Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6806
21. Wahlperiode 01.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
– digitale Ermittlungsmaßnahmen
A. Problem und Ziel
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen
auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.
Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den
automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet
öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden
einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen,
für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-
Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-
Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer
Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und
außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden.
Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU)
2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L,
2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für
den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3
Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung
eingesetzt werden sollen.
Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz
verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das
Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom
16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren
Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die
operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem
unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen,
die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten
personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle
Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern,
Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung
erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet
werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und
Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei,
die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung
enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen
systematisch erschlossen und analysiert werden.
B. Lösung
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren
mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine
klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den
Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung
verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
In den Haushalten der Länder entsteht voraussichtlich ein Mehrbedarf an Stellen,
Personal- und Sachkosten. Sämtliche Länder gaben an, die Mehrbedarfe nicht
belastbar schätzen zu können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die
Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen
Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen
anzuwenden. In diesem Fall ist von einem Mehraufwand auszugehen, der von den
Ländern derzeit noch nicht beziffert werden konnte. Dieser entsteht aufgrund der
Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und des
Weiterbetriebes sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für
Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die
heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für eine automatisierte
Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft, aber
vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist.
Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen
auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen
aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten
Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale
realisieren lassen, konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt
werden.
Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt
und die Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
– digitale Ermittlungsmaßnahmen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
– digitale Ermittlungsmaßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98c die folgende Angabe eingefügt:
„§ 98d Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 98e Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse“.
2. Nach § 98c werden die folgenden §§ 98d und 98e eingefügt:
„§ 98d
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im
Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine
Straftat vorbereitet hat und,
2. die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres
Einsatzes,
2. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes
Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
Anlage 1
(4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich
anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen
48 Stunden, herbeizuführen.
§ 98e
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch
im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in
denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur
Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des
Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und
für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen
Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die auf Grund von
Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder
entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden
personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die auf Grund
von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen
nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an
Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen
Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung
einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und
Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse
ausgeschlossen werden,
3. eingehende Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen
Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf zu beschränken, Daten
aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen
und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst
werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine
ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die
unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist
unzulässig. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder
herausgebildet noch verwendet werden.
(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der
Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der
hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und
Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“
3. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „98a,“ die Angabe „98d,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. des § 98d die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich nach
§ 98d verwendet wurden,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität
der Strafverfolgung zu steigern.
Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich von
biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Nach geltender
Rechtslage können im Internet öffentlich zugängliche biometrische Daten als sogenannte Open-Source-
Intelligence-Maßnahme (OSINT-Maßnahme) manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich
entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen auf Grundlage der Ermittlungsgeneralklauseln
der §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) mit personenbezogenen Daten, insbesondere biometrischen
Daten aus einem Strafverfahren zur Sachverhaltsaufklärung abgeglichen werden (vergleiche Wabnitz/Janovsky/
Schmitt WirtschaftsStrafR-HdB/Bär, 6. Auflage 2025, Kap. 30 Rn. 123 f., beck-online; KK-StPO/Weingarten, 9.
Auflage 2023, StPO § 161 Rn. 12a, beck-online). Allein die Kenntnisnahme von im Internet öffentlich
zugänglichen Informationen bewirkt in aller Regel keinen Grundrechtseingriff (vergleiche BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008
– 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – Rn. 298). Anders ist dies, wenn hierfür automatisierte Anwendungen zur
Datenverarbeitung eingesetzt werden, da hier mit Blick auf die potentielle Menge der abzugleichenden Daten
potentiell viele Unbeteiligte betroffen sein dürften.
Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und
des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)
2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die Notwendigkeit, für
Systeme künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) spezielle Regelungen zu
schaffen, wenn der Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung vorgesehen ist.
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im
Internet öffentlich zugänglichen Daten wird daher eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung
verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender
Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung können bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der
Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer
Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden. Aufgesetzt werden
soll auf bereits vorhandene Analyseplattformen der Gefahrenabwehr.
Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen
Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln
mit einem bestimmen personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle
Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler
Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden
bearbeitet werden muss (vergleiche zur Gefahrenabwehr, Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite
12). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wesentliche Anhaltspunkte für die Aufklärung der konkreten
Straftat entweder nur mit hohem Personal- und Zeitaufwand gewonnen werden können oder dass sie überhaupt nicht
erkannt werden (vergleiche auch zur Gefahrenabwehr Drucksache des Landtags Rheinland-Pfalz 18/10756, Seite
2). Dies soll der Einsatz verfahrensübergreifender Analyseplattformen überwinden. Diese können es ermöglichen,
eine Vielzahl von für die Aufklärung der konkreten Straftat relevanten, personenbezogenen Daten in mehrfachen,
automatisierten Schritten mit einer Vielzahl von Quellsystemen auf einmal abzugleichen und hierdurch in kurzer
Zeit datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen,
Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen herzustellen und graphisch
darzustellen.
Gegenwärtig gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb von verfahrensübergreifenden Recherche-
und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Eine datei- und informationssystemübergreifende
Zusammenführung und komplexe Analyse dieser zusammengeführten Daten ist nicht von § 98c StPO erfasst. § 98c StPO
ermöglicht nur einen einfachen maschinellen Datenabgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur
Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – (Palantir) deutlich
gemacht, dass die Nutzung von Analyseplattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit § 98d der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) wird eine Ermächtigungsgrundlage für den
automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen
Daten geschaffen. Zweck der Maßnahme kann die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder
die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen sein.
§ 98e StPO-E regelt die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung
des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und
Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform
zusammengeführte, personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiter zu
verarbeiten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativ kommt ein Verzicht auf entsprechende Regelungen in Betracht.
Damit blieben den Strafverfolgungsbehörden wichtige Ermittlungsinstrumente verwehrt, die in zunehmend
digitalisierten Zeiten erforderlich erscheinen, um Straftaten weiterhin effektiv verfolgen zu können. Die Länder haben
für den Bereich der Gefahrenabwehr teilweise bereits Ermächtigungsgrundlagen für die biometrische
Fernidentifikation und für verfahrensübergreifende Analyseplattformen geschaffen oder planen dies zeitnah. Dies soll nun
auch für Strafverfolgung ermöglicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die beabsichtigte Einführung der neuen Ermittlungsbefugnisse trägt zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1,
16.2, 16.4 und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern,
alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter Kriminalität zu bekämpfen und
Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die neuen digitalen Ermittlungsbefugnisse leisten einen
Beitrag zur Erreichung dieser Ziele, indem sie die Effektivität der Strafverfolgung stärken.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
Ein Land geht davon aus, dass die Plattform zur automatisierten Datenanalyse voraussichtlich kostenneutral für
die Strafverfolgung eingesetzt werden könne. Die übrigen Länder rechnen mit haushalterischen Mehrbedarfen,
insbesondere wenn bei den Landespolizeien noch keine Software für die automatisierte Datenanalyse zur
Gefahrenabwehr eingesetzt wird. Die Mehrbedarfe konnten jedoch nicht beziffert werden. Lediglich ein Land hat
etwaige Mehrbedarfe konkretisiert, jedoch darauf hingewiesen, dass die Schätzungen nicht belastbar seien. Für eine
Software zum Abgleich von biometrischen Daten wird mit jährlichen Betriebskosten zwischen 100 000 Euro und
200 000 Euro gerechnet. Für eine Recherche- und Analyseplattform werden Mehrkosten zwischen 200 000 Euro
und 500 000 Euro erwartet. Potenzielle Entwicklungskosten werden im sechsstelligen Bereich veranschlagt. Für
den Betrieb und die Weiterentwicklung beider Softwarelösungen wird ein Personalbedarf von 2 bis 4
Planstellen/Stellen erwartet. Auf Grundlage dieser Schätzung war eine Hochrechnung der Bedarfe sämtlicher Länder nicht
möglich.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Für die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die Möglichkeit, die technischen
Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und
diese Maßnahmen anzuwenden.
Eine Schätzung der Mehrbedarfe für den biometrischen Internetabgleich war den Ländern aktuell nicht möglich,
da es sich um ein gänzlich neues Ermittlungsinstrument handelt. Ein Land gab an, dass die Höhe der Kosten von
einer Vielzahl derzeit nicht absehbarer Faktoren abhinge. Es wurde darauf verwiesen, dass unklar sei, wie viele
Anbieter über entsprechende Software verfügten, wie deren Preisgestaltung ausfalle, wie viele Lizenzen benötigt
würden und ob die Beschaffung in jedem Land separat oder gegebenenfalls in einem Länderverbund erfolgen
könne. Es konnte auch nicht prognostiziert werden, wie aufwändig die Pflege und Wartung der Software ausfallen
würde und – im Hinblick auf Schulungsaufwände – wie komplex die Anwendungen seien. Lediglich ein Land hat
die erwarteten Aufwände beziffert und geht von jährlichen Kosten von 100 000 Euro bis 200 000 Euro aus. Für
diese Schätzung wird allerdings auf Erfahrungswerte bei der Beschaffung anderer Software zurückgegriffen. Zum
Teil haben die Länder auch einen nicht näher konkretisierten Personalbedarf vorgetragen.
Der Mehrbedarf für den Einsatz von Systemen zur automatisierten Datenanalyse konnte von den Ländern derzeit
ebenfalls noch nicht beziffert werden. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der Softwarebeschaffung,
Weiterentwicklung und -betrieb sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen
des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr
Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft,
aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist.
Zwar haben die Länder teilweise ihnen bekannte Orientierungswerte für etwaige Kosten vorgetragen. So hat ein
Land mitgeteilt, dass die Einführung der Plattform für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr mit
25 000 000 Euro jährlich im Haushalt veranschlagt sei. Ein weiteres Land rechnet mit jährlichen Gesamtkosten
für die Polizei in vergleichbarer Höhe. Für die Mehrkosten, die mit dem erweiterten Einsatz der Analysesoftware
zur Strafverfolgung verbunden sind, sind die Kosten für die Nutzung der Software zur Gefahrenabwehr jedoch
unergiebig. Ein weiteres Land geht jedenfalls davon aus, dass die repressive Nutzung der Analysesoftware
weitgehend kostenneutral erfolgen könne. Ein Land hat jährliche Betriebskosten zwischen 200 000 Euro bis 500 000
Euro geschätzt sowie ein Personalbedarf für Betrieb und Weiterentwicklung von 2 bis 4 Vollzeitäquivalenten für
den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse. Aus diesen Schätzungen ist eine
Hochrechnung der Bedarfe der übrigen Länder nicht möglich.
Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass
durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten
Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen,
konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.
Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sind
infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Auch hier wird davon
ausgegangen, dass die repressive Nutzung von bei den Polizeibehörden des Bundes eingesetzten Systemen zur
automatisierten Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich kostenneutral erfolgen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet ihrer sexuellen und
geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich
des Strafverfahrensrechts und sind auf Dauer angelegt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die mit dem Gesetz
eingeführten neuen Ermächtigungsgrundlagen werden grundsätzlich einer fortlaufenden Beobachtung
unterzogen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zu den unter Nummer 2 dargestellten
Änderungen.
Zu Nummer 2
Mit § 98d und § 98e StPO-E werden spezielle Ermächtigungsgrundlagen für den Abgleich von biometrischen
Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten sowie zur
verfahrensübergreifenden Datenanalyse mittels automatisierter Anwendungen zur Datenverarbeitung geschaffen. Mit einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung sind höher entwickelte Datenverarbeitungsprogramme gemeint,
insbesondere auch solche, denen KI-Systeme im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung über künstliche
Intelligenz zugrunde liegen.
Ergänzend zu den neuen Regelungen in § 98d und § 98e StPO-E gelten für Systeme zur biometrischen
Fernidentifizierung und verfahrensübergreifenden Datenanalyse zum Zwecke der Strafverfolgung bereits jetzt folgende
Vorgaben:
Soweit bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung über künstliche
Intelligenz eröffnet ist – insbesondere bei sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 in
Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung über künstliche Intelligenz –, gelten die
entsprechenden Vorgaben unmittelbar: Solche KI-Systeme müssen daher die in der Verordnung festgelegten, unmittelbar
geltenden Anforderungen an die Qualität solcher KI-Systeme und deren Sicherstellung (zum Beispiel Data-
Governance, Cybersicherheit, Grundrechte-Folgenabschätzung, Konformitätsbewertungsverfahren und
Registrierung des KI-Systems) erfüllen. Ein zentraler Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9, das vor
Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige
Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse –
frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet insbesondere
zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten.
Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests
verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich
negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1
müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist
besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt
Artikel 13 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für
den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann.
Für den Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung macht die
Verordnung über künstliche Intelligenz in Artikel 26 Absatz 10 zudem einschränkende, verfahrensrechtliche und
materielle Vorgaben, die ab dem 1. August 2026 gelten (Artikel 113). Danach gilt insbesondere:
– Im Falle eines Abgleichs zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen
der Strafverfolgung muss der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer
Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt
werden, es sei denn der Abgleich wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf
der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat
stehen, verwendet.
– Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken.
– Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Entscheidung ausschließlich auf der
Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung treffen, aus
der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt.
– Es hat eine Einsatzdokumentation in der Polizeiakte zu erfolgen.
– Die Betreiber legen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und den nationalen Datenschutzbehörden
Jahresberichte über ihre Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
vor.
Des Weiteren müssen Hochrisiko-KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung nach Artikel 14 Absatz 5
der Verordnung über künstliche Intelligenz so gestaltet sein, dass der Betreiber keine Maßnahmen oder
Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese
Identifizierung nicht von mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und
Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Anforderung
unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
Außerdem muss beim Einsatz solcher KI-Systeme durch Strafverfolgungsbehörden beachtet werden, dass
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über künstliche Intelligenz das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme
für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen verbietet, die Datenbanken zur
Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen
erstellen oder erweitern. Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme eingesetzt
werden (vergleiche Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung über
künstliche Intelligenz, Rn. 234).
Daneben sind die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz im Strafverfahren gemäß den §§ 474 ff.
StPO und – aufgrund des Verweises in § 500 StPO – nach Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für
Datenverarbeitungssysteme im Sinne der §§ 98d und 98e StPO-E anwendbar. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung und die Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung.
Insbesondere ist die Einbindung der oder des jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten bereits vor der
erstmaligen Einführung von neuen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung im Sinne der §§ 98d und
98e aufgrund der verpflichtenden Vorgabe zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
sichergestellt. Eine solche ist gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 67 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor der
Verwendung neuer Technologien, die – wie in den Fällen der §§ 98d und 98e – aufgrund der Art, des Umfangs,
der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter
betroffener Personen zur Folge haben, durchzuführen. Gemäß § 67 Absatz 3 BDSG haben die Verantwortlichen die
zuständige Datenschutzbeauftragte oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der
Folgenabschätzung zu beteiligen.
Die Strafverfolgungsbehörden unterliegen überdies fortlaufend der umfassenden, datenschutzrechtlichen
Kontrolle durch die jeweils zuständigen Beauftragten für den Datenschutz (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024,
StPO § 500 Rn. 9, beck-online), die ihre sich aus dem BDSG und den jeweiligen Landesgesetzen ergebenden
Befugnisse ausüben können. Hiervon ist auch die Datenverarbeitung im Rahmen von Maßnahmen nach § 98d
und § 98e StPO-E durch die Strafverfolgungsbehörden erfasst.
Im Hinblick auf KI-Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung schreibt Artikel 26 Absatz 10
Unterabsatz 6 der Verordnung über künstliche Intelligenz zudem unmittelbar vor, dass die Betreiber den
zuständigen nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über die Verwendung von entsprechenden Systemen
vorzulegen haben.
Zu § 98d (Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen biometrischen Daten aus
dem Internet)
§ 98d StPO-E regelt den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit
biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten.
Zu Absatz 1
Ziel des biometrischen Abgleichs kann zum einen die Erforschung des Sachverhalts sein, wie dies auch bei
anderen Ermittlungsmaßnahmen (etwa nach § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO) der Fall ist. Ziel der Erforschung
des Sachverhalts ist es zu ergründen, ob gegen einen bestimmten Tatverdächtigen wegen einer bestimmten Straftat
ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Zu diesem Zweck sollen in gleichem Maße be- und entlastende
Umstände ermittelt werden können. Zum anderen kann die Maßnahme auch der Identifizierung oder der
Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten oder eines Zeugen dienen. Die Maßnahme kann über § 457
Absatz 3 StPO auch als Instrument zur Fahndung zum Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls dienen.
Vorausgesetzt wird, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete
Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, und die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die materiellen Voraussetzungen entsprechen damit weitgehend denen, die auch im Falle von Maßnahmen nach
§ 100g Absatz 1, § 100i Absatz 1, § 100k Absatz 1 StPO vorliegen müssen. Die Eingriffsschwelle trägt der
Grundrechtsintensität der Maßnahme Rechnung. Der biometrischen Internetabgleich greift in das durch Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff liegt in der Erfassung der Daten, ihrem Abgleich
mit anderen Daten (auch bei Nicht-Treffern) und der folgenden Verwendung der Daten (vergleiche zur
automatisierten Kennzeichenkontrolle nach § 163g StPO BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –,
BVerfGE 150, 244, 289, Rn. 43). Mit der Maßnahme geht eine nicht unerhebliche Streubreite einher, weil alle
Personen von der Maßnahme betroffen sind, deren öffentlich zugängliche Referenzdaten im Internet in den
Abgleich einbezogen werden. Damit wird eine signifikante Zahl von personenbezogenen Daten vieler überwiegend
unbeteiligter einbezogen. Biometrische Daten sind auch besonders sensible personenbezogene Daten. Allerdings
werden nur die Daten derjenigen Personen, zu denen ein Treffer vorliegt, von den Strafverfolgungsbehörden
überhaupt registriert. Als das Eingriffsgewicht mindernd ist daher zu berücksichtigen, dass der Datenabgleich in
Sekundenschnelle durchgeführt wird und die erfassten Daten im Nichttrefferfall sofort vollständig wieder gelöscht
werden, ohne einer Person bekannt zu werden und auch keine weitere polizeiliche Tätigkeit veranlassen
(vergleiche am angegebenen Ort Rn. 97).
Zusätzlich zu der vorgenannten Eingriffsschwelle ist als weitere Einschränkung die Subsidiarität der Maßnahme
vorgesehen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern ist nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a StPO gewährleistet.
Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum
Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der
Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.
Bei den für den Abgleich herangezogenen biometrischen Daten aus dem Strafverfahren können es sich
beispielsweise um Daten des Beschuldigten oder eines Zeugen handeln. Diese können mit im Internet öffentlich
zugänglichen biometrischen Daten abgeglichen werden. Typischer Anwendungsfall wäre ein Lichtbild oder eine
Videosequenz mit dem Gesicht eines Beschuldigten oder eines relevanten Zeugen. In Betracht kämen aber
beispielsweise auch Stimmaufzeichnungen. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch
gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem Ergebnis einer
Übereinstimmungsbewertung zu verstehen.
Unter öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet werden können,
beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Es
sind auch solche Daten erfasst, die nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung genutzt
werden können. Nicht umfasst sind hingegen Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind,
beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle
unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der
Maßnahme erfasst werden.
Zum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche Daten aus dem
Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die (lediglich) temporäre Speicherung der Daten, um diese als Referenz
für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten
Ausgangsverfahrens, eine weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen, sie sind nach Absatz 3 zu löschen.
Nach Absatz 1 Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein
tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass eine
Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von
Veranstaltungen, in denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich
zugänglichen Ortes. Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von Webcams, die in
zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass bei jeder Maßnahme die konkret eingesetzte automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt, zu protokollieren sind. Damit soll eine nachträgliche
Überprüfung ermöglicht werden. Die Bezeichnung der eingesetzten Software dient der Transparenz. Ungeachtet
dessen ist zu beachten, dass die ausgeworfenen Treffer (nebst der Webadresse) zur Akte zu nehmen sind. Die
Ermittlungsbeamten müssen eine tatsächliche morphologische Übereinstimmung überprüfen und prüfen, dass die
ausgeworfenen Lichtbilder auch echt, also nicht KI-generiert sind. Erst bei einem positiven Ergebnis kann der
Treffer Ausgangspunkt für weitere Ermittlungsmaßnahmen sein. Sobald die Ermittlungen offen geführt werden,
können die Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die Richtigkeit der Einschätzung durch die
Ermittlungsbeamten angreifen. Im Zweifel werden spätestens für die Hauptverhandlung Sachverständigengutachten eingeholt
werden müssen. Dies entspricht dem Vorgehen bei der Auswertung von Videoaufzeichnungen nach der heutigen
Rechtslage.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, soweit sich auf Grundlage des Abgleichs
aus ihnen ein konkreter Ermittlungsansatz für das Verfahren oder anderes Strafverfahren ergibt, wobei für die
Verwendung in einem anderen Strafverfahren § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO gilt. Die Weiterverarbeitung richtet
sich im Weiteren nach den allgemeinen Regelungen zur Weiterverarbeitung nach der Strafprozessordnung. Alle
anderen für die Durchführung des Abgleichs aus dem Internet erhobenen und verwendeten Daten sind
unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch etwaige aus den erhobenen Daten gewonnenen Templates, die für einen
Abgleich erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der Daten. Ausgeschlossen ist daher die
Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die sämtliche aus dem Internet erhobenen Lichtbilder und/oder die
zugehörigen Templates enthält, die es ermöglichen würde, einen Abgleich in anderen Verfahren ohne Neuerhebung
der Daten durchführen zu können.
Die Regelung in § 98d StPO ermächtigt nicht zur Inanspruchnahme ausländischer Stellen zur Durchführung des
Abgleichs. Sollte die Inanspruchnahme eines Anbieters im Ausland erforderlich werden, weil die
Strafverfolgungsbehörden den Abgleich technisch nicht selbst durchführen können, handelt es sich um justizielle
Rechtshilfe, die sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet. Ein solches
Ersuchen unterliegt dabei den Voraussetzungen zum Datenschutz der §§ 77d ff. IRG, welche eine strenge
Zweckbindung zur Datenübermittlung und -verarbeitung vorsehen. Für die Staatsanwaltschaften besteht daneben die
Möglichkeit, an das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) heranzutreten, das
wiederum im Wege der sogenannten polizeilichen Rechtshilfe an ausländische Stellen herantreten könnte. Geplant ist
es, eine Befugnis im Bundeskriminalamtsgesetz vorzusehen, um dem Bundeskriminalamt in seiner
Zentralstellenfunktion im Falle von Straftaten, deren Verfolgung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, zu
ermöglichen, an Anbieter in einem Drittstaat heranzutreten (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit des Bundesministeriums des Innern). Diese Stellen können nach
dem Entwurf auch private Anbieter sein. Dem Bundeskriminalamt kommt gemäß § 3 BKAG eine zentrale Rolle
bei der internationalen Zusammenarbeit auch für die Strafverfolgung zu. Der polizeirechtliche Rechtshilfeweg
erlaubt zudem erfahrungsgemäß eine zügigere Erledigung als der justizielle und wird auch für Maßnahmen mit
vergleichbarer Zielrichtung wie internationale Fahndungen oder dem Abgleich daktyloskopischer Daten
typischerweise beschritten. Jedoch können über den Weg der polizeilichen Rechtshilfe lediglich Ermittlungsansätze
gewonnen werden, welche für die Verwendung als Beweismittel durch ein justizielles Rechtshilfeersuchen
bestätigt werden müssen. Zur Vermeidung einer Umgehung der den justiziellen Stellen vorbehaltenen
Entscheidungsbefugnisse bleibt das Bundeskriminalamt im Strafverfahren stets an die Sachleitungsbefugnis der
Staatsanwaltschaft gebunden (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 BKAG). Hierdurch wird sichergestellt, dass ein polizeiliches
Ersuchen im laufenden Strafverfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften erfolgt und die gewonnenen
Erkenntnisse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur nach Maßgabe der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben
verwendet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass der biometrischen Internetabgleich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Bei
Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) erfolgen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss stets mit Tatsachen
begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 2 BvR 273/06 –, Rn. 17). Im
Fall der Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung durch die
Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen. Damit wird Artikel 26 Absatz 10 der
Verordnung über künstliche Intelligenz Rechnung getragen. Hiernach muss beim Einsatz von KI-Systemen zur
nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten
Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare
Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden,
genehmigt werden, es sei denn, er wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen eingesetzt.
Lehnt die Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach § 98d StPO-E nachträglich ab, so ergibt sich unmittelbar aus
Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung über künstliche Intelligenz, dass die Maßnahme mit sofortiger
Wirkung eingestellt und im Rahmen der Maßnahme erhobene personenbezogene Daten gelöscht werden müssen.
Zu § 98e (Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse)
Mit § 98e StPO-E wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und
Analyseplattformen zur Strafverfolgung eingeführt. Dabei werden die vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, BVerfGE 165, 363) aufgestellten
Anforderungen für den Einsatz von Systemen zur automatisierten, verfahrensübergreifenden Datenanalyse oder -
Auswertung personenbezogener Daten beachtet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur
zweckändernden automatisierten Datenverarbeitung in vorgenannter Entscheidung sind im Wesentlichen auf das
Strafverfahrensrecht übertragbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich das Gewicht des Eingriffs in das
Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG)
durch den Einsatz einer verfahrensübergreifenden automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die
Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen
Datenerhebungseingriffe ergebe; insoweit würden auch die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten.
Zum anderen habe die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil eine derartige
Verarbeitung spezifische Belastungseffekte haben könne, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung
hinausgingen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäben sich daher weitergehende
Rechtfertigungsanforderungen. Das Eingriffsgewicht werde dabei insbesondere durch Art und Umfang der verarbeitbaren Daten
und die zugelassene Methode der Datenanalyse oder -auswertung bestimmt. Das Eingriffsgewicht einer solchen
Befugnis könne abhängig von Datenart und -umfang und Verarbeitungsmethode potenziell sehr hoch sein. Dies
wäre der Fall, wenn die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse oder -auswertung kaum eingegrenzt wäre, da
sie die Verarbeitung unbegrenzter Datenbestände in den Datenbeständen der Polizei ermögliche und die
Methoden der Analyse nicht weiter einschränke. Eine solche Befugnis wäre daher nur unter denselben
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu rechtfertigen, wie sie auch bei anderen tief in die Privatsphäre eingreifenden
Überwachungsmaßnahmen gelten (vergleiche zum letzten Punkt ebenda Rn. 150 f.). Unter „tief in die Privatsphäre
eingreifende Überwachungsmaßnahmen“ fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die
Telekommunikationsüberwachung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Rn. 197;
BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, Rn. 103 ff.).
Die Regelung betrifft nicht die automatisierte Auswertung von in einem führenden Verfahren erhobenen und nach
den §§ 474, 477 bis 480, 487 StPO oder nach den Polizeigesetzen unabhängig von einer in Absatz 1 bezeichneten
Analyseplattform aus anderen Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgängen konkret zum führenden Verfahren
übermittelten personenbezogenen Daten. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, zur Aufklärung
dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens
gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche
Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden dürfen. Sind in einem Verfahren sowohl Katalogtaten als auch Nicht-
Katalogtaten gegenständlich, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Ermittlungsmaßnahmen, die das
Vorliegen einer Katalogtat zur Voraussetzung haben (vergleiche hierzu MüKoStPO/Rückert, 2. Auflage 2023, StPO
§ 100a, Rn. 319).
Den Strafverfolgungsbehörden wird so ermöglicht, die Daten für die Strafverfolgung auszuwerten, die die
jeweiligen Polizeibehörden der Länder und des Bundes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bereits für den Betrieb
einer verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattformen zur Gefahrenabwehr zusammengeführt
haben. Für die Gefahrenabwehr sehen die Landesgesetze dies teilweise jetzt schon vor (vergleiche etwa für Baden-
Württemberg § 47a PolG BW, Bayern § 61a PAG BY, Berlin § 47a ASOG Bln, Hamburg § 49 PolDVG HH,
Hessen § 25a HSOG, Nordrhein-Westfalen § 23 Absatz 6 PolG NRW und Rheinland-Pfalz § 65a POG RP). Diese
Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen den Polizeibehörden eine Zusammenführung der in ihren Datei- und
Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar sowohl diejenigen, die sie zur
Gefahrenabwehr als auch diejenigen, die sie zur Strafverfolgung erhoben haben. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen
soll § 98e StPO-E die Möglichkeit eröffnen, die bereits zusammengeführten Daten auch zur Strafverfolgung zu
nutzen. Damit wird die Einrichtung einer separaten verfahrensübergreifenden Analyseplattform und damit auch
eine weitere, separate Zusammenführung dieser Daten für die Strafverfolgung entbehrlich. Die Datenbestände,
die für die Strafverfolgung relevant sind, decken sich im Wesentlichen mit den Datenbeständen, die von der
Polizei für die Zwecke der Gefahrenabwehr zusammengeführt werden, da bei den Polizeibehörden auch der
wesentliche Teil der Daten aus der Strafverfolgung gespeichert ist (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024,
StPO, Vorbemerkung zu § 483 Rn. 4, beck-online) und für die Zwecke der Strafverfolgung auch die Daten aus
der Gefahrenabwehr relevant sind (vergleiche § 98c StPO).
Mit dem in Absatz 1 verwendeten Begriff „Datei- und Informationssystemen der Polizei“ sind die Systeme der
jeweiligen Landespolizeien bzw. der Polizeibehörden des Bundes gemeint, in denen für die Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr personenbezogene Daten rechtmäßig gespeichert werden. In Absatz 2 wird näher definiert,
welche Datenbestände hiervon zur Strafverfolgung in eine Datenweiterverarbeitung einbezogen werden dürfen.
Die Zusammenführung bedeutet, dass die Daten einheitlich durchsuchbar gemacht werden. Die bisher aufwendige
Suche in einzelnen Datenbanken, die ein mehrfaches manuelles Anstoßen eines Suchvorgangs erfordert, wird
durch die Zusammenführung überwunden. Diese kann beispielsweise durch vorherige Spiegelung der Daten auf
der Analyseplattform erfolgen. Die für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben für die
Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der geltenden
Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen gelten dabei fort. Dies betrifft insbesondere auch die Speicher- und
Löschfristen, die Kennzeichnungspflichten und etwaige Vorgaben zu Rollen- und Rechtekonzepten. Diese gelten in
derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung und sind daher zwingend technisch in das System
zu implementieren, soweit hierzu in der jeweiligen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage keine besonderen
Regelungen getroffen worden sind (vergleiche etwa die Regelung in § 25a Absatz 2 HSOG zum besonderen
Rollen- und Rechtekonzept und Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten).
Insbesondere zieht das Zusammenführen von Daten keine Verlängerung der Speicherfristen nach sich. Die
Speicherfristen und Löschpflichten aus dem jeweiligen Quellsystem gelten vielmehr fort (vergleiche etwa Drucksache des
Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 26).
Durch die Verwendung des Begriffs „Dateisystem“ werden elektronische Akten ausgeschlossen, da elektronische
Akten und elektronische Aktenkopien gemäß § 496 Absatz 3 StPO keine Dateisysteme im Sinne der §§ 483 ff.
StPO sind (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 ff., Rn. 15).
Die bei Staatsanwaltschaften geführten elektronischen Akten gehören damit nicht zu den Daten, die für eine
solche Analyseplattform zusammengeführt werden können. Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit
elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien richtet sich nach § 498 Absatz 2 StPO. Ungeachtet dessen
können Daten, die aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen stammen und auch Gegenstand der
elektronischen Strafverfahrensakte geworden sind, weiterhin unter den in § 98e StPO aufgestellten Voraussetzungen in die
Analyse mit einbezogen werden.
Es dürfen nur solche Daten einbezogen werden, die rechtmäßig gespeichert sind. Sie müssen also nach den
einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen oder strafprozessualen Regelungen über die Erhebung von Daten
rechtmäßig erhoben worden und im Einklang mit den anwendbaren polizeirechtlichen (also beispielsweise §§ 22 ff. PolG
NRW, §§ 55 ff. PAG BY, §§ 12 ff. BKAG) oder strafprozessualen (§§ 483 ff. StPO) datenschutzrechtlichen
Vorgaben abgespeichert sein.
Um die durch § 98e StPO-E eröffnete Möglichkeit zu nutzen, müssten in den entsprechenden
Landespolizeigesetzen und in den die Polizeibehörden des Bundes betreffenden Gesetzen spiegelbildlich Regelungen geschaffen
werden, die die Nutzung ihrer zum Zwecke der Gefahrenabwehr für Analyseplattformen zusammengeführten
Daten für Zwecke der Strafverfolgung nach Maßgabe von § 98e StPO-E ermöglichen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 dürfen bei der Weiterverarbeitung Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen
Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden.
Vorgangsdaten sind sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit einer polizeilichen Tätigkeit bei einem
bestimmten Einsatzanlass zu Personen und Sachen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst werden.
Aufgenommen werden insbesondere Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die nicht nur Daten zu
Verdächtigen, Beschuldigten oder sonstigen Anlasspersonen enthalten, sondern beispielsweise auch zu Personen, die
Anzeige erstatten, Hinweise geben oder Zeuginnen oder Zeugen sind. Vorgangsdaten werden in
Vorgangsbearbeitungssystemen erfasst und mittels Vorgangsverwaltungssystemen verwaltet (vergleiche Gesetzesbegründung zu
§ 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 29 f.). Da die
Daten aus der Vorgangsverwaltung auch Unbeteiligte betreffen, führt die Einbeziehung dieser Daten zu einer
Erhöhung des Eingriffsgewichts (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47a PolG BW, Drucksache des
Baden-Württembergischen Landtags 17/9478). Bereits heute sind Daten aus den Vorgangsbearbeitungs- und
verwaltungssystemen im Wege eines einfachen Datenabgleichs über die Suchmaske des jeweiligen Systems mittels
Indexsuche durchsuchbar.
Falldaten ergeben sich aus sogenannten Fallbearbeitungssystemen. Dabei handelt es sich um automatisierte
Verfahren zur strukturierten Bearbeitung von umfangreichen Ermittlungsverfahren. Ein gängiges, aktuell von
Landespolizeien zur Fallbearbeitung eingesetztes Programm ist die Software „Crime“ (vergleiche etwa
Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite
30; Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478).
Polizeiliche Informationssysteme enthalten personenbezogene Informationen, die sowohl zum Zweck der
Verhütung von Straftaten als auch zum Zweck der Strafverfolgung und -vollstreckung gespeichert werden. Das gängige
von den Ländern eingesetzte polizeiliche Informationssystem heißt „POLAS“, „POLIS“ oder „INPOL-Land“
(vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucksache 22/16042, Seite 30; vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des
baden-württembergischen Landtags 17/9478; Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen
Landtags 20/11235, Seite 12 f.). Das Informationssystem des Bundeskriminalamts findet seine Grundlage in § 13
BKAG („INPOL-Neu“); es ist Hauptbestandteil des polizeilichen Informationsverbunds gemäß § 29 BKAG. Die
von den Ländern eingesetzten polizeilichen Informationssysteme sind an „INPOL-Neu“ angeschlossen. Die
polizeilichen Informationssysteme bestehen aus unterschiedlichen Datengruppen. Hierzu gehören insbesondere
Kriminalaktennachweise, Personenfahndungen, Sachfahndungen, Haftdateien, Erkennungsdienst und DNA-
Analyse-Dateien.
Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch sind zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder
ausgetauschte polizeiliche Informationen mit hoher Relevanz insbesondere zu überregionalen Straftätern, zu
serienmäßig begangenen Straftaten oder zu akuten Gefahrensachverhalten. Derzeit wird hierfür überwiegend das
bundesweite, webbasierte Fernschreibsystem EPOST 810 genutzt (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG,
Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, S. 14; Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft
der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30).
Absatz 2 Satz 2 regelt, dass die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1, Absatz 2,
§ 100i StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen
sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten nur dann in die automatisierte
Weiterverarbeitung einbezogen werden können, soweit dies erforderlich ist. Dies betrifft zum einen Verkehrsdaten, wie etwa
Verbindungsdaten einschließlich Standortdaten, die durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
gemäß § 100a StPO, durch Funkzellenabfragen gemäß § 100g StPO oder unter Einsatz eines IMSI-Catchers auf der
Grundlage des § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO oder im präventiven Bereich nach den entsprechenden
Polizeigesetzen der Länder oder des Bundes erhoben werden können. Erfasst sind aber auch Inhaltsdaten aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen. Mit den aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten sind Daten gemeint,
die aus beschlagnahmten oder sichergestellten Datenträgern stammen. Nicht betroffen sind beispielsweise
Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die sich auf solche Daten beziehen oder eine Zusammenfassung einer
Auswertung enthalten und aufgrund dessen bereits Eingang in Vorgangsdaten oder Falldaten gefunden haben.
Diese Daten dürfen in die Analyse ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Dies ist der Fall,
wenn die Daten für die Zwecke des konkreten Verfahrens benötigt werden, und wenn bereits vor Kenntnis vom
Inhalt der Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum
konkreten Suchanlass stehen könnten (vergleiche zu Asservaten die Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW,
Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478, Seite 27). Damit soll vermieden werden, dass bei
jeder Suche von vorne herein sämtliche, zu allen Verfahren bei der Polizei gespeicherten, oben benannten
Datenbestände nach Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen durchsucht werden. Es soll sichergestellt sein, dass im
Vorfeld der Analyse eine sich an kriminalistischen Kriterien orientierende Vorauswahl an Datenbeständen
getroffen wird, die einbezogen werden sollen. Eine solche Vorauswahl kann beispielsweise auf Basis von persönlichen
oder sachlichen Bezügen der anderen Verfahren zum führenden Ermittlungsverfahren getroffen werden. Ein
sachlicher Bezug kann auch in der Zugehörigkeit der Verfahren zu einem bestimmten Deliktsbereich bestehen.
Schließlich sieht Absatz 2 Satz 3 vor, dass die aufgrund der sehr eingriffsintensiven Maßnahmen einer Online-
Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung nach § 100b und § 100c StPO in anderen Strafverfahren oder
entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen erlangten, personenbezogenen Daten in eine
automatisierte Datenverarbeitung nach Absatz 1 nicht einbezogen werden dürfen. Hintergrund ist die regelmäßige
besondere Sensibilität der bei diesen Maßnahmen gewonnenen Daten. In den gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen
der Länder finden sich teilweise entsprechende Vorgaben (vergleiche § 25a Absatz 3 Nummer 2b HSOG und § 49
Absatz 2 Satz 7 PolDVG Hamburg).
Zu Absatz 3
Mit der Beschränkung auf Datei- und Informationssysteme der Polizei in Absatz 1 ist eine umfassende
Einbeziehung externer öffentlicher Quellen (Internet) sowie sonstiger, nicht von der Polizei betriebener Datenbanken
(Beispielsweise: Melderegister, Personalausweisregister, Ausländerzentralregister) für die Strafverfolgung nicht
vorgesehen. Absatz 3 stellt daher klar, dass eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige nicht-
polizeiliche Register und an Internetdienste ausgeschlossen ist. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen
(vergleiche etwa § 34 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes – BMG – in Verbindung mit § 34a BMG oder § 36
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in sonstigen staatlichen, nicht-polizeilichen Registern und einzelne als
Ergebnis einer zielgerichteten Recherche gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die
Weiterverarbeitung aber einbezogen werden. Bereits in den Datenbanken der Polizei vorhandene, im Einzelfall
in anderen Verfahren oder Vorgängen abgerufene Daten können ebenfalls einbezogen werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im
Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann.
Technisch erfolgt vom Grundsatz her ein Abgleich von (personenbezogenen) Daten aus den angebundenen
Quellsystemen (vergleiche Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 25). Im Rahmen der
Weiterverarbeitung können hiervon ausgehend nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 datei- und informationssystemübergreifend
Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch
quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden. Dabei können für die Erreichung des Zwecks der
Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen und die eingehenden
Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Hierfür muss das
System technisch die Möglichkeit haben, Suchkriterien zu gewichten (Absatz 4 Satz 1 Nummer 4), insbesondere nach
Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1.
Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich dabei darauf zu beschränken, in
Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherte Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Das Ergebnis
der Weiterverarbeitung muss immer erkennen lassen, welche in den Datei- und Informationssystemen der Polizei
gespeicherten Daten ihm aus welchem Grund zugrunde liegen, sodass von den ermittelnden Beamten eigene
Bewertungen und Entscheidungen getroffen werden können. Dies stellen die Sätze 2 und 4 klar. Die Anwendung
darf nach Satz 3 nur aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgen und anhand von Suchkriterien, die sich aus dem
konkreten Sachverhalt ergeben. Offene Suchen nach Zusammenhängen „ins Blaue hinein“ sind damit
ausgeschlossen. Der Einsatz der Analyseplattform dient damit allein dazu, den Rechercheaufwand zu reduzieren, damit
der zuständige Sachbearbeiter sich vorwiegend auf die eigentliche Analyse konzentrieren kann. Sie soll es dem
Ermittlungsbeamten ermöglichen, mittels einer einheitlichen Software die rechtmäßig in den Datei- und
Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung umfassend, schnell und
effizient durch eine Vielzahl zeitgleich ausgeführter Datenabgleiche auf Querverbindungen zum eigenen
Strafverfahren zu untersuchen, deren Bedeutung aber sodann der Ermittlungsbeamte selbst zu bewerten hat.
Prognostische Scoring-Funktionen, die Personen anhand von Risikobewertungen kategorisieren, sind mit diesen
Methodenvorgaben ausgeschlossen, zumal solche Funktionen für die Strafverfolgung ohnehin keine Relevanz haben.
Ebenfalls ausgeschlossen sind die Erzeugung synthetischer Ermittlungsansätze oder hypothetischer Tatszenarien.
Diese einschränkenden Vorgaben führen zu einer Reduktion des Eingriffsgewichts in die betroffenen
Grundrechte. Denn das Eingriffsgewicht wird nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – dort Rn. 91 ff.) umso geringer, je mehr der
Vorgang der automatisierten Datenanalyse oder -auswertung methodisch einem einfachen Datenabgleich
angenähert ist. Die Komplexität des suchenden Vergleichs könne sich zwar durch eine höhere Zahl an
Abgleichschritten und Verknüpfungen erhöhen. Das Eingriffsgewicht sei aber insbesondere dann umso höher, je offener die
Methode des Suchvorgangs gestaltet sei und je weniger die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung durch
– auch mit Erkenntnissen und Annahmen zu dem konkreten Sachverhalt gespeiste – polizeiliche Suchmuster
gesteuert werde. Eingriffserhöhend wirke es überdies, wenn das Ergebnis maschinelle Sachverhaltsbewertungen
enthalte, die also über die bloße Anzeige von Übereinstimmungen zwischen dem Suchkriterium und den
durchsuchten Daten hinausgingen. Offene Suchen werden mit den Methodenvorgaben ausgeschlossen. Maschinelle
Sachverhaltsbewertungen können nur innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Grenzen stattfinden.
Dabei wird mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, dass eine Analysesoftware die
polizeiliche Arbeit möglicherweise so verändert, dass der Faktor Mensch in den Hintergrund trete und dass die
Software von Menschen getroffene Entscheidungen sogar ersetzen könnte, mit den Vorgaben in den Sätzen 2 bis
4 sichergestellt, dass der Mensch am Anfang und am Ende des Entscheidungsprozesses steht. Die
Analyseplattform soll die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden nicht entscheidend verändern, sondern lediglich dabei
unterstützen, Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenzutragen und sie zu bewerten. Damit ist
sichergestellt, dass eine Analysesoftware ein reines Hilfsinstrument bleibt. Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass eine
ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar
eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, unzulässig ist.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz und der Einsatz von Sprachmodellen ist in den Grenzen der von der
Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Auswertemethoden möglich und kann damit für sämtliche in Absatz 4
beschriebenen Anwendungsfälle genutzt werden. Insbesondere kann der Einsatz künstlicher Intelligenz dazu dienen, die
technischen Möglichkeiten zu verbessern und im Rahmen des Datenabgleichs Ähnlichkeiten in Sachverhalten zu
erkennen (beispielsweise beim modus operandi oder bei Organisationsstrukturen). Viele Systeme künstlicher
Intelligenz nutzen statistische Modelle und Wahrscheinlichkeiten. Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sieht daher auch vor,
dass gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden können.
Um zu vermeiden, dass sich mit dem Einsatz automatisierter Analysesysteme in der Polizeiarbeit spezifische
Diskriminierungsrisiken verwirklichen, ordnet Satz 5 zudem ausdrücklich an, dass technisch und organisatorisch
sicherzustellen ist, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
Zu Absatz 5
Zur Gewährleistung von Kontrolle und Transparenz regelt Absatz 5 Satz 1, dass der Einsatz der automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von
Daten nach Absatz 2 Satz 2 unter Darlegung auch der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen ist. Dies
kann etwa dadurch erfolgen, dass das System eine entsprechende Eingabemaske vorsieht, in der die im konkreten
Verfahren in Betracht kommenden Straftaten und die den Verdacht begründenden Tatsachen einzugeben oder
auszuwählen sind, sowie kurz begründet werden kann, aus welchen Gründen die in Absatz 2 Satz 2 genannten
Datenbestände einbezogen werden sollen.
Zudem sieht Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Einsätze zu protokollieren sind. Damit soll nachvollziehbar bleiben,
welche Datenbestände wann und warum einbezogen worden sind. Die Protokollierung kann beispielsweise
dadurch erfolgen, dass die Analysesoftware technisch sicherstellt, dass jeder Anwendungsvorgang automatisiert
in seinen wesentlichen Schritten fortlaufend gespeichert wird. Soweit sich besondere, hierüber hinausgehende
Protokollierungspflichten aus den polizeirechtlichen Regelungen ergeben, greifen diese. Die Begründungspflicht
und die Protokollierung bei der Nutzung des Analysetools sichert die aufsichtliche Kontrollmöglichkeit durch den
zuständigen Datenschutzbeauftragten und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags
20/11235, Seite 17). Auch die gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz derartiger
Analysesysteme sehen Begründungs- und Dokumentationspflichten vor (vergleiche etwa § 25a Absatz 4 HSOG,
§ 49 Absatz PolDVG HH, § 65a Absatz 7 POG RP).
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt für die in Absatz 2 genannten Daten insgesamt klar, dass auch das für die speichernde Stelle
geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der
anwendbaren Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen zu beachten und dass dessen Einhaltung
technisch und organisatorisch sicherzustellen ist.
Ob für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen seitens der jeweiligen
Landespolizei oder Polizeibehörde des Bundes die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen oder strafprozessualen
Vorschriften nach den §§ 483 ff. StPO zu beachten sind, richtet sich bei Daten aus der Strafverfolgung danach, ob die
einbezogenen Daten in den Systemen der jeweiligen Polizei in sogenannten Mischdateisystemen zusammen mit
Daten aus der Gefahrenabwehr nach § 483 Absatz 3 StPO oder ob sie in Dateisystemen gespeichert sind, in denen
ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung liegen. Für sogenannte Mischdateisysteme ordnet § 483 Absatz 3
StPO insgesamt die Geltung polizeirechtlicher Vorschriften an. Für polizeiliche Informationssysteme gelten unter
Berücksichtigung von § 483 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO die polizeirechtlichen Vorschriften, soweit Daten
aus der Gefahrenabwehr betroffen sind, und die §§ 483 ff. StPO bei Daten aus der Strafverfolgung. Bei sonstigen
Dateisystemen, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung gespeichert sind, gelten die §§ 483 ff. StPO.
Im Hinblick auf die in polizeilichen Dateisystemen gespeicherten Daten aus der Gefahrenabwehr gelten immer
die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften. Die Zusammenführung der Daten und der Zugriff
hierauf über die Analyseplattform führt nicht zu einer rechtlichen Loslösung von den hiernach für die speichernde
Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben. Deren Einhaltung ist daher auch bei dem Betrieb der Analyseplattform
zwingend technisch und organisatorisch sicherzustellen. Die Zusammenführung führt – wenn hierzu eine
Spiegelung von Daten erfolgt – bezüglich der gespiegelten Daten auch nicht zu einem Mischsystem gemäß § 483
Absatz 3 StPO.
Dies bedeutet beispielsweise, dass für Daten aus der Strafverfolgung, die in nur für Daten aus der Strafverfolgung
bestimmten Dateisystemen oder in Informationssystemen der Polizei gespeichert sind, auch im Rahmen der
Verarbeitung der Daten in der Analyseplattform weiterhin § 487 Absatz 1 StPO gilt, dessen Vorgaben technisch zu
implementieren sind. Nach § 487 Absatz 1 Satz 1 StPO dürfen die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten
Daten nur übermittelt werden, soweit dies für Zwecke eines bestimmten Strafverfahrens, für Zwecke eines
Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen erforderlich ist. Nach § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO gilt § 479 Absatz 1 und Absatz 2 StPO entsprechend.
Aus der entsprechenden Anwendung von § 479 Absatz 1 StPO ergibt sich, dass eine Verwendung von
personenbezogenen Daten für ein anderes Strafverfahren ausgeschlossen ist, wenn dieser Verwendung Zwecke des
Strafverfahrens, aus dem die Daten stammen, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen
Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Zu den besonderen bundesgesetzlichen, strafprozessualen Verwendungsregelungen zählen zum Beispiel die
Verwendungsbestimmungen für (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17,
beckonline):
– Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (§ 58a Absatz 2, § 247a Absatz 1 Satz 5 StPO), für
die eine strenge Zweckbindung gilt,
– den Zeugenschutz bei Angaben des Zeugen zur Person (§ 68 Absatz 5 StPO),
– Daten, die unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt wurden (§ 100d Absatz 2
Satz 1 StPO), die ganz allgemein und auch ohne gesonderte Regelung unter keinen Umständen übermittelt
werden dürfen,
– personenbezogene Daten Dritter, die beim Einsatz eines IMSI-Catchers erhoben werden (§ 100i Absatz 2
Satz 2 StPO),
– Daten aus verdeckten Maßnahmen, deren Löschung für Zwecke des Rechtsschutzes zurückgestellt wurde
(§ 101 Absatz 8 Satz 3 StPO),
– Daten aus Kontrollen (§ 163d Absatz 1 Satz 3 StPO),
– Vorgaben für amtlich verwahrte Schriftstücke (§ 96 StPO),
– bestimmte Daten im Rahmen der Rasterfahndung (§ 98a Absatz 3 Satz 2 StPO).
Als weitere, besonders bedeutsame bundesgesetzliche, strafprozessuale Verwendungsregel ist die Regelung zum
hypothetischen Ersatzeingriff nach § 161 Absatz 3 StPO für die Verwendung von personenbezogenen Daten aus
der Gefahrenabwehr, die mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden, zu nennen
(vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17).
Auch weitere sich etwa aus den §§ 97, 100g Absatz 4, 108 Absatz 2 und 3, 136a, 148 StPO ergebende
strafprozessuale Schutzvorschriften zählen hierzu (vergleiche BeckOK StPO/Gerhold, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 98c Rn.
13, beck-online; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 19, beck-online).
Zu nennen ist auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach § 160a StPO. Demgemäß ändert sich auch das
Niveau, mit dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz
(European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese
von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu
berücksichtigen.
Schließlich gilt über den Verweis in § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO auch § 479 Absatz 2 StPO. § 479 Absatz 2 StPO
regelt die Grundsätze des sogenannten hypothetischen Ersatzeingriffs für die Verwendung von
personenbezogenen Daten, die in anderen Strafverfahren mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben
wurden.
Für Daten aus der Gefahrenabwehr oder Daten aus der Strafverfolgung, die in Mischdateisystemen nach § 483
Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten weiterhin die jeweiligen polizeirechtlichen Übermittlungsvorschriften und
Verwendungsregelungen, die insbesondere auch Regelungen zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff
enthalten. Hierzu zählen beispielsweise § 12 und § 22 Absatz 2 BKAG.
Mit Absatz 6 Satz 1 wird aber auch klargestellt, dass die sich aus den §§ 483 ff. StPO oder den jeweiligen
polizeirechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den
Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten, in derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung
zum Zwecke des Betriebs der Analyseplattform fortgelten. Insbesondere zieht das Zusammenführen der Daten
keine Verlängerung der Speicherfristen in den Quellsystemen nach sich. Vielmehr kommt es zu einem
automatischen Durchgreifen der Speicherfristen und Löschpflichten aus den jeweiligen Quellsystemen. Für Daten aus der
Strafverfolgung, die nicht in Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten daher auch
die Vorgaben aus der jeweiligen Errichtungsanordnung nach § 490 StPO fort, insbesondere die zu den Prüffristen
und zur Speicherdauer. Soweit für Daten polizeirechtliche Vorschriften gelten, können sich die Vorgaben zu den
Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten aus
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften auf Bundesebene ergeben. Enthält die jeweilige,
polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb der Analyseplattform hierzu besondere Regelungen,
greifen diese und sind in entsprechender Form für den Einsatz der Analyseplattform zum Zwecke der
Strafverfolgung umzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige besondere Regelungen in den polizeirechtlichen
Ermächtigungsgrundlagen zu Rollen- und Rechtekonzepten und besonderen Konzepten der Kategorisierung und
Kennzeichnung personenbezogener Daten, wie etwa in § 25a Absatz 2 HSOG, § 49 Absatz 3 PolDVG HH oder § 65a
Absätze 4 bis 6 POG RP. Die polizeirechtlichen Regelungen zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum
Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme sind ebenfalls entsprechend anwendbar.
Nach Absatz 6 Satz 2 ist die Einhaltung dieser Verwendungsregelungen, insbesondere des § 161 Absatz 3 Satz 1
und 2 sowie des § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO technisch und organisatorisch sicherzustellen. Dies kann etwa über
die Kennzeichnung der Daten erfolgen und dadurch, dass diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der
entsprechenden Übermittlungs- und Verwendungsregelungen für eine automatisierte Einbeziehung in die
Datenanalyse technisch zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 101 StPO trifft Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen. § 98d wird in die Aufzählung der verdeckten
Maßnahmen aufgenommen, sodass die Verfahrensregelungen unmittelbare Anwendung finden. Dies umfasst
insbesondere Regelungen zu Kennzeichnungs- (§ 101 Absatz 3 StPO) und Benachrichtigungspflichten (§ 101
Absatz 4 bis 7 StPO; vergleiche dazu auch die Änderung unter Buchstabe b).
Auch Lösch- und Einschränkungspflichten nach § 101 Absatz 8 StPO sind zu beachten: Nach dieser Vorschrift
sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie zur
Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. Das
Löschgebot besteht beispielsweise dann, wenn sich nach einem Treffer der Aufenthalt oder die vermutete Identität
des Betroffenen bestätigen lässt, etwa durch den Abgleich mit einer anderen Quelle (beispielsweise Abruf seines
Lichtbilds aus dem Personalausweisregister), und den erhobenen Daten nicht zufälligerweise sonstige
Beweisbedeutung für das konkrete Strafverfahren zukommt. Die Löschvorschrift stellt so sicher, dass Bild-, Audio- und
Videomaterial oder andere Dateien mit biometrischen Daten des Betroffenen – das regelmäßig keinen Bezug zum
konkreten Strafverfahren hat – nur so lange in den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden verbleiben, wie dies
zur Strafverfolgung nötig ist. Den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wird so weitestmöglich Rechnung
getragen.
Zu Buchstabe b
§ 101 Absatz 4 Satz 1 StPO regelt, welche Personen bei welchen verdeckten Maßnahmen zu benachrichtigen sind.
In den Katalog wird neu Nummer 1a aufgenommen, der für eine Maßnahme nach § 98d StPO-E bestimmt, dass
die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich mit im Internet öffentlich
zugänglichen Daten nach § 98d StPO-E verwendet wurden, zu benachrichtigen ist. Dies kann der Beschuldigte oder
ein Zeuge sein.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Strafverfolgungsbehörden sollen die neuen
Befugnisse schnellstmöglich zur Verfügung stehen.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im
Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser
Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet
wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet
werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene
personenbezogene Daten verarbeitet werden.“
Begründung:
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und
Analyseplattformen zur Strafverfolgung neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20, zwingend einer
Rechtsgrundlage bedarf.
Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im
Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer
polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz.
Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom lediglich technischen Anschluss
der einzelnen Datenquellen an ein Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse
zu ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu einem fachlichen
Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar.
Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten weiterverarbeitet werden, die
aufgrund einer bereits bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen
wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung allerdings
gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung
von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen, dass der strafprozessuale
Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen
Voraussetzungen für die Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen.
Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem
jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung
personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse. Nach dem Ende der
Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung
fortgesetzt werden, da in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinne von § 98e Absatz 1
StPO-E vorliegen würden.
Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat keine länderspezifische Befugnis
besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits
„zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen (Vorab-)Zusammenführung
zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung.
Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten Formulierung diejenigen Länder nicht
erfasst, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte
Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten nach Landesrecht nicht
automatisiert zusammenführen und somit auch keine repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu
geschaffene Befugnis würde demnach ins Leere laufen.
Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den §§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b
BPolG-E (teils für den Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen
Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer automatisierten Anwendung
zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können.
Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die Nutzung nur auf solche Daten, die
in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der
Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 1 Nummer 2 – § 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu- StPO
Mit dem Vorschlag des Regierungsentwurfs, auf die zur Gefahrenabwehr geschaffenen Plattformen der Länder
aufzusetzen, ist die Bundesregierung dem ursprünglich geäußerten Anliegen der Länder nachgekommen, keine
separate Analyseplattformen für die Strafverfolgung zu schaffen. Die Bundesregierung hält eine gesonderte
Analyseplattform auch nicht für erforderlich, weil die Daten aus der Strafverfolgung im Wesentlichen auch bei der
Polizei liegen. Soweit der Bundesrat ausführt, dass nicht klar sei, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu
verstehen sei, so ergibt sich aus der Entwurfsbegründung, dass hiermit die Aufbereitung der Daten gemeint ist, um
eine einheitliche Durchsuchbarkeit zu ermöglichen. Die Bundesregierung teilt nicht das Verständnis des
Bundesrates, dass § 98e Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) eine strafprozessuale
Analyse der polizeilichen Daten erst dann ermögliche, wenn die Analyseplattform im Rahmen einer konkreten
Gefahrenlage zu präventiven Zwecken eingesetzt worden sei. Die Aufbereitung der Daten für die Zwecke einer
polizeilichen Analyseplattformen erfolgt vielmehr dauerhaft und unabhängig von einer konkreten Gefahrenlage.
Diese dauerhaft aufbereiteten Daten sollen nach § 98d StPO-E unter den dort genannten Voraussetzungen auch
zur Strafverfolgung ausgewertet werden können.
Gleichwohl wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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