Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
[Bundesrat Drucksache 367/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und
Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (Änderung des SprengG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in das SprengG eine
Regelung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen aufzunehmen, die
nach dem Tod des Erlaubnisinhabers in dessen Nachlass gefunden werden. Die
Regelung sollte ähnlich der im Waffenrecht geltenden Bestimmung des § 20
Absatz 3 Satz 2 WaffG Erben ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis
verpflichten, binnen einer angemessenen Frist die Abholung explosionsgefährlicher
Stoffe im Nachlass des Erblassers durch einen Berechtigten zu veranlassen. Dies
würde Erben davor schützen, sich durch das Aufbewahren der
explosionsgefährlichen Stoffe und ihre Verbringung zu Behörden oder die Polizei strafbar zu
machen, und zugleich die Behörden und die Polizei entlasten.
Begründung:
Bisher ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des
Berechtigten nicht geregelt. Es kommt immer wieder vor, dass unberechtigte
Privatpersonen unsachgemäß mit Sprengstoffresten aus dem Nachlass ihrer
verstorbenen Angehörigen umgehen und beispielsweise versuchen, diese bei
den Behörden abzugeben. Damit verstoßen diese Personen gegen § 27 Absatz 1
Nummer 1 und § 7 Absatz 1 SprengG und verursachen bei den betreffenden
Stellen und der Polizei nicht unerheblichen Aufwand. Behörden sind mangels
sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und entsprechender Befähigungsscheine der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel nicht befugt,
explosionsgefährliche Stoffe entgegenzunehmen. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, sollte
im Sprengstoffgesetz eine Erbenregelung geschaffen werden, die darauf
abzielt, Sprengstoffreste von einem Berechtigten am Fundort abholen zu lassen.
Auch das Waffenrecht enthält in § 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG eine
Erbenregelung zum Umgang mit Waffen aus dem Nachlass des Berechtigten, die hilft,
die aufgezeigten Probleme zu vermeiden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 40 Absatz 3c – neu – SprengG),
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO), Nummer 1a
(§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6a – neu – StPO)
a) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „Absätze 3a und 3b“ ist durch die Angabe „Absätze 3a bis
3c“ zu ersetzen.
bb) Nach Absatz 3b ist der folgende Absatz 3c einzufügen:
„(3c) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Tat als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
b) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c § 100a Absatz 2 Nummer 9b ist nach der
Angabe „Absatz 3a“ die Angabe „und 3c“ einzufügen.
bb) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird die folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. aus dem Sprengstoffgesetz:
eine Straftat nach § 40 Absatz 3c Satz 1,“ ‘
Begründung:
Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, geht von den in § 40
Absatz 3a SprengG-E in Bezug genommenen Straftaten eine erhebliche Gefahr
für die Bevölkerung aus. Dennoch hat sich gerade die Sprengung von
Geldautomaten in Deutschland zu einem Phänomen der Organisierten Kriminalität
entwickelt, die trotz der unmittelbaren Lebensgefahr für die Bewohner der
Gebäude, in denen sich die Automaten häufig befinden, nicht vor solchen Taten
zurückschreckt. Sofern die von § 40 Absatz 3a SprengG-E erfassten Straftaten
banden- und gewerbsmäßig begangen werden, wird es sich in der Regel um
Vorbereitungshandlungen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität für
andere Straftaten handeln, die jedoch schon für sich genommen ein erhebliches
Gefährdungspotential mit sich bringen. Der Unrechtsgehalt solcher Taten wird
durch den in § 40 Absatz 3a SprengG-E vorgesehenen Strafrahmen von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht hinreichend erfasst. Sofern die
Tat sowohl banden- als auch gewerbsmäßig begangen wird, erscheint vielmehr
die Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand angemessen. Auch die in der
Gesetzesbegründung in Bezug genommene Regelung der banden- oder
gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Absatz 1 StGB spricht für die Schaffung einer
weiteren Qualifikation, wie sie § 260a Absatz 1 StGB für die banden- und
gewerbsmäßige Hehlerei vorsieht. Straftaten mit geringerem Unrechtsgehalt
können entsprechend der Regelung des § 260a Absatz 2 StGB durch den
Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle angemessen behandelt werden.
Bei der Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO-E um die
Qualifikation des § 40 Absatz 3c SprengG-E handelt es sich um eine Folgeänderung,
nachdem schon die Qualifikation des § 40 Absatz 3a SprengG-E dort
aufgenommen werden soll.
Der erhöhte Strafrahmen des § 40 Absatz 3c SprengG-E rechtfertigt auch die
Aufnahme solcher Delikte in den Katalog der Straftaten, bei deren Verdacht
die Erhebung retrograder Verkehrsdaten gemäß § 100g Absatz 2 StPO zulässig
ist. Dies erscheint auch geboten, um die überwiegend aus dem Bereich der
Organisierten Kriminalität stammenden Straftaten effektiv aufzudecken und zu
verfolgen. Durch das Erfordernis sowohl der banden- als auch der
gewerbsmäßigen Begehungsweise wird eine Fokussierung der Ermittlungsmaßnahmen auf
diesen Phänomenbereich gewährleistet. Auch hier kann eine Parallele zur
banden- und gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260a Absatz 1 StGB gezogen
werden, die in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h StPO genannt ist.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 StGB)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 308 Absatz 3 ist die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des
Absatzes 2“ zu streichen.
Begründung:
Die beabsichtigten Änderungen des § 308 StGB sind in dieser Form
abzulehnen, da sie eine ernsthafte Bekämpfung des Deliktsphänomens der
Geldautomatensprengungen nicht befördern würden. Geldautomatensprengungen
ähneln in der Art ihrer Begehung einem besonders schweren Fall des Raubes und
bewegen sich im Fall der Sprengung von Geldautomaten in Wohnhäusern
sogar nah am versuchten Mord.
Verteidiger könnten Mindeststrafen von zwei und fünf Jahren nutzen, um zu
argumentieren, dass der gesetzgeberische Wille eine Mindeststrafe von fünf
Jahren gerade nur dann vorsieht, wenn Geldautomatensprengungen konkrete
Gesundheitsschäden für Unbeteiligte verursachen. Zudem dürfte die
Anknüpfung der Mindeststrafe von fünf Jahren an den Taterfolg einer (schweren)
Gesundheitsschädigung den grundsätzlichen Gefährdungsgrad des
Deliktsphänomens der Geldautomatensprengungen verharmlosen.
Sinnvoll wäre daher eine generelle Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe auf
fünf Jahre.
4. Zu Artikel 2 Nummer 6a – neu – (§ 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. In § 310 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „soll,“ durch die Angabe
„soll, oder nach § 308 Absatz 3,“ ersetzt.‘
Begründung:
Es bedarf auch einer Strafbarkeit der Vorbereitung der in § 308 Absatz 3
StGB-E genannten Straftaten. Da es sich bei Geldautomatensprengern in der
Mehrzahl um reisende Täter handelt, die bundesweit aktiv sind und lange
Wegstrecken zu Tatorten in Kauf nehmen, bestehen aus polizeilicher Sicht bereits
ab Einreise der Täter in das Bundesgebiet Gefahren im Zusammenhang mit den
mitgeführten Sprengstoffen, die in § 310 StGB bislang nicht angemessen
abgebildet sind.
Der sich aus der Änderung ergebende Strafrahmen von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren entspricht dem für Vorbereitungshandlungen in Bezug auf
Explosionen mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder
Sachen von bedeutendem Wert geltenden Strafrahmen (§ 308 Absatz 1 i. V. m.
§ 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB); dies erscheint angesichts der sich aus dem
Umgang mit Sprengstoff ergebenden abstrakten Gefahren in Verbindung mit
der Absicht der Begehung von Eigentums- oder Vermögensdelikten mit
regelmäßig erheblichem Schaden angemessen
5. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe i StPO)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe
„§ 308 Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.‘
Begründung:
Bereits jetzt ist in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO
vorgesehen, im Fall des § 308 Absatz 3 StGB Verkehrsdaten erheben zu dürfen.
Gemäß § 308 Absatz 3 StGB ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch Herbeiführen
einer Sprengstoffexplosion wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen
Menschen verursacht. Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzentwurfs
wird der derzeitige § 308 Absatz 3 StGB zu Absatz 4. Ohne die vorgeschlagene
Änderung wäre die besonders schwere Tatbegehungsform des derzeitigen
§ 308 Absatz 3 StGB (Tod eines Menschen) künftig nicht mehr vom
Straftatenkatalog des § 100g Absatz 2 StPO umfasst. Infolgedessen wären
Funkzellenabfragen als bewährte Maßnahme zur Ermittlung von Tat-Täter-
Zusammenhängen in diesen Fällen rechtlich nicht mehr möglich. Es handelt
sich daher um eine zwingende Folgeänderung, um nicht hinter dem bisherigen
Standard zurückzubleiben. Sie ist zudem erforderlich, um dem andernfalls
entstehenden Wertungswiderspruch entgegenzuwirken, dass im Rahmen des neu
eingeführten Qualifikationstatbestandes in § 308 Absatz 3 StGB-E
(Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Begehung eines ((schweren) Banden-
)Diebstahls) eine Verkehrsdatenabfrage möglich wäre, aber nicht im Rahmen
des Erfolgsqualifikationstatbestandes des künftigen § 308 Absatz 4 StGB-E
(Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge), welcher ein
höherrangiges Rechtsgut schützen soll.
6. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu –
StPO)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die
Angabe „Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a.“‘
Begründung:
Der gegenständliche Gesetzentwurf beabsichtigt, neben der Einführung eines
neuen Qualifikationstatbestandes für Straftaten nach § 40 Absatz 1 und 2
SprengG, die gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden (§ 40 Absatz 3a
SprengG-E), zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung
entsprechender Straftaten zu schaffen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Begehung
von Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Straftatenkatalog der
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen
wird. Damit ist grundsätzlich auch eine Erhebung von Verkehrsdaten nach
§ 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO ermöglicht. Um dem Ziel der effektiven und
vollumfänglichen Verfolgung solcher Straftaten durch Zugriff auf bereits
angefallene Verkehrsdaten gerecht zu werden, ist zudem eine ausdrückliche
Aufnahme des § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Katalog der Straftaten nach
§ 100g Absatz 2 Satz 2 StPO aus kriminalfachlicher Perspektive zu begrüßen.
Die Einstufung des § 40 Absatz 3a SprenG-E als besonders schwere Straftat
nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO erscheint auch unter
Wertungsgesichtspunkten angemessen. Kriterien für die Einstufung sind u. a. die Art der
Tatbegehung, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß und
Schwere des eingetretenen Schades, die Beteiligung mehrerer potentieller
Täter, Zusammenhänge mit anderen Katalogtaten, Straftaten aus dem Bereich des
organisierten Verbrechens und eine besondere Tatmotivation (vgl. Rückert in
MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 74). Durch die Aufnahme von
Straftaten die der Bekämpfung von Terrorismus und dem Schutz
höchstpersönlicher Rechtsgüter dienen, ist der grundrechtsrelevante Abruf verpflichtend
gespeicherter Daten gerechtfertigt (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl.
2023, StPO § 100g Rn. 8).
Nach diesen Kriterien ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 40 Absatz
3a SprengG-E in der Regel in einem engen Zusammenhang mit dem
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stehen, bei
Sprengstoffexplosionen in Wohn- und Geschäftshäusern sogar im Zusammenhang mit
Straftaten nach §§ 211, 212 StGB, und damit mit Katalogtaten nach § 100g Absatz
2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i StPO. § 40 Absatz 3a SprengG-E weist
damit regelmäßig einen Bezug zu der in Aussicht genommenen Schädigung
hochrangiger Rechtsgüter auf, sodass bereits in diesem Tatstadium die
Überwachung von Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrsdaten
angezeigt erscheint. Mit der bandenmäßigen Begehung der Tat korrespondiert die
Beteiligung mehrerer potentieller Täter.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussdrucksache)