Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1493, 21/1940)
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1493, 21/1940)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2090
21. Wahlperiode 08.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1493, 21/1940 –
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung
A. Problem
Die Pflegefachassistenzausbildung ist bislang unter verschiedenen
Bezeichnungen landesrechtlich geregelt. Eine aktuelle Untersuchung des Bundesinstituts für
Berufsbildung umfasst 27 verschiedene Ausbildungsgänge, die sich inhaltlich
unter anderem in der Profilbildung, der Ausrichtung auf die verschiedenen
Versorgungsbereiche sowie das Anspruchsniveau und formal, z. B. hinsichtlich der
Ausbildungsdauer, der Zahlung einer Ausbildungsvergütung und der Finanzierung,
deutlich unterscheiden.
In einem Modellprojekt zur Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
wurde für die vollstationäre Langzeitpflege, aber auch für die Akutpflege,
festgestellt, dass eine gute professionelle Pflege neben mehr Pflegefachpersonen
zukünftig bis zu 100.000 zusätzliche Personen mit einer Pflegehilfe- oder
Pflegeassistenzausbildung Qualifikationsniveau 3 (QN3) benötigt.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, über eine Vereinheitlichung der landesrechtlich
geregelten Ausbildungen eine moderne, die Versorgungserfordernisse guter
Pflege in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft berücksichtigende,
bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für die Ausbildung von
Pflegefachassistenzpersonen zu schaffen. Dadurch wird auch die Attraktivität des Berufs gesteigert.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. Der
Haushaltsausschuss nimmt gemäß § 96 GO-BT in einem gesonderten Bericht zu den Kosten
Stellung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
F. Weitere Kosten
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493,
21/1940, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der
Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1493, 21/1940 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird durch die folgende Bezeichnung
ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur
Änderung weiterer Gesetze“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat,
aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergeben würde, oder
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher
Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs
geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser
Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der
zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.“
b) In § 10 Absatz 1 wird nach der Angabe „eine“ die Angabe „erfolgreich“
eingefügt.
c) Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch die Festlegung der
als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 in
Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein.“
d) In § 45 wird nach der Angabe „zur Organisation der
Pflegefachassistenzausbildung“ die Angabe „, einschließlich der Entwicklung der
Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach
§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der
Fachkommission der Empfehlungen zum
Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3,“ eingefügt.
e) In § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Geburtsjahr,“ die Angabe „Staatsangehörigkeit, Vorbildung,“ eingefügt.
f) § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2
gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen
eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach
Absatz 1 rechtmäßig leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach
Absatz 1 verfügen oder
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft
teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2027 erfolgreich
abschließen.“
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den
Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in
monatlichen Beiträgen entsprechend dem nach § 29
festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die
Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die
Ausbildung zu verwenden. Bestehen begründete Zweifel an der
zweckgebundenen Verwendung der
Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des
§ 7 Absatz 5, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis
zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden.
Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen
Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl
der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4
oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt
worden ist, und der tatsächlichen Anzahl der
Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der
zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der
Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben.
Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichszuweisungen
vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu
berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt.
Entsprechende Mittelungspflichten haben die
Pflegeschulen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „nach den
§§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.‘
b) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
‚12a. Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25
des Pflegefachassistenzgesetzes durchführen; das
Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt.“ ‘
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:
1. ‚ § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts
einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in
gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung
des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen
Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich
einer von der zuständigen Behörde angeordneten
amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
2. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung
der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8
Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein.“
3. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde
kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische
Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des
praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt
werden.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 10.
5. Nach Artikel 11 werden die folgenden Artikel 12 und 13 eingefügt:
Artikel 12‚
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die
Angabe „13 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum
Datenabruf
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen
für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das
Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für
Bildung und Teilhabe entzogen werden.
(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten
zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des
Onlinezugangsgesetzes.“ ‘
6. Der bisherige Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
Artikel 14„
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar
2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6,
Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die
Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10,
11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3,
7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.“
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Saskia Esken
Vorsitzende
Astrid Timmermann-Fechter
Berichterstatterin
Martin Reichardt
Berichterstatter
Sabine Dittmar
Berichterstatterin
Nyke Slawik
Berichterstatterin
Maren Kaminski
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Astrid Timmermann-Fechter, Martin Reichardt, Sabine
Dittmar, Nyke Slawik und Maren Kaminski
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1493 in seiner 21. Sitzung am 11. September
2025 dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung sowie dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung
überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/1940 wurde gemäß § 80 Absatz 3 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 8. Oktober 2025 an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss, an den Ausschuss für Arbeit
und Soziales sowie an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die neue Ausbildung soll die bisher 27 verschiedenen, landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und
Pflegeassistenzausbildungen ablösen. Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten sollen zukünftig in ganz
Deutschland in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten und mehr Verantwortung übernehmen. Sie erhalten
während der gesamten Ausbildungszeit eine angemessene Vergütung. Ihre Ausbildungszeit wird bundeseinheitlich
auf 18 Monate festgesetzt. Mit der Einführung der neuen Ausbildung wird der Grundstein für einen neuen
Qualifikationsmix aus Pflegefach- und Pflegefachassistenzpersonen gelegt, um die personelle Grundlage guter
professioneller Pflege zu sichern.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am 8. Oktober 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1493, 21/1940 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. Ebenso hat er empfohlen, die
Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/1940 zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. Ebenso hat er empfohlen, die Unterrichtung
durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/1940 zur Kenntnis zu nehmen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Beratungsergebnis
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1493 in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.
Ebenso hat er empfohlen, die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/1940 zur Kenntnis zu
nehmen.
2. Beratungsverlauf
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025
die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“ auf Drucksachen 21/1493 und 21/1940 am 6. Oktober 2025
beschlossen. Es ist in der 6. Sitzung am 10. September 2025 im Zusammenhang mit der Anhörung festgestellt
worden, dass der Gesetzentwurf die Belange von Gemeinden oder Gemeindeverbänden berührt. Die öffentliche
Anhörung wurde in der 7. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 6. Oktober
2025 durchgeführt. In deren Verlauf und im Vorfeld erhielten die folgenden Sachverständigen Gelegenheit zur
Stellungnahme:
• Kathrina Edenharter, Präsidiumsmitglied, Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Berlin
• Dr. Elisabeth Fix, Leiterin Kontaktstelle Politik, Deutscher Caritasverband e. V., Berlin
• Christian Hener, Referent für Pflegeberufe und Kompetenzentwicklung in der Pflege, Deutsches Rotes
Kreuz e. V. (DRK), Berlin
• Isabel Kalberlah, Leitung Referat Schulen, Hans-Weinberger-Akademie der AWO e. V., München
• Katharina Owczarek, Diakonie Deutschland, Zentrum für Gesundheit, Rehabilitation und Pflege, Referentin
für stationäre und teilstationäre Altenhilfe und Pflege, Berlin
• Anna Traub, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Wissenschaftliche Referentin
Arbeitsfeld II – Kindheit, Jugend, Familie, Soziale Berufe, Berlin
• Antonia Walch, Stellvertretende Geschäftsführerin, Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK),
Berlin
• Melanie Wehrheim, Bereichsleiterin Berufspolitik/Jugend, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft, Berlin
Die Sachverständige Dr. Elisabeth Fix ist kurzfristig erkrankt und hat nicht an der Anhörung teilgenommen. Ihre
Stellungnahme und ihr Eingangsstatement haben den Ausschuss jedoch schriftlich erreicht.
Darüber hinaus hat als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an der Anhörung teilgenommen:
Dominik Feldmeier, Referent, Deutscher Landkreistag.
Wegen der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Wortprotokoll zur 7. Sitzung am 6. Oktober
2025 verwiesen. Die Stellungnahmen aller Sachverständigen sowie das Wortprotokoll zur öffentlichen
Anhörung werden auf den Internetseiten des Bildungs- und Familienausschusses des Deutschen Bundestages
veröffentlicht.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat vier Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(13)11 in
die abschließende Beratung eingebracht, die mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
abgelehnt wurden.
Der Wortlaut der Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
21(13)11 ist wie folgt:
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend möge beschließen:
Änderungsantrag Nr. 1a
Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 neu PflFAssG)
(Sprachförderung und allgemeinbildender Unterricht)
Nach Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Zur Beseitigung von individuellen Ausbildungshindernissen können die Länder ergänzende Lerninhalte im
Umfang von bis zu sechs Monaten vermitteln; bei Teilzeitausbildungen verlängert sich der zeitliche Umfang
entsprechend.“
Begründung:
Der Personalbedarf in der Pflege ist hoch und wird in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Zur Gewinnung
zusätzlicher Auszubildender wurden bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. Unzureichende
Sprachkenntnisse haben sich dabei regelmäßig als Zugangshindernis zur Ausbildung sowie als wesentliche Ursache für
Ausbildungsabbrüche erwiesen. Herkömmliche Sprachförderprogramme haben keine ausreichenden Ergebnisse
erzielt. Erst durch die Kombination von Sprachförderung und fachlicher Ausbildung konnte die Zahl der
Auszubildenden deutlich erhöht werden. Diese Maßnahme hat sowohl zu einer Stärkung der Pflegehilfe geführt als auch
die erfolgreiche Absolvierung der dreijährigen Fachausbildung durch Personen mit Migrationshintergrund
wesentlich erleichtert. Angesichts dieses nachgewiesenen Beitrags zur Verbesserung der Pflegeausbildung soll die
Maßnahme auch im Rahmen des Pflegefachassistenzgesetzes zulässig sein und aus dem Ausgleichsfonds
finanziert werden.
Änderungsantrag Nr. 1b
(Hilfsantrag; wird zur Abstimmung gestellt, im Falle der Ablehnung des Entwurfs Nr. 1a)
Zu Artikel 1 (§ 13 PflFAssG)
(Fortführung von Modellprojekten zur Beseitigung individueller Ausbildungshindernisse)
Artikel 1 § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „und praktische Ausbildung“ die Angabe „sowie zur
Beseitigung individueller Ausbildungshindernisse“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz1 wird die Angabe „§§ 5, 6 und 9“ durch die Angabe „§§ 5, 6, 9 und § 10 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Ein erfolgreich erprobtes Konzept kann auf
Antrag des Landes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Ablauf der Erprobungszeit
unbefristet fortgeführt werden.“
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
Der Anwendungsbereich der Norm wird erweitert. Eine Beschränkung der Modellvorhaben auf die schulische
und praktische Ausbildung erweist sich als zu eng. In den Ländern wurden bereits unterschiedliche Konzeptionen
erfolgreich erprobt oder befinden sich noch in der Erprobung. Diese Ergebnisse sind zu sichern. In einigen
Bundesländern konnte durch die integrierte intensive Deutschförderung im Rahmen der Ausbildung eine deutliche
Steigerung der Besetzung von Ausbildungsplätzen erreicht werden.
Zu Buchstabe c:
Der Aufwand für die Konzeption von Modellprojekten sowie für deren Umsetzung bei den beteiligten Schulen,
Trägern der praktischen Ausbildung und den Landesbehörden ist erheblich. Vorbereitung und Anlaufphase
beanspruchen einen entsprechenden Zeitraum. Eine Beendigung einer erfolgreich erprobten Konzeption aus
formalen Gründen nach einigen Jahren wäre für die Beteiligten nicht nachvollziehbar. Ohne eine
Verstetigungsperspektive verliert eine zeitlich befristete Durchführung von Modellvorhaben ihre Wirkung und würde nur begrenzt
genutzt. Die Regelung dient der nachhaltigen Sicherstellung der positiven Effekte erfolgreich erprobter
Modellprojekte.
Änderungsantrag Nr. 2
Zu Artikel 1 (§ 11 PflFAssG)
(Anrechnung gleichwertiger Ausbildung und Berufserfahrung)
Artikel 1 § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine mindestens 48 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit
in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende
der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der
Pflege als Voraussetzung für die Verkürzung der Ausbildung um ein Drittel anerkannt werden kann. Angesichts
einer Regelausbildungszeit von ebenfalls 18 Monaten ist dieser Zeitraum verhältnismäßig kurz. Eine zu kurze
Vortätigkeitsphase könnte dazu führen, dass die Aufnahme der Ausbildung verzögert wird, um durch
vorangehende, zunächst ungelernt ausgeübte Tätigkeiten die Verkürzung der Ausbildungszeit zu erreichen.
Zudem ersetzt berufliche Vorerfahrung allein weder die systematische Vermittlung von Ausbildungsinhalten noch
die fachgerechte Praxisanleitung. Vor diesem Hintergrund wird die Mindestdauer der anrechenbaren praktischen
Vollzeittätigkeit von 18 auf 24 Monate angehoben. Die Änderung dient der sachgerechten Anrechnung von
Vorerfahrung und der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung.
Zu Buchstabe b:
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der
Pflege als Voraussetzung für die Verkürzung der Ausbildung um den vollen Umfang des Vorbereitungskurses
anerkannt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass berufliche Vorerfahrung weder die systematische
Vermittlung von Ausbildungsinhalten noch die fachgerechte Praxisanleitung ersetzt, erscheint dieser Zeitraum als zu
kurz. Eine Anhebung der Mindestdauer auf 48 Monate gewährleistet, dass die angerechnete Berufserfahrung in
einem angemessenen Verhältnis zur zu vermittelnden Ausbildungsdauer steht.
Zudem soll vermieden werden, dass Anreize geschaffen werden, durch eine lediglich um 12 Monate verlängerte
Vortätigkeit im Vergleich zu § 11 Absatz 1 Nummer 2 PflFAssG die auf 12 Monate verkürzte Ausbildung zu
umgehen. Die Änderung dient der sachgerechten Anrechnung von Vorerfahrung und der Sicherstellung einer
qualitativ hochwertigen Ausbildung.
Änderungsantrag Nr. 3
Zu Artikel 1 (§ 45 PflFAssG)
(Entwicklung von Empfehlungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung)
Artikel 1 § 45 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach Absatz 1 sind die folgenden Absätze 2 bis 4 einzufügen:
„(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission Empfehlungen zum
Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der
Pflegeschule nach § 11 Absatz 2.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgeschriebenen Empfehlungen sind dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit
mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b:
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Aufgabe der Beratung und
Information sowie die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation zur
Pflegefachassistenzausbildung übernimmt.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der Ausbildung in den Ländern und zur Minimierung des
Verwaltungsaufwands wird klargestellt, dass das BIBB Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der
Pflegeschule (§ 11 Absatz 2) sowie zum Kompetenzfeststellungsverfahren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) entwickelt.
Die Festlegung eines konkreten Veröffentlichungstermins dient der sicheren Planung und Koordination der
bundesweiten Umsetzung. Die Empfehlungen sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend sowie dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026. Dieser
Termin orientiert sich an § 44 PflFAssG, wonach die Rahmenpläne erstmals bis zum 30. Juni 2026 vorzulegen
sind.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)13 in die
abschließende Beratung eingebracht. Nummer 2 Buchstabe d des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke angenommen. Der restliche Teil des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
angenommen (siehe Maßgaben weiter oben in der Beschlussempfehlung und Begründung in dem Besonderen Teil
des Berichts).
Im Verlauf der abschließenden Beratung betonte die Fraktion der CDU/CSU, dass mit dem
Pflegefachassistenzeinführungsgesetz ein deutliches Zeichen gesetzt werde. Ziel sei es, bundesweit einheitliche Standards in der
Pflegefachassistenzausbildung zu schaffen. Anstelle von 27 unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen gebe
es künftig ein gemeinsames Berufsbild mit klarer Qualifikationsstruktur und einheitlicher Finanzierung. Damit
werde der bisherige Flickenteppich beendet, der Mobilität, Anerkennung und Durchlässigkeit erschwert habe.
Das Gesetz stärke die Pflegefachassistenz als eigenständigen Beruf, der den Anforderungen einer älter werdenden
Gesellschaft gerecht werde. Der niedrigschwellige Einstieg in die Ausbildung sei dabei von besonderer
Bedeutung, da er auch jungen Menschen mit Hauptschulabschluss eine berufliche Perspektive eröffne und zugleich dem
Fachkräftemangel entgegenwirke. Positiv hervorgehoben werde zudem die Möglichkeit, berufliche
Vorerfahrungen anzurechnen. Bis zu einem Drittel der Ausbildungszeit könne auf Grundlage bisheriger Tätigkeiten oder
anderer Ausbildungen verkürzt werden. Dadurch werde erfahrenem Pflegehilfspersonal der Einstieg in die
Ausbildung erleichtert und die Motivation zur Erweiterung der Qualifikationen werde gestärkt. Neu eingeführt werde
auch eine einheitliche Finanzierung der Ausbildung, die sich am bestehenden Modell der Ausbildungsfonds nach
dem Pflegeberufegesetz orientiere.
Im parlamentarischen Verfahren seien einige Änderungen vorgenommen worden. Auf zwei Punkte wolle man
besonders hinweisen: Erstens solle die Modellklausel in § 13 dahingehend angepasst werden, dass
Rehabilitationseinrichtungen ausdrücklich aufgenommen würden. Damit werde den Ländern die Möglichkeit eröffnet,
Modellvorhaben zu Ausbildungsstrukturen, Lernorten oder digitalen Lehrformaten zu erproben, ohne das bundesweit
einheitliche Fundament aufzugeben. Eine entsprechende Änderung sei auch für § 15 des Pflegeberufegesetzes
vorgesehen. Zweitens werde auf die ergänzende Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse hingewiesen. Personen aus Drittstaaten solle es auf Antrag
möglich sein, prüfen zu lassen, ob sie die Anforderungen des Pflegefachassistenzgesetzes bereits vorab erfüllten. Sei
dies der Fall, könnten sie während der fachlichen Überprüfung ihrer Qualifikation zur Pflegefachperson bereits
die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistenzperson“ führen. Zu diesem Zweck solle Artikel 2 § 40 Absatz 3 Satz
5 des Pflegeberufegesetzes geändert werden. Dadurch könne Fachpersonal frühzeitig in das Pflegesystem
eingebunden werden.
Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz werde der Grundstein für eine moderne und zukunftssichere
Pflegeausbildung gelegt. Wer sich für die Pflege entscheide, entscheide sich damit für einen Beruf mit Perspektive.
Die Fraktion der AfD führte aus, dass sie sich bei der Abstimmung enthalten werde. Sie wolle dem Anliegen,
Verbesserungen im Bereich der Pflege zu erreichen, nicht im Wege stehen, sehe jedoch die Gesamtentwicklung
kritisch. Nach ihrer Einschätzung habe die Anhörung gezeigt, dass der Pflegefachassistent in der bestehenden
Gehaltsstruktur keinen klar definierten Platz finde, was zu Motivationsproblemen führen könne. Auch die
Generalisierung der Pflegeausbildung habe zwar zu einer breiteren, zugleich aber zu einer deutlich flacheren
Ausbildung geführt. Darin sehe man erhebliche Schwierigkeiten. Bei der Gewinnung von Fachkräften werde von der
falschen Seite herangegangen. Alle entsprechenden Programme griffen im Kern auf dieselbe Personengruppe
zurück, auf die auch Maßnahmen zur Fachkräftesicherung im Handwerk oder im Bildungsbereich zielten. Es gebe
schlicht zu wenig junge Menschen im Land, sodass Fachkräfteprogramme keine Personen gewinnen könnten.
Man wünsche dem Gesetz trotz der bestehenden Bedenken eine positive Entwicklung.
Die Fraktion der SPD stellte fest, dass mit diesem Gesetz ein Meilenstein in der Pflege und ein großer Erfolg
erreicht werde. Über 16 Jahre der Diskussion über eine einheitliche Pflegeausbildung würden damit ihren
Abschluss finden. Es werde eine 18-monatige Ausbildung zu einem Heilberuf etabliert. Ebenso werde die
Ausbildungsvergütung geregelt, was notwendig sei, da bisher nur die Hälfte der Bundesländer in diesem Bereich
Zahlungen geleitstet hätten. Die Ausbildung werde verbessert, indem die Pflegeauszubildenden zur selbstständigen
Tätigkeit in nicht komplexen Pflegesituationen und zur Unterstützung der Pflegekraft bei komplexen
Pflegesituationen ertüchtigt würden.
Damit gelinge es, den im Personalportfolio gewünschten Qualifikationsmix über die Pflegefachassistenz, die
Pflegefachkraft, den Bachelor und den Master, also das Hochschulstudium, zu gewährleisten. Das werde zu einer
effizienteren und qualitätsgesicherteren Patientenversorgung führen.
Die im parlamentarischen Verfahren hinzugefügten Änderungen seien wichtig. Ein notwendiger Punkt sei, dass
die Modellklausel dahingehend klargestellt werde, dass weitere Einrichtungen als Träger der betrieblichen
Ausbildung infrage kommen. Wünschenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Rehabilitationskliniken von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden. Diese könnten dies leisten, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt Teile
der Ausbildung dort geleistet würden.
Ein weiterer wichtiger Punkt sei, dass auch Menschen ohne Schulabschluss die Ausbildung antreten könnten,
sofern die Pflegeschule eine positive Prognose abgebe. Da dies zunächst etwas im luftleeren Raum gestanden
habe, sei die Klarstellung wichtig, dass das Bundesinstitut für Beruflsbildung dazu bundeseinheitliche
Empfehlungen für die Prognosestellung entwickeln werde. Das betrifft sowohl den § 10 als auch den § 11, wo es um die
Kompetenzfeststellung gehe.
Der Bedarf an Pflegekräften könne nicht aus den bereits vorhandenen Arbeitskräften gedeckt werden. In der
Pflege sei seit langer Zeit bekannt, dass man auf die Unterstützung der ausländischen Mitbürgerinnen und
Mitbürger und auf Zuwanderung angewiesen sei. Deshalb sei es gut, das Anerkennungsverfahren zu erleichtern,
indem auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten eines Anpassungslehrgangs oder einer
Kenntnisprüfung verzichtet werden könne. Wichtig sei aber auch, dass gleichzeitig bei einer Defizitfeststellung zur
Anerkennung als Pflegefachkraft mit abgeprüft werde, ob eventuell eine Beschäftigung als Pflegefachassistenz in
Frage komme.
Vorgelegt werde ein sehr gelungenes Gesetzespaket. Eine breite Zustimmung sei deshalb wünschenswert.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte dar, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein längst
überfälliger Schritt zur Einführung einer bundesweit einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung gegangen
werde. Ziel sei es, die bisherigen Unterschiede zwischen den Ländern zu überwinden, klare Ausbildungsstandards
einzuführen und zugleich die Durchlässigkeit in der Pflegefachausbildung zu erhöhen. Ausdrücklich zu begrüßen
sei, dass die Bundesregierung diese Reform nun vorlege, die in der vorherigen Legislaturperiode unter der Ampel
durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN maßgeblich angestoßen worden sei.
Positiv hervorzuheben seien die generalistische Ausrichtung, die nahtlose Anschlussfähigkeit an die
Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie die vorgesehenen Regelungen zur Anerkennung ausländischer
Berufsabschlüsse. Damit würden die Mobilität und die Attraktivität des Berufsfeldes erheblich verbessert.
In mehreren Punkten bestehe jedoch Änderungsbedarf. Es seien ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der
Ausbildung notwendig. Mit dem Änderungsantrag Nr. 1a wolle man die Länder ermächtigen, im Umfang von bis zu
sechs Monaten allgemeinbildenden Unterricht und Sprachförderung in die Ausbildung zu integrieren. Dies sei ein
entscheidender Beitrag, um Prüfungsabbrüche zu verhindern. Änderungsantrag Nr. 1b ermögliche es, erfolgreiche
Modellprojekte zur Beseitigung individueller Ausbildungshindernisse unbefristet weiterzuführen. Auf diese
Weise könnten passgenaue Lösungen, die sich in der Praxis bewährt hätten, dauerhaft abgesichert werden.
Die vorgesehene Reduzierung der erforderlichen Berufserfahrung für eine Ausbildungsverkürzung werde
abgelehnt. Praktische Pflegeerfahrung könne Unterricht und qualifizierte Praxisanleitung nicht ersetzen. Mit dem
Änderungsantrag Nummer 2) werde klargestellt, dass für eine Verkürzung auf ein Drittel der Ausbildung künftig 24
Monate Berufserfahrung nachzuweisen seien sollen, für eine Verkürzung auf 320 Stunden Unterricht mindestens
48 Monate. Dies erhöhe die Verlässlichkeit der Ausbildung und schütze die Versorgungsqualität.
Drittens ermögliche der Gesetzentwurf bei den Zugangsvoraussetzungen einen Ausbildungsbeginn ohne
Schulabschluss allein auf Grundlage einer Prognoseentscheidung der Pflegeschule. Dies sei problematisch, da
Ausbildungsqualität und Erfolgswahrscheinlichkeit damit nicht hinreichend abgesichert seien. Der Änderungsantrag
Nr. 3) sehe deshalb vor, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung bis Mitte 2026 verbindliche Empfehlungen für
diese Prognoseentscheidung sowie für das Kompetenzfeststellungsverfahren vorlege. Dies schaffe bundesweit
einheitliche Kriterien und verhindert eine Absenkung von Standards.
Da die Koalition dieses Anliegen in ihrem Änderungsantrag unter Nummer 2 Buchstabe d aufgenommen habe,
werde man Nummer 2 Buchstabe d des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen bei einer getrennten
Abstimmung zustimmen. Insoweit habe sich der Änderungsantrag Nr. 3 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
erledigt.
Bezüglich der Finanzierung sei darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Integration der Aus-bildungskosten in
die bestehenden Ausgleichsfonds zwar systematisch folgerichtig sei, aber die Eigenanteile der Pflegebedürftigen
zusätzlich belasten werde. Deshalb setze man sich wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode dafür ein, die
Ausbildungskosten vollständig aus den Eigenanteilen herauszunehmen. Diese Frage müsse in den Bund-Länder-
Prozessen weiter berücksichtigt werden.
Es handele sich um einen wichtigen Gesetzentwurf. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN würden die Qualität der Ausbildung stärken. Da diese Änderungsanträge voraussichtlich keine Mehrheit
finden würden, werde man sich jedoch beim Gesetzentwurf enthalten.
Die Fraktion Die Linke merkte an, sie sehe in diesem Gesetzentwurf in Teilen wirklich gute Verbesserungen,
aber in Teilen könne sie nicht mitgehen. Deswegen werde sie sich letzten Endes zu dem Gesetzentwurf enthalten.
Sie teile absolut die Grundidee, dass die mindestens 27 unterschiedlichen Ausbildungsgänge in den einzelnen
Bundesländern zusammengefasst werden sollten, weil einige Regelungen sogar noch kürzere Ausbildungszeiten
hätten. Das sei dann für die Pflegefachausbildung ein wirklicher Qualitätssprung. Vor allem werde auch die
berufliche Mobilität der Auszubildenden über die Grenzen der Bundesländer hinweg endlich besser gewährleistet.
Schlecht sei aber die sehr oder relativ kurze Ausbildung von nur 18 Monaten. Es gebe viele Berufe mit deutlich
geringerer Verantwortung, die eine fundiertere Ausbildung absolvieren müssten. Das gelte umso mehr, als dass
die Pflegefachassistenzausbildung auch Menschen ohne mittleren Schulabschluss offenstehen solle. Das sei zwar
begrüßenswert, aber eine längere Ausbildungszeit sei erforderlich, weil es um Arbeit mit Menschen gehe.
Deswegen präferiere Die Linke bei dem generalistischen Charakter dieser Ausbildung eine Ausbildungszeit von
mindestens 24 Monaten, was eher in die Richtung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehe. Auch deshalb
werde sich die Fraktion Die Linke in Gänze nur enthalten.
Die Länge der Ausbildung habe auch immer etwas mit der Bezahlung zu tun. Wenn man sich Tarifstrukturen
anschaue, werde meistens mehr Geld bezahlt, wenn die Ausbildung länger dauere. Deswegen müsse die
Ausbildung länger sein, damit gerade in diesen Frauenberufen, so werde es vermutlich auch weiterhin bleiben, Frauen,
die in Teilzeit arbeiten würden, nicht weiter sehenden Auges in die Altersarmut schlittern würden. Man befürworte
also eine Ausbildungszeit von 24 Monaten, damit nach Tarifrecht auch eine ordentliche Bezahlung erfolgen
könne, was nach 18 Monaten nicht immer gewährleistet sei.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Bezüglich der
Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird auf die jeweilige Begründung in BT-Drucksache 21/1493 verwiesen.
Zu den vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgeschlagenen Änderungen ist
Folgendes anzumerken:
Begründung zu dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)13:
Zu Nummer 1:
Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird angepasst.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a
Es wird ein Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 1, Drucksache 21/1940) aufgegriffen. Es
wird die Möglichkeit einer Ruhensanordnung ergänzt, wenn die betreffende Person in gesundheitlicher Hinsicht
vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
der betreffenden Person bestehen und sie sich weigert, sich einer angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen
Kontrolle zu unterziehen.
Zu Buchstabe b
Es wird ein Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 7, Drucksache 21/1940) aufgegriffen. Es
wird klargestellt, dass die den Ausbildungszugang ermöglichende Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
sein muss.
Zu Buchstabe c
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Abweichung von § 6 des Entwurfs eines Pflegefachassistenzgesetzes
(PflFAssG-E) im Rahmen von Modellvorhaben auch eine Abweichung von den Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
PflFAssG-E umfasst, die nach § 7 Absatz 2 PflFAssG-E Träger der praktischen Ausbildung sein können. Im
Rahmen eines Modellvorhabens zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung können daher auch andere
Einrichtungen wie z. B. Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung erprobt werden. Die weiteren
Voraussetzungen des § 13 Pfl-FAssG-E, insbesondere das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 PflFAssG-E
müssen erfüllt sein. Bei einer Abweichung von § 6 Absatz 1 PflFAssG-E kann die als Träger der praktischen
Ausbildung handelnde Einrichtung Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten. Eine Teilnahme
am Umlageverfahren erfolgt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen während der Laufzeit des
Modellvorhabens nicht, da die entsprechenden Regelungen formal an die derzeit in § 6 Absatz 1 PflFAssG-E genannten
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen anknüpfen.
Zu Buchstabe d
Die dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) nach dem Regierungsentwurf bereits zugewiesenen Aufgaben
werden beispielhaft konkretisiert. Damit wird ein Anliegen unter anderem aus der Stellungnahme des Bundesrates
(Nummern 8 und 15, Drucksache 21/1940) aufgegriffen. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgaben des
Bundesinstituts für Berufsbildung erfolgt durch die bereits für die Umsetzung der Aufgaben des
Pflegeberufegesetzes zur Verfügung stehenden Stellen (16,5 Vollzeitäquivalente). Die vom BIBB zu erstellenden
Handreichungen haben ausschließlich empfehlenden Charakter.
Dem BIBB entsteht durch die Konkretisierung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für den Fall, dass durch die
Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzliche Stellen notwendig werden würden und hierüber – nach
einer Evaluation der Aufgaben – Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesinstitut für Berufsbildung
bestehen sollte, würde eine Übertragung von Stellen aus den Einzelplänen 15 und 17 einschließlich
korrespondierender Haushaltsmittel für das BIBB in den Einzelplan 30 kostendeckend und für die Dauer der Aufgabe
erfolgen.
Zu Buchstabe e
Damit die Erhebung der Merkmale „Staatsangehörigkeit“ und „Vorbildung“ auch für die
Pflegefachassistenzausbildung von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, muss die Ermächtigungsgrundlage
entsprechend des Entwurfs von § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes auch im
Pflegefachassistenzgesetz ergänzt werden.
Zu Buchstabe f
Es wird ein Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 17, Drucksache 21/1940) aufgegriffen.
Entsprechend der anderen Regelungen zu den Gesundheitsfachberufen (s. § 65 Absatz 4 Nummer 4 des
Pflegeberufegesetzes) müssen Zeitpunkt der Teilnahme der Weiterbildung und des erfolgreichen Abschlusses
auseinanderfallen.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a
§ 34 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) regelt die sogenannten Ausgleichszuweisungen, die der Träger der
Ausbildung und von diesem die ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen aus Fondsmitteln zur Deckung der
bei ihnen entstehenden Ausbildungskosten erhalten.
Zu Buchstabe a
Am Grundprinzip des § 34 Absatz 1 PflBG sind keine Änderungen vorgesehen (vgl. auch Begründung zu § 34
Absatz 1 PflBG auf Drucksache 18/7823 vom 8. März 2016, Seite 85):
Vorgesehen sind monatliche anteilmäßige Zahlungen in Höhe des vereinbarten Ausbildungsbudgets. Weicht die
Zahl der in der Budgetfestsetzung bzw. -vereinbarung zu Grunde gelegten Ausbildungsverhältnisse von der Zahl
der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse ab, so ist die Zahl der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse zu
berücksichtigen. Damit erfolgt eine passgenaue Auszahlung. Hier-mit ist es insbesondere möglich, gestiegene
Ausbildungszahlen zu berücksichtigen. Übersteigt die Zahl der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse die in den
Budgetverhandlungen angenommene Zahl, kann allerdings eine Berücksichtigung im laufenden
Finanzierungszeitraum nur insoweit erfolgen, als dies die Liquiditätsreserve zulässt, andernfalls würde der Fonds notleidend.
Können aufgrund dieser Begrenzung Mehrkosten aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen nicht abgedeckt
werden, erfolgt eine Berücksichtigung bei der Abrechnung nach Absatz 5 und bei den folgenden Budgetfestlegungen
bzw. -verhandlungen. Sonstige Mehrkosten werden nicht berücksichtigt. Minderkosten aufgrund gesunkener
Ausbildungszahlen sind stets zu berücksichtigen.
Neu eingefügt werden durch den Änderungsantrag die Sätze 3 und 4 („Bestehen begründete Zweifel an der
zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des
§ 7 Absatz 5 Satz 2, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit
ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung bleiben unberührt.“). Damit wird ein
Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 21/1940) aufgegriffen.
Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 PflBG bestimmt sich die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von
Teilen der praktischen Ausbildung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2
PflBG kann die zuständige Landesbehörde im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der
Ausbildung untersagen.
Die vorläufige Aussetzung der Ausgleichszuweisung während der Überprüfung der Geeignetheit der Einrichtung
dient dem Herstellen eines rechtskonformen Zustandes.
Je eher man bei begründeten Zweifeln an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen auf die
Beteiligten einwirken kann, umso eher wird man positiven Veränderungen erreichen können. Dies spricht dafür,
die Zahlung gegebenenfalls frühzeitig auszusetzen, um schnellstmöglich eine Behebung der Mängel bei der
Ausbildung zu erreichen. Dabei trägt der Träger der praktischen Ausbildung, der Empfänger der
Ausgleichszuweisung ist, stets auch die entsprechende Gesamtverantwortung für die Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG.
Auch wenn Mängel bei der Praxis-anleitung bei einem Kooperationspartner bestehen, ist der Träger der
praktischen Ausbildung der richtige Adressat.
Zu Buchstabe b
Die Regelung entspricht wortgleich dem Gesetzentwurf und muss im Änderungsantrag aus rein redaktionellen
Gründen wiederholt werden.
Zu Buchstabe b
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Person, die die Anerkennung ihres Abschlusses nach dem
Pflegeberufegesetz aus einem Drittstaat begehrt, prüfen, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem
Pflegefachassistenzgesetz gegeben ist. Dies soll es ermöglichen, dass Personen im Anerkennungsverfahren zur
Pflegefachperson sowie während der Anpassungsmaßnahmen in Form der Kenntnisprüfung oder eines
Anpassungslehrgangs eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson nach § 25 Absatz 1 des
Pflegefachassistenzgesetzes erhalten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die
Anerkennungsbehörde besteht hinsichtlich des Schaffens der Möglichkeit ein Ermessensspielraum, ob Synergien bei der Prüfung
der Anerkennungsverfahren genutzt werden können, ohne dass die doppelte Prüfung zu einer Verlängerung der
Dauer des Anerkennungsverfahrens nach dem Pflegeberufegesetz führt.
Zu Nummer 4:
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Anknüpfend an ein Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 1, Drucksache 21/1940) zum
Pflegefachassistenzgesetz wird die Möglichkeit einer Ruhensanordnung auch für die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz ergänzt, wenn die betreffende Person in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur
Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen
und sie oder die Betroffene sich weigert, sich einer angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Kontrolle zu
unterziehen.
Die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 PflBG tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Abweichung von § 7 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) im Rahmen
von Modellvorhaben auch eine Abweichung von den Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG umfasst, die nach
§ 8 Absatz 2 PflBG Träger der praktischen Ausbildung sein können. Im Rahmen eines Modellvorhabens zur
Weiterentwicklung der Pflegeausbildung können daher auch andere Einrichtungen wie z. B.
Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung erprobt werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 15 PflBG,
insbesondere das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 5 PflBG müssen erfüllt sein. Bei einer Abweichung von
§ 7 Absatz 1 PflBG kann die als Träger der praktischen Ausbildung handelnde Einrichtung
Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten. Eine Teilnahme am Umlageverfahren erfolgt abweichend von den
allgemeinen Grundsätzen während der Laufzeit des Modellvorhabens nicht, da die entsprechenden Regelungen formal
an die derzeit in § 7 Absatz 1 PflBG genannten Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen anknüpfen.
Die Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 2 PflBG tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Zu Nummer 3
Es wird ein Anliegen aus der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 23, Drucksache 21/1940) aufgegriffen.
Analog zu der Regelung in § 5 Absatz 3 Satz 5 des Entwurfs eines Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG-E) und
zu der Regelung des Entwurfs des § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) soll auch § 38 Absatz 3
Satz 5 PflBG neu gefasst werden. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 des Regierungsentwurfs
(Drucksache 21/1493, S. 90) verwiesen.
Die Änderung in § 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Zu Nummer 5:
Zu Artikel 12 (Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes)
Zum 1. Januar 2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts (Drucksache 19/13824) im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) neu geregelt. Mit
der Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts im SGB XIV wurden das Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelöst.
Da das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) auf einzelne Regelungen des BVG verwiesen hat, die mit der Neuregelung
des Sozialen Entschädigungsrechts im SGB XIV weggefallen sind, hat der Gesetzgeber im Zuge der beiden
Gesetzgebungsverfahren zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, namentlich dem Gesetz zur Regelung des
Sozialen Entschädigungsrechts (Drucksache 19/13824) aus dem Jahr 2019 sowie dem Gesetz zur Anpassung des
Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (Drucksache 20/8344) aus dem
Jahr 2023 Änderungen beschlossen, um die – nach dem Inkrafttreten des SGB XIV am 1. Januar 2024 – im
AntiDHG geltende Rechtslage aufrechtzuerhalten. Inhaltliche Änderungen für das AntiDHG sollten mit dem
Inkrafttreten des SGB XIV nicht verbunden sein. Beabsichtigt waren vielmehr rein redaktionelle Folgeänderungen
wegen der Aufhebung des BVG.
In dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Drucksache 19/13824) wurde das AntiDHG
durch Artikel 48 geändert. In Nummer 6 wurde allerdings irrtümlich § 10 Absatz 3 um einen Verweis auf § 13
Absatz 2 ergänzt, mit der Folge, dass sich der Bund i. H. v. 50 Prozent und die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein i. H. v. 12,4 Prozent an den Kosten für Leistungen nach der Besitzstandsregelung des § 13 Absatz 2
AntiDHG zu beteiligen haben. Dies entsprach jedoch ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des
Gesetzgebers. Mit der Streichung wird daher die nicht beabsichtigte Kostenerstattungspflicht des Bundes und der
o. g. Länder für Leistungen nach § 13 Absatz 2 korrigiert.
Zu Artikel 13 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird der bisherige § 14 durch einen neuen Wortlaut ersetzt. Absatz 2 wird
neu eingefügt. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden nunmehr zu Absatz 1 Satz 1 und 2. An diesen bisherigen
Regelungen ändert sich inhaltlich nichts. Entsprechend der Einfügung wird auch die Überschrift ergänzt.
Der neue Absatz 2 dient der fortschreitenden Digitalisierung der Leistungen Kindergeld und Kinderzuschlag. Er
erklärt, abweichend von der allgemeinen Regelung in § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
X), die Regelung des § 9 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zur Bekanntgabe von elektronischen
Verwaltungsakten für Angelegenheiten nach dem BKGG für anwendbar. Für das steuerrechtliche Kindergeld enthält § 122a
der Abgabenordnung (AO) eine vergleichbare Regelung, sodass eine vergleichbare Ausführung der Bekanntgabe
im digitalen Verfahren für das steuerrechtliche Kindergeld und das sozialrechtliche Kindergeld sowie den
Kinderzuschlag durch die Familienkasse ermöglicht wird.
Eine Ausweitung der Regelung auf Angelegenheiten betreffend Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 6b
BKGG ist nicht erforderlich. Die Ausführung dieser Leistungen ist den Bundesländern zugewiesen, die nach § 7
Absatz 3 BKGG die Leistung als eigene Angelegenheit ausführen.
Nach dem neuen § 14 Absatz 2 BKGG gilt, abweichend von § 37 Absatz 2a SGB X, die Einwilligung in die
Bekanntgabe grundsätzlich als erteilt, sofern der Beteiligte sie nicht ausschließt (Einwilligungsfiktion), vgl. § 9
Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz OZG. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Person, die sich bewusst für die
digitale Antragstellung entscheidet und dabei auf die schriftliche Antragstellung verzichtet, auch mit der
elektronischen Bekanntgabe des das Antragsverfahren abschließenden Verwaltungsaktes sowie weiterer das Verfahren
betreffender Verwaltungsakte, etwa ein Aufhebungsbescheid, einverstanden ist. Dies gilt für die Bekanntgabe von
Verwaltungsakten zum Kindergeld und Kinderzuschlag unabhängig davon, ob die Familienkasse ein Postfach im
Sinne des § 2 Absatz 7 OZG oder ein eigenes Postfach nutzt. Der Ausschluss der elektronischen Bekanntgabe ist
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz OZG.
Ein Verwaltungsakt gilt, ebenfalls abweichend von § 37 Absatz 2a SGB X, nach dem neuen § 14 Absatz 2 BKGG
am vierten Tag nach der elektronischen Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion), vgl.
§ 9 Abs. 1 Satz 4 OZG. Mit der Bereitstellung zum Abruf erfolgt automatisch eine entsprechende
Benachrichtigung über die Bereitstellung. Die antragstellende Person wird also hinreichend über die Bereitstellung des
Verwaltungsaktes und die Möglichkeit zum Abruf informiert.
Zu Nummer 6 (Inkrafttreten):
Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 14 und Absatz 2 wird so geändert, dass er sicherstellt, dass die neuen
Artikel 12 und 13 abweichend von den übrigen Regelungen des Gesetzes zum 1.1.2026 in Kraft treten.
Die Änderung in § 34 Absatz 1 PflBG (Empfehlung Nummer 3 Buchstabe a), tritt am Tag nach Verkündung des
Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Astrid Timmermann-Fechter
Berichterstatterin
Martin Reichardt
Berichterstatter
Sabine Dittmar
Berichterstatterin
Nyke Slawik
Berichterstatterin
Maren Kaminski
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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