Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 366/1/25
12.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - AIS - FJ - U
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-
Stoffe-Gesetzes
A
1. Der federführende Gesundheitsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und Satz 3 NpSG) und
zum Gesetzentwurf allgemein
a) Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7) Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage < weiter wie Vorlage>
b) Anlage 1 Nummer 5.2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung
gekennzeichneten Positionen (Reste R1 bis R4) jeweils mit Wasserstoff
oder beliebigen Seitenketten substituiert sein. Dabei sind insbesondere
auch Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom
Bestandteil eines Ringsystems ist.“‘
b) Der Bundesrat regt an, perspektivisch zu prüfen, ob vergleichbare
Regelungen zur Verhinderung von Verbotsumgehungen auch bei anderen
Substanzen als LSD sinnvoll eingeführt werden können.
Begründung:
Es wird für erforderlich gehalten, im Rahmen der Anpassung des NpSG auch
die Verbotsregelung von LSD-Derivaten nachzuschärfen und Umgehungen
durch bereits bekannte oder künftige Derivate (zum Beispiel 1S-LSD) zu
verhindern:
Bislang nennt Nummer 5.2. der Anlage des NpSG die erfassten LSD-Derivate
durch dezidierte Beschreibungen von deren Molekülstrukturen. Dies hat zur
Folge, dass mit kleinen, für die Rauschwirkung unerheblichen Abweichungen
der Molekülstruktur eine neue, nicht vom NpSG erfasste Substanz geschaffen
werden kann und die Vergangenheit zeigt, dass auf diesem Wege mehrfach die
Verbote des NpSG umgangen wurden.
Dies sollte durch die Verwendung einer weiter gefassten Formulierung für die
verbotenen Substanzen in Zukunft vermieden werden.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Frauen und Jugend und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)