Aktueller Stand des Rückbaus deutscher Kernkraftwerke und Umfang der für die Reaktivierung der jeweiligen Anlage nötigen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7394)
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Aktueller Stand des Rückbaus deutscher Kernkraftwerke und Umfang der für die Reaktivierung der jeweiligen Anlage nötigen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7394)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7609
21. Wahlperiode 12.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paul Schmidt, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7394 –
Aktueller Stand des Rückbaus deutscher Kernkraftwerke und Umfang der für die
Reaktivierung der jeweiligen Anlage nötigen Maßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die anhaltend hohen und weiter ansteigenden Strompreise in Deutschland
belasten Haushalte sowie die Industrie erheblich und gefährden nach
Wahrnehmung der Fragesteller die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts
Deutschland. Vor diesem Hintergrund hat die Debatte um die Nutzung der
Kernenergie als kostengünstige, grundlastfähige Säule der Stromversorgung in
ihren Augen neue Dringlichkeit erhalten. Untersuchungen des internationalen
Thinktank Radiant Energy Group (u. a. zum potenziellen Neustart deutscher
Reaktoren, vgl. www.radiantenergygroup.com/reports/restarting-germanys-rea
ctors-feasibility-and-schedule) zeigen, dass der Wiederinbetriebnahme einer
Reihe abgeschalteter deutscher Kernkraftwerke (KKW) technisch keine
unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Laut diesen Analysen könnten
12 Gigawatt netto an verlässlicher Kraftwerkskapazität innerhalb weniger
Jahre und zu wirtschaftlich annehmbaren Konditionen (ca. 19 Mrd. Euro
Investitionen, Levelized Cost of Electricity (LCOE) circa 33 bis
46 Euro/MWh zu 7,38 Prozent Weighted Average Cost of Capital (WACC),
ebd.) reaktiviert werden, sofern der laufende Rückbau unverzüglich gestoppt
wird. Um diese Handlungsoptionen für eine bezahlbare Energieversorgung
transparent zu bewerten, bedarf es für die Fragesteller einer präzisen
Erfassung des aktuellen Status der Anlagen durch die Bundesregierung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Deutschland hat in den Jahren 2002, 2011 und 2022 entschieden, die
kommerzielle Stromerzeugung aus Kernspaltung vollständig zu beenden. Die letzten
drei Anlagen wurden im Jahr 2023 abgeschaltet. Ein Wiedereinstieg in die
Nutzung der Atomenergie durch Kernspaltung zur kommerziellen Stromerzeugung
ist seitdem nicht beschlossen worden. Ein Wiedereinstieg in die Nutzung der
Kernspaltung zur kommerziellen Stromerzeugung würde zudem dem im
Atomgesetz festgelegten Zweck, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden, widersprechen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund sind die Durchführung oder Beauftragung von
Analysen hinsichtlich technischer, regulatorischer, organisatorischer oder personeller
Voraussetzungen für die Wiederinbetriebnahme von Atomkraftwerken keine
gesetzliche Aufgabe der Bundesregierung.
Alle deutschen Atomkraftwerke haben bereits eine Stilllegungs- und
Abbaugenehmigung erhalten und der Abbau der Anlagen hat begonnen. Hierbei wurden
Teile der Anlagen bereits stillgesetzt und abgebaut. Der Rahmen der
Abbauplanung der einzelnen Atomkraftwerke ist durch die jeweilige Stilllegungs- und
Abbaugenehmigung festgelegt, die konkrete Vorgehensweise wird in den
Aufsichtsverfahren überwacht. Dabei folgen die unterschiedlichen Anlagen nicht
immer der gleichen Schrittfolge, auch um hochspezialisiertes Personal und
Dienstleister in mehreren Anlagen nacheinander einsetzen zu können.
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Frage, wie kostengünstig
Atomkernenergie ist, nur unter Einbeziehung der Frage der nuklearen Entsorgung
betrachtet werden. Die aktuelle Situation einiger Atomkraftwerke in Europa in
diesem Sommer zeigt außerdem die Bedeutung von Kühlsystemen, um
Grundlastfähigkeit gewährleisten zu können.
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Rückbaustand
aller ehemaligen deutschen Kernkraftwerksstandorte mit
Leistungsbetrieb, insbesondere hinsichtlich
a) bereits abgerissener Gebäude oder Gebäudeteile,
b) noch vorhandener Gebäude, Systeme und Anlagenteile,
c) bereits demontierter, zerlegter, verschrotteter, entsorgter,
freigemessener oder dauerhaft unbrauchbar gemachter Komponenten,
d) noch ausstehender Rückbauschritte,
e) vorhandener, in Betrieb befindlicher oder bereits zurückgebauter
Infrastruktur, insbesondere Umspannwerke, Netzanschlüsse,
Schaltanlagen, Verwaltungsgebäude, Werkstätten, Bahnanschlüsse,
Hafenanlagen, Wasserstraßenanbindungen und Kühlwasserinfrastruktur?
2. Welche der folgenden Hauptkomponenten sind am jeweiligen Standort
zum Stichtag der Beantwortung nach Kenntnis der Bundesregierung
noch physisch intakt, unzerlegt und grundsätzlich technisch nutzbar
vorhanden:
a) Reaktordruckbehälter,
b) Dampferzeuger,
c) Primärkreislaufkomponenten,
d) Turbinen,
e) Generatoren,
f) Leitstände,
g) Notstromsysteme,
h) Sicherheitssysteme,
i) Brennelementlagerbecken?
3. Welche Rückbaumaßnahmen aller ehemaligen und aktuellen deutschen
Kernkraftwerksstandorte sind jeweils nach heutigem Stand, nach
Kenntnis der Bundesregierung, bereits durchgeführt, welche bis Ende 2030 am
jeweiligen Standort genehmigt, vorgesehen oder beantragt?
4. Welche gegebenenfalls bereits durchgeführten oder vorgesehenen
Rückbaumaßnahmen aller ehemaligen und aktuellen deutschen
Kernkraftwerksstandorte müssten nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Wiederinbetriebnahme des jeweiligen Kernkraftwerks einerseits
technisch, andererseits genehmigungsrechtlich oder rechtlich rückgängig
gemacht werden, und welcher zeitliche Ablauf müsste dabei eingehalten
werden?
5. Für welche Standorte hält die Bundesregierung eine
Wiederinbetriebnahme grundsätzlich für technisch nicht mehr realisierbar, und aus welchen
insbesondere wesentlichen technischen Gründen (bitte jeweils
ausführen)?
6. Welche insbesondere wesentlichen technischen Maßnahmen, neu zu
beschaffenden Komponenten sowie Genehmigungen wären nach Kenntnis
der Bundesregierung für eine Wiederinbetriebnahme des jeweiligen
Kernkraftwerksstandortes erforderlich?
Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, haben alle
deutschen Atomkraftwerke bereits eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
erhalten und der Abbau der Anlagen hat begonnen. Hierbei wurden Teile der
Anlagen bereits stillgesetzt und abgebaut. Der Rahmen der Abbauplanung der
einzelnen Atomkraftwerke ist durch die jeweilige Stilllegungs- und
Abbaugenehmigung festgelegt, die konkrete Vorgehensweise wird in den
Aufsichtsverfahren von der atomrechtlich zuständigen Länderaufsichtsbehörden überwacht.
Der Abbauzustand der einzelnen Anlagen ist, aufgrund der Abbautätigkeiten,
ständigen Änderungen unterworfen. Für die Aufgaben im Rahmen der
Bundesaufsicht benötigt das Bundesumweltministerium die Informationen zum
Zustand der im Abbau befindlichen Atomkraftwerke nicht in dem erfragten
Detaillierungsgrad.
In den drei KWU-Konvoi-Anlagen (Emsland, Isar 2, Neckarwestheim II), die
zwischen April 2023 und September 2024 ihre erste Stilllegungs- und
Abbaugenehmigung erhalten haben, wurde der Reaktorkern entladen und mit dem
Abbau nicht mehr benötigter Komponenten (beispielsweise Rohrleitungen oder
Turbinenteile) begonnen. Der Reaktordruckbehälter (RDB) befindet sich für
diese Anlagen noch in Einbaulage, laufende Arbeiten richten sich u. a. an die
Demontage und Zerlegung von RDB-Einbauten. Die Anlagen selbst sind
derzeit noch nicht kernbrennstofffrei. Auch die Dampferzeuger als weitere
wesentliche Großkomponenten befinden sich noch in den Anlagen in
unterschiedlichen Abbauzuständen. Es werden zudem Abbaumaßnahmen an Komponenten
der jeweiligen Primärkreisläufe vorgenommen.
Die KWU-Vor-Konvoi-Anlagen (Grafenrheinfeld, Philippsburg 2, Grohnde,
Brokdorf) befinden sich in unterschiedlichen Stilllegungs- und Abbauphasen,
die im Wesentlichen durch den Zeitpunkt der Erteilung der ersten Stilllegungs-
und Abbaugenehmigung bestimmt werden. Alle vier Anlagen sind
brennelement- und brennstabfrei. Die Anlagen Grafenrheinfeld und Philippsburg 2
befinden sich in fortgeschrittenen Demontagephasen. Hierzu gehören die
Demontage von Großkomponenten wie Reaktordruckbehälter, Dampferzeuger und
weiteren Komponenten des Primärkreislaufs. Im konventionellen
Anlagenbereich wurden beispielsweise bereits die Kühltürme abgerissen. Bei den
Atomkraftwerken Grohnde und Brokdorf stehen noch vorbereitende Maßnahmen im
Vordergrund. Hierzu gehören die Außerbetriebnahme und Stillsetzung nicht
mehr benötigter Systeme, Dekontaminationsmaßnahmen sowie die Demontage
erster Anlagenteile und Einbauten des Reaktordruckbehälters.
In den Atomkraftwerken Gundremmingen B und C (KRB B, KRB C) werden
unterschiedliche Rückbaustrategien verfolgt. Im Atomkraftwerk KRB C
wurden die Generatoren, Turbinen sowie Pumpen und Armaturen im
Maschinenhaus abgebaut. Im Atomkraftwerk KRB B wurde mit der Demontage von
Einbauten des Brennelementlagergeckens und des Reaktordruckbehälters
begonnen. Auch hier wurden die Kühltürme bereits abgerissen.
Bei den restlichen Atomkraftwerken ist der Abbau weit fortgeschritten.
Wesentliche Hauptkomponenten wurden demontiert und an einigen Standorten
wurden bereits Gebäude oder Gebäudeteile zurückgebaut.
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen zur
Wiederinbetriebnahme von Atomkraftwerken. Eine Analyse zur Wiederinbetriebnahme bereits
stillgelegter Atomkraftwerke wurde vom Bundesumweltministerium weder
durchgeführt noch wurde eine derartige Analyse beauftragt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8759
verwiesen.
7. Welche rechtlichen, genehmigungsrechtlichen, EU- oder
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Hindernisse wären – vorbehaltlich
einer Änderung der Regelungen des § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes
(AtG) zum Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb von
Kernkraftwerken – nach Einschätzung der Bundesregierung für eine
Wiederinbetriebnahme des jeweiligen Kernkraftwerksstandortes zu
berücksichtigen (bitte dabei unter anderem auch etwaige EU-rechtliche
Fördermaßnahmen bzw. Einschränkungen angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8759 verwiesen
8. Welche technischen Maßnahmen müssten nach Einschätzung der
Bundesregierung kurzfristig ergriffen beziehungsweise unterlassen werden,
um die Option einer späteren Wiederinbetriebnahme des jeweiligen
Kernkraftwerksstandortes zu erhalten (bitte jeweils für die
Kernkraftwerksstandorte einzeln ausführen)?
9. Welche sicherheitstechnischen Nachweise und Periodischen
Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ), die vor der Abschaltung gültig waren, müssten
nach Kenntnis der Bundesregierung für eine Wiederinbetriebnahme neu
erbracht werden, und welche Übergangsfristen wären dafür einerseits
technisch, andererseits gesetzlich erforderlich bzw. möglich?
10. Welchen Kosten- und Zeitrahmen hält die Bundesregierung –
vorbehaltlich einer Änderung der Regelungen des § 7 Absatz 1a AtG zum
Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Kernkraftwerken – für
eine Wiederinbetriebnahme des jeweiligen Kernkraftwerksstandortes für
realistisch, sofern die laufenden Rückbaumaßnahmen unverzüglich
gestoppt würden, und wie verhalten sich diese Schätzungen relativ zu den
erwarteten verbleibenden Rückbaukosten?
11. Welche Faktoren führen – vorbehaltlich einer Änderung der Regelungen
des § 7 Absatz 1a AtG zum Erlöschen der Berechtigung zum
Leistungsbetrieb von Kernkraftwerken – nach Einschätzung der Bundesregierung
zu den größten Kosten-, Zeit-, Genehmigungs- und Beschaffungsrisiken
einer Wiederinbetriebnahme des jeweiligen KKW-Standortes?
Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
12. Welche formellen oder informellen Gespräche, Kontakte, Abstimmungen
oder schriftlichen Stellungnahmen hat die Bundesregierung seit dem
8. Dezember 2021 gegebenenfalls mit den Betreibern der genannten
Kernkraftwerksstandorte hinsichtlich einer möglichen
Wiederinbetriebnahme geführt oder erhalten, welche Erkenntnisse liegen ihr über die
Bereitschaft der Betreiber vor, bei geänderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen an einer Wiederinbetriebnahme mitzuwirken, und welche
Erkenntnisse liegen über das Interesse anderer nationaler oder
internationaler Unternehmen an einer Übernahme, Beteiligung oder Durchführung
einer Wiederinbetriebnahme der Bundesregierung gegebenenfalls vor
(bitte die aktuellen Entwicklungen miteinbeziehen und jeweils nach
Datum, Ereignis und Inhalt des Ereignisses aufschlüsseln)?
13. Hat sich die Bundesregierung – unter Einbeziehung der aktuellen
Beschäftigten vergleichbarer kerntechnischer Anlagen und kerntechnischer
Zulieferfirmen in Deutschland und Europa und ehemaliger Mitarbeiter
deutscher kerntechnischer Anlagen – eine Auffassung erarbeitet zur
Verfügbarkeit von kerntechnischem Fachpersonal für eine mögliche
Wiederinbetriebnahme der genannten Kernkraftwerksstandorte bis zum Jahr
2030, wenn ja, wie lautet diese, und welche Erkenntnisse besitzt sie
gegebenenfalls über das altersbedingte Ausscheiden von Fachkräften sowie
über einen möglichen Abfluss kerntechnischer Fachkompetenz in andere
Branchen oder ins Ausland?
14. Welche Gutachten, Bewertungen, Stellungnahmen oder sonstigen
Erkenntnisse, insbesondere der Betreiber, liegen der Bundesregierung
gegebenenfalls zur technischen Wiederherstellbarkeit und möglichen
Wiederinbetriebnahme der jeweiligen Kernkraftwerksstandorte vor, und unter
welchen Bezeichnungen, Vorgangsnummern oder Aktenzeichen werden
diese geführt?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Aufarbeitung des Zeitraums der 20. Wahlperiode hat im Rahmen des
2. Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der Umstände des deutschen
Atomausstiegs stattgefunden.
In der aktuellen Legislaturperiode wurden keine Gespräche zu Rückbaustopp
oder Wiederinbetriebnahme der deutschen Atomkraftwerke zwischen der
Bundesregierung und den Betreibern geführt. Es wurden dem
Bundesumweltministerium auch keine Gutachten oder Stellungnahmen der Betreiber der
ehemaligen Atomkraftwerke zu einer möglichen Wiederinbetriebnahme vorgelegt.
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen zur
Wiederinbetriebnahme von Atomkraftwerken. Eine Analyse zur Wiederinbetriebnahme bereits
stillgelegter Atomkraftwerke oder zu Fragen des dazu benötigten
Kompetenzerhalts und des Vorhandenseins von Fachkräften wurde vom
Bundesumweltministerium weder durchgeführt noch wurde eine derartige Analyse beauftragt.
15. Welche Rückbau- und Abrissgenehmigungen für die jeweiligen
Standorte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 8. Dezember
2021 erteilt, und auf welcher technischen und rechtlichen Grundlage
erfolgte dies?
16. Welche aktuellen Genehmigungen bestimmen nach Kenntnis der
Bundesregierung den aktuellen Betrieb des jeweiligen KKW-Standorts, und
welche weiteren Genehmigungen befinden sich jeweils derzeit in
Vorbereitung, Beantragung oder Prüfung?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Stilllegung und der Abbau von Kernkraftwerken sind nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes (AtG) genehmigungspflichtig. Notwendige Voraussetzungen
für die Erteilung einer Stilllegungs- bzw. Abbaugenehmigung sind in § 7
Absatz 2 AtG geregelt. Hierzu gehören beispielsweise eine Schadensvorsorge
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Gewährleistung des
Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter. Die
technische Bewertung erfolgt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
hierzu werden Sachverständige herangezogen. Als Bewertungsmaßstäbe dienen
unter anderem Regeln des Kerntechnischen Ausschusses‘ (KTA) und
Empfehlungen der Entsorgungskommission, Strahlenschutzkommission und Reaktor-
Sicherheitskommission.
Seit dem 15. April 2023 ist für alle deutschen Atomkraftwerke die
Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen. Außerdem sind inzwischen für alle
Atomkraftwerke die Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen nach Atomgesetz
erteilt und in Anspruch genommen.
Nachfolgend sind die die zwischen dem 8. Dezember 2021 und dem 30. Juli
2026 erteilten Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen (SAG) sowie
Abbaugenehmigungen (AG) aufgeführt.
Name Kürzel
Datum der Erteilung der
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
(SAG) oder Abbaugenehmigung
(AG)
Brunsbüttel KKB 15. Dezember 2025 (2. AG)
Isar 1 KKI 1 4. September 2023 (2. AG)
Krümmel KKK 20. Juni 2024 (1. SAG)
Grafenrheinfeld KKG 20. Dezember 2022 (2. AG)
Gundremmingen B KBR II B 28. Mai 2024 (3. AG)
Brokdorf KBR 23. November 2024 (1. SAG)
Grohnde KWG 6. Dezember 2023 (1. SAG)
12. Mai 2026 (2. AG)
Emsland KKE 26. September 2024 (1.SAG)
Isar 2 KKI 2 21. März 2024 (1. SAG)
Neckarwestheim II GKN II 4. April 2023 (1. SAG)
Genehmigungsanträge zur Stilllegung und Abbau werden von den Betreibern
bei der atomrechtlich zuständigen Landesbehörde eingereicht. Gemäß dem
Handbuch über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im
Atomrecht (www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_P
DF/Nukleare_Sicherheit/handbuch_atomrecht_bund_laender_bf.pdf) informiert
die atomrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde des Landes das
Bundesumweltministerium über das Vorliegen eines Genehmigungsantrages. Derzeit
sind dem Bundesumweltministerium keine vorliegenden Anträge bekannt.
17. Welche Abstimmungen haben seit dem 8. Dezember 2021 zwischen
Bundesregierung, Landesregierungen, Aufsichtsbehörden und/oder
Betreibern zum Fortgang des Rückbaus, über einen möglichen
Rückbaustopp oder die langfristige Sicherung von Optionen zur
Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls stattgefunden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen.
18. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 8. Dezember 2021
Rückbaumaßnahmen eingestellt, pausiert, eingeschränkt, verlängert,
verzögert, beschleunigt, erweitert oder vorgezogen, und wenn ja, welche
und aus welchen Gründen?
Der Rahmen der Abbauplanung der einzelnen Atomkraftwerke ist durch die
jeweilige Stilllegungs- und Abbaugenehmigung festgelegt, die konkrete
Vorgehensweise wird in den Aufsichtsverfahren von der atomrechtlich zuständigen
Länderaufsichtsbehörden überwacht. Änderungen und Abweichungen in den
Abbautätigkeiten können in diesem Rahmen vorkommen und werden im
Aufsichtsverfahren der atomrechtlich zuständigen Landesaufsichtsbehörden
behandelt. Nach § 7 Absatz 3 AtG gilt, dass nach endgültiger Abschaltung der
Atomkraftwerke diese unverzüglich stillzulegen und abzubauen sind. Abbauschritte,
die keiner Genehmigung bedürfen, sind ohne Verzug vorzunehmen.
Änderungen und Abweichungen in den Abbautätigkeiten, die diesen gesetzlichen
Anforderungen widersprechen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen.
19. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang für den
Rückbau der jeweiligen Standorte angefallen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Welche Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung für die noch
ausstehenden Rückbaumaßnahmen am jeweiligen Standort erwartet?
Daten zu den von den Atomkraftwerksbetreibern erwarteten Kosten am
jeweiligen Standort unterliegen der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsdaten.
Daher können dazu keine Einzelangaben gemacht werden. Aggregierte Daten
zu den insgesamt erwarteten Kosten können dem Bericht der Bundesregierung
nach § 7 des Gesetzes zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des
Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
(Transparenzgesetz) für das Geschäftsjahr 2024 entnommen werden
(Bundestagsdrucksache 21/3030; 21. November 2025).
21. Welchen wirtschaftlichen oder bilanziellen Wert besitzen die noch
vorhandenen Anlagenbestandteile am jeweiligen Standort nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Welche Maßnahmen wurden oder werden nach Kenntnis der
Bundesregierung ergriffen oder sind geplant, um kerntechnisches Fachwissen,
Betriebserfahrungen und technische Kompetenzen u. a. für eine mögliche
spätere Wiederinbetriebnahme des jeweiligen Standortes einerseits und
der Gesamtheit der Standorte andererseits zu erhalten oder
wiederzuerlangen?
23. Welche wesentlichen technischen Unterlagen, Betriebsdaten,
Sicherheitsnachweise, Genehmigungsunterlagen und sonstigen Dokumentationen
müssten nach Einschätzung der Bundesregierung für eine spätere
Wiederinbetriebnahme des jeweiligen Kernkraftwerksstandortes zwingend
verfügbar sein oder gemacht werden, welche dieser Unterlagen liegen
nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin vollständig vor, und bei
welchen Unterlagen bestehen Lücken, Verluste oder sonstige
Einschränkungen der Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bunderegierung ausgeführt, hat sich Deutschland
in den Jahren 2002, 2011 und 2022 dafür entschieden, die kommerzielle
Stromerzeugung aus Kernspaltung vollständig zu beenden. Die letzten drei Anlagen
wurden im Jahr 2023 abgeschaltet. Ein Wiedereinstieg in die Nutzung der
Atomenergie durch Kernspaltung zur kommerziellen Stromerzeugung ist
seitdem nicht beschlossen worden. Daher sind der Bundesregierung keine
Maßnahmen zum Kompetenzerhalt für eine Wiederinbetriebnahme von Standorten
bekannt. Des Weiteren wurden seitens der Bundesregierung keine eigenen
Analysen zur Wiederinbetriebnahme von bereits stillgelegten Atomkraftwerken
durchgeführt noch hat es solche Analysen beauftragt. Die Bundesregierung
beteiligt sich nicht an Spekulationen über für eine Wiederinbetriebnahme
notwendige Unterlagen oder Dokumentationen.
24. Welche Mengen radioaktiver Abfälle sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang für die jeweilige kerntechnische Anlage angefallen,
und mit welchen weiteren Mengen wird jeweils beim Fortbestehen des
Rückbaubetriebs einerseits bis Ende 2030 und andererseits bis zum Ende
des Rückbaus gerechnet?
Die bislang angefallenen Mengen der radioaktiven Abfälle können dem
Verzeichnis radioaktiver Abfälle entnommen werden, welches unter www.bundesu
mweltministerium.de/download/nationales-entsorgungsprogramm zu finden ist.
Das Verzeichnis wird fortlaufend, mindestens alle drei Jahre, aktualisiert. In
dem Dokument finden sich ebenfalls Daten zu Abfallprognosemengen in den
kommenden Jahren. Aufgrund der für jedes einzelne stillgelegte
Atomkraftwerk individuell vorgenommenen Abbauplanung, sowie eventueller
Beschleunigungen oder Verzögerungen beim Abbau, sind die Daten zur Prognose mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet. Eine genaue Menge an radioaktiven
Abfällen, die bis Ende 2030 anfallen, kann deshalb nicht angegeben werden.
25. Welche Mengen an freigemessenen Materialien wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung bislang aus dem Kontrollbereich der jeweiligen
kerntechnischen Anlage ausgeschleust, und mit welchen weiteren
Mengen wird jeweils beim Fortbestehen des Rückbaubetriebs einerseits bis
Ende 2030 und andererseits bis zum Ende des Rückbaus gerechnet?
26. Welche Mengen an Wertstoffen oder recycelbaren Materialien wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung an den jeweiligen Standorten bislang
verwertet, und mit welchen weiteren Mengen wird jeweils beim
Fortbestehen des Rückbaubetriebs einerseits bis Ende 2030 und andererseits bis
zum Ende des Rückbaus gerechnet?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach § 86 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
berichtet der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 StrlSchV mindestens
jährlich der zuständigen Behörde die Masse der Stoffe, für die die
Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt wurde. Ebenso
berichtet er die jeweilige Art der Freigabe, wenn die freigegebenen Massen als
Wertstoffe verwertet werden, oder den tatsächlichen Verbleib der Stoffe, wenn die
freigegebenen Stoffe beseitigt oder als Metallschrott recycelt werden. Die
zuständige Behörde ist die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zuständige
Behörde des Bundeslandes, in dem die Freigabe stattfindet.
Für den Kontrollbereich eines Atomkraftwerkes einschließlich der Gebäude
kann von Abbaumassen in der Größenordnung von 200 000 Megagramm
ausgegangen werden. Der weitaus größte Teil davon, circa 97 Prozent, ist nicht
oder nur in einem vernachlässigbar geringen Maße radioaktiv und wird
freigegeben. Die zu erwartenden Massen fallen bedingt durch den sukzessiven Abbau
eines Atomkraftwerks über viele Jahre verteilt an. Es handelt sich dabei weit
überwiegend um mineralische Abfälle wie Bauschutt. Verglichen mit dem
jährlichen Gesamtaufkommen mineralischer Abfälle in Deutschland (davon alleine
circa 55 Mio. Megagramm Bauschutt pro Jahr) sind die insgesamt aus allen
Abbauprojekten der deutschen Atomkraftwerke zu erwartenden Massen von
abgeschätzt rund 5 Mio. Megagramm über die gesamte Abbauzeit verteilt als
gering einzuschätzen. Aufgrund der für jedes einzelne stillgelegte
Atomkraftwerk individuell vorgenommenen Abbauplanung, sowie eventueller
Beschleunigungen oder Verzögerungen beim Abbau, kann eine Zahl für die zu
erwartende freizugebende Masse zum Ende des Jahres 2030 nicht angegeben werden,
spielt angesichts der insgesamt geringen Massen im Vergleich zum
Gesamtmassenstrom aber auch nur eine nachgeordnete Rolle.
27. Welche internationalen Beispiele einer Wiederinbetriebnahme
zwischenzeitlich stillgelegter Kernkraftwerke sind der Bundesregierung
gegebenenfalls bekannt?
28. Welche technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung dort gegebenenfalls
jeweils für eine erfolgreiche Wiederinbetriebnahme erforderlich (vgl.
Frage 27)?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Begriff Stilllegung wird international unterschiedlich verwendet. Nach
deutschem Atomrecht beginnt die Stilllegung einer Anlage mit
Inanspruchnahme der ersten Stilllegungsgenehmigung. Das internationale Interesse an einer
Wiederinbetriebnahme liegt auf Atomkraftwerken, bei denen bis dato keine
wesentlichen Abbaumaßnahmen erfolgt sind. Ausgehend davon sind keine
Atomkraftwerke bekannt, bei denen eine Wiederinbetriebnahme aus der
Stilllegung in den Leistungsbetrieb erfolgreich abgeschlossen wurde. Daher können
entsprechende Voraussetzungen nicht bewertet werden.
29. Welche Unterschiede bestehen nach Auffassung der Bundesregierung
hierbei jeweils gegenüber den jeweiligen deutschen Kernkraftwerken
(vgl. die Fragen 27 und 28)?
Das Atomrecht fordert in § 7 Absatz 3 AtG eine unverzügliche Stilllegung und
einen unverzüglichen Abbau nach Beendigung des Leistungsbetriebs. Für eine
Beendigung des derzeit verpflichtend durchzuführenden Abbaus müsste das
Atomgesetz geändert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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