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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung

dip / drucksache 23.09.2025 · WP 21 · 364/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung [Bundesrat Drucksache 364/2/25 23.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung Punkt 27 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 10 der Empfehlungsdrucksache 364/1/25 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 PflFAssG) Artikel 1 § 11 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei Vorliegen einer sachlich fundierten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung, 1. die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder 2. die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen, wenn eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätig- ... keit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Soweit nach der Prognose der Pflegeschule das Ausbildungsziel nach § 4 dieses Gesetzes nicht ohne das Absolvieren eines Vorbereitungskurses erreicht werden kann, ist von der auszubildenden Person ein Vorbereitungskurs nach Ziffer 1 zu absolvieren. 3. Teilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die regelmäßige praktische Vollzeittätigkeit mindestens 50 Prozent der betriebsüblichen Vollzeitarbeitszeit umfasst. Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 Nummer 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung.“ Begründung: Die Voraussetzung für die Anrechnung von beruflichen Erfahrungen, wie im vorliegenden Gesetzentwurf geregelt, sind für die Zielgruppe der langjährig in der Pflege Tätigen zu hoch angesetzt, denn sie beachtet nicht die durch langjährige praktische Tätigkeit und berufliche Erfahrung erworbenen nonformalen Kompetenzen. Diese Kompetenzen finden bereits Berücksichtigung im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und müssen daher auch bei den Anrechnungsmöglichkeiten zur Pflegefachassistenzausbildung Berücksichtigung finden. Die Evaluation der Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Pflegehilfskräfte ohne formale Ausbildung mit entsprechender beruflicher Praxis in der Lage sind, die pflegerische Qualifikation erfolgreich nachzuweisen. Die flächendeckende Implementierung von freiwilligen Vorbereitungskursen hat sich dabei als ein flexibel gestaltbares und bedarfsorientiertes Instrument zur Unterstützung bewährt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene starre Verpflichtung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses im Umfang von 320 Stunden für alle Bewerber mit Vorerfahrung stellt eine unnötige Hürde dar. Dies ist besonders für berufstätige Pflegehilfskräfte mit langjähriger Praxis kontraproduktiv und erschwert den Zugang zur Pflegefachassistenzausbildung erheblich. Zur Klarstellung und Vereinfachung der Anwendungspraxis soll eine eindeutige Definition der Teilzeittätigkeit in das Gesetz aufgenommen werden. Teilzeit wird dabei als eine praktische Vollzeittätigkeit definiert, die mindestens 50 Prozent der betriebsüblichen Vollzeitarbeitszeit umfasst. Diese Definition orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Praxis und stellt sicher, dass eine substanzielle und nachvollziehbare Tätigkeit vorliegen muss, um eine Anrechnung im Rahmen der Pflegefachassistenzausbildung zu rechtfertigen. Die präzise Definition hilft, Unklarheiten und Missverständnisse bei der Anrechnung praktischer Tätigkeiten zu vermeiden und gewährleistet eine bundesweit einheitliche Umsetzung. Die Anforderungen an die Anrechenbarkeit und der mögliche Umfang sind daher adressatengerecht und unter angemessener Würdigung der beruflichen Vorerfahrungen auszugestalten. Daher wird vorgeschlagen, dass die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nur dann verpflichtend ist, wenn die Pflegeschule auf Basis einer individuellen fachlichen Prognose diese für notwendig erachtet. Dieses abgestufte Verfahren berücksichtigt die unterschiedlichen Qualifikationsstände der Bewerber gerechter, fördert die Chancengleichheit und unterstützt eine zügige Integration in die Pflegefachassistenz. Gleichzeitig trägt es zur organisatorischen Entlastung der Pflegeschulen und zur nachhaltigen Sicherung der pflegerischen Versorgung bei.]

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