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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 21/1493 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1493 21. Wahlperiode 08.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung A. Problem und Ziel Aufgrund des demografischen Wandels ändern sich die Anforderungen an die gesundheitliche und pflegerische Versorgung sowie an das Pflegepersonal. In allen Versorgungsbereichen werden dringend mehr Pflegekräfte benötigt. Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6 Millionen bis zum Jahr 2055 um bis zu 2,2 Millionen auf dann bis zu rund 8,2 Millionen steigen (Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes, vom 30. März 2023). Es ist daher eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre, eine gute und professionelle pflegerische Versorgung zu sichern. Zu den Rahmenbedingungen einer guten Pflege gehört eine qualitativ und quantitativ am Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen ausgerichtete Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Diese wird zukünftig nicht allein durch eine weitere Steigerung der Zahl der vorhandenen Pflegefachpersonen sichergestellt werden können, es bedarf vielmehr auch eines neuen Personalmixes mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen mit einer Pflegefachassistenzausbildung und Pflegefachpersonen. Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Bund die Ausbildung zur Pflegefachperson grundlegend neu geregelt. Erstmals eingeführt wurde neben der generalistischen beruflichen Ausbildung auch ein primärqualifizierendes, generalistisches Pflegestudium. Die Pflegefachassistenzausbildung ist bislang unter verschiedenen Bezeichnungen landesrechtlich geregelt. Eine aktuelle Untersuchung des Bundesinstituts für Berufsbildung (Jürgensen: Pflegehilfe und Pflegeassistenz – Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf, 2. Auflage 2023) umfasst 27 verschiedene Ausbildungsgänge, die sich inhaltlich u. a. in der Profilbildung, der Ausrichtung auf die verschiedenen Versorgungsbereiche sowie das Anspruchsniveau und formal z. B. hinsichtlich der Ausbildungsdauer, der Zahlung einer Ausbildungsvergütung und der Finanzierung deutlich unterscheiden. Einige Länder haben in unterschiedlicher Ausgestaltung eine generalistische Pflegeassistenzausbildung eingeführt und damit im Sinne eines durchlässigen Pflegebildungssystems auch eine mögliche Weiterqualifizierung zur Pflegefachperson erleichtert. Die Einführung einer generalistischen Pflegefachassistenzausbildung trifft jedoch auf die allein landesrechtlich nicht zu lösende Problematik einer die Versorgungssektoren übergreifenden Finanzierung. Die Personalbemessungsinstrumente, die sich in den §§ 137k und 137l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und in § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wiederfinden, berücksichtigen zwei (in der stationären Akutpflege) bzw. drei (in der vollstationären Langzeitpflege) Qualifikationsstufen in der Pflege, darunter auch die landesrechtlich geregelte, derzeit mindestens einjährige Ausbildung in der Pflegehilfe bzw. Pflegeassistenz. Die Personalbemessungsinstrumente sind für ihre Wirksamkeit auf eine enge Abstimmung der Qualifikationsstufen angewiesen. Im Modellprojekt zur Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben nach § 113c SGB XI in der Fassung vom 14. Dezember 2019 wurde für die vollstationäre Langzeitpflege festgestellt, dass eine gute professionelle Pflege neben mehr Pflegefachpersonen zukünftig bis zu 100.000 zusätzliche Personen mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung Qualifikationsniveau 3 (QN3) benötigt (vgl. SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik, Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI, 2020, S. 371). Auch für die Akutpflege werden deutliche Mehrbedarfe und die Notwendigkeit der Entwicklung eines Qualifikationsmixes unter Einbeziehung von Personen mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung angenommen. Der laufende Prozess zur Umsetzung der Pflegepersonalregelung 2.0 kann darüber weiteren Aufschluss geben. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit als die auf Bundesebene für die Pflegeausbildung zuständigen Bundesministerien haben in der 19. Legislaturperiode mit den Ländern auf Fachebene anknüpfend an die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu den Assistenz- und Helferausbildungen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) über eine weitergehende Vereinheitlichung der landesrechtlich geregelten Ausbildungen gesprochen. Die Länder haben im April 2022 Vorschläge zur berufsrechtlichen Ausgestaltung und Finanzierung generalistischer Pflegeassistenz- und Pflegehilfeausbildungen vorgelegt. Aus Sicht des Bundes ist nun jedoch eine umfassende Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) mit qualitativem Schwerpunkt auf medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten und generalistischer Ausrichtung mit einheitlicher, sektorenübergreifender Finanzierung erforderlich. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, eine moderne, die Versorgungserfordernisse guter Pflege in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft berücksichtigende, bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für die Ausbildung von Pflegefachassistenzpersonen zu schaffen. Dadurch wird die Attraktivität des Berufs gesteigert. B. Lösung Mit dem Pflegefachassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen. Die Attraktivität des Berufs wird gesteigert, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Dazu sollen auch die Möglichkeit zu bundesweiter Mobilität sowie klare Entwicklungspfade z. B. für eine aufbauende Qualifizierung zur Pflegefachperson nach dem PflBG und die Einführung einer bundesgesetzlich garantierten angemessenen Ausbildungsvergütung dienen. Eine generalistische Ausrichtung eröffnet den Absolventinnen und Absolventen darüber hinaus, wie bei der generalistischen Fachkraftausbildung, den Zugang zu allen Versorgungsbereichen in der Pflege und unterstützt die Durchlässigkeit zur Pflegefachkraftausbildung. Umgekehrt kann eine abgebrochene Fachkraft-Qualifikation besser für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz berücksichtigt werden. Die Bestimmung eines bedarfsgerechten Qualifikationsmixes des Personals in den verschiedenen Versorgungsbereichen setzt ein klares und einheitliches Profil der einbezogenen Berufe voraus. Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen, insbesondere mit Blick auf diejenigen Aufgaben, für die eine Qualifikation als Pflegefachperson nicht zwingend erforderlich ist, weiterentwickelt wird. Die vermittelten Kompetenzen müssen nach Gegenstand und Anforderungsniveau passgenau aufeinander abgestimmt werden. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig auf Grundlage einer 18 Monate dauernden Ausbildung in allen Versorgungsbereichen vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten werden gespart. Die weitere Aufstockung der Personalanhaltszahlen im Bereich der Pflegefachassistenz gelingt nur, wenn neue Zielgruppen für die Ausbildung gewonnen und die Ausbildungskapazitäten für die Pflegefachassistenzausbildung nachfrageorientiert und wohnortnah gesteigert werden können. So konnte bereits die Besetzung der mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vorgesehenen 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte nicht vollumfänglich realisiert werden. Mit einer Finanzierung nach dem Modell des PflBG kann für die ausbildenden Einrichtungen wie auch die Pflegeschulen eine verlässliche und sektorenübergreifende Finanzierungsgrundlage geschaffen und für die Auszubildenden eine hochwertige Ausbildung mit angemessener Ausbildungsvergütung ermöglicht werden. Die Finanzierung ist jedoch nur möglich, weil die Pflegefachassistenzausbildung mit diesem Gesetzentwurf als Heilberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes und in gleicher Weise wie die Pflegefachkraftausbildung inhaltlich und formal bundeseinheitlich geregelt wird. Mit Übergangsvorschriften wird dabei sichergestellt, dass eine bis zum 31. Dezember 2026 auf landesrechtlicher Grundlage begonnene Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen werden kann. Den Ländern wird mit Übergangsvorschriften zudem abschließend ermöglicht, durch Landesrecht einmalig vorzusehen, dass landesrechtliche Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten erforderlich ist. Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe angepasst. Die Anerkennungsregelungen für ausländische Berufsqualifikationen werden zudem bundeseinheitlich geregelt. Dabei werden die mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz für die Ausbildung zur Pflegefachkraft eingeführten Vereinfachungen entsprechend übernommen. C. Alternativen Keine. Die Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist zur Sicherung der personellen Grundlagen einer guten pflegerischen Versorgung in ganz Deutschland notwendig. Dazu gehören auch die Anpassungen des Finanzierungsverfahrens nach dem Modell des PflBG einschließlich der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung als Voraussetzung zur Gewährleistung der benötigten Ausbildungsqualität und Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung. In Anbetracht einer zukünftig wachsenden Zahl von Menschen mit Pflegebedarf und eines bereits heute bestehenden Mangels an Pflegefachkräften kann auf die Nutzung der Potentiale eines qualitätsgesicherten Qualifikationsmixes in der Pflege nicht verzichtet werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch dieses Gesetz entstehen Kosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe. Aufgrund der Heterogenität der Ausbildungen, insbesondere im Hinblick auf Dauer und Vergütung der Ausbildung, ist es äußerst schwierig, die Kosten der aktuellen landesrechtlichen Ausbildungen und deren Verteilung zu beziffern. Derzeit gibt es 27 verschiedene Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Im Schuljahr 2022/2023 befanden sich 15.230 Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr. Die Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Teil der Ausbildung nach diesem Gesetz dürften die der Pflegefachkraftausbildung jedenfalls nicht überschreiten. Ausgehend von den gemeldeten Pauschalbudgets der Länder für das Jahr 2023 ist von einem durchschnittlichen Pauschalbudget für die praktische Ausbildung in Höhe von rund 8.600 Euro und für den Unterricht in Höhe von 8.800 Euro für jede auszubildende Person jährlich auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten durch die landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz dem Grunde nach bereits heute anfallen, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass durch dieses Gesetz im Bundesdurchschnitt keine Mehrkosten entstehen. Die Einführung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung führt gegenüber den heutigen Kosten der Ausbildungsvergütungen, die nur für etwa die Hälfte der Auszubildenden besteht, zu Mehrkosten in Höhe von etwa 96 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Derzeit haben die Auszubildenden in etwa der Hälfte der 27 Ausbildungen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Zugrunde gelegt wurde die Ausbildungsvergütung einer Pflegefachkraft zu zwei Drittel im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 13.992 Euro pro Jahr und zu einem Drittel im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich 14.724 Euro pro Jahr (und damit rechnerisch 14.236 Euro). Dieser Betrag wurde im Verhältnis des Einstiegsgehalts einer Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung zu einer Pflegefachkraft gekürzt. Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – Pflege (TVöD-P ab 1. April 2025) verdient eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr (Entgeltgruppe P7 – Stufe 2). Eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung mit einjähriger Ausbildung 37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6 – Stufe 1). Das ist ein Unterschied von rund 16,5 Prozent. Es wird daher angenommen, dass auch die Vergütung in einer Ausbildung zur Person mit einer Pflegeassistenzausbildung in diesem Verhältnis geringer ist als die zu einer Pflegefachkraft. Unter Berücksichtigung der paritätisch finanzierten Sozialversicherungsbeiträge (50 Prozent von 41,9 Prozent als durchschnittlichem Gesamtsozialversicherungsbeitrag) wird damit im Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von rund 14.400 Euro pro Jahr für eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung ausgegangen. Hinzu kommen noch Kosten in Höhe eines Aufschlags von 3 Prozent für die Liquiditätsreserve sowie in Höhe von 0,6 Prozent für die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes. Damit ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 494 Millionen Euro. Von diesen Kosten entfallen rund 67 Millionen Euro als Mehrkosten auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung. Bereits ab dem dritten Jahr führen entsprechende Einsparwirkungen zu aufwachsenden Minderausgaben (vergleiche Abschnitt D.3). Die entstehenden Kosten werden von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds entsprechend ihrer prozentualen Verteilung nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes aufgebracht. Die volle Finanzwirksamkeit entsteht erst mit Ende der Übergangsfrist, in der parallel auch noch landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgeschlossen werden können. Durch die künftige Finanzierung über Ausbildungsfonds dürfte sich eine Kostenersparnis nur in einzelnen Ländern einstellen; im Durchschnitt der Länder ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Verschiebungen. Die Länder nutzen derzeit eigene Finanzierungssysteme oder greifen auf § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zurück. Eine Steigerung der Zahl der Auszubildenden, die zukünftig eine Ausbildungsvergütung erhalten, erhöht auch die Kosten der Ausbildung. Insgesamt führt die stärkere Berücksichtigung von Pflegefachassistenzkräften in der Pflege und insbesondere die verstärkt mögliche Übernahme von Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege gerade in der häuslichen Krankenpflege bei gleicher Personenzahl bereits nach wenigen Jahren zu deutlichen und dauerhaften Kosteneinsparungen, da das Vergütungsniveau von Pflegefachassistenzkräften unter dem von drei Jahre ausgebildeten Pflegefachkräften liegt. D.1 Bund, Länder und Kommunen Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt ein einmaliger finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 62.538 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 87.300 Euro für eine Stelle (gD). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell je zur Hälfte in den Einzelplänen des Bundesministeriums für Gesundheit (Einzelplan 15) und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) auszugleichen. Zur Deckung des stellenmäßigen Mehrbedarfs wird eine halbe Stelle des vergleichbar gehobenen Dienstes (E 12) aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zum Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) umgesetzt. Darüber hinaus strebt das Bundesministerium für Gesundheit im Zuge der Pflegereform im Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt die Reduzierung weiterer Statistikpflichten an, so dass im Statistischen Bundesamt Ressourcen mindestens in Höhe einer weiteren halben Stelle E 12 frei werden könnten und sich der auszugleichende jährliche Mehrbedarf entsprechend reduziert. Sollten darüber hinaus aufgrund der Reduzierung von Statistikpflichten Ressourcen frei werden, wird eine halbe Stelle E 12 vom Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) zum Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17) zurückumgesetzt; der Mehrbedarf für die Stelle entfällt entsprechend. Der Bund ist als Beihilfeträger an den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des PflBG zur Verfügung stehenden Stellen (16,5 Vollzeitäquivalent – VZÄ). Aufgrund der Streichung der Aufgaben des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildungen in § 54 PflBG können die hierdurch frei werdenden Stellen und Mittel für die entsprechenden Aufgaben nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes eingesetzt werden. Im Übrigen soll die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung gemeinsam mit der zur Pflegeausbildung nach dem PflBG und die Forschung zum Pflegeberuf als Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit wirken im Rahmen ihrer Fachaufsicht und Weisungsbefugnis darauf hin, dass die gesetzlichen Aufgaben mit den vorhandenen Stellen und Mitteln umgesetzt werden können. Dem Bundesinstitut für Berufsbildung entsteht durch die Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Aufgaben mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln, wie sie mit Einführung des PflBG vorgesehen wurden, erfüllt werden können. Für den Fall, dass durch die Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz weitere neue zusätzliche Stellen notwendig würden und hierüber – nach einer Evaluation der Aufgaben – Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesinstitut für Berufsbildung bestehen sollte, erfolgt eine Übertragung von Stellen aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich korrespondierender Haushaltsmittel für das Bundesinstitut für Berufsbildung in den Einzelplan 30 kostendeckend und für die Dauer der Aufgabe. Sollten durch das Bundesinstitut für Berufsbildung weitere Forschungsaufträge vorübergehend wahrgenommen werden, für die zusätzliches Personal oder zusätzliche Mittel erforderlich sind, ist § 90 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anwendbar. Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds sind die Länder in Höhe von 8,95 Prozent an den Kosten beteiligt. Das sind Kosten in Höhe von rund 44,2 Millionen Euro je Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 8,6 Millionen Euro je Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Dem steht eine nicht exakt bezifferbare Kostenersparnis gegenüber, aufgrund des begrenzten Kostenanteils bedingt durch die nun einheitlich geregelte Finanzierung. Von der bei den vollstationär versorgten Pflegebedürftigen verbleibenden Kostenbelastung von 5,5 Millionen Euro tragen die Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege knapp 34 Prozent (rund 1,9 Millionen Euro). Im ambulanten Bereich werden rund 0,2 Millionen Euro durch die Sozialhilfeträger übernommen. Darüber hinaus sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr geringem Umfang an den Kosten beteiligt, die auf die nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassenen Krankenhäuser entfallen. Aufgrund der Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen dem Bundeshaushalt im Hinblick auf die Leistungen nach dem SGB II (Einstiegsqualifizierung, Assistierte Ausbildung und Mobilitätzuschuss) in den Jahren ab 2028 Mehrausgaben von jährlich rund 0,5 Millionen Euro. Im Jahr 2027 fallen die Mehrausgaben mit rund 0,1 Millionen Euro niedriger aus. Die Mehrausgaben steigen sukzessive, da sich der Bestand an Auszubildenden, die eine Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, ab 2027 aufwachsend aufbaut. Die Mehrausgaben werden im Gesamtbudget SGB II der Jobcenter aufgefangen. Die Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führt mittelfristig zu jährlichen Minderausgaben im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Darüber hinaus sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten. D.2 Gesetzliche Krankenversicherung Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 57,24 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser; also etwa 282,9 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Diese Kosten werden zu rund 85 Prozent durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Auf die GKV entfallen durch die künftige Kostenverteilung Kosten in Höhe von rund 240,4 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 46,7 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Der verbleibende Betrag von 193,7 Mio. Euro wird auch nach dem bisher geltenden Recht von der GKV getragen. D.3 Soziale Pflegeversicherung Durch den zu leistenden Direktbetrag von 3,6 Prozent ist mit Kosten für die soziale Pflegeversicherung (SPV) in Höhe von rund 17,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr zu rechnen. Gemindert werden diese Kosten durch die 10-Prozentige Erstattung durch die private Pflege-Pflichtversicherung. Insoweit verbleiben bei der sozialen Pflegeversicherung Belastungen in Höhe von rund 16 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung. Die SPV übernimmt anteilig für den stationären Bereich die auf die Pflegebedürftigen entfallenden Mehrkosten von rund 4,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Die auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung entfallenden Kosten werden mittelfristig durch Einsparungen aufgrund eines vermehrten Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in der Versorgung überkompensiert. Unter der Annahme, dass die Hälfte der durchschnittlich 10.000 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr anstelle von examinierten Fachkräften in der Pflege eingesetzt werden, ergeben sich aus der Differenz der Arbeitskosten (von durchschnittlich 7.519 Euro) die folgenden Einsparungen, die den Mehrausgaben gegenübergestellt sind: Finanzwirkungen in Millionen Euro 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Mehrkosten GKV + SPV 67,0 67,0 67,0 67,0 67,0 Kumuliertes Einsparpotenzial durch Übernahme von Aufgaben von Pflegefachpersonen 0,0 37,6 75,2 112,8 150,4 Gesamtwirkung pro Ausbildungsjahr - 67,0 - 29,4 8,2 45,8 83,3 D.4 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung Durch die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) mittelfristig Mehrausgaben von rund 6 Millionen Euro pro Jahr. E. Erfüllungsaufwand Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen, wird die Ausbildung und damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger (Auszubildenden) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Über die bereits im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz entstandenen Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft hinaus entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (in den Ländern) entstehen geringfügige Einsparungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands, die etwaige geringe Erfüllungsaufwände überwiegen. Die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Daraus resultiert bei der BA ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 123.500 Euro sowie mittelfristig ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 138. 000 Euro. Die Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führt darüber hinaus im Hinblick auf die Leistungen nach dem SGB II für den Bund ab dem Jahr 2027 zu einem zusätzlichen jährlichen Verwaltungsaufwand in geringfügiger Höhe von weniger als 100.000 Euro pro Jahr. F. Weitere Kosten Von den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in Höhe von 57,24 Prozent am Gesamtfinanzierungsbedarf werden rund 11 Prozent durch die private Krankenversicherung (PKV) refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Die PKV trägt daher künftig Kosten in Höhe von etwa 31,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 6,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre 10-Prozentige Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund 1,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären Eigenanteilsbegrenzung in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro. Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 30,2174 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen sowie auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen. Das entspricht Kosten in Höhe von etwa 149,3 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 29 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Die Kosten werden überwiegend durch die Pflegebedürftigen in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen über die Eigenanteile getragen. Im ambulanten Bereich sind dies unter Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege rund 18,6 Millionen Euro. In der stationären Pflege sind es aufgrund der Eigenanteilbegrenzung und nach Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege rund 3,6 Millionen Euro. Dem stehen perspektivisch Entlastungen gegenüber durch einen vermehrten Einsatz neu ausgebildeter Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in der Versorgung. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind wegen des geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 10 Änderung des DRK-Gesetzes Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 12 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf* (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g e m e i n e r T e i l § 1 Führen der Berufsbezeichnung § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist. Anlage 1 T e i l 2 A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z A b s c h n i t t 1 A u s b i l d u n g § 4 Ausbildungsziel § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung § 6 Durchführung der praktischen Ausbildung § 7 Träger der praktischen Ausbildung § 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen § 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung § 12 Anrechnung von Fehlzeiten § 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs A b s c h n i t t 2 A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s § 14 Ausbildungsvertrag § 15 Pflichten der Auszubildenden § 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung § 17 Ausbildungsvergütung § 18 Probezeit § 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses § 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 21 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis § 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen § 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts A b s c h n i t t 3 F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g § 24 Finanzierung T e i l 3 A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e A b s c h n i t t 1 A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s a b - s c h l ü s s e § 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen § 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang § 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang § 28 Feststellungsbescheid A b s c h n i t t 2 E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n § 29 Dienstleistungserbringung § 30 Meldung der Dienstleistungserbringung § 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung § 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation § 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung § 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person § 35 Pflicht zur erneuten Meldung § 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland A b s c h n i t t 3 A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n § 37 Zuständige Behörden § 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten § 39 Vorwarnmechanismus § 40 Löschung einer Warnmitteilung § 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise § 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung § 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden T e i l 4 F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e b o t e u n d F o r s c h u n g § 44 Fachkommission § 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung T e i l 5 S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n A b s c h n i t t 1 S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n § 46 Statistik; Verordnungsermächtigung § 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen A b s c h n i t t 2 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 48 Bußgeldvorschriften T e i l 6 A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung § 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz § 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen § 53 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse § 54 Evaluierung T e i l 1 A l l g e m e i n e r T e i l § 1 Führen der Berufsbezeichnung Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ führen will, bedarf der Erlaubnis. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen haben. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nachträglich weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist. (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. T e i l 2 A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z A b s c h n i t t 1 A u s b i l d u n g § 4 Ausbildungsziel (1) Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung. (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig durchzuführen und in komplexen Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken: a) Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege, b) Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen, c) Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Informationen, d) Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente, e) Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich (Verantwortungs- und Aufgabenbereich), f) Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum Beispiel von Maßnahmen der Prophylaxe, g) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz mit den zu pflegenden Menschen, h) Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen, i) Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von Teilhabe sowie Selbständigkeit, j) Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase, k) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, 2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen, 3. intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten. (4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt. § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung (1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden. (4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen. § 6 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt: 1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern, 2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen, 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen. (2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1. (3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen. (4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet werden. § 7 Träger der praktischen Ausbildung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag. (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass 1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und 2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden. (5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2. § 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts, 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Den Belangen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen. (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig. (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. § 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet. (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung (1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. (3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen: 1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung, jeweils im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, 2. eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, wenn der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder 3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem Kompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder. Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei Vorliegen einer sachlich begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende Person, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn 1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder 2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung. (3) Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann die zuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 12 Anrechnung von Fehlzeiten (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien, 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden. (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. § 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht gefährdet wird. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden. (2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass 1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeldspezifischen Anforderungen erwartet werden, 2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens gewährleistet ist und 3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist. A b s c h n i t t 2 A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s § 14 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, 4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan), 5. die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule, 6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit, 7. die Dauer der Probezeit, 8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 17 Absatz 2, 9. die Dauer des Urlaubs, 10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2, 11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung und 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3. (3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen. § 15 Pflichten der Auszubildenden Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen, 2. die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten. § 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, 2. zu gewährleisten, dass die nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können, 3. sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der auszubildenden Person im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet, 4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und 5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein. § 17 Ausbildungsvergütung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die auszubildende Person steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich. (2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. § 18 Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt. § 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger der praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person vereinbart werden. § 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder 2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen und dies im Kündigungsschreiben anzugeben. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 21 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die auszubildende Person innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung mit dem Träger der praktischen Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen. § 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren. A b s c h n i t t 3 F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g § 24 Finanzierung Mit dem Ziel, 1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, 2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden, 3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, 4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und 5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten, werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. T e i l 3 A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e A b s c h n i t t 1 A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s a b - s c h l ü s s e § 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. (2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist. (3) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. (4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen. (5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie 1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, 2. mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt, 3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, a) der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist, b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war, 4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, oder 5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, verleihen. (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen. § 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang (1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren: 1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder 2. einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen. (3) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären. § 28 Feststellungsbescheid Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen. A b s c h n i t t 2 E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n § 29 Dienstleistungserbringung Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates hat, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausüben, wenn sie zur Dienstleistung berechtigt ist. § 30 Meldung der Dienstleistungserbringung (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden. (2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. ein Nachweis der Berufsqualifikation, 3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist, 4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und 5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen. (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. § 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer 1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt, 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten ausgeübt hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt, 4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und 5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind. § 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen: 1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder 2. eine Berufsqualifikation, die a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist, b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und c) entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt. (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt. (3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann. (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung. § 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben. (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein. (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern. § 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person (1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt. (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes zu melden: 1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit, 2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat, 3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung, 4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder 5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson. (4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. § 35 Pflicht zur erneuten Meldung (1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern. (2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. § 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben. (2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt. (3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass 1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson, 2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und 3. die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist. A b s c h n i t t 3 A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n § 37 Zuständige Behörden Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. § 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn 1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, 2. bei dieser Person a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen worden ist, b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist oder c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet worden ist, 3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder 4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen. (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie 1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen, 2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und 3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind. (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder 1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie 2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen. (4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung. (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter. § 39 Vorwarnmechanismus (1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über 1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 4. den Verzicht auf die Erlaubnis, 5. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, oder 6. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben. (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben: 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren a) Namen und Vornamen, b) Geburtsdatum und c) Geburtsort, 2. den Beruf der betroffenen Person und 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage 1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder 2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder 3. nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4. (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist. (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis. § 40 Löschung einer Warnmitteilung Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung. § 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten über 1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren a) Namen und Vornamen, b) Geburtsdatum und c) Geburtsort und 2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat. (2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden. (3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung. (4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis. § 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß. (2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person Informationen darüber anzufordern, 1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und 2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Informationen darüber, 1. dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland rechtmäßig ist, 2. dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10, die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. T e i l 4 F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e b o t e u n d F o r s c h u n g § 44 Fachkommission Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026. § 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. T e i l 5 S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r s c h r i f - t e n A b s c h n i t t 1 S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n § 46 Statistik; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen: 1. die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen, 2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, 3. die Ausbildungsvergütungen. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder. (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt. § 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln: 1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3, 4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44, 5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, 2. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und 3. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27. (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere: 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24, 2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle, 3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes, 4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und 5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes, einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist. (4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen. A b s c h n i t t 2 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 48 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. T e i l 6 A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung. § 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossenen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. § 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz (1) Schulen, die am 31. Dezember 2026 nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 8, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird. (2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2026 bestehende staatliche Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026 1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten, 2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig unterrichten, 3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2026 erfolgreich abschließen. § 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen (1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder. (2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage dieser landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch landesrechtliche Vorschriften vorsieht; das Nähere regeln die Länder. (3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten § 2 Nummer 1a Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung. § 53 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, getroffen werden. § 54 Evaluierung (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage. (2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage. (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage. Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt: „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.“ 2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt. 3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder“. b) Buchstabe c wird gestrichen. c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c. 4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,“ durch die Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.“ c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe „Pflegeschule“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. 6. In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. 7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches“ gestrichen und wird nach der Angabe „Verlangen“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes,“ durch die Angabe „Grundes oder“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen“ die Angabe „; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ eingefügt. 9. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.“ 10. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 11. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe „, einschließlich der Festlegung, welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden,“ eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung.“ 12. In § 34 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 13. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und 1. über ein a) „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, b) „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder c) „Diplomă de licenţă de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten hatten, oder 2. über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder 3. über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG verfügen.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.“ c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden.“ 14. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: § 54„ Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.“ 15. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr,“ die Angabe „Staatsangehörigkeit, Vorbildung,“ eingefügt. 16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung“ die Angabe „, einschließlich der Stundenverteilung,“ eingefügt. 17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt: § 63„ Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.“ 18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und nach der Angabe „Vertrages“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. 19. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2027“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2029“ ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ die Angabe „, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt. d) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.“ e) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt. 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt. 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2. d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2“ wird gestrichen. e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. 4. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und“. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. 5. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3“ ersetzt. 6. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt. 7. In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes“. b) Die Angabe zu § 49 wird gestrichen. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe „Kooperationsvertrag“ die Angabe „in Textform“ eingefügt. 4. § 46 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 5. In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 6. § 49 wird gestrichen. 7. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt. c) In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung“ die Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4,“ eingefügt. 8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe „Vertiefungseinsatzes“ die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die Angabe „Ausbildungen“ ersetzt. b) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“. 3. In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die Angabe „Ausbildungen“ ersetzt. 4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Begriffsbestimmungen (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“. (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. (3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes. (4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes. (5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz. (6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule. (8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz. (10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht. (12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung. (13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. (15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes.“ 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder das Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt. b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.“ 7. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,“. b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 8. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte“ die Angabe „und Pflegefachassistenzkräfte“ eingefügt. 12. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.“ 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag“ die Angabe „für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum zehnten des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“ 14. In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020“ die Angabe „, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027“ eingefügt. 15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt. 16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen. 18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes“ durch die Angabe „nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes“ ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,“. bbb) Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt: g) „ die Art der Pflegeausbildung, h) die Staatsangehörigkeit, i) die Vorbildung (schulisch und beruflich),“. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes).“ cc) Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“ wird gestrichen. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst.“ 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2020.“ durch die Angabe „Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027.“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „15. Februar 2021.“ durch die Angabe „15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028.“ ersetzt. 21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“. b) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. 22. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“. bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und“. cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.“ b) Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“. Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 54a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. 2. In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 2. § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird gestrichen. bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: „e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,“. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) „ Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,“. 2. § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,“. Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) wird wie folgt geändert: In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt. Artikel 10 Änderung des DRK-Gesetzes Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 8y des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend.“ Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „, dem Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland steigt. Die spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der Pflege im Krankenhaus zu berücksichtigen. Chronische Erkrankungen, Multimorbidität sowie demenzielle und psychische Veränderungen erfordern entsprechende medizinisch-pflegerische Kompetenzen in allen Versorgungsbereichen. Der Ausbau der ambulanten Versorgung setzt voraus, dass ambulante Pflegedienste und häusliche Krankenpflege entsprechend komplexe Pflegeleistungen sicher erbringen können. Verkürzte Liegezeiten im Krankenhaus bedeuten auch für die stationäre Langzeitpflege steigende Anforderungen. Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6 Millionen bis 2055 um bis zu rund 2,2 Millionen auf dann bis zu rund 8,2 Millionen steigen. Gleichzeitig werden auch mehr Pflegekräfte altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden. In allen Versorgungsbereichen werden schon heute dringend mehr Pflegekräfte benötigt. Laut einer Pflegekräftevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes liegt die Zahl an Pflegekräften im Jahr 2049 zwischen 280.000 und 690.000 unter dem erwarteten Bedarf (Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes , vom 30. März 2023). Es ist daher eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre, eine gute und professionelle pflegerische Versorgung durch eine umfassende Stärkung der personellen Grundlagen zu sichern. Das wird nicht allein durch eine weitere Steigerung der Zahl der vorhandenen Pflegefachpersonen erreicht werden können. Vielmehr bedarf es dazu auch eines neuen Personalmixes mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung. Mit dem Pflegeberufegesetz hat der Bund bereits die Ausbildung zur Pflegefachperson grundlegend reformiert. Neu eingeführt wurde neben der generalistischen beruflichen Ausbildung auch ein primärqualifizierendes, generalistisches Pflegestudium. Die Pflegefachassistenza

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