Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1933
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
A. Problem und Ziel
Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen
Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion mehr als verdoppelt. Insbesondere im Bereich der Sprengung von
Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese sind bundesweit
von 2021 auf 2022 um 26,5 Prozent angestiegen. Damit wurde ein neuer
Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der
Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu
einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf einem
hohen Niveau. Durch diese Taten werden nicht nur Unbeteiligte in unmittelbarer
Umgebung von Geldautomaten, sondern auch Einsatzkräfte einer erheblichen
Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein
rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Zugleich
entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche
finanzielle Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im
deutlich dreistelligen Millionenbereich (www.gdv.de/gdv/medien/
medieninformationen/ueber-100-millionen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten-
-157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der
Strafvorschrift des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des
Strafgesetzbuches – StGB) das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur
Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend
ab.
Auch hinsichtlich der (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz ist in den
letzten Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Gleichzeitig erfassen die
nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle
strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des
unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs
nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die
versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen sowie den versuchten unerlaubten Umgang mit diesen, welche
derzeit nicht strafbewehrt sind. Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich
der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es an einem
Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln im Zusammenhang
mit Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz. Die Bekämpfung der organisierten
Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der
angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den
Strafverfolgungsbehörden die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen
Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt es derzeit, da
nach geltender Rechtslage Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz nicht im
Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung enthalten sind. Darüber
hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare
Strafbarkeitslücken, hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen
Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht
gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe, bestehen.
Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben-)
strafrechtlichen sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen.
B. Lösung
Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen sieht der Entwurf im Wesentlichen Änderungen
im Sprengstoffgesetz (SprengG), im StGB, in der Strafprozessordnung (StPO)
und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vor.
Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität wird ein
Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und
gewerbsmäßige Taten geschaffen. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen
Fällen zu ermöglichen, wird zudem der Straftatenkatalog für die
Telekommunikationsüberwachung in der StPO moderat erweitert. Zugleich sieht der Entwurf die
Einführung der Versuchsstrafbarkeit für bestimmte Straftaten nach dem SprengG
vor. Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen Qualifikationstatbestand
ergänzt, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von
Diebstahlstaten angemessen erfasst. Zudem sollen die Strafvorschriften für das
unerlaubte Lagern, Verbringen und Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe auf
den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet werden. Das AusgStG wird um eine
Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder
personeller Art zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder erhöht sich geringfügig; die
Bundesverwaltung ist nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Erweiterung bestehender
Strafvorschriften ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten
Ausmaß zunimmt. Auch werden Zahl und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen
zunehmen und einen Mehraufwand der Vollstreckungsgerichte verursachen. Dies
kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben der Länder bei den
für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Der Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und
Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung
ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird,
Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen eingespart.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.“ durch die Angabe „muss zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf
Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen.“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Zwecken“ durch die Angabe „Zwecken,“ ersetzt.
3. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13, 15 Abs. 1, 3“ durch die Angabe „§§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4“ ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ entgegen
a) § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder
b) § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen
einführen, durchführen oder verbringen lässt,
2. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein
Lager betreibt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1
Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3, auch in
Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder
d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
„4a. entgegen
a) § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, oder
b) § 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Nummer 5
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,“.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 28 Satz 1,“ ersetzt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b oder Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
2. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis
4“ ersetzt.
4. In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis
5“ ersetzt.
5. In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis
5“ ersetzt.
6. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines
Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in
den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe „der
Absätze 2 und 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
7. In § 313 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7“
ersetzt.
8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 2, 4 und 5“ ersetzt.
9. § 314a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 und 6“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
10. In § 321 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308
Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
c) In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ und wird jeweils die Angabe „§ 308 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe u wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1
bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5a wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
„9b. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a,“.
2. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 76 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
§ 15„
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
3. Der bisherige § 15 wird zu § 16.
Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher
Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) mehr als
verdoppelt, von 871 Fällen im Jahr 2012 auf 1.934 Fälle im Jahr 2023 (Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, T01
Grundtabelle – Fälle ab 1987 (V1.0), abrufbar unter www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken
Lagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html).
Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese
sind allein von 2021 auf 2022 bundesweit um 26,5 Prozent angestiegen. Damit wurde ein neuer Höchststand seit
Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten
Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf
einem hohen Niveau. Dabei wurden in den letzten Jahren Geldautomaten weit überwiegend mithilfe fester
Explosivstoffe (z. B. pyrotechnische Sätze und Selbstlaborate) gesprengt. Der verstärkte Einsatz fester Explosivstoffe
stellt für Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten eine erhöhte Gefährdung dar, da die Täter
häufig nicht in der Lage sind, diese vollständig zu kontrollieren. Zudem sind Einsatzkräfte bei versuchten
Sprengungen – aufgrund einer möglicherweise weiterhin bestehenden Explosionsgefahr – einer erheblichen
Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit
hochmotorisierten Fahrzeugen. Auch hiervon geht eine erhebliche Gefährdung Dritter aus (BKA, Angriffe auf
Geldautomaten, Bundeslagebild 2022 S. 5). Zugleich entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die
Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. Im Jahr 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im deutlich
dreistelligen Millionenbereich (www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/ueber-100-millionen-euro-
schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten--157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der
Strafvorschrift des § 308 StGB das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von
Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab.
Auch die (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz (§ 40 und 42 SprengG) sind zuletzt wieder deutlich
angestiegen (von 4.012 Fällen im Jahr 2022 auf 4.431 Fälle im Jahr 2023). Gleichzeitig erfassen die
nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens
innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren
Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die versuchte unerlaubte
Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von sowie den versuchten unerlaubten Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen, wozu auch die versuchte Herstellung von Explosivstoffen zählt. Diese Verhaltensweisen sind nach
dem SprengG mangels Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12
Absatz 2 StGB) bisher nicht strafbewehrt. Dies steht im Gegensatz zur Gefährlichkeit von unerlaubten
Handlungen in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es bisher an
einem – den vergleichbaren Regelungen des Ausgangsstoffgesetzes oder des Waffengesetzes – entsprechenden
Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln in Zusammenhang mit Straftaten
nach dem SprengG.
Die Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität kann zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der
angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden die zur
wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hieran fehlt
es derzeit, da nach geltender Rechtslage Straftaten nach dem SprengG nicht im Straftatenkatalog für die
Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO) enthalten sind. In der Ermittlungspraxis hat sich gezeigt,
dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität ohne das strafprozessuale
Instrument der Telekommunikationsüberwachung in vielen Fällen aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Dies gilt
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im Bereich bandenmäßiger
und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend Telekommunikationsmittel zur Anbahnung und
Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt werden.
Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken hinsichtlich des
unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des
unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe bestehen.
Zudem fehlt es im AusgStG nach derzeitiger Rechtslage an einer spezialgesetzlichen Einziehungsregelung im
Sinne von § 74 Absatz 2 StGB. Dies führt dazu, dass bei Straftaten nach § 13 AusgStG (verbotenes Bereitstellen,
Verbringen, Besitzen oder Verwenden eines im Sinne der EU-Ausgangsstoffverordnung beschränkten
Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) das Einziehen solcher Ausgangsstoffe nicht möglich ist, wenn diese „bloße“ Tatobjekte
sind, die aber weder durch die Tat hervorgebracht (Tatprodukte) noch zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel).
Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben)strafrechtlichen sowie
strafverfahrensrechtlichen Regelungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
sind das Sprengstoffgesetz, das StGB, die Strafprozessordnung und das Ausgangsstoffgesetz anzupassen. Daraus
sich ergebende Folgeänderungen sind im Artikel 10-Gesetz, Gerichtsverfassungsgesetz sowie im
Zollfahndungsdienstgesetz notwendig.
1. Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Künftig werden der Versuch des unerlaubten Umgangs und des unerlaubten Verkehrs mit explosionsgefährlichen
Stoffen sowie der versuchte Erwerb (§ 40 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SprengG) und der Versuch des unerlaubten
Einführens, Durchführens oder Verbringens (§ 40 Absatz 2 Nummer 1) explosionsgefährlicher Stoffe
strafbewehrt (§ 40 Absatz 3b (neu) SprengG).
Für die Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2
SprengG sieht der Entwurf in § 40 Absatz 3a (neu) SprengG die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit
einem erhöhten Strafmaß vor.
Die bisher nur für den gewerblichen Bereich ausdrücklich festgeschriebene Strafbarkeit des unerlaubten
Betreibens eines Lagers explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet, da es für
die Gefährlichkeit des unerlaubten Lagerns dieser Stoffe keinen Unterschied macht, ob diese zu gewerblichen
oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG). Aus dem gleichen Grund wird
auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des unerlaubten Errichtens eines Lagers nach § 41 Absatz 1 Nummer 7
auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet.
Die Strafbarkeit des Einführens, Durchführens oder Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG wird
künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen
und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Die Strafbarkeit
der unerlaubten Einfuhr, Durchfuhr sowie des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird auf
den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG). Zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Fällen des unerlaubten nicht gewerblichen Umgangs und Erwerbs (§ 40
Absatz 1 Nummer 3 SprengG) soll dies jedoch nur für Explosivstoffe, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie
für nicht konformitätsbewertete oder anderweitig zugelassene pyrotechnische Gegenstände gelten. Das unerlaubte
nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird
künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit
sanktioniert (§ 41 Absatz 1a SprengG in Verbindung mit § 40 Absatz 5 SprengG). Verstöße gegen die Pflicht zum
Nachweis der Berechtigung zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe gegenüber der zuständigen Stelle vor
dem Verbringensvorgang werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a SprengG).
Auch die Strafbarkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte wird auf
den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG).
2. Änderung des StGB
Der Tatbestand des § 308 StGB wird um einen weiteren Qualifikationstatbestand ergänzt, um das spezifische
Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244
Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen zu ahnden.
Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, ist
auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen.
3. Änderung der Strafprozessordnung (StPO)
Neben der Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes für gewerbsmäßige und bandenmäßige Straftaten
nach dem Sprengstoffgesetz sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender
Straftaten geschaffen werden. Dazu soll die gewerbs- und bandenmäßige Begehung von Straftaten nach dem
Sprengstoffgesetz (§ 40 Absatz 3a SprengG) in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung
aufgenommen werden (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b (neu) StPO).
4. Änderung des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Absatz 1, sondern auch der
Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher
Taten unter Strafe gestellt. Zudem wird das AusgStG um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe ergänzt (§ 15 (neu) AusgStG).
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen von § 15 und 17 des
Sprengstoffgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 GG. Im Hinblick auf die vorgesehenen
Änderungen der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes, des StGB und
des Ausgangsstoffgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht)
des Grundgesetzes (GG). Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind durch den Entwurf nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungen tragen dazu bei, dass die Gefährdung der Bevölkerung durch den Missbrauch
explosionsgefährlichen Stoffen reduziert werden. Damit entsprechen die Wirkungen des Regelungsvorhabens dem Leitgedanken
der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Auch im
Übrigen wurden die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beachtet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller Art zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der Ergänzung des § 28 Satz 1 SprengG um § 15 Absatz 4 SprengG entsteht der Zollverwaltung kein
Erfüllungsaufwand. Diese Änderung dient lediglich der Rechtsklarheit und -sicherheit.
Durch die Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 4a und Nummer 7 sowie § 41 Absatz 1a SprengG werden neue
Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Hierdurch können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten
entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen Fallaufkommen abhängen wird. Da die Höhe der Fallzahl von der
Kontrollintensität der jeweiligen Behörden abhängt und die Anzahl der bisherigen Verfahren zu § 41 Absatz 1 und 1a
SprengG bundesweit statistisch nicht erfasst wird, lässt sie sich nur schätzen. Nach Schätzung des Statistischen
Bundesamt wird durch die Rechtsänderungen die Anzahl der Verfahren um 10 Prozent steigen.
Für einfache Ordnungswidrigkeitenverfahren kann angenommen werden, dass für alle Verfahren zunächst im
Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund 50 Minuten entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten
1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur
Festsetzung und Betreibung von Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere 25
Minuten (vgl. Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität), auf insgesamt 75 Minuten pro
Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Kommune, gehobener Dienst)
entsteht für die erstgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 40 Euro pro Fall und für die zweitgenannten
Verfahren ein Aufwand von rund 55 Euro pro Fall. Für etwas komplexere Ordnungswidrigkeitenverfahren kann
angenommen werden, dass für alle Verfahren zunächst im Mittel ein fallbezogener Aufwand von rund zwölf
Stunden entsteht (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Standardaktivitäten 1, 5, 8, 11, 13 und 14, mittlere bis hohe
Komplexität). In Fällen, in denen es über die schriftliche Anhörung hinaus zur Festsetzung und Betreibung von
Bußgeldern kommt, erhöht sich der fallbezogene Aufwand um weitere vier Stunden (vgl. Standardaktivitäten 6, 7, 8 und
12, mittlere Komplexität), auf insgesamt 16 Stunden pro Verfahren. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro
Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Kommune, gehobener Dienst) entsteht für die erstgenannten Verfahren ein
Aufwand von rund 535 Euro pro Fall und für die zweitgenannten Verfahren ein Aufwand von rund 715 Euro pro
Fall.
5. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Ausweitung der Straftatbestände des § 40 SprengG auf den nicht
gewerblichen Bereich, ein moderater Anstieg der Verfahren zu erwarten ist. Dieser kann jedoch aufgrund nicht
vorliegender Daten nicht beziffert werden. Mit den im Entwurf vorgesehenen Verschärfungen des SprengG
(insbesondere die Ausweitung der Vergehen nach § 40 SprengG auf den nicht gewerblichen Bereich sowie der
Einführung neuer Qualifikationstatbestandsmerkmale) und des StGB sowie der Ausweitung der
Ermittlungsmöglichkeiten ist mit Mehrkosten für die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte in den Ländern zu rechnen.
Die Einführung neuer Straftatbestände wird zu nicht näher quantifizierbaren Mehrausgaben der Länder bei den
für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen.
Entsprechender Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des
verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung ermöglichte
– konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird, Kosten sowie Folgekosten aus
Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen eingespart.
Ein moderat erhöhter Aufwand wird schließlich für die Erweiterung des Deliktskatalogs in § 100a StPO um Fälle
von Straftaten nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise entstehen.
Bei einer Telekommunikationsüberwachung entstehen gemäß Nummer 100 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für jede Neuaufschaltung pro Kennung Kosten in Höhe
von 100 Euro, gemäß Nummer 101 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 JVEG für jede Verlängerung 35 Euro. Die
Anzahl der Maßnahmen, in denen eine Aufschaltung wegen einer Straftat nach § 40 Absatz 3a (neu) SprengG
erfolgen wird, ist derzeit nicht zu prognostizieren, da es sich um einen mit diesem Änderungsgesetz neu
eingeführten Qualifikationstatbestand im SprengG handelt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind
geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht
zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 15)
Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass nur derjenige explosionsgefährliche Stoffe einführen,
durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen darf, der
zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist (erster Halbsatz)
und dass er diese Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen hat (zweiter
Halbsatz).
Zu Nummer 2 (§ 17)
Mit der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass sich das Genehmigungserfordernis auf die Errichtung und
den Betrieb solcher Lager bezieht, in denen explosionsgefährliche Stoffe entweder zu gewerblichen Zwecken
oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei
der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Formulierung entspricht nunmehr § 7
Absatz 1 des Gesetzes (dort in Bezug auf die Erlaubnis zum Umgang und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen
Stoffen).
Zu Nummer 3 (§ 28)
Die Ergänzung von § 28 Satz 1 um § 15 Absatz 4 SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen
Rechts: Nach derzeitiger Rechtslage zitiert die Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG, die bestimmte
Regelungen aus dem Abschnitt zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch für
den nicht gewerblichen Bereich für anwendbar erklärt, zwar § 15 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 des SprengG. Damit
gelten die Nachweis- und Anmeldepflichten und die Zuständigkeit der in § 15 Absatz 5 bestimmten Behörden
auch im nicht gewerblichen Bereich. Es fehlt jedoch nach geltender Rechtslage an einem Verweis auf die
korrespondierenden Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden nach § 15 Absatz 4 SprengG, um zu prüfen, ob die
für die nicht gewerbliche Einfuhr, Durchfuhr und das nicht gewerbliche Verbringen geltenden Bestimmungen
(dazu gehören auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen) eingehalten sind. Durch die Ergänzung des § 28 um § 15
Absatz 4 werden nun die Befugnisse der nach Absatz 5 bestimmten Behörden klargestellt. Die Regelung ist
verhältnismäßig. Denn für die Gefährlichkeit des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe macht es
keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt.
Zu Nummer 4 (§ 40)
Zu Buchstabe a (§ 40 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SprengG)
§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
Durch die Änderung wird die Strafbarkeit des gewerblichen Einführens, Durchführens oder Verbringens
akzessorisch zur in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschrift des § 15 Absatz 1 Satz 1 SprengG künftig an
das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht
mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Zum gewerblichen Umgang
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb berechtigt sind grundsätzlich Erlaubnisinhaber im Sinne
von § 7 SprengG sowie Befähigungsscheininhaber im Sinne von § 20 SprengG. Berechtigt sind auch diejenigen,
die nach § 4 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.
SprengV) für bestimmte pyrotechnische Gegenstände und Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedürfen (bspw. für das
Verbringen von in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebauten Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, § 4
Absatz 3 der 1. SprengV). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung gegenüber der zuständigen
Stelle werden künftig nur noch als Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat geahndet (vgl. Begründung zu
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a). Die Änderungen tragen dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung.
§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
Durch die Änderung wird die Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen Einführens, Durch-führens oder
Verbringens ohne die nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG erforderliche Berechtigung zum
Umgang mit oder zum Erwerb von explosions-gefährlichen Stoffen ausdrücklich festgeschrieben. Die Regelung
beseitigt eine bestehen-de Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit bezweifelt werden kann, dass die
Strafbarkeit des unerlaubten Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 (alt) SprengG auch für den nicht gewerblichen
Bereich gilt. Denn § 15 SprengG, an den die Strafbewehrung des § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG anknüpft,
verweist nach derzeitiger Rechtslage zwar einerseits in seinen Absätzen 3 und 6 auf die nicht gewerbliche
Erlaubnis nach § 27 SprengG. Andererseits ist § 15 SprengG im Abschnitt „Umgang und Verkehr im gewerblichen
Bereich“ des Gesetzes verortet und erklärt die Verweisungsnorm des § 28 für Fälle nicht gewerblichen Umgangs
§ 15 Absätze 1, 3 und 6 für entsprechend anwendbar. Die Verweisungsnorm des § 28 SprengG wurde bisher
jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG aufgenommen (die Strafbarkeit ablehnend insofern Erbs, in
Kohlhaas/Lutz (Hrsg.), 250. EL Dezember 2024, SprengG § 40 Rn. 13; Heinrich, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2022,
SprengG § 40 Rn. 75-78).
Zum nicht gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb berechtigt sind
grundsätzlich Erlaubnisinhaber im Sinne von § 27 SprengG sowie diejenigen, die – in Abhängigkeit von der Art des
explosionsgefährlichen Stoffes – nach § 4 Nummer 2 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der 1.
SprengV keiner Erlaubnis für den Umgang oder Erwerb bedürfen. Dies gilt beispielsweise für das Einführen,
Durchführen und Verbringen von nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SprengG konformitätsbewerteten oder nach § 47
Absatz 2 oder Absatz 4 SprengG zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 für Personen ab 12 Jahren
sowie grundsätzlich auch der Kategorie F2 für Personen ab 18 Jahren.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher
Stoffe macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken
erfolgt. Zudem wird – den Wertungen der Richtlinie 2013/29/EU (Pyrotechnikrichtlinie) entsprechend – durch
die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 (neu) SprengG die Strafbarkeit von Handlungen nach Absatz 2
Nummern 1 Buchstabe b (ebenso wie für Handlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) des
Gesetzes für konformitätsbewertete oder zugelassene pyrotechnische Gegenstände mit Ausnahme
pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4, ausgeschlossen (vgl. bereits Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des
Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 16/12597, S. 43 und Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des
Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71). Nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG wird damit das
unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sowie von nicht
konformitätsbewerteten oder anderweitig zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände strafbar. Das unerlaubte
nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird
künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit
sanktioniert (§ 41 Absatz 1a in Verbindung mit § 40 Absatz 5 (neu) SprengG). Zudem bietet der Strafrahmen
(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zugleich genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa
der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den Bereich der leichteren Kriminalität einzuordnende Taten
angemessen zu ahnden
§ 40 Absatz 2 Nummer 2
Die Aufnahme der Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG beseitigt
eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts, wonach derzeit bezweifelt werden kann, dass die Strafbarkeit
des unerlaubten Betreibens eines Lagers nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG auch für den nicht gewerblichen
Bereich gilt. Denn § 17 SprengG, an den die Strafbarkeit des § 40 Absatz 2 Nummer 2 anknüpft, gilt nach seinem
Wortlaut unmittelbar nur für Fälle gewerblichen Lagerns, ist aber durch die Verweisungsnorm des § 28 SprengG
auf Fälle nicht gewerblichen Lagerns entsprechend anzuwenden. Die Verweisungsnorm des § 28 wurde bisher
jedoch nicht in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG aufgenommen. Durch die im Entwurf vorgesehene Aufnahme
von § 28 Satz 1 in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG wird die Strafbarkeit des Betreibens eines nicht
gewerblichen Lagers ohne die nach dem SprengG erforderliche Genehmigung ausdrücklich festgeschrieben.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Für die Gefährlichkeit eines unerlaubt betriebenen Lagers
explosionsgefährlicher Stoffe macht es keinen Unterschied, ob die Lagerung zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken
erfolgt. Genehmigungsbedürftige Lager explosionsgefährlicher Stoffe stellen ihrer Natur nach Gefahrenquellen
dar und werden in aller Regel über längere Zeiträume betrieben. Vor diesem Hintergrund besteht ein überragendes
Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Zugriff auf explosionsgefährliche Stoffe verbundene
Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (VGH Mannheim, Be-schluss vom 20. Februar 2008 – Az. 1 S 2814/07). Auch
bleibt von der Strafbarkeit ausgenommen die – ohne Genehmigung nach § 17 SprengG zulässige – Aufbewahrung
kleiner Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, von der bei entsprechender Verpackung und Lagerweise
regelmäßig wesentlich geringere Gefahren im Falle einer explosiven Umsetzung ausgehen. Unter den Voraussetzungen
von § 18 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.
SprengV) sowie Nummer 4 des Anhangs und Anlage 7 zur 2. SprengV ist die Aufbewahrung kleiner Mengen von
explosionsgefährlichen Stoffen, wozu neben Explosivstoffen etwa auch klassisches Silvesterfeuerwerk zählt
(pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2), im nicht gewerblichen Be-reich (für Verbraucher) erlaubnisfrei
zulässig und somit nicht strafbar. Zudem bietet der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)
genügend Raum, um – unter Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch in den
Bereich der leichteren Kriminalität einzuordnende Taten angemessen zu ahnden.
Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Durch die weiter bestehende Anknüpfung an § 17 Absatz 1
Satz 1 bleibt es auch künftig bei der Strafbewehrung sowohl des Betreibens eines Lagers ohne Genehmigung nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG als auch des Betreibens eines Lagers nach einer wesentlichen Änderung
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG.
Zu Doppelbuchstabe bb ( § 40 Absatz 2 Nummer 3)
Durch die Änderung wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG die
Strafbarkeit auch des nicht gewerblichen unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte
festgeschrieben. Denn für die Gefährlichkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an
Nichtberechtigte, die insbesondere nicht über die erforderliche Fachkunde, persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit
verfügen, macht es keinen Unterschied, ob das Verbringen zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken
erfolgt. Zudem bleibt durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit des
Überlassens konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme pyrotechnischer
Gegenstände der Kategorie F4, ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummern 4
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 40 Absatz 3)
§ 40 Absatz 3a
Um das erhöhte kriminelle Unrecht in Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40
Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sachgerecht zu erfassen, sieht Absatz 3a (neu) einen neuen
Qualifikationstatbestand vor. Werden die von § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG umfassten strafbaren Handlungen
gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer
und einigem Umfang zu verschaffen, verwirklicht, so verstärken sich in der Regel nicht nur Dauer und Umfang
der Tätigkeit, sondern auch die innere Einstellung des Täters weist eine deutlich gesteigerte kriminelle Energie
auf. Gewerbsmäßig im Sinne des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG handelt dabei nicht schon jeder
Gewerbetreibende, der Verstöße im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 bzw. § 40 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 begeht
und ohne die nach § 7 oder § 17 SprengG erforderliche Erlaubnis handelt. Dieses Verhalten erfüllt ohne die
hinzutretende Absicht, sich gerade durch wiederholte Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder 2 SprengG eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen, regelmäßig nur den Grundtatbestand des § 40 Absatz 1 oder 2 SprengG. Bei
bandenmäßiger Begehung ist die in der Bandenabrede liegende erhöhte kriminelle Energie und die erhöhte
Gefährlichkeit durch die verfestigte Struktur, die in einem Zusammenschluss mehrerer Beteiligter als Bande vorliegt,
zu bedenken. Denn der Zusammenschluss mehrerer Personen birgt unter anderem aufgrund der Möglichkeit des
arbeitsteiligen Vorgehens und des Tätigwerdens in speziell zugeordneten Aufgabengebieten die Gefahr von
intensiveren Rechtsbrüchen. Alldem muss im Rahmen der Strafandrohung angemessen Rechnung getragen werden.
Absatz 3a (neu) gibt den erkennenden Gerichten damit das entsprechende Instrumentarium an die Hand, um auch
für diese Fälle ein tat- und schuldangemessenes Strafmaß bestimmen zu können. Zudem wird durch Absatz 3a
(neu) verdeutlicht, dass entsprechendes Verhalten grundsätzlich dem Bereich der besonders schweren Straftaten
zuzuordnen ist. Der Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes orientiert sich an der Ausgestaltung
vergleichbarer Vorschriften, wie beispielsweise § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG oder § 260 Absatz 1 Nummer 1 StGB, die für
die gewerbsmäßige Begehung jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
vorsehen. Wegen der besonderen Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von
gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Taten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG ausgeht, ist ein solcher
Strafrahmen auch geboten. Der Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren bietet zugleich genügend Raum,
um – unter Berücksichtigung etwa der Art des explosionsgefährlichen Stoffes – auch als in den Bereich der
leichteren oder der mittelschweren Kriminalität einzuordnenden verschiedenartigen Taten angemessen zu ahnden.
§ 40 Absatz 3b
Der nur versuchte unerlaubte Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe, der versuchte unerlaubte Verkehr sowie der
versuchte unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das
Verbringen sowie das unerlaubte Überlassen dieser Stoffe an Nichtberechtigte sind nach dem Sprengstoffgesetz mangels
Anordnung der Versuchsstrafbarkeit bisher nicht strafbewehrt (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12
Absatz 2 StGB).
Dies stellt in Hinblick auf die Strafwürdigkeit und die Strafbedürftigkeit dieses Verhaltens ein Regelungsdefizit
dar. Zum einen steht diese Strafbarkeitslücke im Widerspruch zu den mit dem versuchten unerlaubten Umgang,
Verkehr, Verbringen und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen erheblichen Gefahren für
die Allgemeinheit. Zum anderen gehen die Fälle des untauglichen Versuchs (beispielsweise solche in denen der
Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen scheitert, weil sich nicht offen ermittelnde Polizeibeamte gegenüber
dem Täter als Verkäufer ausgeben) jedenfalls mit einer aus Sicht des Täters unmittelbar bevorstehenden
Rechtsgutsgefährdung einher. Der Einsatz derartiger Ermittlungsmethoden ist bei Internetermittlungen von hoher
praktischer Relevanz. Dies betrifft etwa Fälle aus jüngerer Vergangenheit, in denen die Ermittlungsbehörden Hinweise
zu Personen erhalten, die sich in den sozialen Medien oder im Darknet nach dem Erwerb von Pyrotechnik und
weiteren explosionsgefährlichen Stoffen in der Absicht erkundigten, damit Geldautomaten sprengen zu wollen.
In den Fällen, in denen der Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen wegen des Einsatzes nicht offen
ermittelnder Polizeibeamter oder verdeckter Ermittler (die sich gegenüber dem Täter als Verkäufer ausgeben) scheitert,
scheidet eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen der fehlenden gesetzlichen Anordnung der
Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG bisher aus.
Diese Regelungslücke wird mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit für die Tathand-lungen des § 40
Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 (neu) sowie Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d, Absatz 3 sowie Absatz 3a
SprengG geschlossen.
Die Regelung ist verhältnismäßig. Die Einführung der Versuchsstrafbarkeit ermöglicht die vollständige Erfassung
des Unrechtsgehalts solcher Taten, die in Fällen des untauglichen Versuchs jedenfalls mit einer aus Sicht des
Täters unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutsgefährdung einhergehen. Zudem handelt es sich bei Straftaten nach
§ 40 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 (neu), Nummer 3 Buchstabe a, c oder d sowie nach Absatz 3 und 3a SprengG
um Delikte, die hinsichtlich ihrer Schwere und Gefährlichkeit mit Straftaten nach dem AusgStG oder nach dem
Chemikaliengesetz (ChemG) vergleichbar sind. Letztere sind mit gleicher Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe) bedroht, weisen ein ähnliches Gefahrenpotential auf und sanktionieren – anders als das
Sprengstoffgesetz – den Versuch ihrer Begehung (§ 13 Absatz 2 (a. F.) AusgStG und § 27 Absatz 3 ChemG). Zudem
wird durch die Strafbefreiungsregelung des § 40 Absatz 5 SprengG die Strafbarkeit ausgeschlossen für den
versuchten – nicht gewerblichen – unerlaubten Umgang mit konformitätsbewerteten oder zugelassenen
pyrotechnischen Gegenständen sowie für deren unerlaubten Erwerb, deren unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das
Verbringen und das unerlaubte Überlassen an Nichtberechtigte (mit Ausnahme pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie F4).
Zu Buchstabe c (§ 40 Absatz 5)
Die Regelung ergänzt den Strafbarkeitsausschluss des § 40 Absatz 5 SprengG, um Fälle des nichtgewerblichen
unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens konformitätsbewerteter oder zugelassener
pyrotechnischer Gegenstände (vgl. bereits Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs.
16/12597, S. 43 und Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, BT-Drs. 18/10455, S. 71).
Durch den Gleichlauf mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Wertungswidersprüche vermieden, die
entstehen würden, wenn zwar der nicht gewerbliche unerlaubte Erwerb bestimmter pyrotechnischer Gegenstände
von der Strafbarkeit ausgenommen würde, nicht aber deren nicht gewerbliches Verbringen (etwa der Transport
von der Verkaufsstelle).
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 (§ 41)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Verstöße gegen
die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vor der Einfuhr,
Durchfuhr oder dem Verbringen gegenüber der zuständigen Stelle nach § 15 Absatz 1, zweiter Halbsatz SprengG
werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Änderung fügt sich ins Regelungsgefüge mit § 41 Absatz 1
Nummer 5a SprengG ein, der den Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Vorlage einer
Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 SprengG ebenfalls als Ordnungswidrigkeit (und nicht als Straftat) ausgestaltet und
der hinsichtlich der Schwere des Verstoßes mit den Fällen des fehlenden Nachweises der Berechtigung
vergleichbar ist. Gleichzeitig sichert die Ahndung als Ordnungswidrigkeit eine wirksame Überwachung, in dem die
zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen kann (vgl. § 41 Absatz 2 SprengG).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 41 Absatz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Das unerlaubte
Errichten oder wesentliche Ändern eines nicht gewerblichen Lagers entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 28 Satz 1 SprengG soll wie die Fälle gewerblicher Verstöße gegen § 17 Absatz 1 SprengG als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Denn für die Sanktionswürdigkeit des unerlaubten Errichtens oder des unerlaubten
wesentlichen Änderns eines Lagers macht es keinen Unterschied, ob das Errichten oder das Ändern des Lagers zu
gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt. Unter der Errichtung versteht man den Bau und die
Einrichtung in ihrer gesamten technisch-konstruktiven Beschaffenheit (siehe Entwurf eines Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Sprengstoffrechts, BT-Drs. 7/4824, S. 21).
Zu Buchstabe b (§ 41 Absatz 1a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c. Im Gleichlauf mit § 41 Absatz 1a in
Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG werden Taten, für die der Strafausschlussgrund des § 40
Absatz 5 SprengG greift, also Fälle des nichtgewerblichen unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens
konformitätsbewerteter oder zugelassener pyrotechnischer Gegenstände (mit Ausnahme solcher der Kategorie
F4) künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 6 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 126 Absatz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 4 (§ 129a Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 5 (§ 138 Absatz 1 Nummer 8)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 6 (§ 308)
Zu Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 neu)
Der Entwurf sieht eine Ergänzung des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) um einen weiteren
Qualifikationstatbestand vor, um das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines
Diebstahls (§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren
Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen zu erfassen. Diese Taten sind durch eine besonders hohe kriminelle Energie
gekennzeichnet, da durch die Art und Weise der Tatbegehung unkontrollierbare Risiken in der Absicht geschaffen
werden, sich fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen.
Der neue § 308 Absatz 3 StGB sieht für Tathandlungen wie etwa die Sprengung eines Geldautomaten zur
Begehung eines Bargelddiebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren vor. Verursacht der Täter durch die
Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen, ist auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren zu erkennen. Dadurch wird die besonders
verwerfliche Kombination aus Eigentumsdelikt und gemeingefährlicher Straftat angemessen erfasst.
Zu Buchstabe b (§ 308 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (§ 308 Absatz 5)
Die Regelung für minder schwere Fälle in § 308 Absatz 4 StGB wird zu Absatz 5 und erstreckt sich auch auf den
neuen Qualifikationstatbestand des Absatzes 3.
Zu Buchstabe d (§ 308 Absätze 6 und 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 7 (§ 313 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 8 (§ 314 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 9 (§ 314a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 10 (§ 321)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 3 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 74)
Zu Buchstabe a (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 100a)
Zu Buchstabe a (§100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe u)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 5a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b neu)
Der Katalog des § 100a Absatz 2 StPO (Telekommunikationsüberwachung) soll moderat erweitert und damit an
die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Die moderate Ausweitung des Straftatenkatalogs des § 100a
Absatz 2 StPO auf Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Verstöße gegen § 40 SprengG ist erforderlich, da sich
in der Praxis gezeigt hat, dass die Aufklärung von banden- und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität ohne das
strafprozessuale Instrument der Telekommunikationsüberwachung in vielen Fällen aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der kriminalistischen Erfahrung im
Bereich bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Sprengstoffkriminalität weit überwiegend
Telekommunikationsmittel zur Anbahnung und Durchführung strafbaren Handels mit explosionsgefährlichen Stoffen genutzt werden. So
zeichnet sich die banden- und gewerbsmäßige Kriminalität unter Nutzung von Sprengstoffen nach
kriminalistischer Erfahrung u. a. durch internationales, grenzüberschreitendes Handeln sowie konspirative (Tele-)
Kommunikation aus. Aufklärung und Ausermittlung entsprechender Sachverhalte sind daher regelmäßig nur mithilfe
verdeckter Maßnahmen möglich. Für eine effektive Verfolgung von mittels Telekommunikation begangener Taten
ist es regelmäßig erforderlich, die Kommunikationswege der Beteiligten nachzuvollziehen. Andere
Ermittlungsmethoden führen nicht zur Aufklärung der Tatstrukturen, die sich ohne reelle Kontakte mit etwaigen Beteiligten
in der analogen Welt gestalten. Bisherige Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren belegen, dass Tatverdächtige,
die gewerbs- oder bandenmäßig Geldautomaten mittels Sprengstoffexplosionen aufsprengen, regelmäßig
organisiert sind und bei der Tatausführung arbeitsteilig agieren. Tatverdächtige, welche die eigentliche
Geldautomatensprengung ausführen, sind in der Regel nicht mit der Beschaffung von Tatmitteln (Explosivstoffe) beauftragt. Im
Gegensatz dazu sind Tatverdächtige, die Sprengmittel beschaffen bzw. herstellen, nicht zwingend an der
Geldautomatensprengung beteiligt, sondern nehmen eine Rolle als Logistiker ein. Oft werden Tatmittel weit vor der
Tatausführung von Dritten beschafft, hergestellt und vorgehalten. In die weitere Planung und Durchführung der
Tat sind diese Personen häufig nicht eingebunden. Für die Kommunikation untereinander nutzen die Beteiligten
regelmäßig Telefone und andere technische Mittel oder stehen untereinander über Mittelsmänner in Verbindung.
Zur Aufklärung derartiger gewerbs- oder bandenmäßiger Strukturen bei Sachverhalten, in denen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für Taten nach § 308 StGB, wohl aber für sonstige Fälle organisierter
Sprengstoffkriminalität bestehen, bedürfte es der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation, die nach geltendem Recht
jedoch nicht möglich ist.
Die moderate Ausweitung der Straftatenkatalogs des § 100a Absatz 2 StPO beseitigt zudem bestehende
Wertungswidersprüche im Verhältnis zum gewerbs- oder bandenmäßigen Betreiben krimineller Handelsplattformen
im Internet (§ 127 Absatz 3 StGB) und zum gewerbs- oder bandenmäßigen unerlaubten Umgang und Verkehr mit
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG).
So wurde der Straftatbestand des § 127 Absatz 1, 3 StGB, der § 40 Absatz 1 bis 3 SprengG als Katalogtat führt,
in den Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen, während dies für die in Bezug genommenen
Katalogtaten selbst nach derzeitiger Rechtslage nicht gilt. Dies führt nach geltender Rechtslage dazu, dass die
Telekommunikation des gewerbsmäßigen Betreibers einer illegalen Handelsplattform überwacht werden darf,
nicht aber desjenigen, der verdächtig ist, (gewerbsmäßig) unerlaubt Explosivstoffe und Pyrotechnik der Kategorie
F4 über andere (Telekommunikations-)Kanäle zu vertreiben. Dies ist mit Blick auf den vergleichbarer
Unrechtsgehalt der Taten nicht nachvollziehbar.
Die Aufnahme des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 StPO schließt weiterhin die
derzeit bestehende Regelungslücke, nach der zwar die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung bei
Verdacht auf gewerbsmäßigen bzw. bandenmäßigen strafbaren Umgang und Verkehr mit Ausgangsstoffen für
Explosivstoffe nach § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG möglich ist, für den strafbaren Umgang bzw. Verkehr mit von
aus diesen Ausgangsstoffen hergestellten Explosivstoffen als Endprodukte, mangels Ermächtigungsgrundlage
indes keine entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Somit ist etwa die Anordnung der
Telekommunikationsüberwachung im Falle des verbotenen bandenmäßigen Handels mit Ammoniumnitrat, das
einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe darstellt, möglich, nicht aber für den verbotenen, bandenmäßigen Handel
mit dem aus Ammoniumnitrat fertig hergestellten Explosivstoff. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine
Telekommunikationsüberwachung in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das
AusgStG ihre Rechtsgrundlage verliert, sobald der aus den Ausgangsstoffen hergestellte Explosivstoff einem
anderen überlassen wird oder sich durch die Ermittlungen herausstellt, dass ein Tatverdacht nicht mit Blick auf das
AusgStG, wohl aber in Hinblick auf das SprengG vorliegt.
Die Aufnahme von § 40 Absatz 3a (neu) SprengG in den Katalog des § 100a Absatz 2 der StPO ist mit Blick auf
die erhöhte kriminelle Intensität von gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Straftaten nach dem SprengG sowie
die von ihr ausgehende besondere Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch
angemessen. Auch nach der Ausgestaltung des Strafrahmens (sechs Monate bis fünf Jahre) handelt es sich bei der
Qualifikation nach § 40 Absatz 4 (neu) SprengG um ein Delikt, dessen Schwere mit anderen im Katalog des
§ 100a Absatz 2 StPO vorhandenen Straftaten vergleichbar ist (vgl. § 100a Absatz 2 Nummer 5a in Verbindung
mit § 13 Absatz 3 (a. F.) AusgStG, § 100a Absatz 2 Nummer 1 lit. u in Verbindung mit § 310 Absatz 2 StGB).
Auch mit Blick darauf ist die moderate Erweiterung des Katalogs der schweren Straftaten in § 100a StPO um den
Qualifikationstatbestands des § 40 Absatz 3a (neu) SprengG und der damit ermöglichte Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis gerechtfertigt.
Zu Nummer 2 (§112 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 6 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a.
Zu Artikel 7 (Änderung des Ausgangsstoffgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Ab-satz 1, sondern im
Gleichlauf zu § 40 Absatz 3a (neu) SprengG auch der Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der
gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt.
Zu Nummer 2 (§ 15)
Derzeit ist eine Einziehung von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen bei festgestellten Straftaten
nach dem AusgStG nur dann möglich, wenn es sich bei den betroffenen Ausgangsstoffen um Gegenstände im
Sinne von § 74 Absatz 1 StGB handelt, mithin um solche, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht
(Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel).
Denn nach § 74 Absatz 2 StGB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), nur dann
der Einziehung, wenn diese spezialgesetzlich geregelt ist. Das AusgStG enthält eine entsprechende
Einziehungsregelung jedoch, anders als das Sprengstoffgesetz (vgl. § 43 SprengG), nicht. In den Fällen von Straftaten nach
§ 13 AusgStG, in denen die Ausgangsstoffe keine Tatprodukte und – mangels nachweisbarer Verwendungsabsicht
– auch nicht Tatmittel zur Begehung weiterer Straftaten sind, ist eine Einziehung nach derzeitiger Rechtslage
nicht möglich, da es an einer spezialgesetzlichen Regelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB fehlt. Dies hat in
der Vergangenheit dazu geführt, dass sichergestellte Ausgangsstoffe wieder an den Beschuldigten herausgegeben
werden mussten, sobald sie nicht mehr für Beweiszwecke im Rahmen des Strafverfahrens benötigt wurden. Die
fehlende Einziehungsmöglichkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die Tatobjekte von Straftaten nach
dem AusgStG sind, ist angesichts der mit dem verbotswidrigen Besitz, Handel oder der Verwendung dieser
Gegenstände, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke
missbraucht werden können, verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Die
in Artikel 7 vorgesehene Änderung schließt diese Regelungslücke und schafft die Rechtsgrundlage für die
Möglichkeit der Einziehung für solche Gegenstände. Die Vorschrift richtet sich zugleich auch gegen die organisierte
Kriminalität, indem sie ermöglicht, verbotswidrig besessene oder gehandelte Ausgansstoffe aus dem Verkehr zu
ziehen, damit mit ihnen keine weiteren illegalen Einnahmen generiert werden können.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 1.
Zu Artikel 8 (Einschränkung von Grundrechten)
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (Änderung des SprengG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in das SprengG eine Regelung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen aufzunehmen, die nach dem Tod des Erlaubnisinhabers in dessen Nachlass
gefunden werden. Die Regelung sollte ähnlich der im Waffenrecht geltenden Bestimmung des § 20 Absatz 3
Satz 2 WaffG Erben ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis verpflichten, binnen einer angemessenen Frist die
Abholung explosionsgefährlicher Stoffe im Nachlass des Erblassers durch einen Berechtigten zu
veranlassen. Dies würde Erben davor schützen, sich durch das Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe und
ihre Verbringung zu Behörden oder die Polizei strafbar zu machen, und zugleich die Behörden und die
Polizei entlasten.
Begründung:
Bisher ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des Berechtigten nicht geregelt. Es
kommt immer wieder vor, dass unberechtigte Privatpersonen unsachgemäß mit Sprengstoffresten aus dem
Nachlass ihrer verstorbenen Angehörigen umgehen und beispielsweise versuchen, diese bei den Behörden
abzugeben. Damit verstoßen diese Personen gegen § 27 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 SprengG und
verursachen bei den betreffenden Stellen und der Polizei nicht unerheblichen Aufwand. Behörden sind
mangels sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und entsprechender Befähigungsscheine der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Regel nicht befugt, explosionsgefährliche Stoffe entgegenzunehmen. Um diesem
Missstand entgegenzuwirken, sollte im Sprengstoffgesetz eine Erbenregelung geschaffen werden, die darauf
abzielt, Sprengstoffreste von einem Berechtigten am Fundort abholen zu lassen. Auch das Waffenrecht enthält
in § 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG eine Erbenregelung zum Umgang mit Waffen aus dem Nachlass des
Berechtigten, die hilft, die aufgezeigten Probleme zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 40 Absatz 3c – neu – SprengG), Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c
(§ 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO), Nummer 1a (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6a – neu – StPO)
a) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „Absätze 3a und 3b“ ist durch die Angabe „Absätze 3a bis 3c“ zu ersetzen.
bb) Nach Absatz 3b ist der folgende Absatz 3c einzufügen:
„(3c) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen
des Absatzes 1 oder 2 die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
b) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c § 100a Absatz 2 Nummer 9b ist nach der Angabe „Absatz 3a“ die
Angabe „und 3c“ einzufügen.
bb) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. aus dem Sprengstoffgesetz:
eine Straftat nach § 40 Absatz 3c Satz 1,“ ‘
Begründung:
Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, geht von den in § 40 Absatz 3a SprengG-E in Bezug
genommenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung aus. Dennoch hat sich gerade die
Sprengung von Geldautomaten in Deutschland zu einem Phänomen der Organisierten Kriminalität entwickelt, die
trotz der unmittelbaren Lebensgefahr für die Bewohner der Gebäude, in denen sich die Automaten häufig
befinden, nicht vor solchen Taten zurückschreckt. Sofern die von § 40 Absatz 3a SprengG-E erfassten
Straftaten banden- und gewerbsmäßig begangen werden, wird es sich in der Regel um Vorbereitungshandlungen
aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität für andere Straftaten handeln, die jedoch schon für sich
genommen ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich bringen. Der Unrechtsgehalt solcher Taten wird
durch den in § 40 Absatz 3a SprengG-E vorgesehenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe nicht hinreichend erfasst. Sofern die Tat sowohl banden- als auch gewerbsmäßig begangen
wird, erscheint vielmehr die Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand angemessen. Auch die in der
Gesetzesbegründung in Bezug genommene Regelung der banden- oder gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260
Absatz 1 StGB spricht für die Schaffung einer weiteren Qualifikation, wie sie § 260a Absatz 1 StGB für die
banden- und gewerbsmäßige Hehlerei vorsieht. Straftaten mit geringerem Unrechtsgehalt können
entsprechend der Regelung des § 260a Absatz 2 StGB durch den Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle
angemessen behandelt werden.
Bei der Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO-E um die Qualifikation des § 40 Absatz 3c
SprengG-E handelt es sich um eine Folgeänderung, nachdem schon die Qualifikation des § 40 Absatz 3a
SprengG-E dort aufgenommen werden soll.
Der erhöhte Strafrahmen des § 40 Absatz 3c SprengG-E rechtfertigt auch die Aufnahme solcher Delikte in
den Katalog der Straftaten, bei deren Verdacht die Erhebung retrograder Verkehrsdaten gemäß § 100g
Absatz 2 StPO zulässig ist. Dies erscheint auch geboten, um die überwiegend aus dem Bereich der Organisierten
Kriminalität stammenden Straftaten effektiv aufzudecken und zu verfolgen. Durch das Erfordernis sowohl
der banden- als auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise wird eine Fokussierung der
Ermittlungsmaßnahmen auf diesen Phänomenbereich gewährleistet. Auch hier kann eine Parallele zur banden- und
gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260a Absatz 1 StGB gezogen werden, die in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe h StPO genannt ist.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 StGB)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 308 Absatz 3 ist die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2“ zu streichen.
Begründung:
Die beabsichtigten Änderungen des § 308 StGB sind in dieser Form abzulehnen, da sie eine ernsthafte
Bekämpfung des Deliktsphänomens der Geldautomatensprengungen nicht befördern würden.
Geldautomatensprengungen ähneln in der Art ihrer Begehung einem besonders schweren Fall des Raubes und bewegen sich
im Fall der Sprengung von Geldautomaten in Wohnhäusern sogar nah am versuchten Mord.
Verteidiger könnten Mindeststrafen von zwei und fünf Jahren nutzen, um zu argumentieren, dass der
gesetzgeberische Wille eine Mindeststrafe von fünf Jahren gerade nur dann vorsieht, wenn
Geldautomatensprengungen konkrete Gesundheitsschäden für Unbeteiligte verursachen. Zudem dürfte die Anknüpfung der
Mindeststrafe von fünf Jahren an den Taterfolg einer (schweren) Gesundheitsschädigung den grundsätzlichen
Gefährdungsgrad des Deliktsphänomens der Geldautomatensprengungen verharmlosen.
Sinnvoll wäre daher eine generelle Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe auf fünf Jahre.
4. Zu Artikel 2 Nummer 6a – neu – (§ 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. In § 310 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „soll,“ durch die Angabe „soll, oder nach § 308
Absatz 3,“ ersetzt.‘
Begründung:
Es bedarf auch einer Strafbarkeit der Vorbereitung der in § 308 Absatz 3 StGB-E genannten Straftaten. Da
es sich bei Geldautomatensprengern in der Mehrzahl um reisende Täter handelt, die bundesweit aktiv sind
und lange Wegstrecken zu Tatorten in Kauf nehmen, bestehen aus polizeilicher Sicht bereits ab Einreise der
Täter in das Bundesgebiet Gefahren im Zusammenhang mit den mitgeführten Sprengstoffen, die in § 310
StGB bislang nicht angemessen abgebildet sind.
Der sich aus der Änderung ergebende Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entspricht dem für
Vorbereitungshandlungen in Bezug auf Explosionen mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben anderer
Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert geltenden Strafrahmen (§ 308 Absatz 1 i. V. m. § 310 Absatz 1
Nummer 2 StGB); dies erscheint angesichts der sich aus dem Umgang mit Sprengstoff ergebenden
abstrakten Gefahren in Verbindung mit der Absicht der Begehung von Eigentums- oder Vermögensdelikten mit
regelmäßig erheblichem Schaden angemessen
5. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 3“ durch die
Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.‘
Begründung:
Bereits jetzt ist in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO vorgesehen, im Fall des § 308
Absatz 3 StGB Verkehrsdaten erheben zu dürfen. Gemäß § 308 Absatz 3 StGB ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Nach Artikel 2
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzentwurfs wird der derzeitige § 308 Absatz 3 StGB zu Absatz 4. Ohne die
vorgeschlagene Änderung wäre die besonders schwere Tatbegehungsform des derzeitigen § 308 Absatz 3 StGB
(Tod eines Menschen) künftig nicht mehr vom Straftatenkatalog des § 100g Absatz 2 StPO umfasst.
Infolgedessen wären Funkzellenabfragen als bewährte Maßnahme zur Ermittlung von Tat-Täter-
Zusammenhängen in diesen Fällen rechtlich nicht mehr möglich. Es handelt sich daher um eine zwingende Folgeänderung,
um nicht hinter dem bisherigen Standard zurückzubleiben. Sie ist zudem erforderlich, um dem andernfalls
entstehenden Wertungswiderspruch entgegenzuwirken, dass im Rahmen des neu eingeführten
Qualifikationstatbestandes in § 308 Absatz 3 StGB-E (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Begehung eines
((schweren) Banden-)Diebstahls) eine Verkehrsdatenabfrage möglich wäre, aber nicht im Rahmen des
Erfolgsqualifikationstatbestandes des künftigen § 308 Absatz 4 StGB-E (Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion mit Todesfolge), welcher ein höherrangiges Rechtsgut schützen soll.
6. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu – StPO)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a.“‘
Begründung:
Der gegenständliche Gesetzentwurf beabsichtigt, neben der Einführung eines neuen
Qualifikationstatbestandes für Straftaten nach § 40 Absatz 1 und 2 SprengG, die gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden
(§ 40 Absatz 3a SprengG-E), zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender
Straftaten zu schaffen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 3a
SprengG-E in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 2 StPO
aufgenommen wird. Damit ist grundsätzlich auch eine Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1
Nummer 1 StPO ermöglicht. Um dem Ziel der effektiven und vollumfänglichen Verfolgung solcher
Straftaten durch Zugriff auf bereits angefallene Verkehrsdaten gerecht zu werden, ist zudem eine ausdrückliche
Aufnahme des § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Katalog der Straftaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO
aus kriminalfachlicher Perspektive zu begrüßen.
Die Einstufung des § 40 Absatz 3a SprenG-E als besonders schwere Straftat nach § 100g Absatz 2 Satz 2
StPO erscheint auch unter Wertungsgesichtspunkten angemessen. Kriterien für die Einstufung sind u. a. die
Art der Tatbegehung, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß und Schwere des
eingetretenen Schades, die Beteiligung mehrerer potentieller Täter, Zusammenhänge mit anderen Katalogtaten,
Straftaten aus dem Bereich des organisierten Verbrechens und eine besondere Tatmotivation (vgl. Rückert
in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 74). Durch die Aufnahme von Straftaten die der Bekämpfung
von Terrorismus und dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienen, ist der grundrechtsrelevante Abruf
verpflichtend gespeicherter Daten gerechtfertigt (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO
§ 100g Rn. 8).
Nach diesen Kriterien ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in der Regel in
einem engen Zusammenhang mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stehen, bei
Sprengstoffexplosionen in Wohn- und Geschäftshäusern sogar im Zusammenhang mit Straftaten nach
§§ 211, 212 StGB, und damit mit Katalogtaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i
StPO. § 40 Absatz 3a SprengG-E weist damit regelmäßig einen Bezug zu der in Aussicht genommenen
Schädigung hochrangiger Rechtsgüter auf, sodass bereits in diesem Tatstadium die Überwachung von
Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrsdaten angezeigt erscheint. Mit der bandenmäßigen Begehung der
Tat korrespondiert die Beteiligung mehrerer potentieller Täter.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2025 wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Sprengstoffgesetzes)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen, sieht jedoch keine Möglichkeit, dem Anliegen
bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu entsprechen.
Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass in die Prüfung einbezogen werden muss, dass das von der Lagerung
und dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe ausgehende Gefahrenpotential mit dem der Lagerung und dem
Transport gesicherter Waffen nicht zu vergleichen ist. Insoweit wird zu prüfen sein, ob die vom Bundesrat
vorgeschlagene entsprechende Übernahme der Regelung des § 20 Absatz 3 des Waffengesetzes in das
Sprengstoffgesetz möglich ist. Zudem ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anzeigepflichten des Erben oder Amnestieregelungen
zum Ausschluss der Strafbarkeit zu regeln sind.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 40 Absatz 3c – neu – SprengG), Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe c (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO), Nummer 1a (§ 100g Absatz 2 Satz 2
Nummer 6a – neu – StPO))
Zu Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Bundesregierung teilt die Zielrichtung des Vorschlags des Bundesrates.
Es ist geplant, die Vorschrift des § 100g StPO neu zu regeln. In diesem Zuge wird die Bundesregierung prüfen,
wie das Anliegen des Bundesrats aufgegriffen werden kann. Punktuelle Änderungen in anderen
Gesetzgebungsvorhaben sind daher derzeit nicht angezeigt. Bis zur Neuregelung sind auch keine Beeinträchtigungen von
Ermittlungsverfahren bei Geldautomatensprengungen zu befürchten.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a – § 308 Absatz 3 StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Der Strafrahmen des § 308 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht den Gerichten eine tat- und
schuldangemessene Bestrafung in jedem Einzelfall. Eine generelle Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe auf fünf Jahre
birgt hingegen die Gefahr, leichtere Fälle nicht tat- und schuldangemessen bestrafen zu können.
Zu Nummer 4 (Artikel 2 Nummer 6a – neu – § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Einer Ergänzung des § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB um § 308 Absatz 3 StGB bedarf es nicht. § 308 Absatz 3
StGB ist ein Qualifikationstatbestand. Der Grundtatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, § 308
Absatz 1 StGB, ist bereits in § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB enthalten. Davon sind auch Taten erfasst, die unter
§ 308 Absatz 3 StGB fallen.
Zu Nummer 5 (Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO))
Die Bundesregierung teilt die Zielrichtung des Vorschlags des Bundesrates.
Es ist geplant, die Vorschrift des § 100g StPO neu zu regeln. In diesem Zuge wird die Bundesregierung prüfen,
wie das Anliegen des Bundesrats aufgegriffen werden kann. Punktuelle Änderungen in anderen
Gesetzgebungsvorhaben sind daher derzeit nicht angezeigt. Bis zur Neuregelung sind auch keine Beeinträchtigungen von
Ermittlungsverfahren zu befürchten. Funkzellenabfragen bleiben weiterhin möglich, weil bereits der Grundtatbestand
gemäß § 308 Absatz 1 StGB diese Ermittlungsmaßnahme zulässt.
Zu Nummer 6 (Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu – StPO))
Die Bundesregierung teilt die Zielrichtung des Vorschlags des Bundesrates.
Es ist geplant, die Vorschrift des § 100g StPO neu zu regeln. In diesem Zuge wird die Bundesregierung prüfen,
wie das Anliegen des Bundesrats aufgegriffen werden kann. Punktuelle Änderungen in anderen
Gesetzgebungsvorhaben sind daher derzeit nicht angezeigt.
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ISSN 0722-8333]
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