Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Antwort zu Drs. 21/5905)
Text
Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Antwort zu Drs. 21/5905)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6141
21. Wahlperiode 18.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Udo Theodor
Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5905 –
Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Diese Kleine Anfrage basiert auf der Frage 42 der Fragen zur Fragestunde
vom 3. Dezember 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2980, die nach
Auffassung der Fragesteller unzureichend vom Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet worden ist (siehe
Plenarprotokoll 21/46, S. 5379 B).
Die explizite Formulierung von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG),
dass Anlagen „[…] zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität […]“ durch
Kernspaltung keine Genehmigung erteilt wird, impliziert bei den
Fragestellern, dass nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Veräußerungsgut in
Verkehr bringen, unter § 7 Absatz 1 Satz 2 AtG fallen und davon betroffen
sind.
Es ist also nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob eine kommerzielle
Veräußerung von Energie in den Formen kinetisch, potenziell, chemisch,
thermisch, als Strahlung oder als spaltbares Material zur Erteilung einer
Genehmigung führen kann, sofern die sonstigen dafür notwendigen Anforderungen
erfüllt werden (bitte die Fragen trotz dortiger Verkürzung so interpretieren).
1. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Dampf bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
2. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Wärme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des
zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden
oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von mechanischer Energie bei Erfüllung entsprechender
Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen
(bitte erläutern)?
4. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Wasserstoff bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten
des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
5. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Kohlenwasserstoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen
vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen
(bitte erläutern)?
6. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Druckluft bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten
des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
7. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Speicherwasser bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen
vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte
erläutern)?
8. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von energetischer Strahlung bei Erfüllung entsprechender
Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen
Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen
(bitte erläutern)?
9. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7
Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von zur Kernspaltung nutzbaren Stoffen bei Erfüllung entsprechender
Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw.
der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die
Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?
Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Ein ausdrückliches Genehmigungsverbot besteht im Atomgesetz für die
Errichtung oder den Betrieb von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität. Die Errichtung und der Betrieb anderer Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen bedürfen der Genehmigung. Das Atomgesetz verfolgt
ausdrücklich den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der
Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen.
Der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ist im
Atomgesetz daher stets zu beachten. Das gilt auch im Rahmen der
Genehmigungserteilung für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Spaltung
von Kernbrennstoffen.
10. Ab welchem Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie gilt nach
Auffassung der Bundesregierung eine Anlage als „Anlage zur Erzeugung
von Elektrizität“, wenn beispielsweise ein Reaktor primär Energie
erzeugte, um Wasserstoff zu produzieren, die dabei anfallende Abwärme
aber Turbinen antreibt?
§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes regelt, dass für die Errichtung oder den
Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität keine Genehmigungen erteilt werden dürfen. Dieses
Genehmigungsverbot gilt nicht erst ab einem bestimmten „Anteil von
Elektrizität an der Gesamtenergie“.
11. Inwiefern wäre es nach Definition der Bundesregierung eine
„gewerbliche“ Produktion von Elektrizität im Sinne des § 7 AtG, wenn eine auf
Spaltung von Kernbrennstoffen basierende Anlage zur Energieerzeugung
lediglich zur Eigenversorgung eines geschlossenen Industriestandorts
(ohne Netzeinspeisung) eingesetzt wird?
Eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Elektrizitätserzeugung setzt nicht voraus, dass eine Einspeisung der erzeugten Energie in
das öffentliche Stromnetz erfolgt. Auch eine Nutzung der erzeugten Elektrizität
zur Eigenversorgung erhöht durch Kosteneinsparungen den Gewinn des die
Elektrizität nutzenden Unternehmens und erfüllt damit das Merkmal der
Gewerblichkeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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