von der Kontrollintensität der jeweiligen Behörden abhängt und die Anzahl der bisherigen Verfahren zu § 41 Absatz 1 und 1a SprengG bundesweit statistisch nicht erfasst wird, lässt sie sich nur schätzen. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamt wird durch die Rechtsänderungen die Anzahl der Verfahren um 10 Prozent steigen. Für einfache Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen werden, dass für alle Verfahren zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund 50 Minuten entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und Betreibung von Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere 25 Minuten (vgl. Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität), auf insgesamt 75 Minuten pro Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Kommune, gehobener Dienst) entsteht für die erstgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 40 Euro pro Fall und für die zweitgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 55 Euro pro Fall. Für etwas komplexere Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen werden, dass für alle Verfahren zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund zwölf Stunden entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten 1, 5, 8, 11, 13 und 14, mittlere bis hohe Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und Betreibung von Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere vier Stunden (vgl. Standardaktivitäten 6, 7, 8 und 12, mittlere Komplexität), auf insgesamt 16 Stunden pro Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Kommune, gehobener Dienst) entsteht für die erstgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 535 Euro pro Fall und für die zweitgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 715 Euro pro Fall. 5. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Ausweitung der Straftatbestände des § 40 SprengG auf den nicht gewerblichen Bereich, ein moderater Anstieg der Verfahren zu erwarten ist. Dieser kann jedoch aufgrund nicht vorliegender Daten nicht beziffert werden. Mit den im Entwurf vorgesehenen Verschärfungen des SprengG (insbesondere die Ausweitung der Vergehen nach § 40 SprengG auf den nicht gewerblichen Bereich sowie der Einführung neuer Qualifikationstatbestandsmerkmale) und des StGB sowie der Ausweitung der Ermittlungsmöglichkeiten ist mit Mehrkosten für die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte in den Ländern zu rechnen. Die Einführung neuer Straftatbestände wird zu nicht näher quantifizierbaren Mehrausgaben der Länder bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Entsprechender Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird, Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen eingespart. Ein moderat erhöhter Aufwand wird schließlich für die Erweiterung des Deliktskatalogs in § 100a StPO um Fälle von Straftaten nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise entstehen. Bei einer Telekommunikationsüberwachung entstehen gemäß Nummer 100 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) für jede Neuaufschaltung pro Kennung Kosten in Höhe von 100 Euro, gemäß Nummer 101 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 JVEG für jede Verlängerung 35 Euro. Die Anzahl der Maßnahmen, in denen eine Aufschaltung wegen einer Straftat nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG erfolgen wird, ist derzeit nicht zu prognostizieren, da es sich um einen mit diesem Änderungsgesetz neu eingeführten Qualifikationstatbestand im SprengG handelt. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sprengstoffgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 15) Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass nur derjenige explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen darf, der zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist (erster Halbsatz) und dass er diese Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen hat (zweiter Halbsatz). Zu Nummer 2 (§ 17) Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass sich das Genehmigungserfordernis auf die Errichtung und den Betrieb solcher Lager bezieht, in denen explosionsgefährliche Stoffe entweder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Formulierung entspricht nunmehr § 7 Absatz 1 des Gesetzes (dort in Bezug auf die Erlaubnis zum Umgang und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen). Zu Nummer 3 (§ 28) Die Ergänzung von § 28 Satz 1 um § 15 Absatz 4 SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts: Nach derzeitiger Rechtslage zitiert die Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG, die bestimmte Regelungen aus dem Abschnitt zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch für den nicht gewerblichen Bereich für anwendbar erklärt, zwar § 15 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 des SprengG. Damit gelten die Nachweis- und Anmeldepflichten und die Zuständigkeit der in § 15 Absatz 5 bestimmten Behörden auch im nicht gewerblichen Bereich. Es fehlt jedoch nach geltender Rechtslage an einem Verweis auf die korrespondierenden Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden nach § 15 Absatz 4 SprengG, um zu prüfen, ob die für die nicht gewerbliche Einfuhr, Durchfuhr und das nicht gewerbliche Verbringen geltenden Bestimmungen (dazu gehören auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen) eingehalten sind. Durch die Ergänzung des § 28 um § 15 Absatz 4 werden nun die Befugnisse der nach Absatz 5 bestimmten Behörden klargestellt. Die Regelung ist verhältnismäßig. Denn für die Gefährlichkeit des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Zu Nummer 4 (§ 40) Zu Buchstabe a (§40 Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SprengG) § 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Durch die Änderung wird die Strafbarkeit des gewerblichen Einführens, Durchführens oder Verbringens akzessorisch zur in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschrift des § 15 Absatz 1 Satz 1 SprengG künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Zum gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb berechtigt sind grundsätzlich Erlaubnisinhaber im Sinne von § 7 SprengG sowie Befähigungsscheininhaber im Sinne von § 20 SprengG. Berechtigt sind auch diejenigen, die nach § 4 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) für bestimmte pyrotechnische Gegenstände und Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedürfen (bspw. für das Verbringen von in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebauten Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, § 4 Absatz 3 der 1. SprengV). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung gegenüber der zuständigen Stelle werden künftig nur noch als Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat geahndet (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a). Die Änderungen tragen dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. § 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Durch die Änderung wird die Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen Einführens, Durchführens oder Verbringens ohne die nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG erforderliche Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen ausdrücklich festgeschrieben. Die Regelung beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit bezweifelt werden kann, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 (alt) SprengG auch für den nicht gewerblichen Bereich gilt. Denn § 15 SprengG, an den die Strafbewehrung des § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG anknüpft, verweist nach derzeitiger Rechtslage zwar einerseits in seinen Absätzen 3 und 6 auf die nicht gewerbliche Erlaubnis nach § 27 SprengG. Andererseits ist § 15 SprengG im Abschnitt „Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich“ des Gesetzes verortet und erklärt die Verweisungsnorm des § 28 für Fälle nicht gewerblichen Umgangs § 15 Absätze 1, 3 und 6 für entsprechend anwendbar. Die Verweisungsnorm des § 28 SprengG wurde bisher jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG aufgenommen (die Strafbarkeit ablehnend insofern Erbs, in Kohlhaas/Lutz (Hrsg.), 250. EL Dezember 2024, SprengG § 40 Rn. 13; Heinrich, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, SprengG § 40 Rn. 75-78). Zum nicht gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb berechtigt sind grundsätzlich Erlaubnisinhaber im Sinne von § 27 SprengG sowie diejenigen, die – in Abhängigkeit von der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – nach § 4 Nummer 2 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der 1. SprengV keiner Erlaubnis für den Umgang oder Erwerb bedürfen. Dies gilt beispielsweise für das Einführen, Durchführen und Verbringen von nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SprengG konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 SprengG zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 für Personen ab 12 Jahren sowie grundsätzlich auch der Kategorie F2 für Personen ab 18 Jahren. Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Zudem wird - den Wertungen der Richtlinie 2013/29/EU (Pyrotechnikrichtlinie) entsprechend - durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 (neu) SprengG die Strafbarkeit von Handlungen nach Absatz 2 Nummern 1 Buchstabe b (ebenso wie für Handlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) des Gesetzes für konformitätsbewertete oder zugelassene pyrotechnische Gegenstände mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4, ausgeschlossen (vgl. bereits Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 16/12597, S. 43 und Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71). Nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG wird damit das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sowie von nicht konformitätsbewerteten oder anderweitig zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände strafbar. Das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a in Verbindung mit § 40 Absatz 5 (neu) SprengG). Zudem bietet der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zugleich genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den Bereich der leichteren Kriminalität einzuordnende Taten angemessen zu ahnden § 40 Absatz 2 Nummer 2 Die Aufnahme der Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit bezweifelt werden kann, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens eines Lagers nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG auch für den nicht gewerblichen Bereich gilt. Denn § 17 SprengG, an den die Strafbarkeit des § 40 Absatz 2 Nummer 2 anknüpft, gilt nach seinem Wortlaut unmittelbar nur für Fälle gewerblichen Lagerns, ist aber durch die Verweisungsnorm des § 28 SprengG auf Fälle nicht gewerblichen Lagerns entsprechend anzuwenden. Die Verweisungsnorm des § 28 wurde bisher jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG aufgenommen. Durch die im Entwurf vorgesehene Aufnahme von § 28 Satz 1 in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG wird die Strafbarkeit des Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers ohne die nach dem SprengG erforderliche Genehmigung ausdrücklich festgeschrieben. Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit eines unerlaubt betriebenen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob die Lagerung zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Genehmigungsbedürftige Lager explosionsgefährlicher Stoffe stellen ihrer Natur nach Gefahrenquellen dar und werden in aller Regel über längere Zeiträume betrieben. Vor diesem Hintergrund besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Zugriff auf explosionsgefährliche Stoffe verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Februar 2008 – Az. 1 S 2814/07). Auch bleibt von der Strafbarkeit ausgenommen die – ohne Genehmigung nach § 17 SprengG zulässige – Aufbewahrung kleiner Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, von der bei entsprechender Verpackung und Lagerweise regelmäßig wesentlich geringere Gefahren im Falle einer explosiven Umsetzung ausgehen. Unter den Voraussetzungen von § 18 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) sowie Nummer 4 des Anhangs und Anlage 7 zur 2. SprengV ist die Aufbewahrung kleiner Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen, wozu neben Explosivstoffen etwa auch klassisches Silvesterfeuerwerk zählt (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2), im nicht gewerblichen Be-reich (für Verbraucher) erlaubnisfrei zulässig und somit nicht strafbar. Zudem bietet der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den Be-reich der leichteren Kriminalität einzuordnende Taten angemessen zu ahnden. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Durch die weiter bestehende Anknüpfung an § 17 Absatz 1 Satz 1 bleibt es auch künftig bei der Strafbewehrung sowohl des Betreibens eines Lagers ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG als auch des Betreibens eines Lagers nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG. Zu Doppelbuchstabe bb ( § 40 Absatz 2 Nummer 3) Durch die Änderung wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG die Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte festgeschrieben. Denn für die Gefährlichkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte, die insbesondere nicht über die erforderliche Fachkunde, persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit verfügen, macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Zudem bleibt durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit des Überlassens konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4, ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummern 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb verwiesen. Zu Buchstabe b (§ 40 Absatz 3) § 40 Absatz 3a Um das erhöhte kriminelle Unrecht in Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sachgerecht zu erfassen, sieht Absatz 3a (neu) einen neuen Qualifikationstatbestand vor. Werden die von § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG umfassten strafbaren Handlungen gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, verwirklicht, so verstärken sich in der Regel nicht nur Dauer und Umfang der Tätigkeit, sondern auch die innere Einstellung des Täters weist eine deutlich gesteigerte kriminelle Energie auf. Gewerbsmäßig im Sinne des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG handelt dabei nicht schon jeder Gewerbetreibende, der Verstöße im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 bzw. § 40 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 begeht und ohne die nach § 7 oder § 17 SprengG erforderliche Erlaubnis handelt. Dieses Verhalten erfüllt ohne die hinzutretende Absicht, sich gerade durch wiederholte Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder 2 SprengG eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, regelmäßig nur den Grundtatbestand des § 40 Absatz 1 oder 2 SprengG. Bei bandenmäßiger Begehung ist die in der Bandenabrede liegende erhöhte kriminelle Energie und die erhöhte Gefährlichkeit durch die verfestigte Struktur, die in einem Zusammenschluss mehrerer Beteiligter als Bande vorliegt, zu bedenken. Denn der Zusammenschluss mehrerer Personen birgt unter anderem aufgrund der Möglichkeit des arbeitsteiligen Vorgehens und des Tätigwerdens in speziell zugeordneten Aufgabengebieten die Gefahr von intensiveren Rechtsbrüchen. Alldem muss im Rahmen der Strafandrohung angemessen Rechnung getragen werden. Absatz 3a (neu) gibt den erkennenden Gerichten damit das entsprechende Instrumentarium an die Hand, um auch für diese Fälle ein tat- und schuldangemessenes Strafmaß bestimmen zu können. Zudem wird durch Absatz 3a (neu) verdeutlicht, dass entsprechendes Verhalten grundsätzlich dem Bereich der besonders schweren Straftaten zuzuordnen ist. Der Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes orientiert sich an der Ausgestaltung vergleichbarer Vorschriften, wie beispielsweise § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG oder § 260 Absatz 1 Nummer 1 StGB, die für die gewerbsmäßige Begehung jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Wegen der besonderen Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von gewerbsoder bandenmäßig begangenen Taten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG ausgeht, ist ein solcher Strafrahmen auch geboten. Der Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren bietet zugleich genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch als in den Bereich der leichteren oder der mittelschweren Kriminalität einzuordnenden verschiedenartigen Taten angemessen zu ahnden. § 40 Absatz 3b Der nur versuchte unerlaubte Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe, der versuchte unerlaubte Verkehr sowie der versuchte unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen sowie das unerlaubte Überlassen dieser Stoffe an Nichtberechtigte sind nach dem Sprengstoffgesetz mangels Anordnung der Versuchsstrafbarkeit bisher nicht strafbewehrt (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12 Absatz 2 StGB). Dies stellt in Hinblick auf die Strafwürdigkeit und die Strafbedürftigkeit dieses Verhaltens ein Regelungsdefizit dar. Zum einen steht diese Strafbarkeitslücke im Widerspruch zu den mit dem versuchten unerlaubten Umgang, Verkehr, Verbringen und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit. Zum anderen gehen die Fälle des untauglichen Versuchs (beispielsweise solche in denen der Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen scheitert, weil sich nicht offen ermittelnde Polizeibeamte gegenüber dem Täter als Verkäufer ausgeben) jedenfalls mit einer aus Sicht des Täters unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutsgefährdung einher. Der Einsatz derartiger Ermittlungsmethoden ist bei Internetermittlungen von hoher praktischer Relevanz. Dies betrifft etwa Fälle aus jüngerer Vergangenheit, in denen die Ermittlungsbehörden Hinweise zu Personen erhalten, die sich in den sozialen Medien oder im Darknet nach dem Erwerb von Pyrotechnik und weiteren explosionsgefährlichen Stoffen in der Absicht erkundigten, damit Geldautomaten sprengen zu wollen. In den Fällen, in denen der Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen wegen des Einsatzes nicht offen ermittelnder Polizeibeamter oder verdeckter Ermittler (die sich gegenüber dem Täter als Verkäufer ausgeben) scheitert, scheidet eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen der fehlenden gesetzlichen Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG bisher aus. Diese Regelungslücke wird mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit für die Tathandlungen des § 40 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 (neu) sowie Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d, Absatz 3 sowie Absatz 3a SprengG geschlossen. Die Regelung ist verhältnismäßig. Die Einführung der Versuchsstrafbarkeit ermöglicht die vollständige Erfassung des Unrechtsgehalts solcher Taten, die in Fällen des untauglichen Versuchs jedenfalls mit einer aus Sicht des Täters unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutsgefährdung einhergehen. Zudem handelt es sich bei Straftaten nach § 40 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 (neu), Nummer 3 Buchstabe a, c oder d sowie nach Absatz 3 und 3a SprengG um Delikte, die hinsichtlich ihrer Schwere und Gefährlichkeit mit Straftaten nach dem AusgStG oder nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) vergleichbar sind. Letztere sind mit gleicher Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bedroht, weisen ein ähnliches Gefahrenpotential auf und sanktionieren – anders als das Sprengstoffgesetz – den Versuch ihrer Begehung (§ 13 Absatz 2 (a. F.) AusgStG und § 27 Absatz 3 ChemG). Zudem wird durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit ausgeschlossen für den versuchten – nicht gewerblichen – unerlaubten Umgang mit konformitätsbewerteten oder zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen sowie für deren unerlaubten Erwerb, deren unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen und das unerlaubte Überlassen an Nichtberechtigte (mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4). Zu Buchstabe c (§ 40 Absatz 5) Die Regelung ergänzt den Strafbarkeitsausschluss des § 40 Absatz 5 SprengG, um Fälle des nichtgewerblichen unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände (vgl. bereits Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 16/12597, S. 43 und Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71). Durch den Gleichlauf mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Wertungswidersprüche vermieden, die entstehen würden, wenn zwar der nicht gewerbliche unerlaubte Erwerb bestimmter pyrotechnischer Gegenstände von der Strafbarkeit ausgenommen würde, nicht aber deren nicht gewerbliches Verbringen (etwa der Transport von der Verkaufsstelle). Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 5 (§ 41) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vor der Einfuhr, Durchfuhr oder dem Verbringen gegenüber der zuständigen Stelle nach § 15 Absatz 1, zweiter Halbsatz SprengG werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Änderung fügt sich ins Regelungsgefüge mit § 41 Absatz 1 Nummer 5a SprengG ein, der den Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Vorlage einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 SprengG ebenfalls als Ordnungswidrigkeit (und nicht als Straftat) ausgestaltet und der hinsichtlich der Schwere des Verstoßes mit den Fällen des fehlenden Nachweises der Berechtigung vergleichbar ist. Gleichzeitig sichert die Ahndung als Ordnungswidrigkeit eine wirksame Überwachung, in dem die zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen kann (vgl. § 41 Absatz 2 SprengG). Zu Doppelbuchstabe bb (§ 41 Absatz 1 Nummer 7) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Das unerlaubte Errichten oder wesentliche Ändern eines nicht gewerblichen Lagers entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG soll wie die Fälle gewerblicher Verstöße gegen § 17 Absatz 1 SprengG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Denn für die Sanktionswürdigkeit des unerlaubten Errichtens oder des unerlaubten wesentlichen Änderns eines Lagers macht es keinen Unterschied, ob das Errichten oder das Ändern des Lagers zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Unter der Errichtung versteht man den Bau und die Einrichtung in ihrer gesamten technisch- konstruktiven Beschaffenheit (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Sprengstoffrechts, BT-Drs. 7/4824, S. 21). Zu Buchstabe b (§ 41 Absatz 1a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c. Im Gleichlauf mit § 41 Absatz 1a in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Taten, für die der Strafausschlussgrund des § 40 Absatz 5 SprengG greift, also Fälle des nichtgewerblichen unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände (mit Ausnahme solcher der Kategorie F4) künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 6 Nummer 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 2 (§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 3 (§ 126 Absatz 1 Nummer 7) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 4 (§ 129a Absatz 2 Nummer 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 5 (§ 138 Absatz 1 Nummer 8) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 6 (§ 308) Zu Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 neu) Der Entwurf sieht eine Ergänzung des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) um einen weiteren Qualifikationstatbestand vor, um das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen zu erfassen. Diese Taten sind durch eine besonders hohe kriminelle Energie gekennzeichnet, da durch die Art und Weise der Tatbegehung unkontrollierbare Risiken in der Absicht geschaffen werden, sich fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen. Der neue § 308 Absatz 3 StGB sieht für Tathandlungen wie etwa die Sprengung eines Geldautomaten zur Begehung eines Bargelddiebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren vor. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, ist auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen. Dadurch wird die besonders verwerfliche Kombination aus Eigentumsdelikt und gemeingefährlicher Straftat angemessen erfasst. Zu Buchstabe b (§ 308 Absatz 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Buchstabe c (§ 308 Absatz 5) Die Regelung für minder schwere Fälle in § 308 Absatz 4 StGB wird zu Absatz 5 und erstreckt sich auch auf den neuen Qualifikationstatbestand des Absatzes 3. Zu Buchstabe d (§ 308 Absätze 6 und 7) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 7 (§ 313 Absatz 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 8 (§ 314 Absatz 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 9 (§ 314a) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 10 (§ 321) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Artikel 3 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 74) Zu Buchstabe a (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Buchstabe b (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Buchstabe c (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer 1 (§ 100a) Zu Buchstabe a (§100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe u) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 5a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a. Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b neu) Der Katalog des § 100a Absatz 2 StPO (Telekommunikationsüberwachung) soll moderat erweitert und damit an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Die moderate Ausweitung des Straftatenkatalogs des § 100a Absatz 2 StPO auf Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Verstöße gegen § 40 SprengG ist erforderlich, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität ohne das strafprozessuale Instrument der Telekommunikationsüberwachung in vielen Fällen aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im Bereich bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend Telekommunikationsmittel zur Anbahnung und Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt werden. So zeichnet sich die banden- und gewerbsmäßige Kriminalität unter Nutzung von Sprengstoffen nach kriminalistischer Erfahrung u. a. durch internationales, grenzüberschreitendes Handeln sowie konspirative (Tele-) Kommunikation aus. Aufklärung und Ausermittlung entsprechender Sachverhalte sind daher regelmäßig nur mithilfe verdeckter Maßnahmen möglich. Für eine effektive Verfolgung von mittels Telekommunikation begangener Taten ist es regelmäßig erforderlich, die Kommunikationswege der Beteiligten nachzuvollziehen. Andere Ermittlungsmethoden führen nicht zur Aufklärung der Tatstrukturen, die sich ohne reelle Kontakte mit etwaigen Beteiligten in der analogen Welt gestalten. Bisherige Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren belegen, dass Tatverdächtige, die gewerbsoder bandenmäßig Geldautomaten mittels Sprengstoffexplosionen aufsprengen, regelmäßig organisiert sind und bei der Tatausführung arbeitsteilig agieren. Tatverdächtige, welche die eigentliche Geldautomatensprengung ausführen, sind in der Regel nicht mit der Beschaffung von Tatmitteln (Explosivstoffe) beauftragt. Im Gegensatz dazu sind Tatverdächtige, die Sprengmittel beschaffen bzw. herstellen, nicht zwingend an der Geldautomatensprengung beteiligt, sondern nehmen eine Rolle als Logistiker ein. Oft werden Tatmittel weit vor der Tatausführung von Dritten beschafft, hergestellt und vorgehalten. In die weitere Planung und Durchführung der Tat sind diese Personen häufig nicht eingebunden. Für die Kommunikation untereinander nutzen die Beteiligten regelmäßig Telefone und andere technische Mittel oder stehen untereinander über Mittelsmänner in Verbindung. Zur Aufklärung derartiger gewerbs- oder bandenmäßiger Strukturen bei Sachverhalten, in denen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Taten nach § 308 StGB, wohl aber für sonstige Fälle organisierter Sprengstoffkriminalität bestehen, bedürfte es der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation, die nach geltendem Recht jedoch nicht möglich ist. Die moderate Ausweitung der Straftatenkatalogs des § 100a Absatz 2 StPO beseitigt zudem bestehende Wertungswidersprüche im Verhältnis zum gewerbs- oder bandenmäßigen Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 Absatz 3 StGB) und zum gewerbs- oder bandenmäßigen unerlaubten Umgang und Verkehr mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG). So wurde der Straftatbestand des § 127 Absatz 1, 3 StGB, der § 40 Absatz 1 bis 3 SprengG als Katalogtat führt, in den Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen, während dies für die in Bezug genommenen Katalogtaten selbst nach derzeitiger Rechtslage nicht gilt. Dies führt nach geltender Rechtslage dazu, dass die Telekommunikation des gewerbsmäßigen Betreibers einer illegalen Handelsplattform überwacht werden darf, nicht aber desjenigen, der verdächtig ist, (gewerbsmäßig) unerlaubt Explosivstoffe und Pyrotechnik der Kategorie F4 über andere (Telekommunikations-)Kanäle zu vertreiben. Dies ist mit Blick auf den vergleichbarer Unrechtsgehalt der Taten nicht nachvollziehbar. Die Aufnahme des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 StPO schließt weiterhin die derzeit bestehende Regelungslücke, nach der zwar die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung bei Verdacht auf gewerbsmäßigen bzw. bandenmäßigen strafbaren Umgang und Verkehr mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG möglich ist, für den strafbaren Umgang bzw. Verkehr mit von aus diesen Ausgangsstoffen hergestellten Explosivstoffen als Endprodukte, mangels Ermächtigungsgrundlage indes keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Somit ist etwa die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung im Falle des verbotenen bandenmäßigen Handels mit Ammoniumnitrat, das einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe darstellt, möglich, nicht aber für den verbotenen, bandenmäßigen Handel mit dem aus Ammoniumnitrat fertig hergestellten Explosivstoff. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Telekommunikationsüberwachung in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das AusgStG ihre Rechtsgrundlage verliert, sobald der aus den Ausgangsstoffen hergestellte Explosivstoff einem anderen überlassen wird oder sich durch die Ermittlungen herausstellt, dass ein Tatverdacht nicht mit Blick auf das AusgStG, wohl aber in Hinblick auf das SprengG vorliegt. Die Aufnahme von § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 der StPO ist mit Blick auf die erhöhte kriminelle Intensität von gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Straftaten nach dem SprengG sowie die von ihr ausgehende besondere Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch angemessen. Auch nach der Ausgestaltung des Strafrahmens (sechs Monate bis fünf Jahre) handelt es sich bei der Qualifikation nach § 40 Absatz 4 (neu) SprengG um ein Delikt, dessen Schwere mit anderen im Katalog des § 100a Absatz 2 StPO vorhandenen Straftaten vergleichbar ist (vgl. § 100a Absatz 2 Nummer 5a in Verbindung mit § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG, § 100a Absatz 2 Nummer 1 lit. u in Verbindung mit § 310 Absatz 2 StGB). Auch mit Blick darauf ist die moderate Erweiterung des Katalogs der schweren Straftaten in § 100a StPO um den Qualifikationstatbestands des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG und der damit ermöglichte Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gerechtfertigt. Zu Nummer 2 (§112 Absatz 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Artikel 6 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a. Zu Artikel 7 (Änderung des Ausgangsstoffgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 13) Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Absatz 1, sondern im Gleichlauf zu § 40 Absatz 3a (neu) SprengG auch der Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt. Zu Nummer 2 (§ 15) Derzeit ist eine Einziehung von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen bei festgestellten Straftaten nach dem AusgStG nur dann möglich, wenn es sich bei den betroffenen Ausgangsstoffen um Gegenstände im Sinne von § 74 Absatz 1 StGB handelt, mithin um solche, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). Denn nach § 74 Absatz 2 StGB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), nur dann der Einziehung, wenn diese spezialgesetzlich geregelt ist. Das AusgStG enthält eine entsprechende Einziehungsregelung jedoch, anders als das Sprengstoffgesetz (vgl. § 43 SprengG), nicht. In den Fällen von Straftaten nach § 13 AusgStG, in denen die Ausgangsstoffe keine Tatprodukte und – mangels nachweisbarer Verwendungsabsicht – auch nicht Tatmittel zur Begehung weiterer Straftaten sind, ist eine Einziehung nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, da es an einer spezialgesetzlichen Regelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB fehlt. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sichergestellte Ausgangsstoffe wieder an den Beschuldigten herausgegeben werden mussten, sobald sie nicht mehr für Beweiszwecke im Rahmen des Strafverfahrens benötigt wurden. Die fehlende Einziehungsmöglichkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die Tatobjekte von Straftaten nach dem AusgStG sind, ist angesichts der mit dem verbotswidrigen Besitz, Handel oder der Verwendung dieser Gegenstände, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden können, verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Die in Artikel 7 vorgesehene Änderung schließt diese Regelungslücke und schafft die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Einziehung für solche Gegenstände. Die Vorschrift richtet sich zugleich auch gegen die organisierte Kriminalität, indem sie ermöglicht, verbotswidrig besessene oder gehandelte Ausgansstoffe aus dem Verkehr zu ziehen, damit mit ihnen keine weiteren illegalen Einnahmen generiert werden können. Zu Nummer 3 (§ 16) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1. Zu Artikel 8 (Einschränkung von Grundrechten) Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Drucksache 367/25 - 22 -]

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