Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1493
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
A. Problem und Ziel
Aufgrund des demografischen Wandels ändern sich die Anforderungen an die
gesundheitliche und pflegerische Versorgung sowie an das Pflegepersonal. In allen
Versorgungsbereichen werden dringend mehr Pflegekräfte benötigt. Die Zahl der
Menschen mit Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6 Millionen bis zum Jahr 2055
um bis zu 2,2 Millionen auf dann bis zu rund 8,2 Millionen steigen
(Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes, vom 30. März 2023). Es ist daher eine
der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre, eine gute
und professionelle pflegerische Versorgung zu sichern. Zu den
Rahmenbedingungen einer guten Pflege gehört eine qualitativ und quantitativ am
Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen ausgerichtete Personalausstattung der
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Diese wird zukünftig nicht allein durch eine weitere
Steigerung der Zahl der vorhandenen Pflegefachpersonen sichergestellt werden
können, es bedarf vielmehr auch eines neuen Personalmixes mit einer
zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen
Personen mit einer Pflegefachassistenzausbildung und Pflegefachpersonen.
Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Bund die Ausbildung zur
Pflegefachperson grundlegend neu geregelt. Erstmals eingeführt wurde neben der
generalistischen beruflichen Ausbildung auch ein primärqualifizierendes, generalistisches
Pflegestudium. Die Pflegefachassistenzausbildung ist bislang unter
verschiedenen Bezeichnungen landesrechtlich geregelt. Eine aktuelle Untersuchung des
Bundesinstituts für Berufsbildung (Jürgensen: Pflegehilfe und Pflegeassistenz –
Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den
Beruf, 2. Auflage 2023) umfasst 27 verschiedene Ausbildungsgänge, die sich
inhaltlich u. a. in der Profilbildung, der Ausrichtung auf die verschiedenen
Versorgungsbereiche sowie das Anspruchsniveau und formal z. B. hinsichtlich der
Ausbildungsdauer, der Zahlung einer Ausbildungsvergütung und der Finanzierung
deutlich unterscheiden. Einige Länder haben in unterschiedlicher Ausgestaltung
eine generalistische Pflegeassistenzausbildung eingeführt und damit im Sinne
eines durchlässigen Pflegebildungssystems auch eine mögliche
Weiterqualifizierung zur Pflegefachperson erleichtert. Die Einführung einer generalistischen
Pflegefachassistenzausbildung trifft jedoch auf die allein landesrechtlich nicht zu
lösende Problematik einer die Versorgungssektoren übergreifenden Finanzierung.
Die Personalbemessungsinstrumente, die sich in den §§ 137k und 137l des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und in § 113c des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) wiederfinden, berücksichtigen zwei (in der stationären
Akutpflege) bzw. drei (in der vollstationären Langzeitpflege) Qualifikationsstufen in
der Pflege, darunter auch die landesrechtlich geregelte, derzeit mindestens
einjährige Ausbildung in der Pflegehilfe bzw. Pflegeassistenz. Die
Personalbemessungsinstrumente sind für ihre Wirksamkeit auf eine enge Abstimmung der
Qualifikationsstufen angewiesen. Im Modellprojekt zur Entwicklung eines
wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben nach
§ 113c SGB XI in der Fassung vom 14. Dezember 2019 wurde für die
vollstationäre Langzeitpflege festgestellt, dass eine gute professionelle Pflege neben mehr
Pflegefachpersonen zukünftig bis zu 100.000 zusätzliche Personen mit einer
Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung Qualifikationsniveau 3 (QN3) benötigt
(vgl. SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik,
Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI, 2020,
S. 371). Auch für die Akutpflege werden deutliche Mehrbedarfe und die
Notwendigkeit der Entwicklung eines Qualifikationsmixes unter Einbeziehung von
Personen mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung angenommen. Der
laufende Prozess zur Umsetzung der Pflegepersonalregelung 2.0 kann darüber
weiteren Aufschluss geben.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit als die auf Bundesebene für die
Pflegeausbildung zuständigen Bundesministerien haben in der 19. Legislaturperiode mit
den Ländern auf Fachebene anknüpfend an die von der 89. Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen
zu den Assistenz- und Helferausbildungen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
B3) über eine weitergehende Vereinheitlichung der landesrechtlich geregelten
Ausbildungen gesprochen. Die Länder haben im April 2022 Vorschläge zur
berufsrechtlichen Ausgestaltung und Finanzierung generalistischer Pflegeassistenz-
und Pflegehilfeausbildungen vorgelegt. Aus Sicht des Bundes ist nun jedoch eine
umfassende Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des
Pflegefachassistenzberufs als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes
(GG) mit qualitativem Schwerpunkt auf medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten
und generalistischer Ausrichtung mit einheitlicher, sektorenübergreifender
Finanzierung erforderlich.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, eine moderne, die Versorgungserfordernisse
guter Pflege in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft berücksichtigende,
bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für die Ausbildung von
Pflegefachassistenzpersonen zu schaffen. Dadurch wird die Attraktivität des Berufs gesteigert.
B. Lösung
Mit dem Pflegefachassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches
Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen. Die Attraktivität des Berufs
wird gesteigert, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung
zu gewinnen. Dazu sollen auch die Möglichkeit zu bundesweiter Mobilität sowie
klare Entwicklungspfade z. B. für eine aufbauende Qualifizierung zur
Pflegefachperson nach dem PflBG und die Einführung einer bundesgesetzlich garantierten
angemessenen Ausbildungsvergütung dienen. Eine generalistische Ausrichtung
eröffnet den Absolventinnen und Absolventen darüber hinaus, wie bei der
generalistischen Fachkraftausbildung, den Zugang zu allen Versorgungsbereichen in
der Pflege und unterstützt die Durchlässigkeit zur Pflegefachkraftausbildung.
Umgekehrt kann eine abgebrochene Fachkraft-Qualifikation besser für den
Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz berücksichtigt werden.
Die Bestimmung eines bedarfsgerechten Qualifikationsmixes des Personals in
den verschiedenen Versorgungsbereichen setzt ein klares und einheitliches Profil
der einbezogenen Berufe voraus. Zur Sicherstellung der Qualität der
pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen
Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen, insbesondere
mit Blick auf diejenigen Aufgaben, für die eine Qualifikation als
Pflegefachperson nicht zwingend erforderlich ist, weiterentwickelt wird. Die vermittelten
Kompetenzen müssen nach Gegenstand und Anforderungsniveau passgenau
aufeinander abgestimmt werden. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig auf
Grundlage einer 18 Monate dauernden Ausbildung in allen Versorgungsbereichen
vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von
Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der
medizinischen Behandlungspflege. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich
entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten werden
gespart.
Die weitere Aufstockung der Personalanhaltszahlen im Bereich der
Pflegefachassistenz gelingt nur, wenn neue Zielgruppen für die Ausbildung gewonnen und die
Ausbildungskapazitäten für die Pflegefachassistenzausbildung
nachfrageorientiert und wohnortnah gesteigert werden können. So konnte bereits die Besetzung
der mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung und Pflege vorgesehenen 20.000 zusätzlichen Stellen für
Pflegehilfskräfte nicht vollumfänglich realisiert werden. Mit einer Finanzierung
nach dem Modell des PflBG kann für die ausbildenden Einrichtungen wie auch
die Pflegeschulen eine verlässliche und sektorenübergreifende
Finanzierungsgrundlage geschaffen und für die Auszubildenden eine hochwertige Ausbildung
mit angemessener Ausbildungsvergütung ermöglicht werden. Die Finanzierung
ist jedoch nur möglich, weil die Pflegefachassistenzausbildung mit diesem
Gesetzentwurf als Heilberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes und in gleicher Weise wie die Pflegefachkraftausbildung inhaltlich
und formal bundeseinheitlich geregelt wird. Mit Übergangsvorschriften wird
dabei sichergestellt, dass eine bis zum 31. Dezember 2026 auf landesrechtlicher
Grundlage begonnene Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung auch auf
dieser Grundlage abgeschlossen werden kann. Den Ländern wird mit
Übergangsvorschriften zudem abschließend ermöglicht, durch Landesrecht einmalig
vorzusehen, dass landesrechtliche Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildungen noch bis
zum 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen
begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden
können, sofern dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten
erforderlich ist.
Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Pflegefachassistenzausbildung an moderne Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe
angepasst. Die Anerkennungsregelungen für ausländische Berufsqualifikationen
werden zudem bundeseinheitlich geregelt. Dabei werden die mit dem
Pflegestudiumstärkungsgesetz für die Ausbildung zur Pflegefachkraft eingeführten
Vereinfachungen entsprechend übernommen.
C. Alternativen
Keine.
Die Regelung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist zur
Sicherung der personellen Grundlagen einer guten pflegerischen Versorgung in
ganz Deutschland notwendig. Dazu gehören auch die Anpassungen des
Finanzierungsverfahrens nach dem Modell des PflBG einschließlich der Zahlung einer
angemessenen Ausbildungsvergütung als Voraussetzung zur Gewährleistung der
benötigten Ausbildungsqualität und Attraktivität der
Pflegefachassistenzausbildung. In Anbetracht einer zukünftig wachsenden Zahl von Menschen mit
Pflegebedarf und eines bereits heute bestehenden Mangels an Pflegefachkräften kann
auf die Nutzung der Potentiale eines qualitätsgesicherten Qualifikationsmixes in
der Pflege nicht verzichtet werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen Kosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe.
Aufgrund der Heterogenität der Ausbildungen, insbesondere im Hinblick auf Dauer
und Vergütung der Ausbildung, ist es äußerst schwierig, die Kosten der aktuellen
landesrechtlichen Ausbildungen und deren Verteilung zu beziffern. Derzeit gibt
es 27 verschiedene Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Im
Schuljahr 2022/2023 befanden sich 15.230 Auszubildende im ersten
Ausbildungsjahr.
Die Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den
praktischen Teil der Ausbildung nach diesem Gesetz dürften die der
Pflegefachkraftausbildung jedenfalls nicht überschreiten. Ausgehend von den gemeldeten
Pauschalbudgets der Länder für das Jahr 2023 ist von einem durchschnittlichen
Pauschalbudget für die praktische Ausbildung in Höhe von rund 8.600 Euro und für
den Unterricht in Höhe von 8.800 Euro für jede auszubildende Person jährlich
auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten durch die landesrechtlichen
Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz dem Grunde nach bereits
heute anfallen, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass durch dieses
Gesetz im Bundesdurchschnitt keine Mehrkosten entstehen.
Die Einführung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung führt
gegenüber den heutigen Kosten der Ausbildungsvergütungen, die nur für etwa die
Hälfte der Auszubildenden besteht, zu Mehrkosten in Höhe von etwa 96
Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Derzeit haben die Auszubildenden in etwa der
Hälfte der 27 Ausbildungen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Ausbildungsvergütung. Zugrunde gelegt wurde die Ausbildungsvergütung einer
Pflegefachkraft zu zwei Drittel im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von durchschnittlich
13.992 Euro pro Jahr und zu einem Drittel im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe
von durchschnittlich 14.724 Euro pro Jahr (und damit rechnerisch 14.236 Euro).
Dieser Betrag wurde im Verhältnis des Einstiegsgehalts einer Person mit einer
Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung zu einer Pflegefachkraft gekürzt.
Nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst – Pflege (TVöD-P ab 1. April
2025) verdient eine Pflegefachkraft 43.869,89 Euro im Jahr (Entgeltgruppe P7 –
Stufe 2). Eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung mit
einjähriger Ausbildung 37.648,53 Euro pro Jahr (Entgeltgruppe P6 – Stufe 1). Das
ist ein Unterschied von rund 16,5 Prozent. Es wird daher angenommen, dass auch
die Vergütung in einer Ausbildung zur Person mit einer
Pflegeassistenzausbildung in diesem Verhältnis geringer ist als die zu einer Pflegefachkraft. Unter
Berücksichtigung der paritätisch finanzierten Sozialversicherungsbeiträge (50
Prozent von 41,9 Prozent als durchschnittlichem Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
wird damit im Ergebnis von einer Ausbildungsvergütung von rund 14.400 Euro
pro Jahr für eine Person mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung
ausgegangen.
Hinzu kommen noch Kosten in Höhe eines Aufschlags von 3 Prozent für die
Liquiditätsreserve sowie in Höhe von 0,6 Prozent für die
Verwaltungskostenpauschale nach § 32 PflBG in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes.
Damit ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 494 Millionen
Euro. Von diesen Kosten entfallen rund 67 Millionen Euro als Mehrkosten auf die
gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung. Bereits ab
dem dritten Jahr führen entsprechende Einsparwirkungen zu aufwachsenden
Minderausgaben (vergleiche Abschnitt D.3).
Die entstehenden Kosten werden von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds
entsprechend ihrer prozentualen Verteilung nach § 33 Absatz 1 PflBG in
Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes aufgebracht. Die volle
Finanzwirksamkeit entsteht erst mit Ende der Übergangsfrist, in der parallel auch noch
landesrechtliche Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz abgeschlossen
werden können.
Durch die künftige Finanzierung über Ausbildungsfonds dürfte sich eine
Kostenersparnis nur in einzelnen Ländern einstellen; im Durchschnitt der Länder ergeben
sich keine wesentlichen finanziellen Verschiebungen. Die Länder nutzen derzeit
eigene Finanzierungssysteme oder greifen auf § 17a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zurück.
Eine Steigerung der Zahl der Auszubildenden, die zukünftig eine
Ausbildungsvergütung erhalten, erhöht auch die Kosten der Ausbildung. Insgesamt führt die
stärkere Berücksichtigung von Pflegefachassistenzkräften in der Pflege und
insbesondere die verstärkt mögliche Übernahme von Aufgaben der medizinischen
Behandlungspflege gerade in der häuslichen Krankenpflege bei gleicher
Personenzahl bereits nach wenigen Jahren zu deutlichen und dauerhaften
Kosteneinsparungen, da das Vergütungsniveau von Pflegefachassistenzkräften unter dem
von drei Jahre ausgebildeten Pflegefachkräften liegt.
D.1 Bund, Länder und Kommunen
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen dem Statistischen Bundesamt ein
einmaliger finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 62.538 Euro sowie ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 87.300 Euro für eine Stelle (gD).
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell je zur Hälfte in den
Einzelplänen des Bundesministeriums für Gesundheit (Einzelplan 15) und des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Einzelplan 17) auszugleichen. Zur Deckung des stellenmäßigen Mehrbedarfs wird eine
halbe Stelle des vergleichbar gehobenen Dienstes (E 12) aus dem Einzelplan des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Einzelplan 17) zum Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) umgesetzt. Darüber hinaus
strebt das Bundesministerium für Gesundheit im Zuge der Pflegereform im
Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt die Reduzierung weiterer
Statistikpflichten an, so dass im Statistischen Bundesamt Ressourcen mindestens in Höhe
einer weiteren halben Stelle E 12 frei werden könnten und sich der
auszugleichende jährliche Mehrbedarf entsprechend reduziert. Sollten darüber hinaus
aufgrund der Reduzierung von Statistikpflichten Ressourcen frei werden, wird eine
halbe Stelle E 12 vom Statistischen Bundesamt (Kapitel 0614) zum
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Einzelplan 17)
zurückumgesetzt; der Mehrbedarf für die Stelle entfällt entsprechend.
Der Bund ist als Beihilfeträger an den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V
zugelassenen Krankenhäuser entfallenden Kosten in sehr geringem Umfang
beteiligt.
Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des Bundesinstituts für
Berufsbildung erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des PflBG zur
Verfügung stehenden Stellen (16,5 Vollzeitäquivalent – VZÄ). Aufgrund der
Streichung der Aufgaben des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen
zur Organisation der Pflegeausbildungen in § 54 PflBG können die hierdurch frei
werdenden Stellen und Mittel für die entsprechenden Aufgaben nach § 45 des
Pflegefachassistenzgesetzes eingesetzt werden.
Im Übrigen soll die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung gemeinsam mit
der zur Pflegeausbildung nach dem PflBG und die Forschung zum Pflegeberuf als
Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit wirken im Rahmen ihrer Fachaufsicht und Weisungsbefugnis
darauf hin, dass die gesetzlichen Aufgaben mit den vorhandenen Stellen und
Mitteln umgesetzt werden können.
Dem Bundesinstitut für Berufsbildung entsteht durch die Übertragung der
Aufgaben nach diesem Gesetz daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die
Aufgaben mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln, wie sie mit Einführung
des PflBG vorgesehen wurden, erfüllt werden können. Für den Fall, dass durch
die Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz weitere neue zusätzliche
Stellen notwendig würden und hierüber – nach einer Evaluation der Aufgaben –
Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesinstitut für Berufsbildung bestehen sollte, erfolgt eine Übertragung von Stellen
aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich korrespondierender
Haushaltsmittel für das Bundesinstitut für Berufsbildung in den Einzelplan 30 kostendeckend
und für die Dauer der Aufgabe. Sollten durch das Bundesinstitut für
Berufsbildung weitere Forschungsaufträge vorübergehend wahrgenommen werden, für die
zusätzliches Personal oder zusätzliche Mittel erforderlich sind, ist § 90 Absatz 2
Satz 3 i. V. m. § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
anwendbar.
Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds sind die
Länder in Höhe von 8,95 Prozent an den Kosten beteiligt. Das sind Kosten in
Höhe von rund 44,2 Millionen Euro je Ausbildungsjahr. Davon entfallen als
Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 8,6
Millionen Euro je Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die
Ausbildungsvergütung. Dem steht eine nicht exakt bezifferbare Kostenersparnis gegenüber,
aufgrund des begrenzten Kostenanteils bedingt durch die nun einheitlich geregelte
Finanzierung. Von der bei den vollstationär versorgten Pflegebedürftigen
verbleibenden Kostenbelastung von 5,5 Millionen Euro tragen die Sozialhilfeträger im
Rahmen der Hilfe zur Pflege knapp 34 Prozent (rund 1,9 Millionen Euro). Im
ambulanten Bereich werden rund 0,2 Millionen Euro durch die Sozialhilfeträger
übernommen.
Darüber hinaus sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr
geringem Umfang an den Kosten beteiligt, die auf die nach § 108 SGB V zur
Versorgung zugelassenen Krankenhäuser entfallen.
Aufgrund der Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die
Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen dem Bundeshaushalt im Hinblick
auf die Leistungen nach dem SGB II (Einstiegsqualifizierung, Assistierte
Ausbildung und Mobilitätzuschuss) in den Jahren ab 2028 Mehrausgaben von jährlich
rund 0,5 Millionen Euro. Im Jahr 2027 fallen die Mehrausgaben mit rund 0,1
Millionen Euro niedriger aus. Die Mehrausgaben steigen sukzessive, da sich der
Bestand an Auszubildenden, die eine Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, ab
2027 aufwachsend aufbaut. Die Mehrausgaben werden im Gesamtbudget SGB II
der Jobcenter aufgefangen.
Die Öffnung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für die Ausbildung
zur Pflegefachassistenz führt mittelfristig zu jährlichen Minderausgaben im
Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) im niedrigen
einstelligen Millionenbereich.
Darüber hinaus sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf
keine weiteren Haushaltsausgaben zu erwarten.
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 57,24 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs
auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser; also
etwa 282,9 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Diese Kosten werden zu rund 85
Prozent durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) refinanziert
(WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen
Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Auf die GKV entfallen durch die
künftige Kostenverteilung Kosten in Höhe von rund 240,4 Millionen Euro pro
Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu
tragenden Kosten rund 46,7 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten
durch die Ausbildungsvergütung. Der verbleibende Betrag von 193,7 Mio. Euro
wird auch nach dem bisher geltenden Recht von der GKV getragen.
D.3 Soziale Pflegeversicherung
Durch den zu leistenden Direktbetrag von 3,6 Prozent ist mit Kosten für die
soziale Pflegeversicherung (SPV) in Höhe von rund 17,8 Millionen Euro pro
Ausbildungsjahr zu rechnen. Gemindert werden diese Kosten durch die 10-Prozentige
Erstattung durch die private Pflege-Pflichtversicherung. Insoweit verbleiben bei
der sozialen Pflegeversicherung Belastungen in Höhe von rund 16 Millionen Euro
pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der stationären
Eigenanteilsbegrenzung. Die SPV übernimmt anteilig für den stationären Bereich die auf die
Pflegebedürftigen entfallenden Mehrkosten von rund 4,3 Millionen Euro pro
Ausbildungsjahr.
Die auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
entfallenden Kosten werden mittelfristig durch Einsparungen aufgrund eines
vermehrten Einsatzes der neu ausgebildeten Pflegefachassistenzkräfte anstelle von
Pflegefachkräften in der Versorgung überkompensiert. Unter der Annahme, dass
die Hälfte der durchschnittlich 10.000 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr
anstelle von examinierten Fachkräften in der Pflege eingesetzt werden, ergeben
sich aus der Differenz der Arbeitskosten (von durchschnittlich 7.519 Euro) die
folgenden Einsparungen, die den Mehrausgaben gegenübergestellt sind:
Finanzwirkungen in Millionen Euro
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
Mehrkosten
GKV + SPV
67,0 67,0 67,0 67,0 67,0
Kumuliertes
Einsparpotenzial
durch
Übernahme von
Aufgaben von
Pflegefachpersonen
0,0 37,6 75,2 112,8 150,4
Gesamtwirkung
pro
Ausbildungsjahr
- 67,0 - 29,4 8,2 45,8 83,3
D.4 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Durch die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III
für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz entstehen im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit (BA) mittelfristig Mehrausgaben von rund 6 Millionen Euro
pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
Derzeit bestehen 27 verschiedene landesrechtliche Ausbildungen in der
Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Durch die Einführung einer bundesrechtlichen
Pflegefachassistenzausbildung und die Ablösung der landesrechtlichen Regelungen,
wird die Ausbildung und damit auch die Ausführung der Rechtsgrundlage
vereinheitlicht und damit erheblich vereinfacht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (Auszubildenden) entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Über die bereits im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Ausbildungen in
der Pflegehilfe und Pflegeassistenz entstandenen Bürokratiekosten aus
Informationspflichten für die Wirtschaft hinaus entsteht durch dieses Gesetz kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (in den Ländern) entstehen geringfügige Einsparungen
hinsichtlich des Erfüllungsaufwands, die etwaige geringe Erfüllungsaufwände
überwiegen.
Die Änderungen zur Öffnung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III für
die Ausbildung zur Pflegefachassistenz führen zu einem zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Daraus resultiert bei der
BA ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 123.500 Euro sowie
mittelfristig ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 138. 000
Euro.
Die Erweiterung der Ausbildungsförderung nach dem SGB III um die Ausbildung
zur Pflegefachassistenz führt darüber hinaus im Hinblick auf die Leistungen nach
dem SGB II für den Bund ab dem Jahr 2027 zu einem zusätzlichen jährlichen
Verwaltungsaufwand in geringfügiger Höhe von weniger als 100.000 Euro pro
Jahr.
F. Weitere Kosten
Von den auf die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser
entfallenden Kosten in Höhe von 57,24 Prozent am Gesamtfinanzierungsbedarf
werden rund 11 Prozent durch die private Krankenversicherung (PKV)
refinanziert (WIAD/prognos, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen
Pflegeberufegesetzes (2013), Ergebnisbericht, S. 44). Die PKV trägt daher künftig
Kosten in Höhe von etwa 31,1 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen
als Mehrausgaben gegenüber den schon derzeit zu tragenden Kosten rund 6,1
Millionen Euro pro Ausbildungsjahr auf die Mehrkosten durch die
Ausbildungsvergütung.
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre 10-Prozentige
Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund
1,8 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr. Hinzu kommen die Kosten aus der
stationären Eigenanteilsbegrenzung in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro.
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes entfallen 30,2174 Prozent des ermittelten Finanzierungsbedarfs
auf die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 SGB XI
zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen sowie auf die zur Versorgung nach § 71
Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassenen ambulanten
Pflegeeinrichtungen. Das entspricht Kosten in Höhe von etwa 149,3 Millionen
Euro pro Ausbildungsjahr. Davon entfallen als Mehrausgaben gegenüber den
schon derzeit zu tragenden Kosten rund 29 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr
auf die Mehrkosten durch die Ausbildungsvergütung. Die Kosten werden
überwiegend durch die Pflegebedürftigen in den ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen über die Eigenanteile getragen. Im ambulanten Bereich sind dies
unter Berücksichtigung der Zahlungen der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe
zur Pflege rund 18,6 Millionen Euro. In der stationären Pflege sind es aufgrund
der Eigenanteilbegrenzung und nach Berücksichtigung der Zahlungen der
Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege rund 3,6 Millionen Euro. Dem stehen
perspektivisch Entlastungen gegenüber durch einen vermehrten Einsatz neu
ausgebildeter Pflegefachassistenzkräfte anstelle von Pflegefachkräften in der
Versorgung.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind wegen des geringen
Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt
nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)
Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf*
(Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e r T e i l
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L,
2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
Anlage 1
T e i l 2
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 7 Träger der praktischen Ausbildung
§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
§ 12 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
A b s c h n i t t 2
A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s
§ 14 Ausbildungsvertrag
§ 15 Pflichten der Auszubildenden
§ 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 17 Ausbildungsvergütung
§ 18 Probezeit
§ 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
A b s c h n i t t 3
F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g
§ 24 Finanzierung
T e i l 3
A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e
A b s c h n i t t 1
A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s a b -
s c h l ü s s e
§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 28 Feststellungsbescheid
A b s c h n i t t 2
E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
§ 29 Dienstleistungserbringung
§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
A b s c h n i t t 3
A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 37 Zuständige Behörden
§ 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 39 Vorwarnmechanismus
§ 40 Löschung einer Warnmitteilung
§ 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
T e i l 4
F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e b o t e
u n d F o r s c h u n g
§ 44 Fachkommission
§ 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
T e i l 5
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
A b s c h n i t t 1
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 48 Bußgeldvorschriften
T e i l 6
A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
§ 53 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 54 Evaluierung
T e i l 1
A l l g e m e i n e r T e i l
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder
„Pflegefachassistenzperson“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung
bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 3
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der
Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen haben. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei
Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4
nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nachträglich weggefallen
ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3
weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein
Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
T e i l 2
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z
A b s c h n i t t 1
A u s b i l d u n g
§ 4
Ausbildungsziel
(1) Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen
Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für
die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu
erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde
liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde
liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges
Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche
und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und
sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und
psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die
Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher,
medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie
berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle
Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu
pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer Pflegefachperson nach dem
Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig durchzuführen und in komplexen
Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken:
a) Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der
Pflege,
b) Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen,
c) Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und
selbst erhobener pflegebezogener Informationen,
d) Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und
weitere praxisorientierte Instrumente,
e) Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich
(Verantwortungs- und Aufgabenbereich),
f) Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum Beispiel von Maßnahmen
der Prophylaxe,
g) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und
Alltagskompetenz mit den zu pflegenden Menschen,
h) Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen,
i) Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von Teilhabe
sowie Selbständigkeit,
j) Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase,
k) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und
Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den
Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen,
3. intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen
zusammenzuarbeiten.
(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur
Pflegefachassistenzperson werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches
Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.
§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur
Pflegefachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in
Teilzeitform höchstens 36 Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich
anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen
Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans
nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die
Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen
Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der
praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze
und Stunden zur freien Verfügung. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den
Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes
zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von
ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer Genehmigung der
zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der
Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.
(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender
Kooperationsverträge zusammen.
§ 6
Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in
folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen
stationären Pflegeeinrichtungen,
3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte
geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung
beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 47 Absatz 1.
(3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der
praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes
Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die
zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der
Ausbildung untersagen.
(4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die
Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet
werden.
§ 7
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen
Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der auszubildenden Person einen
Ausbildungsvertrag.
(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und
praktischen Unterrichts geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt
werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die
Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in
diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung
bevollmächtigt werden.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den
Absätzen 1 und 2.
§ 8
Mindestanforderungen an Pflegeschulen
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch
qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener
Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts
sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die
Durchführung des praktischen Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-
und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Den Belangen von
Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer
Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist
nur vorübergehend zulässig.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für
die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum
31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der
Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
§ 9
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der
praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des
schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung
des Ausbildungsplans verpflichtet.
(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu
führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird.
Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung
der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten
oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich
begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person
erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.
(3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 11
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer
einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen:
1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung,
jeweils im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,
2. eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische
Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, wenn der Nachweis vorliegt,
dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
zurückliegt, oder
3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem
Kompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder.
Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei Vorliegen einer sachlich
begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der
Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende Person, die Dauer der
praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des
theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn
1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen
wurde und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36
Monate zurückliegt, oder
2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische
Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen,
dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
zurückliegt.
Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den
Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung.
(3) Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann die zuständige
Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes
für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet
war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen
Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um
den vollen Umfang verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich
der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend
verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz
oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 13
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen
Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den
Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder
Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht gefährdet wird.
Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden.
(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die
Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeldspezifischen Anforderungen erwartet werden,
2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens
gewährleistet ist und
3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung um höchstens zwei
Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.
A b s c h n i t t 2
A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s
§ 14
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein
Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
5. die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
7. die Dauer der Probezeit,
8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger
Sachbezüge nach § 17 Absatz 2,
9. die Dauer des Urlaubs,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines
Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2,
11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde
liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung und
12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3.
(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den
Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das
Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 2 der
Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie
unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei
minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
§ 15
Pflichten der Auszubildenden
Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
§ 16
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden
kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der auszubildenden
Person im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen
Ausbildungszeit stattfindet,
4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und
Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die
Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern-
und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und
dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften
der auszubildenden Person angemessen sein.
§ 17
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die gesamte Dauer der
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die auszubildende Person steht den zur
Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75
Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund
Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen
ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 18
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus
tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
§ 19
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit
Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden
die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger der
praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten
Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere Verlängerung um
höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person
vereinbart werden.
§ 20
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
oder
2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer
Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen und dies
im Kündigungsschreiben anzugeben. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe
anzugeben.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer
außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 21
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 22
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den Vorschriften dieses
Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die
auszubildende Person innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung mit dem Träger der praktischen Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die
Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein
Schulgeld zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 23
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der
Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.
A b s c h n i t t 3
F i n a n z i e r u n g d e r P f l e g e f a c h a s s i s t e n z a u s b i l d u n g
§ 24
Finanzierung
Mit dem Ziel,
1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und
Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von
§ 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
T e i l 3
A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r B e r u f s a b s c h l ü s s e
A b s c h n i t t 1
A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s a b -
s c h l ü s s e
§ 25
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person
in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem
Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten
Ausbildung aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder
Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die
Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die
jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgleichen
kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin,
des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
Lernen erworben hat. Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen
von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein. Dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich
wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen erworben worden sind.
(4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden
können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme
nach § 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in
Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 26
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die
festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung
des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,
2. mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in
diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen
gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
erworben worden ist,
b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
anerkannt worden ist und
c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt
wird, tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung
dieses Berufs vorbereiten,
oder
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die
antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs,
für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation
erworben hat, verleihen.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
§ 27
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei
Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
2. einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des
Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
(3) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die
Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären.
§ 28
Feststellungsbescheid
Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
A b s c h n i t t 2
E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n
§ 29
Dienstleistungserbringung
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten
Staates hat, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausüben, wenn sie zur
Dienstleistung berechtigt ist.
§ 30
Meldung der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,
dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf
entspricht, oder
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht
reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in
mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur
Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.
§ 31
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt,
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig
niedergelassen ist und
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird,
entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat
reglementiert ist oder
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die
Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem
anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren
gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
§ 32
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben
worden ist,
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem
Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson entspricht, und
c) entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche
Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung
berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede
erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann,
da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten
hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der
meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 33
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit
der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als
dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die
zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist,
Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
§ 34
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat
sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung
„Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ führen, auch wenn sie nicht die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich
Folgendes zu melden:
1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten
oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
gleichgestellten Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson.
(4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die
Dienstleistung erbracht wird.
§ 35
Pflicht zur erneuten Meldung
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist
die Meldung zu erneuern.
(2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 36
Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird
ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als
dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die
antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
ausübt.
(3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass
1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder
Pflegefachassistenzperson,
2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich
ist.
A b s c h n i t t 3
A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 37
Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 38
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die
zuständigen Behörden des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter
Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn
1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
Berufsausübung ergibt,
2. bei dieser Person
a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen worden ist,
b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist oder
c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet worden ist,
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3 genannten Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines
Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie
2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit
der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
(4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische
Kommission unverzüglich über die Benennung.
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.
§ 39
Vorwarnmechanismus
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er sofort vollziehbar oder
unanfechtbar ist,
2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder
unanfechtbar ist,
3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort
vollziehbar oder unanfechtbar ist,
4. den Verzicht auf die Erlaubnis,
5. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, oder
6. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin,
des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person und
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder
3. nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist.
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 40
Löschung einer Warnmitteilung
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die
die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem
unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.
§ 41
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise
vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der
anderen gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und
deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung
getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 42
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese
Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der
von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente berechtigt, von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person Informationen darüber anzufordern,
1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche
Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen
gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde Informationen darüber,
1. dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland rechtmäßig ist,
2. dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen disziplinarischen oder
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 43
Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10, die Anrechnung gleichwertiger
Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
T e i l 4
F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g , A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e b o t e
u n d F o r s c h u n g
§ 44
Fachkommission
Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen
Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den
Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen
kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls
angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis
zum 30. Juni 2026.
§ 45
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur
Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen
zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der
Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf
im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des
Bundesministeriums für Gesundheit.
T e i l 5
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r s c h r i f -
t e n
A b s c h n i t t 1
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 46
Statistik; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des
Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik
anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen
sowie die Pflegeschulen,
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der
Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3. die Ausbildungsvergütungen.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des
Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 47
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,
4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der
von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde
entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
3. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der
Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und
Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch
die zuständige Stelle,
3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale
entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33
Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,
4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des
Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die
Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des
Pflegeberufegesetzes und
5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,
einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum
Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.
(4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf
Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die
Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Fristenregelungen vorsehen.
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 48
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
T e i l 6
A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 49
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung
weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
§ 50
Fortgeltung der Berufsbezeichnung
Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis
zum 31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030
abgeschlossenen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Erlaubnis oder
das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 51
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
(1) Schulen, die am 31. Dezember 2026 nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 8, wenn
die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird.
(2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember
2026 bestehende staatliche Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013
als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um.
§ 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder
Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig
unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder
an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder
zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2026 erfolgreich abschließen.
§ 52
Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
(1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die
die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember
2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der
am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer
vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen
Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die
die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung
neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage dieser landesrechtlichen Vorschriften
abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch
landesrechtliche Vorschriften vorsieht; das Nähere regeln die Länder.
(3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten § 2 Nummer 1a
Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils in
der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
§ 53
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der
landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der
Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, getroffen werden.
§ 54
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher
Grundlage.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher
Grundlage.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf
wissenschaftlicher Grundlage.
Artikel 2
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen
Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen
Ausbildung ersetzt werden.“
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer
Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder“.
b) Buchstabe c wird gestrichen.
c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in
Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
B3) erfüllen,“ durch die Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und
den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das
Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe „Pflegeschule“
die Angabe „in Textform“ eingefügt.
6. In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse“ durch die Angabe
„Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches“ gestrichen und wird nach der Angabe „Verlangen“ die
Angabe „in Textform“ eingefügt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes,“ durch die Angabe „Grundes oder“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen“ die Angabe „; die elektronische Form ist
ausgeschlossen“ eingefügt.
9. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern
oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf
Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses absolvieren.“
10. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe „, einschließlich der Festlegung,
welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden,“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei
Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je
Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung.“
12. In § 34 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
die Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien
absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege
beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
bis 4 erfüllen und
1. über ein
a) „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer
postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
b) „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von
kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1.
Oktober 2003 begonnen wurde, oder
c) „Diplomă de licenţă de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von
langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1.
Oktober 2003 begonnen wurde,
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden
Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in
Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle
Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten
hatten, oder
2. über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem
der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines
speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
3. über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des
speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG verfügen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und
die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung
erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder
Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der
Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden,
behalten ihre Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der
Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie
2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden.“
14. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
§ 54„
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur
Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit
der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum
Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des
Bundesministeriums für Gesundheit.“
15. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr,“ die Angabe „Staatsangehörigkeit,
Vorbildung,“ eingefügt.
16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung“ die Angabe „, einschließlich der
Stundenverteilung,“ eingefügt.
17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
§ 63„
Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53
Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und
der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.“
18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und nach der Angabe „Vertrages“ die
Angabe „in Textform“ eingefügt.
19. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Angabe „bis zum 31.
Dezember 2027“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis zum 31.
Dezember 2029“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ die Angabe „, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin
oder Altenpfleger“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und
2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung
besteht.“
e) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“
ersetzt.
f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“
ersetzt.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1“ durch die Angabe
„den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“
ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2“ wird gestrichen.
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“
ersetzt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die
rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der
dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen
und“.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
5. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3“
ersetzt.
6. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die
Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
7. In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes“.
b) Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe
„Kooperationsvertrag“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
6. § 49 wird gestrichen.
7. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung“ die Angabe „, mit
Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4,“ eingefügt.
8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe
„Vertiefungseinsatzes“ die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz
und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer
Erhebungen
(Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die
Angabe „Ausbildungen“ ersetzt.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der
Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
3. In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die
Angabe „Ausbildungen“ ersetzt.
4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen
(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen
im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2
oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer
Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz
erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1
des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des
Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen
Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen
Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7
Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder
Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2
des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische
Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach
§ 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im
Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer
Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche
Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer
Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung
nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des
Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im
Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt
ist.
(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach
§ 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19
des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des
Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes
und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene
Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.
(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag
begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach
Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3
des Pflegefachassistenzgesetzes.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder das
Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist
zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die
Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung
oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung
nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.“
7. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert
nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen
Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder nach dem
Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung
mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte“ die Angabe „und
Pflegefachassistenzkräfte“ eingefügt.
12. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in
Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird
im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und
Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die
Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an
Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch entfällt.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag“ die Angabe „für Ausbildungen nach dem
Pflegeberufegesetz“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem
Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals
zum 10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach
§ 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum
zehnten des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen
jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der
Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1
gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020
beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung
erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2
des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen
Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des
letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33
Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des
Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen
Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“
14. In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020“ die Angabe „, im Fall der Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027“
eingefügt.
15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des
Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes“ durch die Angabe „nach
den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes“
ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,“.
bbb) Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
g) „ die Art der Pflegeausbildung,
h) die Staatsangehörigkeit,
i) die Vorbildung (schulisch und beruflich),“.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich
Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des
Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach
§ 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der
Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7
des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes).“
cc) Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“ wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung
befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr
und über die Art der Ausbildung erfasst.“
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2020.“ durch die Angabe „Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach
dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „15. Februar 2021.“ durch die Angabe „15. Februar 2021, im Fall der
Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028.“ ersetzt.
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne
Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
b) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe
„Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss,
Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss
eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst,
sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und
Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach
§ 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und“.
cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je
Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.“
b) Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.
Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe
„, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, nach
Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
2. In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder nach Teil 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird gestrichen.
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische-
und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,“.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren
gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als
Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,“.
Artikel 9
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117,
129) wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 45 des
Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des DRK-Gesetzes
Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 8y des Gesetzes vom
12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6
Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen
Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen
Einsätze der auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6
Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen
Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung).
Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden
Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu
gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende
gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet
für die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen
Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes ist den
Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende
Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des
Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „, dem Pflegefachassistenzgesetz“
eingefügt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe
b und Nummer 14 bis 22 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4
Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl.
L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der
Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom
15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen
wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die Lebenserwartung
der Menschen in Deutschland steigt. Die spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der
Pflege im Krankenhaus zu berücksichtigen. Chronische Erkrankungen, Multimorbidität sowie demenzielle und
psychische Veränderungen erfordern entsprechende medizinisch-pflegerische Kompetenzen in allen
Versorgungsbereichen. Der Ausbau der ambulanten Versorgung setzt voraus, dass ambulante Pflegedienste und
häusliche Krankenpflege entsprechend komplexe Pflegeleistungen sicher erbringen können. Verkürzte Liegezeiten im
Krankenhaus bedeuten auch für die stationäre Langzeitpflege steigende Anforderungen.
Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf dürfte von derzeit rund 6 Millionen bis 2055 um bis zu rund 2,2
Millionen auf dann bis zu rund 8,2 Millionen steigen. Gleichzeitig werden auch mehr Pflegekräfte altersbedingt aus dem
Erwerbsleben ausscheiden. In allen Versorgungsbereichen werden schon heute dringend mehr Pflegekräfte
benötigt. Laut einer Pflegekräftevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes liegt die Zahl an Pflegekräften im
Jahr 2049 zwischen 280.000 und 690.000 unter dem erwarteten Bedarf (Pflegevorausberechnung des Statistischen
Bundesamtes , vom 30. März 2023). Es ist daher eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der
nächsten Jahre, eine gute und professionelle pflegerische Versorgung durch eine umfassende Stärkung der
personellen Grundlagen zu sichern. Das wird nicht allein durch eine weitere Steigerung der Zahl der vorhandenen
Pflegefachpersonen erreicht werden können. Vielmehr bedarf es dazu auch eines neuen Personalmixes mit einer
zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung.
Mit dem Pflegeberufegesetz hat der Bund bereits die Ausbildung zur Pflegefachperson grundlegend reformiert.
Neu eingeführt wurde neben der generalistischen beruflichen Ausbildung auch ein primärqualifizierendes,
generalistisches Pflegestudium. Die Pflegefachassistenza
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (Gesetzentwurf)