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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 46/26 · Verordnung · Original ↗

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) [Bundesrat Drucksache 46/26 22.01.26 G - AIS - FSFJ Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministeriums für Gesundheit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) A. Problem und Ziel Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz soll auf der Grundlage der Ermächtigung in § 47 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) erlassen werden. Sie soll unter anderem Folgendes regeln:  die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach dem PflFAssG,  das Nähere über die staatliche Prüfung,  das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung,  das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 PflFAssG,  das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 PflFAssG,  das für den Vollzug der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gleichgestellten Staaten sowie aus Drittstaaten notwendige Verwaltungsverfahren. B. Lösung Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz beinhaltet gemäß der Verordnungsermächtigung in § 47 Absatz 1 PflFAssG die Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenzausbildung. Daneben enthält sie Bestimmungen für die Durchführung der staatlichen Prüfung, zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung sowie die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 PflFAssG und das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 Pfl- FAssG. Zudem enthält sie Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von Ausbildungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossen wurden. Die neue Pflegefachassistenzausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Transfer werden durch Praxisanleitung und Praxisbegleitung sichergestellt. Es werden Anforderungen an die Qualifikation der praxisanleitenden Personen festgelegt, die die Auszubildenden während der praktischen Aus-bildung betreuen. Außerdem wird eine Praxisbegleitung durch die Pflegeschulen vorgesehen. Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung entsprechend moderner berufspädagogischer Konzepte eine kompetenzorientierte Ausbildung vor. Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Über die bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze entstandenen Mehr- und Minderausgaben hinaus ergeben sich aus dieser Verordnung keine weiteren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand Mit der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe angepasst. Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Umsetzung der daraus resultierenden vorliegenden Verordnung erfolgt eine Ablösung der landesrechtlichen Regelungen. Da bereits die landesrechtlichen Vorgaben mit Erfüllungsaufwänden verbunden gewesen sind, sind durch die Umsetzung dieser Verordnung keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu erwarten. Dementgegen ist durch die Vereinheitlichung der bisherigen landesrechtlichen Verordnungen und der daraus resultierenden Reduktion von mehreren nach dem Landesrecht möglichen Ausbildungen auf eine bundeseinheitliche Ausbildung mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen; diese übersteigen etwaige geringfügige Erfüllungsaufwände. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 46/26 22.01.26 G - AIS - FSFJ Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) Bundeskanzleramt Berlin, 22. Januar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflFAssAPrV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflFAssAPrV) Vom ... Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit verordnen aufgrund des § 47 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht T e i l 1 A u s b i l d u n g z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n t i n , z u m P f l e g e f a c h a s s i s t e n t o d e r z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z p e r s o n A b s c h n i t t 1 A u s b i l d u n g u n d L e i s t u n g s b e w e r t u n g § 1 Inhalt der Ausbildung § 2 Gliederung der Ausbildung § 3 Theoretischer und praktischer Unterricht § 4 Praktische Ausbildung § 5 Praxisanleitung § 6 Qualifikation zur Praxisanleitung § 7 Praxisbegleitung § 8 Leistungseinschätzung § 9 Zeugnis § 10 Kooperationsverträge T e i l 2 S t a a t l i c h e P r ü f u n g A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s u n d O r g a n i s a t o r i s c h e s § 11 Teile der staatlichen Prüfung § 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses § 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung § 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung § 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung § 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung § 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung § 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung § 20 Nachteilsausgleich § 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung § 22 Versäumnisse § 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch § 24 Niederschrift § 25 Vornoten § 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung A b s c h n i t t 2 S c h r i f t l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 27 Inhalt des schriftlichen Teils § 28 Durchführung des schriftlichen Teils § 29 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit § 30 Bestehen des schriftlichen Teils § 31 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten § 32 Note für den schriftlichen Teil A b s c h n i t t 3 M ü n d l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 33 Inhalt des mündlichen Teils § 34 Durchführung des mündlichen Teils § 35 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung § 36 Bestehen des mündlichen Teils § 37 Wiederholung des mündlichen Teils A b s c h n i t t 4 P r a k t i s c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 38 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils § 39 Durchführung des praktischen Teils § 40 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen § 41 Bestehen des praktischen Teils § 42 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz A b s c h n i t t 5 A b s c h l u s s d e s P r ü f u n g s v e r f a h r e n s § 43 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung § 44 Zeugnis über die staatliche Prüfung § 45 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung § 46 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme T e i l 3 E r l a u b n i s u r k u n d e § 47 Ausstellung der Erlaubnisurkunde T e i l 4 A n e r k e n n u n g v o n a u s l ä n d i s c h e n A b s c h l ü s s e n , e r f o r d e r l i c h e A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n u n d E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 48 Begriffsbestimmung A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n § 49 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs § 50 Erforderliche Unterlagen § 51 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 52 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede A b s c h n i t t 3 A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 6 d e s P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung § 53 Zweck der Eignungsprüfung § 54 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung § 55 Inhalt der Eignungsprüfung § 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung § 57 Durchführung der Eignungsprüfung § 58 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung § 59 Wiederholung § 60 Bescheinigung Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 61 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs § 62 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 63 Bescheinigung A b s c h n i t t 4 A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 7 d e s P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 64 Zweck der Kenntnisprüfung § 65 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung § 66 Teile der Kenntnisprüfung § 67 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 68 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 69 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 70 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 71 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 72 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 74 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 75 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 76 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 77 Bestehen der Kenntnisprüfung § 78 Bescheinigung Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 79 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs § 80 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 81 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs § 82 Durchführung des Abschlussgesprächs § 83 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs § 84 Verkürzung, Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs § 85 Bescheinigung A b s c h n i t t 5 N a c h w e i s e d e r Z u v e r l ä s s i g k e i t u n d d e r g e s u n d h e i t l i c h e n E i g n u n g d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t § 86 Nachweise der Zuverlässigkeit § 87 Nachweise der gesundheitlichen Eignung § 88 Aktualität von Nachweisen A b s c h n i t t 6 V e r f a h r e n b e i d e r E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m a n d e r e n g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t § 89 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen T e i l 5 S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n § 90 Aufgaben der Fachkommission § 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne § 92 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne § 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung § 94 Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung § 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe § 96 Inkrafttreten Anlage 1 Kompetenzen für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson Anlage 2 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts Anlage 3 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung Anlage 4 Zeugnis über die staatliche Prüfung für Anlage 5 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung Anlage 6 Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs Anlage 7 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anlage 8 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Anlage 9 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 10 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Anlage 11 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang T e i l 1 A u s b i l d u n g z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n t i n , z u m P f l e g e f a c h a s s i s t e n t o d e r z u r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z p e r s o n A b s c h n i t t 1 A u s b i l d u n g u n d L e i s t u n g s b e w e r t u n g § 1 Inhalt der Ausbildung Die Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, zum „Pflegefachassistent“ oder zur „Pflegefachassistenzperson“ befähigt die auszubildende Person in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen, unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert. § 2 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung umfasst mindestens 1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1050 Stunden gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1280 Stunden gemäß der in Anlage 3 vorgesehenen Stundenverteilung. (2) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 10. (3) Fehlzeiten können nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden. (4) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegefachassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 1 erreicht wird. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2, § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes können bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden. § 3 Theoretischer und praktischer Unterricht (1) Im Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegefachassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern. (2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 91. (4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den auszubildenden Personen gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder. § 4 Praktische Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln. Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird. (2) Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit einem Pflichteinsatz nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. Dieser Pflichteinsatz wird um 440 Stunden verlängert. Die Verlängerung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt. Insgesamt soll die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung mindestens 680 Stunden umfassen. (3) Abweichend von Absatz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden, verlängerten Pflichteinsatzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen. (4) Der von den auszubildenden Personen schriftlich oder elektronisch zu führende Ausbildungsnachweis nach § 15 Satz 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen. Die Pflegeschule berücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnachweises den Musterentwurf nach § 93 Absatz 4. § 5 Praxisanleitung Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistent, als Pflegefachassistentin oder als Pflegefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 4 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. § 6 Qualifikation zur Praxisanleitung (1) Während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. Während der weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. (2) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Personen, die zur Praxisanleitung nach § 4 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung befähigt sind, sind auch zur Praxisanleitung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz befähigt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Praxisanleitung bis zum 31. Dezember 2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren, aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf den 31. Dezember 2031 für Personen, die vor dem 31. Dezember 2029 eine Qualifikation zur Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Praxisanleitung während eines Einsatzes in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 oder nach § 1 in Verbindung mit § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes in den letzten fünf Jahren und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 zu Beginn der Praxisanleitung verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und - therapeutischen Interventionen soll durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen. (5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder. § 7 Praxisbegleitung Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die auszubildenden Personen insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede auszubildende Person daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Pflichteinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Die weitere Praxisbegleitung kann in Form von geeigneten digitalen Formaten erfolgen. § 8 Leistungseinschätzung Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 2 Absatz 3. Die Leistungseinschätzung ist der auszubildenden Person bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern. § 9 Zeugnis (1) Zum Ende der Ausbildung und vor Beginn der staatlichen Prüfung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden Personen ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen. (2) Für die im Unterricht erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 8 festgelegt. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder. § 10 Kooperationsverträge (1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder. (2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung. T e i l 2 S t a a t l i c h e P r ü f u n g A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s u n d O r g a n i s a t o r i s c h e s § 11 Teile der staatlichen Prüfung Die staatliche Prüfung besteht aus 1. einem schriftlichen Teil, 2. einem mündlichen Teil und 3. einem praktischen Teil. § 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (1) An jeder Pflegeschule, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig. § 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, 2. der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegefachassistenzausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung, 3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und b) mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss. Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt. (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Pflegeschule unterrichtet. (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 tätig ist. (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben. (5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Pflegeschule vor. § 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Pflegeschule für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils 1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie 2. deren Ersatzmitglieder. § 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. § 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung (1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden. (2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von zu pflegenden Menschen ist nur zulässig, wenn die betroffenen zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben. § 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung (1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn 1. die folgenden Nachweise vorliegen: a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person, b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 5, c) das zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegende Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. die Durchschnittsnote des Zeugnisses mindestens „ausreichend“ ist und 3. eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 19 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt. (3) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn 1. die folgenden Nachweise vorliegen: a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person, b) eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes, c) eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme am Vorbereitungskurs nach dem Muster der Anlage 6 und 2. die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind. (4) Wenn die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn die folgenden Nachweise vorliegen: 1. ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person und 2. eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. (5) In die Durchschnittsnote des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Note des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Note der praktischen Ausbildung des Zeugnisses mit gleicher Gewichtung ein. (6) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. § 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung (1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Pflegeschule festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Werden nach § 28 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeiten einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest. (3) Der zu prüfenden Person werden die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. § 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer anderen für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung. (3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend. § 20 Nachteilsausgleich (1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange der zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren. (5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt. § 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils zurücktreten 1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, 2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder 3. vom praktischen Teil der staatlichen Prüfung. Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden. (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen. (4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden. § 22 Versäumnisse Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfung gilt als Versäumnis. § 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch (1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig. § 24 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. § 25 Vornoten (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung ist das Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1. (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und der Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils die Note für den theoretischen und praktischen Unterricht zu verwenden. (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist die Note für die praktische Ausbildung zu verwenden. (4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen. (5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt keine Vornote fest für Personen, für die 1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat oder 2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat. § 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert Note in Worten (Zahlenwert) Notendefinition 1,00 bis 1,49 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis 2,49 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis 3,49 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis 4,49 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis 5,49 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5,50 bis 6,00 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können A b s c h n i t t 2 S c h r i f t l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 27 Inhalt des schriftlichen Teils (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und III der Anlage 1. (2) In der ersten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu bearbeiten zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten des Kompetenzbereiches I: 1. die geplante Pflege für Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 1) und 2. geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen in belastenden Lebenssituationen durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen und belastenden Lebenssituationen unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 3). Die Aufgabe ist zu ergänzen durch einen der folgenden Kompetenzschwerpunkte des Kompetenzbereiches I: 1. Menschen aller Altersstufen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen und Teilhabe fördern (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 5) oder 2. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern in nicht komplexen Pflegesituationen und an ihrer Förderung in komplexen Pflegesituationen mitwirken (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 6). (3) In der zweiten Aufsichtsarbeit ist eine fallbezogene Aufgabe schriftlich zu bearbeiten zu Kompetenzen aus den folgenden Kompetenzschwerpunkten der Kompetenzbereiche I und III: 1. geplante Pflegeprozesse mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen (Kompetenzbereich I, Kompetenzschwerpunkt 2) und 2. zur Übertragung geeignete, ärztliche diagnostisch-therapeutische Interventionen im Pflegekontext eigenständig durchführen (Kompetenzbereich III, Kompetenzschwerpunkt 2). (4) Die Fallsituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variieren in Bezug auf 1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören, 2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen, 3. der Versorgungsbereiche Langzeitpflege und Akutpflege. (5) Beide Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. § 28 Durchführung des schriftlichen Teils (1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt. (2) Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet worden sein. (3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen. § 29 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen Fachprüfern benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit als arithmetisches Mittel der Note der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. § 30 Bestehen des schriftlichen Teils (1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide Aufsichtsarbeiten bestanden sind. § 31 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. (4) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht möglich, muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 3 spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. § 32 Note für den schriftlichen Teil (1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung. (2) In die Note fließt ein: 1. der Zahlenwert der ersten Aufsichtsarbeit mit 37,5 Prozent, 2. der Zahlenwert der zweiten Aufsichtsarbeit mit 37,5 Prozent, 3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) Wenn gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt wurde, fließt abweichend von Absatz 2 Satz 1 in die Note ein: 1. der Zahlenwert der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent, 2. der Zahlenwert der zweiten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. A b s c h n i t t 3 M ü n d l i c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 33 Inhalt des mündlichen Teils (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus dem Kompetenzschwerpunkt 1 des Kompetenzbereichs II der Anlage 1 in Verbindung mit Kompetenzen des 1. Kompetenzbereichs III, 2. Kompetenzbereichs IV oder 3. Kompetenzbereichs V. (3) Die Prüfungsaufgabe bezieht sich auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung und bezieht sich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen. § 34 Durchführung des mündlichen Teils (1) In der mündlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen. (2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren. (3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn 1. im Falle a) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder b) der Prüfung zu zweit beide zu prüfenden Personen zugestimmt haben und 2. ein berechtigtes Interesse besteht. § 35 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) In die Note fließt ein 1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich aus dem Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung. (5) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. § 36 Bestehen des mündlichen Teils Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 35 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. § 37 Wiederholung des mündlichen Teils (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. (4) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht möglich, muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 3 spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. A b s c h n i t t 4 P r a k t i s c h e r T e i l d e r s t a a t l i c h e n P r ü f u n g § 38 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf Kompetenzen der Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1. (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung findet in realen und nichtkomplexen Pflegesituationen statt. (3) Der praktische Teil besteht aus den folgenden Prüfungsteilen: 1. einem Vorbereitungsteil, 2. einer Fallvorstellung, 3. der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und 4. einem Reflektionsgespräch. (4) Die Durchführung der geplanten und situativen Pflegemaßnahmen umfasst 1. die Vorbereitung der Pflegemaßnahmen, 2. die Umsetzung der Pflegemaßnahmen, 3. die Nachbereitung der Pflegemaßnahmen und 4. die Dokumentation der Pflegemaßnahmen. § 39 Durchführung des praktischen Teils (1) Die Prüfungsaufgabe des praktischen Teils wird auf Vorschlag der Pflegeschule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. Die Aufgabe sieht Pflegemaßnahmen nach einem vorliegenden Pflegeplan bei einer bis zu maximal zwei zu pflegenden Menschen vor. (2) Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben. (3) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen. (4) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist. (5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. (6) Der Durchführungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 soll 120 Minuten nicht überschreiten. Die Fallvorstellung dauert maximal 20 Minuten, die Reflexion maximal 20 Minuten. § 40 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen (1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note fließt ein 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich aus dem Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung. (5) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. § 41 Bestehen des praktischen Teils Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der praktischen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 40 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. § 42 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz (1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat. (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. (6) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht möglich, 1. darf die weitere Ausbildung einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten und 2. muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 5 spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. (7) Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 1 finden keine Anwendung, wenn 1. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat oder 2. die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat. A b s c h n i t t 5 A b s c h l u s s d e s P r ü f u n g s v e r f a h r e n s § 43 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung (1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. § 44 Zeugnis über die staatliche Prüfung (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, 2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung, 3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und 4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen. § 45 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind. § 46 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. T e i l 3 E r l a u b n i s u r k u n d e § 47 Ausstellung der Erlaubnisurkunde (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus. (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden. T e i l 4 A n e r k e n n u n g v o n a u s l ä n d i s c h e n A b s c h l ü s s e n , e r f o r d e r l i c h e A n p a s s u n g s m a ß n a h m e n u n d E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 48 Begriffsbestimmung (1) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (2) Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (3) Drittstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist. (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieser Verordnung ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt. (5) Aufnahmestaat im Sinne dieser Verordnung ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Person niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt. A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n § 49 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes erworben hat, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. § 50 Erforderliche Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher oder englischer Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Pflegefachassistenzgesetz gestellt wurde, und 6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 können der zuständigen Behörde elektronisch übermittelt werden. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde von den Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in englischer oder deutscher Sprache verzichten. (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, oder 2. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 2 Nummer 2 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. § 51 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person. (2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. (3) In den Fällen von § 50 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. § 52 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede (1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland erforderlich sind, um den angestrebten Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, 4. eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 25 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und 5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 dieses Teils. A b s c h n i t t 3 A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 6 d e s P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung § 53 Zweck der Eignungsprüfung In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind. § 54 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung (1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 26 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend. § 55 Inhalt der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist. (2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen. (3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. (4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und ist als Patientenprüfung ausgestaltet. Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben. (5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der Anlage 1 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie kann der Ausgestaltung der praktischen Prüfung als Simulationsprüfung zustimmen. § 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung (1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prüfungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes geeignet ist oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannte Einrichtung. § 57 Durchführung der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen. § 58 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung (1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben. (2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten. § 59 Wiederholung (1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde erforderlich. § 60 Bescheinigung (1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Eignungsprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 8 zu verwenden. Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 61 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel). (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. § 62 Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson, 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder 3. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson verfügt, ausgeübt. (2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch: 1. theoretischen und praktischen Unterricht, 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder 3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung. (3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. § 63 Bescheinigung (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden. A b s c h n i t t 4 A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n n a c h § 2 7 d e s P f l e g e f a c h a s s i s t e n z g e s e t z e s Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 64 Zweck der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind. § 65 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 27 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend. § 66 Teile der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung besteht aus 1. einem mündlichen Teil und 2. einem praktischen Teil. § 67 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1. (2) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. § 68 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sein oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannte Einrichtung. § 69 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. § 70 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist. (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten. § 71 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde erforderlich. § 72 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier praktischen Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen. (2) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und ist als Patientenprüfung ausgestaltet. Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben. (3) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen und die Kompetenzbereiche der Anlage 1, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, fest. Sie kann der Ausgestaltung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung als Simulationsprüfung zustimmen. § 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sein oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannte Einrichtung. § 74 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen. § 75 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben. (2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten. § 76 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung (1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde erforderlich. § 77 Bestehen der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat. § 78 Bescheinigung (1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden. Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 79 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind (Lehrgangsziel). (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. § 80 Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson, 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder 3. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson verfügt, ausgeübt. (2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch: 1. theoretischen und praktischen Unterricht, 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder 3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung. (3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. (5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. (6) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs ab. (7) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend. § 81 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs (1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob die antragstellende Person das Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs erreicht hat. (2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. § 82 Durchführung des Abschlussgesprächs (1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet. § 83 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs (1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten. (2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Mit „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich absolviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern mit „bestanden“ bewertet worden ist. § 84 Verkürzung, Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs (1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft. (2) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. (3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. (4) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die antragstellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen. § 85 Bescheinigung (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden. A b s c h n i t t 5 N a c h w e i s e d e r Z u v e r l ä s s i g k e i t u n d d e r g e s u n d h e i t l i c h e n E i g n u n g d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t § 86 Nachweise der Zuverlässigkeit (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. (3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1. die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, über diese Tatsachen zu unterrichten und 2. die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, zu bitten, a) diese Tatsachen zu überprüfen und b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über 1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder 2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattliche Erklärung gibt. § 87 Nachweise der gesundheitlichen Eignung (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vorlegen. (2) Wird im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist. § 88 Aktualität von Nachweisen Die Nachweise nach den §§ 86 und 87 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt. A b s c h n i t t 6 V e r f a h r e n b e i d e r E r b r i n g u n g v o n D i e n s t l e i s t u n g e n d u r c h I n h a b e r i n n e n u n d I n h a b e r v o n B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n a u s e i n e m a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t , e i n e m a n d e r e n V e r t r a g s s t a a t o d e r e i n e m a n d e r e n g l e i c h g e s t e l l t e n S t a a t § 89 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen (1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach § 32 des Pflegefachassistenzgesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 30 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung gemäß § 31 des Pflegefachassistenzgesetzes berechtigt ist oder ob die meldende Person eine Eignungsprüfung zur Erlangung einer Berechtigung ablegen muss. (2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Das Ergebnis der Prüfung nach § 33 des Pflegefachassistenzgesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten. (3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden. T e i l 5 S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n § 90 Aufgaben der Fachkommission Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes 1. erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung, 2. erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, 3. überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an. § 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne (1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Die in Anlage 2 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 3 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde. (2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen. (3) Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Der Vorbereitungskurs umfasst 320 Stunden und besteht aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. Im Rahmenlehrplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. (4) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung. § 92 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne (1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb von neun Monaten ab. (2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Pflegefachassistenzgesetz vor. Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von drei Monaten ab. (3) Stellen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht mit dem Pflegefachassistenzgesetz zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien innerhalb von drei Monaten. § 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die Pflegefachassistenzausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung auf. Zu den Aufgaben zählen insbesondere 1. die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der Ausbildung und Unterstützung bei der Umsetzung, 2. der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und 3. die Beratung über Kooperationsverträge nach § 10. (3) Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sollen bis spätestens 30. September 2026 vorgelegt werden. Sie werden auf Grundlage der in der Umsetzung gesammelten Erfahrungen weiterentwickelt. Eine erste Überprüfung soll bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt der Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes bei der Entwicklung der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren frühzeitig Gelegenheit zur Beteiligung; das Verfahren zur Beteiligung der Fachkommission wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung festgelegt. (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1. (5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung durch. Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. (6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 94 den Weisungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. § 94 Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung soll gemeinsam mit der zu den Pflegeberufen nach dem Pflegeberufegesetz als Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. § 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab. § 96 Inkrafttreten Die §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/2187, vom 29.10.2025) geändert worden ist. Anlage 1 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson I. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in akuten und dauerhaften, nicht komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachperson unterstützen. 1. Die geplante Pflege mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen unterstützen. Die Absolventinnen und Absolventen a) verfügen über ein grundlegendes Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess und ordnen den Beitrag der Pflegefachassistenz in die Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachpersonen ein, b) unterstützen die zu pflegenden Menschen in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig und prozessorientiert bei der Selbstpflege und wirken in komplexen Pflegesituationen an der Pflege mit, c) setzen einfache, von der Pflegefachperson im Rahmen ihrer Pflegeprozessverantwortung identifizierte und zur Übertragung geeignete Assessmentinstrumente ein und unterstützen so die Pflegefachperson bei der Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, d) schätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pflegeinterventionen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Veränderungen des Pflegebedarfes in akuten und dauerhaften Pflegesituationen ein, e) wirken an der Vereinbarung und Formulierung von Pflegezielen sowie der Ableitung gesicherter Pflegemaßnahmen mit, f) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen aussagekräftig in der Pflegedokumentation, auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme, und wirken auf dieser Grundlage und durch weitere von der Pflegefachperson im Rahmen ihrer Pflegeprozessverantwortung übertragene praxisorientierte Instrumente an der Evaluation des Pflegeprozesses mit, g) integrieren in ihr Pflegehandeln lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen, h) verfügen über ein grundlegendes Wissen zum Einfluss der unterschiedlichen ambulanten und stationären Versorgungskontexte auf die Pflege, i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und - assistenzsysteme, bedienen zu können. 2. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention selbstständig durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen Die Absolventinnen und Absolventen a) erheben pflegebezogene Daten im Rahmen der Delegation von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen sowie zugehörige Ressourcen und Widerstandsfaktoren, b) erklären die vorliegenden Daten bei Menschen mit häufigen gesundheitsbedingten Einschränkungen vor dem Hintergrund eines grundlegenden pflegefachlichen Verständnisses, c) führen geplante Maßnahmen der Förderung von Gesundheit und Prävention, beispielsweise Prophylaxen, selbstständig durch und wirken an der Durchführung in komplexen Pflegesituationen mit, d) beteiligen in nicht komplexen Pflegesituationen Bezugspersonen an der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen e) verfügen über grundlegendes Wissen zu Pflegephänomenen, zu den Entstehungsbedingungen und zu Hinweiszeichen auf Gewalt und geben Beobachtungen weiter, f) verfügen über ein grundlegendes Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen, g) berücksichtigen neue Informationen zu den Wissensbeständen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin (auch Gendermedizin) in ihrer pflegerischen Tätigkeit. 3. Im Rahmen des Pflegeprozesses geplante Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen mit Menschen aller Altersstufen in belastenden Lebenssituationen durchführen, in komplexen Pflegesituationen an der Durchführung mitwirken und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen mit Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen und belastenden Lebenssituationen unterstützen. Die Absolventinnen und Absolventen a) begleiten und unterstützen selbstständig Menschen mit (geronto-) psychiatrischen und chronischen Erkrankungen in nicht komplexen Pflegesituationen bei der Selbstpflege, b) verfügen über grundlegendes Wissen zu möglichen Belastungen für Familien in entwicklungs- oder gesundheitsbedingten Lebenskrisen, c) verfügen über grundlegendes Wissen zu akuten und chronischen Schmerzen in nicht komplexen Pflegesituationen und berücksichtigen dies bei der Durchführung von Pflegeinterventionen, d) wirken an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses mit schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern mit, e) reflektieren und respektieren die spezifischen Bedürfnisse von schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie ihren Bezugspersonen, f) verfügen über grundlegendes Wissen zu palliativen Versorgungsangeboten. 4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. Die Absolventinnen und Absolventen a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein, b) koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, c) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung. 5. Menschen aller Altersstufen bei der selbstständigen Lebensgestaltung unterstützen und Teilhabe fördern. Die Absolventinnen und Absolventen a) wirken an der Erhebung sozialer und biografischer Informationen der zu pflegenden Menschen und ihres familiären Umfeldes mit und identifizieren Ressourcen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung, b) setzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen ein und fördern damit die Lebensqualität und die umfassende Entwicklung in der Lebensspanne, c) berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen, die vielfältigen Kontexte sowie die Lebens- und Entwicklungsphase der zu pflegenden Menschen, d) verfügen über grundlegendes Wissen zum freiwilligen Engagement in verschiedenen Versorgungssystemen. 6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern in nicht komplexen Pflegesituationen und an ihrer Förderung in komplexen Pflegesituationen mitwirken. Die Absolventinnen und Absolventen a) wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn diese in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind, b) unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten, c) verfügen über grundlegendes Wissen zu den Folgen langfristiger Alltagseinschränkungen, und tragen mit der Durchführung einfacher geplanter rehabilitativer Maßnahmen, auch unter Einbeziehung technischer und digitaler Assistenzsysteme, zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz bei, d) anerkennen die Bedeutung von Familien und sozialen Netzwerken für eine gelingende Zusammenarbeit im Pflegesystem, e) stimmen die Interaktion sowie die Durchführung ihrer Pflegeinterventionen auf den physischen, emotionalen und kognitiven Entwicklungsstand der zu pflegenden Menschen ab. II. Personen- und situationsorientiert kommunizieren, informieren und anleiten. 1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten. Die Absolventinnen und Absolventen a) erkennen eigene Emotionen sowie Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion, b) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Lebensphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz, c) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung, d) wenden Grundsätze der verständigungs- bzw. beteiligungsorientierten Gesprächsführung an, e) erkennen grundlegende, z. B. gesundheits-, alters-, behinderungs- oder kulturbedingte Kommunikationsbarrieren und führen geplante unterstützende Maßnahmen durch, um diese zu überbrücken, f) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Konflikte mit zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen, entwickeln im Austausch mit Pflegefachpersonen Maßnahmen der Konfliktlösung und setzen diese ein, g) erkennen Asymmetrie und institutionelle Einschränkungen in der pflegerischen Kommunikation. 2. Menschen aller Altersstufen in nicht komplexen Pflegesituationen und ihre Bezugspersonen pflegeinterventionsbezogen informieren und anleiten. Die Absolventinnen und Absolventen a) informieren zu pflegende Menschen aller Altersstufen und ihre Bezugspersonen zu grundlegenden pflegebezogenen Fragestellungen, b) leiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen selbstständig zur Durchführung der Selbstpflege und Bezugspersonen und freiwillig Engagierte zur Fremdpflege an. 3. Ethisch reflektiert handeln. Die Absolventinnen und Absolventen a) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie durch vielfältige Kontexte beeinflusste Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen, b) erkennen das Prinzip der Autonomie der zu pflegenden Person als zentrales ethisches Prinzip an und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung, c) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und entwickeln im Austausch mit Pflegefachpersonen ethisch begründete Handlungsoptionen III. Intra- und Interprofessionell kommunizieren und zusammenarbeiten. 1. Durchführungs- und Mitwirkungsverantwortung in qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen. Die Absolventinnen und Absolventen a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und beachten die verschiedenen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche im Pflegeteam, b) übernehmen Durchführungsverantwortung in nicht komplexen und Mitwirkungsverantwortung in komplexen Pflegesituationen, c) verfügen über grundlegendes Wissen zur Einarbeitung und Anleitung von Auszubildenden der Pflegefachassistenz, Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierten und fördern diese bezüglich ihrer eigenen fachlichen Entwicklung im Team, d) fordern kollegiale Beratung durch Pflegefachpersonen ein und wissen um den Nutzen der entsprechenden Angebote, e) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um. 2. Zur Übertragung geeignete, medizin- und pflegediagnostische sowie medizintherapeutische Interventionen im Pflegekontext eigenständig durchführen. Die Absolventinnen und Absolventen a) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an, b) führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen medizinisch-diagnostische und -therapeutische Maßnahmen nach ärztlicher Übertragung oder Weiterübertragung durch die Pflegefachperson durch, c) erkennen Verschlechterungen nach einem medizinischen Eingriff und stimmen sich über das weitere Vorgehen mit der zuständigen Pflegefachperson ab. 3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mitwirken. Die Absolventinnen und Absolventen a) verfügen über grundlegendes Wissen zu den Verantwortungs- und Aufgabenbereichen der (an der Versorgung und Behandlung) beteiligten Berufsgruppen, b) beteiligen sich im Rahmen ihrer Verantwortung an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung. IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von qualitätssichernden und qualitätsbezogenen Vorgaben reflektieren und begründen. 1. Bei der Durchführung der pflegerischen Versorgung qualitätssichernde und qualitätsbezogene Vorgaben beachten. Die Absolventinnen und Absolventen a) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln, b) orientieren ihr Handeln an ausgewählten qualitätssichernden Durchführungsstandards. 2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökologische und ökonomische Prinzipien beachten. Die Absolventinnen und Absolventen a) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und beachten hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und Pflichten, b) gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um, c) können grundlegendes Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des gesellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern wiedergeben. V. Das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren sowie die eigene Entwicklung reflektieren. 1. Pflegehandeln an aktuellen fachlichen Grundlagen orientieren. Die Absolventinnen und Absolventen a) verstehen und anerkennen die Bedeutung einer wissensbasierten Pflege und die Notwendigkeit einer regelmäßigen fachlichen Weiterentwicklung, b) begründen ihr Pflegehandeln auf der Basis ihres Fachwissens (und rückversichern sich bei Bedarf bei der pflegeprozessverantwortlichen Pflegefachperson). 2. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit übernehmen. Die Absolventinnen und Absolventen a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien, b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr und identifizieren persönliche und institutionelle Einflussfaktoren, c) gehen selbstfürsorglich mit sich um, tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei und nehmen Unterstützungsangebote wahr, d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent und ihr Pflegeverständnis, e) verfügen über ein grundlegendes Wissen zu den historischen Entwicklungen des Pflegeberufs und ordnen die Pflegefachassistenz in diese Entwicklungen ein. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer1) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts Kompetenzbereich Stunden I. Geplante Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen selbstständig durchführen und bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in akuten und dauerhaften komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung der Pflegefachperson unterstützen. 600 Std. II. Personen- und situationsorientiert kommunizieren, informieren und anleiten. 140 Std. III. Intra- und interprofessionell kommunizieren und zusammenarbeiten. 130 Std. IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von qualitätssichernden und qualitätsbezogenen Vorgaben reflektieren und begründen. 60 Std. V. Das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren sowie die eigene Entwicklung reflektieren. 60 Std. Stunden zur freien Verfügung 60 Std. Gesamtsumme 1 050 Std. Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung Einsatz Stunden I. Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen 240 Std.* II. Pflichteinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen 240 Std. III. Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege 240 Std.* IV. Verlängerung eines der Einsätze nach I. bis III., der beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt wird 440 Std. V. Stunden zur freien Verfügung in den allgemeinen und speziellen Arbeitsfeldern der Pflege (z.B. Hospiz, Palliation, Rehabilitation, Prävention, spezielle Funktionsbereiche im Krankenhaus, ambulante Spezialpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege, Pädiatrie, Psychiatrie (insbesondere Gerontopsychiatrie)) 120 Std. Gesamtsumme 1 280 Std. _______________________________________________ * Bis zum 31.12.2032 kann einer der Einsätze nach I. oder III. um bis zu 120 Stunden reduziert werden, die dann den Stunden zur freien Verfügung zugeschlagen werden. Anlage 4 (zu § 44 Absatz 1) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für „ “ Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am _________________ die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der _________ in _______ bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ _ 2. im mündlichen Teil der Prüfung „ _ 3. im praktischen Teil der Prüfung „ _ Gesamtnote „____________“ (auf Grundlage der Prüfungsnoten nach 1. bis 3.) Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) * Nichtzutreffendes streichen. Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung ____________________________ __ _________“ __ _________“ __ _________“ ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ ___ __________________ Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom _______________ bis _ mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten, Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Pflegefachassistenzgesetz in Verbindung mit § 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen. Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Pflegefachassistenzgesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden. Ort, Datum ____________ (Stempel) Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung * Nichtzutreffendes streichen. ___________________ _______________________________ _______________________________ Anlage 6 (zu § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom _______________ bis _ am Vorbereitungskurs für Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten, Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Pflegefachassistenzgesetz teilgenommen. Der Vorbereitungskurs ist – nicht* – über die nach dem Pflegefachassistenzgesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden. Ort, Datum ____________ (Stempel) Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung * Nichtzutreffendes streichen. Anlage 7 (zu § 47 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Name, Vorname ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ ___ __________________ ___________________ _______________________________ _______________________________ Geburtsdatum Geburtsort erhält auf Grund des Pflegefachassistenzgesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „ “ zu führen. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) Anlage 8 (§ 60 Absatz 2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für „ “ Name, Vorname _______________________________________________ ____________________________________ ____________________________________ _______________________________________________ Geburtsdatum Geburtsort hat am _____________________ die staatliche Eignungsprüfung nach ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ §§ 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) * Nichtzutreffendes streichen. Anlage 9 (§ 63 Absatz 2) Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom ______________ bis ____________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang nach den §§ 61 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung teilgenommen, der von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. Ort, Datum (Stempel) (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) * Nichtzutreffendes streichen. Anlage 10 (§ 78 Absatz 2) Die/der Vorsitzende ___________________________ des Prüfungsausschusses ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ _______________________________________________ Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für „ “ Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach § 64 ff der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) * Nichtzutreffendes streichen. Anlage 11 (zu § 85 Absatz 2) Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom ______________ bis ____________ regelmäßig und mit Erfolg an dem ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ ___________________________ Anpassungslehrgang nach den §§ 7 egefachassistenz-Ausbildungs- und - ____________________________________ ____________________________________ ____________________________________ Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*. Ort, Datum (Stempel) (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) * Nichtzutreffendes streichen. Prüfungsverordnung teilgenommen, der von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. 9 ff. der Pfl Begründung A. Allgemeiner Teil Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz wird auf Grundlage der Ermächtigung in § 47 Absatz 1 und Absatz 2 PflFAssG vom 28.Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) erlassen. Die Rechtsverordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Daneben enthält sie Bestimmungen für die Durchführung der staatlichen Prüfungen, zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung sowie die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz (PflBG) und den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat sowie für entsprechende Anpassungsmaßnahmen. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflegeversorgung ist auch zukünftig eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben. Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Gleichzeitig muss die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, für die eine Qualifikation als Pflegefachperson nicht zwingend erforderlich ist, weiterentwickelt werden. Um den bestehenden und zukünftig zu erwartenden Personalbedarf im Bereich der Pflegefachassistenz decken zu können, müssen Ausbildung und Beruf attraktiver und die Ausbildungskapazitäten ausgebaut werden. Ziel ist eine moderne, umfassend refinanzierte Ausbildung mit klarem Berufsprofil, vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in den verschiedenen Versorgungsbereichen und optimaler Anschlussfähigkeit für eine mögliche Weiterqualifizierung zur Pflegefachperson. Dem wurde mit dem PflFAssG Rechnung getragen, welches die wesentlichen, grundlegenden Rahmenvorgaben zur Umsetzung dieses Zieles enthält. Zur Ausfüllung des Rahmens bedarf es – wie bei allen bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufen üblich – weiterer Einzelheiten zu der Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, der Prüfung und weiterer für die Durchführung der Ausbildung relevanter Punkte in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Das Gesetz wird durch die vorliegende Verordnung entsprechend ergänzt. Sie erfüllt mit ihren Regelungsbestandteilen den Anspruch an eine hochwertige Ausbildungsqualität, die eine der Grundlagen für eine moderne und an den Anforderungen der zu pflegenden Menschen orientierte Pflegefachassistenzausbildung darstellt und wird zugleich den Anforderungen an die sich wandelnden Versorgungsstrukturen und zukünftigen Pflegebedarfe gerecht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Verordnung lehnt sich rechtssystematisch an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der vom Bund geregelten nichtärztlichen Heilberufe an. Vorgesehen ist eine in Vollzeitform 18-monatige Ausbildung von mindestens 2330 Stunden, von denen 1050 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht und 1280 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen. Die Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht ist in Anlage 2 und für die praktische Ausbildung in Anlage 3 geregelt. Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Einrichtungen nach § 6 PflFAssG bilden dabei die Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung entsprechend moderner berufspädagogischer Konzepte eine kompetenzorientierte Ausbildung vor. Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen (d.h. auch kultursensiblen), kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. Die Pflegeschule hat im Rahmen ihrer Verantwortung für die gesamte Ausbildung die auszubildenden Personen während der praktischen Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die dort tätigen Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Praxisbegleitung und Praxisanleitung leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig tragen sie auch wesentlich dazu bei, die Verknüpfung des im Unterricht Gelernten mit den erforderlichen beruflichen Anforderungen herzustellen. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. In den Pflichteinsätzen in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege gelten für die Qualifikation der Praxisanleitung die gleichen Anforderungen wie sie in § 4 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) festgelegt sind. Für die Einsätze, die keine Pflichteinsätze sind, gelten die Anforderungen von § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV. Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz. i.V.m. Absatz 3 PflAPrV kann die Praxisanleitung bis zum 31.12.2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 64 oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter verfügen. Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2 PflAPrV kann die Praxisanleitung in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 PflAPrV verfügen. Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Interventionen soll in der Regel durch Pflegefachpersonen erfolgen. Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Textform. Auf Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung. In Teil 2 der Verordnung werden die Details zur staatlichen Prüfung geregelt. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. In Abschnitt 1 sind die allgemeinen und organisatorischen Vorgaben normiert, wie die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (§§ 12, 13), die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Prüfung (§ 17), die Prüfungstermine (§ 18), der Prüfungsort (§ § 19), der Nachteilsausgleich (§ 20), Reglungen zum Rücktritt (§ 21), Regelungen zu Versäumnisfolgen (§ 22), die Einbeziehung von Vornoten (§ 25) und die Notenbildung (§ 26). In Abschnitt 2 werden die Inhalte des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (§ 27), die Durchführung dieses Teils (§ 28), sowie die Notenbildung (§ 29) und Wiederholungsmöglichkeiten (§ 31) geregelt. In Abschnitte 3 und 4 werden die Inhalte, die Durchführung, die Notenbildung und Wiederholungsmöglichkeiten für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung vorgegeben. In Abschnitt 5 werden Regelungen zum Abschluss des Prüfungsverfahrens getroffen, wie Gesamtnotenbildung (§ 43) und die Zeugniserteilung (§ 44) In Teil 3 wird die Ausstellung der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistenzperson nebst Muster der Erlaubnisurkunde (Anlage 7) geregelt. In Teil 4 werden die Regelungen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und die Erbringung von Dienstleistungen präzisiert. Hier werden zunächst zur besseren Lesbarkeit dieses Teils Begriffsbestimmungen vorgenommen (§ 48). In Abschnitt 2 wird das Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (§ 49), die einzureichenden Unterlagen (§ 50), die Fristen für die Behörden (§ 51) sowie der Inhalt des Feststellungsbescheides (§ 52) normiert. In Abschnitt 3 werden die Ausgleichsmaßnahmen nach § 26 Pflegefachassistenzgesetz, wie die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang konkretisiert und in Abschnitt 4 die Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 PflFAssG, wie die Kenntnisprüfung und der Anpassungslehrgang. Die Verordnung regelt darüber hinaus das Nähere zu den nach § 44 PflFAssG zugewiesenen Aufgaben der Fachkommission nach § 53 PflBG sowie die dem Bundesinstitut für Berufsbildung im Rahmen des PflFAssG zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Abstimmung mit den vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wahrgenommenen Aufgaben. Die Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 PflFAssG. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Rahmenpläne enthalten konkrete Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung der Pflegefachassistenzausbildung und werden den Pflegeschulen beziehungsweise Trägern der praktischen Ausbildung kostenfrei, zum Beispiel zur Vorbereitung der schulinternen Curricula, zur Verfügung gestellt. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026. Die Fachkommission wird bei ihrer Arbeit durch die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt. Im Übrigen führt die Verordnung die dem Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 45 PflFAssG zugewiesenen Aufgaben im Einzelnen aus. Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung sowie die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Verordnung konkretisiert darüber hinaus die Aufgaben der von den Ländern nach § 37 PflFAssG zu bestimmenden zuständigen Behörden. III. Exekutiver Fußabdruck In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegefachassistenzausbildung erarbeitet. Die Verordnung folgt im Wesentlichen diesen Empfehlungen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit wurden insbesondere bei der Ausgestaltung des in der Anlage 1 aufgeführten Kompetenzkataloges sowie bei der Ausgestaltung der Prüfungsregelungen von den Pflegewissenschaftlerinnen Frau Prof. Dr. Darmann-Finck und Frau Prof. Hundenborn beraten. Im Übrigen wurde der Verordnungsentwurf nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz für das Bundesministerium für Bildung Familie, Senioren, Frauen und Jugend und für das Bundesministerium für Gesundheit folgt aus § 47 Absatz 1 und 2 PflFAssG. Die Rechtsverordnung, die in Teilen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erfolgt, bedarf der Zustimmung des Bundesrates. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl L, 2024/782, vom 31. Mai 2024, S. 9) geändert worden ist und ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die Ausbildung und damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht. Die ergänzenden Regelungen der Ausbildung erfolgen in dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Hierdurch werden auch die Anerkennung ausländischer Pflegekräfte vereinfacht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Mit dem PflFAssG ist die Grundlage für eine qualifizierte und den aktuellen Anforderungen an die Versorgung in der Pflege entsprechende Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen worden. Das Gesetz wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz inhaltlich ausgefüllt und ergänzt. Die Verordnung trägt damit maßgeblich zur Bereitstellung einer hochwertigen pflegerischen Versorgung für die Menschen in Deutschland bei und fördert damit im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) das Ziel, ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern. Darüber hinaus trägt die Verordnung zu einer kontinuierlichen Verbesserung von Bildung und Qualifikation (Sustainable Development Goal (SDG) 4.1) bei. Basierend auf dem in § 4 PflFAssG definierten Ausbildungsziel werden in der Verordnung die für die Pflegefachassistenzausbildung erforderlichen Kompetenzen festgelegt. Die Auszubildenden werden befähigt, zukünftig in ganz Deutschland Menschen aller Altersstufen zu pflegen. Der Aufbau der Pflegefachassistenzausbildung folgt dem Vorbild des PflBG und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich. Umgekehrt kann auch eine abgebrochene Ausbildung nach dem PflBG für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz weitergehend berücksichtigt werden. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege. Höhere berufliche Qualifizierung trägt gleichzeitig zu einer Verbesserung der Chancengleichheit (SDG 10) bei. Durch die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung wird u.a. auch Personen mit Sorge- und Pflegeverpflichtungen, sowie ausländischen Auszubildenden, die begleitend ein Sprachkurs absolvieren, der Zugang zur Ausbildung erleichtert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Mit der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe angepasst. Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Umsetzung der daraus resultierenden vorliegenden Verordnung erfolgt eine Ablösung der landesrechtlichen Regelungen. Da bereits die landesrechtlichen Vorgaben mit Erfüllungsaufwänden verbunden gewesen sind, sind durch die Umsetzung dieser Verordnung keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu erwarten. Dementgegen ist durch die Vereinheitlichung der bisherigen landesrechtlichen Verordnungen und der daraus resultierenden Reduktion von mehreren nach dem Landesrecht möglichen Ausbildungen auf eine bundeseinheitliche Ausbildung mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen; diese übersteigen etwaige geringfügige Erfüllungsaufwände. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. 5. Weitere Kosten Da die Verordnung entsprechend der Ermächtigung in § 47 PflFAssG das Nähere über die Ausbildung regelt, entstehen bei ihrer Durchführung die in der Begründung „Allgemeiner Teil“ (Bundestagsdrucksache 21/1493) zu dem Gesetz genannten Kosten. Darüber hinaus fallen durch die Verordnung keine Mehrkosten an. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung ergänzt das Pflegefachassistenzgesetz und trägt damit ebenso dazu bei, die personellen Grundlagen professioneller Pflege in Anbetracht einer weiter steigenden Zahl von pflegebedürftigen Menschen in ganz Deutschland zu sichern. Der Anteil von Frauen in den Pflegeberufen und in der Pflegeausbildung einschließlich der bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung ist besonders hoch. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung sowie das zugrundeliegende Pflegefachassistenzgesetz einerseits Frauen in besonderem Maße zugutekommen und andererseits die Ausbildung für Männer attraktiver machen. VIII. Befristung; Evaluierung Das Pflegefachassistenzgesetz sieht in den § 54 bereits Befristungen und Evaluierungen zu Einzelaspekten vor. Ergänzende Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Teil 1 (Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistent oder zur Pflegefachassistenzperson) Zu Abschnitt 1 (Ausbildung und Leistungsbewertung) Zu § 1 (Inhalt der Ausbildung) In § 4 PflFAssG ist das Ziel der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistent bzw. zur Pflegefachassistenzperson ausführlich geregelt. Inhalt und Gliederung der Ausbildung müssen darauf ausgerichtet sein, dass dieses Ausbildungsziel erreicht wird. Mit dem PflFAssG ist ein eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG geschaffen worden. Wie die Ausbildung zur Pflegefachperson nach dem PflBG ist auch die Pflegefachassistenzausbildung generalistisch ausgestaltet, d.h. sie vermittelt die für alle Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen. Die praktische Ausbildung erfolgt für alle auszubildenden Personen in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege, sowohl ambulant als auch stationär. Die Ausbildung vermittelt die Kompetenzen, die – unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen – für die selbständige Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen erforderlich sind. Die Verantwortung für den Pflegeprozess und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege insgesamt verbleibt bei der Pflegefachperson. Die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG werden nicht berührt. Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen (d.h. auch kultursensiblen), kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. Am Ende der Ausbildung sollen die auszubildenden Personen befähigt sein, die vielfältigen Aufgaben des Berufs als „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“ sicher zu übernehmen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen werden in der Anlage 1 beschrieben. Bei der Entwicklung dieser Anlagen haben die Bundesministerien für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie für Gesundheit auf die fachliche Expertise von ausgewiesenen Expertinnen zurückgegriffen. Deutlich gemacht wird in Absatz 1 Satz 3, dass bei der Kompetenzvermittlung für die Pflege von Menschen aller Altersstufen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen zu berücksichtigen sind. Zu § 2 (Gliederung der Ausbildung) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt Umfang und Struktur der Ausbildung zum Beruf als „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von 1050 Stunden und aus einer praktischen Ausbildung von 1280 Stunden. Die Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht auf die Kompetenzbereiche wird in Anlage 2 geregelt. Eine weitere Aufgliederung nach den einzelnen Kompetenzgruppen oder Kompetenzen erfolgt nicht, um der Fachkommission nach § 53 PflBG ausreichende Freiräume zu belassen. Die Stundenverteilung für die praktische Ausbildung findet sich in der Anlage 3. Dort sind die einzelnen zu durchlaufenden Pflichteinsätze sowie weitere Einsätze mit konkreten Stundenvorgaben hinterlegt. Die vorgesehenen, befristeten Flexibilisierungsmöglichkeiten sollen die Einführung der neuen Ausbildung erleichtern. Zu Absatz 2 Absatz 2 gibt vor, dass die Abschnitte des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung im Wechsel und zudem aufeinander abgestimmt erfolgen, um eine sinnvolle Verbindung zwischen Theorie und Praxis während der Ausbildung herzustellen. Die im Unterricht vermittelten Inhalte sollen mit den in den praktischen Einsätzen erworbenen Fähigkeiten so verknüpft werden, dass sie sich thematisch ergänzen und Erkenntnisse aus dem Unterricht unmittelbar in die praktische Ausbildung einfließen können und umgekehrt. Um dies sicherzustellen, bedarf es eines engen Austausches zwischen der Pflegeschule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Die Erwartung, dass ein solcher enger Austausch erfolgt, wird ausdrücklich in § 10, der Regelung zum Abschluss von Kooperationsverträgen, deutlich gemacht. Absatz 3 verweist deshalb auch auf § 10. Zu Absatz 3 Absatz 3 konkretisiert die Fehlzeitenregelung in § 12 PflFAssG und gibt vor, dass Fehlzeiten bei der Absolvierung eines Pflichteinsatzes in der praktischen Ausbildung 25 Prozent der für diesen Pflichteinsatz gemäß Anlage 3 vorgesehenen Stundenzahl nicht überschreiten dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass genügend Anteile für einen erfolgreichen Abschluss des betreffenden Pflichteinsatzes absolviert wurden. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren, um eine kontinuierliche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sicherzustellen. Allgemein dürfen Fehlzeiten nicht dazu führen, dass ein Praxiseinsatz soweit verkürzt wird, dass das für diesen Praxiseinsatz nach dem auf den Lehrplan der Schule abgestimmten Ausbildungsplan vorgesehene Ausbildungsziel nicht mehr erreicht wird. Zu Absatz 4 In Absatz 4 wird deutlich gemacht, dass auch bei einer Ausbildung in Teilzeit sicherzustellen ist, dass die Mindeststundenzahl für den theoretischen und praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung nach Absatz 2 erreicht wird. Nur dann kann gewährleistet werden, dass alle Ausbildungsbestandteile in hinreichender Intensität vermittelt wurden. Zu Absatz 5 In der praktischen Ausbildung sollen die auszubildenden Personen auch den in der pflegerischen Versorgung erforderlichen Nachtdienst kennenlernen. Sind Nachtdienste insbesondere aufgrund der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht durchführbar, kann darauf verzichtet werden. Um sicherzustellen, dass es hier nicht zu Überforderungen der – vielfach noch sehr jungen – auszubildenden Personen kommt, gibt Absatz 5 vor, dass praktische Ausbildungsanteile im Nachtdienst nur in Betracht kommen, wenn diese unter Aufsicht einer ausgebildeten Pflegefachperson mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen als Pflegefachfrau, als Pflegefachmann oder als Pflegefachperson bzw. diesen gleichgestellten Berufsabschlüssen nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 oder § 64a PflBG erfolgt. Zudem ist durch Stundenvorgaben vorgegeben, dass die praktische Ausbildung im Nachtdienst nicht zu einer Überforderung der auszubildenden Person führen darf (höchstens 60 Stunden). Die für Personen unter 18 Jahren geltenden Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. Zu § 3 (Theoretischer und praktischer Unterricht) Zu Absatz 1 Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts sind den auszubildenden Personen die Fachkompetenzen zu vermitteln, die die Basis für die praktische Ausbildung bilden, um dort die für die Berufsausübung erforderliche Handlungssicherheit zu entwickeln. Die in der Anlage 1 aufgeführten Kompetenzbereiche sind nach modernen berufspädagogischen Gesichtspunkten ausgerichtet und ermöglichen eine stärkere Verbindung zwischen Theorie und Praxis. Am Ende der Ausbildung sollen die auszubildenden Personen befähigt sein, die vielfältigen Aufgaben des Berufs als „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ bzw. „Pflegefachassistenzperson“ sicher zu übernehmen. Die in der Anlage 1 abgebildeten Kompetenzbereiche bilden die theoretischen Grundlagen, die erforderlich sind, um das in § 4 PflFAssG enthaltene Ausbildungsziel zu erreichen. Zu Absatz 2 Die Pflegefachassistenzausbildung ist generalistisch ausgestaltet d.h. sie vermittelt die für alle Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen. Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts ist daher sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden. Zu Absatz 3 Unter Beachtung der Vorgaben des PflFAssG und dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entwickelt jede Pflegeschule ein schulinternes Curriculum. Zu berücksichtigen ist zudem der von der Fachkommission beim Bundesinstitut für Berufsbildung gemäß § 91 entwickelte Rahmenlehrplan, der empfehlenden Charakter hat. Das schulinterne Curriculum ist aktuell zu halten und an aktuelle Entwicklungen oder veränderte Anforderungen an die Qualität der Ausbildung oder veränderte Dokumentationspflichten anzupassen. Zu Absatz 4 Die Regelung eröffnet den Pflegeschulen die Möglichkeit, den Unterricht auf Grundlage einer curricularen Einbindung in Form des selbstgesteuerten Lernens oder des E-Learnings in einem angemessenen Umfang, der zehn Prozent nicht überschreiten sollte, durchzuführen. Dabei ist weiterhin das Erreichen des Ausbildungsziels unter Gewährleistung der Ausbildungsqualität sicherzustellen. Die Änderungen orientieren sich an dem Entwurf einer Verordnung zur Modernisie

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