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Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Antwort zu Drs. 21/5905)

dip / drucksache 18.05.2026 · WP 21 · 21/6141 · Antwort · Original ↗

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Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Antwort zu Drs. 21/5905) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6141 21. Wahlperiode 18.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5905 – Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Diese Kleine Anfrage basiert auf der Frage 42 der Fragen zur Fragestunde vom 3. Dezember 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2980, die nach Auffassung der Fragesteller unzureichend vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantwortet worden ist (siehe Plenarprotokoll 21/46, S. 5379 B). Die explizite Formulierung von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG), dass Anlagen „[…] zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität […]“ durch Kernspaltung keine Genehmigung erteilt wird, impliziert bei den Fragestellern, dass nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Veräußerungsgut in Verkehr bringen, unter § 7 Absatz 1 Satz 2 AtG fallen und davon betroffen sind. Es ist also nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob eine kommerzielle Veräußerung von Energie in den Formen kinetisch, potenziell, chemisch, thermisch, als Strahlung oder als spaltbares Material zur Erteilung einer Genehmigung führen kann, sofern die sonstigen dafür notwendigen Anforderungen erfüllt werden (bitte die Fragen trotz dortiger Verkürzung so interpretieren).  1. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Dampf bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  2. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wärme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von mechanischer Energie bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  4. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Wasserstoff bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  5. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Kohlenwasserstoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  6. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Druckluft bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  7. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Speicherwasser bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  8. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von energetischer Strahlung bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)?  9. Sieht die Bundesregierung die juristischen Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 AtG als gegeben an, um der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von zur Kernspaltung nutzbaren Stoffen bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vonseiten des zuständigen Bundesministeriums bzw. der zuständigen Bundesbehörden oder Landesbehörden die Genehmigung zu erteilen (bitte erläutern)? Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Ein ausdrückliches Genehmigungsverbot besteht im Atomgesetz für die Errichtung oder den Betrieb von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Die Errichtung und der Betrieb anderer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen bedürfen der Genehmigung. Das Atomgesetz verfolgt ausdrücklich den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ist im Atomgesetz daher stets zu beachten. Das gilt auch im Rahmen der Genehmigungserteilung für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen. 10. Ab welchem Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie gilt nach Auffassung der Bundesregierung eine Anlage als „Anlage zur Erzeugung von Elektrizität“, wenn beispielsweise ein Reaktor primär Energie erzeugte, um Wasserstoff zu produzieren, die dabei anfallende Abwärme aber Turbinen antreibt? § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes regelt, dass für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität keine Genehmigungen erteilt werden dürfen. Dieses Genehmigungsverbot gilt nicht erst ab einem bestimmten „Anteil von Elektrizität an der Gesamtenergie“. 11. Inwiefern wäre es nach Definition der Bundesregierung eine „gewerbliche“ Produktion von Elektrizität im Sinne des § 7 AtG, wenn eine auf Spaltung von Kernbrennstoffen basierende Anlage zur Energieerzeugung lediglich zur Eigenversorgung eines geschlossenen Industriestandorts (ohne Netzeinspeisung) eingesetzt wird? Eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Elektrizitätserzeugung setzt nicht voraus, dass eine Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Stromnetz erfolgt. Auch eine Nutzung der erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung erhöht durch Kosteneinsparungen den Gewinn des die Elektrizität nutzenden Unternehmens und erfüllt damit das Merkmal der Gewerblichkeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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