Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1504, 21/1927)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1504, 21/1927)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2752
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1504, 21/1927 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
A. Problem
Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und
1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der
Rauschwirkung, stellt nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefahr für die
Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher
Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden
Gesundheitsgefahren verbunden.
B. Lösung
Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO zu
Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung
einzuschränken, soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angepasst werden.
Die bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese
psychoaktiven Industriechemikalien soll nach Ansicht der Bundesregierung so geschlossen
werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des NpSG kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mehrkosten für Gewerbetreibende entstehen durch höhere Kontrollpflichten
aufgrund der weitergehenden Beschränkungen von neu regulierten psychoaktiven
Industriechemikalien, insbesondere in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.
Für den Zoll ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, insbesondere im
Zusammenhang mit der Feststellung neu regulierter Stoffe im grenzüberschreitenden
Warenverkehr und der daraus folgenden Einleitung von Ermittlungsverfahren.
Eine belastbare quantitative Abschätzung des dadurch verursachten
Erfüllungsaufwands ist mangels valider Erfahrungswerte derzeit nicht möglich.
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise noch auf das allgemeine
Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Tanja Machalet
Vorsitzende
Dr. Hendrik Streeck
Berichterstatter
Carina Schießl
Berichterstatterin
Dr. Christos Pantazis
Berichterstatter
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Ates Gürpinar
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
– Drucksachen 21/1504, 21/1927 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes*
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes*
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1
des Betäubungsmittelgesetzes,
2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a
und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 und
4. Medizinprodukte und deren Zubehör im
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-
Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des
Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung
(EU) 2017/746.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„1. neuer psychoaktiver Stoff
a) ein Stoff oder eine Zubereitung eines
Stoffes aus einer der in Anlage 1
genannten Stoffgruppen oder
b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder
eine Zubereitung eines solchen
Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese
Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2
genannten Eigenschaften aufweist;“.
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 3
Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven
Stoffen
(1) Es ist verboten,
1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a
genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit
einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b
genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in
Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften
aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr
zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus
dem oder durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn
zu besitzen oder ihn einem anderen zu
verabreichen,
2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b
genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege
des Versandhandels oder der
Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in
den Verkehr zu bringen, ihn in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder
ihn zu erwerben,
3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b
genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen
unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen
unter 18 Jahren zum unmittelbaren
Verbrauch zu überlassen oder
4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2
Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen
psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft
und Technik anerkannte Verwendungen
eines neuen psychoaktiven Stoffes zu
gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen
Zwecken,
2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven
Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden
für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit
sowie durch die von ihnen mit der
Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen
beauftragten Behörden und
3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
Handlungen, wenn sie in einer Form
erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen neuen
psychoaktiven Stoffes nur unter
unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen
die Sicherstellung, die Verwahrung und die
Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach
den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und
den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die
Zollbehörden im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des
Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe
handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht worden sind oder verbracht werden
sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den
Zollbehörden durch die Sicherstellung und
Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
tragen; die §§ 17 und 18 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.“
4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
1. mit einem dort genannten psychoaktiven
Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt
oder ihn einem anderen verabreicht oder
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. einen dort genannten neuen psychoaktiven
Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt.“
5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t
„Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4
Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von
dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln,
soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht
entgegenstehen.“
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t
„§ 7
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die
Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste
der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach
wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der
Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen,
wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich
ist.“
7. Die Anlage wird zu Anlage 1. 7. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2
eingefügt:
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2
eingefügt:
„Anlage 2 „Anlage 2
Entwurf
International
Nonproprietary Names
(INN) der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften des
neuen
psychoaktiven Stoffes
Andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International Union
of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC)
European-
Community-
(EC)-Nummer
1,4-Butandiol
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen: jede
Zubereitung mit
einem Gehalt von
mehr als 20 Prozent
des in Spalte 1
genannten Stoffes
jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol,
1,4-Butylenglykol,
1,4-Dihydroxybutan, B1D,
Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
Butan-1,4-diol 203-786-5
γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff
Zubereitung: jede
Zubereitung mit
einem Gehalt von
mehr als 20 Prozent
des in Spalte 1
genannten Stoffes
jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL,
Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on,
1-Oxa-cyclopentan-2-on, 4-
Butanolid
Oxolan-2-on 202-509-5
Distickstoffmonoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen: jede
Zubereitung
Verpackung in
einem Behälter mit
einer Füllmenge
des in Spalte 1
genannten Stoffes
von mehr als
8 Gramm
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid 233-032-0“.
Beschlüsse des 14. Ausschusses
International
Nonproprietary Names
(INN) der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften des
neuen
psychoaktiven Stoffes
Andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry (IU-
PAC)
European-
Community-
(EC)-Nummer
1,4-Butandiol
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
mit einem Gehalt
von mehr als 20
Prozent des in
Spalte 1 genannten
Stoffes
jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol,
1,4-Butylenglykol,
1,4-Dihydroxybutan, B1D,
Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
Butan-1,4-diol 203-786-5
International
Nonproprietary Names
(INN) der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften des
neuen
psychoaktiven Stoffes
Andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry (IU-
PAC)
European-
Community-
(EC)-Nummer
γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff
Zubereitung: jede
Zubereitung mit
einem Gehalt von
mehr als 20
Prozent des in Spalte 1
genannten Stoffes
jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL,
Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on,
1-Oxa-cyclopentan-2-on, 4-
Butanolid
Oxolan-2-on 202-509-5
Distickstoffmonoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
Verpackung in
einem Behälter mit
einer Füllmenge
des in Spalte 1
genannten Stoffes
von mehr als
8,4 Gramm;
pro
Verkaufsvorgang die Abgabe
von mehr als
zehn Behältern
mit einer
Füllmenge von
jeweils bis zu 8,4
Gramm des in
Spalte 1
genannten Stoffes
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid 233-032-0“.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei
Monate nach der Verkündung] in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei
Monate nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte,
zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom
5.5. 2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom
27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024
(ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-
Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des
Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117
vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334
vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13.
Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860 v. 9.7.2024) geändert
worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019,
S. 112; L151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 vom 7. Februar
2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024) geändert worden ist
Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Streeck, Carina Schießl, Dr. Christos
Pantazis, Linda Heitmann und Ates Gürpinar
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Das Plenum des Deutschen Bundestages hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in seiner
31. Sitzung am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton
(GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung
einzuschränken. Zu diesem Zweck soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angepasst werden. Die
bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll nach
Ansicht der Bundesregierung so geschlossen werden.
Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien
zugeordnet werden können, soll das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur
Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf zusätzlich
unter bestimmten Voraussetzungen ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an
oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des
Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen (Drucksache 20/1927).
Dazu hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 20/1927 Stellung genommen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 16. Sitzung 12. November 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
21/1504, 21/1927 in geänderter Fassung zu empfehlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beschlossen, vorbehaltlich der
Überweisung durch das Plenum eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504,
21/1927 durchzuführen. Seine Beratungen hat er in seiner 13. Sitzung am 15. Oktober 2025 aufgenommen.
Die öffentliche Anhörung fand in der 14. Sitzung am 15. Oktober 2025 statt. Als sachverständige Organisationen
waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Bund Deutscher
Kriminalbeamter e. V., Bundesärztekammer (BÄK), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e. V. (BVKJ),
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN),
Gewerkschaft der Polizei, Internationales, Industriegaseverband e. V. (IGV), KO – Kein Opfer e. V., Verband
Chemiehandel e. V. (VCH), Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI), Verband kommunaler Unternehmen
e. V. (VKU), WEISSER RING – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur
Verhütung von Straftaten e. V. Als namentlich benannter Sachverständiger war eingeladen: Prof. Dr. Bernd Werse
(Frankfurt University of Applied Sciences). Auf das Wortprotokoll der Anhörung und die als
Ausschussdrucksachen veröffentlichen Stellungnahmen 21(14)26 (1-10) wird verwiesen.
Der Ausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 12. November 2025 seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in geänderter Fassung.
Änderungsanträge
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(14)41 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD angenommen.
Ferner hat die Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(14)42 zwei Änderungsanträge mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
Änderungsantrag Nr. 1
Zu Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 3
1. Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 3 wird wie folgt geändert:
Die Angaben „18“ werden durch die Angaben „21“ ersetzt
2. Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „18“ wird durch die Angabe „21“ ersetzt
Begründung:
Um nicht nur Jugendliche, sondern auch Heranwachsende besser zu schützen, soll die Abgabe von unerlaubten
Substanzen an unter 21-jährige verboten werden.
Änderungsantrag Nr. 2
Zu Artikel 1 Ziffer 8 wird wie folgt geändert:
Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
Anlage2
International
Nonproprietary Names
(INN) der
Weltgesundheits-
organisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften
des neuen
psychoaktiven
Stoffes
Andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry (IU-
PAC)
European
Community(EC)-Nummer
1,4-Butandiol Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
mit einem Gehalt
von mehr als 20
Prozent des in
Spalte 1
genannten Stoffes
jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol, 1,4-
Butylenglykol, 1,4-
Dihydroxybutan, B1D, Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
Butan-1,4-diol 203-786-5
International
Nonproprietary Names
(INN) der
Weltgesundheits-
organisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften
des neuen
psychoaktiven
Stoffes
Andere nicht
geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry (IU-
PAC)
European
Community(EC)-Nummer
γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff
Zubereitung: jede
Zubereitung mit
ei-nem Gehalt von
mehr als 20
Prozent des in Spalte
1 genannten
Stoffes
jeder Stoff Gamma-Butyrolacton,
GBL, Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on, 1-Oxa-
cyclopentan-2-on, 4-
Butanolid
Oxolan-2-on 202-509-5
Distickstoffmonoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
Verpackung in
einem Behälter mit
einer Füllmenge
des in Spalte 1
genannten Stoffes
von mehr als
9 Gramm
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid 233-032-0“.
Begründung:
Lachgas (Distickstoffmonoxid, N₂O) wird seit Jahrzehnten in der Lebensmittelproduktion, insbesondere zur
Herstellung und Zubereitung von Sprühsahne, in standardisierten Einwegkartuschen verwendet. Diese anerkannte
Nutzung ist technisch notwendig und stellt keinen missbräuchlichen Konsum dar. Der Gesetzentwurf trägt diesem
Umstand bereits Rechnung, indem er Einwegkartuschen für Sahnespender mit einer Füllmenge von bis zu 8 g
Lachgas sowie Fertigsprühsahne ausdrücklich vom Verbot ausnimmt (vgl. Anlage 2 des Gesetzentwurfs).
In der Praxis enthalten handelsübliche Kartuschen jedoch regelmäßig 8,4 g Lachgas. Eine strikte Begrenzung
auf 8 g würde daher umfangreiche An-passungen bestehender Produktions- und Abfüllprozesse erfordern, ohne
dass hierdurch ein zusätzlicher Schutz vor missbräuchlicher Verwendung erreicht würde.
Zur Wahrung der technischen Umsetzbarkeit und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Umstellungskosten muss
der zulässige Grenzwert auf 9 g Lachgas pro Einwegkartusche festgelegt werden. Diese geringfügige Anhebung
ist im Hinblick auf das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, den Miss-brauch von Lachgas zu unterbinden, unerheblich,
gewährleistet jedoch zugleich die Praxis- und Markttauglichkeit der Regelung.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(14)42 wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt.
Fraktionsmeinungen
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass das Gesetz einerseits enorm wichtig für den Kinder- und Jugendschutz
sei, andererseits die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Industrie nicht weiter begrenzt würden, indem der Zugang
zu Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als Lösungsmittel und Lachgas als Treibmittel
gewährleistet bliebe. Mit der Kartuschengröße von 8,4 Gramm, der Begrenzung der Anzahl der Kartuschen sowie dem
20-prozentigen Gehalt für BDO und GBL im Bereich der Lösungsmittel und Felgenreiniger sei die richtige
Balance gefunden worden, da diese dadurch nicht weiter begrenzt würden.
Die Fraktion der AfD führte aus, sie werde sich enthalten, da ihnen die getroffene Regelung nicht weit genug
gehe.
Die Fraktion der SPD betonte, dass bereits die Ampelkoalition sich mit diesem wichtigen Regelungsansatz auf
den Weg gemacht habe. Dieser würde jetzt aufgegriffen und mit einem klaren Ziel zum Abschluss gebracht: Es
müssten Grenzen bei der Verfügbarkeit von Lachgas und vergleichbaren Stoffen gesetzt und insbesondere die
Jüngeren in der Gesellschaft geschützt werden. Der Konsum von Lachgas als Partydroge durch Jugendliche und
junge Erwachsene habe in den letzten Jahren zugenommen und die oft unterschätzten gesundheitlichen Folgen
könnten gravierender Natur sein. Gleichzeitig seien Stoffe wie Lachgas und BDO aus Industrie und Medizin nicht
wegzudenken, weshalb verantwortungsvoll reguliert werden müsse, ohne legitime Anwendungen unnötig zu
erschweren. Mit dem Gesetz werde eine klare rechtliche Grundlage geschaffen. Es werde insbesondere ein
Verkaufsverbot an Minderjährige eingeführt und der Onlinehandel und der Verkauf über Automaten untersagt.
Gleichzeitig werde für Rechtssicherheit in Forschung, Medizin und Industrie gesorgt. Dies sei ein praxisnaher
und ausgewogener Kompromiss zwischen Jugendschutz, Verbraucherschutz und industrieller Realität. Der
Antrag der Fraktion der AfD gehe demgegenüber eindeutig über das Ziel hinaus und werde abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die letzte Bundesregierung das Gesetz bereits
vorbereitet habe und die Regelungen im Gesetz deshalb als sinnvoll erachtet würden und zugestimmt werde.
Gleichwohl sei unklar, ob das Gesetz am Ende die angedachte Wirkung entfalten werde. Deshalb werde die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Plenum einen Entschließungsantrag einbringen, der eine wissenschaftliche
Begleitung und Evaluation fordere. Man werbe um Zustimmung, da der Entschließungsantrag eine sinnvolle
Ergänzung sei.
Die Fraktion Die Linke führte aus, sie teile das Ziel des Entwurfs, Lachgasautomaten und Bezugsmöglichkeiten
vor allem von K.-o.-Tropfen einzuschränken. Das Problem bleibe jedoch, dass das NpSG der falsche Ort sei. Nach
Evaluationen habe das NpSG nicht entscheidend zur geringeren Verfügbarkeit der dort aufgenommenen
Substanzen beigetragen, was sich bei den beiden industriell verarbeiteten Stoffen noch exponentieren werde. Gleichwohl
seien die Verkaufsbeschränkungen von Lachgas relevant und in anderer Form nicht abzulehnen. Da die Intention
geteilt werde, werde sich die Fraktion daher insgesamt enthalten. Die Anträge der Fraktion der AfD würden
abgelehnt. Er sei schräg, dass die Anhebung der Altersgrenze für Alkohol auf 18 Jahre als „verrückt“ bezeichnet
worden sei, hier aber für Lachgas eine Altersgrenze von 21 Jahren vorgesehen werde.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksache 21/1504 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen
Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:
Zu Artikel 1 Anlage 2
Durch die in Anlage 2 Spalte 3 geregelten Eigenschaften werden bei Distickstoffmonoxid (Lachgas) Kartuschen
mit einer definierten Füllmenge von dem verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ausgenommen. Diese Ausnahme trägt der anerkannten Verwendung
dieser Kartuschen insbesondere zum Aufschäumen von Sahne durch Verbraucherinnen und Verbraucher im
privaten Bereich Rechnung. Die auf dem Markt verfügbaren sogenannten „8-Gramm-Kartuschen“ weisen dabei zum
Teil eine Füllmenge von bis zu 8,4 Gramm auf. Aufgrund der identischen Größe der Kartuschen wird davon
ausgegangen, dass es sich dabei um herstellerseitig individuelle Füllmengenschwankungen handelt. Zur
Vermeidung produktionstechnischer Umstellungen der Hersteller soll daher die zulässige Füllmenge von 8 Gramm auf
8,4 Gramm erhöht werden, um den Umsetzungsaufwand für die produzierenden Unternehmen von
Lachgaskartuschen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Aus der Erhöhung der zulässigen Füllmenge um 0,4
Gramm resultiert kein zusätzliches gesundheitliches Risiko. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz einerseits
und die breite Verwendung von mit bis zu 8,4 Gramm Lachgas befüllten Kartuschen ist die Festsetzung dieser
Grenze sachgerecht.
Zugleich soll im Sinne des Gesundheitsschutzes die zulässige Abgabemenge für die für private Endverbraucher
grundsätzlich weiterhin im stationären Handel erwerbbaren „8-Gramm-Kartuschen“ auf zehn Kartuschen pro
Verkaufsvorgang begrenzt werden. Durch die Begrenzung auf Gebindegrößen mit bis zu zehn Kartuschen bleibt
weiterhin sichergestellt, dass private Endverbraucher im Einzelhandel die notwendigen haushaltsüblichen
Mengen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erwerben können, jedoch das Missbrauchsrisiko so gering wie
möglich gehalten wird. Es soll auch vermieden werden, dass sich private Endverbraucher in großer Stückzahl
bevorraten und dadurch ein Abzweigungsrisiko zu Missbrauchszwecken entstünde. Die Regelung ermöglicht es
privaten volljährigen Endverbrauchern, bis zu zehn „8-Gramm-Kartuschen“ im stationären Handel in einem
Verkaufsvorgang zu erwerben und nimmt diese von dem verwaltungsrechtlichen Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus.
Die Abgabe einer Verpackung mit bis zu zehn einzelnen 8-Gramm-Kartuschen berücksichtigt die übliche
Verpackungsgröße im Einzelhandel. Verpackungen mit mehr als zehn 8-Gramm-Kartuschen, zum Beispiel 24, 50 oder
100 einzelnen Kartuschen hingegen sollen dem verwaltungsrechtlichen Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1
unterliegen.
Berlin, den 12. November 2025
Dr. Hendrik Streeck
Berichterstatter
Carina Schießl
Berichterstatterin
Dr. Christos Pantazis
Berichterstatter
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Ates Gürpinar
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)