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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1504, 21/1927)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2752 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1504, 21/1927) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2752 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1504, 21/1927 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes A. Problem Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung, stellt nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden. B. Lösung Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angepasst werden. Die bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll nach Ansicht der Bundesregierung so geschlossen werden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderung des NpSG kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mehrkosten für Gewerbetreibende entstehen durch höhere Kontrollpflichten aufgrund der weitergehenden Beschränkungen von neu regulierten psychoaktiven Industriechemikalien, insbesondere in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Für den Zoll ist ein qualitativer Mehraufwand zu erwarten, insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung neu regulierter Stoffe im grenzüberschreitenden Warenverkehr und der daraus folgenden Einleitung von Ermittlungsverfahren. Eine belastbare quantitative Abschätzung des dadurch verursachten Erfüllungsaufwands ist mangels valider Erfahrungswerte derzeit nicht möglich. Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder. F. Weitere Kosten Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Tanja Machalet Vorsitzende Dr. Hendrik Streeck Berichterstatter Carina Schießl Berichterstatterin Dr. Christos Pantazis Berichterstatter Linda Heitmann Berichterstatterin Ates Gürpinar Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes – Drucksachen 21/1504, 21/1927 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetzes* Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetzes* Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, 3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und 4. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro- Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746.“ * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „1. neuer psychoaktiver Stoff a) ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;“. 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (1) Es ist verboten, 1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen, 2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben, 3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder 4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses (2) Vom Verbot ausgenommen sind 1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken, 2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden und 3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, wenn sie in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen neuen psychoaktiven Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“ 4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 1. mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 2. einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens a) herstellt oder b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“ 5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen.“ 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „§ 7 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.“ 7. Die Anlage wird zu Anlage 1. 7. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: 8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 „Anlage 2 Entwurf International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes Andere nicht geschützte oder Trivialnamen Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC) European- Community- (EC)-Nummer 1,4-Butandiol Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff BDO, Tetramethylenglycol, 1,4-Butylenglykol, 1,4-Dihydroxybutan, B1D, Sucol B, Diol 14B, 1,4-BD Butan-1,4-diol 203-786-5 γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff Zubereitung: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL, Butyro-1,4-lacton, Dihydrofuran-2-on, 1-Oxa-cyclopentan-2-on, 4- Butanolid Oxolan-2-on 202-509-5 Distickstoffmonoxid Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge des in Spalte 1 genannten Stoffes von mehr als 8 Gramm Lachgas, Distickstoffoxid, Stickoxydul, Azooxid, E 942 Distickstoffmonoxid 233-032-0“. Beschlüsse des 14. Ausschusses International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes Andere nicht geschützte oder Trivialnamen Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IU- PAC) European- Community- (EC)-Nummer 1,4-Butandiol Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff BDO, Tetramethylenglycol, 1,4-Butylenglykol, 1,4-Dihydroxybutan, B1D, Sucol B, Diol 14B, 1,4-BD Butan-1,4-diol 203-786-5 International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes Andere nicht geschützte oder Trivialnamen Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IU- PAC) European- Community- (EC)-Nummer γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff Zubereitung: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL, Butyro-1,4-lacton, Dihydrofuran-2-on, 1-Oxa-cyclopentan-2-on, 4- Butanolid Oxolan-2-on 202-509-5 Distickstoffmonoxid Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge des in Spalte 1 genannten Stoffes von mehr als 8,4 Gramm; pro Verkaufsvorgang die Abgabe von mehr als zehn Behältern mit einer Füllmenge von jeweils bis zu 8,4 Gramm des in Spalte 1 genannten Stoffes Lachgas, Distickstoffoxid, Stickoxydul, Azooxid, E 942 Distickstoffmonoxid 233-032-0“. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei Monate nach der Verkündung] in Kraft. Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei Monate nach der Verkündung] in Kraft. EU-Rechtsakte u n v e r ä n d e r t 1. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5. 2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 2. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860 v. 9.7.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024) geändert worden ist Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Streeck, Carina Schießl, Dr. Christos Pantazis, Linda Heitmann und Ates Gürpinar A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Das Plenum des Deutschen Bundestages hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken. Zu diesem Zweck soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angepasst werden. Die bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll nach Ansicht der Bundesregierung so geschlossen werden. Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor. Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen (Drucksache 20/1927). Dazu hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 20/1927 Stellung genommen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 16. Sitzung 12. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in geänderter Fassung zu empfehlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung durch das Plenum eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 durchzuführen. Seine Beratungen hat er in seiner 13. Sitzung am 15. Oktober 2025 aufgenommen. Die öffentliche Anhörung fand in der 14. Sitzung am 15. Oktober 2025 statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V., Bundesärztekammer (BÄK), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e. V. (BVKJ), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), Gewerkschaft der Polizei, Internationales, Industriegaseverband e. V. (IGV), KO – Kein Opfer e. V., Verband Chemiehandel e. V. (VCH), Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI), Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU), WEISSER RING – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V. Als namentlich benannter Sachverständiger war eingeladen: Prof. Dr. Bernd Werse (Frankfurt University of Applied Sciences). Auf das Wortprotokoll der Anhörung und die als Ausschussdrucksachen veröffentlichen Stellungnahmen 21(14)26 (1-10) wird verwiesen. Der Ausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 12. November 2025 seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1504, 21/1927 in geänderter Fassung. Änderungsanträge Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(14)41 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Ferner hat die Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(14)42 zwei Änderungsanträge mit folgendem Inhalt vorgelegt: Änderungsantrag Nr. 1 Zu Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 3 1. Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 3 wird wie folgt geändert: Die Angaben „18“ werden durch die Angaben „21“ ersetzt 2. Artikel 1 § 3 (neu) Absatz 1 Ziffer 4 wird wie folgt geändert: Die Angabe „18“ wird durch die Angabe „21“ ersetzt Begründung: Um nicht nur Jugendliche, sondern auch Heranwachsende besser zu schützen, soll die Abgabe von unerlaubten Substanzen an unter 21-jährige verboten werden. Änderungsantrag Nr. 2 Zu Artikel 1 Ziffer 8 wird wie folgt geändert: Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: Anlage2 International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits- organisation Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes Andere nicht geschützte oder Trivialnamen Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IU- PAC) European Community(EC)-Nummer 1,4-Butandiol Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff BDO, Tetramethylenglycol, 1,4- Butylenglykol, 1,4- Dihydroxybutan, B1D, Sucol B, Diol 14B, 1,4-BD Butan-1,4-diol 203-786-5 International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits- organisation Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung Eigenschaften des neuen psychoaktiven Stoffes Andere nicht geschützte oder Trivialnamen Chemische Namen nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IU- PAC) European Community(EC)-Nummer γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff Zubereitung: jede Zubereitung mit ei-nem Gehalt von mehr als 20 Prozent des in Spalte 1 genannten Stoffes jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL, Butyro-1,4-lacton, Dihydrofuran-2-on, 1-Oxa- cyclopentan-2-on, 4- Butanolid Oxolan-2-on 202-509-5 Distickstoffmonoxid Stoff: Reinstoff Zubereitungen: jede Zubereitung Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge des in Spalte 1 genannten Stoffes von mehr als 9 Gramm Lachgas, Distickstoffoxid, Stickoxydul, Azooxid, E 942 Distickstoffmonoxid 233-032-0“. Begründung: Lachgas (Distickstoffmonoxid, N₂O) wird seit Jahrzehnten in der Lebensmittelproduktion, insbesondere zur Herstellung und Zubereitung von Sprühsahne, in standardisierten Einwegkartuschen verwendet. Diese anerkannte Nutzung ist technisch notwendig und stellt keinen missbräuchlichen Konsum dar. Der Gesetzentwurf trägt diesem Umstand bereits Rechnung, indem er Einwegkartuschen für Sahnespender mit einer Füllmenge von bis zu 8 g Lachgas sowie Fertigsprühsahne ausdrücklich vom Verbot ausnimmt (vgl. Anlage 2 des Gesetzentwurfs). In der Praxis enthalten handelsübliche Kartuschen jedoch regelmäßig 8,4 g Lachgas. Eine strikte Begrenzung auf 8 g würde daher umfangreiche An-passungen bestehender Produktions- und Abfüllprozesse erfordern, ohne dass hierdurch ein zusätzlicher Schutz vor missbräuchlicher Verwendung erreicht würde. Zur Wahrung der technischen Umsetzbarkeit und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Umstellungskosten muss der zulässige Grenzwert auf 9 g Lachgas pro Einwegkartusche festgelegt werden. Diese geringfügige Anhebung ist im Hinblick auf das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, den Miss-brauch von Lachgas zu unterbinden, unerheblich, gewährleistet jedoch zugleich die Praxis- und Markttauglichkeit der Regelung. Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(14)42 wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Fraktionsmeinungen Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass das Gesetz einerseits enorm wichtig für den Kinder- und Jugendschutz sei, andererseits die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Industrie nicht weiter begrenzt würden, indem der Zugang zu Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als Lösungsmittel und Lachgas als Treibmittel gewährleistet bliebe. Mit der Kartuschengröße von 8,4 Gramm, der Begrenzung der Anzahl der Kartuschen sowie dem 20-prozentigen Gehalt für BDO und GBL im Bereich der Lösungsmittel und Felgenreiniger sei die richtige Balance gefunden worden, da diese dadurch nicht weiter begrenzt würden. Die Fraktion der AfD führte aus, sie werde sich enthalten, da ihnen die getroffene Regelung nicht weit genug gehe. Die Fraktion der SPD betonte, dass bereits die Ampelkoalition sich mit diesem wichtigen Regelungsansatz auf den Weg gemacht habe. Dieser würde jetzt aufgegriffen und mit einem klaren Ziel zum Abschluss gebracht: Es müssten Grenzen bei der Verfügbarkeit von Lachgas und vergleichbaren Stoffen gesetzt und insbesondere die Jüngeren in der Gesellschaft geschützt werden. Der Konsum von Lachgas als Partydroge durch Jugendliche und junge Erwachsene habe in den letzten Jahren zugenommen und die oft unterschätzten gesundheitlichen Folgen könnten gravierender Natur sein. Gleichzeitig seien Stoffe wie Lachgas und BDO aus Industrie und Medizin nicht wegzudenken, weshalb verantwortungsvoll reguliert werden müsse, ohne legitime Anwendungen unnötig zu erschweren. Mit dem Gesetz werde eine klare rechtliche Grundlage geschaffen. Es werde insbesondere ein Verkaufsverbot an Minderjährige eingeführt und der Onlinehandel und der Verkauf über Automaten untersagt. Gleichzeitig werde für Rechtssicherheit in Forschung, Medizin und Industrie gesorgt. Dies sei ein praxisnaher und ausgewogener Kompromiss zwischen Jugendschutz, Verbraucherschutz und industrieller Realität. Der Antrag der Fraktion der AfD gehe demgegenüber eindeutig über das Ziel hinaus und werde abgelehnt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die letzte Bundesregierung das Gesetz bereits vorbereitet habe und die Regelungen im Gesetz deshalb als sinnvoll erachtet würden und zugestimmt werde. Gleichwohl sei unklar, ob das Gesetz am Ende die angedachte Wirkung entfalten werde. Deshalb werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Plenum einen Entschließungsantrag einbringen, der eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation fordere. Man werbe um Zustimmung, da der Entschließungsantrag eine sinnvolle Ergänzung sei. Die Fraktion Die Linke führte aus, sie teile das Ziel des Entwurfs, Lachgasautomaten und Bezugsmöglichkeiten vor allem von K.-o.-Tropfen einzuschränken. Das Problem bleibe jedoch, dass das NpSG der falsche Ort sei. Nach Evaluationen habe das NpSG nicht entscheidend zur geringeren Verfügbarkeit der dort aufgenommenen Substanzen beigetragen, was sich bei den beiden industriell verarbeiteten Stoffen noch exponentieren werde. Gleichwohl seien die Verkaufsbeschränkungen von Lachgas relevant und in anderer Form nicht abzulehnen. Da die Intention geteilt werde, werde sich die Fraktion daher insgesamt enthalten. Die Anträge der Fraktion der AfD würden abgelehnt. Er sei schräg, dass die Anhebung der Altersgrenze für Alkohol auf 18 Jahre als „verrückt“ bezeichnet worden sei, hier aber für Lachgas eine Altersgrenze von 21 Jahren vorgesehen werde. B. Besonderer Teil Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/1504 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken: Zu Artikel 1 Anlage 2 Durch die in Anlage 2 Spalte 3 geregelten Eigenschaften werden bei Distickstoffmonoxid (Lachgas) Kartuschen mit einer definierten Füllmenge von dem verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ausgenommen. Diese Ausnahme trägt der anerkannten Verwendung dieser Kartuschen insbesondere zum Aufschäumen von Sahne durch Verbraucherinnen und Verbraucher im privaten Bereich Rechnung. Die auf dem Markt verfügbaren sogenannten „8-Gramm-Kartuschen“ weisen dabei zum Teil eine Füllmenge von bis zu 8,4 Gramm auf. Aufgrund der identischen Größe der Kartuschen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um herstellerseitig individuelle Füllmengenschwankungen handelt. Zur Vermeidung produktionstechnischer Umstellungen der Hersteller soll daher die zulässige Füllmenge von 8 Gramm auf 8,4 Gramm erhöht werden, um den Umsetzungsaufwand für die produzierenden Unternehmen von Lachgaskartuschen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Aus der Erhöhung der zulässigen Füllmenge um 0,4 Gramm resultiert kein zusätzliches gesundheitliches Risiko. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz einerseits und die breite Verwendung von mit bis zu 8,4 Gramm Lachgas befüllten Kartuschen ist die Festsetzung dieser Grenze sachgerecht. Zugleich soll im Sinne des Gesundheitsschutzes die zulässige Abgabemenge für die für private Endverbraucher grundsätzlich weiterhin im stationären Handel erwerbbaren „8-Gramm-Kartuschen“ auf zehn Kartuschen pro Verkaufsvorgang begrenzt werden. Durch die Begrenzung auf Gebindegrößen mit bis zu zehn Kartuschen bleibt weiterhin sichergestellt, dass private Endverbraucher im Einzelhandel die notwendigen haushaltsüblichen Mengen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erwerben können, jedoch das Missbrauchsrisiko so gering wie möglich gehalten wird. Es soll auch vermieden werden, dass sich private Endverbraucher in großer Stückzahl bevorraten und dadurch ein Abzweigungsrisiko zu Missbrauchszwecken entstünde. Die Regelung ermöglicht es privaten volljährigen Endverbrauchern, bis zu zehn „8-Gramm-Kartuschen“ im stationären Handel in einem Verkaufsvorgang zu erwerben und nimmt diese von dem verwaltungsrechtlichen Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus. Die Abgabe einer Verpackung mit bis zu zehn einzelnen 8-Gramm-Kartuschen berücksichtigt die übliche Verpackungsgröße im Einzelhandel. Verpackungen mit mehr als zehn 8-Gramm-Kartuschen, zum Beispiel 24, 50 oder 100 einzelnen Kartuschen hingegen sollen dem verwaltungsrechtlichen Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 unterliegen. Berlin, den 12. November 2025 Dr. Hendrik Streeck Berichterstatter Carina Schießl Berichterstatterin Dr. Christos Pantazis Berichterstatter Linda Heitmann Berichterstatterin Ates Gürpinar Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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