Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
[Bundesrat Drucksache 364/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - AIS - FJ - FS - Fz - In - K - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
der Ausschuss für Kulturfragen (K) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PflFAssG)
Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde,
ein Strafverfahren eingeleitet wurde,
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht
vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder
nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen
G
...
und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde
angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs
erforderlich sind.“
Begründung:
§ 3 Absatz 3 PflFAssG-E regelt die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen
der Erlaubnis. Hier bedarf es einer Ergänzung um die Möglichkeit einer
Ruhensanordnung, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen und
der/die Betroffene sich weigert, sich einer angeordneten amtsärztlichen oder
fachärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Mit der Neufassung soll ein
Gleichklang zu anderen Gesundheitsfachberufen geschaffen werden (siehe zum
Beispiel § 4 MTBG).
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 PflFAssG)
Artikel 1 § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „Altersstufen“ die Angabe „unter
Berücksichtigung geschlechterspezifischer Unterschiede“ einzufügen.
b) In Satz 2 ist nach der Angabe „sozialen,“ die Angabe „geschlechter- und“
eingefügt.
Begründung:
Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die Berücksichtigung der
geschlechtergerechten Pflege. Diese umfasst die Anerkennung geschlechtsspezifischer
Unterschiede bei pflegebedürftigen Personen sowie die entsprechende Ausrichtung
an deren individuellen Bedürfnissen und Bedarfen. Angesichts der geschlechts-
und diversitätsspezifischen Anforderungen an die pflegerische
Gesundheitsvorsorge und -versorgung sollten Geschlechteraspekte verbindlich in die
Ausbildungsinhalte und -richtlinien der Pflegeausbildung integriert werden. Unter
Berücksichtigung des GFMK-Beschlusses zum Thema „Pflegeausbildung
gendersensibel betrachten“ vom 15. Juni 2023 (TOP 9.3), sollte daher eine
entsprechende Ergänzung aufgenommen werden.
G
...
3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PflFAssG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
angesichts der auf 18 Monate [verkürzten] {und vereinheitlichten}
Ausbildungsdauer, Anpassungen im Aufenthaltsgesetz oder hilfsweise im Berufsbildungsgesetz
erforderlich sind, um aus dem Ausland zugewanderten Personen mit
ungesichertem Aufenthalt ohne Hauptschul- oder einem als gleichwertig anerkannten
Abschluss den Erhalt einer Ausbildungsduldung beziehungsweise einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung weiterhin zu ermöglichen.
Begründung:
Aufgrund der Absenkung der Ausbildungsdauer auf [nur noch] 18 Monate wird
für aus dem Ausland zugewanderte Personen mit ungesichertem Aufenthalt der
Erhalt einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG beziehungsweise eines
Aufenthaltstitels nach § 16g AufenthG für diese Ausbildung nicht mehr
möglich sein beziehungsweise erheblich erschwert.
Voraussetzung für die Erteilung von Ausbildungsduldungen {nach § 60c} und
Aufenthaltserlaubnissen nach § 16g AufenthG ist entweder eine qualifizierte,
das heißt mindestens zweijährige (vgl. § 2 Absatz 12a AufenthG),
Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass
festgestellt hat, und für die bereits bei Beginn der Assistenz- oder
Helferausbildung, eine Ausbildungsplatzzusage für die qualifizierte Berufsausbildung
vorliegt.
Dies ist zum einen in der Praxis schwer umsetzbar, da es nicht der gängigen
Ausbildungspraxis entspricht, bereits vor Beginn oder in einem frühen Stadium
der Pflegeassistenzausbildung eine Zusage zu einer Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz (PflBG) zu erteilen. Der jeweilige Auszubildende muss sich
für die weiterführende Weiterbildung auch eignen. Dies kann zu Beginn der
Pflegefachassistenzausbildung noch nicht beurteilt werden. Dazu wäre eine
Bewährung im Rahmen der Pflegefachassistenzausbildung abzuwarten.
Zum anderen werden auch Pflegefachassistenzkräfte gebraucht, unter anderem
um die Pflegefachkräfte nach PflBG zu entlasten, so dass es nicht unbedingt
zielführend wäre, diesen Personenkreis in jedem Falle anschließend nach
PflBG ausbilden zu müssen.
Da Personen ohne Hauptschul- oder einem als gleichwertig anerkannten
Abschluss der Zugang zu einer Ausbildung nach dem PflBG verwehrt ist (vgl.
§ 11 Absatz 1 PflBG), besteht für diesen Personenkreis zukünftig gar keine
Möglichkeit mehr, eine Ausbildungsduldung oder Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16g AufenthG für die Pflegefachassistenzausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz zu erhalten.
Zugewanderte Personen stellen eine wichtige Zielgruppe für das Angebot der
Pflegefachassistenzausbildung dar, auf die der Arbeitsmarkt angesichts des er-
G
AIS
Wi
[G]
{AIS, Wi}
[G]
{AIS, Wi}
...
heblichen Fachkräftemangels in der Pflege angewiesen ist. Daher ist es nicht
zielführend, diesem Personenkreis die Möglichkeit für eine
Ausbildungsduldung oder einen Aufenthalt zur Ausbildung zu nehmen und sie damit von einer
Ausbildung in der Pflege faktisch auszuschließen.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 – neu – PflFAssG)
Nach Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Länder können Regelungen zur zusätzlichen Erlangung eines
allgemeinbildenden Abschlusses treffen; für den dafür erforderlichen allgemeinbildenden
Unterricht gilt § 24 nicht.“
Begründung:
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs können die Länder für eine
Teilzeitausbildung auch den Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse und
Fähigkeiten vorsehen. Dies gilt insbesondere zur Erlangung des ersten
Schulabschlusses als Voraussetzung für den Durchstieg zur Pflegefachkraftausbildung.
Zur Klarstellung dieser Möglichkeit und als Rechtsgrundlage für entsprechende
Länderregelungen wird eine [Öffnungsklausel benötigt] {und vorgesehen}.
Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass der allgemeinbildende Unterricht
nicht der Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung unterfällt.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 – neu – PflFAssG) und Artikel 4
Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu – PflAPrV)
a) Artikel 1 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Pflegeeinrichtungen.“ durch die Angabe
„Pflegeeinrichtungen,“ zu ersetzen.
bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 34
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene medizinische
Rehabilitationseinrichtungen.“
b) Nach Artikel 4 Nummer 1a ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
1a. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
G
K
[G]
{K}
G
...
„Ist eine medizinische Rehabilitationseinrichtung Träger der
praktischen Ausbildung, können die Pflichteinsätze aufgeteilt werden;
insgesamt sollen 1300 Stunden beim Träger durchgeführt werden.“
Begründung
Zur Abmilderung des in der Pflege zunehmenden Fachkräftemangels ist eine
Ausweitung der Ausbildungskapazitäten dringend erforderlich. Durch die
Krankenhausstrukturreform und den damit einhergehenden Klinikschließungen
ist jedoch eher mit einem Wegfall von Ausbildungskapazitäten zu rechnen.
Gerade im ländlichen Raum besteht aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
(unter anderem fehlender bezahlbarer Wohnraum, Anstieg der Care-Arbeit,
Umwandlung von Kliniken in sektorübergreifende Versorger mit geringeren
Kapazitäten) ein zunehmender Bedarf an wohnortnahen
Ausbildungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund sollten geeignete Einrichtungen der Vorsorge
und Rehabilitation als Träger der praktischen Ausbildung – sowohl im Bereich
der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachperson nach § 7 Absatz 1 PflBG
als auch im Bereich einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung –
aufgenommen und damit zugelassen werden. Denn Einrichtungen der Vorsorge
und Rehabilitation sind oftmals im ländlichen Raum zu finden und können bei
der Beseitigung des Mangels an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten
unterstützen.
In der Folge sind zudem in der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung die notwendigen Folgeänderungen vorzunehmen, die aufgrund der
Erweiterung der potentiellen Träger der praktischen Pflegeausbildung
entstehen.
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu – PflFAssG),
Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 5 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu –
PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 § 6 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die für die Überprüfung der Geeignetheit nach Satz 1 zuständige
Landesbehörde informiert die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 bei
begründeten Zweifeln an der Geeignetheit einer Einrichtung.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben
keine aufschiebende Wirkung.“
G
...
b) Nach Artikel 2 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die Überprüfung der Geeignetheit nach Satz 1 zuständige
Landesbehörde informiert die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4
bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit einer Einrichtung.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung
haben keine aufschiebende Wirkung.“‘
c) In Artikel 12 Absatz 3 ist nach der Angabe „Artikel 2 Nummer 1“ die
Angabe „ , 1a“ einzufügen.
Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 PflBG bestimmt sich die Geeignetheit von
Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der
praktischen Ausbildung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Gemäß
§ 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG kann die zuständige Landesbehörde im Falle von
Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung
untersagen. Um im Rahmen des Prozesses zur Überprüfung der Geeignetheit der
Einrichtung im Vollzug nicht eingeschränkt zu sein, müssen neben der
Untersagung der Ausbildung grundsätzlich mildere Mittel ergriffen werden können.
Über den Ausgleichsfonds erhalten die Einrichtungen der praktischen
Ausbildung die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der
Praxisanleitung im Wege monatlicher Pauschalzahlungen. Diese Mittel sind
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 PflBG zweckentsprechend zu verwenden. Je eher
man auf die Beteiligten einwirken kann, umso eher wird man positive
Veränderungen erreichen können. Dies spricht dafür, nicht nur im Nachhinein
zurückzufordern, sondern die Zahlung gegebenenfalls frühzeitig auszusetzen. Dabei
trägt der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA), der Empfänger der
Ausgleichszuweisung ist, die entsprechende Gesamtverantwortung für die
Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG. Auch wenn die Mängel bei der
Praxisanleitung bei einem Kooperationspartner bestehen, ist der TdpA richtiger
Adressat.
Damit die zuständige Stelle entsprechend mit einem milderen Mittel zu einer
Untersagung der Ausbildung reagieren kann, setzt dies im Vorfeld im ersten
Schritt einen entsprechenden Informationsfluss oder Datenaustausch von der
zuständigen Landesbehörde für die Geeignetheit der Einrichtungen an die
zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 PflBG voraus.
Sofern eine solche Regelung nicht bereits von den § 25 Absatz 1 in
Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 6 BDSG gesehen wird, was mangels eindeu-
...
tiger bundesrechtlicher Regelung zur Zuständigkeit des Fonds zur Überprüfung
der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel diskussionswürdig scheint
(§ 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 PflAPrV und § 34 Absatz 6 PflBG
stellen beide lediglich auf die Zahl der Ausbildungsverträge ab), bedarf es einer
expliziten Rechtsgrundlage.
§ 6 PflAFinV regelt eine solche für den Informationsfluss von der zuständigen
Stelle an die landesrechtlich zuständige Behörde zur Überprüfung der
Geeignetheit der Einrichtung, wenn der TdpA die vereinbarte angemessene
Ausbildungsvergütung nicht fristgemäß nachweist. Die Regelung betrifft zwar die
Ausbildungsvergütung, die spitzabgerechnet wird. Das Ausbildungsbudget ist
aber Teil des Gesamtsachverhalts Finanzierung, das sich aus dem vereinbarten
Pauschal- beziehungsweise Individualbudget und der Ausbildungsvergütung
zusammensetzt. Das lässt den Schluss zu, dass auch in (allen) anderen Fällen
eines Informationsflusses, seien die Ausbildungsvergütung oder die
vereinbarten Budgets betroffen, eine explizite Regelung vergleichbar der in § 6
PflAFinV erforderlich ist. Dafür spricht auch zum Beispiel § 16 PflAFinV, der
regelt, dass der TdpA der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise
vorzulegen hat. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Einholung von
Informationen über die für die Geeignetheit der Einrichtungen zuständige
Behörde, sieht die Verordnung hier aber gerade nicht vor.
Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Weiterleitung von
Informationen im PflBG sind abschließend geregelt und eine Erweiterung muss explizit
geregelt werden.
Im Bereich der Pflegefachassistenz sollten demnach parallele Regelungen
geschaffen werden (§ 6 PflFAssG).
7. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 PflFAssG)
In Artikel 1 § 10 Absatz 1 ist nach der Angabe „eine“ die Angabe „erfolgreich“
einzufügen.
Begründung:
Es dient der sprachlichen Herausstellung und Klarstellung, dass die
Berufsausbildung erfolgreich, das heißt in der Regel durch Bestehen einer
Abschlussprüfung, abgeschlossen werden musste, vergleiche unter anderem die Regelung in
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PflFAssG, die ebenfalls auf eine erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung [abstellt] {und darauf verweist.}
8. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Satz 3 – neu – PflFAssG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
G
K
[G)
{K}
G
...
a) Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Prognoseentscheidung der Pflegeschule erfolgt auf der Grundlage
einer bundesweit einheitlichen Empfehlung.“
b) § 11 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „Länder“ die
Angabe „auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Empfehlung zum
Kompetenzfeststellungsverfahren“ einzufügen.
bb) Nach Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
Die Prognoseentscheidung der Pflegeschule erfolgt auf der Grundlage
einer bundesweit einheitlichen Empfehlung.
Begründung:
Zentrale, fachliche Vorgaben des Bundes sind sowohl für die
Prognoseentscheidung als auch für das Kompetenzfeststellungsverfahren zwingend
notwendig, um eine einheitliche Umsetzung im Bundesgebiet zu gewährleisten.
Zu Buchstabe a:
Die in § 10 Absatz 2 PflFAssG-E enthaltene Prognose der Pflegeschulen ist
maßgeblich für den Zugang zur Ausbildung, wenn kein Hauptschulabschluss
oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss nach § 10 Absatz 1 PflFAssG-
E vorliegt. Für diese grundlegende und grundrechtsrelevante Entscheidung
benötigen Pflegeschulen entsprechende Empfehlungen und Hilfestellungen, auf
die rechtssicher zurückgegriffen werden kann.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Das in § 11 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG-E enthaltene
Kompetenzfeststellungsverfahren muss ebenfalls möglichst einheitlich erfolgen. Auch hierfür
bedarf es fachlicher Empfehlungen des Bundes unter Beteiligung der
Fachkommission. Da es sich um eine bundeseinheitliche Ausbildung handelt, die auch
bundesweit zu entsprechenden Kompetenzen führt, sind bundeseinheitliche
Vorgaben erforderlich, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
§ 11 Absatz 2 PflFAssG-E beinhaltet die Möglichkeit des Zugangs zum
Vorbereitungskurs bei positiver Prognose der Pflegeschule. Da dies in eine staatliche
Abschlussprüfung mündet, die bundesrechtlich geregelt ist, bedarf es auch hier
bundeseinheitlicher Empfehlungen und Hilfestellungen, auf die rechtssicher
zurückgegriffen wird.
Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 5 Pfl-
FAssG-E enthaltene Ermächtigungsgrundlage, Näheres zu den Aufgaben des
Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nach § 45 PflFAssG-E zu regeln,
nicht ausreicht. § 45 PflFAssG-E ordnet dem BIBB explizit die Aufgabe der
...
Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung sowie den
Aufbau unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation zu. § 47 Pfl-
FAssG-E ermächtigt nicht dazu, im Rahmen der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung weitere, nicht in § 45 PflFAssG-E genannte Aufgaben des BIBB
festzulegen und näher auszugestalten.
Der Bundesrat hatte daher zu der vorherigen Fassung des PflFAssG-E
(Bundesrats-Drucksache 427/24 (B), Nummer 8 der Stellungnahme) eine Ergänzung
in § 45 PflFAssG vorgeschlagen, welche allerdings keinen Eingang in den
nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf gefunden hat. Begründet wurde dies
damit, dass dem BIBB nicht per Gesetz Einzelaufgaben zugewiesen werden
sollen. Der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates (BT-Drucksache. 20/13634, Anlage 3, zu Nummer 8) ist zudem zu
entnehmen, dass dies nicht bedeutet, dass das BIBB Empfehlungen für die
Prognoseentscheidung der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 PflFAssG sowie
Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1
Nummer 3 PflFAssG nicht erarbeiten könnte.
In Anbetracht dieser vagen Formulierung soll an die Dringlichkeit einer
einheitlichen Umsetzung im Bundesgebiet erinnert werden. Das Gesetz sollte eine
Regelung enthalten, die eine bundeseinheitliche Umsetzung sicherstellt.
Die Eröffnung der Spielräume in § 10 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1
Nummer 3 PflFAssG-E wird ausdrücklich befürwortet. Dennoch fehlen bei dem
dort benannten Personenkreis sogenannte „formale“ Kompetenzen. Wenn diese
ersetzt werden sollen, ist es unabdingbar, hierfür klare Rahmenbedingungen zu
entwickeln, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen, um die Anforderungen an
die Qualität der Ausbildung sicherzustellen und infolge auch erfolgreiche
Abschlüsse zu ermöglichen. Sollten keine bundesweiten fachlichen Empfehlungen
vorliegen, ist eine sehr heterogene Auslegung in den Ländern zu erwarten,
welche der erfolgreichen Umsetzung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung und der Attraktivität eines einheitlichen, niedrigschwelligen
und vielfältigen Zugangs zur Ausbildung entgegensteht.
9. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG)
In Artikel 1 § 10 ist nach Absatz 2 der folgende Satz einzufügen:
„Das Nähere regeln die Länder.“
Begründung:
Der überwiegende Teil der Pflegeschulen engagiert sich für eine gute und
qualitätsgesicherte Ausbildung. Die Erfahrungen durch die Umsetzung des
Pflegeberufegesetzes zeigen jedoch, dass vereinzelt auch weniger seriöse
Anbieterinnen und Anbieter in der schulischen Pflegeausbildung aktiv sind und es
aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der zuständigen Landesbehörde bedarf.
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler hat Auswirkungen auf die Finanzie-
G
...
rung der jeweiligen Pflegeschule. Um missbräuchliches Verhalten durch
Pflegeschulen bei der Prognoseentscheidung mit Blick auf die Finanzierung zu
vermeiden, müssen die Länder die Möglichkeit haben, verbindliche Maßstäbe
für die Prognoseentscheidung der Schulen festzulegen, etwa durch
Verbindlichkeitserklärung der Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung
(BIBB).
Daher ist das Nähere durch die Länder zu regeln.
10. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssG)
Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu
ersetzen:
„1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach dem Ende des
zweiten Ausbildungsdrittels abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt,
dass die Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
zurückliegt, die Fehlzeiten nach § 12 dürfen in diesem Fall nicht überschritten
worden sein, oder“
Begründung:
Bei der aktuell geplanten Formulierung werden weder der Leistungsstand noch
eventuelle Fehlzeiten berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass theoretisch auch
solche Azubis in die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (Pfl-
FAssG) wechseln können, die viele Fehlzeiten haben.
Zudem ist unklar, anhand welcher Kriterien festgestellt werden soll, ob ein
gewisser Ausbildungsstand vorliegt, der für die erfolgreiche Absolvierung der
Ausbildung nach dem PflFAssG spricht.
Sinnvoller ist es, das zweite Jahreszeugnis abzuwarten und auf dieser
Grundlage zu entscheiden.
Daher sollte die ursprünglich geplante Formulierung beibehalten werden und
um die Regelung zu den Fehlzeiten ergänzt werden. So ist gewährleistet, dass
die bisherige Ausbildung auch ernsthaft betrieben wurde.
Falls der Wechsel bereits nach der Hälfte der Ausbildung möglich sein soll, ist
es ebenfalls unbedingt erforderlich, die Fehlzeiten und die absolvierten
Theorie- und Praxisstunden zu berücksichtigen.
11. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 PflFAssG)
Artikel 1 § 19 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder
G
G
...
kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor
Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis
zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.“
Begründung:
§ 19 Absatz 2 PflFAssG-E sollte analog zu § 21 Absatz 2 PflBG formuliert
werden, sodass eine maximale Verlängerung der Ausbildung von bis zu einem
Jahr möglich ist. Die im aktuellen Gesetzentwurf formulierte zweistufige
Verlängerungsoption führt zu einem bürokratischen Mehraufwand bei der
Prüfungsbehörde, der zuständigen Stelle für den Pflegeausbildungsfonds und den
Trägern der praktischen Ausbildung, wenn die Verlängerungen mehrfach
nachgewiesen werden müssen. Die Ausbildung endet ohnehin mit Ablegen der
Wiederholungsprüfung, so dass sich die Finanzierung nach den möglichen
Prüfterminen richtet.
12. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1PflFAssG)
Artikel 1 § 26 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist oder die in einem
anderen Staat erworben und bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden
ist, hat sie eine Eignungsprüfung oder einen höchstens achtzehnmonatigen
Anpassungslehrgang zu absolvieren, die sich auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede erstrecken.“
Begründung:
In der aktuellen Formulierung fehlt dem ersten Halbsatz des Eingangssatzes
des § 26 Absatz 1 PflFAssG-E die Klarstellung, dass auch der
Anpassungslehrgang nur die festgestellten wesentlichen Unterschiede zum Gegenstand hat.
Von den fünf Nummern der Aufzählung in § 26 Absatz 1 PflFAssG-E in der
aktuellen Fassung ist zudem nur der Sondertatbestand der Nummer 3 bezüglich
bereits in Europa anerkannter Drittstaatsqualifikationen erforderlich. Dagegen
lassen sich die Tatbestände der Nummern 1, 2, 4 und 5 dahingehend zusam-
G
...
menfassen, dass sich die Regelung des Absatzes auf alle Berufsqualifikationen
aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten
bezieht. Dies zeigt sich auch in der Formulierung des ersten Halbsatzes von § 27
Absatz 1 PflFAssG-E, die genau dies negativ umkehrt.
13. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 3 Satz 2 PflFAssG)
Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Absätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass in der Rechtsverordnung
nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 einheitliche Vorgaben für die Kenntnisprüfung
und den Anpassungslehrgang im Falle des Verzichts geregelt werden können.“
Begründung:
Die Regelung ermöglicht eine bundeseinheitliche Standardisierung der
Vorgaben für den Anpassungslehrgang beziehungsweise die Kenntnisprüfung im
Falle eines Verzichts auf die Prüfung der Gleichwertigkeit. Standardisierte
Vorgaben machen die Rechtsfolgen des Verzichts transparent und bundeseinheitlich
direkt aus dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung ablesbar. Solche
Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen zwingend geboten, da mit dem
Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit gerade kein Anspruch auf
individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber eine gleichmäßige Behandlung
dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet sein.
Dies gilt erst recht für Anpassungsmaßnahmen, die nach Verzicht auf die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auferlegt werden, denen –
wie bereits ausgeführt – ja gerade keine individuelle Prüfung vorausgeht.
14. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG)
In Artikel 1 § 43 ist nach Absatz 2 der folgende Satz einzufügen:
„Die Länder können regeln, dass die zuständige Behörde die Entscheidung über
den Ausbildungszugang unter Sicherstellung der Fach- und Rechtsaufsicht auf
staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschulen nach
§ 8 des Pflegefachassistenzgesetzes delegieren kann.“
Begründung:
Im Sinne der Entbürokratisierung soll die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung auch an Pflegeschulen nach § 8 Pfl-
FAssG-E delegieren können. Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbil-
G
G
...
dung nach § 10 PflFAssG-E trifft gemäß § 43 Absatz 2 PflFAssG-E die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder
dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. Da es sich hierbei um eine
gebundene Entscheidung handelt, sollte aber im Sinne des Bürokratieabbaus
die zuständige Behörde im Regelfall nicht einzubinden sein.
Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung gemäß § 9 PflFAssG-E trifft die
Entscheidung über den Zugang ohnehin die Pflegeschule in Abstimmung mit dem
Träger der praktischen Ausbildung, sodass die zuständige Behörde lediglich in
Zweifelsfällen einzubeziehen ist. Um diese im Pflegefachassistenzgesetz
rechtssicher gestalten zu können und alle an der Ausbildungszulassung
beteiligten Akteurinnen und Akteure zu entlasten, bedarf es der ausdrücklichen
Regelung einer Delegationsmöglichkeit.
15. Zu Artikel 1 (§ 45 Absatz 1, Absatz 2 – neu –, Absatz 3 – neu – und Absatz 4
– neu – PflFAssG)
§ 45 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach Absatz 1 sind die folgenden Absätze 2 bis 4 einzufügen:
„(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung
der Fachkommission Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren
nach § 11 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt Empfehlungen für
die Prognoseentscheidung der Pflegeschule nach § 11 Absatz 2.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgeschriebenen Empfehlungen sind
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit
mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 31. Dezember 2025.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b:
§ 45 PflFAssG-E regelt, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die
Aufgabe der Beratung und Information sowie die Aufgabe des Aufbaus
unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation zur
Pflegefachassistenzausbildung übernimmt. Im Sinne einer einheitlichen Ausbildung in den
Ländern und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sollte konkretisiert wer-
G
...
den, dass das BIBB Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der
Pflegeschule sowie zum Kompetenzfeststellungsverfahren entwickeln wird. Für eine
sichere Planung der einheitlichen Umsetzung in den Ländern ist zudem ein
konkreter Termin für die Veröffentlichung dieser Empfehlungen von enormer
Bedeutung. Der Termin orientiert sich an § 44 PflFAssG, wonach die
Rahmenpläne erstmals bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen sind.
16. Zu Artikel 1 (§ 46 PflFAssG)
Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf über die zuständige Stelle
nach § 26 Absatz 4 PflBG die bundesweite Erhebung von Daten zur Situation
und Entwicklung der Ausbildung angeordnet werden soll.
a) Die jährlichen Erhebungen beziehungsweise statistischen Erfassungen
gemäß Pflegeberufegesetz sind allerdings in der aktuellen Fassung nicht
durchgängig zielführend beziehungsweise unzureichend und widersprechen
in Teilen der Intention eines transparenten Bildes über Entwicklungen in
der Ausbildung.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine einheitliche, weitergehende und
Transparenz schaffende Erfassungslogik erforderlich ist, welche zum
Beispiel eine Übererfassung der Ausbildungseintritte und als -abbrüche
definierte Angaben im Fachverfahren vermeidet.
c) Der Bundesrat unterstützt eine bundesweit möglichst weitgehende
Vereinheitlichung der Erfassungslogik und die angemessene Ausweitung von zu
erhebenden Parametern.
d) Die Bundesregierung wird deshalb gebeten gemeinsam mit den Ländern zu
prüfen, inwieweit erkennbare statistische Lücken zu schließen und
vorhandene Unschärfen aufgelöst werden können.
Begründung:
Um die Situation sowie bestehende Entwicklungspotentiale und -risiken in den
Ausbildungen der Pflege systematisch und bundesweit vergleichbar in den
Blick nehmen zu können, bedarf es einer soliden und angemessenen
Datengrundlage. Hierfür bietet § 46 PflFAssG-E den richtigen Ausgangspunkt.
Jedoch sind die aufgeführten, bundesweit zu erhebenden Merkmale lückenhaft
(zum Beispiel fehlen Daten zum Lehrpersonal oder zur Praxisanleitung)
beziehungsweise in ihrer konkreten Ausführung irreführend.
So werden zum Beispiel auch Vertragslösungsquoten erhoben und auf
Länderebene ausgewiesen.
G
...
Diese Daten umfassen jedoch nicht nur vollständige Vertragslösungen
(Abbruch der Ausbildung) sondern auch Vertragswechsler/-innen und
Wiederholer/-innen.
Die damit verbundene Unschärfe führt nicht nur zu einem erheblichen
Erläuterungsbedarf sondern auch zu Fehlinterpretationen mit negativen Auswirkungen
für die Ausbildung.
Eine umfassende Stärkung der Pflege kann jedoch nur gelingen, wenn auch die
erhobenen Daten der Ausbildungsberufe in der Pflege nachvollziehbar die
Realität abbilden und vergleichbar sind.
17. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 3 Nummer 4 – neu – PflFAssG)
Artikel 1 § 51 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die Voraussetzungen <…weiter wie Vorlage…> verfügen oder
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und
diese bis zum 31. Dezember 2027 erfolgreich abschließen.“
Begründung:
Die Bestandsschutzregelungen für Schulleitungen und Lehrkräfte sollten
analog zu den Regelungen in anderen Berufsgesetzen (Pflegeberufegesetz,
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz, PTA-
Berufsgesetz, Notfallsanitätergesetz) konsistent gefasst und gegliedert werden.
Die Frist für die Teilnahme an einer Weiterbildung und für den erfolgreichen
Abschluss derselben kann nicht ein und derselbe Stichtag sein, ansonsten
würde diese Bestandsschutzregelung keinerlei Wirkung entfalten. Eine bereits zum
Stichtag 31. Dezember 2026 erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung stellt
eine Qualifikation zur Leitung beziehungsweise zur Lehrtätigkeit dar und fällt
ohnehin unter Bestandsschutz. Personen, die sich am Stichtag
31. Dezember 2026 noch in einer Weiterbildung befinden, sollten diese bis
zum 31. Dezember 2027 abschließen können. Eine vergleichbare Regelung
findet sich insbesondere in § 65 Absatz 4 Nummer 4 PflBG.
18. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 PflFAssG)
In Artikel 1 § 52 Absatz 2 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2029“ und
die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ zu ersetzen.
G
K
...
Begründung:
Für die Ausbildungsstätten ist der Umstellungsprozess mit erheblichem
Aufwand verbunden, zumal die Umstellung in der dreijährigen generalistischen
Pflegeausbildung noch nicht allerorts reibungslos abläuft. Die Engpässe beim
ambulanten Einsatzort und in der Pädiatrie konnten noch nicht beseitigt
werden, auch wenn die Anzahl der ausbildenden Einrichtungen auf diesem Feld
kontinuierlich gestiegen ist. Die Einführung einer generalistischen
Pflegefachassistenz mit längerer Ausbildungsdauer und drei verpflichtenden Einsatzorten
verschärft den Mangel an geeigneten Ausbildungsstätten erneut.
Um die Versorgungssicherheit in den Pflegeeinrichtungen aufrecht zu erhalten
und Personalengpässen rechtzeitig entgegenzuwirken, ist es erforderlich, dass
die Frist, innerhalb der die Länder die Fortgeltung ihrer landesrechtlichen
Bestimmungen vorsehen können, um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2030
verlängert wird. Nur so kann dem ohnehin schon bestehenden Personalmangel, der
durch die längere Ausbildungszeit noch verschärft wird, innerhalb einer
situativ angemessen Übergangsfrist begegnet werden. Andernfalls würden die
Zielsetzungen des § 113c SGB XI konterkariert werden.
19. Zu Artikel 1 (§ 53 PflFAssG)
In Artikel 1 § 53 ist die Angabe „2028“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen.
Begründung:
Nur wenige andere Staaten haben eine Ausbildung die der Pflegefachassistenz
gleichwertig ist, so dass diese als Referenzberuf im Anerkennungsverfahren
dienen kann. Die Erfahrungen zeigen, dass die Umstellung der Anerkennung
ausländischer Fachkraftausbildungen auf die generalistische Ausbildung und
das Einfordern der Einsätze in den unterschiedlichen Bereichen bereits dazu
geführt haben, dass häufig keine Anerkennungsmaßnahmen mehr durchgeführt
werden, sondern die Betreffenden mit einem Vorbereitungskurs in die
Kenntnisprüfung geschickt werden. Die Anerkennung als Assistenzkraft war und ist
ein häufiger Zwischenschritt von ausländischen Pflegefachkräften auf dem
Weg zur Fachkraftanerkennung. Dieser Weg sollte nicht zu früh verbaut
werden. Die längere Frist würde zudem in angemessener Weise berücksichtigen,
dass Ausbildungen nach § 52 Absatz 2 auf landesrechtlicher Grundlage bereits
nach dem Gesetzesentwurf bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen werden
können.
20. Zu Artikel 2 (§§ 26 ff. und § 33PflBG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass es sich bei der Ausbildung der Pflegenden
der Zukunft um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermit-
G
G
...
teln zu finanzieren ist, handelt.
b) Der Bundesrat betont, dass die Eigenanteile, welche die Pflegebedürftigen
in der Langzeitpflege zu tragen haben, sich kontinuierlich erhöhen. Die
Ausbildungskosten nach dem Pflegeberufegesetz werden im Rahmen eines
Umlageverfahrens als Ausbildungsumlage auf die Pflegeeinrichtungen und
in der Folge auf die Pflegebedürftigen umgelegt; die Ausbildungskosten
sind in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen
berücksichtigungsfähig. Aufgrund der gedeckelten Sachleistungsbeträge der
Pflegeversicherung fallen diese Kosten daher faktisch den Pflegebedürftigen zur Last und
verstärken die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Umlageverfahren nach dem
Pflegeberufegesetz für Pflegeeinrichtungen und die fondsführende Stelle mit
einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die
Pflegeeinrichtungen haben die für die Ermittlung der Umlagebeträge notwendigen
Informationen zunächst an die fondsführende Stelle zu übermitteln, welche
dann anhand dieser Informationen die Umlagebeträge für die einzelne
Einrichtung ermittelt und einen entsprechenden Festsetzungs- und
Zahlungsbescheid erlässt.
d) Mit Blick auf die steigenden Eigenanteile der Pflegebedürftigen und die
hohe Belastung der Pflegeeinrichtungen mit bürokratischen Anforderungen
hält es der Bundesrat für erforderlich, dass die Pflegebedürftigen in der
ambulanten und stationären Pflege von der Ausbildungsumlage nach dem
Pflegeberufegesetz entlastet und das komplexe Verfahren zur Umlage der
Kosten auf die Pflegeeinrichtungen (und in der Folge auf die
Pflegebedürftigen) aus Gründen der Entbürokratisierung abgeschafft wird.
Pflegeeinrichtungen sollen die Kosten der Ausbildung aus dem Umlagefonds
zugewiesen bekommen, ohne jedoch in den Umlagefonds einzahlen zu müssen.
Die entsprechenden Kosten müssen aus dem Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung in den Umlagefonds eingezahlt und vollständig über einen
Bundeszuschuss aus Steuermitteln refinanziert werden.
e) Der Bundesrat fordert deshalb, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren
eingeführt wird, dass die bislang auf Pflegeeinrichtungen beziehungsweise
Pflegebedürftigen umgelegten Ausbildungskosten durch Bundessteuermittel
refinanziert werden.
...
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ausbildungskosten nach dem
Pflegefachassistenzgesetz im Rahmen eines Umlageverfahrens als
Ausbildungsumlage auf die Pflegeeinrichtungen und in der Folge auf die Pflegebedürftigen
umgelegt werden.
Dieses Umlageverfahren ist für jede einzelne Pflegeeinrichtung sowie die
fondsführende Stelle mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Denn die Pflegeeinrichtungen haben die nach § 11 Absatz 2 bis 4 PflAFinV für
die Ermittlung der Umlagebeträge notwendigen Informationen zunächst an die
fondsführende Stelle zu übermitteln, welche dann anhand dieser Informationen
die Umlagebeträge für die einzelne Einrichtung ermittelt und einen
entsprechenden Festsetzungs- und Zahlungsbescheid erlässt. Die Ermittlung des auf
die Pflegeeinrichtungen entfallenden Finanzierungsbedarf erfolgt dabei in zwei
Schritten. In einem ersten Schritt wird der auf alle Pflegeeinrichtungen
entfallende Finanzierungsanteil auf den vollstationären und teilstationären Sektor
sowie den ambulanten Sektor aufgeteilt. Im zweiten Schritt wird der
Finanzierungsanteil nach den für den jeweiligen Sektor geltenden Regelungen auf die
einzelnen Einrichtungen verteilt.
Für Pflegeeinrichtungen wiederum sind die auf sie entfallenden
Ausbildungskosten in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen
berücksichtigungsfähig (§ 28 Absatz 2 PflBG). Ausbildungskosten sind die Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich
der Kosten der Praxisanleitung (§ 27 PflBG). Zu den Ausbildungskosten
gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 PflBG
einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung. Bei der Ermittlung der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 des PflBG in der
Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären
Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten
Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine
Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1 (§ 27 Absatz 2 PflBG).
Diese Kosten für die Ausbildung der Pflegefachkräfte nach dem
Pflegeberufegsetz (PflBG) sind im Ergebnis von den Pflegebedürftigen zu tragen und
verstärken die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen für die durch die Pflege
verursachten Kosten.
Es bedarf dringend einer Änderung der Regelungen im PflBG und in der
PflAFinV, um die Umlage der Ausbildungskosten auf die Pflegeeinrichtungen
und damit im Ergebnis auf die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu beenden.
Bei der Ausbildung der Pflegenden der Zukunft handelt es sich um eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Dies
gilt ausdrücklich auch für die Kosten der Ausbildung nach dem PflBG.
Gleichzeitig birgt die Beendigung des Umlageverfahrens auf die Einrichtungen und
damit auf jeden einzelnen versorgten Pflegebedürftigen ein enormes
Entbürokratisierungspotential. Aufgrund der signifikant steigenden finanziellen
Belastung der Pflegebedürftigen und der deutlich zu hohen Bürokratiebelastung der
Einrichtungen besteht hier dringender Handlungsbedarf.
Bereits in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 354/15 (B)
vom 25. September 2015, Seite 47 ff.) zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes
...
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften wurde vom Bundesrat darum gebeten, zu prüfen, wie die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, die Belastung der
Pflegebedürftigen mit Ausbildungskosten zu beenden. Des Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass die Ausbildung der Sicherstellung des wachsenden
Fachkräftebedarfs und daher als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten ist.
Auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum PflBG (BR-Drucksache
20/16 (B) vom 26. Februar 2016, Seite 14 ff.) wurde mitgeteilt, dass der
Bundesrat weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Sicherung des
Fachkräftebedarfs zur Stärkung der Pflege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die
Finanzierung von Kosten der praktischen Ausbildung kann daher auch im
Bereich der Alten- beziehungsweise Langzeitpflege nicht Aufgabe der
Grundpflegeleistungsbezieher sein.
Das Ziel, die Ausbildungsumlage nach dem PflBG aus der Vergütung der
allgemeinen Pflegeleistungen herauszunehmen, wird auch in anderen
Zusammenhängen verfolgt (vergleiche ASMK-Umlaufbeschluss 8/22).
21. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 2a – neu –
und Satz 2b – neu – PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten)
a) Artikel 2 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
‚12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen
Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit
einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2, kann die
vereinbarte Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur
Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die
Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung gemäß § 19
bleiben unberührt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…>.‘
b) In Artikel 12 Absatz 3 ist nach der Angabe „11“ die Angabe „ , 12“
einzufügen.
Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 PflBG bestimmt sich die Geeignetheit von
Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der
praktischen Ausbildung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Gemäß
G
...
§ 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG kann die zuständige Landesbehörde im Falle von
Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung
untersagen. Die Untersagung kann aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur
ultima ratio sein. Insbesondere muss eine Untersagung angemessen im
eigentlichen Sinne sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auszubildende als
Dritter von einer Untersagung betroffen wäre. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung käme man unter Umständen zu dem Ergebnis, dass eine
Untersagung erst möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Auszubildende seine
praktische Ausbildung in einer anderen Einrichtung fortsetzen kann. Um im
Rahmen des Prozesses zur Überprüfung der Geeignetheit der Einrichtung im
Vollzug nicht eingeschränkt zu sein, müssen demnach neben der Untersagung
der Ausbildung grundsätzlich mildere Mittel ergriffen werden können.
Es erscheint nicht erfolgversprechend, die für die Überprüfung der
Geeignetheit zuständige Landesbehörde auf das allgemeine Verwaltungsverfahren, wie
die Ausübung des Verwaltungszwanges zu verweisen. Hierfür bedürfte es
beispielsweise bei Nichtdurchführung der Praxisanleitung zunächst eines
Verwaltungsaktes, mit dem eine Handlung gefordert wird. Eine Rechtsgrundlage
hierfür ist nicht erkennbar. Das Pflegeberufegesetz beschränkt sich lediglich auf
eine Untersagungsverfügung durch die Landesbehörde.
Des Weiteren wäre, im Falle des Vorliegens eines Verwaltungsaktes, die
Androhung von Zwangsgeld bürokratisch wesentlich aufwendiger als eine
Abwicklung über das Finanzierungsverfahren, welches den Zweck der
„zweckentsprechenden Verwendung“ bereits ausdrücklich festschreibt: Über den
Ausgleichsfonds erhalten die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Kosten
der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung im
Wege monatlicher Pauschalzahlungen. Diese Mittel sind gemäß § 34 Absatz 1
Satz 2 PflBG zweckentsprechend zu verwenden. Eine Sanktionierung im
Nachhinein erscheint nicht das bestmögliche Mittel. Je eher man auf die
Beteiligten einwirken kann, umso eher wird man positiven Veränderungen erreichen
können. Dies spricht dafür, die Zahlung gegebenenfalls frühzeitig auszusetzen,
um schnellstmöglich eine Behebung der Mängel bei der Ausbildung zu
erreichen. Dabei trägt der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA), der
Empfänger der Ausgleichszuweisung ist, stets auch die entsprechende
Gesamtverantwortung für die Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG. Auch wenn
Mängel bei der Praxisanleitung bei einem Kooperationspartner bestehen, ist der
TdpA richtiger Adressat.
22. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 34 Absatz 4 Satz 5 – neu –
PflBG)
Artikel 2 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
,12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 <…weiter wie Vorlage…>
G
...
b) In Absatz 4 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Die Aussetzung der Ausgleichszuweisung kann ebenfalls erfolgen,
sofern die zuständige Stelle im Rahmen der Überprüfung der
erforderlichen Angaben ein nicht angemessenes Verhältnis von Auszubildenden
zu Pflegefachkräften feststellt oder Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben bestehen.“‘
Begründung:
Sowohl bei der Ausbildung als auch bei der späteren Berufstätigkeit handelt es
sich um eine verantwortungsvolle, selbständige und fachlich wie emotional
herausfordernde Tätigkeit, die insbesondere auch die Interessen und Belange
der zu pflegenden Person sowie die betroffenen, besonders schützenswerten
Rechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Unversehrtheit fortlaufend zu
beachten und zu schützen hat. Deshalb liegt die Schlussfolgerung nahe, dass
angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der zu pflegenden
Personen bereits organisatorisch und institutionell ein besonderes Augenmerk
auf eine sorgsame und sorgfältige Ausbildung sowie die damit verbundenen
Zahlungen zu legen ist.
Diese sorgfältige Ausbildung ist im Umkehrschluss regelmäßig dann zu
verneinen, sobald ein deutliches Missverhältnis von Auszubildenden zu
Pflegefachkräften besteht. Es steht außer Zweifel, dass die Ausbildung regelmäßig
über den Ausbildungsfonds finanziert wird. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass
es auch zu nennenswerten Überzahlungen kommen kann, die aufgrund einer
zwischenzeitlichen Insolvenz des Ausgleichszuweisungsempfängers nicht
zurückgefordert werden können und somit dem Fonds ein Schaden entstehen
kann. Die nun vorgeschlagene Rechtsanpassung verfolgt das Ziel, etwaige
Unplausibilitäten frühzeitig zu erkennen und das Risiko der Entstehung von
Vermögensschäden zu reduzieren. Darüber hinaus wird auch davon ausgegangen,
dass im Falle einer Zurückhaltungsmöglichkeit die Mitwirkung der betroffenen
Einrichtungen verbessert wird.
Die Vorgaben für den Erhalt von Ausgleichszuweisungen sind sehr
niedrigschwellig gehalten. Die Finanzierung durch den Ausbildungsfonds folgt
regelmäßig der tatsächlichen Ausbildung. Gleichwohl ist es erforderlich, für die
hier beschriebenen Sonderfälle die zuständige Stelle zu ermächtigen,
Ausgleichszuweisungen zunächst zurückhalten zu können. Vor dem Hintergrund,
dass die dafür zuständige Stelle und die für die Untersagung der Ausbildung
zuständigen Landesbehörden in der Regel divergieren und dass zwischen
Feststellung etwaiger Auffälligkeiten und einer rechtskräftigen Untersagung ein
gewisser Zeitraum liegen kann, ist eine entsprechende Regelung zweckmäßig
und erforderlich. Die hier vorgeschlagene Regelung ist ferner auch
verhältnismäßig.
...
23. Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 12 die folgende Nummer 12a einzufügen:
‚12a. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann
ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten
an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der
hochschulischen Ausbildung ersetzt werden.“‘
Begründung:
Analog zu der Regelung in § 5 Absatz 3 Satz 5 PflFAssG-E und zu der
Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 5 PflBG-E soll § 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG neu
gefasst werden. Durch die Neufassung entfallen auch für die hochschulische
Pflegeausbildung die Beschränkung des geringfügigen Anteils auf den
jeweiligen Praxiseinsatz und die Beschränkung auf die Durchführung an der
Hochschule. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Trägereinrichtungen
sowohl Auszubildende nach Teil 2 als auch Studierende nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes ausbilden können und dass insbesondere größere Träger, wie
zum Beispiel Universitätsklinika, geeignete Skills Labs für die Durchführung
praktischer Lerneinheiten vorhalten können.
Davon unberührt bleiben die sich aus der EU-Anerkennungsrichtlinie
(Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 (ABl. L
vom 20. Juni 2025, S. 1) geändert worden ist) ergebenden Beschränkungen.
Die zuständige Behörde hat bei der Genehmigung die sich daraus ergebenden
Einschränkungen – insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs der
Praxisstunden nach § 30 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV – und die Erreichung des
Ausbildungsziels eines jeden Praxiseinsatzes zu beachten.
24. Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 39a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PflBG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 12 die folgende Nummer 12a einzufügen:
,12a. § 39a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 26 Absatz 2 bis 7“ die Angabe
„ , § 27 Absatz 2“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
G
G
...
Begründung:
Die Anwendung des Wertschöpfungsanteils für hochschulische
Pflegeauszubildende ist ein wichtiges Signal. Neben der Abweichung der etablierten
Finanzierungssystematik ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Arbeit der Pflegestudierenden keine teilweise Entlastung des in den Vergütungen
berücksichtigten Personals in den Einrichtungen darstellt. Vielmehr wird eine
Gleichbehandlung für erforderlich und die entsprechende Anwendung des § 27
Absatz 2 PflBG für zweckmäßig gehalten. Die Anwendung des
Wertschöpfungsanteils motiviert die ausbildenden Einrichtungen zu einer guten
Ausbildung. Gleichzeitig führt die Leistung der Auszubildenden so zu einer höheren
Wertschätzung. Nicht zuletzt führt eine Anwendung des Wertschöpfungsanteils
zur Reduktion der Belastung der Pflegebedürftigen.
25. Zu Artikel 2 Nummer 13a – neu – (§ 52 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflBG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 52 Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Länder können regeln, dass die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Ausbildungszugang unter Sicherstellung der Fach- und
Rechtsaufsicht auf staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich
anerkannte Pflegeschulen nach § 9 delegieren kann.“‘
Begründung:
Im Sinne der Entbürokratisierung soll die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung auch an staatliche, staatlich genehmigte
oder staatlich anerkannte Pflegeschulen delegieren können. Die
Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 11 PflBG trifft nach § 52 PflBG
die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird
oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. Da es sich hierbei um
eine gebundene Entscheidung handelt, sollte aber im Sinne des
Bürokratieabbaus die zuständige Behörde im Regelfall nicht einzubinden sein. Im Rahmen
ihrer Gesamtverantwortung gemäß § 10 PflBG trifft die Entscheidung über den
Zugang ohnehin die Pflegeschule in Abstimmung mit dem Träger der
praktischen Ausbildung, sodass die zuständige Behörde lediglich in Zweifelsfällen
einzubeziehen ist. Zur Entlastung aller beteiligten Akteure sollte dies
entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.
Dies entspricht auch der Situation in der Altausbildung Krankenpflege, §§ 5
und 20 des Krankenpflegegesetzes. Dort war nicht gesetzlich geregelt, dass die
Entscheidung über den Ausbildungszugang zwingend durch die zuständige
Behörde zu erfolgen hat. Eine Delegation der Entscheidung zum Zugang zur
Ausbildung war der zuständigen Behörde unter Wahrung der Fach- und
Rechtsaufsicht daher möglich und gelebte Verwaltungspraxis.
G
...
Um diese auch im Pflegeberufegesetz rechtssicher gestalten zu können, bedarf
es der ausdrücklichen Regelung einer Delegationsmöglichkeit.
26. Zu Artikel 2 Nummer 18a – neu – (§ 66e PflBG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 18 die folgende Nummer 18a einzufügen:
,18a. § 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt:
„§ 66e
Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 verfügen
(1) Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in
der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen
Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.
(2) Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Pflegeausbildung und einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 können die fachlichen
Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 durch eine staatlich anerkannte, einheitliche
Weiterbildung erwerben.“‘
Begründung:
Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener
Pflegefachkräfte müssen beim Erwerb heilkundlicher Kompetenzen
einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese Zielgruppe
ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der
Pflege fördern.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates vom 6. November 2024 zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz
(BT-Drucksache 20/13634 Seite 111 (zu Nummer 20)) wird eine Öffnung des
§ 66e Pflegeberufegesetz (PflBG) zum Erwerb heilkundlicher Kompetenzen
für nicht akademisch ausgebildete Pflegefachpersonen abgelehnt und darauf
verwiesen, dass eine entsprechende Öffnung im Gesetzgebungsverfahren zum
Pflegekompetenzgesetz geregelt werden könne.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates vom 14. Februar 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
G
...
Pflegekompetenz (BT-Drucksache 20/14988, Seite 183 (Zu Nummer 12)) geht
der Bund aber davon aus, dass der Erwerb heilkundlicher Kompetenzen und
damit auch die entsprechende Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten
Pflegefachpersonen durch eine entsprechende Fachweiterbildung möglich ist,
ohne dies berufsrechtlich regeln zu müssen.
Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig, wegen des
Vorrangs des Berufsrechts vor den leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine
berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs, auch
fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher
Kompetenzen durch Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar.
In diesem Sinne ist § 66e PflBG um einen Absatz 2 zu ergänzen und die
Möglichkeit des Erwerbs heilkundlicher Kompetenzen allen Pflegefachpersonen
mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu ermöglichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die
Regelung von Fortbildungsinhalten sowie für die Festlegung der
Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von
Fortbildungsangeboten für berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte
eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung zwischen Bund und
Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität
sicherzustellen. Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung
führen, die die föderale Struktur aushöhlt. Vielmehr ist es wichtig, die bewährte
Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen
fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
27. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§°40 Absatz 3a Satz 2 PflBG)
Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 40 Absatz 3a Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 Nummer 4 einheitliche Vorgaben für die
Kenntnisprüfung und den Anpassungslehrgang im Falle des Verzichts
geregelt werden können.“‘
Begründung:
Die Regelung ermöglicht eine bundeseinheitliche Standardisierung der
Vorgaben für den Anpassungslehrgang beziehungsweise die Kenntnisprüfung im
Falle eines Verzichts auf die Prüfung der Gleichwertigkeit. Standardisierte
Vorgaben machen die Rechtsfolgen des Verzichts transparent und bundeseinheitlich
direkt aus dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung ablesbar. Solche
Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen zwingend geboten, da mit dem Ver-
G
...
zicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit gerade kein Anspruch auf
individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber eine gleichmäßige Behandlung
dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet sein.
Dies gilt erst recht für Anpassungsmaßnahmen, die nach Verzicht auf die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auferlegt werden, denen –
wie bereits ausgeführt – ja gerade keine individuelle Prüfung vorausgeht.
28. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2a Satz 2a – neu – PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 3 Absatz 2a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist in besonderen Fällen auch eine
Aufteilung der Pflichteinsätze in den allgemeinen
Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine
zweite Einrichtung zulässig.“‘
Begründung:
Die Intention des Gesetzgebers, eine Aufteilung der Orientierungs- und
Pflichteinsätze nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen, um die
Bindung zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem
Auszubildenden zu stärken, wird im Grundsatz begrüßt. Dieser Zielsetzung soll
weiterhin Rechnung getragen werden, dennoch sind Ausnahmen in besonderen
Fällen sinnvoll und notwendig.
Solche besonderen Fälle liegen beispielsweise vor, wenn regionale Strukturen
(zum Beispiel ländlicher Raum) oder kurzfristige Personalausfälle bei der
zuständigen Einrichtung die Durchführung der Ausbildung gefährden und einen
etwaigen Ausbildungsabbruch begünstigen würden. Aus berufspolitischer Sicht
wäre deshalb die Aufteilung der Pflichteinsätze auf eine zweite Einrichtung zu
begrüßen, um hier kurzfristig für Abhilfe zu sorgen. Gerade kleinere Träger
können aufgrund ihrer knappen personellen Ressourcen bei kurzfristigen
Personallausfällen nicht in jedem Fall die Durchführung der Ausbildung
gewährleisten. Es ist zudem zu befürchten, dass durch die Aufnahme der
bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung die Ressourcenknappheit bei
Praxisstellen sich zusätzlich verschärfen wird. Aus diesem Grund würde sich eine
flexible Teilung der Einsätze im Ausnahmefall für den Erfolg der Ausbildung
und im Übrigen auch für die Gewinnung weiterer Praxiseinsatzstellen als sehr
sinnvoll erweisen.
Deshalb ist die PflAPrV dahingehend zu reformieren, dass zumindest in
besonderen Fällen die Pflichteinsätze auf eine zweite Einrichtung geteilt werden
dürfen. Durch den ungeteilten Einsatz im Regelfall und in allen übrigen
Bereichen wird zugleich dem Ziel des Gesetzgebers, die Bindung der
Auszubildenden an die Träger zu stärken, ausreichend Rechnung getragen.
G
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...
29. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 10 Absatz 2 Satz 3 PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „überwiegend“ gestrichen.‘
Begründung:
Die praktische Umsetzung der Anforderung „überwiegend ausgebildet“ bei
Bestellung der Fachprüferinnen und Fachprüfer ist schwierig und in Einzelfällen
nicht möglich, auch vor dem Hintergrund der zahlreichen arbeitsrechtlich
möglichen Freistellungen und der Personalfluktuation. Das Wort „überwiegend“
führte in der Auslegung der Rechtsprechung bereits zu der Einschätzung, dass
die Prüferbestellung nicht rechtmäßig erfolgte und infolgedessen zur
Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde
die Anforderung gestellt, die Unterrichtsbeteiligung in Bezug auf die
antragstellende oder klagende Person dazulegen. Dem quantitativen Aspekt wird
durch die Rechtsprechung derzeit eine maßgebliche Rolle beigemessen. Die
fachliche Kompetenz für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss und in der
Prüfungskommission ist durch das Kriterium der Ausbildungsbeteiligung
ausreichend gewährleistet. Das Wort „überwiegend“ sollte in allen Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen aus den Regelungen zur Besetzung des
Prüfungsausschusses gestrichen werden.
30. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 31 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV)
Artikel 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…>
b) In Satz 4 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sieht äquivalent zur beruflichen
Ausbildung vor, dass Pflegestudierende in primärqualifizierenden
Pflegestudiengängen mindestens 10 Prozent der Praxiszeit angeleitet werden. Aktuell
erfolgt diese Anleitung entsprechend der formulierten Übergangsregelung in der
überwiegenden Zahl der Fälle durch langjährig erfahrene und weitergebildete
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter ohne Hochschulabschluss.
Hochschulisch qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind weiterhin in dem
Umfang nicht vorhanden.
Das Auslaufen der Übergangsregelung für die hochschulische Praxisanleitung
zu Ende 2029 birgt die große Gefahr, dass die Praxisanleitung im Rahmen der
G
G
...
hochschulischen Pflegeausbildung nach Fristende nicht mehr gewährleistet ist.
Daher soll die Übergangsfrist analog zur Verlängerung der
Mindestanforderungen an Lehrkräfte nach dem Pflegeberufegesetz bis Ende 2035 verlängert
werden.
31. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 33 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Jahr 2029“ durch die Angabe
„31. Dezember 2035 ersetzt.‘
Begründung:
Die Verlängerung der Frist des § 33 Absatz 1 Satz 3 PflAPrV, analog zur
Verlängerung der Frist bezüglich der Lehrerqualifikation, ist erforderlich, um zu
gewährleisten, dass auch nach 2029 noch genügend Prüferinnen und Prüfer mit
hochschulischer Pflegeausbildung zur Verfügung stehen.
Es gibt an den Hochschulen noch viele akademisch ausgebildete Personen, die
als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beziehungsweise Professorinnen
oder Professoren, tätig sind, die zwar einen (älteren) wissenschaftlichen
Pflegestudiengang (zum Beispiel mit Diplom) abgeschlossen haben, dessen
Abschluss aber nicht zu einer Berufszulassung nach dem Pflegeberufegesetz
(PflBG) geführt hat. Diese sind an Hochschulen als Pflegewissenschaftlerinnen
und Pflegewissenschaftler (Professorinnen / Professoren oder
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter) in der selbständigen Lehre tätig, verfügen
über praktische und wissenschaftliche Erfahrungen im Pflegebereich und
nehmen Prüfungen ab.
Diese sollen vorübergehend auch weiterhin die Möglichkeit haben,
berufszulassende Prüfungen abzunehmen bis genügend hochschulisch ausgebildete
Pflegefachpersonen nach dem PflBG zur Verfügung stehen.
Ohne Verlängerung der Frist würde bei gleichzeitig steigenden
Studierendenzahlen die Gefahr bestehen, dass die berufszulassenden Prüfungen nicht
innerhalb der Regelstudienzeit gewährleistet werden können.
32. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu –
PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚§ 33 Absatz 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortli-
G
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...
chen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch
ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4
genannten Personen zwei weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören;
und zwar je eine ärztliche und eine Pflegefachperson, die über eine Erlaubnis
nach § 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 2 verfügt. Diese
weiteren Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in
den selbständigen und eigenverantwortlichen Kompetenzen zur Ausübung
erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der
staatlichen Prüfung sind oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die
Abnahme der Prüfung qualifiziert sein.“‘
Folgeänderungen:
a) In § 36 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „ärztliche“ zu streichen und nach der
Angabe „Satz 5“ die Angabe „und 6“ einzufügen.
b) § 37 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie wird nach Absatz 2a auf Vorschlag mindestens einer Fachprüferin oder
eines Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und 6 durch die Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmt.“
c) In § 37 Absatz 4 Satz 4 sind die Angaben „ärztliche“ und „ärztlichen“ zu
streichen und nach der Angabe „Satz 5“ ist die Angabe „und 6“ einzufügen.
d) In § 37 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „ärztlichen“ zu streichen und nach
der Angabe „Satz 5“ ist die Angabe „und 6“ einzufügen.
Begründung:
Die hochschulische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(primärqualifizierendes Pflegestudium) vermittelt ab dem Jahr 2025 erweiterte
heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage,
chronische Wunden und Demenz. Die Überprüfung der Kompetenzen erfolgt
gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 PflBG in Modulprüfungen. Dem Prüfungsausschuss
müssen zur Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten zusätzlich zwei
ärztliche Fachpersonen angehören. Dies ergibt sich aus § 33 Absatz 1 Satz 5
PflAPrV. Zum Selbstverständnis der Profession und zur Stärkung des
Berufsbildes in der Pflege ist es wichtig, dass studierende Pflegefachpersonen auch in
der selbständigen Ausübung heilkundlicher Kompetenzen nicht nur von
Ärztinnen und Ärzten, sondern auch von qualifizierten Pflegefachpersonen geprüft
werden können. Die Regelungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses und
...
zum schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteil sollten
dahingehend ergänzt werden. Neben den ärztlichen Fachpersonen sollten auch
Pflegefachpersonen die Prüfung heilkundlicher Kompetenzen abnehmen können,
wenn sie in der selbständigen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten
qualifiziert sind und die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung
erweiterter heilkundlicher Kompetenzen unterrichten.
33. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 3 Satz 1a – neu – PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 33 Absatz 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen
Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden übertragen.“‘
Begründung:
Die zuständige Behörde kann gemäß § 39 Absatz 4 PflBG die Hochschule
beauftragen, den Vorsitz für die Modulprüfungen, die zugleich Teil der
staatlichen Prüfung sind, auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen, was
jedoch bedeutet, dass sämtliche Aufgaben an die Hochschule übertragen
werden. Bei verschiedenen Aufgaben der Prüfungsvorsitzenden ist es sachgerecht
und effizient, wenn nur eine Person diese Aufgabe wahrnimmt, zum Beispiel
im Zusammenhang mit Rücktritten von Prüfungen oder Ordnungsverstößen
und Täuschungsversuchen. Die Ergänzung in § 33 Absatz 3 PflAPrV würde
diese Möglichkeit analog zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
eröffnen.
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...
34. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 36 Absatz 7 PflAPrV) und Nummer 3b
– neu – (§ 37 Absatz 8 PflAPrV)
In Artikel 4 sind nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b
einzufügen:
‚3a. In § 36 Absatz 7 wird die Angabe „die Prüfungsleistung“ durch die
Angabe „beide Prüfungsleistungen nach Absatz 1“ ersetzt.
3b. In § 37 Absatz 8 wird die Angabe „die Prüfungsleistung“ durch die
Angabe “beide Prüfungsleistungen nach Absatz 1“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit der Einführung der Heilkundemodule im primärqualifizierenden Studium
umfassen der mündliche Teil sowie der praktische Teil der staatlichen Prüfung
jeweils zwei Teile. Die bisherige Formulierung stellt nicht eindeutig heraus,
dass jeweils beide Prüfungen bestanden werden müssen, um den mündlichen
oder praktischen Teil der Prüfung insgesamt zu bestehen. Dies würde
beispielsweise ein Bestehen des mündlichen Teils der Prüfung ermöglichen, auch
wenn der heilkundliche Teil der Prüfung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV) nicht
bestanden wurde, die Note im anderen Teil der Prüfung (§ 36 Absatz 1 Satz 1
PflAPrV) jedoch insgesamt zum arithmetischen Mittel von mindestens der
Note 4 führt. Vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung sollten daher jeweils
beide Prüfungen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung und beide
Prüfungen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit mindestens
ausreichend bewertet werden, um den jeweiligen Teil insgesamt zu bestehen.
35. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Satz 5 – neu –
PflAPrV)
In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „findet“ die Angabe „grundsätzlich“
eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die praktische Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 kann abweichend
von Satz 1 mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt
werden.“‘
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...
Begründung:
Es ist aus den folgenden Gründen notwendig, die Option zu eröffnen, den oben
genannten Prüfungsteil im Skills Lab durchführen zu können:
In der Praxis gibt es nicht in allen Versorgungsbereichen geeignete
Patientinnen und Patienten. Im Skills Lab könnten die Szenarien zur Überprüfung der
heilkundlichen Kompetenzen optimal abgebildet werden.
Die Mehrheit der Prüfungen stört die laufenden Prozesse in den Einrichtungen
(zum Beispiel verfügt der überwiegende Anteil der Praxiseinrichtungen nicht
über adäquate Räumlichkeiten, um die erforderlichen Gespräche zwischen
Prüfling und Prüferin oder Prüfer während der Vorbereitung und nach der
Prüfung sachgemäß durchzuführen).
Der Prüfungsausschuss inklusive ärztlichen Prüferinnen und Prüfern
(Flaschenhals) könnten mehrere Prüfungen am Tag abnehmen (zeitliche
Ressourcen werden eingespart).
Die Organisation der Prüfungen würde sehr viel einfacher werden, da sie von
weniger Variablen abhängig wäre.
Die Vorbereitung der Prüfungen könnte mit einem Prüfungsvorbereitungstag
im Skills Lab optimiert werden (zwei Tage je Prüfling in der Praxis zuzüglich
Fahrtzeiten entfielen, zusätzliche Herausforderung durch Prüfungsbeginn und
kurzfristige Ersatzsuche von Patientinnen und Patienten entfällt; hohes
Potential der zeitlichen und finanziellen Ressourcenschonung).
Zudem ist auch die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
der Hebammen im Skills Lab zugelassen (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 3 HebSt-
PrV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch in der praktischen
Prüfung der heilkundlichen Kompetenzen in der Pflege ermöglicht werden
sollte.
36. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV)
In Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nur bis
zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann“ durch die Angabe „nur dann
zulässig“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 4 Absatz 2 PflAFinV sind unterschiedliche Pauschalen zulässig, wenn
sie nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der
praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgen.
Diese Regelung trägt wesentlich zu sachgerechten, angemessenen und
auskömmlichen Pauschalbudgets bei, weil bei den Verhandlungen auf die
unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rücksicht genommen werden kann. Es liegt auf der
Hand, dass bei einer kleineren Pflegeschule gemessen an der Anzahl der
Auszubildenden das Verhältnis zwischen Refinanzierung der Kosten und Auszu-
G
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...
bildenden ungünstiger ist als bei einer großen Schule mit mehreren Kursen
oder Klassen. Dennoch sind kleine Pflegeschulen unverzichtbar. Insbesondere
im Sektor Altenpflege und in ländlichen Räumen gewährleisten sie
unverzichtbare Ausbildungsangebote. Vergleichbares gilt für die Träger der praktischen
Ausbildung. Es ist ausbildungsimmanent, dass im Sektor Akutpflege in
Krankenhäusern das Verhältnis von Praxisanleitenden zu Auszubilden deutlich
günstiger ist als bei stationären Einrichtungen der Langzeitpflege oder gar bei
ambulanten Diensten. Krankenhäuser mit deutlich mehr als 20 Auszubildenden
pro Jahr können die Weiterbildungskosten für Praxisanleitende und ihren
Overhead wesentlich besser refinanzieren als zum Beispiel ein ambulanter
Dienst mit drei bis sechs Auszubildenden pro Jahr.
Diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind systemimmanent und
werden stets weiterbestehen. Deshalb sind die inhaltlichen Bestimmungen zu den
Differenzierungskriterien wie sie in § 4 Absatz 2 PflAFinV formuliert sind,
richtig und zielführend. Nicht richtig ist die zeitliche Befristung bis zum
Festsetzungsjahr 2028, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bis zum
Festsetzungsjahr 2030 verlängert wird. Denn die Unterschiede, die die
Differenzierung rechtfertigen, werden auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen. Sie
lassen sich nicht durch den Willen der Verhandlungspartner angleichen oder
eliminieren. Einheitliche Pauschalen würden bedeuten, dass ein Sektor deutlich
über- oder unterfinanziert ist je nachdem wie sich Einrichtungen anhand ihrer
Ausbildungskapazitäten refinanzieren können. Beide Varianten können aber
nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. Weder soll durch die Ausbildung Gewinn
erzielt werden, wodurch Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger ohne
sachlichen Grund belastet würden, noch kann es gewollt sein, dass sich
Schulen und Einrichtungen aus der Ausbildung verabschieden, weil sie ihre Kosten
nicht decken können.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass in einem Flächenland wie
beispielsweise Baden-Württemberg mit mehr als 200 Pflegeschulen und
wesentlich mehr Trägern der praktischen Ausbildung keine Individualbudgets
verhandelt werden können.
37. Zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 2 – neu –
PflAFinV)
Artikel 5 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen:
‚12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) <…weiter wie Vorlage…>.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der
Belegungstage mit dem Faktor 0,5 multipliziert.“‘
G
...
Begründung:
Mit der Veränderung der Bestimmung des § 12 Absatz 2 PflAFinV im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde das
Ziel verfolgt, objektive Ausbildungszuschläge mit gleichen Marktchancen für
die stationären Pflegeeinrichtungen zu generieren. Dies war zu begrüßen und
ist beizubehalten. Gleichzeitig hat die Praxis gezeigt, dass die aktuelle
Regelung zu einer im Verhältnis überproportionalen Belastung der
Tagespflegeeinrichtungen führt. Da die Belegungstage im vollstationären Sektor mit einer 24-
stündigen Versorgung nicht mit den Belegungstagen im teilstationären Bereich
mit einer in der Regel 8-stündigen Versorgung gleichzusetzen sind, wird
nunmehr vorgeschlagen, einen entsprechenden Faktor einzuführen. Der hier
vorgeschlagene Faktor entspricht zum Beispiel dem bereits in der Vergangenheit in
Nordrhein-Westfalen bestehenden Regelung im Rahmen der landesrechtlichen
Altenpflegeausbildungsumlage. Die vorgeschlagene Einführung eines Faktors
führt einerseits zu spürbaren Entlastungen in der Tagespflege und andererseits
im vollstationären Bereich lediglich zu moderaten Mehrbelastungen.
38. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 2 – neu – PflAFinV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 14 Absatz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Ausgleichszuweisung für
Pflegeschulen für die Durchführung eines Vorbereitungskurses im
Sinne von § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes pauschal das
Doppelte des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1
Satz 2 pro Schülerin und Schüler und für die Durchführung der
erforderlichen Prüfung bei Anwendung von § 11 Absatz 3 des
Pflegefachassistenzgesetzes pauschal das monatliche Ausbildungsbudget nach § 8
Absatz 1 Satz 2 pro Schülerin und Schüler.“‘
Begründung:
Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass die Kosten der Pflegeschulen
für den Vorbereitungskurs im Sinne von § 11 Absatz 2 PflFAssG,
einschließlich der Prüfungskosten auch für den praktischen Teil der Prüfung, über den
Ausgleichsfonds finanziert werden sollen. Gleichwohl bedarf es für die
Vorbereitungskurse einer klarstellenden Regelung in der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Gleiches gilt für die Prüfungen nach
vollständiger Anrechnung in den Fällen des § 11 Absatz 3 PflFAssG. Aus
verwaltungsökonomischen Erwägungen werden pauschale Lösungen
vorgeschlagen. Aufgrund der Anknüpfung an das Ausbildungsbudget werden etwaige
Anpassungen der Ausbildungspauschalen automatisch berücksichtigt.
G
...
39. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 2 Satz 3 – neu – PflAFinV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Stelle
Änderungen der Schülerzahlen bei Pflegeschulen dann, sofern
1. diese auf das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zurückzuführen
sind sowie
2. ab der sechsten Person pro Klasse, sofern die Schülerinnen und
Schüler von einer Pflegeschule aufgenommen werden, die den
Betrieb im Sinne von § 19 Absatz 3 endgültig aufgegeben hat.“‘
Begründung:
Die Praxis hat gezeigt, dass eine rechtliche Novellierung für zwei
Fallgestaltungen zweckmäßig erscheint.
Dies betrifft den Fall der Verlängerungen von Ausbildungen, sofern
Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden haben sowie den
Umstand, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Betriebsaufgabe einer
Pflegeschule im großen Umfang von anderen Schulen aufgenommen werden
müssen.
Hat eine zu prüfende Person einen oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen,
dann muss sie in der Regel vor der Wiederholungsprüfung zusätzliche
Ausbildungsanteile absolvieren. Die Dauer und den Inhalt der zusätzlichen Anteile
bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, die sich dabei an den
in den nicht bestandenen Prüfungsteilen offenbarten Defiziten orientieren wird.
Die Frage der Finanzierung ist stets nachrangig zu beurteilen, da diese sich an
der jeweiligen Entscheidung (in diesem Fall des Prüfungsvorsitzes) orientiert.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Finanzierung aus dem Ausgleichsfonds auf die
gesamte Ausbildungszeit erstreckt, also auch für den Zeitraum der
Verlängerung. Grundsätzlich verlängert sich die Ausbildung bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung. Gleichwohl können auch kurzzeitige und unterjährige
Verlängerungen auftreten. Darüber hinaus könnte auch die Möglichkeit
bestehen, dass „nur“ eine Prüfung selbst wiederholt werden muss und keine weitere
Ausbildung beim Träger oder der Schule für erforderlich gehalten wird.
Während Ausgleichszuweisungen an den Träger der praktischen Ausbildung
monatsscharf abgebildet werden können, kann bei Pflegeschulen der Fall
eintreten, dass die Pflegeschule für die Wiederholer gar keine Ausgleichszuweisung
erhält oder trotz kurzzeitiger oder unterjähriger Verlängerung die vollständige
Pauschale für ein gesamtes Jahr gezahlt wird. Daher wird eine rechtliche
Klarstellung für erforderlich gehalten.
Es wird zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflegeschulen vorzugsweise
G
...
durchgängig, zumindest aber für ein Schuljahr verlässlich refinanziert werden
sollen und dass sich die Vorhaltekosten der Schulen bei einer geringen
Veränderung der Schülerzahlen grundsätzlich nicht ändern. Die vorgeschlagene
Änderung verändert die bestehende Finanzierungssystematik grundsätzlich nicht.
Der Fall einer Schulschließung und der damit einhergehenden Umverteilung
vieler Schülerinnen und Schüler wurde jedoch nicht ausreichend
berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass eine Fortführung der Ausbildung sichergestellt
wird und auch Hemmnisse in Bezug auf die Bereitschaft zur Aufnahme vieler
Schülerinnen und Schüler vermieden werden sollten, wird eine entsprechende
rechtliche Klarstellung für erforderlich gehalten. Auch wird durch die
vorgeschlagene Regelung eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen, da einerseits die
übliche Fluktuation von Schülerinnen und Schülern (Abbrüche, Schulwechsel
in geringem Umfang) berücksichtigt wird und andererseits Schulen, die den
Betrieb endgültig aufgegeben haben, keine Ausgleichszuweisungen mehr
erhalten.
40. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – PflAFinV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei Pflegeschulen bei der
Höhe der Ausgleichszuweisungen Schülerinnen und Schüler nicht, die
eine Pflegefachkraftausbildung oder Pflegefachassistenzausbildung
vorzeitig beenden und innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten
nach Ausbildungsbeginn der vorzeitig beendeten Ausbildung bei
derselben Pflegeschule eine Pflegefachassistenzausbildung oder
Pflegefachkraftausbildung aufnehmen. Wird die Ausbildung in Teilzeitform
absolviert, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend.“‘
Begründung:
Die Finanzierungssystematik sieht vor, dass Pflegeschulen durchgängig und für
ein Schuljahr verlässlich finanziert werden. Von dieser Systematik soll durch
§ 14 Absatz 3 neu PflAFinV nicht abgewichen werden. Vielmehr wird eine
Doppelfinanzierung bei Abbrüchen innerhalb der ersten acht Monate nach
Beginn der Pflegefachkraftausbildung beziehungsweise
Pflegefachassistenzausbildung und einem anschließenden Beginn einer Pflegefachassistenz- oder
Pflegefachkraftausbildung an derselben Pflegeschule ausgeschlossen. Bei
Ausbildungen in Teilzeitform wird der Zeitraum entsprechend angepasst.
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41. Zu Artikel 5 Nummer 15 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 – neu –
PflAFinV)
Artikel 5 Nummer 15 ist durch die folgende Nummer 15 zu ersetzen:
‚15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 <…weiter wie Vorlage…>.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zuständige Stelle prüft anhand der vorgelegten Unterlagen
nach den Absätzen 1 und 2, ob die Ausgleichszuweisungen gemäß § 34
Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes zweckgebunden verwendet
wurden und setzt auf dieser Grundlage das Ergebnis der Abrechnung
der Ausgleichszuweisungen fest. Die zuständige Stelle darf
nachträgliche Änderungsmitteilungen der Träger der praktischen Ausbildung und
der Pflegeschulen nur bis zum 31. August des auf den
Finanzierungszeitraum folgenden Jahres berücksichtigen. Nicht vollständig
nachgewiesene oder nicht geltend gemachte Ausbildungskosten stehen einer
nicht zweckgebundenen Verwendung gleich und sind
zurückzufordern.“‘
Begründung:
Die Praxis hat gezeigt, dass Einrichtungen nach erfolgter und fristgerechter
Vorlage der Abrechnung im Nachgang Angaben korrigieren. Die
vorgeschlagene spezialgesetzliche Regelung wird aufgrund verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung für erforderlich und zweckmäßig gehalten. Bisher kann die
objektive Zweckverfehlung durch die zuständige Stelle aufgrund des
Verfahrensablaufs (lediglich vorgelegte Unterlagen dienen der Entscheidungsfindung)
regelmäßig nicht nachgewiesen werden, sodass eine Rückforderung wegen
nicht zweckentsprechender Verwendung über die allgemeinen Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht möglich ist. Ferner sind nachträgliche
Korrekturen der Abrechnungsmeldung, mit der weitere und ursprünglich nicht
gemeldete Ausbildungskosten geltend gemacht werden, bisher stets von der
zuständigen Stelle zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der
Finanzierungssystematik des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist es jedoch angezeigt, das
Zeitfenster für berücksichtigungsfähige Korrekturen der
Abrechnungsmeldungen zu begrenzen. Die Abrechnungsergebnisse sind gemäß § 35 PflBG bei der
Festsetzung des Finanzierungsbedarfes zu berücksichtigen.
Eine etwaige Korrektur zu Gunsten einer Einrichtung nach Festsetzung des
neuen Finanzierungsbedarfs führt aktuell zu einer Belastung der
Liquiditätsreserve, die solche Sachverhalte originär nicht abdecken soll.
G
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42. Zu Artikel 5 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 18
Absatz 2 Satz 4 PflAFinV)
Artikel 5 Nummer 17 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…>
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Umlagebetrag wird auf die Hälfte des durchschnittlichen
Umlagebetrags der Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Sektors für den im
Zeitpunkt der Betriebsaufnahme laufenden Finanzierungszeitraum von
Amts wegen festgesetzt.“‘
Begründung:
Aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Novellierung
erforderlich. Um der Finanzierungssystematik Rechnung zu tragen, bedarf es
einer Regelung, auf deren Basis gegenüber Pflegeeinrichtungen bereits im Jahr
der Aufnahme ihrer Tätigkeit Umlagebeträge festgesetzt werden können.
Andernfalls würde der Ausbildungsfonds ein etwaiges Insolvenzrisiko vollständig
alleine tragen. Die Höhe des Umlagebetrages kann durch die zuständige Stelle
sektorenscharf ermittelt werden. Mit der Festsetzung auf die Hälfte des
durchschnittlichen Umlagebetrags werden die Einrichtungen, die den Betrieb
aufgenommen haben, einerseits nicht überproportional belastet und andererseits die
Teilnahmepflicht an der Finanzierung des Ausbildungsfonds gewahrt.
43. Zu Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa – neu – (Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Abschnitt A Nummer 4.1 PflAFinV)
Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nummer 4.1 wird in der zweiten Spalte nach der
Angabe „Sekretariat“ die Angabe „und Schulsozialarbeit“ eingefügt.
bb) In Abschnitt B Nummer 1.2 wird < … weiter wie Vorlage … >‘
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G
...
Begründung:
Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Pflege werden auch
ausbildungserfolgssichernde Rahmenbedingungen für Auszubildende in der
Pflegefachassistenz benötigt. Sowohl das Erreichen des Ausbildungsziels, als auch
die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung, sind hierfür unabdingbar.
Darüber hinaus spielen die Überführung in ein Arbeitsverhältnis und das Bestehen
am Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle.
In der Vergangenheit wurde deutlich, dass Auszubildende im Hilfs- und
Assistenzbereich vermehrt sozialpädagogische Unterstützung benötigen, da die
Ausbildung im Assistenzbereich vorrangig von jungen Menschen begonnen wird,
die zum Beispiel keinen oder einen geringen Bildungsabschluss haben,
aufgrund eines Migrationshintergrundes über mangelnde Sprachkenntnisse
verfügen, aufgrund ihres Alters eingeschränkt mobil sind oder aufgrund weiterer
persönlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Aspekte vor Herausforderungen
stehen, die sie die Ausbildung häufiger abbrechen lassen. Die Abbruchquoten
in den Hilfs- und Assistenzausbildungen liegen derweil höher als bei den
Ausbildungen zur Pflegefachkraft.
Es bedarf demnach einer Ergänzung der zu finanzierenden Personalkosten um
den Tatbestand der Schulsozialarbeit. Durch gezielte sozialpädagogische
Begleitung soll die Ausbildung flankiert und damit der Ausbildungserfolg
gesichert werden, insbesondere kann somit zum Beispiel eine bessere Bewältigung
der berufstheoretischen Anforderungen sichergestellt, die Stärkung der sozialen
Kompetenzen erreicht, der Abbau von Verhaltensdefiziten unterstützt und eine
bessere Bewältigung persönlicher Herausforderungen vorangetrieben werden.
Die Unterstützung führt überdies zur Entlastung und Unterstützung der
Auszubildenden, der Lehrkräfte und der Praxisanleiter.
Das Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Sicherung des
Ausbildungsabschlusses.
44. Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III)
Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. In § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „zwei Jahren“ durch
die Angabe „achtzehn Monate“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 131a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ermöglicht der
Arbeitsagentur, für ausgewählte, abschließend aufgezählte
Weiterbildungsmaßnahmen vom Bildungsgutscheinverfahren abzusehen und stattdessen Träger im
Wege eines Vergabeverfahrens mit deren Durchführung zu beauftragen.
Voraussetzung für die Vergabe nach § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III
ist, dass die Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81
Absatz 3a SGB III und einem Berufsabschluss führt, für den nach bundes- oder
AIS
...
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren festgelegt ist und die den Anforderungen des § 180 Absatz 4 SGB III
entsprechen.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Pflegefachassistenzgesetzes wird ein
eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als
Heilberuf im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz
geschaffen. Die neue Ausbildung löst die bisherigen landesrechtlich geregelten
Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem Bereich ab. Die Ausbildung
dauert in Vollzeit 18 Monate (vergleiche § 5 Absatz 1 PflFAssG-E).
Um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz im Rahmen des § 131a SGB III
fördern zu können, ist eine Anpassung der Nummer 2 erforderlich, da nach
derzeit geltendem Recht eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist. Aufgrund der gesellschaftlichen
Relevanz des Berufes der Pflegefachassistenz und der hohen Nachfrage nach
Pflegefachassistenzkräften ist es zur Sicherung einer adäquaten
Personalausstattung in den Einrichtungen angezeigt, diese Änderung vorzunehmen.
45. Zu Artikel 6a – neu – (§ 71 Absatz 5 – neu – SGB X)
Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 71 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, sofern sie im
Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der
zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes liegenden Aufgaben
nach § 34 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist.“‘
Begründung:
Nach § 34 Absatz 5 PflBG haben die die Träger der praktischen Ausbildung
und die Pflegeschulen über die Verwendung der erhaltenen
Ausgleichzuweisungen Rechnung zu legen. Dabei kann die zuständige Stelle vom Träger der
praktischen Ausbildung Nachweise für die Festsetzung des Ausbildungsbud-
G
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gets und zur Berechnung der Ausgleichzuweisung erforderlichen Nachweise
verlangen. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage der Ausbildungsverträge.
Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung werden mit Aufschlag der
sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge durch die zuständige Stelle
ausgezahlt. Im Rahmen der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass nicht alle Träger
der praktischen Ausbildung der Abrechnungspflicht nachkommen. Die hier
geschaffene Übermittlungsbefugnis ermöglicht der zuständigen Stelle im
Einzelfall beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Abgleich zwischen den
ihr gemeldeten Ausbildungsverhältnissen und den tatsächlich geleisteten
Entgelten. Hierdurch können unvollständige oder unrichtige Meldungen
aufgedeckt und etwaige Überzahlungen zurückgefordert werden. Ziel muss es sein,
dass die zuständige Stelle die zweckmäßige Verwendung der
Ausgleichszuweisungen jederzeit und im Zweifel auch von Amts wegen sicherstellen kann.
46. Zu Artikel 13a – neu – (§ 18 Absatz 2 Nummer 2, § 37 und § 43 ATA-OTA-
APrV
Nach Artikel 13 ist der folgende Artikel 13a einzufügen:
‚Artikel 13a
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch
Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahreszeugnisse“ die
Angabe „für den jeweiligen Ausbildungsteil“ eingefügt.
2. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
„Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im
mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die
gesamte Prüfungsleistung jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet
worden sind.“
3. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im
praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesam-
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te Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.“‘
Folgeänderung:
In Artikel 12 Absatz 3 ist die Angabe „Buchstabe c und Artikel 9“ durch die
Angabe „Buchstabe c, Artikel 9 und Artikel 11a“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Anpassung von § 18 ATA-OTA-APrV ist für die Prüfungszulassung
die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nicht insgesamt, sondern für den
jeweiligen Ausbildungsteil mindestens mit „ausreichend“ zu bewerten. Dadurch
soll verhindert werden, dass eine ungenügende Note in einem der
Ausbildungsteile durch eine gute Note in einem anderen Ausbildungsteil
ausgeglichen werden kann. Diese Regelung ist notwendig, da die Durchschnittsnoten
der Jahreszeugnisse für die Berechnung der Vornoten des jeweiligen
Prüfungsteils nach § 26 ATA-OTA-APrV wieder in einzelne Noten aufgetrennt werden.
Ohne diese Regelung könnte eine ungenügende Vornote durch die
Einberechnung mit 25 Prozent in die Gesamtnote der mündlichen und praktischen
Prüfung gemäß § 36 Absatz 3 und § 42 Absatz 3 ATA-OTA-APrV zu einem
Nichtbestehen des jeweiligen Prüfungsteils führen, obwohl die im mündlichen
oder praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit
ausreichend gewertet wurde. Ebenfalls wäre es ohne die Klarstellung möglich, dass
durch eine ungenügende Vornote die schriftliche Prüfung als Nichtbestanden
gilt, obwohl der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 ATA-OTA-
APrV bestanden worden ist. Die staatliche Prüfung ist gemäß § 46 ATA-OTA-
APrV erst bestanden, wenn die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils
mindestens ausreichend beträgt. Da die Aufsichtsarbeiten jedoch als bestanden
gewertet wurden, sieht die aktuelle ATA-OTA-APrV in diesem Fall keine
Wiederholungsmöglichkeit des schriftlichen Prüfungsteil vor. Dies ist zu
korrigieren durch das Erfordernis einer mit mindestens „ausreichend“ gewerteten
Vornote.
Nach dem Wortlaut der aktuellen ATA-OTA-APrV ist gemäß §§ 36 und 37 für
den mündlichen Teil sowie gemäß §§ 42 und 43 für den praktischen Teil die
jeweilige Vornote unmittelbar in die Berechnung des Prüfungsergebnisses
einbezogen werden. Dadurch ist es auch möglich, eine mangelhafte
Prüfungsleistung mit einer guten Vornote auszugleichen. Um diese Problematik zu lösen,
wird vorgeschlagen, das Bestehen des mündlichen sowie praktischen Teils der
staatlichen Prüfung durch Anpassungen in §§ 37 und 43 ATA-OTA-APrV –
ähnlich wie für den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 31 ATA-OTA-APrV –
an das Bestehen der in den jeweiligen Prüfungen erbrachten Leistungen zu
knüpfen.
B
47. Der Ausschuss für Frauen und Jugend,
der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Der Ausschuss für Familie und Senioren hat von einer Empfehlung an das
Plenum abgesehen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (Empfehlungen der Ausschüsse)