Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
[Bundesrat Drucksache 46/26
22.01.26
G - AIS - FSFJ
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
und
Bundesministeriums
für Gesundheit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
A. Problem und Ziel
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz soll auf der
Grundlage der Ermächtigung in § 47 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes
(PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) erlassen werden. Sie soll
unter anderem Folgendes regeln:
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach dem PflFAssG,
das Nähere über die staatliche Prüfung,
das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung,
das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44
PflFAssG,
das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45
PflFAssG,
das für den Vollzug der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, gleichgestellten Staaten sowie aus Drittstaaten
notwendige Verwaltungsverfahren.
B. Lösung
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz beinhaltet gemäß
der Verordnungsermächtigung in § 47 Absatz 1 PflFAssG die Mindestanforderungen an
die Pflegefachassistenzausbildung. Daneben enthält sie Bestimmungen für die
Durchführung der staatlichen Prüfung, zur Gliederung und Durchführung der praktischen
Ausbildung sowie die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 PflFAssG
und das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 Pfl-
FAssG. Zudem enthält sie Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von
Ausbildungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossen wurden.
Die neue Pflegefachassistenzausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate. Sie besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil
der praktischen Ausbildung überwiegt.
Die praktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Transfer werden durch Praxisanleitung
und Praxisbegleitung sichergestellt. Es werden Anforderungen an die Qualifikation der
praxisanleitenden Personen festgelegt, die die Auszubildenden während der praktischen
Aus-bildung betreuen. Außerdem wird eine Praxisbegleitung durch die Pflegeschulen
vorgesehen.
Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung
entsprechend moderner berufspädagogischer Konzepte eine kompetenzorientierte
Ausbildung vor. Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie
ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen
Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die
Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller
Altersstufen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Über die bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
entstandenen Mehr- und Minderausgaben hinaus ergeben sich aus dieser Verordnung keine
weiteren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Mit der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, dem Gesetz über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze,
wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegefachassistenzausbildung an
moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe angepasst. Derzeit bestehen 27
verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch
die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die
Umsetzung der daraus resultierenden vorliegenden Verordnung erfolgt eine Ablösung der
landesrechtlichen Regelungen. Da bereits die landesrechtlichen Vorgaben mit
Erfüllungsaufwänden verbunden gewesen sind, sind durch die Umsetzung dieser Verordnung keine
zusätzlichen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu
erwarten. Dementgegen ist durch die Vereinheitlichung der bisherigen landesrechtlichen
Verordnungen und der daraus resultierenden Reduktion von mehreren nach dem
Landesrecht möglichen Ausbildungen auf eine bundeseinheitliche Ausbildung mit geringfügigen
Einsparungen zu rechnen; diese übersteigen etwaige geringfügige Erfüllungsaufwände.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 46/26
22.01.26
G - AIS - FSFJ
Verordnung
des Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
und
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
Bundeskanzleramt Berlin, 22. Januar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz
(Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung –
PflFAssAPrV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des
Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz
(Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung –
PflFAssAPrV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit verordnen aufgrund des § 47 Absatz 1 und 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A u s b i l d u n g z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n t i n , z u m
P f l e g e f a c h a s s i s t e n t o d e r z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z p e r s o n
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g u n d L e i s t u n g s b e w e r t u n g
§ 1 Inhalt der Ausbildung
§ 2 Gliederung der Ausbildung
§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 4 Praktische Ausbildung
§ 5 Praxisanleitung
§ 6 Qualifikation zur Praxisanleitung
§ 7 Praxisbegleitung
§ 8 Leistungseinschätzung
§ 9 Zeugnis
§ 10 Kooperationsverträge
T e i l 2
S t a a t l i c h e P r ü f u n g
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s u n d O r g a n i s a t o r i s c h e s
§ 11 Teile der staatlichen Prüfung
§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
§ 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung
§ 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
§ 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
§ 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
§ 20 Nachteilsausgleich
§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 22 Versäumnisse
§ 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
§ 24 Niederschrift
§ 25 Vornoten
§ 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
A b s c h n i t t 2
S c h r i f t l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 27 Inhalt des schriftlichen Teils
§ 28 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 29 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
§ 30 Bestehen des schriftlichen Teils
§ 31 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
§ 32 Note für den schriftlichen Teil
A b s c h n i t t 3
M ü n d l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 33 Inhalt des mündlichen Teils
§ 34 Durchführung des mündlichen Teils
§ 35 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
§ 36 Bestehen des mündlichen Teils
§ 37 Wiederholung des mündlichen Teils
A b s c h n i t t 4
P r a k t i s c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 38 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils
§ 39 Durchführung des praktischen Teils
§ 40 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen
§ 41 Bestehen des praktischen Teils
§ 42 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
A b s c h n i t t 5
A b s c h l u s s d e s P r ü f u n g s v e r f a h r e n s
§ 43 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
§ 44 Zeugnis über die staatliche Prüfung
§ 45 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
§ 46 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
T e i l 3
E r l a u b n i s u r k u n d e
§ 47 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
T e i l 4
A n e r k e n n u n g v o n a u s l ä n d i s c h e n A b s c h l ü s s e n , e r f o r d e r l i c h e
A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n u n d E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 48 Begriffsbestimmung
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n
§ 49 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 50 Erforderliche Unterlagen
§ 51 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 52 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
A b s c h n i t t 3
A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 6 d e s
P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s
Unterabschnitt 1
Eignungsprüfung
§ 53 Zweck der Eignungsprüfung
§ 54 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
§ 55 Inhalt der Eignungsprüfung
§ 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung
§ 57 Durchführung der Eignungsprüfung
§ 58 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
§ 59 Wiederholung
§ 60 Bescheinigung
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 61 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 62 Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 63 Bescheinigung
A b s c h n i t t 4
A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 7 d e s
P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s
Unterabschnitt 1
Kenntnisprüfung
§ 64 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 65 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
§ 66 Teile der Kenntnisprüfung
§ 67 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 68 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 69 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 70 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 71 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 72 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 74 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 75 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 76 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 77 Bestehen der Kenntnisprüfung
§ 78 Bescheinigung
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 79 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 80 Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 81 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs
§ 82 Durchführung des Abschlussgesprächs
§ 83 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
§ 84 Verkürzung, Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
§ 85 Bescheinigung
A b s c h n i t t 5
N a c h w e i s e d e r Z u v e r l ä s s i g k e i t u n d d e r g e s u n d h e i t l i c h e n
E i g n u n g d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n
B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m
a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t
§ 86 Nachweise der Zuverlässigkeit
§ 87 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
§ 88 Aktualität von Nachweisen
A b s c h n i t t 6
V e r f a h r e n b e i d e r E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n d u r c h
I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m
a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m
a n d e r e n g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t
§ 89 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
T e i l 5
S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n
§ 90 Aufgaben der Fachkommission
§ 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
§ 92 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
§ 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 94 Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgabe
§ 96 Inkrafttreten
Anlage 1 Kompetenzen für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur
Pflegefachassistenzperson
Anlage 2 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts
Anlage 3 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung
Anlage 4 Zeugnis über die staatliche Prüfung für
Anlage 5 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen
Ausbildung
Anlage 6 Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs
Anlage 7 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 9 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 10 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für
Anlage 11 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
T e i l 1
A u s b i l d u n g z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n t i n , z u m
P f l e g e f a c h a s s i s t e n t o d e r z u r
P f l e g e f a c h a s s i s t e n z p e r s o n
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g u n d L e i s t u n g s b e w e r t u n g
§ 1
Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, zum „Pflegefachassistent“ oder zur
„Pflegefachassistenzperson“ befähigt die auszubildende Person in Erfüllung des
Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zur selbständigen
Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die
Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller
Altersstufen, unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in
akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen. Die hierfür
erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert.
§ 2
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens
1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1050 Stunden
gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und
2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1280 Stunden gemäß der in Anlage 3
vorgesehenen Stundenverteilung.
(2) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und
praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische
Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
nach § 10.
(3) Fehlzeiten können nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25
Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der
unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des Ausbildungsziels eines
Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
(4) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Pflegefachassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach
Absatz 1 erreicht wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz
1, § 58 Absatz 2, § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes können bis zu 60 Stunden der
praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
§ 3
Theoretischer und praktischer Unterricht
(1) Im Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln,
die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes
erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, auf der Grundlage
fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten
Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher
Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und
selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die
Entwicklung der zur Ausübung des Pflegefachassistenzberufs erforderlichen personalen
Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern.
(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche
und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der
Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 91.
(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als
pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts
in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten
nach Satz 1 ist von den auszubildenden Personen gegenüber der Schule nachzuweisen.
Das Nähere regeln die Länder.
§ 4
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind die
Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des
Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden
befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen
aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln. Stellt der
Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung
der Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes, legt er in
einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel,
als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu
lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an
der Pflegeschule nicht gefährdet wird.
(2) Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit
einem Pflichteinsatz nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. Dieser
Pflichteinsatz wird um 440 Stunden verlängert. Die Verlängerung kann ganz oder teilweise
auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die genaue zeitliche Reihenfolge
wird im Ausbildungsplan festgelegt. Insgesamt soll die praktische Ausbildung beim Träger
der praktischen Ausbildung mindestens 680 Stunden umfassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen
Ausbildung durchzuführenden, verlängerten Pflichteinsatzes auf eine zweite Einrichtung
zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem
Umfang gewährleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen
an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der
praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im Rahmen
der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.
(4) Der von den auszubildenden Personen schriftlich oder elektronisch zu führende
Ausbildungsnachweis nach § 15 Satz 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ist von
der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen
Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende
Kompetenzentwicklung feststellen lassen. Die Pflegeschule berücksichtigt bei der
Gestaltung des Ausbildungsnachweises den Musterentwurf nach § 93 Absatz 4.
§ 5
Praxisanleitung
Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher.
Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die
Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistent, als Pflegefachassistentin
oder als Pflegefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des
Ausbildungsnachweises nach § 4 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der
Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent
der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und
strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
§ 6
Qualifikation zur Praxisanleitung
(1) Während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2
erfolgt die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr
Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1
oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren
und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen;
die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. Während der
weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2
durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
(2) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine
berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und
kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens
24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Personen, die
am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2
Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation gleichgestellt. Personen, die zur Praxisanleitung nach § 4 Absatz 2 und
3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung befähigt sind, sind auch zur
Praxisanleitung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz befähigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Praxisanleitung bis zum 31. Dezember
2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr
Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1
oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren,
aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2
verfügen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf den 31. Dezember 2031 für Personen,
die vor dem 31. Dezember 2029 eine Qualifikation zur Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz
1 oder § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Praxisanleitung während eines
Einsatzes in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die über
mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
oder nach § 1 in Verbindung mit § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes in den letzten fünf
Jahren und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2
zu Beginn der Praxisanleitung verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen
Einsatzbereich erworben worden sein. Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich
angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und -
therapeutischen Interventionen soll durch Personen mit einer Befähigung zur
Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen.
(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als
pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale
Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche,
insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. Die Teilnahme an digitalen
Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere
regeln die Länder.
§ 7
Praxisbegleitung
Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die
Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem
Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die auszubildenden Personen insbesondere
fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter
zu unterstützen. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den
Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede
auszubildende Person daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Pflichteinsatz in der
jeweiligen Einrichtung erfolgen. Die weitere Praxisbegleitung kann in Form von geeigneten
digitalen Formaten erfolgen.
§ 8
Leistungseinschätzung
Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte
Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter
Ausweisung von Fehlzeiten nach § 2 Absatz 3. Die Leistungseinschätzung ist der
auszubildenden Person bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu
erläutern.
§ 9
Zeugnis
(1) Zum Ende der Ausbildung und vor Beginn der staatlichen Prüfung erteilt die
Pflegeschule den auszubildenden Personen ein Zeugnis über die im Unterricht und in der
praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten
differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2) Für die im Unterricht erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung
erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. Die Note für die praktische
Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter
besonderer Berücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach
§ 8 festgelegt. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.
§ 10
Kooperationsverträge
(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der
praktischen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu
gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des
Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des
Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur
betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das Nähere zu Kooperationsverträgen
regeln die Länder.
(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule,
insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der
praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen
und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.
T e i l 2
S t a a t l i c h e P r ü f u n g
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s u n d O r g a n i s a t o r i s c h e s
§ 11
Teile der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung besteht aus
1. einem schriftlichen Teil,
2. einem mündlichen Teil und
3. einem praktischen Teil.
§ 12
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Pflegeschule, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz durchführt, wird
ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
zuständig.
§ 13
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen
geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
2. der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegefachassistenzausbildung
zuständigen Mitglied der Schulleitung,
3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen
a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein
müssen und
b) mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer
Fachprüfer sein muss.
Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die
zuständige Behörde unterstützt.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt
werden, wer an der Pflegeschule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt
werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der
Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 tätig ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden
Personen bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend unterrichtet oder
ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für
jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Pflegeschule vor.
§ 14
Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen
Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt auf Vorschlag der
Schulleiterin oder des Schulleiters der Pflegeschule für jede Aufsichtsarbeit des
schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für den praktischen Teil der staatlichen
Prüfung jeweils
1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2. deren Ersatzmitglieder.
§ 15
Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der
staatlichen Prüfung
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen
Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine
Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
§ 16
Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an
der staatlichen Prüfung
(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und
Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung
entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von zu pflegenden
Menschen ist nur zulässig, wenn die betroffenen zu pflegenden Menschen oder eine
vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.
§ 17
Zulassung zur staatlichen Prüfung
(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
1. die folgenden Nachweise vorliegen:
a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person,
b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am
theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung
nach Anlage 5,
c) das zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegende Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1,
2. die Durchschnittsnote des Zeugnisses mindestens „ausreichend“ ist und
3. eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der
Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 19 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der
Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b
ausgestellt.
(3) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um
den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320
Stunden verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz
2 erteilt, wenn
1. die folgenden Nachweise vorliegen:
a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person,
b) eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes,
c) eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme am Vorbereitungskurs nach
dem Muster der Anlage 6 und
2. die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der
Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind.
(4) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung
und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang
verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz 2 erteilt,
wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
1. ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person und
2. eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) In die Durchschnittsnote des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils
die Note des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Note der praktischen
Ausbildung des Zeugnisses mit gleicher Gewichtung ein.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der
auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung
mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
§ 18
Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der
Pflegeschule festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate
vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 28 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils
zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeiten
einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Der zu prüfenden Person werden die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen
vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder
elektronisch.
§ 19
Prüfungsort der staatlichen Prüfung
(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu
prüfende Person in der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der
Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer anderen für die
praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.
(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 zulassen.
(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.
§ 20
Nachteilsausgleich
(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der
Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich
gewährt.
(2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der
Antrag hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder
elektronisch zu erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches
Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die
leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung
hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die
zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange der
zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren
Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.
(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie
individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur
Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit
gehören. Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den
Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise
der zu prüfenden Person bekannt.
§ 21
Rücktritt von der staatlichen Prüfung
(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn des
jeweiligen Prüfungsteils zurücktreten
1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3. vom praktischen Teil der staatlichen Prüfung.
Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss
vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so
ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
(3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der
staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei
Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der
staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
§ 22
Versäumnisse
Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch
eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfung gilt als Versäumnis.
§ 23
Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen
Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen
Prüfung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem
Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung
beendet worden ist.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.
§ 24
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die
Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
§ 25
Vornoten
(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den
mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der
Festsetzung ist das Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1.
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und der Vornote für den
mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils die Note für den theoretischen und
praktischen Unterricht zu verwenden.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist
die Note für die praktische Ausbildung zu verwenden.
(4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn
der staatlichen Prüfung mitzuteilen.
(5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt keine Vornote fest für
Personen, für die
1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und
die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat
oder
2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des
theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat.
§ 26
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
A b s c h n i t t 2
S c h r i f t l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 27
Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten und
erstreckt sich auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und III der Anlage 1.
(2) In der ersten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu bearbeiten
zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten des Kompetenzbereiches
I:
1. die geplante Pflege für Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen
Pflegesituationen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der
Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in
nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen unterstützen
(Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 1) und
2. geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller
Altersstufen in belastenden Lebenssituationen durchführen, in komplexen
Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation
von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen
Pflegesituationen und belastenden Lebenssituationen unterstützen
(Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 3).
Die Aufgabe ist zu ergänzen durch einen der folgenden Kompetenzschwerpunkte des
Kompetenzbereiches I:
1. Menschen aller Altersstufen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen
und Teilhabe fördern (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 5) oder
2. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern in nicht komplexen
Pflegesituationen und an ihrer Förderung in komplexen Pflegesituationen mitwirken
(Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 6).
(3) In der zweiten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu
bearbeiten zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten der
Kompetenzbereiche I und III:
1. geplante Pflegeprozesse mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen
gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung
und Prävention selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der
Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit
Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter
dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen
(Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 2) und
2. zur Übertragung geeignete, ärztliche diagnostisch-therapeutische Interventionen im
Pflegekontext eigenständig durchführen (Kompetenzbereich III,
Kompetenzschwerpunkt 2).
(4) Die Fallsituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variieren in
Bezug auf
1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,
2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,
3. der Versorgungsbereiche Langzeitpflege und Akutpflege.
(5) Beide Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
§ 28
Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf
Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt.
(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten
vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet
worden sein.
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden
werden von der Schulleitung bestellt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche
durchzuführen.
§ 29
Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen
Fachprüfern benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit als
arithmetisches Mittel der Note der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
§ 30
Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet
worden ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide
Aufsichtsarbeiten bestanden sind.
§ 31
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht
bestanden hat, kann diese einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem
Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten
Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten
Fällen zulassen.
(4) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der
Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht
möglich, muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 3 spätestens zwölf
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
§ 32
Note für den schriftlichen Teil
(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für den
schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
1. der Zahlenwert der ersten Aufsichtsarbeit mit 37,5 Prozent,
2. der Zahlenwert der zweiten Aufsichtsarbeit mit 37,5 Prozent,
3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) Wenn gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt wurde, fließt abweichend
von Absatz 2 Satz 1 in die Note ein:
1. der Zahlenwert der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,
2. der Zahlenwert der zweiten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
A b s c h n i t t 3
M ü n d l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 33
Inhalt des mündlichen Teils
(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus einer komplexen
Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus dem
Kompetenzschwerpunkt 1 des Kompetenzbereichs II der Anlage 1 in Verbindung mit
Kompetenzen des
1. Kompetenzbereichs III,
2. Kompetenzbereichs IV oder
3. Kompetenzbereichs V.
(3) Die Prüfungsaufgabe bezieht sich auf einen anderen Versorgungskontext als den
der praktischen Prüfung und bezieht sich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden
Menschen.
§ 34
Durchführung des mündlichen Teils
(1) In der mündlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit
zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 20 Minuten und
höchstens 30 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu
gewähren.
(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von
Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn
1. im Falle
a) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder
b) der Prüfung zu zweit beide zu prüfenden Personen zugestimmt haben und
2. ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 35
Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den
schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil
abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen
Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung.
(3) In die Note fließt ein
1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte
Leistung mit 75 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von
Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich aus dem Zahlenwert der Note für die im mündlichen
Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.
(5) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
§ 36
Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der mündlichen
Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 35 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden ist.
§ 37
Wiederholung des mündlichen Teils
(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn
einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem
Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten
Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten
Fällen zulassen.
(4) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der
Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht
möglich, muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 3 spätestens zwölf
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
A b s c h n i t t 4
P r a k t i s c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g
§ 38
Inhalt und Ablauf des praktischen Teils
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf Kompetenzen der
Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung findet in realen und nichtkomplexen
Pflegesituationen statt.
(3) Der praktische Teil besteht aus den folgenden Prüfungsteilen:
1. einem Vorbereitungsteil,
2. einer Fallvorstellung,
3. der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und
4. einem Reflektionsgespräch.
(4) Die Durchführung der geplanten und situativen Pflegemaßnahmen umfasst
1. die Vorbereitung der Pflegemaßnahmen,
2. die Umsetzung der Pflegemaßnahmen,
3. die Nachbereitung der Pflegemaßnahmen und
4. die Dokumentation der Pflegemaßnahmen.
§ 39
Durchführung des praktischen Teils
(1) Die Prüfungsaufgabe des praktischen Teils wird auf Vorschlag der Pflegeschule
durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. Die Aufgabe sieht Pflegemaßnahmen
nach einem vorliegenden Pflegeplan bei einer bis zu maximal zwei zu pflegenden
Menschen vor.
(2) Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das
für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt
haben.
(3) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen.
(4) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen werden, von denen eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer
Fachprüfer und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist.
(5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist eine angemessene
Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
(6) Der Durchführungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 soll 120 Minuten nicht
überschreiten. Die Fallvorstellung dauert maximal 20 Minuten, die Reflexion maximal 20
Minuten.
§ 40
Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen
(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den
Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen
worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im praktischen Teil der staatlichen
Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) In die Note fließt ein
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte
Leistung mit 75 Prozent und
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von
Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich aus dem Zahlenwert der Note für die im praktischen
Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.
(5) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
§ 41
Bestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der praktischen
Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 40 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden ist.
§ 42
Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn
einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem
Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz
zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss
vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die
Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis
über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.
(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten
Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten
Fällen zulassen.
(6) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der
Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht
möglich,
1. darf die weitere Ausbildung einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit
abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten und
2. muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 5 spätestens zwölf Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
(7) Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 1 finden keine Anwendung, wenn
1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und
die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat
oder
2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des
theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat.
A b s c h n i t t 5
A b s c h l u s s d e s P r ü f u n g s v e r f a h r e n s
§ 43
Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung
bestanden hat.
(2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die
dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der
drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
§ 44
Zeugnis über die staatliche Prüfung
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 4.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei
Nachkommastellen.
§ 45
Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss
vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse
der staatlichen Prüfung angegeben sind.
§ 46
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen
Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre
aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag
Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
T e i l 3
E r l a u b n i s u r k u n d e
§ 47
Ausstellung der Erlaubnisurkunde
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.
T e i l 4
A n e r k e n n u n g v o n a u s l ä n d i s c h e n A b s c h l ü s s e n ,
e r f o r d e r l i c h e A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n u n d
E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 48
Begriffsbestimmung
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten
außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch
Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieser Verordnung ist ein Drittstaat, für den sich
hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
(5) Aufnahmestaat im Sinne dieser Verordnung ist der andere Mitgliedstaat, der
andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Person niedergelassen ist
oder Dienstleistungen erbringt.
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n
§ 49
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs
des Pflegefachassistenzgesetzes erworben hat, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung nach
§ 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen
nachzuweisen.
§ 50
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1
des Pflegefachassistenzgesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem
Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten
Erwerbstätigkeiten in deutscher oder englischer Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die
Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder
Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben
worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach
dem Pflegefachassistenzgesetz gestellt wurde, und
6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der
antragstellenden Person.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 können der zuständigen Behörde elektronisch
übermittelt werden. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, soweit sie nicht in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen
kann die zuständige Behörde von den Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist
Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer
öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die
vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in
englischer oder deutscher Sprache verzichten.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb
einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland
absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit
dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit
die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die
zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der
vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person
auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder
weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann
sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als
auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland
eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, oder
2. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle
Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung
nach Satz 2 Nummer 2 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht
dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in
einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser
Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine
entsprechende Absicht sprechen.
§ 51
Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch
drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von
zwei Monaten erfolgen.
(3) In den Fällen von § 50 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Lauf der
Frist nach Absatz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist
gehemmt.
§ 52
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person
einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von
der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung
in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche
Unterschiede festgestellt worden sind,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung,
warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form
über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland
erforderlich sind, um den angestrebten Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben,
4. eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede
nicht nach § 25 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer
nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 dieses Teils.
A b s c h n i t t 3
A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 6 d e s
P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s
Unterabschnitt 1
Eignungsprüfung
§ 53
Zweck der Eignungsprüfung
In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der
zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
§ 54
Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die
Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende
Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach
§ 26 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend.
§ 55
Inhalt der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen
verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische
Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen.
(3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
(4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und
ist als Patientenprüfung ausgestaltet. Die zu pflegenden Menschen oder eine
vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige
Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben.
(5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen, auf die sich die
Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der Anlage 1 gemäß den festgestellten
wesentlichen Unterschieden fest. Sie kann der Ausgestaltung der praktischen Prüfung als
Simulationsprüfung zustimmen.
§ 56
Prüfungsort der Eignungsprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prüfungsort für die einzelnen
Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 6 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes geeignet ist oder eine von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannte Einrichtung.
§ 57
Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer
und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern
Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person
beziehen.
§ 58
Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen
und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung
vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens
der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer
jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.
§ 59
Wiederholung
(1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie
einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen
Behörde erforderlich.
§ 60
Bescheinigung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die
Eignungsprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 8 zu verwenden.
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 61
Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde
festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs
so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
§ 62
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder
3. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson
verfügt, ausgeübt.
(2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch:
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit
theoretischer Unterweisung.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des
Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die
Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
§ 63
Bescheinigung
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person,
die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
A b s c h n i t t 4
A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 7 d e s
P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s
Unterabschnitt 1
Kenntnisprüfung
§ 64
Zweck der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufes der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
erforderlich sind.
§ 65
Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die
Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende
Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach §
27 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend.
§ 66
Teile der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung besteht aus
1. einem mündlichen Teil und
2. einem praktischen Teil.
§ 67
Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche
I bis V der Anlage 1.
(2) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person
mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
§ 68
Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der
Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes sein oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannte Einrichtung.
§ 69
Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen
oder Fachprüfern abgenommen.
§ 70
Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den
Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der
Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens
der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen
und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
§ 71
Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal
wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen
Behörde erforderlich.
§ 72
Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und
höchstens vier praktischen Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen.
(2) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und
ist als Patientenprüfung ausgestaltet. Die zu pflegenden Menschen oder eine
vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige
Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben.
(3) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen und die
Kompetenzbereiche der Anlage 1, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung
erstreckt, fest. Sie kann der Ausgestaltung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung als
Simulationsprüfung zustimmen.
§ 73
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen
Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes sein oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannte Einrichtung.
§ 74
Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder
schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer
Fachprüfer ist.
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden
Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische
Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.
§ 75
Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden
Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen
haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine
gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens
der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen
und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.
§ 76
Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht
bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen
Behörde erforderlich.
§ 77
Bestehen der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der
Kenntnisprüfung bestanden hat.
§ 78
Bescheinigung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die
Kenntnisprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden.
Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang
§ 79
Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des Berufes der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
erforderlich sind (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs
so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
§ 80
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder
3. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson
verfügt, ausgeübt.
(2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch:
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit
theoretischer Unterweisung.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des
Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die
Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(6) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines
Abschlussgesprächs ab.
(7) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das
Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend.
§ 81
Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs
(1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob die antragstellende Person das
Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs erreicht hat.
(2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.
§ 82
Durchführung des Abschlussgesprächs
(1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer
und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern
Nachfragen gestattet.
§ 83
Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
(1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und
Fachprüfern zu bewerten.
(2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“
bewertet. Mit „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt
und damit mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich absolviert, wenn die im
Abschlussgespräch erbrachte Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern mit
„bestanden“ bewertet worden ist.
§ 84
Verkürzung, Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
(1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung
bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung einer
praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die die Person
während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. Die zuständige Behörde
entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die
zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.
(2) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden
die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des
Anpassungslehrgangs.
(3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres
Abschlussgespräch.
(4) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“
bewertet, darf die antragstellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
§ 85
Bescheinigung
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person,
die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.
A b s c h n i t t 5
N a c h w e i s e d e r Z u v e r l ä s s i g k e i t u n d d e r
g e s u n d h e i t l i c h e n E i g n u n g d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d
I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n
M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r
e i n e m g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t
§ 86
Nachweise der Zuverlässigkeit
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen
Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann,
kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an
einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde
des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung
verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs,
der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen
dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Kenntnis von
Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie
1. die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
über diese Tatsachen zu unterrichten und
2. die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
zu bitten,
a) diese Tatsachen zu überprüfen und
b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Staates, in
dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation
erworben worden ist, innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten
Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2 oder 3
nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person
sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über
1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder
2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Staat, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattliche Erklärung gibt.
§ 87
Nachweise der gesundheitlichen Eignung
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden
Nachweis des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vorlegen.
(2) Wird im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ein solcher
Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3
des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 88
Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 86 und 87 dürfen von der zuständigen Behörde der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung der
Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate
zurückliegt.
A b s c h n i t t 6
V e r f a h r e n b e i d e r E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n
B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n
M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r
e i n e m a n d e r e n g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t
§ 89
Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach
§ 32 des Pflegefachassistenzgesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen
Monat nach vollständigem Eingang der in § 30 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes
genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der
Dienstleistung gemäß § 31 des Pflegefachassistenzgesetzes berechtigt ist oder ob die
meldende Person eine Eignungsprüfung zur Erlangung einer Berechtigung ablegen muss.
(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die
meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. Die der
Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser
Mitteilung behoben. Das Ergebnis der Prüfung nach § 33 des Pflegefachassistenzgesetzes
ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrundeliegenden
Schwierigkeiten.
(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 binnen der genannten Fristen aus, darf
die Dienstleistung erbracht werden.
T e i l 5
S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n
§ 90
Aufgaben der Fachkommission
Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes
1. erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die
Pflegefachassistenzausbildung,
2. erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes,
3. überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität
und passt sie gegebenenfalls an.
§ 91
Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die
Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser
Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung
vermittelt werden sollen. Die in Anlage 2 festgelegte Stundenverteilung für den
theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan
und die in Anlage 3 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie
dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.
(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden
kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und
Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die
praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission
unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und
Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
(3) Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs
nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung
beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden
sollen. Der Vorbereitungskurs umfasst 320 Stunden und besteht aus theoretischen und
praktischen Unterrichtseinheiten. Im Rahmenlehrplan werden kompetenzorientierte und
fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den
theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt.
(4) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.
§ 92
Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes überprüft die
Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine
Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission schließt das
Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen
innerhalb von neun Monaten ab.
(2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren
Überprüfung dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem
Pflegefachassistenzgesetz vor. Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von
drei Monaten ab.
(3) Stellen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht
mit dem Pflegefachassistenzgesetz zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission
ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien
innerhalb von drei Monaten.
§ 93
Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die
Pflegefachassistenzausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der
praktischen Ausbildung sowie die anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und
Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung auf. Zu den Aufgaben
zählen insbesondere
1. die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der Ausbildung und Unterstützung bei
der Umsetzung,
2. der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken, Lernortkooperationen und
Ausbildungsverbünden zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen
Ausbildung sowie den anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und
3. die Beratung über Kooperationsverträge nach § 10.
(3) Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10
Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum
Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes sollen bis spätestens 30. September 2026 vorgelegt werden.
Sie werden auf Grundlage der in der Umsetzung gesammelten Erfahrungen
weiterentwickelt. Eine erste Überprüfung soll bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Das
Bundesinstitut für Berufsbildung gibt der Fachkommission nach § 44 des
Pflegefachassistenzgesetzes bei der Entwicklung der Empfehlungen zum
Kompetenzfeststellungsverfahren frühzeitig Gelegenheit zur Beteiligung; das Verfahren zur
Beteiligung der Fachkommission wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung festgelegt.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der
Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische
Ausbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1.
(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der
Pflegefachassistenzausbildung durch. Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu
einmal jährlich Bericht.
(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 94 den Weisungen des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des
Bundesministeriums für Gesundheit.
§ 94
Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt, auch zur Unterstützung der Arbeit der
Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum
Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. Es erstattet dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für
Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die Forschung zur
Pflegefachassistenzausbildung soll gemeinsam mit der zu den Pflegeberufen nach dem
Pflegeberufegesetz als Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das
Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
§ 95
Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe
Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe
übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach
§ 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
§ 96
Inkrafttreten
Die §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93
vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten
Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/2187, vom 29.10.2025) geändert worden ist.
Anlage 1
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum
Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson
I. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen in nicht komplexen
Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen selbstständig durchführen, in
komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung
und Evaluation von Pflegeprozessen in akuten und dauerhaften, nicht komplexen
Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen unter Beachtung der
Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachperson unterstützen.
1. Die geplante Pflege mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen
Pflegesituationen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der
Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen
in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen unterstützen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über ein grundlegendes Verständnis von zentralen Theorien und Modellen
zum Pflegeprozess und ordnen den Beitrag der Pflegefachassistenz in die
Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachpersonen ein,
b) unterstützen die zu pflegenden Menschen in nicht komplexen Pflegesituationen
selbstständig und prozessorientiert bei der Selbstpflege und wirken in komplexen
Pflegesituationen an der Pflege mit,
c) setzen einfache, von der Pflegefachperson im Rahmen ihrer
Pflegeprozessverantwortung identifizierte und zur Übertragung geeignete
Assessmentinstrumente ein und unterstützen so die Pflegefachperson bei der Erhebung
und Feststellung des Pflegebedarfs,
d) schätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pflegeinterventionen häufig
vorkommende Pflegeanlässe und Veränderungen des Pflegebedarfes in akuten und
dauerhaften Pflegesituationen ein,
e) wirken an der Vereinbarung und Formulierung von Pflegezielen sowie der Ableitung
gesicherter Pflegemaßnahmen mit,
f) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen
aussagekräftig in der Pflegedokumentation, auch unter Zuhilfenahme digitaler
Dokumentationssysteme, und wirken auf dieser Grundlage und durch weitere von der
Pflegefachperson im Rahmen ihrer Pflegeprozessverantwortung übertragene
praxisorientierte Instrumente an der Evaluation des Pflegeprozesses mit,
g) integrieren in ihr Pflegehandeln lebensweltorientierte Angebote zur
Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen,
h) verfügen über ein grundlegendes Wissen zum Einfluss der unterschiedlichen
ambulanten und stationären Versorgungskontexte auf die Pflege,
i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen
Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um
pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -
assistenzsysteme, bedienen zu können.
2. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen mit Menschen aller
Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen
Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention selbstständig durchführen, in
komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung
und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht
komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von
Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erheben pflegebezogene Daten im Rahmen der Delegation von Menschen aller
Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen sowie zugehörige Ressourcen und
Widerstandsfaktoren,
b) erklären die vorliegenden Daten bei Menschen mit häufigen gesundheitsbedingten
Einschränkungen vor dem Hintergrund eines grundlegenden pflegefachlichen
Verständnisses,
c) führen geplante Maßnahmen der Förderung von Gesundheit und Prävention,
beispielsweise Prophylaxen, selbstständig durch und wirken an der Durchführung in
komplexen Pflegesituationen mit,
d) beteiligen in nicht komplexen Pflegesituationen Bezugspersonen an der
selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen
e) verfügen über grundlegendes Wissen zu Pflegephänomenen, zu den
Entstehungsbedingungen und zu Hinweiszeichen auf Gewalt und geben Beobachtungen
weiter,
f) verfügen über ein grundlegendes Verständnis zu physischen, psychischen und
psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
g) berücksichtigen neue Informationen zu den Wissensbeständen der Pflege,
Gesundheitsförderung und Medizin (auch Gendermedizin) in ihrer pflegerischen Tätigkeit.
3. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen in nicht komplexen
Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen in belastenden Lebenssituationen
durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei
der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in
nicht komplexen Pflegesituationen und belastenden Lebenssituationen
unterstützen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) begleiten und unterstützen selbstständig Menschen mit (geronto-) psychiatrischen
und chronischen Erkrankungen in nicht komplexen Pflegesituationen bei der Selbstpflege,
b) verfügen über grundlegendes Wissen zu möglichen Belastungen für Familien in
entwicklungs- oder gesundheitsbedingten Lebenskrisen,
c) verfügen über grundlegendes Wissen zu akuten und chronischen Schmerzen in
nicht komplexen Pflegesituationen und berücksichtigen dies bei der Durchführung von
Pflegeinterventionen,
d) wirken an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses mit
schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern mit,
e) reflektieren und respektieren die spezifischen Bedürfnisse von schwerstkranken
und sterbenden Menschen sowie ihren Bezugspersonen,
f) verfügen über grundlegendes Wissen zu palliativen Versorgungsangeboten.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet
handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche
Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum
Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der
Ärztin oder des Arztes,
c) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln
nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Menschen aller Altersstufen bei der selbstständigen Lebensgestaltung
unterstützen und Teilhabe fördern.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) wirken an der Erhebung sozialer und biografischer Informationen der zu pflegenden
Menschen und ihres familiären Umfeldes mit und identifizieren Ressourcen in der Lebens-
und Entwicklungsgestaltung,
b) setzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden
Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen ein und fördern damit die
Lebensqualität und die umfassende Entwicklung in der Lebensspanne,
c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die
Bedürfnisse und Erwartungen, die vielfältigen Kontexte sowie die Lebens- und
Entwicklungsphase der zu pflegenden Menschen,
d) verfügen über grundlegendes Wissen zum freiwilligen Engagement in
verschiedenen Versorgungssystemen.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern in nicht komplexen
Pflegesituationen und an ihrer Förderung in komplexen Pflegesituationen mitwirken.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen, insbesondere
auch, wenn diese in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,
b) unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der
Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c) verfügen über grundlegendes Wissen zu den Folgen langfristiger
Alltagseinschränkungen, und tragen mit der Durchführung einfacher geplanter
rehabilitativer Maßnahmen, auch unter Einbeziehung technischer und digitaler
Assistenzsysteme, zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz bei,
d) anerkennen die Bedeutung von Familien und sozialen Netzwerken für eine
gelingende Zusammenarbeit im Pflegesystem,
e) stimmen die Interaktion sowie die Durchführung ihrer Pflegeinterventionen auf den
physischen, emotionalen und kognitiven Entwicklungsstand der zu pflegenden Menschen
ab.
II. Personen- und situationsorientiert kommunizieren, informieren und anleiten.
1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren
Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) erkennen eigene Emotionen sowie Deutungs- und Handlungsmuster in der
Interaktion,
b) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher
Lebensphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von
Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische
und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in
ihrer Beziehungsgestaltung,
d) wenden Grundsätze der verständigungs- bzw. beteiligungsorientierten
Gesprächsführung an,
e) erkennen grundlegende, z. B. gesundheits-, alters-, behinderungs- oder
kulturbedingte Kommunikationsbarrieren und führen geplante unterstützende Maßnahmen
durch, um diese zu überbrücken,
f) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte mit zu pflegenden
Menschen und ihren Bezugspersonen, entwickeln im Austausch mit Pflegefachpersonen
Maßnahmen der Konfliktlösung und setzen diese ein,
g) erkennen Asymmetrie und institutionelle Einschränkungen in der pflegerischen
Kommunikation.
2. Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen und ihre
Bezugspersonen pflegeinterventionsbezogen informieren und anleiten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) informieren zu pflegende Menschen aller Altersstufen und ihre Bezugspersonen zu
grundlegenden pflegebezogenen Fragestellungen,
b) leiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen selbstständig zur Durchführung der
Selbstpflege und Bezugspersonen und freiwillig Engagierte zur Fremdpflege an.
3. Ethisch reflektiert handeln.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie durch vielfältige Kontexte
beeinflusste Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen
Lebensphasen,
b) erkennen das Prinzip der Autonomie der zu pflegenden Person als zentrales
ethisches Prinzip an und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten
Lebensgestaltung,
c) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und entwickeln im Austausch
mit Pflegefachpersonen ethisch begründete Handlungsoptionen
III. Intra- und Interprofessionell kommunizieren und zusammenarbeiten.
1. Durchführungs- und Mitwirkungsverantwortung in qualifikationsheterogenen
Pflegeteams übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in
qualifikationsheterogenen Teams bewusst und beachten die verschiedenen
Verantwortungs- und Aufgabenbereiche im Pflegeteam,
b) übernehmen Durchführungsverantwortung in nicht komplexen und
Mitwirkungsverantwortung in komplexen Pflegesituationen,
c) verfügen über grundlegendes Wissen zur Einarbeitung und Anleitung von
Auszubildenden der Pflegefachassistenz, Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig
Engagierten und fördern diese bezüglich ihrer eigenen fachlichen Entwicklung im Team,
d) fordern kollegiale Beratung durch Pflegefachpersonen ein und wissen um den
Nutzen der entsprechenden Angebote,
e) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend
miteinander um.
2. Zur Übertragung geeignete, medizin- und pflegediagnostische sowie
medizintherapeutische Interventionen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der
Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen medizinisch-diagnostische und
-therapeutische Maßnahmen nach ärztlicher Übertragung oder Weiterübertragung durch
die Pflegefachperson durch,
c) erkennen Verschlechterungen nach einem medizinischen Eingriff und stimmen sich
über das weitere Vorgehen mit der zuständigen Pflegefachperson ab.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen
aller Altersstufen mitwirken.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über grundlegendes Wissen zu den Verantwortungs- und
Aufgabenbereichen der (an der Versorgung und Behandlung) beteiligten Berufsgruppen,
b) beteiligen sich im Rahmen ihrer Verantwortung an einer effektiven interdisziplinären
Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von qualitätssichernden und
qualitätsbezogenen Vorgaben reflektieren und begründen.
1. Bei der Durchführung der pflegerischen Versorgung qualitätssichernde und
qualitätsbezogene Vorgaben beachten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen
Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b) orientieren ihr Handeln an ausgewählten qualitätssichernden
Durchführungsstandards.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln
berücksichtigen und dabei ökologische und ökonomische Prinzipien beachten.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und
beachten hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und
Pflichten,
b) gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch
nachhaltig um,
c) können grundlegendes Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und
Sozialbereich zur Sicherstellung des gesellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären,
teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern wiedergeben.
V. Das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren sowie die eigene
Entwicklung reflektieren.
1. Pflegehandeln an aktuellen fachlichen Grundlagen orientieren.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verstehen und anerkennen die Bedeutung einer wissensbasierten Pflege und die
Notwendigkeit einer regelmäßigen fachlichen Weiterentwicklung,
b) begründen ihr Pflegehandeln auf der Basis ihres Fachwissens (und rückversichern
sich bei Bedarf bei der pflegeprozessverantwortlichen Pflegefachperson).
2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen
Persönlichkeit übernehmen.
Die Absolventinnen und Absolventen
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen
Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen
und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr und identifizieren
persönliche und institutionelle Einflussfaktoren,
c) gehen selbstfürsorglich mit sich um, tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei und
nehmen Unterstützungsangebote wahr,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als
Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent und ihr Pflegeverständnis,
e) verfügen über ein grundlegendes Wissen zu den historischen Entwicklungen des
Pflegeberufs und ordnen die Pflegefachassistenz in diese Entwicklungen ein.
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Nummer1)
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen
Unterrichts
Kompetenzbereich Stunden
I. Geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen
Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen
selbstständig durchführen und bei der Planung und
Evaluation von Pflegeprozessen in akuten und dauerhaften
komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen
unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung der
Pflegefachperson unterstützen.
600 Std.
II. Personen- und situationsorientiert kommunizieren,
informieren und anleiten.
140 Std.
III. Intra- und interprofessionell kommunizieren und
zusammenarbeiten.
130 Std.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von
qualitätssichernden und qualitätsbezogenen Vorgaben
reflektieren und begründen.
60 Std.
V. Das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren
sowie die eigene Entwicklung reflektieren.
60 Std.
Stunden zur freien Verfügung 60 Std.
Gesamtsumme 1 050 Std.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 2)
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung
Einsatz Stunden
I. Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären
Einrichtungen
240 Std.*
II. Pflichteinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären
Einrichtungen
240 Std.
III. Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und
Langzeitpflege
240 Std.*
IV. Verlängerung eines der Einsätze nach I. bis III., der beim
Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt wird
440 Std.
V. Stunden zur freien Verfügung in den allgemeinen und
speziellen Arbeitsfeldern der Pflege (z.B. Hospiz, Palliation,
Rehabilitation, Prävention, spezielle Funktionsbereiche im
Krankenhaus, ambulante Spezialpflege, Kurzzeitpflege,
teilstationäre Pflege, Pädiatrie, Psychiatrie (insbesondere
Gerontopsychiatrie))
120 Std.
Gesamtsumme 1 280 Std.
_______________________________________________
* Bis zum 31.12.2032 kann einer der Einsätze nach I. oder III. um bis zu 120 Stunden
reduziert werden, die dann den Stunden zur freien Verfügung zugeschlagen werden.
Anlage 4
(zu § 44 Absatz 1)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung für
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _________________ die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
_________
in _______ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ _
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ _
3. im praktischen Teil der Prüfung „ _
Gesamtnote „____________“
(auf Grundlage der Prüfungsnoten nach 1. bis 3.)
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 5
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)
Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen
Unterricht und an der praktischen Ausbildung
____________________________
__ _________“
__ _________“
__ _________“
____________________________________
____________________________________
____________________________________
____________________________________________________________
____________________________________________________________
___ __________________
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom _______________ bis _
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen
Ausbildung für Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten,
Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Pflegefachassistenzgesetz in
Verbindung mit § 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Pflegefachassistenzgesetz zulässigen
Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum
____________ (Stempel)
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung
* Nichtzutreffendes streichen.
___________________
_______________________________
_______________________________
Anlage 6
(zu § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)
Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom _______________ bis _
am Vorbereitungskurs für Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten,
Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Pflegefachassistenzgesetz
teilgenommen.
Der Vorbereitungskurs ist – nicht* – über die nach dem Pflegefachassistenzgesetz
zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum
____________ (Stempel)
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung
* Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 7
(zu § 47 Absatz 2)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
____________________________________________________________
____________________________________________________________
___ __________________
___________________
_______________________________
_______________________________
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des Pflegefachassistenzgesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„ “
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Anlage 8
(§ 60 Absatz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
für
„ “
Name, Vorname
_______________________________________________
____________________________________
____________________________________
_______________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _____________________ die staatliche Eignungsprüfung nach
____________________________________
____________________________________
____________________________________
§§ 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 9
(§ 63 Absatz 2)
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ______________ bis ____________ regelmäßig und mit Erfolg an dem
Anpassungslehrgang nach den §§ 61 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung teilgenommen, der von der zuständigen Behörde vorgeschrieben
wurde.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 10
(§ 78 Absatz 2)
Die/der Vorsitzende
___________________________
des Prüfungsausschusses
____________________________________
____________________________________
____________________________________
_______________________________________________
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
für
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach § 64 ff der
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 11
(zu § 85 Absatz 2)
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ______________ bis ____________ regelmäßig und mit Erfolg an dem
____________________________________
____________________________________
____________________________________
___________________________
Anpassungslehrgang nach den §§ 7 egefachassistenz-Ausbildungs- und -
____________________________________
____________________________________
____________________________________
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Prüfungsverordnung teilgenommen, der von der zuständigen Behörde vorgeschrieben
wurde.
9 ff. der Pfl
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz wird auf Grundlage
der Ermächtigung in § 47 Absatz 1 und Absatz 2 PflFAssG vom 28.Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 259, S. 2) erlassen.
Die Rechtsverordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildung zur
Pflegefachassistenz. Daneben enthält sie Bestimmungen für die Durchführung der
staatlichen Prüfungen, zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung sowie
die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz
(PflBG) und den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung. Darüber hinaus enthält
die Verordnung Bestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat sowie für entsprechende
Anpassungsmaßnahmen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflegeversorgung ist auch zukünftig eine der
gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben. Durch demografische und epidemiologische
Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wandeln sich die
Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Gleichzeitig
muss die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und
Pflegefachassistenzpersonen, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, für die eine
Qualifikation als Pflegefachperson nicht zwingend erforderlich ist, weiterentwickelt werden.
Um den bestehenden und zukünftig zu erwartenden Personalbedarf im Bereich der
Pflegefachassistenz decken zu können, müssen Ausbildung und Beruf attraktiver und die
Ausbildungskapazitäten ausgebaut werden. Ziel ist eine moderne, umfassend refinanzierte
Ausbildung mit klarem Berufsprofil, vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in den verschiedenen
Versorgungsbereichen und optimaler Anschlussfähigkeit für eine mögliche
Weiterqualifizierung zur Pflegefachperson.
Dem wurde mit dem PflFAssG Rechnung getragen, welches die wesentlichen,
grundlegenden Rahmenvorgaben zur Umsetzung dieses Zieles enthält. Zur Ausfüllung des
Rahmens bedarf es – wie bei allen bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufen
üblich – weiterer Einzelheiten zu der Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, der
Prüfung und weiterer für die Durchführung der Ausbildung relevanter Punkte in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Das Gesetz wird durch die vorliegende Verordnung
entsprechend ergänzt. Sie erfüllt mit ihren Regelungsbestandteilen den Anspruch an eine
hochwertige Ausbildungsqualität, die eine der Grundlagen für eine moderne und an den
Anforderungen der zu pflegenden Menschen orientierte Pflegefachassistenzausbildung
darstellt und wird zugleich den Anforderungen an die sich wandelnden
Versorgungsstrukturen und zukünftigen Pflegebedarfe gerecht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung lehnt sich rechtssystematisch an die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen der vom Bund geregelten nichtärztlichen Heilberufe an.
Vorgesehen ist eine in Vollzeitform 18-monatige Ausbildung von mindestens 2330 Stunden,
von denen 1050 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht und 1280
Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen. Die Stundenverteilung für den
theoretischen und praktischen Unterricht ist in Anlage 2 und für die praktische Ausbildung
in Anlage 3 geregelt. Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie
andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Einrichtungen nach § 6 PflFAssG
bilden dabei die Einrichtungen der praktischen Ausbildung.
Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung
entsprechend moderner berufspädagogischer Konzepte eine kompetenzorientierte
Ausbildung vor. Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären
sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen
Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die
Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller
Altersstufen. Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale
Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen,
diversitätssensiblen (d.h. auch kultursensiblen), kommunikativen und digitalen
Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum
Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess
der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und
fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
Die Pflegeschule hat im Rahmen ihrer Verantwortung für die gesamte Ausbildung die
auszubildenden Personen während der praktischen Ausbildung durch eine
Praxisbegleitung in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die dort tätigen
Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Praxisbegleitung und
Praxisanleitung leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der
praktischen Ausbildung. Gleichzeitig tragen sie auch wesentlich dazu bei, die Verknüpfung
des im Unterricht Gelernten mit den erforderlichen beruflichen Anforderungen herzustellen.
Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen stellen die Praxisanleitung
sicher. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während
eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit.
In den Pflichteinsätzen in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, in der
allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und in der allgemeinen
ambulanten Akut- und Langzeitpflege gelten für die Qualifikation der Praxisanleitung die
gleichen Anforderungen wie sie in § 4 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und
-Prüfungsverordnung (PflAPrV) festgelegt sind. Für die Einsätze, die keine Pflichteinsätze
sind, gelten die Anforderungen von § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV.
Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz. i.V.m. Absatz 3 PflAPrV kann die
Praxisanleitung bis zum 31.12.2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über
mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1,
nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 64 oder nach § 64a des
Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren aber nicht über die Befähigung zur
Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter verfügen.
Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2 PflAPrV kann die
Praxisanleitung in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die
erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3)
erfüllt und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz
3 PflAPrV verfügen. Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur
Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Interventionen
soll in der Regel durch Pflegefachpersonen erfolgen.
Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen
Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu
gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Textform. Auf Grundlage
dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die
Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie
den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen
und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.
In Teil 2 der Verordnung werden die Details zur staatlichen Prüfung geregelt. Die staatliche
Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
In Abschnitt 1 sind die allgemeinen und organisatorischen Vorgaben normiert, wie die
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (§§ 12, 13), die
Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Prüfung (§ 17), die Prüfungstermine (§ 18),
der Prüfungsort (§ § 19), der Nachteilsausgleich (§ 20), Reglungen zum Rücktritt (§ 21),
Regelungen zu Versäumnisfolgen (§ 22), die Einbeziehung von Vornoten (§ 25) und die
Notenbildung (§ 26). In Abschnitt 2 werden die Inhalte des schriftlichen Teils der staatlichen
Prüfung (§ 27), die Durchführung dieses Teils (§ 28), sowie die Notenbildung (§ 29) und
Wiederholungsmöglichkeiten (§ 31) geregelt.
In Abschnitte 3 und 4 werden die Inhalte, die Durchführung, die Notenbildung und
Wiederholungsmöglichkeiten für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen
Prüfung vorgegeben.
In Abschnitt 5 werden Regelungen zum Abschluss des Prüfungsverfahrens getroffen, wie
Gesamtnotenbildung (§ 43) und die Zeugniserteilung (§ 44)
In Teil 3 wird die Ausstellung der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung
Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistenzperson nebst Muster
der Erlaubnisurkunde (Anlage 7) geregelt.
In Teil 4 werden die Regelungen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen,
erforderliche Anpassungsmaßnahmen und die Erbringung von Dienstleistungen präzisiert.
Hier werden zunächst zur besseren Lesbarkeit dieses Teils Begriffsbestimmungen
vorgenommen (§ 48).
In Abschnitt 2 wird das Verfahren für die Anerkennung von ausländischen
Berufsqualifikationen (§ 49), die einzureichenden Unterlagen (§ 50), die Fristen für die
Behörden (§ 51) sowie der Inhalt des Feststellungsbescheides (§ 52) normiert. In
Abschnitt 3 werden die Ausgleichsmaßnahmen nach § 26 Pflegefachassistenzgesetz, wie
die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang konkretisiert und in Abschnitt 4 die
Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 PflFAssG, wie die Kenntnisprüfung und der
Anpassungslehrgang.
Die Verordnung regelt darüber hinaus das Nähere zu den nach § 44 PflFAssG
zugewiesenen Aufgaben der Fachkommission nach § 53 PflBG sowie die dem
Bundesinstitut für Berufsbildung im Rahmen des PflFAssG zugewiesenen Aufgaben
einschließlich der Abstimmung mit den vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben wahrgenommenen Aufgaben.
Die Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen
Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen
Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 PflFAssG. Die
Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich,
mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Die Rahmenpläne enthalten konkrete Vorschläge für
die inhaltliche Ausgestaltung der Pflegefachassistenzausbildung und werden den
Pflegeschulen beziehungsweise Trägern der praktischen Ausbildung kostenfrei, zum
Beispiel zur Vorbereitung der schulinternen Curricula, zur Verfügung gestellt. Sie sind dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz
vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026. Die Fachkommission wird bei ihrer Arbeit durch
die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt.
Im Übrigen führt die Verordnung die dem Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 45
PflFAssG zugewiesenen Aufgaben im Einzelnen aus. Das Bundesinstitut für Berufsbildung
übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung
sowie die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation
der Pflegefachassistenzausbildung nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie,
auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur
Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für
Gesundheit.
Die Verordnung konkretisiert darüber hinaus die Aufgaben der von den Ländern nach § 37
PflFAssG zu bestimmenden zuständigen Behörden.
III. Exekutiver Fußabdruck
In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden fachliche Empfehlungen
zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen
Pflegefachassistenzausbildung erarbeitet. Die Verordnung folgt im Wesentlichen diesen
Empfehlungen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit wurden insbesondere bei der Ausgestaltung
des in der Anlage 1 aufgeführten Kompetenzkataloges sowie bei der Ausgestaltung der
Prüfungsregelungen von den Pflegewissenschaftlerinnen Frau Prof. Dr. Darmann-Finck
und Frau Prof. Hundenborn beraten. Im Übrigen wurde der Verordnungsentwurf nicht
wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz für das Bundesministerium für Bildung Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und für das Bundesministerium für Gesundheit folgt aus § 47 Absatz 1
und 2 PflFAssG. Die Rechtsverordnung, die in Teilen im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen erfolgt, bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die
zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl L, 2024/782, vom 31. Mai 2024,
S. 9) geändert worden ist und ist mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die
Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die Ausbildung und damit auch die
Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht. Die
ergänzenden Regelungen der Ausbildung erfolgen in dieser Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung. Hierdurch werden auch die Anerkennung ausländischer Pflegekräfte
vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit dem PflFAssG ist die Grundlage für eine qualifizierte und den aktuellen Anforderungen
an die Versorgung in der Pflege entsprechende Ausbildung für die Pflegefachassistenz
geschaffen worden. Das Gesetz wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Pflegefachassistenz inhaltlich ausgefüllt und ergänzt. Die Verordnung trägt damit
maßgeblich zur Bereitstellung einer hochwertigen pflegerischen Versorgung für die
Menschen in Deutschland bei und fördert damit im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) das Ziel, ein gesundes Leben für alle Menschen
jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern.
Darüber hinaus trägt die Verordnung zu einer kontinuierlichen Verbesserung von Bildung
und Qualifikation (Sustainable Development Goal (SDG) 4.1) bei. Basierend auf dem in §
4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel werden in der Verordnung die für die
Pflegefachassistenzausbildung erforderlichen Kompetenzen festgelegt. Die
Auszubildenden werden befähigt, zukünftig in ganz Deutschland Menschen aller
Altersstufen zu pflegen. Der Aufbau der Pflegefachassistenzausbildung folgt dem Vorbild
des PflBG und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
Umgekehrt kann auch eine abgebrochene Ausbildung nach dem PflBG für den Erwerb
eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz weitergehend berücksichtigt werden. So
entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege. Höhere
berufliche Qualifizierung trägt gleichzeitig zu einer Verbesserung der Chancengleichheit
(SDG 10) bei. Durch die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung wird u.a. auch Personen mit
Sorge- und Pflegeverpflichtungen, sowie ausländischen Auszubildenden, die begleitend ein
Sprachkurs absolvieren, der Zugang zur Ausbildung erleichtert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Mit der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, dem Gesetz über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, wurden die rechtlichen
Rahmenbedingungen der Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der
Gesundheitsfachberufe angepasst. Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche
Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer
bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Umsetzung der daraus
resultierenden vorliegenden Verordnung erfolgt eine Ablösung der landesrechtlichen
Regelungen. Da bereits die landesrechtlichen Vorgaben mit Erfüllungsaufwänden
verbunden gewesen sind, sind durch die Umsetzung dieser Verordnung keine zusätzlichen
Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu erwarten.
Dementgegen ist durch die Vereinheitlichung der bisherigen landesrechtlichen
Verordnungen und der daraus resultierenden Reduktion von mehreren nach dem
Landesrecht möglichen Ausbildungen auf eine bundeseinheitliche Ausbildung mit
geringfügigen Einsparungen zu rechnen; diese übersteigen etwaige geringfügige
Erfüllungsaufwände.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Da die Verordnung entsprechend der Ermächtigung in § 47 PflFAssG das Nähere über die
Ausbildung regelt, entstehen bei ihrer Durchführung die in der Begründung „Allgemeiner
Teil“ (Bundestagsdrucksache 21/1493) zu dem Gesetz genannten Kosten. Darüber hinaus
fallen durch die Verordnung keine Mehrkosten an.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung ergänzt das Pflegefachassistenzgesetz und trägt damit ebenso dazu bei,
die personellen Grundlagen professioneller Pflege in Anbetracht einer weiter steigenden
Zahl von pflegebedürftigen Menschen in ganz Deutschland zu sichern. Der Anteil von
Frauen in den Pflegeberufen und in der Pflegeausbildung einschließlich der bisherigen
landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung ist besonders hoch.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung sowie das zugrundeliegende
Pflegefachassistenzgesetz einerseits Frauen in besonderem Maße zugutekommen und
andererseits die Ausbildung für Männer attraktiver machen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Pflegefachassistenzgesetz sieht in den § 54 bereits Befristungen und Evaluierungen
zu Einzelaspekten vor. Ergänzende Regelungen in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung sind nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Teil 1 (Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistent oder zur
Pflegefachassistenzperson)
Zu Abschnitt 1 (Ausbildung und Leistungsbewertung)
Zu § 1 (Inhalt der Ausbildung)
In § 4 PflFAssG ist das Ziel der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum
Pflegefachassistent bzw. zur Pflegefachassistenzperson ausführlich geregelt. Inhalt und
Gliederung der Ausbildung müssen darauf ausgerichtet sein, dass dieses Ausbildungsziel
erreicht wird. Mit dem PflFAssG ist ein eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil
für die Pflegefachassistenz als Heilberuf im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG
geschaffen worden. Wie die Ausbildung zur Pflegefachperson nach dem PflBG ist auch die
Pflegefachassistenzausbildung generalistisch ausgestaltet, d.h. sie vermittelt die für alle
Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen
erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen. Die praktische Ausbildung erfolgt
für alle auszubildenden Personen in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und
Langzeitpflege, sowohl ambulant als auch stationär. Die Ausbildung vermittelt die
Kompetenzen, die – unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen – für die selbständige Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht
komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen
Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen erforderlich sind. Die Verantwortung für
den Pflegeprozess und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität
der Pflege insgesamt verbleibt bei der Pflegefachperson. Die vorbehaltenen Tätigkeiten
nach § 4 PflBG werden nicht berührt.
Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen
einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen (d.h.
auch kultursensiblen), kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde
liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur
Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen
Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung
als notwendig anerkannt. Am Ende der Ausbildung sollen die auszubildenden Personen
befähigt sein, die vielfältigen Aufgaben des Berufs als „Pflegefachassistentin“,
„Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“ sicher zu übernehmen.
Die hierfür erforderlichen Kompetenzen werden in der Anlage 1 beschrieben. Bei der
Entwicklung dieser Anlagen haben die Bundesministerien für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie für Gesundheit auf die fachliche Expertise von ausgewiesenen
Expertinnen zurückgegriffen. Deutlich gemacht wird in Absatz 1 Satz 3, dass bei der
Kompetenzvermittlung für die Pflege von Menschen aller Altersstufen in den
unterschiedlichen Versorgungssituationen zu berücksichtigen sind.
Zu § 2 (Gliederung der Ausbildung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt Umfang und Struktur der Ausbildung zum Beruf als „Pflegefachassistentin“,
„Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“. Die Ausbildung besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von 1050 Stunden und aus einer
praktischen Ausbildung von 1280 Stunden.
Die Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht auf die
Kompetenzbereiche wird in Anlage 2 geregelt. Eine weitere Aufgliederung nach den
einzelnen Kompetenzgruppen oder Kompetenzen erfolgt nicht, um der Fachkommission
nach § 53 PflBG ausreichende Freiräume zu belassen.
Die Stundenverteilung für die praktische Ausbildung findet sich in der Anlage 3. Dort sind
die einzelnen zu durchlaufenden Pflichteinsätze sowie weitere Einsätze mit konkreten
Stundenvorgaben hinterlegt. Die vorgesehenen, befristeten Flexibilisierungsmöglichkeiten
sollen die Einführung der neuen Ausbildung erleichtern.
Zu Absatz 2
Absatz 2 gibt vor, dass die Abschnitte des theoretischen und praktischen Unterrichts und
der praktischen Ausbildung im Wechsel und zudem aufeinander abgestimmt erfolgen, um
eine sinnvolle Verbindung zwischen Theorie und Praxis während der Ausbildung
herzustellen. Die im Unterricht vermittelten Inhalte sollen mit den in den praktischen
Einsätzen erworbenen Fähigkeiten so verknüpft werden, dass sie sich thematisch ergänzen
und Erkenntnisse aus dem Unterricht unmittelbar in die praktische Ausbildung einfließen
können und umgekehrt. Um dies sicherzustellen, bedarf es eines engen Austausches
zwischen der Pflegeschule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Die
Erwartung, dass ein solcher enger Austausch erfolgt, wird ausdrücklich in § 10, der
Regelung zum Abschluss von Kooperationsverträgen, deutlich gemacht. Absatz 3 verweist
deshalb auch auf § 10.
Zu Absatz 3
Absatz 3 konkretisiert die Fehlzeitenregelung in § 12 PflFAssG und gibt vor, dass Fehlzeiten
bei der Absolvierung eines Pflichteinsatzes in der praktischen Ausbildung 25 Prozent der
für diesen Pflichteinsatz gemäß Anlage 3 vorgesehenen Stundenzahl nicht überschreiten
dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass genügend Anteile für einen erfolgreichen
Abschluss des betreffenden Pflichteinsatzes absolviert wurden. Urlaub ist in der
unterrichtsfreien Zeit zu gewähren, um eine kontinuierliche Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht sicherzustellen. Allgemein dürfen Fehlzeiten nicht dazu führen,
dass ein Praxiseinsatz soweit verkürzt wird, dass das für diesen Praxiseinsatz nach dem
auf den Lehrplan der Schule abgestimmten Ausbildungsplan vorgesehene Ausbildungsziel
nicht mehr erreicht wird.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird deutlich gemacht, dass auch bei einer Ausbildung in Teilzeit sicherzustellen
ist, dass die Mindeststundenzahl für den theoretischen und praktischen Unterricht und die
praktische Ausbildung nach Absatz 2 erreicht wird. Nur dann kann gewährleistet werden,
dass alle Ausbildungsbestandteile in hinreichender Intensität vermittelt wurden.
Zu Absatz 5
In der praktischen Ausbildung sollen die auszubildenden Personen auch den in der
pflegerischen Versorgung erforderlichen Nachtdienst kennenlernen. Sind Nachtdienste
insbesondere aufgrund der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht
durchführbar, kann darauf verzichtet werden. Um sicherzustellen, dass es hier nicht zu
Überforderungen der – vielfach noch sehr jungen – auszubildenden Personen kommt, gibt
Absatz 5 vor, dass praktische Ausbildungsanteile im Nachtdienst nur in Betracht kommen,
wenn diese unter Aufsicht einer ausgebildeten Pflegefachperson mit einer Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnungen als Pflegefachfrau, als Pflegefachmann oder als
Pflegefachperson bzw. diesen gleichgestellten Berufsabschlüssen nach § 1 Absatz 1, § 58
Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 oder § 64a PflBG erfolgt. Zudem ist durch
Stundenvorgaben vorgegeben, dass die praktische Ausbildung im Nachtdienst nicht zu
einer Überforderung der auszubildenden Person führen darf (höchstens 60 Stunden). Die
für Personen unter 18 Jahren geltenden Schutzvorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.
Zu § 3 (Theoretischer und praktischer Unterricht)
Zu Absatz 1
Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts sind den auszubildenden
Personen die Fachkompetenzen zu vermitteln, die die Basis für die praktische Ausbildung
bilden, um dort die für die Berufsausübung erforderliche Handlungssicherheit zu entwickeln.
Die in der Anlage 1 aufgeführten Kompetenzbereiche sind nach modernen
berufspädagogischen Gesichtspunkten ausgerichtet und ermöglichen eine stärkere
Verbindung zwischen Theorie und Praxis. Am Ende der Ausbildung sollen die
auszubildenden Personen befähigt sein, die vielfältigen Aufgaben des Berufs als
„Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“ sicher zu
übernehmen. Die in der Anlage 1 abgebildeten Kompetenzbereiche bilden die
theoretischen Grundlagen, die erforderlich sind, um das in § 4 PflFAssG enthaltene
Ausbildungsziel zu erreichen.
Zu Absatz 2
Die Pflegefachassistenzausbildung ist generalistisch ausgestaltet d.h. sie vermittelt die für
alle Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen
erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen. Im Rahmen des theoretischen und
praktischen Unterrichts ist daher sicherzustellen, dass die verschiedenen
Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
Zu Absatz 3
Unter Beachtung der Vorgaben des PflFAssG und dieser Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung entwickelt jede Pflegeschule ein schulinternes Curriculum. Zu
berücksichtigen ist zudem der von der Fachkommission beim Bundesinstitut für
Berufsbildung gemäß § 91 entwickelte Rahmenlehrplan, der empfehlenden Charakter hat.
Das schulinterne Curriculum ist aktuell zu halten und an aktuelle Entwicklungen oder
veränderte Anforderungen an die Qualität der Ausbildung oder veränderte
Dokumentationspflichten anzupassen.
Zu Absatz 4
Die Regelung eröffnet den Pflegeschulen die Möglichkeit, den Unterricht auf Grundlage
einer curricularen Einbindung in Form des selbstgesteuerten Lernens oder des E-Learnings
in einem angemessenen Umfang, der zehn Prozent nicht überschreiten sollte,
durchzuführen. Dabei ist weiterhin das Erreichen des Ausbildungsziels unter
Gewährleistung der Ausbildungsqualität sicherzustellen. Die Änderungen orientieren sich
an dem Entwurf einer Verordnung zur Modernisie
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.