Bericht der Bundesregierung für die 10. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026
Text
Bericht der Bundesregierung für die 10. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/698
21. Wahlperiode 25.06.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung für die 10. Überprüfungstagung zum
Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026
Inhal tsverzeichnis
Seite
Einführung.................................................................................................... 14
Zusammenfassung ........................................................................................ 16
6 Vorhandene Kernanlagen ..................................................... 19
Überblick zu den Kernanlagen ................................................. 19
Verfügbarkeit der Kernanlagen ................................................ 22
Forschungsreaktoren ................................................................ 23
Weitere kerntechnische Einrichtungen .................................... 26
Überblick über wichtige Sicherheitsthemen
einschließlich ausgewählter Ereignisse .................................... 27
Sicherheitstechnische Empfehlungen der Reaktor-
Sicherheitskommission (RSK) ................................................. 28
Programme und Maßnahmen für eine kontinuierliche
Verbesserung der Sicherheit .................................................... 28
Forschung zur Sicherheit der Kernanlagen .............................. 29
Aktivitäten des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschútz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMUKN) ................................................................................ 30
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“ ........ 30
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 25. Juni 2025.
Seite
7 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug .............................. 31
7 (1) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug .............................. 31
Das System der atom- und strahlenschutzrechtlichen
Regulierung in Deutschland ..................................................... 31
Verfassungsrechtlicher Rahmen............................................... 31
7 (2i) Sicherheitsvorschriften und -regelungen ............................. 32
Innerstaatliche Sicherheitsvorschriften und -regelungen ......... 32
7 (2ii) Genehmigungssystem............................................................. 42
Allgemeine Bestimmungen ...................................................... 42
Atomrechtliche Genehmigungsverfahren ................................ 43
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) .................................... 44
Genehmigungsentscheidung .................................................... 45
7 (2iii) Behördliche Prüfung und Beurteilung (Aufsicht) ............... 45
7 (2iv) Durchsetzung von Vorschriften und Bestimmungen .......... 47
Durchsetzung mittels aufsichtlicher Anordnungen,
insbesondere in Eilfällen .......................................................... 47
Durchsetzung mittels Änderung oder Widerruf der
Genehmigung ........................................................................... 47
Verfolgung von Verstößen gegen atomrechtliche
Vorschriften ............................................................................. 47
Erfahrungen .............................................................................. 48
8 Staatliche Stelle ...................................................................... 49
8 (1) Behörden, Gremien und Organisationen ............................. 49
Zusammensetzung der staatlichen Stelle ................................. 49
Verteilung der Zuständigkeiten der staatlichen Stelle .............. 50
Gemeinsames Verständnis der regulatorischen
atomrechtlichen Aufsicht ......................................................... 53
Zusammenarbeit der Bundes- und Landesbehörden (staatliche
Stelle) – Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) .......... 53
Organisation und personelle Ausstattung der Behörden
des Bundes und der Länder ...................................................... 54
Kompetenz der Mitarbeitenden der staatlichen Stelle .............. 57
Finanzielle Ressourcen ............................................................ 60
Managementsysteme ................................................................ 61
Unterstützung durch Bundesämter,
Beratungskommissionen und Sachverständige ........................ 62
Integrated Regulatory Review Service (IRRS) Mission 2019
und Follow-Up 2023 ................................................................ 64
8 (2) Aufgabentrennung bei Überwachung und Nutzung
der Atomenergie ..................................................................... 64
Verwirklichung in Deutschland ............................................... 65
Berichterstattung der staatlichen Stelle .................................... 65
Seite
9 Verantwortung des Genehmigungsinhabers ....................... 67
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 67
Umsetzung und Maßnahmen der Genehmigungsinhaber ........ 68
Behördliche Überprüfung ........................................................ 70
10 Vorrang der Sicherheit .......................................................... 72
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 72
Umsetzung und Maßnahmen des Genehmigungsinhabers ....... 73
Behördliche Überprüfung ........................................................ 74
Interne Maßnahmen der Behörden zum Vorrang der
Sicherheit ................................................................................. 76
11 Finanzmittel und Personal .................................................... 78
11 (1) Finanzmittel – gesetzliche und regulatorische
Anforderungen ....................................................................... 78
Behördliche Überprüfung ........................................................ 79
11 (2) Personal und Personalqualifikation ..................................... 80
Verantwortliches Personal ....................................................... 81
Sonstiges Personal ................................................................... 81
Simulatoren .............................................................................. 82
Wissenserhalt ........................................................................... 82
Aufsicht .................................................................................... 82
12 Menschliche Faktoren............................................................ 84
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 84
Berücksichtigung menschlicher und organisatorischer
Faktoren in der Auslegung und bei der Änderung von
Kernanlagen ............................................................................. 86
Gestaltung des Erfahrungsrückflusses bezüglich
menschlicher und organisatorischer Faktoren .......................... 87
Selbstbewertung von Management und Organisation der
Genehmigungsinhaber ............................................................. 88
Behördliche Überprüfung ........................................................ 88
13 Qualitätssicherung ................................................................. 90
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 90
Elemente des integrierten Managementsystems (IMS) ............ 91
Behördliche Überprüfung ........................................................ 92
Langfristige Gewährleistung der Produktqualität .................... 93
Seite
14 Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit....................... 94
14 (i) Bewertung der Sicherheit ...................................................... 94
Anforderungen an Sicherheitsbewertungen in
Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren .................................. 94
Sicherheitsbewertungen im Aufsichtsverfahren....................... 96
Zehnjährliche Sicherheitsüberprüfung (SÜ) ............................ 97
Durchgeführte Sicherheitsbewertungen ................................... 98
Durchgeführte Nachrüstungen und Verbesserungen
sowie laufende Aktivitäten ....................................................... 99
Behördliche Überprüfung ........................................................ 99
14 (ii) Nachprüfung der Sicherheit .................................................. 100
Regulatorische Anforderungen ................................................ 100
Regelmäßige Sicherheitsnachweise des
Genehmigungsinhabers ............................................................ 100
Alterungsmanagement ............................................................. 101
Maßnahmen für interne Überprüfungen der
Genehmigungsinhaber ............................................................. 102
Überprüfungen im Rahmen der staatlichen Aufsicht ............... 102
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety ......... “ 105
15 Strahlenschutz ........................................................................ 106
Überblick zum Regelwerk ....................................................... 106
Regulatorische Grundlagen ...................................................... 106
Ergebnisse der Umsetzung der
Strahlenschutzmaßnahmen durch den
Genehmigungsinhaber ............................................................. 114
Fortschritte und Veränderungen ............................................... 120
16 Notfallvorsorge ....................................................................... 121
Struktur des rechtlichen und administrativen Rahmens
für die Notfallvorsorge ............................................................. 121
16 (1) Notfallvorsorge, Notfallpläne ................................................ 122
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 122
Aufgaben und Zuständigkeiten ................................................ 124
Alarmierung und Notfallpläne ................................................. 127
Lagebeurteilung ....................................................................... 129
Maßnahmen außerhalb der Anlage .......................................... 131
Maßnahmen innerhalb der Anlage ........................................... 136
Übungen ................................................................................... 136
Behördliche Überprüfung ........................................................ 139
16 (2) Information der Bevölkerung und der
Nachbarstaaten ...................................................................... 139
Information der Bevölkerung ................................................... 139
Seite
Information der Bevölkerung im Rahmen der
Notfallvorsorge ........................................................................ 139
Information der Bevölkerung im Notfall ................................. 139
Information der Nachbarstaaten ............................................... 140
16 (3) Notfallvorsorge bei Vertragsparteien ohne
Kernanlagen ........................................................................... 141
Fortschritte und Veränderungen seit 2022 ............................... 141
17 Standortwahl .......................................................................... 143
17 (i) Standortbewertung ................................................................ 143
Vorgehensweisen und Kriterien bei der Standortwahl ............. 143
Auslegung gegen zivilisatorische und naturbedingte
Einwirkungen von außen ......................................................... 144
Behördliche Maßnahmen ......................................................... 146
17 (ii) Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen der
Anlage auf die Umgebung ..................................................... 147
Konventionelle Auswirkungen der Anlage auf die
Umgebung ................................................................................ 147
Radiologische Auswirkungen beim Betrieb der Anlage
und bei Störfällen ..................................................................... 148
Umsetzung der Anforderungen im atomrechtlichen
Genehmigungsverfahren .......................................................... 148
17 (iii) Neubewertung der standortspezifischen
Gegebenheiten ........................................................................ 148
Maßnahmen zur Neubewertung ............................................... 148
Behördliche Bewertungen und Aktivitäten .............................. 149
17 (iv) Konsultationen mit Nachbarstaaten ..................................... 149
Internationale Abkommen und europäisches Recht ................. 149
Bilaterale Abkommen mit Nachbarstaaten .............................. 149
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“ ........ 150
18 Auslegung und Bau ................................................................ 151
18 (i) Umsetzung des gestaffelten Sicherheitskonzepts ................. 151
Überblick.................................................................................. 151
Umsetzung ............................................................................... 151
Verbesserungen in der Anlagentechnik aufgrund
deterministischer und probabilistischer Bewertungen
seit 2022 ................................................................................... 154
Behördliche Überprüfungen und Überwachung ...................... 154
18 (ii) Eignung und Bewährung der eingesetzten
Technologien ........................................................................... 155
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen für den
Einsatz von betriebsbewährten oder ausreichend
geprüften Technologien ........................................................... 155
Seite
Maßnahmen zur Einführung bewährter Technologien ............. 155
Analysen, Tests und experimentelle Methoden für die
Qualifizierung eingesetzter Technik und neuer
Technologien ............................................................................ 156
Behördliche Überprüfungen und Überwachung ...................... 156
18 (iii) Auslegung für einen zuverlässigen, stabilen und
einfach zu handhabenden Betrieb der Anlage ..................... 157
Überblick über die regulatorischen Grundlagen ...................... 157
Personalqualifikation ............................................................... 157
Integritätskonzept ..................................................................... 157
Von den Genehmigungsinhabern eingeführte
Maßnahmen und technische Verbesserungen .......................... 158
Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden .................................. 158
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“ ........ 158
19 Betrieb ..................................................................................... 159
19 (i) Erstgenehmigung ................................................................... 159
Sicherheitsanalyse .................................................................... 160
Inbetriebsetzungsprogramm ..................................................... 160
Begleitende Kontrolle bei der Errichtung ................................ 160
Behördliche Aufsicht ............................................................... 160
19 (ii) Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs .......... 160
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen ....................... 160
Festlegung von Grenzwerten und Bedingungen ...................... 161
Überprüfung und Überarbeitung von Grenzwerten und
Bedingungen ............................................................................ 161
Behördliche Aufsicht ............................................................... 161
19 (iii) Verfahren für Betrieb, Instandhaltung und
Prüfungen ............................................................................... 161
Verfahren für den Betrieb ........................................................ 161
Behördliche Aufsicht ............................................................... 163
19 (iv) Vorgehensweisen bei betrieblichen Ereignissen und
Störfällen ................................................................................. 163
Rechtliche und regulatorische Anforderungen ......................... 163
Unterstellte Ereignisse: Störungen, Störfälle und
Notfälle .................................................................................... 164
Behördliche Aufsicht ............................................................... 165
19 (v) Ingenieurtechnische und technische Unterstützung ........... 165
Interne technische Unterstützung ............................................. 165
Externe technische Unterstützung ............................................ 165
Behördliche Aufsicht ............................................................... 165
Seite
19 (vi) Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen ................. 166
Rechtliche und regulatorische Anforderungen ......................... 166
Meldekategorien ...................................................................... 166
Ereignisstatistiken .................................................................... 167
INES-Einstufung ...................................................................... 169
Behördliche Aufsicht ............................................................... 169
19 (vii) Austausch von Betriebserfahrung ........................................ 169
Auswertung der Betriebserfahrung durch die
Genehmigungsinhaber ............................................................. 170
Nationale und internationale Auswertung der
Betriebserfahrung im Auftrag des BMUKN ............................ 170
Erfahrungsaustausch ................................................................ 171
Internationale Datenbanken ..................................................... 172
Behördliche Aufsicht ............................................................... 172
Behördliche Programme zum Erfahrungsaustausch ................ 173
19 (viii) Behandlung bestrahlter Brennelemente und
radioaktiver Abfälle ............................................................... 173
Lagerung bestrahlter Brennelemente ....................................... 174
Behandlung, Konditionierung und Beseitigung
radioaktiver Abfälle ................................................................. 175
Minimierung der Abfallmenge ................................................. 175
Entsorgung ............................................................................... 175
Freigabe.................................................................................... 175
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“ ........ 176
Anhang 1: Kernanlagen sowie Versuchs- und
Demonstrationsreaktoren ...................................................... 177
Anhang 2: Forschungsreaktoren ............................................................. 181
Anhang 3: Sicherheitstechnische Auslegungsmerkmale,
DWR und SWR ...................................................................... 186
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 6-1 Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens zur
Stromerzeugung in Deutschland .................................... 21
Abbildung 6-2 Forschungsreaktoren in Deutschland ............................. 25
Abbildung 7-1 Nationale Regelwerkspyramide ..................................... 33
Abbildung 8-1 Aufbau der staatlichen Stelle ......................................... 49
Abbildung 8-2 Struktur Länderausschuss für Atomkernenergie ............ 54
Abbildung 8-3 Organisation der Abteilung S im BMUKN ................... 55
Abbildung 8-5 Prinzipielle Organisation einer Abteilung eines
Landesministeriums für die Überwachung der
Kernanlagen ................................................................... 56
Abbildung 15-1 Beispiel für die Ermittlung der
Umweltradioaktivität auf Grundlage von Gamma-
Ortsdosisleistungsmessungen ........................................ 114
Abbildung 15-2 Mittlere Jahreskollektivdosen beruflich exponierter
Personen der in Betrieb und Nachbetrieb befindlichen
Kernanlagen pro Jahr und Anlage .................................. 115
Abbildung 15-3 Jährliche mittlere Ableitung radioaktiver Stoffe
der in Betrieb befindlichen DWR und SWR mit
der Fortluft ..................................................................... 116
Abbildung 15-4 Jährliche mittlere Ableitung radioaktiver Stoffe
der in Betrieb befindlichen DWR und SWR mit
dem Abwasser ................................................................ 117
Abbildung 15-5 Exposition im Jahr 2023 in der Umgebung der in
Betrieb befindlichen Kernanlagen durch
Ableitungen mit der Fortluft .......................................... 118
Abbildung 15-6 Mittlere Exposition in der Umgebung der in
Betrieb befindlichen Kernanlagen durch
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft ........... 118
Abbildung 15-7 Exposition im Jahr 2023 in der Umgebung der in
Betrieb befindlichen Kernanlagen durch
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem
Abwasser........................................................................ 119
Abbildung 16-1 Struktur der Notfallvorsorge für Notfälle im
Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen und
Einrichtungen ................................................................. 122
Abbildung 16-2 Organisation der Notfallvorsorge .................................. 125
Abbildung 16-3 Einsatzgebiete der Mess- und Probenahmedienste ........ 131
Abbildung 19-1 Meldepflichtige Ereignisse aus Kernanlagen zur
Stromerzeugung nach Art des Auftretens ...................... 168
Abbildung 19-2 Meldepflichtige Ereignisse aus Kernanlagen zur
Stromerzeugung nach Betriebszuständen und
Auswirkungen auf den Betrieb (Leistungsbetrieb,
An- und Abfahren) ......................................................... 169
Abbildung 19-3 Mittlere Anzahl ungeplanter
Reaktorschnellabschaltungen pro Anlage und Jahr ....... 169
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 6-1 Mittlere Verfügbarkeiten der deutschen
Kernanlagen ................................................................... 23
Tabelle 7-1 Rechtsverordnungen zu Schutz- und
Vorsorgemaßnahmen bei Kernanlagen .......................... 36
Tabelle 8-1 Zuordnung der regulatorischen Funktionen zu den
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
von Bund und Ländern .................................................. 51
Tabelle 8-2 Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
der Länder mit Kernanlagen im Sinne des
Übereinkommens ........................................................... 53
Tabelle 15-1 Grenz- und Referenzwerte für Körperdosen nach
StrlSchG und StrlSchV .................................................. 107
Tabelle 16-1 Dosiswerte für frühe Schutzmaßnahmen ....................... 133
Tabelle 16-2 Planungsradien für frühe Schutzmaßnahmen in
der Umgebung von Kernanlagen ................................... 134
Tabelle 19-1 Anzahl meldepflichtiger Ereignisse pro Jahr aus
Kernanlagen zur Stromerzeugung nach
Meldekategorien ............................................................ 167
Tabelle 19-2 Standortzwischenlager (SZL) für bestrahlte
Brennelemente ............................................................... 174
Abkürzungsverzeichnis
ALARA As Low As Reasonably Achievable
AtG Atomgesetz
AtGÄndG Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
AtSKostV Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtVfV Atomrechtliche Verfahrensverordnung
ATWS Anticipated Transient Without Scram
AVT All Volatile Treatment
AVR Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
BASE Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (früher BfE)
BBK Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
BE Brennelement(e)
BfE Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (heute BASE)
BfS Bundesamt für Strahlenschutz
BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
BGZ Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung mbH
BHB Betriebshandbuch
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
(bis Mai 2025)
BMFTR Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(seit Mai 2025)
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Juni 1986 bis Dezember 2013 und März 2018 bis Dezember 2021)
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(Dezember 2013 bis März 2018)
BMUKN Bundesministerium für Umwelt, Klimachutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(seit Mai 2025)
BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (Dezember 2021 bis Mai 2025)
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (heute BMWK)
BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (früher BMWi)
CBSS Council of the Baltic Sea States
CNS Convention on Nuclear Safety (Übereinkommen über nukleare Sicherheit)
DIN Deutsches Institut für Normung
DWR Druckwasserreaktor
EGOE Expert Group on Operating Experience der OECD/NEA
ELAN Elektronische Lagedarstellung für den Notfallschutz
EN Europäische Norm
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
EnKK EnBW Kernkraftwerk GmbH
ENSREG European Nuclear Safety Regulator Group
ERAM Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben
ESK Entsorgungskommission
EU Europäische Union
Euratom Europäische Atomgemeinschaft
EURDEP EUropean Radiological Data Exchange Platform
EVA Einwirkungen von außen
EVI Einwirkungen von innen
EVU Energieversorgungsunternehmen
FLAB Flugzeugabsturz
GEA Ganzheitliche Ereignisanalyse
gGmbH Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GfS Gesellschaft für Simulatorschulung mbH
GG Grundgesetz
GKN Kernkraftwerk Neckarwestheim
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GRS Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH
GVA Gemeinsam Verursachte Ausfälle
HGF Helmholtz-Gemeinschaft
HMN Handbuch für mitigative Notfallmaßnahmen
IAEO Internationale Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency)
ICRP International Commission on Radiological Protection
IfSG Infektionsschutzgesetz
IMIS Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der
Umweltradioaktivität
IMS Integriertes Managementsystem
INES International Nuclear and Radiological Event Scale
INEX International Nuclear Emergency Exercises
INFCIRC Information Circular
IRMIS International Radiation Monitoring Information System
IRRS Integrated Regulatory Review Service
IRS Incident Reporting System
ISO International Organization for Standardization
Joint Convention Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of
Radioactive Waste Management
KBR Kernkraftwerk Brokdorf
KFÜ Kernkraftwerks-Fernüberwachungssystem
KHG Kerntechnische Hilfsdienst GmbH
KKB Kernkraftwerk Brunsbüttel
KKG Kernkraftwerk Grafenrheinfeld
KKE Kernkraftwerk Emsland
KKI Kernkraftwerk Isar
KKK Kernkraftwerk Krümmel
KKP Kernkraftwerk Philippsburg
KKU Kernkraftwerk Unterweser
KOMFORT Katalog zur Erfassung organisationaler und menschlicher Faktoren bei Inspektionen
vor Ort
KRB Kernkraftwerk Gundremmingen
KTA Kerntechnischer Ausschuss
KWB Kernkraftwerk Biblis
KWG Kernkraftwerk Grohnde
KWU Kraftwerk Union AG
LAA Länderausschuss für Atomkernenergie
MoWaS Modulares Warnsystem
MOX Mischoxid
MSK-Skala Medwedew-Sponheuer-Kárník-Skala
MTO Mensch, Technik und Organisation
NCFSI Non-conforming, Counterfeit, Fraudulent, or Suspect Items
NDWV Notfall-Dosiswerte-Verordnung
NHB Notfallhandbuch
NINA Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes
NUSSC Nuclear Safety Standards Committee
NSGC Nuclear Security Guidance Committee
OECD/NEA Organisation for Economic Co-operation and Development/Nuclear Energy Agency
PBO Personelle Betriebsorganisation
PlanSiG Planungssicherstellungsgesetz
PNS Portal für Nukleare Sicherheit
PSA Probabilistische Sicherheitsanalyse
RDB Reaktordruckbehälter
REI Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
RHWG Reactor Harmonization Working Group der WENRA
RLB Radiologisches Lagebild
RLZ-Bund Radiologisches Lagezentrum des Bundes
RODOS Real-Time Online Decision Support System (Entscheidungshilfesystem)
RSK Reaktor-Sicherheitskommission
SAMG Severe Accident Management Guidelines
SiAnf Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in Deutschland
SMS Sicherheitsmanagementsystem
SRL Safety Reference Levels
SSCs Structures, Systems and Components
SSK Strahlenschutzkommission
StandAG Standortauswahlgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StrlSchG Strahlenschutzgesetz
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
SÜ Sicherheitsüberprüfung
SV Sachverständiger
SWR Siedewasserreaktor
SZL Standortzwischenlager
TBL Transportbehälterlager
TM Trockenmasse
TPR Topical Peer Review
TU Technische Universität
TÜV Technischer Überwachungs-Verein
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vgbe vgbe energy e.V.
(früher „Technische Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber“)
vgbe-SBS vgbe-Sicherheitskulturbewertungssystem
vgbe-ZMA Zentrale Melde- und Auswertungsstelle des vgbe
WANO World Association of Nuclear Operators
WENRA Western European Nuclear Regulators Association
WHO World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)
WKP Wiederkehrende Prüfungen
WLN Weiterleitungsnachricht
ZdB Zentralstelle des Bundes
Einführung
Die Bundesregierung betrachtet das Übereinkommen über Nukleare Sicherheit (Convention on Nuclear Safety
(CNS)) als ein zentrales Instrument zum Erhalt und zur stetigen Verbesserung der nuklearen Sicherheit weltweit,
auch in Deutschland. Deutschland bekennt sich zu seinen internationalen Verpflichtungen als Vertragsstaat,
insbesondere zur Erfüllung der Berichtspflichten im Rahmen eines regelmäßigen Peer Reviews, wie national im
„Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit (Gesetz zu dem
Übereinkommen über nukleare Sicherheit)“1 festgeschrieben. Der vorliegende Nationale Bericht stellt den Bericht der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die 10. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare
Sicherheit dar, welche im April 2026 stattfinden soll.
Mit dem am 6. August 2011 in Kraft getretenen 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (13. AtGÄndG) hat
Deutschland den beschleunigten Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität („Atomausstieg“) bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gesetzlich verankert. Das Atomgesetz (AtG)
wurde am 9. Dezember 2022 mit dem 19. AtGÄndG vor dem Hintergrund der Energieversorgungssicherheit
dahingehend geändert, dass der Weiterbetrieb der drei sich zu diesem Zeitpunkt noch im Leistungsbetrieb
befindlichen Kernkraftwerke Emsland (KKE), Isar 2 (KKI 2) und Neckarwestheim II (GKN II) im Streckbetrieb bis
längstens 15. April 2023 möglich ist. Die letzten drei Kernkraftwerke haben am 15. April 2023 ihren
Leistungsbetrieb eingestellt und damit den deutschen Atomausstieg vollendet. Auch in der nun folgenden Phase von
Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerke hat die Gewährleistung der hohen nuklearen Sicherheit in Deutschland für
die Bundesregierung weiterhin höchste Priorität.
Der Terminus „Kernanlage“ einer Vertragspartei wird in diesem Bericht entsprechend der in Artikel 2 der CNS
gegebenen Definition im Übereinkommen verwendet: „jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer
Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives
Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar
zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus
dem Reaktorkern entfernt, in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die
staatliche Stelle einem Stilllegungsprogramm zugestimmt hat“.
Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb bzw. Kernanlagen waren in Deutschland über die kombinierte 8./9.
Überprüfungstagung zur CNS im März 2023 hinaus vorhanden. Deutschland berichtet daher zu allen für Länder mit
Kernanlagen verpflichtenden Artikeln des CNS, um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Nukleare
Sicherheit vollständig zu entsprechen. Die Bundesregierung vertritt zudem die Auffassung, dass die Definition
einer Kernanlage im Sinne der CNS so verstanden werden sollte, dass eine Kernanlage in Stilllegung erst mit
Erreichen der Brennelemente (BE)-Freiheit (weder BE im Reaktorkern noch im Lagerbecken) keine Kernanlage
im Sinne der CNS mehr darstellt.
Aufgrund des in Deutschland im Berichtszeitraum vollendeten Atomausstiegs sind nicht mehr alle im
vorliegenden Bericht dargelegten Informationen zu einigen Artikeln der CNS mit Bezug auf den Leistungsbetrieb von
Kernanlagen für Deutschland relevant. Da sie aber für einen Teil des Berichtszeitraum relevant waren, werden sie
aufgeführt. Neben den Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens berichtet Deutschland seit der
3. CNS-Überprüfungstagung im Jahr 2005 auf freiwilliger Basis auch über die in Deutschland weiterhin
betriebenen Forschungsreaktoren.
Der vorliegende Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die 10. Überprüfungstagung zum
Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026 stellt die Fortschreibung des vorhergehenden Berichts
der Bundesregierung zur kombinierten 8./9. CNS-Überprüfungstagung im März 2023 dar und wurde gemeinsam
von den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder2 sowie der Vereinigung
der Großkraftwerksbetreiber, vgbe energy e.V. (vgbe, früher VGB PowerTech e.V.) und der Gesellschaft für
Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH erstellt.
Der Bericht folgt in Gliederung nach Artikeln des Übereinkommens den geforderten Inhalten der Richtlinie
INFCIRC/572/Rev.8. Die Artikel 6 bis 19 des Übereinkommens definieren berichtspflichtige Themenbereiche.
1 „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit (Gesetz zu dem Übereinkommen über nukleare
Sicherheit“ vom 7. Januar 1997; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1997
2 Zur Vereinfachung wird im Folgenden von den „zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ gesprochen. Für den Bereich des
Strahlenschutzes ist das StrlSchG die eigenständige formell-gesetzliche Grundlage neben dem AtG. Die atomrechtliche Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde ist in der Regel zugleich auch strahlenschutzrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Zu jedem dieser Artikel werden in diesem Bericht in separaten Kapiteln zunächst die entsprechenden Gesetze,
Verordnungen und Regelwerke erläutert3 und anschließend dargestellt, auf welche Weise und mit welchen
Maßnahmen die jeweiligen Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von den deutschen Kernanlagen, erfüllt werden.
Die Bundesregierung stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen über nukleare Sicherheit weiterhin erfüllt.
Der vorliegende zehnte Nationale Bericht für die 10. CNS-Überprüfungstagung im April 2026 wurde von der
Bundesregierung in ihrer Sitzung am 25. Juni 2025 gebilligt.
3 Der Bericht zitiert oder paraphrasiert an vielen Stellen Gesetzestexte, untergesetzliches Regelwerk und einschlägige Richtlinien. Um diesen
rechtlichen Kontext unverfälscht wiederzugeben, kann es vorkommen, dass an einigen Stellen nur ein Genus verwendet wird. Der Bericht soll
jedoch selbstverständlich stets alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht einschließen.
Zusammenfassung
Die Bundesrepublik Deutschland trat im Jahr 1994 dem Übereinkommen über Nukleare Sicherheit (CNS) als
Vertragsstaat bei und berichtet seitdem regelmäßig im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden
Überprüfungstagungen sowie den diesen jeweils vorgelagerten Nationalen Berichten. Die Bundesregierung stellt fest, dass
Deutschland auch weiterhin alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Nukleare Sicherheit sowie auch
die drei Prinzipien der Wiener Erklärung zur nuklearen Sicherheit (Vienna Declaration on Nuclear Safety)4 erfüllt.
Die Erfüllung dieser Prinzipien wird in den Kapiteln zu den Artikeln 6, 14, 17, 18 und 19 erläutert.
Das 19. AtGÄndG sah einen befristeten Weiterbetrieb der drei letzten im Leistungsbetrieb befindlichen
Kernanlagen Emsland (KKE), Isar 2 (KKI 2) und Neckarwestheim II (GKN II) – über das vorher nach dem AtG
vorgesehene Enddatum für den Leistungsbetrieb am 31. Dezember 2022 hinaus – bis zum Ablauf des 15. April 2023
vor. Hierdurch standen im Winter 2022/2023 zusätzliche Erzeugungskapazitäten im deutschen Stromnetz bereit,
um einen positiven Beitrag zur Leistungsbilanz und zur Netzsicherheit zu leisten. Für den befristeten
Weiterbetrieb durften nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen BE für die Stromerzeugung genutzt werden.
Damit wurde klargestellt, dass der Einsatz neuer BE nicht zulässig gewesen wäre. Aktuell befinden sich 33
Reaktoren (einschließlich Versuchs- und Demonstrationsreaktoren) in der Stilllegung, für drei Reaktoren wurde die
Stilllegung mit ihrer Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung abgeschlossen.
Bei der kombinierten 8./9. CNS-Überprüfungstagung im März 2023 bekam Deutschland sehr gute Bewertungen
innerhalb der Ländergruppe sieben. Die drei offenen Herausforderungen („Challenges“) der 7. CNS-
Überprüfungstagung wurden von der Ländergruppe als geschlossen betrachtet. Auf dem Gebiet der
Sicherheitskultur wurden bei der kombinierten 8./9. CNS-Überprüfungstagung drei „Areas of Good Performance“ vergeben:
(1) das webbasierte System für den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen den
unterschiedlichen Aufsichtsbehörden und ihren Sachverständigen, (2) das dichte Netzwerk zur Überwachung der
Umweltradioaktivität, sowie (3) die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung in Krisensituationen.
Während der kombinierten 8./9. CNS-Überprüfungstagung wurden drei neue Herausforderungen für Deutschland
formuliert. Diese sowie der jeweilige aktuelle Sachstand werden im Folgenden kurz beschrieben:
Herausforderung 1: Erstellung von Langzeitplänen für die sichere und unverzügliche Stilllegung und den
Abbau aller Kernkraftwerke in Deutschland („Establish long-term plans to ensure safe
and timely decommissioning of German NPPs“)
Auf Basis des 13. AtGÄndG im Jahr 2011 erloschen für die Kernanlage Krümmel und
die sieben ältesten Kernanlagen, die bis einschließlich 1980 in Betrieb genommen
wurden, die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb. Weiterhin wurde im Jahr 2011 im AtG
festgelegt, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der neun damals noch im
Leistungsbetrieb befindlichen Kernanlagen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
sukzessive erlischt (§ 7 Abs. 1a S. 1 AtG). Aufgrund der Energiekrise wurde das AtG jedoch
am 4. Dezember 2022 dahingehend geändert, dass der Weiterbetrieb von KKE, KKI 2
und GKN II bis längstens 15. April 2023 möglich ist. Diese drei Kernanlagen haben am
15. April 2023 ihren Leistungsbetrieb eingestellt und damit den deutschen Atomausstieg
vollendet. Seit Ende des Jahres 2024 befinden sich nach der Erteilung einer Stilllegungs-
und Abbaugenehmigung alle diese Kernkraftwerke in Stilllegung und werden abgebaut.
Bereits zur Erteilung der Stilllegungsgenehmigung liegt eine Stilllegungsplanung vor,
die Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zum Abbau der Anlage enthält.
Stilllegung und Abbau werden kontinuierlich von den zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden der Länder überwacht und deren Fortschritt verfolgt. Das BMUKN
tauscht sich regelmäßig mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
der Länder zu Themen der Stilllegung und das Abbaus aus und wird z. B anhand
regelmäßiger schriftlicher Betreiberberichte informiert.
4 Vienna Declaration on Nuclear Safety, Wien, 09.02.2015 https://www.iaea.org/sites/default/files/cns_viennadeclaration090215.pdf
Herausforderung 2: Erstellung eines Langzeitplans zum Erhalt und zur Weiterentwicklung nuklearer
Kompetenzen in Deutschland („Establish a long-term plan to maintain and develop nuclear
expertise“)
Im Jahr 2020 hat die Bundesregierung ein Konzept zur Kompetenz- und
Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit verabschiedet. Dabei wurden auch die
perspektivischen Bedarfe relevanter Akteure (Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Länder, Sachverständigenorganisationen, Beratungsgremien,
Betreibergesellschaften, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Industrie) berücksichtigt. Dies und
die ergänzenden Bedarfsanalysen setzen den Rahmen für die Umsetzung auf den
wichtigen Handlungsfeldern: Ausbildung und Lehre, Fort- und Weiterbildung, Forschung
und Entwicklung, Wissenserhalt, Gremienarbeit und Netzwerke, Internationale
Vernetzungen und grenzüberschreitende Aktivitäten sowie die beruflichen Perspektiven. Die
Umsetzung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von den Bundesministerien in
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unterstützt wird (vgl. nächster Absatz). Die
betrachteten Bereiche des Konzepts decken alle kurz-, mittel- und langfristigen
nationalen Aufgaben ab und schließen die Reaktorsicherheit einschließlich der Sicherung, die
Stilllegung und den Rückbau nuklearer Anlagen, die nukleare Entsorgung einschließlich
der Zwischen- und Endlagerung sowie den Schutz vor ionisierender Strahlung in diesen
Bereichen ein.
Beispielhaft sei die nukleare Sicherheitsforschung im BMUKN als eine der
wesentlichen Säulen genannt, die insbesondere durch das Projektförderprogramm des BMUV
(jetzt BMUKN) zur Sicherheitsforschung für kerntechnische Anlagen 2021 - 2025
sowie die Ressortforschung zur nuklearen Sicherheit und zum Strahlenschutz umgesetzt
wird. Der Fokus des Projektförderprogramms liegt in der anwendungsorientierten
Grundlagenforschung. Die Ressortforschung erarbeitet die wissenschaftlichen
Grundlagen für die Ressortaufgaben des Ministeriums, insbesondere seiner regulatorischen
Zuständigkeiten. Eine weitere aus dem Konzept der Bundesregierung abgeleitete Aktivität
des BMUKN ist die Errichtung und der Betrieb zweier Qualifizierungsverbünde. Hierzu
wurde jeweils eine Geschäftsstelle für den Qualifizierungsverbund Strahlenschutz (beim
BfS) und den Qualifizierungsverbund Nukleare Sicherheit (beim BASE) errichtet. In
diesen Netzwerken werden Synergien bei den Aktivitäten der Mitwirkenden der
Institutionen zu Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung im Strahlenschutz und nuklearen
Sicherheit gehoben und das gemeinsame und übergreifende Zusammenwirken der Akteure
gefördert.
Herausforderung 3: Identifizierung der künftig noch benötigten KTA-Regeln und Überführung in
untergesetzliches Regelwerk („Identify the necessary KTA safety standards and transform them
into regulations“)
In zwei Pilotprojekten wurde ein Verfahren zur Überführung der Regeln des
Kerntechnischen Ausschusses (KTA) in ein kerntechnisches Regelwerk, welches vom Bund und
den Ländern verabschiedet wird, erprobt. Dieses neue Regelwerk sollte auf den KTA-
Regeln basieren und auf brennstofffreie Kernkraftwerke und Forschungsreaktoren in der
Stilllegung sowie auf Forschungsreaktoren in Betrieb angewendet werden. Die
Pilotprojekte haben jedoch gezeigt, dass die Überführung sehr aufwändig und zeitintensiv ist.
Ein Abschluss bis zum Jahr 2027 wie ursprünglich vorgesehen wird als nicht erreichbar
angesehen. Stattdessen ist geplant, im KTA unter dem Unterausschuss Programm- und
Grundsatzragen Arbeitsgruppen einzurichten, die die KTA-Regeln entweder für den
Anwendungsbereich brennelementfreie Kernkraftwerke im Rückbau überarbeiten oder
hierfür zu KTA-Regeln Anwendungshinweise verfassen.
Seit dem vorhergehenden Nationalen Bericht von 2022 für die kombinierte 8./9. CNS-Überprüfungstagung 2023
traten in deutschen Kernanlagen keine Störungen im Sinne des internationalen Meldesystems auf.
Das hohe Sicherheitsniveau deutscher Kernanlagen wurde über die gesamte Zeit des Leistungsbetriebes bis zur
endgültigen Abschaltung der Anlagen durch kontinuierliche Nachrüstungen erhalten und verbessert. Wesentliche
Mittel zur Identifikation sinnvoller Nachrüstungsmöglichkeiten waren die Bewertung der Rückflüsse nationaler
und internationaler Betriebserfahrungen sowie die Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik. Für
Kernkraftwerke in Stilllegung und Forschungsreaktoren werden diese Prozesse angepasst fortgeführt. Hinweise
auf Optimierungsmöglichkeiten wurden im aktuellen Berichtszeitraum vereinzelt festgestellt. Seit dem vorigen
Nationalen Bericht wurden von der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) drei Stellungnahmen und eine
Empfehlung zu wichtigen sicherheitstechnischen Fragestellungen veröffentlicht. Diese werden unter Artikel 6
genannt.
International engagiert sich Deutschland aktiv insbesondere für die Weiterentwicklung der „Safety Standards“ der
Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sowie in den Diskussionen zu sicherheitstechnischen Fragen
im Rahmen der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA). Als Mitgliedstaat der
Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ist Deutschland beispielsweise auch in der Umsetzung des INSC-Programms
(Instrument for Nuclear Safety Cooperation) zur Unterstützung von Nicht-EU-Ländern engagiert.
6 Vorhandene Kernanlagen
ARTICLE 6 EXISTING NUCLEAR INSTALLATIONS Artikel 6 Vorhandene Kernanlagen
Each Contracting Party shall take the appropriate steps to
ensure that the safety of nuclear installations existing at the
time the Convention enters into force for that Contracting Party
is reviewed as soon as possible. When necessary in the context
of this Convention, the Contracting Party shall ensure that all
reasonably practicable improvements are made as a matter of
urgency to upgrade the safety of the nuclear installation. If
such upgrading cannot be achieved, plans should be
implemented to shut down the nuclear installation as soon as
practically possible. The timing of the shut-down may take into
account the whole energy context and possible alternatives as
well as the social, environmental and economic impact.
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Sicherheit der Kernanlagen, die zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die
Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden sind, so bald wie möglich
überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei
sicher, dass alle zumutbaren und praktisch möglichen
Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit
der Kernanlage zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung
nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die
Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei
der zeitlichen Festlegung der Abschaltung können der
gesamte energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche
Alternativen sowie die sozialen, umweltbezogenen und
wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Überblick zu den Kernanlagen
Auf Basis des 13. AtGÄndG im Jahr 2011 erloschen für die Kernanlage Krümmel (KKK, Inbetriebnahme im Jahr
1984) und die sieben ältesten Kernanlagen, die bis einschließlich 1980 in Betrieb genommen wurden, die
Berechtigungen zum Leistungsbetrieb zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Weiterhin wurde im Jahr 2011 im
AtG festgelegt, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität der
neun damals noch im Leistungsbetrieb befindlichen Kernanlagen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
sukzessive erlischt (§ 7 Abs. 1a S. 1 AtG). In der Folge des Russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der dadurch
ausgelösten Energiekrise wurde der Leistungsbetrieb der drei letzten noch am Netz befindlichen Kernanlagen
KKE, KKI 2 und GKN II mit dem 19. AtGÄndG bis zum Ablauf des 15. April 2023 gestattet. Für diesen
befristeten Weiterbetrieb durften nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen BE für die Stromerzeugung
genutzt werden. Diese drei Kernanlagen haben am 15. April 2023 ihren Leistungsbetrieb eingestellt und damit den
deutschen Ausstieg aus der Elektrizitätserzeugung mittels Kernkraft vollendet. Die jeweilige
Auslegungsbetriebsdauer der drei Kernanlagen wurde deutlich unterschritten.
Seit der Novellierung des AtG im April 2002 ist die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im
Abstand von zehn Jahren für Kernanlagen grundsätzlich vorgeschrieben. Nur wenn der Genehmigungsinhaber durch
eine verbindliche Erklärung gegenüber der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bestätigt, dass der
Leistungsbetrieb spätestens drei Jahre nach Fälligkeit einer SÜ beendet wird, kann von dieser Verpflichtung
abgewichen werden. Die Betreiber von KKE, KKI 2 und GKN II haben von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht,
so dass die letzten vollständigen SÜs für diese Kernanlagen im Jahr 2009 durchgeführt wurden. Angesichts des
kurzen Weiterbetriebs bis längstens 15. April 2023 hätte es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen, zusätzlich zur laufenden Überwachung durch die Aufsichtsbehörde die Durchführung einer SÜ zu verlangen.
Im Zuge der kurzen Verlängerung wäre die Durchführung einer SÜ auch technisch und sachlich unmöglich
gewesen. Innerhalb des kurzen Zeitraums des befristeten Weiterbetriebs wäre es unmöglich gewesen, eine SÜ
abschließend durchzuführen und ggf. neue sicherheitstechnische Erkenntnisse für einen Anlagenbetrieb zu
berücksichtigen. Das hohe Sicherheitsniveau der Kernanlagen ist durch die kontinuierliche Aufsicht auf der Grundlage
des AtG gewährleistet worden.
Die Reaktorsicherheitskommission (RSK) wurde um Beratung gebeten, um die Vereinbarkeit des Weiterbetriebs
der drei betroffenen Kernanlagen mit der nuklearen Sicherheit zu beurteilen. Die RSK schloss ihre Beratungen
am 11. November 2022 in Form einer Stellungnahme5 ab. In dieser Stellungnahme gab sie fünf organisatorische
Empfehlungen ab. Zusammenfassend sah die RSK unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Empfehlungen
keine sicherheitstechnischen Gründe, die dem geplanten Weiterbetrieb von KKE, KKI 2 und GKN II bis zum
15. April 2023 entgegengestanden hätten. Weitere Einzelheiten können der veröffentlichten Stellungnahme der
RSK entnommen werden.
5 RSK-Stellungnahme, „Weiterbetrieb deutscher Kernkraftwerke bis zum 15. April 2023“, 532. Sitzung der RSK, 11.11.2022
https://www.rskonline.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage_RSK532_Weiterbetrieb_hp_kor.pdf
Seitens der Betreiber wurden die Kernnachweise für den neuen Kern erbracht und bei einigen Anlagen die
notwendigen Maßnahmen für diese Betriebsphase anlagenspezifisch durchgeführt (z. B. Anpassung von
Grenzwerten). Darüber hinaus mussten Inspektionen durchgeführt werden, deren Aussetzung aufgrund der geplanten
Abschaltung bereits toleriert worden waren.
Der Weiterbetrieb der Anlagen machte auch die Verschiebung bereits geplanter und festgelegter Maßnahmen zur
Stilllegung der Anlagen erforderlich.
In Deutschland gab es zum Zeitpunkt des CNS-Organisationstreffens am 5. September 2024 noch insgesamt sechs
Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens (→ Abbildung 6-1, Seite 21), da sich noch BE in den BE-
Lagerbecken befanden. In Anhang 1 ist ein über die Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens hinausgehender
Gesamtüberblick über alle endgültig abgeschalteten sowie abgebauten Leistungs- und Prototypreaktoren in
Deutschland zu finden.
Um eine Stilllegungsgenehmigung zu beantragen, gibt es weder vor noch nach der Einstellung des
Leistungsbetriebes eine spezifische Frist. Das AtG fordert jedoch die unverzügliche Stilllegung und den Abbau (§ 7 (3) AtG).
Für die Kernanlagen, deren Genehmigung für den Leistungsbetrieb im Jahr 2011 auslief, wurden zwischen 2012
und 2015 Anträge auf Stilllegung und Abbau gestellt. Im Schnitt dauern Genehmigungsverfahren für die
Stilllegung vier bis sechs Jahre. In der Zwischenzeit wurden für alle Kernanlagen in Deutschland Anträge auf
Stilllegung und Abbau gestellt und entsprechende Genehmigungen erteilt.
Abbildung 6-1 Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens zur Stromerzeugung in Deutschland
Bei der Prüfung des Stilllegungsgenehmigungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für die Aspekte des Restbetriebs als auch für die spezifischen Aspekte
des Abbaus. Im Rahmen des Genehmigungsantrags werden Angaben zu den geplanten Stilllegungsmaßnahmen
gemacht, die im Wesentlichen Folgendes umfassen:
⎯ Umfang der Abbauvorhaben
⎯ Beschreibung der betroffenen SSCs (Structures, Systems and Components)
⎯ Anlagenzustand zu Beginn des Abbaus
⎯ Welche Räume genutzt werden sollen
⎯ Radiologische Situation
⎯ Anzuwendende Abbautechniken
⎯ Nutzung von Infrastrukturen
⎯ Wechselwirkung mit dem Restbetrieb
⎯ Erforderliche Bauwerke
⎯ Strahlenschutz
⎯ Brandschutz
⎯ Abschätzung des Abfallaufkommens
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Genehmigungsinhaber Unterlagen vorzulegen und von der
Behörde zu bewerten. Oftmals werden von der Behörde bei der Beurteilung zusätzliche Informationen
angefordert. Die Zeit für die Erstellung der Unterlagen durch den Antragsteller, die Beteiligung der Öffentlichkeit und
die Zeit für die Bewertung durch die Behörde und ihre hinzugezogenen Sachverständigen bestimmen die Dauer
des Genehmigungsverfahrens.
Die deutschen Kernanlagen zur kommerziellen Stromerzeugung können entsprechend der Auslegung bei ihrer
Errichtung in vier Baulinien für Druckwasserreaktoren (DWR) und in zwei Baulinien für Siedewasserreaktoren
(SWR) eingeteilt werden. Der Anhang 3 (→ Seite 186) enthält eine Zusammenstellung technischer Details zu den
Kernanlagen der verschiedenen zuletzt noch betriebenen Baulinien.
Verfügbarkeit der Kernanlagen
Tabelle 6-1 zeigt die mittleren Verfügbarkeiten der deutschen Kernanlagen. Da die Arbeitsverfügbarkeit das
Produkt aus Leistung und Zeitverfügbarkeit darstellt, kann der Durchschnitt der Arbeitsverfügbarkeit aller deutschen
Kernanlagen größer als der Durchschnitt der Zeitverfügbarkeit sein.
Tabelle 6-1 Mittlere Verfügbarkeiten der deutschen Kernanlagen
Jahr
Zeitverfügbarkeit in %
(verfügbare Betriebszeit/
Kalenderzeit)
Arbeitsverfügbarkeit in %
(mögliche Energieerzeugung/
Nennarbeit)
Arbeitsausnutzung in %
(tatsächliche Energieerzeugung/
Nennarbeit)
2023 87,8 71,4 65,7
2022 95,5 94,0 89,8
2021 95,9 95,6 92,1
2020 90,6 88,6 85,5
2019 90,8 88,9 85,2
2018 90,9 89,7 86,2
2017 82,0 80,2 76,3
2016 88,9 88,4 84,4
2015 91,8 91,2 82,2
2014 90,6 89,1 86,8
2013 89,2 88,7 87,2
2012 91,0 90,5 88,9
2011 82,1 81,9 68,2
2010 76,4 77,5 74,0
2009 73,2 74,2 71,2
2008 80,0 80,9 78,4
2007 76,0 76,4 74,4
Verwendung von Mischoxid-BE
Seit dem 1. Juli 2005 ist der Transport von bestrahlten BE aus deutschen Kernanlagen zur Wiederaufarbeitung
unzulässig. Das abgetrennte Plutonium aus den vor dem 1. Juli 2005 in die Wiederaufarbeitung verbrachten
bestrahlten BE wurde vollständig in Form von MOX-BE verarbeitet und in den jeweiligen Kernanlagen wieder
eingesetzt. Damit ist die Verwertung des gesamten abgetrennten Plutoniums durch Wiedereinsatz während der
Laufzeit deutscher Kernanlagen vollständig abgeschlossen.
Änderungsgenehmigungen
Im Zeitraum von 2022 bis 2024 wurden keine Änderungsgenehmigungen zum Leistungsbetrieb mehr erteilt.
Nachbetrieb
Nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb geht die Kernanlage in den Nachbetrieb über. Der
Nachbetrieb läuft genehmigungstechnisch noch unter der Betriebsgenehmigung. Mit Erteilung und Inanspruchnahme
der Stilllegungsgenehmigung ist die Kernanlage in Stilllegung. In Abhängigkeit von der geplanten und
beantragten Vorgehensweise zur Stilllegung können unverändert fortzuführende Betriebsprozesse, wie z. B. die
Nasskühlung bestrahlter BE, nicht vom Antrag der Stilllegung umfasst sein. Dann gilt parallel zur
Stilllegungsgenehmigung für diese Tätigkeiten auch die Betriebsgenehmigung einschließlich der zugehörigen Sicherheitsnachweise
weiter, bis zur Beendigung dieser Prozesse.
Forschungsreaktoren
Forschungsreaktoren sind keine Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens. Über sie wird gemäß der
Empfehlung aus dem Dokument „Code of Conduct on the Safety of Research Reactors“ der IAEO aus dem Jahr 2004
dennoch berichtet.
In Deutschland werden aktuell (Stand: April 2025) insgesamt sechs Forschungsreaktoren mit thermischen
Leistungen zwischen 100 mW und 20 MW betrieben (→ Anhang 2-1a, Seite 181). Die Genehmigungsinhaber der
Forschungsreaktoren sind staatliche bzw. staatlich geförderte Universitäten bzw. Forschungszentren. Zwei dieser
Reaktoren mit thermischen Leistungen von 100 kW bzw. 20 MW werden primär als Neutronenquellen für die
Forschung betrieben. Bei den übrigen vier Forschungsreaktoren handelt es sich um Unterrichtsreaktoren mit einer
thermischen Leistung von 100 mW bzw. 2 W. Diese werden für die praktische Ausbildung auf den Gebieten
Reaktorphysik und Strahlenschutz an den Hochschulen Furtwangen, Stuttgart, Ulm und Dresden betrieben.
Drei Forschungsreaktoren sind endgültig abgeschaltet (→ Anhang 2-1b, Seite 181) und weitere sechs sind in
Stilllegung und werden abgebaut (→ Anhang 2-2, Seite 182). Für die Genehmigung und Aufsicht von
Forschungsreaktoren findet u. a. das sicherheitstechnische Regelwerk für Leistungsreaktoren sinngemäß Anwendung. Dies
wurde in dem „Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf
Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes“ vom 10. Oktober 2023 konkretisiert. Abhängig vom Risikopotential
des jeweiligen Forschungsreaktors wird hier ein abgestuftes Vorgehen durch die zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden der Länder angewandt (→ Abbildung 6-2, Seite 25).
Abbildung 6-2 Forschungsreaktoren in Deutschland
Weitere kerntechnische Einrichtungen
Zur Vervollständigung des Bildes zur Nutzung der Atomenergie in Deutschland wird ein kurzer Überblick über
weitere kerntechnische Einrichtungen gegeben, die ebenfalls nicht Gegenstand des Übereinkommens sind. Einige
dieser kerntechnischen Einrichtungen sind jedoch Gegenstand des „Gemeinsamen Übereinkommens über die
Sicherheit der Behandlung abgebrannter BE und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (Joint
Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management),
worüber Deutschland zuletzt im Rahmen des Nationalen Berichts zur 8. Überprüfungstagung im März 2025
berichtet hat6.
Der Thorium-Hoch-Temperatur-Reaktor befindet sich im Status „sicherer Einschluss“ (→ Anhang 1-1,
Seite 177). Die Kernanlagen Heißdampfreaktor Großwelzheim, Kernkraftwerk Niederaichbach und
Versuchsatomkraftwerk Kahl wurden bereits vollständig abgebaut und aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen
Überwachung entlassen (→ Anhang 1-2, Seite 180).
Die weiteren kerntechnischen Einrichtungen umfassen Anlagen der Kernbrennstoffversorgung und der
Entsorgung (außer Zwischenlager und Endlager). Hierbei handelt es sich um die Urananreicherungsanlage in Gronau
und die Brennelementfabrik in Lingen. Die Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (WAK) hat im Jahr 1991 ihren
Betrieb endgültig eingestellt und wird seit 1993 abgebaut. Mehrere Brennelementwerke wurden vollständig
abgebaut.
Bestrahlte BE aus dem Betrieb von Leistungs- und Forschungsreaktoren werden in der Bundesrepublik
Deutschland in zentralen Zwischenlagern (BE-Zwischenlager Ahaus (BZA), BE-Zwischenlager Gorleben (BZG) und dem
Zwischenlager Nord in Rubenow), im Behälterlager der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) Jülich und
in Zwischenlagern an den Standorten der Kernanlagen aufbewahrt. Die Aufbewahrungsgenehmigungen erteilt das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Grundsätzlich sind die Genehmigungen auf
40 Jahre befristet. Die Verpflichtung der Genehmigungsinhaber von Kernanlagen, die aus dem Betrieb der
jeweiligen Anlage entstehenden bestrahlten BE zur Vermeidung von Transporten an den Standorten der Kernanlagen
zwischenzulagern, wurde im Jahr 2002 im AtG festgelegt. Die Abgabe von bestrahlten BE aus Kernanlagen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität an eine Anlage zur Wiederaufarbeitung und damit der Transport von
bestrahlten BE nach Frankreich bzw. Großbritannien, war nur bis zum 30. Juni 2005 möglich.
In das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) wurden in den Zeiträumen von 1971 bis 1991 und
1994 bis 1998 schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
(BGE) übernahm im April 2017 die Betreiberverantwortung für das ERAM. Sie erhielt damit auch die Rolle des
Antragstellers im Genehmigungsverfahren zur Stilllegung. Die atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht über
das ERAM wird durch das BASE ausgeübt.
In die Schachtanlage Asse II wurden im Zeitraum von 1967 bis 1978 schwach- und mittelradioaktive Abfälle
eingelagert. Im Jahr 2013 wurde die Rückholung der radioaktiven Abfälle und anschließende Stilllegung der
Anlage gesetzlich festgelegt. Am 25. April 2017 ist die Betreiberschaft des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
auf die BGE übergegangen, welche somit für die Rückholung der eingelagerten Abfälle verantwortlich ist. Die
atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht über die Schachtanlage Asse II wird durch das BASE ausgeübt.
Das Planfeststellungsverfahren für das Endlager Konrad ist mit der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 22. Mai 2002, der durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 bestandskräftig
geworden ist, abgeschlossen. Seitdem wird die bestehende ehemalige Eisenerz-Schachtanlage zum Endlager Konrad
umgerüstet. Die BGE kalkuliert mit einer Fertigstellung der Umrüstung bis Ende 2029. Genehmigungsinhaber
des Endlagers Konrad ist die BGE. Die atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht wird durch das BASE
ausgeübt.
Innerhalb Deutschlands soll ein Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gefunden werden. Die
einzelnen Verfahrensschritte regelt das 2017 in Kraft getretene Standortauswahlgesetz (StandAG). Das
Standortauswahlverfahren gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Phasen:
⎯ Phase I: Ermittlung von Teilgebieten (Schritt 1) und Vorschlag für Standortregionen auf Basis bereits
vorhandener Daten (Schritt 2)
6 „Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungstagung im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“,
BMUV, August 2024;
https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukleare_Sicherheit/jc_8_bericht_deutschland_atomenergie_bf.pdf
⎯ Phase II: Übertägige Erkundung
⎯ Phase III: Untertägige Erkundung
Das Verfahren befindet sich derzeit in Schritt 2 der Phase I, in der die Ermittlung von Standortregionen für die
übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG auf Basis der zuvor ermittelten Teilgebiete und den
Beratungsergebnissen der Fachkonferenz Teilgebiete erfolgt. Aufgrund der Ausrichtung als wissenschaftsbasiertes, transparentes
sowie lernendes Verfahren, das eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht und von dem Schutzziel
geprägt ist, den Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren zu
identifizieren, hat sich gezeigt, dass sich das gesetzlich angestrebte Zieljahr 2031 für die Standortentscheidung nicht
halten lässt.
Das BASE übt die staatliche Aufsicht über das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive
Abfälle aus und beteiligt in seiner Eigenschaft als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung die Öffentlichkeit.
Als Vorhabenträgerin fungiert die BGE. Diese strebt für Ende 2027 den Abschluss der Ermittlung von
Standortregionen für die übertägige Erkundung an. Die wesentlichen laufenden Arbeiten der BGE in Schritt 2 der Phase I
dienen der Einengung der Gebiete hin zu den Standortregionen. Vorrangig werden derzeit Gebiete schrittweise in
die Kategorien D bis A eingestuft und jährlich bekannt gegeben. Dabei sind Gebiete der Kategorie A unter
Sicherheitsaspekten die günstigsten. Die BGE veröffentlichte Ende 2024 Arbeitsstände in Form von
Gebietskategorisierungen der Kategorie D (ungeeignet) und C (weniger geeignet). Mit dem bis Ende 2027 erwarteten
Standortregionenvorschlag werden auch die Programme für die übertägige geowissenschaftliche Erkundung der
Standortregionen in Phase II vorgeschlagen.
Das Standortauswahlverfahren ist mit einer intensiven Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden. In den Jahren 2020
und 2021 gab es dazu die Fachkonferenz Teilgebiete7, in den Folgejahren das Forum Endlagersuche. Dabei
werden die Arbeitsschritte der BGE begleitet und nachvollziehbar und transparent gemacht. Bürgerinnen und Bürger
sowie die interessierte Fachwelt (Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften,
gesellschaftlicher Organisationen und der Wissenschaft) können sich dabei in das Standortauswahlverfahren einbringen. Nach
der Veröffentlichung des Standortregionenvorschlags werden die Beteiligungsformate Regionalkonferenzen und
Rat der Regionen weiterhin eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglichen.
Überblick über wichtige Sicherheitsthemen einschließlich ausgewählter Ereignisse
Nach Redaktionsschluss des neunten Nationalen Berichts zur kombinierten 8./9. CNS-Überprüfungstagung bis
zum Redaktionsschluss des Nationalen Berichts zur 10. CNS-Überprüfungstagung (Mai 2022 bis Mai 2025) kam
es in deutschen Kernanlagen zu keinen Ereignissen, welche als Ereignisse nach INES 1 oder höher eingestuft
wurden.
Im Jahr 2023 wurde bei der Entnahme eines CASTOR®-Behälters aus dem Beladebecken eine Komponente der
Anschlaglasche des Behälters infolge eines nicht sachgerecht ausgeführten Handhabungsschrittes beschädigt.
Dabei wurde ein Sicherungsbolzen nicht ausreichend weit eingeschoben und nicht in der Endposition gesichert. Die
Möglichkeit des Abrutschens des Behälters war jedoch nicht zu unterstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
wurden die mit der Abfertigung beauftragten Mitarbeiter geschult. Zudem erfolgte eine Anpassung im
behälterspezifischen Ablaufplan. Zu diesem Ereignis wurde die Weiterleitungsnachricht (WLN) 2024/01 verfasst.
Mit vier weiteren Ereignismeldungen wurde im Zeitraum 2022 bis 2024 über Mängel in der
Vorbeladedokumentation verschiedener CASTOR®-Beladekampagnen berichtet. In einem Fall war bei der physikalischen
Modellierung einzelner BE von Uran/Gadolinium statt reinem Uran als Material ausgegangen worden. Daraus ergab sich
ein geringfügig höherer Abbrand sowie eine geringfügig höhere Nachzerfallsleistung für die betroffenen und
bereits eingeladenen BE. Die Modellierungen wurden korrekt wiederholt und es wurde bestätigt, dass alle
sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwerte der Beladekonfigurationen sicher eingehalten werden. In zwei weiteren
Fällen wurde im Rahmen der Vorbeladedokumentation der sog. Ausnutzungsgrad nicht korrekt ermittelt. Der
Ausnutzungsgrad ermöglicht den Vergleich der maximalen Leistungsüberhöhung der Nachzerfallsleistung für ein
einzuladendes BE mit den zulässigen Vorgaben der thermischen Nachweisführung. Die bisher durchgeführten
Nachbewertungen der entsprechenden Beladekampagnen ergaben, dass die thermischen Randbedingungen
eingehalten wurden. Beide Ereignisse beruhen auf einer nicht korrekt erfolgten IT-technischen Umsetzung
geänderter Genehmigungsbedingungen. Ein weiteres Ereignis ist auf die Vertauschung von Eingabedateien zweier BE,
7 Fachkonferenz Teilgebiete;
www.endlagersuche-infoplattform.de/webs/Endlagersuche/DE/Beteiligung/Fachkonferenz/fachkonferenz_node.html
die für kernphysikalische Berechnungen benötigt werden, zurückzuführen. Hierdurch entsprachen die errechneten
einsatzabhängigen Daten für die beiden BE nicht mehr der tatsächlichen Einsatzhistorie. Es erfolgte eine
Nachberechnung der einsatzabhängigen Daten. Das Vorkommnis führte zu keiner sicherheitstechnisch bedeutsamen
Abweichung bei der Beladekonfiguration für den entsprechenden Behälter.
In keinem der genannten Fälle wurden die Schutzziele für die BE sowie die Behälter verletzt. Im Rahmen der
Aufarbeitung dieser Ereignisse wurden Optimierungen im organisatorischen Bereich und im
Qualitätsmanagement ergriffen.
In den letzten Jahren wurden mehrere Ereignisse aus deutschen, dauerhaft abgeschalteten Kernanlagen gemeldet,
in denen es zu fehlerhaften Abbautätigkeiten an nicht zum Abbau vorgesehenen Komponenten gekommen ist.
Zum Beispiel wurde beim Abbau eine nicht freigegebene Rohrleitung angesägt, eine noch betriebene Rohrleitung
fehlerhaft aufgetrennt, ein Ablauftrichter mit einem Teil der zugehörigen Sammelleitung fehlerhaft abgebaut und
entsorgt und eine noch nicht stillgesetzte Bodenwannenablaufleitung fehlerhaft aufgetrennt. Eine Auswertung der
Ereignisse hat ergeben, dass Mängel und Verbesserungspotenzial, insbesondere bei organisatorischen
Vorkehrungen, festzustellen sind. Hier sind insbesondere nicht eindeutige oder fehlende Kennzeichnung der Außerbetrieb
gesetzten Komponenten begünstigt. Diese Mängel führten z. B dazu, dass das Personal falsche Annahmen
bezüglich der abzubauenden Komponenten getroffen hat. Weitere beitragende Faktoren zu den Ereignissen waren u. a.
fehlerhafte Arbeitsausführungen (kritische Grundhaltung bei nicht eindeutigen Sachverhalten) und
Abweichungen von den Vorgaben. Der fehlerhafte Abbau von nicht zum Abbau freigegebenen Anlagenteilen kann potenziell
alle noch benötigten Anlagenteile mit passiven oder aktiven Sicherheitsfunktionen betreffen. Dies kann
sicherheitstechnisch oder radiologisch relevante Auswirkungen zur Folge haben. Daher ergibt sich aus den Ereignissen
eine potenzielle sicherheitstechnische Bedeutung. Aufgrund der Übertragbarkeit der Ereignisse auf andere
Kernanlagen im Abbau im In- und Ausland, hat die GRS die WLN 2023/04 veröffentlicht und eine Meldung an das
IRS der IAEO (Meldung IRS 9246) gemacht.
Sicherheitstechnische Empfehlungen der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK)
Die RSK hat seit dem Redaktionsschluss für den neunten Nationalen Bericht zur kombinierten 8./9. CNS-
Überprüfungstagung im Mai 2022 insgesamt drei Stellungnahmen und eine Empfehlung zu wichtigen
sicherheitstechnischen Fragestellungen mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen in Deutschland veröffentlicht:
Stellungnahmen:
⎯ „Weiterbetrieb deutscher Kernkraftwerke bis zum 15. April 2023“ (11. November 2022)8
⎯ „Einschätzung des fachlichen Beitrags der gegebenenfalls erweiterten THAI-Versuchsanlage hinsichtlich
der sicherheitstechnischen Bewertung von Forschungs- und Leistungsreaktoren sowie der Kompetenz- und
Nachwuchsentwicklung im Bereich der nuklearen Sicherheit“ (22. Februar 2023)9
⎯ „Anforderungen an die Kühlung der Brennelemente im Lagerbecken im Restbetrieb“ (Revidierte Fassung
vom 13. Dezember 2023)10
Empfehlung:
⎯ „Planung und Prüfung von Arbeiten im Restbetrieb“ (13. Dezember 2023)11
Programme und Maßnahmen für eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit
Im Rahmen der kontinuierlich betriebenen atomrechtlichen Aufsicht wird die Sicherheit der Kernanlagen
fortlaufend überprüft. Wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, wird die Übertragbarkeit auf andere
Kernanlagen sowie die Notwendigkeit von eventuell erforderlichen Nachrüstungen geprüft (→ Artikel 19 (vii),
8 RSK-Stellungnahme „Weiterbetrieb deutscher Kernkraftwerke bis zum 15. April 2023, 532. Sitzung der RSK, 11. November 2022;
https://www.rskonline.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage_RSK532_Weiterbetrieb_hp_kor.pdf
9 RSK-Stellungnahme „Einschätzung des fachlichen Beitrags der gegebenenfalls erweiterten THAI-Versuchsanlage hinsichtlich der
sicherheitstechnischen Bewertung von Forschungs- und Leistungsreaktoren sowie der Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung im Bereich der nuklearen
Sicherheit“, 534. Sitzung der RSK, 22. Februar 2023; https://www.rskonline.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage_RSK534-homepage.pdf
10 RSK-Stellungnahme „Anforderungen an die Kühlung der Brennelemente im Lagerbecken im Restbetrieb“, 539. Sitzung der RSK, 13.
Dezember 2023; https://www.rskonline.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage1_RSK539_hp.pdf
11 RSK-Empfehlung „Planung und Prüfung von Arbeiten im Restbetrieb“, 539. Sitzung der RSK, 13. Dezember 2023; https://www.rskon-
line.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage2_RSK539_hp.pdf
Seite 169). Nach Entfernung der BE aus einer kerntechnischen Anlage sinkt das radiologische
Gefährdungspotential deutlich.
Für den Erhalt des hohen Niveaus der Sicherheitskultur werden von den Genehmigungsinhabern Schulungen für
Personalhandlungen für das Eigenpersonal durchgeführt. Die Schulungsinhalte werden für bestimmte
Zielgruppen (Elektrotechnik, Maschinentechnik, Strahlenschutz, Abbau) mit wechselnden Schwerpunkten (z. B.
Kommunikation, Rückmeldekultur, Erkenntnisse aus Beinahe-Ereignissen) vermittelt. Die Schulungen erfolgen zum Teil
auf neu eingerichteten Schulungsstrecken an den Standorten. Auf den Schulungsstrecken wird das Verhalten bei
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z. B. Wartungsaufträge) unter realen Bedingungen geübt.
Forschung zur Sicherheit der Kernanlagen
Deutschland ist zum 15. April 2023 aus der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
ausgestiegen. Die dieser Entscheidung des Gesetzgebers zugrundeliegende Risikobewertung wird auch bei der
Förderung der nuklearen Sicherheitsforschung berücksichtigt. Im Bereich der Reaktorsicherheitsforschung haben
technisch-wissenschaftliche Fragestellungen zum Betrieb deutscher Forschungsreaktoren sowie der Stilllegung
und des Abbaus von deutschen Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren große Bedeutung. Zudem liegt auch
der sichere Betrieb kerntechnischer Anlagen im Ausland in unmittelbarem deutschem Sicherheitsinteresse, denn
die Folgen kerntechnischer Unfälle und Ereignisse können sich grenzüberschreitend auswirken. Daher begleitet
die Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin internationale Entwicklungen in der Reaktorsicherheit
(einschließlich der Beurteilung der Sicherheit neuer Reaktortypen) und in der nuklearen Entsorgung und bringt sich
aktiv in die internationale Diskussion kerntechnischer Sicherheitsfragen sowie die Weiterentwicklung des Standes
von Wissenschaft und Technik ein. Insbesondere beteiligt sich Deutschland an ausschließlich
sicherheitsgerichteten multinationalen Forschungsprojekten unter der Schirmherrschaft der OECD/NEA (Organisation for
Economic Co-operation and Development/Nuclear Energy Agency) und richtet solche Projekte selber aus. Eine
Förderung der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität kommt jedoch nicht in Betracht.
Über das Projektförderprogramm des BMUV (jetzt BMUKN) zur Sicherheitsforschung für kerntechnische
Anlagen (2021 bis 2025) werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Reaktorsicherheitsforschung, zur
Forschung zur verlängerten Zwischenlagerung und Behandlung hochradioaktiver Abfälle, zur Endlagerforschung
und zur Forschung zu Querschnittsfragen aus diesen Gebieten gefördert. Die Ressortforschung des BMUKN
hingegen ist auf die Unterstützung der ministeriellen Aufgaben und der Regulierungsarbeit auf den Gebieten der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes durch konkrete aufgabenbezogene Forschung, Untersuchungen
und Entwicklungsarbeiten ausgerichtet.
Flankierend dazu fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Projekte zu den Themen
Sicherheits- und Entsorgungsforschung sowie zur Strahlenforschung im Rahmen der Förderrichtlinie „Richtlinie
zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung in der
nuklearen Sicherheitsforschung und der Strahlenforschung“. Über die Förderrichtlinie des BMBF „Richtlinie zur
Förderung von Projekten zum Förderkonzept FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer
Anlagen“ werden Themen zur Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen gefördert. Zudem liegt die
institutionelle Finanzierung der Aktivitäten der Helmholtz-Gemeinschaft (HGF) auf dem Gebiet der nuklearen
Sicherheitsforschung im Rahmen des Helmholtz-Programms „NUSAFE“ im Zuständigkeitsbereich des BMBF.
Die durch die Bundesregierung geförderten Forschungsarbeiten im Bereich der Reaktorsicherheitsforschung
betreffen u. a. experimentelle oder analytische Untersuchungen:
⎯ realistische, detaillierte Beschreibungen der Abläufe im Reaktorkern, in den Kühlkreisläufen und im
Sicherheitsbehälter bei Leistungs- und Stilllegungsbetrieb sowie bei Stör- und Unfällen, Ableitung von
Maßnahmen zur Beherrschung auch schwerer Störfälle
⎯ werkstoffwissenschaftliche Untersuchungen zu Strukturmaterialien, Komponenten und Werkstoffen,
insbesondere zu Alterung und Integrität, Verfahren zur Werkstoffcharakterisierung und zerstörungsfreien Prüfung
⎯ strukturmechanische Analysemethoden zur Integritätsbewertung von Gebäudestrukturen und Komponenten
⎯ sicherheitsrelevante Einflüsse menschlichen Handelns sowie der Organisation
⎯ probabilistische Methoden zur Verbesserung der Werkzeuge für die Identifizierung relativer Schwachstellen
in Anlagenauslegung und Prozessführung
⎯ Sicherheitsfragen hinsichtlich innovativer Sicherheitssysteme und digitaler Leittechnik
Im Rahmen von Projekten geförderte Rechenprogrammcodes stehen den Aufsichtsbehörden und ihren
Sachverständigen für Sicherheitsanalysen von Kernanlagen zur Verfügung.
Im Allgemeinen haben die Länder keine der nuklearen Sicherheit gewidmeten Forschungsprogramme. Im
Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten finanzieren sie die allgemeinen Kosten der Universitäten.
Auch seitens der Genehmigungsinhaber von Kernanlagen wird der Forschung und Entwicklung im Bereich der
nuklearen Sicherheit über den technischen Verband der Energieanlagen-Betreiber vgbe energy e.V. weiterhin
hohe Priorität eingeräumt. Aufgrund des vollzogenen Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität im Jahr 2023 fokussieren die Genehmigungsinhaber ihre Anstrengungen auf den
Restbetrieb der abgeschalteten Anlagen sowie auf deren Stilllegung und den Abbau. Aktuell gibt es 20 bis 25
Projekte. Neben sonderfinanzierten Dienstleistungen des Verbandes betreffen die Projekte dabei die folgenden
Themenschwerpunkte
⎯ Untersuchungen zu Stilllegung und Abbau,
⎯ Bewertung von Vorkommnissen,
⎯ Funktionserhalt eingesetzter Elektro- und Leittechnik,
⎯ Betrieb von Datenbanken, sowie
⎯ Regelwerk und rechtliche Fragen.
Aktivitäten des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschútz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN)
Bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben zur sicheren Nutzung der Atomenergie hat das BMUKN
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen zu klären (→ Artikel 8,
Seite 50).
Das BMUKN verfolgt kontinuierlich die Entwicklungen im Bereich der kerntechnischen Sicherheit, indem es in
sich – zum Teil mit Unterstützung durch nachgeordnete Behörden (BASE, BfS) und auch der
Landesbehörden – aktiv an der Arbeit internationaler Gremien und Arbeitsgruppen (IAEO, OECD/NEA, Gremien aus bi- und
multilateralen Abkommen und Verträgen, etc.) beteiligt. Die Ergebnisse an der Arbeit dieser Gremien und
Arbeitsgruppen sowie auf nationaler Ebene durch die Bundesregierung geförderten Forschungsprogrammen,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben fließen in die stetige Verbesserung der Anforderungen an die Sicherheit der
Kernanlagen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik ein. Das BMUKN beauftragt außerdem
seine beratenden Kommissionen RSK, ESK (Entsorgungskommission) und SSK (Strahlenschutzkommission)
(→ Artikel 8, Seite 63), zu ausgewählten Entwicklungen oder Ereignissen im Bereich der kerntechnischen
Sicherheit Stellung zu nehmen und Empfehlungen zu formulieren. Die Sachverständigenorganisation GRS
unterstützt das BMUKN und führt Forschungsvorhaben zur Sicherheit der Kernanlagen im Auftrag des BMUKN durch.
Die GRS wertet aufgetretene Ereignisse in deutschen, aber auch internationalen Kernanlagen entsprechend ihrer
sicherheitstechnischen Bedeutung und Übertragbarkeit auf andere deutsche Anlagen aus und erstellt
Empfehlungen in Form von WLN.
Umsetzung der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“
In der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“ (Februar 2015) wurden zusätzliche Festlegungen getroffen, um
die Ziele des Übereinkommens – die Vermeidung von Unfällen mit radiologischen Auswirkungen und
gegebenenfalls die Abmilderung möglicher Unfallfolgen – zu erreichen.
Deutschland erfüllt alle Prinzipien der „Vienna Declaration on Nuclear Safety“. Hierzu wird bezüglich der
Prinzipien in den Artikeln 14, 17, 18 und 19 berichtet.
7 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
ARTICLE 7 LEGISLATIVE AND REGULATORY
FRAMEWORK
Artikel 7 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
1. Each Contracting Party shall establish and maintain a
legislative and regulatory framework to govern the safety of
nuclear installations.
(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für
Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der
Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.
2. The legislative and regulatory framework shall provide
for:
(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht
folgendes vor:
i) the establishment of applicable national safety
requirements and regulations;
i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher
Sicherheitsvorschriften und -regelungen;
ii) a system of licensing with regard to nuclear
installations and the prohibition of the operation of a nuclear
installation without a licence:
ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das
Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;
iii) a system of regulatory inspection and assessment of
nuclear installations to ascertain compliance with
applicable regulations and the terms of licences;
iv) the enforcement of applicable regulations and of the
terms of licences, including suspension, modification
or revocation.
iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von
Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die
einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen
eingehalten werden;
iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und
Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung,
Änderung oder Widerruf.
7 (1) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Das System der atom- und strahlenschutzrechtlichen Regulierung in Deutschland
Das Ziel der atom- und strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der
Länder12 ist es, zu überwachen, ob die Genehmigungsinhaber aller kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
in Deutschland die erforderliche Sicherheit gewährleisten.
Zwischen Bund und Ländern besteht im Rahmen einer Aufgabenverteilung (Bundesauftragsverwaltung) ein
System aus „Checks and Balances“. Dieses seit vielen Jahrzehnten bestehende System basiert auf Vertrauen und
Kontrolle zwischen Bund und Ländern und bildet die Basis für den Fortbestand hoher Sicherheitsanforderungen.
In Deutschland wird die Unabhängigkeit der regulatorischen Entscheidungsfindung sowohl auf Bundesebene als
auch auf Länderebene durch eine klare funktionale Trennung gewährleistet.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat mit föderaler Struktur und setzt sich aus 16 Bundesländern
(Länder) zusammen. Diese Struktur ist in der Verfassung (Grundgesetz, GG) festgelegt. Das GG bildet zusammen
mit dem Atom- und Strahlenschutzrecht die Rahmenbedingungen für die Atomenergienutzung in der
Bundesrepublik Deutschland.
Der Bundeskanzler bestimmt die Zuständigkeit der obersten Bundesbehörden per Organisationserlass. Dem
BMUKN wurde so die Verantwortung für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und den
Strahlenschutz übertragen. Das GG hat die Gesetzgebungskompetenz für die friedliche Nutzung der Atomenergie dem
Bund zugewiesen. Das BMUKN ist als Teil der Bundesregierung an der Gesetzgebung, insbesondere durch die
Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, beteiligt, während die Länder das AtG und das Gesetz zum Schutz vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG) im Auftrag des Bundes ausführen
(Bundesauftragsverwaltung).
Völkerrechtliche Verträge
Die nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG geschlossenen völkerrechtlichen Verträge der Bundesrepublik Deutschland
stehen in der Normenhierarchie förmlichen Bundesgesetzen gleich. Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit
12 Zur Vereinfachung wird im Folgenden von den „zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ gesprochen. Für den Bereich des
Strahlenschutzes ist das StrlSchG eigenständige formell-gesetzliche Grundlage neben dem AtG. Die atomrechtliche Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde ist in der Regel zugleich auch strahlenschutzrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
trat für die Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1997 in Kraft. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
treffen grundsätzlich nur die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei.
Recht der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Europäischen Union (EU)
Bei Gesetzgebung und Verwaltungstätigkeit sind in Deutschland die bindenden Vorgaben aus den Regelungen
von Euratom und EU zu beachten.
Die Verwendung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen zur friedlichen Nutzung der
Atomenergie unterliegt dem Kontrollregime der Euratom nach Art. 77 des Euratom-Vertrags.
Die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der
Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom trat am 6.
Februar 2014 in Kraft. Mit dieser Richtlinie wurde das europäische Strahlenschutzrecht grundlegend überarbeitet
und in einer Richtlinie zusammengeführt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in
nationales Recht endete am 6. Februar 2018. Die Umsetzungspflicht wurde zum Anlass genommen, das deutsche
Strahlenschutzrecht neu zu ordnen und zu modernisieren. Insbesondere wurde das StrlSchG erlassen.
Am 22. Juli 2009 trat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen in Kraft. Damit wurden erstmals verbindliche
europäische Regelungen im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die nukleare
Sicherheit aufrechtzuerhalten und kontinuierlich zu verbessern. Die Mitgliedstaaten der EU sollen geeignete
innerstaatliche Vorkehrungen treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender
Strahlung aus Kernanlagen wirksam zu schützen. Die Richtlinie gilt u. a. für Kernanlagen, Forschungsreaktoren
und Zwischenlager, nicht aber für Endlager radioaktiver Abfälle. Die Richtlinie enthält Regelungen zur Schaffung
eines rechtlichen und regulatorischen Rahmens für die nukleare Sicherheit, zu Organisation und Aufgaben der
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, zu den Pflichten der Genehmigungsinhaber der
Kernanlagen, zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aller Beteiligten und zur Information der Öffentlichkeit. Die
Richtlinie wahrt die nationale Verantwortlichkeit für die nukleare Sicherheit u. a. dadurch, dass die
Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht haben, zusätzlich zu den Richtlinienbestimmungen in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinie
2009/71/Euratom ist mit dem 12. AtGÄndG13 in nationales Recht umgesetzt worden.
Mit der Richtlinie 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 wurde die Richtlinie 2009/71/Euratom geändert. Durch
diese Änderung wurden erstmals übergeordnete technische Anforderungen an die kerntechnische Sicherheit in
Europa auf einer rechtlich verbindlichen Ebene gefordert, insbesondere die Umsetzung des gestaffelten
Sicherheitskonzeptes sowie eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den anlageninternen Notfallschutz.
Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neben der schon in der Richtlinie 2009/71/Euratom enthaltenen
zehnjährigen Selbstbewertung des nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens und der
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mindestens alle sechs Jahre, beginnend mit dem Jahr 2017,
themenbezogene Peer Reviews zu einem von den Mitgliedstaaten gemeinsam auszuwählenden Sicherheitsthema
durchzuführen. Auf diese Weise soll ein kontinuierliches System des gegenseitigen voneinander Lernens in Gang
gesetzt werden. Die Richtlinie 2014/87/Euratom wurde mit Inkrafttreten des 15. AtGÄndG am 9. Juni 2017 in
nationales Recht umgesetzt.
7 (2i) Sicherheitsvorschriften und -regelungen
Innerstaatliche Sicherheitsvorschriften und -regelungen
Im „Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz“14 sind sämtliche in Deutschland gültigen gesetzlichen und
untergesetzlichen Regelungen für die Bereiche
⎯ nukleare Sicherheit,
13 „Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes“, 8. Dezember 2010;
www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2
F*%5B%40node_id%3D%27947792%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1&sinst=B6814DE6
14 „Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz“, BASE; https://www.base.bund.de/de/service/gesetze-regelungen/handbuch-reaktorsicher-
heit-strahlenschutz/rsh-handbuch-reaktorsicherheit-strahlenschutz_inhalt.html
⎯ Endlagerung,
⎯ Transport radioaktiver Stoffe sowie
⎯ Schutz vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung
zusammengestellt.
Die Abbildung 7-1 zeigt die Hierarchie der nationalen Regelungen, die Behörde oder Institution, die sie erlässt,
sowie ihren Verbindlichkeitsgrad.
Abbildung 7-1 Nationale Regelwerkspyramide
Grundgesetz
Atomgesetz,
Strahlenschutzgesetz,
Standortauswahlgesetz
Rechtsverordnungen
Allgemeine
Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachungen des BMUV:
• Sicherheitsanforderungen an
Kernkraftwerke
• Richtlinien und Empfehlungen
RSK-, SSK- und ESK-Leitlinien,
RSK-, SSK- und ESK-Empfehlungen,
KTA-Regeln
Technische Spezifikation für Komponenten und Systeme
Organisations- und Betriebshandbücher
Bundesgesetzgeber
Bundesregierung,
Bundesrat
Bundesregierung,
Landesbehörden
Beratungsgremien
und KTA
Industrie
allgemein
verbindlich
verbindlich für
Behörden
verbindlich durch
Übernahme in die
Genehmigung bzw.
durch Maßnahmen
der Aufsicht im
Einzelfall
Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Grundgesetz (GG)
Das GG trifft Bestimmungen über die Kompetenzen von Bund und Ländern hinsichtlich der Atomenergienutzung.
Nach Art. 73 Nr. 14 GG kommt dem Bund in diesem Bereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu.
Ganz überwiegend führen die Länder das für die Atomenergienutzung relevante Atom- und Strahlenschutzrecht
(mit Ausnahme der Regelungen des anlagenexternen Notfallmanagementsystems des Bundes und der Länder) im
Auftrag des Bundes aus (Bundesauftragsverwaltung). Hierbei übt der Bund die Rechts- und
Zweckmäßigkeitsaufsicht aus und kann, soweit er dies für erforderlich erachtet, die Sachkompetenz an sich ziehen. Die Länder
bleiben in jedem Fall für das Verwaltungshandeln nach außen zuständig (die sog. Wahrnehmungskompetenz).
Aufgaben im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden zu großen Teilen gemäß § 23d AtG in
bundeseigener Verwaltung durchgeführt.
Förmliche Bundesgesetze, insbesondere Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Atomgesetz (AtG)
Das AtG enthält die grundlegenden nationalen Regelungen für Schutz- und Vorsorgemaßnahmen und die
Entsorgung radioaktiver Abfälle und bestrahlter BE in Deutschland und ist die Grundlage für die zugehörigen
Verordnungen.
Das AtG wurde am 23. Dezember 1959 verkündet und zwischenzeitlich mehrfach geändert. Seit der Änderung
aus dem Jahr 2002 ist es Zweck des AtG
⎯ die Nutzung der Atomenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zu
diesem Zeitpunkt den geordneten Betrieb der Kernanlagen sicherzustellen,
⎯ Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Atomenergie und der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlen zu schützen und verursachte Schäden auszugleichen,
⎯ zu verhindern, dass durch die Nutzung der Atomenergie die innere oder äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, sowie
⎯ die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Atomenergie und des
Strahlenschutzes zu gewährleisten.
Am 30. Juni 2011 beschloss der Bundestag das 13. AtGÄndG, mit dem nach dem Reaktorunfall in Fukushima
die kommerzielle Nutzung der Atomenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestaffelt bis spätestens zum 31.
Dezember 2022 beendet werden soll. In der Folge des Russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der
dadurch ausgelösten Energiekrise wurde der Leistungsbetrieb der drei letzten noch am Netz befindlichen
Kernanlagen KKE, KKI 2 und GKN II mit dem 19. AtGÄndG bis zum Ablauf des 15. April 2023 gestattet. Für diesen
befristeten Weiterbetrieb durften nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen BE für die Stromerzeugung
genutzt werden.
Das 19. AtGÄndG trat am 4. Dezember 2022 in Kraft. Durch diesen befristeten Weiterbetrieb standen im Winter
2022/2023 zusätzliche Erzeugungskapazitäten im deutschen Stromnetz bereit, um einen positiven Beitrag zur
Leistungsbilanz und zur Netzsicherheit zu leisten.
Das AtG umfasst, neben der Zweckbestimmung und allgemeinen Vorschriften auch Überwachungsvorschriften,
grundlegende Regelungen zu Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, Haftungs- sowie Bußgeldvorschriften.
Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle ihrer Verwendung
verlangt das AtG für die Errichtung und den Betrieb von Kernanlagen eine behördliche Genehmigung. Das AtG
regelt insbesondere
⎯ die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen,
⎯ die Durchführung der Aufsicht,
⎯ die Hinzuziehung von Sachverständigen und
⎯ die Erhebung von Verfahrenskosten.
Die darin getroffenen Regelungen sind allerdings nicht abschließend, sondern erfahren sowohl im Bereich der
Verfahren als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen eine weitere Konkretisierung durch
Rechtsverordnungen und anderes untergesetzliches Regelwerk.
Nach § 7 AtG bedürfen die Errichtung, der Betrieb oder das Innehaben einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung,
Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen sowie eine wesentliche Änderung der Anlage
oder ihres Betriebes und auch die Stilllegung der Genehmigung. Weitere Genehmigungstatbestände befinden sich
in § 4 AtG für die Beförderung von Kernbrennstoffen, in § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen,
in § 9 AtG für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwertung von Kernbrennstoffen außerhalb
genehmigungspflichtiger Anlagen sowie in § 9a AtG für die Verwertung radioaktiver Reststoffe und die Beseitigung
radioaktiver Abfälle.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht neu geordnet und
modernisiert. Das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG), das als Artikel 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom
27. Juni 2017 erlassen wurde, regelt den Strahlenschutz erstmals in einem förmlichen Gesetz. Überwiegend sind
die Regelungen des StrlSchG am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Regelungen des StrlSchG zum
radiologischen Notfallschutz und zur Überwachung der Umweltradioaktivität, sowie die
Verordnungsermächtigungen sind seit 1. Oktober 2017 in Kraft. Das StrlSchG regelt u. a.
⎯ Strahlenschutzgrundsätze und Grenzwerte,
⎯ die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes,
⎯ das Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder sowie
⎯ den Schutz der Notfalleinsatzkräfte.
Das StrlSchG ist im Jahr 2024 geändert worden, um technischen Neuerungen und vollzugsbedingten Erfahrungen
Rechnung zu tragen.
Gesetze zur Errichtung atomrechtlicher Behörden
Eine weitere gesetzliche Grundlage ist das „Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz“,
mit dem diesem Amt bestimmte Aufgaben u. a. im Bereich des Strahlenschutzes einschließlich des
Notfallschutzes zur Unterstützung der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (Regulierungsbehörde) des Bundes
übertragen werden.
Mit dem „Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit“ aus dem Jahr
2013 wurde die Grundlage für den Aufbau des heutigen BASE, geschaffen. Dem BASE werden mit diesem Gesetz
u. a. Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben des Bundes im Bereich Endlagerung,
Zwischenlagerung sowie für den Umgang und Transport hochradioaktiver Abfälle sowie Verwaltungsaufgaben im Bereich der
kerntechnischen Sicherheit übertragen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt das BASE wissenschaftliche
Forschung auf diesen Gebieten.
Rechtsverordnungen
Zur weiteren Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen enthalten das AtG (vgl. Aufzählung in § 54
Abs. 1 AtG) und das StrlSchG Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen. Relevante
Rechtsverordnungen werden von der Bundesregierung erlassen, bedürfen aber der Zustimmung des Bundesrates. Der
Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, in dem die Regierungen der Länder vertreten sind. Zu Schutz- und
Vorsorgemaßnahmen bei Kernanlagen bestehen die in Tabelle 7-1 zusammengestellten Rechtsverordnungen.
Am 31. Dezember 2018 ist die – insbesondere auf Verordnungsermächtigungen des StrlSchG gestützte –
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV) in Kraft getreten. Die neue
StrlSchV enthält Regelungen, die die Vorschriften des StrlSchG ergänzen und konkretisieren. Das StrlSchG und
die StrlSchV zusammen gewährleisten einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender
Strahlung.
Die vierte Verordnung zur Änderung der StrlSchV vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) nahm einige vor
allem vollzugsbedingte Änderungen vor. Hierzu gehören u. a. die Einführung einer sicherheitstechnischen
Sachverständigenprüfung für anzeigebedürftige Laseranlagen und die Ermöglichung der Anerkennung von Kursen
zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz mit ausschließlichen
Online-Lehrangeboten. Weitere geringfügige Änderungen erfolgten durch die Verordnung zur Änderung der
Abwasserverordnung und zur Änderung der StrlSchV vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132). Ferner soll durch
das Medizinforschungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) der Strahlenschutzverantwortliche
dafür Sorge zu tragen haben, dass die Summe der studienbedingten effektiven Dosen durch angezeigte
Anwendungen an minderjährigen, kranken Menschen, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens erfolgen, den
Grenzwert von 6 mSv nicht überschreitet. Die zuletzt genannte Änderung wird am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
Tabelle 7-1 Rechtsverordnungen zu Schutz- und Vorsorgemaßnahmen bei Kernanlagen
Abkürzung
der Verordnung /
des Gesetzes
Kurzbeschreibung zum Regelungsgehalt
AtAV Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet
AtDeckV Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Deckungsvorsorge nach dem AtG
AtEV Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle:
Anfall, Verbleib, Erfassung, Behandlung, Verpackung, Abgabe/ Empfang und Zwischenlagerung radioaktiver
Abfälle
AtSKostV Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
Erhebung von Kosten in atom- und strahlenschutzrechtlichen Verfahren
AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Stellung, Aufgaben, Verantwortlichkeiten des atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten, Meldung besonderer
Vorkommnisse in Kernanlagen nach § 7 AtG
AtVfV Atomrechtliche Verfahrensverordnung
Antragsunterlagen (einmaliger Sicherheitsbericht), Öffentlichkeitsbeteiligung, Sicherheitsspezifikationen
(Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs), Verfahren und Kriterien für wesentliche Änderungen
AtZüV Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung
radioaktiver Stoffe
EndlagerVlV Endlagervorausleistungsverordnung
Finanzielle Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle
IMIS-ZustV IMIS-Zuständigkeitsverordnung
Zuständigkeiten von Bundesbehörden im IMIS nach dem StrlSchG
KIV Kaliumiodidverordnung
Bereitstellung und Verteilung von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln zur Iodblockade der Schilddrüse bei
radiologischen Ereignissen
NDWV Notfall-Dosiswerte-Verordnung
Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
U. a. beruflicher Strahlenschutz, Schutz der Bevölkerung, Freigrenzen, Freigabe radioaktiver Stoffe,
Anforderungen an die Dosisermittlung, Melde- und Mitteilungspflichten
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Für den Vollzug der atom- und strahlenschutzrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen durch Bundes- und
Landesbehörden kann die Bundesregierung gemäß Art. 84 – 86 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Wird dadurch der Vollzug durch die Länder geregelt, ist gemäß Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Allgemeine Verwaltungsvorschriften regeln die Handlungsweise der
Behörden, binden also unmittelbar nur die Verwaltung. Sie entfalten jedoch mittelbare Außenwirkung, wenn sie
konkreten Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegt werden. Für den Bereich der kerntechnischen Sicherheit
und des Strahlenschutzes relevante allgemeine Verwaltungsvorschriften werden im „Handbuch Reaktorsicherheit
und Strahlenschutz“ aufgeführt.
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
Gemäß den §§ 97 – 99 StrlSchG hat die Bundesregierung zur Notfallvorsorge im Sinne des Artikels 16 des
Überkommens über nukleare Sicherheit auf Vorschlag des BMUKN einen allgemeinen Notfallplan des Bundes
erlassen (→ Artikel 16, Seite 122). Für alle Verwaltungs- und Wirtschaftsbereiche, in denen bei einem Notfall
gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen, ist dieser allgemeine Notfallplan auf
Vorschlag der jeweils zuständigen Bundesministerien durch besondere Notfallpläne des Bundes zu ergänzen und zu
konkretisieren. Die Notfallpläne des Bundes wurden von der Bundesregierung als allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Als verbindliche vorläufige Notfallpläne des Bundes
(§ 97 Abs. 5 StrlSchG) fungieren bis auf weiteres verschiedene bestehende Dokumente gemäß Anlage 4 des
StrlSchG und weitere länderspezifische Dokumente.
Nach einer Übergangsbestimmung gelten bis zum Erlass dieser neuen Notfallpläne des Bundes oder von den im
StrlSchG vorgesehenen Rechtsverordnungen zur Notfallvorsorge die entsprechenden Festlegungen und
Darstellungen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, SSK-Empfehlungen und anderen Planungsdokumenten, die in
Anlage 4 des StrlSchG genannt werden, vorläufig als Notfallpläne des Bundes. Die entsprechenden Festlegungen
und Darstellungen der in Tabelle 16-2 des vorliegenden Berichtes aufgelisteten Dokumente sind daher nach den
Vorschriften des StrlSchG bis zum Erlass der neuen Notfallpläne der Bundesregierung bei einem Notfall von den
zuständigen Behörden bei ihren Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zu beachten.
Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
Gemäß § 103 StrlSchG werden Notfallpläne des Bundes und der Länder regelmäßig unter Berücksichtigung der
Erfahrungen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen aus Notfällen im In- oder Ausland sowie den
Veränderungen des Standes der Wissenschaft und der Rechtslage überprüft und gegebenenfalls geändert.
Bekanntmachungen des BMUKN
Das BMUKN veröffentlicht nach Beratung mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bekanntmachungen in Form von Anforderungen, Richtlinien, Leitlinien, Kriterien und Empfehlungen. In der Regel
handelt es sich um im Konsens mit den zuständigen obersten Landesbehörden, die teilweise auch als Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden handeln, beschlossene Regelungen zur einheitlichen Handhabung des Atom- und
Strahlenschutzrechts.
Die Bekanntmachungen des BMUKN beschreiben die Auffassung der für die nukleare Sicherheit kerntechnischer
Anlagen und den Strahlenschutz zuständigen obersten Bundesbehörde und, wenn die Beschlüsse im
Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) getroffen wurden, auch die Auffassung der zuständigen Landesbehörden zu
allgemeinen Fragen (der kerntechnischen Sicherheit, des Strahlenschutzes, des Notfallschutzes) und der
Verwaltungspraxis und dienen den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder als Orientierung beim
Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts. Sie werden von den zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder Aufsichtstätigkeiten in eigener Zuständigkeit
herangezogen. Dadurch wird auch sichergestellt, dass der Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts in den
verschiedenen Ländern möglichst nach vergleichbaren Maßstäben erfolgt. Im Verhältnis zu den
Genehmigungsinhabern der Kernanlagen erlangen diese regulatorischen Vorgaben durch ihre Berücksichtigung in
atomrechtlichen Genehmigungen oder durch Verfügungen der atomrechtlichen Aufsicht Verbindlichkeit.
Die wichtigsten untergesetzlichen kerntechnischen Regelungen sind die „Sicherheitsanforderungen an
Kernkraftwerke“ (SiAnf) einschließlich ihrer „Interpretationen“. Diese enthalten grundsätzliche und übergeordnete
sicherheitstechnische Anforderungen im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerks, welche der Konkretisierung der,
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen
Schäden durch die Errichtung und den Betrieb von Kernanlagen dienen. Im Hinblick auf die in Deutschland
betriebenen Kernanlagen betrifft dies Änderungsgenehmigungen. Die letzte Aktualisierung der SiAnf wurde am 25.
Februar 2022 bekannt gegeben. Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, sind die SiAnf auch dann
heranzuziehen, wenn Kernanlagen ihren Leistungsbetrieb endgültig eingestellt haben. In der Nachbetriebsphase, d. h. in der
Phase nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs und vor der Erteilung der Stilllegungsgenehmigung,
können im Rahmen von Aufsichtsverfahren der Länder einige Anforderungen modifiziert werden (z. B.
Prüfumfang und Prüfintervalle der wiederkehrenden Prüfungen) und einige nur für den Leistungsbetrieb notwendige
Systeme dauerhaft außer Betrieb genommen werden. Beispiele für solche Systeme sind das Reaktor-SCRAM-
System, das Druckhaltesystem, das Zusatzboriersystem, Systeme aus dem Sekundärkreislauf in DWR und
elektrische Systeme zur Stromerzeugung, wie z. B. der Generator.
Forschungsreaktoren unterliegen grundsätzlich den gleichen Genehmigungs- und Aufsichtsanforderungen wie
Kernanlagen, wobei sie im Vergleich ein deutlich geringeres Gefährdungspotential aufweisen. Um die
sinngemäße Anwendung des für Kernanlagen entwickelten Regelwerks auf Forschungsreaktoren im Betrieb und
Nachbetrieb darzustellen, wurde im Jahr 2023 der „Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für
Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes“ veröffentlicht.
Derzeit liegen mehr als 100 Bekanntmachungen aus dem Bereich der kerntechnischen Sicherheit vor. Es handelt
sich um Regelungen
⎯ zu „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“,
⎯ für zu planende Notfallschutzmaßnahmen der Genehmigungsinhaber für angenommene schwere Störfälle,
⎯ für Katastrophenschutzvorkehrungen in der Umgebung der Kernanlagen,
⎯ zu Maßnahmen gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter,
⎯ zum Strahlenschutz bei Revisionsarbeiten,
⎯ zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Kernanlagen und Forschungsreaktoren,
⎯ zur Überwachung der Emissionen und der Radioaktivität in der Umwelt,
⎯ zur periodischen SÜ für Kernkraftwerke,
⎯ zur Dokumentation technischer Unterlagen bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kernanlagen,
⎯ zu Unterlagenforderungen bei Anträgen auf Genehmigung,
⎯ zu Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in
Kernanlagen,
⎯ zur Fachkunde des Personals,
⎯ zur periodischen SÜ für Forschungsreaktoren und
⎯ zur sinngemäßen Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf
Forschungsreaktoren.
Sonstige Regelwerke zur Sicherheit von Kernanlagen
KTA-Regelwerk
Das Regelwerk des kerntechnischen Ausschusses (KTA) spezifiziert u. a. die sicherheitstechnischen
Anforderungen des übergeordneten Regelwerks (SiAnf und deren „Interpretationen“) bzw. präzisiert diese.
Der KTA wird beim BMUKN gebildet. Er hat gemäß § 2 seiner Satzung „die Aufgabe, auf Gebieten der
Kerntechnik, bei denen sich aufgrund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller,
Ersteller und Genehmigungsinhaber von Kernanlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet, für die
Aufstellung sicherheitstechnischer Regeln zu sorgen und deren Anwendung zu fördern“.
Der KTA setzt sich aus je sieben sachverständigen Mitgliedern der folgenden fünf Gruppen (Fraktionen)
zusammen:
⎯ Hersteller und Ersteller von Kernanlagen,
⎯ Genehmigungsinhaber von Kernanlagen,
⎯ für den Vollzug des AtG bei Kernanlagen zuständige Behörden der Länder und die für die Ausübung der
Aufsicht nach Art. 85 und 87c GG zuständige Bundesbehörde,
⎯ Gutachter und Beraterorganisationen sowie
⎯ sonstige mit der Kerntechnik befasste Behörden, Organisationen und Stellen
Der KTA wird von einem Präsidium geleitet, das vier Mitglieder hat. Die Gruppen der Hersteller und Ersteller,
der Genehmigungsinhaber, der Behörden und der Gutachter benennen für das Präsidium je ein Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte
eine vorsitzende Person.
Die Durchführung der Geschäfte des KTA obliegt einer Geschäftsstelle, die beim BASE eingerichtet ist. Diese
wird von einer geschäftsführenden Person nach den fachlichen Vorgaben des KTA-Präsidiums geleitet. Bei der
Gründung des KTA im Jahr 1972 wurde die KTA-Geschäftsstelle bei der GRS eingerichtet. Im Jahr 1991 ging
die KTA-Geschäftsstelle mit der Gründung des BfS von der GRS (1972 bis 1991) zum BfS über (1991 bis 2017).
Mit Gründung des BASE im Jahr 2016 (damals BfE) ging die KTA-Geschäftsstelle im Jahr 2017 zum BASE
über.
Die Regeln des KTA werden in Unterausschüssen und speziellen Arbeitsgremien von Fachleuten erarbeitet und
vom KTA verabschiedet. Die fünf Fraktionen sind gleich stark mit jeweils sieben von insgesamt 35 Stimmen im
KTA vertreten. Eine Regel wird nur verabschiedet, wenn fünf Sechstel der Mitglieder zustimmen. Somit kann
keine geschlossen stimmende Fraktion überstimmt werden.
Die KTA-Regeln gehören zum untergesetzlichen Regelwerk und sind per se nicht rechtlich bindend. Sie haben
die Funktion, die generellen Anforderungen an die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Schäden für ihren Anwendungsbereich zu konkretisieren. Aufgrund ihres Entstehungsprozesses
werden sie rechtlich als antizipierende Sachverständigengutachten eingestuft und entfalten insofern eine
rechtliche Bindungswirkung. Wenn die Anforderungen der KTA-Regel eingehalten werden, ist damit in aller Regel auch
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge getroffen. Die KTA-Regeln
betreffen u. a.
⎯ Organisationsfragen und Arbeitsschutz (spezielle Ergänzungen im Bereich der kerntechnischen Sicherheit),
⎯ Anlagen- und Bautechnik,
⎯ Betrieb,
⎯ Elektro- und Leittechnik,
⎯ Mechanische Komponenten,
⎯ Reaktorkern und Systemauslegung und
⎯ Strahlenschutztechnik.
Historisch gesehen entwickelte sich das KTA-Regelwerk auf der Basis von vorhandenen nationalen
kerntechnischen Regelwerken und amerikanischen kerntechnischen Sicherheitsregeln. Zum Beispiel war der ASME-Code
(American Society of Mechanical Engineers Code) (Section III) ein Vorbild für die Auslegung und Berechnung
von Komponenten. Seit 2010 fließen durch eine bilaterale Zusammenarbeit zwischen KTA und ASME auch
Erkenntnisse aus dem KTA zurück in den ASME-Code.
Die Qualitätssicherung und das -management nehmen einen breiten Raum ein. In den meisten Regeln wird dieser
Aspekt behandelt. Der Qualitätssicherungsbegriff des KTA-Regelwerks umfasst auch das im internationalen
Bereich heute separat betrachtete Gebiet der Alterung. Für Managementsysteme und für das Alterungsmanagement
existieren außerdem eigene KTA-Regeln.
Das KTA-Regelwerk umfasst derzeit 97 Regelvorhaben. Im Jahr 2022 wurden 88 KTA-Regeln erneut auf
Weitergültigkeit oder Änderungsbedürftigkeit überprüft, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Regeln sowohl
für Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerke als auch für die sonstigen Nutzer von KTA-Regeln (Endlager,
Zwischenlager, Forschungsreaktoren, etc.) weiterhin zur Verfügung stehen. Neun Regeln werden nicht mehr der
regelmäßigen Überprüfung unterzogen, da diese von der KTA ruhend gestellt wurden.
Zuletzt wurde am 17. Januar 2024 die Neufassung der KTA-Regel 1404 (Fassung 2023-12) „Dokumentation beim
Bau und Betrieb von Kernkraftwerken“ veröffentlicht.
Mit der KTA-Regel 2201.2 „Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 2:
Baugrund“ befindet sich derzeit eine Regel im Änderungsverfahren. Am 6. Dezember 2024 wurde der zugehörige
Regeländerungsentwurf in der Fassung 2024-12 durch den KTA verabschiedet und wurde am 17. Januar 2025
veröffentlicht.
In zwei Pilotprojekten wurde ein Verfahren zur Überführung der KTA-Regeln in ein kerntechnisches Regelwerk,
welches vom Bund und den Ländern verabschiedet wird, erprobt. Dieses neue Regelwerk sollte auf den KTA-
Regeln basieren und auf brennstofffreie Kernkraftwerke und Forschungsreaktoren in der Stilllegung sowie auf
Forschungsreaktoren in Betrieb angewendet werden. Die Pilotprojekte haben gezeigt, dass die Überführung sehr
aufwändig und zeitintensiv ist. Ein Abschluss bis zum Jahr 2027 wird als nicht erreichbar angesehen.
Stattdessen ist geplant, im KTA unter dem Unterausschuss Programm- und Grundsatzragen Arbeitsgruppen
einzurichten, die die KTA-Regeln entweder für den Anwendungsbereich brennelementfreie Kernkraftwerke im
Rückbau überarbeiten oder hierfür zu KTA-Regeln Anwendungshinweise verfassen. Die überarbeiteten Regeln
werden dann als rückbauspezifische Regeln veröffentlicht und die Ausgangsregeln ruhend gestellt.
Die KTA-Regeln werden anhand einer Priorisierungsliste abgearbeitet. Einige Regeln werden auch als noch voll
umfänglich anwendbar eingestuft. Bei einer zukünftigen Überprüfung der Regeln auf Aktualität werden die
Regeln nur in Hinblick auf den Anwendungsbereich Rückbau brennelementfreie Kernkraftwerke aktualisiert. Bei
KTA-Regeln zu denen Anwendungshinweise verfasst wurden, wird die Aktualisierung über die
Anwendungshinweise realisiert.
Der KTA hat dazu eine Stellungnahme15 veröffentlicht.
Die Erarbeitung und Pflege von Regelwerk für den Betrieb von Forschungsreaktoren ist noch in Diskussion.
Empfehlungen der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), der Strahlenschutzkommission (SSK) oder der der
Entsorgungskommission (ESK)
Zu wichtigen Fragen bei Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für bestehende oder abgeschaltete und in
Stilllegung befindliche Kernanlagen, der Regelwerksentwicklung oder der Sicherheitsforschung erteilt das BMUKN
seinen Kommissionen RSK, SSK und ESK (→ Artikel 8, Seite 63) Beratungsaufträge. Die Kommissionen
können darüber hinaus auch auf eigene Initiative beraten. Bei den Beratungen werden je nach Fragestellung auch die
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, Sachverständige, Genehmigungsinhaber der
Kernanlagen oder Industrie hinzugezogen. Beratungsergebnisse der Kommissionen sind Stellungnahmen oder
Empfehlungen, die die Kommissionen selbst auf ihren Internetseiten, nach Zustimmung des BMUKN,
veröffentlichen. Die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder prüfen die Beschlüsse (Empfehlungen
und Stellungnahmen) der Kommissionen in eigener Zuständigkeit in den atom- und strahlenschutzrechtlichen
Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, insbesondere auf anlagenspezifische Relevanz. Sie entscheiden ob, und
wenn ja, welcher Handlungsbedarf im konkreten Fall besteht und veranlassen gegebenenfalls Maßnahmen. Die
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder berichten dem BMUKN auf Anfrage über den
Stand der Umsetzung. Übergreifende Erkenntnisse wird das BMUK bei der Fortschreibung des kerntechnischen
Regelwerks berücksichtigen.
Konventionelles technisches Regelwerk
Für den Bau und den Betrieb von Kernanlagen gilt ergänzend das konventionelle technische Regelwerk. Dabei
sind die Anforderungen des konventionellen technischen Regelwerks als Mindestmaßstab für kerntechnische
Systeme und Komponenten heranzuziehen. Darüber hinaus gilt, dass atomrechtliche Vorschriften des Bundes und
der Länder unberührt bleiben, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen
werden.
Im Bereich der Normung sind hier insbesondere die nationale Normung des Deutschen Instituts für Normung
(DIN) sowie die internationale Normung nach ISO (International Organization for Standardization) und IEC
(International Electrotechnical Commission) zu nennen.
Aktualisierung des kerntechnischen Regelwerks
In Deutschland sind die internen Regeln über die Periodizität der Überarbeitung von Vorschriften und Leitfäden
in dem „Handbuch über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Atomrecht (Aufsichtshandbuch)“
geregelt16.
Neben einer Beschreibung der Aufsichts- und Genehmigungsprozesse der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern in atomrechtlichen Verfahren werden im Aufsichtshandbuch die folgenden Prozesse zur Überarbeitung
von Vorschriften und Leitfäden beschrieben:
⎯ Prozess 16: bezieht sich auf die KTA-Regeln, die mindestens alle fünf Jahre überprüft werden sollen.
⎯ Prozess 17: bezieht sich auf die regelmäßige Weiterentwicklung der internationalen Regelwerke,
insbesondere der IAEO Safety Standards und deren Umsetzung auf nationaler Ebene, um das nationale Regelwerk
auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.
15 KTA: https://www.kta-gs.de/d/Info_Weiterarbeit_KTA-2025_02_28.pdf
16 „Handbuch über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern“ (Stand: Juni 2023)
https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukleare_Sicherheit/bund_laender_aufsichtshandbuch_atomrecht_bf.pdf
⎯ Prozess 22: bezieht sich auf die untergesetzlichen Regelungen, die alle fünf Jahre oder nach Feststellung
notwendiger Änderungen überprüft werden sollten, z. B. aufgrund der Überwachung der Ergebnisse der
Arbeit einschlägiger (inter)nationaler, multilateraler und bilateraler Gremien und Institutionen, der Ergebnisse
staatlich finanzierter Forschungsprogramme, internationaler Regelungen, Forschungs- und
Entwicklungsprojekte.
Zusätzliche Prozesse im Aufsichtshandbuch decken die Themen Forschungsreaktoren und Stilllegung ab. Ein
eigener Teil des Handbuchs bestehend aus Prozessen, die dem Bereich „Entsorgung“ gewidmet sind, befindet
sich ebenfalls in einem fortgeschrittenen Stadium der Fertigstellung. Die Periodizität der Überprüfung der
Vorschriften und Leitfäden zu diesen Themen wird ebenfalls in den entsprechenden Prozessen dokumentiert.
Basierend auf dem Leitfaden zur Durchführung periodischer SÜ von Kernkraftwerken wurde als Ergebnis der
IRRS Mission 2019 ein Leitfaden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für
Forschungsreaktoren erstellt.
Im Rahmen der Follow-up Mission 2023 gab es den Hinweis (Suggestion), das BMUV(jetzt BMUKN) solle
gemeinsam mit den Ländern Regelungen entwickeln, um interessierten Parteien (z. B. der Öffentlichkeit) vor der
Beendigung der Stilllegung (Entlassung aus dem AtG) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zurzeit wird
hierfür eine Ergänzung im Aufsichtshandbuch erstellt.
Als Teil des Standes der Technik werden die WENRA Safety Reference Levels (SRL) bei den
Überarbeitungsprozessen des deutschen kerntechnischen Regelwerks berücksichtigt. Bereits 2011 wurde eine detaillierte Analyse
der Umsetzung durchgeführt, als Deutschland seine neuen SiAnf entwickelte. Die meisten der SRL sind darin
umgesetzt, andere in weiteren BMU-Veröffentlichungen, RSK-Empfehlungen und KTA-Regeln. Im Jahr 2022
führte Deutschland eine Selbstbewertung der aktualisierten WENRA SRL (Revision 2020) zu den Themen C
(Management System), I (Ageing Management), SV (Internal Hazards) und TU (External Hazards) durch. Die
Ergebnisse der Selbsteinschätzung werden derzeit im Rahmen der WENRA diskutiert.
Internationale Regelwerksentwicklung
Deutschland beteiligt sich weiterhin mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und
Sachverständigenorganisationen an der weiteren Entwicklung der internationalen kerntechnischen Regelwerke, etwa
durch die Entsendung deutscher Fachleute zur Erarbeitung und Überarbeitung der IAEO „Safety Standards“ und
„Security Guidance“. Weiterhin wirken Mitarbeitende von BMUKN, BASE und BfS als Mitglieder in den allen
Regelwerksgremien der IAEO mit:
⎯ CSS (Commission on Safety Standards)
⎯ NUSSC (Nuclear Safety Standards Committee)
⎯ EPreSSC (Emergency Preparedness Safety Standard Committee)
⎯ RASSC (Radiation Safety Standards Committee)
⎯ TRANSSC (Transport Safety Standards Committee)
⎯ WASSC (Waste Safety Standards Committee)
⎯ NSGC (Nuclear Security Guidance Committee)
Damit leistet Deutschland einen aktiven Beitrag zur internationalen Harmonisierung und Weiterentwicklung der
Sicherheitsanforderungen. Die Regelwerksarbeit der IAEO wird zusammenfassend in einem jährlichen BMUKN-
Bericht den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, ihren Sachverständigen zugänglich gemacht.
Vor der Aktualisierung einer bestimmten deutschen Verordnung, oder eines Leitfadens wird eine Gap-Analyse
mit den aktuellen Safety Standards durchgeführt, um Abweichungen zu ermitteln und Vorschläge zur
Verbesserung des deutschen Rechtsrahmens zu erarbeiten.
Darüber hinaus wirkt Deutschland als Mitglied der WENRA und ihrer Arbeitsgruppen aktiv an den WENRA SRL
und „Safety Objectives“ mit und trägt somit zur Harmonisierung und Weiterentwicklung der nuklearen Sicherheit
auf europäischer Ebene bei.
7 (2ii) Genehmigungssystem
Allgemeine Bestimmungen
Die Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen ist im AtG geregelt. Nach § 7 AtG ist für die Errichtung und
den Betrieb von ortsfesten Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe eine Genehmigung erforderlich. Wesentliche Änderungen an
den Kernanlagen oder deren Betrieb sowie die Stilllegung einer Anlage erfordern ebenfalls eine Genehmigung
durch die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Generell können Genehmigungen zur
Gewährleistung des Schutzzwecks mit Auflagen verbunden werden.
Entsprechend § 7 Abs. 1 S. 2 AtG darf eine Genehmigung „für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ nicht mehr erteilt werden. Die
bereits erteilten Betriebsgenehmigungen waren allerdings nicht befristet und bedurften keiner Verlängerung bzw.
Erneuerung. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der bestehenden Kernanlagen erlosch, wenn die für die
Kernanlage im AtG festgelegte Elektrizitätsmenge oder die sich aufgrund von Übertragungen ergebende
Elektrizitätsmenge produziert worden ist, jedoch spätestens zu einem für jede Kernanlage festgelegten Zeitpunkt (§ 7
Abs. 1a AtG). Als spätester Zeitpunkt war der 31. Dezember 2022 gesetzlich verankert. In der Folge des
Russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der dadurch ausgelösten Energiekrise wurde der Leistungsbetrieb der
drei letzten noch am Netz befindlichen Kernanlagen KKE, KKI 2 und GKN II mit dem 19. AtGÄndG bis zum
Ablauf des 15. April 2023 gestattet. Für diesen befristeten Weiterbetrieb durften nur die in der jeweiligen Anlage
noch vorhandenen BE für die Stromerzeugung genutzt werden. Die letzten drei Kernanlagen haben am 15. April
2023 ihren Leistungsbetrieb eingestellt. Für Kernanlagen werden daher atomrechtliche Genehmigungsverfahren
nur noch für wesentliche Änderungen (§ 7 Abs. 1 AtG) und deren Stilllegung (§ 7 Abs. 3 AtG) durchgeführt.
Die nachfolgende Darstellung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert sich daher auf
Genehmigungsverfahren für wesentliche Änderungen der bestehenden Kernanlagen oder ihres Betriebes. Die Stilllegung
von Kernanlagen ist Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen des Übereinkommens über nukleare
Entsorgung (Joint Convention).
Die geplanten Änderungen einer Kernanlage oder ihres Betriebes sind systematisch hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die erforderlichen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu bewerten. Wesentliche Änderungen von
Kernanlagen oder ihres Betriebes sind nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtig. Bei genehmigungspflichtigen
Änderungen ist die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 AtG zu prüfen (→ Artikel 14 (i),
Seite 94).
Eine Änderung ist im rechtlichen Sinne wesentlich, wenn sie mehr als offensichtlich unbedeutende Auswirkungen
auf das Sicherheitsniveau der Anlage haben kann. Dies gilt auch, wenn die Änderung zu einer Erhöhung des
Sicherheitsniveaus führt.
In der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung sind bestimmte Arten von Änderungen aufgeführt, die einer
öffentlichen Bekanntmachung bedürfen. Diese Fälle gelten definitiv als wesentliche Änderungen. Darüber hinaus
werden auch Änderungen, die Auswirkungen auf die Abfolge von Auslegungsereignissen und
auslegungsüberschreitenden Ereignissen haben können, als wesentlich angesehen.
Wesentliche Änderungen einer Anlage im Sinne des AtG beschränkten sich auf sehr wenige Änderungen während
der Lebensdauer der Anlage. Ein Beispiel für eine solche Änderung ist die Erhöhung der thermischen
Reaktorleistung.
Nichtwesentliche Änderungen von Kernanlagen oder ihres Betriebs bedürfen keiner Genehmigung, werden
jedoch der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht angezeigt und unterliegen
gegebenenfalls begleitenden Kontrollen durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde. Festlegungen zu
Änderungsverfahren sind in den schriftlichen betrieblichen Regelungen der Genehmigungsinhaber getroffen.
Die Ausgestaltung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem AtG sind in der AtVfV näher
geregelt.
Forschungsreaktoren unterliegen grundsätzlich den gleichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahren wie
Kernanlagen. In der Regel wird hier das für Kernanlagen entwickelte Regelwerk abhängig vom Risikopotential
der jeweiligen Forschungsreaktoranlage abgestuft angewendet, wie es im Leitfaden zur Anwendung des
kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes vom 10.
Oktober 2023 beschrieben ist.
Atomrechtliche Genehmigungsverfahren
Antragstellung
Der schriftliche Genehmigungsantrag wird bei der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des
Landes eingereicht, in dem sich die Anlage befindet. Der Antragsteller hat alle erforderlichen Unterlagen
vorzulegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die zuständige Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde und deren hinzugezogenen Sachverständigen erforderlich sind. Diese Unterlagen werden in den § 2 und
§ 3 AtVfV detailliert aufgeführt. Die Ausgestaltung der Unterlagen ist in Richtlinien weiter spezifiziert.
Bei Anträgen für Änderungsgenehmigungen bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht
nur auf den Gegenstand der Änderung. Zusätzlich werden diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte in der
genehmigten Anlage geprüft, auf die sich die Änderung auswirkt. Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen
müssen diese Anlagenteile und Verfahrensschritte abdecken. Zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
sind geeignete Unterlagen zu den von der Änderung betroffenen Sachverhalten vorzulegen. Ebenso ist ein
Sicherheitsbericht einzureichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV), der durch die zuständige Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde mit Hilfe von Sachverständigenorganisationen im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wird.
Neben dem Sicherheitsbericht sind vom Antragsteller bei der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde
einzureichen:
⎯ Ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile
⎯ Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und
sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vorgesehen sind
⎯ Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für
die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen
⎯ Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG notwendigen Kenntnisse
der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen
⎯ Eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für
die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die
vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage
(Sicherheitsspezifikationen) enthält
⎯ Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
⎯ Eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen, zur schadlosen Verwertung anfallender
radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr.
2 bis 4 AtG bezeichneten Zwecken sowie zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder
abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie
zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung
⎯ Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG für
die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für
von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über
Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind, die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen
sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften
Antragsprüfung
Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bewertet auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen,
ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes,
der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften und gegebenenfalls auch Behörden anderer
Staaten (§ 7a AtVfV) (→ Artikel 17 (iv), Seite 149) zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Zur
Bewertung der Sicherheitsfragen werden in der Regel Sachverständigenorganisationen zur Unterstützung der
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde mit der Begutachtung der Antragsunterlagen beauftragt. In
schriftlichen Gutachten legen die Sachverständigen dar, ob die Anforderungen an die kerntechnische Sicherheit
und den Strahlenschutz erfüllt werden. Sie haben keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Die atomrechtliche
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bewertet und entscheidet aufgrund ihres eigenen Urteils. Sie ist in ihrer
Entscheidungsfindung nicht an die Gutachten der Sachverständigen gebunden. Weitere Informationen zur
Hinzuziehung von Sachverständigen werden in den Ausführungen zu Artikel 8 gegeben.
Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Landes informiert das BMUKN im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung, wenn es das Genehmigungsverfahren für bedeutsam hält oder vom BMUKN allgemeine
bundesaufsichtliche Vorgaben vorliegen. Eine Information erfolgt auch, wenn das BMUKN eine Beteiligung des
Bundes im Einzelfall als erforderlich ansieht.
Bei der Wahrnehmung dieser bundesaufsichtlichen sicherheitstechnischen Aufgaben wird das BMUV durch seine
Beratungsgremien RSK, SSK und ESK sowie häufig durch die Sachverständigenorganisation GRS fachlich
unterstützt. Das BMUKN nimmt, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde des Landes zum Entwurf der Entscheidung der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde Stellung.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Erforderlichkeit einer UVP für Kernanlagen ist im Gesetz über die UVP (UVPG) i.V.m. § 2a AtG geregelt.
Die UVP wird als unselbstständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens für die Kernanlage oder deren
Änderung durchgeführt. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller seinem Antrag einen UVP-Bericht
beizufügen (§ 3 Abs. 2 AtVfV). Bei der ersten Stilllegungsgenehmigung handelt es sich immer um ein UVP-
pflichtiges Vorhaben. Bei weiteren Genehmigungsverfahren erfolgt ggf. eine UVP-Vorprüfung, in der festgestellt
wird, ob eine UVP nötig ist oder im Rahmen der Vorprüfung bereits ausgeschlossen werden kann, dass das
Vorhaben mit relevanten Umweltauswirkungen verbunden ist. In der UVP sind u. a. die Maßnahmen und Merkmale
des Vorhabens darzustellen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des
Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie die zu erwartenden
Umweltauswirkungen des Vorhabens. Erfasst werden nicht nur die radiologischen Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch die
weiteren durch Errichtung, Betrieb oder Stilllegung der Anlage bedingten Auswirkungen (z. B. Auswirkungen
auf den Naturhaushalt, den Wasserhaushalt, Schall, Licht, Flächenverbrauch etc.). Zum UVP-Bericht, aber auch
zu anderen Antragsunterlagen, wie z. B. dem Sicherheitsbericht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV),
können die Öffentlichkeit sowie Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind, Stellung nehmen
(§ 7 Abs. 1 AtVfV und § 7 Abs. 4 S. 1 AtG).
Anschließend erstellt die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde eine zusammenfassende Darstellung
der Umweltauswirkungen (§ 14a Abs. 1 AtVfV) und führt eine Bewertung der Umweltauswirkungen durch, die
bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Umwelt
zu berücksichtigen ist (§ 14a Abs. 2 AtVfV).
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit haben, ihre Anliegen
unmittelbar in das Verfahren einzubringen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung war für die Errichtungsgenehmigungen und
ist für die erste Stilllegungsgenehmigung obligatorisch. Bei der Genehmigung wesentlicher Änderungen kann die
Behörde von einer Öffentlichkeitsbeteiligung absehen, wenn die Änderung keine nachteilige Auswirkung für die
Bevölkerung hat. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss jedoch durchgeführt werden, wenn dies nach dem UVPG
erforderlich ist. Näheres dazu regelt die AtVfV. Diese enthält Regelungen
⎯ darüber, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde von einer
Öffentlichkeitsbeteiligung absehen darf, bzw. eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen muss,
⎯ über die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und über die öffentliche Auslegung der
Antragsunterlagen an einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes für einen Zeitraum von zwei Monaten,
einschließlich der Aufforderung, etwaige Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist vorzubringen (§§ 4 – 7a
AtVfV), und
⎯ über die Durchführung eines Erörterungstermins, bei dem die vorgebrachten Einwendungen zwischen
zuständiger Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, besprochen werden können (§§ 8 – 13 AtVfV).
Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde berücksichtigt und bewertet die Einwendungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidungsfindung und stellt dies in der Genehmigungsbegründung dar.
Wenn das Genehmigungsverfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, ist vom Antragsteller
zusätzlich zu den Antragsunterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und die Sachverständigen in allen Genehmigungsverfahren vorzulegen
sind, für die Information der Öffentlichkeit eine allgemein verständliche Kurzbeschreibung der Anlage und der
beantragten Änderung vorzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, i.V.m. § 3 Abs. 4 AtVfV). Zusätzlich zur
Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren ist durch die Gesetze der Länder in der Regel eine frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Im Zuge dessen unterrichtet der Vorhabenträger die Öffentlichkeit noch vor Antragstellung
über das Vorhaben und gibt ihr die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung.
Genehmigungsentscheidung
Die Antragsunterlagen, die Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen und, falls vorhanden, die
Stellungnahme des BMUKN und der beteiligten Behörden sowie die Erkenntnisse zu den im Erörterungstermin
vorgebrachten Einwendungen aus der Öffentlichkeit bilden in ihrer Gesamtheit die Basis für die Entscheidung der
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften gemäß der AtVfV
ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Gegen die Entscheidung der zuständigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde kann vor Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden.
Das AtG enthält die erforderliche Ermächtigung, aufgrund der die zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden der Länder gegen eine nicht genehmigte Errichtung oder einen nicht genehmigten Betrieb einer
Kernanlage vorgehen können. Insbesondere ist die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde befugt, eine nicht
genehmigte Errichtung oder Betriebsweise einstweilen durch eine sofort vollziehbare Einstellungsverfügung zu
untersagen und eine endgültige Einstellung des Betriebs anzuordnen. Dies gilt, wenn eine erforderliche
Genehmigung von der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nicht erteilt wurde oder die erforderliche
Genehmigung widerrufen ist. Diese Befugnisse hat die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nicht nur
in Fällen, in denen eine Kernanlage ohne irgendeine Genehmigung betrieben wird, sondern auch dann, wenn die
Anlage wesentlich abweichend von den erteilten Genehmigungen errichtet worden ist oder betrieben wird.
7 (2iii) Behördliche Prüfung und Beurteilung (Aufsicht)
Während der gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung, unterliegen
Kernanlagen nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht gemäß
AtG und den zugehörigen atomrechtlichen Verordnungen. Diese Aufsicht wird durch die zuständigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder im Auftrag des Bundes wahrgenommen. Wie im
Genehmigungsverfahren lassen sich die Länder durch unabhängige Sachverständige unterstützen. Die Entscheidungen bezüglich
anstehender Aufsichtsmaßnahmen verbleiben bei der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Oberstes Ziel der staatlichen Aufsicht über Kernanlagen ist, wie bei der Genehmigung, der Schutz der Bevölkerung und
der in diesen Kernanlagen beschäftigten Personen vor den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risiken.
Aufsichtliche Tätigkeiten vor Ort fanden im normalen Leistungsbetrieb durchschnittlich einmal pro Woche und
Anlage durch die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde statt. Personal, welches die Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden vertritt, hat unbeschränkt Zutritt zu den Anlagen.
Die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden überwachen insbesondere
⎯ die Einhaltung der Vorschriften des AtG, des StrlSchG, der atom- und strahlenschutzrechtlichen
Verordnungen und sonstiger sicherheitstechnischer Regeln und Richtlinien,
⎯ die Einhaltung der Bestimmungen, Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide und
⎯ die Einhaltung der erlassenen aufsichtlichen Anordnungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit überwachen die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden auch mit
Hilfe von Sachverständigen oder mittels anderer Behörden
⎯ die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Betriebsvorschriften,
⎯ die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen (WKP) sicherheitstechnisch relevanter Anlagenteile,
⎯ die Auswertung besonderer Vorkommnisse,
⎯ die Durchführung von Änderungen der Anlage oder ihres Betriebes,
⎯ die Strahlenschutzüberwachung des Personals in Kernanlagen,
⎯ die Strahlenschutzüberwachung der Umgebung, auch durch das vom Genehmigungsinhaber unabhängige
Kernkraftwerks-Fernüberwachungssystem (KFÜ),
⎯ die Einhaltung der anlagenspezifisch genehmigten Grenzwerte bei der Ableitung von radioaktiven Stoffen,
⎯ den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter,
⎯ die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
⎯ die Fachkunde und den Fachkundeerhalt der verantwortlichen Personen sowie den Kenntniserhalt der sonst
tätigen Personen auf der Anlage und
⎯ die Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Die Einbindung der verschiedenen Leitungsebenen auf Seiten der Genehmigungsinhaber ist stets gewährleistet.
Zu Zeiten der Anlagenrevision mit BE-Wechsel sowie nach besonderen Vorkommnissen fand die
Aufsichtstätigkeit vor Ort gegebenenfalls auch arbeitstäglich bzw. permanent statt.
Die von den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zugezogenen Sachverständigen sind häufiger
vor Ort, haben nach AtG jederzeit Zugang zur Anlage und sind berechtigt, notwendige Untersuchungen
durchzuführen und Information zur Sache zu verlangen (§ 20 i.V.m. § 19 Abs. 2 AtG). An das Ergebnis der
Untersuchungen der Sachverständigen sind die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden jedoch nicht gebunden.
Hinzugezogene Sachverständige werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragt und auch bezahlt. Nach
§ 21 Abs. 2 AtG kann sich die beauftragende Aufsichtsbehörde die Gebühren der Sachverständigen vom Betreiber
erstatten lassen, „soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als
Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind“. Damit ist ausgeschlossen, dass der Betreiber
Einfluss auf das Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen nehmen kann.
Die Genehmigungsinhaber der Kernanlagen müssen den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
regelmäßig Betriebsberichte vorlegen. Darin enthalten sind Angaben zum Betriebsverlauf, zu
Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen, zum Strahlenschutz und zu radioaktiven Abfällen. Die Zeitintervalle, in denen die
Berichte vorzulegen sind, unterscheiden sich je nach Thematik. Beispiele hierfür sind:
⎯ Monatliche Berichte zu den Themen:
− Betrieb
− Meldepflichtige Ereignisse
− Laufende Änderungsverfahren
− Strahlenschutz
− Radioaktive Ableitungen
− Abfallmanagement
− Wasserchemie
⎯ Quartalsberichte zu den Themen:
− Personalausstattung
− Immissionsüberwachung
⎯ halbjährliche Berichte zu den Themen:
− Bericht zu Maßnahmen aufgrund von in anderen Anlagen aufgetretenen Ereignissen
⎯ Jahresberichte Themen:
− Sicherheitsmanagementsystem (SMS)
− Ganzheitliche Ereignisanalyse (GEA)
− Berichte an die RSK
− Alterungsmanagement
− Qualifikation und Weiterbildung des Personals
− Abfallmanagement
Radiologisch sowie sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse sind den zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden nach den Vorschriften der AtSMV zu melden. Die Regelungen und Vorgehensweisen zu
meldepflichtigen Ereignissen und deren Auswertung werden in den Ausführungen zu Artikel 19 (iv) bis (vii) des
vorliegenden Berichts beschrieben. Darüber hinaus gibt es eine regelmäßige Berichterstattung der
Genehmigungsinhaber zu einzelnen Themen.
Ergänzend zu der ständigen behördlichen Aufsicht werden periodisch alle zehn Jahre umfassende SÜ
durchgeführt. Seit dem Jahr 2002 sind die Pflichten zur Durchführung der SÜ und zur Vorlage der Ergebnisse zu
festgelegten Terminen in § 19a AtG auch gesetzlich geregelt (→ Artikel 14 (i), Seite 97).
7 (2iv) Durchsetzung von Vorschriften und Bestimmungen
Durchsetzung mittels aufsichtlicher Anordnungen, insbesondere in Eilfällen
Nach § 19 AtG kann die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde anordnen, dass der
Genehmigungsinhaber einen Zustand beseitigt, der den Vorschriften des AtG, der atomrechtlichen Rechtsverordnungen, den
Bestimmungen der Genehmigung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch
die Wirkung ionisierender Strahlung Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Abhängig
von den konkreten Umständen des Einzelfalls kann sie insbesondere anordnen,
⎯ dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
⎯ dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden und
⎯ dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 AtG
bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig
widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
Die Befugnisse der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bei einer nicht genehmigten
Betriebsweise werden in Artikel 7 (2ii) des vorliegenden Berichts behandelt.
Werden die Genehmigungsauflagen oder die aufsichtlichen Anordnungen nicht eingehalten, kann die zuständige
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes deren Einhaltung nach den allgemeinen
Vorschriften mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchsetzen.
Durchsetzung mittels Änderung oder Widerruf der Genehmigung
Unter bestimmten in § 17 AtG geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit nachträglich verfügen. Geht von einer Kernanlage eine
erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder der Allgemeinheit aus und kann diese nicht durch geeignete
Maßnahmen in angemessener Zeit beseitigt werden, muss die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die
erteilte Genehmigung widerrufen. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn Genehmigungsvoraussetzungen später
wegfallen oder der Genehmigungsinhaber gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstößt.
Verfolgung von Verstößen gegen atomrechtliche Vorschriften
Zur Verfolgung von Verstößen sind Sanktionen im Strafgesetzbuch (StGB), im AtG und in den atomrechtlichen
Verordnungen vorgesehen.
Straftatbestände
Alle als Straftatbestände geltenden Regelverstöße sind im StGB behandelt. Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
wird z. B. bestraft, wer
⎯ eine kerntechnische Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betreibt, innehat, verändert oder
stilllegt (§ 327 StGB),
⎯ eine kerntechnische Anlage fehlerhaft herstellt (§ 312 StGB),
⎯ ohne die erforderliche Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht (§ 328 StGB),
⎯ ionisierende Strahlen freisetzt oder Kernspaltungsvorgänge veranlasst, die Leib und Leben anderer
schädigen können (§ 311 StGB) und
⎯ Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder geeignete Vorrichtungen zur Vorbereitung bestimmter Straftaten
für sich oder andere beschafft oder herstellt (§ 310 StGB).
Ordnungswidrigkeiten
In § 46 AtG, § 194 StrlSchG und den zugehörigen Verordnungen sind Ordnungswidrigkeiten geregelt, die mit
Geldbußen gegen die handelnden Personen geahndet werden. Ordnungswidrig handelt z. B., wer
⎯ Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen ohne Genehmigung errichtet oder
⎯ einer behördlichen Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt.
Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder bis zu 50.000 Euro gegen diese Personen verhängt werden. Eine
rechtswirksam verhängte Geldbuße kann die als Genehmigungsvoraussetzung geforderte Zuverlässigkeit der
verantwortlichen Personen in Frage stellen, so dass ein Austausch dieser verantwortlichen Personen nötig werden
könnte.
Während strafrechtliche Sanktionen nur natürliche Personen treffen können, kann ein Bußgeld auch gegenüber
juristischen Personen und Personenvereinigungen verhängt werden.
Erfahrungen
Aufgrund der intensiven staatlichen Aufsicht über Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung
von Kernanlagen (→ Artikel 7 (2iii), Seite 45), werden unzulässige Zustände in Deutschland in der Regel bereits
im Vorfeld erkannt und deren Beseitigung gefordert und durchgesetzt, bevor es zu den gesetzlich möglichen
Maßnahmen, wie z. B. Auflagen, Anordnungen, Ordnungswidrigkeitsverfahre
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung für die 10. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026 (Unterrichtung)