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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 367/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen [Bundesrat Drucksache 367/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (Änderung des SprengG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in das SprengG eine Regelung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen aufzunehmen, die nach dem Tod des Erlaubnisinhabers in dessen Nachlass gefunden werden. Die Regelung sollte ähnlich der im Waffenrecht geltenden Bestimmung des § 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG Erben ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis verpflichten, binnen einer angemessenen Frist die Abholung explosionsgefährlicher Stoffe im Nachlass des Erblassers durch einen Berechtigten zu veranlassen. Dies würde Erben davor schützen, sich durch das Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe und ihre Verbringung zu Behörden oder die Polizei strafbar zu machen, und zugleich die Behörden und die Polizei entlasten. Begründung: Bisher ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des Berechtigten nicht geregelt. Es kommt immer wieder vor, dass unberechtigte Privatpersonen unsachgemäß mit Sprengstoffresten aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Angehörigen umgehen und beispielsweise versuchen, diese bei den Behörden abzugeben. Damit verstoßen diese Personen gegen § 27 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 SprengG und verursachen bei den betreffenden Stellen und der Polizei nicht unerheblichen Aufwand. Behörden sind mangels sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und entsprechender Befähigungsscheine der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel nicht befugt, explosionsgefährliche Stoffe entgegenzunehmen. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, sollte im Sprengstoffgesetz eine Erbenregelung geschaffen werden, die darauf abzielt, Sprengstoffreste von einem Berechtigten am Fundort abholen zu lassen. Auch das Waffenrecht enthält in § 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG eine Erbenregelung zum Umgang mit Waffen aus dem Nachlass des Berechtigten, die hilft, die aufgezeigten Probleme zu vermeiden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 40 Absatz 3c – neu – SprengG), Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c (§ 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO), Nummer 1a (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6a – neu – StPO) a) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „Absätze 3a und 3b“ ist durch die Angabe „Absätze 3a bis 3c“ zu ersetzen. bb) Nach Absatz 3b ist der folgende Absatz 3c einzufügen: „(3c) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ b) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 1 Buchstabe c § 100a Absatz 2 Nummer 9b ist nach der Angabe „Absatz 3a“ die Angabe „und 3c“ einzufügen. bb) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. Nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. aus dem Sprengstoffgesetz: eine Straftat nach § 40 Absatz 3c Satz 1,“ ‘ Begründung: Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, geht von den in § 40 Absatz 3a SprengG-E in Bezug genommenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung aus. Dennoch hat sich gerade die Sprengung von Geldautomaten in Deutschland zu einem Phänomen der Organisierten Kriminalität entwickelt, die trotz der unmittelbaren Lebensgefahr für die Bewohner der Gebäude, in denen sich die Automaten häufig befinden, nicht vor solchen Taten zurückschreckt. Sofern die von § 40 Absatz 3a SprengG-E erfassten Straftaten banden- und gewerbsmäßig begangen werden, wird es sich in der Regel um Vorbereitungshandlungen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität für andere Straftaten handeln, die jedoch schon für sich genommen ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich bringen. Der Unrechtsgehalt solcher Taten wird durch den in § 40 Absatz 3a SprengG-E vorgesehenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht hinreichend erfasst. Sofern die Tat sowohl banden- als auch gewerbsmäßig begangen wird, erscheint vielmehr die Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand angemessen. Auch die in der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Regelung der banden- oder gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Absatz 1 StGB spricht für die Schaffung einer weiteren Qualifikation, wie sie § 260a Absatz 1 StGB für die banden- und gewerbsmäßige Hehlerei vorsieht. Straftaten mit geringerem Unrechtsgehalt können entsprechend der Regelung des § 260a Absatz 2 StGB durch den Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle angemessen behandelt werden. Bei der Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 9b StPO-E um die Qualifikation des § 40 Absatz 3c SprengG-E handelt es sich um eine Folgeänderung, nachdem schon die Qualifikation des § 40 Absatz 3a SprengG-E dort aufgenommen werden soll. Der erhöhte Strafrahmen des § 40 Absatz 3c SprengG-E rechtfertigt auch die Aufnahme solcher Delikte in den Katalog der Straftaten, bei deren Verdacht die Erhebung retrograder Verkehrsdaten gemäß § 100g Absatz 2 StPO zulässig ist. Dies erscheint auch geboten, um die überwiegend aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität stammenden Straftaten effektiv aufzudecken und zu verfolgen. Durch das Erfordernis sowohl der banden- als auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise wird eine Fokussierung der Ermittlungsmaßnahmen auf diesen Phänomenbereich gewährleistet. Auch hier kann eine Parallele zur banden- und gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260a Absatz 1 StGB gezogen werden, die in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h StPO genannt ist. 3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a (§ 308 Absatz 3 StGB) In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 308 Absatz 3 ist die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2“ zu streichen. Begründung: Die beabsichtigten Änderungen des § 308 StGB sind in dieser Form abzulehnen, da sie eine ernsthafte Bekämpfung des Deliktsphänomens der Geldautomatensprengungen nicht befördern würden. Geldautomatensprengungen ähneln in der Art ihrer Begehung einem besonders schweren Fall des Raubes und bewegen sich im Fall der Sprengung von Geldautomaten in Wohnhäusern sogar nah am versuchten Mord. Verteidiger könnten Mindeststrafen von zwei und fünf Jahren nutzen, um zu argumentieren, dass der gesetzgeberische Wille eine Mindeststrafe von fünf Jahren gerade nur dann vorsieht, wenn Geldautomatensprengungen konkrete Gesundheitsschäden für Unbeteiligte verursachen. Zudem dürfte die Anknüpfung der Mindeststrafe von fünf Jahren an den Taterfolg einer (schweren) Gesundheitsschädigung den grundsätzlichen Gefährdungsgrad des Deliktsphänomens der Geldautomatensprengungen verharmlosen. Sinnvoll wäre daher eine generelle Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe auf fünf Jahre. 4. Zu Artikel 2 Nummer 6a – neu – (§ 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB) In Artikel 2 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. In § 310 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „soll,“ durch die Angabe „soll, oder nach § 308 Absatz 3,“ ersetzt.‘ Begründung: Es bedarf auch einer Strafbarkeit der Vorbereitung der in § 308 Absatz 3 StGB-E genannten Straftaten. Da es sich bei Geldautomatensprengern in der Mehrzahl um reisende Täter handelt, die bundesweit aktiv sind und lange Wegstrecken zu Tatorten in Kauf nehmen, bestehen aus polizeilicher Sicht bereits ab Einreise der Täter in das Bundesgebiet Gefahren im Zusammenhang mit den mitgeführten Sprengstoffen, die in § 310 StGB bislang nicht angemessen abgebildet sind. Der sich aus der Änderung ergebende Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entspricht dem für Vorbereitungshandlungen in Bezug auf Explosionen mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert geltenden Strafrahmen (§ 308 Absatz 1 i. V. m. § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB); dies erscheint angesichts der sich aus dem Umgang mit Sprengstoff ergebenden abstrakten Gefahren in Verbindung mit der Absicht der Begehung von Eigentums- oder Vermögensdelikten mit regelmäßig erheblichem Schaden angemessen 5. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO) Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.‘ Begründung: Bereits jetzt ist in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO vorgesehen, im Fall des § 308 Absatz 3 StGB Verkehrsdaten erheben zu dürfen. Gemäß § 308 Absatz 3 StGB ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzentwurfs wird der derzeitige § 308 Absatz 3 StGB zu Absatz 4. Ohne die vorgeschlagene Änderung wäre die besonders schwere Tatbegehungsform des derzeitigen § 308 Absatz 3 StGB (Tod eines Menschen) künftig nicht mehr vom Straftatenkatalog des § 100g Absatz 2 StPO umfasst. Infolgedessen wären Funkzellenabfragen als bewährte Maßnahme zur Ermittlung von Tat-Täter- Zusammenhängen in diesen Fällen rechtlich nicht mehr möglich. Es handelt sich daher um eine zwingende Folgeänderung, um nicht hinter dem bisherigen Standard zurückzubleiben. Sie ist zudem erforderlich, um dem andernfalls entstehenden Wertungswiderspruch entgegenzuwirken, dass im Rahmen des neu eingeführten Qualifikationstatbestandes in § 308 Absatz 3 StGB-E (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Begehung eines ((schweren) Banden- )Diebstahls) eine Verkehrsdatenabfrage möglich wäre, aber nicht im Rahmen des Erfolgsqualifikationstatbestandes des künftigen § 308 Absatz 4 StGB-E (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge), welcher ein höherrangiges Rechtsgut schützen soll. 6. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 – neu – StPO) Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. aus dem Sprengstoffgesetz: Straftaten nach § 40 Absatz 3a.“‘ Begründung: Der gegenständliche Gesetzentwurf beabsichtigt, neben der Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes für Straftaten nach § 40 Absatz 1 und 2 SprengG, die gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden (§ 40 Absatz 3a SprengG-E), zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung entsprechender Straftaten zu schaffen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen wird. Damit ist grundsätzlich auch eine Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO ermöglicht. Um dem Ziel der effektiven und vollumfänglichen Verfolgung solcher Straftaten durch Zugriff auf bereits angefallene Verkehrsdaten gerecht zu werden, ist zudem eine ausdrückliche Aufnahme des § 40 Absatz 3a SprengG-E in den Katalog der Straftaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO aus kriminalfachlicher Perspektive zu begrüßen. Die Einstufung des § 40 Absatz 3a SprenG-E als besonders schwere Straftat nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO erscheint auch unter Wertungsgesichtspunkten angemessen. Kriterien für die Einstufung sind u. a. die Art der Tatbegehung, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß und Schwere des eingetretenen Schades, die Beteiligung mehrerer potentieller Täter, Zusammenhänge mit anderen Katalogtaten, Straftaten aus dem Bereich des organisierten Verbrechens und eine besondere Tatmotivation (vgl. Rückert in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 74). Durch die Aufnahme von Straftaten die der Bekämpfung von Terrorismus und dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienen, ist der grundrechtsrelevante Abruf verpflichtend gespeicherter Daten gerechtfertigt (vgl. Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 100g Rn. 8). Nach diesen Kriterien ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 40 Absatz 3a SprengG-E in der Regel in einem engen Zusammenhang mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stehen, bei Sprengstoffexplosionen in Wohn- und Geschäftshäusern sogar im Zusammenhang mit Straftaten nach §§ 211, 212 StGB, und damit mit Katalogtaten nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i StPO. § 40 Absatz 3a SprengG-E weist damit regelmäßig einen Bezug zu der in Aussicht genommenen Schädigung hochrangiger Rechtsgüter auf, sodass bereits in diesem Tatstadium die Überwachung von Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrsdaten angezeigt erscheint. Mit der bandenmäßigen Begehung der Tat korrespondiert die Beteiligung mehrerer potentieller Täter.]

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