polradar

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 46/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 46/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Drucksache 46/26 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) 1. Zu § 2 Absatz 4 Satz 2 § 2 Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ Begründung: Die selektive Verweistechnik in § 2 Absatz 4 PflFAssAPrV, die nur auf Absatz 1 und Absatz 3 Bezug nimmt und Absatz 2 auslässt, schafft Unsicherheit darüber, ob dieser Absatz noch geltendes Recht darstellt. Dies verletzt das Gebot der Normklarheit und der transparent nachvollziehbaren Regelungstechnik. Die Verweisreihe muss alle maßgeblichen Absätze vollständig erfassen, unabhängig davon, ob ein Absatz deklaratorische oder dispositive Wirkung hat. Die explizite Nennung von Absatz 2 ist daher eine notwendige Klarstellung, nicht eine sachliche Änderung. 2. Zu § 4 Absatz 5 – neu – Nach § 4 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die Stunden zur freien Verfügung nach Anlage 3. Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der praktischen Ausbildung betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.“ Begründung: In § 4 PflFAssAPrV fehlt eine dem § 3 Absatz 6 PflAPrV entsprechende Regelung zur Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes absolvierter Teile der praktischen Ausbildung. Der vorgeschlagene Absatz 5 ist einzufügen, um außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung anrechnen zu können. Dies ist besonders für Auszubildende in Grenzregionen relevant, die aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Nachbarstaaten oder Nachbarländern praktische Ausbildungsanteile in anerkannten Einrichtungen des Auslands absolvieren können und diese angerechnet erhalten sollen, sofern sie den Anforderungen des Ausbildungsziels entsprechen. 3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 In § 6 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die Angabe „muss“ zu ersetzen. Begründung: § 6 Absatz 4 Satz 2 PflFAssAPrV sieht bisher lediglich vor, dass die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Interventionen durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen soll. Diese Regelung muss verbindlich ausgestaltet sein, da nur so gewährleistet ist, dass die Praxisanleitung ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgt. Dies ist ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und trägt damit dazu bei, das Risiko für Patientengefährdungen zu reduzieren. 4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 – neu – § 9 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen.“ b) Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden.“ c) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.“ Begründung: Durch die Pflegeschule ist zum Ende der Ausbildung ein Zeugnis über die gesamte Ausbildung der Pflegefachassistenzausbildung zu erstellen. Die bisherige Formulierung in § 9 Absatz 1 PflFAssAPrV („Zum Ende der Ausbildung und vor Beginn der staatlichen Prüfung“) könnte so verstanden werden, dass zwei Zeugnisse auszustellen sind (einmal zum Ende der Ausbildung und einmal vor Beginn der staatlichen Prüfung). Dies gilt es klarzustellen. Die Länder können bei einer Ausbildung in Teilzeit zudem auch den Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Der allgemeinbildende Unterricht ist dabei aber nicht Teil der bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen in § 9 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV dienen daher der Klarstellung, dass die im Zeugnis nach § 9 PflFAssAPrV aufgeführten und in der Folge zu verwendenden Vornoten nur den berufsbezogenen Bereich betreffen und der berufsübergreifende Bereich nicht in das Prüfungsergebnis der Berufsausbildung einfließt. Der vorgeschlagene § 9 Absatz 3 PflFAssAPrV dient ebenfalls der Klarstellung, da für die Prüfungszulassung bei Durchlaufen eines Vorbereitungskurses kein Zeugnis erforderlich (vgl. § 17 Absatz 3 PflFAssAPrV) ist. Die Kürze des Vorbereitungskurses lässt keine repräsentative Notenbildung zu; eine praktische Ausbildung findet bei diesem Format nicht statt. Zudem sind auch keine Vornoten festzusetzen und im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen. 5. Zu § 16 Absatz 2 In § 16 Absatz 2 ist die Angabe „oder eine vertretungsberechtigte Person“ zu streichen. Begründung: Die Reduktion auf die Einwilligung des betroffenen zu pflegenden Menschen entspricht der Regelung des § 10 Absatz 5 Satz 1 PflAPrV. Dort wird ebenfalls lediglich auf die Einwilligung des zu pflegenden Menschen abgestellt und nicht alternativ auf eine vertretungsberechtigte Person. 6. Zu § 17 Absatz 5 Satz 2 – neu – Nach § 17 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.“ Begründung: Wenn aus zwei Noten ein Durchschnitt zu bilden ist, kann ein Ergebnis mit x,5 entstehen. Der vorgeschlagene § 17 Absatz 5 Satz 2 PflFAssAPrV dient der Klarstellung für diesen Fall. 7. Zu § 20 Absatz 1 In § 20 Absatz 1 ist die Angabe „wird“ durch die Angabe „kann“ zu ersetzen und nach der Angabe „gewährt“ ist die Angabe „werden“ einzufügen. Begründung: § 20 Absatz 4 PflFAssAPrV enthält eine Entscheidungsmöglichkeit der zuständigen Behörde bei Antragstellung für oder gegen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. § 20 Absatz 1 PflFAssAPrV kann aufgrund der Formulierung „wird gewährt“ dahingehend missverstanden werden, dass jeder gestellte Antrag seitens der zuständigen Behörde gewährt werden muss. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird der Entscheidungsspielraum bei Antragstellung verdeutlicht, um Missinterpretationen entgegenzuwirken. 8. Zu § 21 § 21 ist durch den folgenden § 21 zu ersetzen: „§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen. (3) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.“ Begründung: Aus der Regelung in § 21 PflFAssAPrV geht nicht klar hervor, dass auch von mehreren Teilen der Prüfung zurückgetreten werden kann. Bei der Vielzahl der bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe sind die Prüfungsbedingungen – soweit nicht inhaltlich fachlich erforderlich – gleich. Damit die Landesprüfungsämter standardisiert die Staatsprüfungen organisieren können, sind gleichlautende Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen notwendig. Die Regelungen in der PflAPrV haben sich bereits im Rahmen gerichtlicher Kontrollen bewährt und sollten daher auch in die PflFAssAPrV übernommen werden. Zudem erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Rücktrittsregelung auch für Wiederholungsprüfungen anzuwenden ist. 9. Zu § 28 Absatz 3 Satz 1a – neu –, § 34 Absatz 2 Satz 3 – neu – und § 39 Absatz 5 Satz 2 – neu – Nach § 28 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 39 Absatz 5 Satz 1 ist jeweils der folgende Satz einzufügen: „Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung eingreifen.“ Begründung: Es fehlt an einer klaren Abgrenzung der Aufgaben der Aufsichtsführenden während der Vorbereitungszeit. Die Regelung schafft die erforderliche Kompetenzabgrenzung zwischen organisatorischer Aufsicht und prüfender Bewertung und beugt Verfahrensfehlern vor. Nach ständiger Rechtsprechung führen Verfahrensfehler zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie möglicherweise das Ergebnis beeinflusst haben; das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verlangt zudem für alle Prüflinge identische Prüfungsbedingungen. Die Klarstellung des Nichteinmischungsgebots entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 6 A 162/21, wonach während der Vorbereitungszeit unter Aufsicht keine Anwesenheit des Prüfungsausschusses erforderlich ist, und verhindert, dass jede Interaktion der Aufsichtsperson als potentiell prüfungsrelevanter Verfahrensfehler gewertet werden muss. 10. Zu § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3, § 39 Absatz 4, § 69 und § 74 Absatz 1 a) In § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3 und § 69 ist nach der Angabe „Fachprüfern“ jeweils die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2“ einzufügen. b) In § 39 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 ist jeweils nach der Angabe „praktischer Fachprüfer“ die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3“ und jeweils nach der Angabe „schulischer Fachprüfer” die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2“ einzufügen. Begründung: Die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung darf nur durch schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer abgenommen werden, die Mitglied des Prüfungsausschusses sind und an der Pflegeschule unterrichten (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 PflFAssAPrV). Die praktische Prüfung darf neben den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern nur von praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, welche zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV tätig sind (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 PflFAssAPrV). Diese Klarstellung fehlt in den §§ 29, 34, 39, 69 und 74 PflFAssAPrV sowohl im Regelungstext als auch teilweise in der Begründung, wodurch die Regelungen uneindeutig sind. Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Klarstellung daher in den Regelungstext aufzunehmen. 11. Zu § 29 Absatz 3 – neu – Nach § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.“ Folgeänderung: § 32 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „In die Note fließt ein: 1. der berechnete Zahlenwert der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung mit 75 Prozent, 2. der Zahlenwert der Vornote mit 25 Prozent.“ Begründung: Beide Aufsichtsarbeiten sind in 120 Minuten anzufertigen. Damit entfällt eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Aufsichtsarbeiten bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses, wie sie noch im Referentenentwurf bei einer unterschiedlichen Prüfungsdauer vorgesehen war. Zur Klarstellung und für eine einheitliche Berechnung der Note des schriftlichen Teils ist daher eine Anpassung der Formulierung erforderlich. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnung erscheint es sinnvoll, aus beiden nunmehr gleich gewichteten Aufsichtsarbeiten eine Prüfungsnote zu bilden, und diese dann mit einem Anteil von 75 zu 100 bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu gewichten. 12. Zu § 33 Absatz 3 In § 33 Absatz 3 ist die Angabe „und bezieht sich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen“ zu streichen. Begründung: Die Prüfungsaufgabe im mündlichen Teil der Prüfung sollte sich ausschließlich auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung und nicht zusätzlich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen beziehen. Die explizite Festlegung auf eine andere Altersstufe ist problematisch, da sich daraus der pädiatrische Bereich ableiten lässt. Die Auszubildenden absolvieren keinen verpflichtenden Einsatz in der Pädiatrie, aber nach der aktuellen Formulierung würde in einem pädiatrischen Fall geprüft werden. Sachgerecht wäre, dass die Auszubildenden in einem anderen Versorgungskontext, aber nicht maßgeblich in einer anderen Altersgruppe geprüft werden. Letztlich ergibt sich die Altersgruppe auch aus der heterogenen Altersstruktur der zu Versorgenden, sodass es der Vorgabe zur Altersstufe auch aus diesem Grund nicht bedarf. 13. Zu § 38 Absatz 3 Nummer 1 In § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „einem Vorbereitungsteil,“ die Angabe „der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung dient,“ einzufügen. Begründung: Der Vorbereitungsteil unterscheidet sich nicht in ausreichendem Maße eindeutig von den anderen Prüfungsbestandteilen; dies birgt das Risiko von Bewertungsunsicherheiten, da unklar bleibt, welche Tätigkeiten tatsächlich bewertet werden und wie die Abgrenzung zur eigentlichen Pflegemaßnahme erfolgt. Die vorgeschlagene Präzisierung, wonach dem Vorbereitungsteil ausschließlich die organisatorische und sachliche Vorbereitung dient, schafft die nach dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgrundsatz erforderliche Klarheit und verhindert eine missverständliche Auslegung der Prüfungsabschnitte. 14. Zu § 48 Absatz 5 § 48 Absatz 5 ist zu streichen. Begründung: § 48 Absatz 5 PflFAssAPrV definiert den Begriff „Aufnahmestaat“, ohne dass dieser im Verordnungstext verwendet wird. Der Begriff entstammt der Richtlinie 2005/36/EG. Die vorliegende Verordnung enthält jedoch keine Regelungen für Fälle, in denen deutsche Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat tätig werden, so dass eine Verwendung des Begriffs nicht erforderlich ist. Die Begriffsdefinition ist somit entbehrlich und kann aus Gründen der Normklarheit gestrichen werden. 15. Zu § 50 Absatz 2 Satz 3 In § 50 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „in deutscher Sprache“ durch die Angabe „aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Klarstellung präzisiert die Anforderungen an die Qualität der vorzulegenden Übersetzungen, ohne den grundsätzlichen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der Entscheidung, ob Übersetzungen verlangt werden, zu verändern. Durch die Anknüpfung an die Ausgangssprache soll klargestellt werden, dass Übersetzungen unmittelbar aus der Originalsprache anzufertigen sind. Die Formulierung orientiert sich an dem Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze. Ziel ist es insbesondere, Weiterübersetzungen über Zwischensprachen (z. B. Englisch) zu vermeiden. Bei solchen Kettenübersetzungen leidet häufig die Übersetzungsqualität, auf die es gerade in den hier erfassten Ausnahmefällen besonders ankommt. Die vorgeschlagene Klarstellung dient daher der Qualitätssicherung sowie der Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren. 16. Zu § 52 Absatz 2 Nummer 1 In § 52 Absatz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG,“ die Angabe „sofern die von der antragstellenden Person vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde,“ einzufügen. Begründung: Die in § 52 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Angaben zum Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sind nur in Verfahren zu Qualifikationen erforderlich, die in Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten erworben oder anerkannt wurden (vgl. Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG). In Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten hat die Verpflichtung zur Angabe entsprechender Klassifizierungen häufig zu Schwierigkeiten geführt. Der Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze wurde daher entsprechend angepasst. Eine solche Klarstellung ist auch in der vorliegenden Verordnung angezeigt, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Vollzug zu erleichtern. 17. Zu § 56 und § 73 a) § 56 ist durch den folgenden § 56 zu ersetzen: „§ 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung findet in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“ b) § 73 ist durch den folgenden § 73 zu ersetzen: „§ 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Der praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“ Begründung: Um weitere Bürokratie zu verhindern, soll die Regelung gestrichen werden, dass die zuständige Behörde den Ort der Eignungs- und der Teile der Kenntnisprüfung festzulegen hat. In der Praxis wird regelmäßig verlangt, dass als Prüfungsort die arbeitgebende Einrichtung festgelegt wird. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung in Form einer Simulationsprüfung könnte zudem in der Pflegeschule abgenommen werden, so dass auch die Pflegeschule als Prüfungsort gewählt werden kann. Dies ist ohne weiteres mit der vorgeschlagenen Regelung umzusetzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Festlegung durch die zuständige Behörde bedarf. Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an der Formulierung in §§ 45 Absatz 8, 47 Absatz 6 PflAPrV. 18. Zu § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und § 83 Absatz 3 a) In § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3 und § 75 Absatz 4 ist jeweils die Angabe „alle“ durch die Angabe „beide“ zu ersetzen. b) In § 83 Absatz 3 ist die Angabe „allen“ durch die Angabe „beiden“ zu ersetzen. Begründung: Die genannten Normen regeln jeweils, dass eine Prüfung nur dann bestanden ist, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die jeweilige Prüfungsleistung mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewerten. Durch das Wort „alle“ bzw. „allen“ wird der Eindruck erweckt, dass mehr als zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfung abnehmen dürfen. Daher soll der Wortlaut entsprechend angepasst werden. 19. Zu § 59 Absatz 2, § 71 Absatz 2 und § 76 Absatz 2 § 59, § 71 und § 76 ist jeweils wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen. b) Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: In den Absätzen 2 der §§ 59, 71 und 76 PflFAssAPrV ist jeweils geregelt, dass für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung ein Antrag der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Dies bedeutet einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Behörden sowie einen erheblichen, bürokratischen Aufwand für die zu prüfenden Personen. Ein Antragsverfahren der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und praktischen Teils der Kenntnisprüfung stellt eine Abweichung von den derzeitigen Regelungen in allen anderen Gesundheitsfachberufen, insbesondere den vergleichbaren Regelungen in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung dar. Die PflFAssAPrV sieht keine Regelungen zur expliziten Antragstellung und Zulassung der zu prüfenden Person zum ersten Versuch der Eignungsoder Kenntnisprüfung vor. Auch ein Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 17 PflFAssAPrV (Zulassung zur staatlichen Prüfung) ist nicht vorhanden. 20. Zu § 62a – neu – Nach § 62 ist der folgende § 62a einzufügen: „§ 62a Verkürzung und Verlängerung des Anpassungslehrgangs (1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrags; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft. (2) Stellen eine praxisanleitende Person und eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, fest, dass das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, entscheiden sie über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. (3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.“ Begründung: Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs sollte auch bei Qualifikationen aus Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten möglich sein. Hierdurch wird eine konsistente Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen unabhängig vom Ausbildungsstaat sichergestellt. Die Einfügung des neuen § 62a PflFAssAPrV schafft durch eine entsprechende Übertragung aus § 84 PflFAssAPrV eine klare Verfahrensregelung für die Verkürzung und Verlängerung von Anpassungslehrgängen. Ziel ist es, den zuständigen Behörden sowie den durchführenden Einrichtungen einheitliche und rechtssichere Entscheidungsmaßstäbe zur Verfügung zu stellen. 21. Zu § 68 Absatz 2 § 68 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen. b) Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Durch § 68 Absatz 2 PflFAssAPrV werden die Praxiseinrichtungen als Prüfungsort für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung vorgesehen. Dies erschwert die Durchführung der Prüfung, da in § 69 PflFAssAPrV geregelt ist, dass der mündliche Teil der Kenntnisprüfung durch die schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfer durchzuführen ist. Diese müssen zur Abnahme des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung zur Praxiseinrichtung reisen. Zudem spricht der Vergleich mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) dafür, die Regelung des Prüfungsortes zu streichen, da auch dort dazu keine Regelung zu finden ist. Eine Übernahme aus den Regelungen zur Eignungsprüfung der PflFAssAPrV (§ 56) geht fehl, da es dort keine mündliche Prüfung gibt (vgl. § 55). 22. Zu § 69 In § 69 ist die Angabe „schulischen“ zu streichen und nach der Angabe „abgenommen“ ist die Angabe „ , von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist“ einzufügen. Begründung: Es ist fraglich, warum im Rahmen der Pflegefachassistenz an die Fachprüferinnen und Fachprüfer strengere Anforderungen anzusetzen sein sollen als im Rahmen der Pflegeberufe. Nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PflAPrV muss lediglich eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer an der Pflegeschule unterrichten, um den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung abnehmen zu dürfen. Auch für die Pflegefachassistenz sollten diese Anforderungen gelten. 23. Zu § 88 Absatz 2 – neu – § 88 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen. b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen: „(2) Die §§ 86, 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“ Begründung: Die Regelungen für vorzulegende Unterlagen zur Erteilung der Berufserlaubnis nach §§ 86 bis 88 PflFAssAPrV sollten auch Inhaber von Drittstaatsdiplomen einbeziehen, wie für die Pflegefachpersonen in § 48 Absatz 6 PflAPrV geregelt ist. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher § 88 PflFAssAPrV um einen Absatz 2, der sich an dem Wortlaut des § 48 Absatz 6 PflAPrV orientiert, zu ergänzen.

Relationen