Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 - Drucksache 21/6584 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 - Drucksache 21/6584 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7562
(zu Drucksache 21/6584)21. Wahlperiode
12.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung
des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
– Drucksache 21/6584 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 78b Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit
Absatz 5 Nummer 1, und § 237“ durch die Angabe „bis 3 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5
Nummer 1, § 232b Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, und den
§§ 236 und 237“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 78b StGB-E sieht u. a. das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei
Straftaten gemäß § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB-E in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in
Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 vor. Die Phänomene der Arbeitsausbeutung (§ 232 Absatz 1 Nummer 2
StGB-E) und das Halten in Sklaverei etc. (§ 232 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E) sind im § 78b an dieser Stelle
jedoch nicht zitiert, ebenso wenig die Zwangsarbeit (§ 232b StGB-E) und der Kinderhandel (§ 236 StGB-
E). Minderjährige Opfer dieser Straftaten sind häufig ebenfalls schwer traumatisiert und lange nicht in der
Lage, Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu machen. Diese Verfahren, die schwere
Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen zum Gegenstand haben, drohen somit zu verjähren, bevor die Opfer
ausreichend stabilisiert beziehungsweise therapiert werden konnten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-
E zu ändern ist, um der Gefahr einer möglichen Verjährung schwerster Straftaten zum Nachteil junger
Menschen besser zu begegnen, indem umfassend auf die §§ 179, 232 StGB-E verwiesen wird und die §§ 232b,
236 StGB-E in den Katalog aufgenommen werden.
Begründung:
Nach dem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des
Opfers auch bei Taten u. a. nach § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 StGB-E sowie § 232
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5
Nummer 1 StGB-E ruhen soll. Aufgrund dieser eingeschränkten Verweise sind für diese Straftatbestände nur
Taten erfasst, bei denen die Opfer zur Zeit der Tatbegehung unter achtzehn Jahre alt sind.
Die daraus folgende Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen Opfern überzeugt nicht,
insbesondere da eine solche Differenzierung bei anderen in § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E aufgeführten
Straftatbestände nicht vorgenommen wird. So wird beispielsweise auf § 177 StGB ohne Einschränkung
verwiesen. Überzeugender wäre es daher insbesondere die §§ 179, 232 StGB-E ohne Altersbeschränkung in
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E aufzunehmen. Es überzeugt zudem nicht, dass der § 78b Absatz 1
Nummer 1 StGB-E das Ruhen der Verjährung nicht auch für die Straftatbestände nach §§ 232b, 236 StGB-E
vorsieht.
Eine entsprechende Erweiterung des Gesetzesentwurf zu § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E würde dazu
beitragen, einer möglichen Verjährung schwerster Straftaten zum Nachteil junger Menschen zu begegnen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 181 Absatz 1 StGB), Nummer 15 (§ 236 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2
StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die §§ 181, 236 StGB-E zu ändern
sind, um weitere strafwürdige Fälle abzubilden, indem das Tatbestandsmerkmal des „Entgelts“ um den
Begriff der „sonstigen Gegenleistung“ ergänzt wird.
Begründung:
Die §§ 179a, 180a, 181a StGB-E verwenden das Tatbestandsmerkmal des „Entgelts oder sonstigen
Gegenleistung“, wohingegen in den §§ 181, 236 StGB-E lediglich der Begriff des „Entgelts“ vorgesehen ist.
Ausweislich der insoweit zutreffenden Gesetzesbegründung dient das Tatbestandsmerkmal des „Entgelts oder
sonstigen Gegenleistung“ in §§ 179a, 180a, 181a StGB-E der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie
2011/92/EU. Aus der Gesetzesbegründung geht zudem hervor, dass durch die gewählte Formulierung auch
Fälle erfasst werden sollen, in denen die Gegenleistung beispielsweise in der „Erlangung eines
Aufenthaltstitels“, „eines Status, einer Rolle, eines Titels oder Abzeichens im Bereich der Onlinespiele“ oder der
„Unterstützung beim Generieren von Abonnentinnen und Abonnenten oder beim Erhalt von Likes etc. im
Bereich der Sozialen Medien“ liegt.
In Anbetracht dessen wird für das weitere Gesetzgebungsverfahren um Prüfung gebeten, ob nicht auch in
den §§ 181, 236 StGB-E die Nutzung des Begriffs des „Entgelts oder sonstigen Gegenleistung“ sinnvoller
ist. Denn auch hier sind strafwürdige Fälle denkbar, in denen eine „Bezahlung“ nicht nur durch den
Entgeltbegriff, der legal in § 11 Absatz 1 Nummer 9 StGB definiert ist und „jede in einem Vermögensvorteil
bestehende Gegenleistung“ erfasst, abgedeckt ist. Beispielhaft sei hier nur die in der Gesetzesbegründung
genannte Verschaffung eines Aufenthaltstitels genannt. Für den Unrechtsgehalt einer Tat nach §§ 181, 236
StGB-E dürfte die Zahlung eines Entgelts in Anbetracht der übrigen Tatbestandsmerkmale von
untergeordneter Bedeutung sein. Der Unrechtscharakter einer entsprechenden Tat läge auch bei einer Bezahlung in
Form einer sonstigen Gegenleistung vor.
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 232 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 Nummer 14 § 232 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „rücksichtslos“ durch die Angabe „ohne Rücksicht auf dessen Belange“ zu
ersetzen.
b) In Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe „rücksichtslos“ zu streichen.
Begründung:
Die in § 232 Absatz 2 StGB-E gewählte Definition des Begriffs Ausbeutung dürfte zu
Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis führen. Danach liegt eine Ausbeutung vor, wenn der Täter das Opfer rücksichtslos für
seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt. Zu Recht verabschiedet sich der Entwurf
jedoch von dem rein ökonomisch verstandenen Ausbeutungsgedanken des geltenden Rechts. Ein rein
ökonomisch verstandener Ausbeutungsgedanke widerspricht dem europäischen Recht. Er macht für zahlreiche
Formen des nach der Richtlinie zu bewehrenden Menschenhandels keinen oder nur eingeschränkt Sinn und
läuft dem Schutzzweck der Regelung zuwider. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Ausbeutung durch
rechtswidrige Entnahme von Organen, der Ausbeutung von Leihmutterschaft, der Ausbeutung durch
rechtswidrige Adoption oder der Ausbeutung durch Sklaverei.
Im Zusammenhang mit Menschenhandel wird das Merkmal „rücksichtslos“ derzeit in § 232 Absatz 1 Satz 2
StGB zur Definition der Arbeitsausbeutung eingesetzt. Der Bundesgerichtshof interpretiert es subjektiv als
ein „übersteigertes Gewinnstreben“ (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 StR 232/21). Da Intention
der Entwurfsverfasser gerade die Abkehr von diesem ökonomischen Ausbeutungsverständnis ist, wird man
darauf nicht mehr zurückgreifen können.
Zudem kommt in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB-E das Merkmal „rücksichtslos“ erneut vor, dabei
dürfte es sich jedenfalls um ein redaktionelles Versehen handeln.
Der Verzicht auf das Merkmal „rücksichtslos“ dient u. a. der Objektivierung des Tatbestands und damit
Vereinfachung der Rechtsanwendung. Durch das jetzt in der Definition der Ausbeutung in § 232 Absatz 2
StGB-E enthaltene Merkmal „rücksichtslos“ würde unter Berücksichtigung bestehender Rechtsprechung zur
Auslegung des Begriffs ein ökonomischer Ausbeutungsbegriff weitergeführt werden.
Zum anderen bestehen im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen des StGB (§ 315c Absatz 1 Nummer 2
und § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB) zum Begriff der Rücksichtslosigkeit Auslegungsstreitigkeiten, deren
Übertragung auf den Tatbestand des Menschenhandels einem weiteren Ziel der gegenständlichen
Gesetzesreform, nämlich der Vereinfachung der Rechtsanwendung, zuwiderlaufen würde.
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 232a StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Diensten
von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung nach § 232a StGB-E
äquivalent zu § 181 Absatz 2 StGB E auch dann zu bestrafen ist, wenn eine Person leichtfertig verkennt,
dass sie den Dienst einer Person in Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat nach den §§ 232 oder 232b StGB-E
geworden ist.
Begründung:
Bei der Einführung einer Nachfragestrafbarkeit handelt es sich um ein zentrales Element der umzusetzenden
EU-Richtlinie. Der Nachweis, dass eine Person tatsächlich wusste, dass sie den Dienst einer Person in
Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat nach den §§ 232 oder 232b StGB-E geworden ist, wird jedoch in der
Praxis fast nie zu erbringen sein.
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e ist die Angabe „des § 177 sowie
des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „des § 177, des § 179 Absatz 1, 4, 5 und
6 zweiter Halbsatz, des § 179a Absatz 3, des § 180 Absatz 3 sowie des § 180a Absatz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem Antrag wird § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO zusätzlich um Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179a Absatz 3 StGB-E, des § 180 Absatz 3 StGB-E und des
§ 180a Absatz 2 StGB-E erweitert.
Der Gesetzentwurf sieht bisher nur vor, den Tatbestand der Zwangsprostitution, der nunmehr in § 179 StGB-
E geregelt ist, von § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h StPO in den Buchstaben e zu verschieben.
Die neu geschaffenen Straftatbestände des § 179a StGB-E (Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von
Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung), des § 180 StGB-E
(Ausbeutung bei der Prostitution) und des § 180a StGB-E (Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn
Jahren) werden im Gesetzentwurf bei der Änderung des Katalogs des § 100b Absatz 2 StPO nicht
berücksichtigt, obwohl in § 179a Absatz 3 StGB-E, in § 180 Absatz 3 StGB-E und in § 180a Absatz 2 StGB-E
jeweils besonders schwere Straftaten vorliegen. Die besonders schweren Straftaten in § 179a Absatz 3 StGB-
E, § 180 Absatz 3 StGB-E und § 180a Absatz 2 StGB-E weisen einen Unrechtsgehalt auf, der mit dem
Unrechtsgehalt der im Gesetzentwurf bei der Änderung des Katalogs des § 100b Absatz 2 StPO
berücksichtigten Straftatbestände in § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz StGB-E vergleichbar ist. Auch sonst sind
keine Unterschiede zwischen § 179a Absatz 3 StGB-E, § 180 Absatz 3 StGB-E und § 180a Absatz 2 StGB-
E einerseits und § 179 Absätze 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz StGB-E andererseits ersichtlich, die eine
unterschiedliche Behandlung begründen könnten. Für eine Gleichbehandlung spricht auch, dass die
Vergleichbarkeit der jeweils erfassten Verhaltensweisen auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Vorschriften in
den Qualifikationstatbeständen der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung nach § 179 Absatz 4
Nummer 2, § 180 Absatz 3 Nummer 1 und § 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB-E jeweils gemeinsam genannt sind.
7. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, g StPO)
Nach Artikel 2 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 177,“ durch die Angabe „§177 sowie § 179 Absatz 1, 4, 5
und 6 zweiter Halbsatz,“ ersetzt.
b) Buchstabe g wird wie durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
„g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 232 Absatz 1, 5 und 6,
§ 232b Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2234, 234a Absatz 1, 2,
§§ 239a, 239b,“.‘
Begründung:
In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und g StPO sind aufgrund der geplanten Änderungen im
StGB Folgeanpassungen erforderlich, damit die Verweisungen auf relevante Straftatbestände im StGB
korrekt bleiben. Die Folgeanpassungen orientieren sind an den geplanten Änderungen in § 126 Absatz 1 und
§ 138 Absatz 1 StGB-E bzw. in § 100a Absatz 2 Nummer 1 und § 100b Absatz 2 Nummer 1 StPO-E, soweit
auf dieselben Tatbestände verwiesen wird. Dementsprechend wird insbesondere der Tatbestand der
Zwangsprostitution, der nicht mehr als Straftat gegen die persönliche Freiheit, sondern als Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung ausgestaltet ist, von § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g in Buchstabe d
verschoben.
Darüber hinaus ist es erforderlich, in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bzw. g StPO weitere
Tatbestände aus dem Gesetzentwurf aufzunehmen. Dies sind namentlich
– § 179 Absatz 1 StGB-E,
– § 232 Absatz 1, 5 und 6 StGB-E,
– § 232b Absatz 1 StGB-E und
– § 233 Absatz 2 StGB-E.
Diese Anpassung ist analog zur Anpassung des § 100b Absatz 2 Nummer 1 StPO geboten, um die
Strafverfolgungsbehörden vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation für die
Vorbereitung und Begehung von Straftaten in die Lage zu versetzen, derartig schwerwiegenden Straftaten auch
mit verdeckten Ermittlungsmethoden begegnen und in diesen Fällen Verkehrsdaten erheben zu können. Für
solche Delikte, bei denen eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO als ganz besonders schwerwiegender
Grundrechtseingriff möglich sein soll, sollte erst recht die Option einer demgegenüber deutlich weniger
eingriffsintensiven Verkehrsdatenerhebung bestehen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO)
Artikel 2 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E soll künftig allein § 226a Absatz 1 StGB-E, nicht aber dessen
neuer Absatz 2 – und damit die Fälle des Verleitens zur weiblichen Genitalverstümmelung – aufgenommen
werden. Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr scheidet
demnach in den Fällen der Verleitung zur Verstümmelung weiblicher Genitalien aus.
Die Gesetzesbegründung rechtfertigt dies mit einem Verweis auf die engen verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Anordnung von
Untersuchung wegen Wiederholungsgefahr nur mit der Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der
Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten gerechtfertigt werden. Aus
diesem Grund komme eine Aufnahme von § 226a Absatz 2 StGB-E in den Katalog des § 112a Absatz 2
StPO nicht in Betracht (vgl. Gesetzesbegründung Buchstabe B zu Artikel 2 Nummer 4).
In der Sache überzeugt dies nicht. Die vorgeschlagene Regelung in § 226a Absatz 2 StGB-E sieht einen
Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Sie würde sich daher systematisch stimmig in den
Katalog des § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO einfügen, der bereits jetzt mit § 263 StGB und § 29
Absatz 1 Nummer 1 BtMG Delikte mit im Wesentlichen identischer Strafandrohung enthält. Der
Unrechtsgehalt der neuen Bestimmung rechtfertigt in jedem Fall seine Aufnahme in den Straftatenkatalog des § 112a
StPO, zumal sein Schutzgut die körperliche Unversehrtheit ist. Den besonderen verfassungsrechtlichen
Anforderungen ist im Übrigen durch die weiteren strengen Voraussetzung der Norm ausreichend Rechnung
getragen.
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 112a StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Menschenhandel (§ 232
StGB-E), sexuelle Ausbeutung (§§ 180 und 180a StGB-E), Zwangsprostitution (§ 179 StGB-E),
Zwangsarbeit (§ 232b StGB-E) und Arbeitsausbeutung (§ 233 StGB-E) der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
begründet werden kann.
Begründung:
Bei den genannten Straftaten handelt es sich um schwere Straftaten, deren Opfer aus einem besonders
schutzbedürftigen Kreis der Bevölkerung stammen. Die Täter werden zudem in vielen Fällen wiederholt tätig.
10. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO)
In Artikel 2 Nummer 8 § 397a Absatz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „§§ 177, 179, 232 und 232b des
Strafgesetzbuches“ die Angabe „, ein Vergehen nach §§ 179 Absatz 1 und 232b Absatz 1 des
Strafgesetzbuches“ einzufügen.
Begründung:
Aus Opferschutzgesichtspunkten ist zu kritisieren, dass die teilweise „Herunterstufung“ von Tatbeständen
zu Vergehen dazu führt, dass die Opfer nicht mehr von §§ 397a Absatz 1 Nummer 1, 406g Absatz 3 StPO
erfasst werden.
Im Zuge der Überarbeitung der Tatbestände der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit werden mit dem
Gesetzentwurf einheitliche Grundtatbestände geschaffen, die zur besseren Übersichtlichkeit des
Regelungsprogramms beitragen sollen. Dabei werden jedoch bisher als Verbrechen ausgestaltete Tatbestandsvarianten,
die derzeit in § 232a Absatz 3 und § 232b Absatz 3 StGB geregelt sind mit den Tatvarianten nach § 232a
Absatz 1 und § 232b Absatz 1 StGB zusammengeführt und einheitlich in §§ 179 Absatz 1, 232b Absatz 1
StGB-E als Vergehen ausgestaltet. Dies hätte zur Folge, dass für Geschädigte über 18 Jahren dieser Taten –
betroffen wären beispielsweise Opfer der Loverboy-Methode, wenn sie von den Tätern durch listige
Machenschaften von ihrem sozialen Umfeld getrennt und isoliert werden, um sie anschließend der Prostitution
zuzuführen – kein Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO mehr besteht,
denn § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO knüpft den Beiordnungsanspruch an das Vorliegen eines
Verbrechens. In der Folge entfällt angesichts des Zusammenwirkens des § 397a Absatz 1 StPO mit § 406g Absatz 3
StPO auch die Möglichkeit der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung.
Bei den Opfern von Zwangsprostitution und Zwangsarbeit handelt es sich jedoch um besonders vulnerable
Opfergruppen, die insbesondere auf Unterstützung im Strafverfahren angewiesen sind. Praktische
Erfahrungen zeigen, dass Menschenhandelsopfer, die bereit sind, in einem Strafprozess auszusagen, für das Verfahren
als Zeugen von herausgehobener Bedeutung sind. Gerade die psychosoziale Prozessbegleitung leistet einen
wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Betroffenen und hilft diesen, das Verfahren „durchzustehen“.
Gerade Opfern des Menschenhandels sollte diese Unterstützung – auch wenn es sich bei der Tat „nur“ um ein
Vergehen handelt – unkompliziert zur Verfügung stehen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 5 – § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. Eine Aufnahme weiterer Tatbestände – namentlich der § 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 2 und 3, § 232b Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1
und § 236 des Strafgesetzbuchs in der Entwurfsfassung (StGB-E) – würde verjährungsrechtlichen
Grundprinzipien widersprechen (Verjährungsbeginn grundsätzlich mit Tatbeendigung und Verjährungsdauer abhängig von
der im Strafrahmen zum Ausdruck kommenden Schuldschwere).
Der Ausnahmecharakter von § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB sollte erhalten und der Anwendungsbereich eng
gefasst bleiben. Prägend für § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB sind vor allem Taten des sexuellen
Kindesmissbrauchs, die typischerweise zu schweren traumatischen Folgen führen können, die den Opfern – verschiedenen
Studien zufolge – erst viele Jahrzehnte später eine Anzeigeerstattung ermöglichen.
Auch sind etwaige Wertungswidersprüche zu bedenken, zu denen die vorgeschlagene Ausweitung führen könnte.
So würde zum Beispiel die Zwangsarbeit – also das Veranlassen, eine Tätigkeit zu ausbeuterischen Bedingungen
aufzunehmen – generell erst nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Opfers verjähren, während
beispielsweise eine an demselben Opfer begangene schwere Körperverletzung, unabhängig vom Alter des Opfers, bereits
zehn Jahre nach der Tatbegehung verjährt.
Schließlich dient die vorgesehene Ergänzung der Ruhensregelung des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB der
Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU und von Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1712 (EU-Menschenhandelsrichtlinie). Nach Artikel 2 und 3 der EU-
Menschenhandelsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit
Menschenhandelsstraftaten, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen
Zeitraums nach Volljährigkeit des Opfers strafrechtlich verfolgt werden können. Neben dem Menschenhandel
zum Zwecke sexueller Ausbeutung ist dies aus Sicht der Bundesregierung für die neu eingefügten
Begehungsweisen des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft und bei der
Adoption erforderlich. Eine weitergehende Anpassung der Ruhensregelung ist europarechtlich nicht geboten.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 5 – § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung
ihres Gesetzentwurfs. Es wird auf die vorstehende Begründung zu Nummer 1 verwiesen.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 9 – § 181 Absatz 1 StGB, Nummer 15 – § 236 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1, 2 StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. In den §§ 179a, 180a, 181a StGB-E werden die „sonstige Gegenleistungen“ – in Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben – speziell zum Schutz Minderjähriger ergänzt. § 181 StGB-E betrifft demgegenüber
die sogenannte Freierstrafbarkeit. Strafbar macht sich danach, wer sexuelle Dienste in Anspruch nimmt, obwohl
er zumindest billigend in Kauf nimmt oder leichtfertig verkennt, dass es sich um ein Opfer der Zwangsprostitution
oder sonstigen sexuellen Ausbeutung handelt. In diesen Fällen dürfte die sexuelle Handlung typischerweise gegen
„Entgelt“ erfolgen, sodass eine Ergänzung des § 181 StGB-E nicht erforderlich erscheint. Sollten wider Erwarten
Fälle auftreten, in denen sexuelle Handlungen nicht gegen Entgelt, sondern gegen sonstige Gegenleistung in
Anspruch genommen werden, bleibt es bei der allgemeinen Nachfragestrafbarkeit nach § 232a StGB-E.
Die Anpassung des Tatbestandes des § 236 StGB ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsvorhabens. § 236
StGB wird in diesem Gesetzentwurf inhaltlich nicht verändert, es wird lediglich die infolge der Einführung der
neuen Ausbeutungsform notwendige formelle Subsidiarität gegenüber § 232 StGB angeordnet. Es liegen auch
keine Anhaltpunkte dafür vor, dass es in der Praxis zu Fällen von Kinderhandel gegen sonstige Gegenleistungen
gekommen sein und deshalb Anpassungsbedarf bestehen könnte.
Etwaiger Anpassungsbedarf, der sich in der Praxis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergibt, wird im Rahmen der
in Artikel 4 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Evaluierung zu prüfen sein.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 14 – § 232 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft.
Eine Anpassung von § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E wird aus folgenden Gründen nicht für zwingend erforderlich
gehalten: § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E greift lediglich das Wort „rücksichtslos“ und nicht die aktuelle
Gesetzesformulierung des „rücksichtslosen Gewinnstrebens“ auf. Die Gefahr einer rein wirtschaftlichen Interpretation
besteht daher aus Sicht der Bundesregierung nicht. Auch aus dem sich an § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E
anschließenden Satz 2 folgt, dass verschiedene Konstellationen der Ausbeutung denkbar sind (etwa die wirtschaftliche,
sexuelle oder gesundheitliche). Schließlich wird der Begriff in der Gesetzesbegründung auch erläutert (BR-Drs.
327/26, Seite 39). Auch wenn danach kein zwingender Anpassungsbedarf am Gesetzentwurf besteht, kann der
vorgeschlagenen Änderung des § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E aber zugestimmt werden. Es handelt sich um eine
sprachliche Anpassung ohne inhaltliche Änderung (statt „rücksichtslos“ „ohne Rücksicht auf dessen Belange“),
die dann jedoch auch entsprechend in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB-E vorzunehmen wäre.
Im Hinblick auf den Vorschlag zu § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB-E sieht die Bundesregierung dagegen
keinen Bedarf zur Anpassung ihres Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 14 – § 232a StGB)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. Bei der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit im Rahmen des § 181 Absatz 2 StGB-E (sogenannte
Freierstrafbarkeit) handelt es sich um eine Besonderheit des deutschen Strafrechts. Europarechtlich vorgegeben ist eine
Strafbarkeit der Inanspruchnahme von Diensten nur, wenn der Täter positiv weiß, dass der oder die Betroffene
Opfer von Menschenhandel geworden ist. Diese subjektive Vorgabe wird im Gesetzentwurf eins zu eins
umgesetzt.
Soweit bekannt, spielt die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit bei der Freierstrafbarkeit in der Praxis keine große Rolle.
Vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Arbeiten der Prostituiertenschutzkommission soll der
Leichtfertigkeitstatbestand in diesem Gesetzentwurf beibehalten werden. Nach Abschluss der Arbeiten der
Prostituiertenschutzkommission werden aber gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen zu erwägen sein. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine Ausweitung auf den neuen allgemeinen Nachfragetatbestand in § 232a StGB-E zum jetzigen
Zeitpunkt nicht als sinnvoll, zumal damit eine deutliche Ausweitung der Strafbarkeit – etwa für die Pflege- oder
Baubranche – verbunden sein könnte.
Zudem hätte eine weitergehende Strafbarkeit gegebenenfalls die nachteilige Wirkung, dass Kunden nicht in
demselben Umfang als Zeugen zur Verfügung stünden, weil sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen
könnten. Derartige Zeugenaussagen sind zur Bekämpfung des globalen Phänomens des Menschenhandels aber von
hoher Bedeutung.
Zu Nummer 6 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a – § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. Die Zwangsprostitution und Veranlassung sonstiger sexueller Ausbeutung nach § 179 StGB-E –
der bereits in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E)
enthalten ist – weist einen höheren Strafrahmen auf und wiegt damit schwerer als die Ausbeutung bei der
Prostitution (§ 180 StGB-E) und die sexuelle Ausbeutung von Personen unter 18 Jahren (§ 180a StGB-E).
Unabhängig davon besteht kein Bedarf für die Ausweitung der Online-Durchsuchung:
Für Straftaten nach den §§ 179a Absatz 3 (Veranlassen von sexuellen Handlungen von Kindern gegen Entgelt
oder sonstige Gegenleistungen), 180 Absatz 3 Nummer 2 (Vorschreiben besonders herabwürdigender
Prostitutionspraktiken) und 180a Absatz 2 Nummer 1 StGB-E (sexuelle Ausbeutung eines Kindes) ist die Notwendigkeit
der Online-Durchsuchung zur Aufklärung nicht ersichtlich. Mit einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung
sowie der Durchsuchung und Beschlagnahme von Computern und Smartphones stehen den Ermittlungsbehörden
bereits effektive Möglichkeiten zur Aufklärung der Straftaten zur Verfügung. Eine Ausweitung des Katalogs in
§ 100b StPO würde zudem den Anwendungsbereich für eine akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO)
eröffnen, da § 100c Absatz 1 Nummer 1 StPO auf den Katalog des § 100b Absatz 2 StPO verweist. Auch hierfür
ist kein Bedarf ersichtlich.
In den Fällen der §§ 180 Absatz 3 Nummer 1 (bandenmäßige Ausbeutung von Prostituierten) und 180a Absatz 2
Nummer 2 StGB-E (gewerbs- oder bandenmäßige sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen und Kindern) kann eine
Online-Durchsuchung künftig auf die Zwangsprostitution und Veranlassung sonstiger sexueller Ausbeutung nach
§ 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 Halbsatz 2 StGB-E gestützt werden. Denn bei Straftaten nach den §§ 180 Absatz 3
Nummer 1, 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB-E wird § 179 StGB-E typischerweise mit verwirklicht.
Eine Ausweitung des Katalogs in § 100b StPO würde zudem den Anwendungsbereich für eine akustische
Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO) eröffnen, da § 100c Absatz 1 Nummer 1 StPO auf den Katalog des § 100b
Absatz 2 StPO verweist. Auch hierfür ist kein Bedarf ersichtlich.
Zu Nummer 7 (Artikel 2 Nummer 3a – neu – § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, g StPO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch derzeit keinen Bedarf zur
Anpassung ihres Gesetzentwurfs. Der Straftatenkatalog des § 100g Absatz 2 StPO soll durch den dem Deutschen
Bundestag bereits zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Bundestagsdrucksache 21/6581) gestrichen
werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des Katalogs ist in Anbetracht der beabsichtigten Streichung
des Katalogs nicht erforderlich.
Zu Nummer 8 (Artikel 2 Nummer 4 – § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. Bei einer Ausweitung des § 112a StPO ist Zurückhaltung geboten, da es sich um eine Maßnahme
zur Abwehr weiterer Gefahren handelt (Präventivhaft). Hierbei handelt es sich um einen schweren
Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung gilt. Der Strafrahmen allein kann nicht
die Aufnahme in den Katalog des § 112a StPO rechtfertigen.
Bei Tätern nach § 226a Absatz 2 StGB-E ist typischerweise keine Wiederholungsgefahr zu erwarten. Der
Tatbestand erfasst insbesondere Familienangehörige, die betroffene Frauen zur Genitalverstümmlung nötigen oder
verleiten. Demgegenüber erfasst der im Katalog des § 112a StPO bereits enthaltene § 226a Absatz 1 StGB diejenigen,
die die Verstümmelung selbst vornehmen. Hier ist eher zu erwarten, dass die Beschuldigten diese Taten mehrfach
begehen werden.
Zu Nummer 9 (Artikel 2 Nummer 4 – § 112a StPO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres Gesetzentwurfs.
Bei einer Ausweitung des § 112a StPO ist Zurückhaltung geboten, da es sich um eine Maßnahme zur Abwehr
weiterer Gefahren handelt (Präventivhaft). Hierbei handelt es sich um einen schweren Grundrechtseingriff
gegenüber dem Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung gilt. Der Strafrahmen allein kann nicht die Aufnahme
in den Katalog des § 112a StPO rechtfertigen.
In den genannten Fällen des Menschenhandels und der Ausbeutung dürfte regelmäßig der Erlass eines Haftbefehls
wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nahe liegen, etwa wenn dringender Tatverdacht und zudem die Gefahr
besteht, dass sich der Beschuldigte in das Ausland absetzt, oder eine Einflussnahme auf Zeugen zu befürchten ist.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zudem gemäß § 112a Absatz 2 StPO gegenüber den Haftgründen der
Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nach § 112 StPO subsidiär.
Zu Nummer 10 (Artikel 2 Nummer 8 – § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres
Gesetzentwurfs. Die Beschränkung des § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO-E auf schwerwiegende
Verbrechensdelikte sowie das besonders schwerwiegende Vergehensdelikt des § 177 Absatz 6 StGB ist aus systematischen
Gründen sachgerecht und sollte beibehalten werden.
Für Opfer von Delikten aus dem Bereich des Menschenhandels gilt, dass diese regelmäßig unter die Fallgruppen
des § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO fallen dürften. Diese Normen begründen auch bei Vorliegen von
Vergehenstatbeständen der dort genannten Delikte – zu denen auch die §§ 179 und 232b StGB gehören – einen
Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand sowie – über den Verweis in § 406g Absatz 3 Satz 1
StPO – auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in den Fällen, in denen die Verletzten das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. Opfer
von Delikten aus dem Bereich des Menschenhandels, auch wenn diese über 18 Jahre alt sind, dürften regelmäßig
Personen sein, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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