Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
[Bundesrat Drucksache 364/2/25
23.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Punkt 27 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 10 der Empfehlungsdrucksache 364/1/25 zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 PflFAssG)
Artikel 1 § 11 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei
Vorliegen einer sachlich fundierten positiven Prognose der Pflegeschule
hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen
der staatlichen Abschlussprüfung,
1. die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um
den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts
auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn eine Ausbildung nach
dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen
wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei
Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder
2. die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des
theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen
Umfang verkürzen, wenn eine mindestens 36 Monate dauernde praktische
Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätig-
...
keit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und
der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit bei
Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Soweit nach der
Prognose der Pflegeschule das Ausbildungsziel nach § 4 dieses Gesetzes nicht ohne das
Absolvieren eines Vorbereitungskurses erreicht werden kann, ist von der
auszubildenden Person ein Vorbereitungskurs nach Ziffer 1 zu absolvieren.
3. Teilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die regelmäßige praktische
Vollzeittätigkeit mindestens 50 Prozent der betriebsüblichen Vollzeitarbeitszeit
umfasst.
Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 Nummer 1 finden die den Träger der
praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung
betreffenden Vorschriften keine Anwendung.“
Begründung:
Die Voraussetzung für die Anrechnung von beruflichen Erfahrungen, wie im
vorliegenden Gesetzentwurf geregelt, sind für die Zielgruppe der langjährig in
der Pflege Tätigen zu hoch angesetzt, denn sie beachtet nicht die durch
langjährige praktische Tätigkeit und berufliche Erfahrung erworbenen
nonformalen Kompetenzen. Diese Kompetenzen finden bereits Berücksichtigung
im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und müssen
daher auch bei den Anrechnungsmöglichkeiten zur
Pflegefachassistenzausbildung Berücksichtigung finden.
Die Evaluation der Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass
Pflegehilfskräfte ohne formale Ausbildung mit entsprechender beruflicher Praxis in
der Lage sind, die pflegerische Qualifikation erfolgreich nachzuweisen. Die
flächendeckende Implementierung von freiwilligen Vorbereitungskursen hat
sich dabei als ein flexibel gestaltbares und bedarfsorientiertes Instrument zur
Unterstützung bewährt.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene starre Verpflichtung zur Absolvierung
eines Vorbereitungskurses im Umfang von 320 Stunden für alle Bewerber mit
Vorerfahrung stellt eine unnötige Hürde dar. Dies ist besonders für berufstätige
Pflegehilfskräfte mit langjähriger Praxis kontraproduktiv und erschwert den
Zugang zur Pflegefachassistenzausbildung erheblich.
Zur Klarstellung und Vereinfachung der Anwendungspraxis soll eine
eindeutige Definition der Teilzeittätigkeit in das Gesetz aufgenommen werden. Teilzeit
wird dabei als eine praktische Vollzeittätigkeit definiert, die mindestens 50
Prozent der betriebsüblichen Vollzeitarbeitszeit umfasst. Diese Definition
orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Praxis und stellt sicher, dass eine
substanzielle und nachvollziehbare Tätigkeit vorliegen muss, um eine Anrechnung im
Rahmen der Pflegefachassistenzausbildung zu rechtfertigen.
Die präzise Definition hilft, Unklarheiten und Missverständnisse bei der
Anrechnung praktischer Tätigkeiten zu vermeiden und gewährleistet eine
bundesweit einheitliche Umsetzung.
Die Anforderungen an die Anrechenbarkeit und der mögliche Umfang sind
daher adressatengerecht und unter angemessener Würdigung der beruflichen
Vorerfahrungen auszugestalten. Daher wird vorgeschlagen, dass die Teilnahme
an einem Vorbereitungskurs nur dann verpflichtend ist, wenn die Pflegeschule
auf Basis einer individuellen fachlichen Prognose diese für notwendig erachtet.
Dieses abgestufte Verfahren berücksichtigt die unterschiedlichen
Qualifikationsstände der Bewerber gerechter, fördert die Chancengleichheit und
unterstützt eine zügige Integration in die Pflegefachassistenz. Gleichzeitig trägt es
zur organisatorischen Entlastung der Pflegeschulen und zur nachhaltigen
Sicherung der pflegerischen Versorgung bei.]
Relationen
- authored ← Nordrhein-Westfalen
- part_of_vorgang → Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (Plenarantrag)