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Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

dip / drucksache 12.05.2026 · WP 21 · 21/5905 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen Deutscher Bundestag Drucksache 21/5905 21. Wahlperiode 12.05.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen Diese Kleine Anfrage basiert auf der Frage 42 der Fragen zur Fragestunde vom 3. Dezember 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2980, die nach Auffassung der Fragesteller unzureichend vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet worden ist (siehe Plenarprotokoll 21/46, S. 5379 B). Die explizite Formulierung von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG), dass Anlagen „[…] zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität […]“ durch Kernspaltung keine Genehmigung erteilt wird, impliziert bei den Fragestellern, dass nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Veräußerungsgut in Verkehr bringen, unter § 7 Absatz 1 Satz 2 AtG fallen und davon betroffen sind. Es ist also nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob eine kommerzielle Veräußerung von Energie in den Formen kinetisch, potenziell, chemisch, thermisch, als Strahlung oder als spaltbares Material zur Erteilung einer Genehmigung führen kann, sofern die sonstigen dafür notwendigen Anforderungen erfüllt werden (bitte die Fragen trotz dortiger Verkürzung so interpretieren). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Dampf bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  2. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wärme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  3. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von mechanischer Energie bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  4. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wasserstoff bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  5. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Kohlenwasserstoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  6. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Druckluft bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  7. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Speicherwasser bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  8. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von energetischer Strahlung bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  9. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von zur Kernspaltung nutzbaren Stoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)? 10. Ab welchem Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie gilt nach Auffassung der Bundesregierung eine Anlage als „Anlage zur Erzeugung von Elektrizität“, wenn beispielsweise ein Reaktor primär Energie erzeugte, um Wasserstoff zu produzieren, die dabei anfallende Abwärme aber Turbinen antreibt? 11. Inwiefern wäre es nach Definition der Bundesregierung eine „gewerbliche“ Produktion von Elektrizität im Sinne des § 7 AtG, wenn eine auf Spaltung von Kernbrennstoffen basierende Anlage zur Energieerzeugung lediglich zur Eigenversorgung eines geschlossenen Industriestandorts (ohne Netzeinspeisung) eingesetzt wird? Berlin, den 5. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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