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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 366/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 366/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - AIS - FJ - U zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetzes A 1. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und Satz 3 NpSG) und zum Gesetzentwurf allgemein a) Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: ‚7) Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Anlage < weiter wie Vorlage> b) Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen (Reste R1 bis R4) jeweils mit Wasserstoff oder beliebigen Seitenketten substituiert sein. Dabei sind insbesondere auch Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Ringsystems ist.“‘ b) Der Bundesrat regt an, perspektivisch zu prüfen, ob vergleichbare Regelungen zur Verhinderung von Verbotsumgehungen auch bei anderen Substanzen als LSD sinnvoll eingeführt werden können. Begründung: Es wird für erforderlich gehalten, im Rahmen der Anpassung des NpSG auch die Verbotsregelung von LSD-Derivaten nachzuschärfen und Umgehungen durch bereits bekannte oder künftige Derivate (zum Beispiel 1S-LSD) zu verhindern: Bislang nennt Nummer 5.2. der Anlage des NpSG die erfassten LSD-Derivate durch dezidierte Beschreibungen von deren Molekülstrukturen. Dies hat zur Folge, dass mit kleinen, für die Rauschwirkung unerheblichen Abweichungen der Molekülstruktur eine neue, nicht vom NpSG erfasste Substanz geschaffen werden kann und die Vergangenheit zeigt, dass auf diesem Wege mehrfach die Verbote des NpSG umgangen wurden. Dies sollte durch die Verwendung einer weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen in Zukunft vermieden werden. B 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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