Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 46/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus
der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Drucksache 46/26 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g e n
zur
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz
(Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
1. Zu § 2 Absatz 4 Satz 2
§ 2 Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
Begründung:
Die selektive Verweistechnik in § 2 Absatz 4 PflFAssAPrV, die nur auf
Absatz 1 und Absatz 3 Bezug nimmt und Absatz 2 auslässt, schafft Unsicherheit
darüber, ob dieser Absatz noch geltendes Recht darstellt. Dies verletzt das
Gebot der Normklarheit und der transparent nachvollziehbaren Regelungstechnik.
Die Verweisreihe muss alle maßgeblichen Absätze vollständig erfassen,
unabhängig davon, ob ein Absatz deklaratorische oder dispositive Wirkung hat. Die
explizite Nennung von Absatz 2 ist daher eine notwendige Klarstellung, nicht
eine sachliche Änderung.
2. Zu § 4 Absatz 5 – neu –
Nach § 4 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25
Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die
Stunden zur freien Verfügung nach Anlage 3. Der Umfang der Anrechnung darf
insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der praktischen
Ausbildung betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung
nicht gefährdet werden.“
Begründung:
In § 4 PflFAssAPrV fehlt eine dem § 3 Absatz 6 PflAPrV entsprechende
Regelung zur Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegeberufegesetzes absolvierter Teile der praktischen Ausbildung. Der vorgeschlagene
Absatz 5 ist einzufügen, um außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung anrechnen zu
können. Dies ist besonders für Auszubildende in Grenzregionen relevant, die
aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Nachbarstaaten oder Nachbarländern
praktische Ausbildungsanteile in anerkannten Einrichtungen des Auslands
absolvieren können und diese angerechnet erhalten sollen, sofern sie den
Anforderungen des Ausbildungsziels entsprechen.
3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2
In § 6 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die Angabe „muss“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 6 Absatz 4 Satz 2 PflFAssAPrV sieht bisher lediglich vor, dass die
Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten
medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Interventionen durch
Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2
erfolgen soll.
Diese Regelung muss verbindlich ausgestaltet sein, da nur so gewährleistet ist,
dass die Praxisanleitung ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes
Personal erfolgt. Dies ist ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen
Ausbildung und trägt damit dazu bei, das Risiko für Patientengefährdungen zu
reduzieren.
4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 – neu –
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden
Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im
theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in
der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten
Leistungen.“
b) Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu
bilden.“
c) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.“
Begründung:
Durch die Pflegeschule ist zum Ende der Ausbildung ein Zeugnis über die
gesamte Ausbildung der Pflegefachassistenzausbildung zu erstellen. Die
bisherige Formulierung in § 9 Absatz 1 PflFAssAPrV („Zum Ende der Ausbildung
und vor Beginn der staatlichen Prüfung“) könnte so verstanden werden, dass
zwei Zeugnisse auszustellen sind (einmal zum Ende der Ausbildung und
einmal vor Beginn der staatlichen Prüfung). Dies gilt es klarzustellen.
Die Länder können bei einer Ausbildung in Teilzeit zudem auch den Erwerb
allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Der
allgemeinbildende Unterricht ist dabei aber nicht Teil der bundesrechtlich geregelten
Pflegefachassistenzausbildung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen in § 9
Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV dienen daher der Klarstellung, dass die im Zeugnis
nach § 9 PflFAssAPrV aufgeführten und in der Folge zu verwendenden
Vornoten nur den berufsbezogenen Bereich betreffen und der berufsübergreifende
Bereich nicht in das Prüfungsergebnis der Berufsausbildung einfließt.
Der vorgeschlagene § 9 Absatz 3 PflFAssAPrV dient ebenfalls der
Klarstellung, da für die Prüfungszulassung bei Durchlaufen eines Vorbereitungskurses
kein Zeugnis erforderlich (vgl. § 17 Absatz 3 PflFAssAPrV) ist. Die Kürze des
Vorbereitungskurses lässt keine repräsentative Notenbildung zu; eine
praktische Ausbildung findet bei diesem Format nicht statt. Zudem sind auch keine
Vornoten festzusetzen und im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
5. Zu § 16 Absatz 2
In § 16 Absatz 2 ist die Angabe „oder eine vertretungsberechtigte Person“ zu
streichen.
Begründung:
Die Reduktion auf die Einwilligung des betroffenen zu pflegenden Menschen
entspricht der Regelung des § 10 Absatz 5 Satz 1 PflAPrV. Dort wird ebenfalls
lediglich auf die Einwilligung des zu pflegenden Menschen abgestellt und nicht
alternativ auf eine vertretungsberechtigte Person.
6. Zu § 17 Absatz 5 Satz 2 – neu –
Nach § 17 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26
zuzuordnen.“
Begründung:
Wenn aus zwei Noten ein Durchschnitt zu bilden ist, kann ein Ergebnis mit x,5
entstehen. Der vorgeschlagene § 17 Absatz 5 Satz 2 PflFAssAPrV dient der
Klarstellung für diesen Fall.
7. Zu § 20 Absatz 1
In § 20 Absatz 1 ist die Angabe „wird“ durch die Angabe „kann“ zu ersetzen
und nach der Angabe „gewährt“ ist die Angabe „werden“ einzufügen.
Begründung:
§ 20 Absatz 4 PflFAssAPrV enthält eine Entscheidungsmöglichkeit der
zuständigen Behörde bei Antragstellung für oder gegen die Gewährung eines
Nachteilsausgleichs. § 20 Absatz 1 PflFAssAPrV kann aufgrund der
Formulierung „wird gewährt“ dahingehend missverstanden werden, dass jeder gestellte
Antrag seitens der zuständigen Behörde gewährt werden muss. Durch die
vorgeschlagene Formulierung wird der Entscheidungsspielraum bei
Antragstellung verdeutlicht, um Missinterpretationen entgegenzuwirken.
8. Zu § 21
§ 21 ist durch den folgenden § 21 zu ersetzen:
„§ 21
Rücktritt von der staatlichen Prüfung
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder
einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines
qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt
nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht
unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht
bestanden. § 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.“
Begründung:
Aus der Regelung in § 21 PflFAssAPrV geht nicht klar hervor, dass auch von
mehreren Teilen der Prüfung zurückgetreten werden kann. Bei der Vielzahl der
bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe sind die
Prüfungsbedingungen – soweit nicht inhaltlich fachlich erforderlich – gleich. Damit die
Landesprüfungsämter standardisiert die Staatsprüfungen organisieren können, sind
gleichlautende Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
notwendig. Die Regelungen in der PflAPrV haben sich bereits im Rahmen
gerichtlicher Kontrollen bewährt und sollten daher auch in die PflFAssAPrV
übernommen werden. Zudem erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die
Rücktrittsregelung auch für Wiederholungsprüfungen anzuwenden ist.
9. Zu § 28 Absatz 3 Satz 1a – neu –, § 34 Absatz 2 Satz 3 – neu – und § 39
Absatz 5 Satz 2 – neu –
Nach § 28 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 39 Absatz 5 Satz 1 ist
jeweils der folgende Satz einzufügen:
„Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung
eingreifen.“
Begründung:
Es fehlt an einer klaren Abgrenzung der Aufgaben der Aufsichtsführenden
während der Vorbereitungszeit. Die Regelung schafft die erforderliche
Kompetenzabgrenzung zwischen organisatorischer Aufsicht und prüfender Bewertung
und beugt Verfahrensfehlern vor. Nach ständiger Rechtsprechung führen
Verfahrensfehler zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie
möglicherweise das Ergebnis beeinflusst haben; das prüfungsrechtliche Gebot der
Chancengleichheit verlangt zudem für alle Prüflinge identische
Prüfungsbedingungen. Die Klarstellung des Nichteinmischungsgebots entspricht der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 6
A 162/21, wonach während der Vorbereitungszeit unter Aufsicht keine
Anwesenheit des Prüfungsausschusses erforderlich ist, und verhindert, dass jede
Interaktion der Aufsichtsperson als potentiell prüfungsrelevanter
Verfahrensfehler gewertet werden muss.
10. Zu § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3, § 39 Absatz 4, § 69 und § 74 Absatz 1
a) In § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3 und § 69 ist nach der Angabe
„Fachprüfern“ jeweils die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
§ 13 Absatz 2“ einzufügen.
b) In § 39 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 ist jeweils nach der Angabe
„praktischer Fachprüfer“ die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b und § 13 Absatz 3“ und jeweils nach der Angabe „schulischer
Fachprüfer” die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13
Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung darf nur durch schulische
Fachprüferinnen und Fachprüfer abgenommen werden, die Mitglied des
Prüfungsausschusses sind und an der Pflegeschule unterrichten (vgl. § 13 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 PflFAssAPrV). Die praktische
Prüfung darf neben den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern nur von
praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, welche
zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der
Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV tätig sind (vgl. § 13 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 PflFAssAPrV).
Diese Klarstellung fehlt in den §§ 29, 34, 39, 69 und 74 PflFAssAPrV sowohl
im Regelungstext als auch teilweise in der Begründung, wodurch die
Regelungen uneindeutig sind.
Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Klarstellung daher in den
Regelungstext aufzunehmen.
11. Zu § 29 Absatz 3 – neu –
Nach § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung.“
Folgeänderung:
§ 32 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„In die Note fließt ein:
1. der berechnete Zahlenwert der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
Prüfung mit 75 Prozent,
2. der Zahlenwert der Vornote mit 25 Prozent.“
Begründung:
Beide Aufsichtsarbeiten sind in 120 Minuten anzufertigen. Damit entfällt eine
unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Aufsichtsarbeiten bei der
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, wie sie noch im Referentenentwurf bei einer
unterschiedlichen Prüfungsdauer vorgesehen war.
Zur Klarstellung und für eine einheitliche Berechnung der Note des
schriftlichen Teils ist daher eine Anpassung der Formulierung erforderlich.
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnung erscheint es
sinnvoll, aus beiden nunmehr gleich gewichteten Aufsichtsarbeiten eine
Prüfungsnote zu bilden, und diese dann mit einem Anteil von 75 zu 100 bei der
Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu gewichten.
12. Zu § 33 Absatz 3
In § 33 Absatz 3 ist die Angabe „und bezieht sich auf eine andere Altersstufe
des zu pflegenden Menschen“ zu streichen.
Begründung:
Die Prüfungsaufgabe im mündlichen Teil der Prüfung sollte sich ausschließlich
auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung und
nicht zusätzlich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen
beziehen.
Die explizite Festlegung auf eine andere Altersstufe ist problematisch, da sich
daraus der pädiatrische Bereich ableiten lässt. Die Auszubildenden absolvieren
keinen verpflichtenden Einsatz in der Pädiatrie, aber nach der aktuellen
Formulierung würde in einem pädiatrischen Fall geprüft werden.
Sachgerecht wäre, dass die Auszubildenden in einem anderen
Versorgungskontext, aber nicht maßgeblich in einer anderen Altersgruppe geprüft werden.
Letztlich ergibt sich die Altersgruppe auch aus der heterogenen Altersstruktur
der zu Versorgenden, sodass es der Vorgabe zur Altersstufe auch aus diesem
Grund nicht bedarf.
13. Zu § 38 Absatz 3 Nummer 1
In § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „einem Vorbereitungsteil,“ die
Angabe „der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung
dient,“ einzufügen.
Begründung:
Der Vorbereitungsteil unterscheidet sich nicht in ausreichendem Maße
eindeutig von den anderen Prüfungsbestandteilen; dies birgt das Risiko von
Bewertungsunsicherheiten, da unklar bleibt, welche Tätigkeiten tatsächlich bewertet
werden und wie die Abgrenzung zur eigentlichen Pflegemaßnahme erfolgt. Die
vorgeschlagene Präzisierung, wonach dem Vorbereitungsteil ausschließlich die
organisatorische und sachliche Vorbereitung dient, schafft die nach dem
prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgrundsatz erforderliche Klarheit und
verhindert eine missverständliche Auslegung der Prüfungsabschnitte.
14. Zu § 48 Absatz 5
§ 48 Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
§ 48 Absatz 5 PflFAssAPrV definiert den Begriff „Aufnahmestaat“, ohne dass
dieser im Verordnungstext verwendet wird. Der Begriff entstammt der
Richtlinie 2005/36/EG. Die vorliegende Verordnung enthält jedoch keine Regelungen
für Fälle, in denen deutsche Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung
in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat tätig
werden, so dass eine Verwendung des Begriffs nicht erforderlich ist. Die
Begriffsdefinition ist somit entbehrlich und kann aus Gründen der Normklarheit
gestrichen werden.
15. Zu § 50 Absatz 2 Satz 3
In § 50 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „in deutscher Sprache“ durch die
Angabe „aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Klarstellung präzisiert die Anforderungen an die Qualität
der vorzulegenden Übersetzungen, ohne den grundsätzlichen
Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der Entscheidung, ob
Übersetzungen verlangt werden, zu verändern.
Durch die Anknüpfung an die Ausgangssprache soll klargestellt werden, dass
Übersetzungen unmittelbar aus der Originalsprache anzufertigen sind. Die
Formulierung orientiert sich an dem Mustergesetzentwurf für die
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze.
Ziel ist es insbesondere, Weiterübersetzungen über Zwischensprachen (z. B.
Englisch) zu vermeiden. Bei solchen Kettenübersetzungen leidet häufig die
Übersetzungsqualität, auf die es gerade in den hier erfassten Ausnahmefällen
besonders ankommt.
Die vorgeschlagene Klarstellung dient daher der Qualitätssicherung sowie der
Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren.
16. Zu § 52 Absatz 2 Nummer 1
In § 52 Absatz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG,“ die
Angabe „sofern die von der antragstellenden Person vorgelegte
Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat erworben
oder anerkannt wurde,“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 52 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Angaben zum
Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sind nur in
Verfahren zu Qualifikationen erforderlich, die in Mitgliedstaaten,
Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten erworben oder anerkannt wurden (vgl.
Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG).
In Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten hat die Verpflichtung zur
Angabe entsprechender Klassifizierungen häufig zu Schwierigkeiten geführt. Der
Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze wurde
daher entsprechend angepasst. Eine solche Klarstellung ist auch in der
vorliegenden Verordnung angezeigt, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Vollzug
zu erleichtern.
17. Zu § 56 und § 73
a) § 56 ist durch den folgenden § 56 zu ersetzen:
„§ 56
Prüfungsort der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung findet in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“
b) § 73 ist durch den folgenden § 73 zu ersetzen:
„§ 73
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Der praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen statt.“
Begründung:
Um weitere Bürokratie zu verhindern, soll die Regelung gestrichen werden,
dass die zuständige Behörde den Ort der Eignungs- und der Teile der
Kenntnisprüfung festzulegen hat. In der Praxis wird regelmäßig verlangt, dass als
Prüfungsort die arbeitgebende Einrichtung festgelegt wird. Der praktische Teil
der Kenntnisprüfung in Form einer Simulationsprüfung könnte zudem in der
Pflegeschule abgenommen werden, so dass auch die Pflegeschule als
Prüfungsort gewählt werden kann. Dies ist ohne weiteres mit der vorgeschlagenen
Regelung umzusetzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Festlegung durch die
zuständige Behörde bedarf.
Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an der Formulierung in
§§ 45 Absatz 8, 47 Absatz 6 PflAPrV.
18. Zu § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und § 83 Absatz 3
a) In § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3 und § 75 Absatz 4 ist jeweils die Angabe
„alle“ durch die Angabe „beide“ zu ersetzen.
b) In § 83 Absatz 3 ist die Angabe „allen“ durch die Angabe „beiden“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die genannten Normen regeln jeweils, dass eine Prüfung nur dann bestanden
ist, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die jeweilige Prüfungsleistung
mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewerten. Durch das Wort „alle“ bzw.
„allen“ wird der Eindruck erweckt, dass mehr als zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfer die Prüfung abnehmen dürfen. Daher soll der Wortlaut
entsprechend angepasst werden.
19. Zu § 59 Absatz 2, § 71 Absatz 2 und § 76 Absatz 2
§ 59, § 71 und § 76 ist jeweils wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
In den Absätzen 2 der §§ 59, 71 und 76 PflFAssAPrV ist jeweils geregelt, dass
für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und
schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung ein Antrag der zu prüfenden Person bei der
zuständigen Behörde erforderlich ist. Dies bedeutet einen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Behörden sowie einen erheblichen, bürokratischen
Aufwand für die zu prüfenden Personen.
Ein Antragsverfahren der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde für
die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und praktischen
Teils der Kenntnisprüfung stellt eine Abweichung von den derzeitigen
Regelungen in allen anderen Gesundheitsfachberufen, insbesondere den
vergleichbaren Regelungen in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
dar. Die PflFAssAPrV sieht keine Regelungen zur expliziten Antragstellung
und Zulassung der zu prüfenden Person zum ersten Versuch der
Eignungsoder Kenntnisprüfung vor. Auch ein Verweis auf die entsprechende
Anwendung des § 17 PflFAssAPrV (Zulassung zur staatlichen Prüfung) ist nicht
vorhanden.
20. Zu § 62a – neu –
Nach § 62 ist der folgende § 62a einzufügen:
„§ 62a
Verkürzung und Verlängerung des Anpassungslehrgangs
(1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden
Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine
Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines
Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut,
beizufügen. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten
Antrags; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht
innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.
(2) Stellen eine praxisanleitende Person und eine Fachprüferin oder ein
Fachprüfer, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, fest, dass
das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, entscheiden sie über eine angemessene
Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Die Dauer des
Anpassungslehrgangs darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.“
Begründung:
Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs sollte auch bei
Qualifikationen aus Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten
Staaten möglich sein. Hierdurch wird eine konsistente Anwendung der
Ausgleichsmaßnahmen unabhängig vom Ausbildungsstaat sichergestellt.
Die Einfügung des neuen § 62a PflFAssAPrV schafft durch eine entsprechende
Übertragung aus § 84 PflFAssAPrV eine klare Verfahrensregelung für die
Verkürzung und Verlängerung von Anpassungslehrgängen. Ziel ist es, den
zuständigen Behörden sowie den durchführenden Einrichtungen einheitliche und
rechtssichere Entscheidungsmaßstäbe zur Verfügung zu stellen.
21. Zu § 68 Absatz 2
§ 68 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch § 68 Absatz 2 PflFAssAPrV werden die Praxiseinrichtungen als
Prüfungsort für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung vorgesehen. Dies
erschwert die Durchführung der Prüfung, da in § 69 PflFAssAPrV geregelt ist,
dass der mündliche Teil der Kenntnisprüfung durch die schulischen
Fachprüferinnen und Fachprüfer durchzuführen ist. Diese müssen zur Abnahme des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung zur Praxiseinrichtung reisen.
Zudem spricht der Vergleich mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Pflegeberufe (PflAPrV) dafür, die Regelung des Prüfungsortes zu
streichen, da auch dort dazu keine Regelung zu finden ist. Eine Übernahme aus den
Regelungen zur Eignungsprüfung der PflFAssAPrV (§ 56) geht fehl, da es dort
keine mündliche Prüfung gibt (vgl. § 55).
22. Zu § 69
In § 69 ist die Angabe „schulischen“ zu streichen und nach der Angabe
„abgenommen“ ist die Angabe „ , von denen mindestens eine Person schulische
Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist“ einzufügen.
Begründung:
Es ist fraglich, warum im Rahmen der Pflegefachassistenz an die
Fachprüferinnen und Fachprüfer strengere Anforderungen anzusetzen sein sollen als im
Rahmen der Pflegeberufe. Nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV i. V. m. § 10
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PflAPrV muss lediglich eine Fachprüferin oder ein
Fachprüfer an der Pflegeschule unterrichten, um den mündlichen Teil der
Kenntnisprüfung abnehmen zu dürfen. Auch für die Pflegefachassistenz sollten
diese Anforderungen gelten.
23. Zu § 88 Absatz 2 – neu –
§ 88 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Die §§ 86, 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen
und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem
Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“
Begründung:
Die Regelungen für vorzulegende Unterlagen zur Erteilung der Berufserlaubnis
nach §§ 86 bis 88 PflFAssAPrV sollten auch Inhaber von Drittstaatsdiplomen
einbeziehen, wie für die Pflegefachpersonen in § 48 Absatz 6 PflAPrV geregelt
ist. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher § 88
PflFAssAPrV um einen Absatz 2, der sich an dem Wortlaut des § 48 Absatz 6
PflAPrV orientiert, zu ergänzen.
Relationen
- part_of_vorgang → Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) (Beschlussdrucksache)