Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
[Bundesrat Drucksache 364/25
15.08.25
G - AIS - FJ - FS - Fz - K - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
A. Problem und Ziel
Aufgrund des demografischen Wandels ändern sich die Anforderungen an die
gesundheitliche und pflegerische Versorgung sowie an das Pflegepersonal. In allen
Versorgungsbereichen werden dringend mehr Pflegekräfte benötigt. Die Zahl der Menschen mit
Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6,0 Millionen bis 2055 um bis zu 2,2 auf dann bis zu
rund 8,2 Millionen steigen (Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes
(Destatis), vom 30. März 2023). Es ist daher eine der wesentlichen
gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre, eine gute und professionelle pflegerische
Versorgung zu sichern. Zu den Rahmenbedingungen einer guten Pflege gehört eine qualitativ
und quantitativ am Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen ausgerichtete
Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Diese wird zukünftig nicht allein
durch eine weitere Steigerung der Zahl der vorhandenen Pflegefachpersonen
sichergestellt werden können, es bedarf vielmehr auch eines neuen Personalmixes mit einer
zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen
mit einer Pflegefachassistenzausbildung und Pflegefachpersonen.
Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Bund die Ausbildung zur Pflegefachperson
grundlegend neu geregelt. Erstmals eingeführt wurde neben der generalistischen
beruflichen Ausbildung auch ein primärqualifizierendes, generalistisches Pflegestudium. Die
Pflegefachassistenzausbildung ist bislang unter verschiedenen Bezeichnungen
landesrechtlich geregelt. Eine aktuelle Untersuchung des Bundesinstituts für Berufsbildung
(Jürgensen: Pflegehilfe und Pflegeassistenz - Ein Überblick über die landesrechtlichen
Regelungen für die Ausbildung und den Beruf, 2. Auflage 2023) umfasst 27 verschiedene
Ausbildungsgänge, die sich inhaltlich u. a. in der Profilbildung, der Ausrichtung auf die
verschiedenen Versorgungsbereiche sowie das Anspruchsniveau und formal z.B.
hinsichtlich der Ausbildungsdauer, der Zahlung einer Ausbildungsvergütung und der
Finanzierung deutlich unterscheiden. Einige Länder haben in unterschiedlicher Ausgestaltung
eine generalistische Pflegeassistenzausbildung eingeführt und damit im Sinne eines
durchlässigen Pflegebildungssystems auch eine mögliche Weiterqualifizierung zur
Pflegefachperson erleichtert. Die Einführung einer generalistischen
Pflegefachassistenzausbildung trifft jedoch auf die allein landesrechtlich nicht zu lösende Problematik einer die
Versorgungssektoren übergreifenden Finanzierung.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Personalbemessungsinstrumente, die sich in den §§ 137k und 137l des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und in § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XI) wiederfinden, berücksichtigen zwei (in der stationären Akutpflege) bzw. drei (in der
vollstationären Langzeitpflege) Qualifikationsstufen in der Pflege, darunter auch die
landesrechtlich geregelte, derzeit mindestens einjährige Ausbildung in der Pflegehilfe bzw.
Pflegeassistenz. Die Personalbemessungsinstrumente sind für ihre Wirksamkeit auf eine
enge Abstimmung der Qualifikationsstufen angewiesen. Im Modellprojekt zur Entwicklung
eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben nach
§ 113c SGB XI in der Fassung vom 14. Dezember 2019 wurde für die vollstationäre
Langzeitpflege festgestellt, dass eine gute professionelle Pflege neben mehr
Pflegefachpersonen zukünftig bis zu 100.000 zusätzliche Personen mit einer Pflegehilfe- oder
Pflegeassistenzausbildung Qualifikationsniveau 3 (QN3) benötigt (vgl. SOCIUM
Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik, Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung
eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß §
113c SGB XI, 2020, S. 371). Auch für die Akutpflege werden deutliche Mehrbedarfe und
die Notwendigkeit der Entwicklung eines Qualifikationsmixes unter Einbeziehung von
Personen mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung angenommen. Der laufende
Prozess zur Umsetzung der Pflegepersonalregelung 2.0 kann darüber weiteren
Aufschluss geben.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit als die auf Bundesebene für die Pflegeausbildung
zuständigen Ministerien haben in der 19. Legislaturperiode mit den Ländern auf Fachebene
anknüpfend an die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86.
Gesundheitsministerkonferenz 2013 beschlossenen „Eckpunkte für die in
Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu den Assistenz- und Helferausbildungen in der Pflege“
(BAnz AT 17.02.2016 B3) über eine weitergehende Vereinheitlichung der landesrechtlich
geregelten Ausbildungen gesprochen. Die Länder haben im April 2022 Vorschläge zur
berufsrechtlichen Ausgestaltung und Finanzierung generalistischer Pflegeassistenz- und
Pflegehilfeausbildungen vorgelegt. Aus Sicht des Bundes ist nun jedoch eine umfassende
Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs als Heilberuf
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) mit qualitativem
Schwerpunkt auf medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten und generalistischer Ausrichtung mit
einheitlicher, sektorenübergreifender Finanzierung erforderlich.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, eine moderne, die Versorgungserfordernisse guter
Pflege in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft berücksichtigende,
bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für die Ausbildung von Pflegefachassistenzpersonen zu
schaffen. Dadurch wird die Attraktivität des Berufs gesteigert.
B. Lösung
Mit dem Pflegefachassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil
für die Pflegefachassistenz geschaffen. Die Attraktivität des Berufs wird gesteigert, um
mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Dazu sollen
auch die Möglichkeit zu bundesweiter Mobilität sowie klare Entwicklungspfade z.B. für
eine aufbauende Qualifizierung zur Pflegefachperson nach dem PflBG und die Einführung
einer bundesgesetzlich garantierten angemessenen Ausbildungsvergütung dienen. Eine
generalistische Ausrichtung eröffnet den Absolventinnen und Absolventen darüber hinaus,
wie bei der generalistischen Fachkraftausbildung, den Zugang zu allen
Versorgungsbereichen in der Pflege und unterstützt die Durchlässigkeit zur Pflegefachkraftausbildung.
Umgekehrt kann eine abgebrochene Fachkraft-Qualifikation besser für den Erwerb eines
Abschlusses in der Pflegefachassistenz berücksichtigt werden.
Die Bestimmung eines bedarfsgerechten Qualifikationsmixes des Personals in den
verschiedenen Versorgungsbereichen setzt ein klares und einheitliches Profil der
einbezogenen Berufe voraus. Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es
notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen
und Pflegefachassistenzpersonen, insbesondere mit Blick auf diejenigen Aufgaben, für
die eine Qualifikation als Pflegefachperson nicht zwingend erforderlich ist,
weiterentwickelt wird. Die vermittelten Kompetenzen müssen nach Gegenstand und
Anforderungsniveau passgenau aufeinander abgestimmt werden. Pflegefachassistenzpersonen sollen
zukünftig auf Grundlage einer achtzehn Monate dauernden Ausbildung in allen
Versorgungsbereichen vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von
Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der
medizinischen Behandlungspflege. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das
Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten werden gespart.
Die weitere Aufstockung der Personalanhaltszahlen im Bereich der Pflegefachassistenz
gelingt nur, wenn neue Zielgruppen für die Ausbildung gewonnen und die
Ausbildungskapazitäten für die Pflegefachassistenzausbildung nachfrageorientiert und wohnortnah
gesteigert werden können. So konnte bereits die Besetzung der mit dem am 1. Januar 2021
in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
vorgesehenen 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte nicht vollumfänglich realisiert
werden. Mit einer Finanzierung nach dem Modell des PflBG kann für die ausbildenden
Einrichtungen wie auch die Pflegeschulen eine verlässliche und sektorenübergreifende
Finanzierungsgrundlage geschaffen und für die Auszubildenden eine hochwertige
Ausbildung mit angemessener Ausbildungsvergütung ermöglicht werden. Die Finanzierung ist
jedoch nur möglich, weil die Pflegefachassistenzausbildung mit diesem Gesetzentwurf als
Heilberuf im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes und in gleicher
Weise wie die Pflegefachkraftausbildung inhaltlich und formal bundeseinheitlich geregelt
wird. Mit Übergangsvorschriften wird dabei sichergestellt, dass eine bis zum 31.
Dezember 2026 auf landesrechtlicher Grundlage begonnene Pflegehilfe- oder
Pflegeassistenzausbildung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen werden kann. Den Ländern wird mit
Übergangsvorschriften zudem abschließend ermöglicht, durch Landesrecht einmalig
vorzusehen, dass landesrechtliche Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis
zum 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen begonnen und
bis zum 31. Dezember 2030 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden können, sofern
dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten erforderlich ist.
Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe angepasst. Die
Anerkennungsregelungen für ausländische Berufsqualifikationen werden zudem
bundeseinheitlich geregelt. Dabei werden die mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz für die
Ausbildung zur Pflegefachkraft eingeführten Vereinfachungen entsprechend
übernommen.
C. Alternativen
Keine.
Die Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist zur Sicherung
der personellen Grundlagen einer guten pflegerischen Versorgung in ganz Deutschland
notwendig. Dazu gehören auch die Anpassungen des Finanzierungsverfahrens nach dem
Modell des PflBG einschließlich der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung
als Voraussetzung zur Gewährleistung der benötigten Ausbildungsqualität und Attraktivität
der Pflegefachassistenzausbildung. In Anbetracht einer zukünftig wachsenden Zahl von
Menschen mit Pflegebedarf und eines bereits heute bestehenden Mangels an
Pflegefachkräften kann auf die Nutzung der Potentiale eines qualitätsgesicherten
Qualifikationsmixes in der Pflege nicht verzichtet werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen Kosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe. Aufgrund der
Heterogenität der Ausbildungen, insbesondere im Hinblick auf Dauer und Vergütung der
Ausbildung, ist es äußerst schwierig, die Kosten der aktuellen landesrechtlichen
Ausbildungen und deren Verteilung zu beziffern. Derzeit gibt es 27 verschiedene Ausbildungen
in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Im Schuljahr 2022/2023 befanden sich 15.230
Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr.
Die Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen
Teil der Ausbildung nach diesem Gesetz dürften die der Pflegefachkraftausbildung
jedenfalls nicht überschreiten. Ausgehend von den gemeldeten Pauschalbudgets der Länder
für das Jahr 2023 ist von einem durchschnittlichen Pauschalbudget für die praktische
Ausbildung in Höhe von rund 8.600 Euro und für den Unterricht in Höhe von 8.800 Euro
für jede auszubildende Person jährlich auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass diese
Kosten durch die landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz
dem Grunde nach bereits heute anfallen, ist in diesem Zusammenhang davon
auszugehen, dass durch dieses Gesetz im Bundesdurchschnitt keine Mehrkosten entstehen.
Die Einführung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung führt gegenüber
den heutigen Kosten der Ausbildungsvergütungen, die nur für etwa die Hälfte der
Auszubildenden besteht, zu Mehrkosten in Höhe von etwa 96 Millionen Euro pro
Ausbildungsjahr. Derzeit haben die Auszubildenden in etwa der Hälfte der 27 Ausbildungen Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Zugrunde gelegt wurde die
Ausbildungsvergütung einer Pflegefachkraft zu zwei Drittel im ersten Ausbildungsjahr in
Höhe von durchschnittlich 13.992 Euro pro Jahr und zu einem Drittel im zweiten
Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 14.724 Euro pro Jahr (und damit rechnerisch
14.236 Euro). Dieser Betrag wurde im Verhältnis des Einstiegsgehalts einer Person mit
einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung zu einer Pflegefachkraft gekürzt. Nach
dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – Pflege (TVöD-P ab 1. April 2025) verdient
eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr (Entgeltgruppe P7 – Stufe 2). Eine Person
mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung mit einjähriger Ausbildung
37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6 – Stufe 1). Das ist ein Unterschied von rund
16,5 Prozent. Es wird daher angenommen, dass auch die Vergütung in einer Ausbildung
zur Person mit einer Pflegeassistenzausbildung in diesem Verhältnis geringer ist als die
zu einer Pflegefachkraft. Unter Berücksichtigung der paritätisch finanzierten
Sozialversicherungsbeiträge (50 Prozent von 41,9 Prozent als durchschnittlichem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag) wird damit im Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von rund
14.400 Euro pro Jahr für eine Person mit einer Pflegehilfe- oder
Pflegeassistenzausbildung ausgegangen.
Hinzu kommen noch Kosten in Höhe eines Aufschlags von 3 Prozent für die
Liquiditätsreserve sowie in Höhe von 0,6 Prozent für die Verwaltungskostenpauschale nach § 32
PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes. Damit ergeben sich pro
Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 494 Millionen Euro. Von diesen Kosten
entfallen rund 67 Millionen Euro als Mehrkosten auf die gesetzliche Krankenversicherung und
die soziale Pflegeversicherung. Bereits ab dem 3. Jahr führen entsprechende
Einsparwirkungen zu aufwachsenden Minderausgaben (vergleiche Abschnitt D.3).
Die entstehenden Kosten werden von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds
entsprechend ihrer prozentualen Verteilung nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes aufgebracht. Die volle Finanzwirksamkeit entsteht erst mit
Ende der Übergangsfrist, in der parallel auch noch landesrechtliche Ausbildungen in der
Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgeschlossen werden können.
Durch die künftige Finanzierung über Ausbildungsfonds dürfte sich eine Kostenersparnis
nur in einzelnen Ländern einstellen; im Durchschnitt der Länder ergeben sich keine
wesentlichen finanziellen Verschiebungen. Die Länder nutzen derzeit eigene
Finanzierungssysteme oder greifen auf § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zurück.
Eine Steigerung der Zahl der Auszubildenden, die zukünftig eine Ausbildungsvergütung
erhalten, erhöht auch die Kosten der Ausbildung. Insgesamt führt die stärkere
Berücksichtigung von Pflegefachassistenzkräften in der Pflege und insbesondere die verstärkt
mögliche Übernahme von Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege gerade in der
häuslichen Krankenpflege bei gleicher Personenzahl bereits nach wenigen Jahren zu
deutlichen und dauerhaften Kosteneinsparungen, da das Vergütungsniveau von
Pflegefachassistenzkräften unter dem von drei Jahre ausgebildeten Pflegefachkräften liegt.
D.1 Bund, Länder und Kommunen
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt (StBA)
ein einmaliger finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 62.538 EUR sowie ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 87.300 EUR für eine Stelle (gD).
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell je zur Hälfte in den
Einzelplänen des Bundesministeriums für Gesundheit (Einzelplan 15) und des Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) auszugleichen. Zur
Deckung des stellenmäßigen Mehrbedarfs wird eine halbe Stelle des vergleichbar
gehobenen Dienstes (E 12) aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zum StBA (Kapitel 0614) umgesetzt.
Darüber hinaus strebt das Bundesministerium für Gesundheit im Zuge der Pflegereform im
Einvernehmen mit dem StBA die Reduzierung weiterer Statistikpflichten an, so dass im
StBA Ressourcen mindestens in Höhe einer weiteren halben Stelle E 12 frei werden
könnten und sich der auszugleichende jährliche Mehrbedarf entsprechend reduziert.
Sollten darüber hinaus aufgrund der Reduzierung von Statistikpflichten Ressourcen frei
werden, wird eine halbe Stelle E 12 von StBA (Kapitel 0614) zum Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zurückumgesetzt; der
Mehrbedarf für die Stelle entfällt entsprechend.
Der Bund ist als Beihilfeträger an den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V
zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt.
Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des PflBG zur Verfügung
stehenden Stellen (16,5 VZÄ). Aufgrund der Streichung der Aufgaben des Aufbaus
unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildungen in § 54
PflBG können die hierdurch freiwerdenden Stellen und Mittel für die entsprechenden
Aufgaben nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes eingesetzt werden.
Im Übrigen soll die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung gemeinsam mit der zur
Pflegeausbildung nach dem PflBG und die Forschung zum Pflegeberuf als Teil eines
gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit wirken im
Rahmen ihrer Fachaufsicht und Weisungsbefugnis darauf hin, dass die gesetzlichen
Aufgaben mit den vorhandenen Stellen und Mitteln umgesetzt werden können.
Dem Bundesinstitut für Berufsbildung entsteht durch die Übertragung der Aufgaben nach
diesem Gesetz daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Aufgaben mit den
vorhandenen Personal- und Sachmitteln, wie sie mit Einführung des PflBG vorgesehen
wurden, erfüllt werden können. Für den Fall, dass durch die Übertragung der Aufgaben nach
diesem Gesetz weitere neue zusätzliche Stellen notwendig würden und hierüber – nach
einer Evaluation der Aufgaben – Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesinstitut für Berufsbildung bestehen sollte, erfolgt eine Übertragung
von Stellen aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich korrespondierender
Haushaltsmittel für das Bundesinstitut für Berufsbildung in den Einzelplan 30 kostendeckend
und für die Dauer der Aufgabe. Sollten durch das Bundesinstitut für Berufsbildung weitere
Forschungsaufträge vorübergehend wahrgenommen werden, für die zusätzliches
Personal oder zusätzliche Mittel erforderlich sind, ist § 90 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 96 Absatz 2
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anwendbar.
Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds sind die Länder in
Höhe von 8,9446 Prozent an den Kosten beteiligt. Das sind Kosten in Höhe von rund 44,2
Millionen Euro je Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den
schon derzeit zu tragenden Kosten rund 8,6 Millionen Euro je Ausbildungsjahr auf die
Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Dem steht eine nicht exakt bezifferbare
Kostenersparnis gegenüber, aufgrund des begrenzten Kostenanteils bedingt durch die
nun einheitlich geregelte Finanzierung. Von der bei den vollstationär versorgten
Pflegebedürftigen verbleibenden Kostenbelastung von 5,5 Millionen Euro tragen die
Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege knapp 34 Prozent (rund 1,9 Millionen Euro). Im
ambulanten Bereich werden rund 0,2 Millionen Euro durch die Sozialhilfeträger übernommen.
Darüber hinaus sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr geringem
Umfang an den Kosten beteiligt, die auf die nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassenen
Krankenhäuser entfallen.
Aufgrund der Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung
zur Pflegefachassistenz entstehen dem Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen
nach dem SGB II (Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung und Mobilitätzuschuss)
in den Jahren ab 2028 Mehrausgaben von jährlich rund 0,5 Millionen Euro. Im Jahr 2027
fallen die Mehrausgaben mit rund 0,1 Millionen Euro niedriger aus. Die Mehrausgaben
steigen sukzessive, da sich der Bestand an Auszubildenden, die eine
Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, ab 2027 aufwachsend aufbaut. Die Mehrausgaben werden
im Gesamtbudget SGB II der Jobcenter aufgefangen.
Die Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für die Ausbildung zur
Pflegefachassistenz führt mittelfristig zu jährlichen Minderausgaben im Bereich des BAföG im
niedrigen einstelligen Millionenbereich.
Darüber hinaus sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine
weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten.
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 57,2380 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur
Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser; also etwa 282,9 Millionen Euro
pro Ausbildungsjahr. Diese Kosten werden zu rund 85 Prozent durch die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur
Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Auf die
GKV entfallen durch die künftige Kostenverteilung Kosten in Höhe von rund 240,4
Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon
derzeit zu tragenden Kosten rund 46,7 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die
Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Der verbleibende Betrag von 193,7 Mio. Euro
wird auch nach dem bisher geltenden Recht von der GKV getragen.
D.3 Soziale Pflegeversicherung
Durch den zu leistenden Direktbetrag von 3,6 Prozent ist mit Kosten für die soziale
Pflegeversicherung (SPV) in Höhe von rund 17,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr zu
rechnen. Gemindert werden diese Kosten durch die zehnprozentige Erstattung durch die
private Pflege-Pflichtversicherung. Insoweit verbleiben bei der sozialen Pflegeversicherung
Belastungen in Höhe von rund 16,0 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen
die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung. Die SPV übernimmt anteilig für
den stationären Bereich die auf die Pflegebedürftigen entfallenden Mehrkosten von rund
4,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr.
Die auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
entfallenden Kosten werden mittelfristig durch Einsparungen aufgrund eines vermehrten
Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in
der Versorgung überkompensiert. Unter der Annahme, dass die Hälfte der
durchschnittlich 10.000 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr anstelle von examinierten
Fachkräften in der Pflege eingesetzt werden, ergeben sich aus der Differenz der Arbeitskosten
(von durch-schnittlich 7.519 Euro) die folgenden Einsparungen, die den Mehrausgaben
gegenübergestellt sind:
Finanzwirkungen in Millionen Euro
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Mehrkosten GKV +
SPV
67,0 67,0 67,0 67,0 67,0
Kumuliertes
Einsparpotenzial durch
Übernahme von
Aufgaben von
Pflegefachpersonen
0,0 37,6 75,2 112,8 150,4
Gesamtwirkung pro
Ausbildungsjahr
-67,0 -29,4 8,2 45,8 83,3
D.4 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Durch die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die
Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
(BA) mittelfristig Mehrausgaben von rund 6 Millionen Euro pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und
Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen
Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die Ausbildung und
damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit erheblich
vereinfacht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (Auszubildenden) entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Über die bereits im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Ausbildungen in der
Pflegehilfe und Pflegeassistenz entstandenen Bürokratiekosten aus Informationspflichten für
die Wirtschaft hinaus entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (in den Ländern) entstehen geringfügige Einsparungen hinsichtlich
des Erfüllungsaufwands, die etwaige geringe Erfüllungsaufwände überwiegen.
Die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die
Ausbildung zur Pflegefachassistenz führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der
Bundesagentur für Arbeit (BA). Daraus resultiert bei der BA ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 123.500 Euro sowie mittelfristig ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 138. 000 Euro.
Die Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur
Pflegefachassistenz führt darüber hinaus im Hinblick auf die Leistungen nach dem SGB II für
den Bund ab dem Jahr 2027 zu einem zusätzlichen jährlichen Verwaltungsaufwand in
geringfügiger Höhe von weniger als 100.000 Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Von den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser
entfallenden Kosten in Höhe von 57,2380 Prozent am Gesamtfinanzierungsbedarf werden rund
11 Prozent durch die private Krankenversicherung (PKV) refinanziert (WIAD/prognos,
Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013),
Ergebnisbericht, S. 44). Die PKV trägt daher künftig Kosten in Höhe von etwa 31,1 Millionen
Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon
derzeit zu tragenden Kosten rund 6,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten
durch die Ausbildungsvergütung.
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre zehnprozentige
Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund 1,8 Millionen
Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären
Eigenanteilsbegrenzung in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro.
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 30,2174 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur
Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären
Pflegeeinrichtungen sowie auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB
XI und nach § 37 SGB V zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen. Das entspricht
Kosten in Höhe von etwa 149,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als
Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 29,0 Millionen
Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Die
Kosten werden überwiegend durch die Pflegebedürftigen in den ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen über die Eigenanteile getragen. Im ambulanten Bereich sind dies
unter Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur
Pflege rund 18,6 Millionen Euro. In der stationären Pflege sind es aufgrund der
Eigenanteilbegrenzung und nach Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen
der Hilfe zur Pflege rund 3,6 Millionen Euro. Dem stehen perspektivisch Entlastungen
gegenüber durch einen vermehrten Einsatz neu ausgebildeter Pflegefachassistenzkräfte
anstelle von Pflegefachkräften in der Versorgung.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind wegen des geringen
Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 364/25
15.08.25
G - AIS - FJ - FS - Fz - K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil aufgrund der notwendigen
Sicherung der personellen Grundlage guter Pflege die Ausbildung zur Pflegefachassistenz
weiterhin zum 1. Januar 2027 starten soll und um dies zu ermöglichen, muss das
Finanzierungsverfahren zum 1. Januar 2026 beginnen.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend sind das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Pflegefachassistenzausbildung
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – Pfl-
FAssG)
Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf*
(Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)
Inhaltsübersicht
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L
271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S.
115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223 vom
20.6.2025) geändert worden ist.
T e i l 1
A l l g e m e i n e r T e i l
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
T e i l 2
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 7 Träger der praktischen Ausbildung
§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
§ 12 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
A b s c h n i t t 2
A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s
§ 14 Ausbildungsvertrag
§ 15 Pflichten der Auszubildenden
§ 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 17 Ausbildungsvergütung
§ 18 Probezeit
§ 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
A b s c h n i t t 3
F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g
§ 24 Finanzierung
T e i l 3
A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e
A b s c h n i t t 1
A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e
B e r u f s a b s c h l ü s s e
§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 28 Feststellungsbescheid
A b s c h n i t t 2
E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
§ 29 Dienstleistungserbringung
§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
A b s c h n i t t 3
A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 37 Zuständige Behörden
§ 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 39 Vorwarnmechanismus
§ 40 Löschung einer Warnmitteilung
§ 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
T e i l 4
F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e -
b o t e u n d F o r s c h u n g
§ 44 Fachkommission
§ 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
T e i l 5
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r -
s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 1
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 48 Bußgeldvorschriften
T e i l 6
A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
§ 53 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 54 Evaluierung
T e i l 1
A l l g e m e i n e r T e i l
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder
„Pflegefachassistenzperson“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche
Abschlussprüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.
§ 3
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die
Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht
vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen
haben. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis
entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4
nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2
nachträglich weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende
Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die
Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
T e i l 2
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g
§ 4
Ausbildungsziel
(1) Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie
ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von
Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an
Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu
erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich
der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und
digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit
zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein
Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und
fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative,
palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder
Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre
Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie
erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher,
medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer
professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und
religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden
Menschen. Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet
deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer
Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen
selbständig durchzuführen und in komplexen Pflegesituationen an ihrer Durchführung
mitzuwirken:
a) Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
und der Planung der Pflege,
b) Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen,
c) Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter
Pflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Informationen,
d) Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige
Dokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente,
e) Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen
Handlungsbereich (Verantwortungs- und Aufgabenbereich),
f) Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum
Beispiel von Maßnahmen der Prophylaxe,
g) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen
Lebensführung und Alltagskompetenz mit den zu pflegenden Menschen,
h) Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen,
i) Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und
Ermöglichung von Teilhabe sowie Selbständigkeit,
j) Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten
Lebensphase,
k) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder
des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und
Katastrophensituationen,
2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch
die Ärztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson
eigenständig durchzuführen,
3. intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit
anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten
oder zur Pflegefachassistenzperson werden ein professionelles, ethisch fundiertes
Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.
§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur
Pflegefachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen
Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. Sie besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der
praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich
genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der
Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum
wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die
Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der
Pflegeschulen erlassen.
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage
eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans
durchgeführt. Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung.
Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu
gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines
Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die
praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende
Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein
geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der
Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.
(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der
praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der
Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.
§ 6
Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der
allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten
Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen
Krankenhäusern,
2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten
Pflegeeinrichtungen.
(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der
Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der
überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung
stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 47 Absatz 1.
(3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung
von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu
Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige
Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der
Ausbildung untersagen.
(4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur
Beilegung von Streitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der
praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle
entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet werden.
§ 7
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die
Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der
auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag.
(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach
§ 6 Absatz 1 sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des
theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren
an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der
praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich
gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit
erreicht werden kann.
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von
einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der
Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung
auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum
Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung
bevollmächtigt werden.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne
von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt
auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.
§ 8
Mindestanforderungen an Pflegeschulen
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit
einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl
fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere
pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit
entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener
Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie
ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung
zu stellen sind. Den Belangen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu
tragen.
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte
mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere
Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen
nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende
Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen
Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln,
inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf
Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
§ 9
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des
Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische
Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der
Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans
verpflichtet.
(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder
elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß
dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten
Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden
Praxisbegleitung.
§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum
Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss,
ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine
positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass
die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche
Abschlussprüfung bestanden werden kann.
(3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 11
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein
Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen:
1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene
Teile einer Ausbildung, jeweils im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,
2. eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer
oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen
zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, wenn der Nachweis vorliegt, dass das Ende der
Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
zurückliegt, oder
3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem
Kompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum
Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder.
Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet
werden.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei
Vorliegen einer sachlich begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des
erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen
Abschlussprüfung durch die antragstellende Person, die Dauer der praktischen
Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des
theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn
1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der
Ausbildungsdauer abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der
Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder
2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer
oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen
zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der
Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.
Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung,
den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine
Anwendung.
(3) Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet,
kann die zuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung
nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichen
des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung
bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen
Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts
durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht
zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts
sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei
Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14
Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des
Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten
nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem
Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 13
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der
schulischen und praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder
Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4
nicht gefährdet wird. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2
als Fernunterricht erteilt werden.
(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen
Verbesserungen für die Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der
berufsfeldspezifischen Anforderungen erwartet werden,
2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des
Modellvorhabens gewährleistet ist und
3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung
um höchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.
A b s c h n i t t 2
A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s
§ 14
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person
ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung,
4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung
(Ausbildungsplan),
5. die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der
Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen
Ausbildungszeit,
7. die Dauer der Probezeit,
8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des
Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 17 Absatz 2,
9. die Dauer des Urlaubs,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach
§ 19 Absatz 2,
11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag
gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der
praktischen Ausbildung und
12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3.
(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die
Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf
des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewah-
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
ren.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. Die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die
Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der
praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei
minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
§ 15
Pflichten der Auszubildenden
Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen
zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist
insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die
Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren
und
5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
§ 16
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des
Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der
praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung
der auszubildenden Person im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines
Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der
Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen
Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der
Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der
Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben
müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen
sein.
§ 17
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die
gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die
auszubildende Person steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne
sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so
sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen
ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten
oder in Freizeit auszugleichen.
§ 18
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier
Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
§ 19
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen
Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne
eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so
verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person
gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger
der praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem
verlängerten Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht
ablegen, kann eine weitere Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem
Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person vereinbart werden.
§ 20
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem
Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes oder
2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen
mit der Pflegeschule herzustellen und dies im Kündigungsschreiben anzugeben. In den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 21
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 22
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den
Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt
wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die auszubildende Person innerhalb der letzten drei
Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung mit dem Träger
der praktischen Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die praktische Ausbildung eine
Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der
Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 23
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der
§§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie
Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.
A b s c h n i t t 3
F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g
§ 24
Finanzierung
Mit dem Ziel,
1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten
und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden
Einrichtungen zu vermeiden,
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in
entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des
Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
T e i l 3
A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e
A b s c h n i t t 1
A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r -
b e n e B e r u f s a b s c h l ü s s e
§ 25
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene
abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der
antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine
wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat,
in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat , nicht
Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder
der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die
jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der
Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen
Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig
anerkannt worden sein. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der
praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche
Abweichungen hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die
eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin,
des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind. Dabei
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
erworben worden sind.
(4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder
kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden,
weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme
nach § 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der
antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle
für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine
Anwendung.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von
einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 26
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung,
die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens
achtzehnmonatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in
dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu
erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,
2. mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer
in Teilzeit den in diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf
nicht reglementiert ist, vorlegt,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im
Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in
dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden
sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf
Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,
dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,
oder
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden
sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf
Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,
entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation
erworben hat, verleihen.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem
Anpassungslehrgang wählen.
§ 27
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat
sie bei Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als
Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
2. einen höchstens achtzehnmonatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über
den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem
Anpassungslehrgang wählen.
(3) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die antragstellende
Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach
Absatz 2 aufzuklären.
§ 28
Feststellungsbescheid
Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den
Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden
Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
A b s c h n i t t 2
E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
§ 29
Dienstleistungserbringung
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates hat, darf als
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
ausüben, wenn sie zur Dienstleistung berechtigt ist.
§ 30
Meldung der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu
sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu
melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige
Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
anderen gleichgestellten Staat
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz
geregelten Beruf entspricht, oder
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf
entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger
Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 31
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32
verfügt,
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung
angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in
dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen
gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder
der Pflegefachassistenzperson ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
erforderlich sind.
§ 32
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren
Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und
c) entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig
ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der
zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum
Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung
ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die
Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder
sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen
Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen
kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die
Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 33
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in
Deutschland die Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und
gelegentlich auszuüben.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der
Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer,
Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem
die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der
meldenden Person anfordern.
§ 34
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person
vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in
Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die
Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder
„Pflegefachassistenzperson“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
unverzüglich Folgendes zu melden:
1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei
vorübergehender Untersagung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur
Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson.
(4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes
vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
§ 35
Pflicht zur erneuten Meldung
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres
nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu
vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 36
Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in
Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus,
so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt,
damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende
Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in
dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt.
(3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass:
1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin,
Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson,
2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und
3. die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die
Berufsausübung erforderlich ist.
A b s c h n i t t 3
A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 37
Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 38
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt
oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die
antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter Beachtung der
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn
1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
2. bei dieser Person
a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen
worden ist,
b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist
oder
c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet
worden ist,
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3
genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen
Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen
durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten,
die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder
Informationen zuständig sind, sowie
2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
(4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
übermitteln dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen
Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit
leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission
weiter.
§ 39
Vorwarnmechanismus
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten
Staaten durch eine Warnmitteilung über
1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er
sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie
sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
4. den Verzicht auf die Erlaubnis,
5. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
auszuüben, oder
6. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
auszuüben.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere
deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person und
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen
hat.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach
Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder
3. nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden,
das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist.
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt.
Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf
gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt
hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 40
Löschung einer Warnmitteilung
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so
löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung
im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der
Aufhebung der Entscheidung.
§ 41
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der
Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so
unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem
zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei
Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die
die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die
Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die
Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt
hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 42
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür
vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des
Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und
inhaltlichen Richtigkeit der von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente
berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden
Person Informationen darüber anzufordern,
1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
rechtmäßig ist und
2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen
Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behörde Informationen darüber,
1. dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in
Deutschland rechtmäßig ist,
2. dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 43
Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1
zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die
Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10, die Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend
durchgeführt werden soll.
T e i l 4
F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n -
d e r A n g e b o t e u n d F o r s c h u n g
§ 44
Fachkommission
Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen
Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie
einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne
der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens
alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls
angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit
diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
§ 45
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und
Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des
Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der
Pflegefachassistenzausbildung nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung
der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur
Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
T e i l 5
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß -
g e l d v o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 1
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 46
Statistik; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes
gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche
Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des
Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung
beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und
Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3. die Ausbildungsvergütungen.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen
Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen
über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen,
bleibt unberührt.
§ 47
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung;
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Folgendes zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die
Erlaubnis nach § 1,
3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach
§ 5 Absatz 3,
4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von
Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen,
Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise
und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis
3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
3. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den
§§ 26 und 27.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der
Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere
1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der
Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes
sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der
Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der
Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des
Pflegeberufegesetzes,
4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34
Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4
des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche
Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und
5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des
Pflegeberufegesetzes,
einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener
Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der
Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.
(4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des
Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch
Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Fristenregelungen vorsehen.
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 48
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte
Berufsbezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
geahndet werden.
T e i l 6
A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 49
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit
Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des
Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine
Anwendung.
§ 50
Fortgeltung der Berufsbezeichnung
Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter
den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2029 oder unter den
Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossenen
Helferoder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz
unberührt. Die Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten
zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.
§ 51
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
(1) Schulen, die am 31. Dezember 2026 nach landesrechtlichen Vorschriften über
eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 8, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird.
(2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036
nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2026 bestehende staatliche Schulen nach
landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits-
und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3)
erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach
§ 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn
als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig
leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach
Absatz 1 rechtmäßig unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder
an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2026
erfolgreich abschließen.
§ 52
Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
(1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte
für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in
der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember 2026
begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen
Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen
Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue
Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte
für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in
der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027
auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils
geltenden Fassung neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage
dieser landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur
Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch landesrechtliche Vorschriften
vorsieht; das Nähere regeln die Länder.
(3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten
§ 2 Nummer 1a Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
§ 53
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis
zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften über eine
Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, getroffen werden.
§ 54
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die
Wirkungen des § 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die
Wirkungen des § 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die
Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.
Artikel 2
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel
2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer
Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule
oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.“
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 Pflegefachassistenzgesetz
oder“.
b) Buchstabe c wird gestrichen.
c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,“ durch die
Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die
Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung
nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei
Jahre lang aufzubewahren.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der
Angabe „Pflegeschule“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
6. In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse“ durch die Angabe
„Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches“ gestrichen und wird nach der Angabe
„Verlangen“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes,“ durch die Angabe „Grundes
oder“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen“ die Angabe „; die elektronische
Form ist ausgeschlossen“ eingefügt.
9. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr sowie auf Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines
bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.“
10. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe „, einschließlich
der Festlegung, welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden,“
eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als
Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach
Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat
vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung.“
12. In § 34 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in
Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen
an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt,
erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4
erfüllen und
1. über ein
a) „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit
einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, dem eine
Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007
begonnen wurde,
b) „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer
Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass
die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
c) „Diplomă de licenţă de asistent medical generalist“ mit einer
Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass
die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die
antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in Rumänien
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle
Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der
Krankenpflege der Patienten hatten, oder
2. über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis
verfügen und diesem der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen
Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
3. über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den
Ausbildungsnachweis des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG verfügen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Bei antragstellenden Personen, für die Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 oder
Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der
geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach
§ 41 Absatz 3 durchgeführt.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester
oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder
gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der
am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit,
wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie
2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a
der Richtlinie 2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht
erfüllt werden.“
14. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
§ 54„
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und
Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des
Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die
Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum
Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.“
15. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr,“ die Angabe
„Staatsangehörigkeit, Vorbildung,“ ergänzt.
16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung“ die Angabe
„, einschließlich der Stundenverteilung,“ eingefügt.
17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
§ 63„
Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit
Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz
3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer
Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.“
18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und nach der
Angabe „Vertrages“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
19. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2027“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2029“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ die
Angabe „, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers“ eingefügt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass
die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.“
e) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5“ wird durch die Angabe
„Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6“ wird durch die Angabe
„Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1“ durch
die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder
2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2“ wird gestrichen.
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe
„Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau
oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich
darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die
Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen
vorliegen und“.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
5. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 3,
44 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
6. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers“ eingefügt.
7. In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz
3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl.
I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes“.
b) Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der
Angabe „Kooperationsvertrag“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
6. § 49 wird gestrichen.
7. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach
Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung“ die
Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4,“ eingefügt.
8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der
Angabe „Vertiefungseinsatzes“ die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach
VI.1.“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I
S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz
und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer
Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen
Ausbildung“ durch die Angabe „Ausbildungen“ ersetzt.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen
ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
3. In der Überschrift von Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen
Ausbildung“ durch die Angabe „Ausbildungen“ ersetzt.
4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen
(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der
Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes
oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen
„voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis
zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem
Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des
Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und
65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des
Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen
Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem
Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der
praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des
praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung
oder Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche
Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des
Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes,
jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und
die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und
hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe,
inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7
des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen
Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils
der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die
Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit §
27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses
nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im
Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die
Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des
Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht
etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des §
23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als
angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen
Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.
(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den
Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger
der praktischen Ausbildung.
(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen
Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der
hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach
dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz
1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes.
(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder
das Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die
Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die
Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art
der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030
zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten,
allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle
Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine
Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen
Grund.“
7. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im
Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der
Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum
differenziert nach Art der Pflegeausbildung,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder
nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe
„, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“
gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe
„, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte“ die Angabe „und
Pflegefachassistenzkräfte“ eingefügt.
12. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des
Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,
durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in
den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und
Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und
Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei
dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und
Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch entfällt.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag“ die Angabe „für
Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1
des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für
Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12
Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2027.
Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2
des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt,
Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen
Umlagebetrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz beginnt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen
Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals
zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder,
in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar
2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der
sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten
Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend
von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes:
Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung
erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach
dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit
von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“
14. „In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020“ die Angabe „, im Fall der
Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des
Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027“ eingefügt.
15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe
„, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3
des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes“ durch
die Angabe „nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und
51 des Pflegefachassistenzgesetzes“ ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch,“.
bbb) Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
g) „ die Art der Pflegeausbildung,
h) die Staatsangehörigkeit,
i) die Vorbildung (schulisch und beruflich),“.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet
haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der
Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss,
Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss
eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14
Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer
Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes).“
cc) Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“ wird
gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der
Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene
Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst.“
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „, im Fall der Ausbildung
nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „, im Fall der Ausbildung
nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028“ eingefügt.
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der
Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
b) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der
Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 7 des
Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein
Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss
nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der
Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation
nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer
Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach
§ 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und“.
cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene
Ausbildungsvergütung je Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den
jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.“
b) Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.
Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“
die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
2. In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder
nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird gestrichen.
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische
Assistenten, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz
1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes erteilt worden ist,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,“.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben
a ersetzt:
a) „ Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes
Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes gilt,“.
Artikel 9
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach
§ 45 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des DRK-Gesetzes
Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel
8y des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich
organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen
Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der
auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach §
6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil
der praktischen Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende
Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 7 Absatz 5 des
Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz
e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der
durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind
mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung
der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende
der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für
die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der
praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11
des Pflegefachassistenzgesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden
Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen
Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des
Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „, dem
Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer
1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2026 in
Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16
bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223 vom 20.6.2025) geändert
worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17)
geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den
Versorgungsstrukturen wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung
und an das Pflegepersonal. Die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland steigt. Die
spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der Pflege im
Krankenhaus zu berücksichtigen. Chronische Erkrankungen, Multimorbidität sowie demenzielle und
psychische Veränderungen erfordern entsprechende medizinisch-pflegerische
Kompetenzen in allen Versorgungsbereichen. Der Ausbau der ambulanten Versorgung setzt voraus,
dass ambulante Pflegedienste und häusliche Krankenpflege entsprechend komplexe
Pflegeleistungen sicher erbringen können. Verkürzte Liegezeiten im Krankenhaus bedeuten
auch für die stationäre Langzeitpflege steigende Anforderungen.
Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6,0 Millionen bis 2055 um
bis zu rund 2,2 Millionen auf dann bis zu rund 8,2 Millionen steigen. Gleichzeitig werden
auch mehr Pflegekräfte altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden. In allen
Versorgungsbereichen werden schon heute dringend mehr Pflegekräfte benötigt. Laut einer
Pflegekräftevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes liegt die Zahl an Pflegekräften
im Jahr 2049 zwischen 280 000 und 690 000 unter dem erwarteten Bedarf
(Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis), vom 30. März 2023). Es ist daher
eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre, eine gute und
professionelle pflegerische Versorgung durch eine umfassende Stärkung der personellen
Grundlagen zu sichern. Das wird nicht allein durch eine weitere Steigerung der Zahl der
vorhandenen Pflegefachpersonen erreicht werden können. Vielmehr bedarf es dazu auch
eines neuen Personalmixes mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten
Aufgabenverteilung.
Mit dem Pflegeberufegesetz hat der Bund bereits die Ausbildung zur Pflegefachperson
grundlegend reformiert. Neu eingeführt wurde neben der generalistischen beruflichen
Ausbildung auch ein primärqualifizie
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (Gesetzentwurf)