Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
Text
Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5905
21. Wahlperiode 12.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Udo Theodor Hemmelgarn und der
Fraktion der AfD
Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen
Diese Kleine Anfrage basiert auf der Frage 42 der Fragen zur Fragestunde vom
3. Dezember 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2980, die nach Auffassung
der Fragesteller unzureichend vom Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet worden ist (siehe
Plenarprotokoll 21/46, S. 5379 B).
Die explizite Formulierung von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG),
dass Anlagen „[…] zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität […]“ durch
Kernspaltung keine Genehmigung erteilt wird, impliziert bei den Fragestellern,
dass nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Veräußerungsgut in
Verkehr bringen, unter § 7 Absatz 1 Satz 2 AtG fallen und davon betroffen sind.
Es ist also nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob eine kommerzielle
Veräußerung von Energie in den Formen kinetisch, potenziell, chemisch,
thermisch, als Strahlung oder als spaltbares Material zur Erteilung einer
Genehmigung führen kann, sofern die sonstigen dafür notwendigen Anforderungen
erfüllt werden (bitte die Fragen trotz dortiger Verkürzung so interpretieren).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Dampf bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
2. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Wärme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
3. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
mechanischer Energie bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen
vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte
erläutern)?
4. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Wasserstoff bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
5. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Kohlenwasserstoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen
vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte
erläutern)?
6. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Druckluft bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
7. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Speicherwasser bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten
des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
8. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
energetischer Strahlung bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen
vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte
erläutern)?
9. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
zur Kernspaltung nutzbaren Stoffen bei Erfüllung entsprechender
Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der
zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu
erteilen (bitte erläutern)?
10. Ab welchem Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie gilt nach
Auffassung der Bundesregierung eine Anlage als „Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität“, wenn beispielsweise ein Reaktor primär Energie erzeugte,
um Wasserstoff zu produzieren, die dabei anfallende Abwärme aber
Turbinen antreibt?
11. Inwiefern wäre es nach Definition der Bundesregierung eine
„gewerbliche“ Produktion von Elektrizität im Sinne des § 7 AtG, wenn eine auf
Spaltung von Kernbrennstoffen basierende Anlage zur Energieerzeugung
lediglich zur Eigenversorgung eines geschlossenen Industriestandorts
(ohne Netzeinspeisung) eingesetzt wird?
Berlin, den 5. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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